RIÜNTARTTINÄRNKÜRUNFÜUNFÜRÜÜUÜUÜ N N N N N Tr N N NT \ NT N s \ N vv TI I in N 8% TU TU Tr . N N N Ss TT r Th re N N NN N N IN N SIIIIISISESETNSSIISOHNNIENSERURERIRERSRUUUSRUNUNUNUN . . a5 r Handbuc Heihs-Pol- und Gelegraphendienft. Sammlung von Gejegen, Derordnungen, Erlajjen u. f. w. zur Dorbereitung für die Dienfiprüfungen, befonders auf die Prüfung für die Höheren Stellen der Derwaltung, fowie ein Hülfs- und Hadyfihlanebud; für Behörden uud Beamte. Tert mit Enmerkungen und alphabetifhem Bachregifter Berlin AN R. v. Deder’s Derlag, 6. Schend, Höniglicher Hofbuchhändler. eat | em | «a em OHNE IRB m ten Ya} F 5 er rer Te are se re ein u d H% \ a EG ä er E T 4 - 5 i Ammz tun Udriise in Pte ue ar er at Ya Rx Er u # E E ELSE ige re Tor N - E i ( N ud nee „aan sad EaeNAer. N RS 5 a ER et f yi = Dormort. Das „Handbuch für den Neichs-Poft- und Telegraphendienft“, eine Sammlung von Gejeten, Ber- ordnungen, Erlaffen uf. w., die fich) auf den Neichs-Poft- und Telegraphendienit beziehen, liegt nunmehr vollftändig vor. ES foll zunädht ein Hülfsmittel für die Prüfungen, und zwar bejonders für die Prüfung zu den höheren Stellen der Boftverwaltung fein, und dem Prüfungscandidaten die Mühe abnehmen, fich das Material von verjchiedenen Stellen zufammenzufuchen, jodaß die bisher hierauf verwendete Zeit zwedmäßiger, und zwar gleich zum Studium felbft, benutgt werden Eann. Sodann foll auch das fertige Handbuch ein Hülfs- und Nachichlagebuc für Beamte und Behörden, aud) anderer Verwaltungen, bilden. Bon diefen Gefichtspunften ausgehend, find in das Buch zunächit folche Gejege, Verordnungen zc., aufgenommen worden, welche in die für den amtlichen Gebraud; gelieferten Bücerwerfe nicht aufgenommen find, deren Kenntniß aber fowohl für das höhere Examen, al aucd für die Praxis des Verwaltungs: bezw. Bureaubeamten nothwendig oder doch wenigitens wünfchenswerth ift. Hierzu gehören fämmtliche in den I. Theil aufgenommenen Gefete, in den II. Theil die Beitimmungen über Drganifation der Preußifchen Eifenbahn = Behörden, mit denen ja die Neich3-Poft- und Telegraphen- Berwaltung fo vielfache Beziehungen unterhält, und in den III. Theil die neuen Steuergejege. Was nun die fonftigen im II. (Organifation und Betrieb) und III. Theil (Berfonalverhältniffe) enthaltenen Gefeße zc. anbetrifft, fo ift der Hauptwerth darauf gelegt worden, den Zufammenhang zwijchen den betreffenden Gejegen bezw. den auf Grund derfelben erlaffenen Verordnungen, Exlaffen, Berfügungen 2c., und den einfchlägigen Beltimmungen der Allgemeinen Dienftanweifung, nacjzumweifen. Zu diefem Zmwede tft bei den betreffenden Gefegen ıc. auf die hierauf fich gründenden Beitimmungen der U. D. A. hingemwiejen worden, fo daß auch nad) diefer Richtung hin dem Studirenden ein mühevolles Herumfuchen exfpart wird. Sn wie weit e8 dem Berfaffer gelungen ift, feine Abfichten zu erreichen, möge die Praris lehren; hoffentlich ift daS Bemühen, etwas Brauchbares zu liefern, nicht umfonft aufgewendet und dag Bud) für viele Sahre den Studirenden ein werthvolles Handbud, ®. Voßt. Inhalts-Perzeihniß. I. Neid. und Staatsverfafiung. Berfalfung bes Deutihen Reiches Fe Einführungs -Gefeg vom 16.4 1871 (RBB. ©. 2 Berfaffung des Preußischen Stoates it Ginführungs-Oejep vom 31.1.1850 (86. ©. 17) . Alferhöhfter Erlak vom 4. 1. 1882 II. innere in Oefep über bie allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883 (85. ©. 195)*). . Ohejeg, betr. bie Berfaffung der Bermaltungsgeriäte und bas 3, Dermaltungsftreitverfahren v. z nr > (98. & ©. 328) *) Gefeg zur Abänderung ber 8826 bis 30 des Gejehes, betr Berfaffung ber Bermaltungsgeridhte ac. 0.0 26.3. 1893 (86. ©. 60). . . Gefeg über bie AZuftändigfeit ber Bermaltungs- "und Rer- maltungsgeridjtöbehörben v. 1. 8. 1883 (G&. ©. 237)*) Derordnung, betr. bie Kompetenzlonflifte zmijdhen den Ge- richten und ben Bermaltungsbehörden vom 1. 8. 1879 (85. ©. 578) . OGejep, betr. bie Konflitte bei gerigitlidjen Berfolgungen megen Umts- und BREITEREN vom 3. 2. 1854 (85. ©. 86)*) . III. ®Bolizei- Ber Gejep über die Zuläffigfeit des Nehtsmeges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. 5. 1842 (9S. ©. 192) Gefep En bie WORDEN vom 11. 3. 1850 a 5). 2.8, 1050, vom IV. Rechnungshof des Seakiien Nies (Sber-Rechnungs-ftammer). Gejep, betr. die Einrihtung und die Befugniffe der Ober- Rehnungs-fammer vom 27. 3.1872 (66. ©. 278) . Negulativ über den Gejchäftsgang der Dber - Redinungs- Kammer. Bereit an RE: BE v. 22.9 9. 1873 (86. ©. 458) ,. Geriätönerfeffung. NS vom 27.1. 1877 (RGBL. ©. 41*). I. Eheil. Gejege und Derordnungen allgemeinen Inhalts. Eeite Fe Seite VI. Givilredt. Eivilprogegordnung vom 31.1. 1877 (REBL. ©. 83)*). . 145/146 1/2 Gejeß, betr. die Beihlagnahme des Arbeits- oder en ©; vom 21 6. 1869 (BOB. ©. 242). . » .„ 213/214 21/22 42 VI. Strafredt. z = £ 15. 5. 1871 Strafgefepbuh für das Deutihe Neih vom SEE 41/42 (REBL 1876 ©. 39) *) . 4 2521 & rn a Hi Aare 1,2, 1877 (REBL. S. 253)*) . 223/224 Ginführungsgejeb dazu vom 1. 2. 1877 (RGBL. S 346) . 287/288 77/78 g Gejep, betr. den Erlaß ee Strafverfügungen wegen Uebertretungen vom 23. 4. 1883 (GS. ©. 65 289,290 79/80 VIII. Eigenthumserwerb von Grundftüden, 81/82 Grundbucdredt ıc. Gefep über den Eigenthumserwerb und die dinglihe Belaftung der Grundftüde, Bergwerke und jelbftändigen RE 97/98 feiten vom 5.5. 1872 (GS. ©. 433)*) . . . 291/292 Grundbuhordnung vom 5. 5. 1872 (GE. ©. 446)*) - 301/302 Fe IX. Bormundicaft. Bormundihafts-Drönung vom 5. 7. 1875 (8S. ©. 131)*) 313/314 PaBz X. Geldverfehr und Geldwerthzeichen. 103/104 | Gefeg, betr. die Ausprägung, Be Relitgalömärgen 1 vom 4.12. 1871 (RGBL. S 40 : . 333/334 Münzgejep vom 9. 7. 1873 as. ©. 233) Boftwejen d. ie vo. 28. 10. 1871 (RB. ©. 347). . Poftordbnung für das Deutiäie Reich vom 11 6. 1892 (Inhaltsangabe) (EBL S.428) . . Gejeg über das Rofttarmeien im Gebiete des Detjgen Reiches (Rofttargejes) v. 28. 10. 1871 (RGBL S 358) Gejeg, betr. einige Abanderungen des Gejeges über das Poft- tarwrfen vom 28. 10. 1871 (Bofttar-Rovelle) vom 17. 5. 1873 (REBI ©. 107) - Gejep, betr. Abänderung des Gejekes über das Bohtarmefen vom 3. 11. 1874 (as. &.127). - V. $ortovergünftigungen, Bortofreiheiten, Averfionirung von Porto. EIER Be Angehörige des Heeres und ber ee vom 28 11. 1871, betr. bie Beireiung. der portopflichtigen Dienftbriefe von dem für unfranfirte Briefe zu erbebenden Zujglagporio . - Gejes, beir. die en im Gebiete bes Rorbbeutfcen Bundes vom 5. 6. 1869 (888. S da We . Regulativ über die ae Beiimmungen über Bortofreibeiten, melde auf bejonderen, mit einzelnen Regierungen oder Pofiverwaltungen ab- ‚geihlofienen Verträgen ober Uebereinfommen beruhen . mit der Konigl. Preuß. Staatsregierung wegen Averfionirung von Porto: und Gebührenbeträgen . VI. Zelegraphenwejen. jen des a! en Gejeg über das vom 6. 4. 1892 I. heil. Gejege und Derordnungen, welche fich auf die Organifation und den Betrieb der Neichs-Poft: und Telegraphenverwaltung beziehen Seite 349 | 350 352 . 351/352 351 353 356 357/358 „61/362 . "373/374 . 375/376 379/380 . 389/490 391/392 393/394 . 393/394 395/396 397/398 399/400 401/402 407/408 . 409/410 . 415/416 Geite Ehen für das Deutie Rei ee 7 ooin 15. 6. 1891 (EB. ©. 162) 17/418 Alerh. Verordnung über ebührenfreie Beförderung von Telegrammen vom 2. 6. 1877 (RGBL. ©. 524). . 417/418 Reaulativ über geihäftlihe Behandlung der Zelegramme in Staatsdienjt-Angelegenheiten. ga des Königl. Preuß. Staatsminijteriums vom 30. 6. 1877 . 421/422 VII. Berhältnik der ReichPoft- und Telegraphen- Berwaltung zu den Eijenbahn-Berwaltungen. Geies, betr. Abänderung des $ 4 des Geleges über das Poft- meien das Deutjchen Reiches o. 28.10. 1871 (Eifenbahn- Rojtgejes) vom 20. 12. 1875 (RBB. ©. 318) . .. . 423/424 Bollzugsbeftimmungen Pr Eifenbahn-Boftgejes v. 9 2. 1876 (EB. ©. 87). . . 427/423 Beftimmungen, betr. die Berpflihtungen der Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung zu ZERINEE für die RE des Rojtdienftes vom 28 5. 1879 ö . 437/438 Eijenbahntelegraphen-Reglement vom 7. 3. 1 ER 437/438 Beihluß des Bundesraths über die den Eifenbahn-Ber- mwaltungen im ntereffe der Reihs- BER -Ber- maltung obliegenden Berpflihtungen vom 21. 12. 1876 Signalordnung f für die Bine zn 0.5. 7.1892 (REEL = 2: z . 443/444 Vertrag vom > ® 5: 1838 über bie Berpflichtungen = Königl Stoatseifenbahnen gegenüber ber Ba u. und Zelegraphenvermwaltung - . . 4511452 VII. Srganijation der Eijenbahn-Berwaltung. Gejeb. betr. die Errihtung eines Reichs - Eifenbahn- Amtes vom 27. 6. 1873 (REBL. ©. 164). - - . 455/456 Requlativ zur Ordnung des Geihäftsganges bei dem durd) Ricditer veritärkten ReihsKEifenbahn-Amt v. 13. 3. 1876 (631. & 197) BR en 9 RL TINTE SS RENTE Alerh. Erlaß, beir lmgeftaltung der Preuß. Eijenbahn:= behörden vom 15. 12. 1894 (85.189 ©. 11) . . 457/458 Berwaltungsordnung für die Staatseijenbahnen . 459/460 Geieg, betr. die Einjegung von Beyiriseifenbahuräten und eines Zandeseijenbahnrathes v. 1. 6.1882 (GES. ©. 313) 443/444 463/464 IX. Berhältnik der Reichs-Poft- und Telegraphen- OR! zu anderen Berwaltungen. Poft-Zollregulativ (EBI. ©. 605) - - .. . 467/468 Beihluß bes Bundesrates über die den Sinhesbensernst tungen im Ssntereife ber Be zuftehenden Berpflihtungen vom 25. 6. 1 e ® 475/476 X. Arbeiter-Wohlfahrtögeiege und Ausführungs- Beitimmungen zc. Krankenverfiherungsgejeg vom 15. 6. 1883 (REBEL ©. 73) in Falfung der Novelle vom 10. 4. 1892 RBB. &:. HE & . 477/478 Ehen der Bofttrantenfaiien” . 507/508 Unfallverfiherungsgefeg vom 6. 7. 1854 (REBL ©. "69, * j 523/524 Gejeg über Aus der Unfall (und Rranten-) Ber- fiherung vom 28. 5. 1888 (RGBL S. 159). .„ 541/542 *) Der Tert diejer Gejege zc. ift nur im Rahmen von Grundzugen bezw nur theilmeije aufgenommen. vi Regulativ, betr. die Unfallverfiherung für den Betrieb der Reichs-Poft- und Telegraphen-Vermwaltung . Sb, betr. die Invaliditäts- und en vom . 6. 1889 (RGBI. ©. 97)*) . . 3 I. Allgemeine Dienftverhältnifje der Neichabenmten. GSejeh, betr. die Redhtsperhältniffe der Neihsbeamten vom 31. 3. 1873 (R6B. ©. 61). . . Gejch, betr. Abänderung des Reichsbeamtengefches und‘ "des Gejeßes betr. die Fürjorge für die Wittwen und Waijen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 21. 4. 1886 (ROBL. ©. 80) dei GSejes, betr. Abänderungen des Reichsbeamtengefehes vom 25. 5, 1887 (ROBL. ©. 194) . Gejeh, betr. die Bewilligung von Mohnungsgeldzufhüffen an die Offiziere und Nerzte des Neidhsheeres und der Kaijer- lichen Marine, fowie an die Neihsbeamten vom 30. 6. 1373 (ROBL. ©. 166) . Allerh. Verordnung, betr. die Rlaffififation der Reichsbeamten nach Makgabe des Tarifs zum Gefeke vom 30. 6. 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzufhüffen vom 30. 6. 1873 (RB. ©. 196) Verfügung des Neichsfanzlers, betr. Srundfäpe für die Be: jepung der Subaltern- und Unterbeamtenjtellen bei den Reichs» und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 25. 3. 1882 (CB. ©1233)... . Allerh. Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung vom 2. 11. 1874 (RGBL. ©. 129) II. SKaution3-Berhältnifje. Gefek, betr. die Kautionen der Bundes- (Neichs-) Beamten vom 61869 (BELL. ©. 161) 16. 4. 1871 (RGBL. ©. 63) ER: Allerh. Verordnung, betr. die Kautionen der Bean ai Unterbeamten der Reidhs-Poft- und Telegraphen-Ber- waltung und der NReihsdruderei vom 18. 4. 1883 (RS. ©. 35) . . - Allerh. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. 4. 1883, betr. die Rautionen der Beamten zc. der Reichs + Poft- und Telegraphen = Verwaltung 2c., vom . 28. 11. 1895 (RGBl. ©. 459) . . Verfügung des Staatsjefretärs des Reichs: Roftamtes, betr. andermweite Feltjekung der Höhe der Kautionen für die Vorfteher von Poftämtern III vom 14. 12. 1895 (ABI. Nr. 65 von 1895) . . Verfügung des Staatsjefretärs "des Reiche- Roftamtes, betr. anderweite Feitfehung der Höhe der Rautionen für Unter- beanten vom 3. 3. 1895 (ABl. Nr. 44 von 1395). Tafel über Höhe der Kautionen au den dent geltenden Beltimmungen . Gefeß, wegen Ergänzung des Sejepes vom 2. 6. 1869, betr. die Kautionen der Bundes- re Beamten vom 22. 3. 1893 (RGBIL. ©. 131) . . Befanntmahung des NReichskanzlers, betr. "Anlegung ı von Kautionsmaffen für den Bereich der Reichs-Boft: und ZTelegraphen-Vermaltung vom 15. 6. 1893 (CBL. ©. 197) Verfügung des Reihs-Poftamtes betr. Bildung von Rautions- maljen und Einziehung von SEID v. 3. 11. 1893 (AB. Nr. 63 von 1893) . . ©eite . 545/546 . 549/550 Snhalts-Berzeichniß. XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. Poftordnung vom 19. 6. 1892 (CBI. ©. = L (Vollft. Text) Zelegraphenordnung vom 15. 6. 1891 Ne a (Boll- ftändiger Text). . re IN. Cheil, Gefege und Derordnungen, welche fich auf die Beamtenverhältnifje beziehen. Geite 653/654 . 685/686 687/688 687/688 689/690 693/694 703/704 . 705/706 . 709/710 711/712 711/712 . 713/714 713/714 13/714 715/716 . 715/718 III. ZTagegelder, Fuhrkojten, Umzugstoften, Bahrt: und Neberlager: Gebühren. Allerhöchjfte Verordnung. betreffend die Tagegelder, die Fubhr- foften und die Umzugskoften der Neichsbeamten vom 21. 6.1875 (RGBL. ©. 249) 19. 11. 1879 (RGBL. ©. 313) ; Allerh. Verordnung betr. die Abänderung Bam: Saknng der Beltimmungen über Tagegelder 2c. der et vom 19. 11. 1879 (ROB. & 313) . . Allerh. Verordnung betr. die Tagegelder und Fuhrfoften von Beamten der Reichs-PBoft- und Telegraphen- et vom 29. 6. 1877 (RSBL. ©. 545). . Verfügung des General- Boftmeilters betr. Ausführung "der A. 3. vom 29. 6. 1877 vom 3.7. 1877 (ABI. ©. 235) Allerh. Verordnung betr. die Abänderung und Ergänzung der Beftimmungen über die Tagegelder und Fuhrfoften von Beamten der NReihs-Poft- und Telegraphen-Ver- maltung vom 29. 6. 1894 (ROB. ©. 491). . . Verfügung des Staatsjefretärs des Neichs-Poftamtes betr. Ausführung der A. DV. v. 29. 6. 1877, vom 3. 7. 1894 (BL Nr. S6)Enes ee el Me Alerh. Verordnung betr. die Tagegelder 2c. von Beamten der Reichs = Eijenbahn- Verwaltung und der Poft-Ver- waltung vom 5. 7. 1875 (ROBI. ©. 255) i Erlaß des Neichsfanzlers betr. die Fahrt und Leberlager- Gebühren der im Bojftbegleitungspdienjte bejchaäftigten Beamten und Unterbeamten vom 20. 10. 1875 (ABI. SE3g3) er Verfügung des Staatsfetretärs des Reichs: -Roftamtes über veränderte Grundfäge für die Ausführung von Dia reifen vom 7. 1. 1896 (ABI. Nr. 2) . Verfügung des Staatsjefretärs des Neids- Roftamtes betr. "die Berechnung a Reije- und Umpugsfoften der Neid)s= beamten vom 12. 1881 (ABl. ©. 390). . . Tafel über Hohe a Tagegelder, uhrfoften und Umzugs- foften der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Poft und TelegraphensBermwaltung nad den m Zeit bes jtehenden Beltimmungen : TER IV. Fürjorge für Hinterbliebene. Gejep, betr. die Fürjorge für die Wittwen und Waifen der Neihsbeamten der Civilverwaltung vom 20. 4. 1881 (RGB. ©. 85) -. - Gejep, betr. den Erlaß der MWittwen- und "Waifengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilvermaltung des Reichö- heeres und der Bug Marine vom 5. 3. 1888 (ROB. ©. 65) . . Yv. a bei u Gejeb, betr. die Verbindlichkeit zum Scadenerfa für die beim Betriebe von Eifenbahnen, Bergwerken 2c. herbei geführten a und Körperverlegungen (das Haft- pflihtgejeb) vom 7. 6. 1871 (RGBL. ©. 207)*) . *) Der Tert diefer Gejege zc. ift nur im Rahmen von Grumdzügen bezw. nur theilmeife aufgenommen. 577/578 . 631/632 eite . 717/718 721/722 721/722 721/722 723/724 . 725/726 729/730 731/732 731/732 733/734 . 737/738 137/738 . 741/742 . 743/744 Gejeg, betr. die Fürjorge für Beamte und Perfonen des ea in Folge von SIESBURTE En. vom 15. 3. 1886 (RB. ©. 53). . VI. Strafrechtlicde Beitimmungen. Beitimmungen des Strafgefegbuches vom 15. 5. 1876, ae fih auf Beamte beziehen : VII. a eineme. Auszug aus dem Reichs - Militärgefek vom 2. 5. 1874 (ROLL. ©. 45)*) und v. 6. 5. 1880 (RGB. ©. 103) Auszug aus dem ER betr. engen der Wehrpflicht vom 11. 2. 1888 Bejtimmungen zur Ausführung des 8 66 bes Reichs-Militäre gejeges vom an rüdfihtlih der Neichsbeamten. Senehmigt durd) Allerh. Verordnung vom 8 5. 1888. VII. Steuern und Abgaben. Die Preußiihen Steuergefege in ihrem Zufammenhange und in ihrem Verhältniffe zur Steuerreform . . Das Einfommenftenergejeg vom 27. 6. 1891 (85. ©. 175) Das Ergänzungsiteuergejeb v. 14 7. 1893 (OS. ©. 134) *) GSejeg wegen on direfter Staatöfteuern v. 14. 7. 1893 (©. ©. 119)*). . Das Kommumalabgabengefek v v. 14. 7. 1893 (SE. ©. 152)%) Allerh. Verordnung, betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommumnalauflagen in den neu erworbenen Zandestheilen vom 23. 9. 1867 (NGBL. ©. 1648). IX. Wohlfahrtzanftalten (Kaijer Wilhelm-Stiftung). Gejeg, betr. die Verwendung des Lleberjchuffes aus der Ver: Snhalts-Berzeichniß. VI Seite Seite Reichs = Voftverwaltung mährend des Strieges gegen Frankreich in den Juhren 1870/71 vom 20. 6. 1872 . 747/748 (RG. ©. 210). . . 815/816 Alerh. Ordre vom 29. 3, 1872 . 815/816 Statut der Kaifer Wilhelm-Stiftung . - 815,816 Gefeß, betr. die Ausdehnung der Kaijer Wilhelm- Stiftung 751/752 auf die Angehörigen der Neihs-Boft- und Bauer Verwaltung vom 4. 3. 1876 a ©. a ; 819/820 Allerh. Dar vom 4. 3.1876. . . e . 819/820 759/760 X. Berhältnijje der Telegraphenarbeiter. 759/760 Ordnung für die bei dem Neubau und der Unterhaltung von Telegraphen= und Fernjprechanlagen, bei den Stangen- BZubereitungsanftalten, den Bezirks-Materialienmagazinen und der Zelsgronlen. A rgenetiiatt beichäftigten 759/760 Arbeiter vom 13. 7, 189 819/820 Unfallverhütungsvorferiften fir die bei dem Neubau und der Unterhaltung von Telegraphen- und Fernjpred)- anlagen, bei den Stangen=-Zubereitungsanftalten, den Bezirks « Materialienmagazinen oder der ale n as Apparatwerfftatt beichäftigten Arbeiter . 827/823 789/790 797/798 e 1 798/800 Nachträge und Berichtigungen. A. Zur Civilprozekordnung - 837 811/812 B. Zur VBormundjhaftsordnung VERBEe 833 i 1 C. Zur Organifation der Neihs=Poft- und Telegraphen- Verwaltung RER 838 D. Zu den internationalen Verträgen 839 ‘ E Zur PBoftordnung . - 839 F. Kleinere Drudfehler- Berichtigungen 841 maltung der franzöfiihen Landespoften durch die Deutjche *) Der T sp > ert diefer Gejege it nur im Rahmen von Grundzügen bezw. nur theilmeife aufgenommen. 0) Ü ABI. ADA. Abjchn. Abth. AG. AKD. AB. ALR. Anm. ADB. BOB. ©. BR. CH. ©. CRD. EE®. Einf®. EinfSt®. Entw. ErgStö. EPG. EIN. ©. BO. SPA. GPM. BS. ©. [SEICH HOB. FADG. ITD. Kreisd. = KAG. Kr. KBS. Abfürzungen, Amtsblatt der Reihs-Pofte und Telegraphen-Verwaltung. Allgemeine Dienjtanweifung für Bolt und Telegraphie. Abjchnitt. Abtheilung. Allerhöhiter Erlap. Allerhöhjte Kabinets-Drdre. Allerhödhjite Verordnung. Allgemeines Landredt. Anmerkung. Armee-Verordnungs-Blatt. INN Bundes-Gejegblatt Seite. . . Bundes-Kanzler. I Central-Blatt für das Deutjhe Reich Seite... Civil-Progep-Ordnung vom 30. 1. 1877. GSefeg über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belaftung der Grumdftüde zc. v 5. 5. 1872. Einführungs=Gefeg. Einfommen-Steuer-Gefeg v. 24. 6. 1891. Entwurf eines Gejeges, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfaffungsgejeges und der Strafprogekordnung. Erganzungs-Steuer-Gefeh v. 14. 7. 1893. Eifenbahn-PBoftgefeß v. 20. 12. 1875. Eijenbahn-Telegraphen-Reglement v. 7. 3. 1876. II 1 Gejep. Grundbuch Drdnnng vom 5. 5. 1872. General:Poftamt. Seneral-Bojtmeifter. (Breußifche) Dee Somenleng Sabre Gerichtsverfaffungs-Gejeß v. 27. 1. 1877. I I I Il —= Handelögejekbud)- = Invaliditäts- u. Alteröverfiherungs-Gejek v. 22. 6. 1889. = internationaler Telegraphen-Vertrag v. 10/22. 7. 1873. Kreis-Drdnung. — Rommunal-Abgaben-Gejeg v. 14. 7. 1893. — Sranfenfafje. — Sranfen-Verfiherungs-Gejep v. 1 10, 4, 1892 0) JS LIG. MDB. OBD. ONRK. DVG. = = Landes:Verwaltungs-Gejek v. 30. 7. 1883. — Marine-Verordnungs-Blatt. = üOber-PBojtdirektion. — Dber-Rednungsfammer. Ober-Verwaltungs-Geridht. PO. = PVoftgefeb v. 28. 10. 1872. P30. — Mortofreiheitss®efeg v. 5. 6. 1869, PO. = Poltordnung v. 11. 6. 1892, PIE. PIN. Pr. = PER. NBO. REN. NO. NIGB.S RS. NR. RRA. NRUTR. RD StÖB. StPO. SE. TO. TO. UAG. UF6. UQO. BD. BVPL. BZG. Zuft®. = Vojttargefeg v. 28. 10. 1871. — Bojttarnovelle v. 17. 5. 1373. — Preußifhe Verfaffung. Polt-Zollregulativ. I Reichsbeamten-Gejek v. 31. 3. 1873. Reichs-Eifenbahn-Amt. Reichs-Gericht. Neichs-Gejepblatt Seite . Nehnungshof des Deutfchen Reiches. Reichöfanzfer. = Reihs-PBoftamt. = Reids-Pojt und Telegraphenvermwaltung. Reichsverfaffung. — GStraf-Gefepbud) für das en a) = GStraf-Progekordnung v. 1. 2. — Gtaatö-Sefretär. Telegraphen-Gejek v. 6. 4. 1892. Telegraphen-Drdnung v. 15. 6. 1891. Unfall-Ausdehnungs-Gejek v. 28. 5 1885. Unfall-Fürjorge-Gefe v. 15. 3. 1886. Unfall-Verfiherungs-Gefeg v. 6. 7. 1884. Il I Vormundihafts-Ordnung v. 5. 7. 1875. Welt-PBoftvertrag v. 4. 7. 1891., Gejet Dr img von Wohnungsgeldzufhüijen D. — Zuftändigfeitögefek v. 1. 8. 1883. PosTAL HISTORY REFERENCE LIBRARY Smithsonian Institution Gift of JuLıus STOLOW I. Theit. Gefege und Derordnungen allgemeinen Inhalts. Gefet, betreffend die Nerfallung des Deutfchen Beichs. Dont 16. April 187, (BÜBL. 63.) (Die das Gefet verfündende Nr. 16 des BEBL. ijt zu Berlin am 20. April 1871 ausgegeben.) Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaifer, König von Preußen- 2. verordnen hiermit im Namen des Deutihen Reichs, nad erfolgter Zuftimmung des Bundesrathes und des NeichStages, was folgt: 8 1. Ar die Stelle der zwifchen dem Norddeutichen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Helfen vereinbarten VBerfaffung des Deutjchen Bundes (BOB. vom Jahre 1870. 627 ff.), jowie der mit den Königreihen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu diefer Verfaffung gejchloffenen Verträge vom 23. und 25. Nov. 1870 (BGBL. vom Jahre 1871. 9. und vom Jahre 1870. 654 ff.) tritt die beigefügte Berfafjungs-Urkunde für dad Deutjche Neich. 82. Die Beltimmungen in Art. 80 der in $ 1 gedaditen ir MR des allen Bundes (BGBL. vom Jahre 1870. 647), unter des Vertrages mit Bayern vom 23. Nov. 1870 (BEL. en 1871. 21ff.), in Urt. 2. Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg vom 25. 11. 1870 (BGBL. vom Jahre 1870. 656), über die Einführung der im Norddeutfchen Bunde ergangenen Gejete in diefen Staaten bleiben in Kraft. Die dort bezeichneten Gefeke find Neihögejege. Wo in denfelben von dem Norddeutihen Bunde, dejjen Verfafjung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfaljungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge 2c. die Rede ijt, jind das Deutjhe Reid) und deijen entjprehende Beziehungen zu verjtehen. Dafjelbe gilt von denjenigen im Nordveutihen Bunde ergangenen Gejegen, welde in der Folge in einem der genannten Staaten eins geführt werden. 8 3. Die Vereinbarungen in dem zu Verfailles am 15. Nov. 1870 aufgenommenen Protofole (BGBL. vom Jahre 1870. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. Nov. 1870 (BOGBI. vom Jahre 1870. 657), dem Sclußprotofolle vom 23. Nov. 1870 (BGBL. vom Jahre 1871. 23 ff.), jowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 233. Nov. 1870 (a. a. D. 21 ff.) werden durd) diefes Gejeg nicht berührt. Sammlung von Gefegen z2c. f. Bojt u. Telegr. Urfundlid) unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfchrift und bei- gedruckten Kaiferlihen Snfiegel. Gegeben Berlin, den 16. April 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürft v. Bismard. Berfallung d Deutihen Reids. Inhaltsüberiiht. I. Bundesgebiet . Art. 1 II. Reicdsgejeßgebung „ 2—5 III. Bundesrath „ 6—10 IV. Brafidium . „ 11—19 V. Reichstag „ 20—32 VI 3ole und Endelsweien „ 33—40 VI. Eijenbahnmejen a „ 41—47 VII. ®ojt- und Krcraoheahen a „ 48—52 IX. Marine und Schiffahrt . ana DE DD Re Boniitfatmelet. mn: 1 cher rer ee 08 XI. Reichöfriegsmefen „ 57—68 XI. Reihöfinangen . U Chile paar. ur XII. Sälihtung von Streitigkeiten und Gtraf- Heitiamustnats re a 2 ee en XIV. Allgemeine Beftimmungen 78 3 I. Theil. — Neichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 4 Seine Majeftät der König von Preußen im Namen des Torddeutfchen Bundes, Seine Majeftät der König von Bahern, Seine Majeftät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog don Heffen und bei Ahein für die füdlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Heffen, fchließen einen ewigen Bund Aue Schute de3 Bundesgebietes und des innerhalb defjelben gültigen Nechtes, jowie zur Bflege der Wohlfahrt des Deutichen Bolfes. Diefer Bund wird den Namen Deutfhes Reich führen und wird nachjtehende Verfaffung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet bejteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,!) Bayern, Sachen, Württemberg, Baden, Heffen, Merlenburg- Schwerin, Sacjen-Weimar, Mecklenburg- Streliß, Dldenburg, Braunfchweig, Sachjen- Meiningen, Sachjen-Altenburg, Sachjen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolftadt, Schwarzburg -Sonder3- haufen, Walde, Neuß älterer Linie, Neuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lüber, Bremen und Hamburg.) 1) und Helgoland. Die Neichsverfaffung ift dafelbit, mit Ausnahme des Abjcnitts VI, am 1. 4. 1891, als dem Tage der Einverleibung mit der Preußifchen Monarchie, in Geltung getreten. (©. v. 15. 12. 1890. NREGBL. 207.) 2) Durd) mit dem Deutjchen Neich für immer vereinigt. ift dort am 1. 1. 1874 eingeführt. Sm Webrigen ijt die Der- fafjung und Verwaltung Cljah-Lothringens durd) ein bejonderes ©. (vo. 4. 7. 1879. RGBI. 165) geregelt. Danad) Fanın der Kaijer landesherrliche Befugnifje, melde ihm Fraft Ausübung der Staats- gewalt in Eljaß-Lothringen zuftehen, einem Statthalter übertragen. (Gejhehen durch W. v. 5. 11. 1894. NOGBL. 529.) Dem Statt halter fteht ein befonderes „Minifterium für Eljaß-Lothringen“ zur Seite, meldhes in Straßburg feinen Sib hat und an dejjen Spibe ein Staatsjefretäar fteht. Neben dem Minifterium bejteht ein Staatsrath, im mejentlihen zur Begutadhtung von Gejekentwürfen, und ein Kaijerliher Rath, als oberjtes Verwaltungsgeriht. Ju dem Landesausjhuk, melder 58 Mitglieder zählt, Hat Eljah- Zothringen feine Volfsvertretung. I. Reihsgefeßgebung. Art. 2. Srnerhalb diefes Bundesgebietes libt das Reich das Necht der Gejebgebung nad) Maßgabe des Snhalts diefer Verfaffung und mit der Wirkung aus, daß die Neichö- gefege den Landesgejegen vorgehen. Die Reichögejege ev- halten ihre verbindliche Kraft durch ihre Berfiimdigung von Keichswegen, welche vermittelft eines NeichSgejetblattes ge- fchieht. Sofern nicht in dem PUBHejEIEN Gejete ein anderer Anfangstermin feiner verbindlichen Kraft bejtimmt it, be- ginnt Die legtere mit dem 14. Tage nach dem Ablauf des- jenigen Tages, an welchem das betreffende Stüd des Reichögefetblattes in Berlin ausgegeben worden ift. Art. 3. Für ganz Deutfchland befteht ein gemeinfames Smdigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesitaate als Snländer zu behandeln!) und demgemäß zum feiten Wohnfit, zum Gemerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundftücen, zur Erlangung des Staatöbürgerrechtes und A Genufje aller fonjtigen bürgerlichen Rechte unter denjelben VBorausfegungen wie der ®. v. 9. 6. 1871 (ROBL. 212) ift Elfaß Lothringen Die Reihsverfaffung Einheimifche zuzulaffen, auch in Betreff der am und des Nechtsjchußes demfelben gleich zu behandeln ijt. Kein Deutfcher darf in der Ausübung diefer Befugniß durch die Obrigkeit feiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates befchränft werden. Diejenigen Beftimmungen, welche die Armenverjorgung und die Aufnahme in den Iofalen Gemeindeverband be- treffen, werden durch den im erften Abfat ausgefprochenen Grundjat nicht berührt. Ebenfo bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwifchen den einzelnen Bundesftaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszumweifenden, die Verpflegung Be und die Beerdigung verjtorbener StaatSangehörigen eftehen. Hinfichtlih der Erfüllung der Militairpfliht im PVer- hältmiß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichs- gejeßgebung das Nöthige geordnet werden. em Auslande gegenüber haben alle Deutjche gleich- mäßig Anfpruch auf den Schuß des Reiche. 1) Das Nähere hierüber bejtimmt das &. über die Erwerbung und den Verluft der Bundes- und Staatsangehörigfeit v. 1. 6. 1870 (BGBL. 355). Art. 4. Der Beauffichtigung Seitens des Reichs und der Gejeßgebung defjelben unterliegen die nachjtehenden An= gelegenheiten: 1. die Beftimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlaffungs-Berhältniffe, Staatsbürgerrecht, Paß- mwejen und Fremdenpolizei und über den Gemwerbe- betrieb, einfchließlich des Verficherungswejens, jomweit diefe Gegenjtände nicht fehon durch den Art. 3. diejer Berfaffung erledigt find, in Bayern jedocd) mit Aus» ihluß der Heimaths- und Niederlafjungs-Verhältnijfe, desgleichen über die Kolonifation und die Ausmande- rung nach außerdeutjchen Ländern; 2. die Zoll- und Handelögefeßgebung und die für die Ziverfe des Reich zu vermendenden Steuern; 3. die Drdnung des Maak-, Münz- und Gerwichts- foitems, nebjt Feitftellung der ee über Die Emiffion von fundirtem und unfundirtem PBapiergelde; . die allgemeinen Beftimmungen über daS Banfwefen; . die Erfindungspatente; . der Schuß des geiftigen Eigenthums; . Organifation eines gemeinfamen Schußes des Deutjchen Handels im Auslande, der Deutichen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gene fonfularifcher Vertretung, welche vom eiche aus- geitattet wird; 8. das Eifenbahnwefen, in Bayern vorbehaltlich der Be- ftimmung im Art. 46, und die Herftellung von Land- und Walferftraßen im Sntereffe der Zandesvertheidigung und des allgemeinen Berfehrs; 9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinfamen Wafferftraßen und der Zuftand der letteren, fowie die Fluß- und fonftigen Wafjer- gie; desgleichen die Seejchiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, onnen, Bafen und fonftige Tagesmarfen.!) 10. das Bolt- und Telegraphenmwefen, jedoch) in Bayern und Württemberg nur nach Maaßgabe der Beitimmung im Art. 52; 11. Beftimmungen über die wechjelfeitige Vollftrefung von Erfenntniffen in Civilfachen und Erledigung von Requifitionen überhaupt; 12. fowie über die Beglaubigung don öffentlichen Ur= funden; 190m 5 I. Theil. — Reichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 6 13. die gemeinjame Gefeßgebung über das gejammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und daS gerichtliche Bram 2) 14. da3 Militairivefen de3 Reichs und die Kriegsmarine; 15. Maßregeln der Medizinal- und Beterinairpolizei; 16. es über die Prejfe und das DVereins- ivejen. 1) Die Nen. 9 und 13 Haben die Faffung, wie fie durd die ®. v. 3. 3. 1873 und 20. 12. 1873 bedingt ift. Art. 5. Die Neichsgejeßgebung wird ausgeübt durch) den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinftimmung der Mehrheitsbejchlüffe beider Verfammlungen ift zu einem Neichsgejege erforderlich und ausreichend. Bei Gefeßesporfchlägen über das Militaivwwefen, die Kriegsmarine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben iebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsperjchiedenheit tattfindet, die Stimme des Präfidiums den Ausschlag, wenn fie fich für die Aufrechthaltung der beftehenden Einrichtungen ausfpricht. II. Bundesrath, Art. 6. Der Bundesrath befteht aus den Vertretern der Mitglieder de3 Bundes, unter welchen die Stimmführung fi) in der Weife vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Rurheffen, Holitein, Nafjau ' und Frankfurt . . . . . . 17 Stimmen Kinckebabernun year . a Sachen : ek Württemberg Baden . e Dellensniuren yon. Meeklenburg- Schwerin Sachfen-Weimar . Meclenburg-Strelib . Didenburg . ea Braunfhweig . - Sadjfen-Meiningen Sadjen-Altenburg . : Sacdfen-Roburg-otha . no el. Schwarzburg-Rudolftadt . Schwarzburg-Sondershaufen Ende Nur en KReuß älterer Linie. Neuß jüngerer Linie . Schaumburg-Tippe. Sireerknu. , Lübed . Bremen . ESEL Dormburg ee z zufammen 58 Stimmen. Yedes Mitglied des Bundes fan fo viel Bebollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie e$ Stimmen hat, doch fann ie Gejammtheit der zuftändigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Art. 7. Der Bundesrath bejchliekt: 1. über die dem ReichStage zu machenden Vorlagen und die von demfelben gefaßten Bejchlüffe; HHHrHHHHmHraHmHmHmeH Dream wweaHrR & 2. über die zur Ausführung der Neichsgefepe ex forderlichen allgemeinen Berwaltungsporfchriften und Einrichtungen, fofern nicht durch ReichSgefeg etwas Anderes beftimmt ift; 3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Keichögefeße oder der dvorjtehend erwähnten VBor- jehriften oder Einrichtungen herbortreten. Yedes Bundesglied ift befugt, VBorfchläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das PBräfidium ift verpflichtet, diefelben der Berathung zu übergeben. Die Beichlußfaffung erfolgt, vorbehaltlich der Beftimmungen in den Art. 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht bertretene oder nicht inftruirte Stimmen werden nicht ge- zählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präfidialftimme den Ausschlag. Bei der Beichlußfaffung über eine Angelegenheit, welche nac) den Beltimmungen diefer Berfaffung nicht dem ganzen Neiche gemeinschaftlich ift, werden die Stimmen nur der- jenigen Bundesftaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinfchaftlich ift. Art. 8. Der Bundesrath bildet aus feiner Mitte dauernde Ausfchüffe 1. für das Lanöheer und die Feltungen; 2. für das Seewefen; 3. für Holle und Steuerwejen; 4. für Handel und Berfehr; 5. für Eifenbahnen, Boft und Telegraphen; 6. für Suftizwejen; 7. für Rechnungsmefen. Sn jedem diefer Ausfchüffe werden außer dem Prä- fidium mindeftens 4 Bundesftaaten vertreten fein, und führt innerhalb derfelben jeder Staat nur 1 Stimme Sr dem Ausschuß für das Landheer und die Feltungen hat Bayern einen ftändigen Sit, die übrigen Mitglieder dejjelben, jowie die Mitglieder des Ausfchuffes für das Seemwejen werden vom Kaifer ernannt; die Mitglieder der anderen Ausjchäffe werden bon dem Yundesrathe gewählt. Die Zufammenfeßung diefer Ausihüffe ift für jede Sejfion de3 Bundesrathes rejp. mit jedem jahre zu erneuern, wobei die ausfcheidenden Mitglieder wieder wählbar find. Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachjen und Württemberg und 2, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevoll- mächtigten anderer Bundesstaaten eın Ausschuß für die aus= wärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bahern den Borfik führt. Den Ausfchüffen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Berfügung gejtellt. Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Kecht, im Neichstage zu erjcheinen und muß dafelbft auf Berlangen jederzeit gehört werden, um die Anfichten feiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn diejelben von der Majorität de Bundesrathes nicht adoptirt worden find. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages fein. Art. 10. Dem Kaifer liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesvathes den üblichen diplomatifchen Schuß zu ge- währen. 1* 7 I. Theil. — NReichöverfaffung v. 16. 4. 1871. 8 IV. Prafidium. Art. 11. Das Präfidium des Bundes fteht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutjher Kaifer führt. Der Kaifer hat das Reich völferrechtlich zu ver- treten, im Namen de3 Neich& Krieg zu erklären und Frieden zu fliegen, Bündniffe und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gefandte zu beglaubigen und zu empfangen. aan e: Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ift die Zuftimmung des Bundesrathes erforderlich, e& fei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dejjen Küften erfolgt. Doku die Verträge mit fremden Staaten fich auf folche Gegenftände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Neichögejehgebung gehören, ift zu ihrem Abjchluß die a des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Neichstages erforderlich. Art. 12. Dem Raifer fteht eS zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu Schließen. Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich ftatt und kann der Bundes- vath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, legterer aber nicht ohne den Bundesrath, berufen werden. Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß er- folgen, fobald fie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. Art. 15. Der Borfit im Bundesrathe und die Leitung der Gefchäfte fteht dem NeichSfanzler zu, welcher vom Raifer zu ernennen ift. Der Reichsfanzler Fann fi) durch jedes andere Mitglied des PBundesrathes vermöge fehriftlicher GSubftitution ver- treten lafjen. Unmittelbar unter dem Neichsfanzler jteht die Reihsfanzlei, welde als Zentralbüreau den amtlihen Verkehr des Neichsfanzlers mit den Chefs der einzelnen Refjorts (vgl. Art. 18) vermittelt. Art. 16. Die erforderlichen Borlagen werden nad) Maaf- gabe der Beichlüffe des Bundesrathes im Namen des Kaiferd an den Reichstag gebracht, mo fie durch Mitglieder des DBundesrathes oder durch bejondere von leßterem zu ernennende Kommifjarien vertreten werden. Art. 17. Dem Raifer fteht die Ausfertigung und BVer- fündigung der Neic)Sgejeze und die Leberwachung der Aus- führung derjelben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaijerd werden im Namen de3 Reichs erlaffen und be- dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichs- fanzlers,t) welcher dadurch die Berantwortlichkeit übernimmt. 1) Die Vertretung des Neichsfanzlers durd; die Vorftände der oberjten Neichsbehörden ift durd) ein bejonderes ©. (v. 17. 3. 1878. REBL. 7) geregelt. Art. 18. Der Raifer ernennt die Reich8beamten, läßt diefelben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Valles deren Entlaffung. Den zu einem NeichSamte berufenen Beamten eines Bundesftaates ftehen, fofern nicht vor ihrem Eintritt in den Neichsdienft im Wege der Neichsgefeßgebung etwas Anderes bejtimmt ift, dem Weiche gegenüber Diejenigen Nechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienftlichen Stellung zugejtanden hatten. Die auf Grund der Verfalfung und der Neichsgefege vom Kaijer ernannten Behörden und Beamten find als „Raijerliche* zu bezeichnen. A. €. v. 3. 8. 1871 (RNGBL. 318). Die wistigften Neichsbehörden find: I. Das Auswärtige Amt mit einem Staatsjefretär an der Spike. 1. Abtheilung: a) politiihe, b) Perfonalien; 2. Abtheilung: handelspolitifche; 3. Abteilung: Redts-Abtheilung Bon dem Auswärtigen Amt rejjortiren: Die Kaiferlichen Botichaften, Gejandtidaften, Minijterrefidenturen, die Ge- Ichaftsträger und Konjuln des Deutjchen Reichs, die Deutichen Schußgebiete. Unter der Leitung des NAusw. U. ftehen 1. Die Brüfungsfommiffion für das diplomatijche Gramen; 2. Das archäologische Inftitut mit der Centraldireftion in Berlin und den Sefretariaten zu Nom und Aihen. Das Auswärtige Amt nimmt zugleid) die auswärtigen Angelegenheiten Preußens wahr, wofür Preußen eine Averfional-Entihädigung von jährlid) 90 000 ME. zahlt. II. Das Reihsamt des Innern (früher Reichsfanzleramt), von einem Staatsjefretär geleitet. 1. Abtheilung: Gentralverwaltung; 2. Abtheilung: Beauffihtigung und Bearbeitung von Reichsangelegenheiten, joweit fie nicht befonderen Be- hörden übertragen. find; 3. Abthetlung: Wirthihaftlihe, für die gejeßgeberifchen Vorarbeiten auf dem woirthichaftlichen Gebiete. Reffort: a) Neichstommiljfare für das Ausmanderungs- wejen, b) Reihs-Schulfommilfion, e) Tehniihe Kommiljfion für Seefhiffahrt, d) Reihs-Prüfungs-Infpektoren für die Seefdhiffer- und Steuermanns-Prüfungen und für die Gee- dampfihiffs-Dafchiniften-Prüfungen, e) Schiffsvermeffungs- Amt, f) Behörden für die Unterfudung von See-Unfällen, g) Kommiffion für die Arbeitsftatijtif, h) Bundesamt für das Heimathmejen, i) der Disziplinarhof in Leipzig und die Disziplinarfammern an den verjchiedenen Orten, K) das Statiftifche Amt, 1) die Normal-Aihungs-Konmilfion, m) das Neihs-Gefundheitsamt, n) das Batentanıt, 0) das Reidhs- Verfiherungsamt, p) die En BIal SF Reich- anftalt, q) Gentral-Direftion der Monumenta Germaniae historica, welde die Gejammtausgabe des Duellen- und Urfundenmaterials zur Gefhichte des deutjhen Mittelalters leitet. III. Das Reihs-Marine-Amt (feit 1889 von dem Oberfommando der Marine getrennt) mit einem Staatsjefvetir an der Spike. Zum Neffort gehören: a) die Werften zu Danzig, Kiel, Wilhelmshaven, b) die Injpektion der Marine-Artillerie, e) dieMarine-Artilleriedepots, Minendepots, d) die Infpektion des Torpedowejens, Torpedo-Verfuhsfommandoe, Torpedo- werfftatt, ©) die Marine-Intendanturen und Befleidungs- ämter zu Kiel und Wilhelmshaven, f) Sciffsprüfungs- fommijfion, g) die Deutjhe Seewarte zu Hamburg. IV. Das Reihs-Zuftizamt, unter Zeitung eines Staatsjefretärs. Zum Neffort defjelben gehört das Neihsgeriht in Leipzig und die Kommijfion zur Ausarbeitung eines bürger- lihen Gejeßbuds. V. Das Keihsihakamt, von einem Staatsjefretär geleitet, ald oberjte Reichs-Finanzbehörde. Vom Reichsihakamt refjor- tiren: a) Neichshauptfale, b) die Verwaltung des Neichs- Kriegsihates, c) Reihsjchulden-Vermaltung (der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsihulden übertragen), d) die KReichsbevollmädhtigten und Stationskontroleure für die Kontrole der Zölle und Verbraudhsiteuern, e) die Reichs- Rayon-Kommiljion, f) das Münzmetalldepot (dejfen Ge- ihäfte werden von der Kal. Preuß. Münze wahrgenommen). VI. Das Reich3-Eifenbahn-Amt mit einem Präfidenten an der Spise. Bol. Näheres darüber im II. Theil. (©, betr. die Errihtung eines Neiihs-Eijenbahn-Amtes v. 27. 6. 1873.) 9 I. Theil. — Neichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 10 VII. Das Reihsamt für die Verwaltung der Reidhäseijeu- bahnen, deffen Chef der jedesmalige Preuß. Minifter der öffentlihen Arbeiten if. Daffelbe ift durh A. E. v. 27. 5. 1878 (ROBL. 1879. 193) errichtet. Während dem „Reihs=-Eifenbahn-Amt“ (vgl. VI) die Wahrnehmung des Auffihtsredhts über das gefammte Eifenbahnmejen des Deutjhen Reichs obliegt, ift dem „Reihsamt für die Verwaltung der KReihseijenbahnen” die obere Leitung der Verwaltung und des Betriebes der dem Deutjchen Reich gehörigen Eifenbahnen in Eljaß-Lothringen über- tragen. Unter dem „Reidhsamt für die Verwaltung der Reichseijenbahnen“ fteht die „Kaiferlihie Generaldirektion der Eijenbahnen in Eljah-2othringen” — eingejekt durch A. ©. v. 9. 12. 1871 (RGBL. 480) —, welcher auch die Ausführung der Bauten derjenigen Bahnftreden obliegt, welche in Elfaß-Lothringen auf Koften des Deutjchen Reichs ausgeführt werden. Die Generaldirektion verwaltet außerdem die von dem Reiche gepachtete Wilhelm-Luremburg- Eifen- bahn. Dal. ©, betr. die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luremburg-Eifenbahn v. 15. 7. 1872 (ROLBI. 329) und Mebereinfunft mit Belgien, betr. den Betrieb des auf Belgiichem Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Lurem- burg-Eifenbahn, v. 11. 7. 1872. (RGBL. 1873. 339.) VIII. Der Rehnungshof des Deutfhen Reichs unter einem Chefpräfidenten. Die Kontrole des Neichshaushalts und des Zandeshaushalts von Eljaß-Lothringen wird von der Preuß. Ober-Rehnungsfammer unterdem Namen „Rehnungs- hof des Deutjchen Reichs" geführt. IX. Das Reihs-PBoftamt, geleitet von einem Staatsfekretär. 1. Abtheilung: Bolt; 2. Abtheilung: Telegraphie; 3. Abtheilung: Gemeinfhaftliche Angelegenheiten. - Dem Staatsjefretär des Reichs-Poftamts ift die Reids- druderei unterftellt. Die Verwaltung des Poft- und Telegraphenwejens in den einzelnen Bezirken wird von KRaiferlihen Dber-Boftoireftionen geführt, melden die Voft- ämter, Telegraphenamter und Poftagenturen untergeordnet find. X. Die Reihsbant wird unter der Zeitung des Neichsfanzlers von einem Neihsbanfdireftorium verwaltet. Die dem Reiche zuftehende Auffiht über die Neichsbanf wird von einem Bankfuratorium geführt, deffen Vorfisender der Keichskanzler jelbjt it. Die Aufgabe der Neichsbank ift, den Geldumlauf im ganzen Neichögebiete zu regeln, Zahlungs- ausgleihungen zu erleichtern (Giroverfehr) 2. Sie hat ihren Hauptjis in Berlin und Zweigniederlajjungen (Reid)s- banfhauptitellen, Reihsbantftellen, Reichsbanfnebenftellen 2c ) an vielen Handelsplägen des Reid)s. XI Die Reihsfhuldenfommilfion beiteht aus dem PVor- fisenden des Bundesraths-Ausihuffes für das Nehnungs- mwejen (Art. 8) und 2 Mitgliedern diefes Ausihuffes, ferner aus 3 Mitgliedern des Neichstages und dem Präfidenten des Kehnungshofes. hr liegt u. a. die Kontrole über die Verwaltung des Neichsfriegsihages und des Neichs- Invalidenfonds, jowie die Kontrole über An und Aus= fertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Neichsbanf ob. XI, Die Berwaltung des Reihs-Invalidenfonds, mit welcher zualeid) die Verwaltung des NReichs-Feltungsbau- fonds verbunden ijt. Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfaffungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können fie dazu im Wege der Erefution angehalten werden. Diefe Erefution ift vom Bundesrathe zu bejchliegen und vom Kaifer zu vollitreden. V. Reidstag. Urt. 20. Der Reichstag a aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer bitimmung hervor. Bis zu der gefeglichen Negelung, welche im $ 5 des Wahlgejeges vom 31. Mai 1869 (BGBL. 145) vorbehalten ift, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hefjen füdlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gejfammtzahl der Abgeordneten 382. Die Gefammtzahl der Abgeordneten beträgt 397, da für Elfah- Lothringen 15 Abgeordnete hinzu gefommen find. Das Wahlgejek v. 31. 5. 1869 ift als Neichsgefeg nod in Kraft und bejtinmt im Wefenlichen: Wähler für den Reichstag ift jeder Deutjche, welder das 25. Zebensjahr zurücgelegt hat, in dem Bundesftaate, wo er feinen MWohnfis hat. Für Heer und Marine ruht die Wahlberehtigung. Ausgejähloffen von der Wahlberehtigung find bevormundete, in Konfurs gefallene Berjonen, jorwie Berjonen, welhe Armenunterftügung beziehen und jolde, denen der VBollgenuß ftaatsbürgerliher Ehrenrehte gericht lic) aberfannt ift. Wählbar ift im ganzen Neidhsgebiet Jeder, der Vet it, jofern er mindeftens 1 Jahr Reichsangehöriger if. Auf 100 000 Seelen der Bevölkerungszahl joll 1 Abgeordneter gewählt werden. Feder darf nur an einem Orte wählen. In jedem Wahlbezirk find zum Zwed der Wahl Liten anzulegen, welhe 4 Wochen vor dem Wahltermin zu jedermanns Einfiht auszulegen find. Nur diejenigen find zur Theimahme an der Wahl berechtigt, melde in die Lilten aufgenommen find. — Die Wahlverhandlung ift öffentlich, die Wahl jelbjt geichieht geheim. Das Wahlreht wird in PBerfon durch ver- dedte, in eine Wahlıırne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterjhrift ausgeübt. Die Stimmzettel müffen von weißem Papier und dürfen mit feinem äußeren Kennzeichen verjehen fein. Die Wahl ift direkt und erfolgt duch abjolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahl freife abgegebenen Stimmen. — Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betriebe der Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in ges Ihloffenen Räumen unbewaffnet öffentliche Verfammlungen zu vers anftalten. Das Wahlverfahren ift durch ein vom Bundesrath erlafjenes Wahlreglement (v. 23. 5. 1870. BGBL. 275) feitgeitellt. Art. 21. Beamte bedürfen feines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstages ein befoldetes Neichs- amt oder in einem Bundesstaat ein befoldetes Staatsamt annimmt oder im Neichs- oder Staatsdienfte in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ift, fo verliert es Sit und Stimme in dem Neichstag und Fann feine Stelle in demfelben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Art. 22. Die Verhandlungen des Neichstages find öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Situngen des Reichstages bleiben von jeder Berantwortlichkeit frei. Art. 23. Der Reichstag hat das Necht, innerhalb der Kompetenz des Neichs Gefege vorzufchlagen und an ihn ge- richtete Petitionen dem Bundesrathe rejp. Neichfanzler zu überweifen. Art. 24.1) Die Legislaturperiode des Reich3tages Dauert 5 Sahre. Zur Auflöhumg des Neichstages während der- felben ift ein Befchluß des Bundesrathes unter Zuftimmung des Kaijers erforderlich. 1) Faffung nad) dem ©. v. 19. 3. 1888 (ROBI. 110). Art. 35. Im Falle der Auflöfung des Neichätages müffen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nad) der- jelben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes bon 90 aogen nach der Auflöfung der Reichstag verfanmelt werden. 11 I. Theil. — Neichöverfaffung dv. 16. 4. 1871. 12 Art. 26. Ohne Zuftimmung des Neichötages darf Die Bertagung defjelben die Frift von 30 Tagen nicht über fteigen und während derjelben Gefjion nicht wiederholt werden. Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation feiner Mitglieder und entfcheidet darüber. Ex regelt feinen Ge- Ihäftsgang und feine Disziplin durch eine Gejchäfts- Drdnung und erwählt feinen Präfidenten, feine Bize- präfidenten und Schriftführer. Art. 28.2) Der Reichstag bejchliegt nach abfoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beichlußfaffung ift die Anmwefenheit der Mehrheit?) der gefeglichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 1) Faffung nad) dem ©. v. 24. 2. 1873 (ROBL. 45). 2) 9. f. 199. Art. 29. Die Mitglieder des Neichstages find Vertreter de3 gefammten Bolfes und an Aufträge und Snftruftionen nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des NeichStages darf zu irgend einer Zeit wegen jeiner Abjtimmung oder wegen der in Aus- übung feines Berufes gethanen Neußerungen gerichtlich oder disziplinarifch verfolgt oder fonft außerhalb der Berfammlung zur Verantwortung gezogen werden. Art. 31. Ohne eeigung des Neichstages Fann fein Mitglied deffelben während der Situngsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unterfuhung gezogen oder dverhaftet werden, außer wenn e3 bei Ausübung der Sr oder im Laufe des nächitfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ift bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Neichtages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied defjelben und jede Unterfuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Situngsperiode eigenen Art. 32. Die Mitglieder des Neichstages dürfen als jolche feine Bejoldung vder Entjchädigung beziehen. Den Reichstagsabgeordneten werden Eifenbahn-Freilarten vom Reichs- fanzler zur Verfügung gejtellt, welde während der jedesmaligen Sikungs- dauer, jomwie 8 Tage vor= und nachher zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklaffe auf den in den Karten bezeichneten Eifenbahnitreden berechtigen. VI. Bof- und SHandelswefen. Art. 33. Deutjchland bildet ein Zoll und Handels- gebiet, umgeben von gemeinfchaftlicher Zollgrenze. Aus- gejchloffen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einjchliegung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. Alle Gegenftände, welche im freien Verkehr eines Bundes- ftaates befindlich find, können in jeden anderen Bundesftaat eingeführt und dürfen in leßterem einer Abgabe nur in- fomweit unteriworfen werden, als dafelbt eat in= ländifche Erzeugniffe einer inneren Steuer unterliegen. Art. 34. Die Hanfeftädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entjprechenden Bezivfe ihres oder des um- liegenden Gebiete bleiben als Freihäfen außerhalb der ges meinschaftlichen Hollgvenze, bis fie ihren Einfluß in die- jelbe beantragen.t) 1) Bremen und Hamburg find 1885 bezw. 1882 dem deutjchen Zollgebiet angejlofjen. Art. 35. Das Reich ausschlieglich hat die Gefeßgebung über das gefammte Zollmefen, über die Befteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabads, bereiteten Branntweins und Biere und aus Rüben oder anderen in- ländifchen Erzeugnijjen dargeftellten Zucders und Syrups, über den Beenieäger Schuß der in den einzelnen Bundes- Staaten erhobenen Berbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, jowie über die Maßregeln, welche in den Zollausjchlüffen zur Sicherung der gemeinfamen Zollgrenze erforderlich find. Sn Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Be- fteuerung des inländifchen Branntweins und Bieres der Landesgejekgebung vorbehalten. Die Bundesftaaten werden jedoch ihr Beftreben darauf richten, eine Webereinftimmung der Gejeßgebung über die Belteuerung auch diefer Gegen- jtände hexbeigufäeen, Art. 36. Die Erhebung und Berwaltung der Zölle und Berbrauchsfteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesitaate, fo- weit derjelbe fie bisher ausgeiibt hat, innerhalb feines Ge- bietes überlafjen. Der Kaijer überwacht die Einhaltung des gefeßlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den HZoll- oder Stenerämtern und den Direftivbehörden der einzelnen Staaten, nach) Vernehmung des Ausschuffes des Bundes- rathes für Zoll und Steuermwefen, beiorönet. Die don diefen Beamten über Mängel bei der Aus- führung der gemeinfchaftlichen Gejeßgebung (lrt. 35) ge- machten Anzeigen werden dem Bundesrat zur Bejchluß- nahme vorgelegt. Art. 37. Bei der Beichlußnahme über die zur Aus- führung der gemeinfchaftlichen Gefeßgebung (Art. 35) dienen- den Bermwaltungsporjchriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Prafidiums alsdann den Ausschlag, wenn fie fi für Aufrechthaltung der beftehenden Borjchrift oder Einrichtung ausjpricht. Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bezeichneten Abgaben, leiterer joweit fie dev Neichs- gejeßgebung unterliegen, fließt in die Reichskaffe. Diejer Ertrag bejteht aus der gefammten von den Zöllen u den librigen Abgaben aufgefommenen Einnahme nad) Abzug: e der auf Gejeßen oder allgemeinen Werwaltungs- borschriften beruhenden Steuervergüitungen und Er- mäßigungen, 2. der Nücderftattungen für unrichtige Erhebungen, 3. der Erhebungs- und Berwaltungsfoften, und zwar: a) bei den Zöllen der Koften, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- bezirke für den Schuß und die Erhebung der Zölle erforderlich find, b) bei der Salzfteuer der Koften, welche zur Be- foldung dev mit Se und Kontrolirung diefer Steuer auf den Salzwerfen beauftragten Beamten aufgemwendet werden, e) bei der Rübenzuckerfteuer und Zabaditeuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Bejchlüffen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Koften der Berwaltung Ddiefer Steuern zu en it, ei den übrigen Steuern mit 15 Prozent der Ge- fammteinnahme. Die außerhalb der gemeinfchaftlichen Zollgrenze Tiegen- den Gebiete tragen A den Ausgaben des Reich Durch Zahlung eines Averfums Dei. % 13 Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die KeichSkaffe fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diefem Crtrage entjprechenden Theile des vorstehend erwähnten Averfums feinen Theil. Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundes- ftaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzuftellenden Duartal-Ertrafte und die nad) dem Sahres- und Blcher- Ichluffe aufzuftellenden Finalabjchlüfje über die im Laufe des Bierteljahres bezw. während des Rechnungsjahres fällig ge- wordenen Einnahmen an HZöllen und nach Art. 38 zur Neichsfaffe fliegenden Verbrauchsabgaben werden von den Direftivbehörden dev Bundesitaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptüberfichten zufammengeftellt, in welchen jede Abgabe gejondert nachzumeifen ift, und e3 werden diefe Ueberfichten an den Ausihuß des Bundesrathes für das NRechnungsmwejen eingejandt. Der lettere ftellt auf Grund diefer Weberfichten von 3 u 3 Monaten den bon der Kaffe jedes Bundesftaates er Neichsfaffe jchuldigen Betrag dorläufig feit und fett bon diefer eltftellung den Bundesrath und die Bundes- Staaten in Senntniß, legt auch alljährlich die fchliegliche Feft- ftellung jener Beträge mit feinen Bemerkungen dem Bundes- vathe vor. Der Bundesrath bejchließt über diefe Feitftellung. Art. 40. Die Beftimmungen in dem Zollvereinigungs- vertrage vom 8. Suli 1867 bleiben in Kraft, foweit fie nicht durch die Vorjchriften diefer Verfaffung abgeändert find und fo lange fie nicht auf dem im Art. 7, bezw. 78 bezeichneten Wege abgeändert werden. VI. Eifenbahnwefen. Art. 41. Eifenbahnen, welche im Säntereffe der Ber- theidigung DeutjchlandS oder im Snterejje des gemeinfamen Derfehrs für nothivendig erachtet werden, fünnen fraft eines Neichsgefees auch gegen den Widerjpruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eijenbahnen durchichneiden, unbefchadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung fonzeffionirt und mit dem Erpropriationsrechte ausgefiattet werden. Sede beftehende Eifenbahnverwaltung ift verpflichtet, fich den Anfchluß neu angelegter Eifenbahnen auf Kojten der legteren gefallen zu lajjen. Die gefeglichen Beftimmungen, welche beftehenden Eifen- bahn-Unternehmungen ein Widerfpruchsrecht gegen die An- fegung von Parallel oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbejchadet bereitS eriworbener Kechte, für das ganze eich hierdurch aufgehoben. Ein folches Widerfpruchsrecht fann auch in den fünftig zu ertheilenden Konzefionen nicht weiter verliehen werden. Art. 42. Die Bundesvegierungen verpflichten fich, Die Deutfchen Eijenbahnen im Interefje des allgemeinen DVer- fehrs wie ein einheitliches Ne verwalten und zu Diefem Behuf auch die neu herzuftellenden Bahnen nad) einheitlichen Normen anlegen und ausrüften zu lafjen. Art. 43. ES follen demgemäß in thunlichiter Be- fihleunigung übereinftimmende Betriebseinrichtungen ge= troffen, inSbefondere gleiche BahnpolizeisNteglements ein- geführt werden. Das Reich) hat dafliv Sorge zu tragen, daß die Eifenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gemährenden baulichen Zuftande erhalten und Ddiefelben mit Betriebsmaterial jo ausrüften, wie das DVerfehrsberirtnig es erheifcht. T. Theil. — Neichsverfaffung v. 16. 4. 1871. 14 Auf Grund der Art. 42 und 43 find exlaffen: a) Die „Betriebsordnung für die Haupteifenbahnen Deutjch- lands“; b) die Beltimmungen über die Befähigung von Eifenbahr- betriebsbeamten; ce) die „Signalordnung für die Eifenbahnen Deutjchlands“; d) die „Normen für den Bau und die Ausrüftung der Haupt eifenbahnen Deutjchlands“; e) die „Bahnordnung für die Nebeneifenbahnen Deutjc- lands“ — jümmtlid) vom 5. 7. 1892, Art. 44. Die Eijenbahnverwaltungen find verpflichtet, die flv den durchgehenden Berkehr und zur Herftellung in- einander greifender Fahrpläne nöthigen PBerjonenzüge mit entjprechender Fahrgejchwindigfeit, desgleichen die zur Be- mältigung des Güterverfehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Perjonen- und Güterverkehr, unter an de8 Meberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen Die übliche Vergütung einzurichten. Art. 45. Dem Reiche fteht die Kontrole über das Tarif- wefen zu. Dajfjelbe wird namentlich dahin wirken: 1. daß baldigft auf allen Deutfchen Eifenbahnen überein- ftimmende Betriebsreglements eingeführt werden;!) 2. daß die möglichite Gleichmäßigfeit und Herabfetung dev Tarife erzielt, insbefondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, KRoaks, Ho, Erzen, Steinen, Salz, Roheifen, Düngungs- mitteln und ähnlichen ©egenftänden ein dem Be- dürfniß der Landwirthichaft und Spnduftrie ent- und zwar zunächft fprechender ermäßigter Tarif, thunlichjt der Eirhfennig&au; eingeführt werde. 1) Auf Grund diejes Art. ift die „Verfehrs-Drdnung für die Eifen- bahnen Deutjhlands“ vom 15. 11. 1892 exlaflen. Art. 46. Bei eintretenden Nothitänden, insbefondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, find die Eifen- bahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülfenfrüchten und Kartoffeln, zeit weile einen dem Beditrfnig entjprechenden, von dem Kaifer auf Borjchlag des betreffenden Bundesraths-Ausfchuffes feft- zuftellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigjten auf der betreffenden Bahn für Nohprodufte geltenden Sat herabgehen darf. Die vorjtehend, jowie die in den Art. 42 bis 45 ge- troffenen Beftimmungen find auf Bayern nicht anwendbar. Dem Reiche fteht jedoch auch Bayern gegenüber das Necht zu, im Wege der Gefeßgebung einheitliche Normen für die Konftruftion und Ausrüftung der für die Yandes- vertheidigung wichtigen Eifenbahnen aufzuftellen. Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Neichs in Betreff der Benußung der Eifenbahnen zum Zweck der BVertheidigung Deutjchlands haben jümmtliche Eifenbahn- veriwaltungen unmeigerlich Folge zu leiften. SnSbefondere ift das Militaiv und alles Sriegsmaterial zu gleichen ev- mäßigten Süßen zu befördern. VII »of- und Telegraphenwefen. Art. 48. Das Boftwefen und das Telegraphenmefen werden für das gefammte Gebiet des Deutjchen Reichs als Br Staatsverfehrs-Anftalten eingerichtet und ver- mwaltet. 5° _ I. Theil. — Neichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 16 Die im Art. 4 vorgefehene Gejeßgebung des Reichs in PVoft- und ZTelegraphen-Angelegenheiten evjtreckt fich nicht auf diejenigen Gegenftände, deren Regelung nach den in der Norddeutichen Poft- und Telegraphen- Verwaltung maß- gebend gewejenen Grundfägen der veglementarijchen Zeit- jeßung oder adminiftrativen Anordnung überlafjen ift. Art. 49. Die Einnahmen des Poft- und a wefens find fir das ganze Reich gemeinfchaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinfchaftlichen Einnahmen beftritten. Die Ueberfchüffe fließen in die NeichSfajje (Qb- fehnitt XD. Art. 50. Dem Kaifer gehört die obere Leitung der Vojt- und Telegraphenverwaltung an. Die von Shm beftellten Behörden haben die Pflicht und das Necht, dafür zu jorgen, daß Einheit in der Organifation der Verwaltung und im Betriebe des Dienftes, fowie in der Dualififation der Beamten hergeftellt und erhalten wird. Dem Kaijer fteht dev Erlaß der veglementarifchen Zelt fegungen und allgemeinen adminiftrativen Anordnungen, jomwie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Poft- und Telegraphenverwaltungen zu. Sämmtliche Beamte der Poft- und Telegraphenverwaltung find verpflichtet, den Kaiferlihen Anordnungen Folge zu leiften. Diefe Verpflichtung ift in den Dienfteid auf- zunehmen. Die Anftellung der bei den Berwaltungsbehörden der Poft und ZTelegraphie in den verjchiedenen Bezirfen er- forderlichen oberen Beamten (3. B. der Direktoren, Räthe, Dber-Ssnipektoren), ferner die Anftellung der zur Wahr- nehmung des AuflichtS= u. |. w. Dienftes in den einzelnen Bezirken al$ Drgane der erwähnten Behörden fungirenden Bolt und Telegraphenbeamten (z.B. Snjpeftoren, Stontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutjchen Neid tom Kaifer aus, welchem diefe Beamten den Dienfteid leiften. Den einzelnen Landesregierungen wird bon den in Rede ftehenden Ernennungen, fomweit diejelben ihre Gebiete betreffen, Behufs der Tandesherrlichen Beftätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Berwaltungsbehörden dev Boft und Telegraphie erforderlichen Beamten, jowie alle für den lofalen und technischen Betrieb beftimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsftellen fungirenden Beamten u. f. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angeftellt. Wo eine jelbitjtändige Landespoft- refp. Telegraphen- verwaltung nicht befteht, entjcheiden die Bejtimmungen der befonderen Verträge. Art. 51. Bei Ueberweifung des Ueberfchuffes der Poft- verwaltung für allgemeine NReichszwede (Art. 49) fol, in Betracht der bisherigen Berfchiedendeit der don den Yandes- Boftverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein- einnahmen, zum Bmede einer entfprechenden Ausgleichung während der unten fejigefegten Webergangszeit, folgendes Berfahren beobachtet werden. Aus den Woftüberjchüffen, welche in den einzelnen Boftbezirfen während der 5 Sahre 1861 bis 1865 auf- gefommen find, wird ein durchjchnittlicher Sahresüberjchuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne BVoftbezirk an dem für das gejammte Gebiet des Reichs fie) darnac) en Poftüberfchuffe gehabt hat, nach Prozenten ejtgeftellt. Nad) Maaßgabe des auf dieje Weife feftgeftellten Ver- hältnifjes werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs - Boftverwaltung folgenden 8 Sahre die fich für fie aus den im Reiche auffommenden Boftüberfchüffen ergebenden Quoten auf ihre fonftigen Bei- träge zu Neichszwecken zu Gute gerechnet. Nah Ablauf der 8 Kahre hört jene Unterfcheidung auf, und fliegen die PBoftüberfchüffe in ungetheilter Auf- rechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Grundjaß der Neichskafje zu. Don der während der bvorgedachten 8 Sahre für die Hanfeftädte fich herausstellenden Quote des PVoftüberjchuffes wird alljährlih vorweg die Hälfte dem Saijer zur Dis- ofition gejtellt zu dem Zwecke, daraus zunächit die Koften nal die Herftellung normaler Bofteinrichtungen in den Hanje- \tädten zu bejtreiten. Art. 52. Die Beftimmungen in den vorstehenden Art. 48 bis 51 finden auf Bayern und Württemberg feine Un- wendung. An ihrer Stelle gelten fir beide Bundesstaaten folgende Beitimmungen: Dem Reiche ausschließlich fteht die Gefetgebung über die Vorrechte der PVoft und Telegraphie, über die rechtlichen Berhältnifje beider Anstalten zum Publitum, über die Borto- freiheiten und das Pofttarwefen, jedoch ausjchlieglich der veglementarifchen und Tarif-Beltimmungen für den internen Berfehr innerhalb Bayerns, beziehungsmeije Württembergs, jowie, unter gleicher Bejchränfung, die Feltitellung der Ge- bühren für die telegraphijche Korrefpondenz zu. Ebenso fteht dem Reiche die Negelung de3 Poft- und Telegraphenverfehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsmeile Wirttembergs mit feinen dem Weiche nicht angehörenden Nachbarftaaten, wegen defjen Regelung e$ bei der DBe- ftimmung im Art. 49 de8 Woftvertrages vom 23. No- vember 1867 bemendet. An den zur Reichsfaffe ms Einnahmen des Pojt- und Telegraphenmwejens haben Bayern und Württemberg feinen Theil. IX. Marine und Schiffahrt, Art. 53.) Die Kriegsmarine des Neich3 ift eine ein- heitliche unter dem Dberbefehl des Kaifers. Die Drgani- jation und Zufammenfeßung derjelben liegt dem Kaifer ob, welcher die Dffiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen diefelben nebjt den Mannjchaften eidlich in Pflicht zu nehmen find. en Kieler Hafen und der Sadehafen find Neichskriegs- häfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zufammenhängenden Anftalten erforderliche Auf- wand mwird aus der NeichSfaffe beftritten. Die gefaminte jeemännifche Bepölferung des Keichs, einjchlieglich des Mafchinenperfonals und der Schiffshand- werfer, ift vom Dienfte im Landheere befreit, dagegen zum Dienfte in der Kaiferlichen Marine verpflichtet. 1) Fafjung nad) den ©. v. 26. 5. 1893 (RGBI. 185). Art. 54. Die Kauffahrteifchiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Das Neic) hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigfeit dev Seeichiffe zu beftimmen, die Aus- ftellung der Meßbriefe, jomwie der Schiffscertififate zu vegeln und die Bedingungen feftzuftellen, von welchen die Eriaubnip zur Führung eines Seejchiffes abhängig ift. 17 I. Theil. — Reichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 18 Sn den Seehäfen und auf allen natürlichen und fünft- lichen Wafferftraßen der einzelnen Bundesftaaten werden die Kauffahrteifchiffe fammtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelaffen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seejchiffen oder deren Ladungen für die Benugung der Schifffahrtsanftalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herftellung diejer Anstalten erforderlichen Koften nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wafjerstraßen dürfen Abgaben nur für die Benußung befonderer Anjtalten, die zur un des DVerfehrs bejtimmt find, erhoben werden. Dieje Ab- gaben, jomwie die Abgaben für die Befahrung folcher fünft- ihen Wafferftragen, welche Staatseigenthum find, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herftellung der An- ftalten und Anlagen erforderlichen Koften nicht überfteigen. Auf die Zlößerei finden diefe Beftimmungen infoweit An- wendung, als diejelbe auf Schiffbaren Wafjerftraßen betrieben wird Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundes- ftaaten oder deren Ladungen zu entrichten find, fteht feinem Einzelftaate, fondern nur dem Reiche zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und HandelSmarine it [hwarz=mweißsroth. X. SKonfilatwefen. Art. 56. Das gefammte Konfulatwefen des Deutjchen Keichs Fteht unter der Aufficht des Kaifers, welcher die Kon- fuln, nach Vernefmung des Ausfchuffes des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anftellt. Sn dem Amtsbezirt der Deutfchen Konfulm dürfen neue Landesfonfulate nicht errichtet werden. Die Deutjchen Konz juln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundes- ftaaten die Funktionen eines Landesfonfuls aus. Die fämmtlichen beftehenden Zandesfonfulate werden aufgehoben, jobald die Organijation der Deutjchen Konfulate dergeftalt bollendet ift, daß die Vertretung der Einzelinterefjen aller Bundesstaaten al durch die Deutjchen Konjulate gefichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. XI. Beidskriegswefen. Art. 57. Seder Deutfche ift wehrpflichtig und kann fich in Ausübung Diefer Pflicht nicht vertreten lajjen. Art. 58. Die Koften und Laften des gefammten Kriegs: wefens de3 Reichs find von allen Bundesjtaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, jo daß weder Bevor» zugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klafjen grundfäglich zuläffig find. Wo die gleiche DVer- theilung der Zaften fic) in natura nicht herftellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu fhädigen, ijt die Ausgleichung nad) den Grundjäßen der Gerechtigkeit im Wege der Gejeß- gebung feitzuftellen. Art. 59.1 Seder mehrfähige Deutfche gehört 7 Fahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bi zum be- ginnenden 28. Lebensjahre, dem ftehenden Heere — und zwar die erjten 3 Jahre bei den Bahnen, die leßten 4 Jahre in der Referve —, die folgenden 5 Lebensjahre der Landwehr I. Aufgebots und jovann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr IL. AufgebotS an.?) Sn denjenigen Bundesftaaten, in denen bisher eine längere als Sammlung von Gejegen 2c. f. Poft u. Telegr. zwölfjährige Gejammtdienftzeit gejeglich war, findet die all- mälige Herabjegung der Verpflichtung nur in dem Maaße Itatt, als dies die Nückfiht auf die Kriegsbereitfchaft des NeichSheeres zuläßt. Sn Bezug auf die Auswanderung der Neferviiten follen Lediglich diejenigen Beitimmungen maßgebend fein, welche für die Auswanderung der Landiwehrmänner gelten. 1) Fallung nad) dem ©. v. 11. 2. 1888 (RGLL. 11). Anm. zu Art. 60. 2) Der Landfturm umfaßt alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Bol. Art. 60. Die Friedens - Präfenzftärfe des Deutjchen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung bon 1867 mormirt, und wird pro rata derjelben von den einzelnen Bundesstaaten geftellt. Für die [pätere Zeit wird die yriedens-Präfenzitärfe des Heeres im Wege der Keichsgefeßgebung feftgejtellt. Dur) das ©. v. 3. 8. 1893 (ROBL. 233) ift die Friedenspräjenz- jtärfe des Deutjchen Heeres an Gemeinen, Oefreiten und Obergefreiten fr die Zeit v. 1. 10. 1893 bis 31. 3. 1899 auf 479229 Mann als Jahresdurhjchnittsftärfe feitgejtellt, wobei die Einjährig-Freimilligen nicht in Anrechnung Efonmen. Die Stellen der Unteroffiziere, Offiziere, Aerzte und Beamten werden durd den Neichshaushalts-Etat feitgejest. Die Infanterie wird in 938 Bataillone und 173 Halbbataillone, die Kavallerie in 465 Esfadrons, die Feldartillerie in 494 Batterien, die Fußartillerie in 37 Bataillone, die Pioniere in 23 Bataillone, die Eijenbahntruppen in 7 Bataillone, der Train in 21 Bataillone formirt. Für die im erften Abjfab angegebene Zeit treten bezüglich der Dienftpfliht folgende Beitimmungen in Kraft: Während der Dauer der Dienftpfliht im ftehenden Heere (vgl. Art. 59) find die Mannjhaften der Kavallerie und der reitenden Feld- artillerie die erften 3, alle übrigen Mannjchaften die erften 2 Jahre zum ununterbrohenen Dienjt bei den Fahnen verpflichtet. Mannjchaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im ftehenden Heere 3 Jahre aftiv gedient haben, dienen in der Land- wehr 1. Aufgebots nur 3 Jahre. Art. 61. Nach Publikation diefer Berfaffung ift in dem ganzen Keiche die gefammte Preußijche Militairgefegebung ungejäumt einzuführen, jowohl die Gejege jelbit, al3 die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlafjenen Jeglements, Sntkruftionen und Reffripte, namentlich aljo das Militair-Strafgefegbucdh vom 3. April 1845, die Militair- Strafgerichtsordnung dom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Beftimmungen über Aushebung, Dienftzeit, Servis- und Verpflegungsmwelen, Einquartierung, Erjfa von Zlurbejchädigungen, Mobil- machung 2c. für Krieg und Frieden. Die Militaiv-Kirchen- ordnung ift jedoch ausgejchlofjen. Nach gleihmäßiger Durchführung der Kriegsorganijation des Deutjchen Heeres wird ein umfajjendes KReichs-Militair- gejeß dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfajjungs- mäßigen Beichlußfaffung vorgelegt werden. Art. 62. Zur Beftreitung des Aufwandes fir das ge- fammte Deutjche Heer und die zu demjelben gehörigen Ein- richtungen find bis zum 31. Dezember 1871 den Kaijer jährlich fovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedenzftärfe des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu ftellen. Bol. Abjchnitt XII. Nach dem 31. Dezember 1871 müfjen diefe Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Neichsfaffe fort- gezahlt werden. Zur Berechnung derjelben wird Die im ) “= 19 I. Theil. — Neichsverfaffung v. 16. 4. 1871. 20 Art. 60 interimiftifch feftgejtellte Friedens-Präfenzitärke jo Lange feftgehalten, bis fie durch ein ReichSgejeß abgeändert ift. Die Berausgabung diefer Summe für das gefammte Reichsheer und Er Einrichtungen wird durch das Etats- gejeß feitgeftellt. Bei der Feftitellung des Militair-Ausgabe-EtatS wird die auf Grundlage diefer DVerfaffung gejetlich fejtftehende Drganifation des NeichSheeres zu Grunde gelegt. Art. 63. Die gefammte Landmacht des Neich$ wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaifers jteht. Die Negimenter ze. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutjche Heer. Für die Bekleidung find Die Grundfarben und der Schnitt der Königlic) eeitäiihen Armee maahgebend. Dem betreffenden Kontingentsheren bleibt e3 überlaffen, die äußeren Abzeichen (Kofarden 2c.) zu beitimmen. Der Raifer hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutfchen Heeres alle Truppen- theile vollzählig und friegstüchtig vorhanden find und daß Einheit in der Drganifation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Meannjchaften, jo- wie in der Dualififation der Dffiziere hergeftellt und er- halten wird. Zu diefem Behufe ift der Kaifer berechtigt, fi) jederzeit durch Smipeftionen von der ne der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abftellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Kaifer beftimmt den Präfenzftand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des NeichSheeres, forie die Drganijation der Landwehr, und hat das Recht, inner- halb de3 Bundesgebietes die Garnifonen zu bejtimmen, jo- wie die friegSbereite Aufftellung eines jeden Theils des Neichsheeres anzuordnen. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Adminiftratiun, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüftung aller Truppentheile de3 Deutjchen Heeres jind die bezüiglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußifche Armee den Kommandeuren der librigen Kontingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausichuß für das Landheer und Mn Seltungen, zur Nahachtung in geeigneter Weife mitzu- theilen. Art. 64. Alle Deurfche Truppen find verpflichtet, den Befehlen de3 Kaiferd unbedingte Folge zu leijten. Diefe Berpflihtung ift in den FYahneneid aufzunehmen. Der Höchitfommandirende eines Kontingents, fowie alle Dffiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be- fehligen, und alle Fejtungsfummandanten werden bon dem Kaifer ernannt. Die von Demfelben ernannten Offiziere leiften hm den Yahneneid. Bei Generalen und den General- ftellungen verjehenden Dffizieren innerhalb des Kontingents it die Ernennung bon der jedesmaligen Zuftimmung des Kaijers abhängig zu machen. Der Kaifer ift berechtigt, Behufs Verfeßung mit oder ohne Beförderung, für die von Ihm im Neichsdienfte, fei e3 im Preußifchen Heere, oder in anderen Kontingenten zu be- jegenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des NeichSheeres zu wählen. Art. 65. Das Recht, Feitungen innerhalb des Bundes- gebietes anzulegen, fteht dem Kaifer zu, welcher die Be- willigung der dazu erforderlichen Mittel, foweit das Drdi- narium fie nicht gewährt, nach Abjchnitt XII beantragt. Art. 66. Wo nicht befondere Konventionen ein Anderes beftimmen, ernennen die Bundesfürften, beziehentlich Die Senate die Dffiziere ihrer Kontingente, mit der Ein- Ichränfung des Art. 64. Sie find Chefs aller ihren Ge- bieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich daS Recht der Snfpizirung zu jeder Zeit umd erhalten, außer den rvegel- mäßigen NRapporten und Meldungen über vorkommende Ver- änderungen, Behufs der nöthigenlandesherrlichen Bublifation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppen- theile berührenden ApancementS und Ernennungen. Auch fteht ihnen das Necht zu, zu polizeilichen Zmeden nicht 6[oS ihre eigenen Truppen zu verwenden, jondern auch alle anderen Truppentheile des NeichSheeres, welche in ihren Ländergebieten disloeirt find, zu requiriren. Art. 67. Erfparniffe an dem Militaiv-Etat fallen unter feinen Umftänden einer einzelnen Regierung, fondern jeder- zeit der Neichsfaffe zu. Art. 68. Der Raifer kann, wenn die öffentliche Sicher- heit in dem Bundesgebiete bedroht ift, einen jeden Theil dejjelben in Kriegszuftand erklären. Bis zum Erlaß eines die Borausfegungen, die Form der DVerfündigung und die Wirkungen einer foldhen Erklärung regelnden ReichSgejeßes gelten dafür die VBorjchriften des Preußifchen Gejetes dom 4. Suni 1851. (6©. 451 ff.). Schlußbeftimmung zum XI. Abjhnitt. Die in diefem Abfchnitt enthaltenen Vorjchriften fommen in Bayern nach näherer Beitimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (BGBL. 1871. 9) unter IH. S 5, in Württemberg nach näherer Beitimmung der Militair- fonbention vom 21./25. November 1870 (BOBL. 658) zur Anwendung. XU. Beidsfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müffen für jedes Jahr veranfchlagt und auf den Reichs- haushaltS-Etat gebracht werden. Cepterer wird dor Beginn de3 Etatsjahres nach folgenden Grundjägen durch ein Gejeß feftgeftellt. Art. 70. Zur Beftreitung aller gemeinfchaftlichen Aus- gaben dienen zunädhft die etwaigen ae der DBor- jahre, fowie die aus den Zöllen, den gemeinfchaftlichen Ver- brauchsfteuern und aus dem PBoft- und Telegraphenwejen fließenden gemeinfchaftlichen Einnahmen. SSnfomeit diefelben durch Diefe Einnahmen nicht gedeckt werden, find fie, fo lange Neichsiteuern nicht eingeführt find, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölferung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Be- trages durch den NeichSfanzler ausgejchrieben werden. Art. 71. Die gemeinfchaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Sahr bewilligt, Fünnen jedoch in be- jonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt erden. Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ift dev nad) Titeln geordnete Etat iiber die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem ReichStage nur zur Stenntniß- nahme und zur Erinnerung vorzulegen. 21 I. Theil. — NReichsverfaffung v. 16. 4. 1871. 22 Art. 72, Ueber die Berwendung aller Einnahmen des Reichs ift durch den Reichsfanzler dem Bundesrathe und dem Neichätage zur Entlaftung jährlich Rechnung zu legen. Art. 73. Syn Fällen eines außerordentlichen Bedürfniffes fan im Wege der Neichsgejeggebung die Aufnahme einer Anleihe, jowie die Mebernahme einer Garantie zu Laften des NeichS erfolgen. Schlußbeftimmung zum XII Abjchnitt. Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Art. 69 und 71 nur nad) Maßgabe der in der Schluf- beftimmung zum XI. Abjchnitt erwähnten Beftimmungen des Bertrages vom 23. November 1870 und der Art. 72 nur injfoweit Anwendung, al8 dem Bundesrathe und dem ReichStage die Ueheripeilung der für das Baperifche Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzumeifen ift. XII. Sdlidtung von Streitigkeiten und Strafbeflimmungen. Art. 74. Sedes Unternehmen gegen die Eriftenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfaflung de3 Deutjchen Reichs, endlich die Beleidigung des Bunvdesrathes, des Keichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Keichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während diejelben in der Ausübung ihres Be- rufes begriffen find oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Drud, Zeichen, bildliche oder andere Darftellung, werden in den einzelnen Bundesitaaten beurtheilt und bejtraft nach Maaßgabe der in den letteren beftehenden oder künftig in Wirkfamfeit tretenden aan nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesitaat, feine Ber- faffung, feine Kammern oder Stände, feine Kammer- oder Ständemitglieder, feine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. Art. 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unter- nehmungen gegen daS Deutjche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesftaaten gerichtet, al3 Hochverrath oder Zandesverrath zu qualifiziven wären, ift daS gemein- fchaftlihe Dber-Appellationsgericht der 3 freien und Hanfe- ftädte in Zübed die zuftändige Spruchbehörde in erfter und leßter Snftanz-t)' Derfoffungs-Urkunde für den Preußifchen Stant. Die näheren Beftimmungen über die Zuftändigfeit und das Verfahren des Dber-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichögejetgebung. Bis zum Exlaffe eines Reichs- gejeßes beivendet eS bei der En, Zuftändigfeit der Gerichte in den einzelnen Bundesftanten und den auf das Verfahren diefer Gerichte fich beziehenden Beftimmungen. 1) Yo. $ 136 GI. (f. hinten), nad) welhem das Reichsgeriht zujtandig ift. Art. 76. Streitigkeiten zwischen verfchiedenen Bundes- ra jofern diefelben nicht privatrechtlicher Natur und aher von den fompetenten Gerichtsbehörden zu entjcheiden ind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Berfaffungsftreitigfeiten in folchen Bundesstaaten, in deren Verfaffung nicht eine Behörde zur Entjcheidung folcher Streitigkeiten bejtimmt ift, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der ReichSgejetgebung zur Erledigung zu ringen. Art. 77. Wenn in einem Bundesftaate der Fall einer Suftizperweigerung eintritt, und auf gejetlichen Wegen aus- reichende Hülfe nicht erlangt werden kann, fo liegt dem Bundesrathe ob, eriwiefene, nad der Verfaffung und den beitehenden Gejegen des betreffenden Bundesflantes zu beurtheilende Bejchwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Bejchwerde Anlak ge- geben hat, zu bewirken. XIV. Allgemeine Beflimmungen. Art. 78. Beränderungen der Berfaffung erfolgen im Wege der Gefebgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn fie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen fich haben.t) Diejenigen Vorfchriften der Neihöberfaffung, durch welche beitimmte Rechte einzelmer Bundesftaaten in deren Ber- hältniß zur Gejammtheit feftgeftellt find, fünnen nur mit SuyEinmmmmg des berechtigten Bundesitantes abgeändert werden. 1) Da Preußen allein über 17 Stimmen verfügt (Art. 6), To ift ohne den Willen Preußens eine Berfafjungsänderung nicht möglich. Dom 31. Ianuar 1850. (64, 17.) (Die die BerfafjungssUrkunde verfündende Nr. 3 der Gefe-Sammlung ift zu Berlin am 2. Februar 1850 ausgegeben.) Snhaltzüberficht. Titel I. Vom Staatögebiete. - .». » » - . Art. 1—2 „ 1. Bon den Redten der Preußen -. » 2». 3—42 DEI Bom -Röniges men ir 20. 01,859 „ IV. Lon den Miniften. . . ..» a 2 606 V. Bon den Kammern. » 2»... a VI. on der rihterlihen Gemalt -. -» » » „. 86—97 VI. Bon den nicht zum Richterftande gehörigen Giatshenmten.. . sa. 3. „98 „ VIO. Bon den Finanzen. - » 2» 222.200, 99-104 „ X. Bon den Gemeinden, Kreis, Bezirks: und ProvinzialBerbänden - » » x.» „ 105 Allgemeine Beftimmungen >. 106—111 Uebergangsbeftimmungen - » » » =» + „ 112—119 Wir Vriedrid Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen zc. zc. thun fund und fügen zu wilfen, daß Wir, nachdem die bon Uns untern 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revifion im ordentlichen Wege der Gejegebung verfündigte und bon beiden Kammern Unferes Königreichs anerkannte Verfaffung de3 preußijchen StaatS der darin angeordneten Nedifion unterworfen ift, die Verfafjung in UWebereinftimmung mit beiden Kammern endgültig feitgeitellt haben. Wir verkünden demnach diejelbe als Staatsgrundgejek, wie folgt: 2*+ 23 I. Theil. — Preußifche Verfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 24 Stiel TE Dom SHtaatsgebiete, Art. 1. Ale Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußijche Staatsgebiet. Art. 2. Die Gränzen diefes StaatsgebietS fünnen nur durch ein Gefet verändert werden. Srenzveränderungen find durd inverleibungen neuer Landes= theile wiederholt vorgefommen. Die wihtigjten Einverleibungen find: a) des Königreihs Hannover, des Kurfürftenthums Helfen, des Herzogthums Naffau und der freien Stadt Frankfurt (©. v. 20. 9. 1866. &©. 555). b) der Herzogthümer Holftein und Schleswig (©. v. 24. 12. 1866. 86. 876). c) des Herzogthums Lauenburg (©. v. 23. 6. 1876. &S. 169) und zulegt d) der Znjel Helgoland (6. v. 18. 2. 1891. ©&©. 11). Titel MT. Don den Vediten der Preußen. Art. 3. Die Berfaffung und das Gefeß bejtimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenfchaft eines Breußen und die ftaatSbürgerlichen Rechtet) erworben, ausgeübt und verloren werden.?) 1) 9. j. Wahlreht zu Staats- und Kommunalwahlen, allgemeine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Nemter und die Befugniß, Ge- Ihmorener oder Schöffe zu werden; Vereins, Verfanmlungsredt, Preßfreiheit 2c. 2) Vgl. Art. 4 Nr. 1 der AR. und ©. über die Erwerbung und den Verluft der Bundes: und Staatsangehörigfeit v. 1. 6. 1870 (BGBL. 355). Art. 4 Alle Preußen find vor dem Gefeße gleich. Standesporrechte finden nicht ftatt.)) Die öffentlichen Nemter find, unter Einhaltung der von den Gefeten feitgeftellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. 1) Die Vorrechte des Königlichen Haufes, des Fürftlihen Haufes Hohenzollern und des hohen Adels (vormals Reichsunmittelbaren) find aufrecht erhalten bezw. wieder eingeführt worden. Art. 5. Die perfönliche Freiheit ift gewährleiftet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Bejchränfung derjelben, insbejondere eine Verhaftung zuläffig ilt, werden durch das Gefet beftinmt. Art. 6. Die Wohnung ift unverleglih. Das Ein- dringen in diefelbe und Hausfuchungen, jowie die Bejchlag- nahme von Briefen und Papieren find nur in den gejetlich beftimmten Fällen und Formen geftattet. Zu Art. 5 und 6: Val. ©. zum Schute der perfönlichen Freiheit v. 12. 2. 1850 (86. ae a die Ri ces a theilweife aufgehoben ift. Art. 7.) Niemand darf feinem gefetlichen Richter ent- zogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kom- miffionen find unftatthaft. 1) Diefer Art. ift erfekt durh $ 16 GVG. Art. 8. Strafen fünnen nur in Gemäßheit des Gefetes angedroht oder verhängt werden. Art. 9. Das ae ift unverleglid. 3 kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen borgängige, in dringenden Fällen wenigjtens vorläufig Peftauftellenke Ent- fchädigung nach Maakgabe des Gejeßes!) entzogen oder be= jchränft werden. 1) Yal. ©. über die Enteignung von Grumdeigenthum v. 11. 6. 1874 (im II. Th.). Neben diefem &. find u. a. die Vorfchriften über die Entziehung und Beichränfung des Grundeigenthbums im Sntereffe des Bergbaues (Allgem. Berggejek v. 24. 5. 65. ®S. 705) in Geltung geblieben. Von reichsgefeklichen VBorfhriften ift zu nennen das ©., betr. die Bejhränfung des Grundeigenthums in der Umgebung von Feftungen v. 21. 12. 1871 (ROGBI. 150). Art. 10. Der bürgerliche Tod) und die Strafe der Dermögenseinziehung finden nicht ftatt. 1) Das war der Verluft der perfönlihen NRedtsfähigkeit. Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung fann bon StaatSwegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht bejchränkt werden. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben mwerden.- Art. 12. Die Freiheit des religiöfen Befenntnifjes, der Bereinigung zu a LI (Art. 30 und 31) und der gemeinfamen häuslichen und öffentlichen Religions- übung wird gemwährleifte. Der Genuß der bürgerlichen und ftaatsbürgerlichen Nechte ift unabhängig von dem religiöfen Befenntniffe. Den bürgerlichen und Ttantsbrger: lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Neligions- freiheit fein Abbruch gefchehen. Art. 13. Die Religionsgejellichaften, jo wie die geiftlichen Gejellfchaften, welche feine Korporationsvechte haben, Fönnen diefe Rechte nur durch befondere Gefete erlangen. Art. 14. Die chriftlih Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Neligionsübung im Bufammenhange ftehen, unbejchadet der im rt. 12 ge- währleifteten Neligionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Art. 15, 16 u. 18 find dur) ©. v. 18. 6. 1875 aufgehobeı. Diejelben lauteten: Art. 15. Die evangelifhe und die römijch-Fatholiiche Kirche, jo wie jede andere Neligionsgejellihaft, ordnet und verwaltet ihre An= gelegenheiten jelbftftändig und bleibt im Befis und Genuß der für ihre Kultus, Unterrichts und Wohlthätigfeitszmede bejtimmten Anz ftalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16. Der Verkehr der Neligionsgejellihaften mit ihren Oberen ift ungehindert. Die Bekanntmahung Firchlier Anordnungen ift nur denjenigen Beihränfungen unterworfen, melden alle übrigen Veröffentlihungen unterliegen. Art. 18. Das Ernennungs, BVorfhlags:, Wahl- und Bes ftätigungsteht bei Bejekung Firdlicher Stellen ift, jo weit es dem Staate zufteht, und nicht auf dem Patronat oder befonderen Nechts- titeln beruht, aufgehoben. i Auf die, Anftelung von Geiftlihen beim Militair und an öffentlichen Anftalten findet Diefe Beftimmung feine Anwendung. Art. 17. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dafjelbe aufgehoben werden fann, wird ein befonderes Gefeß ergehen. Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maakgabe eines befonderen Gejeßes, was auch die Führung der Cibilftandsregifter vegelt.) 1) Neichsgejeglich - geregelt durch ©. v. 6. 2. 1875 über die Beurkundung des Perfonenjtandes und die Ehejchliefung (NGBL.) 23). 5 I. Theil. — Preußifche Verfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 26 Art. 20. Die Wilfenfchaft und ihre Lehre ift frei. Art. 21. Für die Bildung der Jugend foll durch öffent lihe Schulen genügend gejorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht Lafjen, melcher für die öffentlichen Bolksjchulen vorgejchrieben ift. Art. 22, Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanftalten zu gründen und zu leiten, fteht Sgedem frei, wenn er feine fittliche, wiffenfchaftliche und technifche Befähigung den be- iveffenden Staatsbehörden nachgemwiejen hat. Art. 23. Alle öffentlichen und PBrivat-Unterrichts- und Erziehungsanftalten ftehen unter der Auffiht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Bolfs- fhulen find die fonfeffionellen Berhältniffe möglichit zu be- rücichtigen. Den religiöfen Unterricht in der Volfsfchule leiten Die betreffenden Keligionsgefellfchaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule fteht der Gemeinde zu. Der Staat Stellt unter gejeßlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Bolfsfchulen an. Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Bolfsfchule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiefenen Unvermögens, ergänzungsweife vom Staate aufgebradt. Die auf be- fonderen Nechtstiteln beruhenden DVerpflichtungen Dritter bleiben bejtehen. Der Staat ae demnach den Bolksfchullehrern ein fejtes, den Xofalverhältniffen angemefjenes Einkommen. Sn der öffentlichen VBolfsichule wird der Unterricht un= entgeltlich exrtheilt. Art. 26. Ein bejonderes Gefet regelt daS ganze Unter: richtSwefen.t) 1) Diefes ©. ift no) nicht ergangen. Art. 27. Seder Preuße hat das Necht, durch Wort, Schrift, Drud und bildliche Darftellung feine Meinung frei zu Außern.t) Die Cenfur darf nicht eingeführt werden; jede andere Bejchränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gejeßgebung. 1) Gemäß Art. 4 Nr. 16 der AB. unterliegen die Beltimmungen über die Preife der Reichsgefesgebung. Auf Grund Diefer VBorfchrift erging das ©. über die Prejje vom 7. 5. 1874 (ROBL. 65). Durch diejes „Preßgejeß” ift aber das alte Preufifhe ©&. vom 12. 5. 1851 (8S. 273) nidt ganz aufgehoben. Art. 28.) DVergehen, welche durch Wort, Schrift, Drud oder bildliche Darftellung begangen werden, find nach den allgemeinen Strafgejegen zu beitrafen. 1) An Stelle des Art. 28 gilt 8 20 des Prefgejekes v. 7. 5. 1874: „Die Verantwortlichfeit für Handlungen, deren Strafbarfeit dur den Inhalt einer Drudjchrift begründet wird, beftimmt fih) nad) den bejtehenden allgemeinen Strafgejeken. ft die Drudfchrift eine periodijche, jo ift der verantwortliche Redakteur als Thäter zu beftrafen, wenn nicht durd, bejondere Umftände die Annahme feiner Thäterfhaft ausgefhloffen wird.“ Art. 29. Alle Preußen find berechtigt, fi) ohne bor- gängige obrigfeitliche Erlaubniß friedfih und ohne Waffen in geichloffenen Räumen zu verfammeln. Diefe Beltimmung bezieht fich nicht auf Berfammlungen unter freiem Himmel, welche aud) in Bezug auf vorgängige obrigfeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gejetes unter- en find. Art. 30. Alle Preußen haben das Necht, fich zu folchen Biweeden, welche den Strafgefeßen nicht zumiderlaufen, in Gejellichaften zu vereinigen. Das Gefet regelt, insbefondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sıherheit, die Ausübung des in diefem und in den vorstehenden Art. (29) gewährleifteten Rechts. Bolitifche Bereine können Bejchränkungen und vorüber- BEN Berboten im Wege der Gejetgebung unterworfen erden. Nah Art. 4 Nr. 16 der RB. unterliegt das PVereinsmejen der Gefepgebung des Neihs. Da aber ein foldhes G. no nicht er- gangen ijt, jo gilt die „Verordnung über die Verhütung eines die gefesliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mifbraudes des Ber- jammlungs- und Vereinsredhtes“ v. 11. 3. 1850. (GS. 277.) Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Rorporations- rechte ertheilt oder verweigert werden, bejtimmt das Gefch. Art. 32. Das Petitionsrecht Iteht allen Preußen zu. Betitionen unter einem Gejammtnamen find nur Behörden und Korporationen geftattet. Art. 33. Das Briefgeheimniß ift unverleglich. Die bei ftrafgerichtlichen Unterfuchungen und in Sriegsfällen noth- wendigen Beichränfungen find durch die Gefetgebung feft- auftellen.t) e 1) Bol. StPO. SS 99, 100, 110. Art. 34. Alle Preußen find wehrpflichtig.. Den Um: fang und die Art diefer Pflicht beftimmt das Gejet.!) 1) Sept gilt AB. Art. 57 und 59. Art. 35. Das Heer begreift alle Abtheilungen des ftehen- den Heeres und der Landwehr. Im Falle des Krieges fannn der König!) nad) Maaßgabe des Gejeßes den Landjturm aufbieten. 1) jest der Kaifer. Art. 36. Die beivaffnete Macht kann gu Unterdrücdung innerer Unruhen und zur Ausführung der Öefeße nur in den vom Gefete bejtimmten Fällen und Formen und auf Ne- quifition der Civilbehörde verwendet werden. Syn lebterer Beziehung hat das Gejet die Ausnahmen zu bejtimmen. Art. 37. Der Militairgerichtsftand des Heeres befchränft fih auf Straffahen und wird durch das Gejet gevegelt. Die Beftimmungen über die Militaivdisziplin im Heere bleiben Gegenftand befonderer Verordnungen. Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienfte bevathfchlagen oder fich anders, al3 auf Befehl verfammeln. PVerfammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und An- ordnungen find auch dann, wenn diefelbe nicht zufammen- berufen ift, unterfagt. Lo) Art. 39. Auf das Heer finden die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Beftimmungen nur in fomweit An- wendung, al3 die militaivifchen Gefese und Disziplinarbor- Ihriften nicht entgegenftehen. Art. 40.1) Die tn bon Lehen ift unterfagt. Der in Bezug auf die vorhandenen Xehen noch beftehende Eau egetbonb joll durch gejegliche Anordnung aufgelöft erden. 1) Fafjung nad) dem ©. v. 5. 6. 1852. Art. 414) Die Beitimmungen des Art. 40 finden auf Zhronlehen und auf die außerhalb des Staates Tiegenden Lehen feine Anwendung. 1) Faffung nad; dem ©. v. 5. 6. 1852, Art. 42.1) Ohne Entjchädigung bleiben aufgehoben, nach Maaßgabe der ergangenen bejonderen Gejete: 1. daS mit dem Befite gewiffer Grundftücfe verbundene Recht der a oder Uebertragung der richter- lichen Gewalt (Titel VD) und die aus diefem Nechte iegenden Eremtionen und Abgaben; 2. die aus dem Gericht- und en Berbande, der früheren Erbunterthänigkeit, der friiheren Steuer- und Gewerbe-Berfafjung herftammenden Berpflich- tungen. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- leiftungen und Laften weg, welche den bisher Berechtiat dafür oblagen. 3 a De 1) Faffung nad) dem ©. v. 14. 4. 1856. Titel II. Dom Könige. Art. 43. Die Perfon des Königs ift unverleglic). Art. 44. Die Minifter des Kinigs find verantwortlich. Alle Regierungsafte des Königs bedürfen zu ihrer Gültig- feit dev Gegenzeichnung eines Minifters, welcher dadurd) die Beranttwortlichkeit übernimmt. Art. 45. Dem Könige allein fteht die bollziehende ©e- walt zu. Er ernennt und entläßt die Minifter. Er befiehlt die Verkündigung der Gefeße und erläßt die zu deren Aus- führung nöthigen Berordnungen. ö Urt. 46. Der König!) führt den Oberbefehl über das eer. 1) Bol. Art. 63 u. 64 der NV. Art. 47. Der König beiett alle Stellen im Heere, fomwie in den übrigen Zweigen des Staatsdienftes, fofern nicht das Gejet ein Anderes verordnet.) 1) Dal. Art. 64 der AR. Art. 48. Der König hat das Necht, Srieg zu evflären und Frieden zu fchließen, auch andere Verträge mit freinden Regierungen zu errichten. Lebtere bedürfen zu ihrer Gültig- feit der Zuftimmung der Kammern, fofern e8 SHandel3- verträge find, oder wenn dadurch dem Staate Lajten oder einzelnen Staatsbürgern Berpflichtungen auferlegt werden.!) 1) Es gilt zunächft Art. 11 der AR. 7 T. Theil. — Preußische VBerfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 28 Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Zu ©unften eines wegen feiner Amtshandlungen ver- urtheilten Minifters fann diejes Recht nur auf Antrag der- jenigen Sammer ausgelibt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ift. Der König kann bereits eingeleitete Unterfuchungen nur auf Grund eines befonderen Geleteß niederjchlagen. Art. 50. Dem Könige fteht die Verleihung von Drden und anderen mit PVorrechten nicht verbundenen Aus- zeichnungen zu. Er übt das Münzrecht nad) Maapgabe des Gejetes.t) 1) Für das Münzmwefen ift das Reich zuftändig (RB. Art. 4 Nr. 3). Art. 51. Der König beruft die Kammern!) und fchließt ihre Situngen. Er fann fie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflöfen.) Es müffen aber in einem folchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nad) der Auflöfung die Wähler, und innerhalb eines Zeitraumes bon 90 Tagen nach der Auflöfung die Kammern verfammelt werden. I) D. f. „Herrenhaus“ und „Haus der Abgeordneten“. 2) Das Herrenhaus Fann nur „vertagt“, nicht aufgelöjt werden, weil eS nit mehr aus Wahlen hervorgeht. Val. ferner Art. 77, Abj. 3. Art. 52. Der König fann die Kammern vertagen.t) Sne deren Zuftimmung darf diefe Vertagung die Frift von 30 Tagen nicht Überfteigen und während derjelben Seffton nicht wiederholt werden. 2) nur gleichzeitig. Art. 77. Art. 53. Die Krone ift, den Königlichen en gemäß, erblich in dem Mannsitamme des Königlichen Haufes nach dem Nechte der Erftgeburt und der agnatifchen Linealfolge.t) 1) d. h. der Erjtgeborene und deffen Abkönumlinge find vor den fpäter Geborenen und deren Abfümmlingen thronberechtigt. Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebens- jahres volljährig. Er leiftet in Gegenwart der vereinigten Sammern das eidliche Gelöbnik, die Verfaffung des Königreich feit und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinftimmung mit der felben und den Gefeßen zu regieren. Art. 55. Folie Einwilligung beider Kammern fann der König nicht zugleich Herrfcher fremder Reiche fein. Art. 56. Wenn der König minderjährig oder font dauernd verhindert ift, felbft zu regieren, jo libernimmt der- jenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nädhiten fteht, die Negentfchaft. Er hat fofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Gitung über die Noth- mwendigfeit dev Negentfchaft bejchliegen. Art. 57. Sit kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht beveit3 vorher gejegliche Fürforge für diefen Fall ge troffen, fo hat das StaatSminiiterium die Kammern zu be- rufen, welche in vereinigter Gitung einen Negenten er- wählen. Bis zum Antritt der Negentfchaft von Geiten dejfelben führt das Staatöininifterium die Aegierung. 9 TI. Theil. — Preußische Verfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 30 Art. 58. Der Negent übt die dem Könige zuftehende Gewalt in deffen Namen aus. Derjelbe fchwört nach Ein= richtung der Negentfchaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Berfaffung des Königreichs feit und unverbriüchlich zu halten und in Uebereinftimmung mit derjelben und den a zu regieren. iS zu diefer Eidesleiftung bleibt in jeden Falle das beftehende gefammte Staatsminifterium für alle Regierungs- handlungen verantwortlich. Art. 59. Dem Kron-Fideilommikfonds verbleibt die durch das Gefe vom 17. Sanuar 1820 auf die Einfünfte der Domainen und Yoriten angewiefene Rente. Das waren 2,5 Mill. Thaler Gold. Dieje Kromdotation (Eivil- fifte) beträgt (nad) mehrfahen Erhöhungen, zulegt 3,5 Mill. Mark durd) ©. v. 21. 2. 1889) jekt 15719296 Mark jährlich. - Außer diefem Betrage beziehen der König und feine Familie Einfünfte aus den duch die Könige Friedrid) Wilhelm I. und Friedrich Wilhelm ILL. begründeten Fiveifommiljen bezw. einem Krontrefor. AlS Deuticher Kaifer bezieht der König von Preußen fein befonderes Einfommen. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Königlichen Haufes, insbejondere des Kron-Fiveifommißfonds und der Civillifte liegt dem Minifterium des Königliden Haufes ob. Daljelbe unterjteht ausjhlichlid, dem Könige und bildet feinen Bejtandtheil des politijchen Staatsminifteriums. Titel IV. Don den Miniffern. Art. 60. Die Minifter, fowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müffen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Sede Kammer kann die Gegenwart der Miniiter verlangen. Die Minifter haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn fie Mitglieder derjelben find. Art. 61. Die mo fünnen durch Bejchluß einer Kammer wegen des Berbrechens der Verfafjungsverlekung, der Beitechung und des Verrathes angeklagt werden. 1leber jolhe Anklage entfcheidet der oberfte Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberjte ©erichtshöfe beftehen, treten diefelben zu obigem Zwecke zufammen. Die näheren Beftimmungen über die Yülle der DVer- antiwortlichfeit, über das Berfahren und über die Strafen merden einem bejonderen Gejete vorbehalten. Die einzelnen Minijter find: I. Minifter der ausmwärtigen Angelegenheiten. Die auswärtigen Angelegenheiten Preußens werden dur) das Auswärtige Amt des Deutihen Neics wahrgenommen (vgl. RB. Art. 18, Anm. unter I), weldes dabei als „Königl. Preuß. Minifterium der auswärtigen Angelegen- heiten“ zeichnet. II. Pinifter des Krieges zur Verwaltung der Angelegen- heiten des preußifchen Heeres und der durd Militärfonven- tionen in die preuß. Verwaltung übergegangenen Kontingente der übrigen deutjchen Staaten, mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Sadjen. Die finanziellen Angelegen- heiten des Heeres find Neihsjahe. — DBom Kriegs- minifterium rejfortiert u. a. die Landgendarmerie in Bezug auf Perfonalien. II. Juftizminifter für die Oberauffiht über die Nechtspflege, Bearbeitung der Begnadigungsjahen ze. Zum Neffort ges hört die Zuftiz-PrüfungssKommiffion und die Juftizbehörden in den Provinzen. IV, Finanzminifter, melden insbejondere die Feitftellung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, aljo die Auf- ftellung des Staatshaushalts-Etats ımd die Vor- bereitung deffelben für den Landtag obliegt. 1. Abtheilung für Etats und Kaffenwefen; 2. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern; 3. Abtheilung für die Verwaltung der imdireften Steuern und der Zölle. Vom Finangminifterium reffortieren; a) die General Lotterie-Direktion, b) die Minzanftalten, c) die Direktion für die Verwaltung der direften Steuern in Berlin, d) die General-Direktion der Seehandlungs-Sozietät, e) die Haupt verwaltung der Staatsihulden, f) die ProvinzialSteuer- Direftionen zc. V. Minifter des Innern für Bearbeitung der Landes und Lofalpoligeifahen, der allgemeinen Angelegenheiten der Bezivfsregierungen, Provinzial und Kreisjtände, Landes- hoheitsfahen, Feuer- und Lebensverficherungs - Inftitute, PVenfions- und Kranfenkaffen 2. Zum Neffort gehören: a) die Statiftifche Central-Ronmijfion, b) das Statiftiiche Büreau, c) das literarifche Büreau des Staatsminifteriums, d) die Landgendarmerie in Bezug auf ihre Wirkjamkeit und Dienftleiftung. VI Minifter der geiftlihen, Unterridts- und Medizi- nalangelegenheiten (Kultusminifter). Demfelben unter- jtehen: das Schul- und Gefundheitswejen, die Univerfitäten, Kunftinftitute, Akademie der Wilfenichaften, die Königl. Bibliothef, die Königl. Sternwarte, das geodätifche Inftitut mit dem Gentralbüreau der internationalen Erdmefjung bei Potsdam, das meteorologifhe Inftitut, das aftro-phyfifaliiche Objervatorium bei Potsdam :c. VII Minifter für Handel und Gewerbe, welhem das Berg- Hüttene und Salinenmejen, die Handels- und Gemwerbe- fanımern, Schiffahrt, Nhederei, Navigationsihulen, Privat banfen, [owie das Maa- und Gewichtswefen 2c. unterftellt find. VII. Minifter für Landwirthfhaft, Domänen und Forjten für landwirthigaftliche und Geftütangelegenheiten, Forft- und Jagdfahen. Zum Neffort defjelben:! a) das Landes-Defonomie-follegium, b) das Oberlandeskulturgericht, ce) die ©eneralfommijfionen, d) die landwirthichaftlichen Schulen und Sreditinftitute 2c. IX. Minifter der öffentlihen Arbeiten. Zu deifen Reffort gehörten ehedem die Angelegenheiten von Handel, Ge- werbe und öffentlide Arbeiten einjchließlich des Berg>, Hütten- und Salinenwejens. Durd) U. E. v. 7. 8. 1878 ee 1879. 25) Nr. 2, 3 ımd G. vo. 13, 3 1879 6S. 123) wurden Handel und Gemerbe einen be jonderen „Minifterium für Handel und Gewerbe“ über- tragen. Die Verwaltung der übrigen, bisher im „Minifterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten” — dafjelbe war dur U. E. v. 17. 4. 1848 (SS. 109) eingejekt — vereinigten Verwaltungszweige verblieb in diefen Minifte- tim, ‚welches nunmehr die Bezeihnung „Minifterium der öffentlihen Arbeiten“ erhielt. Zufolge A. C, v. 17, 2. 1890 (GC. 35) ift aud das Staats-Berg-, Hütten und Salinenmwejen von diefem Minifterium abge- zweigt und dem Minifterium für Handel und Gewerbe überwiejen worden. Zum Refjort des Mo. gehört dem nad) nod das Gijenbahnmwefen und das Land» umd Waljer-Baumefen. Bufolge U. €. v. 31.12.1894 (66. 1895. 43) ift die Ver- maltung des Berfehrsabgabenmwefens (einjchl. Vermerthung des FSährregals, Extheilung von Fahrkonzejfionen, Vermefjung der Slubjhiffe) von dem Finanzminifter auf den Mo. über- gegangen. Für das Eifenbahnmefen bejtehen feit dem 1. 4. 1895 folgende Abtheilungen: a) für allgemeine Verwaltungs = Angelegenheiten der Staatseifenbahnen und für die Staatsauffiht über die Brivateifenbahnen (IVa); b) für allgemeine Sinanzangelegenheiten der Staats eijenbahnen (IV’b); 2 für Berfehrsangelegenheiten der Staatseifenbahnen (LI); 4) für technifhe Bauangelegenheiten der Staatseijen- bahnen (la) und e) für Verwaltungs- und Finanzfahen in Bauangelegen- heiten der Staatseifenbahnen (Ib). Die Abtheilungen bearbeiten gleichberechtigt nebeneinander den ihnen zugemwiejenen Gejchäftsfreis unter je einem ver antwortlihen geiter. Unmittelbar unter dem Minifter fteht ein Unterftaatsjefretär. Die Verwaltung des Baumejens ift einer befonderen Ab- theilung (III) übertragen. Von derjelben rejjortieren: a) die Akademie des Baumejens; b) das tedhnijche Ober-Brüfungs- amt in Berlin zur Abnahme der zweiten Hauptprüfung für den Staatsdienft im Baufahe; ) die technijchen Prüfungs- ämter in Berlin, Hannover und Nahen zur Abnahme der PVorprüfung und der erften Hauptprüfung für den Staats- dienft im Baufahe; d) die Königl. KanalKommiljion zu Münfter für den Bau des Dortmund-Ems-Kanals. Zum gemeinfhaftliden Nefjjort der Minijter der öffentl. Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Sandwirthichaft 2c. gehören der Landes-Eijenbahnrath und die Bezivks-Eifenbahnräthe. Die unter I—IX aufgeführten Minifter, zu melden nod etwaige Staatsminifter ohne Portefeuille (4. B- der Vizepräfident des Staats- minifteriums) treten, bilden in ihrer Gejammtheit das Staats- winifterium. Das Staatsminifterium ift eine follegialiih einge: richtete Behörde, welde u. a. als oberjter Gerichtshof über Dienftvergehen der nicht vichterlihen Beamten im Plenum zu bejchließen hat. Un- mittelbar unter dem Staatsminifterium ftehen: a) das Centraldireftorium der Vermefjungen im Preuß. Staate, b) der Gerichtshof zur Entiheidung der Kompetenzfonflifte, e) der Disziplinarhof für mit richterliche Beamte, d) das Oberverwaltungsgeriht, e) die Prüfungsfommijfion für höhere Verwaltungsbeamte, f) die Anfiedelungsfommiffion für Weftpreußen und Pojen, g) der Deutihe Reichs und Königl. Preuß. Staatsanzeiger, h) die Redaktion der Geje-Sanmlung. Einzelne Refforts ftehen unmittelbar unter der Oberleitung des Präfidenten des Staatsminifteriums, ;z. B. die General- ordensfommilfion, die Staatsardive 2c. Der Staatsrath ift eine berathende Behörde, welcde diejenigen Gejesentwürfe 2c. zu begutahten hat, die ihr vom Könige jedesmal überriejen werden. Jr Webrigen nimmt der Staatsrat an der Ver mwaltung nicht theil. Die Mitglieder werden vom Könige berufen. Titel V. Bon den Kammern.!) Art. 62. Die gefegebende Gewalt wird gemeinjchaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Uebereinftimmung des Königs und beider Kammern ift zu jedem Gejete erforderlich. Finanzgejeg-Entwürfe und Staatshaushalt3-Etats werden uerjt der el Kammer vorgelegt; lettere werden von er exften Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt. 1) Das ©. v. 30. 5. 1855 beftimmt im $ 1: „Die Erfte Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite das Haus der Abgeordneten genannt.“ Dieje beiden Häufer bilden den „Landtag“ der Monardie. Die Sejepes-Verfündungsformel lautet jeit 1855 ftetS „unter Zujtimmung beider Häufer des Landtags“, Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufvechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Befeitigung eines un- gewöhnlichen Nothitandes es dringend erfordert, Fünnen, infofern die Kammern nicht verfammelt find, unter Ver- antwortlichfeit des gejfammten Staatäminifteriums, Ber: ordnungen, die der Berfaffung nicht zumiderlaufen, mit Ge- jeßesfraft erlaffen werden. Diejelben jind aber den Kammern bei ihrem näcdjiten Zufammentritt zur Genehmigung fofort vorzulegen. Art. 64. Dem Könige, jowie jeder Kammer, jteht das Recht zu, Gefeße vorzufchlagen. 31 I. Theil. — Vreußifche Verfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 32 Gejeßesvorjchläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden find, fünnen in derjelben Situngsperiode nicht wieder dorgebracht werden. Art. 65—68 find aufgehoben dur, ©. vom 7. 5. 1853, deijen Art. 2 lautet: „Die Exjte Kammer wird durch Königlihe Anordnung gebildet, welhe nur durch ein mit Zuftimmung der Kanımern zu evlafjendes GSejes abgeändert werden Fam. Die Erjte Kammer wird zufammengefest aus Mitgliedern, welde der König mit exrblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.“ Nach der auf Grund diejes Gefekes exlafjenen Königl. Q. vom 12. 10. 1854 bejteht daS Herrenhaus: I. Aus den Prinzen des Königl. Haufes, jobald diejelben nad) erlangter GroBjährigfeit vom König in das Herrenhaus berufen werden. II. Aus Mitgliedern mit erblier Berechtigung: a) Haupt des Fürftlihen Haufes Hohenzollern, b) Häupter der vormals veihsjtändijchen Käufer, ce) Fürften, Grafen und Herren (frühere Herren-Kurie). III. Aus Mitgliedern, welde auf Lebenszeit berufen werden: a) die Inhaber der 4 großen Landesämter (Oberburg- grafene, Obermarjhalle, Landhofmeifter- und Kanzler-Amt), b) aus bejonderem Allerhödjten Vertrauen berufene Berjonen. IV. Aus Mitgliedern, melde infolge von Präjentation der mit Nittergütern angejejfenen Grafen einer Provinz, der Ver- bände des alten und befejtigten Grundbejiges, einer Anzahl Städte und der Zandesuniverjitäten be rufen werden. _ Den Mitgliedern des Herrenhaujes werden für die Dauer der Landtagsjeflion bejondere Fahrkarten zur umentgeltlihen Benupung der zwilchen ihren Wohnorten und Berlin belegenen Staatseifenbahn- ftreden zur Verfügung geftellt. Art. 69. Die Zweite Kammer bejteht aus 433 Mit- gliedern.) Die Wahlbezivfe werden durch das Gefet feit- geftellt. Sie fünnen aus einem oder mehreren Streifen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bejtehen. 1) Die urjprünglihe Zahl von 350 Mitgliedern ift infolge Er- werbung der neuen Zandestheile (vgl. Anm. zu Art. 2) auf 433 er- höht worden. Art- 70. Feder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr!) vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er jeinen Wohnfit hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen be- fitt, ift ftimmberechtigter Urmwähler. Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ift, darf das Necht als Ur- wähler nur in einev Gemeinde ausüben. 1) Bis zum Erlaß des im Art. 72 verheifenen Wahlgefeges das 24, Zebensjahr; vgl. Anm. zu Art. 72, Sgefeb ‚rt. 71.) Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Be: völferung ift ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nad) Maakgabe der von ihnen zu entrichtenden diveften Staatsjteuern in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gejammtjumme der Steuerbeträge aller Urmwähler fällt. Die Gejfammtfumme wird berechnet: a) gemeindemweije, fall3 die Gemeinde einen Urwahl- bezivk für fich bildet; ; b) bezirfSweife, falls der Urwahlbezivk aus mehreren Gemeinden zufammengefegt ift. 33 I. Theil. — Preußifche Verfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 34 eg ee Die erjte Abtheilung beiteht aus denjenigen Urmählern, auf welche die höchiten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gejfammtfteuer fallen. Die geeite Abtheilung befteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächit niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränge de3 zweiten Drittheils fallen. Die dritte Abtheilung beiteht aus den am niedrigften bejteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil an Sede Abtheilung wählt befonders und zwar ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner. Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände ein- etheilt werden, deren feiner mehr als 500 Urmwähler in ich jchliegen darf. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der ftimmberechtigten Urmwähler des Urmahlbezirks, ohne Rüdfiht auf die Abtheilungen, gewählt. 1) Bis zum Erlaß des im Art. 72 verheißenen MWahlgejebes gilt ©., betr. Xenderung des Wahlverfahrens vom 29. 6. 1893 (GES. 103): „81. Für die Wahlen zum Haufe der Abgeordneten werden die Urmähler nad) Maakgabe der von ihnen zu entrichtenden direften Staats, Gemeinde-, Kreis, Bezirfs- und Pro- vinzialjteuern in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Dritttheil der Gefammt- fumme der Steuerbeträge aller Urmähler fällt. Fur jede nit zur GStaatseinfommenfteuer veranlagte Perjon ift an Stelle diejer Steuer ein Betrag von 3 Marf zum Anjag zu bringen. 8 2. Urmähler, melde zu einer Staatsfteuer nicht veranlagt find, wählen in der 3. Abtheilung- Verringert fih in Folge deffen die auf die 1. und 2. Ab- theilung entfallende Gejammtjteuerfumme, jo findet die Bildung diefer Abtheilungen in der Art ftatt, da von der übrig bleibenden Summe auf die 1. und 2. Abtheilung je die Hälfte entfällt. 84 Auh in Gemeinden, welde in mehrere Urmahlbezirfe getheilt jind, wird für jeden Urmwahlbezivf eine bejondere Abtheilungslifte gebildet.” Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahl- männer gewählt. Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bejtimmt das Wahlgefet,!) welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direften Steuern die Mahl- und Schladhtfteuer erhoben wird. 1) Daffelbe ift nod) nicht erlafjen und daher gilt gemäß Art. 115 die B. v. 30. 5. 1849 (6S. 205). Aus derjelben jei hervorgehoben: Die Abgeordneten werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirfen gewählt. Stimme berechtigter Urmwähler ift jeder Preuße, welder das 24. Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde, in mwelder er jeit 6 Monaten feinen Wohnfig hat. Ausgefhloffen find bevormundete, in Konkurs gefallene Berjonen, jowie Perfonen, welche Armenunterftüigung aus öffentlichen Mitteln beziehen und jolhe, denen der Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte gerichtlich aberfannt ift. Auf je 250 Seelen wird ein Wahlmann aus der Zahl der ftimme berechtigten Urmwähler des Urwahlbezirfes gewählt. Zum Abgeordneten ift jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebens- jahr vollendet hat und bereits 1 Jahr lang dem preußifchen bezw. (mit Rücfiht auf Art. 3 der Reichsverfaffung) einem deutihen Staate angehört. Ausihliefung unter denjelben Umftänden wie für Urmwähler. Die Wahlen, jomwohl der Wahlmänner als der Abgeordneten, er folgen durd; Stimmabgabe zu Protofoll des Wahlvorjtehers bezw. Wahlfommiljars. Das meitere Verfahren ift durch ein befonderes Reglement geordnet. Sammlung von Gejeßen 2c. f. Poft ı1. Telegr. Art. 73. Die Legislaturperiode des Haufes der Ab- geordneten dauert 5 Kahre.t) 1) beruht auf den &. v. 27. 5. 1888. Art. 74. Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ift jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbefiß der bürgerlichen Rechte in Folge rechtsfräftigen tichterlichen. vfenntniftes nicht verloren und beveit$ 3 Jahre!) dem preußischen Staatöverbande angehört hat. Der Präfident und die Mitglieder der Dber-Rechnungs- fammer Eünnen nicht Mitglieder eine der beiden Häujer des Landtages fein.?) 1) ein Jahr; j. Anm. zu Art. 72. 2) Xbf. 2 beruht auf dem ©. v. 27. 3. 1872. Art. 75. Die Kammern merden nad) Ablauf ihrer Legislaturperiode neu gewählt. Ein Gleiches gejchieht im Falle dev Auflöfung. Sn beiden Fällen find die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. Art. 76.4) Die beiden Häufer des Landtages Dev Monarchie werden durch den König regelmäßig in denı Beitraum von dem Anfange des Monats November jeden Sahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, jo oft eS die Umstände erheijchen, einberufen. 1) Faffung nad) dem ©. v. 18. 5. 1857. Art. 77. Die Eröffnung und die Schliegung der Kammern gejchieht durch; den König in Perfon oder durch einen dazu bon ihm beauftragten Minifter in einer Situng der vereinigten Kammern. Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, ver- tagt und gejchloffen. Wird eine Kammer aufgelöft, fo wird die andere gleich- zeitig vertagt. Art. 78. Sede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entjcheidet darüber. Sie regelt ihren Ge- häftsgang und ihre Disziplin durch eine Gejhäftsordnung und erwählt ihren BPräfidenten, ihre Vizepräfidenten und Schriftführer. Beamte bedürfen feines Urlaubs zum Eintritt in Die Kammer. Wenn ein Kammermitglied ein befoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienfte in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- bunden ift, fo verliert e8 Sit und Stimme in der Kammer und fann feine Stelle in derjelben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Niemand kann Mitglied beider Kammern fein. Art. 79. Die Sikungen beider Kammern find öffentlich. Sede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präfidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Situng zufammen, in welcher dann zunächft über diefen Antrag zu bechliegen ift. Art. 80. Keine der beiden Kammern Fann einen DBe- ichluß faffen, wenn nicht die Mehrheit der gejelichen Ane zahl!) ihrer Mitglieder anmejend ift. Jede Kammer faßt ihre Beichlüffe nach abfoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Gejchäftsordnung für Wahlen etiva zu be= ftimmenden Ausnahmen. Das Herrenhaus fan feinen Bejchluß fallen, wenn nicht mindeften8 60 der nach) Maaßgabe der Berordnung 3 35 I. Theil. — Preußifche Berfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 36 vom 12. Dftober 1854 (GS. 541-544) zu Sit und Stimme berufenen Mitglieder anmwejend find.?) 1) Das find beim Abgeordnetenhaufe 217. 2) Der zweite Abjat beruht auf dem G. v. 30. 5. 1855. Dgl. Zu- füge zu Art. 65—68. Art. 81. Zede Kammer hat für fich das Recht, Adrefjen an den König zu richten. Niemand darf den Kammern oder einer derjelben in Verfon eine Bittfehrift oder Adrejje überreichen. A Sede Kammer kann die an fie gerichteten Schriften an die Minifter überweifen und von denjelben Auskunft über eingehende Bejchwerden verlangen. Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugnig, Behufs ihrer Information Kommiffionen zur ing bon Thatjachen zu ernennen. Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern find Vertreter des ganzen Volkes. ie ftimmen nad ihrer freien Weber geugung und find an Aufträge und Inftruftionen nicht ge- unden. Art. 84. Sie fünnen fir ihre Abftimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgejprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Gejchäftsordnung Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden. Kein Mitglied einer Kammer fann ohne deren Ge- nehmigung während der Situngsperiode wegen einer mit Stcafe bedrohten Handlung zur Unterfuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn e3 bei Ausübung der That oder im Laufe des nächftfolgenden Tages nad) derjelben ergriffen wird. { Gleiche Genehmigung ift bei einer Verhaftung wegen Schulden nothmwendig. Fat Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Unterfuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sigungsperiode aufgehoben, wern die betreffende Kammer e3 verlangt.!) 1) Bol. StGB. $ 11: „Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Neid; gehörigen Staats darf außerhalb der Ver- fammlung, zu welder das Mitglied gehört, wegen feiner Abjtinmmung oder wegen der in Ausübung feines Berufes gethanenen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. $ 12: Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Yand- tags oder einer Kammer eines zum Neid; gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichfeit frei.“ Bol. ferner CRD. SS 347, 367, 785, 786; StPO. SS 49, 72. Art. 85. Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten aus der Staat3fafje Reifefoften und Diäten nad) Maakgabe de3 Gefeges.t) Ein Verzicht hierauf ift unftatthaft. 1) &. v. 30. 3. 1873 (G&. 175) und v. 24. 7. 1876 (GE. 345). (Bei Reifen auf Eifenbahnen oder Dampfihiffen 13 Pfennig für km und 3 Mark Zur und Abgang; Landweg 60 Pfennig für km. — Diäten pro Tag 15 Mark. Berechnung wie für Staatsbeamte). Titel VI. Bon der rihterlihen Gewalt. Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, feiner anderen Autorität als der de3 Gefeges unterworfene Gerichte ausgelibt.t) Die Urtheile werden im Namen des Königs?) aus- gefertigt und vollitrect. 1) Bol. $ 1 SRG. 2) Urtheile des Neihögeridhts ergehen im Namen des Reichs. Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dejen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt!) Sie fünnen nur durch Nichterfpruc) aus Gründen, welche die Gejeße vorgefehen haben, ihres Amtes entjeßt oder zeitweife enthoben werden. Die vorläufige Amts= juspenfion, welche nicht Eraft des ©efetes eintritt, und die unfreiwillige Verfegung an eine andere Stelle oder in den Nuheitand EFünnen nur aus den Urjachen und unter den gu welche im Delete angegeben find, und nur auf rund eines vichterlichen eihluftes erfolgen.?) Auf die Derfegungen, welche durch Veränderungen in der DOrganifation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diefe Beftimmungen feine Anwendung. 1) &38. 88 1—8. 2) &., betr. die Dienftvergehen der Richter und die unfreimillige Verfegung derjelben auf eine andere Stelle oder in den Nuheftand v. 7. 5. 1851 (G©. 218). Art. 87a.) Bei der Bildung gemeinfchaftlicher Gerichte für Preußifche Gebietstheile und Gebiete anderer Bundes- Staaten find Abweichungen von den Beltimmungen des Art. 86 und des erjten Abf. im Art. 87 zuläflig. I) Beruht auf dem ©. v. 19. 2. 1879. Art. 88 aufgehoben dur; ©®. v. 30. 4. 1856. Art. 89. Die Drganifation der Gerichte wird durch das Gefet beftimmt.t) 1) Soweit da3 GVG. eine landesrechtlihe Organifation ausdrüd- lich gejtattet. Art. 90. Zu einem Nichteramte darf nur der berufen werden, welcher fich zu demjelben nad) Vorjchrift der Gefete befähigt hat.ı) 1) GBG., bejonders $ 2. Art. 91. Gerichte für befondere Klaffen von Angelegen- heiten, insbejondere Handel3- und Gemerbegerichte follen im Wege der Gefeßgebuug an den Drten errichtet werden, imo das Bedürfniß jolche erfordert. Die Organifation und Zuftändigfeit folcher Gerichte, das Berfahren bei denfelben, die Ernennung ihrer Mit- glieder, die befonderen Berhältniffe der Tetteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gejet feitgeftellt.t) 1) Bol. Anm. zu $ 12 GIE. Art. 92%. ES foll in Preußen nur Ein oberfter Gerichts- hof beftehen.!) 1) Oberjter Gerichtshof ift das Reichögeriht. Ueber die Stellung des Kammergerichts in Berlin als jpezifiid) Preußifcher „oberjter Ges richtshof“, fiehe Anm. zu $ 123 GBG. und $ 386 StPO. Art. 93.) Die Verhandlungen vor dem erfennenden Gerichte in Eivil- und Straffachen follen öffentlich fein. Die Deffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu ver- 37 I Theil. — Preußifche Verfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 38 Eindenden Beichluß des Gericht3 ausgefchloffen werden, Ban fie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr voht. An anderen Fällen kann die Deffentlichfeit nur durch Gejete bejhränft werden. 1) 88 170-174 GIG. Art. 9.1) Bei Verbreden erfolgt die Entjheidung über die Schuld des Angeklagten durd Gejhmorene, injomweit ein mit vorheriger Zuftimmung der Kammern erlaffenes Gejet nit Ausnahmen bejtimmt. Die Bildung des Gejhrmorenengerihts regelt das Gejep. 1) Faffung nad) d. ®. v. 21. 5. 52. Der Ürtifel ift Hinfällig burd; GV®. 88 73, 81—98, 136. Art. 9.1) Es fan durd ein mit vorheriger Zuftimmung der Kammern zu erlaffendes Geje ein bejonderer Gerichtshof errichtet werben, deijen Zuftändigfeit die Verbrechen des Hocverraths und Die jenigen Verbrehen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats, melde ihm durd; das Gejek übermiejen werden, begreift. t 2) Faffung nad) dem ©. v. 21. 5. 52. — Ebenfalls Hinfällig duch GLE ss ” a ME. / DIRTEAIIE DEM Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs- behörden wird durch daS Gejet beftimmt. Ueber Stompetenz- Eonflifte zwifchen den Berwaltungs- und Gerichtsbehörden entjcheidet-ein durch daS Gefet bezeichneter Gerichtshof. Sn erfter Linie gilt Reihsreht, nämlih GRG. S 17. Dal. d. nebjt Anm. und EinfG. 5. GBG. S 17 nebjt Anıt., jowie die unten folgende ®., betr. die Kompetenzfonflifte v. 1. 8. 1879. Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militaivbeamte wegen durch Ueberjchreitung ihrer Amtsbefugniffe verübter Nechtöverlegungen gerichtlich in An- fpruch) genommen werden fünnen, bejtimmt das Gejeß.t) Eine vorgängige Genehmigung der dorgejeßten Dienftbehörde darf jedoch nicht verlangt werden. 1) Bol. das unten folgende ©., betr. die Konflifte bei gerichtlichen Verfolgungen zc. v. 13. 2. 1854, weldes gemäß $ 11 Einf. 5. GBG. mit den fi) aus diefem ergebenden Veränderungen in Kraft geblieben ift. Nach den genannten Gejekesftellen in Verbindung mit LVO. $ 114 trifft das DVG. die Vorentiheidung, „ob der Beamte fid) einer Ueberjchreitung feiner Amtsbefugnifje oder der Unterlafjung einer ihm obliegenden Amtshandlung jhuldig gemadt habe.” Pol. aud; Anm. zu $ 1 der ®., betr. die Kompetenzkonflikte, v. 1. 8. 1879, Titel VI. Bon den nit zum Wihterftande gehörigen Staatsbeamten, Art. 98. Die bejonderen Rechtsperhältniffe der nicht an Richterftande gehörigen Staatsbeamten, einjchlieglich er Staatsanwälte, jollen durch ein Gejeg!) geregelt werden, melches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Drgane zwedwidrig zu bejchränfen, den Staatsbeamten gegen willfürliche Entziefung von Amt und Einkommen angemefjenen Schuß gemwährt.?) 1) Ein allgemeines Staatsdienergeje ift no nicht ergangen. 2) Bol. ©., betr. die Dienftvergehen der nichtrichterlihen Beamten ıc. v. 21. T 1852 (im III. Th.) 2 : Titel VII. Bon den Finanzen. Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müffen für jedes Fahr!) im Voraus veranjchlagt und. auf den Stantshaushalts-Ctat gebracht werden. Leßterer wird jährlich durch ein Gejeß feftgeitellt. 1) d. h. Etatsjahr, weldes mit dem 1. April begimmt und mit dem 31. März endet (©. v. 29. 6. 1876, &©. 177). Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staat3faffe dien nur, fo weit fie in den Staatshaushalt3-Etat auf- enommen oder durch bejondere Gefege angeordnet find, er= oben werden. Art. 101. In Betreff der Steuern fönnen Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Die bejtehende Steuergefeßgebung wird einer Nevifion unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgejchafit. Art. 102. Gebühren künnen Staats oder Kommunal- beamte nur auf Grund des Gejetes erheben. Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats- faffe findet nur auf Grund eines Gejeges ftatt. Dafjelbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Laften des Staat3. Art. 104. Zu Etats-Ueberfchreitungen!) ift die nad)- trägliche Genehmigung der Kammern erforderlid). Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden bon der Dber-Rechnungsfammer geprüft und fefigeitellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Sahres, einfchlieglich einer Weberficht der Staatsjchulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungsfammer zur Entlaftung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. Ein bejonderes Gejeg wird die Einrichtung und die Be- fugniffe der Ober-Rechnungsfammer bejtimmen.?) 1) Was unter „Etatö-Ueberfhreitungen“ zu verjtehen ift, ey $ 19 Abj. 1 des ©., betr. die Einrichtung 2c. der DRK. v. 27. 3. 1872. Dgl. ferner FO. II S 1”. 2) d. i. das eben genannte &. v. 27. 3. 1872. Titel IX. Bon den Gemeinden, Sreis-, Bezirks- und »Provinzial- Verbänden. Art. 105.) Die Vertretung und Verwaltung der Ge- meinden, Kreife und Provinzen des Wreußichen Staats wird durch bejondere Gefege näher beftimmt. 1) Faffung nad) dem ©. v. 24. 5. 1853. — ES gelten überall das Gejek über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. 7. 1883 und das Geje über die Zuftändigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- gerihtsbehörden v. 1. 8. 1883, beide unten folgend. Vergleiche ferner für A. die Gemeinden außer Allg. Landreht Th. II. Tit. 8, Ab- Ihnitt 2: a) StO. für die 6 (jet 7) öftlihen Provinzen v. 30.5. 1853 (8S. 261); b) ®., betr. die Berfaffung der Städte in Neuvorpommern und Rügen v. 31. 5. 1853 (GS. 291); 3*+ 39 I. Theil. — Breußifche Berfaffungg-Urfunde v. 31. 1. 1850. 40 ce) SO. für die Provinz Weftfalen vom 19. 3. 1856 (66. 237); d) 2GD. für die Provinz Weftfalen v. 19. 3. 1856 (8. 265); e) SO. für die Aheinprovinz v. 15. 5. 1856 (6S. 406); f) ©®., betr. die Gemeindeverfaffung in der Rheinpropinz v. 15. 5. 1856 (6&. 435, als Ergänzung zur Gemeinde Ordnung v. 23. 7. 1845, &©. 523); Gemeindeverfaffungsgejeb für die Stadt Frankfurt a. M. v. 25. 3. 1867 (66. 401); h) Gemd. für die Stadt und Landgemeinden Kurheijens v. 23. 10. 1834 (Kurheij. ©S. 181), ergänzt durd) ®. v. 15. 5. 1863 (daj. 18); Naffanijes GemG. v. 26. 7. 1854 (Berordndl. f. d. Herzogthum Naffau 166), abgeändert durh ©. v. 26. 4. 1869, &&. 629, fomweit nit |hon gilt k) StO. für den Regierungsbezirf Wiesbaden v. 8. 6. 1891 (SS. 107); vgl. zu i aud) Kreisd. für Heffen-Naffau v. 7. 6. 1885 (G©. 193); SO. für die Provinz Schleswig-Holftein v. 14. 4. 1869 (6S. 589), eingeführt in Lauenburg durch ©. vom 6. 12. 1870; m) 2GD. für die Provinz Schleswig-Holftein v. 4. 7. 1892 (88. 155); n) revidirte SEO. für die Provinz Hannover v. 24. 6. 1858 (Hann. 6. 141); 0) Hann. 286. v. 28. 4. 1859 (Hann. GS. 393 u. 409); p) 26D. für die 7 öftlihen Provinzen vom 3. 7. 1891 (GC. 233); B. die Kreijfe: a) Kreisd. für die Oftprovinzen, mit Ausnahme v. Bofen, b) KreisO. für Hamtover v. 6. 5. 1884 (GS. 181), HejfenNajfau v. 7. 6. 1885 (8S. 193), Weftfalen vom 31. 7. 1886 (&&. 217), Nheinprovinz vom 30. 5. 1887 (6S. 209), Schleswig-Holftein einjchließ- lich Helgoland v. 26. 5. 1888 (GS. 139), Pofen vom 20. 12. 1828 (66. 1829. 3.) und ©. v. 19. 5. 1889 (S. 108); e) Hohenzollernjche Amts und Landesordnung vom 2. 4. 1873 (8S. 145). — 8 i — l — D. C. die Provinzen: a) Provd. für die Oftprovinzen, mit Nusnahme von Pofen, 29. 6. en! 32. 3. 1881 (&S. 1881, 233); b) PBrovd. für Hannover vom 7. 5. 1884 (GS 242), HeffenNaffan v. 8. 6. 1885 (GES. 246), Weftfalen v. 1. 8. 1886 (©&. 255), Aheinprovinz v. 8. 6. 1887 (SS. 251), Schleswig-Holftein v. 27.5. 1888 (GE. 194); e) in der Provinz Pofen gilt noch das Gejeg über An= ordnung der Seooimialftände für das Großherzogthum Pojen v. 27. 3. 1824 (8S. 141), ergänzt durch 2. v. 15. 12. 1830 (6. 1832. 9.), ©. v. 19. 5. 1889 (SS. 108) und 2. v. 5. 11. 1889 (GES. 177). D. Allgemeine Beftimmungen. Art. 106. Gefege und Verordnungen find verbindlich, wenn fie in der vom ©ejeße borgefchriebenen Form befannt gemacht worden find.!) Die Prüfung der NRechtsgültigkeit gehörig berkündeter Königlicher Verordnungen fteht nicht den Behörden, fondern nur den Kammern zu. 1) Gejege find in der „Oejep-Sammlung für die Königlichen Preußi- Ihen Staaten“ zu verfimden (©, v, 3. 4. 1846, ©S. 151). Ahre verbindlihe Kraft erlangen diefelben, wenn dafür im Gefepe ein anderer Zeitpunkt nicht vorgefchrieben it, mit dem 14. Tage nad) dem Ablauf desjenigen Tages, an welhem das betreffende Stücd der Gejek- Sammlung in Berlin ausgegeben worden ijt (G. v. 16. 2. 1874 GC. 23). Der Tag der Ausgabe ift auf jedem Stüd angegeben. Landesherrliche Erlaffe, melde Gefebeskraft erhalten follen, erlangen jolde nur duch) die Aufnahme in die Gejek-Sammlung (&. vom 3. 4. 1846, $ 1). Landesherrliche Erlafje, welde beftimmte innere Angelegenheiten einer Provinz, eines Regierungsbezirks, Kreifes oder einer Gemeinde betreffen (3. B. Statuten für Deichverbände, Meliora- tions-Genoffenihaften, Privilegien zur Ausgabe von auf den Inhaber lautender Anleihejcheine — vgl. aud) $ 2 des Enteig®. v. 11. 6. 1874), werden mit verbindlicher Kraft au durd; die Amtsblätter der Könige lihen Regierungen verkündet (©. v. 10. 4. 1872, G&. 357). Daß die Verkündung jo erfolgt ift, wird in der Gejeß- Sammlung mit Anz gabe des Datums und Inhalts des Erlaffes und der Nr. des Amtsblattes der betreffenden Königl. Regierung jedesmal mitgetheilt. Art. 107. Die Berfaffung kann auf dem ordentlichen Wege der Gefegebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche abfolute Stimmenmehrheit bei zwei Abftimmungen, Dan welchen ein Zeitraum bon wenigjtend 21 Tagen liegen muß, genügt. Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leiften dem Könige den Eid der Treue und des Gehorfamd und bejchwören die gewilfenhafte Beobachtung der Berfaffung. Eine Bereidigung des Heeres auf die Verfaffung findet nicht Statt. Art. 109. Die beftehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Beftimmungen der beftehenden Gefet- bücher, einzelnen Gejeße und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Berfaffung nicht zumiderlaufen, bleiben in Kraft, bis fie durch ein Gefeß abgeändert werden. Art. 110. Alle durch die beitehenden Gefete angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der fie betreffenden organifchen Gefege in Thätigkeit. Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs fönnen bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 uud 36 der DVerfafjungss Urkunde zeit- und DdiftriftSmweife außer Kraft gefeßt werden. Das Nähere beftimmt das Gejet-t) 1) &. über den Belagerungszuftand v. 4. 6. 1851 (GES. 451), welhes gemäß Art. 68 RB. aud) als Reichsgefek gilt. Uebergangsbeftimmungen, Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgefehenen Gefetes bewendet e3 hinfichtlich des Schul- und Unterricht3- wejens bei den jett geltenden gejeglichen Beftimmungen. Art. 113. Bor der erfolgten Nebifion des Strafrechts wird tiber Bergehen, welche duch Wort, Schrift, Drud oder bildliche Darftellung begangen werden, ein bejonderes Gejeß ergehen.t) 1) Anm. zu Art. 27. Art. 114. Aufgehoben dur ©. v. 14. 4. 1856. Art. 115. Bis zum Erlaffe des im Art. 72 borgejehenen Wahlgejeges bleibt die Verordnung bom 30. Mai 1849, an dev Abgeordneten zur Zweiten Kammer betreffend, in Sraft. 41 I. Theil. — Preußische Verfafjungs-Urfunde. — Landesverwaltungsgefeb. 42 Art. 116. Die noch beitehenden beiden oberften Gericht3- böfe follen zu einem inzigen vereinigt werden. Die DOrganifation erfolgt durch ein befonderes Gefet.1) I) Bol. Anm. zu Art. 92, Art. 117. Auf die Anjprüche der vor Verkündigung der Berfaffungs-Urkunde etatsmäßig angeftellten Staatsbeamten a Staatsdienergefeß bejondere Niückficht genommen werden. Art. 118. Sollten durch die für den deutfchen Bundes- ftaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 feit- uftellende Berfaffung?) nen der gegenwärtigen Derfaffung nöthig werden, jo wird der König diefelben an- ordnen und dieje Anorönungen den Kammern bei ihrer nädften Berfammlung mittheilen. Die Kammern werden dann Beichluß darüber fafjen, ob die borläufig angeordneten Abänderungen mit der Berfaffung des deutfchen BundesftaatS in Uebereinftimmung jtehen. 1) Diefe mit den Königreihen Hannover und Sachen vereinbarte DVerfaffung ift nicht zu Stande gefommen. Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbnif des Königs, Forwie die vorgefchriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen jogleich nad) der auf dem Wege der Gejeßgebung vollendeten gegenwärtigen Neviftion diefer Verfaffung. (Art. 62 und 108.) Urkundlich unter Unferer Höchlteigenhändigen Unterfihrift und beigedrucdtem Königlichen Anfiegel. Gegeben Charlottenburg, den 31. Janıtar 1850. (L. S.) Sriedrih Wilhelm. Oraf dv. Brandenburg. vd. Zadenberg. dvd. Manteuffel. v. Strotha. dv. d. Heydt. dv. Rabe. Simons. vb. Schleiniß. Allerhöchfter Grlaß vom 4. Danıtar 1882. Das Net des Königs, die Regierung und die Politif Preußens nad) Eigenem Ermeffen zu leiten, ift durch die Berfaljung eingejchräntt, aber nicht aufgehoben. Die Regierungsakte des Königs bedürfen der Gegenzeihnung eines Minifters und find, wie dies aud) vor Erlaß der Verfaffung geihah, von den Miniftern des Königs zu vertreten, aber fie bleiben Negierungsakte des Königs, aus Deffen Entihließungen fie hervorgehen und der Seine Willensmeinting durd) fie verfajfungs- mäßig ausdrüdt. ES ift deshalb nicht zuläffig und führt zur Ver dunfelung der verfaffungsmäßigen Königsredhte, wenn deren Ausübung fo dargeftellt wird, als ob fie von den dafür verantwortlichen jedes- maligen Miniftern, und nicht von dem Könige Selbjt ausginge. Die Berfaffung Preußens ift der Ausdruf der monarhiihen Tradition diejes Landes, dejfen Entwidelung auf den lebendigen Beziehungen feiner Könige zum Bolfe beruht. Dieje Beziehungen lajfen fi auf die vom Könige ernannten Minifter nicht übertragen, denn fie Enüpfen fi) an die Perfon des Königs. Ihre Erhaltung ijt eine ftaatlicdhe Nothmendigkeit für Preußen. ES ift deshalb Mein Wille, daß formohl in Preußen, wie in den gejebgebenden Körpern des Neichs über Mein und Meiner Nachfolger verfaffungsmäßiges Recht zur perfönlichen Leitung der Volitif Meiner Regierung fein Zweifel gelajfen und der Meinung ftetS widerjprodhen werde, als ob die in Preußen jederzeit beftandene und durd; Artikel 43 der Verfalfung ausgeiprodyene Un- verleglichfeit der VPerjon des Königs oder die Nothmendigfeit verant- mortliher Gegemyeihnung Meinen Negierungsaften die Natur felbit- ftandiger Königliher Entjhließungen benommen hätte. Es ijt die Aufgabe Meiner Minifter, Meine verfafjungsmäßigen Nedhte durd) Verwahrungen gegen Zweifel und Verdunfelungen zu vertreten; das Gleihe erwarte Jh von allen Beamten, melde Mir den Amtseid geleiftet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der Wahlen zu be einträchtigen, aber für diejenigen Beamten, melde mit der Ausführung Meiner Regierungsafte betraut find und deshalb ihres Dienftes nad) den Disziplinargefege enthoben werden konnen, erjtredt fi) die durd) den Dienfteid beihmorene Pfliht auf Vertretung der PBolitif Dteiner Regierung au bei den Wahlen. Die treue Erfüllung diefer Pflicht werde ich mit Dank erfennen und von allen Beamten erwarten, daß fie jih im Hinblid auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation gegen Meine Regierung aud bei den Wahlen fernhalten. ge Wilhelm. 998%. Fürft von Bismard, An das Staatsminifterium. Hefe über die allgemeine Landesverwaltung. Dom 30. Juli 1883 (64. 195). Anhaltzüberjict. I. Titel. Grundlagen der Drganifation. $S$ 1— 7 I. „ Bermaltungsbehörden. Provinzialbehörden . ». » » x... 8 8— 16 Bezirfsbehoörden. . Rue ne 17 — 39 Kreisbehorden » 2» 2 2 2 ....88 36— 40 Behörden für den Stadtkreis Berlin SS 41— 47 Stellung der Behörden „ » . . 88 48— 49 II. „ Berfahren. Allgemeine Vorfhriften . » .» . 88 50— 60 Verwaltungsftreitverfahten . . . SS 61—114 Beihlußverfahren eo... 88 115—126 IV. „ Rechtsmittel gegen polizeilide Verfügungen .. 55 127—131 V. „ Bmwangsöbefugnifje. 8 132—135 VI „ SBolizeiverordnungstedt . 88 136—145 VI. „ Mebergangs- und Schlußbejtim- mimgene nn. SS 146-150 | I. Titel. Grundlagen der Organifation. Sl BE Se des Staatögebiets in Provinzen, Regierungsbezivfe und greife bleibt mit der Maaßgabe beitehen, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg ausfcheidet und einen Verwaltungsbezivk für fich bildet. 8 2. Sn der Provinz Hannover bleiben die Landoroftei- bezirfe al3 Regierungsbezivfe beftehen. Die Abänderung der Kreis- und AmtSeintheilung der Provinz Hannover erfolgt mittelft befonderen Gefeßes.!) 1) Bl. Kreisd. v. 6. 5. 1884 (GE. 181). 8 3. Die Gefchäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, foweit fie nicht anderen Behörden überwiefen find, unter Oberleitung der Minifter, in den Provinzen bon den Dberpräfidenten, in den Regierungsbezivfen von den Re- 43 I. Theil. — Landesverwaltungsgejeb v. 30. 7. 1883. 44 gierungspräfidenten und den Regierungen, in den Streifen bon den Yandräthen geführt. Die Oberpräfidenten, die De und die Landräthe handeln innerhalb ihres Gefchäftskreifes felbt- ftändig unter voller perfünlicher Berantiwortlichfeit, bor= behaltlich der Eollegialifchen Behandlung der durch die Gefeße bezeichneten Angelegenheiten. S4. gut Mitwirkung bei den Gefchäften der all- emeinen Landesverwaltung nach näherer VBorfchrift der ziepe beftehen für die Provinz am Amtsfige des Ober: präfidenten der Provinzialvath, flir den Negierungsbezirf am Amtsfise des Negierungspräfidenten der Bezirksausichuß, flv den Streis am Amtsfiße de3 Landrath3 der Streis- ausfchuß. Un die Stelle des Kreisausfchuffes tritt in den durch die Gefege vorgefehenen Fällen in den Stadtfreifen, in welchen ein Kreisausfchuß nicht befteht, dev Stadtausfchuß, in den einem Zandkreife angehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern der Magiftrat (follegialische Gemeinde- vorstand). An Stadtgemeinden, in welchen dev Bürgermeifter allein den Gemeindevorstand bildet, treten für die in dem zeiten Abfate bezeichneten Fälle an die Stelle des Magiftvat3 der Bürgermeister und die Beigeordneten als Sollegium. $S5. Sm den Hohenzollernfchen Landen tritt, jomweit nicht die Gefete Anderes beftimmen, an die Stelle des Dberpräfidenten und des Provinzialvath8 der zuftändige Mtinifter. an die Stelle des Sreifes der Oberamtsbezirk, an die Stelle des Landraths der Dberamtmann, an die Stelle des Kreisausfchuffes der Amtsausfchuß: . 86 In Bezug auf die amtliche Stellung, die Bes jugniffe, die SaLRRN GET. und das DBerfahren der Ber- waltungsbehörden bleiben die beftehenden Borfchriften in Straft, Notpeit diefelben nicht durch das gegenwärtige Gefek abgeändert werden. 8%. Die Berwaltungsgerichtsbarkeit!) (Entjcheidung im Berwaltungsftreitverfahren) wird durch die Streis- (Stadt-) Ausihüffe und die Bezirksausichüffe als Bermwaltungs- BenaIe: fowie durch das in Berlin fir den ganzen Umfang er Monarchie beftehende Dberverwaltungsgericht ausgeübt. Die Entfcheidungen ergehen unbefchadet alle privatrechtlichen Berhältniffe. Die jachliche Zuftändigfeit diefer Behörden zur Ent fcheidung in erjter Snftanz wird durch bejondere gefetliche Beltimmungen geregelt. Die Berksauskhliffe treten überall an die Stelle der Deputationen für das Heimathimefen. Wo in befonderen Gefeßen das PVerwaltungsgericht ge- nannt wird, ift darunter im Zweifel der Bezirtsausfchuß zu verftehen. Gefeh zur Ergänzung des 8 7 gegenwärtigen Gejehes, vom 27. 4. 1885 (GES. 127): „Sur Streitigkeiten, welde nad reichsgefeplicher Worjchrift im Verwaltungsftreitverfahren zu entjcheiden find, fan die Zuftändigfeit der nad) g 7 in Verbindung mit $ 4 Abjab 2 und 3 des Gejepes ü. d. allg. Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 (GC. 195) bezeichneten Behörden, fomweit diefelbe nicht andermeit gejeplic feftfteht, Jomwie der Inftanzenzug, dur; Königliche Verordnung bejtimmt werden.’ .„d Im Gegenfap zur ordentlichen ftreitigen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Nechtsftreitigfeiten. — In Vermaltungsjadhen ift zwifchen dem „VBerwaltungsjtreitverfahren“ und dem „Bejhluß- verfahren“ zu unterfceiden, Ir. @itel. DVerwaltungsbehörden. Provinzialbehörden. 1. Oberpräfident. $ 8. An der Spiße der Verwaltung der Provinz fteht der Oberpräfident. Demfelben wird ein Oberpräfidialvath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Gejchäfte nach feinen Anmeifungen bearbeiten. Auch ift der Dberpräfident befugt, die Mit- lieder der an feinem Amtsfit befindlichen Regierung, jowie die dem Negierungspräfidenten dafelbft beigegebenen Beamten ($S 19 Abfaß 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen GSejchäfte heranzuziehen. $ 9. Die Stellvertretung des-Oberpräfidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, foweit fie nicht für einzelne Ges jchäftszweige durch bejondere Vorfchriften geordnet ift, dur) den Oberpräfidialrath. Die zuftändigen Minifter find be- fugt, in befonderen Fällen eine andere Stellvertretung ans zuordnen. 2, Provinzialrath. 8 10. Der Provinzialvath befteht ausdem Oberpräfidenten beziehungsmweife deifen Stellvertreter als BR aus einem von dem Minifter des Snnern auf die Dauer feines Hauptamtes am Site des Oberpräfidenten ernannten höheren Berwaltungsbeamten beziehungsweife deffen Stellvertreter und aus 5 Mitgliedern, welche vom Provinzialausjchuffe aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren Pros vinzialangehörigen gewählt werden. Fir die leßteren werden in gleicher Beile 5 Stellvertreter gemählt.t) Bon der MWühlbarkeit ausgefchloffen find der Dber- oT die Negierungspräfidenten, die Borfteher Königlicher SBolizeibehörden, die Kandräthe und die Beamten des Pro- vinzialverbandes. 1) Fir die Provinz Pofen gilt Gefep v. 19. 5. 1889 (OS. 108): Art. II. Wählbar zum Mitgliede des Provinzialrathes und des Bezirksausihuffes ijt jeder felbjtftandige Angehörige des Deutfhen Neiches, mwelher das 30. Lebensjahr vollendet hat, fid) im Befige der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und jeit mindeftens 1 Jahr der Provinz durd) Grundbefiß oder Wohnfip angehört. Als jelbftftändig gilt derjenige, welhem das Recht, über fein Vermögen zu verfügen umd daffelbe zu verwalten, nicht durd) gerichtliche Anordnung entzogen ift. Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes und des Berirksausfhuffes bedürfen der Beltätigung. Die Beftätigung fteht zu: dem Minifter des Innern Hinfichtlid der gewählten Mitglieder des Provinzialcathes und deren Stell vertreter; dem Oberpräfidenten hinfichtlich der gewählten Mit glieder des Bezirksausfchuffes und deren Gtell- vertreter. Wird die Veftätigung verfagt, jo wird zu einer neuen Wahl geritten. Wird aud) diefe Wahl nicht betätigt, jo hat die zur Betätigung berufene Behörde das Mitglied bezw. den Stellvertreter zu ernennen. Daffelbe findet ftatt, wenn die Vornahme der Wahl verweigert werden follte. Die hiernad) ernannten Mitglieder und Stellvertreter müffen den für die Wählbarfeit gejeplid vorgefchriebenen Erforderniffen entjprechen. $ 11. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialvaths und deren Stellvertreter erfolgt auf 6 Jahre, Art. III. 45 I. Theil. -— Landesverwaltungsgejeß dv. 30. 7. 1883. 46 Sede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgefchriebenen Bedingungen. Der en hat darüber zu befchließen, ob diejer Fall eingetreten it. Gegen den Beichluß des Provinzial ausfchuffes findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte ftatt. Die lage fteht auch dem Borfigenden des Provinzialvath3 zu. Dielelbe hat feine auffchiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entjcheidung des Dberberwaltungsgerichts Erfaßmwahlen nicht ftattfinden. $ 12. Alle 3 Yahre fcheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stellvertreter, und zwar das erfte Mal die nächtt rößere Zahl aus und wird durch neue Wahlen erjeßt. Die Ausjcheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigfeit. Die das erfte Mal Ausfcheidenden werden durch das %008 beftimmt. Die Ausfcheidenden find wieder wählbar. ür die im Laufe der Wahlperiode ausjcheidenden Mit- lieder und Stellvertreter haben Erjagwahlen ftattzufinden. ie Erjagmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigfeit, für melchen die Ausgejchiedenen gewählt waren. 13. Die Dauer der Wahlperiode fann durd) das Provinzialftatut auch anders bejtinmt werden. $ 14. Die gewählten Mitglieder und ftellvertretenden Mitglieder des TerDaeane werden bon dem Lber- präftdenten bereidigt und in ihre Stellen eingeführt. Sie fünnen aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus feinem Amte vechtjertigen ($ 2 des Gejetes vom 21. Yuli 1852, betreffend die Dienjtvergehen der nicht richterlichen Beamten, ©. 465), im Wege des Disziplinar- verfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten die Borfchriften de3d genannten Gelehes mit folgenden Maaßgaben: Die Einleitung des Verfahrens, jowie die Ernennung des Unterfuchungsfommiffars und des Vertreters der Staats- anmaltjchaft erfolgt durd) den Minifter des Innern. Disziplinargericht ift das Plenum des Dberverwaltungs- gericht. $ 15. Der Provinzialrath ift befchlußfähig, wenn mit Einfluß des BVorfigenden 5 Mitglieder anmefend find. Die Bejchlüffe werden nad) Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfigenden den Ausschlag. 3. Generalfommijjionen. 8 16. Die Generalfommiffien für die Provinzen Pommern und PBofen zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derjelben tritt für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg beftehende Generalfommiffion.t) Für die Provinzen Dft- und en und Pofen wird eine gemeinfame Generalfommiffion gebildet.) Die Generalfommiffion für die Provinz Hannover?) fungiıt zugleich für die Provinz Schleswig-Holftein. 1) Sig in Frankfurt a. D. 2) Sig in Bromberg. 1895 ift durd; Abzweigung von biejer GSeneralfommijfion eine bejondere Generallommiffion für Oftpreußen in Königsberg t. Pr. errichtet. 3) Sik in Hannover. Bezirfsbehörden. 1. Negierungspräfident und Bezirkföregierung. $ 17. Un die Spibe der Bezirksregierung am Site des DOberpräfidenten tritt, unter Wegfall des Negierungspize- präfidenten, ein Negierungspräfident. Der Sperpräfident ift fortan nicht mehr Präfident diefer Negierung. $ 18. Die Negierungsabtheilung des Snnern wird auf- genoden: Die Gejchäfte derjelben werden, jomweit nicht durch a3 gegenwärtige Gejeß abweichende Beftimmungen getroffen find, von dem Ptegierungspräfidenten mit den der Regierung zuftehenden Befugnifjen verwaltet. $ 19. Dem Negierungspräfidenten wird für die ihm a übertragenen Angelegenheiten ein Dberregierungs- rat) und die erforderliche Anzahl von Näthen und Sülle- arbeitern, von denen mindefteng einer die Lefähigung zum Nichteramte haben muß, beigegeben, welche die Gefchäfte nach feinen Anmeifungen bearbeiten. Dieje Beamten fünnen zugleich bei der Regierung be- Ichäftigt werden und nehmen an den Plenarberathungen derfelben nach Maafgabe der für die Negierungsmitglieder beftehenden Borjchritten Theil. Die Mitglieder der Negierung fünnen von dem Nte- gierungspräfidenten zur Bearbeitung der ihm lbertragenen Gejchäjte herangezogen werden. $ 20. Die Stellvertretung des Regierungspräfidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm bei- egebenen Dberregierungsrath und, wenn auc) a be- Dindert ift, durch einen Dberregierungsrath der Bezivks- vegierung. Die zuftändigen Minijter find befugt, in be- jonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen. $ 21. Die Gefchäfte der Regierungen zu Stralfund und zu Sigmaringen, joweit fie zur Zuftändigfeit der Negierungs- abtheilungen des Nnnern gehören, werden nad) Maaßgabe des $ 18 don den Negierungspräfidenten verwaltet. Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diefe Gefchäfte nad) den Anmeifungen des Präfidenten. Die Stellvertretung de3 BPräfidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch ein von den zuftändigen Miniftern beauftragtes Mitglied der Regierung. $ 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münfter, Minden, Arnsberg, Coblenz, Eöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern für die bisher von derjelben bearbeiteten Kirchen» und Schulfachen eine Abtheilung für Kirchen und Schulmwefen. 8 23. Die landwirthfchaftlichen Abtheilungen der Ne- gierungen zu Königsberg und Marienmwerder, fowie die bei den Negierungen dev Provinzen Dft- und Weftpreußen und zu Schleswig beitehenden Spruchfollegien für die land- wirthfchaftlichen Angelegenheiten werden” aufgehoben. Die Zuftändigfeiten diejer Behörden, fomwie diejenigen der Ab- theilungen des nnern dev Negierungen zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Be aafenitem gehen auf Generalfommiffionen (8 16) liber. Bei der Megibune zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern als a ein Sollegium, welches aus dem Ptegierungspräjidenten, dem für ihn hierzu beitimmten Stellvertreter und mindeftens 2 Mitgliedern befteht, von denen das eine die Befähigung zum 47 Kichteramte bejigen und der landwirthjchaftlichen Gemwerbs- fehre fundig fein, das andere die Befähigung zum Defonomie- fommiffarius haben muß. Von diejem Kollegium find auc) die Obliegenheiten der Regierung binfichtlich der Güter- £onfolidationen wahrzunehmen. 8 24. Der Regierungspräjident ift befugt, Bejchlüffe der Regierung oder einer Abtheilung derjelben, mit welchen ex nicht einverftanden ift, außer Kraft zu jegen und, fofern er den Aufenthalt in der Sache fiir nachtheilig erachtet, auf feine Verantwortung anzuordnen, daß nach feiner Anficht verfahren werde. Andernfalls ift höhere Entjcheidung ein- ubolen. ne ift der Negierungspräfident befugt, in den zur uftändigfeit der Negierung gehörigen Angelegenheiten an telle de3 Kollegiumd unter perfönlicher Verantwortlichkeit Berfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig oder, im Falle feiner Anmwefenheit an Ort und Stelle, eine jofortige Anordnung für erforderlich erachtet. 8 25. Im der Provinz Hannover treten an die Stelle der Zanddrofteien und der Yinanzdiveftion 6 Negierungs- präfidenten und Regierungen, welche, gleich dem Dber- präfidenten, die Verwaltung mit den Befugniffen und nad) den Borjehriften führen, welche dafüx in den übrigen SPro- vinzen gelten, beziehungsweife in dem gegenwärtigen Gejet gegeben find. Welche der vorbezeichneten Negierungen nad) dem PVor- bild der Regierung zu Stralfund zu organifiven find, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.t) 1) Val. Verordnung, betr. die Errichtung je einer Abtheilung für direfte Steuern, Domänen und Forften bei den Regierungen zu Stralfund und Osnabrüd, und einer Abtheilung für direfte Steuern und Domänen bei der Regierung zu Aurid,, v. 22. 4. 1892 (GE. 96). 8 26. Die Zuftändigfeiten der Konfitorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulmejens, forwie die Firchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum Gejchäfts- Ereife der Fatholifchen SKonfiftovien zu Hildesheim und Dsnabrüd gehörten, werden den Abtheilungen für Kivchen- und Schulmejen der een Regierungen übermiejen. Die genannten Fatholiihen Konfiftorien werden aufs gehoben. 8 27. Den evangelifchen Konfiftorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen gejeglichen Regelung, in Kirchenfachen ihre bisherigen Zuftändigfeiten. 2. Bezirkdausfchuf. 8 28. Der Bezirksausfchuß bejteht aus dem Regierungs- präjidenten al3 Vorfigenden und aus 6 Mitgliedern. Zwei diefer Mitglieder, von denen eins zum Richter amte, eins zur Bekleidung von höheren Berwaltungsämtern befähigt fein muß, werden vom Könige auf Lebenszeit ev nannt. Aus der Zahl diefer Mitglieder ernennt der König gleichzeitig den Stellvertreter des a im Borfige mit dem Titel Berwaltungsgerichtsdiveftor. Zur jonftigen Stellvertretung des a im Be- zietSausfchuffe und zur Stellvertretung jedes der beiden auf ebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der König ferner aus der Zahl der am Site de3 Bezirksausfchuffes ein richterliches oder ein höheres DBerwaltungsamt befleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stell» vertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Giße de3 Bezirksausfchuffes. I. Theil. — Landesverwaltungsgejeß v. 30. 7. 1883. Ltr 48 Die 4 anderen Mitglieder des Bezirk3ausjchuffes werden aus den Einwohnern feines Sprengel3 durch den Provinzial ausfchuß gewählt. Syn gleicher Weife wählt letterer 4 Stell- bertreter, über deren Einberufung das Gejchäftsregulativ bejtimmt. Wählbar ift mit Ausnahme des Dberpräfidenten, der Negierungspräfidenten, der Borfteher Königlicher Polizei- behörden, der Landräthe und der Beamten des Provinzial verbandes jeder zum Provinziallandtage wählbare An- gehörige des Deutjchen Reichs.t) Mitglieder des Provinzial- raths Föünnen nicht Mitglieder des Bezirksausfchuffes ein. Sm Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweife die gewählten Mitglieder die Beftimmungen der $$ I1, 12 und 13 finngemäße Anwendung. 1) Hinfichtlid) der Provinz Pojen vgl. Anm. zu $ 10. $ 29. Wo der Gejchäftsumfang e3 erfordert, fünnen durch Königliche Verordnung Abtheilungen des Bezirks- ausjchufjes für Theile des Regierungsbezirts gebildet werden. In folchen Fällen gehören der VBorfigende, und fofern nicht für die verjchiedenen Abtheilungen bejondere Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder allen Abteilungen an. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter müfjen für jede Abtheilung gefondert beftellt werden. Sm Uebrigen elten die für den Bezirksausfchuß gegebenen Vorfchriften ige für jede Abtheilung. $ 30. Der Borfik im Bezirksausfchuffe geht in Be- hinderungsfällen von dem Negierungspräfidenten beziehungs- weife dem Bermwaltungsgerichtsdireftor auf das zweite er- nannte Mitglied, jodann auf den Stellvertreter des VBer- waltungsgerichtSdiveftors über. Der Negierungspräfident gilt als behindert in allen Fällen, in welchen über eine Bejchiwerde gegen die Verfügung eines Regierungspräfidenten verhandelt wird. $ 31. Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung des Ne EN oder eine Hülfsleiftung in den diefem perjönlic übermwiejenen Gefihäften nicht aufgetragen werden. Beide nehmen an den WPlenarberathungen der Regierung nad) Maaßgabe der für die Negierungsmitglieder bejtehenden Borfchriften Theil. Im Uebrigen it ihnen die Führung eines anderen Amtes nur geftattet, wenn dafjelbe ein vichterliches ift oder ohne Vergütung geführt wird. $ 32. Die gewählten Mitglieder und ftellvertretenden Mitglieder werden durch den Borfigenden vereidigt. Alle Mitglieder und ftellvertretenden Mitglieder untertihd in diefer ihrer Eigenjchaft den Vorfchriften des Gefetes, be- treffend die Dienftvergehen der Richter 2c., vom 7. Mai 1851 (©. 218), beziehungsweije des Gefetes vom 26. März 1856 (SS. 201). Disziplinargericht ift das Plenum des Dberveriwaltungs- gericht3; der Vertreter der StaatSanmwaltjchaft wird von dem Bräftdenten des DberverwaltungsgerichtS ernannt. $ 33. Der Bezirksausfchuß ift bei Anmwefenheit von 5 Mitgliedern, in Streitfachen unter Armenverbänden bei Anmejenheit von 3 Mitgliedern befchlußfähig, unter denen fi) in allen Fällen mit Einfchluß des Vorfigenden mindeitens 2 ernannte, darunter 1 zum Richteramte befähigtes, und 1 gewähltes Mitglied befinden muß. Die Bejchlüffe werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gerader Stimmenzahl fcheidet, wenn außer dem Vor- figenden 2 ernannte Mitglieder anmejend find, das dem 49 I. Theil. — Landesverwaltungsgefeß dv. 30. 7. 1883. 50 Dienftalter nach jüngfte ernannte, wenn außer dem Bor- figenden nur ein ernanntes Mitglied anmwejend ift, das dem Lebensalter nach jüngfte gewählte Mitglied mit der Maaßgabe aus, daß das Stimmrecht dorzugsmeife 1. unter den ernannten Mitgliedern einem zum NRichter- amte befähigten, jfofern es dejjen zur Bejchlußfähigfeit bedarf, 2. im Uebrigen dem Berichterftatter verbleibt. $S 34. Die gewählten Mitglieder und deren Gtell- bertreter erhalten Soaegelber und Reijefoften nach den für Staat3beamte der IV. NRangklafje bejtehenden gejeßlichen Be- ftimmungen. Ale Einnahmen des Bezirksausfchuffes Fliegen zur Staatskaffe. Derjelben fallen auch alle Ausgaben zur Laft. Ss 35. Sin den Hohenzollernfchen Landen fommen in Betreff des Bezirksausfchuffes die Beftimmungen der SS 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die zu mwählenden Mitglieder von dem Landesausfchuffe aus der Zahl der zum SKommunallandtage wählbaren Aln- ehörigen des Landesfommunalverbandes gewählt werden. Der egierungspräfident, die Dberamtmänner und Die Beamten des Landesfommunalverbandes find bon Der Wählbarfeit ausgefchlofjen. Kreisbehörden. S 36. An der Spite der Verwaltung des Kreifes fteht der Landrath. Derfelbe führt den Vorfis im Kreisausfchuffe. Jim Uebrigen wird die Zufammenfeßung des Kreisausschufjes durch die Kreisordnungen geregelt. Für die Provinz Pojen gilt ©. v. 19. 5. 1889 (vgl. Anm. zu $ 10): Art. IV. An Stelle des $ 36 des Gefekes v. 30. Zult 1883 treten folgende Beitimmungen: $ 1. Ar der Spike der Verwaltung des Kreifes jteht der Landrath. Der Kreisausihuß bejteht aus dem Landrathe als Bor= fibenden und 6 Mitgliedern, welche von dem Oberpräfidenten aus der Zahl der Kreisangehörigen ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorjchlägen des Kreistages, in welhe aus der Zahl der Kreisangehörigen die zu Mitgliedern des Kreisausjhuffes befühigten Berjonen aufzunehmen find. Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräfidenten zur DVervollftandigung diefer Vorjchläge ab, jo hat der Provinzialratd auf Antrag des Oberpräfidenten darüber zu bejhliegen, ob und melde Perfonen nadträglih in die Borjhlagslifte aufzunehmen find. PBerjonen, melde in die DVorjchlagslifte nicht aufge nommen find, Fonnen vom Oberpräfidenten zu Mitgliedern des Kreisausihuffes nur unter der Zuftimmung des Provinzialrathes ernannt werden. Lehnt der Provinzial rath die Zuftimmung ab, jo fann diefelbe auf Antrag des Oberpräfidenten durd) den Minifter des Jnmern ergänzt merden. Geiftlihe, Kirhendiener und Clementarlehrer Fonnen nit Mitglieder des Kreisausihuffes fein; richterlihe Be- amte, zu denen jedoch) die technijcdhen Mitglieder der Handels=, Gewerbe und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen find, nur mit Genehmigung des vorgejekten Minifters. 2. Zu Mitgliedern des Kreisausfhuffes Fünnen nur jolde Kreisangehörige ernannt werden, melde a) jelbjtjtandige (Art. II Abi. 2) Angehörige des Deutihen Reiches find und das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) fid im Befite der bürgerlichen Ehrenvechte befinden. Sammlung von Gejegen zc. f. Boft u. Telegr. Das Net zur Mitgliedihaft geht verloren, jobald eins der vorftehenden Erfordernijje bei dem Mitgliede nicht mehr zutrifft. Es ruht während der Dauer eines Konfurfes, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unterfuchung, wenn diejelbe wegen VBerbredhen oder wegen folder Ver- gehen, welche den Verfuft der bürgerlichen Chrenrechte nad) fi) ziehen müffen oder konnen, eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt it. Die Emennung der Kreisausihußmitglieder erfolgt auf 6 Jahre mit der Maakgabe, dak bei Ablauf diefer Veriode die Mitgliedfchaft im Ausihuffe bis zur Ernennung des Nahfolgers fortdauert. Alle 2 Jahre fcheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erite und zweite Mal Aus- I‘eidenden werden dur) das 2ooS bejtimmt. Die Aus- gejchiedenen formen wieder ernannt werden. Jede Ernennung verliert ihre Wirfung mit dem Aufhoren einer der im $ 2 vorgejchriebenen Bedingungen. Der Kreisausfhuß hat darüber zu bejchliehen, ob diefer Fall eingetreten ift. Gegen den Beihluß des Kreisausfchufes findet innerhalb 2 Wodjen die Klage bei dem Bezirfsausjchuffe ftatt. Die Klage fteht aud) dem Vorfibenden des Kreisausichufjfes zu. Diejelbe hat feine aufjchiebende Wirfung ; jedody darf bis zur redhts- fräftigen Entiheidung die Ernennung eines Erjasmannes nicht jtattfinden. Für das Streitverfahren fann der Kreis- ausihuß einen bejonderen Vertreter beitellen. Die Ausihußmitglieder werden vom Vorfigenden ver- eidigt. Die Ausihußmitglieder konnen nah Maafgabe der Bes ftimmungen des $ 39 des Gefehes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Bei Behinderung des Landrathes geht der Vorfik im Kreisausichuffe auf jeinen Stellvertreter über. St dies der Kreisjefretär, jo führt nicht diefer, fondern das hierzu vom Kreisausihuffe gewählte Mitglied den Borfis. Soweit die eigenen Einmahmen des Kreisausjchuffes nicht ausreihen, werden die Koften, melde die Gejchäfts- verwaltung dejfelben verurjacht, von dem Kreife getragen. Die Mitglieder des Kreisausfhuffes erhalten eine ihren baaren Auslagen entjprechende Entihädigung. Weber die Höhe derjelben bejchließt der Bezirfsausfhuß. Der Kreisausichuß ift befugt, Behufs der örtlichen Erledigung der zu jeiner Zuftändigfeit gehörigen Gejdäfle die Mit- wirfung der Boljzeidijtriftsfommifjarien, jowie der Gemeinde- und Gutsvorjteher in Anfprud) zu nehmen. un = un > 85. un o $ 37. Der GStadtausihuß befteht aus dem Bürger- meifter beziehung sSweife ale: gejeßlichem Stellvertreter als Borfigenden und 4 Mitgliedern, welche vom Meagiftrate (£ollegialifchen Gemeindevoritande) aus feiner Mitte Hr die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden. Für Fälle der Behinderung jowohl des Bürgermeifters iwie feines gejeßlichen Stellvertreters wählt der Stadtausfchuß den Dorfigenden aus feiner Mitte. Derfelbe bedarf der Beitätigung des Negierungspräjidenten, in dem Stadtkreife Berlin des Dberpräfidenten der Provinz Brandenburg. Der Vorfigende oder ein Mitglied des Stadtausjchujjes muß zum Richteramt oder zum höheren Vermaltungsdienft befähigt fein. $ 38. Sn Stadtfreifen, in denen der Bürgermeifter allein den Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Borfißenden zu beitellenden Mitglieder von der Gemeinde- vertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt. Die Wahl erfolgt auf 6 Sahre. Ale 3 Sahre jcheidet die Hälfte der gewählten Mit- glieder aus und wird durch neue Wahlen erjet. Die Aus- Iheidenden bleiben jedod) in allen Fällen bis zur Einführung ° der neu Gemwählten n Thätigkeit. 4 51 I. Theil. — Landesverwaltungsgejeb v. 30. 7. 1883. 52 Die das erfte Mal Ausfcheidenden werden durd) dag 2008 beftimmt. Die Ausfcheidenden find wieder wählbar. Für die im Laufe der Wahlperiode ausfcheidenden Mit- lieder haben Erfagmahlen ftattzufinden. Die Erfagmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgejchiedenen gewählt worden. Sm Mebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung und der Vereidigung der Mitglieder, fomwie des Berluftes ihrer Stellen unter einftweiliger Ent- hebung von denjelben, die für unbefoldete MagiftratSmitglieder beitehenden gejetlichen Vorjchriften. 8 39. Die gewählten Mitglieder des Kreis- (Stadt-) Ausichuffes Eünnen aus Gründen, welche die Entfernung eine® Beamten aus feinem Amte rechtfertigen (S 2 des Gef. vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienftvergehen der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinar- verfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorjehriften des genannten Gefeges mit folgenden Maaßgaben: Die Einleitung des Verfahrens, fowie die Ernennung des Unterfuhungsfommifjars erfolgt durch den Negierungs- präfidenten. Die entjcheidende Behörde I. Inftanz ift der Bezirkö- ausjchuß, die entfcheidende Behörde IT. Inftanz das Plenum des Oberverwaltungsgericht3. Der Pertreter der Staatsanmwaltfchaft wird für Die I. Snftanz von dem Negierungspräfidenten, fiir die D. Snftanz von dem Minifter des Jnnern ernannt. 8 40. Der Kreis: (Stadt) Ausschuß ift beichlußfähig, wenn mit Einfhluß des Borfitenden 3 Mitglieder an- wejend find. Die Bejchlüffe werden nad) Stimmenmehrheit efaßt. Sft eine gerade Zahl von Mitgliedern anmefend, o nimmt das dem Lebensalter nach jüngfte gewählte Mit- lied an der Abftimmung nicht Theil. Dem Berichteritatter Fteht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. Behörden für den Stadtkreis Berlin. 8 41. Der Oberpräfident der Provinz Brandenburg ift zugleich DOberpräfident von Berlin. ngleichen fungiven das Provinzialjchulfollegium, das Medizinalkollegium, die Generalfommiffion und die Direktion der Kentenbank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin. 8 42. An Stelle des Negierungspräfidenten führt der Dberpräfident die Auffiht des Staats liber die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welche Behörden Die ie Zuftändigfeiten der Negierungs- abtheilung des Innern zu Wotsdam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Verordnung bejtimmt.) Am Mebrigen, und foweit nicht fonft die Gefee Anderes beftimmen, tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Negierungspräfidenten der PVolizeipräfident von Berlin. 1) 3. v. 26. 1. 1881 (GS. 14), weldhe in Kraft geblieben ift: Art. 1. „Mit dem 1. April 1881 wird die Verwaltung der Invalidenz, Penfions- und Unterjtüsungs-Angelegenheiten der in Berlin mohnhaften Militär und Marine nvaliden aus dem Stande vom eldmwebel abwärts, jomie der Angelegenheiten, betreffend die Unterjtügung der Hinterbliebenen Eltern, Kinder und Wittwen folder PBerjonen, jomweit diefe Verwaltung bisher von der Abtheilung des Jnnern der Regierung zu Potsdam geführt worden ift, dem Bolizeipräfidenten von Berlin übertragen. Mit demjelben Zeitpunfte gehen alle fonjtigen Zuftändig- feiten der gedachten Negierungsabtheilung in Betreff Berlins gleich der bereits duch S 35 des Organijationsgejeges vom 26. Juli 1880 dem Oberpräfidenten von Berlin übertragenen Auffiht des Staats über die Verwaltung der Gemeinde Angelegenheiten der Stadt Berlin auf den Oberpräfidenten von Berlin über. Art. 2. Der Minifter des Innern wird mit der Ausführung diejer Verordnung beauftragt.“ S 43. An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in melchen derjelbe in I. Snftanz bejchließt, der Dberpräfident, in den übrigen Fällen der zuftändige Minifter. Für den Stadtfreis Berlin befteht ein befonderer Be- zirfsausfchuß. Auf denfelben finden die Bejtimmungen der 5 w n == 1; Rn Sat 3, 32, 33, 34 mit folgenden aaßgaben Anwendung: 1. An Stelle des Negierungspräfidenten tritt ein bom Könige ernannter Bräfident, Die Ernennung diejes Beamten fann im Nebenamte auf die Dauer feines Hauptamtes in Berlin erfolgen. Beamte des Volizei- prafidiums find von diefer Ernennung a, . Die zu mählenden Mitglieder werden durch den Magijtrat und die Stadtverordnetenverfammlung unter dem DVorfik des Bürgermeilters gewählt. Daijelbe Kollegium befchliegt an Stelle des Provinzialausfchuffes über das Aufhören einer der für die Wählbarfeit por= gefchriebenen Bedingungen, fowie über die Abänderung der Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des MagiftratS und der Stadtberordnetenverfammlung find von der Wählbarkeit ausgejchlofjen. Zur Zuftändigfeit des Bezirlsausfchuffes für den Stadt- kreis Berlin gehören die im Verwaltungsftreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und diejenigen im Bejchluß- verfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im Einzelnen durch die Gejege jeiner Suanoiateit überwiefen werden; in Betreff der übrigen im Bejchlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten tritt für den Stadtkreis Berlin der Dberpräfident an die Stelle des Bezirksausfchuffeg, joweit nicht in den Gefeten ein Anderes bejtimmt ift. DD S 44. Sn Angelegenheiten der Eirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungs- abtheilung für Kirchen- und Schulwefen der Bolizeipräfident. Bezüglich der Verwaltung des Tandesherrlichen Patronats und des Schulmwefens verbleibt eS bei den beitehenden Be- ftimmungen. 8 45. Die Gejchäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Regierungsabtheilung für Divekte Steuern, Domainen und Foriten, für den Stadtkreis Berlin bon der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“ wahrgenommen. Diefe Behörde wird in Betreff der a in Disziplinarfachen den im 8 24 Nr. 2 de3 Gefjehes vom 21. $uli 1852, betreffend die Dienftvergehen der nicht richter- li in Beamten 2c., bezeichneten Provinzialbehörden gleich- geftellt. $ 46 ift durch das Einfommenfteuergefeß dv. 24. 6. 1891 (SS. 175) gegenftandslos geworden. 53 I. Theil. -— Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. 54 S 47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin an- geftellten Beamten, bezüglic; deren nicht die Zuftändigfeit einer anderen Behörde in Disziplinarfachen begründet ift, behält es bei den Beltimmungen des $ 25 des Gef. vom 21. Suli 1852 mit der Maaßgabe fein Bewenden, daß die Ein- leitung des Be fowie die Ernennung des Unterfuhungsfommiffars und des Vertreters de3 Staat3- anmwalts für die I. Sinftanz dem Dberpräfidenten von Berlin zufteht. Stellung der Behörden. $ 48. Die dienftliche Aufficht über die Gefchäftsführung des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes wird don dem Negierungs- präfidenten, in Berlin von dem Dberpräfidenten, die Auf- fiht über die Gejchäftsführung des Bezirksausfchuffes von dem Dberpräfidenten, die Aufficht über die Gejchäftsführung des Provinzialvaths von dem Minifter des Innern geführt. Vorjtellungen gegen die gejchäftlichen AuffichtSverfügungen des Negierungspräfidenten unterliegen der endgültigen Be- Kolußfanfung de3 Dberpräfidenten, Vorftellungen gegen die Auffihtsverfügungen de3 Dberpräfidenten der endgültigen Beihlußfaffung des Minifters des Snnern. Die Auffichtsbehörden find zur Bornahme allgemeiner Gejchäftsrevifionen befugt. $ 49. Die im $ 48 bezeichneten Behörden haben fich egenfeitig Rechtshülfe zu leiften. Sie haben den gejchäftlichen ufträgen und Anmeijungen der ihnen im Snftanzenzuge!) borgejegten Behörden Folge zu leiften. 1) Inftanzenzug im PVermwaltungsftreitverfahren: Xreis- ausihuß, Bezirfsausihuß, Oberverwaltungsgeriht; im Befhlußver- fahren: Kreisausihuß, Bezirfsausihuß, Provinzialcath. III. Gitel. Berfahren. Allgemeine Borjhriften. S 50. Das Gefeß beftimmt, in welcher Weife Ver- fügungen (Befcheide, Bejchlüffe) in Verwaltungsfadhen an= efocheen werden fünnen. Zu erften Anfechtung dienen in der Regel die Bejchwerde oder die lage im Bermaltungs- ftreitverfahren. Die Bejchwerde ift ausgejchloffen, foweit das Ber- waltungsftreitverfahren zugelafjen ift, vorbehaltlich ab- meichender bejonderer Beitimmungen des Gejekes. Unberührt bleibt in allen „ällen die Befugnig der ftaatlichen Auffihtsbehörden, innerhalb ihrer gefeglichen Zu- Händigfeit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu jegen, oder diefe Behörden mit Anmeifungen zu berjehen. 8 51. Wo die Gefeße für die Anbringung der Befchwerde gegen Befchlüffe des Kreis- (Stadt-) Ausfenuffes, des Be- zirksausichhuffes oder des Provinzialvaths, oder der Klage beziehungsweije de3 Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsitreitverfahren eine andere al3 eine ziwei- wöchentliche Frijt vorjchreiben, beträgt die Zrift fortan 2 Wochen. Das Gleihe gilt von den im $ 11 des Gef. vom 14. Auguft 1876, betreffend die Verwaltung der den Ge- meinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, ers, Bofen, Sclejien und Sadjen (GS. 373) und im 8 91 des Gel. bom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wafjergenofjen- Ihaften, (GS. 297) vorgefchriebenen Friften. 8 52. Die Sn für die Anbringung der Befchwerde und der Klage beziehungsmweife des Antrags auf mündliche Berhandlung im PVermwaltungstreitverfahren, fomwie alle Sriften im Verwaltungsftreitverfahren find präflufivifch und beginnen, fofern nicht die Br Anderes vorfchreiben, mit der Zuftellung. Für die-Beredhnung der Friften find Die bürgerlichen PBrozehgejege maaßgebend.t) Bezüglich der Beichwerde fann die angerufene Behörde in Fällen unverjchuldeter Frijtverfäumung Wiedereinfeßung in den vorigen Stand gewähren. Für eine im Verwaltungsftreitverfahren zu ar Miedereinfegung in den borigen Stand find lediglich die für das DVerwaltungsftreitverfahren befonders getroffenen Bes ftimmungen maaßgebend (8 112). 1) 8$ 198—200, 226 CRD. $ 53. Die Anbringung der Bejchwerde, jowie der Klage beziehungsmweife des Antrags auf mündliche Verhandlung im Bermaltungsftreitverfahren hat, fofern nicht die Gejete Anderes vorfchreiben, aufjchiebende Wirkung. Verfügungen, Beicheide und Bejchlüffe fönnen jedoch, aud) wenn diejelben mit der Bejchwerde oder mit der Klage beziehungsweife dem Antrag auf mündliche Verhandlung im Berwaltungsftreit- verfahren angefochten find, zur Ausführung gebracht werden, fofern lettere nad) dem Exrmefjen der Behörde ohne Nach: theil für daS Gemeinmwefen nicht ausgefett bleiben fann, vorbehaltlich der Beftimmung im $ 133 Abjat 3 diejes Gejeßes. S 54. Das Berfahren des Kreis- (Stadt-) Ausjchuffes und des Bezirksausfchuffes in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ift entweder das Verwaltungsftreitverfahren oder das Bejchlußverfahren. Das Verwaltungsftreitverfahren tritt in allen Angelegen- heiten ein, in wmelchen die Gefeße von der Entjcheidung in ftreitigen Berwaltungsfachen oder von der Erledigung der Angelegenheit im Otreitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Sreisausfchuffe, dem Bezirks- ausjchuffe oder einem VBerwaltungsgerichte fprechen, und wo fonjt diefes Verfahren gefetlich vorgejchrieben ift. In allen anderen Angelegenheiten ift das Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes und des Bezirfsausfhuffes das Beihlußverfahren. Das Dberveriwaltungsgericht verfährt nur im Der- waltungsitreitverfahren; der Provinzialrath nur im Beihluß- verfahren. S 55. Der Borfibende des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes, des Bezirksausfchuffes und des Provinzialvaths beruft das Kollegium, leitet und beauffichtigt den Gefchäftsgang und forgt für die prompte Erledigung der Gefchäfte. Er bereitet die Bejchlüffe der Behörde vor und trägt für deren Aus- führung Sorge. Er vertritt die Behörde nad) außen, ver- handelt Namens derjelben mit anderen Behörden und mit Privatperfonen, führt den Schriftwechjel und zeichnet alle Schriftftüde Namens der Behörde. S 56. Someit Gejchäftsgang und Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausjchuffes, des Bezirksausfchuffes und des Pro- vinzialrath8 nicht durch) die nachjtehenden oder durch be- fondere gejetliche Bejtimmungen geregelt find, werden die- jelben durch Regulative geordnet, welche der Minifter des Snnern erläßt. 4* 55 I. Theil. — Landesverwaltungsgejeb dv. 30. 7. 1883. 56 $ 57. Die örtliche Zuftändigfeit für das Verwaltungs- ftreit- und Bejchlußverfahren bejtimmt fich, wie folgt: Zuftändig in I. Inftanz ift: 1. in Angelegenheiten, welche fich auf Grundftüce be- ziehen, die Behörde der belegenen Sache; 2. in allen fonftigen Fällen die Behörde desjenigen Bezivfs (Kreis, Negierungsbezivt, Provinz), in welchem die Perfon wohnt oder die Korporation beziehungsmeije öffentliche Behörde ihren Sit hat, melche im Verwaltungsitreitverfahren in nord genommen wird oder auf deren Angelegenheit jic) die Beicylußfaffung bezieht. Wenn die torporation oder Öffentliche Behörde ihren Sit außerhalb ihres räumlichen Bezirf3 hat, ift diejenige Behörde zu= ftändig, welcher diefer Bezirk angehört. Bezüglich des Kommunalverbandes dev Provinz Brandenburg ift der Bezirksausfhuß zu Potsdant zuftändig. 8 58. Sind die Grundftüce in mehreren Bezirken be- legen, oder ift e$ zweifelhaft, zu welchem Bezirke fie gehören, fo wird die zuftändige Behörde 1. fie das DVerwaltungsftreitverfahren durch den Be- wEsausihuß und, wenn die Grundftüde in vere otedenen Regierungsbezirfen Tiegen, dur) das Dberverwaltungsgericht, . für das Beichlußverfahren durch den Negierungs- präfidenten, den Oberpräfidenten oder den Minijter des Annern, je nachdem die betreffenden Bezirke demfelben NegierungSbezirfe, derjelben Provinz, aber verjchiedenen Negierungsbezirten, oder ver- jchiedenen Provinzen angehören, endgültig bejtinimt. Daffelbe findet ftatt, wenn die ‘Berjonen oder Korpo- rationen, deren Angelegenheit den Gegenftand der Ent- iheidung oder Beichlukfaffung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sit haben. D S 59. Sft bei einer Angelegenheit, welche zur Zu- ftändigfeit des Kreis- (Stadt-) Ausfchuffes gehört, die be- treffende Sreisforporation (Stadtgemeinde) als jolche be- theiligt, jo wird 1. für das Vermwaltungsftreitverfahren von dem Be- zirSausfchuffe und, wenn ein Stadtkreis betheiligt ift, von dem Dberverwaltungsgerichte, 2. für das Beichlußverfahren von dem Negierungs- präfidenten, für Berlin von dem DOberpräfidenten ein anderer Kreis- oder Stadtausfhuß mit der Entjcheidung oder Beichlußfaffung beauftragt. $ 60. Die Bollftreefung im Berwaltungsftreiterfahren und im Befchlußverfahren erfolgt im Wege des Verwaltungs wangsperfahrens. Die Vollftrefung wird Namens der Behörde, welche in der I. Spnftanz entfchieden beziehungs- meife bejchloffen hatte, von deren Borfißendem verfügt. Ueber Bejchwerden gegen die Verfügungen des VBorfigenden entjcheidet die Behörde. Gegen die Enticheidung der Behörde findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an die im Inftanzenzuge!) zunächit höhere Behörde ftatt. Die Entfcheidung der leßteren ijt endgültig. 3) Bl. Anm, zu S 49. Berwaltungäftreitverfahren. 1. Von der Ausjchliegung und Ablehnung der Gerichtsperjonen. $ 61. Die Beitimmungen der bürgerlichen Prozeßgejete über Ausschliegung und Ablehnung der GerichtSperjonen finden für das DVerwaltungsftreitverfahren finngemäße An- mendung.!) Aus der innerhalb feiner Zuftändigfeit geübten amtlichen Thätigfeit des Landraths beziehungsweife des Negierungs- präfidenten darf fein Grund zur Ablehnung deffelben wegen Bejorgniß der Bejangenheit entnommen werden. 1) ss 414, CPO. S 62. Leber das Ablehnungsgefuch bejchließt das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, und wenn der Vorfigende des Kreis- (Stadt) oder Bezirksausfchuffes abgelehnt werden foll, daS nächit höhere Gericht. Der Dean, durch welchen das Gejuch für begründet erklärt wird, ift endgültig, Wird das Gejudh für un- begründet erklärt, jo fteht der mit demjelben zurücgemwiejenen Partei innerhalb 2 Wochen die Befchwerde an das im Sin- ftanzenzuge!) zunächlt höhere Gericht zu. Da3 lebstere ent- Icheidet endgültig. Die Verhandlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Das im Inftanzenzuge zunächit borgefette Gericht ent- jcheidet desgleichen endgültig und beftimmt das zuftändige Gericht, wenn das Gericht, dem das ausgefchloffene oder A Mitglied angehört, bei dejfen Ausfcheiden be= Ichlußunfähig wird. 1) Kreisausfhuß, Bezirksausfhuß, Oberverwaltungsgeridt. 2. Don dem Verfahren in I. Inftanz. Ss 6. Die Klage ift bei dem zuftändigen Gericht fchriftlich einzureichen. Die Klage beim Kreisausihuffe kann zu Protokoll erklärt werden. Sn der Slage ijt ein be= ftimmter Antrag zu ftellen, und find die Perjfon de3 Be- Elagten, der Gegenstand des Anfpruchs, jowie die den Ans trag begründenden Thatfachen genau zu bezeichnen. 8 64. Stellt fich der erhobene Anfprud fofort als rechtlich unzuläffig oder unbegründet heraus, jo fann Die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen verjehenen Beicheid zurücigemwiefen werden. Scheint der erhobene Anfprud) dagegen rechtlich be= gründet, jo fann dem Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen verjehenen Befcheid die Klaglosftellung des Klägers aufgegeben werden. Namens des Kreisausfchuffes fteht auch dem Vorfitenden deffelben, Namens des Bezirksausjchuffes au dem Vors fitenden im Einverftändniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines folchen Befcheides zu. Sn dem Beicheide ift den Parteien zu eröffnen, daß fie befugt feien, innerhalb 2 Wochen, vom Tage der Zuftellung ab, entiveder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zuläffig wäre, wenn der Beiheid al3 Entjdeidung des Kollegiums ergangen müre. Wird mündliche Verhandlung beantragt, jo muß diefelbe zunächft ftattfinden. 57 I. Theil. — Landesverwaltungsgejeb dv. 30. 7. 1883. 58 Hat einer der Betheiligten mündliche VBerhandlun beantragt, ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, fo a nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung jtattgegeben. Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das ar eingelegt, fo gilt der Bejcheid als endgültiges rtheil. 8 65. Wird ein Bejcheid nach den Beftimmungen des S 64 nicht erlaffen, fo ift die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, jeine Gegenerflärung innerhalb einer beftimmten, von 1 bis zu 4 Wochen zu bemejjenden Frift fchriftlich einzureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreisausfchuffe anhängig ift, jo fanın die Gegenerflärung aud) zu Protofoll erklärt werden. Die Frift fann in nicht jchleunigen Sachen der Regel nach nicht über 2 Wochen verlängert werden. Die Gegen- erklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt. . 866. Allen Schriftjtücen find die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Ab- fehrift beizufügen. Bon allen Schriftftüden und deren An= lagen find Duplifate einzureichen. Das Gericht Fan geeigneten Fall3 geftatten, daß ftatt der Einreihung von Duplifaten die Anlagen felbit zur Ein- 2 der Betheiligten in feinem Gefchäftslofale offen gelegt werden. S 67. Sit weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrüclich ver- langt, jo fann das Gericht auch ohne folche Berhandlung Ihon auf Grund der Erklärung der Parteien feine Ent- jheidung in der Form eines mit Gründen verjehenen Be- Icheides fällen. Dabei gelten die Beftimmungen der Abjäte 4 bis 7 des 8 64. S 68. Hat dagegen au) nur eine Partei die Aln= beraumung der mündlichen Verhandlung gefordert oder er- achtet das Gericht eine jolche für erforderlich, jo werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung unter der Berwarnung geladen, daß beim Ausbleiben nad) Yage der Verhandlungen werde entjchieden werden. Das Gericht Fan zur Aufklärung des Sachverhältniffes das perfönliche Erjcheinen einer Partei anorönen. Den Parteien fteht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu bejonders aufgefordert zu jein, vor dem Termine fchriftlich einzureichen und zu ergänzen. Das Duplifat jolcher Erklärungen ift der Gegenpartei zugufertigen. Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Ber: handlung bewirkt werden, jo ijt der wejentliche Inhalt der Erklärungen in diefer Verhandlung mitzutheilen. 8 69. Wo die Gejee zur Einleitung de3 VBerwaltungS- ftreitberfahrens ftatt der Klage den Antrag auf mündliche Berhandlung im Verwaltungsftreitverfahren geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung. Der Antrag muß Alles enthalten, was nad) S 63 für den Rlageantrag erfordert wird, jomweit dafjelbe nicht aus den Borverhandlungen bei der Behörde fich ergiebt. $ 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts- wegen die Beiladung Dritter, deren Intereffe durch die zu exlaffende Enticeidung berührt wird, verfügen. Die Ent fcheidung ift in diefem Falle auch den Beigeladenen gegen- über gültig. f g 71. Sm der mündlichen Verhandlung find die Parteien oder ihre mit Vollmacht verfehenen Vertreter zu hören. Diejelben können ihre thatlächlihen oder rechtlichen An- führungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, infofern durch die Abänderung nad) dem rmefjen des Gerichts das PVertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge fchmälert oder eine erhebliche Verzögerung de3 Verfahrens nicht herbeigeführt wird. Sie haben fämmtliche Bemeis- mittel anzugeben und, foweit dies nicht bereit3 gejchehen, die fchriftlichen ihnen zu Gebote ftehenden Beweismittel vor- zulegen; auch fünnen von ihnen Zeugen zur VBernehmung borgeführt werden. Der Borfitende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollftändig aufgeklärt und die jachdienlichen Anträge von den Parteien geftellt werden. Er fann einem Mitgliede des Gericht3 gejtatten, das Fragerecht auszuüben. Eine Frage ift zu ftellen, wenn das Gericht diefe für angemefjen erachtet. $ 72. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Situng des Gericht3. Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu ver fiindigenden Bejchluß ausgejchloffen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemeljen erachtet. Der Borfitende fann aus der öffentlichen Situng jeden Zuhörer entfernen lafjen, der Zeichen des Beifall3 oder des Mipfallens giebt oder Störung irgend einer Art verurjacht. Parteien, Zeugen, Sachverftändige, welche den zur Auf- vechthaltung der Drdnung erlaffenen Befehlen des Vor: fitenden nicht gehorchen, können auf Beichluß des Gerichts aus dem Situngszimmer entfernt werden. Gegen die bei der Verhandlung betheiligten Perfonen wird jodann in gleicher Weife verfahren, wie wenn fie fich freiwillig entfernt hätten. S 73. Die VBarteien find in der Wahl der von ihneu zu beftellenden Bevollmächtigten nicht bejchränft. Das Gericht fann Vertreter, welche, ohne Rechtsanmalte zu fein, die Vertretung dor dem Gerichte gefhäftsmäßig be- treiben, zurücweifen. Eine Anfechtung diefer Anordnung findet nicht ftatt. Gemeindevorfteher, welche al$ folche Tegitimirt find, be- dürfen nn Bertretung ihrer Gemeinden einer bejonderen Bollmadt nicht. S 74. Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffentlichen nterefjes ob, fo fan auf deren Antrag der Negierungspräfident für die mündliche Verhandlung vor dem el und der Rejjort- minifter für die mündliche Verhandlung vor dem Dber- verwaltungsgerichte einen Kommiffar zur Vertretung der Behörde beftellen. Der Regierungspräfident beziehungsmweife der Refjort- minifter Fann in geeigneten Fällen aud) ohne Antrag einer Partei einen befonderen Kommiljar zur Wahrnehmung des öffentlichen Sntereffes für die mündliche Verhandlung be- ftellen. Der Kommiffar ift vor Erlaß des Endurtheils mit feinen Ausführungen und Anträgen zu hören, zur Einlegung von Rehtsmitteln aber nicht befugt. Der DBorfigende des Kreis- (Stadt) Ausfchufjes be ziehungsweife des Bezivfeausfchuffes und der Refjortminifter hat Behufs der erforderlichen Wahrnehmung des öffentlichen 59 I. Theil. — Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. 60 Sntereffes einen Kommifjar zu beftellen, wenn ‚das Gefet die Öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet. 8 75. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Oi ziehung eines vereidigten Protofollführers. Das Protofoll muß die wefentlichen Hergänge der Verhandlung enthalten. Dafjelbe wird von dem Vorfigenden und dem Protofoll- führer unterzeichnet. S 76. Das Gericht ift befugt — geeigneten Falls fchon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung — Unter: fuchungen an Ort und Stelle zu veranlaffen, Zeugen und Sachverjtändige zu laden und eidlich zu vernehmen, über haupt den angetretenen oder nach Dem Ermefjen des Gerichts erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben. S 77. Das Gericht Fan die Bemweiserhebung durch eines feiner Mitglieder oder erforderlichen Fall3 durch eine zu dem Ende zu erfuchende fonftige Behörde bewirken Lafjen. E35 fann verordnen, daß Die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung ftattfinden joll. Die Beweisverhandlungen find unter Zuziehung eines bereidigten oder bon der betreffenden Behörde durch Hand- ichlag zu verpflichtenden Protofollführers aufzunehmen; die Parteien find zu denjelben zu laden. 8 78. Hinfichtlich der Verpflichtung, fich als Zeuge oder N vernehmen zu laffen, fowie Hinfichtlich der im alle des Ungehorfams zu verhängenden Strafen fommen die Beftimmungen der bürgerlichen Prozekgefeet) mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorfams die zu erfennende Geldbuße den Betrag von 150 Mark nicht überfteigen darf. Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Gachverftändigen ausjprechende Entjcheidung fteht den Betheiligten innerhalb 2 Wochen die Bejchmwerde an das im Snftanzenzuge zunächit vorgejegte Gericht, gegen die in II. Snftanz ergangene Entjcheidung des Bezirks- ausjchuffes die weitere Bejchwerde an das Dberverwaltungs- gericht zu. 1) 88 341, 344-351, 355 CPO. 8 79. Das Gericht hat nad) feiner freien, aus dem ganzen Snbegriffe der Berhandlungen und Bemeije ge= chöpften Weberzeugung zu entjcheiden. Beim Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Er- lärung Derjelben fünnen die von der &egenpartei bor- gebrachten Thatjachen für zugeftanden erachtet werden. Die Entjcheidungen dürfen nur die zum Gtreitverfahren bor- geladenen Parteien und die in vdemfelben erhobenen An- jprüche betreffen. S 80. Die Entjcheidung fann ohne borgängige Anz beraumung einer mündlichen Verhandlung erlaffen werden, Da beide Theile auf eine folche ausdrüclich verzichtet aben. 8 81. Die Verkündigung der Entjcheidung erfolgt der Negel nach in öffentlicher Situng des Gericht!. Cine mit Gründen verfehene Ausfertigung der Entfcheidung ift den Parteien und, jofern ein bejonderer Kommiljar zur Wahr: nehmung des öffentlichen Syntereffes bejtellt war (8 74 Abjak 2), gleichzeitig auch Diefem zuzuftellen. Die Zus ftellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sigung nicht erfolgt ift. 3. Bon dem Verfahren in den weiteren Inftanzen und von der Wiederaufnahme des Verfahrens. $ 82. Gegen die in ftreitigen Verwaltungsfachen er= gangenen Endurtheile der Kreisausfchüffe und gegen die Beicheide in den Füllen der SS 64 und 67 fteht, fomeit nicht gemäß befonderer gefelicher VBorjchrift diefe Urtheile end- aüiltig oder die gegen Diefelben ftattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weife geregelt find, den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Ssnterefjes dem Vorfigenden des Rreisausfchuffes die Berufung an den Bezirksausfhuß zu. Will der Borfißende des Kreisausfchuffes gegen eine Entjcheidung des Teßteren die Berufung einlegen, jo hat er dies fofort zu erklären. Die Verkündigung der Entjcheidung bleibt in diefem Falle einftweilen, jedoch längitens 3 Tage ausgefeßt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Intereffe die Berufung eingelegt worden fei. Sit die Ver- fündigung ohne diefe Eröffnung erfolgt, jo findet die Be- rufung im öffentlichen SSntereffe nicht mehr ftatt. Die Gründe der Berufung find den Parteien zur fehriftlichen Erklärung innerhalb der im $ 86 gedachten Frijt mit- er Nach Ablauf der Frijt find die Verhandlungen em Bezirksausfchuffe einzureichen und die Parteien hiervon zu benachrichtigen. $ 83. Gegen die in ftreitigen Verwaltungsjfachen in I. Snftanz ergangenen Endurtkeife der Bezirksausfchüffe und gegen die Bejcheide in den Füllen der SS 64 und 67 fteht, fomeit nicht gemäß befonderer gejeglicher VBorjchrift diefe Urtheile endgültig oder die gegen diejelben ftatt- findenden Nechtsmittel in abweichender Weife geregelt find, den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Sgnterefjes dem Borfigenden des Bezirfsausfchuffes die Berufung an das Dberverwaltungsgericht zu. Das Necht der Berufung des Vorfißenden findet in den Formen ftatt, welche in S 82 Abfat 2 vorgefchrieben find. $S 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Sntereffes von dem Vorligenden des Kreisausfchuffes oder de3 Bezirksausfchuffes eingelegten Berufung erfolgt vor dem Bezivksausjchuffe durch den bon dem NRegierungs- präfidenten, dor dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Neffortminifter zu beftellenden Kommifjar. 8 85. Die Frift zur Einlegung der Berufung De vorbehaltlich der Beftimmungen der SS 82 Abjat 2, 83 Ab- fat 2 und 157 diefes Gejete3 2 Wochen. 8 86. Smnerhalb der in $ 85 gedachten Frift ift, bei Berluft des Rechtsmittel3, die Berufung bei dem Gerichte, gegen deffen Entjcheidung diejelbe gerichtet ift, fhriftlich ans zumelden und zu rechtfertigen. Das Gericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. ft dies der Fall, jo wird die Berufun fcift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur fehriftiihen Gegen- erklärung innerhalb einer beftimmten, von 1 bis zu 4 Wochen zu Herkehenden Srilt zugefertigt. Zur Rechtfertigung der Berufung, fowie zur Gegen- erklärung Fannn in nicht fchleunigen Sachen eine angemefjene, der Regel nach nicht über 2 Wochen zu erftrediende Nach- frift gewährt werden. Sft die Frift verfäumt, fo ift die Berufung ohne Weiteres durch einen mit Griinden verfehenen Befcheid zurüdzumeifen. Tamens des Kreisausjchuffes fteht auch dem Botfigenden, 61 I. Theil. — Landesverwaltungsgefeß v. 30. 7. 1883. 62 Namens des Bezirksausfchuffes dem Vorfigenden im Ein- verftändniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines foldien Bejcheides zu. Sn demjelben ift dem Berufungs- Eläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb 2 Wochen vom Tage der Zuftellung ab die Befchwerde an das Berufungs- gericht zuftehe, widrigenfall3 e$ bei dem Bejcheide verbleibe. $S 87. Der Berufungsbeflagte Fann fich der Berufung anfchliegen, felbft wenn die Berufungsfrift verftrichen ift. Ss 88. Nah Ablauf der Frift find die Verhandlungen dem Berufungsgerichte einzureichen. Die Parteien find hiervon unter abjchriftlicher Mittheilung der eingegangenen Gegenerflärungen zu benachrichtigen. 8 89. Bezüglich) der von einer Partei eingelegten Be- rufung findet die Beitimmung des S 67 für das Berufungs- gericht entjprechende Anwendung mit der Maaßgabe, daß gegen den Bejcheid nur der Antrag auf mindliche Ver- Bes zuläflig ift. Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Ent- De findet nur nach borgängiger Anberaumung der mimdlichen Verhandlung ftatt. $ 90. Die Ladung der Parteien zur mündlichen Ver- handlung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Aus- bleiben nad) Lage der Verhandlungen werde entjchieden werden. Sn gleicher Weije erfolgt in den Fällen der Be- rufung aus Gründen des öffentlichen pnterejjes die Ladung des zur Vertretung defjelben beftellten Kommifjars. Das Gericht fann zur Aufklärung des Sachverhältniffes das perjönliche Erjcheinen einer Partei anordnen. s 91. Sit die Berufung von dem PVorligenden des Kreisausfchuffes oder des Bezirksausjchuffes aus Gründen des öffentlichen Ssnterejjes eingelegt, jo entjcheidet das Be- rufungsgericht zunächit über die Borfrage, ob das öffentliche Interefje für betheiligt zu erachten it. Wird die Vorfrage verneint, jo weilt daS Berufungsgericht, ohne im Webrigen in a Sacde felbjt einzutreten, die Berufung als unftatthaft zurüd. S 92. Die SS 66, 70, 71 — mit Ausfchluß der Be- ftimmungen über die Abänderung der Klage — SS 72 bis 81 un 2 für das Verfahren in der Berufungsinitang maaß- gebend. Die Zufertigung der Entfcheidung erfolgt durch DVer- mittelung desjenigen Gerichts, gegen dejjen Entjcheidung die Berufung eingelegt worden mar. $ 93. Gegen die von den Bezirksausschüffen in II. Sinftanz erlajjenen Gndurtheile fteht, jomeit nicht gemäß be- fonderer gejetlicher VBorjchrift diefe Urtheile endgültig oder die gegen diejelben jtattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weije geregelt find, den Barteien das Nechtsmittel der Revifion an das Dberverwaltungsgericht zu. Soweit das Nedhtsmittel der Nevifion überhaupt zu- gelaffen ift, jteht Ddaffelbe aus Gründen des öffentlichen Ssnterejjes aud) dem VBorfigenden des Bezirktsausschuffes zu. $ 94. Die Revifion fann nur darauf geftütt werden: 1. daß die angefochtene Entfcheidung auf der Nicht- anmendung oder auf der unrichtigen Anwendung des beftehenden Rechts, insbefondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigkeit er- lajjenen Verordnungen berube; 2. daß das Verfahren an wejentlichen Mängeln leide. 8 95. Die Beitimmungen des S 66, des S 71 — mit Ausschluß der Beltimmungen über die Abänderung der Klage — jomwie der SS 72 bis 75, 80 und 81, 82 Abjat 2, 84 bis 90 find auch für die Frift zur Einlegung und Recht- fertigung der Revifion, fowie für das Berfahren in der Reviftonsinftanz maaßgebend. Die Anmeldung und Rechtfertigung der NRevifion hat bei demjenigen Gerichte zu erfolgen, welches in I. Snitanz entjchieden ‚hat. $ 96. Sneder Revifionsschrift ift anzugeben,"mworin die behauptete Nichtanmwendung oder unrichtige Anwendung des beitehenden Rechts oder worin die behaupteten Mängel des Berfahrens gefunden werden. 8 97%. Das Oberverwaltungsgericht ift bei feiner Ent- fheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der geftellten Anträge geltend gemacht worden find. 8 98. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Nevifion für begründet, fo hebt eS die angefochtene Entjcheidung auf und entfcheidet in der Sache felbit, wenn dieje fpruchreif erjcheint. Die Zufertigung der Entfcheidung erfolgt durch) Vermittelung desjenigen Gerichts, welches in I. Ynitanz entjchieden hat. 8 99. Sft die Sadje nicht fpruchreif, jo mweift das Ober- verwaltungsgericht Diejelbe zur andermweitigen Entjcheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Snftanz zurüc und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Ver- fahrens, joweit e3 nach feinem Ermeffen mit einem mwejentlichen Mangel behaftet ift. $ 100. Gegen die im DVerwaltungsftreitverfahren er- gangenen, rechtskräftig gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Berfahrens unter denfelben Dorausfegungen, in demjelben Umfange und innerhalb der- jelben Friften jtatt, wie nach den bürgerlichen PBrozeß- gejeten!) die NichtigfeitSflage beziehungsweie die Reftitutions- Elage. Zuftändig ift ausschließlich das Dberverwaltungs- gericht. Erachtet daS Obervermwaltungsgericht die Klage für begründet, jo hebt eS die angefochtene Entjcheidung auf, vermweilt die Sache jur andermeitigen Entjcheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Snftanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Berfahrens, jorweit dafjelbe von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. 1) 88 541544, 549 CPO. $S 101. Das Gericht, an welches die Sache in den Füllen der SS 99, 100 gewiejen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden Enticheidung die in dem Aufhebungsbeichluffe des Dber- berwaltungsgerichtS aufgeftellten Grundjäße, jowie in den Fällen des S 100 die dem Aufhebungsbefchluffe zu Grunde gelegten thatfächlichen Feititellungen als maaßgebend zu be= trachten. 4. Bon den Koften des VBerwaltungsitreitverfahrens. S 102. Das DVerwaltungsftreitverfahren ift jtempelfrei. $ 103. Dem unterliegenden Theile find die Koften und die baaren Auslagen des Verfahrens, jomwie die erforderlichen baaren Auslagen des ee Theils zur Laft zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des objiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur infoweit zu erftatten, 63 I. Theil. — Landesverwaltungsgefeß dv. 30. 7. 1883. 64 als diefelben für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausfchuffe oder dem Dberverwaltungsgerichte zu zahlen find. Ar baaren Auslagen für die perjönliche alenehnung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezivksausfchuffe und dem Oberverwaltungsgerichte ann die obfiegende Partei nicht mehr in Anjpruch nebmen, als die ejeglichen Gebühren eines fie vertretenden Rechtsanwalts Dekanen haben würden, es jei denn, daß ihr perjünliches Erjcheinen von dem Gerichte angeordnet war. Km Endurtheile ift der Werth des Streitobjeftes feit- ufegen. s Rn Gebühren der Rechtsanmalte beftimmen fi) nad) den für diefelben bei den ordentlichen Gerichten geltenden Borjehriften. 8 104. Die Koften und baaren Auslagen bleiben dem obfiegenden Theile zur Laft, foweit fie durch fein eigenes Berjchulden entftanden find. $ 105. Die Entjeheidung über den Koftenpunkt (SS 103, 104) fann nur gleichzeitig mit der Entjcheidung im der Hauptjache durch Berufung oder Revifion angefochten werden. $ 106. An Koften kommt ein Paufchguantum zur Hebung, welches im Höchftbetrage bei dem Kreisausjchuje und bei dem Bezivksausichuffe 60 Mark, bei dem Dber- perwaltungsgerichte 150 Mark nicht überjteigen darf. Für die Gebühren der geugen und Sachverständigen gelten die in Civilprozeffen zur Anwendung fommenden Borjchriften, fir die Berechnung des Poufchquantums fann von den Miniftern der Finanzen und des Innern ein Tarif auf gejtellt werden.?) 1) Gemeinfähl. E. der M.d.$.u. F. nebjt Tarif v.27.2.1884 (MBL.30) und GebD. für Zeugen und Sadverftändige v. 30. 6. 1878 (RGBL. 173). $ 107. Die Erhebung des Paufchguantums findet nicht Statt: 1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Be- hörde ift, infomweit die angefochtene Verfügung oder Entjcheidung derjelben nicht Lediglich Die Wahrung der Haushaltsintereffen eines don der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenftande hatte; die baaren Auslagen des Berfahrens und des obfiegenden Theil3 fallen dem- jenigen zur Laft, der nach gefeglicher Beltimmung die Amt3unfoften der Behörde zu tragen hat; 2. wenn die Entjcheidung ohne vorgängige mlnd- lihe Verhandlung erfolgt it; 3. bei dem Sreisauzjchuffe in den Fällen der S 60 bis 62 des Gefetes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgejeges über den Unter- Pu (8. 130); 4. bei dem Bezirksausfchuffe und bei dem Ober» verwaltungsgerichte, joweit die Berufung oder die Revifion von dem Vorfisenden des Kreisausfchuffes beziehungsmweife des Bezirksausfchuffes eingelegt worden war; 5. bon denjenigen Perfonen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armen- biicge betreffenden Angelegenheiten, denen nach den eich oder Landesgejfegen Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtstreitigfeiten zufteht. 8 108. Die Roften und baaren Auslagen des Berfahrens werden fiir jede Inftanz von dem Gerichte fejtgejegt, bei dem die Sache jelbjt anhängig gemejen ift. Die von der obfiegenden Partei zur Erftattung feitens des unterliegenden Theils Liquidirten Auslagen werden für alle Inftanzen von demjenigen Gerichte feitgejegt, bei dem die Sache in I. Inftanz Ani ewejen it. ‚Gegen den Seftfenungsbefhtub des Kreisausschuffes findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezirtö- ausjchuß, gegen den in I. Inftanz ergangenen elt- jegungsbeichluß des Bezivksausichuffes findet innerhalb gleicher Frift die Bejchwerde an das Oberverwaltungs- gericht jtatt. S 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bejcheinigten Unvermögens nad) Maafgabe der Beftimmungen des S 30 ded Ausführungsgejeßes zum Deutjchen Gerichts- £oftengejege d. 10. März 1879 (GS. 145), oder wenn fonft ein bejonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweije Koftenfreiheit beziehungsmweie Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gejud ablehnenden Beichluß des Kreis- ausichuffes findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezivksausjchuß, gegen den in I. Inftanz ergangenen ablehnenden Beichluß des Bezivksausfchuffes innerhalb 2 Wochen die Beichwerde an das Dbervermaltungs- gericht jtatt. 5. Schluhbejtimmungen für das VBerwaltungsitreitverfahren. ..$ 110. Auf Bejchwerden, melde die Leitung des Ver- fahrens bei den Sreis- und BezirkSausfhüffen zum Gegen- ftande haben, entjcheidet das im Ssnftanzenzuge!) zunächft höhere Gericht endgültig. 1) Bol. Anm. zu S 62. $s 111. Alle Bejchwerden find innerhalb der für die- jelben vorgejchriebenen Frift bei dem Gerichte, gegen defjen Entfcheidung fie gerichtet find, einzulegen. Das Gericht verführt bei Verjäumung der borge- En rift nach Beltimmung des Schlukabjates e : Für das angerufene Gericht fommt 8 64 zur Anwendung; an die Stelle des Antrags auf Anberaumung der mlnd- lihen Verhandlung beziehungsmweife der Cinlegung des aa tritt der Antrag auf Entjcheidung durch) das ericht. Wird die Beichwerde der VBorjehrift des erjten Abjakes zuwider innerhalb der gejelichen rift bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Entjcheidung darüber zu= ftändig ift, jo gilt die Frift al$ gewahrt. Die Bejchwerde ft in folchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren DVeranlaffung an dasjenige Gericht abzugeben, gegen dejjen Beichluß fie gerichtet ift. 8 112. Die Wiedereinfegung in den vorigen Stand fann beantragen, wer durch Naturereigniffe oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ift, die in dem gegenwärtigen Gefete oder die in den Gefegen für Anstellung der Klage beziehungsweife für den Antrag auf mündliche Berhandlung im Verwaltungsftreitverfahren vorgejchriebenen Friften einzuhalten. ALS unabwendbarer Zufall ijt e8 ans zufehen, wenn der Antragfteller von einer Zuftellung ohne fein Berfchulden feine Kenntnig erlangt hat. Ueber den Antrag entjcheidet daS Gericht, dem die Entjcheidung Über die verfäumte Gtreithandlung zufteht. Die verjäumte Streithandlung ift, unter Anführung der Thatjachen, mittelft deren der Antrag auf Wiedereinjegung begründet werden joll, jowie der Beweismittel, innerhalb 2 Wochen nad)» 65 T. Theil. — Landesverwaltungsgefeb v. 30. 7. 1883. 66 zubolen; der Lauf diefer Frift beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hindernig gehoben if. Nach Ablauf eines Kahres, von dem Ende der verfäumten Frilt an gerechnet, findet die Nachholung der verfäumten Gtreit- handlung beziehungsweife der Antrag auf Wiedereinfegung nicht mehr jtatt. Die durch Erörterung des Antrags auf MWiedereinjegung entjtehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen dev Antragiteller. $ 113. Die Central- und die Provinzialvderwaltungs- behörden find auch für die im Vermaltungsitreitverfahren zu verhandelnden Angelegenheiten zur Erhebung des KompetenzkonfliftS befugt.t) Die Erhebung des KompetenzfonfliftS auf Grund der Behauptung, daß in einer im Berwaltungsftreitverfahren anbängig gemachten Sache eine andere Bermaltungsbehörde zuftändig jei, findet nicht ftatt. Die zur Entfcheidung im PVerwaltungsftreitverfahren berufenen Behörden haben ihre Zuftändigfeit von Amts- wegen wahrzunehmen. Wird bon einer Partei in I. Spnftanz die Einrede der Unzuftändigfeit erhoben, fo fann über diejelbe vorab entjchieden werden. Haben fich in derjelben Sache die gr Entjcheidung im Berwaltungsitreitverfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für zuftändig erklärt, jo ent- jheidet auf Grund der fihriftlichen Erklärungen der tiber ihre Kompetenz ftreitenden Behörden, und nad Anhörung dev MWarteien in mindlichev Verhandlung, das Dber- verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn beide Theile fich in der Sache für unzuftändig erklärt haben. Sn beiden Fällen werden weder ein Koftenpaufchguantum noch baare Auslagen erhoben. Cbenfowenig findet eine Erftattung der den Parteien erwachjenden Koften ftatt. 1) ®., betr. die Kompetenzfonflifte 2c. v. 1. 8. 1879, unten ©. 103. $S 114. Die gemäß S 11 des Einführungsgejeges zum Gerichtsverfaffungsgefege d. 27. Januar 1877 (NROBL. 77) dem Oberverwaltungsgerichte zuftehenden Vorentfcheidungen?) erfolgen in dem durch den letten Abfat des $ 113 Diejes Gejeßes vorgefchriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Borfchriften über das Berwaltungsftreitverfahren ent- iprechende Anwendung finden. 1) hei gerichtlichen Verfolgungen der Beamten wegen Amtshand- lungen. Gejek v. 13. 2. 1854, unten ©. 107. Beihlußverfahren. $ 115. Betrifft der Gegenftand der Verhandlung einzelne Mitglieder der Behörde oder deren DBerwandte und Ver- ihmwägerte in aufs umd abjteigender Linie oder bis zum 3. Grade der Seitenlinie, jo dürfen diejelben an der Berathung und Abjtimmung nicht theilnehmen. Cbenjo= wenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Bejchluß- faffung über folche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten ab= gegeben hat, oder al3 Gefchäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewejen ift. S 116. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausfcheidens mehrerer Mitglieder, gemäß $ 115, die Behörde bejchluß- unfähig, und Fan die Bejchlußfähigfeit aud) nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter BT: werden, » fo wird von dem Negierungspräfidenten beziehungsmeife Sammfung von Gefeten zc. f. Poft u. Telegr. Dberpräfidenten oder Minifter des Innern, je nachdem e3 fh um einen Kreis- (Stadt) Ausichuß, Fesirksausichuß oder Probinzialvath handelt, ein anderer Sreis- oder Stadt- ausihuß, Bezivksausjhuß oder Provinzialvath mit der Beihlußfafjung beauftragt. Dr den Stadtkreis Berlin Be die Beauftragung an Stelle des Negierungspräfidenten dem Dberpräfidenten zu. S 117. ° Der Borfitende des Kreis: (Stadt-) Ausfchuffes ift befugt, in Fällen, welche feinen Auffchub RN oder in welchen das Sach» und NRechtsperhältnig Elar Liegt und die Zuftimmung des Kollegiums nicht im Gejeß ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ift, Namens der Behörde DVer-- fügungen zu erlaffen und Bejcheide zu ertheilen. Die gleiche Befugniß jteht dem PVorfigenden des Be- zirfsausfchuffes und des Provinzialvath3 mit der Maaßgabe zu, daß eine Abänderung der Durch Bejchwerde angefochtenen Beichlüffe des SKreis- (Stadt) Ausfchuffes beziehungsmeife des Bezirksausfchuffes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf. Sn den auf Grund der dvorjtehenden Beftimmungen er lafjenen Berfügungen und Bejcheiven ift den Betheiligten, jofern deren Anträgen nicht ftattgegeben wird, zu eröffnen, daß fie befugt feien, innerhalb 2 Wochen auf Beichlußfaffung durch das ne anzutragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zuläfjfig wäre, wenn die Verfügung be> DER der Bejcheid auf Bejchluß des Kollegiums er- olgt wäre. Wird auf Beichlußfaffung angetragen, jo muß folche zu- nächft erfolgen. Hat einer der Betheiligten auf Bejchluß- faffung angetragen, ein anderer daS NechtSmittel eingelegt, jo wird nur dem Antrag auf Beichlußfaffung ftattgegeben. Wird weder auf Belchlußfaffung angetragen, noch das Nechtsmittel eingelegt, jo gilt die Verfügung beziehungs- weile der Bejcheid als endgültiger Beichluß. Für den An- trag auf Beichlußfaffung des Kollegiums finden die nach den SS 52 und 53 für die Bejchwerde geltenden Be- ftimmungen Anwendung. Der erkenne hat dem Kollegium von allen im Namen defjelben erlaffenen Verfügungen und extheilten Bejcheiden nachträglich Meittheilung zu machen. Ss 118. An den Verhandlungen der Behörde Eünnen unter Zuftimmung des Kollegiums technifche Staats- oder Kommunalbeamte mit berathender Stimme theilnehmen. $ 119. Die Behörden faffen ihre Befchlüffe auf Grund der verhandelten Akten, fofern nicht das Gefeß ausdrücklich mündliche Verhandlung dvorjchreibt. Die Behörden find befugt, auch in anderen, als in den im Gejeze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Be- theiligten beziehungsmweije deren mit Vollmacht verjehene Bertreter Behufs Aufklärung des Sachverhalts zur mündlichen Berhandlung en In Betreff der mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die VBorfchriften der SS 68, 71, 72, 73 und 75 finngemäße Anmwendung. S 120. Für die Erhebung und Würdigung des DBe- mweifes kommen die Vorjchriften der SS 76 bis 79 finngemäß und mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß gegen den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen oder Sach- verftändigen ausfprechenden Bejchluß des SKreis- (Stadt)- de den Betheiligten die Bejchwerde an den Ber ziefsausichuß, gegen den in I. oder II. Snftanz er- gangenen Bejchluß des letzteren oder des Seövinzialraths 5 67 I. Theil. — Landesverwaltungsgefeb v. 30. 7. 1883. 68 innerhalb gleicher Frift die Befchwerde an das Dber- vermaltungsgericht zufteht. $S 121. Gegen die Befchlüffe des Kreis- (Stadt-) Aus- ihuffes findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezirksausfchuß, gegen die in I. Inftanz ergehenden Be- ichlüffe des Bezivksausfhuffes innerhalb gleicher Frift die Beichwerde an den Propinzialvath ftatt, jofern nicht nach ausdrücklicher Vorfchrift des Gefetes 1. die Beichlüffe endgültig find, 2. die Beihlußfaffung über die Beichwerde anderen Behörden übertragen ilt. Die auf Beichwerden gefaßten Bejchlüffe des Bezirks- ausfchuffes und die Bejchlüffe des Provinzialvaths find end- gültig, jofern nicht daS Gefeg im Einzelnen anders beftimmt. Die vorftehenden Beltimmungen finden auf die nad) Maaßgabe der Gefege von dem Landrathe unter Zuftimmung des Kreisausfchuffes, von dem Negierungspräfidenten unter Buftimmung des Bezirfsausschuffes, von dem Dberpräfidenten unter Zuftimmung des Provinzialvaths gefaßten Bejchlüffe entjprechende Anwendung. $S 122. Die Befchwerde ift in den Fällen des S 121 bei derjenigen Behörde, gegen deren Beichluß fie gerichtet ift, anzubringen. Der Borfigende prüft, ob das NechtS- mittel vechtzeitig angebracht ilt. Sft die Frift verfaumt, jo meilt der Vorjitende das Rechtsmittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen ver- fehenen Befcheid zurüc. Sm demfelben ift dem Bejchwerde- führer zu eröffnen, daß ihm innerhalb 2 Wochen die Be- jehwerde an diejenige Behörde zuftehe, welche zur Bejchluß- fafjung in der Sache berufen ijt, mwidrigenfalls es bei dem Bejcheide verbleibe. St die Frift gewahrt, und ift eine Gegenpartei bor- handen, fo wird die Bejchwerdefchrift mit ihren Anlagen zunächit diefer zur fchriftlichen Gegenerflärung innerhalb 2 Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann fich dem Rechtsmittel Baikiliehen, jelbft wenn die Frift verftrichen ift. Abjchrift der eingegangenen Gegenerflärung erhält der Befchwerdeführer. Zur näheren Begründung der Befchmerde, fowie zur ©egenerklärung fann in nicht fchleunigen Sachen eine angemefjene, der Pegel nad nicht über 2 Wochen zu erftrectende Nachfrift gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen mittel Berichts derjenigen Behörde ein- nn welcher die Beichlußfaffung über die Bejchwerde zufteht. Wird die Bejchtwerde der Vorichrift des erjten Abjates zumider innerhalb der gefeßlichen Frift bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Befchlußfaffung darüber zuftändig ift, fo gilt die Frilt als gewahrt. Die Befchiwerde ift in jolchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren Beranlaffung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Beichluß fie gerichtet it. $S 123. Die Einlegung der Befchwerde fteht in den Fällen des $ 121 aus Gründen des öffentlichen Spnterefjes auch den Borfibenden der Behörden zu. Wil der DVorfigende von Diejer Befugnig Gebraud) machen, fo hat er dies dem Kollegium fofort mitzutheilen. Die Zuftellung des Bejchluffes bleibt in Ddiejem Falle einftweilen, jedoc längitens 3 Tage, ausgefebt. Sie er- folgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen nterefje die Beichwerde eingelegt worden fei. Sit die Zuftellung ohne dieje Eröffnung erfolgt, fo gilt die Befchwerde al3 zuricd- genommen. Die Gründe der Bejchwerde find den Betheiligten zur Ihriftlichen Erklärung innerhalb 2 Wochen mitzutheilen. Nah Ablauf diefer Frift find die Verhandlungen der Behörde einzureichen, melcher die Beichlußfaffung über die Beichwerde zufteht. Eine vorläufige Bollftrekung des mit der Bejchwerde angefochtenen Bejchluffes ($ 53) ift in Ddiefen Fällen aus- gejchlofjen. $ 124. Sn dem Beichlußverfahren wird ein Koften- paufchquantum nicht erhoben, ebenfowenig haben die Be- theiligten ein Recht, den Erfat ihrer baaren Auslagen zu fordern. Yedoch Fünnen die durch Anträge und unbegründete Ein- iwendungen erwachjenden Gebühren für Zeugen und Gad)- verftändige demjenigen zur Laft gelegt werden, welcher den Antrag geftellt beziehungsmweife den Einwand erhoben hat. Die fonftigen Koften und baaren Auslagen des Ber- jahrens fallen demjenigen zur Zaft, der nach gejeßlicher Be- timmung die Amtsunfoften der Behörde zu tragen hat. Bei den Borfchriften der Gewerbeordnung behält es fein Bemenden. $ 125. Ueber Befchwerden, welche die Zeitung des DVer- fahrens und die Kojten betreffen, bejchließt endgültig die in der Hauptjache zunächft höhere Synftanz.!) 1) Bol. $ 121. S 126. Der Oberpräfident fann endgültige Befchlüffe de8 Provinzialvaths, der Negierungspräfident endgültige Beichlüjfe des Bezirksausfchuffes und der Landrath, be- ziehungSmeife der Vorfißende des Kreis- (Stadt-) Ausfchufjes endgültige Befchlüffe Ddiefer Behörde mit auffchiebender Wirkung anfechten, wenn die Bejchlüffe die Befugnifje der Behörde überschreiten oder das bejtehende Recht, insbefondere auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigfeit erlafjenen Verordnungen, verlegen. Die Anfechtung erfolgt mittelft Klage beim Oberverwaltungsgericht. Die Behörde, deren Bejchluß angefochten wird, ijt befugt, zur Wahrnehmung ihrer Nechte in dem Berfahren vor dem Dbervermaltungsgericht einen befonderen Vertreter zu wählen. EV. Gitel, Rehtsmittel gegen polizeilide Berfügungen.') $ 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden?) findet, fomweit das Gejet nicht aus= drücklich Anderes beftimmt, die Bejchiwerde ftatt, und zwar: a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreife gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bi$ zu 10 000 Ein- wohnern beträgt, an den Landrath und gegen defjen Bejcheid an den Negierungspräfidenten; b) gegen die Verfügungen der DrtSpolizeibehörden eines Stadtkreifes, mit Ausnahme bon Berlin, einer zu einem Landkreije gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder de3 Landraths an den Negierungspräfidenten, und gegen dejjen Beicheid an den Oberpräfidenten; gegen ortSpolizeiliche Berfligungen in Berlin an den DOberpräfidenten. © — 69 Gegen den in Tetter Anftanz ergangenen Bejcheid des Regierungspräfidenten beziehungsweife de3 Dberpräfidenten findet die Klage bei dem Dberberwaltungsgerichte ftatt. Die Klage kann nur darauf gejtügt werden, 1. daß der angefochtene Bejcheid durch Nichtanmwendung oder unrichtige Anwendung des bejtehenden Rechts, insbejondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigfeit erlaffenen Verordnungen den Kläger in feinen Rechten verleße; . daß die thatfächlichen Vorausfegungen nicht bor= handen feien, welche die Polizeibehörde zum Erxlafje der Verfügung berechtigt haben würden. Die Prüfung der Gejegmäßigfeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung erftreckt fich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher u S 2 des Gefetes dv. 11. Mai 18423) (&S. 192) der ordentliche Nechtsiweg zuläffig war. Die Entfcheidung ift endgültig, unbefchadet aller pribat- rechtlichen Berhältniffe. 1) Die nad) SS 127—130 zuläffigen Rechtsmittel greifen aud) bei Beichwerden gegen Verfügungen der eifenbahntehniichen Auffichts- behörden in Kleinbahrangelegenheiten Pla ($ 52 des Kleinb®. v. 28. 7. 1892). 19 2) wozu z.B. aud; Konfens- und Konzelfionsertheilungen gehören. 3) unten ©. 109 abgedrudt. 8 128. An Stelle der Beihwerde in allen Fällen des $ 127 findet die Klage ftatt und zwar: a) gegen die Verfügungen der DrtSpolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreife gehörigen Stadt, deren Cinmwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreis- ausfchuffe; gegen die Berfüigungen des Landraths oder der Drtspolizeibehörden eines Stadtkreifes oder einer zu einem Landfreife gehörigen Stadt mit mehr al3 10000 Einwohnern bei dem Bezirksausfchuffe. Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge- ftitt werden, wie die lage bei dem Dbervermaltungs- gerichte ($ 127 Ab. 3 und 4). $ 129. Die Befchwerde im Falle de8 S 127 Abi. 1 und die Klage im Falle des S 128 find bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren PVerfügung fie ge= richtet find. Die Behörde, bei welcher die Bejchwerde oder Klage angebracht ift, hat diefelbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu bejchließen oder zu entjcheiden hat. Der Beichwerdeführer beziehungsweife Kläger ift hiervon in Kenntniß zu jeßen. Die Frift zur Einlegung der Befchwerde und zur Anbringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, fomwie gegen den auf Befchwerde ergangenen Befcheid beträgt 2 Woden. Die Anbringung des einen Rechtömittel3 fchließt das andere aus. on die Schrift, mittelft deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht alS Klage bezeichnet oder enthält Dielefbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entfcheidung im Bermaltungsftreitverfahren, jo gilt diefelbe als Beichmwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ift nur der Beichwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzuläffiger- meife angebrachte Rechtsmittel ift durch Verfügung der im Abd. 1 bezeichneten Behörde zuriczumeifen. Gegen Die b) I. Theil. — Landesverwaltungsgejeb v. 30. 7. 1883. 0 zurückweifende Berfügung findet innerhalb 2 Wochen die Beichmerde an die zur Entjcheidung auf die Klage berufene Behörde ftatt. Wird die Bejchwerde oder Klage der Vorfchrift des erften Abjates zumider innerhalb der gefetlichen Frift bei der- jenigen Behörde angebracht, welche zur Beichlußfafjung oder Entjcheidung darüber zuftändig ift, jo gilt die Srilt alS ge- wahrt. Die Bejchwerde oder Klage ift in folchen Fällen bon der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlafjung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Bejchluß fie gerichtet ift. $ 130. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs- präfidenten findet innerhalb 2 Wochen die Befchmerde an den DOberpräfidenten und gegen den dom Dberpräfidenten auf die Bejchwerde erlafjfenen Bejcheid innerhalb gleicher Frift die Klage bei dem Dberverwaltungsgerichte nad) Maaß- gabe der Beltimmungen des $ 127 Abj. 3 und 4 ftatt. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräfidenten in Sigmaringen findet innerhalb 2 Wochen unmittelbar die Sage bei dem Dbervermaltungsgerichte ftatt. Gegen die Landesvermweifung eh Berfonen, welche nicht Reichsangehörige find, die Klage nicht zu. $ 131. Der 8 6 des ©efeßes dv. 11. Mai 1842 (G©. 192) findet auch Anmendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im BVerwaltungsftreitverfahren durch vechtökräftiges nd» urtheil aufgehoben worden ift. Vv. @itel. Bwangsbefugniffe. 8 132. Der Regierungspräfident, der Landrath, die Drtspolizeibehörde und der Gemeinde» (Gut3-) Borfteher (Vorstand) find berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gejeßlichen Befugniffe gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zmwangsmittel durchzufegen: 1. Die Behörde hat, fofern es thunlich ift, Die zu er- zwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu laffen und den vorläufig zu bejtimmenden Roftenbetrag im Zwangswege von den Berpflichteten einzuziehen.t) 2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleiftet werden, — oder fteht e3 feft, daß der Verpflichtete nicht im Stande ift, die aus der Ausführung durch einen Dritten entjtehen- den Koften zu tragen, — oder foll eine Unter- laffung erzmwungen werden, fo find die Behörden berechtigt, Gelditrafen anzudrohen und feitzufegen, und zwar: a) die Gemeinde» (Guts-) DVorfteher bis zur Höhe von 5 Mark; b) die DrtSspolizeibehörden und die ftädtifchen Gemeinde-Vorfteher (-Vorftände) in einem Landfreife bis zur Höhe von 60 Mark; c) die Landräthe, fowie die Volizeibehörden und Gemeinde-Vorfteher (-Borjtände) in einem Stadtfreife bis zur Höhe von 150 Marf; d) der Regierungspräfident bis zur Höhe von 300 Marf. Gleichzeitig ift nach Maafgabe der SS 28, 29 des Strafgefegbuchs für das Deutjche Reich die Dauer der Haft feftzufegen, welche für den Wall des 5% gi I. Theil. — Landesverwaltungsgejeb dv. 30. 7. 1883. 72 Unvermögens an die Stelle der Geldftrafe treten fol. Der Höchitbetrag diefer Haft ift in den Fällen zu a = Ein Tag, b = Eine Woche, „ec = wei Woden, win „ .d= Bier Wochen. Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), jo- wie der Feftfegung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine fehriftliche Androhung vorhergehen; in diefer ift, fofern eine Handlung erziwungen werden fol, die Frift zu beftimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 3. Unmittelbarer Zivang darf nur angewendet werden, a die Anordnung ohne einen folchen unausführ- ar ift. 1) Die Einziehung erfolgt nad) Maakgabe der V., betr. das Ver- waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Gelöbeträgen v. 7. 9. 1879 (&&. 591). $ 133. Gegen die Androhung eines Zmangsmittels finden diefelben NechtSmittel ftatt, wie gegen die Aln- ordnungen, um deren Durchfegung e3 fich handelt. Die Rechtsmittel erftreden fich zugleich auf diefe Anordnungen, fofern diefelben nicht bereit3 Gegenftand eines bejonderen Beichwerde- oder Berwaltungsftreitverfahrens geworden find. Gegen die Feltfegung und Ausführung eines Zmwangs- mittels findet in allen Fällen nur die Befchwerde im Aufficht3= wege innerhalb 2 Wochen Statt. Haftitrafen, welche an Stelle einer Gelditrafe nach S 132 Nr. 2 feftgefegt find, dürfen dor ergangener endgültiger Beichlußfaffung oder rechtskräftiger Entfcheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsmweife vor Ablauf der zur Einlegung defjelben bejtinmten Seife nicht vollftvecft werden. $S 134. Die Beftimmungen des gegenwärtigen und des IV. Titel3 finden finngemäß Anwendung auf die be- fonderen Beamten und Ka melche zur Beauffichtigung der Fifcherei vom Staate bejtellt find (8 46 des Filcherei- seien bom 30. Mai 1874, G&&. 197). ie Vorjchriften der SS 127, 128 finden in den er de3 8 2 Abjat 2 des Gefetes, betreffend die Ausführung des Neichsgejetes liber die Abwehr und Unterdrüdung bon Biehfeuhen, vom 12. März; 1881 (©©. 128) feine An- wendung. 8 135. Gegen die Androhung eine Bmangsmittels feitens der Kommifjarien für die bifchöfliche Vermögens- verwaltung (Gejeß dom 13. Februar 1878, GS. 87) findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Dberpräfidenten und gegen den bon dem Dberpräfidenten auf die Bejchwerde exlafjenen Bejcheid innerhalb gleicher Frift die Klage bei dem Dberverwaltungsgerichte nad) Maaßgabe der Beltimmungen des $ 127 Abfa 3 und 4 ftatt. Gegen die Seftfekung und Ausführung des Ziwangs- mittel findet nur die Bejchwerde im Auffichtömwege innerhalb 2 Wochen ftatt. ve. @itel, Polizeiverordnungstedht. $ 136. Soweit die Gefeße ausdrücdlich auf den Erlaß bejonderer Penn Borichriften (Verordnungen, Ans ordnungen, Reglement 2c.) durch die Centralbehürden ver- weifen, find die Minifter befugt, innerhalb ihres Nefjorts dergleichen Borjchriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derjelben zu exlaffen und gegen Die Nichtbefolgung Diefer Borfchriften Gelöftrafen bis zum Betrage von 100 Mark anzudrohen. Die gleiche Befugniß fteht zu: 1. dem Minifter der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorjchriften der Eifenbahn- PolizeisRteglements;t) 2. dem Minifter für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schifffahrts- und Hafenpolizei zu erlaffenden Borfchriiten, fofern diefelben fich Über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erjtrecken follen. Zum Grlafje der im $ 367 Nr. 52) des Strafgefeh- buchs für das Deutjche Reich gedachten Verordnungen find auch die zuftändigen Minifter befugt. 1) Bol. 3. B. die Bekanntmachung des MöN. vom 25, 12. 1892 (EBBL. 605), betr. das Inkrafttreten der Betriebsordnung für die Haupteifenbahnen uud der Bahnordnung für die Nebeneifenbahnen Deutfchlands und die fid) daran anjchliekende „Polizeiverordnung“ von demjelben Tage. 2) Betrifft die Aufbewahrung oder Beförderung von Giftiwaaren, Schiekpulver oder Fenerwerfen, oder die Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengftoffen oder anderen erplodirenden Stoffen, oder die Ausübung der Befugnik zur Zubereitung oder Feilhaltung diefer Gegenjtände, jorie der Arzneien. 8 137. Der Oberpräfident ijt befugt, gemäß SS 6, 12 und 15 des Gejeßes über die Bolizeivermaltung bomt 11. März 18501) (CS. 265) beziehungsmweife der SS 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (SS. 1529) und des SE NOIR Gejee8 vom 7. Sanuar 1870 (Offizielles Wochenblatt 13) fiir mehrere Kreife, fofern diefelben verjchiedenen Regierungsbezirfen an= gehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Bolizeivorjchriften zu erlaffen und gegen die Nichtbefolgung derfelben Gelditrafen bis zum Betrage von 60 Mark anzudrohen. ie gleiche Befugniß Steht dem Negierungspräfidenten für mehrere Kreife oder für den Umfang des ganzen Re= gierungsbezirf3 zu. Die Befugnig der Regierung zum Erlafje von Polizei- borjchriften wird aufgehoben. 1) unten ©. 109. $ 138. Die Befugniß, Bolizeivorjchriften iiber Gegen- ftände der Stroms, Schifffahrts- und Hafenpolizei zu er- Loflen, fteht, vorbehaltlich der Beltimmungen des 8 136 Abfap 2 Nr. 2, au OLE dem Negierungspräfidenten und, wenn die Vorfchriften fih auf mehr als einen Re- gierungsbezirt oder auf die ganze Provinz erjtreden jollen, dem Oberpräfidenten, foweit aber mit der Berwaltung diejer mweige der Polizei bejondere, unmittelbar von dem Minifter für Handel und Gewerbe refjortierende Behörden beauftragt find, den Lebteren zu. Die Befugniß des Negierungs- präfidenten exjtredt fi au auf den Erlaß folcher PVolizei- borjchriften für einzelne Kreife oder Theile derjelben. Fliv Zumiderhandlungen gegen diefe Verordnungen können Geldftrafen bis zu 60 Mark angedroht werden. Bei den Vorichriften des Gefeges dom 9. Mai 1853, betreffend die Erleichterung de3 Lootjenziwanges in den Häfen und Binnengewäffern der Provinzen Preußen und Bommern (GS. 216), behält e8 mit der Wlaaßgabe fein Be- wenden, daß an die Stelle der Bezivfsregierung der Ne- gierungspräfident tritt. 73 I. Theil. — Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. «4 $ 139. Die gemäß SS 137, 138 bon dem Oberpräfidenten zu erlajfenden Polizeivorfchriften bedürfen der Zuftimmung des Provinzialvaths, die von dem Negierungspräfidenten zu erlafjenden Bolizeivorfchriften der Zujtimmung des Bezirfs- ausichuffes. In Fällen, welche feinen Aufjchub zulaffen, ift der Dberpräfident joiwie der Regierungspräfident befugt, die Bolizeivorfchrift dor Einholung der Zuftimmung des Provinzialraths beziehungsmweife des Bezivksausfchuffes zu erlaffen. Wird diefe Zuftimmung nicht innerhalb 3 Monaten nach dem Tage der Publikation der Volizeivorfchrift ertheilt, fo Hat der DOberpräfident beziehungsmweile der Negierungs- präfident die Vorjchrift außer Kraft zu fegen. S 140. Bolizeivorjchriften der in den SS 136, 137 und 138 bezeichneten Art find unter der Bezeichnung „Bolizei- berordnung” und unter Bezugnahme auf die Beitimmungen des S 136 beziehungsweife der SS 137 oder 138, fowie in den Fällen des S 137 auf die in demfelben angezogenen gejeglichen Beftimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke befannt zu machen, in welchen diejelben Geltung erlangen jollen. Ss 141. Sit in einer gemäß S 140 verfündeten Bolizei- berordnung der Zeitpunkt bejtimmt, mit welchem Ddiejelbe in Kraft treten fol, jo ift der Anfang ihrer Wirkjamfeit nach diefer Beftimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizeiverordnung eine folche Zeitbeftimmung nicht, fo beginnt die Wirkfamfeit derfelben mit dem 8. Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an melchen das be- treffende Stück des Amtsblatts, welches die Bolizeiverordnung verkündet, ausgegeben worden ift. $ 142. Der Landrath ift befugt, unter Zuftimmung des Kreisausjchuffes nad) Maafgabe der Borfchriften des Gejetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungs- weife der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgijchen Gejeges vom 7. Syanuar 1870 für mehrere Drtöpolizeibezirfe oder für den ganzen Umfang des Streifes gültige Bolizeivorfchriften zu erlaffen und gegen die Nicht- SL una derjelben Geldjtrafen bis zum Betrage von 30 Dark anzudrohen. S 143. Drtspolizeiliche Borfchriften (SS 5 ff. des ©e- fees vom 11. März 1850 beziehungsmeife der Verordnung bom 20. September 1867 und des Yauenburgifchen Gejetes vom 7. Sanuar 1870), fomweit fie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zus ftimmung des Gemeindevoritandes. DVerfagt der Gemeinde- vorstand die Zuftimmung, jo kann diefelbe auf Antrag der Behörde durh Beichlug des Bezirksausjchuffes ergänzt merden. Sn Fällen, welche feinen Auffchub zulaffen, ift die Drt3- polizeibehörde befugt, die Volizeivorjchrift vor Einholung der Zuftimmung des Gemeindeborftandes zu erlaffen. Wird diefe Zuftimmung nicht innerhalb 4 Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorfchrift ertheilt, fo hat die Behörde die Vorjchrift außer Kraft zu feßen. $ 144. Sn Stadtkreifen ift die DrtSpolizeibehörde befugt, gegen die les der von ihr erlaffenen polizeilichen Borjriften Geldftrafen bis zum Betrage von 30 Mark anzudrohen. Sm Uebrigen fteht die Ertheilung der Ge- nehmigung zum Crlaffe ortSpolizeilicher VBorfchriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von 30 Mark, gemäß $ 5 der im $ 137 angezogenen Gejege, dem Regierungs- präfjidenten zu. Ssngleichen hat der NAegierungspräfident iiber die Art der Verkündigung ort3- und Freispolizeilicher VBorfchriften, jowie über die Form, von deren Beobachtung die Gitltigfeit derjelben abhängt, zu beftimmen. 8 145. Die Befugniß, ortS= oder Freispolizeiliche VBor- Ichriften außer Kraft zu fegen, fteht dem Regierungspräfidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche feinen Aufichub zulaffen, darf diefe Befugnig nur unter Zuftimnung des Bezirksausfchuffes ausgelibt werden. Bei der Befugniß des Minifters des pnnern, jede (ort3>, £veiß-, bezivf3- oder provinzial=-) polizeiliche Vorfchrift, fomweit Gefete nicht entgegenstehen, außer Kraft zu fegen ($ 16 des. Gejeßes vom 11. März 1850, S 14 der Verordnung dom 20. September 1867 beziehungsweife de Lauenburgifchen Gejeßes vom 7. Sanuar 1870), behält e3 mit der Maakgabe fein Bewenden, daß diefe Befugnig hinfichtlich dev Stromz, Scifffahrts- und Hafenpolizeivorfchriften (8 138) auf den Mintiter für Handel und Gewerbe übergeht. VIE. @itel, Webergangs- und Schlußbeftimmungen. 8 146. Die Stellvertretung des Negierungspräfidenten bei der Regierung Fan den gegenwärtig mit derjelben be- trauten Ober-Regierungsräthen für die Dauer ihres Amtes belafjen werden. 8 147. Beamte, welche bei der auf Grund des gegen- wärtigen Gefeges eintretenden Umbildung dev Verwaltung3- behörden nicht verwendet werden, bleiben während eines Beitraumes von 5 Sahren zur Verfügung der zuftändigen Minifter und werden auf einem bejonderen Etat geführt. Diejenigen, welche während des Sjährigen Beitraumes eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ab- lauf defjelben in den Auheltand. $ 148. Die zur Verfügung der Minifter verbleibenden Beamten haben fi nad der Anordnung derjelben der zeit- weiligen Wahrnehmung folcher Aemter zu unterziehen, -zu deren dauernder Mebernahme fie verpflichtet fein würden. Erfolgt die Beichäftigung außerhalb des Drtes ihrer legten Anftelung, jo erhalten diefelben die gejegmäßigen Neifefoften und Tagegelder. $ 149. Die zur Verfügung der Minifter verbleibenden Beamten erhalten während des im $ 147 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn fie während dejjelben dienftunfähig werden, unverfürzt ihr bisheriges Dienft- einfommen und den Wohnungsgeldzufhuß in dem bis- herigen Betrage. ALS Verkürzung im Einfommen ift e3 nicht anzujehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienftunkoiten befonders ausgefezten Einnahmen mit diefen Unfojten jelbft wegfällt. An Stelle einer etatSmäßig gewährten freien Dienft- wohnung tritt eine Miethsentfchädigung nach der Servis- Elafje des Drt3 der letten Anftellung. S 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes, gemäß S 147 Abfat 2, in den Ruheftand tretenden Beamten erhalten eine Venfion in der geiegmößigen Höhe mit der Maakgabe, dak die Penfion ohne Rüdficht auf die Dauer der Dienstzeit auf %/go des Dienfteinfommens zu be- mejjen ift. 75 T. Theil. — Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. 76 $ 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im 82 des Gejehes bom 27. März 1872 (G©. 268) bezeichneten Beamten gehören, fann ein Wartegeld bi8 auf Höhe des gejesmäßigen Penfionsbetrages gewährt werden. Die Borfhriften in den SS 147—151 haben dem Gejeße, betr. Regelung der Verhältniffe der bei ver Umgeftaltung der Eifenbahn=- behörden nicht zur Verwendung gelangenden Beamten n». 4. 6. 1894 (im III. Th.) im Allgemeinen zum Vorbild gedient. 8 152. Die bisherigen Bezirksverwaltungsgerichts- Direktoren übernehmen mit dem Inkrafttreten des gegen- wärtigen Gejeßes am Site ihres bisherigen Amts das Amt des Berwaltungsgerichts-Direktord (8 28). Denfelben ift geftattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen Nebenämter, auch fofern mit denfelben eine Ver- gütung verbunden ift, beizubehalten. S 153. Die Bezirfsräthe und die Bezivfsverwaltungs- gerichte werden aufgehoben. An deren Stelle treten die Bezirksausfchüffe. S 154. Das gegenwärtige Gefeß tritt mit dem 1. April 1884, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gefeße über die Zuftändigfeit der Berwaltungs- und DVerwaltungs- gerichtSbehörden, in Kraft, vorbehaltlich der Beftimmungen des 8 155. Gleichzeitig treten das Gejet über die Drganifation der allgemeinen Zandesverwaltung vom 26. Suli 1880 (GE. 291) und die SS 1 bi$ 16a, 31 bis 87a und 89 des Gefeßes, betreffend Die Berfafjung der Berwaltungsgerichte und das Berwaltungsftreitverfahren vom Hi aan (BE. 1880. 328), außer Kraft. Auf die vor dem nfrafttreten des Gejehes bereits an- hängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die uftändigfeit der Behörden, das Verfahren und die Zu- läfligfeit der Rechtsmittel die Beftimmungen der früheren Gefete, jedoch mit der Maakgabe Anwendung, daß an Stelle de3 Bezirfsrath8 und des Bezirksperwaltungsgericht3 der Bezirksausschuß tritt. 1) Die in Kraft gebliebenen SS folgen hinter diefem Gejeb. S 155. Sn den Probinzen PBofen, Schleswig-Holftein, Hannover, Hefjen-Nafjau, Weftfalen und in der Nhein- provinz tritt daS gegenwärtige Gejet erjt in Kraft, je nad) dem für diefelben auf Grund befonderer Gefeze neue Kreis- und BProvinzialordnungen erlaffen fein werden.) Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz durch Königliche Berordnung befannt gemacht. Die Geltung der Beftimmungen de3 8 16 und des $ 23 Abjaz 1 wird jedoch hierdurch nicht berührt. Invierveit die Bejtimmungen der S$ 126 und 128 auf die felbftitändigen Städte in der Provinz Hannover An- wendung finden, bleibt der Kreisordnung für diefe Probinz vorbehalten. 1) Das Gejek gilt bereits für den ganzen Umfang der Monardjie. Für die Provinzen Schleswig-Holftein, Hannover, Heffen-Naffau, Weit falen und Nheimprovinz find die verheißenen Kreis- und Provinzial ordnungen erlaffen. (Dal. Anm. zu Art. 105 der BU. für den Preußiihen Staat, oben ©. 39 unter B, C). In der Provinz Pofen it das vorliegende Gejek durch ©. v. 19. 5. 1889 (&&. 108) ein- geführt, dejfen Art. IL, III bei $ 10, Art. IV bei $ 36 vermerkt find. Die Artifel V—VII betreffen Angelegenheiten der Kreife und der Provinz Pojen bezw. Webergangsbeitimmungen. $ 156. Syn jeder Provinz ift noch vor dem Zeitpunfte des Snerafttretens diejes m zur Bildung de3 Bezirks- ausjchuffes in Gemäßheit der Vorfchriften des gegenwärtigen Gefetes zu fchreiten. 8 157. Durch das gegenwärtige Gefe werden nicht berührt: 1. die Beltimmungen der SS 20, 21 der &emerbe- ordnung vom 21. Suni 1869 (BGBL. 245); 2. die Beltimmungen des Gefeßes vom 21. Suli 1852, betreffend die Dienftvergehen der nicht richterlichen Beamten zc. (ÖS. 463); diefelben finden jedoch für das En mit folgenden Maakgaben Anwendung: die Entfcheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofs ift nicht einzuholen; das Disziplinarverfahren kann mit Rücficht auf den Austoll der Borunterfuhung durch Befchluß der in I. S$nftanz zuftändigen Behörde eingejtellt werden; die Erhebung eines Koftenpaufchquantums findet nicht ftatt; 3. die Beftimmungen des Reichsgejeßes über den Unter- ftügungsmwohnftg hom 6. Suni 18701) (BEOBTI. 360). 1) Neue Faffung v. 12. 3. 1894 (ROBL. 262). $ 158. Aufgehoben find: 1. die SS 40 bis 48, 50 bis 56 des Gefehes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgefeges über den Unterftüßungswohnfit (©. 130); 2. die SS 141 bis 163, 165 der Kreisordnung bom 13. Dezember 1872 (G©. 661), foweit fie das Ver- fahren in ftreitigen Verwaltungsfachen zum a ftande haben, fowie die SS 187 bis 198 derfelben Kreisordnung; 3. der 5. Abfchnitt des II. Titels, fomwie die SS 2 Abjat 2 und 126 der Propinzialordnung vom 29. uni 1875 (6S. 335) und die Titel I—IV, fomwie die SS 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5, und der $ 174 des Gefebes vom 26. uli 1876, be= Re die Zuftändigfeit der Berwaltungsbehörden und der Berwaltungsgerichtsbehörden 2c. (GS. 297). S 159. Mit dem Tage des Sinkrafttretens des gegen« wärtigen Gefeßes treten alle mit demfelben im Widerfpruche jtehenden Beftimmungen außer Kraft. Urkundlich ze. 77 I. Theil. — Oberverwaltungsgericht. ©. v. 3. 7. 1875/2. 8. 1880. 78 Gefe, betreffend die Derfalfung der Derwaltungsgerichte und das Derwaltungsftreituerfahren. Yom 3%. (05. 1880. 328.) 1) Na) $ 154 des Landesverwaltungsgefepes haben mır nod) Titel IV und $ 88 Geltung. itel IV. Bon dem Oberverwaltungsgerichte.! $ 25. Für das nad) Maafgabe der SS 21, 22 Abjat 1 a ® ® gsgeriäte.) und S 24 einzuleitende Berfahren gelten die le den $ 17. Das Oberverwaltungsgericht befteht aus einem | Beftimmungen: Präfidenten, den Senatspräfidenten ($ 26) umd der erforder- 1. Der Präfident ernennt aus der Zahl der Mit lichen Anzahl von Räthen. Die eine Hälfte dev Mitglieder glieder des ns "hier Kom- des a muß zum Richteramte, Die miffar. andere Hälfte zur Bekleidung von Pöheren Bermwaltungs- Der Kommiffar hat die das Verfahren be- ümtern befähigt fein. grüindenden Thatfachen zu erörtern, erforderlichen- Zum Mitgliede des DberverwaltungsgerichtS kann nur fall den Beweis unter Vorladung des betheiligten ernannt werden, wer daS 30. Lebensjahr vollendet hat. Mitgliedes zu erheben und darüber Bericht zu 1) Das Oberverwaltungsgeriht ijt der Gerichtshof für die Vor- erftatten. Ye in De enden nah $ 11 c Euro. nn Deutfchen ale Der Bericht ift dem beteiligten Mitgliede zu- gejeb. Dal. aud) 8 114 LUG., oben ©. 65. aufertigen. 2. Bor der Beichlußfaffung findet eine mündliche $ 18. Die Mitglieder des Dberverwaltungsgerichts Verhandlung dor dem Dberverwaltungsgerichte werden auf den Borjchlag des Staat3minifteriums von Statt. Syn derjelben fann die mündliche Bernehmung Könige ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. von Zeugen und Sachverftändigen erfolgen. Das a BR betheiligte Mitglied bezw. jein Kurator ift zu hören. „Ss 19. Die Mitglieder des Dberverwaltungsgerichts 3. Das betheiligte Mitglied kann fi des Beiftandes fünnen ein befoldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, oder der Vertretung eines Rechtsanwalts bedienen, in denen das Gejet ne Nebertragung eines folchen Amtes jedoch ift daS Dberverwaltungsgericht befugt, das an etatsmäßig angeftellte Richter geftattet. perfönliche Erjcheinen des Mitgliedes unter der h Be i DR Warnung anzuordnen, daß bei jeinem Ausbleiben S 20. Die Mitglieder des Dberberwaltunggericht ein Dertreter dejjelben nicht werde zugelafjen werden. unterliegen, vorbehaltlich der Beltimmungen der SS 21 ff., ie Ginlei ae a einem Drsplinorerjahre. a s 21. Sit ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer Grundeines Blenarbeichluffes des Oberberinaltunges entehrenden Handlung oder zu einer reiheitsitrafe bon gerichtS. längerer als einjähriger Dauer vechtsfräftig verurtheilt, fo \ fann es durch Plenarbejchluß des Dberverwaltungsgerichts $ 26.) Das Oberverwaltungsgericht fann auf Beichluß jeines Amtes und feines Gehalts fir verluftig erklärt werden. | des StaatSminifteriums in Senate eingetheilt werden.t) S 22. S;it wegen eines Verbrechens oder a das Are ie oe been re le Delkufae Outer befelsen vet einen Une Dir Blenaxe | Do, Karoigen Mitglieder und für den Gall ifer Berinde \ rung die erforder ! bejchluß des DberverwaltungsgerichtS ausgefprochen werden. : : An; Wird gegen ein Mitglied die Unterfuchungshaft verhängt, | „. Ru a ar un a ee u hierfür fo en 3 die Dauer derjelben die vorläufige Enthebung Eee En S 30) die Bertheilung dev Gejgäfte von Rechtsmwegen ein. BE oe Durch die vorläufige Enthebung wird das Necdht auf „Das Präfidium beiteht aus dem Präfidenten, den Genats- den Genuß des Gehalts nicht berührt. Se an a ale ae ien eiten Mitglied. Da $ 23. Wenn ein Mitglied durch ein Förperliches Ge- | Präfidium entjcheidet nad) Stimmenmehrheit; im Valle der brechen oder durch Schwäche feiner körperlichen oder geiftigen | Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präfidenten den Kräfte zur Erfüllung feiner Amtspflichten dauernd unfähig | Ausjchlag. wird, jo tritt feine Berfeßung in den Nuheftand gegen Gewährung eines NRuhegehalts ein. 1) Das Oberverwaltungsgeriht ift in 2 Senate getheilt. 2) Das Gejchäftsjahr des Oberverwaltungsgerichts beginnt mit dem SH. Wird die Verfeßung eines Mitgliedes in den 1. Dezember und endigt mit dem 30. Noventber. Nuheftand nicht beantragt, obgleich die Berausfegungen der- De En “ a Kin Be der Sbräftdent Bu: Mitglied 5 27°) Dem pPräfidenten gebührt dev Borfit im ie Aufforderung zu erlaffen, binnen einer beftimmten Zrift Plenum und in demjenigen Senate, welchem ex fi) an- den Antrag zu jtellen. Wird diefer en ne | Volge Gele jo ift die Verfeßung in den uheltand durch *) Die SS 2630 find durch das unten folgende ©. v. 26. 3. 1893 Plenarbejchluß des Dberverwaltungsgerichts auszufprechen. | entiprehend abgeändert. 79 T. Theil. — Oberverwaltungsgericht. ©. v. 3. 7. 1875/2. 8. 1880. so fchliegt; in den anderen Senaten führt ein Senatspräfident den DVorfit. Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Borfitenden führt den Borfik im Plenum derjenige Senatspräfident, und in den Senaten derjenige Nat) des Senats, welcher das gedachte Amt am längften befleidet, und bei gleichem Dienftalter derjenige, welcher der Geburt nad) der Ae teite ift. 8 28.*) Bur Sefjung gültiger Bejchlüffe des Dber- berwaltungsgericht8 ilt die Theilnahme von wenigitens 5 Mitgliedern erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche bei Faljung eines Beichluffes eine entjcheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade fein. ft die Zahl der anmejenden Mitglieder eine gerade, jo hat der zulegt ernannte Rath und bei gleichem Dienftalter der der Geburt nach, jüngere Kath fein Stimmrecht. Dem Berichterftatter fteht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.) 1) Zur Entjeheidung in denjenigen, auf Entfernung aus dem Amte gerichteten fürmlichen Disziplinarunterfudhungen, in melden die Gejebe zu derjelben das Plenum des Obernerwaltungsgerichts oder das Ober- verwaltungsgericht berufen (vgl. 3. ®. SS 14, 32, 39 26. vom 30. 7. 1883), wird bei demjelben ein Disziplinarjenat in der Bejekung von 2 Präfidenten und 7 Näthen diejes Gerichtshofes gebildet. Die Zuftändigfeit des Disziplinarfenats erftreet fid) au auf das Verfahren, in weldem über die Thatfahe der Dienjtunfähigkeit von Beamten Entfheidung zu treffen ift. Gefek v. 8. 5. 1889 (GS. 107). $ 29%) Will ein Senat des Dberverwaltungsgerichtes in einer NRechtsfrage von einer früheren Entjcheidung eines anderen Senat3 oder des Plenum3 abweichen, fo ijt über die ftreitige Nechtsfrage die Entjcheidung des Plenums des Gerichtshofes einzuholen. Diefelbe erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Bor der Ent- Scheidung des Plenums ift jedoch den von den Refjortminiftern zuv Wahrnehmung des öffentlichen nterejjes bejtellten Kommifjarien Gelegenheit zu geben, fich fchriftlich über die zur Entjeheidung ftehende Nechtsfrage zu üußern. Die Entfcheidung der Nechtsfrage durch das Plenum ift in der zu entfcheidenden Sache bindend. #) Die SS 2630 find durd) das unten folgende ©. v. 26. 3. 1893 entjpredhend abgeändert. „Soweit die Entjheidung der Sache eine vorgängige mündliche Verhandlung erfordert, erfolgt diefelbe durch den erfennenden Senat auf Grund einer erneuten mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien unter Mittheilung der ergangenen Entjcheidung der Nechtsfrage zu laden find. Zur Faffung von Plenarenticheidungen ift die Theil- nahme von wenigjtens ?/; der Mitglieder erforderlid). Diefer Paragraph, hat die nad) dem Gejek v. 27. 5. 1888 (GG. 226) vorgejhriebene Fafjung erhalten. $ 30.) m Uebrigen wird der Gefchäftsgang und die Bertheilung der Gefchäfte unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum des Oberveriwaltungs- gericht zu entwerfen und dem Staatöminifterium zur Be- jtätigung einzureichen hat.t) Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten bei dem Oberverwaltungsgerichte erfolgt, info- weit fie nicht durch das Gefchäftsregulativ dem Präfidenten übermwiefen wird, durch Das Staatsminifterium. ?) Regulativ für den Gejdäftsgang bei dem Oberverwaltungs- gerichte v. 2. 4. 1878 (MBI. 69), nebit Nadtrag von 22. 9. 1881 (MBL. 1882. 42). S 30a. Die Disziplin über die bei dem Dberver- waltungsgerichte angeftellten Subaltern- und Unterbeamten übt der Präfident mit denjenigen Befugniffen, welche nad) dem Gejete, betreffend die Dienjtvergehen der nicht richter- lihen Beamten 2c., vom 21. Suli 1852 den Miniftern in Anfehung der ihnen untergeoröneten Beamten zuftehen. Die Einleitung de3 Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Unterfuhungstommiffars und des Vertreters der StaatSanwaltichaft erfolgt durch den Präfidenten; entjcheidende Behörde erfter und letter Inftanz it da8 Dberverwaltungsgericht. Ss 88. Die Stelle eines Mitgliedes des Dberver- waltungsgericht8 darf als Nebenamt fortan nicht mehr ver- liehen werden. *) Die SS 26—30 find durd) das unten folgende ©. v. 26. 3. 1893 entjprehend abgeändert. Gefeh, zur Abänderung der SS 26 bis 50 des Gefehes, betreffend die Derfaflung der Derwaltungsgerihte und das Derwaltungsktreituerfahren, vom Art. 1. Der zur Entjcheidung über Beihmwerden in Staatsfteuerjachen berufenre Senat des OberverwaltungsgerichtS (Steuerjenat) Fanır auf Beihluß des Staatsminijteriums in Kammern einge theilt werden. Die Beeihnung der Mitglieder der Kammern und ihrer Vertreter, die Vertheilung. der Gefchäfte unter die Kammern und die Ordnung des Geihäftsganges bei denfelben erfolgen e { 3. 7. 1875. gemäß $ 26 Abj. 2 und 3 und $ 30 des Gejebes vom 55 7550, Art. 2. Zur Faffung gültiger Beihlüffe der Kammern ijt die Theil- nahme von menigjtens 3 Mitgliedern erforderlich. Den Porfit führt der Senatspräfident im derjenigen Kammer, welder er fid) anjchließt, in den anderen Kammern der dem Dienftalter nad), bei gleichem Dienftalter der der Geburt nad) ältejte Rath. 8. 7. 1875, 2. 8. 1880 Dom 26. März 1895. (6$. 60.) Art. 3. Beihwerden, bei welchen es fi um Rechtsfragen von grumnd- füslicher Bedeutung handelt, foren von dem Senatspräfidenten der Entjcheidung des Steuerjenats vorbehalten oder von der zuftändigen Kammer diefem Senate zur Entjcheidung über wiejen werden. Wil eine Kammer in einer Nechtsfrage von einer früheren Entjheidung einer anderen Kammer oder eines Senats oder des Plenums abweichen, jo hat fie die Entjcheidung der Sadıe dem Steuerjenate zu übermeijen. Werden mehrere Steuerfenate gebildet, jo finden die Vor- Ihriften der Art. 1—4 auf einen jeden derjelben gleihmäßig Anmendung- Will ein Steuerjenat von der Entiheidung eines anderen Steuerfenats oder einer Kammer eines joldhen, oder der ver- Art 4. Art. 5. s1 I. Theil. — ©. dv. 26. 3. 1893: Abänderung d. LVG. — HZuftändigfeitsgej. v. 1. 8. 1883. 82 einigten Steuerjenate abweichen, jo bedarf es der Entjcheidung der vereinigten Steuerfenate. In den Fällen des Artikels 4 und des Artifels 5 Abj. 2 entjheiden der Steuerjenat oder die vereinigten Steuerjenate in der Sade jelbit. Zur Faffung diefer Entjheidungen it, wenn dev Steuer fenat aus mehr als 7 Mitgliedern bejteht, oder wenn die Art. 6. vereinigten Steuerjenate zu bejchließen haben, die Theilnahnte von mwenigjtens %/, aller Mitglieder erforderlich Im Uebrigen finden die Bejtimmungen des $ 28 des gedachten Öe> jeßes forte des $29 des lebteren in der Falfung vom 27. Mai 1888 (S. 226) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entjcheidungen jowohl der Kammern als aud) der vereinigten Steuerjenate als Senatsentfheidungen im Sinne diejes Gejebes gelten. Art. 7. Gefe über die Iuftändigkeit der Derwaltungs- und Derwaltungsgerichtsbehörden. om 1. Auguft 1883. (65. 237.) I. Gitel.!) Angelegenheiten der Provinzen. HI. Gitel.) Angelegenheiten der Streife. EIE. Gitel.!) Angelegenheiten der Amtsverbäude. 1) Diefe Titel bilden Ergänzungen der Provinzial- bezw. Kreis: ordnungen. EV. Gitel,) Angelegenheiten der Stadtgemeinden. 8 7. Die Aufficht des Staates über die Verwaltung der jtädtifchen Gemeindeangelegenheiten wird in I. Snitanz von dem Negierungspräfidenten, in höherer und leßter Snftanz don dem Dberpräfidenten geübt, unbejchadet der in den Gefeßen geordneten Mitwirkung des Bezivfsausfchuffes und des PBrovinzialvaths. ‚ur die Stadt Berlin tritt an die Stelle de3 Negierungs- präfiventen der Dberpräfident, an die Stelle des Ober: präfidenten der Minifter des Innern, für die Hohenzollernichen Lande tritt an die Stelle des Dberpräfidenten der Minitter des Snnern. Bejchwerden bei den AuffichtSbehörden in ftädtijchen Ge- meindeangelegenheiten find in allen Snftanzen innerhalb 2 Wochen anzubringen. 1) Diefer Titel ift im Negierungsbezirt Wiesbaden für den Geltungsbereidh der Städteordmmg für den Neg.-Bezirt Wiesbaden v. 8. 6. 1891 (6. 107) außer Kraft gejebt. Val außer der ge nannten Städteordnung aud) die ®. v. 6. 2. 1893 (6. 7) und vom 14. 1. 1895 (86. 9). S 8. Der Bezirfsausfchuß befchließt, foweit die Befchluß- fafjung nad) den Gemeindeverfafjungsgejeen dev Auffichts- behörde zufteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. Der Bezivfsausfhuß befchließt Über die in Kolge einer Beränderung der Grenzen der Stadtbezirfe nothwendig werdende ) zwijchen ven betheiligten Ge- meinden, dborbehaltlich der den letzteren gegen einander zu- ftehenden lage im Verwaltungsftreitverfahren. 8 9. Streitigkeiten iiber die beftehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entjcheidung im VBermaltungs- ftreitverfahren. Ueber die Feitfeung ftreitiger Grenzen bejchließt vor- läufig, jofern e8 das öffentliche Spntereffe erheifcht, der DBe- ziekSausfchuß. Bei dem Bejchluffe behält es bis zur vechtS- kräftigen Entjcheidung im Berwaltungsftreitverfahren jein DBemwenden. Pohl, Sammlung bon Gejegen ac. f. Bolt u. Telegr. S 10. Die Gemeindevertretung bejchliekt: 1. auf Befchwerden und Einfprüche, betreffend den Belit oder den Berluft des Bürgerrechts, ins- bejondere des Rechts zur Theilnahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, jowie des Rechts zur Bekleidung einer den Belit des Bürgerrechts vorausjegenden Stelle in dev Gemeindeverwaltung oder ©emeindevertretung, die Verpflichtung zum Ermwerbe oder zur Verleihung des DBürgerrechts, beziehungsweije zur Zahlung don Bürgergewinn- geldern Ken en ne ED und zur Leiftung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer be- timmten Bürgerklaffe, die Richtigkeit dev Gemeinde- wählerlijte; 2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde- bertretung; 3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Nieder- legung don Aemtern und Stellen in der Gemeinde- verwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nad) den Gemeinde- verfafjungsgejeten obliegenden Bflichten, fowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeinde- vertretung wegen BZumiderhandfungen gegen Die Gejchäftsordnung nah Maßgabe der Gemeinde: verfafjungsgeiete zu verhängen find. Einjprüche gegen die Richtigkeit dev Wählerlifte find während der Dauer der Auslegung der letteren, Einfprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb 2 Wochen nad) Belanntmadhung des Wahl- ergebnifjes und in allen Fällen bei dem Gemeindevorftande zu erheben. Sn dem Geltungsbereiche der Kurheffiichen Gemteinde- ordnung vom 23. Dftober 1834 ift die Gemeindemähler- Lifte nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung 2 Wochen hindurch) auszulegen, und finden die in Betreff der Einfprüche gegen die &emeindewählerlifte getroffenen Beftimmungen au auf Einfprüche gegen das Berzeichniß der hochbefteuerten Drtsblirger Anwendung. $ 11. Der Bejchluß dev Gemeindevertretung (8 10) be- darf feiner Genehmigung oder Beftätigung von Seiten des Gemeindevorjtandes oder der Aufjichtsbehörde. Gegen den Beihluß der Gemeindevertretung findet die«Klage im Vers waltungsftreitverfahren ftatt. Die lage fteht in den Fällen des $ 10 auch dem Gemeindevorftande zu. Die Klage hat in den Fällen des S 10 unter 1 umd 2 feine aufjchiebende Wirkung; jedod, dürfen Erjagmwahlen vor 6 83 I. Theil. — Zuftändigfeitsgefeß v. 1. 8. 1883. 54 ergangener vechtskräftiger Entfcheidung nicht vorgenommen werden. $ 12. Der Bezivksausfchuß befchließt, foweit die Be- ichlußfaffung nad) den Gemeindeverfafjungsgejegen der Auf- fihtsbehörde zufteht, 1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Dxtfchaft einer Stadtgemeinde zu mwählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 2. über die Bornahme außergewöhnlicher Erfaßwahlen zur Öemeindevertretung oder in den Gemeinde- boritand. $ 13. Soweit die Beftätigung der Wahlen von Gemeinde- beamten nad) Maßgabe der Gemeindeverfafjungsgejege den Auffichtsbehörden zufteht, erfolgt diefelbe durch den Regierungs- präfidenten. Die Beftätigung fann nur unter Zuftimmung des Ber zirkSausschuffes verjagt werden. Lehnt der Bezivksausjchuß die Zuftimmung ab, jo fann diefelbe auf den Antrag des Negierungspräftdenten durch den Minifter des AJnnern er- gänzt werden. Wird die Beltätigung dom Negierungspräfidenten unter Buftimmung des Bezivksausfchuffes verfagt, jo kann diejelbe auf Antrag des Gemeindevorjtandes oder der Gemeinde- bertretung von dem Minifter des Innern evtheilt werden 8 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen folcher Gemeinde- beamten, welche dev Beftätigung nicht bedürfen, bejchließt, joweit die Bejchlußfafjung der Auffichtsbehörde zufteht, der Bezirksausichuß- S 15. Belchlüffe der Gemeindevertretung oder des £ollegialifchen Gemeindevorftandes, welche deren Befugnifje überjchreiten oder die Gefege verlegen, hat der Gemeinde- vorstand, beziehungsmweife dev Bürgermeifter, entjtehenden Falles auf Anweifung der Auffichtsbehörde, mit auffchiebender Wirkung, unter Angabe dev Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevorjtandes (Bürgermeifters) jteht der Gemeindevertretung, beziehungsweife dem Follegialischen Gemeindevorftande, die Klage im BVerwaltungsitreitver- fahren zu. Die in den Gemeindeverfafjungsgejegen begründete Be- fugniß der Auffichtsbehörden, aus anderen alS den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanftandung der Bejchlüffe der Gemeindevertretung oder des Follegialifchen Gemeinde- borstandes herbeizuführen, wird aufgehoben. $ 16. Gemeindebefchlüffe über die Veräußerung oder wejentliche Veränderung von Sachen, welche einen befonderen mwiljenfchaftlichen, Hiftorischen oder Kunftwerth haben, insbe- fondere von Archiven oder Theilen derjelben, unterliegen der Genehmigung des Negierungspräfidenten. Hinfichtlih der Berwaltung der Gemeindewaldungen bewendet e3 bei den beftehenden Beftimmungen. Sm Uebrigen bejchliegt der Bezirksausfchuß liber die in den Gemeindeverfafjungsgefegen der Auffichtsbehörde vor- behaltene Beftätigung (Öenehmigung) von Ortsftatuten und fonftigen die ftädtifchen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Semeindebejchlüffen. Soweit e8 fih um die Aufbringung der Gemeinde- abgaben und Dienfte handelt, fteht aus Gründen des öffent- lihen Sntereffes gegen den auf Bejchwerde ergehenden Beichluß des Provinzialraths dem Vorfitzenden des lehteren die Einlegung der weiteren Bejchwerde an die Minifter des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Be- ftimmungen des S 123 des Gejete3 über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. Die Beftätigung (Genehmigung) von Gemeindebejchlüffen, durch welche befondere direkte oder indirekte Gemeindefteuern neu eingeführt oder in ihren Grundfäßen verändert werden, bedarf der Zuftimmung der Minifter des Innern und der inanzen. $ 17. Der Bezivksausfchuß bejchliekt, foweit die Bejchluß- faffung nach den Semeindeverfaffungsgejegen der Auffichts- behörde zufteht, 1. abgejehen von den Füllen des $ 15 iiber die zwischen dem Gemeindevorftande und der Gemeinde- vertretung, beziehungsweife dem Birgermeifter und dem follegialifhen Gemeindevorftande ent- Itehenden Meinungsverfchiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entjcheidung angetragen wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf fich beruhen bleiben fann, 2. an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch woiderfprechende ntereffen herbeigeführten Beichlußunfähigkeit, 3. an Stelle der nad) Maßgabe der Gemeindever- fajjungsgefeße aufgelöften Gemeindevertvetung. Der Bezirksausjchuß befchließt ferner an Stelle der Aufficht3behörde: 4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollitvekung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (8 15 zu 4 des Einführungsgejeßes zur ‘Deutjchen Civilprozegordnung dom 30. Sanuar 1877, NGBL. 244), 5. über die Feltjtellung und den Erfat der Defekte der Gemeindebeamten nad) Maßgabe der Ber- ordnung dom 24. SYanuar 1844 (GS. 52); der Beichluß ift vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- weges endgültig. Auf Befchwerden und Einjprüche, betreffend: 1. das Recht zur Mitbenußung der öffentlichen Ge- meindeanftalten, jowie zur Theilnahme an den Nutungen und Erträgen de Gemeindevermügens, 2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelaften, bejchließt dev Gemeindevoritand. Segen den Beichluß findet die lage im PVerwaltungs- ftreitverfahren ftatt. Der Enticheidung im PVerwaltungsftreitverfahren unter- liegen desgleichen Streitigkeiten zwijchen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Nechte begründete Berechtigung oder PLN zu den im Abjat 1 bezeichneten Nußungen beziehungsweije Lajten. Einfprüche gegen die Höhe von Gemeindezujchlägen zu den direkten Staatsfteuern, welche fich gegen den Prinzipal- jaß der leßteren richten, ind unzuläffig. Die Beichwerden und die Einfprüche, fowie die Klage haben feine auffchiebende Wirkung. $ 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gefeßlich obliegenden, von der Behörde innerhalb dev Grenzen ihrer Zuftändigkeit feftgeftellten Leiftungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu ge- nehmigen, jo verfügt derXegierungspräfident unter Anführung un [er ao 85 I. Theil. — Zuftändigfeitsgefeg dv. 1. 8. 1883. 86 der Bründe die Eintragung in den Etat, beziehungsmeife | Klage im PVerwaltungsftreitverfahren, im Webrigen vor- die Feititellung der außerordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung des Negierungspräfidenten teht der Gemeinde die Klage bei dem Dberverwaltungsgerichte zu. Eine Feltjtellung des StadtetatS durd) die Auffichts- behörde findet fortan nicht ftatt; auch in den Städten von Neudorpommern und Nügen ijt jedoch eine Abjchrift des Stats gleich nach feiner Feititellung durch die ftädtifchen Behörden der Auffichtsbehörde einzureichen. S 20. Bezüglich der Dienftvergehen dev Bürgermeifter, Beigeordneten, Magiltratsmitglieder und fonjtigen Gemeinde- beamten fommen die Beltimmungen des Gefeßes dom 21. Suli 1852 mit folgenden Maßgaben zur Anmwendung: 1. Gegen die Bürgermeifter, Beigeordneten und Magiftratsmitglieder, fowie gegen die fonftigen Gemeindebeamten fann an Stelle der Bezirks- regierung und innerhalb des derjelben bisher zu= Itehenden Drdnungsfirafrechts dev Regierungs- präfident Drönungsftrafen feftfeßen. Gegen Die Strafverfügungen des Negierungspräfidenten findet innerhalb 2 Wochen die Bejchiwerde an den Dber- präfidenten, gegen den auf die Bejchiwerde ergehen- den Bejchluß des Dberpräfidenten findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Dberverwaltungs- gerichte jtatt. Sr Berlin findet gegen die Straf- berfügungen des Dberpräfidenten, in den Hohen- zollernfchen Landen findet gegen die Gtraf- verfügungen des NRegierungspräfidenten innerhalb 2 Wochen unmittelbar die Klage bei dem Dber- verwaltungsgerichte ftatt. 2. Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeifters findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Negierungspräfidenten, und gegen den auf die Be- Ihwerde ergebenden Beichluß des Negierungs- präfidenten innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Dberverwaltungsgerichte ftatt. 3. Sn dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Verfahrens von dem Negierungspräfidenten beziehungsmeife dem Minifter des Snnern verfügt und von demfelben der Unter- juchungsfommiffar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweife des Disziplinar- hofes tritt als entjcheidende Disziplinarbehörde I. Instanz der Bezirksausihuß; an die Stelle de3 StaatSminifteriums tritt daS Dberverwaltungs- gericht; den Vertreter der Staatsanwaltjchaft er= nennt bei dem Bezirksausfchuffe der Negierungs- präfident, bei dem Dberverwaltungsgerichte der Minifter des Innern. Sn dem vorftehend bezüglich dev Entfernung aus dem Amte vorgejehenen Berfahren ift entftehenden Falles auch über die Thatjache der Dienftunfähigfeit der Bürgermeifter, Beigeordneten, Magiftratsmitglieder und jonftigen Gemeinde, beamten Entjcheidung zu treffen. Gegen Mitglieder dev emeindevertretung findet ein Disziplinarverfahren nicht ftatt. Ueber ftreitige Venfionsanfprüche der befoldeten Gemeinde- beamten befchliegt, joweit nach den Gemeindeverfaffungs- gejegen die Beichlußfaffung der Nuflichtsbehörde zufteht, der Bezivksausfchuß, und zmar, fomweit der Beichluß ich darauf erjtrecft, welcher Theil des Dienfteintommens bei Heftitellung der Benfionsanfprüche als Gehalt anzufehen ift, vorbehaltlich der ven Betheiligten gegen einander zuftehenden behaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beichluß ift vorläufig bollitreefbar. Ss 21. Zuftändig in I. Snftanz ift im Bermwaltungs- jtreitverfahren für die in diefem Titel vorgejehenen Fälle, Jofern nicht im Einzelnen anders beftimmt ift, dev Bezirks8 ausschuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des S - Abjak 2, S 9 und S 15 das Dberverwaltungsgericht. Die Frift zur Anftellung der Klage beträgt in allen Fällen 2 Wochen. Die Gemeindevertretung, beziehungsmweife der £ollegialijche Gemeindevorftand fünnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsftreitverfahren einen bejonderen Bertreter bejtellen. Gegen die Entjeheidung des Bezinksausfchuffes in den Fällen des S 18 unter 2 ijt nur das Nechtsmittel der Revifion zuläffig. $ 22. Die Beftimmungen diefes AbfchnittS kommen zur Anwendung im Geltungsbereiche der Städteordnung für die fehs öftlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (GS. 261) auc auf die $ 1 Abjab 2 dajelbft erwähnten Drtfchaften (Fleden), in der Provinz Schleswig-Holftein auch auf die SS 94 ff. des Gejetes vom 14. April 1869 (GS. 589) erwähnten Sleden, \ im Regierungsbezirfe Caffel aud) auf die Stadt Drb, in den Hohenzollenjchen Yanden außer auf Hechingen auch) auf die Gemeinde Sigmaringen. Welche Gemeinden im Negierungsbezirte Wiesbaden außer der Stadt Frankfurt ald Stadtgemeinden im Sinne diejes AbfchnittS zu betrachten find, wird in der zu erlaffenden Kreisordnung für Heffen-Nafjau beftimmt. Val. Kreisd. v. 7. 6. 1885 (GS. 193, $ 22), joweit nit |hon die SO. für den Neg.-Bez. Wiesbaden v. 8. 6. 1891 (GS. 107) eingeführt ift (j- Anm. 1) hinter $ 7) 8 23. Sn den zum ehemaligen HurfürftentHume Helfen gehörigen Städten ift al Gemeindevorftand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeausjcuß, in den Stadtgemeinden des dbormaligen Herzogthums Naffau (8 22) ift al$ Gemeindevoritand dev Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß, in der Gemeinde Homburg v. d. 9. ist al$ Gemeinde- vorstand der Bürgermeifter, al$ Gemeindevertretung der Gemeindevoritand, in der Gemeinde Hechingen ift al$ Gemeindevorjtand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Bürgerausjchuß, in der Gemeinde Sigmaringen ift al$ Gemeindevorftand der ©emeinderath), al3 Gemeindevertretung der Bürger- ausjchuß zu betrachten. V. @itel.!) Angelegenheiten der Landgemeinden und der felbftffändigen Gutsbezirke. 1) Die SS 24-37 find mit Nüdfiht auf ihre geringe Bedeutung, die fie nad) Einführung der SLRDRENEHDeRE NEN für die 7 oftlidhen Provinzen v. 3. 7. 1891 (GS. 233) und der Landgemeindeordnung für die Provinz SchleswigsHolftein v. 4 7. 1892 (GS. 155) — in den genannten Provinzen find fie gemäß 8 146 beider Landgemeinde ordnungen außer Kraft gejegt und werden nad) Einführung von Land- gemeindeordnungen in den übrigen Provinzen außer Kraft gejekt werden — nod haben, hier fortgelafjen. 6* 87 I. Theil. — Zuftändigfeitsgejeß v. 1. 8. 1883. ss . Sn den Landgemeinden des bormaligen Kur- fürftentgums Heffen ift al3 Gemeindevorftand der Gemeinderath, al$ Gemeindevertvetung der Semeindeausschuß, 2. in den vormals Großherzoglic Hejlijchen Zandestheilen ift alö &emeindevorftand der Bürgermeifter, al$ Gemeindevertretung Der Gemeinderath, 3. in den Landgemeinden der vormals Königlich Baperifchen Landestheile ift al$ &emeinde- vorstand der Gemeindevoriteher, al3 Gemeinde- verivetung der Gemeindeausfchuß, 4. in den Gemeinden des bormaligen Herzog- thums Naffau ift als Gemeindevorftand der Gemeinderat), alS &emeindevertretung der Bürgerausfhuß, 5. in den Gemeinden des vormals Landgräflich Heffifchen Amtes Homburg ift al3 Gemeinde- vorstand der Bürgermeifter, al$ Gemeinde- vertretung der Gemeindevorjtand, 6. in den Landgemeinden des Stadtkreijes Frank- furt a. M. ift al$ Gemeindenorftand der Schultheiß, al$ Gemeindevertretung der &e- meindeausjchuß, 7. in den Randgemeinden des ehemaligen Fürften- thums Hohenzollern-Hechingen ijt al$ G&e- meindeborftand das Drtsgericht, al3 Ge- meindevertretung der Bürgerausfchuß, 8. in den Gemeinden des ehemaligen Fürften- thums Hohenzollern-Sigmaringen ift als Ge- meindeborftand der &emeinderath, als Ge- meindevertretung der Bürgerausjchuß zu betrachten. VE. Gitel, Armenangelegenheiten. ver. @itel. Sculangelegenheiten. VIII. Gitel, Eingnartierungsangelegenheiten. IX. Gitel. Sparkaffenangelegenheiten. X. @itel. Synagogengemeindeangelegenheiten. XI. Citel, WBegepolizei. Ergänzungen diefes Titels bilden: Gejeb, betr. wegepolizeilihe Vorfhriften für die Provinz Schleswig- Holftein, mit Ausnahme des Kreifes HerzogthumLauenburg, v. 15. 6. 1885 (GS. 289); nebjt Abänderungsgejek v. 4. 5. 1892 (GS. 102). GSejeb, betr. die Abänderung einiger Beftimmungen der Wege: gejeke im Negierungsbezirt Wiesbaden v. 27. 6. 1890 (G©. 225). MWegeordnung fir die Provinz Sadjen v. 11. 7. 1891 (G&. 316). ®ejes, betr. Aenderungen der Wegegejebgebung der Provinz Hannover v. 24. 5. 1894 (GC. 82). 8 55. Die Aufficht über die öffentlichen Wege und deren Zubehörungen, jowie die Sorge dafür, daß den Be- dürfniffen des öffentlichen Verkehrs in Bezug auf daS Wege- wejen Genüge gejchieht, verbleibt in dem Disherigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuftändigen Be- hörden. Sind dazu Yeiftungen erforderlic), jo hat die Wege- polizeibehörde den Pflichtigen zur Erfüllung jeiner Ber: bindlichfeit binnen einer angemeffenen Frift aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht beftritten wird, erforder- lichen Halles mit den gejeglichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ift die zuftändige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherftellung des unterbrochenen Berfehrs Nothwendige, auc) ohne vorgängige Aufforderung des Berpflichteten, für Nechnung defjelben in Ausführung bringen zu laffen, wenn dergejtalt Gefahr im Berzuge ift, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden fann. 8 56. (1) Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Bertheilung der dazu erforderlichen Koften oder die Snanipruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr betreffen, findet al$ Rechtsmittel inners halb 2 Wochen der Einfpruc an die Wegepolizeibehörde ftatt. @) Wird der Einfpruc) der Vorjehrift des 1. Abjabes zuwider innerhalb der gejeglichen Frilt bei denjenigen Be= bhörden erhoben, welche zur Bejchlußfaffung oder Entjcheidung auf Befchwerden gegen Bejchlüffe oder VBerfüigungen der Wegepolizeibehörde zuftändig find, jo gilt die Zrift als gewahrt. 8) Der Einjpruc) ift in folchen Fällen von den angerufenen Behörden an die Wegepolizeibehörde zur Beichlußfafjung ab- zugeben. @) Weber den Einjpruch hat die Wegepolizeibehörde zu be= Ihliegen. Gegen den Beihluß findet die Klage im Ver- waltungsftreitverfahren ftatt. Diejelbe ift, joweit dev in Anfpruch Genommene zu der ihm angejonnenen Leiftung , aus Gründen des öffentlichen Rechts ftatt feiner einen anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diefen zu richten. u dem DVerwaltungsftveitverfahren ift entjtehenden Falles auc) darliber zu entfcheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ift. 6) Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Be- theiligten darüber, wen von ihnen die üffentlich-vechtliche Berpflihtung zur Anlegung oder Unterhaltung eines dffent- lihen Weges obliegt, der Entjcheidung im Verwaltungs- ftreitverfahren. (6) Die Klage ift in den Fällen des 4. Abjabes inner- halb 2 Wochen anzubringen. Die zuftändige Behörde kann zur Vervollftändigung der Klage eine angemejjene Nachfrijt gewähren. Durd den Ablauf diefer Friften wird jedod) die Klage im Verwaltungsftreitverfahren auf Erjtattung des Geleifteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht ausgejchlofjen. @) Zuftändig im Berwaltungsftreitverfahren ift in I. n- ftanz der Sreisausfchuß, in Stadtfreifen, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern, und, fofern e3 fi um Chauffeen handelt, oder ein Provinzialverband, Yandes3- fommunal- oder Rreisfommunalverband als folcher, oder — in der Provinz Hannover — ein Wegeverband beteiligt ift, oder wenn die Klage gegen Beichlüffe des Yandraths gerichtet ift, der Bezivfsausfchuß. 8) Wird ein Weg im Verwaltungsftreitverfahren für einen öffentlichen exflärt, jo bleibt demjenigen, welcher privat- rechtliche Ansprüche auf den Weg geltend macht, der Antrag auf Entjchädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordentlichen Rechtswege nach Maßgabe de3 S 4 des Gefeßes bom 11. Mai 18421) (GS. 192) vorbehalten. 1) umten abgedrudt. s9 I. Theil. — Zuftändigfeitsgefeß v. 1. 8. 1883. 90 $ 57. Ueber Einziehung oder Berlegung öffentlicher Dege bejchliegt — vorbehaltlich der in den SS 58 und 60 für die Provinzen SchleswigsHolftein und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegejeßgebung getroffenen be= jonderen Bejtimmungen — die Wegcpolizeibehörde, nachdem das Vorhaben mit der Aufforderung, Einjprüche binnen 4 Wochen zur Vermeidung des Ausfchluffes geltend zu machen, in ovtsüblicher Weife, jowie durch das Kreisblatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ift. Gegen den Beichluß der Wegepolizeibehörde fteht den mit dem Eins fpruche Zurücgewiefenen innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Sreisausfchuffe, beziehungsweife dem Bezivksausjchuffe nach Maßgabe der Vorjchrift in S 56 Abfak 7 zu. Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges von der Wegepolizeibehörde von vorn- herein oder nach dem Einjpruch!- (Ausfchliegungs:) Ver- fahren abgelehnt, je ift dem AAntragiteller nur das Anrufen der Auffichtsbehörde gejtattet. Der Art. IV des Gefeßes, betreffend die Abänderung von Beltimmungen dev Sreisordnung fir die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Bofen, Schlejten und Sadjen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung der- jelben vom 19. Mär; 1881 (6S. 155) wird aufgehoben. Ss 58. Sn der Provinz Schleswig-Holftein unterliegt der Beichlußfaffung des Keisausihuftes, in Stadtfreijen des Bezirksausichuffes: 1. die Bejtätigung von Beftimmungen der Gemeinden in Betreff der Anlegung, Berlegung oder Ein- ziehung don Nebenmegen, öffentlichen Fußfteigen oder Zandivcegen nach) SS 226, 234 Abjak 1, 235 der MWegeverordnung für die Herzogthlimer Schleswig und Holftein vom 1. März 1842 (Sammlung der Verordnungen 191) und 8 7 Abjab 1 der Wege- ordnung für das Herzogthum Lauenburg dom 7. Februar 1876 (Difiziclles Wochenblatt 27); . die Anordnung der Verlegung von Nebenmwegen nad) 8 226 Gab 1 der MWegeverordnung bom 1. März 1842, jomwie die Anordnung der Anlegung neuer Yandiwege oder der Verlegung oder befjeren Einrichtung Berchender Landmwege im Freie Herzog- thum Lauenburg nad) S 7 Abjat 2 der Wege- ordnung vom 7. Februar 1876; 3. die Genehmigung des Zujammentretend von Ge= meinden und Gutsbezirfen zu einem VBerbande Behufs gemeinfamer Herftellung und Unterhaltung von Mebenmwegen nach $ 13 des Gefebes vom 26. Yebruar 1879, betreffend die Abänderung der MWegegejeßgebung für die Provinz Schleswig- Holftein ze. (G©. 94); 4. die Anordnung der im Snterejje der Sicherheit der Wegebenutung nach S 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zuläffigen PBejchränfungen der Be: ashung von Grundftücen in dev Nähe öffentlicher ege. 8 59. Sn der Provinz Schleswig-Holjtein bejchließt der Bezirksausichuß: 1. über die Zulaffung einzelner Ausnahmen bon den Negeln hinfichtlic) der Breite und der Herftellungs- art der Nebenmwege nad) $ 221 der Wegeverordnung vom 1. März 1842; 2. über die Herftellungsart derjenigen neu aus- zubauenden Nebenlandftraßen, Hinfichtlich welcher nn die Kreife aus Provinzialmitteln eine Unterjtütung nicht erhalten, nad) S 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 und $7 Abjat 3 des Gejeßes vom 26. ebruar 1879. Sn der Provinz Hannover bejchließt: . in Zandfreifen der Kreisausfchuß, in Stadtkreifen jowie in den bezüglich der Berwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten jelbftitändigen Städten der Bezirfsausjchuß: a) iiber Bejchwerden Betheiligter gegen Be- ftimmungen der Gemeinden darliber, welche Wege al Gemeindewege anzulegen, aufzugeben . oder für folche zu erklären And (8 11 des Hannoverjchen Gejeßes vom 28. Juli 1851 über Gemeindewege und Landftragen — Hannoverihe ©S. 141); über Bejchränfungen des Gebrauchs don Ge- meindewegen auf bejtimmte Zwede des Ber- £ehrs oder hinfichtlich einzelner Arten der Be- fürderungsmittel ($ 17 a. a. D.); über Bejchwerden Betheiligter gegen die An- ordnung der gejeßlichen Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Gemeindebezixks in Unterbezivfe zur abgefonderten Anlegung oder Unterhaltung von Gemeinderwegen (8 24 Abfab 2 Nr. 2 und Abfab 4 a. a. D.); 2. der Bezivksausfchuß über zeitweilige Befchränfungen des Gebrauhs von Landftragen hinfichtlich der Bmwede des Verkehrs oder der Beförderungsmittel ($ 18a. a. D.). 3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Drt3- gemeinden zur gemeinjchaftlihen Anlegung und Unterhaltung der für fie alle wichtigen Gemeinde- wege innerhalb des einen oder anderen Bezirks ($S 24 Abjab 2 Nr. 1 und Abfab 3 a. a. DO.) bejchließt a) der Kreisausfchuß, wenn die betheiligten Ge- meinden demjelben Kreife angehören; b) der Bezivksausfhuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der Verwaltung der all- gemeinen Landesangelegenheiten Telbktftändige Stadt betheiligt ift, oder die Gemeinden ver- ichiedenen Kreijen, aber demjelben Regierungs- bezivfe angehören; ec) der Propinzialvath, wenn die Gemeinden ber= fhiedenen Negierungsbezirken angehören. un mE b = [4 = $ 61. Für den Umfang des Negierungsbezirfes Cafjel bejchließt der Bezirksausfchuß an Stelle der eeccglerang: über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirfe zum Wegebau außerhalb ihrer Gemarfungen, jowie über die Verteilung der Wegebaulaft (SS 2, 3 und 4 de3 Gejeges, betreffend die Abänderung dev MWege- gejeße im Negierungsbezivke affel, vom 16. März 1879 — ©. 225). $ 62. Für den Umfang des vbormaligen Herzogthums Naffau bejchließt der Bezirtsausihuß über die Feititellung des Beitrages der Gemeinden zu den Koften der Herjtellung hauffirter Berbindungsitraßen nad) Maßgabe der SS 5 und 6 de3 Naffauischen Gefeges, betreffend die Erbauung haufjirter Berbindungsftraßen, vom 2. Dftober 1862 (Berordnungs- blatt 176). 9 I. Theil. — Zuftändigfeitsgejeß v. 1. 8. 1883. 92 Die im $S 7 a. a. D. dem Amtsbezivfsrathe vorbehaltene Beichlußfaffung ftcht dem Kreisausjchuffe zu. Gegen diejen Beichluß Iteht der Chauffeebauverwaltung und den be= theiligten Gemeinden binnen 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezirksausjchuß offen. $ 63. Fir den Umfang der donmals Großherzoglid) Hefliichen Tandestheile befchliegt der Kreisausfchuß Über die Ertheilung der Genehmigung: 1. zur Ausführung neuer Oxtsitraßen und Bizinal- wege feitens der Gemeinden, in Gemäßbeit des Ger jeges vom 4. Juli 1812, das Nechnungsmwejen der Gemeinden 2c. betreffend; . zur Bildung don Bizinahvegeverbänden, in Ge- mäßbeit des Großherzoglich Heffiichen Gejeßes vom 6. November 1860, die Anlegung und Unterhaltung der Bizinalmege betreffend (Großherzoglich Hejfiiches Regierungsbl. 333). XD $S 64. Ueber den bejonderen Beitrag, welchen die Unter- nehmer von Fabriken 2c., durch deren Betrieb Wege in er- heblicherv Weife benußt werden, nad) beftchenden Gejiten (Gefeß vom 26. Februar 1877, betreffend eine Abänderung des Hannoderjchen Gefeges über Gemeindewege und Yand- itraßen, — G©. 18; $ 24 der MWegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876 — Lauen- burgifches Dffizielles Wochenbl. 27: 8 7 des Gefetes vom 16. März 1879, betreffend die Abänderung der Wege- gejee im NRegierungsbezivfe Cafjel — GS. 225) zu den Koften der Unterhaltung oder des Neubeues des betreffenden Weges zu leilten haben, entjcheidet auf Klage des Wege- pflichtigen in I. Snjtanz: bei Gemeindewegen in Landkreifen der Kreisausfchuß, bei jonftigen Wegen der Bezirksausichuß- Sm der Bropinz Hannover fteht bei den Gemeindewegen in allen bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung jelbit- ftändigen Städten diefe Entjcheidung dem BezirfSausfchuffe zu. XN. Gitel. X. &itel, Bafferpolizei., Deihangelegenheiten. XIV. @itel, SFifdereipolizei. XV. @itel. Iagdpolizei. XVI. @itel. Gewerbepolizei. B. Gewerblihe Konzeffionen. $ 114. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Galtwirthfehaft oder Schanfwirthichaft, zum Sleinhandel mit Branntmein oder Spiritus, forwie zum Betriebe des Wfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften (SS 33, 34 der Neichsgewerbeordnung) befchließt der Kreis- (Stadt-) Ausichuß. Wird die Erlaubniß verjagt, jo fteht dem Antragfteller innerhalb 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsftreitverfahren dor dem SKtreis- (Stadt-) Ausicyuffe zu. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Be- triebe der Gaftwirthichaft, zum Ausichänfen von Brannt- wein oder bon Wein, Bier oder anderen geiftigen Getränfen, jomwie zum Sleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, it zunächit die Gemeinde- und die Ortöpolizeibehörde zu hören. Wird von einer diefer Behörden MWiderfpruch erhoben, jo darf die Ertheilung der Erlaubniß nur auf Grund mind licher Verhandlung im Verwaltungsftreitverfahren erfolgen. Die Entjcheidung des PBezivksausfchuffes it endgültig. Sn den zu einem Yandfreife gehörigen Städten mit mehr al3 10000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreis- ausfchuffes der Magiftrat (Eollegialifche Gemeindevorftand). $ 116. Gegen Verfügungen der Drtspolizeibehörde, durch welche die Erlaubnig zum gewerbsmäßigen öffentlichen Ver- breiten von Drudjchriften (8 43 der Neichsgewerbeordnung) verjagt, oder die nicht gemerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Drucjchrifien (8 5 des NReichsgefeßes tiber die Prefje vom 7. Mai 1874, NOBL. 65) verboten worden ift, findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem SKreisausjchuffe, in Stadtkreifen und in den zu einem Landkreife gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirfs- ausfchuffe ftatt. C. Drtsftatuten. 8 122. Der Bezivksausfhuß bejchliegt ber die Ge- ng bon Drtsftatuten, betreffend gewerbliche YAn- gelegenheiten ($ 142 der NeichSgewerbeordnung und $ 57 Nr. 2 der Verordnung dom 9. Februar 1849, GG. 93). D. Snunungen. E. Märkte. F. Deffentlide Schladthäufer. G. Kehrbezirfe. H. Ablöfung gewerblicher Berechtigungen. XV. Gitel. Handelskammern, kaufmännifde Korporationen, Börfen. XVIN. Gitel, Senerlöfhwefen. XIX. Gitel, Hülfskaffen. S 141. Der Bezivksausfhuß befchließt iiber Anträge auf ulaffung eingefchriebener Hülfskafjen (S 4 des Reichögefeßes über die eingefchriebenen Hülfsfaffen vom 7. April 1876, GBI. 125.1) Gegen den die Zulaffung veriagenden Beichluß findet innerhalb 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsftreitverfahren tatt. Gegen die Entfcheidung des Bezirksausfchuffes it nur das Rechtsmittel dev Revifion zuläffg. 1) In der Fafjung nad) dem Reichsgejeb v. 1. 6. 1884 (NGBL. 54). — 8 142. Der Bezirksausfchuß entjcheidet auf Klage der Auflichtsbehörde über die Schliegung eingefchriebener Hülfs- faffen (8 29 a. a. D.). 93 I. Theil. — Zuftändigfeitsgejfeß v. 1. 8. 1883. 94 Der Bezirksausihuß fan vor Erlaß des Endurtheils nad) Anhörung des Kafjenvorftandes die vorläufige Schließung der Hülfskaffe anordnen, welche alsdann bis zum Erlafje des uetlice fortdauert. EX. Gitel. Banpolizei. 8 143. Der Bezirksausfchuß bejchliegt über die An- wendung der in den Städten geltenden feuer- und bau- polizeilichen VBorjchriften bei Gebäuden auf folchen zum platten Rande gehörigen Grumpftücen, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit ftädtischen bebauten Grund- ftücfen liegen, gemäß den Vorfihriften der Verordnung vom 17. Juli 1846 (GO. 399). $ 144. Ueber die Anwendung der Beltimmungen der Perordnung vom 21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Gifenbahnen bejchäfligten KHandarbeiter (6S. 1847. 21), auf andere öffentliche Bauausführungen (Kanal- und Ehauffeebauten 2.) gemäß S 26 der gedachten Verordnung bejchliegt: 1. infoweit e3 fi) um Bauten der Sreije, AıntS=, MWegeverbände oder Gemeinden handelt, der Ne= gierungspräfident unter Zuftimmung des Bezivfs- ausjchuffes; . infomweit e3 fich um Bauten des Provinzialperbandes handelt, der Dberpräfident unter Zuftimmung des Provinzialvaths; 3. für den StadtfreiS Berlin der Oberpräfident. D&D $ 145. Ueber Dispenfe von Beftimmungen der Baus polizeiordnungen befchließt nach) Maßgabe diefer Drdnungen der Kreisausichuß, in Stadtfreifen und in den zu einem Landfreife gehörigen Städten von mehr als 10000 Ein- wohnern der Bezirksausfchuß, joweit die Angelegenheit nicht nach diefen Ordnungen zur Zuftändigfeit anderer Organe gehört. Berfügungen der leßteren unterliegen der Anfechtung nur im Wege der Bejchwerde an die AuflichtSbehörde. Der Bezivksausfchuß tritt in Betreff der Zuftändigfeit zur Ertheilung von Dispenfen in allen Fällen an die Stelle dev Bezirföregierung. Zur Einlegung der Bejchwerde gegen den Beichluß ift auch die zur Ertheilung der Bauerlaubniß zuftändige Behörde befugt, welcher der Beichluß zuzuftellen ift. Gegen den Beichluß des Bezinksausfchuffes in I. Sn- ftanz findet die Bejchwerde an den Minifter der öffentlichen Arbeiten Statt. $ 146. Die SS 17 und 18 des Gejetes, betreffend die Anlegung und Veränderung don Straßen und PBläßen in Städten und ländlichen Drtfchaften, vom 2. Suli 1875 (SS. 561) werden aufgehoben. Die Wahrnehmung der in den SS 5, 8, 9 a.a. D. dem Kreisausschuffe beigelegten Funktionen liegt für den Stadt- freis Berlin dem Minifter dev öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtfreife, jowie für die zu einem Landfreije ge- hörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern dem Be- zirfsausschuffe ob. Die Beftätigung der Statuten nach den SS 12 und 15 a. a. D. erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Minifter des $nnern. XXI. @itel, PDismembrations- und Anfiedelungsfadien. XXN. @itel, Enteignungsfaden. $ 150. Die Befugnifje und Obliegenheiten, welche in dem Gefete vom 11. uni 1874 über die Enteignung bon Grunmdeigentfum (SS. 221) den Bezivksregierungen (Land- drofteien) beigelegt worden find, werden in den Fällen dev SS 15, 18 bis 20, 24 umd 27 don dem Negierungspräfidenten, in den Fällen der SS 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Abjag 2 von dem Bezirksausjchuffe im Beichlußverfahren, in dem Stadtkreife Berlin von der 1. Abtheilung des Polizei- präfidiums, wahrgenommen. Auch gehen auf den Bezivfsausjchuß beziehungsweife die 1. Abtheilung des WBolizeipräafidiums in Berlin die nad) den SS 142 ff. des Allgemeinen Berggejebes von 24. Suni 1865 (SS. 705) der Bezirksregierung zuftehenden Bejugniffe über. Gegen die in I. Synflanz gefaßten Befchlüffe des Be- zirkSausschuffes beziehungsmweife der 1. Abtheilung des Volizei- präfidiums findet, joweit nicht der ordentliche Rechtsweg zuläffig ift, innerhalb 2 Wochen die Befrhiwerde an den Dinifter der öffentlichen Arbeiten ftatt. Bei der für die Erhebung der Befchwerde in $ 34 des Gefetes vom 11. Juni 1874 beftimmten Zrift von 3 Tagen behält es fein Bewenden. $ 151. Die nod) S 53 Abjat 1 des Gefeßes vom 11. uni 1874 dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Dbrigfeit) zugemwiefene Entfcheidung ift durch Beichluß des Kreis- (Stadt-) Ausfchuffes zu treffen. Der $ 56 des gedachten Gejeßes tritt außer Kraft. $ 152. Soweit nach den für Enteignungen im nterejje der Zandeskultur im 8 54 Nr. 1 des Gejetes vom 11. $uni 1874 aufrecht erhaltenen Gejesen, in Verbindung mit dem Gefeße über die allgemeine Yandesverwaltung vom 30. Suli 1883, der Negierungspräfident über die Enteignung Entjcheidung zu le haben würde, befchließt der Bezirksausfchuß, jedoch — unbejchadet der Borjchriften im $ 97 des gegenwärtigen Ge- jeßeg — mit Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deichverbande angehören, und für die Zwede der Sielanftalten in den PVerbandsbezirken. $S 153. Der Bezirksausfchuß befchließt endgültig vor- behaltlich des ordentlichen Nechtsweges über die Feititellung der Entjehädigung in den Fällen der SS 39 ff. des Neichs- gejeßes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Befchränfungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feltungen (REBL. 459). XXI. Gitel, PVerfonenftand und Staatsangehörigkeit. S 154. Die ftaatlihe Auffiht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den Landgemeinden und Gut3= bezirfen von dem Landrath als Borfienden des Streis- ausjchuffes, in höherer Synftanz bon dem Regierungspräfidenten und dem Minifter des Innern, in den Stadtgemeinden von dem Negierungspräfidenten, in höherer Spnftanz von dem Dberpräfidenten und dem Minijter des Innern, im Stadt- 95 I. Theil. — Zuftändigfeitsgefeß v. 1. 8. 1883. 96 freife Berlin von dem Dberpräfidenten und im höherer Inftanz don dem Minifter des nern geführt. An dem Bezivfe des Oberlandesgerichts zu Cöln be> wendet e8 bei den dieferhalb zur Zeit bejtehenden Vorjchriften. Die Feftfegung der Entfehädigung für die Wahrnehmung der Gefchäfte des Standesbeamten in den Fällen des S 7 Abfa 2 des Neichsgeieted dom 6. "ebruar 1875 (S 5 Abjab 1 des Gejeges vom 8. März 1874) erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für Die Sandgemeinden durch Beichluß des Kreisausichufjes. Be- jehwerden über die Feltjegung find in beiden Fällen innerhalb 2 Wochen bei dem Bezirksausichuffe anzubringen. Der Bejchluß des Bezirksausschuffes ift endgültig. $ 155. Die durch das Be vom 1. Suni 1870 über die Erwerbung und den Berluft der Bundes- und Staatsangehörigfeit (BGBL. 355) der Höheren Berwaltungs- behörde beigelegten Befugniffe übt fortan der NRegierungs- präfident aus. Gegen den VBefcheid des Negierungspräfidenten, durch welchen Angehörigen eines anderen Deutjchen Bundesftaats oder einem früheren Neichsangehörigen die Extheilung der Aufnahmeurfunde, oder einem Preußiichen Staatsangehörigen die Ertheilung der Entlaffjungsurfunde in Friedenszeiten verjagt worden ift (88 7, 15, 17 und 21 letter Abjat a. a. D.), findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Dberver- waltungsgerichte ftatt. XXIV. Titel. Htenerangelegenheiten.!) 1) 8 156 betraf Einjchäsungsbezirfe für die frühere Klafjenfteuer. XXV. Titel, Ergänzende, Hebergangs- und Schlußbeffimmungen, $ 157. Dur) den in dem gegenwärtigen Gejege vor- gejchriebenen Befchwerdezug an einen beftimmten Meinifter wird die in den beftehenden Vorjchriften begründete Mit wirkung anderer Minifter bei Erledigung der Beichwerde nicht berührt. $ 158. Durch die den Behörden in diefem Gejete bei- geleaten Befugniffe zur Entjcheidung beziehungsmweile Bes ihlupfaffung in Wegebaufachen und in wafjerpolizeilichen Angelegenheiten werden die der Yandespolizeibehörde und dem Minifter der öffentlichen Arbeiten nad SS 4 und 14 des Gefees über die Eijenbahnunternehmungen dom 3. November 1838 (G&. 505) und nach $ 7 des Gejeßes vom 1. Mai 18651) (®&. 317) zuftehenden Befugnifje in Eifenbahnangelegenheiten nicht berührt. 1) Betrifft Anlage von Eifenbahmen in den Hohemollernjchen Landen. Der $ 7 dejjelben dedt fi) mit $ 14 des Gejeges von 3. 11. 1838, im Il. Theil. $ 159. Die in den SS 7 und 22 des Gejeßes über Die Eifenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 und nad) S 91) des Gefeßes dom 1. Mai 1865 (GS. 317) der Be- zivfsregierung beigelegten Befugnijje gehen auf den Minifter der öffentlichen Arbeiten über. Sn Streitfachen zwischen Eifenbahngejellfchaften und Privatperfonen wegen Anwendung des Bahngeld- und des Sracttarifs (8 35 des erfteren Gejetes) entjcheidet fortan der ordentliche Richter. 1) Derjelbe dedt fi) mit $ 22 des Gefetes v. 3. 11. 1838. $ 160. Sn den Fällen der SS 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140 des gegenmärtigen Gejetes, jowie des $ 53 des Gejeßes, betreffend die Bildung von Wafjergenojjen- Ichaften, vom 1. April 1879 (G©. 297) ift die Zuftändigfeit des Kreis- (Stadt) Ausschuffes, des Bezirksausjchuffes und des DberveriwaltungsgerichtS auch infomweit begründet, als bisher durch $ 79 Titel 14 Theil IT Allgemeinen Landrechts, beziehungsweife SS 9, 10 des Gejeßes über die Erweiterung des Nechtsmeges vom 24. Mai 1861 (GS. 241) oder fonftige beftehende Vorfchriften der ordentliche Rechtsweg für zuläflig erklärt war. Der Grundfaß, daß die Entjcheidungen unbejchadet aller pribatrechtlichen VBerhältniffe ergehen (S 7 des Gejetes über die allgemeine Landesverwaltung dom 30. Syuli 1883), bleibt hierbei unberührt. $S 161. Für den Stadtkreis Berlin ift der Bezirfs- ausihuß auch in den Fällen dev SS 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130, 132, 145 und 154 Ab- ja 3 diefes Gejetes zuftändig. Sn den Fällen der SS 115, 117, 124 und 141 bejchließt für den Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausjchuffes der Volizeipräfident; gegen den verjagenden Bejchluß Dde3= jelben findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Bezivkfs- ausschuffe ftatt. 8 162. Mafgebend für die Berechnung der Einwohner- zahl einer Stadt ift in Betreff der Beftimmungen diejes Gefetes die durch die jedesmalige Teste Volkszählung ermittelte Zahl der ortSanmejenden Civilbevölferung. 8 163. Das gegenwärtige Gejeß tritt gleichzeitig mit dem Gefete Über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Suli 1883 in rait. Bezüglich dev vor diefem Beitpunfte anhängig gemachten Sachen find die Vorjchriften des S 154 Abjat 3 des legteren Gefetes maßgebend. $ 164. Mit dem Tage des Inkrafttretendg des gegen- wärtigen Gejeßes fommt das Gejeb, betreffend die Zu- ftändigfeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungs- gerihtsbehörden zc., vom 26. Juni 1876 (GS. 297) in allen feinen Theilen in Wegfall. Sngleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorjchriften des gegenwärtigen Gefeges in Widerfpruch ftehenden Beftimmungen außer Kraft. Urfundlic) 2c. 9% I. Theil. — Verordnung, betr. Kompetenzkonflifte v. 1. 8. 1879. 98 Derordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwifchen den Gerichten und den Derwaltungsbehörden. Bon 1. Auguft 1879. (4. 573.) Auf Grund des S 17 Abf. 2 des Einf®. zum GVO. erlajfen. Val. diefen und $ 17 GVG., Art. 96 WU. für den Preuf. Staat, jowie S 113 LNG. — Durd diefe 2. ift das ©. v. 8. 4. 1847 (©S. 170) erjekt. $ 1. Die Enticheidung don Streitigkeiten über die Zu- läffigfeit des Nechtswegs erfolgt in den durd) Ddieje PVer- ordnung bejtimmten Fällen!) durch) den Gerichtshof zur Entfcheidung der Kompetenzkonflikte. 1) Bol. 8 4. Danad) entjcheidet diefer Gerichtshof nur in bitrger- lihen Redtsjtreitigfeiten, welde vor den ordentlihen Gerichten anhängig find. In Straffällen (vgl. das folgende Gefet v. 13. 2. 1854), jowie bei Rompetenzfonfliften zmwijchen Vermaltungsbehorden umd Vermaltungsgerihten (d. h. Kreis, Bezirksausjchülfen) entjcheidet niht der im $ 1 bezeichnete Gerichtshof, jondern das DOberver- mwaltungsgeridht. Bol. S 11 des Einf®. zum GING. in Verbindung mit $ 114 des ENG. v. 30. 7. 1883 S 2. Der Gerichtshof beiteht aus 11 Mitgliedern, von denen 6 dem Dberlandesgericht zu Berlin!) angehören müffen. Die anderen 5 Mitglieder müfjen für den höheren Berwaltungsdienft oder zum Richteramt befähigt fein. Zum Mitgliede kann nur ernannt werden, wer das 35. Lebens- jahr vollendet hat. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Dit ihrer Ernennung von ihnen befleideten Amtes oder, falls fie zu diefer Zeit ein Amt nicht befleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte fann nur unter denfelben Borausjeßungen wie bei den Mitgliedern des Neichsgerichts ftattfinden. Der Borfitende und die übrigen Mitglieder werden bom Könige auf den Vorfchlag des Staatsminifteriums ernannt. I) d. i. Kammergericht. $S 3. Der Gerichtshof entfcheidet in der Befegung don 7 Mitgliedern. Die Gefhäftsordnung, insbejondere die Bejugnifje des Borfigenden und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Situngen Theil zu nehmen haben, werden durd) ein Negulativ geordnet, welches der Serichtshof zu entiverfen und dem Staatsminifterium zur Beftätigung ein- zureichen hat. $ 4. Der Gerichtshof entjcheidet, wenn die Berwaltungs- behörden den Nechtsmeg in einem bei den Gerichten an= hängigen bürgerlichen Kechtsitreite für unzuläffig erachten und deshalb der Kompetenzkonflift erhoben wird. Der Kompetenzfonflit kann nicht erhoben werden, wenn die Zuläffigfeit de8 Nechtsmegs in der Sache durch vechts- kräftiges Urtheil des Gerichts feftfteht. $ 5. Zur Erhebung des Kompetenzkonflitts ift nur Die Gentral- und die Provinzial-Berwaltungsbehörde befugt. Diefelben können den Kompetenzfonflitt auch dann er heben, wenn die Zuftändigfeit zur Entjcheidung der Sache für die Verwaltungsgerichte in Anjpruch genommen wird. Hat die Provinzialbehörde mehrere Abtheilungen, jo fteht die Erhebung des KompetenzkonflittS dem Plenum zu. $ 6. Die Erhebung des Kompetenzkonflifts erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ift, durch die Schriftliche Erklärung der Verwaltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzuläffig erachtet werde. PoHl, Sammlung von Gefegen 2c. f. Poft u. Telegr. Der Erklärung joll eine Begründung beigefügt werden. Wird die Erklärung bei einem Gerichte, bei welchem die Sache nicht anhängig it, abgegeben, jo hat diejes die Er- flärung an das zuftändige Gericht zu liberjenden. S 7. Das PBrozekverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzfonflifts für die Dauer des denfelben be= treffenden Berfahrens unterbrochen ($ 226 der Civilprozeh- ordnung). Durch die nach dem Schluffe einev mündlichen Berhandhung eintretende Unterbrechung wird auch die Ver: fiimdung einer Entjcheidung gehindert. Das Gericht hat die Berwaltungsbehörde von dem Ein- gange der Erklärung und die Parteien don der Erhebung des Kompetenzkonflifts von Amtswegen zu benachrichtigen. Den Barteien it zugleich eine Abjchrift der Erklärung zu überfenden. s 8. Sit die Sache bei einem Gericht höherer Snftanz anhängig, jo find vie Prozegaften, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zuftellungs- urfunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem Ge- richtsjchreiber des Gerichts I. Spnftanz zurückzufenden. Ss 9. Snnerhalb der Friit 1 Monats, die mit der Zu- ftellung der Benachrichtigung beginnt, fönnen die Parteien bei dem Gericht I. Snftanz einen Schriftjag Tiber den Kompetenz- fonflikt einreichen. Der Schriftiag muß don einem Rechtsanwalt unter- zeichnet fein. Deffentliche Behörden, jowie Perjonen, welche zum Richteramıt befähigt find, Fünnen den Schriftjab ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einreichen. Das Gericht hat der Berwaltungsbehörde und der Gegen- partei den Schriftiag in Abjchrift mitzutheilen. Die ev forderliche Zahl don Abfchriften ift don der Partei ein- zureichen. Sind innerhalb dev Frift Schriftfäße nicht eingegangen, jo hat das Gericht dev VBerwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen. $ 10. Nac) Eingang der Schriftfäte der Parteien oder, wenn Schriftfäße nicht eingegangen find, nach Ablauf der im S 9 bejtimmten Frift jendet das Gericht die Mitten mitteljt gutachtlichen Berichts an das Dberlandesgericht, welches ihn unter Beifügung feines Gutachtens dem Yuftiz- minifter überreicht. Der Yuftizminifter jendet die Akten und die Gutachten der Gerichte an den Gerichtshof zur Entfcheidung der Kompetenzkonflifte und jet davon den betheiligten Ber- waltungschef in Slenntniß. $ 11. Die Provinzialderwaltungsbehörden haben an den betheiligten Verwaltungschef Anzeige von der Erhebung des KompetenzkonfliftS zu erjtatten und unter Vorlegung der Erklärungen dev Parteien gutachtlich zu berichten. Der Berwaltungschef fann dem Gerichtshof eine jchriftliche Erklärung über den Sfompetenzfonflift mittheilen. Er ift befugt, den Kompetenzfonffift zurückzunehmen. Syn ‘ 99 I. Theil. — Verordnung, betr. Kompetenzfonflifte v. 1. 8. 1879. — Konfliktegej. v. 13. 2. 1854. diefem Falle werden die Akten von dem Gerichtshof an den Suftizminifter und von diefem an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurüdgejandt. Das Gericht hat den Parteien die Zurlinahme des Kompetenztonflitt3 von Amtswegen anzuzeigen. 8 12. Die Entfcheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sigung. Die VBorfchriften dev SS 170 bi 185 des Gerichtsverfaffungsgefeges über Deffentlichfeit und Sigungspolizei, jowie die Vorfchriften der SS 145 ff. der Civilprozegordnung über die Aufnehme eines Protokolls finden entfprechende Anwendung. $S 13. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem VBorfigenden von Amtswegen bejtimmt. Die Parteien find zu dem Termin von Amtswegen zu laden. Das Erfcheinen der Parteien oder eines Vertreters ift nicht erforderlich. Die Parteien a fih, wenn fie in dem Termin ver= handeln wollen, durch einen Rechtsanwalt vertreten [ajjen. Dieje Borfchrift findet auf öffentliche Behörden und auf Perjonen, welche zum Nichteramt bejähigt find, feine An- wendung. Die Beftimmung des Termins ift den betheiligten Ver- twaltungschef anzuzeigen. Derjelbe kann einen Beamten mit feiner Vertretung beauftragen. $S 14. Sn dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein don dem en beauftragtes Mitglied des Gerichtshofes eine Darftellung der bisher ftattgefundenen Verhandlungen. Sodann werden die Vertreter der Parteien Er dev von dem Berwaltungschef abgeordnete Beamte gehört. $ 15. Das Ürtheil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche der dem Urtheil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung gejchloffen wird, oder in einem fofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über 1 Woche hinaus angejet werden foll. Sn dem Urtheil find die Namen der Mitglieder, welche bei der Entjcheidung mitgewirkt haben, anzugeben. 8 16. Die Ausfertigungen der Urtheile find von dem Borfigenden zu unterjchreiben und mit dem Gerichtsfiegel zu verjehen. 8 17. Eine Ausfertigung des Urtheils ift dem Ber- waltungschef, eine andere mit den gerichtlichen Akten dem Suftizminifter mitzutheilen. Der Auftizminifter überfendet die Ausfertigung des Urtheil3 mit den Akten an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war. Das Gericht hat den Parteien das Urtheil von Amtswegen zuftellen zu lafjen. 100 Ss 18. St der Rechtsweg für unzuläffig erkannt, jo werden Gerichtskoften nicht erhoben und die bereits erhobenen zurücgezahlt; eine Erftattung der den Parteien erwachjenen Koften findet nicht ftatt. $ 19. St zur Beit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem Nechtsjtreit erlajjenes Urxtheil vorläufig voll- ftreefbar, fo hat das Gericht, bei welchem die Sache an= hängig ift, die einftweilige Einftellung dev Zwangsvollftreeung von Amtswegen anzuordnen. Gegen diefe Entjcheidung findet fein Rechtsmittel ftatt. Wird der Rechtsweg für zuläffig erkannt oder der Kompetenzkonflift zurückgenommen, jo ift die Entjcheidung von Amtswegen wieder aufzuheben. $ 20. Das durch die Erhebung eines Kompetenzfonflikts veranlaßte Verfahren ift gebühren- und jtempelfrei. Baare Auslagen werden nicht in Anjag gebracht. Cine Erftattung der den Parteien erwachjenen Koften findet nicht ftatt. $ 21. Haben in einer Sache einerjeitS die Gerichte und andererjeit3 die Verwaltungsbehörden oder Vermaltungs- gerichte ihre Unzuftändigfeit endgültig ausgejprochen, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden oder DWer- waltungsgerichte und von diejen die Gerichte für zuftändig erachtet ind, jo entjcheidet der Gerichtshof über den Kompetenz- fonflift auf Antrag einer bei der Sache betheiligten Partei. Der Antrag ift bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die Sache in I. Snftanz anhängig war. Der Antrag ift der Gegenpartei von Amtswegen zuzuftellen. Dieje fann innerhalb der Friit 1 Monats einen Schriftjag über den Kompetenzfonflikt einveichen. Sm Uebrigen finden die Vorfchriften der SS 9 bis 17, 20 dieje8 Gefeßes entjprechende Anwendung. Der Gerichtshof hat in feinem Uxtheil die demjelben entgegenftehenden Entjcheidungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entjcheidung an die bes treffende Snftanz zu vermeifen. Ss 22. Bei Anwendung der Borjchriften Ddiefer Ver- ordnung gelten die Auseinanderjegungsbehörden al Ber- waltungsbehörden. S 23. Auf die Erledigung der dor dem Snerafttreten diefer Verordnung anhängig gewordenen Kompetenzkonflifte finden die bisherigen Beltimmungen über das Verfahren Anwendung. $ 24. Diefe Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Ge- richtöverfaffungsgefege in Kraft.) 1) Das war am 1. 10. 1879. Urfundlich ac. Gefet, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen BVerfolgungen wegen Amts- und Dienfthandlungen. Dom 13. Februar 1854. (GB. 86.) $1. Denn gegen einen Civil- oder Militärhbeamten!) wegen einer in Ausübung oder in Veranlaffung der Aus- übung feines Amtes vorgenommenen Handlung oder wegen Unterlaffung einer Amtshandlung eine gerichtliche Verfolgung im Wege des Civil- oder er äpengeije® eingeleitet worden ift, fo jteht der vorgefesten Provinzial» oder Kentralbehörde des Beamten, fals fie glaubt, daß demjelben eine zur gerichtlichen Berfolgung geeignete Leberjchreitung feiner Amt3- 101 I. Theil. — Konfliktegef. v. 13. 2. 1854. — ©. üb. Zuläffigfeit des Nechtsweges v. 11. 5. 1842. 102 befugnifje oder Unterlafjung einer ihm obliegenden Amts- handlung nicht zur Zaft fällt, die Befugniß zu, den Konflikt zu erheben. Auf einen folchen Konflikt finden die Vorjchriften des Gefeßes vom 8. April 18472) (SS. 170) Anwendung. 1) Militärbeamte (Neichsbeamte) fallen nicht mehr unter diejes Sefeb. (Val. Reicjsbeamtengejes v. 31. 3. 1873 NOBL. 61, $ 13). 2) An Stelle des Gejees v. 8. 4. 1847 ift die W. vom 1. $. 1879 (oben ©. 97) getreten. Die Vorentfheidung trifft das Ober- verwaltungsgeriht. Qal. S 11 des Einf®. zum GVG.; ferner Anm. zu $ 1 der vorhergehenden 9. v. 1. 8. 1879. S 2. Eradtet der Gerichtshof zur Entfcheidung der Kompetenzfonflifte vor Fallung feines Uxtheils noch that= jählihe Ermittelungen für erforderlich, jo ift er befugt, jolche durch die Berwaltungs- oder durch die Gerichts- behörden zu veranlafjen, insbefondere die Fortjegung der gerichtlichen Snftruftion oder Unterfuchung bis zu einem zu beftimmenden Ziele anzuordnen. Ueber das Ergebniß diefer Ermittelungen find vor Füllung des Urtheils die in der Sache betheiligten Privat- parteien zu hören. Denfelben ift zu diejenı Zwerfe zu er- öffnen, daß ihnen freiftehe, fich über die Verhandlungen, deren Einficht ihnen bei dem Gerichte, bei welchen die VBer- folgung eingeleitet ift, geftattet werde, binnen einer ‘Prä- £lufivfrift von 4 Wochen zu erklären. Sm Uebrigen fommen auc) hierbei die Beftimmungen der SS 5 ff. des Gefees vom 8. April 18471) zur Anwendung. 1) est SS 12 ff. der Verordnung v. 1. 8. 1879 (oben ©. 99). $ 3. Befindet der Gerichtshof (8 2), daß den Beamten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberichreitung jeiner AmtSbefugniffe oder Unterlafjung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Laft fällt, jo enticheidet er, daß der Rechtsweg gegen den Beamten unzuläffig jei, im entgegen- gejegten alle aber, daß derfelbe zuläjfig fei.!) — Ein Urtheil der Tegteren Art präjudizivt weder den Beamten in jeiner weiteren Vertheidigung dor dem Gerichte, noch dem . Gerichte in feiner rechtlichen Entjcheidung der Sache. 2) Bol. Anm. zu $ 1 der ©. v. 1. 8. 1879 (oben ©. 97). Nah S 11 des Einf6. zum GBG. beihränft fich die „Wor“-Ent- Iheidung des Obervermwaltungsgerihts auf die Feititellung: „ob der Beamte fi) einer UWeberjchreitung feiner Amtsbefugnijfe oder der Anslalteng einer ihm obliegenden Amtshandlung jhuldig gemacht habe.” S 4. DBorftehende Beftimmungen find auch anwendbar, wenn eine gerichtliche Verfolgung wegen Amtshandlungen ($ 1) gegen einen aus dem Dienjt beveit3 ausgejchiedenen Beamten oder gegen die Erben eines Beamten anhängig wird. Die Shluß-S$ 5, 6, 7 betreffen Kommunalbeamte, Perjonen des Soldatenjtandes und Gerihtsbeamte. Gele über die Iuläffigkeit des Bechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Derfügungen, Dom 11. Mai 1842. (63. 192.) S 1. Beihmwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, fie mögen die Gejegmäßigkeit, Nothwendigfeit oder Bmwecmäßigfeit derjelben betreffen, gehören vor die vorgejette Dienftbehörde. Der Rechtsweg ift in Beziehung auf jolche Verfügungen nur dann zuläffig, wenn die Verlegung eines zum Wrivat- Eigenthbum gehörenden Rechts behauptet wird, und nur unter den nachfolgenden näheren Bejtimmungen. 8 21, Wenn Derjenige, welchem durch eine polizeiliche verfügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von derjelben auf den Grund einer befonderen gejeglichen Borjchrift oder eines fpeziellen Nechtstitels behauptet, jo ift die richterliche Entfcheidung jomohl über das Necht zu diefer Befreiung, al3 auch über dejjen Wirkungen zuläffig. 1) Bol. $ 127 Abf. 4 LIE. 8 3.1) Die Berfügung (S 2) kann jedoch, des Wider- fpruchS ungeachtet, zur Ausführung gebracht werden, wenn jolches nad) dem Ermejjen der Polizeibehörde ohne Nachtheil für da3 Allgemeine nicht ausgefett bleiben kann. Nach er- gangenem rechtskräftigen Erfenntniffe muß die PBolizeibehörde deffen Beftimmungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten. 1) Bol. $ 53 RE. Ss 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein bejonderes Necht auf Befreiung ($ 2) nicht entgegen, es wird aber be- hauptet, daß durch diefelbe ein folcher Eingriff in Privat- rechte gejchehen jei, für melche nach den gejeßlichen Bor- jhriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile des Einzelnen im Jnterefje des Allgemeinen, Entjehädigung ge- währt werden muß, jo findet der Rechtsweg darüber Statt: ob ein Eingriff diefer Art vorhanden fei, und zu welchem Betrage dafiir Entjchädigung geleiftet werden müffe. Eine Wiederherjtellung des früheren Zuftandes kann in diejem Falle niemals verlangt werden, wenn folde nad dem Ermefjen der Polizeibehörde unzuläffig. ift. $ 5. Gebührt der Polizeibehörde nur die Befugniß zu einer vorläufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Betheiligten, oder behauptet Derienige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt worden it, daß Diefe Verpflichtung ganz oder theilweife einem Andern obliegt, jo ift zur Feftitellung der Nechte unter den Betheiligten und über die zu leiftende Entjehädigung die richterliche Entjcheidung zuläffig. $ 6. Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beichwerde') als gejegtwidrig oder unzuläffig aufgehoben, fo bleiben dem Betheiligten feine Gerechtfame a den all- en gejeglichen Bejtimmungen über die Vertretungs- erbindlichfeit der Beamten?) vorbehalten. 1) oder durd) redhtsfräftiges Endurtheil im Berwa vei En : saure htsfräftiges Endurth Verwaltungsftreitverfahren, 2) ACR. Theil II, Tit. 10 (im II. 2%). $ 7. Sümmtliche, fomohl allgemeine als bejondere Vor- Iohriften Über Gegenftände diefes Gejeges, und namentlich die Borjchriften der Verordnung vom 26. Dezember 1808, s$ 38 bi5 40, werden hierdurd) aufgehoben. 7* I. Theil. — Gef. üb. d. Bolizeiverwaltung v. 11. 3. 1850. Gele über die Polizeiverwaltung. 104 Dom 11. März 1850. (64. 265.) I) Sn den PBrovimen Hannover, Heljen-Najjau und Schleswig-Holftein gilt die Verordnung Über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Sandestheilen v. 20. 9. 1867 (GE. 1529), welde im allgemeinen mit diefem Gejeke übereinftimmt. Vgl. im übrigen SS 132 ff., 136 ff. des Landesverwaltungsgejeßes v. 30. 7. 1883. $S1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird bon den | nad) den Borjchriften der Semeinde- Ordnung dazu be= ftimmten Beamten (Bürgermeiftern, Sreis- Amtmännen, Dberjchulzen) im Namen des Königs geführt — vorbehaltlic) der im $ 2 des gegenwärtigen Gefeßes vorgelehenen Ausnahnte. Die Ortspolizeibeamten find verpflichtet, die ihnen von der vborgejegten Staatsbehörde in Polizei Angelegenheiten ertheilten Anmeifungen zur Ausführung zu bringen. Jeder, dev fich in ihrem Verwaltungsbezirt aufhält oder dafelbft anfäflig ift, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. $ 2. Sn Gemeinden, wo ich eine Bezirksregierung, ein Land», Stadt oder Kreisgericht befindet, jowie in Fejtungen und in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern, kann die örtliche Polizeiverwaltung durch Bejchluß des Ministers des Sxnnern befonderen Staatsbeamten übeitragen werden. Auch in anderen Gemeinden fan aus dringenden Gründen diefelbe Einrichtung zeitweife eingeführt werden. S 3. Die Koften der örtlichen Bolizeiverwaltung find, mit Ausnahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle dev Anwendung des $ 2 angeftellten bejonderen Beamten, von den Gemeinden zu beftveiten. An Städten mit Königliher Polizeiverwaltung beftreitet der Staat alle durd) diefe Verwaltung entjtehenden Ausgaben einshl. der Koften für das Nachtwachtwefen und erhebt alle mit diefer Verwaltung ver- bundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben zahlen die Stadtgemeinden jährliche Beiträge nad) Maßgabe der Kopfzahl ihrer Eivilbevölferung. ®. v. 20. 4. 1892 (8. 87), S 1. $ 4. Weber die Einrichtungen, welche die örtliche Bolizei- verwaltung erfordert, fann die Bezivfsrenierung bejondere Vorschriften erlafen. Die für den Bezivk des Appellations- gerichtshofes zu Köln beftehenden gejeglichen Bejtimmungen wegen Anftelling von Bolizeifommifjarien werden hierdurch nicht berührt. Cbenfo bleiben vorläufig die Dijtrikts- fommiffarien in der Provinz Polen in Wirkjamteit. Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anftellung den Gemeindebehörden zufteht, bedarf der Beftätigung dev Staatsregierung. $ 5.) Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauf- tragten Behörden find befugt, nach Berathung mit dem Gemeindeborftande, ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorfchriften zu erlaffen und gegen die Nichtbefolgung derfelben Geldftrafen bi zum Betrage von 3 NAthlv. anzudrohen. Die Strafandrohung fann bis zum Betrage von 10 Athlv. gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. Die Bezivksregierungen haben über die Art und die Verkündigung der ortSpolizeilichen VBorjehriften, jowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derjelben abhängt, die erforderlichen Beitimmungen zu erlafjen. 1) Val. ERS. $ 143. $ 6. Zu den Gegenftänden der ortSpolizeilichen Vor- Ichriften gehören: a) Der Schuß der Perfonen und des Eigenthums; b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit de3 Verfehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Pläten, Brücken, Ufern und Gemäffern; ce) der Marftverfehr und das öffentliche Feilhalten bon Nahrungsmitteln; d) Ordnung und Gejeßlichkeit bei dem öffentlichen Bujammtenfein einer größeren Anzahl von Berfonen; e) das öffentliche Sintereffe in Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung von Fremden; die Wein-, Bier- und Kaffee-Wirthichaften und fonftige Einrichtungen zur Verabreichung von Speifen und Getränfen; f) Sorge für Leben und Gejundheit; 5) Fürjorge gegen Feuerögefahr bei Bauausführungen, jowie gegen gemeinjchädliche und gemeingefährliche a Unternehmungen und Ereigniffe über- yaupt; h) Schuß der Felder, Wiejen, Weiden, Wälder, Baunt- pflanzungen, Weinberge 2c.; i) alles andere, was im. bejonderen nterejje der Ge- meinden und ihrer Angehörigen polizeilic) geordnet werden muß. 7. Zu Berordnungen über Gegenftände der landiirth- Ichaftlichen Bolizei ift die Zuftimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Berathung erfolgt unter dem Vorfite des mit der örtlichen Bolizeiverwaltung beauftragten Beamten. $8. Don jeder ortSpofizeilichen Verordnung ift jofort eine Abjchrift an die zunächt vorgefegte StaatSbehörde einzureichen. $ 9.1) Der NRegierungspräfident ift befugt, jede oxtS- polizeiliche VBorjchriit durch einen fürmlichen Bejchluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu jeßen. Dem Bejchluffe muß, mit Ausnahme dringender Fälle, eine Berathung mit dem Bezivksrathe vorhergehen. Die Erklärung des Yebteven ift entjcheidend: 1. wenn eine ortSpolizeiliche Borjchrift außer Kraft ge- jest werden joll, weil fie daS Gemeindewohl Ber ah 2. wenn es fich darum handelt, eine Verordnung über Gegenftände der landwirthichaftlichen Polizei wegen ihrer Ungwecmäßigfeit aufzuheben. 1) EB. $ 145. $ 10. Die Beftimmungen der SS 8 und 9 finden aud) auf die Abänderung oder Aufhebung ortSpolizeilicher Bor- jchriften Anwendung. $ 11.4) Die Bezirksregierungen find befugt, für mehrere Gemeinden ihres Berwaltungsbezirts oder für den ganzen Umfang deffelben gültige Polizeivorjchriften zu erlajjen und aegen Die Nichtbefolgung derjelben Geldftrafen Bis zu dent Betrage von 10 Rthlv. anzudrohen. Der Minifter de3 Innern hat über die Art dev Ber- kündigung folcher Vorfchriften, jowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derjelben abhängt, die eu- forderlichen Beftimmungen zu erlaffen. 1) 2BG. 88 137, 142, $ 12. Die Borfiyriften der Bezirfäregierungen (8 11) fünnen ich auf die im S 6 diefes Gejetes angeführten und alle anderen Gegenftände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältniffe der Gemeinden oder des Bezirt3 er- fordert wird. \ un 105 I. Theil. — ©. üb. d. Bolizeiverwaltung v. 11.3. 1850. — Ober-Rechnungsfammer. ©. v. 27. 3. 1872. 106 $ 13. Zum GCrlaffe folcher VBorjchriften der Bezirfs- vegierungen, welche die landwirthichaftliche Volizei betreffen, ift die Zuftimmung des Bezivksrathes erforderlich. S 14. Die Befugniß der BezivfSregierungen, jonftige allgemeine Verbote und Strafbejtimmungen in Ermangelung eines beveit3 beftehenden gejelichen Verbotes mit höherer Genehmigung zu erlafjen, ift aufgehoben. $ 15. &3 dürfen in die polizeilichen Vorfchriften (8$ 5 und 11) feine Beitimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gefegen oder den Verordnungen einer höheren Snftanz im Widerjpruche jtehen. $ 16.1) Der Minifter des Sinnern ift befugt, joweit Gejeße nicht entgegenftehen, jede polizeiliche Vorfchrift durch einen fürmlichen Beichluß außer Kraft zu jeßen. Die Genehmigung des Königs ift hierzu erforderlich, wenn die polizeiliche VBorjchrift von dem Könige oder mit deffen Genehmigung erlaffen war. 1) ER®. $ 145 Abf. 2. $S 17. Die Bolizeirichtev haben über alle Zumider- handlungen gegen polizeiliche Vorjchriften (SS 5 und 11) zu erfennen, und dabei nicht die Nothmwendigfeit oder Ziwec- mäßigfeit, jondern nur die gefeßliche Gültigkeit jener Vor- Ihriften nach den Beftimmungen dev SS 5, 11 umd 15 diejes Gefeßes in Erwägung zu ziehen. $ 18. Für den Fall des Unvermögens des An- gefchuldigten ift auf verhältnigmäßige Gefängnißjtrafe zu erfennen. Das höchite Maaß derfelben ift + Tage ftatt 3 Nthlv. und 14 Tage ftatt 10 Rthlr. $ 19. Die bisher erlafjenen polizeilichen Borigriften bleiben jo lange in Sraft, bis fie in Gemäßheit Ddiejes Gejeßes aufgehoben werden. S 20. Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gefegen zuftehende Erefutionsgewalt wird durch die bor- ftehenden Beltimmungen nicht berührt. Sede Bolizeibehörde ift berechtigt, ihre polizeilichen DVer- fügungen durch Anmendung der gejeglichen Smangsmittel durchzufeßen. Wer e3 unterläßt, dasjenige zu tun, was ihn don dev Bolizeibehörde in Ausübung diefer Befugnig geboten worden iit, hat zu gewärtigen, daß es auf feine Koften zur Aus- führung gebracht werde — vorbehaltlich dev etwa verwirkten Strafe und der Berpflichtung zum Schadenerjabe. s 21. Alle diefem Gejete entgegenftehenden Beltimmungen find aufgehoben. Gefet, betreffend die Einrichtung und die Befugniffe der Ober-Kednungskammer. Dom 27. März 1872. (6. 278.) Auf Grund des Art. 104 der Verfafjungs-Urfunde erlafjen. (Diefelbe Behörde übt unter dem Titel „Nechnungshof des Deutichen Reiches“ die nahjtehend im S 2 bezeichneten Obliegenheiten in Bezug auf den Haushalt des Deutjchen Reidyes aus.) $1. Die Dber-Rechnungsfammer*) ift eine dem Könige unmittelbar untergeordnete, den Miniftern gegenüber jelbjt- ftändige Behörde, welche die Kontrole des gefammten Staats- baushaltS durch Prüfung und Feitjtellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatögeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigentbum und über die Bermaltung der Staatsjchulden zu führen hat. *) Ift fernerhin durd) ONK. bezeichnet. 82 Die ONE. befteht aus einem Präfidenten und der erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen.) Diejelben werden von dem Könige ernannt, der PBräfi- dent auf den Borfchlag des Staatsminifteriums, die Direk- toven und Räthe auf den Borjchlag des Präfidenten der ONRK. unter Gegenzeichnung des Borfigenden des Staat3- minifteriums. 1) Die Mitglieder der ONK. führen, je nachdem fie in Range der 2. oder 3. Klaffe der PWinifterialräthe ftehen, anjtatt der bis- herigen Titel „Geheime Ober-Redhnungsräthe” bezw. „Ober-Rehnungs- räthe“ fortan die Titel „Geheime Ober-Regierungsräthe bezw. „Beheime Regierungsräthe”. (X. E. v. 15. 4. 1894. GE. 33.) $ 3. Bater und Sohn, Schwiegervater und Schwieger- john, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der DONRK. fein. $ 4. MNebenämter oder mit Aemuneration verbundene Nebenbejhäftigungen dürfen dem Präfidenten und den Mit- | gliedern der ONE. weder übertragen noch von ihnen über- nommen werden. Ebenjowenig fünnen die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häufer des Landtages fein. $ 5.) Die Mitglieder der ONE. unterliegen den Vor- jchriften der Gejege über die Dienjtvergehen der Richter 2r. vom 7. Mai 1851 (G©. 218) und vom 26. März 1856 (©. 201) unter folgenden näheren Bejtimmungen. Das Dbertribunal?) ift das zuftändige Disziplinargericht für den Präfidenten, die Diveftoren und Die übrigen Mitglieder dev DAK. Die im S 13 des Gefekes dom 7. Mai 1851 vorgejchriebene Mahnung an Direktoren und Ken der ONK. zu erlaffen, fteht dem Präfidenten der- elben zu. Die im S 58 ebendafelbft vorgefchriebene Verrichtung wird in Anfehung des Präfidenten dev ORR. von dem 1. PBräfidenten des Obertribunals?) auf Grund eines Beichluffes diefes Gerichtshofes ($ 59 a. a. D.), in An- fehung der übrigen Mitglieder von dem Präfidenten der DON. wahrgenommen. Die unfreiwillige Berfeßung eines Mitgliedes der ONK. fann mit Beibehaltung feines Ranges in ein richterliches oder in ein anderes Amt dev höheren Berwaltung, für welches ee die gejegliche Dualififation befitt, erfolgen. Der in Gemäßheit des $ 54 des Gejeges vom 7. Mai 1851 vorzulegende Befehl wird vom Staatsminifterium erlafjen. Sn dem Falle des S 63 a. a. D. wird der Beichluf, wenn er den PBräfidenten betrifft, dem Staatsminifterium, 107 wenn er andere Mitglieder dev DONE. betrifft, dem Prä- fidenten derfelben überjendet. Sm Uebrigen ftehen dem PBräfidenten der ONK. in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugniffe zu, wie dem Yuftizminifter in Beziehung auf vichterliche Beamte zu= jtehen. 1) Diejer $ ift abgeändert dur) das Gejeb, betreffend die Ab- ünderung von Beltimmungen der Disziplinargejeße v. 9. 4. 1879 (SS. 345) $ 1 Nr 5, 88 8, 14 daj. 2) S 8 des Gejekes v. 9. 4. 1879 lautet: „An die Stelle des Ober- tribunals tritt der bei dem Oberlandesgericht zu Berlin (d. i. Kammer: gericht) zu bildende große Disziplinarjenat. Der große Disziplinarjenat enticheidet in der Bejegung von 15 Mit- gliedern mit Einfhluß des Vorfigenden.“ $S 6. Alle Beamten der DRK, mit Ausschluß der Mitglieder, ernennt der Präfident und tibt über diejelben die Disziplin mit den Befugniffen aus, welche den Minijtern vückjichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zuftehen. Die entjcheidende Disziplinarbehörde für diejelben ift die INK, welche im Plenum unter Theilnahbme von min- deftens 7 Mitgliedern, einschließlich des VBorfigenden, und im Uebrigen nach dem für das Dbertribunal gültigen Diszi- plinarverfahren, in der Sache aber nad) den Borjchriften des Gejeges über die Dienftvergehen der nichtrichterlichen en vom 21. Yuli 1852 (G©. 465 ff.) endgültig ent- jcheiost. Ss 7. Der Gefchäftsgang bei der DARK. wird durch ein Regulativ geregelt, welches auf Borjchlag der DRK. und des Staatsminifteriums durch Königliche Verordnung erlaffen und dem Landtage zur Kenntnignahme mitgetheilt wird.) Sn dem Negulativ jollen bejonders auch die Be= ftimmungen enthalten fein, welche zur Gejchäftsleitung des Präfidenten erforderlich find. Bis zum Erlaß diejes Ne= qulativs bleiben die bisher ergangenen Snftruftionen über den Gejchäftsgang in fo weit in Kraft, als fie mit den in diefem Gejeß feitgeftellten Grundfägen follegialifcher Be- vathung und den übrigen Borfchriften diejes Gejetes ver- einbar find. 1) Das Negulativ ift hinter diefem Gejehe abgedrudt. S8. Die ONR. fat ihre Beichlüffe nach Stimmen- mehrheit der Mitglieder, einfchlieglich des Borfitenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen den Aus- fehlag giebt. Die Eollegialifhe Berathung und Beichlußfaffung ift jedenfalls erforderlich, wenn l. an den König Bericht eritattet, 2. die für die Häufer des Landtages bejtimmten Be- merfungen ($ 18) feftgeftellt, 3. allgemeine Grundfäße aufgejtellt oder bejtehende ab- geändert, 4. allgemeine Snftruftionen erlaffen oder abgeändert, 5. über Anordnungen der oberjten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden jollen. S 9. Der Nevifion durch die DRK. unterliegen zu= börderft alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Aus= führung des be Staatshaushalts-Etats (Art. 99 der Berfafjungsurkunde) und der fämmtlichen Etats und fonftigen Unterlagen, auf welchen derfelbe beruht, dargethan wird, insbejondere alfo: 1. die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebs- 1. Theil. — Ober-Rechnungsfammer. G. dv. 27. 3. 1872. 108 anftalten und ftaatlichen nftitute Über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern; . joweit nicht in einzelnen Fällen ftatutarifche oder bertragsmäßige Beltimmungen eine Ausnahme be- gründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht ftaat- ichen Synftitute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zujchüffe nah Mafgabe de3 Bedürfniffes aus der Staatöfaffe erhalten, oder mit Gemährleiftung des Staates verwaltet werden, jobald und jo lange diefe Garantie verwirklicht werden foll. Der DAR. wird namentlich unter Aufhebung der ent- re Anordnungen die Rebifion der von der See- andlung geführten Balanzen und Bücher übertragen. Hin- jichtlich der Rechnungen der Preußischen Bank!) bewendet e3 en bei den beitehenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kaffe der ORK. werden von dem Präfidenten derjelben rvevidirt und mit den Revifionsbemerkfungen den beiden Häufern des Landtages zur Prüfung und Decharge vorgelegt. Ausgenommen von der Reviftion durch die ONK. find allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Büreau de3 Staatsminifteriums zu allgemeinen politifchen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Snnern zu geheimen Ausgaben im Sintereffe der Polizei ausgejesten Fonds. 1) Sett Deutihe Reichsbanf. ®. über Abtretung der Preuß. Bank an das Reich v. 27. 3. 1875 (GS. 166). ww $ 10. Zur Revifion der ONK. gelangen ferner: 1. die Rechnungen der Staatsbehörden, StaatSbetriebs- anftalten und Staatlichen Snititute über Naturalien, Borräthe, Materialien und überhaupt das gefammte nicht in Gelde beftehende Eigenthum des Staates; 2. die Rechnungen derjenigen SInftitute, Anftalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von Staats- behörden oder durch von StaatSwegen angeftellte Beamte, ohne Konkurrenz der nterefjenten bei der Kechnungsabnahme und Duittirung, verwaltet werden, gleichviel, ob fie Zufhüffe vom Staate erhalten oder nicht. Snwieweit den zu 1. erwähnten Rechnungen die n- ventarien beizufügen Ad oder nur deren regelmäßige Führung nachzumeifen ift, bleibt der Beltimmung der DAL. nad) Berjchiedenheit der Kafjen und Snftitute überlafjen. $S 11. Bon den in den SS 9 und 10 bezeichneten Rechnungen ift die ONE. bevechtigt, diejenigen, welche von untergeordneter Bedeutung find, innerhalb der bisher be- ftandenen Grenzen don ihrer regelmäßigen Prüfung aus- aufchliegen, und die Nevifion jowie die Dechargirung der- jelben den DVerwaltungsbehörden zu überlafjen, bis darüber bei eintretendem Bedirfnig durch Königliche PVerordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die ONK. foll jedoch von Zeit zu geit leiden Rechnungen und Nachweijungen einfordern, um fich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber fie geführt werden, voriehriftsmäßig erfolge. Etwaige Abänderungen in dem eocni der zur Zeit bon der regelmäßigen Prüfung der ONF. ausgejchloffenen Rechnungen find dem Landtage jedesmal in Finzefter Frift zur Senntniß zu bringen. $ 12. Die Nevifion der Rechnungen ift außer der Nechnungsjuftififation noch bejonders darauf zu richten: 109 a) ob bei der Ermwerbung, der Benußung und der Veräußerung don Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den beftehenden ©e- jegen und Borfchriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundfäte verfahren worden ilt; b) ob und wo nad) den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebniffen der Verwaltung zur Be- Ba de3 Staatszweces Abänderungen nöthig oder rathjam find. S 13. Die ONE. ift berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweifungen für er forderlich erachtete Auskunft, jowie die Einfendung der be- züglichen Bücher und Schriftftüce, auch von den Provinzial und den denfelben untergeordneten Behörden die Einfendung von Akten zu verlangen. Der Präfident der DRK. ift befugt, Bedenken und Er- innerungen gegen die Rechnungen an Drt und Stelle durd) Be iimien erörtern zu laffen, auch zur Sinformations- einziehung tiber die Einzelheiten der Verwaltung Kommiffarien abzuordnen. Ebenfo fteht ihm das Recht zu, außerordentliche Kaffen- und Magazinrevijionen zu vdevanlafjfen. Sn diefem Falle, jowie in allen Fällen der Abjendung eines Kommifjarius hat er jedoch dem betreffenden Berwaltungs-Chef davon vorherige Mittheilung zu machen, damit diejer fich an den Berhandlungen durch einen feinerfeitS abzuordnenden Koms mijjarius betheiligen fan. S 14. Alle Verfügungen der oberiten Staatsbehörden, durch melche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Borfchrift gegeben, oder eine Ihon bejtehende abgeändert oder erläutert wird, müfjen jogleich bei ihrem Ergehen der ONKR. mitgeteilt werden. Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kafjen- verwaltung und Buchführung find fchon vor ihrem Erlaß zur Kenntnig der ONR. zu bringen, damit diejelbe auf etwaige Bedenken, welche Jich aus ihrem Standpunkte ex geben, aufmerffam machen fann. Die BVorjchriften über die formelle Einrichtung der Sahresrechnungen und Suftififatorien werden von der DRK. exrlajjen. Diejelbe hat fich darüber zwar vorher mit den betheiligten Departements-Chefs in Verbindung zu fegen, bei obwaltender Meinungsverjchiedenheit jteht ihr aber die entjcheidende Stimme zu. Bon allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Be- ihlüffen eines der beiden Käufer des Landtages ift der DONE. zur Kenntnignahme Mittheilung zu machen. $ 15. Die Termine zur Einfendung der Rechnungen und die Friften zur Erledigung der dagegen aufgeftellten Erinnerungen werden von der ONR. feftgeitellt. $ 16. Die Provinzial- und die ihnen gleichjtehenden uutergebenen Behörden find der DRK. in allen Angelegen- heiten de3 RefjortS derjelben untergeordnet. Die DRK. ift befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Strafbefehle, innerhalb der für die oberjten VBerwaltungsbehörden gejelich beftimmten Grenzen, die fchuldige Folgeleiftung zu fichern, auch etwa vorkommende Unangemejjenheiten in Erledigung ihrer Erlaffe zu rügen. $ 17. Die ONE. S ertheilt den vechnungsführenden Beamten, wenn fie ihren Berbindlichkeiten vollftändig genügt I. Theil. — Ober-Nechnungsfammer. &. dv. 27. 3. 1872. | 110 und die aufgeftellten Crinnerungen erledigt haben, eine Decharge mit den in den SS 146 bis 153, Theil I, Titel 14 0e8 Allgemeinen Lanpdrecht3 einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen fich Bertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Nechnungsrevifion heraus, deren Decdung durch die Notatenbeantwortung nicht nac)- gewiefen wird, fo hat die ONE. die weitere Verfolgung, welche bon der vorgejeßten Behörde zu betreiben ift, nöthigen Falles durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzuordnen. S 18. Die nach Vorfchrift des Art. 104 der Verfafjungs- urfunde mit der allgemeinen Rechnung über den Otaats- haushalt jeden Syahres von der Staatsregierung dem Land- . tage dorzulegenden, von der DAR. unter jelbitftändiger, unbedingter Berantmwortlichfeit aufzuftellenden Bemerkungen müffen ergeben: 1. ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Musgabe mit denjenigen über- einftimmen, welche in den von der ONK. revidirten Kafjenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nach- gewiejen find, 2. ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Er- hebung, bei der Berausgabung oder Berwendung bon ÖStaatögeldern oder bei der Ermwerbung, Be- nußung oder Beräußerung von Staatseigenthum Abweichungen von den Beitimmungen des gejeßlich feitgeftellten Staatshaushalts- Etats oder der von der Yandesvertretung genehmigten Titel der Spezial- etatS (8 19), oder von den mit einzelnen Pofitionen des Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den Beltimmungen der auf die Staatseinnahmen und Staatdausgaben oder auf die Ermwerbung, Be- nußung oder Veräußerung von Staatseigenthun bezüglichen Gejeße jtattgefunden haben, insbejondere 3. zu welchen Gtatsüberfchreitungen im Sinne des Art. 104 der Berfaffungsurfunde ($ 19), fowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Ge= nehmigung des Landtages noch nicht beigebracht ift. $ 19. Ctat3überjchreitungen im Sinne des Art. 104 der Berfaffungsurfunde find alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Art. 99 a. a. DO. fejtgeftellten Staatshaushalt3-EtatS oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats ftatt- gefunden Haben, joweit nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet find und bei folchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch) Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ift im Sinne diefes Gejeges zu deritehen jede Bofition, welche einer jelbftitändigen Beichlußfaffung der Landesvertretung unterlegen hat und al3 Gegenftand einer folchen im Etat erkennbar gemacht worden ift.t) Sn die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden SpezialetatS find fortan, zuerft in die Etats für das Sahr 1873, bei den Befoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltsfäße, melche für die Dispofition über diefe Fonds maßgebend find, aufzunehmen. Eine Nachweifung der Etatsüberjchreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ift jedesmal im nächsten Fahre, nachdem jie entjtanden find, den Häufern des Landtages zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die Erinnes rungen der Rechnungslegung werden durch dieje Genehmigung nicht berührt. 1) Näheres über den Begriff der Etatsüberfhreitungen vgl. in 30. I, S 1’ 111 I. Theil. — Ober-Nechnungsfammer. Negulativ dv. 22. 9. 1873. 112 Ss 20. Nach Ablauf eines jeden Gejchäftsjahres eritattet die ONRR. dem Könige einen Bericht Über die Ergebniffe ihrer Gefchäftsthätigkeit, welchem zugleic, ihre gutachtlichen Borjchläge beizufügen find, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen fich ergebenden Nejultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staatszmwede im Wege der Gejetgebung oder der Verordnung zu treffende Beftimmungen nothwendig oder rathjam erjcheinen. $s 21. Alle durch frühere Gejege und Verordnungen er- laffenen Bejtimmungen, joweit jie dem gegenwärtigen Gejeße zumiderlaufen, treten außer Kraft.!) 1) Nicht außer Kraft getreten ift die Smftruktion für die Dber-Rehnungsfammer v. 18. 12. 1824. Urfundlich 2c. Negulativ über den Gefchäftsgang bei der Mber-Kechnungskammer. Genehmigt durh Allerh. Erlai vom 22, September 1873. (GS. 458.) Drganijation und Gejchäftsgang im Allgemeinen. S 1. Die Gejchäfte des Kollegiums der DAR. werden unter der oberjten Leitung des Präfidenten in verjchiedenen Abtheilungen und Revifionsbüreaus bearbeitet. Eine geeignete Anzahl diefer Birreaus bildet eine Abtheilung, welcher ein Direktor vorfteht. An jedem Birreau wird unter Leitung eines Raths des Kollegiums (de$ Departementsraths) Die erforderliche Zahl von Revifionsbeamten befchäftigt. S2. Für die auf den perjönlichen Wirfungstkreis des Bıäfidenten bezüglichen Büreaugejchäfte, für die Kaffen- verwaltung, die Regijtratur, Bibliothek, Sournalführung und Kanzlei find bejondere Büreau- und SKanzleibeamte, de3= gleichen für den auf die Hausordnung bezüglichen Dienst die erforderlichen Unterbeamten beitellt. Ss 3. Süämmtliche Gefchäfte find durch allgemeine Feft- jtellungen auf die Beamten möglichit gleihmäßig und der- geftalt zu vertheilen, daß jedem dauernd ein beftimmter Gejchäftskreis Überwiejen wird. Was die zum Wirfungsfreis des Kollegiums gehörigen Sejchäfte ‚betrifft, jo ift, fomeit es die obwaltenden Ber- hältnifje gejtatten, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ge- jchäftskreife der einzelnen Departementsräthe nach den ver- jchiedenen PVerwaltungsrefjortS und diejenigen der einzelnen Kebifionsbeamten nac) Provinzen und Bezirfen oder nad) Materien abgegrenzt werden, daß Der Regel nad fein Departementsrath) in zwei verjchiedenen Abtheilungen und fein Nepifionsbeamter in zmei verjchiedenen Büreaus be> ihäftigt, und daß der Uebergang der Beamten von einem Gejcyäftskreife zu einem anderen möglichjt vermieden wird. S 4 Kür jeden Rebifionsbeamten ijt alljährlich ein AUrbeitsplan aufzuftellen, in welchem die von ihm in den einzelnen Monaten des Gejchäftsjahres zu vevidivenden Rechnungen und zu bearbeitenden Notatenbeantwortungen wenigjtens nach der Anzahl und Gattung im Voraus fejt- gelebt werden. Dabei it jedoch für die Monate Yuli und uguft zufammen nur ein Monatspenfum in Anfat zu bringen. S5. Dasjenige Gejchäftsjahr, welches mit dem 1.Mai 1876 begonnen hat, Schließt mit dem 30. April 1877. Das nächite Sejchäftsjahr beginnt mit dem 1. Mai 1877 und endet mit dem 30. September 1878. Bon da ab beginnt jedes weitere Gejchäftsjahr mit dem 1. Dftober des einen und Ihließt mit dem 30. September des folgenden Syahres.t) Sn Zaufe eines jeden Gejchäftsjahres ift daS Revifions- gefchäft einjchlieglich der Feitjtellung der Repifionsprotofolle in Anjehung fämmtlicher Rechnungen für das vorangegangene Etatsjahr zu beendigen.t) Die ORR. ift verpflichtet, für die Erledigung der ge- zogenen Erinnerungen und die Berichtigung der Rechnungen dergeitalt zu jorgen, daß der Abjchluß des Revifiunsverfahrens jpäteftens im Laufe des folgenden Gefchäftsjahres erfolgt.‘ Ausgenommen von den vorjtehenden Beftimmungen find die Spezial-Baurechnungen, deren Revifion, foweit es möglich ift, innerhalb desjenigen Gejchäftsjahres erfolgen muß, in welchem fie eingehen. Die DONE. hat dahin zu wirken, daß diefe Rechnungen binnen fürzefter Frift nad) Beendigung des Baues zur Revijion eingereicht werden und, falls die Bauten zu ihrer Bollendung mehrere Kahre in Anfpruch nehmen, in den dazu geeigneten Yällen die Legung von Stücrechnungen anzuordnen. 1) Ab. 13 in der Faffung nad dem A. E. v. 11. 5. 1877 (GE. 130). $ 6.1) Die ordentlichen Situngen des Kollegiums finden an feftbeftimmten Tagen jtatt. Außerordentliche Situngen werden von dem Präfidenten durch befondere Verfügung an- beraumt. Wird ein Mitglied behindert, einer Situng beizumohnen, jo hat eS hiervon dem Präfidenten vechtzeitig Anzeige zu machen. Die Abftimmungen erfolgen in der durd) das Dienftalter beftimmten Reihenfolge dergeftalt, daß zuerjt der jüngfte Rath nd zuleßt der Vorfigende jeine Stimme abgiebt. Ueber die Stellung der Fragen, jowie über das Er- gebniß der Abftimmung entjcheidet im Falle einer Deeinungs- verichiedenheit das Kollegium. Bei getheilten Stimmen bleibt eS der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern derjelben überlaffen, ihr abweichendes Botum fchriftlich zu begründen und den betreffenden Akten beizufüigen. 1) $ 6 hat die Fafjung nad) dem A. E. vom 27. 7. 1874 ($©. 294). 113 I. Theil. — Ober-Rechnungsfammer. Regulativ v. 22. 9. 1873. 114 $ 7. Die follegialiiihe Berathung und Beichlußfaffung it außer den im S 8 des Gejetes vom 27. März 1872 aufgeführten Fällen erforderlich: 1. wenn Gefege und Verordnungen oder Erlaffe der oberiten Verwaltungsbehörden ergehen, welche auf das Verfahren der ONE. von Einfluß find, oder den Gejchäftsfreis mehrerer Revifionsbiireaus be- rühren; . wenn Meinungsperjchiedenheiten entweder zwijchen der DRAKE. und den oberften VBerwaltungsbehörden oder zwijchen den Mitgliedern der ORE. jelbit zur Erörterung kommen, namentlich auch, wenn in den Grundjägen oder dem Verfahren einzelner Neviftonsbiiveaus Abweichungen zu Tage treten; 3. wenn Bmeifel über Anwendung und Auslegung von Gefegen, Verordnungen 20. der Erledigung bedürfen; 4. wenn anderweitige Gegenstände von dem PBräfidenten oder von den Direktoren zur Befchlußfaffung ver- tiefen werden; 5. wenn bon dem betreffenden Departementsrath der Vortrag rejp. die Beihlußfafjung des Kollegiums für erforderlich erachtet wird. Seder Beichluß, durch welchen ein allgemeiner Grundjat feftgeftellt wird, ift jchriftlich zu formuliven und allen be- theiligten Revijionsbüreaus in Abfchrift mitzutheilen. $ 8 Die auf Grund des Bortrages und der Beichluß- faflung im Kollegium ergehenden Angaben find auf den be- treffenden Konzepten als folche & bezeichnen. Alle übrigen Gegenjtände des gewöhnlichen Gejchäftslaufes, welche un- bedenklic; find und nach feititehenden Beitimmungen und Grundjägen ihre Erledigung finden, bedürfen des Vortrages und der Beichlußfaffung in den Situngen nicht, ergehen jedoc unter derjelben Form und Firma, wie die Exfteren. s 9. Sämmtlihe den Wirfungsfreis des Kollegiums betreffende Verhandlungen, Befchlüffe, Schreiben und Erlafje werden in der Ausfertigung und Keinfchrift wie im Konzept, unter der Firma „DbersRehnungsfammer” vollzoaen. Die Bollziehung derfelben in der Ausfertigung oder in der Neinfchrift efchieht von dem Präfidenten oder don dem betreffenden Direktor, je nachdem die Tette Zeichnung der Konzepte in Gemäßheit der nachfolgenden Beftimmungen bon dem Erjteren oder von dem Leteren erfolgt ift. ww Amtlihes Verhältnif des Präfidenten. $ 10. Dem Präfidenten fteht die oberfte Leitung und Be- auffihtigung des gefammten Gefchäftsbetriebes der DRK. zu. s 11. Im Anfehung der zum Wirfungskreife des stollegiums gehörigen Gejchäfte hat er in materieller Be- ziehung dahin zu wirken, daß überall die beftehenden Gefete, Borjehriften und maßgebenden VBerwaltungsnormen zur An- wendung gelangen umd in den verfchiedenen Abtheilungen und Büreaus nach gleichen Grundfäßen verfahren wird, zu welchem Zwed er dafür Sorge zu tragen hat, daß durch Beichlußfaffung des Kollegiums das in diefer Beziehung Erforderliche feitgeftellt wird. $ 12. Die Regelung des formellen Gefchäftsbetriebes gehört zu feinem perfönlichen Wirkungskreife. Er hat alle diejenigen Dienfteinrichtungen und Anordnungen zu treffen, Pohl, Sammlung von Gejegen 2c. f. Pot u. Telegr. welche zu diefem Zwece erforderlich find und die materielle Wirkjfamkeit der ONK. nicht berühren, desgleichen dafür zu jorgen, daß die Gefchäfte prompt erledigt werden und daß jeder Beamte innerhalb jeines Wirkungskreifes die ihm obliegenden Berpflichtungen rechtzeitig und ordnungsmäßig erfülle. $ 13. Snsbefondere gehört zu jeinem Wirfungsfreife: I. der Erlaß der erforderlichen allgemeinen, wie be- jonderen Dienftanmweijungen über den formellen Gejchäftsbetrieb in den Nevifionsbliveaus, ferner für das Bilreau des Präfidenten, die Kafjen- verwaltung, die Regiftraturen, die Bibliothek, die _ Sournalführung, die Kanzlei» und Unterbeamten der DNAE., desgleichen die Feftitellung der Haus- ordnung und die Beltimmung über die Benußung und PVertheilung der zum Dienft beftiimmten Räume und Sgnpentarienftüce; 2. die Feitjtellung der Gejchäftsvertheilung, die An- ordnung dauernder oder borlibergehender Abände- rungen derjelben, jowie der erforderlichen Stell- bertretungen und die Beauftragung von Beamten mit einzelnen Arbeiten aus dem Gejchäftskreife eines anderen Beamten; 3. die eititellung der Arbeitspläne für die Revifions- beamten und die Genehmigung der Abweichung von denjelben ($ 4); 4. die Abordnung von Kommiffarien in allen Fällen, wo jolche nothwendig wird, namentlich auch zum Zwed der Erörterung von Bedenken und Er- innerungen gegen die Nechnungen oder zur Sin- formationseinziehung ($ 13 Abi. 2 des ©. vom 27. März 1872) oder zu außerordentlichen Kafjen- und Magazin - Revifionen (S 13 Abf. 3 eben- dafelbft); 5. die Eröffnung der neu eingehenden Sachen, welche jodann, joweit fie zum Gejchäftskreife des Kollegiums gehören, nad) Maßgabe der beftehenden Gefchälts- vertheilung an die Direktoren, Näthe und Re- vifionsbeamten gelangen — vorbehaltlich der Be- fugniß des Präfidenten, Storreferenten zu beftellen; 6. die Verfügung auf alle folche Schreiben, Berichte, Gejuche zc., welche nicht zum Wirkungöfreife des Kollegiums gehörige Gegenftände betreffen; 7. die Bejtimmung der Zeit für die Situngen des Kollegiums nad) Tag und Stunde, die a und Schließung derjelben, die Leitung der Debatten und Abjtimmungen; 8. die Superrevifion und Vollziehung aller derjenigen Konzepte und Verfügungen, deren Prüfung und Mitzeichnung er fi) durch allgemeine Anordnung oder durch Die bejondere Ba der einzelnen Sachen bei ihrem Eingange vorbehalten hat. $ 14. Bei der Superrevifion ($ 13, Nr. 8) dürfen materielle Aenderungen ohne Einverftändniß mit den be- treffenden Direktoren und Departementsräthen nicht vor- genommen erden. Zälle, in denen ein jolches Einverftändniß nicht erreicht wird, find zum Vortrag zu verweilen und nach dem Be- ihlufje de3 Kollegiums zu erledigen. Formelle Aenderungen dagegen, welche fich lediglich auf die Anordnung, Deutlichkeit und Präzifion der Darftellung 8 oder die Angemefjenheit des Ausdruds beziehen, ift der a nad) eigenem pflichtmäßigen Ermefjen vorzunehmen erugt. 8 15. Der Präfident ift ferner berechtigt, die Aus- führung eines Bejchluffes des SKollegiums einftweilen zu beanftanden, muß jedoch, wenn. er von diefer Befugnil; Gebrauch macht, binnen 14 Tagen, vom Tage der 1. Be- Ihlußfafjung an gerechnet, die betreffende Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abftimmung bringen und die Mitglieder des Kollegiums hiervon fpäteftens 3 Tage bor der diesfälligen Sikung in Kenntniß jeßen. Bei dem durch die 2. Abjtimmung fejtgeftellten Beichluffe behält es fein Bewenden. $ 16. Bu den Gefchäften des Präfidenten gehören ferner die Perjonalien jünmtlicher Beamten, insbefondere die Bor- jchläge zur Befeßung von Stellen der Direktoren und Räthe des Kollegiums (8 2 des ©. vom 27. März 1872), die Er- nennung der Übrigen Beamten ($ 6 ebendafelbft), die Hand- habung der Disziplin über fämmtliche Beamte (8$ 5 und 6 ebendajelbft), die Uxlaubsbewilligungen, die auftangerhöhung, En von Titeln, Orden und fonftigen Auszeichnungen, auf die Venftonirung dev Beamten und auf die Fürforge für die Hinterbliebenen derjelben bezüglichen Angelegenheiten. S 17. Der perfünliche Wirkungsfreis des Präfidenten umfaßt ferner die Verwaltung der Gelder, Grundftücke, Gebäude, Snventarienftüce und Materialien, welche fir den Dienft der ORK. bejtimmt find, desgleichen die Vertretung des Fiskus bei den auf Ddiefe PVermögensperwaltung be= züglichen Berträgen und WBrozefjen. $ 18. Dem PBräfidenten bleibt eS überlaffen, in Anz= gelegenheiten feines perjünlichen Gejchäftskreifes Das Gut- achten des SKollegiums oder einzelner Mitglieder dejjelben einzuholen. 8 19. Die Kaffenverwaltung wird von 2 Seitens des Präfidenten dazu beftimmten Kevifionsbeamten als Neben- amt geführt. ALS Kurator der Kaffe fungirt 1 Mitglied des Kollegiums, welches dazu vom Präjidenten beitellt wird. S 20. Sn Bezug auf Beurlaubung des PBräfidenten ift nad) den für die Minijtev maßgebenden Grundfäßen zu verfahren. Sn Anfehung des vom Wräfidenten den Mit- gliedern und den übrigen Beamten zu bewilligenden Urlaubs hat derjelbe die den Miniftern beigelegten Rechte. $ 21. Bei Abmwejenheit oder Krankheit des Präfidenten vertritt ihn der ältejte und, wenn auch diejer verhindert fein jollte, der nächftfolgende Direktor. s 22. Sn den zum perfünlichen Gefchäftsfreife des Präfidenten gehörigen Angelegenheiten werden die Konzepte und Neinfchriften unter Beifügung feines amtlichen Titels und Charakters vollzogen. Amtlihes Verhältniß der Direktoren. $S 23. Die Direktoren leiten und beauffichtigen fänmtliche Gejchäfte der ihnen übermwiefenen Abtheilung und liegt ihnen ob, für die griindliche und prompte Erledigung diefer Geräte in den dazu gehörigen Revifionsbitreaus zu jorgen. Ss 24. Zu den Befugniffen und Obliegenheiten der Direktoren gehört insbejondere: I. Theil. — Ober-Rechnungsfammer. Negulativ dv. 22. 9. 1873. 116 1. die Kenntnignahme von allen neu eingehenden auf die Gejchäfte dev betreffenden Abtheilung oder der DONE. überhaupt bezüglichen Dienftfachen, melche nach gejchehener Eröffnung und Präfentation Seitens de3 PBräfidenten durch die Hand der Direktoren in den vorjchriftsmäßigen Gejchäftsgang übergehen, . die Superrevifion und Zeichnung aller von den Departementsräthen der Abtheilung an fie ge: langenden Revifionsprotofolle, Verhandlungen, De- chargen, Verfügungen, Korrefpondenzfachen und fonftigen Angaben im Konzept und in der Rein- Ichrift, fomweit die Vollziehung der letteren nicht dem Präfidenten zufteht; 3. die Begutachtung der von den Departementsräthen zu erftattenden periodifchen oder fonftigen Berichte, jowie der zu folcher Begutachtung geeigneten dienft- lichen Anträge, Eingaben und Promemorien der Mitglieder und Beamten ihrer Abtheilung; 4. die Beauflichtigung der regelmäßigen Thätigkeit und Gejchäftsförderung in den Revijionsbüreaus ihrer Abtheilung; 5. die era in Bezug auf die Nevifions- beamten vorübergehende Abweichungen von der Gejchäftsvertheilung, der a und den Sriften der Gejchäfte im Einverftändnig mit den betreffenden Departementsräthen und Reviforen zu genehmigen, injofern weder eine Vermehrung der Arbeitskräfte dadurch bedingt, noch die Entftehung von Arbeitsrücitänden davon zu bejorgen ift; 6. die Urlaubsbewilligung für Revifions-, Regiftratur- und Unterbeamte ihrer Abtheilung, fofern die nach» gejuchte Entfernung aus dem Dienft die Zeit von 3 Tagen nicht überjchreitet und eine Vertretung nicht erforderlich ift. $S 25. Die Direktoren haben bei Prüfung der ihnen vorgelegten Revifionsverhandlungen, Korrefpondenzjachen und jonftigen Angaben vor Allem auf richtige Anwendung der gejeglichen Borjchriften und auf Uebereinftimmung mit den bisher al maßgebend angenommenen oder in anderen Revifionsbitreaus befolgten Grundjäßen, demnächft aber aud) auf logifche Anordnung, Präzifion der Darftellung und An- gemefjenheit des Ausdrucks zu halten. Hinfichtlich ihrer Befugniß, bei der Superrevifion ($ 24, Nr. 2) Aenderungen vorzunehmen, gelten diejelben Bejtimmungen, welche im $ 14 in Anfehung des PBräfidenten getroffen find. $ 26. Die Diveftoren haben Jich in Abmwejenheits- und Stranfheitsfällen, joweit e8 der Umfang ihrev Gejchäfte zu- läßt, gegenfeitig zu vertreten. Andernfalls hat der Präfident ihre Vertretung durch die älteften Näthe, jofern er diejelbe nicht ganz oder theilweife felbjt übernehmen will, anzuordnen. Auch Fönnen in jolchen Fällen durc den SPräfidenten einzelne a bon der Guperrevifion ihrer Arbeiten entbunden werden. Amtliches VBerhältnif der Departementsräthe. $S 27. Die Departementsräthe der ON. find die un- mittelbaren Borftände der ihmen zugetheilten Nevifions- büreaus. Sie find für die grimdliche und prompte Gejchäfts- führung in ihren Nevifionsbüreaus verantwortlich und haben Jic) zu diefem Zwecke über die Befähigung und die Thätigfeit der Nedifionsbeamten, über das Maaß der denjelben zu= getheilten Arbeiten und über die Gründlichkeit und den a ihrer Leitungen in fortdauernder Kenntniß zu er= halten. wD 117 I. Theil. — Ober-Rechnungsfammer. Negulativ dv. 22. 9. 1873. 118 $ 28. Zu den Obliegenheiten dev Departementsräthe gehört insbejondere die Prüfung und Vollziehung der Kon- zepte aller in den ihnen en Revijionsbiüreaus auf- geftellten Nevifionsprotofolle, Verhandlungen, Dechargen, Berichtigungs- Erklärungen und jonjtigen Expeditionen oder Berfügungen. Durch die Vollziehung der diesfälligen Konzepte über- nehmen jie die Verantwortlichfeit für die darin enthaltenen Ausführungen und thatjächlichen Angaben, welche jie nad) den betreffenden Rechnungen und Belägen zu prüfen haben. E53 Liegt ihnen ob, fich durd) jelbjtitändiges Eindringen in die einzelnen Etats, Rechnungen und Beläge bon Der Bollitändigkeit der vorgelegten Arbeiten Ueberzeugung zu verichaffen. $ 29. Die Departementsräthe haben zufolge der ihnen obliegenden Berantwortlichkeit für den ganzen inhalt diejer Arbeiten das Necht, Abänderungen der ihnen vorgelegten Konzepte der Nevifionsverhandlungen, Schreiben, Ber- fügungen zc. in materieller wie in formellev Beziehung nad) jelbitftändigem Grmefjen vorzunehmen, unrichtige oder un- erhebliche Monita — unter furzer Angabe des Grundes — zu ftreichen, und neue Erinnerungen, wo fie folches für nöthig erachten, hinzuzufügen. Db und inwiefern fie dabei ein vorgängiges Einvernehmen mit den Revifionsbeamten, oder den Vortrag, beziehungs- weile die Beichlußfaffung im Kollegium für ereic halten, bleibt, fofern Teßtere nicht ohnehin eintreten muß, ihrem pflichtmäßigen Ermefjen vorbehalten. $ 30. Als ftändige Dezernenten innerhalb ihres De- partementS haben die Räthe alle dahin einjchlagenden Gegen- ftände, namentlich die Korreipondenz mit den betreffenden Staatsbehörden zu bearbeiten, die dazu bejtimmten oder nad) ihrem eigenen Ermefjen dazu geeigneten Sachen zum Bortrag zu bringen und viefelben den gefaßten Bejchlüffen gemäß zu erledigen. $ 31. Bu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört eS ferner, die alljährlich) in ihren Nevifionsbiireaus gefammelten Materialien, welche zur Aufnahme in den Ge- ichäftsbericht, bezw. in die „Bemerfungen für den Yandtag” beftimmt find — nad) erfolgter Feititellung im Kollegium — zu redigiven und für ihren Gejchäftsbereich zufammenzuftellen. $S 32. Die Departementsräthe haben fich endlich der Erftattung jolcher Gutachten und Berichte zu unterziehen, weldye von ihnen als Korreferenten in einzelnen Sachen abzugeben find, oder welche in Bezug auf die Qualifikation der im Probedienft oder als Hülfsarbeiter befchäftigten Neviforen oder aus anderen dienftlichen Veranlafjungen von ihnen verlangt werden. s 33. Sn Abmwejenheits- oder Srankheitsfällen haben die Departementsräthe fich gegenfeitig nach näherer An= ordnung des Prälidenten für die einzelnen Fälle zu ver- weten, jofern nicht mit Genehmigung des Präfidenten der betreffende Direktor die Vertretung ganz oder theilweife zu übernehmen bereit it. Amtliches Verhältnif der Revifionsbeamten. 34. Die Revifionsbeamten find der Negel nad aus den für diefen Beruf fich vorzugSmeife eignenden Beamten der Provinzialbehörden zu entnehmen, ihre Anftellung erfolgt jedoch evft nach Ableiftung eines Probedienftes von höchitens 6 Monaten. Ss 35. Die NRevifionsbeamten haben vorzugsweije den Beruf, die jpezielle Borrevifion der Rechnungen, joweit folche einem jeden nad) Maßgabe der allgemeinen Gejchäfts- vertheilung des jährlichen Arbeitsplans oder durch bejondere Anordnung überiviefen werden, unter Bergleichung mit den Rechnungsbelägen, jowie die Bearbeitung der bezüglichen Notatenbeantwortungen bis zum Abjchluß des Nevilions- geichäfts zu bewirken. Mit diefer Nevifion der Rechnungen, zu welcher auch die falfulatorifche Prüfung der letteren, wie der Beläge in den vdorgefchriebenen Grenzen gehört, ift die forgfältige Prüfung der neu aufgeftellten Kafjenetats unter ftetev Be- rückfichtigung ihres Verhältniffes zu den genehmigten Bofitionen des StantshaushaltS-Etats und feiner Unterlagen zu ber- binden. Sie find dafür verantwortlich, daß bei der bon ihnen zu bewirfenden Nechnungsrevifiun und Bearbeitung der Notatenbeantwortungen nichts Exrhebliches weder in der Materie, noc) in der Form unerinnert bleibe. S 36. Die Revifionsbeamten haben, was die Form, die Reihenfolge und die Erledigungsfriften der ihnen zugetheilten Kevifionsarbeiten anlangt, die hierüber getroffenen Aln- ordnungen jorgfältig zu beachten und find verpflichtet, jeden Nücjtand zu verhüten, fall aber ein jolcher unvermeidlich werden follte, dies rechtzeitig dem Departementsrath an- zuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn durch verjpäteten Ein- gang der Rechnungen und Notatenbeantwortungen etwa ein Arbeitsmangel eintreten jollte. Ss 37. Die Revifionsbeamten haben in den im $ 30 erwähnten Sachen, infomweit folche ihnen von den Departe- mentsräthen zugejchrieben werden, die Verfügung und Kon- zepte zu entwerfen, ferner auf Grund der von ihnen zu führenden Notizen die jährlichen Zufammenftellungen fomohl der für den Gefchäftsbericht, alS auch der für die „Be- merfungen” beftimmten Gegenjtände aus ihrem Gejchäfts- freife, jomwie die vorgejchriebenen periodijchen Ueberfichten des Gejchäftsftandes vechtzeitig zu liefern, welche demnächft nach bewirkter Prüfung Seitens . des Departementsraths und des Abtheilungsdireftors dem Präfidenten einzureichen find. Die Nevifionsbeamten haben zunädhft die Voll- ftändigfeit und Richtigfeit diefer Arbeiten zu vertreten. S 38. Die Revifionsbeamten find im Falle des Be- dürfnifjes zur Vertretung anderer NRebijoren oder zur bor= übergehenden Aushülfe in anderen Departements verpflichtet. Sonftiger Gefhäftsgang. Ss 39. Hinfichtlich des Gejchäftsganges im Präfidial- büreau, bei der Kaffe, Regiftratur, Sournalführung, Bibliothek und Kanzlei, jomwie infchelich der Gebäudeverwaltung und der Obliegenheiten der Unterbeamten bewendet e3 bei dem jeitherigen Verfahren, bis iiber diefe Gegenftände bei herbor- tretendem Bedlirfniß anderweitige Dienftinftruftionen und Anordnungen don dem Präfidenten getroffen werden. Schlußbeftimmung. Ss 40. Die Initruftion für den Chefpräfidenten der INK. vom 16. März 1831 und alle dem vorjtehenden a zumiderlaufenden Vorfchriften werden hiermit auf- gehoben. 8*+ 119 I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgejeß v. 27. 1. 1877. 120 GHerichtsuerfallungsgefeh. Dom 27. Januar 1877 (BGBL. 4). In Kraft getreten am 1. Dftober 1879. Das GRBG. ift in der Fallung zum Abdrud gelangt, wie eS zur Zeit nod) in Geltung if. Das in Ausficht ftehende Abänderungsgejek zu demjelben und zur StPO., mit welchem aud eine Neuredaftion der genannten Gejeke beabjichtigt it, wird vorausfichtlic erjt im nädjften Jahre (1896) erjcheinen. Die widtigjten Abänderungen be- treffen: 1. Einführung der Berufung gegen Urtheile der Straffammern in I. Injtanz; 2. Einjchränfung des jegigen Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber rechtskräftig Verurtheilten; 3. Entfhädigung Jolher Perfonen, die in diefem Wiederaufnahme: verfahren freigefprohen find, nachdem fie vorher rechtskräftig verurtheilt worden waren; 4. die Befeitigung gemilfer prozeflualifcher Formen, die zum Erfage für die mangelnde Berufung eingeführt waren (jog. Prozefgarantien); . Beltimmungen über veränderte Abnahme der Eide; Veränderungen in der jahlichen Zuftändigfeit der Gerichte; anderweite Regelung der jährlihen Zujammenjegung und Ge Ichaftsvertheilung der Kammern und der Senate bei den Ge richtshofen. Näheres ift bei den betreffenden Paragraphen auf Grund des „Entwurfs eines Gejeßes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des GSerihtsverfaffungsgejeges und der Strafprogegordnung“ (in der Folge mit „Entw.“ bezeichnet) vermerkt. Dieje Vorbemerfung gilt aud zur StPO. EEE Inhaltzüberficht. Ietelsshimteratst, ee u ee 3 ee Gerichtöbarkeit . >» » =» 2 .2.0...88 12-17 IE Uantönerihte - Au arei eine Llre 1881 22,028 IV. „ Scöffengerihte. - » 2 = 2.2.88 35-56 Yan mente. ae net VI „ Schmurgeridte . RI ATEIDLEE: 70095 VI. „ Kammern für Handelsfad SS 100—112 VII. „ SOberlandesgeridite . 8s 119—124 IX. „ Reihsgeridt . 88 125—141 X. „ Staatsanwaltjhaft . 88 142—153 XL. „ Gerihtsihreiber. - 222020. .88 154 XI. „ Buftellungs: und Vollftvedungsbeamte SS 155, 156 XII. „ Rectshülfe . ee sr eezteenen XIV „ Deffentlichfeit und Gikungspolizei - ss 170—184 NV 7 Sertainahee er a. ss 186—193 XVI ,„ Berathung und Abftimmung. 8S 194—200 SV, Gerichtsferien on 20200... 88 201—204 Einführungsgejeß zum GVO. . » » 2 .2.2...88 1-17 I. @itel. WRihteramt. $ 1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gefeße unterworfene Gerichte ausgeübt. 82. W Die Fähigkeit zum Nichtevamte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlanat. @) Der 1. Prüfung muß ein 3sjähriges Studium der Nechtsroiffenjchaft auf einer Univerfität vorangehen. Bon dem 3sjährigen Zeitraume find mindeftens 3 Halbjahre dem Studium auf einer deutfchen Univerfität zu widmen. & BZiwifchen der 1. und 2. Prüfung muß ein Zeitraum von 3 Fahren liegen, welcher im Dienjte bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden ift, auch zum Theil bei der StaatSanmwaltfchaft verwendet werden kann, De en 84. Zum Richteramte befähigt ift ferner jeder ordentliche öffentliche Yehrer des NechtS an einer deutfchen Univerfität. $5. Wer in einem Bundesitante die Fähigkeit zum Nichteramte erlangt hat, ift, jomweit diejes Gejet feine Aus- nahme bejtimmt, zu jedem Richteramte innerhalb des Deutjchen Reichs befähigt. ; 8 6. Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenzzeit.t) 1) durch das Oberhaupt jedes einzelnen Bundesftaats. S8. Nichter können wider ihren Willen nur Eraft richterlicher Entjcheidung und nur aus den Gründen und unter den Kormen, welche die Gejete beftimmen, dauernd oder zeitweile ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in ARuheltand verjegt werden. Die vorläufige Amtsenthebung, welche Eraft Gefetes ein- tritt, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer Veränderung in der Organifation der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreimillige Verfeßungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte unter Be- lafjung des vollen Gehalts durch die Yandesjuftizverwaltung verfügt werden. 11. Titel. Geridtsharkeit. $ 12. Die ordentliche ftreitige Gerichtsbarkeit wird dur) Amtsgerichte und Zandgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch) daS Reichsgericht ausgeübt. Als befondere Gerichte find u. a. die Gemwerbegeridte zus gelaffen, ©. v. 29. 7. 1890 (RGBL. 141), deren Errichtung durd Drtsftatut nad) Maßgabe des $ 142 der Reidhsgewerbeordnung erfolgt. Dol. Anm. zu $ 23. 8 15. ® Die Gerichte find Staatsgerichte. @) Die Privatgerichtsbarfeit ift aufgehoben; 3) Die Ausübung einer geiftlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ijt ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt inSbefondere bei Ehe- und BVerlöbnißjachen. $ 16. Ausnahmegerichte find unftatthaft. Niemand darf feinem gejeglichen Richter entzogen werden. Die gejeglichen Beltimmungen über Kriegsgerichte und Standrvechte werden hiervon nicht berührt. $ 17. Die Gerichte entfcheiden über die Zuläffigfeit des Nechtsmegs. Be a wi Aa 121 I. Theil. — Gerihtsverfaffungsgejeb dv. 27. 1. 1877. 122 Die Landesgefeßgebung fann jedoch die Entjcheidung von Streitigkeiten zwifchen den Gerichten und den Ber- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zu- läffigfeit des Rechtswegs bejonderen Behörden‘) nad) Maß- gabe der folgenden Bejtinnmungen Übertragen. 1. Die Mitglieder werden fir die Dauer de3 zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen befleideten Amts oder, falls fie zu diefer Zeit ein Amt nicht be: fleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter Denjelben Vorauss jeßungen wie bei den Mitgliedern des NeichSgericht3 ftattfinden. . Mindeftens die Hälfte der Mitglieder muß dem Neichsgerichte oder dem oberften KYandesgerichte oder einem Dberlandesgerichte angehören. Bei Ent» jheidungen dürfen Mitglieder nur in der gejetlich beftimmten Anzahl mitwirken. Diefe Anzahl muß eine ungerade jein und mindeftens 5 betragen. 3. Das Verfahren ift gefetlich zu regeln. Die Ent- Icheidung erfolgt in öffentlicher Siung nach Yadung der Parteien. 4. Sofern die Zuläffigkeit des Rechtswegs durch vecht3= kräftiges Urtheil des Gerichts feftjteht, ohne daß zupor auf die Entfcheidung der bejonderen Behörde angetragen war, bleibt die Entjcheidung des Gerichts maßgebend. 1) d. i. für Preußen der durd) ©. v. 8. 4. 1847 eingejekte „Oerichts= hof zur Entjheidung der Kompetenzkonflifte”. Ueber das Verfahren vor demjelben vgl. A.Q. v. 1. 8. 1879 (oben ©. 97). Siehe ferner ®. v. 13. 2. 1854 (oben ©. 99). DD II. Titel. Amtsgeridte. $ 22. Den Amtsgerichten jtehen Einzelvichter vor. Sft ein Amtsgericht mit mehreren Richtern befett, jo wird einem Dderjelben von der Yandesjuftizverwaltung Die allgemeine Dienftaufficht übertragen. Syeder Amtsrichter er= ledigt die ihm obliegenden Gefchäfte als Einzelrichter. S 23. Die Zuftändigfeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen NRechtsftreitigfeiten, jomweit diefelben nicht ohne Nücdfiht auf den Werth des Streitgegenftandes den Yand- gerichten zugemiejen find: 1. Streitigfeiten über vermögensrechtliche Anfprüche, Deren Gegenstand an Geld oder Geldesmwerth die Summe bon 300 Mark nicht überfteigt; 2. ohne Nücficht auf den Werth des Streitgegenftandes: Streitigfeiten zwijchen Bermiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueber- laffung, Benußung und Räumung derjelben, jowie wegen Zurüdhaltung der dom Miether in Die Miethgräume eingebrachten Sachen; Streitigfeiten zwijchen Dienftherrfchaft und Ge- finde, zrwijden Arbeitgebern und Arbeitern hinfichtlic des Dienft- und Arbeitsverhältniffes, jorwie die im $ 108 der Gewerbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, injofern diejelben während der Dauer des Dienft-, Arbeits- oder Lehr- verhältniffes entftehen; t) Streitigkeiten zwifchen Neifenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffen. Slößern oder AuswanderungS- erpedienten in den Einfchiffungshäfen, welche über BWirthszechen, Dom, Ueberfahrtsgelder, Be- förderung der Neijenden und ihrer Habe und über Berluft und Befchädigung der Teßteren, fowie Streitigkeiten zwifchen Neifenden und Handwerfern, welche aus Anlaß der Reife entjtanden jind; Streitigfeiten wegen Viehmängel; Streitigkeiten wegen Wilofchadens; Ansprüche aus einem außerehelichen Beijchlafe; das Aufgebotsverfahren. 1) Bal. ©., betr. die Gewerbegerichte v. 29. 7. 1890 (RGBL. 141): $ 3. Die Gemerbegerichte find ohne Rüdfiht auf den Werth des Streitgegenftandes zuftändig für Streitigkeiten: 1. über den Antritt, die Fortfegung oder die Auflojung des Arbeitsverhältnifjes, jowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbudhes oder Zeugniljes, e über die Leitungen und Entihädigungsanfprühe aus dem Arbeitsverhältniffe, jomwie über eine in Beziehung auf daffelbe bedungene Konventionalitrafe, 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leitenden SKranfenverficherungsbeiträge (88 53, 65, 72, 73 des Gejepes, betreffend die Kranfen- verficherung der Arbeiter, von 15. Juni 1883, ROBL. 73), 4. über die Anfprüche, weldje auf Grund der Uebernahme einer gemeinfamen Arbeit von Arbeitern defjelben Arbeit gebers gegen einander erhoben werden. Streitigfeiten über eine Komventionalftrafe, welde für den Fall bedungen ijt, daß der Arbeiter nad) Beendigung des Arbeitsverhältnijjes ein jolches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Gejhäft errichtet, gehören nicht zur Zujtändigfeit der Gemerbegerichte. 8 5. Durd) die Zuftändigfeit eines Gewerbegerihts wird die Zuftändigfeit der ordentlichen Gerichte ausgejchlojfen. n IV. Eitel. Scöffengericte. Ss 25. Für die Verhandlung und Entjcheidung von ae werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. 8 26. Die Schöffengerichte beitehen aus dem Amts= richter alS Borfigenden und 2 Schöffen. Zuftandigkeit. Ss 27. Die Schöffengerichte find zuftändig: 1. für alle Uebertvetungen; 2. fir diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchitens 3 Monaten oder Geldftrafe bon höchitens 600 Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht find, mit Ausnahme der im $ 320 des StGB. und der im $ 74 diejes Gejeßes bezeichneten Vergehen; 3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverlegungen, wenn die Verfolgung im Mege der PBrivatflage gejchieht; 4. für das Vergehen des Diebftahls im alle des $ 242 de8 StÖPB., wenn der Werth des Ge- ftohlenen 25 Mark nicht überfteigt; 5. fir das Vergehen der ee im alle des 8 246 des StGB., wenn der Werth des Unterfchlagenen 25 Mark nicht überfteigt; 6. für das BVergehen des Betruges im alle des $ 263 des StGPB., wenn der Schaden 25 Mark nicht überfteigt; 7. für das Bergehen der eh im Falle des 8 303 des StGB., wenn der Schaden 25 Marf nicht überjteigt; 123 8. fir das PVergehen der Beglinftigung und für das Vergehen der Hehlevei in den Füllen des S 258 Nr. 1 und des 8 259 des StGB., wenn die Handlung, auf welche fich die Beglinftigung oder die Hehlerei bezieht, zur Zuftändigfeit dev Schöffen- gerichte gehört. Nah dem Entw. kommen hinzu: 1. Alle Körperverlepungen in den Fallen der nur auf Ans trag eintretenden Verfolgung (StGB. $ 223 [232] — nicht 2234 — und $ 2330 Abj. 1 — nicht Abf. 2); 2. das Vergehen des Hausfriedensbruds im Falle des $ 123 Abf. 3 StOB.; 3. das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Vers brehens im Falle des $ 241 StGB.; 4. die Vergehen des ftrafbaren Eigennußes in den Fällen des 8 286 Abj. 2 md der $S 290, 291 und 298 SP. ; die Höchjftgrenzen in den Fällen des vorftehenden $ 27 Nen. 4 (Diebftahl), 5 (Unterfchlagung), 6 (Betrug) und 7 (Sahbefhädigung) follen von 25 auf 100 Mark erhöht werden s 28. St die Zuftändigfeit des SchöffengerichtS durch den Werth einer Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt fi) in der Hauptverhandlung heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als 25 Mark!) beträgt, jo hat das Gericht feine Unzuftändigfeit nur dann aus= zufprechen, wenn aus anderen Gründen die Ausfegung der Berhandlung geboten erjcheint. I) nad) dem Entw. 100 Marf. or Ss 29. Bor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Stvafjachen, deren Berhandlung und Entjcheidung ihnen nad) den Beltimmungen des V. Zitel$ von den Straf- fammern der Zandgerichte iiberwiefen wird. Das ift eine große Anzahl an fi zur Zuftändigfeit der Straf- fammern gehörender Vergehen, deren Ueberweilung an die Schöffen- gerichte auf Antrag der Staatsanwaltichaft zuläjfig ift, wenn nad) den Umftänden des Falles anzunehmen ift, daß wegen des Vergehens auf feine andere und höhere Strafe, als auf die im 8 27 Nr. 2 be: zeichnete zu erkennen fein werde. Die fomplizierten Beitimmungen hierüber des $ 75 find nicht aufgenommen. Es gehören dazu z. B.: MWiderftand gegen die Staatsgewalt in den Fällen der 88 113, 114 StGB.; Körperverlekung im Falle des $ 223a StGP. (auf Grund des Entw. fol noch der fall des $ 230 Abj. 2 StGB. hinzutommen); ferner diejenigen Vergehen, welde nur mit Gefängniß von hödjtens 6 Mon. oder Geloftrafe von hödhjtens 1500 Mark bedroht find, jedoch) mit mehreren Ausnahmen. Zu den Ausnahmen joll aud) der Fall des $ 320 StGB. (Vorfteher einer Eifenbahngejellichaft 2c.) gehören. Val. oben 8 27 Nr. 2. Amt der Schaffen. $ 30. Ssnfomeit das Gefeß nicht Ausnahmen beftimmt,!) üben die Schöffen mährend der Kauptverhandlung das Nichteramt im vollen Umfange und mit gleichem Stimmrechte twie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjenigen, im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlaffenden Ent» Icheidungen Theil, welche in feiner Beziehung zu der Urxtheils- fällung jtehen, und welche auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaffen werden fünnen. Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Ent- jheidungen werden von dem Amtsrichter erlaffen. 1) Bl. $ 31 Abf. 2 StPO. — Ohne Schöffen Fan zur Haupt verhandlung gejcritten werden im Falle des $S 211 StPO.; desgl. in Korftiebjtahls- und Feld- u. Forjtpolizeifachen. $ 31. Das Amt eines Schöffen ift ein Ehrenamt. Dajjelbe kann nur von einem Deutjchen verfehen werden. I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgefeß v. 27. 1. 1877. 124 Befähigung. $ 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: I. PBerfonen, welche die Befähigung in Folge ftraf- gerichtlicher Verurtheilung verloren haben; t) 2, Werfonen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder VBergehens eröffnet ift, das die Aberfennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder dev Fähigkeit zur Vekleidung öffentlicher Aemter zur Yolge haben fann; 3. Berfonen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfiigung Über ihr Vermögen befchränkt find. 2) !) Die Verurtheilung zur Zuhthausftrafe und die Aberfennung der bürgerlichen Chrenrehte haben die dauernde Unfähigkeit zum Amt eines Gefhmorenen oder Schöffen zur Folge (88 31, 33—35 StGP.). Val. außerdem $ 358 cbenda. 2) Nerfhwender und in Konkurs Gefallene. $ 33. Bu dent Amte eines Schöffen follen nicht berufen werden: 1. Berfonen, welche zur Zeit dev Aufftellung der Ur- lifte daS 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. PVerfonen, welche zur Zeit der Aufftellung der Urs lifte den Wohnfit in der Gemeinde noch nicht 2 volle Sahre haben; 3. Berfonen, welche für fich oder ihre Hamilie Urmen- unterftüßung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den 3 legten Sahren, von Aufftellung der Urlifte zurückgerechnet, empfangen haben; 4, Berfonen, melche wegen geiftiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5. Dienftboten. Ss 34. Zu dem Amte eines Schöffen jollen ferner nicht berufen werden: 1. Minifter; 2. Mitglieder der Senate der freien Hanfejtädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einftweilig in den Nuheftand verfegt werden fünnen; 4. Staatsbeante, welche auf Grund der Yandesgejeße jederzeit einftweilig in den Nuheftand verjeßt werden fönnen; 5% ee Beamte und Beamte der Staatdanmwalt- aft; 6. gerichtliche und polizeiliche VBollftveeungsbeamte;t) 7. Neligionsdiener; 8. Volfsfchullehrer; 9. dem aftiven Heere oder der aftiven Marine ans gehörende Militärperjonen. Die Landesgefege fünnen außer den borbezeichneten Beamten höhere Berwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden jollen.?) 66 1) Dazu gehören aud) die Bahnpolizeibeamten. Alle im r Betriebsordnung Haupteifenbahnen A Re Den Bahnordnung für bie Nebeneifenbahnen Deutjch- lands aufgeführten Bahnpolizeibeamten, einfchl. der Technischen Eifen- bahmkontroleure bei den Betriebsinjpeftionen, find polizeiliche Voll- ftveddungsbeamte und als folhe von der Aufnahme in die Schöffen- urlifte ausgejchloffen (Berfg. d. Zuftiz-Din. v. 6. 10. 1885 im EVD. 353). 2) Es follen 3. B. die vortragenden Näthe in den Minifterien nicht berufen werden. Ausf®. v. 24. 4. 1878 (8S. 230), $ 33. 125 Ablehnungsredht. $ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: 1. Mitglieder einer deutjchen gejetgebenden Berfanm- lung; 2. Berfonen, welche im letten Gejchäftsjahret) Die Verpflichtung eines Gejchworenen, oder an wenigjtens 5 Situngstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; 3. Aerzte; . Apothefer, welche feine Gehülfen haben; 5. Berfonen, welche das 65. Lebensjahr zur Zeit dev Aufftellung der Urlifte vollendet haben oder daS- jelbe bis gum Ablaufe des Gejchäftsjahres voll- enden würden; 6. PVerfonen, melche glaubhaft machen, daß fie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. > 1) d. i. in Preußen das Kalenderjahr. Urtijte. $ 36. Der Borfteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgefetlich der Gemeinde gleichitehenden Berbandes hat alljährlic ein Verzeichnig der in der Gemeinde wohnhaften Berfonen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden fünnen, aufzustellen (Uxlifte). Die Urlifte ift in der Gemeinde 1 Woche lang zu Sedermanns Einficht auszulegen. Der Zeitpunft der Aus- legung ift vorher öffentlich befannt zu machen. $ 37. Gegen die Nichtigkeit oder Bollftändigfeit der Urlifte fann innerhalb der 1-wöchigen Frift fchriftlich oder zu Protokoll Einfprache erhoben werden. $ 38. Der Gemeindevorfteher fendet die Urlifte nebft den erhobenen Einfprachen und den ihm erforderlich er= jcheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks. Wird nach Abjendung der Urlifte die Berichtigung der- jelben erforderlich, jo hat der Gemeindevorfteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. $ 39. Der Amtsrichter ftellt die Urliften des Bezirks zufammen und bereitet den Bejchluß über die Einjprachen gegen diefelben vor. Er hat die Beachtung der Borfchriften des $ 36 Abf. 2 zu prüfen und die Abjtellung etwaiger Mängel zu veranlaffen. $ 40. Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Aus- Ihuß zufammen. Der Ausschuß befteht aus dem Amtsrichter al3 Bor- figenden und 1 von der Landesregierung zu beftimmenden Staatsverwaltungsbeamten, fowie 7 Bertrauensmännern als Beifitern. Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des AmtsgerichtSbezirf3 gewählt. Die Wahl erfolgt nad) näherer Beftimmung der Zandes- gejege durch die Vertretungen der Kreife, Nemter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn folche Vertretungen nicht vorhanden find, durch den Amtsrichter. Lebterer hat die Bertrauensmänner vornehmlich aus den PVorftehern der bvorbezeichneten Verbände zu wählen. Zur Beichlußfähigfeit des Ausfhuffes genügt die An- I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgejeß dv. 27. 1. 1877. 126 wejenheit des Borfigenden, de3 Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der Ausfchuß faßt feine Be- Ichlüffe nach der abjoluten Mehrheit dev Stimmen. Bei Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des VBorfitenden. S 41. Der Ausschuß entjcheidet über die gegen die Ur- Lifte erhobenen Einfprachen. Die Entfcheidungen find zu Protofoll zu vermerken. Befchwerde findet nicht ftatt. Sahreslifte. $ 42, Aus der berichtigten Urlifte wählt der Ausjchuf für das nächfte Gefchäftsjahr: i 1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 2. die erforderliche Zahl derjenigen Perfonen, welche in der von dem Ausfchuffe ae Reihen- jolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten Hülfsichöffen).. Die Wahl ift auf Perfonen zu richten, welche am Site des Amtsgerichts oder in dejfen nächter Umgebung wohnen. $ 43. Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptichöffen und Hülfsschöffen wird durch die Yandesjuftiz- verwaltung beftimmt. Die Beltimmung der Zahl der Hauptichöffen erfolgt in der Art, daß vorausfichtlich Syeder höchitens zu 5 ordentlichen Sibungstagen im Jahre herangezogen wird. $ 44. Die Namen der erwählten Hauptjchöffen und Hülfsihöffen werden bei jedem Amtsgerichte in gefonderte Berzeichniffe aufgenommen (Sahresliften). $ 45. Die Tage der ordentlichen Sigungen des Schöffen- gerichtS werden flir da ganze Sahr im voraus fejtgeftellt. Die Reihenfolge, in melcder die Hauptjchöffen an den einzelnen ordentlichen Situngen des Zahres Theil nehmen, wird durch Ausloofung in öffentlicher Situng des Amts- gericht3 bejtimmt. Das %o0S zieht dev Amtsrichter. Ueber die Ausloofung wird von dem Gerichtsfchreiber ein Protokoll aufgenommen. $ 46. Der Amtsrichter fett die Schöffen von ihrer Aus- loojung und von den Situngstagen, an welchen fie in Thätigfeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gefeßlichen Folgen des Ausbleibens!) in Kenntniß. sn gleicher Weife werden die im Laufe des Gejchäfts- jahres einzuberufenden Schöffen benachrichtigt. 1) Bol. $ 56. $ 47. Cine Nenderung in der bejtimmten Reihenfolge fann auf übereinftimmenden Antrag der beteiligten Schöffen bon dem Amtsrichter bewilligt werden, fofern die in den betreffenden Situngen zu verhandelnden Sachen noch nicht beftimmt find. Der Antrag und die Bewilligung find aften- fundig zu machen. $ 48. Wenn die Gejchäfte die Anberaumung außer- ordentlicher Situngen erforderlich) machen, jo werden die einzuberufenden Schöffen vor dem Situngstage in Gemäßheit des $ 45 ausgelooft. Erjcheint dies wegen Dringlichkeit unthunlich, fo erfolgt die Ausloofung durch den Amtsrichter lediglic) aus der Zahl dev am Site des Gerichts wohnenden Hülfsjchöffen. Die Umftände, welche den Amtsrichter hierzu veranlaßt haben, find aftenfundig zu machen. 127 I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgejeß dv. 27. 1. 1877. 128 8 50. Grftreckt fich die Dauer einer Situng über Die Zeit hinaus, fir welche der Schöffe zunächft einberufen ift, jo hat er bis zur Beendigung der Sigung jeine Amt3- thätigfeit fortzufeßen. Beeidigung. $ 51. Die Beeidigung dev Schöffen erfolgt bei ihrer erften Dienftleiftung in öffentlicher Situng. Sie gilt für die Dauer des Gejchäftsjahres. Der Borfigende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie fhwören bei Gott dem Allmächtigen und All wiffenden, die Pflichten eines Schöffen getveulich zu erfüllen und Shre Stimmen nach bejtem Wilfen und Sewiffen abzugeben.“ Die Schöffen leiften den Eid, indem Jeder einzeln die Worte fpricht: „ich fchtwöre es, fo wahr mir Gott helfe.“ Der Schwörende foll bei der Eivdesleiftung die vechte Hand erheben. Sft ein Schöffe Mitglied einer Religionsgefellichaft, welcher das Gefet den Gebrauch gewiffer Betheuerungs- formeln an Stelle des Eides geftattet, jo wird die Abgabe einer Erklärung unter dev Betheuerungsformel diejer Iteligions- gefellfchaft der Eidesleiftung gleich geachtet. Ueber die Beeidigung wird von dem erichtöjchveiber ein Brotofoll aufgenommen. $ 52. Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in Die Zahreslifte aufgenommenen Perfon eintritt oder bekannt wird, fo ift der Name derjelben von der Lifte zu Ttreichen. Ein Schöffe, Hinfichtlich deffen nach feiner Aufnahme in die Sahresliite andere Umftände eintreten oder befannt werden, bei deren Vorhandenfein eine Berufung zum Schöffen- amte nicht erfolgen fol, ift zur Dienftleiftung ferner nicht heranzuziehen. Die Entjeheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltichaft und des betheiligten Schöffen. Befchwerde findet nicht ftatt. $ 53. Ablehnungsgründe find nur zu berückjichtigen, wenn fie innerhalb 1 Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von feiner Einberufung in Kenntniß gefeßt worden ift, von demfelben geltend gemacht werden. Fällt ihre Entftehung oder Befanntwerdung in eine fpätere Zeit, jo ift die Frift erft don diefem Zeitpunfte zu bevechnen. Der Amtsrichtev entjcheidet Über daS Gefuch nad) Anhörung derStaatsanwaltichaft. Befchverde findetnicht jtatt. S 54. Der Amtsrichter kann einen Schöffen auf seit Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe bon der Dienftleiftung an beftimmten Situngstagen entbinden. Die Entbindung des Schöffen von der Dienftleiftung fann davon abhängig gemacht werden, daß ein anderer für das Dienftjahr beftimmter Schöffe fiir ihn eintritt. DerAntrag und die Bewilligung findaktenfundig zumachen. 8 55. Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausfchuffes erhalten Vergiitung der Neifekoften.!) 1) fofern fie außerhalb ihres Aufenthaltsortes mehr als 2 km zurüczulegen haben. ES werden gewährt: bei Reifen mit Eijenbahnen oder Dampfihiffen 10 Pf., bei anderen Neifen 20 Pf. für jedes an- gefangene km des Hin und Nücweges, im Ganzen jedod) mindejtens 3 Mark. Dies gilt au) von Gejdhworenen. Val. S 96. Muhte der PVertrauensmann oder Schöffe (nit aud) der Ge ihworene) innerhalb feines Aufenthaltsorts mehr als 2 km zurüd- legen, jo find ihm 20 Pf. für jedes angefangene km des Hin- und Nücweges zu gewähren. $ 36 Pr. Ausf®. v. 24. 4. 1878 (SS. 230). $ 56. Schöffen und Vertrauensmänner des Ausfchuffes, welche ohne genügende Entjehuldigung!) zu den Sibungen nicht vechtzeitig fich einfinden over ihren Dbliegenheiten in anderer Weife fich entziehen, find zu einer Drdnungsitrafe?) von 5 bis zu 1000 Mark, forwie in die verurjachten Kojten zu berurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach An- hörung der StaatSanmwaltichaft ausgejprochen. Erfolgt nach- träglich genügende Entjcehuldigung, jo fann die Berurtheilung ganz oder theilweife zurücgenommen werden. Gegen die Enijcheidungen findet Bejchwerde don Seiten des Ber: urtheilten nach den VBorfchriften der Strafprozeßordnung ftatt. 1) Ueber unmwahre Entihuldigung fiehe $ 138 StGB.: „Wer als Zeuge, Gejchworener oder Schöffe berufen, eine unmahre That- jfahe als Entjchuldigung vorjhügt, wird mit Gefängniß bis zu 2 Monaten beitraft. Daffelbe gilt von einen Sachverftändigen, welder zum Erjcheinen gefeglich verpflichtet ift.3) Die auf das Nichterfcheinen gejegten Ordnungsftrafen werden durch vorstehende Strafbeftimmung nicht ausgeichlofjen.“ 2) Drdnungsfirafen werden der Negel nad) im Unvermögens- falle nit in Freiheitsftrafen (Haft) umgewandelt. 3) Dgl. $ 372 CPO. und $ 75 StPO. V. @itel. LSandgeridite. $ 58. Die Landgerichte werden mit einem Präfidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mit- gliedern bejeßt. S 59. Bei den Landgerichten werden Civil- und Straf- fammern gebilvet. $ 60. Bei den Landgerichten find Unterfuchungsrichter nach Bedürfniß zu beitellen. Die Beftellung erfolgt durch die Yandesjuftizverwaltung auf die Dauer eines Gejchäftsjahres. S 61. Den Borfiß im Plenum führt dev Präfivent, den Borlit in den Kammern führen der Präfident und Die Direftoven.t) Vor Beginn des Gejchäftsjahres bejtimmt der PBräfident die Kammer, welcher er fi) anjchliegt. Weber die Vertheilung des Borfiges in den übrigen Kammern entjcheiden der Bräfident und die Direktoren nad) Stimmen- mehrheit; im Falle der Stimmmengleichheit giebt die Stimme des Präfidenten den Ausjchlag- I) Nad) dem Entw. fol nur diefer Sas Geltung behalten, während der Reit diefes Paragraphen fortfält. 8 62. © Por Beginn des Gejchäftsjahres werden auf die Dauer defjelben die Gejchäfte unter die Kammern der- jelben Art vertheilt und die ftändigen Mitglieder der einzelnen Kammern fowie für den Fall ihrer Verhinderung die vegel- mäßigen Vertreter beftimmt. Seder Richter kann zum Mit- gliede mehrerer Kammern beftimmt werden. Bine reee 8 63. Die im vorftehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erfolgen durch das Präfivium.!) Das eäfidinm wird durch den Präfidenten als Bor- figenden, die Direktoren und das dem Dienftalter nach, bei gleichem Dienftalter daS der Geburt nad) älteite Mitglied gebildet. Das Präfidium entjcheidet nad) Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präfidenten den Ausjchlag.?) 1) nad) dem Entw. duch die Landes-Juftizverwaltung (Buftiz- minifter). 2) Der 2. Abj. jol aufgehoben werden (Entw.). zu $ 121. Bol. aud Arm. 129 I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgefeß v. 27. 1. 1877. 130 S 65. Sm Falle der Verhinderung des ordentlichen Vor- figenden führt den PVorfig in dev Kammer dasjenige Mit- glied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienftalter der Geburt nad) das ältefte ift. Der Präfident wird in feinen iibrigen durc) diejes Gefeß beftimmten Gejchäften durch denjenigen Direktor vertreten, welcher dem Dienftalter nach und bei gleichem Dienftalter der Geburt nach der ältefte ift. Ueber die Vertretung des Präfidenten joll dur die Landes-Zuftiz- verwaltung Beltimmung getroffen werden (Entw.). Zuftandigkeit der Civilfammern. s 70. Bor die Civilfamımern, einjchlieglich der Kammern für Handelsfachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsitreitig- feiten, welche nicht den Amtsgerichten zugewiefen find. Die Landgerichte find ohne Nückficht auf den Werth des Streitgegenftandes ausschließlich zuftändig: 1. für die Anfprüche, welche auf Grund des Gejetes vom 1. uni 1870 über die Abgaben von dev ‚lößerei oder auf Grund des Gejeßes über die Recht3- verhältniffe der Reichsbeamten vom 31. März 1873 gegen den Keichsfisfus erhoben werden; für die Anfprüche gegen ReichSbeamte wegen Leber- Ichreitung ihrer amtlichen Befugniffe oder wegen pflichtividriger Unterlafjung von Amtshandlungen. Der Landesgejeßgebung bleibt überlaffen, Anfprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienftverhältniffe, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der BVer- a lkeengahehötden, wegen Berfehuldung von Staatsbeamten und wezen Aufhebung von Wrivilegien, Anfprüche gegen Beamte wegen Ueberjchreitung ihrer amtlichen Befugniffe oder megen pflichtwidriger Unterlaffung von Amtshandlungen, jowie Ansprüche in Betreff öffentlicher Abgaben ohne Nück- ficht auf den Werth des Streitgegenftandes den Kandgerichten ausschließlich zuzumeifen.t) 2) s = Für Preußen gejhehen. Ausf®. v. 24. 4. 1878 (GS. 230), ww 2) Die Civilfammern der Landgerichte werden ferner im Falle des 5 413e StPO. (Entfhädigung unjdhuldig Verurtheilter) ohne Rücficht auf den Werth des Streitgegenftandes ausjhließlich zuftändig fein. $s 71. Die Civilfammern find die Berufungs- und Bejchwerdegerichte in den dor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsftreitigfeiten. Zuftändigkeit der Straffammern. 8 72. Die Straffammern find zuftändig für diejenigen die Vorunterfuchung und deren Ergebniffe betreffenden Ent- iheidungen, welche nach den Vorfchriften der Otrafprozeß- ordnung bon dem Gerichte zu erlaffen find; fie entjcheiden über Beichwerden gegen Verfügungen des Unterfuchungs- richters und des Amtsrichters, jowie gegen Entfcheidungen der Schöffengerichte. Die Beitimmungen über die Zu- ftändigfeit de3 KeichSgerichtS werden hierdurch nicht berührt. Die Straffammern erledigen außerdem die in der Straf- prozeßorönung den Landgerichten zugemwiefenen Gejchäfte. $ 73. Die Strajfammern find als erfennende Gerichte zuftändig: 1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuftändigfeit der Schöffengerichte gehören; 2. für diejenigen Berbrechen, welche mit Zuchthaus von höchjitens 5 Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht find. Diefe Be- timmung findet nicht Anwendung in den Fällen der SS 86, 100 und 106 des StGB.; 1) Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. Poft u. Telegr. 3. für die Verbrechen der Perfonen, welche zur Zeit der That das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; 4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des $ 176 Nr. 3 des StGB.;?) 5. für die Verbrechen des Diebftahls in den Fällen der SS 243 und 244 des StGB.; 6. für daS Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der SS 260 und 261 des StGB.; 7. für da3 Verbrechen des Betruges im Falle des S 264 de8 StGB.3) 1) Die Ausnahmen betreffen: Handlungen, welde hoverrätheriihe Unternehmungen, vor- bereiten, TIhätlichfeiten gegen Bundesfürften, Vergewaltigung von Mitgliedern einer gefekgebenden Ver- R jammlung des Reichs oder eines Bundesftants. Sur diejelben ift das Neichsgericht bezw. die Schmwurgerichte zuftandig. >) Nad) dem Ent. foll nicht nur die Nr. 3, fondern der ganze S 176 StOÖB. hierher gehören. 3) Na) dem Entw. follen hinzutreten: Das Verbrechen des Widerftands gegen die Staatsgewalt in den Fällen des $ 118 u. 119 StO8B.; das Verbredien des Meineids in den Fällen der SS 153, 154, 155 StGB. Darunter fällt aud) die amtliche Verficherung eines Beamten unter Berufung auf feinen Dienfteid; \ das Verbrehen der Urfundenfälihung in den Fällen des 5 268 Nr. 2 und der SS 272, 273 SIGB.; die Verbrehen im Amt in den Fällen der SS 349 und 351 StGB. (vgl. diefe im LIT. Theil); die nad) SS 209 und 212 der Konkursordnung v. 10. 2. 1877 (RGBL. 390) ftrafbaren Verbrechen (betrügerijcher Bankrott 2c.) Alle dieje Gegenftände gehören jegt noch) zur Zuftändigfeit der Schmurs= gerichte. $ 74. Die Straffammern find als ausjchlieglich zuftändig: 1. für BZuwiderhandlungen gegen das Gefeß vom 25. Dftober 1867, betreffend die Nationalität der Kauffahrteifchiffe zc.; für die nach Art. 206, 249 und 249a des Gefehes vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgejellfchaften auf Aktien und die Aftiengejelfchaften, ftrafbaren Handlungen; t) 3. für Buwiderhandlungen gegen die Beftimmungen der SS 1, 2 und 3 des Gejeßes vom 8. Juni 1871, betreffend die Snhaberpapiere mit Prämien; 4. für die nach S 67 und S 69 des Gejebes dom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Perjonenftandes 2c., ftrafbaren Handlungen; 5. für Die nad) $ 59 des Banfgejeßes vom 14. März 1875 Ntrafbaren Handlungen. 1) Seit dem ©. v. 18. 7. 1884 (RGBL. 123) veraltet. 8 75 zählt die Ueberweifungen der Straffammern an die Schoffen- gerichte auf. Bal. Anm. zu $ 29. Ss 76. Die Straffammern find als erfennende Gerichte ferner zuftändig für die Verhandlung und Entjcheidung über das Rechtömittel der Berufung gegen die Urtheile der Schöffengerichte. S 77. Die Kammern entfcheiden in der Befegung von 3 Mitgliedern mit Einfchluß des Vorfigenden. Die Straf- fammern find in der Hauptverhandlung mit 5 Mitgliedern, in der Berufungsinftang bei Mebertretungen und in den Fällen der RrieoE aber mit 3 Mitgliedern einfchlieglich dve3 Vorfigenden zu bejegen. Nad) dem Entm. jollen die Kammern in allen Fällen in der Belegung von 3 Mitgliedern mit Einfluß des Vorfigenden entjcheiden. 9 erfennende Gerichte w 131 I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgejeß dv. 27. 1. 1877. 132 Ss 78. W Durch Anordnung der Landesjuftizperwaltung | welche ftch auf die in diefelbe aufgenommenen Berfonen be- fan wegen großer Entfernung des Landgerichtöfizes bei einem Amtsgerichte für den Bezirk eine8 oder mehrerer Amtsgerichte eine Straffammer gebildet und derjelben für diefen Bezirk die gefammte Thätigfeit der Straffammer des LandgerichtS oder ein Theil diefer Thätigleit zugemwiefen iperden. We are ll VI. Eitel. Schwurgeridte. $ 79. Für die Verhandlung und Entfcheidung von Strafjachen treten bei den Landgerichten periodisch Schwur- gerichte zufammen. $ 80. Die Schwurgerichte find zuftändig fiir die Ver- brechen, welche nicht zur Zuftändigfeit der Straffanmern oder des NeichsgerichtS gehören. $ 81. Die Schwurgerichte beftehen aus 3 vichterlichen Mitgliedern mit Einfchlug des VBorfigenden und aus 12 zur Entjcheidung der Schuldfrage berufenen Gefchworenen. Ss 82, Die Entjcheidungen, welche nach den Vorjchriften diefes Gefeßes oder der Strafprozeßordnung von dem er- fennenden Gerichte zu erlafjen find, erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die vichterlichen Mitglieder des Schwurgerichts. Werden diefe Entjcheidungen außerhalb der Dauer der Situngsperiode erforderlich, jo erfolgen fie durch die Straffammern der Landgerichte. $ 83. Der Vorfißende des Schwurgerichts wird für jede Situngsperiode von dem Präfidenten des Dberlandes- gerichts ernannt. Die Ernennung erfolgt aus der Zahl der Mitglieder de3 DberlandesgerichtS oder der zu dem Bezirke des DberlandesgerichtS gehörigen Yandgerichte. Der Stellvertreter des Borjigenden und die übrigen richterlichen Mitglieder werden don dem Präfidenten des Landgerichts aus dev Zahl dev Mitglieder des Landgerichts beftimmt. So lange die Ernennung des Borfienden nicht erfolgt ift, erledigt der VBorfigende der Strafflammer des Land- gericht3 die in der Strafprozekorönung dem Vorfitenden des GerichtS zugewiejenen Gejchäfte. S 84. Das Amt eines Gejchworenen it ein Ehrenamt. Daffelbe fann nur von einem ‘Deutjchen verjehen werden. Urlifte. Befähigung. "885. Die Ürlifte für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urlifte für die Auswahl der Gejchworenen. Die Borjchriften der SS 32—35 Über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Gejchworenenamt Aln= wendung. Borichlagstiite. $ 87. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zufammentretende Ausschuß ($ 40) hat gleichzeitig diejenigen Verfonen aus der Urlifte auszumählen, melche er zu Gejchworenen für das nädhjite Gejchäftsjahr borschlägt. Die Vorfchläge find nach dem 3=fachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirt vertheilten Zahl der Ge- jchiworenen zu bemejjen. $ 88. Die Namen der zu Gejchworenen vorgejchlagenen Perjonen werden in ein Berzeichniß aufgenommen (Bor- Ichlagstifte). Sahreslijte. S 89, Die Vorjchlagslifte wird nebjt den Einfprachen, ziehen, dem Bräfidenten des Landgerichts überjendet. Der Präfident beftimmt eine Situng!) des Landgerichts, an welcher 5 Mitglieder mit Einfchluß des Präfidenten und der Direktoren Theil nehmen. Das Landgericht entjcheidet endgültig über die Einfprachen und wählt fodann aus der Vorjchlagslifte die für das Schwurgericht beftimmte Zahl von Hauptgejchworenen und Hülfsgejchworenen. | Als Hülfsgejchworene find folche Perfonen zu wählen, welche an dem Sibungsorte des SchwurgerichtS oder in defjen nächiter Umgebung wohnen. 1) Diefe Sisung ift im Gegenfaß zu $ 45, Abj. 2 und $ IL nicht öffentlich; aud ift die Aufnahme eines Protofolls nit vor- gejchrieben. $ 90. Die Namen der Haupt» und Hülfsgejchworenen werden in gejonderte Sahresliften aufgenommen. Sprudlijte. $ 91. Späteftens 2 Wochen vor Beginn der Situngen de3 SchmwurgerichtE merden in öffentlicher Situng des Landgerichts, an welcher der Präfident und 2 Mitglieder Theil nehmen, in Gegenwart der Staatsanmwaltjchaft 30 Hauptgefchworene ausgelooft. Das 2008 wird von dem Präfidenten gezogen. Auf Gefhmworene, welche in einer früheren Situngs- periode dejjelben Gejchäftsjahres ihre Verpflichtung erfüllt haben, erftveeft die Ausloofung fi) nur dann, wenn dies von ihnen beantragt wird. Ueber die Auslanhrag wird don dem Gerichtsfchreiber ein Protofoll aufgenommen. $ 92. Das Landgericht Üüberjendet das DVerzeichnig der ausgeloojten Hauptgefchworenen (Spruchlifte) dem ernannten Borfigenden de Schwurgericht3. $ 93. Die in der Spruchlifie verzeichneten Gefchworenen werden auf Anordnung des fir das Schmwurgericht ev- nannten VBorfigenden zur Eröffnungsfitung des Schwur- gerichtS unter Hinweis auf die gefeglichen Folgen des Aus- bleibenst) geladen. Bmifchen der Zuftellung dev Ladung und der Eröffnungs- figung fol thunlichft die Frift von 1 Woche, jedocd) mindeftens von 3 Tagen liegen. 1) Bol. $ 96. $ 94. Ueber die von Gejchworenen geltend gemachten Ablehnungs- und Hinderungsgründe erfolgt die Entjcheidung nach Anhörung der Staatsanmwaltfchaft durch die vichterlichen Mitglieder und, fo lange das Schwurgericht nicht zufammen- getreten ift, durch den ernannten Vorfigenden des Schmwur- gerichts. Bejchwerde findet nicht ftatt. An Stelle der wegfallenden Gejchworenen hat der Vor- fiende, wenn es ns gejchehen kann, aus der Jahreslifte durch Ausloofung. andere Gejchworene auf die Spruclifte zu bringen und be Ladung anzuordnen. Ueber die Aus- loofung wird von dem Gerichtöfchreiber ein Protokoll auj- genonmen. $ 9. Erftvect fi) eine Situngsperiode des Schmur- gericht Über den Endtermin des Öejchäftsjahres hinaus, jo bleiben die Gefchiworenen, welche zu derjelben einberufen N dis zum Schluffe der Situngen zur Mitwirkung ver- pflichtet. S 96. Die Beltimmungen der SS 55, 56 finden aud) auf Gejchmorene Anwendung. Die im $ 56 bezeichneten Entjcheidungen werden in Bezug 133 auf Gejchworene von den richterlichen Mitgliedern des SchwurgerichtS erlaffen. S 97. Niemand foll für dafjelbe Gejchäftsjahr als Ge- I hmorener und als Schöffe bejtimmt werden. St dies dennoch gejchehen, oder it Jemand fiir dafjelbe Gefchäftsjahr in mehreren Bezirken zu diejen Aemtern be= jtimmt worden, jo hat der Einberufene dasjenige Amt zu übernehmen, zu welchem ev zuerjt einberufen wird. $ 98. Die Straffammer des Landgerichts fan be= Itimmen, daß einzelne Situngen de3 Schwurgerichts nicht am Site des Landgerichts, fondern an einem anderen Orte innerhalb des SchwurgerichtSbezirfs abzuhalten jeien. In diefem Falle wird für diefe Situngen don dem ENT eine befondere Lifte von Hülfsgejchiworenen ge= ildet. Vi. Titel. Kammern für Handelsfaden. $ 100. © Someit die Landesjuftizverwaltung ein Be- dürfniß als vorhanden annimmt, fönnen bei den Yand- gerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile derjelben Kammern für Handelsjacyen gebildet werden. WA) s es Por die „Kammern für Handelsjahen“ (nidt zu vers wechjeln mit „Handelsfammern“, welhe zur Vertretung kauf männifcher und induftrieller Intereffen gebildet werden) gehören die- jenigen bürgerlihen Redtsitreitigfeiten, melde den Landgerichten in I. Inftanz zugewiefen find, und fofern fie Anfjprüde gegen einen Kaufmann aus zweifeitigen Handels: und Wedhjjelgeihäften, jowie aus jonftigen im Gejeb jpeziell verzeichneten Handelsjahen (Marfen- und Mufterf dus, Hamdelsfirma 2c.) betreffen. $ 102. © Die Verhandlung des Nechtsjtreit3 erfolgt vor der Kammer fir Handelsfachen, wenn der Kläger dies in der Klagefehrift beantragt Hat... .. . - ee 8 109. © Die Kammern für Handelsjachen entjcheiden in der Befeßung mit 1 Diitgliede des Landgerichts als Vor- figenden und 2 Handelrichtern. @) Sämmtliche Mitglieder dev Kammer fiir Handels- jachen haben gleiches Stimmrecht. BE $ 111. Das Amt der Handelsrichter ift ein Ehrenamt. $ 112. Die Handelsrichter werden auf qutachtlichen Vor- ihlag des zur Dertretung des Handelsjtandes berufenen Drganst) für die Dauer von 3 Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ift nicht ausgejchlofjen. 1) d. i. Handelsfammer. VIN. @itel. Oberlandesgeridte. $ 119. Die Oberlandesgerichte werden mit einem Prü- fidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräfidenten und Räthen befest. S 120. Bei den Dberlandesgerichten werden Civil- und Straffenate gebildet. $ 121. Die Beftimmungen der 88 61—68 finden mit der Mafgabe Anwendung, daß zu dem Präfidium ftet3 die beiden älteften Mitglieder des Gerichts zuzuziehen find. Nad) dem Entw. jollen die Beltimmungen der SS 61-68 ohne jede Maßgabe entjprechende Anwendung finden. Ein eigentliches „Präfidium“ joll es nicht mehr geben. Val. Anm. zu $ 63. ‚8122. Zu Hülfsrichtern dürfen nur ftändig angeftellte Nidjter berufen werden. I. Theil. — Gerichtsperfaffungsgefeß dv. 27. 1. 1877. 134 Zuftändigfeit. $ 123. Die Dberlandesgerichte find zuftändig für die Verhandlung und Entfeheidung Über die Rechtsmittel: 1. der Berufung gegen die Endurtheile dev Kand- gerichte in bürgerlichen Nechtsftreitigfeiten; 2. der Revifion gegen Urtheile der Straffammern in der Berufungsinftanz;) 2) 3. der Revifion gegen Urtheile der Straffammern in I. Sinftanz, fofern die Revifion ausfchlieglich auf die Verlegung einer in den Landesgejegen enthaltenen Rechtsnorm gejtütßt wird; 1) ?) : 4. der Bejchwerde gegen Entfcheidungen der Land» gerichte in bürgerlichen NRechtsitreitigkeiten; 5. der Befchwerde gegen ftrafrichterliche Entjcheidungen I. Sinftanz, joweit nicht die Zuftändigfeit der Straf- kammer begründet ift, und gegen Entjcheidungen der Straffammern in der Bejchwerde-nitanz?) und Berufungs-Snftanz- !) In den Fällen der Nın. 2 und 3 tritt in Preußen an Stelle des Oberlandesgerihts das Kammergericht in Berlin, und zwar in Nr. 3 ftets, in Nr. 2 nur dann, wenn eine nad) Zandesredht jtrafbare Handlung in Frage fteht. Vgl. Anm. zu $ 386 StPO. 2) Die Nr. 3 fol nad) dem Entw. als Nr. 2 folgende Fafjung erhalten: „der Berufung gegen Urtheile der Straffammern in I. Inftanz“; die jekige Nr. 2 fol Nr. 3 erhalten. 3) Nur wenn es fih um Verhaftungen handelt, $ 352 StPO. $ 124. Die Senate der Dberlandesgerichte entjcheiden in der Bejegung von 5 Mitgliedern mit Einjchluß des Vor- jilgenden. Diefer Paragraph foll nad) dem Entw. folgende Zufäge erhalten: „Durch Anordnung der Landes-Juftizverwaltung fann für die vom ©Sik des Oberlandesgerihts entfernteren Landgerichte bei einem oder mehreren derfelben ein Strafjenat gebildet und demjelben für den ihm zuzumeifenden Bezirk die gefammte Thätigfeit des Oberlandes- gerichts in der Berufungs-Inftan; übertragen werden. Die Bejegung eines folhen Strafjenats erfolgt aus Mitgliedern des Dberlandes- geridhtS oder Mitgliedern eines oder mehrerer Landgerichte des Bezirks, für melchen der Senat gebildet wird. Der Vorfigende wird ftändig von der Landes-Juftizuerwaltung bejtellt, die übrigen Mitglieder werden von derjelben in Gemäßheit der SS 62, 63 berufen. Durd; die Gefesgebung eines Bundesftaats Fan bejtimmt werden, daß die Bezeihnung der Sige der bei Zandgeridhten zu bildenden Straffenate und die Abgrenzung ihrer Bezirke im Wege des Gefeges zu erfolgen hat.” IX. Citel. Reihsgeridt. $ 125. Der Sit des Neichgericht3t) wird durch Gefet beitimmt. 1) ift Zeipzig (©. v. 11. 4. 1877, RGBL. 415). S 126. Das Neichögericht wird mit einem Präfidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräfidenten und Räthen bejekt. $ 127. Der PBräfident, die Senatspräfidenten und NRäthe werden auf Vorjchlag des Bundesraths don dem Kaifer ernannt. Zum Mitgliede des ReichSgerichtS Tann nur ernannt werden, iwer die Fähigkeit zum Nichteramte in einem Bundes- ftaate erlangt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 98 135 I. Theil. — Gerichtsverfafjungsgejeß dv. 27. 1. 1877. 136 nd Otraj- $ 132. Bei dem ReichSgerichte werden Civil- u Keichs- jenate gebildet. Die Zahl derjelben beftimmt der Eanzler. 8 133. Die Beftimmungen der SS 61—68 finden mit der Mafgabe Anwendung, Laß zu dem Prafidium die 4 ülteften Mitglieder des Gerichts zuguziehen find. Nad) dem Entm. jollen die SS 61—68 (vgl. die Anm. zu SS 61, 63, 65) ohne die Maßgabe hinfichtlid der Zufammenjekung des Präfidiums Anwendung finden. An Stelle der Landes-Fuftizuerwaltung tritt hier jedoch der Präjident des Neichsgerichts. $ 134. Die Zuziehung von Hülfsrichtern ift unzuläffig. Zuftandigfeit: a) in bürgerlichen Nechtsjtreitigkeiten. $S 1355. Sn bürgerlichen Nechtsftreitigfeiten ift das NeichSgericht zuftändig für die Verhandlung und Entfcheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revifion gegen die Endurtheile der Dberlandes- gerichte; 2. der Bejchwerde gegen Entjcheidungen der Dber- landesgerichte. b) in Strafjadhen. $ 136. Im Straffachen ift das Neichsgericht zuftändig: 1. für die Unterfuchung und Entjcheidung in I. und letter Suftanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesperraths, em diefe Verbrechen gegen den Kaifer oder das Neich gerichtet find; !) für die Verhandlung und Entjcheidung über die Rechtsmittel der NRevifton gegen Urtheile der Straf- fammern in I. Snftanz, infomweit nicht die Zus ftändigfeit der Dberlandesgerichte begründet ift, und gegen Urtheile der Schwurgerichte. 2) In Strafjachen wegen Zumiderhandlungen gegen Die Borjehriften über die Erhebung öffentlicher in die Seichstaffe fließender Abgaben und Gefälle ift das Neichsgericht auch für die Verhandlung und Entjcheidung über das Necht3- mittel der Revifion gegen Urtheile der Straffammern in der Berufungs-nftanz zuftändig, jofern die Entfcheidung des NeichögerichtS von der StaatSanwaltfchaft bei der Einfendung der Akten an das Revifionsgericht beantragt wird. IC) 1) andernfalls, d. h. gegen einen Bundesjtaat oder Landesheren, find die Schmwurgeridhte zuftändig. SS 80, 73 Nr. 2 (Ausnahme $ 73 Nr. 3). 2) Die Nr. 2 fol folgende Falfung erhalten : „für die Verhandlung und Entfcheidung über die Rechtsmittel der Revifion gegen Urtheile der Oberlandesgerichte in der Be- rufungssgnitan; und gegen Urtheile der Schwurgerichte, jowie über das Rechtsmittel der Beichwerde gegen Entjcheidungen der DOberlandesgerichte in der Berufungs-Inftanz“ (Entw.). 8 137.41) Will in einer Nechtsfvage ein Civilfenat von der Entjcheidung eines anderen CivilfenatS oder der ver- einigten ivilfenate, oder ein Straffenat von der Ent- fheidung eines anderen StraffenatS oder der vereinigten Strafjenate abweichen, jo ift über die ftreitige Rechtsfrage im exjteren Falle eine Entjcheidung der vereinigten Civil- jenate, im leßteren Falle eine folche der vereinigten Straf- jenate einzuholen. Einer Entjcheidung der Nechtsfrage durch das Plenum bedarf es, wenn ein Civilfenat von der Entjcheidung eines Strafjenats oder der vereinigten Straffenate, oder ein Straf- jenat yon der Entjcheidung eines CivilfenatS oder der ver- einigten Civilfenate, oder ein Senat von der früher ein- gehalten Entjcheidung des Plenums abweichen wilt. Die Entfcheidung der Nechtsfrage durch die vereinigten Senate oder das Plenum ift in dev zu entjcheidenden Sache bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige mündliche VBerhandlung- Bor der Entjcheidung der vereinigten Strafjenate oder derjenigen des Vienums, jorwie in Ehe- und Entmündigungs- jachen ift der Ober-Reichsanwalt mit jeinen jchriftlichen An- trägen zu hören. Soweit die Entjcheidung der Sache eine vorgängige mündliche Verhandlung erfordert, erfolgt diejelbe durch den erfennenden Senat auf Grund einer erneuten mündlichen Verhandlung, zu welcher die Prozegbetheiligten von Amts- wegen unter Mittheilung der ergangenen Entjcheidung der Nechtsfrage zu laden find. 1) Falfung nad) dem ©. v. 17. 3. 1886 (NGBL. 61). $ 138. Der I Strafjenat des NeichsgerichtS hat bei den im $ 136 Nr. 1 bezeichneten Berbrechen Diejenigen Gefchäfte zu erledigen, welche im $ 72 Abj. 1 der Straf- fammer des Landgericht3 zugemiejen find. Das Hauptderfahren findet vor dem vereinigten IL. und III. Straffenate ftatt. 8 139. Zur Faffung von Plenarentjcheidungen und von Entjcheidungen der vereinigten Civil- oder Strafjenate, jowie der beiden vereinigten Strafjenate ift die Theilnahme von mindeftens 2/; aller Mitglieder mit Einfchluß des Vor- figenden erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche eine entjcheidende Stinme führen, muß eine ungerade fein. ft die Zahl der anivejenden Mitglieder eine gerade, jo hat derjenige Rath, welcher zulegt ernannt ift, und bei gleichem Dienftalter derjenige, welcher der Geburt nach der jüngere ift, oder, wenn diefev Berichterftatter ift, der nächjt ältere fein Stimmrecht. 8 140. Die Senate des Neichsgerichts entjcheiden in der Bejekung von 7 Mitgliedern mit Einjchluß des Vor- fienden. $ 141. Der Gejchäftsgang wird durch eine Gejchäfts- ordnung geregelt, welche das Plenum auszuarbeiten und dem Bundesrath zur Betätigung vorzulegen hat. X. Titel. SHtaatsanwaltfdaft. $ 142. Bei jedem Berichte foll eine Staatsanmaltjchaft bejtehen. $ 143. Das Amt der Staatsanwaltjchaft wird ausgeübt: 1. bei dem Neichsgerichte durch einen Dber-Reichs- anmalt und durch einen oder mehrere Reichsanmwälte; 2. bei den Oberlandesgerichten, den Pandgerichten und den Schmwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; 3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere Amtsanmälte. Die Zuftändigfeit der Amtsanmwälte erjtreckt ich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in denjenigen Strafjachen, welche zur Zu- ftändigfeit anderer Gerichte als der Schöffengerichte gehören. 137 I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgefeb dv. 27. 1. 1877. 138 8 144. Die örtliche Buftändigfeit der PVeamten der Staatsanwaltjchaft wird durch die örtliche Zuftändigfeit des Gerichts beftimmt, für welches fie beftellt find. Ein unzuftändiger Beamter dev Staatsanwaltichaft hat fi) denjenigen innerhalb jeines Bezirf3 vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, in Anjehung welcher Gefahr im VBerzuge obwaltet. Können die Beamten der Staatsanwaltjchaft verchiedener Bundesftaaten fich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Berfolgung zu dibernehmen hat, jo entfcheidet der ihnen gemeinjam vborgejette Beamte der Staatsanmwaltjchaft und in Ermangelung eines jolchen der Dber-KeichSanmalt. $ 145. Beiteht die StaatSanmwaltichaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, jo handeln die dem erften Beamten beigeordneten Verjonen als dejfen Vertreter; fie find, wenn fte für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen defjelben ohne den Nachweis eines bejonderen Auftrags berechtigt. $ 146. Die erften Beamten der Staatsanwaltjchaft bei den Dberlandesgerichten und den Landgerichten find befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Anmtsverrichtungen der Staatsanwaltjchaft jelbjt zu übernehmen oder mit Wahr: nehmung derjelben einen anderen al den zunächit zus ftändigen Beamten zu beauftragen. Amtsanmwälte fünnen das Amt der Staatsanwaltjchaft nur bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten ver- jehen. $S 147. Die Beamten der Staatsanwaltfchaft haben den dienftlichen Anmerjungen ihres Borgejeßten nachzukommen. Sn denjenigen Sachen, für melche das Reichsgericht in T. und fetter Syuftanz zuftändig it, haben alle Beamte der Staatsanmwaltjchaft den Anmweilungen des Dber-ReichSanmalts Folge zu leiten. $S 148. Das Recht dev Aufficht und Leitung fteht zu: 1. dem Neichsfanzler Hinfichtlich) des Dber-Reichs- anmwaltS und der Neichsanmaälte; 2. der Landesjuftizverwaltung hinfichtlich aller jtaats- anmaltlichen Beamten des betreffenden Bundes- Itaates; 3. den eriten Beamten der Staatsanwaltfchaft bei den Dberlandesgerichten und den Landgerichten hin- fichtlich aller Beamten der Staatsanmaltfchaft ihres Bezirks. 8 149. Der Dber-Reichsanwalt und die Reichsanmälte find nicht richterliche Beamte.!) Zu diefen Nemtern fowie den Memtern der Gtaats- anmwaltjshaft bei den Dberlandesgerichten und den Land- gerichten Fünnen nur zum Nichteramte befähigte Beamte ernannt werden. 1) desgl. die Pr. Ober-Staatsanwälte und die Staatsanwälte. Ausfb. v. 24. 4. 1875 (86. 230), S 61. 8 150. Der Dber-Reichsanwalt und die ReichSanmwälte merden auf Vorjchlag des Bundesraths vom Kaifer ernannt.!) Diejelben fünnen durch Kaijerliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gejetlichen Wartegeldes einftweilig in den Nuheftand verjegt werden. 2) 1) die Pr. Ober-Staatsanwälte und die Staatsanwälte vom Könige. Ausf®. v. 24. 4. 1878, S 60. 2) desgl. die Pr. Ober-Staatsanwälte und die Staatsanmälte. Diszipl®. v. 21. 7. 1852, $ 87. $S 151. Die Staatsanwaltihaft ift in ihren Amts» berrichtungen von den Gerichten. unabhängig. 8 152. Die Staatsanwälte dürfen richterliche Gejchäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienftaufficht über die Richter nicht Übertragen werden. S 153. Die Beamten des Polizeis und Sicherheitsdienftes ind Hülfsbeamte der Staatsanwaltfchaft und find in diefer Eigenjchaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirf3 und der diefen vorgejeßten Beamten Folge zu leiften- Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklaffen, auf welche diefe Beftimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Yandesregierungen. XI. @itel. Geridtsfhreiber. $S 154. Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsjchreiberei eingerichtet. Die Geichäftseinrichtung bei dem NeichSgerichte wird durch den Reichstanzler, bei den Landesgerichten durch die Landesjuftizverwaltung beftimmt. 1. Bal. Pr. AusfG. v. 24. 4. 1878, SS 68—72. Danad) werden die Dienftverhältniffe der Gerihtsjhreiber durd ein bejonderes ©. (v. 3. 3. 1879, &&. 99) und die Gejchäftsverhältniffe derfelben durch den Juftigminifter beftimmt (Gerichtsichreiberordnung v. 10.2.1886, IMBL. 38, und verichiedene Gejhäftsordnungen). Die Gerihtsjchreiber des Amtsgerihts find u. W. befugt, die zur Eintragung in das Hanvelsregifter, das Genoljenjhaftsregifter oder das Mujterregilter vor dent Amtsgerichte zu erklärenden Anmeldungen, einjchl. der Zeichnung von Firmen und Unterfhriften, entgegenzunehmen. Sie find ferner (jedod) nur auf Anordnung des Nchters) zuftandig, Wechjelprotefte auf- zunehmen, jowie Siegelungen, Entfiegelungen 2c. vorzunehmen. 2. Neben den Gerichtsjchreibern werden Gerihtsjhreiber- gehülfen ernannt, welde gleichfalls zur Wahrnehmung der Gerichts- Ichreibergejchäfte befugt find. Zur Ertheilung von vollftredbaren Aus- fertigungen und von Zeugnijfen, melde fih auf die Rechtskraft der Urtheile beziehen, jowie zur Wahrnehmung der Gejhäfte des Grund- buchführers und der vorjtehend in Nr. 1 bezeichneten Gejchäfte, follen jedod nur diejenigen verwendet werden, welde die Prüfung als Ge= rihtsichreiber beftanden haben. XN. @itel. Buftelungs- und Bolltrekungsbeamte. 8 155. Die Dienft- und Gefchäftsverhältniffe der mit den Zuftellungen, Yadungen und PVollftveungen zu be= trauenden Beamten (GerichtSeollzieher) werden bei dem Keichsgerichte durch den ReichSkanzler, bei den Yandesgerichten durch die Landesjuftizverwaltung bejtimmt. Bol. Pr. Ausf®. vo. 24. 4. 1878, SS 73—76. Die Dienft- und GSejchäftsverhältniffe werden durd, den Juftizminijter bejtimmt (Gerichts- vollzieherordnung, Geihäftsanmweilung). Die Gerihtsvollgieher find zuftandig, MWechjelprotefte aufzunehmen, freiwillige Verfteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen; ferner Siegelungen, Entfiegelungen, Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Konfursverwalters. — Die Gebühren find reichsgejeglic geregelt. GebD. vo. 24. 6. 1878 (RGBL. 166 bezw. 1881. 178) nebjt Pr. AusfSefegen. $ 156. Der Gerichtspollzieher ift von der Ausübung feines Amts Eraft Gefeßes ausgejchloffen: I. in bürgerlichen Rechtftreitigfeiten: 1. wenn er jelbft Partei oder gejetlicher Vertreter einer Partei ift, oder zu einer Partei in dem Ber- hältniffe eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadenserjaßpflichtigen jteht; 139 I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgefeß v. 27. 1. 1877. 140 2. wenn feine Ehefrau Partei ift, auch wenn die Ehe nicht mehr bejteht; ; Narr b 2: 3. wenn eine Berfon Partei ift, mit welcher ex in XIV. Citel. Beffentlihkeit und Sikungspolizei. gerader Linie verwandt, verfchwägert oder durch BR 2 option verbunden, in dev Seitenlinie bis zum Oeffentlichleit. 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade ver- BES 170. Die Verhandlung vor dem erfennenden Gerichte, !) jchwägert ift, auch wenn die Ehe, durch welche | einschließlich der Verkündung dev Urtheile und Befchlüffe die Schwägerjcaft begründet ift, nicht mehr | dejjelben, erfolgt öffentlich. RE beiteht; *) 1) d. h. mr die Hauptverhandlung (8S 225 fi., 276 ff. StRO.). Straffachen: . wenn er jelbfi durch Die ftrafbare Handlung verlegt ilt; 2. wenn ev der Ehemann der Bejchuldigten oder Berleßten ift oder gewejen ilt; 3. wenn er mit dem Befchuldigten oder DVerleßten in dem vorftehend unter Nr. 13 bezeichneten Ber- wandtjchafts- oder Schwägerfchaftsperhältnifjet) ftebt. 1) Hinfichtlicd) Der $ 19 Vormundihd. Verwandtihafts- 2c. Grade vgl. Anm. zu XIN. Titel. Redtshülfe. $8 157. Die Gerichte haben ji) in bürgerlichen Nechts= ftreitigfeiten und in Strafjachen Rechtshülfe zu leiften. $ 161. Die Herbeiführung der zum Zwede von Voll jrerfungen, Ladungen und Zujtellungen erforderlichen Hand- Lungen erfolgt nach Vorjchrift der Prozegordnungen ohne Nückficht darauf, ob die Handlungen in dem Bındesitaate, welchem das Prozehgericht angehört, oder in einen anderen Bundesftaate vorzunehmen find.t) 1) Die Gerichtsgewalt eines jeden deutjchen Gerichts erjtrect fich auf die Gimvohner aller deutihen Staaten. Ss 162. Gerichte, Staatsanwaltjchaften und evichts- jehveiber Eönnen wegen Ertheilung eines Auftrags an einen Gevichtspollzieher die Mitwirkung des Gerichtsjchreibers des AUmtsgericht3 in Anjpruch nehmen, in dejjen Bezirke der Auftrag ausgeführt werden fol. Der von dem Gerichtö- jchreiber beauftragte Gerichtspollzieher gilt als unmittelbar beauftragt. S 163. Eine Freiheitsitvafe, welche die Dauer von 6 Wochen nicht überfteigt, ift in demjenigen Bundesftaate zu bollftrecen, in welchem der Verurtheilte fich befindet. 8 167. Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb jeine8 Bezirks ohne Zuftimmung des Amtsgerichts des rt nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet. Sr MICIER Falle ift dem Amtsgerichte des DrtS Anzeige zu machen. S 168. Die Sicherheitsbeamten eines Bundesftaates find ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesitaates fortzufegen und den Flüchtigen dafelbft zu ergreifen. Der Ergriffene ift unverzüglich) an das nächite Gericht oder die nächite Bolizeibehörde des Bundesftaates, in welchen er ergriffen wurde, abzuführen. $ 169. Die in einem Bundesftaate bejtehenden PVor- Ihriften tiber die Mittheilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein ©ericht diefes Bundesftaates fommen auch) dann zur Anmendung, menn das erjuchende Gericht einem anderen Bundesftaate angehört. s 171. Sn Ehefachen ift die Deffentlichkeit auszufchliegen, wenn eine der Parteien eS beantragt. $ 172. pn dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufgebung der Entmündigung einer Perfon wegen Geiftesfrankheit eingeleiteten Verfahren (SS 605, 620 der EPD.) ift die Deffentlichfeit während dev Bernehmung des Ent- miündigten auszujchliegen, auc, fann auf Antrag einer der Parteien die Deffentlichkeit dev Verhandlung überhaupt aus- gefchlofjen werden. Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wieder- aufhebung der Entmindigung (SS 593—604, 616—619 der EPD.) ift nicht öffentlich. 8 173. Im allen Sachen fann durch das Gericht Für Berhandlung oder für einen Theil Dderfelben Die Deffentlichkeit ausgefchloffen werden, wenn fie eine Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung, insbejondere der Staats- ficherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit beforgen läßt. S 174. Die Verfündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. Durch einen befonderen Beichluß des Gericht kann für die Verkündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles der- jelben die Deffentlichkeit ausgejchlojfen werden, wein fie eine Gefährdung der Staatsficherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit beforgen läßt. S 175. Die Berhandhug über die Ausjchliegung der Deffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Situng ftatt, wenn ein Berheiligter e8 beantragt oder Das Gericht es fiir an= emejjen erachtet. Der Beichluß, welcher die Deffentlichkeit ausfchließt, muß öffentlich verfündet merden. Bei der Ber- fiindung ift anzugeben, ob die Ausfchliegung wegen Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung, insbefondere wegen Ge- fährdung der Staatsficherheit, oder ob fie wegen Gefährdung der GSittlichkeit erfolgt. St die Deffentlichkeit wegen Geführdung der Staat$- ficherheit ausgejchloffen, jo kann daS Gericht den anmejenden Berfonen die Gcheruinalfung von Thatfachen, welche durch) die Verhandlung, durch die Anklagefchrift oder durch andere amtliche Schriftftüicte des Vrozeffes zu ihrer Kenntniß gelangen, Der Beichluß ist in das Situngs- Gegen denjelben findet Bejchwerde die zur Pflicht machen. protofoll aufzunehmen. Itatt. Die Befchwerde hat feine aufichiebende Wirkung. $ 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachfenen und folchen Perfonen verjagt werden, welche fich nicht im Befite dev bürgerlichen Ehrenrec)te befinden, oder welche in einer der Würde des Gericht nicht ent- fprechenden Weije erjcheinen. Zu nicht öffentlichen Verhandlungen fann der Zutritt einzelnen Perjonen vom Gerichte gejtattet werden. Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht. Die Ausschließung der Deffentlichkeit fteht der Anmefenheit der die Dienftaufficht führenden Beamten der Suftizperwaltung 141 bei den Verhandlungen vor dem erfennenden Gerichte nicht entgegen. Zu SS 15—176: 1. Die Faljung derjelben beruht auf dem ®&. v. 5. 4. 1888 (RGBI. 133). Das lektere beftimmt ferner: Art. I. Wer die nad) S 175 Abf. 2 des GVG®. ihm auf: exlegte Pflicht dev Geheimhaltung durd unbefugte Mittheilung verlegt, wird mit Geldjtrafe bis zu 1000 Marf oder mit Haft oder mit Ges fünaniß bis zu 6 Mon. beftraft. Art. III. Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Deffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatsficherheit ausgejchloffen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durdy die Prejje nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt aud) nad, der Beendigung des Verfahrens in Betreff der VBeröffentlihung der Anflagefchrift over anderer amtlicher Schriftjtude des Prozefjes. Zumiderhandlungen unterliegen der im Art. IT bejtimmten Strafe. 2. Dal. aud) StGB. S 184. Danad) wird mit Geldftrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Mon. bejtraft, wer aus Gerihtsverhandlungen, für melde wegen Gefährdung der Sittlichfeit die Deffentlichfeit ausgejhloffen war, oder aus den diejen PVer- handlungen zu Grunde liegenden amtlihen Schriftftücen öffentlich Mittheilungen madt, weldye geeignet find, Nergerniß zu erregen. Sibungspolizei. Ss 177. Die Aufvehthaltung der Drdnung in der Situng liegt dem Vorfitenden ob. $ 178. Barteien, Befchuldigte, Zeugen, Sachveritändige oder bei der Verhandlung nicht betheiligte Perfonen, welche den zur NAufvechthaltung der Drdnung erlaffenen Befehlen nicht gehorchen, fünnen auf Bejchluß des Gerichtst) aus dem Sißungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und eh einer in dem Bejchluffe zu beftimmenden Zeit, welche 24 Stunden nicht übersteigen darf, feftgehalten werden. 1) „auf Beihluß des Gerichts“, alfo nicht auf bloße Anordnung des Vorfigenden. DBal. aud) $ 184 jowie StPO. $ 246. Gegen diejen Beihluß des Gerichts ift eine Beichwerde ausgejhlojfen Pal. S 183. $ 179. Das Gericht kann gegen Parteien, Bejchuldigte, Zeugen, Sadverjtändige oder bei der Verhandlung nicht betheiligte Berfonen, welche fich in der Sigung einer Ungebühr Ihuldig machen, vorbehaltlich der ftrafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsftrafe bis zu 100 Mark oder bis zu 3 Tagen Haft feitfegen und fofort vollftrecten Laffen. $ 180. Das Gericht fan gegen einen bei der DBer- handlung betheiligten Rechtsanwalt oder DVertheidiger, der fi) in der Sikung einer Ungebühr fehuldig macht, bor- behaltlich der ftrafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Drdnungsftrafe bis zu 100 Mark feitjegen. $ 181. Die Vollftrefung der vorftehend bezeichneten Drönungsftrafen hat der Vorfigende unmittelbar zu ber- anlaffen. $ 182. Die in den SS 177—181 bezeichneten Befugniffe ftehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Situng zu. $ 183. It in den Fällen der SS 179, 180, 182 eine Drdnungsftrafe feftgefegt, jo findet binnen der Frift von 1 Woche nac) der Bekanntmachung der Entjcheidung Beichwerde Itatt, fofern die Entfcheidung nicht von dem Reichsgerichte oder einem Dberlandesgerichte getroffen ift. I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgejeß v. 27. 1. 1877. 142 Die Bejchwerde hat in dem alle des S 179 feine auf- jhiebende Wirkuna, in den Fällen des S 180 und des 8 182 aufjchiebende Wirkung. Ueber die Bejchwerde entjcheidet daS Dberlandesgericht.!) N) abweichend von $ 72, nad; welhem die Straffammern über Beichiwerden gegen Verfügungen des Unterfuhungstichters und des Amtsrichters, jonie gegen Entjheidungen der Schöffengerichte zu entjcheiden haben. $ 184. Sit eine Ordnungsftrafe wegen Ungebühr feit- gejeßt, oder eine PBerfon zur Haft abgeführt, oder eine bei der Verhandlung berheiligte Berion entfernt worden, jo ijt dev Bejchluß des Gerichts und dejjen Veranlaffung in das Protofoll aufzunehmen. XV. Eitel. $ 186. Die Gerichtsiprache ift die deutiche. Dies bezieht fi) au auf jhriftlihe Eingaben. fremder Sprade find nicht vecdhtswirfjan. 8 187. Wird unter Betheiligung von Berfonen vers handelt, welche der deutjchen Sprache nicht mächtig find, fo ift ein Dolmetjcher zuzuziehen. Die Führung eines Neben- protofols in der fremden Sprache finder nicht ftatt; jedoch jollen Ausfagen und Erklärungen in jremder Sprache, wenn und jomweit ver Richter dies mit Rückjicht auf die Wichtigkeit dev Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protofoll oder in eine Anlage nieder gejchrieben werden. m den dazu geeigneten Fällen joll dem Protofolle eine durch den Dolmeticher zu beglaubigende Ueberjegung beigefligt werden. Die Zuziehung eines Dolmetfchers Tann unterbleiben, wenn Die betheiligten Werfonen jämmtlich der fremden Sprache mächtig find. Geridtsfprade. Eingaben in $ 188. Zur Verhandlung mit tauben oder ftummen Perjonen ift, jofern nicht eine jchriftliche Verftändigung er- folgt, eine PBerfon als Dolmetjcher zuzuziehen, mit deren Hülfe die VBerftändigung in anderer Weifv erfolgen fann. $ 189. Db einer Partei, welche taub ift, bei der mind- lichen Verhandlung der Vortrag zu geftatten fei, bleibt dem Ermefjen des Gerichts überlafjen. Dafjelbe gilt in Anwaltsprozeffen von einer Partei, die der deutjchen Sprache nicht mächtig ift. $ 190. Werjonen, welche der deutjchen Sprache nicht mächtig ind, leiften Eide in der ihnen geläufigen Sprache. $ 191. Der Dolmetjcher hat einen Eid dahin zu leiften: daß er treu und gemiffenhaft übertragen merde. Sit der Dolmetjcher für Uebertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, jo genügt die Berufung auf den geleifteten Eid. $ 192. Der Dienft des Dolmetfchers fanı don dem Gerichtsjchreiber wahrgenommen werden. Einer bejonderen Beeidigung bedarf es nicht. $ 193. Auf den Dolmetscher finden die Beftimmungen über Ausfchliegung und Ablehnung der Sachverjtändigen entfprechende Anwendung. Die Entjcheidung erfolgt durch das Gericht oder den Richter, von welchem dev Dolmetfcher zugezogen it. 143 XVI @itel. DBerathung und Adftimmung. $ 194. Bei Entfcheidungen dürfen Richter nur in der gefeglich beftimmten Anzahl mitwirken.t) Bei Verhandlungen von längerer Dauer fann der Vor- jigende die Zuziehuna don Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verbandlung beisumohnen und im alle der Verhinderung eines Richters fiir denjelben einzutreten haben. Die vorftehenden Beltimmungen finden auch auf Schöffen und Gejchworene Anwendung. 1) Die gejeblich betinnmte Anzahl ergiebt ji für die verjchiedenen Gerichte aus den $$ 22, 26, 77, 81, 89, 91, 124, 139, 140. $ 195.1) Bei der Berathung und Abjtimmung dürfen außer den zur Entfcheidung berufenen Richtern nur die bei demfelben Gerichte zu ihrer juriftifchen Ausbildung be= ihäftigten Perfonen zugezogen fein, jomweit der Borjitende deren Anmwefenheit gejtattet. 1) Fafjung nad) dem NG. v. 5. 4. 1888 (ROBI. 133). $ 196. Der Borfitende leitet die Berathung, jtellt die Fragen und fanımelt die Stimmen. Meinungsperfchiedenheiten über den Gegenftand, Die Faffung und die Neihenfolge der Fragen oder iiber das Er- gebniß der Abftimmung entjcheidet das Gericht. $ 197. Kein Richter, Schöffe oder Gejchiworener darf die Abftimmung über eine vage veriveigern, weil ev bei der Abftimmung über eine dorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben it. $ 198. Die Entjcheidungen erfolgen, joweit das Gejek nicht ein Anderes beftimmt, nach der abfoluten Mehrheit der Stimmen.!) Bilden fich in Beziehung auf Summen, über welche zu entjeheiden ift, mehr als 2 Meinungen, deren feine Die Mehrheit für fi) hat, jo werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zumächit geringere ab- Ben fo lange hinzugerechnet, bis fich) eine Mehrheit ergicht. 8 Bilden fich in einer Straffache, von der Schuldfrage ab- gejehen, mehr als 2 Meinungen, deren feine die Mehrheit für fich hat, fo werden die dem Bejchuldigten nachtheiligften Stimmen den zunächit minder nachtheiligen jo lange hinzu- gerechnet, bis fich eine Mehrheit ergiebt. 1) d. h. eine Stimme über die Hälfte jänmtlicher Stimmen. — Hinfihtlid) der Zweidrittheil-Mehrheit im Strafprozeß vgl. $ 262 StPO. $ 199. Die Reihenfolge bei der Abftimmung richtet fich na) dem Dienitalter, bei den Schöffengerichten und den I. Theil. — Gerichtsverfaffungsgefeg. — Einführungsgefes zum GB®. v. 27. 1. 1877. 144 Kammern für Handelsjachen nach dem Lebensalter; der Süngfte ftimmt zuerft, der Vorfigende zulegt. Wenn ein Berichterftatter ernannt ift, jo giebt Ddiefer feine Stimme zuerit ab. Bei der Abftimmung der Gejchworenen vichtet fich Die a - nadp der Ausloojung. Der Obmann ftimmt zuleßt. $ 200. Schöffen und Gejchworene find verpflichtet, über den Hergang bei der Berathung und Abftimmung Still Ihweigen zu beobachten.!) 1) desgl. die Richter, bei denen dies Amtspflicht ift. XVN. Titel. $ 201. Die Gerichtsferien beginnen am 15. Suli und endigen am 15. September. Gerictsferien. $ 202. Während der Ferien werden nur in erienjachen Termine abgehalten und Entfcheidungen evlaffen. Verienjachen find: 1. Straffachen;1) 2. Urreftfahen und die eine einftweilige Verfügung betreffenden Sachen; 3. Meh- und Marktjachen; 4. Streitigfeiten zmifchen Vermiethern und Miethern von Wohnungs> und anderen Räumen ne Ueber- lajjung, a und Räumung derfelben, forwie wegen Zurlichaltung der vom Miether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 5. MWechjelfachen; 6. Baufachen, wenn über Fortjeßung gefangenen Baues geftritten wird. Das Gericht fann auf Antrag auch andere Sachen, jomweit jie befonderer Bejchleunigung bedürfen, als Ferien- Jachen bezeichnen. Die gleiche Bejugniß bat vorbehaltlich der Entfcheidung des Gerichts der Borfiende. 1) Auch hinfihtlih der Friften in Strafjahen find die Ferien ohne Einfluß. eines ans $S 203. Zur Erledigung der Ferienfachen können bei den Zandgerichten Ferienfammern, bei den Oberlandesgerichten und dem NeichSgerichte Ferienjenate gebildet werden. Ss 204. Auf das Mahnverfahren, daS Ziwangsvoll- ftveelungsverfahren und das Konfursverfahren find die Ferien ohne Einfluß. Urkundlich 2c. Einführungsaefeb zum Gerichtsverfaffungsgefebe. Dom 27. Innnar 1877 (A6BL. 77). S 1. Das Gerichtsverfaffungsgefeß tritt im ganzen Um- fange des Reichs an einem durd), Kaijerliche Berorönung !) mit Zuftimmung des Bundesraths fejtzujeßenden Tage, Ipäteftens am 1. Dftober 1879, gleichzeitig mit der im $ 2 des Einführungsgefeges der Civilprozegordnung vorgejehenen Gebührenordnung in Kraft. 1) Nicht ergangen, daher Inkrafttreten 1. 10. 1879. $ 2. Die PVorfchriften des Gerichtsverfajfungsgejeßes finden nur auf die ordentliche ftreitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung. s5. Sn Anfehung der Landesherren und dev Mit- glieder der Tandesherrlichen Familien, jowie der Mitglieder der Fürftlichen Familie Hohenzollern finden die Bejtimmungen | des Gerichtöverfaffungsgefeßes nur infoweit Anwendung, 145 | als nicht befondere Vorfchriften der Hausverfaffungen oder der Landesgefege abweichende Beftimmungen enthalten. S 8. Durch die Gefeßgebung eines Bundesftaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, fann die Verhandlung und Entjcheidung der zur Zuftändigfeit des Neichsgerichts gehörenden Revifionen und Bejchwerden in bürgerlichen Nechtsftreitigfeiten einem oberjien Landes- gerichtet) zugewiejen werden. Diefe Borfehrift findet jedoch auf bürgerliche Nechts- ftreitigfeiten, welche zur Zuftändigfeit des Reich3-Dberhandel3- gerichtS?) gehören oder durch bejondere NeichSgejege dem Reichsgerichte zugewiefen werden, feine Anwendung. 1) Das Pr. Kammergeriht in Berlin it nur für Nevifionen in Straffahen gemäß S 123 Nr. 2 und 3 und in Angelegenheiten der „midtitreitigen Gerichtsbarkeit" (Vormundjchaftss, Grundbud- fahen) zuftandig. Bal. S 9. 2) Vgl. $ 14... 8 9. Durd) die Gefegebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, fann die Verhandlung und Entfcheidung der zur Zuftändigfeit dev Dberlandesgerichte gehörenden Nevijtionen und Bes fehmerden in Straffachen ausschließlich einem der mehreren Dberlandesgerichte zugemwiefen mwerden.!) 1) Gefhehen in Preußen (Nammergericht) und Bayern (Oberlandes- gericht Münden). Val. Arm. 1 zu S 8. $ 10. Die allgemeinen, fowie die in den SS 126, 132, 133, 134, 137, 139, 140, 183 Ab. 1 enthaltenen befonderen Borschriften des Gerichtsperfaffungsgejeßes finden auf die oberften Landesgerichte alS Behörden der ordentlichen fteeitigen Gerichtsbarkeit entfprechende Anwendung. $ 11. Die landesgefetlichen Beftimmungen, durch welche die ftrafrechtliche oder civilvechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlaffung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an befondere Vorausfegungen gebunden ift, treten außer Kraft. I. Theil. — Einf®. ;. GVO. v. 27. 1. 1877. — Civilprozekordnung d. 30. 1. 1877. 146 Unberührt bleiben die landesgejeßlichen VBorfchriften, durc) welche die Verfolgung dev Beamten entweder im Falle des DVerlangens einer dvorgejegten Behörde oder unbedingt an die Vorentjcheidung einer befonderen Behörde gebunden ift, mit der Maßgabe: 1. daß die Vorentjcheidung auf die Feftitellung be- Ichräntt ift, ob der Beamte ich einer Ueberfchreitung jeiner AmtSbefugniffe oder der Unterlafjung einer ihm obliegenden Amtshandlung fchuldig gemacht habe; 2. daß in den Bundesftaaten, in welchen ein oberfter BerwaltungsgerichtShof befteht, die VBorentfcheidung diefem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichs- gerichte zusteht. h QIgl. Pr. ©., betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Dienfthandlungen v. 13. 2. 1854, oben ©. 99. DOberjter VBerwaltungsgerichtshof ift das Dberverwaltungsgeriht im Berlin. $ 114 LI. v. 30. 7. 1883, oben ©. 65. $ 14. Die am Tage des Snkrafttretens de3 Gericht3- verfafjungsgefeßes bei dem Neichs-Dberhandelsgerichte an- hängigen Sachen gehen in der prozefjualifchen Lage, in welcher fie fich befinden, auf das Neichögericht über. $ 17. Auf Antrag eine8 Bundesftaates und mit Zu- ftimmung des Bundesraths fann durch Kaiferliche Ber- ordnung die Verhandlung und Entjcheidung der im $ 17 des Gerichtsverfafjungsgejeges bezeichneten Streitigkeiten dem ReichSgerichte zugerwiejen werden. Für diejenigen Bundesftaaten, in denen die im S 17 des Gerichtsperfaffungsgefetes bezeichneten Behörden be- ftehen!) und nad) Maßgabe der Boririften im $ 17 Nr. 1—4 einer Beränderung ihrer Einrichtung und des Verfahrens bediivfen, fann die Veränderung, fofern fie nicht bis zum Inkrafttreten diefes Gefetes landesgefeglich getwoffen ift, durch landesherrliche Berordnungt) eingeführt werden. !) Bal. $ 17 GLO. (oben ©. 121) nebjt Anm. und die B., betr. die Kompetenzfonflikte zwijchen den Gerichten und den Vermaltungs- behörden v. 1. 8. 1879 (oben ©. 98). Civilprozehordnung. Vom 30, Ianuar 1877 (BGBL. 83). In Kraft getreten am 1. Oftober 1879. Diejelbe findet auf alle bürgerlichen Rechtsftreitigfeiten Anwendung, melde vor die ordentlihen Gerichte gehören. Als folde gelten nad $ 12 GIG. (oben ©. 120) lediglich die Amtsgerichte und Land- gerichte, die Oberlandesgerichte und das Neichsgeriht. „Im Anfjehung der Landesherren und der Mitglieder der lamdesherrlicen Familien, fowie der Mitglieder der Fürftlihen Familie Hohenzollern finden die Beltimmungen der EPO. nur infoweit Anwendung, als nicht befondere Vorjriften der Hausverfafjungen oder der Landesgejeße abweichende Beltimmungen enthalten. Für vermögensrechtlihe Anjprüche Dritter darf jedod) die Zuläffigfeit des Nedhtsweges nicht von der Einwilligung des Landesheren abhängig gemadht werden.” $ 5 Einf®. ;. CRD. v. 30. 1. 1877, ROBL. 244. Anhaltsüberficht. I. Bud. Allgemeine Beitimmungen. TI. Gerichte EN 1— 44 SR ovteter ... 4. Ö30 90) 1 55 5112 III Berfahren : .2...88 119—228 I. Bud. Verfahren in I. Inftanz. I. Verfahren vor den Landgerihten SS 230—448 II. Verfahren vor den Amtsgerihten SS 456—471 Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. Boft u. Telegr. III. Bud. Rechtsmittel. I. Berufung - 8S 472—506 Iren. ee IR ABEEznE III. Bejhwerde See a En SER Han IV. Bud. Wiederauftahme des Verfahrens . . 88 541-549 V. Bud. Urkunden: und Wechjelprozeß - .....88 555-567 VI. Bud. Chefahen und Entmündigungsfachen. Verfahren in Chefahen. - . -» .„ 88 568-592 Verfahren in Entmündigungsfahen . SS 593—627 VII. Bud. : Mahnverfahren ee SERO2B, 1625 VII. Bud. Bmangsvollitredung. I. Allgemeine Beitimmungen SS 644—705 II. Zwangsvollftrefung wegen Geld- forderungen . » 2 2... 88 708-764 II. Zmwangsvollftredung zur Erwir- fung der Herausgabe von Sadıen und zur Ermirfung von Hand- lungen oder Unterlaffungen ss 769—779 IV. Offenbarungseid und Haft SS 780—795 V. Arreft u. einjtweilige Verfügungen SS 796—822 IX. Buch. Aufgebotsverfahren . . . 2......88 823—850 X. Bud). SS 851—872 Schiedsrichterlihes Verfahren 10 147 I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. I. Bud. Allgemeine Beftimmungen. 148 I. Buch. Allgemeine Sefimmungen. I. Geridte. 1. Zuftandigfeit. $ 1. Die fachliche Zuftändigfeit der Gerichte wird durd) das Gefet über die GerichtSverfaffung!) beftimmt. 1) Dben ©. 130. Val. dort für Amtsgerichte S 23; für Land- gerichte SS 70, 71, 100; für Oberlandesgerihte $ 123; für das Neidjs- geridht $ 135. 2. Allgemeiner Gerichtsjtand. $ 12. Das Gericht, bei welchem eine Perjon ihren allgemeinen Gerichtsitand hat, ift für alle gegen diejelbe zu erhebenden Klagen zuftändig, jofern nicht für eine Klage ein ausfchlieglicher Gerichtsftand begründet ift. S 13. Der allgemeine Gerichtsftand einer Perfon wird durch den Wohnfigt) beftimmt. 1) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. $ 19. Der allgemeine Gerichtsitand der Gemeinden, der Korporationen, jowiederjenigen Gefelljchaften, Senofjenfchaften oder anderen WPerjonenvereine und derjenigen Stiftungen, Anftalten und Vermögensmaffen, welche als jolche verklagt werden fünnen, wird durch den Sit derjelben beftimmt. Als Sit gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Sewerfjchaften haben den allgemeinen Gerichtsftand bei dem Gerichte, in defjen Bezirke daS Bergwerk liegt, Behörden, wenn fie als folche verklagt werden fünnen, bei dem Gerichte ihres Amtsfißes. Neben dem durch die Borjchriften diejes Paragraphen bejtimmten Gerichtöftande ift ein durch Statut oder in anderer Weije bejonders geregelter Gerichtsjtand zuläflig. S 20. Der allgemeine Gerichtsitand des Fisfus wird durch den Sit der Vehörde beftimmt, welche berufen ift, den Fisfus in dem Nechtsftreite zu vertreten. 3. Gerichtsftand deg Vermogens. S 24. Für lagen wegen vermögensrechtlicher Anfprüche gegen eine Berfon, welche im Deutjchen Reiche feinen Wohn fiß hat, ift daS Gericht zuftändig, in deffen Bezirk fi) Ber- mögen derjelben oder der mit der Klage in Anfpruch ge= nommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Drt, wo daS Vermögen fich befindet, der Wohnfit des Schuldners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Drt, wo die Sache fich befindet. 4. Dinglicher Gerichtäftand. Ss 25. Für lagen, durch welche daS Eigenthum, eine dingliche Belaftung oder die Freiheit von einer jolchen geltend gemacht wird, für Grenzicheidungs-, Theilungs- und Befitklagen ift, jofern es fi) um unbemegliche Sachen handelt, daS Gericht ausschlieglich zuftändig, in defjen Bezirke die Sache belegen it. Bei den eine Grunddienftbarfeit oder eine Neallaft be- treffenden Klagen ift die Lage des dienenden oder belaiteten Grundftüds entjcheidend. $ 27. Sn dem dinglichen Gerichtsftande fünnen per- Jönliche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Be- figer einer unbeweglichen Sache al3 jolchen gerichtet werden, jorwie Klagen wegen Bejchädigung eines Grundftücd3 oder in Betreff der Entjchädigung wegen Enteignung eines Grund- jtüdlS erhoben werden. 5. Gerichtsftand der Erbjchaft. S 28. lagen, welche Erbrechte, Anfprüche aus Ver- mächtniffen oder fonftigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der Erbjchaft zum Gegenftande haben, fönnen dor dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Erblaffer zur Zeit feines Todes den allgemeinen Gerichts- ftand gehabt hat. Sn dem Gerichtsftande der Erbichaft fünnen auch Klagen der Nachlaßgläubiger aus Anfprüchen an den Erblafjer oder die Erben als jolche erhoben werden, wenn fi der Nachlaß noch ganz oder theilmweife im Bezirk des Gerichts befindet, oder wenn mehrere Erben vorhanden find und der Nachlaß nod) nicht getheilt ift. 6. Gerichtsftand des Vertrages. S 29. Für Klagen auf Feltitellung des Beftehens oder Nichtbeftehens eines DVertrages, auf Erfüllung oder Auf hebung eines folchen, jowie auf Entfchädigung wegen Nicht- erfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ift daS Gericht des Drts zuftändig, wo die jtreitige Verpflichtung zu erfüllen ift.!) 1) Val. jedody $ 38. 7. Gerichtsitand der unerlaubten Handlung. $ 32. Für lagen aus unerlaubten Handlungen ift das Gericht zuftändig, in dejfen Bezirfe die Handlung be= gangen ift. $ 35. Unter mehreren zuftändigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. 8. Vereinbarung über die Zuftandigfeit der Gerichte. 8 38. Ein an fid unzuftändiges Gericht I. Snftanz wird durch ausdrücliche oder jtillfchweigende Vereinbarung der Parteien zuftändig. 9. Ausihliegung der Gerichtsperjonen. $ 41. Ein Richter ift von der Ausübung des Nichter- amts fraft Gefeßes ausgefchloffen: 1. in Sachen, in welchen er felbjt Vartei ift, oder in Anfehung welcher er zu einer Partei in dem PVer- hältniffe eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten, oder Regrekpflichtigen fteht; 2. in Sachen feiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr beiteht; 3. in Sachen einer Perfon, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verjchwägert oder durch Adoption verbunden, in der Geitenlinie bi zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verjchwägert ift, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerfchaft begründet ift, nicht mehr bejteht; 1) 4. in Sachen, in welchen er al3 Prozeßbevollmächtigter oder Beiftand einer Partei beftellt oder als gefeßlicher Bertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ijt oder gemejen ift; 149 I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 150 5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sad)= verftändiger vernommen ift; 6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Snftanz oder im fchiedsrichterlichen Verfahren bei der Er- laffung der angefochtenen Entjcheidung mitgewirkt bat, fofern es fich nicht um die Thätigfeit eines ea oder erjuchten Richters handelt. 1) Ueber das Verwandticaftsverhältnig vgl. Anm. zu $ 19 Bor: mund. 10. Ablehnung der Gerichtsperjonen. s 422. Ein Richter kann fowohl in den Fällen, in welchen er von der Ausübung des NRichteramts Fraft Ge- fees ausgejchloffen it, al3 auch wegen Bejorgniß der Be- fangenheit abgelehnt werden. Wegen Bejorgnig der Befangenheit findet die Ablehnung ftatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ift, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht fteht in jedem alle beiden Parteien zu. 8 43. Eine Partei fann einen Richter wegen Bejorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn fie bei dem- jelben, ohne den ihr befannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung fi eingelafjen oder Anträge gejtellt hat. S4. @&) Der Ablehnungsgrund ift glaubhaft zu machen; der Eid ift alS Mittel der Glaubhaftmahung ausgefchloffen. . . . OLE ) Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Berhandlung fich eingelafjen oder Anträge gejtellt hat, wegen Beforgniß der Befangenheit abgelehnt, fo ilt glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erit fpäter entftanden oder der Partei befannt geworden fei. Die Beltimmungen der SS 41-44 finden auf Gerichtsjchreiber, Sahpverjtändige und Schiedsrichter entjprehende Anwendung (SS 49, 371, 858). Il. »Sarteien. 1. Brozepfähigkeit. 851. © Eine Perjon ift injomweit prozeßfähig, als fie fie) durch Verträge verpflichten fann.!) @) Die Prozepfähigfeit einer großjährigen Perjon wird dadurd, daß fie unter väterlicher Gewalt jteht, die Prozep- fähigkeit einer rau dadurch, daß fie Ehefrau ift, nicht beichränft. (er: 1) Wer handlungs- und Ddispofitionsfähig (grokjährig) ift, ift prozeßfähig, d. h. er fann felbjtitandig und ohne einen gejeklichen Vertreter oder Beijtand einen Redtsftreit führen (oder durd) einen Bevollmächtigten führen laffen). Die Brozepfähigfeit ift nicht zu vermwedjeln mit der Partei- fähigfeit, d. h. der Fähigkeit, in einem Rechtsftreit Kläger oder Be- flagter zu fein. Ein Minderjähriger ift 3. B. parteifähig, aber nit prozeßfähig; er bedarf zur Führung eines Nectsftreits eines gejeslihen Vertreters (d. i. Vater oder Vormund). Ss 55. W Soll eine nicht prozekfähige Partei verklagt werden, welche ohne gejeglichen Vertreter ift, jo hat der Borfigende de3 WrozekgerichtS derjelben, falls mit dem Berzuge Gefahr verbunden ijt, auf Antrag bis zu dem Ein- tritte des gejeßlichen Vertreters, einen bejonderen Vertreter zu beftellen. 2. Streitgenojjenjdhaft. 8 56. Mehrere Berfonen fünnen als Streitgenofjen ge= meinfchaftlich Elagen oder verklagt werden, wenn fie in An- jehung des Streitgegenftandes in Nechtsgemeinjchaft Stehen, oder wenn fie aus demjelben thatjächlichen und rechtlichen Brunde berechtigt oder verpflichtet jind. 3. Interventionen. 8 61. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwijchen . anderen Perjonen ein Nechtsftreit anhängig geworden ilt, ganz oder theilweife für fich in Anfpruch nimmt, ift bis zur rechtsfräftigen Entjcheidung Diejes Nechtsitreit3 berechtigt, feinen Anfpruch durch eine gegen beide ‘Parteien gerichtete Klage bei demjenigen erichte geltend zu machen, vor mweldem der Rechtsftreit in I. Snftanz anhängig wurde. 8 63. V Wer ein vechtliches Sintereffe daran hat, daß in einem zwifchen anderen Perjonen anhängigen Rechtsitreite die eine Partei obfiege, fannn diefer Partei zum Zwecke ihrer Unterftügung beitreten. (At anellewe 4. Anwaltzwang. 8 74. © Bor den Landgerichten und vor allen Ge= vichten höherer Snftanz müffen die Parteien fich durcd einen bei dem Prozepgerichte zugelajjenen Rechtsanwalt als Be- vollmächtigten vertreten lajjen (Anmaltsprozeß). @) Diefe Borfrift findet auf Prozeßhand- lungen, welche vor dem Gerichtsfchreibev vorgenommen werden fünnen,!) feine Anivendung. NE 1) 3. B. Zuprotofollerflärungen 2c. 5. Prozehbevollmächtigte. Ss 75. Snfomweit eine Vertretung durch Anmälte nicht geboten ift, fünnen die Parteien den Rechtsitreit jelbjt oder durch jede prozekfähige Perjon als Bevollmächtigten führen.) 1) Dal. SS 51, 143. S 76. Der Bevollmächtigte hat die Bebollmächtigung durch eine jehriftliche Vollmacht nachzumeifen und diefe zu den Gerichtaften abzugeben. Eine Privaturfunde muß auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden... . . . Beijtände. S 86. Sgnfomweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ift, fann eine Partei mit jeder prozekfähigen Perjon als Beiltand erjcheinen.t) Das von dem Beiltande Vorgetragene gilt al$ von der Partei vorgebradht, injomweit e3 nicht von Diefer jofort widerrufen oder berichtigt wird. 1) Bol. SS 143, 572 Abi. 1. 6. Brozefkoiten. 8 87. Die unterliegende Partei hat die Koftent) des NechtsitreitS zu tragen, insbejondere die dem Gegner er- 10* 151 I. Theil. — Eivilprozegordnung vd. 30. 1. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 152 wachjenen Koften zu erftatten, fomweit Ddiejelben nach freiem Ermefjen des Gerichts zur zmecentfprechenden Necht3- verfolgung oder Nechtsvertheidigung nothwendig waren. Die Gebühren und Auslagen de3 Nechtsanwalts der obftegenden Partei find in allen Prozeffen zu erftatten, Neifetoften eines auswärtigen Rechtsanwalts jedocd) nur infoweit, als die Zuziehung nach) dem Crmefjen des Ge- vichtS zur zwecfentfprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts- vertheidigung nothwendig war. Die Kojten mehrerer Necht3- anmwälte find nur infomweit zu erjtatten, als fie die Kojten eines Rechtsanwalts nicht überfteigen, oder als in der Perjon des Rechtsanwalts ein Wechjel eintreten mußte. 2) Serichtsfoften werden nad) Maßgabe des Deutihen GRoften®. v. 18. 6. 1878 EI ; < 39-6. 1551 thoben. Ueber die Erhebung eines Gerichtsfoftennorfchufjes bejtimmt daljelbe: $ 81. Im bürgerlichen Redtsftreitigfeiten ift ein Gebührenvorfhuß für jede Inftanz von dem Antragfteller zu zahlen. Der Vorfhuß be- trägt foviel wie die höchfte Gebühr, melde für einen Akt der Anftanz zum Anfabe fommen fann. Bei Ermeiterung der Anträge it der Borfhuk nad) Makgabe der Ermeiterung zu erhöhen. S 84. Außer dem Gebührenvorfhuß ift bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit melder baare Auslagen verbunden find, ein zur Dedung derjelben hinreichender Vorfhuk von dem Antragfteller zu zahlen. Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sahverjtändigen auf Antrag des Privatflägers oder des Nebenflägers fann von der vorgängigen Zahlung eines zur Dedung der erwachjenen Auslagen hinreichenden Vorjhuffes abhängig gemadyt werden. 5 88 © Wenn jede Partei theils obfiegt, theils unter- Liegt, jo find die Koften gegeneinander aufzuheben oder ber- hältnigmäßig zu theilen. legs S 90. Die Partei, welche einen Termin oder eine Frift!) verjäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Bertagung einev Berhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortjegung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frift ducch ihr Berfchulden veranlaßt, hat die u ber= urjachten Koften zu tragen. 1) Berehnung der Frijten SS 199, 200. $ 92. © Die Koften eines ohne Erfolg eingelegten Nechtsmittels fallen der Partei zur Laft, welche dafjelbe ein- gelegt hat. OyBlDR ee Near 8 9%. © Befteht der unterliegende Theil aus mehreren Berjonen, jo haften diefelben für die Koftenerftattung nad) Ropftheilen. EN 8 9%. © Gerichtsfchreiber, gejetliche Vertreter, Nechts- anmwälte und andere Bevollmächtigte, jowie GerichtSpollzieher fönnen dur) das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Koften verurtheilt werden, welche fie durch. grobes BVerjchulden veranlagt haben. BU) ae 7. Koftenfeitfeßung. $ 98. Der Anfprud auf Erftattung der Prozekkoften fann nur auf Grund eines zur ZmangSpollitrefung geeigneten Titel3 geltend gemacht werden. Das Gefuch um Feitjeung des zu erftattenden Betrags ift bei dem Gericht I. Inftanz anzubringen; e$ kann vor dem Gerichtsfchreiber zu Protofoll erklärt werden. Die Koftenberechnung, die zur Mittheilung an den Gegner be- ftimmte Abjchrift Derfelben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Anjäge dienenden Belege find beizufügen. 8. Sicherheitsleijtung. 8 101. Die Beitellung einer prozefjualifchen Sicherheit ift, fofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder Ddieje3 Gefeh eine nach freiem Ermefjen des Gerichts zu beftimmende Sicherheit zuläßt, durd) Hinterlegung in baarem Gelde oder in fjolchen Werthpapieren zu bewirken, welche nad) richterlichem Exmefjen eine genügende Deckung gewähren. Ss 104. © Die Höhe der zu leiftenden Sicherheit wicd bon dem Gerichte nach freiem Grmefjen feftgejeßt. (BT EEE $ 105. Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleiftung eine Frilt zu beftimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leiften fei. ...... 9. Armenredt. $ 106. 9 Wer außer Stande ift, ohne Beeinträchtigung des fiir ihn und feine Familie nothwendigen Unterhalt die Koften des Prozejjes zu bejtreiten, hat auf Bemilligung des Armenrechts Anjpruc), wenn die beabfichtigte Sehens oder Nechtsvertheidigung nicht muthwillig oder ausfichtslos erjcheint.!) Sen 1) Der einer armen Partei beigegebene Anwalt darf die Ver tretung deshalb nicht ablehnen, weil er die Rechtsverfolgung für aus- fichtslos hält. Beicluß d. Reichsger. v. 26. 6. 1885. Entid. i. Civili. Bd. 15. 340. Dal. auch Zuriftiihe Wodenjhrift 1890. 45. $ 108. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erftattung der dem Gegner erwachjenden Kosten feinen Einfluß. $ 109. Das Gefuh um Bewilligung des Armenrechts ilt bei dem Prozeßgericht anzubringen; e8 fann vor dem ©erichtsjchreiber zu Protokoll erklärt werden. Dem Gejuch ift ein von der obrigfeitlichen Behörde der Partei ausgeftelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der VBermögens- und Yamilienverhältniffe der Partei, jowie de8 Betrags der bon diefer zu entrichtenden direkten Staatsfteuern, daS Un= vermögen zur Beftreitung der Prozekkoften ausdrücklich be- zeugt wird. Für Verfonen, welche unter Bormundjchaft oder AKuratel ftehen, fan das Zeugniß auch von der vor= mundfchaftlichen Behörde ausgeftellt werden. An dem Gefuche ift das Streitverhältnig unter Angabe der Bemeismittel darzulegen. S 110. © Die Bewilligung des ArmenvechtS erfolgt für jede Spnftanz bejonders, für die I. Snftanz einjchlieglich der BZwangsvollitredung. Bere $ 112. Das Armenrecht fann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn fich ergiebt, daß eine Vorausfegung der Be- twilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr E ift. 153 I. Theil. — Civilprozeßordnung d. 30. 1.1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 154 II. Berfahren, 1. Mündliche Verhandlung. 8 119. Die Verhandlung der Parteien über den Rechts- jtweit vor dem erfennenden Gerichte ift eine mündliche. 2. Schriftjäge. 8 120. Sn Anwaltsprozefjent) wird die mündliche Ver- handlung durd Schriftjäte vorbereitet; die Nichtbeachtung diefev Borfchrift Hat Nechtsnachtheile in der Sache felbjt nicht zur Folge. Sn anderen Prozejjen?) fünnen dvorbereitende Schriftjäße gewechjelt werden. 1) Bal. S 74. 2) aljo in Prozeffen vor den Amtsgerichten. $ 121. Die vorbereitenden Schriftfäßet) follen enthalten: ?) 1. Die Bezeichnung der Parteien und ihrer gejeßlichen Bertreter nach) Namen, Stand oder Gewerbe, Wohn- ort und PBarteiftellung; die Bezeichnung des Ge- viht3 und des Streitgegenftandes; die Zahl der Anlagen; 2. die Anträge, welche die Partei in der Gericht3- figung zu ftellen beabfichtigt; 3. Die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatlächlichen Verhältnifje; 4. die Erklärung über die thatjächlichen Behauptungen des Gegners; 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher fich die Bartei zum Nachweife oder zur Widerlegung that- jächlicher Behauptungen bedienen will,3) jomwie die Erklärung über die von dem &egner bezeichneten Bemeismittel; 6. in Anmwaltsprozeffen die Unterfchrift des Anwalts, in anderen Prozefjen die Unterjchrift der Partei jelbft oder desjenigen, welcher für diefelbe als Be- vollmächtigter oder al8 Gejhäftsführer ohne Auf- trag handelt. 1) deren Zuftellung mindeftens 1 Woche vor der mündlichen Vers Gandlung zu erfolgen hat ($ 123). 2) Eine Abjhrift der Schriftfäge und der Anlagen ift auf der Gerihtsfchreiberei niederzulegen ($ 124, $ 155). 3) Diejelben find auf Erfordern vor der mündlicdien Verhandlung auf der Gerichtsjchreiberei niederzulegen. Der Gegner ift von der Niederlegung zu benahrichtigen (S 125, $ 133). 8 127. © Der Borfigende mündliche Berhandlung. ® Er extheilt daS Wort und fann e3 demjenigen, welcher feinen Anordnungen nicht Folge leiftet, entziehen. Gern. & Er fchliegt die Verhandlung, wenn nach Anficht des Gerichts die Sache vollitändig erörtert!) ift, und verkiindet die Urtheile und Bejchlüffe des Gerichts. 1) Bgl. SS 130, 464. eröffnet und leitet die 3. Anträge. 8 128. Die mündliche Verhandlung wird dadurch ein- geleitet, daß die Parteien ihre Anträge ftellen. Die Vorträge der Parteien find in freier Nede zu halten; fie haben das Streitverhältnig in thatjächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfajjen. Eine Bezugnahme auf Schriftftücde ftatt mündliche Verhandlung ilt unzuläffig. Die Vorlefung von Schrift- ftücfen findet nur injoweit jtatt, al3 e$ auf den wörtlichen Snhalt derjelben ankommt. Sn Anwaltsprozefjen ift neben dem Anwalt auch der Partei jelbjt auf Antrag das Wort zu gejtatten. 4. Sragepflicht und recht. $ 130. Der PVorfigende Hat durch Fragen darauf Hinz zumirfen, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende An- gaben der geltend gemachten Thatjachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, überhaupt alle für die Feitjtellung des Sachverhältniffes erheblichen Erklärungen abgegeben werden. Der Vorfitende dat auf die Bedenken aufmerfjam zu machen, welche in Anfehung der von Amtswegen zu berüc- fichtigenden Punkte obwalten. Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu geftatten, Fragen zu ftellen. 8 131. Wird eine auf die Sachleitung bezügliche An= ordnung des BVorfigenden oder eine von dem Borjigenden oder einem ©erichtsmitgliede geftellte Frage don einer bei der Berhandlung betheiligten Berjon al3 unzuläflig beanftandet, fo entjcheidet daS Gericht. 5. Befugnijje des Gericht?. $ 132. Das Gericht fan da3 perjönliche Erjcheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältniffes anorönen. 8 133. © Das Gericht fann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche fie fich bezogen hat, jowie Stammmbäume, Pläne, Rijfe und jonftige Zeichnungen vorlege. As 8 134. Das Gericht Fann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Befite befindlichen Akten vorlegen, joweit die- jelben aus Schriftjtücfen bejtehen, welche die Verhandlung und Entfcheidung der Sache betreffen. 8 1355. © Das Gericht fann die Einnahme des Augen- fcheins, fowie die Begutachtung durch Sachverftändige anz ordnen. Bar S 143. © Das Gericht kann Barteien, Bevollmächtigten und Beiftänden, denen die Fähigkeit zum geeigneten Bor- trage mangelt, den weiteren Vortrag unterjagen. @) Das Geriht fann Bevollmächtigte und Beiltände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht gejchäfts- mäßig betreiben, zurüctweifen. (See 4) Auf Rechtsanwälte finden die PVorjchriften diejes Paragraphen feine Anwendung. 6. Sikungsprotofoll. 8 145. Ueber die mündliche Verhandlung dor dem Gerichte ift ein Protnfoll aufzunehmen. 155 I. Theil. — Civilprozekordnung v. 30. 1. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 156 Das Protofoll enthält: Bei mehreren gefelichen Vertretern, fomwie bei mehreren 1. Den Drt und den Tag der Verhandlung; Boritehern genügt die Zuftellung an einen derfelben. 2. die Namen der Richter, des Gerichtöfchreibers und des etwa zugezogenen Dolmetjchers; 3. die Bezeichnung des Nechtsitreits; 4. die Namen der erjchienenen Parteien, gejeßlichen Bertreter, Bevollmächtigten und Beijtände; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Deffentlichkeit ausgejchloffen ift. 8 146. Der Gang der Verhandlung ift nur im all- gemeinen anzugeben. Durch Aufnahme in das Protokoll find feitzuftellen: 1. Die Anerfenntniffe, Berzichtleiftungen und Ber- gleiche, durch welche der geltend gemachte Anfpruch ganz oder theilmweije erledigt wird; . die Anträge und Erklärungen, deren Feltitellung vorgefchrieben ift; 3. die Ausjfagen der Zeugen und Gachverjtändigen, jofern diejelben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Ausjage abweichen; 4. daS Ergebniß eines Augenfcheing ; 5. die Entjcheidungen (Urtheile, Bejchlüffe und Ber- fügungen) des Gerichts, fofern fie nicht dem Protokolle fchriftlich beigefügt find; 6. die Verkündung der Entjcheidungen. Der Aufnahme in das Protokoll fteht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beis gefligt und als jolche in Demfelben bezeichnet ift. $S 149. W Das Protokoll ift von dem Vorfisenden und dem Gerichtsfchreiber zu unterjchreiben. (8) DD 7. Zujtellungen. $S 152. Die Zuftellungen erfolgen durch Gerichtspoll- sicher. ’ Sr Anmwaltsprozefjen ift der GerichtSpollzieher unmittelbar zu beauftragen, in anderen Prozefjen nach der Wahl der Bartei entweder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsjchreibers des Prozekgerichts. Ss 155. Die Partei hat dem Gerichtspollzieher und, wenn unter Vermittelung des Gerichtsfchreibers zuzuftellen it, diefem neben der Urfchrift des zuzuftellenden Schriftftücks eine der Zahl der Berfonen, welchen zuzuftellen ift, ent- jprechende Zahl von Abjchriften zu a Die Zeit dev Mebergabe ift auf der Urfchrift und den Abjchriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bejcheinigen. S 156. Die nt befteht, wenn eine Ausfertigung augejtellt werden joll, in deren Uebergabe, in den übrigen Füllen in der Uebergabe einer beglaubigten Abjchrift des zuzuftellenden Schriftitücs. Die Beglaubigung gefchieht durch den Gerichtspollzieher, bei den auf Betreiben von RechtsSanmälten oder in Anmwalts= prozefjen zuzuftellenden Schriftftücten durch den Anwalt, bei den von Amtswegen zuzuftellenden Schriftjtücen durch den Gerichtsjchreiber. 8 157. Die Zuftellungen, welche an eine Partei bewirkt werden jollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Perfonen an die gejeßlichen Vertreter derjelben. Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, fowie bei Perfonenvereinen, welche als folche Klagen und verklagt werden fünnen, genügt die Zuftellung an die Vorfteher. $ 165. Die Zuftellungen können an jedem Orte ex: folgen, wo die Perjon, welcher zugeftellt werden fol, an- getroffen wird. Hat die Verfon an diefem Orte eine Wohnung oder ein Sejchäftslofal, fo ift die außerhalb der Wohnung oder des Gejchäftslofals an fie erfolgte Zuftellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ilt. 8. Grjabzuftellungen. $ 166. Wird die Berfon, welcher zugeftellt werden foll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, fo kann die Zuftellung in der Wohnung an einen zu der Samilie gehörenden er- wachjenen Hausgenofjen oder an eine in der Familie dienende erwachjene Berfon erfolgen. Wird eine folche Perfon nicht angetroffen, jo fann Die Zuftellung an den in vemfelben Haufe wohnenden Haus- wirth oder Bermiether erfolgen, wenn Ddiefe zur Annahme des Schriftftück bereit find. $ 167. Sit die Zuftellung nach diefen Beltimmungen nicht ausführbar, jo fann fie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftftück auf der Gerichtsfchreiberei des Amt3- gerichts, in Ddejjen Bezirke der Drt der Zuftellung gelegen it, oder an diefem Drte bei der Boftanjtalt oder dem Ge- meindevorfteher oder dem Polizeivorfteher niedergelegt und die Niederlegung jomohl durd) eine an der Thür der Wohnung zu befejtigende fehriftliche Anzeige, al3 auch, jomweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an 2 in der Nachbar- Ihaft wohnende Perjonen befannt gemacht wird. S 168. Für Gewerbetreibende, welche ein befonderes Ge- ichäftslofal haben, fann, wenn jte in dem Gejchäftslofale nicht angetroffen werden, die Zuftellung an einen darin an- mejenden Gemerbegehülfen erfolgen. Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugejtellt werden joll, in jeinem Gejchäftslofale nicht angetroffen, jo kann die Zuftellung an einen darin anmwejenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. $ 169. Wird der gejeßliche Vertreter oder der Borjteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perfonenvereins, welchem zugeftellt werden joll, in dem Ge- ihäftslofale während der gewöhnlichen Gejchäftsitunden nicht angetroffen, oder ift er an der Annahme verhindert, jo fann die Zuftellung an einen anderen in dem Gefchäftslofale an= wejenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. Wird der gejegliche Vertreter oder der Vorfteher in feiner Wohnung nicht angetroffen, fo finden die Beltimmungen der SS 166, 167 nur Anmwendung, wenn ein bejonderes GSejchäftslofal nicht vorhanden ift. $ 170. Wird die Annahme der Zuftellung ohne gejeb- lichen Grund verweigert, jo ift daS zu übergebende Schrift- ftik am Drte der Zuftellung zurüczulaffen. S 171. © An Sonntagen und allgemeinen Yeiertagen darf eine Zuftellung, fofern fie nicht durch Aufgabe zur Bolt bewirkt wird, nur mit vichterlicher Erlaubniß erfolgen. (@) 8) (4) 9. Zujtellungsurfunde. 8 173. © Ueber die Zuftellung ift eine Urkunde auj- zunehmen. (@) @) 157 I. Theil. — Civilprozegordnung v. 30. 1. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. Die Zuftellungsurfunde ijt dev Partei, fir welche die Zuftellung erfolgt, wenn die Zuftellung von Amtswegen angeordnet ift, dem Gerichtsfchreiber zu übermitteln. $ 174. Die Zuftellungsurfunde muß enthalten: 1. Ort und Zeit der Zuftellung; 2. die Bezrichnung der Berfon, fiir welche zugeftellt werden joll; wenn die Zujtellung von Amtswegen angeordnet ift, daS Gericht, von welchem die An- ordnung ausgeht; 3. die Bezeichnung dev PBerfon, an welche zugeftellt werden fol; 4. die Bezeichnung der Perfon, welcher zugeftellt ift; in den Fällen der SS 166, 168, 169 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zuftellung an die bezeichnete Perfon gerechtfertigt wird, wenn nac) $ 167 verfahren ift, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorjihriften befolgt jind; 5. im alle der Bermeigerung der Annahme die Er- wähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftftüik am Drte der Zuftellung zuriicgelaffen ift; 6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Abjchrift des zuguftellenden Schriftitüds und daß eine Abjchrift der Zuftellungsurfunde übergeben ift; . die Unterjchrift des die Yuftellung vollziehenden Beamten. -1 10. Zuftellung durch die Poft. S 176. BZuftellungen fünnen auch durch die Pot er- folgen. Ss 177. Wird durch die Poft zugeftellt, jo hat der Ge- richtöpollzieher einen durch fein Dienftfiegel verjchloffenen, mit der Adrefje der Perjon, an welche zugeftellt werden fol, verfehenen und mit einer ©efchäftsnummer bezeichneten Brief- umjchlag, in welchem die zuzuftellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abjchrift des zuzuftellenden Schriftitüds enthalten ift, der Pot mit dem Erjuchen zu übergeben, die Zuftellung einem Pojtboten des Beitimmungsortes auf- zutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art ge= fchehen, ift von dem Gerichtspollzieher auf der Urjchrift des zuzuftellenden Schriftitücks oder auf einem mit derjelben zu verbindenden Bogen zu bezeugen. $ 178. Die Zuftelung durch den PVoftboten erfolgt in Gemäßheit der Bejtimmungen der SS 165—170. Ueber die Zuftellung ift von dem Boftboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Beftimmungen des $ 174 Wr. 1, 3—5, 7 entjprechen und außerdem die Mebergabe des jeinem Berfchluffe, feiner Adreffe und feiner Gefchäftsnummer nad) bezeichneten Briefumjchlags, jowie der Abjchrift der Zus ftellungSurfunde bezeugen muß. Die Urkunde ift von dem Boftboten der Voftanftalt und von Ddiefer dem a zu liberliefern, welcher mit derfelben in Gemäßheit der Beftimmung des S 173 Abf. 4 zu verfahren hat. 11. Oefjentliche Zuftellung. S 186. © Ssft der Aufenthalt einer Partei unbekannt, fo kann die Zuftellung durd öffentliche Bekanntmachung erfolgen. () aNLe eLeiee Ss 187. © 2) Die öffentliche Zuftellung erfolgt durch Anheftung einer beglaubigten Abjchrift des zuauftellenden Schriftjticks an die Öerichtstafel. Enthält das Schriftftück eine Ladung, fo ijt außerdem die 2=malige Einrücung eines Auszugs des Schriftftüds in dasjenige Blatt, welches für den Siß des ProzekgerichtS zur Veröffentlichung der amtlichen Bekannt- machungen beftimmt ift, fowie die I-malige Einrüctung des Auszugs in den Deutjchen ReichSanzeiger erforderlich. %) Das Prozeßgericht fann anordnen, daß der Auszug a in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. $ 189. © Das eine Ladung enthaltende Schriftftück gilt als an dem Tage zugeftelt, an welchem feit der letten Einrücfung des Auszugs in die öffentlichen Blätter 1 Monat Derfteicherutiten ar serens: ®& Enthält das Schriftjtück feine Ladung, fo ift daffelbe als zugeftellt anzufehen, wenn feit der Anheftung des Schrift- ftücls an die Gerichtstafel 2 Wochen verftrihen find. (By Rh 12. Ladungen. .$s19. © Die Ladung zu einem Termin erfolgt durd) die Partei, welche über die Hauptjache oder über einen Bmwijchenftreit mündlich verhandeln will. (@) 8 19. Die Ladung ift zum BZiwede dev Ternins- bejtimmung bei dem ©erichtsfchreiber einzureichen. Die Beftimmung der Termine erfolgt binnen 24 Stunden durch den Vorfigenden. Auf Sonntage und allgemeine Feiertage find Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. 13. Ladungafrift. $ 194. Die Frift, welche in einer anhängigen Sade zwijchen der Zuftellung der Yadung und dem ZTerminstage liegen jol (Ladungzfrift), beträgt in Anmwaltsprozefjen mindeftens 1 Woche, in anderen Brozefjen mindeftens 3 age in Meß- und Marftfachen mindeftens 24 Stunden. er 14. Termine, 196. Die Termine werden an der Gerichtsftelle ab- gehalten, fofern nicht die Einnahme eines Augenfcheins an rt und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erfcheinen vor Gericht verhinderten Berfon oder eine jonftige Handlung erforderlich ift, welche an der Gerichtsftelle nicht vorgenommen werden fann. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Zamilien, jowie die Mitglieder der Fürftlichen Familie Hohenzollern find nicht verpflichtet, perjünlich an der Ge- richtöftelle zu erjcheinen. $ 197. Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. Der Termin ift von einer Bartei verfäumt, wenn fie bis zum Schlufje dejjelben nicht verhandelt. 15. Srijten und deren Berechnung. $ 198. Der Lauf einer richterlichen Friftt) beginnt, fofern nicht bei Feitjeßung derjelben ein Anderes beftimmt wird, mit der Zuftellung des Schriftftücs, in welchem die Srift feitgejegt ift, und wenn es einer folchen Zuftellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frift. 159 Der Lauf einer gefeglichen?) oder richterlichen Frift, deren Beginn von einer Zuftellung abhängig ift, beginnt mit diejer auch gegen diejenige Partei, welche die Zuftellung hat be- wirken laffen. 1) d. h. einer Frift, die der Nicdhter oder das Gericht fejtjekt. s$ 105, 820. 2) Gejehlihe Friften find die in der EBD. feitgejegten Ladungs-, Einlaffungs>, Nothfriften u. a. Vgl. SS 194, 234, 304 u. a. 8 199,%) Bei der Berechnung einer Frift, welche nad) Tagen beftimmt ift, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Dreiini fällt, nach welchem dev Anfang der Frift fich richten joll. $ 200.) Eine Frift, welche nach Wochen oder Monaten beftimmt ift, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der lebten Woche oder des letten Monats, welcher durd) feine Be- nennung oder Zahl dem Tage entipricht, an welchem Die Frift begonnen hat; fehlt diejer Tag in dem leten Monate, jo endigt die Frift mit Ablauf des Testen Tages Diejes Monats. Fült das Ende einer Frift auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, jo endigt die Frift mit Ablauf des nädjftfolgenden Werktages.!) 1) Der Lauf einer Frift, mit Ausnahme der Nothfrilten und Friften in Ferienfahen (vgl. für letere $ 202 GVG.), wird durd) die Geridhtsferien (15. Juli bis 15. September) gehemmt. — Durd; Vereinbarung der Parteien fonnen Friften, mit Ausnahme der Nothfriften, verlängert oder abgekürzt werden. Auf Antrag fonnen au richterlihe und gejeglice Friften aus erheblichen Gründen durd) tichterlichen Beihluß abgekürzt oder verlängert werden. $ 205. Die Parteien fünnen die Aufhebung eines Termins vereinbaren. Wird die Verlegung eines Termins beantragt, jo finden die Beftimmungen über Verlängerung einer Frift entjprechende Anwendung. 16. Folgen der VBerjaumung. $ 208. Die Verfäumung einer Prozeghandlung hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit dev vorzunehmenden Prozehhandlung ausgefchloffen wird. $ 209. © Einer Androhung der gejeglichen Folgen der Berfäumung bedarf e3 nicht; diefelben treten von jelbjt ein, fojern nicht diefes Gefeß einen auf Verwirklichung des Nechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert. RE 17. MWiedereinjeung in den vorigen Stand. s 211. W Einer Partei, welche durch Naturereignifje oder andere unabwendbare Zufälle!) verhindert worden ilt, eine Rothfrift einzuhalten, ift auf Antrag die Wiedereinfegung in den vorigen Stand zu ertheilen. Bart 1) d. h. „höhere Gewalt“ (Art. 395 HGB. und Anm. S zu S 1 Haftpflicht®.). Zu unabmendbaren Zufällen gehören aber aud Un- regelmäßigfeiten im Gefchäftsgange, überhaupt Verjchulden einer Behörde. *) Dieje beiden Paragraphen vertreten zugleich die SS 42 und 43 der StPO. I. Theil. — Civilprozegordnung dv. 30.1. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 160 $ 212. Die Wiedereinjegung muß innerhalb einer 2-wöchigen Frift beantragt werden. Die Frift beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernig gehoben ift; fie fann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden. Nac Ablauf 1 Sahres, von dem Ende der verfäumten Nothfriit an gerechnet, kann die Wiedereinjeßung nicht mehr beantragt werden. Ss2lban Di) See 9 Die Koften der Wiedereinfegung fallen dem Antrag- fteller zur Laft, jomweit fie nicht durch einen unbegründeten Widerfpruch des Gegners entftanden find. 18. Unterbrechung des Verfahrens. $ 217. © Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung de3 Verfahrens bis zu dejjen Aufnahme durd) die Rechtsnachfolger ein. ISO WERS $ 219. Berliert eine Partei die Prozekfähigfeit oder ftirbt der gejegliche Vertreter einer Partei oder hört die Bertretungsbefugniß Ddejjelben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ift, jo wird das Verfahren unter- brochen, bi8 der gejetliche Vertreter oder der neue gejetliche Bertreter bon feiner Beitellung dem Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner feine Abficht, daS Verfahren fortzufegen, dem Vertreter anzeigt. $ 222. Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignifjes die Thätigkeit de3 Gerichts auf, jo wird für die Dauer diejes Zuftandes das Verfahren unterbrochen. 19. Ausjeung des Berfahrens. Ss 223. © Rand in den Füllen des Todes, des DVer- luftes der Prozepfähigfeit oder des Wegfall$ des gejelichen Bertreters (SS 217, 219) eine Vertretung durch einen Prozeß- bevollmächtigten ftatt, jo tritt eine Unterbrechung des Ber- fahrens nicht ein; das Prozekgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des Todes auc, auf Antrag des Gegners, die Ausfeßung des Berfahrens anzuordnen. N; S 224. Befindet fich eine Partei zu Sriegszeiten im Militärdienfte oder hält fich eine Partei an einem Drte auf, welcher durch obrigfeitliche Ans oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Berfehre mit dem Prozek- gerichte abgefchnitten ift, fo fann dafjelbe auch von Amıs= megen die Ausfegung des Verfahrens biS zur Befeitigung des Hindernijjes anordnen. $ 226. © Die Unterbrechung und Ausjeßung des Ver- fahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frijt aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aus- fegung die volle Frift von neuem zu laufen beginnt. ST 20. Nuhen des Verfahrens. $ 228. Die Parteien fönnen vereinbaren, daß das Ber- fahren ruhen jolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriften feinen Einfluß. Erjcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, fo ruht das Verfahren, big eine Bartei eine neue Ladung zuftellen läßt. 161 I. Theil. — Civilprozegordnung vd. 30. 1. 1877. II. Buch. Verfahren in I. Snftanz. 16% I. Buch. Berfahren in I. Inftan;. I. Berfahren vor den Landgeriditen, 1. Verfahren bis zum Urtheil. 1. Erhebung der Klage. Klagejchrift. S 230. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuftellung eines Schriftjaßes. Derfelbe muß enthalten: 1. Die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bejtimmte Angabe des Gegenstandes und des ©rundes Dde3 eolkoeiieh Anfpruchs, jowie einen beftimmten Antrag; 3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des NRechtsitreits. Sn der Mlagefchrift foll ferner der Werth des nicht in einer bejtimmten Geldfumme bejtehenden Streitgegenftandes angegeben werden, wenn die Zujtändigfeit des Gericht don diejem Werthe abhängt. Außerdem finden die allgemeinen Beftimmungen über die borbereitenden Schriftfäße auch auf die Klagefchrift An- wendung.!) 2) Bot. $ 121. S 233. Die Klagefchrift ift zum Zwecke der Beitimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gericht3- jchreiber des VBrozekgerichts einzureichen. Nach erfolgter Beftimmung des Termins hat der Kläger für die Zuftellung der Klagejchrift Sorge zu tragen. 2. Ginlafjungsfrift. Ss 234. © Btoifchen der Zuftellung der Klagefchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeit raum bon mindejtens 1 Monate liegen (Einlaffungsfrift). In Meß und Marktfachen beträgt die Einlafjungsfrit mindeftens 24 Stunden. One 3. Nechtshäangigfeit. Ss 235. Durch die Erhebung der lage wird die Necht3- hängigfeit der Streitfadhe begründet. Die Rechtshängigfeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn während der Dauer der Nechtshängigfeit von einer Partei die Streitfache anderweit anhängig emacht wird, fo fann der Gegner die Einvede der echt3hängigfeit erheben; 2. die Zuftändigfeit des ProzeßgerichtS wird durch eine Veränderung der fie begründenden Umftände nicht berührt; 3. der Kläger it nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern. S 243. © Die Klage kann ohne Einwilligung des Be- Elagten nur bis zum Beginne der mimndlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptjache zurücgenommen merden. (2) 9) A). = 0... 8 244. Der Beklagte hat dem Släger mittel vor- bereitenden Schriftfages die Slagebeantwortung innerhalb der erften 2 Dritttheile dev Zeit, welche zwifchen der Zus BoHl, Sammlung von Gejegen zc. f. Poit u. Telegr. ftellung der lagefehrift und dem Termine zur mündlichen Berhandlung liegt, zuftellen zu lafjen. 4. Prozehhindernde Einreden. 8 247. © Prozeßhindernde Einreden find gleichzeitig und dor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptjache borzubringen. @) Als folche Einveden find nur anzufehen: 1. die Einrede der Unzuftändigfeit des Gerichts, . die Einvede der Unzuläffigfeit des Rechtswegs, . die Einrede der Rechtshängigfeit, . die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozekkoften, 5. die Einvede, daß die zur Erneuerung des Necht3- ftreit3 erforderliche Erftattung der Koften des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt jei, 6. die Einrede der mangelnden Prozekfühigfeit oder der mangelnden gejelichen Vertretung. » ww $ 248. © Ueber prozeßhindernde Einreden ift befonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entjcheiden, wenn der Beklagte auf Grund derjelben die Verhandlung zur Haupt- jache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder bon Amtswegen die abgejonderte Verhandlung anorönet. (a)ider serie ern ftn 5. Angrifjd: und Vertheidigungsmittel. $S 251. Angriffs und DVertheidigungsmittel (Einveden, Widerklage, Neplifen 2c. fünnen bi8 zum Schlufje der- jenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Uxtheil ergeht, geltend gemacht werden. Das Gericht kann, wenn dur) das nachträgliche Vor- bringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Ex- ledigung des NechtsitreitS verzögert wird, der obfiegenden Bartei, welche nach freier richterlicher Heberzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Bertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozekkoften ganz oder theilmeije auferlegen. Ss 255. © Sede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren fie fich zum Nachweije oder zur Wider- legung thatjächlicher Behauptungen bedienen will, den DBe- weis anzutreten und über die bon der Gegenpartei an- gegebenen Beweismittel ich zu erklären. 6. Freie Beweiswürdigung. Ss 259. W Das Gericht hat unter Berücfichtigung des gefammten SuhaltS der Verhandlungen und des Ergebnifjes einer etwaigen Bemweisaufnahme nach freier Meberzeugung zu entjcheiden, ob eine thatjächliche Behauptung für wahr oder fie nicht wahr zu erachten fei. Sn dem Urtheile find die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gemejen find. 7. Freie Schadenswirdigung. 8 260. % St unter den Parteien ftreitig, ob ein Schaden entftanden fei, und wie hoch fich der Schaden oder ein zu erfegendes Snterefje belaufe, jo entjcheidet hierüber 1l 163 I. Theil. — Civilprozegordnung dv. 30. 1. 1877. I. Buch. Verfahren in I. Inftan;. 164 das Gericht unter Würdigung aller Umftände nach freier ame nie 8 261. © Die von einer Partei behaupteten That- fachen bedürfen injoweit feines Beweifes, al3 fie im Laufe des RechtsftreitS von dem Gegner bei einer mündlichen Ber- handlung oder zum Protofolle eine3 beauftragten oder er- fuchten Richters zugeftanden find. ee 8. Glaubhaftmachjung. S 266. Wer eine thatfächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, ann fich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszufchiebung, bedienen, auch zur eidlichen Berficherung der Wahrheit der Behauptung zugelafjen werden. Eine Bemweisaufnahme, welche nicht jofort erfolgen Fann, ift unftatthaft. 9. Sühneverjud). S 268. Das Geriht Tann in jeder Lage des NechtS- ftreitS die gütliche Beilegung defjelben oder einzelner Streit- punkte verjuchen oder die Parteien zum Zwerfe des Sühne- Be vor einen beauftragten oder erjuchten Richter ber- weifen. um Bmwede des Sühneverfuchs Fanrı das perjünliche Erjcheinen der Parteien angeordnet werden. s 271. 9 Die Parteien Fünnen bon den Prozeßaften Einfiht nehmen und fich aus denfelben durch den Gerichts- fchreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abjchrijten ertheilen lafjen. (ee & Die Entwürfe zu Urtheilen, Bejchlüffen und Ber- fügungen, die zur Vorbereitung derjelben gelieferten Arbeiten, joiwie die Schriftitücke, welche Abftimmungen oder Straf- verfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch ab- ihriftlich mitgetheilt. 9. Urtheil. 1. Endurtheil. Ss 272. © ft der Rechtsftreit zur Endentjcheidung reif, fo hat daS Gericht diefelbe durch Endurtheil zu erlaffen. Be 2. Theilurtheil. $ 273. © Sft von mehreren in einer lage geltend gemachten Anfprüchen nur der eine, oder ift nur ein Theil eines Anfpruche, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentjcheidung reif, jo hat das Gericht diefelbe durch Endurtdeil (Theilurtheil) zu erlafjen. Br 3. Zwijchenurtheil. 8 275. Sft ein einzelnes jelbftftändiges Angriffs- oder Bertheidigungsmittel oder ein Zwifchenftreit zur Entjcheidung reif, jo kann die Entjeheidung durch Zwifchenurtheil erfolgen. $ 276. © Hft ein Anfprud) nad) Grund und Betrag ftreitig, fo kann das Gericht über den Grund vorab ent fcheiden. Dune S 278. Erkennt eine Partei den gegen fie geltend ge- machten Anfpruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, fo ift fie auf Antrag dem Anerfenntnifje denen zu berurtheilen. 4. Klageantrag ift maßgebend. S 279. Das Öericht ift nicht befugt, einer Bartei etwas zuzufprechen, was nicht beantragt ift. Dies gilt inSbejondere von Früchten, Zinfen und anderen Nebenforderungen. Ueber die Verpflichtung, die Prozekkoften zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. 8 280. Das Urtheil fann nur von denjenigen Richtern ginn werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden erhandlung beigewohnt haben. 5. Urtheilsverfündung. $ 281. Die Verfündung des Urtheils erfolgt in dent Termine, in welchem die mündliche Verhandlung gejchloffen wird, oder in einem jofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über 1 Woche hinaus angejeßt werden foll. $ 282. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vor- lefung der Urtheilsformel. Verfäumnißurtheile können ver fiindet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht Ichriftlich abgefaßt ift. Wird die Verkündung der Entfcheidungsgründe für an- seen erachtet, fo erfolgt fie durch Borlefung der Gründe oder Durch mündliche Mittheilung des mwejentlichen Snhalts. 6. Inhalt des Urtheile. $ 284. Das Urtheil enthält: 1. Die Bezeichnung der Parteien und ihrer gefeglichen Bertreter nad) Namen, Stand oder Gemerbe, Wohnort und Barteiftellung; . die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Nichter, welche bei der Entjcheidung mitgewirkt haben; 3. eine gedrängte Darftellung des Sacdjh- und Gtreit- ftandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der geftellten An- träge (Ihatbeftand); 4. die Entfcheidungsgründe; 5. die bon der Darftellung des Thatbeftandes und der Entjcheidungsgründe äußerlich zu fondernde Urtheilsformel. Bei der Darftellung des Ihatbeftandes ift eine Bezug- nahme auf den inhalt der vorbereitenden Schriftfäße und auf die zum Situngsprotofoll erfolgten Feftjtellungen nicht ausgejchlofjen. wu 7. Beurkundung des Urtheils. 8 286. © Das Urtheil ift von den Richtern, welche bei der Entjcheidung mitgewirkt haben, zu unterjchreiben. . . . ARE 8 287. Der Gerichtsfchreiber Hat die verfündeten und unterfchriebenen Urtheile in ein Verzeichniß zu Bringen. Das Berzeihnig wird an beftimmten, von dem Borfigenden im boraus feitzufegenden Wochentagen mindeftens auf Die Dauer 1 Woche in der Gerichtsfchreiberei ausgehängt. 165 I. Theil. — Civilprozegordnung dv. 30. 1. 1877. II. Buch. DVerfahren in I. Inftanz. 166 8. Zuftellung des Urtheils. $ 288. Die Zuftellung dev Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien. So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unter- fchrieben ift, diirfen Ausfertigungen, Auszüge und Abfehriften deffelben nicht ertheilt werden. Die Ausfertigungen und Auszüge dev Urtheile find bon dem Gerichtsfchreiber zu unterfchreiben und mit dem Ge- richtsfiegel zu verfehen. 9. Rechtskraft. $ 293. © Urtbeile find der Rechtskraft nur infoweit fühig, als über den durch die Klage oder durch die Wider: Flage erhobenen Anfpruch entjchieden ift.t) (On 1) Urtheile find rechtsfräftig, wenn fie mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Revifion) nicht mehr angefochten merden fönnen. ft ein Necdhtsmittel, bezw. ein Einjprud) überhaupt nicht zuläffig (5. B. im Falle des S 834), fo tritt die Rechtskraft mit der Verfündung ein. Vgl. aud) SS 644, 645. 3. Verfüumnißurtheil. s 295. Erxjcheint der Kläger im Termine zur mündlichen Derhandlung nicht, jo ift auf Antrag das Berfäumnißurtheil dahin zu erlaffen, daß der Kläger mit der Klage ab- zumeifen fei. S 296. Beantragt der Kläger gegen den im QTermine zur mündlichen Verhandlung nicht erfchienenen Beklagten das Berfäumnißurtheil, jo it das thatjächliche miindliche Vorbringen des Klägers als zugeftanden anzunehmen. Soweit dafjelbe den Klageantrag rechtfertigt, ift nad) dem Antrage zu erkennen; jomweit dies nicht der Fall, ift die Klage abzumeifen. S 300. Der Antrag auf Erlaffung eines Berjäumniß- urtheils ift zurüczumeifen, unbejchadet des Rechts der er- Ihienenen Partei, die Vertagung dev mündlichen Berhandlung zu beantragen: 1. wenn die erfchienene Partei die vom Gerichte wegen eine don Amtswegen zu bevücfichtigenden Um- Itandes erforderte Nachweifung nicht zu bejchaffen vermag; 2. wenn die nicht erjchienene Partei nicht orönungs- mäßig, insbejondere nicht rechtzeitig geladen war; 3. wenn der nicht erfchienenen Partei ein thatfächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht vecht- zeitig mittel3 Schriftfages mitgetheilt war. Wird die Verhandlung vertagt, fo ift die nicht er- Ihienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. $ 302. Das Gericht fann don Amtswegen die DVer- handlung über den Antrag auf Erlaffung des Verfäumniß- urtheil3 vertagen, wenn es Ddafliv hält, daß die don dem Borfigenden bejtimmte Einlafjungs- oder Ladungsfrift zu furz bemefjen, oder daß die Partei durch Naturereignilfe oder durch andere unabwendbare Zufälle!) am Erxjcheinen verhindert worden fei. Die nicht erjchienene Partei ift zu dem neuen Termine zu laden. 1) Qal. Anm. zu $ 211, Einspruch gegen das Verjaumnigurtheil. S 303. Der Bartei, gegen welche ein Verjäummißurtheil erlaffen ift, fteht gegen dafjelbe der Einfpruch zu. S 304. % Die Einfpruchsfrift beträgt 2 Wochen; fie ift eine Nothfrift und beginnt mit der Zuftellung des Ber- jaumnißurtheils. BR S 305. Die Einlegung des Einfpruchs erfolgt durch BZuftellung eines Schriftjages. Derjelbe muß enthalten: 1. Die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einfpruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen diefes Urtheil Einfprud) eingelegt werde; 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen DVer- handlung über die Hauptjache. Der Schriftfat joll zugleich dasjenige enthalten, was zur Borbereitung der Verhandlung über die Hauptfache er- forderlich ift. S 309. Sit das Verfäumnißurtheil in gefeglicher Weife ergangen, jo find die durch die Verfüäumnig veranlaßten Koften, joweit fie nicht durch einen unbegründeten Wider- Ipruch des Gegners entftanden find, der faumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einfpruchs eine abändernde Entfcheidung erlaffen wird. 4. Vorbereitendes Verfahren in Redhnungsfaden, Auseinanderfehungen und ähnlidhen Prozeffen. s 313. Stellt fich in Prozeffen, welche die Nichtigkeit einer Nechnung, eine VBermögensauseinanderjfeßung over ähnliche Verhältniffe zum Gegenftande haben, eine erhebliche Zahl von ftreitigen Ansprüchen oder von ftreitigen Er- innerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Snventar heraus, jo fan das Prozeßgericht ein borbereitendes DVer- fahren vor einem beauftragten Richter anordnen. 5. Beweisaufnahme. $ 320. ® Die Beweisaufnahme erfolgt bor dem Prozek- Aetichte..e aeneır © (lea $ 322. Den Parteien ift geftattet, dev Beweisaufnahme beizumohnen. $ 323. Erfordert die Beweisaufnahme ein befonderes Berfahren, jo ilt dafjelbe durch Beweisbefchluß anzuordnen. S 335. Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeß- gerichte, jo ift der Termin, in welchem die Beweisaufnabme Itattfindet, zugleich zur Fortfegung dev mündlichen Ber- handlung beftimmt. RL 6. Beweis durdh Augenfdein. $ 337. © Das BVrozeßgericht fanır anordnen, daß bei der Einnahme des Augenjheins ein oder mehrere Sacdj- verftändige zuzuziehen feien. (A) "2 ne aa 11* I. Theil. — Civilprozeordnung d. 30. 1. 1877. II. Bud. Berfahren in I. Inftanz. 168 7. Zeugenbeweis. 8 338. Die Antretung des Zeugenbeweijes erfolgt durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der That- fachen, über welche die Vernehmung der Zeugen ftattfinden joll. $ 339. Die Vernehmung neuer Beugen, welche nad) Erlaffung eines Beweisbejchluffes bezüglich der in demfelben bezeichneten ftreitigen Ihatjachen benannt werden, ift auf Antrag zurücdzumeifen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des Nechtsftreit$ verzögert werden würde umd das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Abficht, den Prozeß zu verjchleppen, oder aus grober Nachläffigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat. S 340. W Die Aufnahme des Zeugenbemweifes Fann einem Mitgliede des Prozepgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden: 1. wennzur Ausmittelung der Wahrheit dieBernehmung de3 Zeugen an Ort und Stelle dienlich evjcheint; 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde; 3. wenn der Zeuge verhindert ift, vor dem Prozep- gerichte zu erfcheinen; 4. wenn der Zeuge in großer Entfernung bon dem Site des Vrozehgerichts ih aufhält. @) Die Landesherren und die Mitglieder der Tandes- herrlichen Familien, fowie die Mitglieder der Fürftlichen Familie Hohenzollern find durch ein Mitglied des Prozch- gericht3 oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen. 1. Beamte. $ 341.°) Deffentliche Beamte,)) auch wenn fie nicht mehr im Dienfte find, dürfen über Umftände, auf welche fich ihre Pflicht zur AmtSverjchiwiegenheit bezieht, alS Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgefegten Dienftbehörde oder der ihnen zulegt borgejett gemwejenen Dienftbehörde ver- nommen werden. lv den NReichsfanzler bedarf e$ der Ges nehmigung des Kaifers, für die Minijter der Genehmigung des Landesheren, für die en der Senate der freien Hanfeftädte der Genehmigung des Senat3. Die Genehmigung darf nur bverjagt werden, wenn Die Ablegung des Zeugnifjes dem Wohle des Reichs oder eines Bundesftaates Nachteil bereiten witrde.2) Die een) ift Durch das Prozekgericht einzuholen und dem Zeugen befannt zu machen. 1) Ueber den Begriff „Deffentlide B.” vgl. $ 359 StGB. (im III. Theil). — Unmittelbare Staatsbeamte find in allen Fällen einer an fie ergehenden gerichtlihen Vorladung als Zeugen oder Sad). verftändige über Umftände, auf melde fi ihre Pflicht zur Amts- verjhwiegenheit bezieht, verpflichtet, ihrer vorgejegten Dienftbehörde hiervon Anzeige zu machen, damit die lektere veitzeitig vor dem Termine das ihr zuftehende Einjprudjsreht wahren fann. (Gemeinjäl. E. der Min. d. $., 0N., für Landw. 2c., Handel u. Gem., geiftl, Angel. und d. Fo. 6. 4. 1883 im EWBL. 120). 2) Die Entjdheidung hierüber fteht der vorgefekten Dienjtbehörde zur. Val. au S 373 (367). Zu 2) und 2) In Bezug auf Neihöbeamte fiche SS 11 und 12 des Reichsbeamtengefeges vom 31. März 1873. 2. Ladung. 8 342. Die Ladung der Zeugen ift bon dem Gericht3- fchveiber unter Bezugnahme auf den Beweisbejchluß aus- zufertigen und von Amtsmwegen zuzuftellen. *) Abj. 1 und 2 diejes Paragraphen vertreten zugleich den $ 53 der StPO. Die Ladung muß enthalten: . die Bezeichnung der Parteien; . die Thatfachen, über welche die Vernehmung er- folgen joll; . die Anweifung, zur Ablegung des Zeugnifjes bei Vermeidung der durch das Gejeß angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erjcheinen. S 344. © Das Gericht fann die Ladung davon ab- hängig machen, daß der Bemweisführer einen Borhuß zur Dedung der Staatsfaffe wegen der durc die Bernehmung des Zeugen erwachjenden Auslagen hinterlegt. Bee DD - & 3. Folgen des Ausbleibens. Ss 345. © Ein orönungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erjcheint, ift, ohne daß e3 eines Antrages bedarf, in die durch das Ausbleiben verurjachten Koften jowie zu einer Gelditrafe bis zu 300 Marf und für den Fall, daß diefe nicht beigetrieben werden Fann, zur Strafe der Haft bis zu 6 Wochen zu verurtheilen. 2) Im Falle wiederholten Ausbleibens fann die Strafe noch einmal erkannt, auch die zwangsweife Vorführung des Zeugen angeordnet werden. & Gegen diefe Befchlüffe findet die Befchiwerde Statt. (di Seeegedere Ss 346. © Die DBerurtheilung in Strafe und Koften unterbleibt, wenn daS Ausbleiben des Zeugen genügend entfchuldigt it... . . - - TOYS Ne 4. VBernehmung am Amtsfibe zc. Ss 347°) Der Neichsfanzler, die Minifter eines Bundes- Itantes, die Mitglieder der Senate der freien Hanfejtädte, die Vorftände der oberiten Neichsbehörden und die Borftände der Minifterien find an ihrem Amtsfige oder, wenn fie fi) außerhalb dejjelben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. Die Mitglieder de$ Bundesraths find mährend ihres Aufenthalts am Site des Bundesraths an diefem Giße, die Mitglieder einer deutjchen gejetgebenden Verfammtlung während der Situngsperiode und ihres Aufenthalts am Drte der Verfammlung an diefem Drte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von den borftehenden Bejtimmungen bedarf es: in Betreff des Neichsfanzlers der Genehmigung des Raifers, in Be der Minifter und der Mitglieder des Bundes» vath3 der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hanfe- ftädte der Genehmigung des Senats, in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Ge- nehmigung ihres unmittelbaren Borgejegten, in Betreff der Mitglieder einer gefeßgebenden Berfammlung der Genehmigung der lehteren. 5. Zeugniiverweigerung. S 348. Zur Verweigerung des eugniffes find berechtigt: 1. Der DVerlobte einer ‘Partei; *) $ 347 vertritt zugleid) den $ 49 der StPD. 169 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht ne beiteht; 3. diejenigen, welche mit einer Bartei in gerader Linie verwandt, berjchwägert oder durch Adoption ber- bunden, oder in der Seitenlinie iS zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verjchmwägert find, auc) wenn die Ehe, durch welche die Schwäger- Ichaft begründet ift, nicht mehr befteht;!) 4. Geijtliche in Anfehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelforge anvertraut ift; 5. Berfonen, welchen Eraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatfachen anvertraut find, deren Geheimhaltung durch die Natur derjelben oder durd) gejetliche Borjchrift geboten ift, in Betreff der ZThatjachen, auf welche die Verpflichtung zur Ver- ichwiegenheit fich bezieht. Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Perjonen find vor der Bernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugniffes zu belehren. Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Perfonen ift, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf That- fahen nicht zu richten, in Anjehung welcher erhellt, daß ohne Berlegung der Berpflihtung zur Berfchwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden fann. 1) Neber das Verwandtjchaftsverhältnig vgl. Anm. zu S 19 Vor- mundihD. $ 349. Das Zeugniß fann veriveigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Perjon, zu melcher derjelbe in einem der im $ 348 Nr. 1—3 bezeichneten Verhältniffe fteht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verurfachen würde; . über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im $ 348 Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen dejjelben zur Unehre gereichen oder ee RR ftrafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; tw 3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beant- mworten fünnen, ohne ein Runft- oder Gemwerbe> geheimniß zu offenbaren. S 350. Sn den Fällen des S 348 Nr. 1-3 und des $ 349 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: 1. über die Errihtung und den Inhalt eines Rechts- geichäfts, bei dejjen Errichtung er als Zeuge zu= gezogen war; 2. über Geburten, Berheirathungen oder Sterbefälle von Samilienmitgliedern; 3. über Thatjfachen, welche die durd) daS Familien- verhältnig bedingten Vermögensangelegenheiten be- treffen ; 4. Über diejenigen auf daS ftreitige Nechtsverhältniß fi) beziehenden Handlungen, welche von ihm jelbjt als Kechtsporgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen jein jollen. Die im $ 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Perjonen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn fie von der Verpflichtung zur Berjchwiegenheit entbunden find. $ 351. © Der Zeuge, welcher das Zeugnig bveriweigert, hat vor dem zu feiner Vernehmung beftimmten Termine I. Theil. — Civilprozekordnung dv. 30.1. 1877. II. Buch. Berfahren in I. Inftanz. 170 fchriftlich oder zum Wrotofolle des Gerichtsjchreibers oder in diefem Termine die Thatjachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. ® Zur Glaubhaftmahung genügt in den Fällen des S 348 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleifteten Dienfteid abgegebene BVerficherung. @ Hat der Zeuge jeine Weigerung fehriftlih oder zum Protofolle des Gerichtsfchreibers erklärt, jo ijt er nicht ver= pflichtet, in ‚dem zu feiner Vernehmung bejtimmten Termine zu erjcheinen. (4) 6. Folgen der Zeugnikverweigerung. Ss 355. VW Wird das Zeugniß oder die Eidesleijtung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgejchüigte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ift, verweigert, jo ift der Zeuge, ohne daß e3 eines Antrags bedarf, in die urch die Weigerung verurjachten Koften jowie zu einer GSelditrafe bis zu 300 Mark und für den Yall, daß Ddieje nicht beigetrieben werden Fann, zur Strafe der Haft bis zu 6 Wochen zu verurtheilen. 2 Zm Falle wiederholter Weigerung ift auf Antrag zur Erziwingung des Zeugnifjes die Haft anzuordnen, jedod) nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozejjes in Die VBorfriften über die Haft im der Snftanz hinaus. entjprehende Ans BZwangsvollitrefungsverfahren finden wendung. 8 Gegen dieje Bejchlüffe findet die Bejchmwerde ftatt. @) 7. Beeidigung und Vernehmung. S 356. Sgeder Zeuge ift einzeln und bor feiner Ber- nehmung zu beeidigen; die Beeidigung fann jedoch aus be= jonderen Gründen, namentli) wenn Bedenken gegen ihre Zuläffigkeit obwalten, bis nach Abjchluß der Vernehmung ausgejeßt werden. Die Parteien fönnen auf die Beeidigung berzichten. i $ 357.*) Der dor der Vernehmung zu leitende Eid autet: daß Zeuge nad) beitem Wiljfen die reine Wahrheit jagen, nicht3 verjchweigen und nichtS hinzufeen werde; der nach der VBernehmung zu leiltende Eid lautet: daß Zeuge nad beitem Wilfen die reine Wahrheit gejagt, nichts verjchwiegen und nichtS hinzugefeßt habe. $ 358. Unbeeidigt find zu vernehmen: 1. PVerjonen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr nocd nicht vollendet oder wegen mangelnder Verjtandesreife oder wegen Verjtandes- Ihwäche von dem Wejen und der Bedeutung des Eides feine genigende Vorftellung haben; 2. Berfonen, welche nach den Beftimmungen der Straf- gejege unfähig find, als Zeugen eidlich vernommen zu werden;t) 3. die nach $ 348 Nr. 1-3 und $ 349 Nr. 1, 2 zur Verweigerung des Zeugnifjes 5 Berjonen, fofern fie von diefem Rechte feinen Gebraud) machen, die im 8 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Berfonen jedoch nur dann, wenn fie lediglich über jolche Thatjachen *) $ 357 vertritt zugleich den $ 61 der StPO. 171 I. Theil, — Civilprozegordnung d. 30. 1. 1877. IT. Buch. Verfahren in I. Inftanz. 172 borgefchlagen ind, auf welche fich das Necht zur Bermweigerung des Zeugniffes bezieht; 4. PVerfonen, welche bei dem Ausgange des Nechts- ftreit3 unmittelbar betheiligt find. Das Prozekgericht fan die nachträgliche Beeidigung der Ru den beiden leßten Nummern bezeichneten PBerjonen anordnen. 1) 5. i. bei Verurtheilung wegen Meineides ($ 161 StGB.). S 359. Seder Zeuge ift einzeln und in Abwefenheit der jpäter abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Zeugen, deren Ausfagen ich mwiderjprechen, Fünnen ein- ander gegenüibergeftellt werden. $ 360. Die Bernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, NeligionSbefenntnte, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. forderlichenfals find ihm Fragen liber jolche Umstände, welche feine Glaubwürdigfeit in der vorliegenden Sache be- treffen, insbejondere über feine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen. $ 361. ® Der Zeuge ift zu veranlaffen, dasjenige, was ihm don dem Gegenftande feiner Bernehmung bekannt ift, im Zufammenhange anzugeben. 2) Zur Aufklärung und zur Vervollftändigung der Aus- jage, jowie zur Erforjchung des Grundes, auf welchem die Wiffenjchaft des Zeugen beruht, find nöthigenfall® meitere Fragen zu ftellen. (8) $ 362. © Die Parteien find berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu va welche fie zur Auf- Elärung der Sache oder der Verhältniffe des Zeugen fin dienlich erachten. 2) Der Borfigende fann den Parteien geftatten und hat ihren Anmälten auf Verlangen zu geftatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. (8) S 364. Die Partei fann auf einen Seugen, welchen fie vorgefchlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber ber- langen, daß der erfchienene Zeuge vernommen und, menn die SAETENNS bereitS begonnen hat, daß diefelbe fortgejett twerde. 8. Gebühren. S 366. Seder geuge bat nach Mafgabe der Gebühren- ordnung auf Entfehädigung für Zeitverfäumniß und, menn fein Erjcheinen eine Neife erforderlich macht, auf Erftattung der Koften Anfpruch, welche durch die Reife und den Aufenthalt am Drte der Vernehmung verurfacht werden. Dol. GebD. für Zeugen und Sadjverftändige v. 30. 6. 1878 (RGBL. 173). Der Zeuge erhält eine Entihädigung für die er- forderliche Zeitverfäumniß von 10 Pfennig bis zu 1 Mark auf jede angefangene Stunde. Die Entihädigung ift unter DBerüdfichtigung des von dem Zeugen verfüumten Ermwerbes zu bemeffen und für jeden Tag auf nicht mehr ald 10 Stunden zu gewähren ($ 2 daj.). Mußte der Zeuge oder Sahverftändige außerhalb oder innerhalb feines Aufenthaltsortes einen Weg von mehr als 2 km zurüdlegen, jo ift ihm außerdem eine Entihäadigung für die Neife und für den durch die Abmwejenheit von dem Aufenthaltsorte verurfachten Aufwand zu gewähren: a) jomweit die Benugung von Transportmitteln für angemejfen zu eradhten ift, als Neifeentjhädigung die im einzelnen Erz , Falle erforderlichen Koften; in anderen Fällen für jedes km des Hin und Nüdmweges 5 Pfennig; b) als Entjebädigung für den verurfachten Aufwand nicht über 5 Mark fir den Tag der Abmwejenheit und nicht über 3 Mark für jedes außerhalb genommene Nadhtquartier. Die Beträge werden nad) den perjönlichen Verhältniffen Zeugen oder Sadverftändigen bemeijen (SS 6—9 daj.). Deffentlihe Beamte erhalten Tagegelder und Erftattung von Reife fojten nad) den für Dienjtreifen geltenden Vorjchriften, falls fie zus gezogen werden: 1. als Zeugen über Umftände, von denen fie in Ausübung ihres Amtes Kenntnik erhalten haben; 2. als Sadhverftändige, wenn fie aus Veranlaffung ihres Amtes zugezogen werden und die Ausübung der Wilfenjchaft, der Kunft oder des Gewerbes, deren Kenntniß Vorausfehung der Begutachtung ift, zu den Pflichten des von iknen ver- fehenen Amtes gehört. Werden Tagegelder und Reifefoften gewährt, jo findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sahperftandigen nicht ftatt ($ 14 daj.). Gebühren der Zeugen und Sadverftändigen werden nur auf Vers langen derjelben gewährt. Der Anjpruch auf Entjhädigung erlijcht nad) 3 Mon. ($ 16 dal.). des 8. Beweis durd; Sadverjtändige, $ 367. Auf den Beweis durch) Sachverftändige finden die Borjchriften liber den Beweis durch Zeugen entjprechende Anwendung, infomweit nicht in den nachfolgenden SS ab= meichende Beltimmungen enthalten find. S 369. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverjtändigen und die Beftimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozep- GELIDEI En Sind für gewiffe Arten von Gutachten Sachverjtändige öffentlich beftellt, jo follen andere Verfonen nur dann ge= wählt werden, wenn befondere Umstände e8 erfordern. Das Gericht fan die Parteien auffordern, Verjonen zu bezeichnen, welche geeignet find, als Sachverjtändige ber- nommen zu werden. Einigen fich die Parteien über beftimmte Berjonen als Sacjverftändige, jo hat das Gericht diefer Einigung Folge zu geben; das Gericht fann jedoch die Wahl der ee auf eine beftimmte Anzahl bejchränfen. 1. Ablehnung. $ 371.) © Ein Sachverftändiger kann aus denfelben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund fann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverjtändige als Zeuge vernommen worden ilt. (2) (3) 4) 6) 2. Pilicht zur Erjtattung von Gutachten. S 372.°°) Der zum Sacverftändigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leiften, wenn er zur Erftattung von Sutachten der erforderten Art öffentlich beftellt ift oder wenn er die Wiffenfchaft, die Kunft oder das Gewerbe, deren Kenntniß Yorausfeßung der Begutachtung ift, öffentlich au Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derjelben öffentlich beftellt oder nöong ift. Zur Erftattung des Gutachtens ift auc Derjenige ver- pflichtet, welcher fich zu derfelben vor Gericht bereit erklärt hat. *) $ 371 bj. 1 vertritt zugleich S 74 Abj. 1 StPO. *#) S 372 vertritt zugleich den $ 75 StPO. 175 3. DVerweigerung des Gutachten?. Ss 373.) Diejelben Gründe, welche einen Zeugen be- rechtigen, daS Zeugniß zu verweigern, berechtigen einen Sachverjtändigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht fan auch) aus anderen Gründen einen Sachverftändigen air der Verpflichtung zur Erftattung des Gutachtens ent- inden. Die Bernehmung eines öffentlichen Beamten als Sacd)- verftändigen findet nicht tatt, wenn die vorgejeßte Behörde des Beamten erklärt, daß die Bernehmung den dienftlichen Sntereffen Nachtheile bereiten mwiirde.t) 2) Bol. $ 341 Abi. 2 (367). 4. Folgen des Nichterjcheinens oder der Weigerung. 8 374°), © Im Falle des Nichterfcheinens oder der Weigerung eines zur Erjtattung des Gutachtens verpflichteten Sacverftändigen wird Ddiejer zum Crfate der Koften und zu einer Gelditrafe bis zu 300 Mark verurtheilt. Sm alle wiederholten Ungehorfams fann noch einmal eine Gelditrafe bis zu 600 Mark erkannt werden. @) Gegen den Bejchluß findet Beichwerde ftatt. Bee are 5. Beeidigung. Ss 375. Der Sacverftändige hat, wenn nicht beide Parteien auf feine Beeidigung verzichten, vor Erjtattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leiften: daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiifch und nach beftem Wifjen und Gemifjen erjtatten werde. ft der Sachverftändige für die Erftattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, jo genügt Die Berufung auf den geleifteten Eid. S 376. Wird fchriftliche Begutachtung angeordnet, fo hat der Sachverständige das von ihm unterjchriebene Gut- achten auf dev Gerichtsfchreiberei niederzulegen. Das Gericht fan das Erjcheinen des Sachderftändigen anordnen, damit derjelbe das jchriftliche Gutachten erläutere. 6. Gebühren. S 378.°°*) Der Sachverftändige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entjehädigung für Zeitverfäumniß, auf Erftattung der ihm verurfachten Koften und außerdem auf angemefjene Vergütung feiner Mühemwaltung Anfpruc). Dal. Anm. zu S 366. Der Sachverftändige erhält nad) Makgabe der erforderlichen Zeitverfaummniß eine Vergütung bis zu 2 Mark für jede Stunde. Die Vergütung ift unter Berudfihtigung der Grwerbs- verhältniffe des Sadjverftändigen zu bemejjen und für jeden Tag auf nicht mehr als 10 Stunden zn gewähren. Außerdem find die auf die Vorbereitung des Gutahtens verwendeten Kojten, jorwie die für eine Unterfuhung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge zu vergüten ($ 3 der GebD. für Zeugen u. Sadverftändige). 9. Beweis durd Urkunden. 1. Deffentliche Urkunden. S 380. © Urkunden, welche von einer öffentlichen Be= hörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnifje oder von *) 8 373 vertritt zugleich den $ 76 StPO. *#) S 374 Abf. 1 vertritt zugleidh $ 77 Abf. 1 StPO. #8 378 vertritt zugleich $ 84 der StPO. T. Theil. — Civilprozekordnung dv. 30. 1. 1877. II. Bud. Verfahren in I. Inftanz. 174 einer mit öffentlichen Glauben verjehenen Perfon innerhalb de8 ihr zugewiejenen Gejchäjtskreijes in der vorgejchriebenen Form SENSE find (öffentliche Urkunden), begründen, wenn fie ber eine vor der Behörde oder der Urfundsperfon abgegebene Erklärung errichtet find, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperfon beurkundeten Vorganges. (a ee 2. PBrivaturfunden. S 381. Privaturfunden begründen, fofern fie von den Ausstellern unterjchrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet find, vollen Beweis dafür, daß die in denjelben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben find. S 384. inwiefern Durchftreichungen, Radivungen, Ein- ichaltungen oder fonftige äußere Mängel die Bemeiskraft einer Urkunde ganz oder theilweife aufheben oder mindern, entjcheidet daS Gericht nach freier Meberzeugung. S 385. Die Antretung des Bemweifes erfolgt durch die Borlegung der Urfunde.t) 1) Eine öffentlihe Urkunde fann in Urfchrift oder in einer be glaubigten Abjchrift, welcde Hinfichtlich der Beglaubigung die Erfordernilfe einer öffentlichen Urkunde ($ 380) an fic) trägt, vorgelegt werden. 8 400. S 386. Befindet fich die Urkunde nach der Behauptung de3 Beweisführers in den Händen de3 Gegners, jo erfolgt die Antretung des Beweifes durch den Antrag, dem Gegner die Borlegung der Urkunde aufzugeben. 3. Urfundeneid. $ 391. © Beftreitet dev Gegner, daß die Urkunde fich in feinem Befige befinde, jo hat er einen Eid dahin zu leiften: daß er nach forgfältiger Nachforfchung die Meberzeugun erlangt habe, daß die Urkunde in feinem Belite fie nicht befinde, daß er die Urkunde nicht in der Abficht abhanden gebracht Habe, deren Benußung dem Beweis- führer zu un daß er auch nicht wiffe, wo die Urkunde fich befinde. (2) 200, U Hat eine öffentliche Behörde Urkunden vorzulegen, fo wird der Eid von dem Beamten geleiftet, welchem die Ver- wahrung der Urkunden übertragen ift. S 406. © Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde fann auch dur Schriftvergleichung geführt werden. CHA ee ee $ 407. Meber das Ergebniß der Schriftvergleihung hat das Gericht nad) freier Ueberzeugung, geeignetenfall3 nach Anhörung don Sachverftändigen zu entjcheiden. 10. Beweis durd) Eid, 1. Zugejchobener Eid. S 410. Die Eideszufchiebung ift nur über Thatfachen zuläffig, welche in Handlungen des Gegners, feiner Rechts- vorgänger oder Vertreter bejtehen oder welche Gegenftand der Wahrnehmung diefer Perfonen gemwejen find. 175 I. Theil. -— Civilprozekordnung v. 30. 1. 1877. II. Buch. Verfahren in I. Inftanz. 176 $ 413. © Die Zurücfchiebung des Eides ift nur in- fofern zuläffig, als nad) den Bejtimmungen des $ 410 Die Zufchiebung dejjelben zuläffig fein mirde. (ılacnarkne $ 414. Der Eid fann nur der Partei, nicht einem Dritten zugefchoben oder zurückgefchoben werden... .... 2. Weberzeugungseid. 8 424. Ueber eine Thatjache, welche in einer Handlung des Schwurpflichtigen bejteht oder Gegenftand feiner Wahr- nehmung gemwejen ift, wird der Eid dahin geleitet: daß die Thatfache wahr oder nicht wahr fei. St eine folhe Thatjache vom Gegner des Schmwur- pflichtigen behauptet und fann dem legteren nad) den Um- jtänden des Falles nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtimahrheit derjelben bejchwöre, jo kann das Gericht auf Antrag die Leiltung des Eides dahin anordnen: daß der Schwurpflichtige nach forgfältiger Prüfung und Erfundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatjache wahr oder nicht wahr jei. Ueber andere Thatfachen wird der Eid dahin geleiftet: daß der Schwurpflichtige nach forgfältiger Prüfung und Erfundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatjache wahr ei. $ 428. Durch Leiftung des Eides wird voller Beweis der bejchiworenen Thatjache begründet. Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denfelben Borausfetungen ftatt, unter welchen ein vecht3fräftiges Urtheil wegen Berlegung der Eidespflicht angefochten werden kann. 8 429. Die Erlafjung des Eides von Geiten des Gegners hat diejelbe Wirkung, wie die Leiltung des Eides. Die Verweigerung der Eidesleiftung hat zur Folge, daß das Gegentheil der zu bejchwörenden Thatjache als voll be= wiejen gilt. S 430. Erfcheint der Schwurpflichtige in dem zur Eides- leiftung bejtimmten Termine nicht, jo it auf Antrag ein Berfaumnißurtheil dahin zu erlaffen, daß der Eid als ver- weigert anzufehen fei. 3. Nichterlicher Eid. 8 437. Sit das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Leber- zeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unmahrheit der zu erweilenden TIhatfache zu begründen, jo fann das Sericht der einen oder der anderen Partei über eine ftreitige Thatjache einen Eid auferlegen. Durd) Leiftung diejes Eides wird nicht voller Beweis der be ihmworenen Thatjahe begründet ($ 428 Abj. 1), er dient vielmehr nur als lebtes Beweiswürdigungsmittel (8 259), d. h. es bleibt dem Richter überlafjen, ob und inwieweit er die bejhiworene Thatjadhe als bewiejen betradhten will. 11. Verfahren bei der Abnahme von Eiden. S 440. Der Eid muß bon dem Schwurpflichtigen in Perfon geleiftet werden. S 441. Das Prozeßgericht fanıı anordnen, daß die Eides- leiftung vor einem feiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erjcheinen vor dem Prozehgerichte verhindert ift oder in großer Ent- fernung von dem Site defjelben fich aufhält. Die Eidesleiftung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, fowie dev Mitglieder der Fürftlihen Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derjelben vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. S 442. DVor der Leiftung des Eides hat der Richter den Schmurpflichtigen in angemefjener Weife auf die Bedeutung des Eides hinzumeifen. $ 443.°) Der Eid beginnt mit den Worten: „Sc jehwöre bei Gott dem Allmächtigen und Al- mwilfenden“ und fchließt mit den Worten: „So wahr mir Gott helfe.“ Ss 444. W Der Eid wird mittel3 Nachjprechens oder Adlefens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel ge leiftet. Der Schmwörende foll bei der Eidesleiftung die rechte Hand erheben. &) Die Landesherren und die Mitglieder der landes- herrlichen Familien, jowie die Mitglieder der Fürftlichen Samilie Hohenzollern leiften den Eid mittels Unterjchreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. S 445. Stumme, welche jchreiben können, leiften den Eid mittels Abfchreibens und Unterfchreibens der die Eides- nornm enthaltenden Eidesformel. Stumme, welche nicht jchreiben Fünnen, leiften den Eid mit Hülfe eines Dolmetjchers durch Zeichen. S 446.°*) Der Eidesleiftung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgefellfchaft,t) welcher das Gejek den Gebrauch gewijjer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geftattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel diefer Neligionsgefellfchaft abgiebt. 1) 3. B. Mennoniten. 12. Sicherung des Beweifes. S 447. Die Einnahme des Augenfcheins und die Ver- nehmung don Zeugen und Gachverjtändigen fann zur Sicherung des Bemweifes erfolgen, wenn zu beforgen ift, daß das Beweismittel verloren oder die Benußung defjelben erjchiwert werde. S 448. Das Gefuch ift bei dem Gericht anzubringen, bor welchen der Rechtsitreit anhängig ift; es fann vor dem Gerichtsfchreiber zu Protofoll erklärt werden. Sn Füllen dringender Gefahr fann das Gefuh auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dejjen Bezirke die zu dernehmenden Perfonen fich aufhalten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenftand fich befindet. Bei dem bezeichneten Amtsgericht muß das Gefuch an= gebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ift.!) 1) aud) im Falle des Art. 407 HGB. (im II. Theil). $S 449. Das Gefuch muß enthalten: 1. Die Bezeichnung des Gegners; 2. die Bezeichnung der Thatfachen, über welche die Bemweisaufnahme erfolgen joll; 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverftändigen; 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Bejorgniß rechtfertigt, Daß das Beweismittel verloren oder die Benugung dejjelben erjchwert werde. Diefer Grund ift glaubhaft zu machen. $ 443 vertritt zugleich den $ 62 der StPO. S 446 vertritt zugleich den S 64 StPO. 177 I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. — III. Buch. Rechtsmittel. 178 S 476. W Die BR untr der Berufung ift ohne Ein- II. ®erfaßre den Amtsaericiten. willigung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne ! Pen ne R der HER Berhandlung des Berufungsbeflagten zuläffig. S 456. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden ER die Vorjchriften Über das Berfahren vor den Landgerichten Anwendung, forweit nicht aus den allgemeinen Beftimmungen des I. Buchs, aus den nachfolgenden befonderen Be- ftimmungen und aus der Berfafjung der Amtsgerichte Jich Abweichungen ergeben. $ 457. Die Klage kann bei dem Gerichte jchriftlich ein- gereicht oder zum Protofolle des Gerichtsfchreibers angebracht werden. S 458. Nach erfolgter Beitimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsfchreiber für Die er der Klage Sorge zu tragen, fofern nicht der läger 'erklärt hat, diejes jelbft thun zu wollen. Einlafjungsfrift. 8459. W Die Einlafjungsfrift beträgt mindeftens 3 Tage, wenn die Zuftellung im Bezirke des Prozekgerichts; mindejtens 1 Woche, wenn fie uhetkhlh defjelben, jedoch im Deutjchen Reich erfolgt; in Meg und Marftfachen mindeftens 24 Stunden. ONE I. S 460. Die Klage wird durch Zuftellung der Slage- jchrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben. 8 461. An ordentlichen Gerichtstagen fünner die Parteien zur Verhandlung des RechtsftreitS ohne Ladung und Termins- beftimmung dor Gericht erjcheinen. Die Erhebung der Klage erfolgt in diefem Falle durch den mündlichen Bortrag derjelben. $ 464. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatjachen fich vollftändig erklären und die jachdienlichen Anträge ftellen. 471. © Wer eine Klage zu erheben beabfichtigt, Fann unter Angabe des Gegenftandes feines Anfpruchs zum Biete eines Sühneverjuhs den Gegner vor das Amts- en vor welchem diejer feinen allgemeinen Gerichts- tand hat. ®& Erfcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleicht) gejchloffen, jo ift derjelbe zu Protokoll feitzuftellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, jo wird auf Antrag beider Parteien der Nechtöftreit jofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diefem Falle dur) den mindlichen Bortrag derjelben. a 1) Diejer Vergleich ift vollftredbar ($ 702 Nr. 2). II. Buch. Beamittel. I. Berufung. $ 472. Die Berufung findet gegen die in I. Snftanz erlaffenen Endurtheile ftatt.t) 1) Berufungsgerihte find die Civilfammern der Landgerichte bezw. die Oberlandesgerihte. GIG. SS 7TL, 123. Vohl, Sammlung von Gejegen ac. f. Pojt u. Telegr. & Die Zurücnahme hat den Berluft des Nechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entjtandenen Koften zu tragen. ...... Berufungsfrift. S 477. Die Berufungsfrift beträgt 1 Monat; fie ift eine Nothfriit und beginnt mit der Auftellung des Urtheils. Die Berufung fann gleichzeitig mit der Zuftellung de3 Urtheils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zus ftellung des Urtheils ift wirkungslos. 8 479. Die Einlegung der Berufung erfolgt durd) Zu- ftellung eines Schriftjaes. Derjelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches Die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen diejes Urxtheil Berufung eingelegt werde; 3. die Ladung des Berufungsbeflagten dor das Be- rufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. Berufungsanträge. S 480. Die allgemeinen Beltimmungen über die bor= bereitenden Schriftfäge finden auc auf die Berufungsjchrift Anwendung. ALS vorbereitender Schriftfag joll die Berufungsschrift insbejondere enthalten: Die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten werde und welche Abänderungen defjelben beantragt werden (Berufungsanträge), jowie die Angabe derjenigen neuen Thatjachen und Beweismittel, welche die Bartei geltend zu machen beabjichtigt. 8 481. Sin Betreff der Frift, welche zwifchen der a ftellung der Berufungsjchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die VBorfchriften des S 234 entjprechende Anwendung. S 484. Der Berufungsbeflagte hat dem Berufungsfläger die Beantwortung der Berufung innerhalb der eriten °/3 der Zeit, welche zwijchen der Zuftellung der Berufungsjchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels borbereitenden Schriftjaßes zuftellen zu lajjen. Der Schriftfat joll insbejondere die Anträge, jowie die Angabe der neuen Thatjachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeflagte geltend zu machen beabfichtigt. S 487. Dor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsitreit in den durch die Anträge beftimmten Grenzen von neuem verhandelt.t) 1) &3 erfolgt eine nodmalige Prüfung der Redhtsfrage und der Thatumftände. S 489. Eine Aenderung der Klage ift jelbjt mit Ein- willigung des Gegners unftatthaft. 8 491. © Die Parteien fünnen Angriffs und Ber- theidigungSmittel, welche in I. Snftanz nicht geltend gemacht find, inSsbefondere neue Thatjachen und Beweismittel dor- bringen. WB... ee 12 179 S 497. Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an fich ftatthaft und ob fie in der gejeßlichen Form oder srift eingelegt fei. Mangelt e8 an einem diefer Erforderniffe, jo ift die Berufung als unzuläffig zu bermwerfen. S 498. Das Urtheil I. Inftanz darf nur injomweit ab- geändert werden, al8 eine Abänderung beantragt ift. S 501. Xeidet das DVerfahren I. Snftanz an einem wejentlichen Mangel, jo fann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils und des Verfahrens, foweit das leßtere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht I. Snitanz zurücverweifen. S 506. W Der Gerichtsfchreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb 24 Stunden, nachdem die Berufungsjchrift zum Siwecte der Terminsbeftimmung eingereicht ift, von dem Gerichtsfchreiber des Gerichts I. Inftanz die Prozeßaften einzufordern. Os I. Wevifion. S 50%. Die Revifion findet gegen die in der Berufungs- Fahr. bon den Oberlandesgerichten erlaffenen Endurtheile tatt.t) 1) Revifionsgeriht ift das Reihögeriht. GVG. $ 135. Val. aud) $ 8 des Einf®. 5. GWG. (oben ©. 145) nebft der Anm. dazu. Kevifionsjumme. S 508. W Sn Rechtöftreitigkeiten über vermögensrechtliche Anfprüche ift die Zuläffigkeit der Aevifion durch einen den Betrag von 1500 Mark überfteigenden Werth des Bejchtverde- gegenftandes bedingt. ae > S 509. Dhne Rücficht auf den Werth des Bejchwerde- gegenftandes findet die Nevifion Statt: 1. infoweit es fi) um die Unzuftändigfeit des Gerichts oder die Unzuläffigkeit des NechtSwegs oder die Unzuläffigfeit der Berufung handelt; 2. in den Rechtsftreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückficht auf den Werth des Streitgegenftandes ausfchlieglich zuftändig find. $S 511. Die Revifion kann nur darauf geftüßt werden, daß die Entjcheidung auf der Verlegung eines Reichgefebes oder eines Gejetes, dejjen Geltungsbereich fich über den Bezirk des Be hinaus erftrect, berube. Ueber den Begriff eines Neichögefehes fiehe Art. 2 RB. (oben ©. 3); ferner val. $S 6 Einf®. z. ERO. v. 30. 1. 1877: „Mit Zuftimmung des Bundesraths Fann durd) Kaijerliche Verordnung beftimmt werden: 1. daß die Verlegung von Gefesen, obgleid) deren Geltungsbereid) fih über den Bezirk des Berufungsgeridhts hinaus erjtredt, die Revifion nicht begründe; 2. dak die Verlegung von Gejesen, obgleid, deren Geltungsbereid) fid) nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erjtredt, die Revifion begründe. Die auf Grund der vorjtehenden Beitimmungen erlafjenen Ver- ordnungen find dem Reichstage bei deffen nädhftem Zujfammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Diejelben treten, joweit der Reichstag die Genehmigung verjagt, für die am Tage des Neichstagsbeihlufjes no nicht anhängigen Prozeffe außer Kraft. Die genehmigten Vers OR fonnen nur durd) Reichsgejeg geändert oder aufgehoben werden.“ I. Theil. — Livilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. III. Buch. Rechtsmittel. 180 Auf Grund diejes Vorbehalts ift die Raiferl. W. d. 28. 9. 1879 (REBL. 299) und find die ©. vd. 15. 3. 1881 (MGBL. 38), 24. 6. 1886 (NEGLL. 207) und 30. 3. 1893 (ROBL. 139) erlafien. _Diejelben zählen diejenigen Tandesrechtlichen Worjchriften der einzelnen deutjchen Staaten auf, deren Verlegung die Nebifion bezründet, obgleich ihr Geltungsbereich fich nicht über den Bezirt des Verufungsgerichts hinaus eritredt, und umgekehrt, daß die Revifion nicht begründet ift, obgleich der Geltungsbereich fid) über den Bezirk des Verufungsgerichts hinaus eritredt. $ 513. Eine Entjcheidung ift ftetS als auf einer Ver- legung des Gejeßes beruhend anzufehen: l. wenn das erfennende Gericht nicht vorjchriftsmäßig bejeßt war; 2. wenn bei der Entjcheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Nichteramts kraft Gejeßes ausgejchloffen war, fofern nicht diejes Hinderniß mittels eines Ablehnungsgejuhs ohne Erfolg geltend gemacht ift; 3. wenn bei der Entjcheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleic, derjelbe wegen Bejorgniß ver Bes fangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgefuch für begründet erflärt war; 4. wenn das Gericht feine Zuftändigkeit oder Un- zuftändigfeit mit Unrecht angenommen hat; 5. wenn eine Partei in dem PVerfahren nicht nad) Borschrift der Gefege vertreten war, fofern fie nicht die Prozekführung ausdrüdlich oder ftillfchweigend genehmigt hat; 6. wenn die Entjcheidung auf Grund einer mündlichen Berhandlung ergangen ift, bei welcher die Vor- fohriften über die Deffentlichkeit des Verfahrens verlegt find; 7. wenn die Entfcheidung nicht mit Gründen ver- jehen ift. Revijionsfrift. $ 514. Die Revifionsfrift beträgt 1 Monat; fie ift eine Nothfrift und beginnt mit der Zuftellung des Urtheils. Die Revifion fann gleichzeitig mit der Zuftellung des Ürtheils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuftellung de3 Urtheils ift wirkungslos. $ 515. Die Einlegung der Revifion erfolgt durch Zu- ftellung eines Schriftfaßes. Derfelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheild, gegen welches Die Nedifion gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen diefes Urtheil die Re- vifion eingelegt werde; 3. die Ladung des Nevifionsbeflagten vor das Re- vifionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revifion. Revifionganträge. $ 516. Die allgemeinen Beftimmungen über die dor- bereitenden Schriftfäge finden auch auf die Rebijionsjchrift Anwendung. ALS vorbereitender Schriftfat foll die Revifionsjchrift insbefondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und deffen Aufhebung beantragt werde (Nevifionsanträge), und zur Begründung der Revifionsanträge enthalten: 1. infoweit die Revifion darauf geftüßt wird, daß eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet jei, die Bezeichnung derRechtsnorm; 2. infoweit die Revifionfdarauf geftüßt wird, daß das GSefeß in Bezug auf das Verfahren verlett fei die Bezeichnung der Thatfachen, welche den Mangel ergeben; 181 I. Theil. — ERD. dv. 30.1.1877. III. Buch. Rechtsmittel. — IV. Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens. 182 3. infoweit die Nevifion darauf geftügt wird, daß unter Verlegung des Gefeßes Thatjachen feitgeftellt, üßergangen oder al3 vorgebracht angenommen feien, die Bezeichnung diefer Thatjachen. Sn der Revifionsichrift joll ferner der Werth des nicht in einer bejtimmten Geldfumme beftehenden Bejchwerde- gegenftandes angegeben werden, wenn die Zuläfjigfeit der Revifion von diefem Werthe abhängt. S 517. Sn Betreff der Frift, welche zmijchen der Dur ftellung der Revifionsfchrift und dem Termine zur mündlichen Berhandlung liegen muß, finden die Vorjehriften des S 234 entjprechende Anwendung. $S 519. ® Der Revifionsbeflagte hat dem Nevifions- fläger die Beantwortung der Nevifion innerhalb der evjten ?/; der Zeit, welche zwwifchen der Zuftellung der Kevifionsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelS borbereitenden Schriftjages zuftellen zu lafjen. (OB. $ 522. Der Prüfung des NevifionsgerichtS unterliegen nur die von den Parteien geftellten Anträge. $ 524. Für die Entfcheidung des Reviftionsgerichts find die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich fejtgejtellten Thatfachen maßgebend.) Außer denjelben fünnen nur die im 8 516 Nr. 2, 3 erwähnten Thatjachen berückfichtigt erden. 1) Die Verhandlung befhränft fich Tediglih auf die Prüfung der Rehtsfrage, im Gegenjas zur Berufung (vgl. $ 487), bei welcher Rechtöfrage und Thatumftände nohmals geprüft werden. Ss 526. Ergeben die Cntjcheidungsgründe zwar eine Gejeßesverlegung, ftellt die Entjcheidung jelbjt aber außer anderen Gründen fich al3 richtig dar, jo ift die Redijion zurüczumeifen. S 527. © Spnfomweit die Rebifion für begründet erachtet wird, ift das angefochtene Urtheil aufzuheben. Ei Re Ss 528. W Im Falle der Aufhebung des Urtheils ift die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entjcheidung an das Berufungsgericht zurüczuderweilen. @& Dajjelbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu Grunde gelegt ift, auch feiner Entjcheidung zu Grunde zu legen. @ Das Revifionsgeriht Hat jedoch in der Sache felbft zu entjcheiden: 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gejeßes- verlegung bei Anmendung des Gejeße3 auf das feitgejtellte Sachverhältniß erfolgt und nach leßterem die Sahe zur Endentjcheidung veif ift; 2. wenn die Aufhebung des Uxtheil3 wegen Un- Den des Gerichts oder wegen Unzuläffigfeit des NRechtsmwegs erfolgt. III. Befhwerde, S 530. Das Rechtsmittel der Bejchwerde ge in den in diefem Gejege bejonders hervorgehobenen Fällen!) und gegen jolche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entjeidungen ftatt, durch welche ein das Berfahren be- treffendes Gejuch zurückgewiejen ift. Y) Dal. 3. B. 8$ 355, 374. Weitere Bejchwerde. 8 531. Ueber die Befchwerde entjcheidet das im Snftanzen- zuge zumächit höhere Gericht.t) Gegen die Entjcheidung des Bejchwerdegerichtst) findet, jomweit nicht in derjelben ein neuer jelbjtftändiger Bejchmerde- grund enthalten ift, eine weitere Bejchwerde nicht ftatt. 1) Bejhmwerdegeriht: vgl. GIG. SS 71, 123 Nr. 4, 135 Nr. 2, Einf6. 5. GBG.S 8. Ss 532. W Die Bejchwerde wird bei dem Gericht ein- gelegt, von melchem oder von dejjen Vorfitenden die an- gefochtene Entjcheidung erlaffen ift; fie fan in dringenden Zällen auch bei dem Bejchwerdegericht eingelegt werden.!) G@tskmahslan- £ 1) Eine Frift ift nicht vorgejhrieben. ine Frift, und zwar eine Nothfrift von 2 Wochen, melde mit der Zuftellung bezw. der Ver: fündung der Entideidung beginnt, gilt nur für „jofortige Bes Ihmwerden“ ($ 540) in den Fällen der SS 97, 371, 604, 619, 639, 813, 829 u. a. 8 534. Crachtet daS Gericht oder der Vorfigende, defjen Entjcheidung angefochten wird, die Bejchwerde fiir begründet, jo haben fie derjelben abzuhelfen; anderenfalls ift die De- jchwerde vor Ablauf 1 Woche dem Bejchwerdegericht bor= zulegen. Ss 5355. © Die Befchwerde hat nur dann aufjchiebende Wirkung, wenn fie gegen eine der in den SS 345, 355, 374, 579, 619 erwähnten Entjcheidungen gerichtet ift. OA IV. Buch. Wiederaufnahme des Derfahrens. s541. © Die Wiederaufnahme eines durch vechtskräftiges Endurtheil gejchloffenen Verfahrens kann durch Nichtigfeits- £lage und durch Reftitutionsklage erfolgen. We. 1. Nichtigfeitzklage. S 542. Die Nichtigfeitsflage findet Statt: 1. wenn das erfennende Gericht nicht vorfchriftsmäßig bejegt war; 2. wenn ein Richter bei der Enticheidung mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gejetes ausgejchlojfen war, jofern nicht diejes Hindernig mittels eines Ablehnungsgejuchs oder eines Rechtsmittel ohne Erfolg geltend ge- macht ift; 3. wenn bei der Entjcheidung ein Nichter mitgewirkt hat, obgleich derjelbe wegen Bejorgniß der Be- fangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgejud für begründet erflärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nad) Borjehrift der Gefege vertreten war, fofern fie nicht die Prozekführung ausdrüclich oder ftilljchiweigend genehmigt hat. Sn den en Nr. 1, 3 findet die Klage nicht ftatt, wenn die Nichtigkeit mittelS eines NechtSmittel$ geltend ge- macht werden fonnte. 2. Reftitutionsklage. S 543. Die Rejtitutionsklage findet ftatt: 1. wenn der Gegner durch Leiftung eines Parteieides, auf welche das Urtheil gegründet ift, fich einer vorfäßlichen oder fahrläffigen Verlegung der Eides- pflicht Schuldig gemacht hat; 12* 183 1. Theil. — EBD. v.30.1.1877. IV. Bud). Wiederaufnahme d. Verfahrens. — V. Buch. Urk.- u. Wechlelprozeß. 184 2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegrlindet ift, fälfchlich angefertigt oder verfälicht war; 3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnifjes oder eines Gutachtens, auf welche das Urtheil gegründet ift, der Zeuge oder der Sachverftändige fich einer bor- jäßlichen oder fahrläffigen Verlegung der Eides- pflicht fchuldig gemacht hat; 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder bon dem Gegner oder dejfen Vertreter durch) eine in Beziehung auf den Nechtsftreit verlibte Handlung erwirft ift, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ift; 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher fi) in Beziehung auf den Rechtsftreit einer Verlegung jeiner Amtspflichten gegen die Partei fchuldig gemacht hat, foren diefe Verlegung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ift; 6. wenn ein jtrafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet ift, durch ein anderes vecht3- fräftig gemordenes Urtheil aufgehoben ift; 7. wenn die Partei a) ein in derfelben Sache erlafjenes, früher rechts- kräftig Een Urtheil, oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu be- nugen in den Stand gejeßt wird, melde eine ihr günstigere Entjcheidung herbeigeführt Haben würde. Diefe Beftimmung fommt in dem unter b bezeichneten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene Yathei! Darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesteiftung es Gegners die betreffende Thatjache oder deven Gegentheil für bemiejen erachtet ilt. S 544. Syn den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die Neftitutionsflage nur ftatt, wern wegen der jtrafbaren Handlung eine rechtsfräftige Verurteilung ergangen tft, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahren au anderen Gründen, al$ wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen fann. Der Beweis der Thatfachen, welche die Reftitutionsklage begründen, fann durch Eideszufchiebung nicht geführt werden. 3. Friften. S 549. W) Die Klagen find vor Ablauf der Nothfrift 1 Deonats zu erheben. 2) Die Frift beginnt mit dem Tage, an melchem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht dor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von 5 Fahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheild an gerechnet, find die Klagen unftatthaft. (8) V. Buch. Urkunden: and Werfelprogeh. 1. Urkundenprozep. $ 555. Ein Anfpruch, welcher die Zahlung einer be> ftimmten Geldfumme oder die Leiftung einer beftimmten Duantität anderer bertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum ©egenftande hat, fann im Urkundenprozefje geltend EmneN werden, wenn die jünmtlichen zur Begründung des njprud8 erforderlichen Thatfachen durch Urkunden bewiefen werden fönnen. $ 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozeffe geklagt werde. Die Urkunden müffen in Urfchrift oder in Abfchrift der Klage beigefügt werden. $ 558. W Widerklagen find nicht ftatthaft. 2) Als Beweismittel find bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, fowie bezüglich anderer al8 der im $ 555 erwähnten Thatfachen nur Urkunden und Eides- zufchiebung zuläjfig. %) Die Antretung des Urfundenbeweifes kann nur durch Borlegung der Urkunden erfolgen. (07 yes 2. Werhjelprozeh. $ 565. Werden im Urfundenprozeffe Anfprüche aus Wechjeln im Sinne der Wechjelordnung geltend gemacht (Wechjelprozeß), jo EFommen die nachfolgenden bejonderen Borfchriften zur Anwendung. S 566. Wechjelklagen können fowohl bei dem Gerichte 0e8 BZahlungsortS al3 bei dem Gericht angeftellt werden, bei welchem der Beklagte feinen allgemeinen Gerichtsftand hat. Wenn mehrere Wechjelverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, jo ijt außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuftändig, bei welchem einer der Beklagten jeinen allgemeinen Gerichtsitand hat. S 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechfelprozeffe geklagt werde. Die Einlajjungsfrift beträgt, wenn die Klage am Site des Gerichts Sugeiteltt wird, mindeitens 24 Stunden; wenn fie an einem anderen Drte im Bezirfe des Gerichts zu= gejtellt wird, mindeitend 3 Tage; wenn fie an einem anderen deutjchen Drte zugeftellt wird, mindejtens 1 Woche. VI. Buch. Ehefahen und Entmündigungsfadhen. 1. Berfahren in Ehefadien. Ss 568. © Für die Nechtsftreitigfeiten, welche die Trennung, Ungültigfeit oder Nichtigkeit einer Che oder die Herftellung des ehelichen Lebens zum Gegenftande haben (Shefachen), ift das Landgericht, bei welchem der Ehemann feinen allgemeinen Gerichtsitand hat, ausfchlieglich zujtändig. Oel $ 569. © Sn Ehefachen ift die StaatSanmwaltfchaft zur Mitwirkung befugt. e).e,.@en et . Sühneverjud). $ 570. Der Vorfitende darf den Termin zur mündlichen Verhandlung über eine Ehefcheidungskflage over über eine Klage auf Herftellung des ehelichen Lebens exit feitjeßen, wenn den nachfolgenden Vorfehriften Über den Sühneverjuch genügt ift. Ss 571. © Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, dor welchem der Ehemann feinen allgemeinen Gerichtsftand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diefem Termine den Beklagten zu laden. Eye 23 SEHR $S 572. Die Parteien müffen in dem Sühnetermine perfönlich erjcheinen; Beiftände fünnen zurücgetiejen werden. — 185 I. Theil. — Civilprozeßordnung v. 30. 1. 1877. ara dev Kläger oder exjcheinen beide Parteien in m Sühnetermine nicht, jo verliert die Ladung ihre Wirkung. Erfcheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, jo ift der Sithneverfuch als mißlungen anzujehen. 8 573. Der Sühneverfuch ift nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ift, wenn dem Sühnevertuche ein anderes fchwer zu be- feitigendes Hinderniß entgegenfteht, welches von dem Kläger nicht verjchuldet ift, oder. wenn die Exfolglofigfeit des Sühne- verjuchs mit Bejtimmtheit vorauszujehen it. Ueber das PVorhandenfein diefer Vorausjeßungen ent- jcheidet dev Vorfigende des Landgericht ohne vorgängiges Gehör des Beklagten. 8 578. © Erfcheint der Beklagte in dem auf die lage zur mündlichen Berhandlung anberaumten Termine nicht, fo kann evft in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu beftimmenden Termine verhandelt werden. () @) () 6) Ss 579. © Das Gericht kann das perjönliche Erjcheinen einer Bartei anordnen und diejelbe über die von ihr, von dem Gegner oder don dem Staatsanwalte behaupteten Thatjachen vernehmen. @ Gegen die nicht erjchienene Partei ift wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erjchienenen Zeugen zu ber- fahren; auf Haft darf nicht erfannt werden. S 580. Das Gericht fann die Ausfegung des Verfahrens über eine Ehefcheidungsflage oder über eine Klage auf Her- ftellung des ehelichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn e5 die Ausfühnung der Parteien fiir nicht unmwahr- jcheinlich erachtet. Auf Grund diefer Beltimmung darf die Ausfeßung im Laufe des Nechtsitreits nur einmal und höchitens auf 1 Jahr angeordnet werden. Die Ausjegung findet nicht ftatt, wenn die Ehejcheidung auf Grund eines Ehebruch beantragt ift. S 581. Zum Zmwede der Aufrechterhaltung der Ehe fann das Gericht Thatjachen, welche von den Parteien nicht dor- gebracht jind, berücjichtigen und die Aufnahme von Beweifen von Amtswegen anordnen. Bor der Entjcheidung find Die Parteien zu hören. $ 585. Für die Nichtigfeitsflage gelten die in den nach- folgenden Paragraphen enthaltenen befonderen Borjchriften. $ 586. © Die Klage fann auch von der Staatsanwalt- fchaft erhoben werden. ...... (2) .. 8 588. ©o lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtsmwegen m gemacht werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeit3- lage ausgefprochen merden. 8 592. m Sinne diejes Abjehnitts ift unter Che- Iheidungsflage zu verftehen die Klage auf Auflöfung des Bandes der Ehe oder auf zeitweilige Trennung von Tifch und Bett; unter Ungültigfeitsflage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden fann; unter NichtigfeitS- lage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus einem Grunde, welcher auc, von Amtswegen geltend gemacht werden kann. a ralatleitens VI. Buch. Chefachen und Entmündigungssachen. 186 N. Berfahren in Entmündigungsfadhen. Geijtesfranfe. $ 593. Eine Berfon kann für geiftesfranf (mahnfinnig, 6lödfinnig ze.) nur durch Bejchluß des Amtsgerichts erklärt werden. Der Beihluß wird nur auf Antrag erlaffen. $ 594. © Das Amtsgericht, bei welchem der zu Ent- miündigende feinen allgemeinen Gerichtsftand hat, it aus- Ichließlich zuftändig. @) 8 595. Der Antrag fann von dem Ehegatten, einem Berwandten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden geftellt werden. Gegen eine Ehefrau fann nur von dem Ehemanne, gegen eine Perjon, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundfchaft Steht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag gejtellt werden... .... Sn allen Fällen ift auch der Staatsanwalt bei dem vorgejeßten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. S 597. @ @) Das Gericht fann dor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugniffes anorönen. 8) $S 598. ® Der zu Entmündigende ift perjünlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverjtändigen zu ber nehmen. (2) 8) Die Vernehmung ann unterbleiben, wenn fie nach Anficht des Gerichts jehwer ausführbar oder fir die Ent- jcheidung unerheblich oder für den Gefundheitszuftand des zu Gntmündigenden nachtheilig ift. $ 599. Die Entmündigung darf nicht ausgejprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachveritändige über den Geifteszuftand des zu Entmündigenden gehört hat. 8 601. Die Koften des Verfahrens find, wenn die Ent- mündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfall3 von der Staatsfaffe zu tragen. Snfomweit einen der im 3 595 Abj. 1 bezeichneten Antrag- fteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermejjen des Gerichts ein Berfchulden trifft, fönnen demfelben die Kojten ganz oder theilweife zur Zajt gelegt werden. $ 603. Der die Entmindigung ausfprechende Bejchluß ift von Amtswegen der Vormundjchaftsbehörde und, wenn eine gejegliche Bormundfchaft ftattfindet, auch dem gejeßlichen Vormunde mitzutheilen. Mit dev Mittheilung des Beichluffes an die Vormund- Ichaftsbehörde tritt die Entmündigung in Wirkfamteit. 8 604. © Gegen den Befchluß, durch welchen die Ent- mindigung abgelehnt wird, jteht dem Antragjteller und dem Staatsanmwalte die fofortige Bejchwerdet) zu. @) 1) Bol. Anm. zu $ 532, ...8.605. © Der die Entmündigung ausfprechende Be- ihluß fan im Wege der Klage binnen der Frift 1 Mo- nat angefochten werden. @) @) 187 1. Theil. — EBD. dv. 30. 1. 1877. VI.Buch. Ehefachen u. Entmündigungsfachen. — VIL.Budh. Mahnverfahren. 188 $ 606. Für die Klage ift daS Landgericht, in defjen Bezirke das Amtsgericht jeinen Sib hat, ausjchlieglich zu- Ttändig. 5 607. © Die Klage ift gegen ven Staatsanwalt zu richten. ® Exhebt der Staatsanwalt die Klage, jo ift diefelbe gegen den Bormund des Entmündigten als Vertreter deffelben zu richten. (er sie $ 613. _® Wird die Anfechtungsklage für begründet er- achtet, jo ift der die Entmündigung ausfprechende Bejchluf aufzuheben. Die Aufhebung tritt erft mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkfamkeil. ...... @hnakie $ 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder feines Bormundes oder des Staatsanwalts durch Bejchluß des Amtsgerichts.t) 1) Zuftandig ift das Amtsgericht, bei meldhem der Entmündigte jeinen allgemeinen Gerichtsftand hat ($ 617). $ 618. Die Koften des Verfahrens find von dem Ent- mündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg beantragt ift, von der Staatöfaffe zu tragen. SICH I A: %) Die vechtäkräftig erfolgte Wiederaufhebung ift der Vor- mundjchaftsbehörde mitzutheilen. 5 620. W Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, jo kann diejelbe im Wege der Klage beantragt werden. SER Zuftändig ift das Landgericht nad) $ 606. Berjcehwender. $ 621. Eine Perfon kann für einen Verfchwender nur durch Bejchluß des Amtsgerichts erklärt werden. Der Beichluß wird nur auf Antrag exlaffen. Auf das Verfahren finden die Vorjchriften der SS 594, 595 Abf. 1, der 8$ 596, 597 Abf. 1, 4 und des 8 604 ent- Iprechende Anmendung. Eine Mitwirkung der StaatSanmwaltjchaft findet nicht ftatt. $ 622. Die Kojten des amtsgerichtlichen Verfahrens find, wenn die ul erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfall3 von dem Antragfteller zu tragen. BIG2Er Mies neh are ® Der die Entmündigung ausjprehende Beichluß tritt mit der Zuftellung an den Entmündigten in Wirkfamfeit. Der Bormundfchaftsbehörde ift ein folcher Beichluß von Amtswegen mitzutheilen. $ 624. © Der die Entmündigung ausfprechende Be- Ihluß fann binnen der Frift 1 Monat3 von dem Ent: mündigten im Wege der Klage angefochten werden.t) ® Die Zrift beginnt mit der Zuftellung des Bejchluffes an den Entmündigten. ®) Die Klage ift gegen Denjenigen, welcher die Ent- miündigung beantragt hatte, falls aber diefer verftorben, oder fein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ift, gegen den Staatsanwalt zu richten. (A)2 R Ae !) Zuftändig ift das Landgericht nad) $ 606. S 625. W Die Wiederaufebung der Entmündigung er- folgt auf Antrag des Entmündigten oder feines Vormundes nie entjprechender Anwendung der Vorfehriften der 88 616 i5 619. S 626. W Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, jo kann diejelbe im Wege der Klage beantragt werden. SOLO Zuftändig ift das Landgericht nad) S 606. $ 627. Die Entmündigung einer Perfon wegen Be- jhwendung, jowie die Wiederaufhebung einer folchen Ent- mündigung it don dem Amtsgericht öffentlich befannt zu machen. VII Buch. Mahnverfahren. 1. Zahlungsbefehl. $ 628. Wegen eines Anfpruchs, welcher die Zahlung einer bejtimmten Geldfumme oder die Leitung einer be= ftimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werth- papiere zum Gegenftande hat, ift auf Gejuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl!) zu erlaffen. Das Mahnverfahren findet nicht ftatt, wenn nach Inhalt des Gejuchs die Geltendmachung des Anfpruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleiftung abhängig ift oder wenn die Zuftellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. 1) „Bedingt“ ift der Zahlungsbefehl, weil der Schuldner ein Widerfprudhsreht hat ($ 632). $ 629. Die Zahlungsbefehle werden von den NAınt3s gerichten erlaffen. Ausschließlich zuftändig ift das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine perjönliche Gerichtöftand oder der dingliche Gerichtsftand fiir die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet fein würde, wenn die Amtsgerichte in I. Snftanz fachlich unbejchränft zuftändig wären. Perjönlicher Gerichtsftand SS 12 ff, dinglicher Gerihtsitand SS 25, 27; fahlihe Zuftandigfeit $ 1 nebft Anm. (oben ©. 147). S 630. Das Gefuch muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien nad) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; 2. die Bezeichnung des Gerichts; 3. die bejtimmte Angabe des Betrags oder Gegen- ftandes und des Grundes des Anjpruchs; 4. da8 Gefuc um Erlaffung des Bahlungsbefehls. Andere Erforderniffe (Formen 2c.) find für das Gefud nit vor- gejhrieben. Es fann au mimdlid) ($ 642), jowie durd) einen Be- auftragten, jedenfalls aber ohne Mitwirkung irgend eines Rechtsbeflifjenen, angebradt werden ($ 643). $ 631. Entjpricht das Gejuch nicht den Bejtimmungen der vorftehenden Paragraphen oder ergiebt fid) aus dem Inhalte des Gefuchs, daß der Anfpruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ift, To wind dafjelbe zurücfgeiwiefen. 189 I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. VI. Buch. Mahnverfahren. 190 Das Gejuc ift auch dann zurüczumeifen, wenn dev ang eieh nur in Anfehung eines Theils des Anfpruchs nicht erlaffen werden fann. Eine Anfechtung der zurücweifenden Berfügung findet nicht Statt. $ 632. Der ZahlungSbefehl enthält die in S$ 630 Nr. 1—3 bezeichneten Erforderniffe des Gejuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zus ftelung laufenden Frift von 2 Wochen, bei Vermeidung jofortiger Zimangsvollitrekung, den Gläubiger wegen des Anfpruchs nebjt den dem Betrage nad) zu bezeichnenden Koften des Verfahrens und den geforderten Zinjen zu be- friedigen oder bei dem Gerichte Widerfpruch zu erheben. Die Gerihtsferien haben auf den Lauf der 2swödigen Frijt feinen Einfluß. GQVG. S 204. Berechnung der Frift $ 200, oben ©. 159. $ 633. Mit der Zuftellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigfeit ein. Val. S 235. Aus der Beltimmung des $ 633 folgt, daß die Zuftellung des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren diejelbe Wirfung wie die Klageerhebung (S 230) hat. ($ 636). Die Wirkungen der Nehtshängigkeit erlöfhen in den Fällen der SS 637, 641. 2. Widerjprud). S 634. Der Schuldner fan gegen den Anfpruch oder einen Theil defjelben Widerfpruch erheben, jo lange der Voll- ftreetungsbefehl nicht verfügt ift.t) ” Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig er- hobenen auge in Senntniß zu feßen?) und dem Schuldner auf Verlangen eine Befcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerfpruch erhoben habe. Einer Zurliciweifung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerfpruchs bedarf es nicht. 1) Widerfpruhsfrift 2 Wochen (8 632); eine Form ift für den MWiderjprud) nicht vorgejchrieben, er Tann au mündlid, ($ 642), fowie durch einen Beauftragten erfolgen (643). 2) 63 erfolgt eine formlofe Mitteilung. Schreibgebühren werden für diefe Mittheilung nicht beredjnet. (Deutjches GRoften®. $ 80a Nr. 2). $ 635. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerjpruchs gegen den Anfprudy oder einen Theil dejjelben verliert der HBahlungsbefehl feine Kraft. Die Wirkungen der Recht3- hängigfeit bleiben beftehen.ı) 1) Sie erlöjhen in den Fällen der 8S 637, 641. 5 636. Gehört eine wegen des Anfpruchs zu erhebende Klage dor die Amtsgerichte, jo wird, wenn rechtzeitig Wider- fpruch erhoben ift, die Klage al3 mit der Zuftellung des HZahlungsbefehl8 bei dem Amtsgericht erhoben angejehen, welches den Befehl exlaffen hat.ı) Sede Partei fan den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die Ladungsfrift beträgt mindeftens 3 Tage. I) Will der Kläger aljo die Sadhe fortfeken, jo tritt daS regel- mäßige, amtsrichterliche oder landgerihtlihe Verfahren ein, je nachdem die Sache zur Zuftändigfeit des Amtsgerichts (GWG. $ 23) oder des Landgerihts (GBG. $ 70) gehört. Im erfteren Fall kann jede Partei den Prozehgegner nunmehr zur miündlihen Verhandlung vor das Amtsgericht laden. Ladung vgl. SS 152 Abj. 2, 191; Ladungsfrift $ 194, 199. Handelt es fich aber um eine Landgerichtsfache, jo hat der Kläger binnen 6 Monaten ordentlihe Klage bei dem zuftändigen Landgericht im Anmwaltsprozeß (GBG. S 74) zu erheben. Val. den folgenden 8 637. Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Landgerichte, jo erlöfchen die Wirkungen der Rechtshängigfeit, wenn nicht binnen einer 6-monatigen Frift, welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Er: hebung de3 Widerfpruchs Läuft, die Klage bei dem zu= ftändigen Gericht erhoben wird. Dal. GIG. 5 70; CRD. $ 230. Der Lauf diefer Frift wird dur, die Gerichtsferien gehemmt. $ 201. $ 638. Die Koften des Mahnverfahrens find im Falle der rechtzeitigen Erhebung des Widerfpruchs als ein Theil der Koften des entjtehenden Nechtsftreit3 anzufehen. Wird im Falle des S 637 die Klage nicht binnen der bejtimmten Frift erhoben, fo hat der Gläubiger die Koften de Mahnverfahrens zu tragen. Die Koften des Mahnverfahrens find verhältnikmäßig gering. Sie betragen 2/;n der vollen Gebühr für die Entiheidung über das Gejuh um Erlafjung des Zahlungsbefehls, SS 631, 632 (d. f. 3. 2. bei einem Objekte von über 200 bis 300 M einjhl.: 2,20 M); Yo der vollen Gebühr für die Entjcheidung über das Gejuh um Erlaffung des Vollftrestungsbefehls, $ 639, (d. j. bei dem gedachten Objekte 1,10 4) Deutjches GRoften®. 8 37. Dazu treten etwaige Schreib, Zuftellungs- und PBoftgebühren. 3. Bollftredungsbefehl. $ 639. Der Zahlungsbefehl ift nach Ablauf der darin bejtimmten Frift auf Gejuch des Gläubiger für vorläufig vollitrecbar zu erklären, fofern nicht vor der Bollitreefbarfeits- en von dem Schuldner Widerfpruch erhoben ift. Die Vollftreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den BZahlungsbefehl zu fegenden VBolljtrectungsbefehl.N) In den Bollitreetungsbefehl find die von dem Gläubiger zu be- rechnenden Koften des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. Gegen den Bejchluß, durch welchen das Gefuch des Gläubiger zurücfgewiefen wird, findet fofortige Be- fehwerde2) ftatt. 1) Dal. 85 702 Nr. 4, 662. Die Nahfuchung des Vollftredungs- befehls ijt formlos; Fan aud, mündlid, erfolgen ($ 642). 2) Bol. Anm. zu $ 532. $ 640. Der Bollitredungsbefehl fteht einem für bor- läufig vollitreefbar erklärten, auf Berfäumniß erlaffenen End- urtheile gleich. Gegen denfelben findet der Einjpruch nach den Borkhrifien der SS 303—311 ftatt. Gehört der An- fprucdh nicht vor die Amtsgerichte, jo wird bei dem Amts- gerichte nur darüber verhandelt und entjchieden, ob der Ein- Ipruch in dev gefetlichen Form und Frift eingelegt fei. Die im $ 637 bejtimmte Frift beginnt in diefem Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einfpruch für zuläffig erklärt ift. Gegen den rechtskräftig gemordenen Vollftredungsbefehl findet auch Nihtigkeits- und Neftitutionsklage (SS 542, 543 ff) ftatt. Diejelben gehören ausjhließlih vor das Amtsgericht, welches den Vollftredungsbefehl erlafjen hat ($ 547). $ 641. Bird in dem Falle, wenn Widerfpruch nicht er- hoben ift, die Exlafjung des Vollftredtungsbefehls nicht binnen einer 6-monatigen Sn welche mit Ablauf der im Zahlungs- befehl bejtimmten Frift beginnt, nachgefucht, jo verliert der Bahlungsbefehl dergeftalt jeine Kraft, da auch die Wirkungen der Rechtshängigfeit erlöfchen. Dajfjelbe gilt, wenn die Er- laffung de3 Vollftreungsbefehls vechtzeitig nachgejucht ift, das Gefuch aber zuriicgewiefen wird. 8 642. Das Gefuh um Tr eine® Bahlungs- befehls oder eines VBollftreetungsbefehls, fowie die Erhebung eines Widerjpruch werden der anderen Partei abjchriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung ift die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. 191 I. Theil. — Civilprozegordnung dv. 30. 1. 1877. VII. Bud. Zwangsvollitveung. 192 $ 643. Des Nachweifes einer Bollmacht bedarf es nicht, wenn fir den Gläubiger die Erlaffung eines Zahlungs- befehlS nachgefucht oder fir den Schuldner Widerfpruc) gegen einen BZahlungsbefehl erhoben wird. Für die Nahfuhung des Volftredungsbefehls umd für den Ein- ipruch gegen den lesteren bedarf es aber einer Vollmacht. VII. Buch. Iwangsvollfrekung. I. Allgemeine Beftimmungen. $ 644. Die Zmangsvollitredung findet ftatt aus End- urtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollftrecbar erklärt find. Urtheile in Ehefachen dürfen nicht für vorläufig voll- fteeefbar erflärt werden. $ 645. Die Rechtskraft der Urtheile tritt dor Ablauf der fir die Einlegung des zuläffigen NechtSmittel3 oder des zuläffigen Einfpruchs beftimmten Frift nicht ein. Der Ein- tritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Nechtsmittels oder dee Einjpruchs gehemmt. Dal. $ 293 nebft Arm. (oben ©. 165). $ 646. © Zeugniffe über die Rechtskraft der Urtheile find auf Grund der Prozekaften vom Gevichtäjchreiber I. Snftanz und, jo lange der Nechtstreit in einer höheren Inftanz anhängig ift, von dem Gerichtöjchreiber diefer Snftanz zu ertheilen. BYE 8 647. O Wird die Wiedereinfegung in den borigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, fo fann da3 Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zmangs- vollftre£ung gegen oder ohne Sicherheitsleiftung einjtweilen eingeftellt werde oder nur gegen Sicherheitsleiftung ftattfinde, und daß die erfolgten VBollftrefungsmahregeln gegen Sicher- heitsleiltung aufzuheben jeien. Die Einftellung der Zwangs- vollftredung ohne Sicherheitsleiftung ift nur zuläljig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß Die Bollftrekung einen nicht zu erjegenden Nachtheil bringen würde. Bere $ 648. Auch ohne Antrag find für vorläufig vollitedbar zu erklären: 1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnifjes eine DVerurrheilung ausfprechen (S 278); 2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile ausgedrückten Folgen ausjprechen; 3. ein zweites oder ferneres in derjelben nftanz gegen diejelbe Partei zur Hauptfache erlajjenes Ber Jäumnißurtheil; 4. Urtheile, welche im Urfunden- oder Wechjelprozefje erlajjfen werden; 5. Urteile, durch welche Arrefte oder einftweilige Ber- fügungen aufgehoben werden; 6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten ausfprechen, foweit die Alimente für die Zeit nach der Erhebung der Stlage und für das diejem Zeitpunft vorausgehende legte Viertel- jahr zu entrichten find. $ 649. Urxtheile find auf Antrag für vorläufig vollitred- bar zu erklären, wenn fie betreffen: Es gehören hier im allgemeinen die im $ 23 GVO. (oben ©. 121) zur Zuftändigfeit der Amtsgerichte gehörigen GStreitig- eiten her. $ 650. Urtheile find auf Antrag für vorläufig voll ftreetbar zu erklären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß Die Ausfeßung der Vollftrefung dem Gläubiger einen jeher zu erfegenden oder einen fchwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde, oder wenn fich dev Gläubiger erbietet, vor der Vollftrekung Sicherheit zu leilten. $ 651. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollftreung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu erjegenden Nach- theil bringen würde, jo ift in den Fällen des $ 648 auf Antrag des Schuldners auszufprechen, daß Ddafjelbe nicht vorläufig vollftreefbar fei; in den Wällen der SS 649, 650 ift der Antrag des Gläubigers zurüczumeifen. S.6H2L 7 (1), AREmaERe, @) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nac)- zulafjen, durch Sicherheitsleiitung oder durch Hinterlegun die Bollftreefung abzuwenden, wenn nicht dev Gläubiger id) erbietet, vor der Vollftrekung Sicherheit zu leiften. S 658. St auf Bewwirfung einer Eintragung im Grund» oder Hhpothetenbuche erkannt, jo darf das für vorläufig vollfireebar erklärte Urtheil nur in der Weije vollzogen werden, daß die Eintragung in der zur Sicherjtellung eines Anfpruchs auf Eintragung vorgejchriebenen Form (VBor- merkung, Proteftation, arreftatorische Verfügung, Dispofitions- befchränfung 2c.) erfolgt. Dal. 8$ 18, 19 Ausf®. 5. CRD; SS 8, 22 CEB.; 8$ 34, 126 3mOD. Bollitredungsklaufel. $ 662. Die Zwangspollitredung erfolgt auf Grund einer mit der Bollftreeungsklaufel verjehenen Ausfertigung des Urtheils (vollitvedtbare Ausfertigung). Die vollftreefbare Ausfertigung wird von dem Gericht3- fchreiber des Gerichts I. Snftanz und, wenn der NechtS- ftreit bei einem höheren Gericht anhängig ift, von dem Gerichtöfchreiber diefes Gericht extheilt. S 663. Die Bollitrectungsklaufel: „Borftehende Ausfertigung wird dem 2c. (Bezeichnung be ni zum werde der Zmangsvollitveclung er- theilt“ ift der Ausfertigung des Urtheils am Schlufje beizufügen, bon dem Gerichtsjchreiber zu unterfchreiben und mit dem Gerichtsfiegel zu verjehen. $ 671. © Die Zwangspollftveetung darf nur beginnen, wenn die Perfonen, für und gegen welche fie jtattfinden foll, in dem Urtheil oder in der demjelben beigefügten Voll- ftreefungsklaufel namentlich bezeichnet find und das Urtheil bereit3 zugeftellt ift oder gleichzeitig zugejtellt wird. EN Gerichtsvollzieher. $ 674. Die Zwangsvollftreung erfolgt, foweit fie nicht den Gerichten zugeiviefen ift, durch) Se ler, welche diefelbe im Auftrage des Gläubigers pi bewirfen haben. Der Gläubiger fann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangspollftretung die Mitwirkung des Gerichtsfchreibers in Anfpruch nehmen. Der von dem Gerichtöfchreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt al von dem Gläubiger beauftragt. $ 675. In dem jchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangsvollitvefung in Verbindung mit der Uebergabe der vollftvetbaren Ausfertigung, liegt die Beauftragung des 193 I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. VII. Buch. Bmwangsvollitredtung. 194 Gerichtspollziehers, die Zahlungen oder jonftigen Leiftungen | in Empfang zu nehmen, über da8 Empfangene wirkfam zu quittiven und dem Schuldner, wenn diejer feiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollitreefbare Ausfertigung auszuliefern. 8 677. Der Gerichtspollzieher hat nach) Empfang der Leiftungen dem Schuldner die vollitrefbare Ausfertigung nebft einer Quittung auszuliefern, bei theilweijer Leiftung diefe auf der vollitreefbaren ae zu bemerfen und dem Schuldner Quittung zu extheilen. Das Recht des Schuldners, nachträglic) eine Quittung de3 Gläubigers jelbit zu fordern, wird durch diefe Be- ftimmungen nicht berührt. $ 678. Der ©erichtsvollzieher ift befugt, die Wohnung und die Behältniffe des Schuldners zu durchjuchen, jomeit der Zweck der Vollftrefung dies erfordert. Er ift befugt, die verfchloffenen Hausthüren, Zimmer- thüren und Vehättniffe öffnen zu laffen. Er ift, wenn er Widerftand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und fann zu diefem merke die Unterjtügung der polizeilichen VBollzugsorgane nachjuchen. it militärijche Hülfe erforderlich, jo hat er fi) an das Bolljtrefungsgericht zu wenden. 8 679. Wird bei einer Vollitrefungshandlung Widerjtand geleiftet, oder ift bei einer in der oh des Schuldners erfolgenden eg DenllEuk weder der Schuldner noch eine zur Familie dejjelben gehörige oder in diejer Familie dienende erwachjene Perjon gegenwärtig, jo hat der Gericht$> vollzieher 2 großjährige Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. $ 680. Seder PBerfon, welche bei dem Bollftreungs- verfahren betheiligt ift, muß auf Begehren Einficht der Alten des Gerichtspollziehers geftattet und Abfchrift einzelner Aftenftüce ertheilt werden. Beichräntung Hinfichtlich der Zeit. $ 681. Zur Nachtzeit, fowie an Sonntagen und all- gemeinen Feiertagen darf eine Vollftrefungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in deffen Bezirke die Handlung vorgenommen werden foll. Die Verfügung, durch welche die Erlaubnig ertheilt wird, ift bei der Zmangspollftrefung vorzuzeigen. Die Nahtzeit umfapt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden don 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens und in dem Zeitraum vom 1. Dftober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens. $ 682. Der Gerichtspollzieher hat über jede Voll- ftreefungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Das PBrotofoll muß enthalten: 1. Drt und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenitand der Bollftredungshandlung unter furzer Erwähnung der mwejentlichen Borgänge; 3. die Namen der Berfonen, mit welchen verhandelt ift; 4. die Unterjchrift diefer Perfonen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nad) vorgängiger Borlefung oder DBorlegung zur Durhfiht und nad) dor= gängiger Genehmigung erfolgt fei; 5. die Unterfchrift des Gerichtsvollziehers. Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernifje nicht genügt werden fünnen, jo ijt der Grund anzugeben. BoHl, Sammlung von Gejegen zc. f. Boft u. Telegr. Bollitredungsgeridht. S 684. © Die den Gerichten zugewiejene Anordnung von Vollftrekungshandlungen und Mitwirkung bei jolchen gehört zur Zuftändigfeit der Amtsgerichte als Bollftredungs- gerichte. &) Als Bollitreungsgericht ift, jofern nicht das Gejek ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzufehen, in dejjen Bezirke das Bollftreungsverfahren jtatt- finden foll oder ftattgefunden hat. Bee S 686. © Einwendungen, welche den durch das Urtheil feitgeftellten Anjpruch felbit betreffen, find von dem Schuldner - im Wege der Klage bei dem Vrozepgericht I. Snftanz geltend zu machen. @) Diefelben find nur infomweit zuläffig, als die Gründe, auf denen fie beruhen, exit nach dem Schluffe derjenigen mimdlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Öe- mäßheit der Beltimmungen diejes Gejetes fpüteftens hätten eltend gemacht werden müffen, entftanden find und durd infpruch nicht mehr geltend gemacht werden fünnen. rrtadahz era S 690. © Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenftande der Zwangsvollftrefung ein die Veräußerung hinderndes Necht zuftehe, fo ift der Wideripruch gegen die Bmwangsvollftrefung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dejfen Bezirke die Zwangsvollitredung erfolgt.t) On aeg 1) Snterventionsklage. Vgl. auch) $ 61 (oben ©. 150). $ 691. Die Zwangsvollftrefung ift einzuftellen oder zu bejchränfen: 1. wenn die Ausfertigung einer vbollftrecfbaren Ent- iheidung vorgelegt wird, aus welcher fich ergiebt, daß das zu vollitrecfende Urtheil oder dejjen bor- läufige Bollitrecbarfeit aufgehoben, oder daß die Zmwangspollitrefung für unzuläffig erklärt oder deren Einftellung angeordnet ilt; 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Ent- jcheidung vorgelegt wird, aus welcher Jich ergiebt, daß die einstweilige Einftellung der Vollitreekung oder einer Bollftrekungsmaßregel angeordnet it; 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher fich ergiebt, daß die zur Abmwendung der Bollftreefung nachgelafjene Siherheitsleiftung oder Hinterlegung erfolgt ilt; 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine don dem Gläubiger ausgeftellte Privaturfunde vorgelegt wird, aus welcher fich ergiebt, daß der Gläubiger nad) Erlaffung des zu vollitreeenden Urtheils befriedigt ift oder Stundung bewilligt hat; 5. wenn ein Boftjchein vorgelegt wird, aus welchem fie) eich daß nach Erlaffung des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den leteren bei der Poft eingezahlt ift. Koften. 8 697. Die Koften der Zwangspollitreetung fallen, jomweit fie nothwendig waren ($ 87), dem Schuldner zur Laft; fie find zugleich mit dem zur BZmangsvollftvefung jtehenden Antandıe beizutreiben. 13 195 Die Koften der Zwangsvollftredung find dem Schuldner zu eritatten, wenn das Urtheil, aus welchem Ddiefelbe erfolgt it, aufgehoben wird. Weitere Falle der Zwangsvollitredung. 8 702. Die Zwangspollitreefung findet ferner Statt: 1. aus Bergleichen, welche nad) Erhebung der Klage zur Beilegung des Nechtsftreit3 jeinem ganzen Umfange nad) oder in Betreff eine Theils des Streitgegenftandes vor einem deutjchen Gericht ab- gejchlojjen find; 2. aus Vergleichen, welche im Falle des S 471 vor dem Amtsgericht abgejchloffen find; 3. aus Entjcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Bejchwerde Hattfintet: 4. aus Bollftreungsbefehlen; 5. aus Urkunden, welche von einem deutjchen Gericht oder von einem Ddeutjchen Notar innerhalb der Grenzen feiner EN e in der vorgejchriebenen Form aufgenommen find, jofern die Urkunde über einen Anfpruch errichtet ift, welcher Die Sehtung einer beftimmten Geldjumme, oder die Xeiftung einer bejtimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenftande hat, und der Schuldner fich in der Urkunde der fo- fortigen Zwangspollitrefung unterworfen hat. S 705. © Die vollitreebare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Gerichtsfchreiber des Gericht3 er- theilt, welches die Urkunde aufgenommen hat. @) Die vollftrebare Ausfertigung notarieller Urkunden wird don dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet fich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, jo hat diefe die vollitrefbare Ausfertigung zu ertheilen. WAR ee II. Bwangsvollitrekung wegen Geldforderungen 1. in das bewegliche Vermögen (Pfändung). $ 708. Die Zmangsvollftreeung in das bewegliche Ber- mögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, al zur Be- friedigung des Gläubigers und zur Dedung der Kojten der Zwangsvollftvefung erforderlich ift. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn fi) don der Berwerthung der zu pfändenden Gegenftände ein Ueberichuß über die Koften der Zwangspollftrefung nicht erwarten läßt. 8 709. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandreht an dem gepfündeten Gegenftande. Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern diejelben Reihte wie ein durch Ver: trag erworbenes Fauftpfandrecht; e8 geht Pfand» und Vor- zugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurjes den Fauftpfandrechten nicht gleichgeftellt find. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht eht demjenigen vor, welches durch eine jpätere Pfändung Beide mird. Dffenbarunggeid. $ 711. Hat die Pfändung zu einer vollftändigen Be- friedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht diejer glaubhaft, daß er durch Pfändung feine Befriedigung nicht vollftändig erlangen Eünne, jo ift der Schuldner auf Antrag I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. VII. Buch. Zwangsvollftredung. 196 verpflichtet, ein Verzeichniß feines Vermögens vorzulegen, in Betreff feiner Forderungen den Grund und die Beweis- mittel zu bezeichnen, fowie den Offenbarungseid!) dahin zu leiften: daß er I Vermögen vollftändig angegeben und wiffentlich nichts einlegen habe. & ) Frog Abnahme und Erzwingung dejfelben vgl. SS 780 ff (unten . 204). Körperliche Sachen. $ 712. Die a he im Gewahrjam des Schuldners befindlichen förperlichen Sachen wird dadurd) bewirkt, daß der GerichtSvollzieher diefelben in Befig nimmt. Im Ömvapı)am des Schuldners find die Sachen nur, wenn der Gläubiger einmwilligt oder wenn ein anderes Ver- fahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ift, zu be- laffen. Sn demjelben Falle ift die Wirkfamkeit dev Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf jonftige Weife die Pfändung erfichtlich gemacht ift. Der GerichtSvollzieher hat den Schuldner von der ge- fchehenen Pfändung in Kenntniß zu fegen. s 714. Früchte fönnen, auch bevor fie von dem Boden etrennt find, gepfündet werden. Die Pfändung darf nicht Früher al 1 Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Unpfandbare Sachen. $ 715. Folgende Saden find der Pfändung nicht unter mworfen: 1. Die Kleidungsftüce, die Betten, daS Haus- und Küchengeräth, insbejondere die Heiz. und Kochöfen, fomweit diefe Gegenftände für den Schuldner, feine Familie und fein Gefinde unentbehrlich find; 2. die für den Schuldner, feine Familie und fein Gefinde auf 2 Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel; 3. eine Milchfuh oder nad) der Wahl des Schuldners ftatt einer jolchen 2 Ziegen oder 2 Schafe nebft dem zum Unterhalt und zur Streu für diejelben auf 2 Wochen erforderlichen Futter und Stroh, fofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, feiner Familie und feines Gejindes unentbehrlich find; 4. bei Künftlern, Handwerkern, Hand- und Fabrik- arbeitern, jowie bei Hebammen die zur perfünlichen Ausübung des Berufs Re Gegenftände; 5. bei Berfonen, welche Landwirthichaft betreiben, das um Wirthichaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, ieh- und eldinventarium nebft dem nöthigen Dünger, fowie die landwirthichaftlichen Erzeugniffe, welche zur Fortfegung der Wirthichaft bis zur nächiten Ernte unentbehrlich find; 6. bei Offizieren, Dedkoffizieren, Beamten, Geiftlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanftalten, Nechts- anmälten, Notaren und Xerzten die zur Verwaltung de8 Dienftes oder Ausübung des Berufs er- forderlichen Gegenftände, fowie anftändige Kleidung; 7. beiOffizieren, Militärärzten, Dedoffizieren, Beamten, Geiftlihen und Lehrern an öffentlichen Unterrichts- anftalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Dienfteintommens oder der Penfion für die Zeit von der Pfändung 197 bi zum nächften Termine der GehaltS- oder Benfionszahlung gleichfommt; 8. die zum Betriebe einer Apothefe unentbehrlichen ©eräthe, Gefäße und Waaren; 9. Drden und Ehrenzeichen; 10. die Bücher, welche zum Bebraude des Schuldners und feiner Familie in der Kirche oder Schule be- ftimmt find. 1. Dur) das ©. v» 12. 6. 1894 (GG. 113) ift aud) das gefep- lihe Pfandreht des Vermiethers an den in die Miethraume eingebrachten Sahen auf die gemäß SS 715 ff der ERD. der Zimangs- vollftrefung umterliegenden bemweglihen Saden eingejhränft worden. 2. Zu den unpfandbaren Saden gehören aud) die Fahrbetriebsmittel der Eijfenbahnen. Dal. das nachfolgende Geje, betreffend die Unzuläffigkeit der Pfändung von Gijenbahnfahrbetriebsmitteln. Vom 3. 5. 1386 (N6BL. 131). Die Fahrbetriebsmittel der Eijenbahnen, melde Perjonen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, find von der erften Einftellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausjheidung aus den Beltänden der Pfandung nicht unterworfen. Durd diefe Beitimmung werden diefelben im Falle des Konfurs- verfahrens von der Konfursmafje nit ausgejchlofjen. Auf die Fahrbetriebsmittel ausländiiher Eifenbahnen findet die Beltimmung des erjten Abjapes nur injomweit Anwendung, als die Gegenfeitigfeit verbürgt if.) Diejes Gejeg tritt mit dem 1. Juni 1886 in Kraft. Urkundlich 2c. ) Die Gegenfeitigkeit ift bis jet von Geiten der RK. 8. öfterreichiichen und ber KR. ungariichen ekrmg vrbürgt. Vgl. Erflärung des Reichstanzlers dv. 17. 3. 1887 (RGBT. 153). — m Uebrigen vgl. Urt. 23 des Fnt. Uebf. Berjteigerung. S 716. Die gepfändeten Sachen find von dem Gerichts- vollzieher öffentlich zu berfteigern, Koftbarfeiten find vor der Berfteigerung durch einen Sachveritändigen abzufchägen. Gepfändetes Geld ift dem Gläubiger abzuliefern. Die MWegnahme des Geldes durch den Gerichtspollzieher gilt als gehlung von Seiten des Schuldners, fofern nicht dem huldner nacıgelafien ift, durch Sicherheitsleiftung oder durch Hinterlegung die Volljtrekung abzumenden. 8 717. Die BVerfteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf 1 Woche feit dem Tage der Pfändung ge- ichehen, fofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Berfteigerung fich einigen oder diejelbe erforderlich ift, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu berfteigernden Sache abzuwenden oder um under- BER RBNg? Koften einer längeren Aufbewahrung zu ver- meiden. Die Berfteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung eben ijt, fofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort fich einigen. Zeit und Ort der Verfteigerung find unter allgemeiner Bezeichnung der zu verfteigernden Sachen öffentlich befannt zu machen. 8 718. Der Zufhlag an den Meiftbietenden erfolgt nach 3=:maligem Aufrufe. Die Ablieferung einer zugefchlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung gejchehen. Hat der Meiftbietende nicht zu der in den Verfteigerungs- bedingungen bejtimmten Zeit oder in Ermangelung einer folchen Beltimmung nicht vor dem Schlufje des Verfteigerungs- termins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes ver- langt, jo wird die Sache andermeit verfteigert. Der Meift- bietende wird zu einem weiteren Gebote nicht zugelafjen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös Fr er feinen Anfprud). I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. VIII Buch. Zwangsvollftredung. 198 8 719. Die Verfteigerung wird eingeftellt, jobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubiger und zur Dedung der Koften der Zmwangspollitreeung Pinreicht, $ 720. Die Empfangnahme des Erlöjes durch den Ge- richt3pollzieher gilt al3 Zahlung von Seiten des Schuldners, jofern nicht dem Schuldner nachgelaffen ift, durch Sicherheits- leiftung oder durch Hinterlegung die Vollitvekung ab» zuwenden. $ 721. Gold- und Silberjachen dürfen nicht unter ihrem Gold- vder Silberwerthe zugefchlagen werden. Wird ein den Zujchlag gejtattendes Gebot nicht abgegeben, jo fann der GerichtSpollzieher den DVerfauf aus freier Hand zu dem Breife beiwirfen, welcher den Gold- oder Silberiwerth erreicht. 8 722. Gepfändete Werthpapiere find, wenn fie einen Börfen- oder Marktpreis haben, von dem GerichtSvollzieher aus freier Hand zum Tagesfurje zu verfaufen und, wenn fie einen jolchen Üreis nicht haben, nad) den allgemeinen Beltimmungen zu verfteigern. s 723. Lautet ein Werthpapier auf Namen, fo kann der Gerichtspollzieher durd) das Bollitrefungsgericht er- mächtigt werden, die Umfchreibung auf den Namen des Käufers zu erwirfen und die hierzu erforderlichen Er- Eärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. Ss 724. Sit ein Snhaberpapier durch Einjchreibung auf den Namen oder in anderer Weife außer Kurs gefekt, jo fann der Gerichtspollzieher durch das Bollftrekungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinfursfegung zu eriwirfen und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. Ss 725. Die Verfteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ift erft nach der Reife zuläffig. Sie fann dor oder nad) der Trennung der Früchte erfolgen; im legteren alle hat der Gerichtspollzieher die Aberntung bewirken zu lafjen. Pfändung von Geldforderungen. $ 730. ® Soll eine Geldforderung gepfändet merden, fo hat das Gericht dem Drittfchuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlaffen, fich jeder Verfügung liber die Forderung, insbejondere der Einziehung derjelben zu enthalten [Biene sehe ) Mit der fehuldner ift die $ 731. Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hhpothefenbuch ne) und wie eine folche Ein- tragung zu erwirfen ift, beftimmt fich nach den Zandesgefegen. Vgl. Ausf6. 5. EPD. S 16. — Erzwingung der Herausgabe des Dokuments 8 737. $ 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechjeln und anderen Papieren, welche durch Sndofjament übertragen werden fünnen, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtövoll- zieher diefe Papiere in Befit nimmt. Ss 733. Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezüigen beftehenden Yorderung erworben wird, erftreckt fich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. 13* uftellung des Befchluffes an den Dritte fändung als bewirkt anzufehen. 199 I. Theil. — Civilprozeßordnung d. 30. 1. 1877. VIII. Buch. BZmangsvollftredkung. 200 s 734. Durch die Pfändung eines Dienfteintommens wird auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Verfegung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehalts- erhöhung zu beziehen hat.!) Diefe eure findet auf den Fall der Aenderung des Dienftheren feine Anwendung. 1) Meber die Zuläffigkeit folder Pfündungen vgl. S 749 Abf. 1 Nr. 8 und Abi. 2, 3. Ss 735. Dor der Pfändung ift der Schuldner über das Pfandungsgefuch nicht zu hören. Weberweilung. $ 736. © Die gepfändete Geldforderung ift dem Gläubiger nach feiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsftatt zum Nennmwerthe zu liberweifen. © Sm leßteren alle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß derjelbe, jomeit die Forderung befteht, wegen feiner Yorderung an den Schuldner als befriedigt anzufehen ift. (8) ange Ternahle, Sagen 2 Der Schuldner ift verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe fann von dem Gläubiger im Wege der Bwangsvollitvekung erwirkt werden. Ss 738. Sft in Gemäßheit des S 652 Abf. 2 dem Schuldner nachgelaffen, durch Sicherheitsleiftung oder durch Hinterlegung die Bollftrekung abzumenden, jo findet Die Uebermweifung gepfändeter Geldforderungen nur zur Ein- ziehung und nur mit der Wirfung ftatt, daß der Dritt- Ihuldner den Schuldbetrag hinterlege. $ 739. © Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittt- Ihuldner binnen 2Wochen, von der Zuftellung des Pfändungs- bejchluffes an gerechnet, vem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerfenne und Zahlung zu leiften bereit fei; 2. ob und welche Anjprüche andere Perfonen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Anfprüche die Forderung bereit3 für andere Gläubiger gepfändet fei. 2) Die Aufforderung zur Abgabe diefer Erklärungen muß in die Zuftellungsurfunde aufgenommen werden. Der Dritt- jchuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nicht: erfüllung feiner Verpflichtung entftehenden Schaden. fay nn DER $ 741. Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung tbermwiefenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entftehenden Schaden. $ 742. Der Gläubiger fann auf die durch Pfändung und Ueberweifung zur Einziehung erworbenen Rechte un- beichadet feines Anfpruch8 verzichten. Die DVerzichtleiftung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzuftellende Erklärung. Die Erklärung ift auch dem Drittihutbner zuzuftellen. Borlaufige Beichlagnahme. S 744. Schon vor der Pfändung fann der Gläubiger auf Grund eines vollftreebaren Schuldtitel® dur) Den Gerichtspellzieher dem Drittfchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorftehe, zuftellen laffen mit der Aufforderung an den Drittfehuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit dev Aufforderung an den Schuldner, fich jeder Verfügung über die Forderung, ins- bejondere der Einziehung derjelben zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittfchuldner hat Die Wirkung eines Arveftes ($ 810), jofern die Pfändung der Forderung innerhalb 3 Wochen bewirkt mwird. Die Frift beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeftellt ift. Unpfandbare Forderungen. $ 749. © Der Pfändung find nicht unterworfen: 1. Der ArbeitS- oder Dienftlohn nad) den Be- timmungen des ReichSgefeßes vom 21. Juni 18691) (BGBL. 1869, 242 und 1871, 63); 2. die auf gejeglicher VBorjchrift beruhenden Alimenten- forderungen; 3. die fortlaufenden Einfünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen over fonft auf Grund der Für- forge und Freigebigfeit eines Dritten bezieht, in- jomweit der Schuldner zur Beltreitung des noth- Dürftigen Unterhalts für fich, feine Ehefrau und jene s underforgten Sinder Ddiefer Einkünfte edarf; 4. die aus Kranfen-, Hülfs- oder Sterbefaffen, ins- bejondere aus Stnappfchaftsfaffen und Kaffen der Knappjchaftspereine zu beziehenden Hebungen; 5. der Sold und die Snvalidenpenfionen der Unters offiziere und der Soldaten; 6. das Dienjteinfommen der Militärperjonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Befaßung eines in Dienft geftellten Sriegsfahrzeuges gehören; 7. die Penfionen der Wittwen und Wailen und Die denfelben aus Wittven- und Waifenfaffen zu= fommenden Bezüige, die Erziehungsgelder und die Studienftipendien, fowie die Penfionen invalider Arbeiter; 8. das Dienfteinfommen der Offiziere, Militärärzte und Dedoffiziere, der Beamten, der Geiftlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanftalten; die Penfton Diefer Perfonen nach deren Berjeßung in einstweiligen oder dauernden Ruheitand, fowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Onadengehalt. (®) Meberfteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienft- einfommen, Die anflon oder die jonftigen Bezüge die Summe bon 1500 Mark für das Jahr, jo ilt der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. @ Der Gehalt und die Dienkibegige der im Privatdienfte dauernd angeftellien Perfonen ($ 4 Nr. 4 des Neichögejeges bom 21. $uni 1869) find nur joweit der Pfändung unter- worfen, al3 der Gefammtbetrag die Summe von 1500 Mark für das Sahr überfteigt. (4) Sn den Fällen der beiden vorhergehenden Abjäbe ift die Pfändung ohne Rücfiht auf den Betrag zuläfjig, wenn fie zur Befriedigung der Eben und der ehelichen Kinder des Schuldners mwegen folcher Alimente beantragt mird, welche für die Zeit nad) or der lage und für das diejem a borausgehende letzte Vierteljahr zu ent- richten find. 201 6 Die Einkünfte, welche zur Beftreitung eines Dienjt- aufwandes beftimmt find, und der Serbis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten find weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienfteinfommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 1) Dafjelbe folgt unten ©. 213 ff. S 750. Sit eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, jo ift der Drittjchuldner berechtigt und auf Ver- langen eines Gläubigers, welchem die Forderung übertiejen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugejtellten Befchlüffe an das ZAimt3- Dr Beh Beihluß ihm zuerjt zugeftellt ift, den Schuld» etvag zu hinterlegen. S 754. Auf die Zwangsvollftrefung in andere DVer- mögensrechte, welche nicht Gegenftand der Jmangspollitreefung in das unbewegliche Vermögen find, finden die vorftehenden Beltimmungen entjprechende Anwendung. St ein Drittfchuldner nicht vorhanden, fo ift die Pfändung mit dem Zeitpunkt alS bewirkt anzufehen, in welchem dem Schuldner daS Gebot, fich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugeftellt ift. Das Gericht Fannn bei der Zmangspollitrefung in Rechte, welche nur in Anjehung der Ausübung veräußerlich find, bejondere Anordnungen erlaffen. ES fann insbefondere bei der Zwangspollitrefung in Nußungsrechte eine Verwaltung anordnen. Sn Diefem alle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benugenden Sache an den Verwalter be- wirft, fofern fie nicht durch Zuftellung des Befchluffes bereits vorher bewirkt ift. ft die Veräußerung des Rechts jelbit zuläflig, jo fann auc) diefe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. 2. in das unbeweglide Vermögen. s 755. Für die Zwangspollftrekung in ein Grundftüc ift als Vollftveungsgericht das Amtsgericht zuftändig, in defjen Bezirke das Grundftüc belegen ift. Die Zwangspollitrefung wird bon diefem Gericht auf Antrag angeordnet. 8 757. ® Die Zmangspollitrefung in das unbemwegliche Bermögen einjchlieglich des mit derjelben verbundenen Auf- gebot3- und Bertheilungsverfahrens bejtimmt fich nach den Lande£gefeken. & Nach den Landesgejegen bejtimmt fie) inSsbejondere au welche Sachen und Rechte in Anfehung der Zmangs- bolljtrefung zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt ift, feine Forderung in das Hhpo- thefenbuch eintragen zu laffen und mie die Eintragung zu bemirfen ift. EWR ed. eo Vgl. Preuß. ©. betreffend die Zmangsvollitrefung in das unbemeg- lihe Vermögen (3md.) v. 13. 7. 1883 (S. 131). Zum unbeweg- lihen Vermögen gehören Grundftüde, Berwerfe, Kauffahrteijchiffe zc. einjhl. derjenigen beweglichen Gegenftände, auf melche das bezüglich) eines unbeweglichen Gegenftandes beftehende Pfand- oder Vorzugsredt kraft Gejebes (vgl. 3. B. 8 30 ECG.) fi miterftredt. Pal. aud) EEG. SS 40, 56, GBOD. SS 41, 87. — Außerdem fommen in Be tradt: Ausf®. 3. CRD. v. 24. 3. 1879 (8. 281), ©. betr. die Zwangsvollitrefung gegen Benefizialerben 2c. vom 28. 3. 1879 (6S. 293), Q. beir. das Vermwaltungszmwangsverfahren wegen Bei- treibung von Geldbeträgen v. 7. 9. 1879 (ES. 591), Ausf®. 3. Deutjhen Konfursordnung v. 6. 3. 1879 (GS. 109). I. Theil. — Civilprozeßordnung dv. 30. 1. 1877. VIII. Buch. Zmwangsvollftredung. 202 3. Vertheilungsverfahren. S 758. Das Bertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zmangspollitrefung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ijt, welcher zur Befriedigung der be= theiligten Gläubiger nicht hinreicht. S 759. Das zuftändige Amtsgericht (SS 728, 750—752) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten &läubiger die Aufforderung zu exlaffen, binnen 2 Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinfen, Roften und jonjtigen Nebenforderungen einzureichen. S 760. Nach Ablauf der 2-wöchigen Friften wird von . dem Gericht ein Theilungsplan angefertigt. Der Betrag der Koften des Verfahrens ift von dem Be- ftande der Mafje vorweg in Abzug zu bringen. ’ Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur An- fertigung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Auf- forderung nicht nachgekommen ift, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Cine nachträgliche Er- gänzung der Forderung findet nicht Statt. $ 761. Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan fowie zur Ausführung der Bertheilung einen Termin zu beftimmen. Der Theilungsplan muß jpäteftens 3 Tage dor dem Termine auf der Gerichtöjchreiberei zur Einficht der Betheiligten niedergelegt werden. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ift nicht erforderlich, wenn fie durch Zuftellung im Ausland oder durch öffentliche Zuftellung erfolgen müßte. 8 762. Wird in dem Termin ein Widerfpruch gegen den Plan nicht erhoben, fo ift Ddiefer zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerjpruch, jo hat fich jeder bei demjelben betheiligte Gläubiger fojort zu erklären. Wird der Widerfprudh von den Betheiligten al3 begründet an- erkannt oder fommt anderweit eine Einigung zu Stande, fo ift der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Wider- Ipruch fich nicht erledigt, fo erfolgt die Ausführung des Plans infoweit, al der Plan durch den Widerfpruch nicht betroffen wird. S 763. ©egen einen Gläubiger, welcher in dem Termine meder erjchienen ift, noch dor dem Termine bei dem Gerichte Wideriprucd erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverftanden fei- Sft ein in dem Termine nicht erjchienener Gläubiger bei dem Widerfpruche betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, jo wird angenommen, daß er diejen Widerjpruc) nicht alS begründet anerfenne. S 764 Der miderjprechende Gläubiger muß ohne vor- herige Aufforderung binnen einer Zrilt bon 1 Monate, melche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nach- weilen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage er- hoben habe. Nach jruchtlofem Ablaufe diefer Frilt wird die Ausführung des Plans ohne Rüdjiht auf den Wider- [pruch angeordnet. Die Befugniß des Gläubiger, welcher dem Plane mider- jprochen hat, ein befjeres Necht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Mege der Klage geltend zu machen, wird durch Die Ver- fäumung der Sit und durch die Ausführung des Plans nicht ausgejchlofjen. 203 IH. Bwangsvollftrekung 1. zur Erwirfung der Herausgabe von Saden, Dffenbarungseid. S 769. Hat der Schuldner eine bewegliche Sacje oder von beftimmten beweglichen Sachen eine Quantität heraus- zugeben, jo find diejelben von dem GerichtSpollzicher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Wird die herauszugebende Sacde nicht vorgefunden, jo ift der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid!) dahin zu leiten: daß er die Sache nicht befite, auc nicht wilje, wo die Sade fidh befinde. Das Geriht kann eine der Lage der Sache entjprechende Aenderung der vorjtehenden Eidesnorm bejchliegen. 1) Ueber Abnahme und Erzwingung dejjelben vgl. SS 780 ff. $ 770. Hat der Schuldner eine beftimmte Quantität‘ vertretbarer Saden oder Werthpapiere zu leijten, jo findet die Vorjchrift des S 769 Abj. 1 entiprechende Anwendung. $ 71. © Hat der Schuldner eine unbemweglihe Sache oder ein bemohntes Schiff herauszugeben, zu überlafjen oder zu räumen, jo bat der GerichtSvollzieher den Schuldner aus dem Befite zu jegen und den Gläubiger in den Bejit einzumeijen. VAL ES ER S 772. Befindet fid eine herauszugebende Sade im Gewahrjam eines Dritten, jo ift dem Gläubiger auf dejjen Antrag der Anjprud) des Schuldners auf Herausgabe der Sade nah den Porjchriiten zu überweijen, welche die Pfändung einer Geldforderung Beirehee: 2. zur Erwirfung von Handlungen. $ 773. © Erfüllt der Schuldner die Verpflihtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen fann, jo ift der Gläubiger von dem Prozek- gericht I. Initanz auf Antrag zu ermädtigen, auf Kojten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lafjen. IB) ee S 774. Kann eine Handlung durd) einen Dritten nicht vorgenommen werden, jo ijt, wenn fie ausjchlieglidh von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem PBrozeßgericht I. Snjtanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Bornahme der Handlung durd) Geldftrafen bis zum Sejammtbetrage von 1500 Mark oder durd Haft!) an- zubalten jei. Dieje Beitimmung fommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nit und im Falle der Ber- urtheilung zur Herjtellung des ehelichen Xebens nur injomweit zur Anwendung, als die Yandesgejege die Erzwingung der Herftellung des ehelichen Lebens für zuläjfig erklären. 1) Dauer derjelben $ 794. — Pal. ©. betr. d. Gemerbegerichte v. 29. 7. 1890 (RGBL. 141), S 51. 3. zur Erwirfung von Unterlajjungen und Duldungen. $ 775. © Handelt der Schuldner der Verpflichtung zu= wider, eine Handlung zu unterlafjen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, jo ift er wegen einer jeden Zu- widerhandlung auf Antrag des Gläubiger$ von dem Brozep- gericht I. Snjtanz zu einer Geldftrafe bis zu 1500 Marf oder zur Strafe der Haft bis zu 6 Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Gelammtitrafe darf 2 Sabre Haft nicht überjteigen. I. Theil. — Eivilprozekordnung v. 30. 1. 1877. VII. Bud. Zmwangsvollitrefung. 204 ®& Der Berurtheilung muß eine Strafandrohung voraus- gehen, welche, wenn fie in dem die Verpflichtung aus- Iprechenden Urtheile nicht enthalten ift, auf Antrag von dem Prozepgericht IL Synftanz erlaffen wird. DESIIENS $ 777. Leiftet der Schuldner Widerjtand gegen Die Bornahme einer Handlung, welde er nad) den Beitimmungen der SS 773, 775 zu dulden hat, jo fann der Gläubiger zur Bejeitigung des Widerjtandes einen GerichtSvollzieher zu- ziehen, welcher nad) den Beltimmungen des S 678 Abj. 3 zu verfahren hat. 4. zur Grwirfung einer Willenserklärung. 8 779. © Sit der Schuldner zur Abgabe einer Willens- erklärung verurtheilt, jo gilt die Erklärung als abgegeben, jobald das Urtheil die Kedjtsfraft erlangt hat... .... Or IV. Offenbarungseid und Saft. 1. Offenbarungseid. $ 780. Für die Abnahme des Dffenbarungseidest) ift das Amtsgericht, in Ddejjen ir der Schuldner im Deutjchen Reiche feinen Wohnfit oder in Ermangelung eines jolhen jeinen Aufenthaltsort hat, alS Bollitrefungsgericht zuftändig. 1) Normen deijelben in SS 711, 769. $ 782. Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leiftung des Dffenbarungseides bejtimmten Termine nicht erjcheint oder die Leiftung des Eides ohne Grund ver- weigert, hat daS Gericht zur Erzwingung der Eidesleiftung auf Antrag die Haft anzuordnen. $ 783. Der verhaftete Schuldner fann zu jeder Ja bei dem Amtsgerichte des Haftortes beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag ift ohne Berzug ftattzugeben. Nach Leiftung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlaffen und der Gläubiger hiervon in Senntnig ejeßt. . s 784. Ein Schuldner, welder den im $ 711 er- mwähnten Offenbarungseid geleiftet hat, ift zur nochmaligen Leiftung des Eides aud) einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er jpäter Vermögen erworben habe. | 2. Haft. $ 785. Die Haft ift unftatthaft: 1. gegen Mitglieder einer deutjchen gejeggebenden Ber- en: während der SitungSperiode, jofern nicht die Berfammlung die Volljtrefung genehmigt; 2. gegen Militärperfonen, welde zu einem mobilen uppentheil oder zur Bejatung eines in Dienft geitellten Kriegsfahrzeuges gehören; 3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannidhaft und alle brigen auf einem Seejchiff angejtellten Perjonen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (jegelfertig) it. $ 786. Die Haft wird unterbrochen: 1. gegen Mitglieder einer deutjchen gejeggebenden Ber- Yammlung für die Dauer der SitungSperiode, wenn die Berfammlung die Freilafjung verlangt; 205 2. gegen Militärperjonen, welcdye zu einem mobilen Zruppentheil oder auf ein in Dienjt geftelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer diefer BVerhältnijfe. $ 787. Gegen einen Schuldner, dejjen Gejundheit durd) die Bolljtrefung der Haft einer nahen und erheblichen Gejahr ausgejett wird, darf, jo lange diejer Zujtand dauert, die Haft nicht volljtredt werden. $ 788. Die Haft wird in einem Raume vollitredt, in welchem nicht zugleich Unterfuchungs- oder Strafgefangene fi) befinden. S 790. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Geritspollzieher. Der Haftbefehl muß bei dev Ber- baftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren ab- jchriftlich mitgetheilt werden. Beamte. S 791. Bor der Verhaftung eines Beamten, eines Geiftliden oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichts- anftalten ift der vorgejegten Dienftbehörde von dem Gerichts- vollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erit erfolgen, nachdem die vorgejette Behörde fiir die dienftliche Vertretung des Schuldners gejorgt hat. Die Behörde ift verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu nn und den ©erichtSvollzieher hiervon in Kenntnig zu eßen. S 792. Der Gläubiger hat die Koften, welche durch die Haft entjtehen, einjchlieglich der Verpflegungsfoiten von Monat zu Monat vorauszuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ift unftatthaft, wenn nicht mindeften3 für einen Monat die Zahlung geleiftet ift. Wird die Zahlung nicht jpäteftens bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen fie geleiftet ift, jo wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlafjen. Gegen den Schuldner, welder aus diefem Grunde oder ohne jein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlafjen ift, findet auf Antrag dejjelben Gläubiger eine Erneuerung der Haft nicht Hutt $ 794. Die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht überjteigen. Nad) Ablauf der 6 Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlafjen. $ 7%. Ein Schuldner, gegen welchen wegen Ber- meigerung des im $ 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von 6 Monaten volljiredt ift, kann aud) auf Antrag eines anderen GläubigerS von neuem zur wie diejes Eides durd Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemadt wird, daß der Schuldner jpäter Vermögen er- worben habe. V. Arseft und einflweilige Berfügungen. 1. Arreft. $ 796. © Der Arreit findet zur Sicherung der Zmangs- bollitrefung in daS bewegliche oder unbemwegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anjpruds ftatt, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. @) I. Theil. — Civilprozeßordnung v. 30. 1. 1877. VIII. Bud. Zwangsvollitrekung. 206 $ 797. Der dingliche Arreft findet jtatt, wenn zu be= jorgen ift, daß ohne dejjen Verhängung die Vollftreung des Urtheils vereitelt oder wejentlic erichwert werden würde. ALS ein zuveichender Arreftgrund ift eS anzufehen, menn das Urtheil im Auslande bollfiret werden mlikte. $ 798. Der perjönlide Sicerheitsarreft findet nur ftatt, wenn er erforderlich ift, um die gefährdete Zwangs- bollitrefung in das Vermögen des Schuldners zu fichern. 1. Arrejtbefehl. $ 799. Für die Anordnung des Arreftes ift jomohl das Gericht der Hauptjache als das Amtsgericht zuftändig, in dejjen Bezirfe der mit Arreit zu. belegende Gegenitand oder die in ihrer perjönlichen Freiheit zu bejchränfende PBerfon fi befindet. $ 800. Das Gejucdh joll die Bezeichnung des Anjprucdhs unter Angabe des Geldbetrag oder des Geldwerths jomwie die Bezeichnung des Arrejtgrundes enthalten. Der Anjprud und der Arreitgrund find glaubhaft zu maden. Das Gejuh fann vor dem Geritsfchreiber zu Protokoll erklärt werden. $ 801. Die Entjcheidung fann ohne vorgängige mündliche Berhandlung erfolgen. Das Gericht fan, aud) wenn der Anjpruch oder der Arreitgrund nicht glaubhaft gemacht ift, den Arrejt anordnen, jofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nad freiem Ermefjen zu bejtimmende Sicherheit geleiftet wird. ES fann die Anordnung des Arrejted von einer jolhen GSicherheitsleiftung abhängig machen, jelbjt wenn der Anjprud) und der Arreftgrund glaubhaft gemacht find. $ 802. Die Entjcheidung über das Gejuch erfolgt im en einer borgängigen mündlichen Verhandlung durd) ndurtheil, anderenfalls durh Beihluß. Den Beihluß, durd welchen ein Arreft angeordnet wird, In die Partei, welche den Arreft erwirft hat, zuftellen zu ajfen. Der Beihluß, durd) welchen das Arreitgejuch zurücd- gewiejen oder vorgängige Sicherheitsleiftung für erforderlich) erklärt wird, ift dem Gegner nidjt mitzutheilen. $ 803. Sn dem Arreftbefehl ift ein Geldbetrag jfeft- uftellen, durch dejjen en die Vollziehung des rrejtes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arreftes berechtigt wird. 2. Widerjprud. $ 804. Gegen den Beichluß, dur) melden ein Arreit angeordnet wird, findet Widerjpruc) ftatt. Die mwiderjpredhende Partei hat den Gegner unter Mit- theilung der Gründe, welche fie für die Aufhebung des ge geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. Durd Erhebung des Widerjpruds wird die Bollziehung de3 Arreftes nicht gehemmt. $ 805. W Bird Widerfprud erhoben, jo ift über die Rechtmäßigkeit des Arreftes durch Endurtheil zu entjcheiden. CE LEE, 3. Bollziehung des Arreftes. $ 809. Arrejtbefehle bedürfen der Vollitrefungsklaufel nur in dem Falle, wenn nad) Erlafjung der Befehle eine Redhtsnadhfolge auf Seiten des Gläubiger oder des Schuldners eingetreten ift. 207 I. Theil. — EBD. dv. 30. 1. 1877. VIII. Buch. Zwangsvollftvelung. — IX. Buch. Aufgebotsverfahren. 208 Die Bollziehung des Arreftbefehls it unftatthaft, wenn feit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der PBartei, auf deren Gefuch derjelbe erging, zugeftellt ift, 2 Wochen verftrichen find. Die Bollziehung ift vor der Zuftellung des Arveftbefehls an den Schuldner zuläffig. Sie ift jedoch ohne Wirkung, wenn die Zuftellung nicht innerhalb 1 Woche nach der Boll- ziehung und vor Ablauf der für diefe im vorhergehenden Abjage beftimmten Frift erfolgt.t) 1) Ybjak 3 ift durd ©. v. 30.4. 1836 (NOBL. 130) eingejchaltet- S 810. © Die VBollziehung des Arreftes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denfelben Grundfägen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im $ 709 bejtimmten Wirkungen. ...... Ga Zune $ 811. Die Vollziehung des Arreftes in unbemwegliches Vermögen beftimmt fich nach den Landesgejegen. Es wird auf Antrag des Gläubigers eine Vormerfung in Ab- theilung III des Grundbuhs zur Höhe des zu fichernden Geld- betrages eingetragen. ZmdD. $ 10. Val. aud) $$ 2, 153, 178 ebenda; ferner EEG. 88 22, 43. $ 812. Die Vollziehung des perfönlichen Sicherheits- arreftes richtet fi), wenn fie durch Haft erfolgt, nach den Borichriften der SS 785—794 und, wenn fie durch jonftige Beichränfung der perjünlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreftgerichte zu treffenden bejonderen Anordnungen, für welche die Bejchränfungen der Haft maßgebend find. $ 813. ® Die Aufhebung eimes vollzogenen Arreites gegen Hinterlegung des in dem Arrefibefehle feitgeftellten Seldbetrags erfolgt von dem Bollitrekungsgerichte. NER Eee 2, Einftweilige Verfügungen. S 814. Einftweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenftand find zuläffig, wenn zu beforgen ift, daß durch eine Veränderung des beftehenden Zuftandes die Ver wirflihung des Rechts einer Partei vereitelt oder wejentlich erfchwert werden fünnte. $S 816. © Für die Erlaffung einftweiliger Verfügungen ift das Gericht der Hauptjache zuftändig. O Sequejtration. $S 817. Das Gericht beftimmt nach freiem Exrmefjen, welche Anordnungen zur Erreichung des Bmwedes er- forderlich find. Die einftweilige Verfügung fann auch in einer Se- queftration forwie darin beftehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbejondere die DVer- äußerung, Belaftung oder Verpfändung eines Grundftücds unterfagt wird. 8 818. Nur unter bejonderen Umftänden fann die Aufhebung einer einftweiligen Verfügung gegen Sicherheits- leiftung geftattet werden. $ 820. © An dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in defjen Bezirk fich der Streitgegenftand befindet, eine einft- weilige Verfügung erlaffen, unter Beftimmung einer Frift, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Nechtmäßigfeit der einftweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptjache zu laden ift. Bayer ee $ 822. Sm dringenden Fällen kann der Borfitende über die in diefem Abjchnitt erwähnten Gejuche, El eren Erledigung eine vorgängige mündliche Berhandlung nicht erfordert, anftatt des Gerichts entjcheiden. IX. Buch. Anfgebotsverfahren. S 823. Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung don Anjprücden oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unterlaffung der Anmeldung einen Rechts- nachtheil zur Folge hat, nur in den durch daS Gejeß be- ftimmten Fällen jtatt. Für das Aufgebotsverfahren ift das durch das Gejek beftimmte Gericht zuftändig.t) I) d. i. Amtsgerichte ($ 23 GVG.). $ 824. Der Antrag kann jchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsfchreibers geftellt werden. Die Entjcheidung fann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. St der Antrag zuläffig, jo hat das Gericht das Auf- gebot zu erlaffen. ...... $ 825. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrüdung in den Deutjchen NeichSanzeiger, außerdem aber, fofern nicht daS Gefet für den betreffenden Fall eine ab- meichende Anordnung getroffen hat, nach den im $ 187 für Ladungen gegebenen Vorjchriften. $ 827. Zwijchen dem Tage, an welchem die Einrücung oder die erjte Einrücdung des Aufgebot3 in den Deutfchen Reichsanzeiger erfolgt ift, und dem Aufgebotstermin muß, jofern das Gefeß nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeftens 6 Wochen liegen. S 828. Eine Anmeldung, welche nach dem Schluffe des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlafjung des Ausjchlup- urtheils erfolgt, ift al3 eine vechtzeitige anzufjehen. Ausichlugurtheil. S 829. W Das Ausjhlußurtheil ift in öffentlicher Situng auf Antrag zu exrlafjen. & Bor Erlaffung des Urtheils Fan eine nähere Er- mittelung, insbejondere die eidliche Verficherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragftellers angeordnet werden. Gr $ 833. Das Gericht kann die öffentliche Befanntmacdhung des weentlichen Inhalts des Ausjchlugurtheils durch ein- Ba Einrüdung in den Deutfchen Neichsanzeiger an- ordnen. Anfechtungsflage. 8 834. © Gegen das AusfehlußurtHeil findet ein Rechts- mittel nicht ftatt.1) EEE» 1) Sedod, Fan daffelbe in den vom Gejeg gegebenen Fällen mittels Klage angefochten werden, melde bei dem Landgerichte anzubringen ült, in deffen Bezirk das Aufgebotsgeriht jeinen Sig hat ($ 834 Abj. 2). $ 835. Die Anfechtungsflage ift binnen der en 1 Monats zu erheben. Die Frift beginnt mit dem 209 I. Theil. — EPOD. v. 30.1.1877. IX. Bud. Aufgebotsverfahren. — X. Buch. Schiedsrichterliches Verfahren. 210 Tage, an welchem der Kläger Kenntnig von dem Ausjchluß- urtheile erhalten hat.t) Nach Ablauf von 10 Sahren, von dem Tage der DVer- fündung des Ausjchlußurtheils an gerechnet, ift die lage unftarthaft. 1) bezw. mit dem Tage, an welhem ihm Anfehtungsgrunde befannt geworden find. Aufgebot von Werhjeln zc. S 837. © Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amortijation) abhanden gefommener oder vernichteter Wechjel und der in den Art. 301, 302 des HandelsgefeßbuchS bezeichneten Urkunden!) gelten die nach- folgenden bejonderen Bejtimmungen. (2) 1) d. 5. Anmeifungen und Berpflihtungsicheine, bezw. Konnofjemente, Ladejheine u. a. S 839. Für das Aufgebotsverfahren ift das Gericht de3 Drt3 zuftändig, welchen die Urkunde al3 den Erfüllungs- ort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine folche Bezeichnung nicht, jo ift daS Gericht zuftändig, bei welchem der Aus- fteller feinen allgemeinen Gerichtsjtand hat, und in Er- mangelung eines folchen Gericht3 dasjenige, bei welchem der Ausfteller zur Zeit der Ausftelung feinen allgemeinen Gerichtsjtand gehabt hat. St der Anjpruch, über welchen die Urkunde ausgeftellt ift, in einem Grund- oder Hhpothefenbuche eingetragen, jo ilt daS Gericht der belegenen Sache ausjchlieglic ukändig. $ 840. Der Antragfteller hat zur Begründung des Antrags: 1. entweder eine Abjchrift der Urkunde beizubringen, oder den iejentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, wa$ zur volljtändigen Erfennbarkeit derjelben erforderlich ift; 2. den Berluft der Urkunde fowie diejenigen That- jachen glaubhaft zu machen, von welchen feine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; 3. fi) zur eidlichen Verficherung der Wahrheit feiner Angaben zu erbieten. 8 841. Sn dem Aufgebot ift der Inhaber der Urkunde aufzufordern, jpäteftens im Aufgebotstermine feine Nechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. ALS Rechtsnachtheil ift anzudrohen, daß die Kraftloserflärung der Urkunde erfolgen werde. S 842. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem 2ofale der Börje, wenn eine jolche am Site des Aufgebots- gerichtS befteht, jowie durch 3=malige Einrücdung in die im $ 187 Ubj. 2 bezeichneten Blätter. Das Gericht fan anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. $ 843. Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit insjcheine oder Geminnantheiljcheine ausgegeben werden, it der Aufgebotstermin fo zu bejtimmen, daß bis zu dent- jelben der erfte einer feit der Zeit des glaubhaft gemachten Berluftes ausgegebenen Reihe von Zinsfcheinen oder Geminn- antheilfcheinen lg geworden it und feit der Fälligkeit defjelben 6 Monate abgelaufen find. Bor Erlafjung des Ausfchlußurtheils hat der Antrag- fteller ein nad) Ablauf diejer 6-monatigen Frift ausgeftelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kaffe oder Anftalt bei- zubringen, daß die Urkunde feit der Zeit des glaubhaft ge- machten Berluftes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht Bohl, Sammlung von Gefegen 2c. f. Poft u. Telegr. ef Ehe ,eiale vorgelegt fei und daß die neuen Scheine an einen Anderen al3 den Antragfteller nicht ausgegeben jeien. $ 847. Ziwifchen dem Tage, an welchem die erfte Ein- rücdung des Aufgebot3 in den Deutjchen Reichsanzeiger er- folgt ilt, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindeftens 6 Monaten liegen. S 848. © Sn dem Ausschlußurtheil ift die Urkunde für fraftloS zu erklären. ) Das Ausschlußurtheil ift feinem mefentlichen Sinhalte nach durch den Deutjchen ReichSanzeiger befannt zu machen. 8) S 850. Derjenige, welcher das Ausjchlußurtheil erwirkt hat, ift dem durch die Urkunde. VBerpflichteten gegenüber be- rechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. X. Buch. Shiedsricterlides Derfahren.” 1) Die Beftimmungen des X. Buchs der EPD. beziehen fid) nur auf privatredtlihe Schiedsgericht, welhen die Entfheidung eines Rehtshandels dur, Mebereinfunft der ftreitenden Theile übertragen tft. Zu den Sciedsgerichten diefer Art gehören aud) die nad) den all- gemeinen Bertragsbedingungen für die Ausführung von Leitungen und Lieferungen für Zmede der Verwaltung vorgejehenen Schiedsgerihte zur Entjheidung von Gtreitigfeiten über die durd) den Lieferungs= 2c. Vertrag begründeten Rechte und Pflichten. Hierher gehört nicht das Verfahren vor Schiedsgerihten in Unfalls, Invaliditäts- und Altersverjiherungsjadhen; ferner nit das landesrehtlihe DVerfahren vor Schiedsmännern zur gütlichen Beilegung von Beleidigungs- zc. Klagen. 1. Schiedsvertrag. $ 851. Die Vereinbarung, daß die Entjcheidung einer Rechtöitreitigfeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter er- folgen jolle, hat infoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt find, über den Gegenjtand des Srreits einen DVer- gleich zu jchließen. $ 852. Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsftreitig- feiten hat feine vechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beftimmtes Rechtsverhältnig und die aus demjelben ent- Ipringenden Rechtöitreitigkeiten fich bezieht. Die Nebenabrede in einem Schiedsvertrage über Bildung des Schiedsgerihts (Schiedsklaufel) ift ein im Preuß. Stempeltarif nicht benannter, bejonderer Vertrag, welder mit M 1,50 bejonders ftempel- pflihtig if. Es ilt aljo bei denjenigen Lieferungsverträgen, welche nicht unter die Beitimmungen des Reichöftempelgejeges fallen, neben dem Lieferungsjtempel nod) ein allgemeiner Vertragsitempel (im dars ftellbarer Hälfte von 1 .M) zu beredinen. 2. Bildung des Schiedägerichts. S 854. Sit in dem Schiedsvertrage eine Beftimmung über die Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, fo wird bon jeder Partei 1 Schiedsrichter ernannt. Fungiren Beamte als Schiedsrichter, jo darf für die Abgabe eines Schiedsjpruds über Streitigkeiten, bei welhen eine Königliche Behörde betheiligt ift, in der Regel eine Vergütung meder ausbedungen nod angenommen werden. Die Erftattung von baaren Auslagen und die Gewährung der verordnungsmäßigen Neifefoften und QTagegelder find als Vergütung nicht anzufehen. S 855. Steht beiden Parteien die Grnennung von Schiedsrichtern zu, jo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter Fchriftlich mit der Aufforderung zu be- zeichnen, binnen einer I-wöchigen Frift jeinerfeits ein Gleiches zu thun. 14 211 I. Theil. — Civilprozegorduung dv. 30. 1. 1877. X. Buch. Schiedsrichterfiches Verfahren. 212 Nach Fruchtlofem Ablaufe der Frift wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter don dem zuftändigen Gericht ernannt.!) 1) Das zuftändige Gericht ergiebt fid) aus $ 871. 8 857. Wenn ein nicht in dem SchiedSvertrag ernannter Schiedsrichter ftirbt oder aus einem anderen Grunde meg- fällt oder die Hebernahme oder die Ausführung des Schied3- tiehteramtS verweigert, jo hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Aufforderung des Gegners binnen einer 1-wödigen Frift einen anderen Schiedsrichter zu beftellen. Nach frucht- lofem Ablaufe der Frift wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuftändigen Gericht ernannt. $ 858. Ein Schiedsrichter fan aus denfelben Gründen und unter denjelben Vorausfegungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen.!) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Er- füllung feiner Pflichten ungebührlich verzögert.?) Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Perjonen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberfannt find, Fünnen abgelehnt werden. 1) Bgl. SS 41—43 und 44, Abj. 4. 2) Wenn ein in dem ve rale ernannter Schiedsrichter die Erfüllung feiner Pflichten ungebührlid, verzögert, jo tritt der Schieds- vertrag außer Kraft. S 859 Nr. 1. $ 859. Der Schiedsvertrag tritt außer Sraft, jofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorjorge getroffen ift: 1. wenn beftimmte Perjonen in dem PVertrage zu Schiedsrichtern ernannt find und ein Schiedsrichter ftirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme des SchiedsrichteramtS ver- weigert oder von dem mit ihm gejchlofjjenen Ber trage zurücktritt oder die Erfüllung feiner Pflichten ungebührlich verzögert; 2. wenn die SchiedSrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen Stimmengleichheit fich ergeben habe.t) 1) und aud) dann, wenn Feine abjolute Mehrheit erzielt ift, S 864. Bei Meinungsverjhiedenheiten über Summen tritt $ 198 Abj. 2 GVO. ein. $ 860. Die Schiedsrichter haben vor Erlafjung des Schiedsfpruchs die Parteien zu hören!) und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältnig zu ermitteln, joweit fie die Ermittelung für erforderlich evachten.?) An Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren wird daffelbe von den Schiedsrichtern nad) freienn Exrmefjen beftimmt. 1) fehriftlich oder mündlich, fofern die Parteien micht ausdrüdlic darauf verzichten. Vgl. au) S 867 Abj. 2. 2) Die Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung ge- ichieht feitens der Schiedsrichter durch Zuftellung einer entjprehenden Verfügung bezr. eines Schriftjages. Einer Androhung der gejeslihen Folgen der Terminsverfäumung bedarf es nicht ($ 209). $ 861. Die Schiedsrichter fünnen Zeugen und Sad verftändige vernehmen, welche freiwillig dor ihnen erjcheinen. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverftändigen und zur Abnahme eines Parteieides find die Schiedsrichter nicht befugt. S 862. W Eine von den Schiedsrihtern für erforderlich erachtete vichterliche Handlung, zu deren Vornahme diejelben nicht befugt find, ift auf Antrag einer Partei, fofern der Antrag für zuläffig erachtet wird, von dem zuftändigen ©erichte dorzunehmen.t) (2) arena 1) Das zuftändige Gericht ergiebt fid) aus $ 871. S 863. Die Schiedsrichter fünnen das PVerfahren fort- jegen und den Schiedsiprud) Arie auch wenn die Un- zuläffigfeit des fchiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, ins- befondere wenn geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht bejiehe, daß der Schiedsvertrag Jich auf den zu entjcheidenden Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den fehiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt fei.!) 1) Das Schiedsgericht hat alfo feine Zuftändigkeit felbft zu prüfen. Der Schiedsiprud Fann jedod bis zur richterlichen Entjcheidung der ftreitigen Vorfrage ausgejegt werden. S 864. Sit der Schiedsfprucd) von mehreren Schied3- richtern zu erlaffen, jo ift die abjolute Mehrheit der Stimmen entjcheidend, fofern nicht der SchiedSvertrag ein Anderes bejtimmt.t) 1) Bol. $ 859 Nr. 2. 3. Schiedsjprud). 8 865. Der Schiedsjprudht) ift unter Angabe des Tages der Abfaffung von den Schiedsrichtern zu unterjchreiben,?) den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterjchriebenen Ausfertigung zuzuftellen?) und unter Beifügung der Be- urkundung der Zuftellung auf der Berichtsichreiberei des zuftändigen Gericht?) niederzulegen.?) 1) muß nad) Analogie eines gerichtlichen Urtheils ($ 284) enthalten: a) die Bezeichnung der Parteien und eventl. ihrer Vertreter nad) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, den Vermerk, dak die Ichiedsrigterliche Entjheidung angerufen ift, und daß die (folgen Namen, Stand und Wohnfig der Schiedsrihter) zu Schiedsrihtern von den Parteien direkt gewählt oder nad; Webereinfommen derjelben dur den (folgt die Bezeihnung des Ernennenden) ernannt worden find und bei der Entiheidung mitgewirkt haben, b) den erfennenden Theil, aud) hinfihtlid der Kojten des DBer- fahrens (Urtheilsformel), ec) eine gedrängte Darftellung des Thatbejtandes, d) die Gründe der Entjcheidung. 2) und zwar von allen Schiedsrihtern. Die Verweigerung der Unterfhrift durch) einen im Vertrage ernannten Schiedsrichter jteht der Verweigerung der Uebernahme des Schiedsrichteramts ($ 859 Nr. 1) glei. Sie hat das Außerfrafttreten des Schiedsvertrages zur Folge. 3) auf Beitreiben der Schiedsrichter und mit der Ausfertigungs- flaufel verfehen. Zuftelung durd Gerihtsvollzieher oder auf beifen Erfuhen durd die Pot ($ 152—178). 4) Das zuftändige Gericht ergiebt fih aus $ 871. 5) Durd einen der Schiedsrichter, weldem die Zuftelungsurfunde von dem Gerihtsvollzieher zu übermitteln ift ($ 173 Abj. 2). — Die im $ 865 aufgeführten Erfordernifje find nothmwendige Vorausjegungen eines formell perfeften Schiedsipruds. Mangels Erfüllung derjelben, deren Vorhandenjein der Richter von Amtsmwegen prüft, fann derjelbe die Erlaffung des Volljtretungsurtheils ($ 868) ablehnen. $ 866. Der Schiedsipruc hat unter den Parteien die Wirkungen eines vechtöfräftigen gerichtlichen Uxtheils.r) 1) wenn er zu PVollftrefungshandlungen feinen Anlaß giebt. Sonjt erlangt er nur dur das Vollftredungsurtheil ($ 868) die ganze Kraft eines redtöfräftigen gerichtlichen Urtheils. 213 1. Theil. — EBD. v. 30.1.1877. X. Bud). Schiedsricht. Verfahren. — ©., betr. Bejchlagn.d. Arb.-0d. Dienftlohns. 214 4. Aufhebung des Schiedsjpruche. 8 867. Die Aufhebung des Schiedsjpruchs fann beantragt werden: 1. wenn das Verfahren unzuläffig war; !) 2. wenn der Schiedsipruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Bornahme verboten ift; 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Bor- jehrift der Gefege vertreten war, jofern fie nicht die Prozekführung ausdrücklich oder ftillfehweigend genehmigt hat; ?) 4. wenn der PVartei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 3) 5. wenn der Sciedsfprud nicht mit Gründen ber- jehen ift;*) 6. wenn die Borausfeßungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1—6 des S 543 die Rejti- tutionsflage jtattfindet. Die Aufhebung des SchiedsjpruchS findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht jtatt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.?) I) Das Verfahren fan z. B. unzuläjfig fein, wenn auf den zwifchen den Parteien entidjiedenen Streitpunft der Schtedsvertrag (SS 851, 852) fid) nicht erftredt. 2) Diefe Vorjchrift entjpricht den SS 513 Nr. 5 und 542 Nr. 4. — „Borihrift der Gejeke“: vgl. 88 51, 55, 74 ff. 3) Bol. 8 860 Abf. 1 nebft Anm. 4) Val. $ 513 Nr. 7. ö 5) Wird der Schiedsjpruh in den im S 867 bezeichneten Fallen aufgehoben, jo fann nur richterlihe Entjheidung, nicht aber ein nodj maliger Schiedsjprucd verlangt werden. 5. Bolljtredungsurtheil. $ 868. Aus dem Schiedsipruche findet die Bmwangs- volljtrefung nur ftatt, wenn ihre Zuläffigkeit durch ein Bollitrefungsurtheil ausgefprochen ift. Das Vollitretungsurtheil ift nicht zu erlafjen, wenn ein Grund vorliegt, au welchem die Sn bebung de8 Schieds- Iprud)S beantragt werden fann. Vol. Anm. 5 zu $ 865. $ 869. Nadı Erlafjung des Vollitrekungsurtheil3 fann die Aufhebung des Schiedsjpruhs nur aus den im $ 867 Nr. 6 ehdien Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Berjhulden außer Stande gewefen ei, den Aufhebungs- grund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. 5 870. Die Klage auf Aufhebung des Schiedsjpruchs ift im Falle des vorftehenden Paragraphen binnen der Noth- feift 1 Monats zu erheben. Die Frift beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnig erhalten hat, jedoch nicht dor eingetretener Rechtskraft des Vollftrefungsurtheils. Nach Ablauf von 10 Yahren, von dem Tage der Rechts- fraft des Urtheils an gerechnet, ift die Klage unftatthaft. Wird der Schiedsjpruch aufgehoben, fo ift zugleich die Aufhebung des Vollftrekungsurtheils nike) 1) Frift $ 200. 6. Zuftändigkeit. $ 871. Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöfchen eines Schieds- bertrags, die Unzuläffigfeit des jchiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsjpruchs oder die Erlafjung des Bollftreefungsurtheils zum Gegenftande haben, ift das Amts- ericht oder das Landgericht zuftändig, welches in einem Phriftlichen Schiedsvertrag als folches bezeichnet ift, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amts- gericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anjpruchs zuftändig fein würdet) Unter mehreren hiernach zuftändigen Gerichten ift und bleibt dasjenige zuftändig, an welches Hi zuerit eine Partei oder da3 Schiedsgericht ($ 865) gewendet hat.2) 1) Vgl. in Betreff der verjchiedenen Klagefülle SS 855 Abj 2, 857, 858, 859, 851, 852, 863, 867, 870, 868. 2) Die Koften des Verfahrens (Zuftellungskoften, Gebühren für die Ausfertigung der Reinjchriften und fonjtiger Schriftitüde, Portoauslagen, baare Auslagen, Reijefoften und Tagegelder der Schieds- richter, Zeugen und Sadjverftändigen), über deren Tragung das Schieds- gericht nad) biligem Ermeffen entjdeidet, werden zmwedmäßig aus einem Koftenvorihuß gededt, der von derjenigen Partei, welde die Entjheidung des Schiedsgerihts angerufen hat — aud) wenn dieje eine Königliche Behörde ift — einzuziehen bezw. zu ergänzen ift. Es bleibt dem Theile, mwelder den Koftenvorjchuß geleiftet bezw. ergänzt hat, überlafjen, fid, den nad) dent Schiedsjprud)e etwa auf die an- dere Partei entfallenden Betrag der Koften von diejer wieder einzuziehen. $ 872. Auf Schiedsgerichte, welche in gejeklich ftatt- hafter Weife durch Tettwillige oder andere nicht auf Ver- einbarung beruhende Verfügung angeordnet werden, finden die Beftimmungen diefes Buches entjprechende Anwendung. Urkundlich zc. Hefe, betreffend die Beldhlagnahme des Arbeits- oder Dienftlohnes. Bom 21. Juni 1869. (8681. 242.) Diejes Gejek gilt aud) in Helgoland, dagegen nicht in Elfah-Lothringen. — Val. $ 749 CRD. oben ©. 211. 8 1. Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar 2c.) für Arbeiten oder Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienftverhältniffes geleiftet werden, darf, fofern diefes Verhältniß die Erwerbsthätigfeit des Vergütungsberechtigten volljtändig oder Hauptfächlich in Anfprucdh nimmt, zum Zmwedfe der Sicherftellung oder Befriedigung eines Gläubigers erft dann mit Bejchlag belegt werden, nachdem die Leiftung der Arbeiten oder Dienfte erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung gefetlich, vertrags- oder gemohnbeit- mäßig zu entrichten war, abgelaufen iR ohne daß der Ver- gütungsberechtigte diefelbe eingefordert hat. 82. Die Beftimmungen des $ 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch) Vertrag ausgefchloffen oder bejchränft werden. 14* 215 I. Theil. — ©., betr. Beichlagnahme d. Arb.- od Dienftlohnes. — R.-Strafgefegbucd) v. 15. 5. 1871. 216 Someit nach diefen Beftimmungen die Beichlagnahme unzuläffig ift, ift auch jede Verfügung durd Ceijton, An- mweifung, Berpfändung oder durch ein anderes Rechtsgejchäft ohne rechtliche Wirkung. 83. As PVergütung ift jeder dem Berechtigten ge- bührende Bermögensvortheil anzufehen. Auch macht e3 feinen Untexjchied, ob Ddiefelbe nad) Zeit oder Stüd be- rechnet wird. St die DVergätung mit dem Preife oder Werth für Material oder mit dem Erfat anderer Auslagen in un- getrennter Summe bedungen, jo gilt als Bergütung im Sinne diejes a der Betrag, welcher nad) Abzug des PVreijes oder de3 Werthes der Materialien und nad) Abzug der Auslagen übrig bleibt. S 4. Das gegenwärtige Gefeb findet feine Anwendung: 1. auf den Gehalt und die Dienftbezlige der öffentlichen Beamten; 2. auf die Beitreibung der direkten perfönlichen Staats- jteuern und Kommunalabgaben (die derartigen Ab- aben an reis-, Kirchen, Schul- und fonftige ommunalverbände mit eingejchlofjen), jofern diefe Strnfgefegbud für dns Deutfche Reid, Vom Steuern und Abgaben nicht feit länger als 3 Monaten fällig geworden find; 3. auf die Beitreibung der auf gejeßlicher VBorfchrift beruhenden Alimentationsanfprüche der Yamilien- glieder; 4. auf den Gehalt und die Dienftbezüge der im PBrivatdienfte dauernd angeftellten Verjonen, jomeit der Gejammtbetrag die Summe von 1500 ME.') jährlich überfteigt. ALS dauernd in diefem Sinne gilt das Dienftverhältnik, wenn dafjelbe gejetlich, vertrags- oder gemohnheitSmäßig mindeftens auf 1 $ahr beitimmt, oder bei unbejtimmter Dauer für die Auflöfung eine Kündigungsfrift von mindeitens 3 Monaten einzuhalten ift. 1) Faffung, wie fie durd) $ 749 Abj. 3 CRD. bedingt ift. $ 5. Diejes Gefeß tritt am 1. Auguft 1869 in Kraft. Die bis dahin verfügten, mit den Borfchriften Diejes A nicht vereinbarten Beichlagnahmen find auf Antrag de3 Schuldners aufzuheben oder einzufchränfen. Dagegen finden die Beitimmungen des 2. Abjates des 82 an N üßere Fälle feine Anmendung. Urkundlich 2c. si (MOBIL. 1876. 39.) Unter Hinweis auf die betreffenden SS des Gerichtsverfaffungsgejeges ift hinter jeder Strafbeftimmung die Gerichtszuftändigkeit in ( ) vermerkt. Eintheilung der ftrafbaren Handlungen. $1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Feftungs- haft von mehr als 5 Sahren bedrohte Handlung ift ein Verbrechen. Eine mit Feftungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldftrafe von mehr als 150 Marf bedrohte Hand- lung ift ein Vergehen. Eine mit Haft oder mit ©eldftrafe bis zu 150 Mark bedrohte Handlung ift eine Uebertretung. 8 3. Die Strafgefege des Deutjchen Reichs finden An- wendung auf alle im Gebiete dejjelben begangenen jtraf- baren Handlungen, au) wenn der Thäter ein Ausländer ift. 8 9. Ein Deutjcher darf einer ausländijchen Regierung zur Verfolgung oder Beftrafung nicht überliefert werden.t) 1) fomeit Auslieferungsverträge nit entgegenjtehen. DBal. Anm. zu $ 318 StPO. Strafen. 813. Die Todezftrafe ift durch Enthauptung zu vollftreden. 814. © Die Zuchthausftrafe ift eine lebenslängliche oder eine zeitige. @) Der Höchftbetrag der zeitigen Zuchthausftrafe ift 15 Sabre, ihr Mindeftbetrag 1 Yahr. Kaya sweet $ 16. ® Der Höchjftbetrag der Gefängnißitrafe ift 5 Jahre, ihr Mindeftbetrag 1 Tag. OO ER s 17. © Die Feftungshaft ifi eine lebenslängliche oder eine zeitige. @) Der Höchitbetrag der zeitigen Feftungshaft ift 15 Sahre, ihr Mindeftbetrag 1 Tag. RA eat 8 18. Der Höchitbetrag der Haft ift 6 Wochen, ihr Mindeftbetrag 1 Tag. i NT ER Ss 27. Der Mindeftbetrag der Geldftrafe ift bei PVer- brechen und Vergehen 3 Mark, bei Uebertretungen 1 Mark. Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte. $ 32. M) Neben der Todesstrafe und der Zuchthausftrafe fannn auf den Derluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißftrafe nur, wenn die Dauer der erfannten Strafe 3 Monate erreicht und entweder das Gefeß den Berluft der bürgerlichen Chrenrechte ausdrüclich ua: oder die Gefängnißftrafe wegen Annahme mildernder mftände an Stelle von Zuchthausitrafe ausgejprochen wird. er $ 38. © Neben einer Freiheitsftrafe kann in den durch das Gefeß vorgefehenen Fällen auf die Zuläffigfeit von Bolizei-Aufficht erkannt werden. ac Theilnahme. 8 47. Wenn Mehrere eine ftrafbare Handlung gemein- Ihaftlih ausführen, jo wird Feder als Thäter befkcaft. Strafmilderungs und »ausjhliefungs-Gründe. 8 51. Eine ftrafbare Handlung ift nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung fic in einem Zuftande von Bemwußtlofigfeit oder Franfhafter Störung der Geiftesthätigkeit befand, durch welchen feine freie Willensbeftimmung ausgefhloffen war. 218 217 I. Theil. — Reichg-Strafgefegbuch dv. 15. 5. 1871/26. 2. 1876. Nothwehr. b) der Strafvollitredung. 8. 53. Eine ftrafbare Handlung ift nicht vorhanden, 8 70. Die Bollftreung rechtskräftig erfannter Strafen wenn die Handlung dur Nothwehr geboten war. Nothmwehr ift diejenige Verteidigung, welche erforderlich ift, um einen gegenwärtigen, vechtSwidrigen Angriff von fi) oder einem Anderen abzuwenden. Die Ueberjchreitung der Nothwehr ift nicht ftrafbar, wenn der Thäter in Beftürzung, Furcht oder Schreden über die Grenzen der Bertheidigung hinausgegangen ift. S 55. Wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebens- jahr nicht vollendet hat, fann wegen derjelben nicht ftraf- rechtlich verfolgt werden. Gegen denjelben fünnen jedoch nach) Maßgabe der landes- gefeßlichen Vorjchriften die zur Befjerung und Beauflichtigung geeigneten Makregeln getroffen werden. ynsbejondere kann die Unterbringung in eine Ehre 8: oder Beljerungs- anftalt erfolgen, nachdem durch Bejchluß der Vormundjchafts- behörde die ee der Handlung feitgeftellt und die Unterbringung für zuläffig erklärt ift. Pol. die Nr. 2 der Schlußbemerfung zur VormundfhD. 8 56. © Ein Angefchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das 12., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, eine ftrafbare Handlung begangen hat, ift freizujprecen, wenn er bei Begehung derjelben die zur Erfenntniß ihrer Strafbarfeit erforderliche Einficht nicht bejaß. RT... 8 61. Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf An- trag eintritt, ift nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte e8 unterläßt, den Antrag binnen 3 Monaten zu ftellen. Dieje Frift beginnt mit dem Qage, feit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und bon der Serfon des Thäters Kenntnig gehabt hat. 8 64. V Die Zurücdnahme des Antrages it nur in den gefetlich bejonders vorgejehenen Fällen und nur bis zur Berfündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zuläffig. EA Verjährung: a) der Strafverfolgung. 8 67. W Die Strafverfolgung von Berbrechen verjährt, wenn fie mit dem Qoode oder mit oenstänglidien Zuchthaus bedroht find, in 20 Yahren; wenn fie im Höchftbetrage mit einer Freiheitäitrafe von einer längeren alS 10-jährigen Dauer bedroht find, in 15 Sahren; wenn fie mit einer geringeren Freiheitäftrafe bedroht find, in 10 S$ahren. @) DieStrafverfolgung von Vergehen, die im Höchjtbetrage mit einer längeren al3 3-monatlichen Gefängnißitrafe be- droht find, verjährt in 5 Sahren, von anderen Vergehen in 3 Sahren. @ Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in 3 Monaten. . © Die Berjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ift, ohne Rüdficht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 8 68. W Sede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ift, unter- bricht die Verjährung. ONERLNEN. verjährt, wenn 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf Tebenslängliche Feftungshaft erkannt ift, in 30 Sahren; 2. auf Zuchthaus oder Feitungshaft von nıehr als 10 Sahren erkannt ift, in 20 Sahren; 3. auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren over auf Feitungs- haft von 5 bis zu 10 Sahren oder Gefängnig von mehr als 5 Sahren erkannt ift, in 15 Sahren; 4. auf Feftungshaft oder Gefängnig von 2 bis zu 5 Sahren oder auf Geldftrafe von mehr als 6000 Mark erkannt ift, in 10 Sahren; 5. auf Feftungshaft oder Gefängnig bis zu 2 Jahren oder auf elditrafe bon mehr als 150 bis zu 6000 Mark erkannt ift, in 5 Sahren; 6. auf Haft oder auf Geldftrafe bis zu 150 Mark erkannt ift, in 2 Jahren. Die Berjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil vechtsfräftig geworden ilt. Sandesverrath. 8 90. © Lebenslängliche Zuchthausftrafe tritt im alle de3 8 891) ein, wenn der Thäter 2. Brücen, Eifenbahnen, ZTelegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Bortheile des Feindes zerjtört oder unbrauchbar macht; @) An minder fehweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter 10 Sahren erkannt werden. @ Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feltungs- haft nicht unter 5 Sahren ein. (4) Neben der Feitungshaft kann auf Verkuft der befleideten öffentlichen Aemter, jowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. (Neichsger. $ 136, Nr. 1 GIG .) 1) d. i. vorfäglihe Handlung während eines gegen das Deutjche Reich ausgebrodhenen Krieges. Widerftand gegen die Stantögewalt. 8 113. Wer einem Beamten, welcher zur Bollftreung von Gejegen, von Befehlen und Anordnungen der Ber- waltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ift, in der rechtmäßigen Ausübung feines Amtes durch) Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leiftet, oder wer einen folchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung feines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von 14 Tagen bi$ zu 2 Jahren beza Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß- ftrafe bis zu 1 Jahre oder Geldftrafe bis zu 1000 Mark ein. Diefelben Vorjchriften treten ein, wenn die Handlung gegen Perjonen, welche zur Unterftügung des Beamten zu- gezogen waren, oder gegen Mannjchaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannfchaften einer Gemeinde, Schuß- oder Bürgermwehr in Ausübung des Dienfte begangen wird. (Straft., Weberweijung an Schöffengericht zuläffig. $ 75 Nr. 1GUG.) 8 114. Wer e8 unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unter- laffung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter 3 Monaten beitraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß- ftrafe bis zu 2 Jahren ein. (Straff., Webermweifg. an Schöffeng. zuläffig. $ 75 Nr. 1 686.) 219 I. Theil. — Reich8-Strafgefeßbuc) v. 15. 5. 1871/26. 2. 1876. 220 Hausfriedendbrud). $ 123. Wer in die Wohnung, in die Gefchäftsräume oder in daS befriedete Befitthum eines Anderen oder in abgejchlojfene Räume, welche zum öffentlichen Dienft be- jtimmt find,t) mwiderrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnig darin verweilt, auf die Aufiorderung des Be- rechtigten jich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängnig bis zu 3 Monaten oder mit Geldftrafe bis zu 300 Mark beftraft. (Schöffeng. $ 27 Nr. 2 GQG.) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. St die Handlung von einer mit Waffen verfehenen Berfon oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, fo tritt Gefängnißitrafe von 1 Woche bis zu 1 Jahre ein. (Zebt nod Straff., Uebermwig. an Schöffeng. zuläffig, S 75 Nr. 2 GR®.; demnädhlt Schöffeng. $ 27 Nr. 3, Entw. 5. GVO.) 1) Dazu gehören nad Entjeheidungen des NReichsger. und mehrerer Dberlandesgerihte aud Gmpfangsgebäude, Bahnfteige, Wartefäle und Jonftige Anlagen (Wafferthürme 2c.). Wartefäle find felbft bei Befik einer Fahıfarte auf die Aufforderung eines Bahnpolizeibeamten zu verlaffen. Andere Berbrechen und Vergehen wider die öffentl. Ordnung. $ 132. Wer unbefugt fich mit Ausübung eines öffent- lichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß bis zu 1 Sahre oder mit Geldftrafe bis zu 300 Mark beftrajt. (Straff. $ 73 Nr. 1 GR.) $ 133. Wer eine Urkunde, ein Negifter, Akten oder einen jonftigen Gegenftand, welche fich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bejtimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden find, vorjäßlich vernichtet, bei Seite fchafft oder bejchädigt, wird mit Gefängniß beftraft. Sit die Handlung in gewinnfüchtiger Abficht begangen, jo tritt Gefängnißftrafe nıcht unter 3 Monaten ein; auch fann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (Straff. $ 73 Nr. 1 GIG.) $ 134. Wer Öffentlich angefchlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle oder zagkinen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, bejchädigt oder verunftaltet, wird mit Geldftrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten beitraft. (Straff. Ueberwig. an Schöffeng. zu- läffig. 8 75 Nr. 14 [15] GRE.) 8 136. Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches bon einer Behörde oder einem Beamten angelegt ift, um Sachen zu verfchliegen, zu bezeichnen oder in Bechlag zu nehmen, borjäßlich erbricht, ablöft oder bejchädigt oder den durch ein folches Siegel bewirkten amtlichen Verfchluß auf- hebt, wird mit Gefängniß bis zu 6 Monaten beitraft. (Straff,, Uebermig. an Schöffeng. zuläffig. $ 75 Nr. 14 [15] GVG.) Beleidigung. ALS Beleidigung ift im Allgemeinen jede gegen die Ehre eines Anderen gerichtete Kundgebung anzujehen. „Tadelnde Urtheile über wiffenjchaftlihe, fünftleriihe oder gewerbliche Leiftungen, ingleichen Aeukerungen, welhe zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interefien gemadjt werden, jorvie Vorhaltungen und Rügen der Vorgejekten gegen ihre Untergebenen, dienjtliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähn: lihe Fälle find nur injofern ftrafbar, als das Vorhandenjein einer Beleidigung aus der Yorm der Yeukerung oder aus den Umftänden, unter welden fie gejchah, hervorgeht.” ($ 193 StGB). Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurüdnahme des Antrages ift zuläffig ($ 194 StGB). $ 1%. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Neligionsdiener oder ein Mitglied dev be- mwaffneten Macht, während fie in der Ausübung ihres Be- rufes begriffen find, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ift, jo haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche VBorgejette das Recht, den Strafantrag zu ftellen.!) (Straff, Ueberrojg. an Schöffeng. zuläffig. $ 75 Nr. 4 GIS. Für den Fall der Privatklage [StPO SS 414 ff] vgl. $ 27 Nr. 3 [4] GB.) 1) Bol. Gemein)B. $ 20. n Körperverleungen. $ 223. Wer vorfäglich einen Anderen förperlich miß- handelt oder an der Gefundheit befchädigt, wird imegen Körperverlegung mit Gefängniß bis zu 3 Jahren oder mit Geldftrafe bis zu 1000 Mark beftraft. St die Handlung gegen Verwandte auffteigender Linie begangen, jo ift auf Gefängniß nicht unter 1 Monat zu erkennen. (Bgl.8 232. — Straff., Ueberwjg. an Schöffeng. zuläffig. $ 75 Nr. + GBG.; in Fällen der Privatklage $ 27 Nr. 3 GNE.) $ 223a. Sit die Körperverlegung mittels einer Waffe, insbejondere eines Mefjerd oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelS eines Hinterliftigen Neberfalls oder bon Mebhreren gemeinschaftlich, oder mittel einer das Xeben gefährdenden Behandlung begangen, jo tritt Gejängnißftrafe nicht unter 2 Monaten ein. (Straff., Ueberwjg. an Schöffeng. zuläffig. $ 75 Nr. 5 G&BG.) S 230. Wer durch Fahrläffigkeit die a eines Anderen verurjacht, wird mit Gelditrafe bis zu 900 Mar oder mit Gefängniß bis zu 2 Sahren bejtraft. (Mol. S 232. — Straff., Meberrfg. an Schöffeng. zuläffig, 8 75 Nr. 4 GIG; in Fällen der Privatllage $ 27 Nr. 3 GIG.) War der Thäter zu der Aufmerkfamfeit, welche er aus den Augen fette, vermöge feines Amtes, Berufes oder Ge- werbes befonders verpflichtet, jo fann die Strafe auf 3 Fahre Gefängnig erhöht werden. (Straff. $ 73 Nr. 1 GBG.; dem- naht [vgl. Anm. zu $ 29 GVO] joll Uebermig. an Schöffeng. zu: läffig fein.) Ss 232. ) Die Verfolgung leichter vorjäglicher, fowie aller dur Fahrläffigfeit verurfachter Körperverleßungen (8$ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, injofern nicht die Körperverlegung mit Ulebertretung einer Amts=, Berufs= oder ©ewerbspflicht begangen worden ift. @) Sit das Vergehen gegen einen Angehörigen verlibt, jo ift die Zurücnahme des Antrages zuläjlig. BIETEN Schwerer Diebitahl. 8 243. W Auf Zuchthaus bis zu 10 Sahren ift zu er- fennen, wenn 4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Plate, einer Wafferjtraße oder einer Eifenbahn, oder in einem Pojtgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eijenbahn- hofe eine zum Reifegepäd oder zu anderen Gegen- ftänden der Beförderung gehörende Sache mittels Abfchneidens oder Ablöjens der Befeftigungs- oder Verwahrungsmittel, oder dur) Anwendung ‚faljcher Saal, oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht beftimmter Werkzeuge flohlen wird; @) Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefäng- nißftrafe nicht unter 3 Monaten ein. (Straft. $ 73 Nr.5 [7] GVG). 221 Raub. $ 250. ® Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ift zu erlennen, wenn 3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eifenbahn, einem öffentlichen Plage, auf offener See oder einer Wafjerftraße begangen wird; Sind milderndellmftände vorhanden, jo tritt Gefängniß- ftrafe nicht unter 1 Sahre ein. (Schwurg. $ 80 GNG.) Betrug. 8 263. Wer in der Abficht, fi) oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensportheil zu verjchaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch bejchädigt, daß er durch Borfpiegelung falfcher oder durch Entftellung oder Unter- drücdung wahrer TIhatfachen!) einen Srrthum Ei oder unterhält, wird wegen Betruges?) mit Gefängniß beftraft, neben melchem auf Geldftrafe bis zu 3000 Mark, fowie auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden fann. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo fann aus= Ichlieglich auf die Geldftrafe erfannt werden. Der Verfudh it Itrafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ift nur auf Antrag zu verfolgen. Die BZurücnahme des Antrages it uläifig (Shöffeng. bis zu 25 Mark einihl., 8 27 Nr. 6 GVG.; demnädft bis zu 100 Part einihl., $ 27 Nr. 9 Entw. 5. GBG.; fonjt: Straff., Mebermig. an Shoffeng. zuläffig. $ 75 Nr. 10 GBG.) 1) Unterdrüdung wahrer Thatfahen Tiegt auch in der heimlichen Mitfahrt in einem Eifenbahnzuge ohne oder mit ungültiger Fahrkarte, jfowie aud; in der Benusung einer fremden, alS unübertragbar be- zeichneten Nüdfahr- oder einer Zeitfarte. 2) Dahin gehören aud; unrihtige Angaben im Fradtbriefe zum Bmede einer Fradthinterziehung, jedod nit Angaben zur Erlangung einer Beförderung für Gegenftände, deren Beförderung jonft ausge: fälofjen wäre. Sachbejrhädigung. 8 305. Wer vorjäßlic) und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brüde, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eijenbahn!) oder ein anderes Baumerf, welche fremdes Eigenthum find, ganz oder theilmeije zerftört, wird mit Ge- fängniß nicht unter 1 Monat beftraft. Der Berfuch ift ftrafbar. (Straff. $ 73 Nr. 1 GIG.) 1) Sleichviel ob fie dem öffentlihen Berfehr dient oder nicht, aljo aud) Anjchlußgleife; ferner aud) Straßenbahnen mit Lofomotivbetrieb. Es kommt jedocd, nur der eigentliche Schienenweg in Frage. Ssugefahrjegung von Eijenbahntransporten. $ 315.1) Wer vorjäglih Eifenbahnanlagen,?) Beförde- tungsmittel oder fonjtiges Zubehör derfelben vdergeftalt bejchädigt, oder auf der Fahrbahn durch faljche Zeichen oder Signale oder auf andere Weife folche Hinderniffe bereitet, daß dadurch der Transport?) in Gefahr gefett wird, wird mit Zuchthaus bis gu 10 ahren beftraft. (Schwurg. $ 30 GG.) St durch die Handlung eine jchmere Körperverlegung verurjacht worden, jo tritt Zuchthausftrafe nicht unter 5 Sahren und, wenn der Tod eines Menfchen verurfacht worden ift, Zuchthausftrafe nicht unter 10 Sahren oder lebenslängliche Zuchthausftrafe ein. (Schwurg. $ 80 GIG.) 1) Die im $ 315 aufgeführten Handlungen gehören zu den ge- I. Theil. — Neichg-Strafgefegbuch v. 15. 5. 1871/26. 2. 1876. 222 meingefährlihen Verbrechen, bezüglid) derer jeder, der von dem Bor= haben derjelben zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Ver: brehens möglich ift, glaubhafte Kenntnik erhält, zur vechtzeitigen Anz zeige verpflichtet ijt. StGB. $ 139. 2) Vgl. Anm. zu $ 305. 3) umfaßt auch, einzeln fahrende Lofomotiven, nicht aber Draifinen, Bahnmeiftermwagen zc. $ 316. Wer fahrläffigerweife durch eine der vorbezeichneten Handlungen.den Transport auf einer Eifenbahn in Gefahr jeßt, wird mit Gefängniß bis zu 1 Sahre und, wenn durch die Handlung der Tod!) eines Menjchen verurjacht worden ift, mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Sahren beitraft. Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eijenbahnfahrten und zur Auffiht über die Bahn und den VBeförderungs- betrieb angejtellten Berfonen,?) wenn fie durch) Vernach- läffigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr fegen. (Abf. 1 und 2: Straff. $ 73 Nr. 1 ERG.) 1) Wegen der fahrläffigen Körperverlekung vgl. $ 230. 2) d. j. alle Berfonen, welche darauf zu achten haben, daß bei einer Eifenbahnfahrt (au; Rangirbewegungen) feine Gefahr erwachje und fein Schaden entjtehe. Durd Spezialentiheidungen find als dazu ges hörig bezeichnet: Stationsvorjteher und Affiftenten, Lofomotivführer, geprüfte Heizer, Nangirmeifter, Krahnmeijter, Hülfstelegraphijten, Weichenfteller, Bahnmärter, vereidigte Bremjer, Hülfsbremjer, Streden- märter, Wagenjchieber. Beihadigung von Telegraphenanlagen. $ 317.4) Wer vorjäßlicd) und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zu- behörungen derjelben bejchädigt oder Veränderungen daran bornimmt, wird mit Gefängnig don 1 Monat bis zu 3 Sahren beftraft. (Straft. 8 73 Nr. 1 EIG.) Ss 318.1) Der fahrläffigerweife durch eine der vor- bezeichneten Handlungen den Betrieb einer u öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder ge- fährdet, wird mit Gefängniß bis zu 1 Syahre oder mit Geld- ftrafe biS zu 900 Mark beitraft. (Straff. $ 73 Nr. 1 GNG.) Gleiche Strafe trifft die zur Beauffichtigung und Be- dienung der Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angejtellten ‘Berjonen, wenn jie durch Vernachläffigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder ge- fährden. (Straff. $ 73 Nr. 1 GIG.) 1) SS 317, 318 haben die Fafjung nad) dem ©. v. 13. 5. 1891 (RSLL. 107). $ 3182.) Die VBorfchriften in den SS 317 und 318 finden gleichmäßig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der zu Öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpoftanlagen. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317 und 318 find Fernfprechanlagen mitbegriffen. 1) eingefügt durd) ©. v. 13. 5. 1891 (RGBL. 107.) S 319. Wird einer der in den 88 316 und 318 er= mwähnten Angeftellten wegen einer der in den SS 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, fo kann derfelbe zugleich für unfähig zu einer Beichäftigung im Eifenbahn- oder Telegraphendienjte oder in bejtimmten Zweigen diejer Dienjte erklärt werden, $ 320. Die Vorfteher einer Eifenbahngejellichaft, fowie die Borfteher einer zu öffentlichen Zweden dienenden Tele- graphenanftalt, welche nicht fofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erfenntnifjes die Entfernung des Teruralen 223 bewirfen, werden mit Geldftrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten beftraft. Gleihe Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eifenbahn- oder Telegraphendienfte erklärt morden ift, wenn er fich nachher bei einer Eijenbahn oder Telegraphen- anftalt wieder anftellen läßt, jowie diejenigen, welche ihn wieder angeftellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähig- feitserflärung befannt war. (bj. 1 und 2: Strafl. $ 73 Nr. 1 [75 Nr. 15] ORG.) Abjperrungs-Mafregeln. 8 327. Der die Abjperrungs- oder Aufficht3-Maß- regeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuftändigen Be- hörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer anfteefenden Krankheit angeordnet worden ind, b esui verlegt, wird mit Gefängniß bis zu 2 Sahren beftraft. (Straff., Ueberwjg. an Schöffeng. zuläffig. $ 75 Nr. 13 [14] &B6.) St in Folge diefer Verlegung ein Menjch von der an- jteefenden Srankheit ergriffen worden, jo tritt Gefängniß- I. Theil, — Reiy3-StGB. v. 15. 5. 1871. — StPO. v. 1.2.1877. I. Bud. Allgem, Beftimmungen. 224 Itrafe von 3 Monaten bis zu 3 Sahren ein. Nr. 1 GRVG.) S 328. Wer die Abfperrungs- oder Auffichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuftändigen Behörde ur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Vieh- Be angeordnet worden find, wiljentlich berlegt, wird (Straff., Uebermig- (Straff. $ 73 mit Gefängniß biS zu 1 Jahre bejtraft. an Schoffeng. zuläffig., S 75 Nr. 13 [14] GLO.) St in Solge Deser Derlegung Vieh von der Seude er- griffen worden, fo tritt Gefängnißftrafe von 1 Monat bis zu 2 Sahren ein. (Straff. $ 73 Nr. 1 GUG.) Gefährliche Bauausführung. $ 330. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau- funft dergeftalt handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entfteht, wird mit Geldjtrafe bis zu 900 Mark oder mit Sefängniß bis zu 1 Fahre beitraft. (Straff. $ 73 Nr. 1 GVG.) Strafprozeßordnung. Dom 1. Februar 1877. (BUBL. 253.) Sn Kraft getreten am 1. Dftober 1879. Vgl. die Vorbemerkung zum GBG oben ©. 119. Die jelbe ijt aud) zur StPO. zu beachten. Auch hier find auf Grund des „Entwurfs eines Gejeges, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Gerihhtöverfaffungsgefehes und der Strafprozekordnung“ — in der Folge mit Entw. bezeichnet — einige wichtigere der beabjichtigten Abänderungen bei den betreffenden SS vermerkt. Inhalts:Meberjict. I. Bud) Allgemeine Beitimmungen . s$ 11-150 oO. „ erfahren in I. Inftanz . 88 151—337 IH. „ Rebtsmittl. - 22 2 220200. 88 838398 IV. „ Wiederaufnahme eines durd) redtsfräftiges Urtheil gejchloffenen Verfahrens . ...88 399—413 V. „ Betheiligung des Verleten bei dem Ver: fahren... 2 ME Lean AR A VI. Bud. Bejondere Arten des Verfahrens . „88 447—467 WE. ,; Strafvoliftredung und Koften des Vers fahrens Ne ER. 5548508 Einführungsgefek zur Strafprozeordnung ss 1—6. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 1. Zuftändigfeit der Gerichte. $ 1. Die fachliche Zuftändigfeit der Gerichte wird durd) das Gejeß über die Serichtsverlaffung®) beitimmt. 1) Oben S. 119. PVergl. dort für Schöffengeridte SS 27—29; für Straffammern 88 72—74, 76, 82; für Schwurgeridte SS 80, 82; für Oberlandesgerihte $ 123; für das Neichsgeriht S 136. $ 6. Das Gericht hat feine fachliche Zuftändigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtsmwegen zu prüfen. 2. Gerichtsitand. $ 7. Der Gerichtsftand ift bei demjenigen Gerichte be- gründet, in dejfen Bezirk die ftrafbare Handlung begangen ift. $S 8. Der Gerichtsitand ift auch bei demjenigen Gerichte begründet, in defjen Bezirk der Angefchuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage feinen Wohnfik hat. Hat der Angefchuldigte einen Wohnfis im Deutjchen Neich nicht, jo wird der Gerichtsftand auch durch den ge- mwöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein folcher nicht be- fannt ift, durch den legten Wohnfik beftimmt. Als neuer $ 82 foll eingefügt werden: „Der Gerichtsjtand ift aud) bei demjenigen Gericht begrümdet, in deffen Bezirt der Bejchuldigte ergriffen worden ift.” (Entmw.) S 14. Befteht zwifchen mehreren Gerichten Streit über die Zuftändigfeit, fo bejtimmt das gemeinfchaftliche obere Gericht dasjenige Gericht, welches fich der Unterfuchung und Entfcheidung zu unterziehen hat. $ 16. Der Angefchuldigte muß den Einwand der Un- uftändigfeit bei DBerluft defjelben bis zum Schluffe der ee, falls aber eine folche nicht ftattgefunden bat, in der Hauptverhandlung bis zur Berlejung des DBe- Be über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. $ 17. Durch eine Entfcheidung, welche die Zuftändigfeit für die Vorunterfuchung feitjtellt, wird die Zuftändigfeit auch für das Hauptoerfahren feftgeftellt. 8 18. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht feine Unzuftändigfeit nur auf Einwand des An- geflagten ausjprechen. $ 20. Die einzelnen Unterfuhungshandlungen eines unzuftändigen Gericht find nicht jehon diejer Unzuftändigfeit wegen ungültig. 8 21. Ein unzuftändiges Gericht hat fi) denjenigen innerhalb feines Bezirf8 vorzunehmenden Unterfuchungs- handlungen zu unterziehen, in Anfehung deren Gefahr im Berzug obmaltet. 225 3. Ausshließung und Ablehnung der Gerihtsperjonen. $ 22. Ein Richter ift von der Ausübung des Richter- amts fraft Gejeßes ausgefchloffen: 1. wenn er felbjt durch die ftrafbare Handlung ver- leßt ilt; 2. wenn ev Ehemann oder Vormund der bejchuldigten oder der verlegten Berjon ift oder geivejen ift; 3. wenn er mit dem Bejchuldigten oder mit dem DVer- fetten in gerader Linie verwandt, verjchwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seiten- linie bi$ zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verfchwägert ift, auch wenn die Ehe, durch melche die Schwägerfchaft begründet ift, nicht mehr befteht;t) 4. wenn er in der Sache al$ Beamter der Staat3- anmwaltjchaft, als Bolizeibeamter, als Anwalt des Berletten oder als Bertheidiger thätig gemwejen ift; 5. wenn er in der Sache al3 Zeuge oder Sacdh- verjtändiger vernommen it. 1) Wegen des Verwandtihaftsverhältnifjes vgl. Anm. zu $ 19 Vormundjhd. Ss 24. Ein Richter fann jowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts Fraft Gejetes aug- gejchloffen it, al8 auch wegen Bejorgniß der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Bejorgnig der Befangenheit findet die Ablehnung ftatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet it, Mißtrauen gegen die Unparteilichfeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht fteht der Staatsanwaltfchaft, dem Privatkläger und dem Beichuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten find auf Verlangen die zur Mitwirfung bei der Entfcheidung berufenen ©erichtSperfonen namhaft zu machen. S 25. Die Ablehnung eines Richters wegen Bejorgniß der Befangenheit ift in der Hauptverhandlung I. Snitanz nur bis zur Verlefung des Bejchluffes über die Eröffnung des Hauptverfahrens,) in der Hauptverhandlung über die Berufung und die Nevifion nur bis zum Beginne der Berichterjtattung zuläffig. 1) 8 242 bj. 2. S 26. ® Das Ablehnungsgefuch ift bei dem Gerichte, welchem der Nichter angehört, anzubringen; es fann vor dem Gerichtjchreiber zu Protokoll erklärt werden. @& Der Ablehnungsgrund ift glaubhaft zu machen; der Eid ift als Mittel der Slaubhaftmachung ausgefchloffen. ...... Gerade Nach dem neu einzufügenden 8 26a foll dem Vorfigenden des Berichts die Befugniß ertheilt werden, das Ablehnungsgefuh als un= zuläjfig zu verwerfen, wenn dafjelbe verjpätet oder nicht unter Angabe und Glaubhaftmahung des Ablehnungsgrundes, oder in der offenbaren Abjiht angebraht worden ift, nur das Verfahren zu verjchleppen. e wenn das Gejuch nicht als unzuläffig verworfen wird, greift 8 27 Blab. (Entw.) $ 27. Ueber das Ablehnungsgefuch entfcheidet das Gericht, welchen der Abgelehnte angehört; wenn dafjelbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds bejchlugunfähig wird, das zunächit obere Gericht. Wird ein Unterfuhungsrichter oder ein Amtsrichter ab- gelehnt, fo entjcheidet das Yandgericht. Einer Entjcheidun bedarf e3 nicht, wenn der Abgelehnte das Ableynungsgefug) für begründet hält. 3 BoHl, Sammlung von Gefegen zc. f. Poft u. Telegr. I. Theil. — Straf-PBroz.-Ord. d. 1. 2. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 226 $ 29. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgefuhs nur folhe Handlungen , welche feinen Aufjchub gejtatten. $ 31. Die Beitimmungen diefes Abfchnitts finden auf Schöffen und Gerichtsjchreib.r entjprechende Anwendung. Die Entjcheidung über eine Ausfchliegung oder Ab- lehnung von Schöffen erfolgt durch den Amtsrichter. Ueber die Ausfchliegung oder Ablehnung eines Gerichtsfchreibers entjcheidet daS Gericht oder der Richter, welchem derjelbe beigegeben ift. $ 32. Die Beltimmungen des $ 22 finden auf Ge- I hworenet) Anmwendung.2) 1) Vol. für diefe au SS 279, 282—285. 2) Ausihließung der Sadverftändigen $ 74. 4. Entjcheidungen und deren Befanntmahung. $ 33. Die Entfcheidungen des Gerichts!) werden, wenn fie im Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach An- hörung der Betheiligten, wenn fie außerhalb einer Haupt- verhandlung ergehen, nach erfolgter jchriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanmwaltjchaft erlaffen. 1) Urtheile, Beihlüffe, Verfügungen. $ 34. Die durch ein Rechtsmittelt) anfechtbaren Ent- Iheidungen fotwie diejenigen, durch welche ein Antrag ab- gelehnt wird, find mit Gründen zu berjehen. 1) Berufung, Revifion, Bejchwerde. $ 35. Entfcheidungen, welche in Anmwejenheit der davon betroffenen Perjon ergehen, werden derfelben durc Der- fündung befannt gemacht. Auf Verlangen ift ihr eine Ab- Ichrift zu ertheilen. Die Bekanntmachung anderer Entjcheidungen erfolgt durch Buftellung. Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ift das zu- gejtellte Schriftftiik auf Verlangen vorzulejen. Zuftellung Vollitredung). $ 36. Entjcheidungen, die einer Zustellung oder Voll- jtveefung bedürfen, find der Staatsanmwaltjchaft zu über: geben, welche das Erforderliche zu veranlafien hat. Auf Entjcheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder die Drdnung in den Situngen betreffen, findet Ddiefe Beitimmung feine Anmendung. Der Unterfuchungsrichter und der Amtsrichter Eünnen Zuftellungen aller Art fowie die Bolljtrefung von Be- hlüffen und Berfiigungen unmittelbar veranlafjen. $S 37. Auf das Verfahren bei Zuftellungen finden Die Borichriften der ivilprozegordnung!) über BZuftellungen entjprechende Anwendung. 1) Val. dort SS 152--189, oben ©. 155 ff. S 38. Die bei dem Strafverfahren betheiligten Berjonen, denen die Befugniß beigelegt ift, Zeugen und Sacverjtändige unmittelbar zu laden,t) haben mit der Zuftellung der Yadung den GerichtSvollzieher zu beauftragen. 1) Bgl u. a. $$ 193, 219, 426. 15 “ [X —_ 1. Theil. — Straf-PBroz.-Drd. d. 1. 2. 1877. I. Buch, Allgemeine Beftimmungen. 228 5. Friften und Wiedereinjegung in den vorigen Stand. SS 42 u.43 ftimmen mit den SS 199 u. 200 der EPD. wörtlid) überein. Vgl. daher dieje oben ©. 159. $ 44. Gegen die VBerfüumung einer Zrift fann Die MWiedereinfegung in den dorigen Stand beanjprucht werden, wenn der Antragiteller durd) Natuvereigniffe oder andere unabwendbare Zufälel) an der Einhaltung der Zrift ver- hindert worden ift. Als unabmwendbarer Zufall ift es ans ufehen, wenn der Antragjteller von einer Quftellung ohne Fein Berihulden feine Kenntniß erlangt hat.” 1) Pol. Anm. zu $ 211 CRD. 2) 88 166-169 CRD. $ 45. Das Gefuh um Wiedereinfegung in den vorigen Stand muß binnen 1 Woche nad) Befeitigung des Hindernifjes bei demjenigen Gerichte, bei welchem die Frilt wahrzunehmen eivefen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmadhung der Berfäumungsgrlmde angebracht werden. Mit dem Gefuch it zugleich die verfäumte Handlung felbft nachzuholen. $ 46. Ueber das Gefucd entjcheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entjcheidung in der Sache felbft berufen gewejen wäre. Die dem Gejuche ftattgebende Entjcheidung unterliegt feiner Anfechtung. Gegen die das Gefuch verwerfende Entjcheidung findet fofortige Bejchmwerde ftatt. S 47. Durch das Gefuh um Wiedereinfegung in den borigen Stand wird die Vollftredung einer gerichtlichen Entjcheidung nicht gehemmt. Das Gericht Fannn jedoch einen Aufjchub der Vollftreung anordnen. 6. Zeugen. 1. Zadung. $ 48. © Die Ladung der Zeugen gejchieht unter Hin- weis auf die gejeglichen Folgen des Ausbleibens. (2) $ 49 ftimmt mit $ 347 PO. mwörtlid, überein. Bol. diejen oben ©. 168. 2. Folgen des Ausbleiben?. 8 50. W Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht exfcheint, ift in die durch das Ausbleiben verurjachten Koften, jowie zu einer Geldftrafe bis zu 300 Marf, und für den Fall, daß diefe nicht beigetrieben werden fann, zur Strafe der Haft bis zu 6 Wochen zu verurtheilen. Auch ift die zwangsweife Vorführung des Zeugen zuläffig. Im alle wiederholten Ausbleibens fan die Strafe noch einmal erfannt werden. @) Die Verurtheilung in Strafe und Koften unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entjchuldigt ift. Erfolgt nachträglich genügende Entjehuldigung, jo werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufs gehoben. (BE KA) #40 ati 3. Verweigerung ded Zeugnijjeg. $51. Zur Berweigerung des Zeugnifjes find berechtigt: 1. der Berlobte des Bejchuldigten; 2. der Ehegatte des Befchuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr beiteht; 3. diejenigen, welche mit dem Bejchuldigten in gerader Linie verwandt, verfchwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bi$ zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verjchrägert find, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerjchaft begründet ift, nicht mehr bejteht.t) Die bezeichneten Perfonen find vor jeder Bernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnifjes zu belehren. Sie fünnen den Verzicht auf diefes Recht auch während der Bernehmung widerrufen. Y) Vol. Anm. zu $ 19 VBormundihd. $ 52. Zur DVerweigerung des Zeugnifjes find ferner berechtigt: 1. Geiftliche in Anfehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seeljorge anvertraut ilt; 2. Bertheidiger des Beichuldigten in Anfehung de3- jenigen, wa$ ihnen in diefer ihrer Eigenjchaft ans vertraut ift; 3. Rechtsanwälte und Aerzte in Anfehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ift. Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Perfonen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn fie von der Verpflichtung zur Verjchwiegenheit entbunden find. 4. Beamte. 8 53 ftimmt wörtlih mit $S 341 Abf. 1 u. 2 CRD. überein. gl. diefen oben ©. 167. Die Genehmigung ift durd) den die Ladung Veranlaffenden nahzujucden. $ 54. Seder Zeuge Fann die Auskunft auf jolche Fragen berweigern, deren Beantwortung ihm felbft oder einem dev im $ 51 Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr ftraf- gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. 8 55. Die Thatfache, auf welche der Zeuge die Ber- weigerung des Zeugniffes in den Fällen der SS 51, 52, 54 ftügt, ift auf Verlangen glaubhaft zu machen. &3 genügt die eidliche Verficherung des Zeugen. 5. VBernehmung und Beeidigung. $ 56. Umnbeeidigt find zu vernehmen: 1. Berjonen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verftandesreife oder wegen Verftandes- fchmwäche von dem Wefen und der Bedeutung des Eides feine genügende Vorftellung haben; 2. Perfonen, welche nach den Beftimmungen der Straf- gejege unfähig find, al3 Zeugen eidlich vernommen zu werden;t) 3. Verfonen, welche hinfichtli) der den Gegenftand der Unterfuchung bildenden That als en Begünftiger oder Hehler verdächtig oder bereit3 ver- urtheilt Anb.2) 1) d. i. bei DVerurtheilung wegen Meineides ($ 161 StB.) 2) Nad) dem neu einzuftellenden $ 568 darf die VBeeidigung eines Zeugen unterbleiben, wenn die Ausjfage dejjelben fi nad) richterlicher Ueberzeugung als offenbar unglaubwürdig oder unerheblid, darftellt. $ 57. Stehen Berjonen zu dem Bejchuldigten in einem Berhältniffe, welches fie ir $ 51 zur Verweigerung des 229 BZeugniffes berechtigt, fo hängt e8 von dem richterlichen Er- mefjen ab, ob fie umbeeidigt zu vernehmen oder zu be- eidigen find. Diejelben fünnen auch nad) der Bernehmung die DBe- eidigung des Zeugnifjes verweigern und find über Ddiefes Recht zu belehren. $ 58. Seder Zeuge ift einzeln und in Abmwefenheit der jpäter abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Eine Gegenüberftellung mit anderen Zeugen oder mit dem Befchuldigten findet im Borverfahren!) nur dann ftatt, wenn fie ohne Nachtheil für die Sache nicht bi zur Haupt- verhandlung ausgejeßt bleiben fann. 1) d. i. vorbereitendes Verfahren und Vorunterfuhung. 8 59. Bor der Reiftung des Eides hat der Richter den Zeugen in angemefjener Weife auf die Bedeutung des Eides hinzumeifen. S 60. Seder Zeuge ift einzeln und vor feiner Ber- nehmung zu beeidigen. Die Beeidigung fann jedoch aus befonderen Gründen, namentlich wenn Bedenfen gegen ihre Zuläffigfeit obwalten, biS nach Abjhluß der Vernehmung ausgejeßt werden. Der neue $ 60 joll lauten: „Die Beeidigung der Zeugen erfolgt nad dem Abihluß feiner Vernehmung. Der Richter darf eine Mehrzahl von Zeugen gleichzeitig beeidigen.“ $ 61 mwörtlid; übereinjtimmend mit $ 357 CPO. Dal. diejen oben ©. 170. Im Strafprozeß joll demnädjft nur der nad) der Ber- nehmung zu leijtende Eid Anwendung finden. (Entw.) S > mwörtlid übereinjtimmend mit $ 443 EPOD. Val. diefen oben ©. 176, 8 63 erfter Abfag wörtlich übereinftimmend mit $ 444. 1, zmeiter und dritter Abjchnitt mit $ 445 CRD. Dal. diefen oben ©. 176. Bei gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Zeugen hat der Richter den zu Beeidigenden die Cidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie |hmwören bei Gott, dem Allmädtigen und Allwilfenden‘ vorzufprehen. Die Zeugen leijten den Eid, indem jeder einzeln die Worte jpridt: „Sch Ihmwöre es bei Gott, dem Allmädhtigen und Allwijjenden, jo wahr mir Gott helfe.“ (Enmt.) 8 64 moörtlid) übereinftimmend mit S 446 CPO. Dal. diejen oben ©. 176. $ 65. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt, vorbehaltlich der Beftimmungen des $ 222, in der Hauptverhandlung. Sie kann jchon in der Vorunterfuchung erfolgen, wenn vorausfichtlich der Zeuge am Erfcheinen in der Haupte verhandflung verhindert oder fein Erjcheinen wegen großer Entfernung bejonders erjchwert fein wird, oder wenn Die Beeidigung al Mittel zur Herbeiführung einer wahrheits- gemäßen Aunioge erforderlich erjcheint. Sn dem vorbereitenden Verfahren ift die Beeidigung nur zuläffig, wenn Gefahr im Berzug obwaltet, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer mahrheits- gemäßen Ausfage über eine Thatjahe, von der die Er- hebung der öffentlichen Klage abhängig ift, erforderlich erjcheint. Erfolgt die Beeidigung im Vorverfahren, jo ift der Grund in dem Srotofoll anzugeben. Der neue $ 65 foll lauten: „Die Beeidigung erfolgt bei der erjten geridtlihen Vernehmung des Zeugen. I. Theil. — Straf-PBroz.-Ord. v. 1.2. 1877. I. Buch. Allgemeine Bejtimmungen. 230 Im Vorverfahren fan die Beeidigung unterbleiben, wenn Be denfen gegen deren Zuläjfigfeit obmwalten, jomwie wenn der Richter die Beeidigung für den Zwed des Vorverfahrens nicht als erforderlich er- achtet und die Staatsanwaltichaft diejelbe nicht beantragt.“ $ 66. Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ift, in demjelben Vorverfahren oder in demjelben Hauptverfahren nochmal3 vernommen, jo fann der Richter Itatt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Nichtigkeit jeiner Ausfage unter Berufung auf den früher geleifteten Eid verfichern Tafjen. $ 6%. Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionshekenntni, Stand oder Gewerbe und Wohnort!) befragt wird. Er- forderlichenfalls find dem Zeugen Fragen über jolche Um- ftände, welche feine Glaubmwürdigfeit in der vorliegenden Sacdıe betzeffen, inöbejondere über feine Beziehungen zu dem Beichuldigten oder dem DVerlegten, vorzulegen. 1) und über Vorftrafen nad dem Ermeijen des Richters. $S 68. Der Zeuge ift zu veranlaffen, dasjenige, mas ihm bon dem Gegenjtande feiner Bernehmung befannt ilt, im Bufammenhange anzugeben. Bor jeinev Bernehmuug ift dem Zeugen der Gegenjtand der Unterfuchung und die Perfon des Beichuldigten, fojern ein folcher vorhanden ift, zu bezeichnen. Zur Aufklärung und zur Vervollftändigung dev Ausjage fowie zur Erforfhung des Grundes, auf welchem Die Wiffenjchaft des Zeugen beruht, find nöthigenfalls weitere Fragen zu ftellen. 6. Folgen der Zeugnigverweigerung. 8 69. W Wird das Zeugniß oder die Eidesleiftung ohne gejeglichen Grund verweigert, fo ift der Zeuge in die durch die Weigerung verurfachten Koften jowie zu einer Geloftrafe bis zu 300 Marf und für den Fall, daß Ddieje nicht beigetrieben werden fann, zur Strafe der Haft biß zu 6 Wochen zu verurtheilen. >) Auch fann zur Erzwingung des Zeugnifjes die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Berfahrens in der Anftanz, auch nicht über die Se von 6 Monaten, und bei Uebertretungen nicht über die Zeit von 6 Wochen hinaus. @) Die Befugniß zu diefen Mafregeln fteht auch dem Unterfuchungsrichter, dem Amtsrichter im Borverfahren, jowie dem beauftragten und erfuchten Richter zu. 4 Sind die Makregeln erjchöpft, jo können fie in dem jelben oder in einem anderen Verfahren, welches diejelbe That zum Gegenftande hat, nicht wiederholt werden. ea te 7. Zeugengebühren. 8 70. Seder von dem Richter oder der Staatsanwaltjchaft geladene Zeuge!) hat nach Maßgabe der Gebührenordnung?) Anspruch auf Entichädigung aus der Staatsfaffe für Beit- verjäumniß und, wenn Fein Erjcheinen eine Reife erforderlich macht, auf Erftattung der Koften, welche durch die Reife und den Aufenthalt am Orte der VBernehmung verurjacht werden. 1) aud) der unmittelbar durd, den Beichuldigten geladene. $ 219. 2) Gebd. für Zeugen u Sadhverftändige v. 30. 6. 1878 (ROBL. 173). Vol. Näheres in der Am. zu $ 366 EPD., oben ©. 171. 15* 231 I. Theil. — Straf-Proz.-Ord. v. 1.2. 1877. I. Bud. Allgemeine Beftimmungen. 232 8 71 regelt die Vernehmung und Vereidigung der Landesherren und der Mitglieder der Iandesherrlichen Familien, jowie der Mitglieder der Fürftlichen Familie Hohenzollern in gleicher Weife wie in den ss 340 Abj. 2, 441 Abj. 2 und 444 Abi. 3 EPO. (vgl. diefe oben ©. 167, 175, 176). Zur Hauptverhandlung werden diejelben nicht geladen. Das Protokoll über ihre gerichtliche Vernehinung ijt in der Hauptverhandlung zu verlejen. 7. Sadpverftändige und Augenfdein. $ 72. Auf Sachverftändige finden die Borfchriften des . Abjchnitis über Zeugen entjprechende Anwendung, infomweit nicht in den nachfolgenden SS abweichende Beftimmungen ge- troffen find. 873. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverftändigen und die Beftimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Sind für gemwiffe Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich beftellt, jo follen andere Berfonen nur dann ger wählt werden, wenn bejondere Umstände e3 erfordern. S 74 Ab. 1 mortlich übereinjtimmend mit $ 371 Abj. 1 CRD. Val. diefen oben ©. 172. $ 75 moörtlid; übereinftimmend mit $ 372 EPO. Val. diejen oben ©. 172.) 8 76 inhaltlich übereinftimmend nit 8 373 EWD. Bol. diejen oben ©. 173.) 8 77 Ab. 1 wörtlid) übereinftimmend mit $ 374 Abf. 1 CRD. Val. diefen oben ©. 173. Ss 78. Der Richter hat, jomweit ihm dies erforderlich erjcheint, die Thätigkeit der Sachverjtändigen zu leiten. SS 79. Der Sachverftändige hat vor Erftattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leiten: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiifch und nad bejtem Wifjfen und Gemifjen erjtatten werde. Sit der Sachverständige für die ritattung bon ©ut- achten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, fo genügt die Berufung auf den geleiteten Eid. Nach der neuen Borjhrift joll der Sahjiverftändige vor oder nad) der Grjtattung des Gutadhtens beeidigt werden. Der nad) der Begutahtung zu leiftende Eid lautet: daß er das von ihm erftattete Gutadhten unparteiifch und nad bejtem Wijjen und Gemiffen abgegeben habe. (Entm.) $S 80. Dem Sacdhverftändigen fann auf fein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch VBernehmung von geugen oder de3 Befchuldigten weitere Aufklärung verichafft werden. Zu demfelben Zwecke fann ihm geftattet werden, die Akten einzufehen, der Bernehmung von Zeugen oder des Be- ei beizumohnen und an diefelben unmittelbar Fragen au ftellen. S 81. ur Borbereitung eines Gutachtens über den Geifteszuftand des Angefchuldigten fann das Gericht auf Antrag eines Sosjperftänäigen nach) Anhörung des PVer- theidiger3 anordnen, daß der Angefchuldigte in eine öffent liche Srrenanftalt Aeengit und dort beobachtet werde. Dem Angejchuldigten, welcher einen VBertheidiger nicht bat, ift ein folcher zu beftellen. Gegen den Beihtuf, findet fofortige Bejchiwerde ftatt. Diefelbe Hat aufichiebende Wirkung. Die Verwahrung in der Anftalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht überfteigen. $ 84 übereinjtimmend mit $ 378 EBD. Val. diefen oben ©. 173. S 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augen- jcheins ftatt, jo ift im Protokolle der borgefundene Sach- beftand feftzuftellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merfmale, deren Vorhandenjein nad) der be- jonderen Befchaffenheit des Falles vermuthet werden konnte, gefehlt haben. $ 92. Bei Münzverbrechen und Münzbvergehen find die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls derjenigen Behörde vorzulegen, bon welcher echte Münzen oder Papiere diefer Art in Umlauf gejest werden. Das Gutachten diefer Be- hörde ift über die Unechtheit oder Berfälichung jowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fäljchung muthmaßlich be= gangen worden fei. Handelt e8 fi) um ausländifche Münzen oder Papiere, jo fann an Stelle des Gutachtens der ausländifchen Be= bhörde dasjenige einer deutfchen erfordert werden. 8 9. Bur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftitück3, jowie zur Ermittelung des Urheber deffelben fann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung bon Sacverftändigen vorgenommen merden. 8. Bejchlagnahme und Durdhfuchung. S 94. Gegenftände, welche als Beweismittel für die Unterfuhung von Bedeutung fein fönnen oder der Ein- ziehung unterliegen, find in Berwahrung zu nehmen oder in anderer Weife ficher zu jtellen. Befinden fich die Gegenftände in dem Gemwahrjam einer Perfon und werden diefelben nicht freiwillig herausgegeben, fo bedarf es der Beichlagnahme. Ss 9%. Mer einen Gegenftand der borbezeichneten Art in feinem Gewahrjam hat, ift verpflichtet, denjelben auf Er- fordern vorzulegen und auszuliefern. Er fan im Falle der Weigerung durch die im S 69 bejtimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. Gegen Berfonen, welche zur Verweigerung des Zeugnijjes berechtigt find, finden diefe Zwangsmittel feine Anwendung. $ 96. Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schrift- ftücfen durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberjte Dienftbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des SnhaltS Ddiefer Akten. oder Schriftjtücde dem Wohle des Reichs oder eines Bundes- ftaates Nachtheil bereiten würde. $ 97. Schriftliche Mitteilungen zwifchen dem Bejchul- digten und denjenigen Perfonen, die wegen ihres Berhält- Al zu ihm nach SS 51, 52 zur Verweigerung des Zeug- nijjes berechtigt find, unterliegen der Beithlagnahıne nicht, falls fie fich in den Händen der [etteren Perjonen befinden und diefe nicht einer Theilnahme, Begünftigung oder Hehlerei verdächtig find. $ 98. © Die Anordnung von Beichlagnahmen fteht dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltichaft und denjenigen PVolizei- und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanmwaltjchaft den Anordnungen derjelben Folge zu leiten haben. 2) Sft die Befchlagnahme an richterliche Anordnung erfolgt, jo joll dev Beamte, welcher die Beichlagnahme an- geordnet hat, binnen 3 Tagen die vichterliche Bejtätigung nachfuchen, wenn bei der Bejchlagnahme weder dev davon 233 Betroffene noch ein erwachjener Angehöriger anmefend war, oder wenn der Betroffene und im Falle feiner Abwejenheit ein erwachjener Angehöriger dejjelben gegen die Bejchlag- nahme ausdrüclichen Widerfpruch erhoben hat. Der Be- troffene kann jederzeit die vichterliche Entfcheidung nachjuchen. So lange die öffentliche Klage noch) nicht erhoben ift, erfolgt die Entjcheidung durch den Amtsrichter, in deffen Bezirk die Beichlagnahme ftattgefunden hat. &) St nach erhobener öffentlicher Klage die Beichlagnahme durch) die Staatsanwaltichaft oder einen Polizei oder Sicherheitsbeamten erfolgt, jo ift binnen 3 Qagen dem Richter von der Beichlagnahme Anzeige zu machen und find demjelben die in Bejchlag genommenen Gegenftände zur Berfügung zu ftellen. ee Ss 99. Zuläffig ift die Befchlagnahme der an den Ber fchuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Boft jomwie der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphen- anftalten; desgleichen ift zuläffig an den bezeichneten Drten die Beichlagnahme folcher Briefe, Sendungen und ZTele- gramme, in Betreff derer Thatfachen vorliegen, aus welchen zu fchliegen ift, daß fie von dem Bejchuldigten herrühren oder für ihn beftimmt find und daß ihr Inhalt für die Unterfudung Bedeutung habe. 8 100. Zu der Beichlagnahme (8 99) ift nur der Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Unterfuchung nicht blos eine Webertretung betrifft, auch die Staatsanmwaltjchaft befugt. Die lettere muß jedod) den ihr ausgelieferten Gegen- ftand fofort, und zwar Briefe und andere SBoftfendungen uneröffnet, dem Richter vorlegen. Die von der Staatsanwaltichaft verfügte Beichlagnahme tritt, auch wenn fie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn fie nicht binnen 3 Tagen bon dem Nichter bejtätigt wird. Die Entfcheidung über eine von der Staatsanwaltjchaft berfüigte Beichlagnahme jowie über die Eröffnung eines aus« gelieferten Briefes oder einer anderen Poftjendung erfolgt durch den zuftändigen Richter (S 98). $S 101. Don den getroffenen Maßregeln (SS 99, 100) find die Betheiligten zu benachrichtigen, jobald dies ohne Ge- fahrdung des Unterjuchungszmwedes gejchehen Fann. Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, find den Betheiligten jofort auszuantworten. Dajfelbe gilt, fomweit nach der Eröffnung die Zurücbehaltung nicht er- forderlich ift. Derjenige Theil eines zurücbehaltenen Briefes, dejjen Borenthaltung nicht durch die Rückjicht auf die Unterfuchung geboten erfcheint, ift dem Empfangsberechtigten abjchriftlich mitzutheilen. 1. Zuläffigkeit der Durchjuchung. 8102. Bei demjenigen, welcher als Thäter oder Theil- nehmer einer jtrafbaren Handlung oder alS Begünftiger oder Hehler verdächtig ift, fann eine Durchfuchung der Wohnung und anderer Räume, jowie jeiner Perjon und der ihm ge- hörigen Saden, jowohl zum Zmwedfe feiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu bermuthen ift, daß die Durchfuhung zur Auffindung von Bemweismitteln führen werde. 1. Theil. — Straf-Proz.-Ord. v. 1. 2. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 234 S 103. Bei anderen Perjonen find Durchfuhungen nur behufs der Ergreifung des Befchuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer ftrafbaren Handlung oder behufs der Beichlagnahme beftimmter Gegenjtände und nur dann zuläffig, wenn Thatjachen vorliegen, aus denen zu Ihliegen ift, daß die gejuchte Verfon, Spur oder Sache fich in den zu dDurchfuchenden Räumen befinde. Diefe Bejchränfung findet feine Anwendung auf die Räume, in welchen der Beichuldigte ergriffen worden ift, oder welche er während der Verfolgung betreten hat, oder in welchen eine unter Bolizeiaufficht ftehende Perfon wohnt oder ich aufhält. 2. Bejchranfung Hinfichtlich der Zeit. S 104. © Zur Nachtzeit!) dürfen die Wohnung, die Gefchäftsräume und das befriedete Befizthum nur bei Ber- folgung auf frischer That oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchjucht werden, wenn es fich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. @) Dieje Beichränfung findet feine Anwendung auf Woh- nungen bon Perjonen, welche unter Bolizeiaufficht ftehen, jorwie auf Räume, welche zur Nachtzeit Sedermann zugänglic) oder welche der Polizei alS Herbergen oder Verfammlungs- orte beftrafter Perfonen, als Niederlagen von Sachen, och e mittels ftrafbarer Handlungen erlangt find, oder ald Schlupf- winfel des Glücdsjpiel3 oder gewerbsmäßiger Unzucht be- fannt find. G) an 1) Begriff derfelben: Val. $ 681 Ab. 3 CRD. oben ©. 193. Die StPO. fest diefelben Zeitgrenzen feit. $ 105. ® Die Anordnung von Durchfuchungen fteht dem Nichter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltfchaft und denienigen Polizei und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanmaltjchaft den Anordnungen derfelben Folge zu leijten haben. 2) Wenn eine Durchfuhung der Wohnung, der Gejchäfts- räume oder des befriedeten BefizthHums ohne Beifein des Richters oder des Staatsanwalts ftattfindet, fo find, wenn dies möglich, ein Gemeindebeamter oder 2 Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durcchjuchung erfolgt, zuzu= iehen. Die al$ Gemeindemitglieder zugezogenen einen ürfen nicht Polizei» oder Sicherheitsbeamte fein. 8 Die in den vorjtehenden Abjäten angeordneten Be- ichränfungen der Durchjuchung finden feine Anwendung auf die im $ 104 Abf. 2 bezeichneten Wohnungen und Räume. An A emezie $ 106. Der Sinhaber der zu durchfuchenden Räume oder Gegenftände darf der Durchjuchung beimohnen. Sit er ab» wejend, fo ift, wenn dies möglich, fein Vertreter oder ein erwachjener Angehöriger, Hausgenofje oder Nachbar zuzu= iehen. : es nhaber oder der in defjen Abwefenheit zugezogenen Berfon ift in den Fällen des $ 103 Abf. 1 der merk der Durhfuchung dor deren Beginn befannt zu machen. “Dieje Borjcehrift findet feine Anwendung auf die Snhaber der im $ 104 Abj. 2 bezeichneten Räume. 8 107. Dem von der Durchfudhung Betroffenen ijt nad) deren Beendigung auf Berlangen eine jchriftliche Mittheilung zu machen, welche den Grund der Durchfuhung (SS 102, 103) jowie im Falle de3 $ 102 die ftrafbare Handlung be= 235 I. Theil. — Straf-Proz.-Drd. dv. 1. 2. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 236 zeichnen muß. Auch ift demfelben auf Verlangen ein DVer- zeichniß der in Berwahrung oder in Beichlag genommenen Gegenftände, falls aber nichts Berdächtiges gefunden wird, eine Bejcheinigung hierüber zu geben. 8 108. Werden bei Gelegenheit einer Durhjuchung Gegenftände gefunden, welche zwar in feiner Beziehung zu der Unterfuchung ftehen, aber auf die erfolgte Verüibung einer anderen ftrafbaren Handlung hindeuten, jo find Ddielelben einftweilen in Bejchlag zu nehmen. Der Staatsanwaltfchaft ift hiervon Senntniß zu geben. $ 109. Die in Verwahrung oder in Befchlag genommenen Gegenftände find genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Bermechjelungen durch amtliche Siegel oder in font geeigneter Weife Fenntlich zu machen. $ 110. Eine Durhficht der Papiere des von der Durch- fuchung Betroffenen fteht nur dem Richter zu. Andere Beamte find zur Durchficht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Spnhaber derjelben die Durchficht genehmigt. Anderenfalls haben fie die Papiere, deren Durchficht fie fiir geboten erachten, in einem Umfchlage, welcher in Gegenwart des Sinhabers mit dem Amtsfiegel zu verfchließen ift, an den Richter abzuliefern. Dem Sänhaber der Papiere oder defjen Vertreter ift die Beidrüdung feines Siegel gejtattet; auch ift er, falls dem- nächft die Entfiegelung und Durchficht der Bapiere angeordnet wird, wenn die3 möglic, aufzufordern, derjelben beizumohnen. Der Richter hat die zu einer ftrafbaren Handlung in Beziehung jtehenden Papiere der Staatsanmwaltichaft mit- zutbeilen. $ 111. Gegenstände, welche durc) die ftrafbare Handlung dem DVerleßten entzogen wurden, find, falls nicht Anfprüche Dritter enieegeniteben, nac) Beendigung der Unterfuchung und geeignetenfalls don vorher von Amtswegen dem erlebten zurüczugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf. Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung feiner Nechte im Civilverfahren vorbehalten. 9. Verhaftung und vorläufige Feftnahme. Verhaftung (SS 114 ff) ift Freiheitsentziehung auf Grund vichterlicher Anordnung, im Gegenjag zur vorläufigen Feftnahme am f), melde eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung darftellt. 1. Zuläffigfeit der Verhaftung. $ 112. Der Angefhuldigte darf nur dann in Unter- Juchungshaft genommen werden, wenn al Berdachts- gründe gegen ihn vorhanden find und entweder er der Flucht verdächtig ift oder Thatjachen vorliegen, aus denen zu fchliegen ift, daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitfchuldige zu einer falfchen Ausfage oder Zeugen dazu verleiten werde, fich der Beugnißpflicit zu entziehen. Dieje Thatfachen find aktenfundig zu machen. Der Verdacht der Flucht bedarf Feiner meiteren Bes griimdung: 1. wenn ein Verbrechen den Gegenftand der Unter- juchung bildet; 2. wenn der Angejchuldigte ein Heimathlofer oder Landftreicher oder nicht im Stande ift, fi) über jeine Perfon auszumeijen; 3. wenn der Angejchuldigte ein Ausländer ift und gegrümndeter Zweifel beiteht, daß er fich auf Ladung vor Gericht ftellen und dem UrtheileFolgeleiften werde, $ 113. Sit die That nur mit Haft oder mit Geldftrafe bedroht, jo darf die Unterfuchungshaft nur wegen Berdacht3 der Flucht und nur dann verhängt Werden, wenn der Angejchuldigte zu den im $ 112 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Perjonen gehört, oder wenn derjelbe unter PVolizeiaufficht fteht, odev wenn es fich um eine Uebertretung Handelt, wegen deren die Ueberweifung an die Landespolizeibehörde erfannt werden fann. a) Haftbefehl. $ 114. Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines fchrift- lichen Haftbefehl3 des Richters. Sn dem Haftbefehl ift der Angejchuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Zaft gelegte ftrafbare Handlung jowie der Grund der Berhaftung anzugeben. Den Angefchuldigten ift der Haftbefehl bei der Verhaftun und, wenn dies nicht thunlich it, |pätejtens am Tage nad) feiner Einlieferung in das Gefängniß, nach VBorjchrift des S 35 befannt zu machen und zu eröffnen, daß ihm das Nechtsmittel dev Befchwerde zuftehe. $ 115. Der Berhaftete muß jpäteftens am Tage nach feiner Einlieferung!) in das ©efängniß durd) einen Richter über den Gegenftand der Beichuldigung gehört?) werden. I) ohne Rüdfiht auf Sonn- oder Feiertage. 2) damit ift nicht gejagt, daß er formlid, vernommen werden muß. b) Unterjuchhungshait. $ 116. Der Berhaftete fol, foweit möglich, von Anderen gefondert und nicht in demfelben Raume mit Strafgefangenen verwahrt werden. Mit feiner Zuftimmung fann von diefer Borschrift abgefehen werden. Dem PVerbafteten dürfen nur folche a auf- erlegt werden, welche zur Sicherung des Zwerfes der Haft oder zur Aufrechthaltung der Drdnung im efängnifje nothwendig jind. Bequemlichkeiten und Bejchäftigungen, die dem Stande und den Vermögensperhältnijjen des Verhafteten entjprechen, darf er fich auf feine Kloften verjchaffen, joweit fie mit dem Bwere der Haft vereinbar find und weder die Drdnung im Gefängniffe ftören, noch die Sicherheit gefährden. Sejjeln dürfen im Gefängnifjfe dem Berhafteten nur dann angelegt werden, wenn es wegen bejonderer Gefährlichkeit feiner Perfon, namentlich zur Sicherung Anderer erforderlich erfcheint, oder wenn er einen Selbitentleibungs- oder Ent- mweichungsperfuch gemacht oder vorbereitet Ba Bei der Hauptverhandlung foll er ungefefjelt fein. Die nah Maßgabe vorftehender Beftinnmungen erforder- lihen Berfügungen hat der Richter zu treffen. Die in dringenden Fällen don anderen Beamten getroffenen An- ordnungen unterliegen der Genehmigung des Richters. e) Sicherheitsleiftung. $ 117. Ein Angefchuldigter, deffen Verhaftung Lediglic) wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ift, fanrı gegen Sicherheitleiftung mit der Unterfuchungshaft verfchont werden. $ 118. Die Sicherheitsleiftung ift durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren oder durch Prand» beftellung oder mittels Bürgfchaft geeigneter Perfonen zu bewirken. Die Höhe und die Art der zu Teiftenden Sicherheit wird von dem Nichter nach freien Ermejfen fejtgefegt. 237 $ 119. Dev Angejchuldigte, welcher feine Freilaffung gegen Sicherheitsleiftung beantragt, ift, wenn er nicht im Deutfchen Reich wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zu- ftändigen Gericht8 mohnhafte Perfon zur Empfangnahme von Buftellungen zu bevollmächtigen. $ 120. Der Sicherheitsleiftung ungeachtet ijt der An= a zur Haft zu bringen, wenn ev Anftalten zur Suse trifft, wenn er auf ergangene Ladung ohne genügende tjehuldigung ausbleibt, oder wenn neu hevborgetretene Umftände feine Verhaftung erforderlich machen. 8 121. Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird frei, wenn der Angejchuldigte zur Haft gebracht, oder wenn der Haftbefehl au ehoben worden ift, oder menn der Antritt der erkannten Sreiheitsftrafe erfolgt. Diejenigen, welche für den Angefchuldigten Sicherheit geleiftet haben, fünnen ihre Befreiung dadurch herbeifüihren, daß fie entweder binnen einer vom Gerichte zu bejtimmenden Zrilt die Geftellung des Angefchuldigten bewirken, oder von den Thatfachen, welche den Verdacht einer vom Angefchuldigten beabfichtigten Flucht begründen, rechtzeitig dergeitalt Anzeige machen, daß die Verhaftung bewirkt werden fann. $ 122. Eine nod) nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatsfaffe, wenn der Angefchuldigte fich der Unter- juchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsitrafe entzieht. Bor der Entjcheidung find der Angefchuldigte jowie die- jenigen, welche für den Angefchuldigten Sicherheit geleiftet haben, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Ent- jcheidung Steht ihnen nur die fofortige Bejchiwerde zu. Bor der Entjcheidung über die Bejchwerde ijt den Betheiligten und der Staatsanmaltjchaft Gelegenheit zur mündlichen Be- gründung ihrer Anträge jowie zur Erörterung über jtatt- gehabte Ermittelun en zu geben. Die den Verfall ausfprechende Entfcheidung hat gegen diejenigen, welche für den Angefchuldigten Sicherheit geleiltet haben, die Wirkungen eines von dem Civilrichter erlafjenen, für vorläufig vollftreefbar erklärten Endurtheils, und nad) Ablauf der Bejchwerdefrift die Wirkungen eines vecht3- kräftigen Civilendurtheils. 8 123. Der Haftbefehl ift aufzuheben, wenn der in demjelben angegebene Grund der Verhaftung weggefallen ift, oder wenn der Angejchuldigte freigejprochen oder außer Berfolgung gejegt wird. Durch Einlegung eines NechtsmittelS darf die Freilaffung des Angefchuldigten nicht verzögert werden. 8 124. Die auf die Unterfuchungshaft, einfchließlich der Sicherheitsleiftung, bezüglichen Entfcheidungen werden von dem zuftändigen Gericht erlaffen. Sn der Vorunterfuhung ift der Unterfuchungsrichter zur Erlafjung des Haftbefehls und mit Zuftimmung der Staat3- anmwaltjchaft auch zur Aufhebung eines folchen fomwie zur een des Angejchuldigten gegen Sicherheitsleiftung efugt. DVerjagt die Staatsanwaltichaft diefe Zuftimmung, fo hat der ra wenn er die beanjtandete Maßregel anordnen will, unverzüglich, fpäteftens binnen 24 Stunden, die Entjcheidung des Gerichts nachzufuchen. Die gleiche Befugnig hat nad Eröffnung des Haupt- verfahrens in dringenden Fällen der Vorfitende des er- fennenden Gericht. $S 125. Auch) vor Erhebung der öffentlichen Klage kann, wenn ein zur Crlafjung eines HaftbefehlS berechtigender Grund vorhanden ilt, vom Amtsrichter auf Antrag der I. Theil. — Straf-Proz.-Ord. d. 1. 2. 1877. I. Buch. Allgemeine Beftimmungen. 238 Staatsanmaltjchaft oder, bei Gefahr im DVerzuge, von Amtswegen ein Haftbefehl erlafjen werden. Zur Erlafjung diejes Haftbefehls und der auf die Unter- juchungshaft, einjchlieglich der Sicherheitsleiftung, bezüglichen Entjcheidungen ijt jeder Amtsrichter befugt, in defjen Bezirk ein Gericht3ftand!) für die Sache begründet ift oder der zu Berhaftende betroffen wird. Die Bejtimmungen der SS 114—123 finden entjprechende Anwendung. 1) Dal. SS 7 ff. $ 126. Der vor Erhebung der öffentlichen Klage er- lajjene Haftbefehl ift aufzuheben, wenn die Staatsanmwaltjchaft e3 beantragt, oder wenn nicht binnen 1 Wochet) nad) Voll- ftrefung des Haftbefehls die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft bon dem zuftändigen Richter an- geordnet, auch dieje Anordnung zur Senniniß des Amts- richterö gelangt ift. Wenn zur Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Sklage die Zrijt von 1 Woche nicht genügt, jo kann diefelbe ‘auf Antrag der Staatsanwaltjchaft vom Amtsrichter um 1 Woche und, wenn e8 fi um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, auf erneuten Antrag der Staatsanwaltfchaft um fernere 2 Wochen verlängert werden. ?) 1) diefe Frift foll auf 6 Wochen, bei Webertretungen auf 2 Wochen verlängert werden (Entw.) 2) Abj. 2 wird gegenjtandslos (Entm.) 2. Zuläfjigleit der vorläufigen Feitnahme. 8 127. Wird Jemand auf friiher That betroffen oder verfolgt, jo ift, wenn er der Flucht verdächtig ift oder feine PBerjönlichkeit nicht jofort feitgeftellt werden Fann, Seder- mann befugt, ihn auch ohne vichterlichen Befehl vorläufig feftzunehmen. Die Staatsanwaltjchaft und die Polizei und Sicher- heitsbeamten find auch dann zur borläufigen Feftnahme befugt, wenn die Borausfegungen eines Haftbefehl3 vorliegen und Gefahr im Berzug obwaltet. Bei ftrafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ift die vorläufige Feitnahme vun der Stellung eine3 folchen Antrags nicht abhängig. $ 128. Der Feitgenommene ift unverzüglich, fofern er nicht wieder in Freiheit gejeßt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Fejtnahme erfolgt ift, vorzuführen. Der Amtsrichter hat ihn fpäteftens am Tage nach der Bor- führung!) zu vernehmen.2) Hält der Amtsrichter die Feftnahme nicht für gerecht fertigt oder die Gründe derjelben für befeitigt, jo verordnet er die Zreilafjung. Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bejtimmungen des $ 126 Anwendung finden. 1) Val. Anm. 1 zu $ 115. 2) zu „vernehmen“, alfo nicht nur zu „hören“ ($ 115). $ 129. Sit gegen den Feitgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, fo ift derjelbe entweder fofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welchem derfelbe zu- nächlt vorgeführt worden, dem zuftändigen Gericht oder Unterfuchungsrichter borzufüihren, und haben diefe fpäteftens am Tage nach der Borführungd) über Freilaffung oder Verhaftung des Feltgenommenen zu entjcheiden. 1) Bol. Anm. 1 30 $ 115. $ 130. Wird wegen Verdachts einer ftrafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlajjen, bevor der Antrag geftellt ift, jo ift der Antrags- berechtigte, von mehreren wenigjtens einer derjelben, fofort 239 I. Theil. — Straf Proz.-Drd. dv. 1. 2. 1877. I. Buch. Allgemeine Beitimmungen. 240 bon dem Grlaß des Haftbefehls in SKenntnig zu feßen. Auf den Hafıbefehl finden die Beftimmungen des S 126 gleichfalls Anwendung. a) Stedbriefe. 8 131. Auf Grund eines Haftbefehls fünnen don dem Richter fowie von der StaatSanmaltjchaft Steddriefet) erlaffen werden, wenn der zu Berhaftende flüchtig ift oder fi) verborgen hält. Dhne vorgängigen Haftbefehl ift eine ftecfbriefliche Ber- folgung nur dann ftatthaft, wenn ein Feltgenommener aus dem Gefängniffe entweicht oder fonft fid) der Bewachung entzieht. Sgn diefem Falle find auch die Volizeibehörden zur Erlaffung des Stedbriefs befugt. Der Stedbrief fol, jomweit dies möglich, eine Befchreibung des zu Berhaftenden enthalten und die demjelben zur Laft gelegte ftrafbare Handlung jowie das Gefängniß bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat. 1) d. i. ein öffentliches Erfuhen in Amts- und Kreisblättern ac. un Feftnahme einer zu verhaftenden PBerfon. Zur Ermittelung jted- brieflid) verfolgter Perjonen dienen aud) die Strafregifter (Straf nahridten). Val. Anm. zu $ 275. b) Vorführung eines Grgriffenen. $ 132. St Jemand auf Grund eines Haftbefehls oder eine8 StedbriefsS ergriffen worden, und fanı er nicht fpäteftend am Tage nach der Ergreifung dor den zuftändigen Richter geftellt werden, fo ift er auf fein Verlangen jofort dem nächften Amtsrichter vorzuführen. Seine Bernehmung ift fpäteftens am Tage nach der Ergreifung!) zu bewirten. Weift er bei der VBernehmung nad), daß er nicht die verfolgte Perjon, oder daß die Ver- folgung durch die zuftändige Behörde wieder aufgehoben jei, jo hat der Amtsrichter feine Freilaffung zu verfügen.?) 1) Bol. Anm. 1 zu & 115. 2) Der Stedbrief wird, falls er ummöthig geworden, auf dem- felben Wege, auf dem er erlajjen ift, widerrufen (Stedbriefserledigung). 10. Bernehmung des Beichuldigten. ; 1es- Der Beihuldigte) ift zur VBernehmung jchriftlich zu laden. Die Ladung fann unter der Androhung gejchehen, daß im Falle des Ausbleibens feine Vorführnng erfolgen werde. 1) „Beihuldigter” ift im meiteften Sinne jeder, gegen welchen die a einer ftrafbaren Handlung erjtattet if. Im übrigen vgl. $ 134. Die jofortige Borführung des Bejchuldigten fanıı verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlafjung eines Haftbefehl rechtfertigen würden. Sn dem Vorführungsbefehle ift der Bejchuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Laft gelegte ftrafbare Handlung jowie der Grund der Vorführung anzugeben. $ 135. Der Borgeführte ift fofort von dem Richter zu vernehmen. ft dies nicht ausführbar, fo fan er bis zu jeinev Vernehmung, jedoch nicht über den nächftfolgenden Tag!) hinaus, feftgehalten werden. 1) Vgl. Anm. 1 zu $ 115. $ 136. Bei Beginn der erfien Vernehmung ift dem Beichuldigten zu eröffnen, welche ftrafbare Handlung ihm zur Zaft gelegt wird. Der Bejchuldigte ift zu befragen, ob er etwas auf die Bechuldigung erwidern wolle. Die Bernehmung foll dem Bejchuldigten Gelegenheit zur Befeitigung der gegen ihm vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu feinen unten jprechenden Thatjachen geben. Bei der erften Vernehmung des Beichuldigten ift a auf die Ermittelung feiner perfünlichen Berhältniffe Br acht zu nehmen. 11. Bertheidigung. un 1. Zuläjjigkeit. $ 137. Der Befchuldigte kann fic) in jeder Lage des Berfahrens des Beiftandes eines Vertheidigers bedienen. Hat der Beichuldigte einen gejeglichen Vertreter, jo kann auch Liefer felbjtändig einen Vertheidiger wählen. 2. Befugnif zur Führung. $138. Zu Vertheidigern fünnen die bei einem deutjchen Gerichte zugelaffenen Rechtsanwälte fowie die Nechtslehrer an deutjchen Hochjchulen gewählt werden. Andere Berfonen können nur mit Genehmigung des GerichtE und, wenn der Fall einer nothwendigen Ver- theidigung vorliegt und der Gewählte nicht zu den Berjonen gehört, welche zu Vertheidigern beftellt werden dürfen, nur in Gemeinfchaft mit einer folchen als Wahlvertheidiger zu= gelajjen werden. $ 139. Der al3 DVertheidiger gewählte Rechtsanwalt fann mit Zuftimmung des Angeklagten die Vertheidigung einem Rechtsfundigen, welcher die 1. Prüfung für den Se dienft beftanden hat und in demfelben jeit mindeftens 2 Jahren bejchäftigt ift, übertragen. 3. Nothwendigfeit. $ 140. Die Bertheidigung ift nothwendig in den Sachen, welche vor dem Neichsgericht in I. Snftanz oder bor dem Schwurgerichte zu verhandeln find. In Sachen, welche vor dem Landgericht in I. Snftanz zu verhandeln find, ift die Vertheidigung nothwendig: 1. wenn der Angejchuldigte taub oder ftumm ift oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2. wenn ein Verbrechen den Gegenftand der Unter- fuchung bildet und der Bejchuldigte oder fein ge- leßlicher Vertreter die Beitellung eines Vertheidigers beantragt. Diefe Beftimmung findet nicht Anwendung, wenn die ftrafbare Handlung nur deshalb als ein Berbrechen fich darftellt, weil fie im Rückfall be- gangen ilt. In den Fällen des Abj. 1 und des Abf. 2 Nr. 1 ift dem Angejchuldigten, welcher einen VBertheidiger noch nicht gewählt hat, ein folcher von Amtswegen zu bejtellen, jobald die im $ 199 vorgefchriebene Aufforderung ftattgefunden hat. Sn dem Falle des Abf. 2 Nr. 2 ift der Antrag binnen einer Frift von 3 Tagen nach der Aufforderung zu Stellen. Nah) dem Entw wird $ 199 aufgehoben. Die Bejtellung eines Vertheidigers von Amtswegen foll in den Fällen des Ab. L und Abf. 2 Nr. 1 erft erfolgen, jobald die Eröffnung des Haupt- verfahrens bejhlofjen ift. Der Antrag im Falle des Abj. 2 Nr. 2 it binnen 3 Tagen nad) der Befanntmahung des Eröffnungs- befhluffes zu jtellen. Für dus Verfahren in der Berufungsinftanz ift in den Fällen des Ab. 2 Nr. 1 dem Angeklagten, mwelder ohne gewählten Vertheidiger 241 I. Theil. — Straf-PBroz.-Drd. dv. 1. 2. 1877. I. Bud. Allgemeine Beftimmungen. 242 ift, ein joldher gleichzeitig mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu beitellen. In den Fällen des Abj. 2 Nr. 2 ijt der Antrag auf Beltellung eines Vertheidigers, jofern er nicht jchon in I. Inftanz geftellt war, fpäteftens binnen 3 Tagen nach der Zur ftellung der Ladung zur Hauptverhandlung zu jtellen. S 144. Die Auswahl des zu beftellenden Vertheidigers erfolgt durch den Vorfitenden des Gerichts aus der Hahl der am Siße diefes Gericht8 wohnhaften Nechtsanmälte. Fir daS vorbereitende Berfahren erfolgt die Betellung durch) den AmtSrichter. Auch Yuftizbeamte, welche nicht als Richter angeftellt find, fowie folche Nechtsfundige, welche die vorgejchriebene 1. Prüfung für den Suftizdienit beftanden haben, fünnen als DVertheidiger beftellt werden. 4. Bertheidiger. 8 147. Der Bertheidiger ift nach dem Schluffe der Borunterfuchung und, wenn eine folche nicht ftattgefunden hat, nad) Einreichung der Anklagefchrift bei Dem Gerichte zur Einficht der dem Gerichte vorliegenden Akten befugt. Schon vor diefem Zeitpunfte ift ihm die Einficht der gerichtlichen te an en infoweit zu gejtatten, als = ohne Gefährdung des Unterfuchungszmwedes gefchehen ann. Die Einfiht der Protofolle über die Vernehmung des Beichuldigten, der Gutachten der Sachverftändigen und der Protofolle über diejenigen gerichtlichen Handlungen, denen der Vertheidiger beizumohnen befugt ift, darf ihm feinenfalls bermeigert werden. Nach dem Ermefjen des Borfigenden können die Akten, mit Ausnahme der Ueberführungsitücde, dem Vertheidiger in feine Wohnung verabfolgt werden. $ 148. Dem verhafteten Befchuldigten ift fchriftlicher und mindlicher Berfehr mit dem Bertheidiger geitattet. ©» lange das Hauptverfahren nicht eröffnet ift, fann der Richter chriftliche Mittheilungen zurückweilen, falls deren Einficht ihm nicht geftattet wird. Bis zu demfelben Zeitpunfte kann der Richter, fofern die Berhaftung nicht Lediglich wegen VBerdachts der Flucht gerechtfertigt ift, anordnen, daß den Unterredungen mit dem DVertheidiger eine GerichtSperfon beimohne. 5. Beiftandsperjonen. $ 149. Der Ehemann einer Angeflagten ift in der Hauptverhandlung als Beiltand derjelben zuzulaffen und auf fein Berlangen zu hören. Daffelbe gilt von dem Vater, "Adoptivvater oder WVor- mund eines minderjährigen Angeklagten. In dem Borverfahren unterliegt die Zulafjung folcher Beiftände dem richterlichen Exmefjen. 6. Gebühren. $ 150. Dem zum PVertheidiger beftellten Nechtsanmwalte find für die geführte Vertheidigung die Gebühren nad) Maß- gabe der Gebührenordnung aus der Staatsfafje zu bezahlen. Der Nüdgriff an den in die Koften verurtheilten An- geflagten bleibt vorbehalten. r VBoHl, Sammlung von Gefegen 2c. f. Poft u. Telegr. II. Buch. Berfahren in I. Inflam. 1. Deffentlihe Klage. $ 151. Die Eröffnung einer gerichtlichen Unterfuchung ift durch die Erhebung einer Klage bedingt. $ 152. Zur Erhebung der öffentlichen Stlage ift die Staatsanwaltjchaft berufen. Diejelbe ift, foweit nicht gefeglich ein Anderes beftimmt ift, 1) verpflichtet, wegen aller gerichtlich ftrafbaren und ver- folgbaren Handlungen einzufchreiten, fofern zureichende that- Jächliche Anhaltspunkte vorliegen. 1) Vgl. beijpielsweije $ 416. $ 153. Die Unterfuchung und Entfcheidung erftreckt fich nur auf die in der Klage bezeichnete That und auf die durch die Klage bejchuldigten Perjonen. Innerhalb Ddiefer Grenzen find die Gerichte zu einer jelbftändigen Thätigfeit berechtigt und verpflichtet; ins- bejondere find fie bei Anwendung des Strafgejeßes an die gejtellten Anträge nicht gebunden. $ 154. Die öffentliche Klage fann nach Eröffnung der Unterfuchung nicht zurücdgenommen werden. $ 155. Im Sinne diejes Gefeßes ift: Angejchuldigter der Bejchuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ift, Angeflagter der Bejchuldigte oder Angefchuldigte, ge en welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens efloffen ift. 2. Vorbereitung der öffentlihen Klage. 1. Anzeige. Strafantrag. 8 156. Anzeigen ftrafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung fünnen bei der Staatsanmwaltfchaft, den Behörden und Beamten des Polizei und Sicherheitsdienftes und den Amtsgerichten mündlich oder fchriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ift zu beurkfunden. Bei ftrafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einent Gericht oder der Staatsanwaltjchaft fchriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde jehriftlich angebracht werden. s 157. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes geftorben ift, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, fo find die Polizei- und Gemeindebehörden zur fofortigen Anzeige an die Staatsanmwaltjchaft oder an den Amtsrichter verpflichtet. Die Beerdigung darf nur auf Grund einer fehriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltichaft oder des Amtsrichters erfolgen. 2. Borbereitungsverfahren. S 158. Sobald die Staatsanwaltichaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Berdacht einer Itrafbaren Handlung Kenntniß erhält, hat fie behufs ihrer Entjchliegung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben fei, den Sachverhalt zu erforjchen. Die Staatsanmwaltjchaft hat nicht blos die zur Belaftung, jondern auch die zur Entlaftung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung derjenigen Beweife Sorge zu tragen, deren Verluft zu bejorgen fteht, 16 243 S 163. Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter die erforderlichen Unterfuhungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. $ 168. Bieten die angeftellten Ermittelungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, jo erhebt die Staat3anmaltjchaft diefelbe entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Vorunterfuchung oder durch Einreichung einer Anklagefchrift bei dem Gerichte. Anderenfalls verfügt die Staatsanwaltichaft die Ein- ftellung des Verfahrens und jeßt hiervon den Befchuldigten in Senntniß, wenn er al8 foldher vom Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlaffen war. 8 169. Giebt die StaatSanmaltfchaft einem bei ihr an- gebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Slage feine Folge, oder verfügt fie nach dem Abjchluffe der Ermittelungen die Einftellung des Verfahrens, jo hat fie den Antragfteller unter Angabe der Gründe zu befcheiden. 3. Bejchwerde. Antrag auf gerichtliche Entjcheidung. S 170. Sit der Antragfteller zugleich der Verlebte, jo fteht ihm gegen diejen Bejcheid binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Bejchtwerde an den vorgefeßten Beamten der Staatsanwalrschaft und gegen defjen ablehnenden Befcheid binnen 1 Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Enticheidung zu. Der Antrag muß die Thatjachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen follen, und die Bemeis- mittel angeben, auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet fein. Der Antrag ift bei dem für die Entjcheidung zu- tändigen Gericht einzureichen. Zur Entjcheidung ift in den vor das NeichSgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Dberlandesgericht zuftändig. S 172. Grgiebt fich fein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen lage, jo verwirft das Gericht den Antrag und jest den Antragiteller, die Staatsanwaltichaft und den Bejchuldigten von der Berwmerfung in Kenntniß. ft der Antrag verworfen, jo fann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Thatfachen oder Beweismittel erhoben werden. $ 173. Crachtet dagegen daS Bericht den Antrag für begründet, jo bejchließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung Diefes Bejchluffes liegt der Staatsanwaltjchaft ob. S 174. Dem Antragfteller fan vor der Entfcheidun über den Antrag die Leiltung einer Sicherheit für die we das Verfahren über den Antrag und durch die Unterfuchung der Staatöfaffe und dem Bejchuldigten vorausfichtlich erwachjenden Koften durch Beichluß des Gerichts auferlegt werden. Die Sicherheitsleiftung ift durd) Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leiftenden Sicherheit wird bon dem Gerichte nad) freiem Crmefjen feftgefeßt. Dafjelbe hat zugleich eine Stift zu bejtimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leiften ift. Wird die Sicherheit binnen der beftimmten Frift nicht geleitet, jo hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären. $ 175. Die durch das Verfahren über den Antrag ver- anlagten Koften find in dem Falle des S 172 und des 8 174 Abf. 2 dem Antragfteller aufzuerlegen. I. Theil. — Straf-Broz.-Ord. v. 1. 2. 1877. — II. Bud. Verfahren in I. Iuftanz. 244 3. Gerihtlihe Borunterfudhung. $ 176. Die Borunterfuhung findet in denjenigen Straf- fachen ftatt, welche zur Zuftändigfeit des Neichägerichts oder der Schwurgerichte gehören. Sn denjenigen Straffadhen, welche zur Zuftändigfeit der Landgerichte gehören, findet die VBorunterfuchung ftatt: 1. wenn die StaatSanwaltfchaft diefelbe beantragt; 2. wenn der Angefchuldigte diefelbe in Gemäßbeit des $ 199 beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Vorunterfuhung zur Bor- bereitung jeiner Vertheidigung erforderlich erfcheint. !) In den zur Zuftändigfeit der Schöffengerichte gehörigen Sacden ift die Foren sa er Bi I) Die Nr. 2 des Abf. 2 foll wegfallen. (Entw.) 1. Unterfuhungsrichter. $ 182, Die PVorunterfuhung wird von dem Unter: Juhungsrichter eröffnet und geführt. $ 184. W Bei dem Meichsgerichte wird der Llnter- juchungsrichter für jede Straffache aus der Zahl der Mit- glieder durch den Präfidenten beftellt. LO) KB) En ee $ 185. Bei der Vernehmung des Angejchuldigten, der Zeugen und Sacverftändigen fomie bei der Einnahme des Augenfcheins Hat der Unterfuhungsrichter einen Gericht3- Ichreiber zuzuziehen. Sn dringenden Fällen fannı der Unter- juchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Perjon als | Gerichtsfchreiber zuziehen. $ 186. Ueber jede Unterfuchungshandlung ift ein Protofoll aufzunehmen. Dafjelbe it von dem Unterfuchungsrichter und dem zugezogenen Gerichtsfchreiber zu unterjchreiben. Das Brotofol muß Ort und Tag der Berhandlung jowie die Namen der mitwirfenden oder betheiligten PBerfonen angeben und erjehen lafjen, ob die wefentlichen Förmlichteiten des Berfahrens beobachtet find. Das Protokoll ift den bei der Verhandlun Perfonen, fomweit e8 diefelben betrifft, behufs der Genehmigung vorzulefen oder zur eigenen Durchlefung vorzulegen. Die erfolgte Genehmigung ift zu vermerfen, und das Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterjchreiben, oder in demfelben anzugeben, weshalb die Unterjchrift unter blieben ift. $ 190. Dex Angejchuldigte ift in der Vorunterfuchung zu vernehmen, auch wenn er fchon vor deren Eröffnung vernommen worden ift. Demfelben ift hierbei die Wer- Kügung, durch welche die Vorunterfuchung eröffnet worden, befannt zu machen. Die Vernehmung erfolgt in Abmwefenheit der Staat3- aniwaltjchaft und des DVertheidigers. 2. Nechte der Staatsanwaltichaft und des Angejchuldigten. $ 191. Findet die Einnahme eines Augenfcheins jtatt, fo ift der Staatsanwaltfchaft, dem Angejchuldigten und dem Bertheidiger die Anmwejenheit bei der Verhandlung zu geitatten. Daffelbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverftändiger vernommen werden fol, welcher voraussichtlich am Erjcheinen betheiligten 245 I. Theil. — Straf-Broz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. II. Bud. Verfahren in I. Inftanz. 246 in der Hauptverhandlung verhindert, oder dejjfen Erjcheinen | wegen großer Entfernung befonders erjchwert fein wird. Bon den Terminen find die zur Anmefenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen, foweit dies ohne Aufenthalt für die Sache gejchehen fann. Einen Anfprud) auf Anmwefenheit hat der nicht auf freiem Zuße befindliche Angefchuldigte nur bei folchen Terminen, welche an der Gerichtsftelle des Drts abgehalten werden, vo ev fih in Haft befindet. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anmejenheit Berechtigten feinen Anjprucd). $ 192. Der Richter kann einen Angefchuldigten von der Anmejenheit bei der Verhandlung ausfchliegen, wenn zu befürchten ift, daß ein Zeuge in feiner Gegenwart die Wahrheit nicht jagen werde. 8 193. Findet die Einnahme eines Augenfcheins unter Zuziehung don Sachverjtändigen ftatt, jo fann der An- gejchuldigte beantragen, daß die von ihm für die Haupt- berhandlung in Borjchlag zu bringenden Sachverjtändigen zu dem Termine geladen werden und, wenn der Richter den Antiag ablehnt, fie jelbjt Taden Lafjen. Den von dem Angefchuldigten benannten Sadverftändigen ift die Theilnahme am Augenfchein und an den Erden Unterfuchungen infomweit zu gejtatten, al3_ dadurch Die Thätigkeit der vom Richter beftellten Sachverftändigen nicht behindert wird. 8 194. Die Staatsanwaltichaft fann ftets, ohne daß jedoch das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Vorunterfuhung dind Einficht der Akten ns nehmen und die ihr geeignet fcheinenden Anträge Stellen. 8 195. Erachtet der Unterfuchungsrichter den Zweck der Borunterfuhung für erreicht, jo überjendet er die Aften der Staatsanmwaltjchaft zur Stellung ihrer Anträge. Beantragt die Staatsanwaltjchaft eine Ergänzung der Borunterfuchung, fo hat der Unterfuchungsrichter, wenn er dem Antrage nicht ftattgeben will, die Entjcheidung des Gerichts einzuholen. Bon dem Schluffe der Vorunterfuchung ift der An- gejchuldigte in Kenntnig zu jeßen. 4. Eröffnung des Hauptverfahrens. 1. Antlagejchrift. 4 8 196. Hat eine Vorunterfuchung ftattgefunden, jo ent- iceidet daS Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angefchuldigte außer Verfolgung zu jeten oder das Berfahren vorläufig einzuftellen fei. Die Staatsanwaltfchaft legt zu diefem Zwedfe die Aften mit ihrem Antrage dem Gerichte vor. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt durch Einreichung einer Anklagejchrift. $ 197. Erhebt die Staatsanmwaltjchaft, ohne daß eine Borunterfuchung ftattgefunden, die Anklage, jo ift die Ans Elagejchrift mit den Alten, wenn die Sache zur Zuftändigfeit des SchöffengerichtS gehört, bei dem Amtsrichter, Anderenfalls bei dem Landgerichte einzureichen. 8 199. © Der Vorfigende des Gerichts hat die An- Elagejchrift dem Angejchuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, Jich innerhalb einer zu bejtimmenden Frilt zu erklären, ob er eine Vorunterfuhung oder die Vornahme einzelner Bemweiserhebungen dvor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. @) @ ® Auf die vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Sacden finden die Beftimmungen diejes Paragraphen feine Anmwendung. 8 199 foll aufgehoben werden. Val. Anm. zu $ 140. (Entm.) 2. Gerichtliche Bejchlüjfe. $ 201. Das Gericht bejchliegt die Eröffnung des Haupt- verfahrens, wenn nach den Ergebniffen der Borunterfuchung oder, fall3 eine folche nicht ftattgefunden hat, nach den Er- gebniffen des vorbereitenden Berfahrens der Angefchuldigte einer ftrafbaren Handlung hinreichend verdächtig erjcheint. War der Angeklagte ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staats: dienfte ftehender Beamter (oder angeftellter einer Privateijenbahn- verwaltung), jo ift jofort nad) Eröffnung des Hauptverfahrens unter Mittheilung der Anklagefchrift der vorgefekten Dienftbehörde (oder dem zuftändigen Königl. Eijenbahnfommifjar) jeitents der Staats: anmwaltihaft Nachricht zu geben. Sr UWebertretungsjachen unterbleibt die Benadhrichtigung wegen Eröffnung des Verfahrens, dagegen ift, jofern rechtskräftig auf Strafe erfannt worden ift, die Urtheilsformel mitzutheilen. Bol. auh Anm. zu $ 267. (DBfg. d. Zuftiz-Min. vom 25. 8. 1879, IJMBL. 251). S 203. Borläufige Einftellung des Berfahrens fann bejchlofjen werden, wenn dem weiteren Verfahren Abmwejenheit des Angejchuldigten oder der Umftand entgegenfteht, daß derjelbe nad) der That in Geiftesfranfheit verfallen ilt. 8 204. Das Gericht ift bei der Beichlußfaffung an die Anträge der Staatsanmwaltjchaft nicht gebunden. Ss 205. Sn dem Beichluffe, durch welchen da8 Haupt- verfahren eröffnet wird, ift die dem Angeklagten zur Laft gelegte That unter Hervorhebung ihrer gejeglichen Merkmale und des anzumendenden Stratgelebes, fowie das Gericht u bezeichnen, vor welchem die Hauptverhandlung ftatt- Ihıden fol. Das Gericht hat zugleich) don Amtswegen über die Anordnung oder Fortdauer der Unterfuchungshaft zu bejchließen. 8 206. ® Wenn bon der Staatsanwaltjchaft beantragt it, den Angefchuldigten außer Ba zu jeßen, von dem Gerichte aber die Eröffnung des Hauptverfahrens befchloffen wird, fo hat die Staatsanwaltjchaft eine dem Beichluffe entfprechende Anklagefchrift einzureichen. ur ahaafın 3. Anfechtung der Beichlüjje. 8 209. Der Beichluß, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet worden ift, kann bon dem Angeklagten nicht ange- fochten werden. Gegen den Beichluß, durch welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem An- trage der Staatsanmwaltichaft die Verweifung an ein Gericht niederer Drdnung ausgejprochen worden ift, jteht dev StaatS- anmaltjchaft die jofortige Bejchwerde zu. 16* 247 I. Theil. — Straf-PBroz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. II. Buch. Verfahren in I. Inftanz. 248 8 210. Sit die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Bejchluß abgelehnt, fo kann die Klage nur auf Grund neuer Thatfachen oder Bewei!- mittel wieder aufgenommen merden. 5. Bejonderes Berfahren vor dem Schöffengeridte. $S 211. Bor dem Schöffengerichte fann ohne fchriftlich erhobene Anklage und ohne eine Enticheidung über die Er- öffnung des Hauptverfahrend zur KHauptverhandlung ge- fehritten werden, wenn der Beichuldigte entweder fich frei- willig ftellt oder in Folge einer vorläufigen Feftnahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird. Der mwejentliche Inhalt der Anklage ift in den Fällen der freiwilligen Stellung oder der Vorführung in das Situngsprotofoll, anderenfalls in die Ladung des Befchul- digten aufzunehmen. Auch kann der Amtsrichter in dem Falle der Vorführung de8 Bejchuldigten mit Zuftimmung der StaatSanwaltjchaft ohne Zuzicehung von Schöffen zur Hauptverhandlung fchreiten, wenn der Bejchuldigte nıır wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur Zaft gelegte That eingefteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entjcheidungen und Urtheile des Amtsrichters finden diefelben Nechtsmittel ftatt, wie gegen die Entjcheidungen und Urtheile des Schöffen- gerichtS. Nah) dem Entmw. joll diefes abgefürzte Verfahren aud) vor anderen Gerichten, mit Ausnahme der Schwurgerichte und des Neichögerichts, angewendet werden, wer es fi) um Perjfonen handelt, welche auf friiher That betroffen oder verfolgt und vorläufig feitgenommen worden find. Das Gericht hat fofort oder jpäteftens am 2. Tage nad) der Vorführung zur Hauptverhandluug zu jhreiten. Zeugen fünnen au mindlid, ordnungsmäßig geladen werden. 6. Hauptverhandlung. 1. Termin. $ 212. Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Borfitenden des Gerichts anberaumt. $ 213. Die zue Hauptverhandlung erforderlichen en und die KHerbeilchaffung der al3 Beweismittel dienenden Gegenftände bewirkt die Staatsanmwaltfchaft. 2. Ladungen. $ 214. Der Beichluß über die Eröffnung des Haupt- verfahrens ift dem Angeklagten jpäteftens mit der Ladung zuzuftellen.t) 1) Desgl. die Anklagefchrift. (Entw.) $ 215. Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen a aan gejchieht fchriftlich unter dev Warnung, daß im Falle feines unentjchuldigten Ausbleibens feine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung fann in drn Füllen des $S 231 unterbleiben.t) Die Ladung des nicht auf freiem Fuße befindlichen An- geflagten erfolgt durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung in Gemäßheit des S 35. Dabei ift ver Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge ev in Bezug au jeine Bertheidigung für die Hauptverhandlung zu ftellen yabe. 1) Die Ladung fol nur furz unter Hinweis auf die gejeklichen Folgen umentfchuldigten Ausbleibens ftattfinden (Entw.) $ 216. Bwifchen der Zuftellung der Ladung ($ 215) und den Tage der Hauptverhandlung muß eine Frift von mindeftens 1 Woche!) Liegen. Sit diefe Frift nicht eingehalten worden, fo Fann der Angeklagte die Ausfeßung der Verhandlung verlangen, jo lange mit der Berlefung des Beichluffes über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ift. 1) bei Uebertretungen, von mindejtens 3 Tagen. (Entw.) $ 217. Neben dem Angeklagten ift der beftellte Ver- theidiger ftetS, dev gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die erfolgte Wahl dem Gerichte angezeigt worden ift. 3. Unmittelbare Ladung. $ 218. DPerlangt der Angeflagte die Zadung von Zeugen oder Sacjverftändigen oder die Herbeifchaffung anderer Be- meisnittel zur Hauptverhandlung, jo hat er unter Angabe der Thatfachen, über welche dev Beweis erhoben werden joll, jeine Anträge bei dem Borfigenden des Gerichts zu ftellen. Die hierauf ergehende Verfügung ift ihm befannt zu machen. Bemweisanträge des Angeklagten find, fomweit ihnen ftatt gegeben ift, der StaatSanwaltjchaft mitzutheilen. $ 219. Lehnt der Borfitende den Anivag auf Ladung einer Perjon ab, jo fann der Angeklagte die lettere un- mittelbar laden laffen. Hierzu ift er auch ohne vorgängigen Antrag befugt. Eine unmittelbar geladene Perfon ift nur dann zum Erfcheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Yadung die gejeßliche Entjchädigung für KReijefoften und Berfäumnig baar dar: geboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsfchreiber nachgemwiejen wird.!) Ergiebt fi in der Hauptverhandlung, daß die Ver- nehmung einer unmittelbar geladenen Berfon zur Aufklärung der Sache dienlich war, jo hat daS Gericht auf Antrag an- u daß derjelben die gefeßliche Entfehädigung aus er Staatsfaffe zu gewähren jei. 1) Soll ein öffentlicher Beamter als Sachverftändiger geladen werden, jo fommen nod; SS 53 und 76 in Frage. $ 220. Der VBorfitende des Gerichts Fan auch von Umtswegen die Ladung von Zeugen und Sachberftändigen jowie die Herbeifchaffung anderer Beweismittel anordnen. $ 221. Der Angeflagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu ftellenden Zeugen und Sachverftändigen rechtzeitig der Staatsanwaltfchaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Diefelbe Berpflichtung hat die StaatSanmwaltfchaft gegen- über dem Angeklagten, wenn fie außer den in der Anklage- Ichrift benannten oder auf Antrag deS Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverftändigen die Ladung Br anderer Per- jonen, fei e8 auf Anordnung des Vorfisenden ($ 220) oder aus eigener Entjchließung, bewirkt. 4. Kommifjarifche VBernehmung. $ 222. Wenn dem Erjcheinen eines Zeugen oder Sad)= verftändigen in der Deu für eine längere oder ungewiffe Zeit Kranfheit oder Gebrechlichfeit oder andere nicht zu befeitigende Hinderniffe entgegenftehen, jo fann da8 Gericht die Vernehmung defjelben durch einen beauftragten oder er= juchten Richter anordnen. Die Bernehmung erfolgt, fomeit die Beeidigung zuläffig ift, eidlich. 249 I. Theil. — Straf-Proz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. II. Bud. Verfahren in I. Inftanz. 250 Daffelbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverftändiger vernommen werden foll, defjen Erjcheinen wegen großer Ent- fernung bejonders erjchwert fein wird. S 223. 0 (@) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat einen Anfpruch auf Anmefenheit nur bei folchen Terminen, welche an der ©erichtsftelle des DrtsS abgehalten werden, wo ev fich in Haft befindet. Neu kommt Hinzu, daß vor der Hauptverhandlung die Staats- anmaltihaft die Wiederaufhebung des Gröffnungsbeihluffes zu Gunften des Angeklagten auf Grund neu hervorgetretener Umjtände beantragen fann (Entw., $ 2242.) a u ara 5. Gegenwart. $S 225. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Perfonen forwie der StaatSanmwaltjchaft und eines Gerichtsfchreibers.t) 1) Meber die Gegenwart des Angeklagten vgl. SS 229—232, 246, 319; der Sadiverftändigen: 88 72 ff, 191, 193, 218 ff, 242, 247; des PWrivatflägers: SS 418, 425, 427, 431. Die PVer- hinderung des Vertheidigers giebt, unbejhadet der Vorjchriften über die nothwendige Vertheidigung ($ 140), dem Angeklagten fein Recht, die Ausjegung der Verhandlung zu verlangen. Ebenjo ift die Abmwejenheit des Nebenflägers ($$ 435 ff) auf den Lauf der Haupt- verhandlung ohne Einfluß: 8 227. 0 @ 8) Sit die Srift des S 216 Abf. 1 nicht eingehalten worden, jo joll der Vorfisende den Angeklagten mit der Detuaniß, Ausjeßung der Verhandlung zu verlangen, befannt machen. S 228. Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß jpäteften®? am 4. Tage nach der Unterbrechung fortgejeßt werden, widrigenfals mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ift. 6. Ausbleiben des Angeflagten. S 229. Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht tatt. St das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entjchuldigt, jo ijt die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlafjen. In den vor den Schöffengeridhten und vor den Straffammern zu verhandelnden Sahen Tann das Gericht zur Hauptverhandlung aud) beim Ausbleiben des Angeklagten jchreiten, jofern es die Anhörung le, zur Aufklärung der Sade nit für erforderlich erachtet, ntm. S 230. Der erfchienene Angeklagte darf fi) aus der Berhandlung nicht entfernen. Der Vorfigende fann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung al zu verhindern; auch fann er ihn während einer Ilnter- brecdung der Verhandlung in Gemahrjam halten Laffen. Entfernt der Angeklagte fich) dennoch, oder bleibt er bei der Srtjehung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, jo fann dieje in feiner Abwefenheit zu Ende geführt werden, wenn feine VBernehmung über die Anklage jchon erfolgt war und daS Gericht feine fernere Anmwejenheit nicht für erforderlich erachtet.!) 1) Der Nadjak „wenn ujw-“ fol nur für die Hauptverhandlung vor dem Neihsgeriht und vor dem Schwurgericht gelten. (Entw.) S 231. Beim Ausbleiben des fann zur Hauptverhandhung gefchritten werden, wenn die den Gegen- ftand der Unterfuchung bildende That nur mit Geldftrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit ein- ander, bedroht ift. In folchen Fällen muß der Angeklagte in der Ladung auf die Zuläffigkeit Ddiefes Verfahrens ausdrücklich hin= gemwiejen werden. $ 231 joll aufgehoben werden. Vgl. Anm. zu $ 229. (Entm.) 8 232. m Der Angeklagte fann auf feinen Antrag wegen größer Entfernung jeines Aufenthaltsort® don der Berpflihtung zum Erjcheinen in der Hauptverhandlung ent- bunden werden, wenn nach dem Exrmefjen des Gericht3 dor- ausfichtlich Feine andere Strafe alS Freiheitsftrafe bis zu 6 Wochen oder Geldjtrafe oder Einziehung, allein oder im Berbindung mit einander, zu erwarten fteht. & Sn diefem Falle muß der Angeklagte, wenn feine richterliche Vernehmung nicht Schon im Vorverfahren erfolgt ift, durch einen beauftragten oder erfuchten Richter tiber die Anklage vernommen werden. (Bene ee Nah; dem Entw. Fann die Vernehmung durd) einen erjuchten Richter auf Antrag oder von Amtswegen, ohne Rüdfiht auf die Art und Höhe der vorausfihtlihen Strafe, jtattfinden, wenn das Erjeinen des Angeklagten wegen großer Entfernung bejonders erjchwert ijt und er unter Hinweis hierauf jein Ausbleiben angekündigt hat. Auf das Verfahren vor dem Neichögericht und vor dem Schwurgericht joll dieje Beltimmung jedod, feine Anwendung finden. 8 233. Infoweit die Hauptverhandlung ohne Anmwefenheit de3 Angeklagten ftattfinden ann, ift Teßterer befugt, fich durch einen mit fchriftlicher Vollmacht verjehenen Vertheidiger vertreten zu lafjen. ') 1) nad) dem Entw. nur im Falle des neuen $ 232 (d. h. unter Berücdfihtigung der Anm. zu demfelben) und wenn die den Segen: ftand der Unterfuchung bildende That nur mit Geldftrafe, Haft oder Einziehung bedroht ift. $ 234. Hat die Hauptverhandlung ohne Anmejenheit de3 Angeklagten ftattgefunden, jo fann derjelbe gegen das Urtheil binnen 1 Woche nach der Zuftellung die Wieder- einfegung in den dorigen Stand unter gleichen Boraus- jegungen wie gegen die Verjäumung einer FSrift nachjuchen. War jedoch der Angeklagte auf feinen Antrag von der Berpflichtung zum Erfcheinen in der Hauptverhandlung ent- bunden worden, oder hatte derfelbe von der Befugniß, fich vertreten zu lafjen, Gebrauch gemacht, jo findet eine Wieder- einjegung in den vorigen Stand nicht ftatt. 8 235. Das Gericht ift ftetS befugt, das perfünliche Erfcheinen des Angeklagten anzuordnen und dafjelbe durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. 8 237. Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweijes erfolgt durch den Borfienden.t) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorfigenden von einer bei der Verhandlung betheiligten Perfon als unzuläffig beanftandet, fo entjcheidet das Gericht.?) 1) Derjelbe joll ermächtigt werden, in einzelnen Sahen dieje Ge- ihäfte ganz oder theilweije einem beifigenden Richter zu übertragen. (Entw.) 2) Der 2 fondern der Vorjigende allein entjcheiden. Abjak füllt weg, Es wird fomit nit das Gericht, (Entm.) 251 I. Theil. — Straf-Broz.-Drd. v. 1. 2. 1877. II. Buch. Verfahren in I. Inftanz. 252 7. Krenzverhör. Ss 238. W Die Bernehmung der bon der Gtaats- anmwaltfchaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sadverftändigen ift der StaatSanmaltfchaft und dem Ber- theidiger auf deren übereinftimmenden Antrag von dem Onklisenlen zu überlafien. Bei den von der Gtaat- anwaltichaft benannten Zeugen und Sachverjtändigen hat diefe, bei den von dem Angeklagten benannten der Ber- theidiger in erfter Reihe das Recht zur VBernehmung. @) 8 239. Der Borfigende hat den beifißenden Richtern auf Verlangen zu gejtatten, Fragen an die Zeugen und Sachverftändigen zu ftellen. Dafjelbe hat der VBorfigende der Staatsanwaltjchaft, dem Angeklagten und dem Bertheidiger fowie den Gejchworenen und den Schöffen zu geftatten. $ 241. Zweifel über die Zuläffigfeit einer Frage ent- jcheidet in allen Fällen das Gericht. 8. Beginn der Hauptverhandlung. $ 242. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Auf- rufe der Zeugen und Sadjverftändigen. Hieran jchliegt fi) die Vernehmung des Angeklagten über feine perjönlichen Verhältniffe und die Berlefung des Beichluffes über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Sodann erfolgt die weitere Beinehmung des Angeklagten nach Maßgabe des S 136. Die Verlefung des Beichluffes und die VBernehmung des Angeklagten gejchieht in Abmejenheit der zu bernehmenden Beugen.!) 1) nit auch der Sahverftändigen. Val. $ 80. 9. Beweisaufnahme. 8 243. () Nach der Bernehmung des Angeklagten folgt die Bemweisaufnahme. @) &3 bedarf eines Gerichtsbefchluffes, wenn ein Bemweis- antrag abgelehnt werden fol, oder wenn die Vornahme einer Bewershamdlung eine Ausjegung dev Hauptverhandlung erforderlich macht. BERN EN $ 244. Die Bemweisaufnahme ift auf die fümmtlichen vorgeladenen Zeugen und Sachverftändigen fowie auf die anderen herbeigefchafften Beweismittel zu erjtreden. Von dev Erhebung einzelner Bemweife fann jedoch abgejehen werden, wenn die Staatsanmwaltjchaft und der Angeklagte hiermit einverftanden find. Sn den Verhandlungen dor den Schöffengerichten und vor den Landgerichten in der Berufungsinftanz, fofern Die Berhandlung vor 1 eine Uebertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, beftimmt da3 Gericht den Umfang dev Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Berzichte oder frühere Bejchlüffe gebunden zu fein. Die dem Angeklagten ungünftigere Beftimmung des 2. Abjapes fol allgemein eingeführt werden. Nur in den Hauptverhandlungen vor dem Neichsgeriht und vor dem Schmurgeridht bleibt die Be- ftimmung des 1. Abj. beitehen. (Enti.) $ 245. Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb ab- gelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu bemweifende hatjache zu jpät vorgebracht worden fei. Sit jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sad)- verjtändiger dem Gegner des Antragftellers r jpät nambhaft gemacht oder eine zu beweifende Thatjache jo fpät vor- gebrad)t worden, daß e8 dem Gegner an der zur Ein- ziehung von Erfundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, jo fann derjelbe bis zum Schluffe der Beweisaufnahme die Ausfegung der Hauptverhandlung zum Zwede der Er- a beantragen. Diejelbe Befugnig haben die Staatsanmwaltjchaft und der Angeklagte in Betreff der auf Anordnung des Bor- fitenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sad)- veritändigen. Ueber die Anträge entjcheidet das Geright nach freiem Ermefjen. $ 246. Das Gericht kann den Angekfagten, wenn zu befürchten ift, daß ein Mitangeflagter oder ein Zeuge bei jeiner Bernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht jagen werde, während diefer VBernehmung vus dem Gitungszimmer abtreten laffen, Der Vorfisende dat jedoch den Angeklagten, jobald diefer wieder vorgelaffen worden, von dem wejentlichen inhalt desjenigen zu unter richten, was während feiner Abwejenheit ausgejagt oder fonft verhandelt worden ift. Sn gleicher Weije ift zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungsmwidrigen Benehmens des Angeklagten zeit meife dejjen Entfernung aus dem Situngszimmer an- geordnet hat. $ 247. Die vernommenen Zeugen und Sachverftändigen dirfen fi) nur mit Genehmigung oder auf Anweijung des Dorfißenden von der Gerichtöftelle entfernen. Die Staats- anmaltjchaft und der Angeklagte find vorher zu hören. 10. Berlefung von Schriftjtüden. S 248. Urkunden und andere alS Bemeismittel dienende Schriftftüde werden in der Hauptverhandlung verlejen. Dies gilt inSbefondere von früher ergangenen Strafurthrilen, von Straflilten und von Auszügen aus Kivchenblichern und Perjonenftandsregiftern und findet au Anmendung auf erg über die Einnahme des vichterlihen Augen- eins. $ 249. Beruht der Beweis einer Thatfache auf der Wahrnehmung einer Perfon, jo ift die letere in der Haupt- verhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Berlefung des über eine frühere Vernehmung auf- genonmenen Protofoll$ oder einer jchriftlichen Erklärung erjegt werden. $S 251. Die Ausfage eines dor der Hauptverhandlung bernommenen Zeugen, welcher erft in der Hauptverhandlune bon feinem Rechte, daS Zeugniß zu berweigern, Gebrau macht, darf nicht verlefen werden. $ 252. Erflärt ein Zeuge oder Sachverftändiger, daß er fih einer Thatfache nicht mehr erinnert, jo fan der hierauf bezügliche Theil des Protofolls über feine frühere Bernehmung zur Unterftügung feines Gedächtniffes verlefen werden. Dafjelbe kann geichehen, wenn ein in der VBernehmung hervortretender Widerfpruch mit der früheren Ausfage nicht auf andere Weife ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung feftgeftellt oder gehoben werden kann. 253 I. Theil. — Straf-Proz.-Drd. dv. 1. 2.1877. II. Bud). Verfahren in I. Inftanz. 254 $ 255. Erklärungen des Angeklagten, welche in einem tichterliden Protokolle enthalten find, fünnen zum Biwede der Berdeisaufnahme über ein Geftändniß verlejen werden. Daffelbe kann gefchehen, wern ein in der VBernehmung herbortretender Widerjprucd mit dev früheren Ausjage nicht auf andere Meife ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung feftgeftellt oder gehoben werden fann. $ 254. In den Fällen der SS 252, 253 ift die Ver- lefung ind der Grund derjelben auf Antrag der Staats- anmaltfthaft oder des Angeklagten im Brotofolle zu er- wähnen: 8 255. Die ein Beams oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden, mit Ausfchluß von Leu- mundszeugnifjen, desgleichen ärztliche Attefte liber Kürper- verlegungen, welche nicht zu den fchweren gehören, fünnen vertche werden. St das Gutachten einer Follegialen Fachbehörde ein- geholt worden, jo Fann das Gericht die Behörde erjuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung de8 Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen. S 256. Nach der Bernehmung eines jeden Zeugen, Sadverftändigen oder Mitangeklagten, jowie nad) der Ver- lefung eines jeden Schriftftüds fol der Angeklagte befragt werden, ob er etwas zu erflären habe. 11. Schlußvorträge. 8 257. Nad) dem Schluffe der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanmwaltfchaft und jodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Der Staatsanwaltfchaft fteht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das lette Wort. Der Angeklagte ift, auch wenn ein Bertheidiger für ihn gefprochen hat, zu befragen, ob er felbjt noch) etwas zu jeiner Vertheidigung anzuführen habe. 12. Berdolmetjchung. 8 258. Einem der Gerichtöjpracher) nicht mächtigen An= eklagten müffen aus den Schlußvorträgen mindeftens die Anträge der Staatsanwaltjchaft und des Bertheidigers dur) den Dolmetjcher befannt gemacht werden. Dafjelbe gilt von einem tauben Angeklagten, fofern nicht eine fchriftliche Verftändigung erfolgt. 1) Bol. GWG. SS 186 ff, oben ©. 142. 13. Urtheil. $ 259. Die Hauptverhandlung fchließt mit der Erlaffung de3 Urtheils. Das Urtheil fann nur auf Freifprechung, Berurtheilung oder Einftellung des Berfahrens lauten. Die Einftellung des Verfahrens ift auszufprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden ftrafbaren Handlung fi) ergiebt daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurlikgenommen ift. 14. Freie Beweiswürdigung. $ 260. Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme ent- fcheidet daS Gericht nach jeiner freien, aus dem Snbegriffe der Berhandlung gefchöpften Ueberzeugung. 15. Zweidrittgeil-Mehrheit. S 262. Zu einer jeden dem Angeklagten nachtheiligen Entjcheidung, welche die Schuldfrage betrifft, ift eine Mehrheit von ?/, der Stimmen!) erforderlich. Die Schuldfrage begriift auch folche von dem Straf- gefeße bejonders vorgejehene Umstände, welche die Straf- barkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. Die Schuldfrage begreift nicht die VBorausfegungen des Nücfalles und der Berjährung. 1) Auch, bei den Gejhmorenen. $ 307. S 263. Gegenftand der Urtheilsfindung ift die in der Anklage bezeichnete That, wie fich diefelbe nach dem Ergeb- niffe der Verhandlung darftellt. Das Gericht ift an diejenige Beurtheilung der That, welche dent el über die Eröffnung des Hauptper- fahrens zu Grunde liegt, nicht gebunden. 16. Veränderung der Anklage. 5 264. W Eine PVerurtheilung des Mngeflagten auf ©rund eines anderen als des in dem Belchluffe über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgejetes darf nicht erfolgen, ohne daß der Angeklagte zuvor auf die Beränderung des rechtlichen Gejichtspunftes befonders hin- gewiefen und ihm Gelegenheit zur Bertheidigung gegeben worden ilt. @) Sn gleicher Weife ift zu verfahren, wenn erjt in der Berhandlung foldhe vom Strafgejege befonders vorgejehene ae behauptet werden, welche die Strafbarfeit er- höhen. & Beftreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die WVertheidigung nicht genügend vorbereitet zu fein, neu hervorgetretene Uniftände, welche die Anwendung eines jchwereren SraigEar gegen den Angeklagten zulafjen als des in dem Bejchluffe über die Eröffnung des Haupt- verfahrens angeführten, oder welche zu den im 2. Abjatze bezeichneten gehören, jo ift auf feinen Antrag die Haupt- verhandlung auszufeßen.t) 9 Auch fonjt Hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszufeßen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden VBor= bereitung der Anklage oder der Bertheidigung angemefjen erjcheint. Mlartsarlsi I) Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerihten und vor den Straffammern foll die Vorfohrift des 3. Abjages nicht Anwendung finden. (Entw.) 8 265. Wird der Angeklagte im Laufe der Haupt- verhandlung noch einer anderen That befchuldigt, als wegen welcher daS Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, jo fann diefelbe auf Antrag der Staatsanmwaltichaft und mit Zuftimmung des Angeklagten zum ©egenftande derjelben Aburtheilung gemacht werden. Dieje Beftimmung findet nicht Anwendung, wenn die Ihat als ein Verbrechen fich darftellt oder die Aburtheilung derfelben die Zuftändigfeit des Gerichts überfchreitet. 17. Urtheilggründe. Ss 266. W Wird der Angeklagte verurtheilt, jo müfjen die Urtheilögründe die für erwiejen erachteten That- 255 I. Theil, — Straf-PBroz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. TI. Buch. Verfahren in I. Snftanz. 256 facyen angeben, in welchen die gejeglichen Merkmale der jtrafbaren Handlung gefunden werden.!) ..... - (a &) Die Gründe des Strafurtheils müfjen ferner das ur Anwendung gebrachte Strafgefeg bezeichnen und follen ie Umftände anführen, welche für die Zumeffung der Strafe beftimmend gewejen find. Macht das Saale die Ans wendung einer geringeren Strafe von dem Borhandenjein ae Umftände im Allgemeinen abhängig, jo müfjen die Urtheilsgründe die hierüber getroffene ntjcheidung ergeben, fofern das Vorhandenfein folder Umjtände an- genommen, oder einem in dev Verhandlung gejtellten An- trage entgegen verneint wird. Wird der Angeklagte freigeiprocdhen, jo müjjen Die Urtheilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht über- führt, oder ob und aus welchen Gründen die für er- wiefen angenommene That für nicht ftrafbar erachtet worden ült. 1) ebenfo die Grümde, weldhe für die richterlihe Weberzeugung leitend gemejen find. (Entw). 18. Urtheilnerfündung. $ 267. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch) Verlefung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheil3- gründe am Schluffe der Verhandlung oder!) jpätejtens mit Ablauf 1 Woche nach dem Schlufje der Verhandlung. Die Eröffnung der Urtheilsgründe gefchieht durch Berlefung oder durch mündliche WMittbeilung ihres wefentlichen Snhalts.2) War die Berfündung des Urtheild ausgejegt, jo find die Urtheilsgründe vor derfelben jchriftlich ten. 1) nicht aud) im jchmwurgerichtlihen Verfahren, $ 315. 2) ft der Verurtheilte ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienfte ftehender Beamter (oder Angeftellter einer Privat eifenbahnverwaltung), jo ift die Formel des Urtheils unmittelbar nad) deffen Verkündung der vorgejehtenDienftbehörde (oder dem zuftändigen Königl. Eifenbahntommiffar) jeitens der Staatsanmaltjchaft mitzutheilen. Dabei ift zu bemerken, ob jeitens der Staatsanwaltichaft die Einlegung eines Redhtsmittels in Ausfiht genommen fei oder aus welchen Gründen von der Einleguna des zuläjfigen Nechtsmittels Abjtand ge- nommen werde. Vgl. aud) Anm. zu 8 201. (Bfg. d. ZuftizMin. vom 25. 8. 1879, JMBI. 251). $ 268. Uxtheile, durch welche die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungs- oder Beiferungsanitalt an- geordnet wird, find auch deijen gejeglichem Vertreter zus zuftellen, fofern nicht der Iegtere in dev Hauptverhandlung al8 Beiltand des Angeklagten aufgetreten und bei der Ver- fiindung des Urtheils gegenwärtig gemwejen ift. S 269. Das Gericht darf fi nicht für an erklären, weil die Sache dor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. S 270. ® Stellt fi) nach dem Ergebniffe der Ver- handlung die dem Angeklagten zur Laft gelegte That als eine foldhe dar, welche die Zuftändigfeit des Gerichts über- fchreitet, fo Spricht e3 durch Befchluß feine Unzuftändigkeit aus und vermweift die Sache an das zuftändige Gericht. @) @) an guigelı en le 19. Situngsprotofoll. $ 271. MUeber die Hauptverhandlung ift ein Protokoll aufzunehmen und von dem BVorfigenden und dem Gerichte- jchreiber zu unterjchreiben. St der Borfißende verhindert, jo unterjchreibt jür ihn der ältefte beifigende Richter. Ym alle der Verhinderung de3 Amtsrichterd genügt die Unterfchrift des Gerichts- fchreibers. 8 272. enthält: 1. den Ort und den Tag der Berhandlung; 2. die Namen der Richter, Gejchworenen und Schöffen, des Beamten der StaatSanwaltjchaft, des Gerichts- ichreibers und des zugezogenen Dolmetjchers; 3 u an der ftrafbaren Handlung nach der nElage; 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Bertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, gejeßlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beiltände; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Deffentlichkeit ausgefchloffen ift. 8 273. © Das Protofoll muß den Gang und Die Ergebniffe der Hauptverhandlung im Wefentlichen wieder- geben und die Beobachtung aller wefentlichen Förmlichkeiten erfichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlefenen Schrift» ftücte, fowie die im Laufe der Verhandlung geftellten An- träge, die ergangenen Entfcheidungen und die Urtheilsformel enthalten.) (Ale kar & Kommt es auf die Feititellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlaut3 einer Ausfage oder einer Neußerung an, fo hat der Vorfitende die voll- ftändige Niederjchreibung und DVerlefung anzuordnen. Sn dem Protokoll ift zu bemerken, daß die Verlefung gefchehen und die Genehmigung erfolgt ift, oder welche Einwendungen erhoben find. 1) Nicht vorgefhrieben ift die Aufnahme des Inhalts von Zeugen- ausjagen in das Protofoll. Den Gerichtsbehörden ift jedod) wiederholt dringend empfohlen worden, in den ftrafgerichtlihen Hauptverhand- lungen den mwejentlihen Inhalt der Ausfagen der vernommenen Per jonen in das Protofoll aufzunehmen. DVfg. d. JuftizMin. v. 7. 12. 1882 (IMDB. 381) und 2. 11. 1885 (JMBL. 359). Nah) dem Entw. find aud „die wejentlihen Ergebnijje der VBernehmungen“ zu protofolliven. — Eingefügt foll werden als neuer s 273a: Erfolgt die Beobahtung der vorgefchriebenen Formlich- feiten nad) Anficht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangel- hafter oder ungenügender Weile, jo find die lekteren berechtigt, die Feftftellung des VBorganges und deijen Aufnahme in das Protokoll zu verlangen. $ 274. Die Beobachtung der für die Hauptverhandlun vorgejchriebenen Förmlichkeiten fann nur durch das Protofo bewiejen werden. Gegen den diefe Förmlichkeiten betreffenden Snhalt defjelben ift nur der Nachweis der Fälfehung zuläffig. Das Brotokoll über die KHauptverhandlung 20. Beurkundung des Urtheils. Ss 275. Das Urtheil mit den Gründen ift binnen 3 Tagen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls e8 nicht bereits dollftändig in das Protokoll aufgenommen worden ilt. &3 ift von den Richtern, welche bei der Entjcheidung mitgewirkt haben, zu unterjchreiben. it ein Richter ber- hindert, feine Unterjchrift beizufügen, jo wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Borfigenden und bei defjen Verhinderung don dem älteften beijigenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. Der Unterfchrift der Schöffen bedarf es nicht. 257 Die Bezeichnung des Tages der Gibung, jorwie die Namen der Richter, der link des Beamten der Staatd= anmaltfchaft und des Gerichtsjchreibers, welche an der Situng Theil genommen haben, find in das Urtheil auf- zunehmen. Die Ausfertigungen und Auszüge der Uxtheilet) find bon dem Gerichtsfehreiber zu unterjchreiben und mit dem Gerichtsfiegel zu verjehen. 1) desgl. Strafregifter (Strafnahrihten), die über beftrafte Per: fonen bei den Staatsanwaltichaften geführt werden. Ale durch geritlihe Strafurtheile, richterlihe und polizeiliche Sirafverfügungen ergangenen Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen jomwohl als aud, wegen beftimmter Uebertretungen (j. B. Zandftreicherei, Bettelei) find der Staatsanwaltichaft desjenigen Land- gerichts mitzutheilen (Strafnahriht), in dejfen Bezirk der Geburtsort der beftraften PBerjon gelegen ift. It der Geburtsort nicht zu er= mitteln oder außerhalb des Neichsgebietes gelegen, jo erfolgt die Mit- theilung an das Neihsjuftizamt in Berlin. Meber den Inhalt der Strafregifter ift allen Gerichten und anderen öffentlichen deutjchen Behörden auf jedes eine beftimmte Perfon betreffende Erfuchen Eoften- frei amtlich) Auskunft zu extheilen. DB. des Bundesraths v». 16. 6. 1882, betr. die Einrichtung von Strafregiftern und die mechjel- feitige Mittheilung der Strafurtheile (NRCBL. 309). 7. Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten. S 276. Die Beftimmungen der beiden vorhergehenden Abjchnitte finden auf das Verfahren dor den Schmurge- richten infoweit Anwendung, als nicht in diefem Abjchnitt ein Anderes bejtimmt ift. S 277. Dor dem Tage, an melchem die Hauptber- handlung beginnen foll, muß die Spruchliftel) dev Gefchworenen dem Angeklagten, wenn ev fich nicht auf freiem Fuße be- findet, zugeftellt, für den auf freiem Fuße befindlichen An- geflagten auf der ©erichtsfchreiberei zur Einficht nieder- gelegt werden. Die Namen fpäter auf die Spruchlifte gebrachter Ge- fihworener find dem Angeklagten bi$ zum Beginne dev Hauptverhandlung mitzutheilen. 2) 88 91 ff 636. 1. Bildung der Gejchworenenbanf. 8 278. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Bildung der Gejchworenenbant durch Ausloofung der Gejchworenen. 8 279. Bor der Ausloofung find, außer den zum Ge- jhmworenenamte Unfähigen,?) jolche Gefchworene auszufcheiden, welche von der Ausübung des Amts in der zu verhan- delnden Sache Fraft Gefeßes ausgefchloffen find.2) Die er- Ihienenen Gefchworenen find zur Anzeige etwaiger Aus- Ichliegungsgründe aufzufordern. Die Entjeheidung über das Ausfcheiden eines ©e- ihworenen erfolgt nach Anhörung dejjelben durch das Gericht. Beichwerde findet: nicht ftatt. Ein für unfähig Erflärter ift in der Spruclifte zu ftreichen. 1) 88 32, 84, 85 GIG. 2) 88 22, 32 StPO. 8 280. Zur Bildung der Gefchworenenbanf fann ges fchritten werden, wenn die Zahl dev Gefchiworenen, welcher) erfchienen und nicht in Gemäßheit des vorhergehenden PBara- ran ausgejchieden worden find, mindeftens 24 beträgt. nderenfalls ift die Zahl aus der Lifte dev Hülfsgefchtworenen auf 30 zu ergänzen. Pohl, Sammlung von Bejegen ze. f. Pojt u. Telegr. I. Theil. — Straf-PBroz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. II. Buch. Verfahren in I. Snftanz. 258 Die Ergänzung gejchieht mittels Loosziehung durch den Borfigenden in öffentlicher Sigung. Sie gilt für alle in der Situngsperiode noch zu verhandelnden Sachen. Die ausgelvoften Hülfsgefchworenen werden unter os auf die gejeglichen Folgen des Aushleibens ge= aden. Shre Namen find in die Spruchlifte aufzunehmen. &5 fann zur Bildung der Gefchworenenbanf jchon dann gefchritten werden, wenn in Folge des Erfjcheinens bon Hülfsgefchworenen die Zahl von 24 Gejchiworenen erfüllt ift. Erjcheinen zu einer fpäteren Hauptverhandlung mehr als 30 Gejihworene, fo treten die überzähligen Hülfsgefchworenen in der umgefehrten Reihenfolge ihver Ausloojung zurüc. 1) von den 30 ausgelooften Hauptgefhmorenen ($ 1 GVG.). S 281. Die Bildung der Gefchworenenbanf erfolgt in öffentlicher Situng. Das 2008 wird don dem Borligenden gezogen. S 282. Don den ausgelooften Gefchworenen fünnen fo viele abgelehnt werden, als Namen über 12 in der Urne fich befinden. Die eine Hälfte der Ablehnungen fteht der Staats- anmwaltfchaft, die andere dem Angeklagten zu. Dem Ange- Elagten gebührt eine Ablehnung mehr, wenn die Gejammt- zahl dev Ablehnungen eine ungerade ift. S 283. Sobald ein Name gezogen und aufgerufen ift, hat die StaatSanwaltichaft und jodann der Angeklagte durd) die Worte „angenommen“ oder „abgelehnt“ die Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die Angabe von Gründen ift unzuläjlig. Wird eine Erklärung nicht abgegeben, fo gilt dies als Annahme. Die Erklärung fann nicht zurückgenommen werden, jo- bald ein fernerer Name gezogen, oder die gejammmte Ziehung für beendet erklärt üt. Ss 254. Sind bei einer Hauptberhandlung mehrere Angeklagte betheiligt, jo haben fie das Ablehnungsrecht gemeinfchaftlic) auszuüben. Snjomweit eine Bereinigung nicht zu Stande fommt, werden die Ablehnungen gleichmäßig vertheilt: über die Ausübung derjenigen Ablehnungen, welche fich nicht gleich- mäßig vertheilen lafjen, foiwie über die Reihenfolge der Erklärungen entjcheivet daS %ooS. $ 285. Sit die Zuziehung von Ergänzungsgefchtvorenent) angeordnet worden, jo vermindert fich die Zahl der zuläffigen Ablehrungen um die Zahl der Ergänzungsgefchiworenen. Sind mehrere Ergänzungsgefchworene zugezogen worden, jo treten fie in dev Neihenfolge dev Ausloojung ein. 1) hei Verhandlungen von längerer Dauer. 8 286. Stehen an demfelben Tage mehrere Berhand- lungen an, fo verbleibt die für eine verjelben gebildete Gejchmworenenbanf für die folgende an oder für mehrere folgende Verhandlungen, wenn die dabei betheiligten Angeklagten und die Staatsanwaltjchaft fich damit dor der Beeidigung der Gejchiworenen einverjtanden erklärt haben.) 1) Sonjt muß für jede Anklagefahe eine bejondere Gejchmworenen- banf gebildet werden. 8287. Muß nach) Unterbrechung einer Hauptverhandlung mit dem Verfahren von neuem begonnen werden, fo ift auch die Gefchiworenenbanf bon neuem zu bilden. 10 259 I. Theil. — Straf Proz.-Ord. d. 1.2. 1877. II. Bud. Berfahren in I. Inftanz. 260 S 288. Nach Bildung der Gefchworenenbanf werden die Gejchworenen in Gegenwart der Angeklagten, über welche fie richten follen, beeidigt. Die Beeidigung erfolgt in öffentlicher Sibung. Der Vorfisende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie fwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwiffenden, in der Anklagejache (den Anklage fachen) wider N. N. die Pflichten eines Gejchworenen getreulich zu erfüllen und Shre Stimme nad) beftem Wijfen und Gewifjen abzugeben.“ Die Gejchworenen leiten den Eid, indem jeder einzeln die Worte jpricht: „ich Schwöre es, jo wahr mic Gott helfe.“ Der Schwörende joll bei der Eidesleiftung die vechte Hand erheben. Sit ein Gefchivovener Mitglied einer Neligionsgefellichaft, welcher daS Gefeß den Gebrauc geiwijjfer Bethenerungs- formeln an Stelle des Eides geftattet, fo wird die Abgabe einer Erklärung unter dev Betheuerungsformel diefer Religionsgefelligaft dev Eidesleiftung gleichgeachtet. S 289. Nach der Beeidigung der Gefchworenen erfolgt die Verhandlung in dev Sade jelbit.l) 1) im Gemäßheit der SS 242—256. Vgl. aud) SS 237—241. 2. Feititellen der Fragen. Ss 290. Die den Gejchivorenen zur Beanwortung bor- azulegenden Fragen!) werden don dem Borfigenden?) ent- morfen. Nach dem Schluffe der Beweisaufnahme werden die entworfenen Fragen verlefen. Der Borfitende kann fie den Gejchworenen, der Staatsanwaltichaft und dem Angeklagten in Abjchrift mittheilen und foll einem hierauf gerichteten Antrage entjprechen. Auf Verlangen der Staatsanwaltjchaft oder des Alnge- £lagten oder eines dev Gefchworenen ijt behufs Prüfung der ragen die Verhandlung auf Furze Zeit zu unterbrechen. 1) Val. $ 81 GLG. md dazu SS 262, 293 ff, aber aud) $ 297. 2) Dal. jedoh $ 291 Abf. 2. $ 291. Die Staatsanwaltihaft und der Angeklagte, jowie jeder Gejchworene ift befugt, auf Mängel in der Srageftellung aufmerkjam zu machen, fowie auf Abänderung und Ergänzung der Fragen anzutragen. Das Gericht Stellt, wenn Einwendungen erhoben oder Anträge angebracht werden, oder wenn einer der Nichter es eh die Fragen feit. Die fejtgeftellten Fragen find zu bexlejen. S 292. Die Fragen find fo zu ftellen, daß fie mit Sa oder mit Nein fich beantworten Laffen. Wenn eine nachfolgende Frage nur für den Fall zu be antworten ijt, daß eine borausgehende in einem gewijjen Sinne erledigt werde, fo ift dies bemerklich zu machen. Bei einer Mehrzahl von Angeklagten oder bon ftraf- baren Handlungen müfjen die Fragen für jeden Angeklagten und für jede ftrafbare Handlung befonders geftellt werden. a) Hauptfrage. $ 293. Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: „Sit der Angeklagte jchuldig?” Sie muß die dem Angeklagten zur Lat gelegte That nach ihren gejeßlichen Merkmalen und unter Hervorhebung der zu ihrer Unterfcheidung erforder- lichen Umftände bezeichnen. ») Hülfsfrage. S 294. Hat die Berhandlung Umftände ergeben, nach welchen eine bon dem Belchluffe über die Eröffnung des Hauptverfahrens abweichende Beurtheilung der dem Anz geflagten zur Laft gelegten That in Betracht kommt, fo ift eine ern gerichtete Frage zu jtellen (Hülfsfrage). Diefe ift der dem Beichluß entfprechenden Frage boran- zuftellen, wenn die abweichende Beurtheilung eine erhöhte Strafbarkeit begründet. ec) Nebenfragen. $ 295. Ueber folche vom Strafgejeße bejonders bor= gejehene Umftände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, find geeignetenfallS den Gefchworenen befondere ragen vorzulegen (Nebenfragen). Eine Nebenfrage fann aud) auf joldhe vom Strafgefeße bejonders vorgefehene Umftände gerichtet werden, Durch welche die Strafbarfeit wieder aufgehoben wird. 8 296. Wird die Vorlegung don Hülfs- oder Neben- fragen beantragt, jo Fann fie nur aus Nechtsgründen abgelehnt werden. S 297. Wenn das Gejet beim Vorhandenfein mildern- dev Umftände eine geringere Strafe androht, fo ift eine darauf gerichtete Nebenfrage zu ftellen, wenn es von der Staatsanmwaltjchaft oder dem Angeklagten beantragt oder bon Amtswegen für angemefjen erachtet wird. Zur Berneinung dev Frage nach dem VBorhandenfein mildernderimftändeh bedarf es einer Mehrheit von mindefteng 7 Stimmen. 1) Eine Ausnahme von $ 81 GNG,., wonad die Gejchiworenen nur über die Schuldfrage entiheiden follen. $ 298. Hatte ein Angeflagter zur Zeit der That noch nicht daS 18. Lebensjahr vollendet, jo muß die Nebenfrage gejtellt werden, ob er bei Begehung der That die zur Er- fenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einficht bejeffen habe. Dasjelbe gilt, wenn ein Angeflagter taubftunmt ift. 3. Plaidoyer. -..85 299. An die Frageftellung fehließen fich die Aus- führungen und Anträge der Staatsanwaltjchaft und des Angeklagten zur Schuldfrage. 4. Belehrung des Borfigenden. S 300. Der Borfisende belehrt, ohne in eine Würdigung der Beweife einzugehen, die Gejchworenen über die vecht- lichen Gefichtspunfte, welche fie bei Löfung der ihnen ge- ftellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben. Die Belehrung des Vorfißenden darf von feiner Seite einer Erörterung unterzogen werden. Der neue $ 300 foll lauten: „Der Vorfisende giebt den Gefhmworenen mündlich eine Ueberficht über die Ergebniffe der Verhandlung und belehrt die Gejhiworenen über die vechtlihen Gefichtspunkte, welche fie bei Löjung der ihnen geftellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben Der Vortrag des Vorfibenden darf von Feiner Geite einer Erörterung unterzogen werden.” (Entiv.). 261 I. Theil. — Straf-Broz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. II. Buch. DVerfahren in I. Snftanz. 262 5. Berathung der Gejchworenen. S 301. Die Fragen werden vom PVorfienden unter zeichnet und den Gefchworenen übergeben. Die Gefchtworenen ziehen fich in das Berathungszimmer zurücd. Der Ange- flagte wird aus dem Situngszimmer entfernt. S 302. Gegenftände, welche in der Berhandlung den Gefchworenen zur Befichtigung vorgelegt wurden,t) fünnen ihnen in das Berathungszimmer vevabfolgt werden. 1) andere Gegenftände z. B. Aktenftüde nit. 8 303. Zmifchen den im Beratdungszimmer verfammelten Sejchworenen und anderen Berfonen darf feinerlei Verkehr ftattfinden. Der Borfigende forgt dafür, daß ohne feine Erlaubniß fein Gefchworener das Berathungszimmer verlaffe und feine dritte Berfon in dasjelbe eintrete. 6. Sbnann, S 304. Die GOejchworenen wählen ihren Obmann mittel3 jchriftlicher Abftinmmung nach Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entjcheidet das höhere Lebensalter. Der Obmann leitet die Beratung und Abftimmung.) 1) Tot SS 197, 199 Abf. 2 GIG S 305. Die Gejchiworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Sa oder mit Nein zu beantworten. Sie find berechtigt, eine Frage theilweife zu bejahen und theilweife zu berneinen. S 306. Glauben die Gejchivorenen dor Abgabe ihres Spruchs einer weiteren Belehrung zu bedürfen, jo wird diefe auf ihren Antrag durch den Borfitenden ervtheilt, nachdem fie zu dem HZivec in das Sikungszimmer zurück gekehrt find. Ergiebt fih Anlaß zur Aenderung oder Ergänzung der Tragen, jo muß der Angeklagte zur Verhandlung zugezogen werden. Ss 307. Der Spruch ift von dem Obmann neben den Fragen niederzufchreiben und von ihm zu unterzeichnen. Bei jeder dem Angeklagten nachtheiligen Entjcheidung ift anzugeben, daß diejelbe mit mehr als 7 Stimmen, bei Verneinung der mildernden Umftände, daß vdiefelbe mit mehr als 6 Stimmen gefaßt worden ift. Sm lUebrigen darf das Stimmenverhältniß nicht ausgedrückt werden. 7. Berfündung de Spruche. S 308. Der Spruch ift im Situngszimmer don dem Dbmann fund zu geben.t) Der Obmann jpricht die Worte: „Auf Ehre und Gewiffen bezeuge ich als den Spruch der Gefchiworenen“ und berlieft die gejtellten Fragen mit den darauf abgegebenen Antworten. Der verlefene Spruch ift von dem Borfigenden und dem Gerichtsjchreiber zu unterzeichnen. 1) in Abmwejenheit des Angeklagten, SS 301, 313. 8. Berichtigung des Spruche. Ss 309. Crachtet das Gericht, daß der Spruch in der Form nicht vorichriftsmäßig oder in der Sache undeutlich, undollftändig oder fich widerfprechend fei, fo werden Die Sefhmworenen von dem Vorfisenden aufgefordert, ji in das Berathungszimmer zurüczubegeben, um dem gerügten Mangel abzuhelfen. Diefe Anordnung ift zuläffig, jo lange das Gericht noch nicht auf Grund des Spruchs das Urtheil verfündet hat. 8 310. Sind nur Mängel in der Form des Spruch zu berichtigen, fo darf eine fachliche Aenderung nicht dor= genommen erden. $s 311. Sind fachliche Mängel des Spruchs zu berich- tigen, fo find die Gefchworenen bei ihrer erneuten Berathung an feinen Theil ihres früheren Spruchs gebunden. Erxgiebt fi bei der Erörterung folcher Mängel Anlaß zur Aenderung oder Ergänzung der Fragen, jo muß dev Angeklagte zur Verhandlung zugezogen werden. $ 312. Dex berichtigte Spruch ift in dev Weife nieder- zufchreiben, daß der frühere erkennbar bleibt. $ 313. Der Spruch der Gefchworenen wird dem An- geflagten, nachdem er in das Situngszimmer wieder ein- getreten ift, durch DVerlefung verkündet. 9. Schluß der Verhandlung. s 314. Sit der Angeklagte von den Gefchwore en für nicht fehuldig erklärt worden, jo jpricht das Gericht ihn frei. Anderenfalls müfjen, bevor dag Uxtheil al wird, die Staatsanmwaltfchaft und der Angeklagte mit ihren Aus= führungen und Anträgen gehört werden. S 315. Die Berfündung des Urtheils erfolgt am Schlujje dev Verhandlung.) 1) Eine Ausfegung der Urtheilsverfündigung gemäß S 267 ift daher ausgejichlofjer. $ 316. Sn den Gründen des Urtheils ift auf den Spruch dev Gejchworenen Bezug zu nehmen. Die Urjchrift de3 Spruchs ift dem niedergefchriebenen Urtheil anzufügen. 10. Berweilung an ein neues Schwurgericht. 8 317. Sft das Gericht einftimmig der Anficht, daß die Gefchiworenen fich in der Hauptjache zum Nachtheile des Angeklagten geivrt haben, fo verweilt e$ durch Bejchluß ohne Begründung feiner Anficht die Sache zur neuen Ber- handlung vor das Schwurgericht der nächiten ©itungs- periode. Die Verweilung ift nur bon Amtswegen und bis zur Verkündung des Urtheils zuläflig. Betrifft das Derfahren mehrere felbjtändige ftrafbare Handlungen oder mehrere Angeklagte, jo exfolgt die Vers weifung nur in Anfehung derjenigen Handlung oder Berjon, in Bezug auf welche die Gefchworenen fich nach Anficht des Gerichts geivrt haben. An der neuen BVerhandlung darf Fein Gejchiworener Theil nehmen, welcher bei dem früheren Spruche mit gewirkt hat. Auf Grund des neuen Spruchs ift ftetS Das Urtheil zu exlafjen. 8. Berfahren gegen Abwejende, 1. Zuläjjigkeit. s 318. Ein Befchuldigter gilt als abwefend, wenn fein Aufenthalt unbekannt ift oder, wenn er fich im Ausland LIE 263 I. Theil. — Straf-PBroz.-Drd. dv. 1. 2. 1877. II. Buch. Verfahren in I. Inftanz. TIL. Buch. Rechtsmittel. 264 aufhält und feine Geftellung vor das zuftändige Gericht nicht ausführbart) oder nicht angemeffen exjcheint. 1) Auslieferungsverträge des Deutjchen Reichs bejtehen 3. 3. (1895) mit: Verein. Staaten von Nordamerifa, Italien, Schweiz, Grof- britannien, Belgien, Luremburg, Brafilien, Schweden und Norwegen, Spanien, Uruguay, Serbien, Südafrif. Nepublif (Transpaal), für Elfaßothringen mit Frankreich; ferner mit dem Freiftaate Columbien und dem Kongoftaate. ; S 319. Gegen einen Abwejenden fann eine Haupt- verhandlung nur dann ftattfinden, wenn die den Gegenftand der Unterfuhung bildende That nur mit Geldftrafe oder Einziehung, allein oder in DVerbindung mit einander, bedroht ift. Für das Berfahren fommen die Borfchriften der SS 320—326 zur Anwendung. 2. Ladung. S 320. Die Ladung des Angeklagten zur Hauptber- handlung ift im Falle, daß fein Aufenthalt unbekannt ift oder die Befolgung der für Zuftellungen im Auslande be- ftehenden Borfchriften unausführbar oder vorausfichtlich er- folglos erjcheint, in einer beglaubigten Abfchrift an die ©e- richtStafel biS zum Tage dev Hauptverhandlung anzubeften. Außerdem ift ein Auszug der Ladung in das für amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks beftimmte Blatt und nad) Ermeljen des Gerichts auch in ein anderes Blatt 3 mal einzurüden. Bmwifchen dem Tage der leßten Be- fanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Zrift bon mindeitens 1 Monate Liegen. $ 322. In der Hauptverhandlung fann für den Ange- lagten ein Bertheidiger auftreten. Auch Angehörige des Erjteren find, ohne daß fie einer Vollmacht bedürfen, als Vertreter zuzulaffen. 3. Rechtsmittel. S 324. Die im S 322 bezeichneten Perfonen fünnen Be den dem Bejchuldigten zuftehenden RechtSmittelm Gebrauch machen. 4. Bermögensbeichlagnahme. S 325. Snfoweit eS nach dem Grmefjen des Richters zur Tedung der den Angefchuldigten!) möglichermeife treffenden höchiten Geldftrafe und der Ktoften des Verfahrens erforderlich ijt, fünnen einzelne zum Bermögen des Ange- Ihuldigten gehörige Gegenftände mit Bejchlag belegt werden. Auf Diefe Befchlagnahme finden die Beftimmungen der Civilprozekordnung über die Vollziehung und die Wir- ungen des dinglichen Arreftes?) entfprechende Anwendung. Die Beichlagnahme ift aufzuheben, wenn dev Grund der= jelben weggefallen ift. I muß aljo fchon die öffentliche Klage ($ 168) erhoben fein. 155. 2) SS 809-811 in Verbindung mit SS 708 ff. EBD. S 326. Snjoweit eine Dedung in Gemäßheit der vor- ee nen Beltimmung nicht ausführbar evjeheint, Tann oucch Beichluß des Gerichts das im Deutjchen Neich befind- liche Vermögen des Angefchuldigten mit Befchlag belegt werden. Der Beichluß it durch den Deutjchen Neichsan- zeiger und nach Ermefjen des Gerichts auch durch andere Blätter zu veröffentlichen. Berfligungen, welche der Angefchuldigte über fein mit Beichlag belegtes Vermögen nach der erften durch den Deutfchen Neichsanzeiger bemirkten a nung des Ds vornimmt, find der Staatsfaffe gegenüber nichtig. Die Beihlagnahme des Vermögens ift aufzuheben, fobald dev Grund derjelben weggefallen oder die Dedung der Staatskaffe durch eine Bejchlagnahme in Gemäßheit des 8 325 bewirkt ift. Die Aufhebung der Beichlagnahme ift dur) diefelben Blätter befannt zu machen, durch welche die Bejchlagnahme veröffentlicht worden ift. 8 327. © Sn anderen al$ den im S 319 bezeichneten Füllen findet gegen einen Abwejenden eine Hauptverhandlung nicht jtatt. Das gegen den Abmwejenden eingeleitete PVer- fahren hat die Aufgabe, für den Fall feiner Kinftigen ©e- ftellung die Bewmweife zu fichern. (alas, 2 ee 5. Sicheres Geleit. $ 337. Das Gericht Ffann einem abwefenden Beichul digten ficheves Geleit ertheilen; e8 fann diefe Ertheilung an Bedingungen fnüpfen. Das Sichere Geleit gewährt Befreiung bon der Unter- fuchungshaft, jedoch nur in Anfehung derjenigen ftrafbaren Handlung, für welche daffelbe extheilt ift. E53 erliicht, wenn ein auf Freiheitsitrafe lautendes Urtheil ergeht, wenn der Befchuldigte Anftalten zur Zlucht ii oder wenn ev die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das fichere ©eleit erteilt worden ift. III Buch. Aehtsmittel. S 338. Die zuläffigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entjcheidungen ftehen jowohl der Stantsnrwaltihaft als dem Befchuldigten zu. Die Staatsanmwaltjchaft kann don denjelben auch zu Sunften des Befchuldigten Gebrauch machen. S 339. Für den Befchuldigten kann der Vertheidiger, Mr nicht gegen dejjen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. S 340. Der gejegliche Vertreter eines Bejchuldigten, desgleichen der Ehemann einer bejchuldigten Frau fünnen binnen der für den Befchuldigten laufenden Frift jelbjtändig von den zuläfligen Nechtsmitteln Gebrauch machen. Auf ein folches Rechtsmittel und auf das DVerfahren finden die über die NechtSmittel des Befchuldigten geltenden Borfchriften entjprechende Anwendung. Ss 341. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Bejchul- digte Fann die Erklärungen, welche fich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll des Gerichtsfchreiber8 desjenigen Gerichts geben, in deffen Gefängniß er fich befindet, und falls das Gefängniß fein gerichtliches ift, desjenigen Amts- gerichts, in deffen Bezirke das Gefängniß liegt. Zur Wahrung einer Frift genügt e$, wenn innerhalb derjelben das Protokoll aufgenommen wird. s 342, Ein Serthum in der Bezeichnung des zuläffigen Nechtsmittels ift unfchädlich. 265 I. Theil. — Straf-Proz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. III. Buch. Rechtsmittel. 266 S 343. Sedes von der Staatsanmwaltichaft eingelegte Kechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Ent- fcheidung auch zu Gunften des Befchuldigten abgeändert oder aufgehoben werden fann. 1. Befchwerde. 1. Zuläjjigfeit. $ 346. Die Befchwerde ift gegen alle von den Gerichten in I. Snftanz oder in der Berufungsinftanz erlaffenen Be- fchlüffe und gegen die Verfügungen des VBorfigenden, des Unterfuchungsrichters, des Amtsrichter® und eines beauf- tragten oder erjuchten Richters alte, joweit daS Gejeß diejelben nicht ausdrüclich einer Anfechtung entzieht.!) Auch Zeugen, Sachverftändige und andere Perjonen können gegen Beichlüffe und Verfügungen, durch welche fie betroffen werden, Bejchwerde erheben. egen Beichlüffe und Verfügungen der Dberlandes- gerichte?) und des NeichSgerichts findet eine Bejchwerde nicht ftatt. 1) 9. i. außer in den Fällen des Ab. 3 diefes S in den Fällen der 8$ 209 Abj. 1, 270, 279 Ab. 2, 352, 388 Abj. 2. Val. aud) GBG. SS 41, 52 Abi. 4, 53 Abi. 2, 94 Ab. 1. 2) Gegen Beihlüffe und Verfügungen der Oberlandesgerichte Toll eine Beihmwerde injomeit zuläffig fein, als fie nicht in der Berufungs- inftanz erlaffen find. (Entm ) 2. Verfahren. 8 348. © Die Befchwerde wird bei demjenigen Ge- richte, bon welchem oder von defjen Vorfigenden die ans gefochtene Entjcheidung erlaffen ift, zu Wrotofoll des Gerichtsfchreibers oder fchriftlich eingelegt. Sie kann in dringenden Fallen auch bei dem Beichwerdegericht!) ein- gelegt werden. @ Erachtet das Gericht oder der Borfißende, dejjen Entfeheidung angefochten wird, die Beichwerde für be- gründet, fo haben fie derfelben abzuhelfen; anderenfalls ift die Befchwerde fofort, fpäteftens vor Ablauf von 3 Tagen, dem Bejchtwerdegerichte vorzulegen. SEN 1) d. i. a) bei Beihwerden gegen Verfügungen des Unterfuhungs- richters, Amtsrichters, Schöffengerihts: die Strafs fammer des Landgeridts, GBG S 72; vgl. aud) $ 77 ebenda; b) bei Bejchwerden gegen Entjheidungen der Straf fammern in der Bejchmerde- und der Berufungs-inftanz: das Oberlandesgeridt (Strafjenat), GVO. S 123 Nr. 5; vgl. aud) $ 183 Abj. 3 ebenda; ce) bei Beichwerden gegen Entjcheidungen der Ober: landesgerichte in der Berufungs-Inftanz: das Reichs gericht. Dal. Anm. 2 zu $ 136 GVO. Hat in den Fällen zu b eine nad Pr. Landesrecht ftrafbare Handlung (z. B. Forftviebitahl) den Gegenftand der Unterfuchung ge bildet, jo ift das Kammergericht ausjhlieklid, zuftändig. Ausfo. v. 24. 4. 1878, 8 50. Eine Frift ift nicht vorgefchrieben. Eine folde, und zwar von 1 Woche, melde mit der Befanntmahung dev Entjcheidung beginnt, gilt ea für „jofortige Beihmwerden“ in den Fällen der SS 81, 122, 363 u. a. S 349. Dur) Einlegung der Befchwerde wird der Bollzug der angefochtenen Entfcheidung nicht gehemmt!) Sedo) Farın das Gericht, der Borfigende oder der Nichter, defjen Entjcheidung angefochten wird, fowie auch das Bejchwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der ans gefochtenen Entjcheidung auszufeßgen fei. 1) Ausnahmen in $ 81 und GIG S 183 Abi. 2. 3. Weitere Bejchwerde. S 352. Befchlüffe, welche don dem Landgericht in der Beichwerdeinftanz erlaffen find, Eönnen, infofern fie DVer- Befbunaen betreffen, durch weitere Bejchwerdet) angefochten werden. Sm Uebrigen findet eine weitere Anfechtung der in der Bejchwerdeinftanz ergangenen Entjcheidungen nicht Statt. I) an das Oberlandesgericht (Strafjenat). 2. Berufung. 1. Zulajfigfeit. $S 354. Die Berufung findet ftatt gegen die Urtheile der Schöffengerichte.t) 1) md gegen die Uxtheile der Straffammern in I. Inftanz. (Entw.) 2. Ginlegung. S 355. Die Berufung muß bei dem Gerichte I. Sinftanz binnen 1 Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll des Gerichtsfchreibers oder fehriftlich eingelegt werden. Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwefenheit des Angeklagten ftattgefunden, fo beginnt für diefen Die Trift mit der Buftellung. S 357. W Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, joweit dafjelbe angefochten iit, gehemmt, (jr e 3. Nechtfertigung. 8 358. Die Berufung kann binnen 1 weiteren Woche nach Ablauf der Frift zur Einlegung des Nechtsmittel3 zu Protokoll des Gerichtsjchreibers vder in einer Bejchmwerde- ichrift gerechtfertigt werden. Nah dem Entw. muß die Berufung jpäteftens binnen 1 Woche nad Ablauf der Frift zur Einlegung des Nechtsmütels zu Protokoll des Gerichtsichreibers oder in einer Beihwerdefhrift unter Aufftellung beftimmter Bejchwerdepunfte gerechtfertigt werden. S 360. Sft die Berufung verfpätet eingelegt, jo hat das Gericht I. Inftanz?) das Nechtsmittel als unzuläflig zu verwerfen. Der Bejchwerdeführer fan binnen 1 Woche nach Zus ftellung des Befchluffes auf die Entfcheidung des Berufungs- gericht3?) antragen. In diefem Falle find die Akten an das Berufungsgericht einzufenden; die Vollftretung des Urtheil3 wird jedoch hierdurch) nicht gehemmt. 1) oder nicht rechtzeitig gerechtfertigt (Entw). 2) der Amtsrichter ($ 30 Abj. 2 GLG.) 3) Straffammer des Landgerichts ($ 76 GWG) und, nad Ein- führung der Berufung gegen die Urtheile der Straffammern in I. Jn- ftanz, das Oberlandesgeriht (Strafjenat). Anm. 2 zu $ 123 GIG. S 361. Sit die Berufung rechtzeitig eingelegt!) jo hat (nad) Ablauf der Frift zur Rechtfertigung?) dev Gerichtsjchreiber (ohne Rüdfiht darauf, ob eine Rechtfertigung ftattgefunden hat oder 267 I. Theil. — Straf-Proz.=Drd. dv. 1. 2. 1877. III. Buch. Rechtsmittel. 268 nicht 2) die Akten dev Staatsanwaltfchaft vorzulegen. Diefe ftellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ift, tem An- geflagten die Schriftitiicte iiber Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu. 1) umd gerechtfertigt. (Entw.) 2) die eingeflanmterten Stellen werden hinfällig. (Entw ) 4. Verfahren vor dem Berufungsgericht. $ 363. Crachtet daS Berufungsgericht die Beftimmungen über die Einlegung!) der Berufung nicht für beobachtet, fo fann e8 daS Kechtsmittel durch Beichluß als unzuläffig vertverfen. Anderenfalls entjcheidet eS über dafjelbe durch Urtbeil. Der Beihluß fann durch fofortige Bejchwerde angefochten werden. 2) 1) oder über die Rechtfertigung. 2) Abf. 2 fol wegfallen. (Entw.) S 369. Sujomweit die Berufung für begründet be- funden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache felbit zu erfennen.t) Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Nedifion wegen DVerlegung einer Rechtsnorm über das Berfahren begründen würde, fo fann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheil3 die Sache, wenn die me fände des Falles e3 erfordern?) zur Entfcheidung an die I. Snftanz zurückverweifen. Hat das Gericht I. Inftanz mit Unrecht feine Zuftändig- feit angenommen, fo hat das Berufungsgericht unter Auf- hebung des Urtheils die Sache an das zuftändige Bericht zu berweifen oder, wenn es felbjt in I. nftanz zuftändig ift, zu erfennen. 1) und zwar erfolgt eine nocdymalige Prüfung der Thatfrage unter Wiederholung der ganzen Verhandlung im Gegenjas zur „Nevifion“, durch weldhe nur die Necdtsfrage nachgeprüft wird ($ 376). 2) Qol. 8 377, $ 370. St bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder der Angeklagte, noch in den Füllen, wo jolches zuläffig, ein Vertreter deffelben exfchienen und das Aus- bleiben nicht genügend entjchuldigt, fo ift, infoweit dev An= geklagte die Berufung eingelegt hat, diejelbe fofort zu ver- werfen, injoweit die StaatSanwaltichaft die Berufung ein- gelegt hat, über diefe zu verhandeln oder die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen!) Der Angeklagte fann binnen 1 Woche nad) der Zu- jtellung de Urtheils die Wiedereinfegung in den vorigen Stand unter den in den SS 44, 45 bezeichneten VBoraus- jeßungen beanfpruchen.?) I) Na) dem Entw. Fann das Gericht auf Antrag des Angeklagten über die von ihm eingelegte Berufung aud in feiner Abwejenheit verhandeln. 2) infomweit er nicht jelbft beantcagt hatte, daß die Verhandlung in feiner Abwejenheit ftattfinde. _ (Entw.) S 372. War daS Wxtheil nur von den Angeklagten oder zu Gunjten deffelben don der Staatsanmwaltjchaft oder bon einer der im 8 340 bezeichneten Perfonen angefochten worden, fo darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des An- geflagten abgeändert werden. 3. NRevifion. (Entm.) 1. Zuläfjigteit. $ 374. Die Nevifion findet ftatt gegen die Urtheile der Landgerichtet) und der Schwurgerichte.2) 1) d. h. Straffammern und zwar jebt nod) in I. und II. Snftanz (SIG. SS 73, 74, 76); demnädhft (d. h. nad Einführung der Bes tufung gegen die Urtheile der Straffammern in I. Inftanz) Toll die Nevifion nur gegen die Urtheile der Straffammern in der II. (Be tufungs>) Inftanz zuläffig jein. (Entw.) 2) 636. $ 80. — Die Revifion fol ferner gegen die Uxtheile der Oberlandesgerichte in der Berufungssänftanz ftattfinden. (Entw.) S 375. Der Beutheilung des Nevifionsgerichts unter- liegen auch diejenigen Entjcheidungen, welche dem Urxtheile borausgegangen find, jofern dafjelbe auf ihnen beruht. 2. Begründung. $ 376. Die Nevifion fann nur!) darauf geftüßt werden, daß das Urtheil auf einer Verlegung des Gejetes beruhe. Das Gefek ijt verlett, wenn eine Rechtänorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ift. 1) Eine Benrtheiling der Thatfrage ift jomit ausgejchloffen (vgl. Anm. 1 zu S 369). $ 377. Ein Urtheil ift ftetS als auf einer Verlegung des Gejeßes beruhend anzufehen: 1. 'menn das erfennende Gericht oder die Gejchworenen- banf nicht vorjchriftsmäßig befeßt!) war; 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Gejchworener oder Schöffe mitgewirkt Hat, welcher don der Aus- übung des NichteramtS Frajt des Gejeßes aus- geichlojfen war;?) 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem devjelbe wegen Bejorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ab- lehnungsgefuch entweder fiir begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ift; 4. wenn das Gericht feine Zuftändigfeit mit Unrecht angenommen bat; 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwefenheit der Staatsanwaltfchaft oder einer Perfon, deren An- wejenheit daS Gejeß vorjchreibt, ftattgefunden hat;?) 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Derhandlung ergangen ift, bei welcher die VBor- jchriften über die Deffentlichfeit des Verfahrens verleßt find; 7. wenn das Ulxtheil enthält; 8. wenn die Bertheidigung in einem für die Ent- jcheidung wejentlichen Bunfte durch einen Befchluß des Gerichts unzuläffig befchränft worden ift. 1) 8$ 77, 81 6Q6. 2) 88 22, 31, 32 StPO. 3) $ 225 StPO nebjt Anm. feine Entjcheidungsgründe Ss 379. Wenn der Angeklagte von den Gejchworenen | für nichtjchuldig erklärt worden ift, jo fteht der Staats- anmaltjchaft die Revifion nur in den Fällen zu, in welchen diejelbe Durch die Bejtimmungen des $S 377 Nr. 1, 2, 3,5 oder Durch die Stellung oder Nichtftellung don Fragen be= grimpdet wird. 3. Ginlegung. S 381. Die Revifion muß bei dent Gerichte, deijen Urtheil angefochten wird, binnen 1 Woche nach Berkündun des Mrtheil3 zu Protofoll des Gevichtsfchreibers oder hriftlic eingefegt werden. 269 Hat die Verfündung des Urtheils nicht in Anwejenheit de3 Angeklagten ftattgefunden, fo beginnt für Ddiefen Die Frift mit dev Zuftellung. $ 383. 9 Durch rechtzeitige Einlegung dev Nevijion wird die Nechtsfraft des Uxtheils, foweit dafjelbe angefochten it, gehemmt. 4. Revijionganträge. S 3854. Der Bejchwerdeführer bat die Erflärung ab- en inwieweit er das Urtheil anfechte und dejjen Auf be ung beantrage (Redifionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das UÜrtheil wegen Berlegung einer Nechtsnorm über das Berfahren oder wegen Derlegung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Erfterenfalls müffen die den Mangel enthaltenden Thatfachen angegeben werden. $S 385. Die Revifionsanträge und deren Begrimdung find fpäteftens binnen 1 weiteren Woche nach Ablauf der Srift zur Einlegung des NechtsmittelS bei dem Gerichte, dejfen Urtheil angefochten wird, anzubringen. Seitens des Angeklagten fann dies nur in einer bon dem DVertheidiger oder einem NechtSanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protofoll des Gerichtsichreibers gefchehen. 5. Verfahren bis zur Hauptverhandlung. Nevijionsgericht. S 386. Sit die Nevifion verfpätet eingelegt, oder find die Nepifionsanträge nicht vechtzeitig oder nicht in der im S 385 Ab. 2 vorgejchriebenen Form angebracht worden, fo hat daS Gericht, dejfen Uxtheil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beichluß als unzuläjfig zu berwerfen. Der, Bejchwerdeführer faun binnen 1 Woche nach Bus ftellung des Befchlufjfes auf die Entjcheidung des Nevifions- gericht3!) antvagen. Sn Ddiefem Falle find die Akten an das Nevifionsgericht einzufenden; die Vollftreeung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 1) d. i. a) Reihsgeriht gegen alle Urtheile der Schwur- necihter gegen die Irtheile der Straffammern in . Inftanz (mit Ausnahme des $ 123 Nr. 3 GBG.) und gegen die Urtheile der Straffammern in II. Sn= ftanz in dem Sonderfalle des $ 136 Abj. 2 GLG. Nah Einführung der Berufung gegen die Uxtheile der Straffanmern in I. Inftanz tritt noch) die Ent fheidung über das Rechtsmittel der Nevifion gegen die Urtheile der Oberlandesgerichte in der Berufungs- Snftanz Hinzu. Val. Anm. 2 zu $ 136 GVO. und Anm. 2 zu 8 374 StPO. b) Oberlandesgerihte gegen die Urtheile der Straf- fammern in der Berufungs-Inftanz (mit der Ausnahme des $ 136 Abj. 2) und gegen die Urtheile der Straf fammern in I. Snftanz in den Eonderfalle des $ 123 Nr. 3 GL. Ar Stelle der Dberlandesgerihte tritt in Preugen in dem Falle des $ 123 Nr. 3 ftets und in den Falle des $ 123 Nr. 2, wenn eine nad) Landesrecht ftrafbare Handlung in Frage fteht, das Kammergeridt in Berlin. Ausf®. v. 24. 4. 1878 (SS. 230) $ 50. S 387. Sit die Revifion rechtzeitig eingelegt, und find die Nevifionsanträge rechtzeitig und in der vorgejchriebenen Form angebracht, jo ijt die Nevifionsfchrift dem Gegner des Bejchwerdeführers zuguftellen. Diefen fteht frei, binnen I. Theil — Straf-Proz.-Ord. v. 1. 2. 1877. III. Buch. Rechtsmittel. 270 1 Woche eine fchriftlihe Gegenerflärung einzureichen. Der Ungeklagte kann leßteve auch zu Protokoll des Gericht- jchreibers abgeben. Nach Eingang der Gegenerflärung oder nach Ablauf der Frift erfolgt durch die Staatsanwaltfihaft die Ein- jendung der Akten an das Nevifionsgericht. $ 388. Zindet daS Gericht, an welches die Einfendung der Akten erfolgt ift, daß die Verhandlung und Ent: Iheidung über das Nechtsmittel zur Zuftändigfeit eines anderen Gerichts gehöre, jo hat es durch Belchluß feine Unzuftändigfeit auszufprechen. Diefer Beichluß, in welchen das zuftändige Revifions- gericht zu bezeichnen ift, unterliegt einer Anfechtung nicht und ift fiir das in demfelben bezeichnete Gericht bindend. Die Abgabe der Akten erfolgt dur) die Stants- anmaltjchaft. 6. Verfahren vor dem Revifionsgericht. $ 389. Erachtet das Revifionsgericht die Beftimmungen über die Einlegung der Nevilion oder diejenigen über Die Anbringung der Nevifionsanträge nicht Fin beobachtet, jo fann es das Rechtsmittel durch) Beichluß als unzuläffig beriverfen. Anderenfalls entjcheidet e8 über dafjelbe durch Uxtheil. 5 390. Der Angeflagte oder auf dejjen Verlangen der Vertheidiger ift von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Der Angeklagte fann!) in diefer erfcheinen oder fich durch einen mit jchriftlicher Vollmacht verfehenen Bertheidiger vertreten lafjen. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat feinen Anspruch auf Anmefenheit. 1) Anwejenheit aljo nicht nothwendig. $ 391. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vor- trage eines Berichterftatters. Hierauf werden die Staatsanmaltjchaft jowie der An- geflagte und fein Bertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Bejchwerdeführer zuerft, gehört. Dem Angeklagten gebührt das Lette Wort. $ 392. Der Prüfung des Nevifionsgerichts unterliegen nur die gejtellten Revifionsanträge und, infomweit die ‚Re- vifion auf Mängel des Verfahrens geftügt wird, nur die jenigen Thatjachen, welche bei Anbringung der Revifions- anträge bezeichnet worden find. Eine weitere Begründung der Nevifionsanträge, als die im $ 384 Abj. 2 vorgejchriebene, ift nicht erforderlich und, wenn fie unrichtig ift, unfchädlich. ?. Entjcheidung des Nev.-Gerichte. $ 395. Snjoweit die Revifion für begründet eracjtet wird, ift das angefochtene Urtheil aufzuheben. Gleichzeitig find die dem Uxtheile zu Grund Tiegenden Seltftellungen aufzuheben, foern fie durch die Gefetesver- legung betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt. S 394. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Oejegesverlegung bei Anwendung des Gefeßes auf die dem Urtheile zu Grund liegenden eitjtellungen, fo Hat das Revifionsgericht in der Sache felbft zu entjcheiden, fofern 71 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1877. IV. Bud. Wiederaufnahme eines gejchloffenen Verfahrens. 272 ohne weitere thatfächliche Erörterungen nur auf reis fprehung oder auf Einftellung oder auf eine abjolut be- jtimmte Strafe zu erfennen ift, oder daS Nevifionsgericht in Uebereinftimmung mit dem Antrage der Staatsanwalt ichaft die gefeglich niedrigfte Strafe für angemefjen erachtet. Sn anderen Fällen ift die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entfcheidung an das Gericht, dejjen Mrtheil aufgehoben ift, oder an ein, demjelben Bundesjtaate ange- höriges, benachbartes Gericht gleicher Drdnung zuricdzus vermweijen. Die Zurücverweifung kann an ein Gericht niederev Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage Fommende jtrafbare Handlung zu dejjen Zuftändigfeit gehört. 8 395. Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht der dorigen Snftanz fich mit Unvecht für zuftändig erachtet hat, fo verweift daS Nevifionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuftändige Gericht. S 396. Die Perkündung des Urtheil erfolgt nad) Maßgabe des S 267. S 397. Erfolgt zu Gunften eines Angeklagten die Aufpebung des Urtheil$ wegen Gejeßesverlegung bei An- wendung des Strafgefeßes, und evftreckt fi) das Uxtheil, fomeit e8 aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, welche die Revifion nicht eingelegt haben, jo ijt zu erfennen, als ob fie gleichfalls die Nevifion eingelegt hätten. 8. Bindende Kraft des Nevifionz-Urtheil?. 8 398. Das Gericht, an welches die Sache zur ander- weiten Verhandlung und Entjcheidung verwiejen ift, hat Die rechtliche Beurtheilung, welche dev Aufhebung des Urtheils jr Grund gelegt ift, auch feiner Entjcheidung zu Grund zu egen. - Mar das Urtheil nur don dem Angeklagten oder zu Sunften desjelben von der Staatsanwaltjchaft oder von einer der im $ 340 bezeichneten Perfonen angefochten worden, fo darf das neue Urtheil eine härtere Strafe, als die in dem evfteren erkannte, nicht verhängen. IV. Buch. Wiederaufnahme eines durd) rehtskräftiges Urtheil aefhloffenen Derfahrens. 1. Zu Gunften de3 Berurtheilten. 8 399. Die Wiederaufnahme eines durch vechtsfräftiges Urtheil gejchloffenen Verfahrens zu Gunften des Berur- theilten findet jtatt:1) 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu feinen Un- gunften als echt vorgebrachte Urkunde fälfchlich angefertigt oder verfäljcht war; 2. wenn durch Beeidigung eines zu feinen Ungunften abgelegten Zeugnifjes oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverftändige fich einer vorjäß- lichen oder fahrläffigen Verlegung der Eidespflicht ihuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem MUxtheil ein Richter, Gejchiworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher fich in Be- ziehung auf die Sache einer DVerlegung feiner Amtspflichten fchuldig gemacht hat, fofern diefe Berleßung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht dom Berurtheilten felbit ver- anlapt ift; 4. wenn ein aa Urtheil, auf welches das Strafurtheil gegründet ift, durch ein anderes recht3fräftig gewordenes Urxtheil aufgehoben ift; 5.2) wenn neue Thatfachen oder Beweismittel beige- bracht find, welche allein oder in Berbindung mit den früher erhobenen Beweilen die Freilprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgefeße eine geringere Beltvafung zu bes gründen geeignet find. Sn den bor den Schöffen- gerichten verhandelten Sachen fünnen nur foldhe Thatfachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche der Berurtheilte in dem früheren Verfahren einfchlieglich dev Berufungsinftanz nicht gefannt hatte oder ohne DBerfchulden nicht geltend machen Eonnte. 1) und zwar ohne Zeitgrenze ($ 401). 2) Die neue Nr. 5 foll lauten: „wenn neue Thatjahen oder Be mweismittel beigebracht find, aus melden allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweifen jich die Unfhuld des Ver- urtheilten, jei es bezüglich der ihm zur Zajt gelegten That über- haupt, jei e8 bezüglich eines die Anwendung eines fhmwereren Straf: gejebes begründenden Umftandes, ergiebt. (Entm.) S 400. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Berfahrens wird die DVollitrekung des Urtheils nicht gehemmt. Das Gericht Fann jedoch einen Auffchub fowie eine Unterbrechung der Vollftrefung anordnen. $ 401. Der Antrag auf Wiederaufnahme des DVer- fahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollitrekung noch) duch den Tod des Berurtheilten ausgejchlojjen. Sm Falle des Todes!) find der Chegatte, die DVer- wandten auf und abfteigender Linie jowie die Gefchwilter des Verstorbenen zu dem Antrage befugt. 1) Bei Lebzeiten fommen die SH 338 ff. zur Anwendung ($ 405). 2. Zu Ungunften des Angeklagten. 8 402. Die Wiederaufnahme eines durch vechtskräftiges Urtheil gejchloffenen Verfahrens zu Ungunften de3 Ange- flagten findet jtatt:?) 1. wenn eine in der Kauptverhandlung zu feinen Sunften als echt vorgebrachte Urkunde fäljchlich angefertigt oder verfälicht war; 2. wenn durch Beeidigung eines zu feinen Gunften abgelegten Zeugnifjes oder abgegebenen Gutachtens der ‚Deuge oder Sachverftändige fie) einer bor- fäßlichen oder fahrläjfigen Berlegßung der Eides- pflicht fchuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem Urtheil ein Richter, Gefchworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher jich in Be- - ziehung auf die Sache einer Verlegung feiner Amtspflichten jchuldig gemacht hat, jofern Ddiefe Verlegung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ilt; 273 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1877. IV. Bud). Wiederaufnahme eines gejchloffenen Berfahrens. 274 4. wenn don dem reigefprochenen vor Gericht oder außergerichtlih ein glaubwürdiges Geftändnig der ftrafbaren Handlung abgelegt wird. 1) fomeit durd) Verjährung (SS 67 u. ff. StOB. oben ©. 217) die Strafverfolgung nit überhaupt ausgejchloffen wird. 3. Unzuläjjigfeit der Wiederaufnahme, S 403. Eine Wiederaufnahme de8 PVerfahrens zum Zwecke der Aenderung der Strafe innerhalb des durch das- jelbe Gejeß beftimmten Strafmaßes findet nicht ftatt. 8 404. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher auf die Behauptung einer ftrafbaren Handlung ge gründet werden fol, it nur dann zuläffig, wenn wegen diefer Handlung eine recht3fräftige Verurtheilung ergangen ift, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen al3 wegen Dangels an Beweis!) nicht erfolgen fann. 1) 3. B. Tod, Abmejenheit. S 405. Die allgemeinen Beftimmungen über Recht3- mittel finden auch bei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Anwendung. 4. Begründung. $ 406. Sn dem Antrage müfjen der gejeßliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens fowie die Beweismittel angegeben werden. on dem Angeklagten und den im S 401 Abj. 2 be- zeichneten Perjonen fann der Antrag nur mittelS einer don dem DVertheidiger oder einem NechtSanmwalt unterzeichneten SEE oder zu Protokoll des Gerichtsjchreibers angebracht werden. 5. Zuftündigteit. 8 407. Ueber die Zulafjung des Antrags auf Wieder- aufnahme des Verfahrens entjcheidet das Gericht, dejjen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. Wird ein in dev Revifionsinftanz erlaffenes Uxtheil aus anderen Gründen als auf Grund des 8 399 Nr. 3 oder des S 402 Nr. 3 angefochten, jo entjcheidet daS Gericht, gegen dejjen Urtheil die Revifion eingelegt war. Die Entfcheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. 6. Verfahren. $ 408. Sft der Antrag nicht in der borgefchriebenen Form angebracht, oder ift darin fein gefeglichev Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder fein geeignetes Beweismittel angeführt, jo ift der Antrag als unzuläjjig zu bermwerfen. Anderenfalls ift derjelbe dem Gegner des Antragftellers unter Beftimmung einer Frift zur Erklärung zuzuftellen. 8 409. Wird der Antrag an fich für zuläffig befunden, fo beauftragt das Gericht mit Aufnahme der angetretenen Bemeife, jomweit diefe erforderlich ift, einen Richter. Dem Exmeffen des Gerichts bleibt eS überlaffen, ob die ei und Sachverftändigen eidlich vernommen werden ollen. Hinfichtlih der Berechtigung der Betheiligten zur An- mwejenheit bei der Bemeisaufnahme kommen die für die Borunterfuhung gegebenen Borjchriften zur Anwendung. Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. Poft u. Telegr. Nah Schluß der Bemweisaufnahme find die Staatsan- waltfchaft und der Angeklagte unter Beltimmung einer Frift zur ferneren Erklärung aufzufordern. 1) Nach dem Entw. it die Vernehmung der Zeugen und Sad) verftändigen nicht mehr in das Ermeljen des Gerichts geftellt, [ondern fie erfolgt und zwar, jomweit die Beeidigung zuläffig ijt, eidlich. $S 410. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Der- fahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet bermorfen, 1. wenn die darin aufgeftellten Behauptungen feine genügende Beltätigung gefunden haben, oder 2. wenn in den Fällen des $ 399 Air. 1, 2 oder des S 402 Nr. 1, 2 nad) Page der Sache die Annahme ausgefchloffen ift, daß die in diefen Beftimmungen bezeichnete Handlung auf die Entjeheidung Einfluß gehabt hat.1) Anderenfalls verordnet das Gericht die Wieder- aufnahme des PVerfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung. 1) md 3. wenn in den Fällen des S 399 Nr. 5 (neue Nr. 5) der Megfall eines die Anwendung eines jchmwereren Strafgejeßes begründenden Umftandes nicht geeignet erjcheint, eine ges tingere Beltrafung herbeizuführen. (Entw.) Ss 411. Sit der DVBerurtheilte beveitS verjtorben, jo Hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Bemweifes entweder die Freiiprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wieder- aufnahme abzulehnen. Auch in anderen Fällen fann das Gericht, bei üffent- lichen Klagen jedoch nur mit Zuftimmung der Staatsans waltjchaft, den Verurtheilten fofort freifprechen, wenn dazu genügende Beweije beveit3 vorliegen.!) Mit der Freifprehung ift die Aufhebung des früheren Urtheils zu verbinden. Die Aufhebung ift auf DVerlangen des Antragftellers durch den Deutfchen ReichSanzeiger befannt zu machen, und kann nach dem Crmeffen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.t) 1) Abf. 2 und 4 follen aufgehoben werden (Entmw.) $ 412. Mlle Entfcheidungen, welche aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Berfahrens von dem Geriht in LI Suftanz exlaffen werden, fünnen mit der fofortigen Bejchwerde angefochten werden. 7. Erneute Hauptverhandlung. 8 413. Sn der erneuten Hauptverhandlung ift entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter Auf hebung defjelben anderweit in der Sache zu erkennen. St die Wiederaufnahme des DVerfahrens nur von dem Berurtheilten oder zu Gunften deffelben von der Gtaats- anmwaltjchaft oder von einer der im S 340 bezeichneten ‘Per- jonen beantragt worden, jo darf das neue Uxtheit eine De Strafe als die in dem früheren erfannte nicht ver- ängen. 8. Die Entjehadigung unjihuldig Verurtheilter. fol! wie folgt geregelt werden (Entw.): Ss 43a. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freilprehung erkannt, jo ift auf Verlangen des Verurtheilten und im Falle des $ 411 auf Verlangen des Antragftellers die Aufhebung des früher 18 275 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1877. V. Bud). Beteiligung des Verlegten bei dem Verfahren. 276 ergangenen Urtheils durd) den „Deutjchen Reichs-Anzeiger” bekannt zu maden; nad) dem Ermejjen des Gerichts fann die Befanntmahung auch in anderen öffentlichen Blättern erfolgen. S 413b. Perfonen, gegen welhe eine im Strafverfahren rechts- kräftig erkannte Strafe ganz oder theilweile volftredt worden ift, fonnen, wenn fie im Wiederaufnahmeverfahren freigejprohen oder in Anwendung eines milderen Strafgefebes mit einer geringeren Strafe belegt werden, Erjas des DVermögensjhadens beanjprudhen, den fie durch die erfolgte Strafvollfttedung erlitten haben. Außer dem PVerurtheilten Fonnen Dritte, denen derjelbe nad) Borjhrift des bürgerlihen Rechts zur Gewährung von Unterhalt ver: pflihtet war, infoweit Erjfaß fordern, als ihnen durd; die Strafvoll- ftrefung der Unterhalt entzogen worden ijt. S 413c. Der Anfpruh auf Entfhäadigung ift ausgefhloffen, mwenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorjäglich herbei- geführt oder durch grobe Fahrläffigfeit verjhuldet Hat. Ss 413d. Die Entihädigung wird aus der Kafje desjenigen Bundesftaats, bei dejfen Gericht das Strafverfahren in I. Inftanz anhängig war, oder, wenn das Neichsgeriht in erjter umd Tekter Anfjtanz erfannt hat, aus der Neihskaffe geleiftet. Bis zum Betrage der geleifteten Entihädigung tritt die Kaffe in die Nehte ein, weldhe dem Entjhädigten gegen Dritte um deswillen zuftehen, weil dur) deren rechtswidrige Handlungen feine Berurtheilung herbeigeführt war. Ss 413e. Der Anjpruh auf Entjhäadigung ift bei Vermeidung des Verluftes binnen 3 Monaten nad) Nechtskraft des im Wiederauf- nahmeverfahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staatsan- waltjhaft des Gerichts, weldyes diejes Urtheil erlajfen hat, geltend zu machen. Ueber den Antrag entjcheidet die oberjte Behörde der Landes- Suftizvermaltung, oder, wenn das Neichsgeriht in erjter und lebter Initanz erkannt hat, der Reichsfanzler. Eine Ausfertigung der Entiheidung ift dem Antragjteller nad) den Vorjchriften der Eivilprozekordnung zuzuftellen. Gegen die Entjheidung ift die Berufung auf den Rechtsweg zus läffig. Die Klage ift binnen einer Ausjhlußfrift von 3 Monaten nad) Zuftellung der Entiheidung zu erheben. Für die Anjprücde auf Entjhädigung find die Civilfammern der Landgerihte ohne Rüdficht auf den Werth des Streitgegenjtandes ausjchlieklich zuftändig. S 413f. Der Anjprud auf Entjhädigung erlifcht, wenn der Berechtigte ftirbt, ohne ihn gemäß S 413e geltend gemacht zu’ haben. Vor der endgültigen Entjheidung über den Anjprud) ijt derjelbe der Pfändung nicht unterworfen. Bis zu diefem Zeitpunft fan der Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen. V. Bud. Betheiligung des Derlebten bei dem Derfahren. 1. Brivatflage. 1. Zuläjjigkeit. S 414. Beleidigungen und Körperverlegungen Fünnen, fomweit die Verfolgung nur auf Antrag eintritt,!) von dem Berletten im Wege der Privatflage verfolgt werden, ohne Es E einer borgängigen Anrufung der Staatsanwaltichaft edarf. Die gleiche Befugniß fteht denjenigen zu, welchen in den Strafgejegen das Recht, jelbftftändig auf Beltrafung anzu= tragen, beigelegt ift. Hat der Verleßte einen gejeblichen Vertreter, jo wird die Befugniß zur Erhebung der Privatklage durch diefen2) und, wenn Korporationen, Gefellichaften und andere PBerfonen- vereine, welche al3 jolche in bürgerlichen Nechtsftreitigkeiten Elagen fünnen, die Berletten find, durch diefelben PBerjonen wahrgenommen, durch welche fie in bürgerlichen Rechts- ftreitigfeiten vertreten werden. 1) d. f. alle Beleidigungen, ausgenommen Beleidigungen des Kaijers, des Landesheren und der Bundesfürften; dagegen nur einz fade Körperverlegungen. 2) Der Beleidigte oder Verlegte ijt felbftitändig berehligt, Straf- antrag zu ftellen, jobald er das 18. Lebensjahr vollendet hat. So lange er aber minderjährig ift (aljo vor vollendetem 21. Zebens- jahre fteht), hat der gejegliche Vertreter (Water, Vormund 2c.) deö- jelben, unabhängig von der eigenen Befugnii des Verlekten, das Net, den Antrag zu ftellen. Sind Ehefrauen oder unter väterlider Gewalt ftehende Kinder beleidigt worden, jo haben jowohl die Be- leidigten als deren Ehemänner und Väter das Net, auf Beltrafung anzutragen. (SS 65, 195 StGB.) Die Fähigkeit, Strafantrag zu ftellen, genügt aber noch nicht zur Erhebung der Privatklage. ES find vielmehr die allgemeinen Grund» füge über Prozekfähigfeit ($ 51 EPDO, oben ©. 149) entjheidend. $ 415. Sind wegen derjelben ftrafbaren Handlung mehrere PBerfonen zur Privatklage berechtigt, jo ift bei a diefes Rechts ein Feder von dem Anderen unab- ängig. Bat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage er- hoben, fo fteht den übrigen!) nur der Beitritt zu dem ein- geleiteten Berfahren, und zwar in der Lage zu, in melcher fich dafjelbe zur Zeit der Beitrittserflärung befindet. Sede in der Cache felbit ergangene Entjcheidung äußert u Gunsten des Befchuldigten ihre Wirkung auch gegenüber Iien Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben aben. 1) vorausgejegt, daß die Frift der Antragsberehtigung (3 Monate von dem Tage, an welhem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Perjon des Thäters Kenntniß erhalten hat) nicht abgelaufen ift. 2. Staatsanwaltichaft. $ 416. Die öffentliche Klage wird wegen der im $ 414 bezeichneten ftrafbaren Handlungen von der Staatsanwalt> nn nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen SSnterefje iegt. S 417. ® Sn dem Berfahren auf erhobene Privat- lage ift die Staatsanwaltjchaft zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet; eS ift ihr jedoch der zur Hauptverhandlung be= ftimmte Termin befannt zu machen. 2) Auch fann die Staatsanmwaltjchaft in jeder Lage der Sade bis zum Eintritt der Nechsfraft des Urtheils durd) eine ausdrüdliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. Sn der Einlegung eines NechtSmittel3 ijt die Uebernahme der Berfolgung enthalten. WER 3. Vertretung des Privatklägere. $ 418. Der Brivatkläger fann im Beiftand eines Rechtsanwalts erjcheinen oder fich durch einen mit fchrift- licher Vollmacht verfehenen Rechtsanwalt vertreten Tafjen. Im legteren Falle können die Zuftellungen an den Privat- fläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. 4. Sicherheitsleiftung. $ 419. Der Privatfläger hat für die dev Staatsfaffe und dem Beichuldigten vorausfichtlich erwachfenden Koften unter bdenfelben Vorausfegungen Sicherheit zu leiften, 277 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1877. V. Bud). Betheiligung des DVerlesten bei dem Berfahren. 278 unter welchen in bürgerlichen Rechtftreitigfeiten der Kläger auf Derlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozep- Eoften zu leijten hat. Die Sicherheitsleiftung ift durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. Für die Höhe der Sicherheit und die gift zur Leiftung derjelben, fowie für die Bewilligung des Armenrechts gelten diejelben Beftimmungen wie in bürgerlichen Necht3- ftreitigfeiten.!) 1) Bol. SS 104-112 EPO. oben ©. 152. Hinfihtlid der allgemein vorgejchriebenen Vorihußpflicht des Privatklägers bejtimmt 883 Abj. 1 GKojten®. v. ee: „In Straffahen ift von den Privatfläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger eine Berufung oder Revifion einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens be- antragt, jowie von dem Nebenfläger, welder eine Berufung oder Revifion einlegt, ein Gebührenvorfhuk von 10 M für die Juftanz zu zahlen.“ Vgl. ferner S 84 GKoften®., bei $ 87 EPOD. (oben ©. 150 und 151) vermerkt. 5. Sühneverfud). $ 420. Wegen Beleidigungen ift, infofern nicht einer der im 8 196 des Strafgefeßbuchst) bezeichneten Fülle vorliegt, die Erhebung der Klage erit zuläffig, nachdem von einer durch die Landesjuftizverwaltung zu bezeichnenden Bergleichsbehörde2) die Sühne erfolglos verjucht worden ift. Der Kläger hat die Befcheinigung hieriiber mit der Klage einzureichen. Diefe Beftimmung findet feine Anwendung, wenn Die Barteien nicht in demjelben Gemeindebezirfe wohnen. 1) Beleidigung einer Behörde zc. (oben ©. 220) 2) Schiedsmann. Preuß. Schiedsmannsordnung v. 29. 3. 1879. (6S. 321.) 6. Erhebung der Privatllage. 8 421. Die Erhebung der Klage gefchieht zu Protokoll tes Gerichtöfchreibers oder durch Einreichung einer Anflage- fchrift. Mit der Anklagefchrift find 2 Abjchriften derjelben einzureichen.t) 1) Die Klage hat die dem Beihuldigten zur LZaft gelegte That unter Hervorhebung ihrer gejeslihen Merkmale und des anzumendenden Strafgejebes zu bezeichnen, jowie die Beweismittel und das Gericht, vor weldem die Hauptverhandlung ftattfinden fol, anzugeben. ($ 198). 7. Verfahren. S 422. Sit die Klage vorfchriftsmäßig erhoben, fo theilt das Gericht diefelbe dem Belchuldigten unter Beltimmung einer Frift zur Erklärung und der StaatSanmwaltjchaft zur -Kenntnignahme mit. $ 423. Nac, Eingang der Erklärung des Bejäjuldigten oder Ablauf der Frift entfcheidet daS Gericht darliber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurüc- zumeijen jei, nach Maßgabe der Beftimmungen, welche bei einer don der StaatSanwaltfchaft unmittelbar erhobenen An- lage Anwendung finden. 8 424. Das weitere Verfahren richtet ich nach den Beftimmungen, welche für das Berfahren auf erhobene öffentliche Stlage gegeben find. ‚Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatflagefache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig ge- machten Sache verhandelt werden. 8 425. Snfomweit in dem Verfahren auf erhobene öffent- lihe lage die Staatsanwaltfchaft zuauziehen und zu hören ift, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatflage der Privatfläger zugezogen und gehört. Desgleichen find alle Entjcheidungen, welche dort der Staatsanwaltichaft befannt gemacht werden, hier dem Privatkläger befannt zu machen. ES werden jedoch die auf richterliche Anordnung er= gehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltichaft, Jondern durch den Gerichtsfchreiber bewirkt. Bmifchen der Zuftellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letteren muß eine Frift von mindejtens 1 Woche liegen. Das Necht der Akteneinfiht Fann der Privatkläger nur. durch feinen Anwalt ausüben. $ 426. Der PVorfigende des Gerichts beftimmt, welche Berfonen als Zeugen oder Sachverftändige zur Haupt- verhandlung geladen werden jollen. Dem Privatkläger wie dem Angeklagten fteht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.) 1) Dal. $ 219. 8. Vertretung de3 Angeflagten. $ 427. Sn der Hauptverhandlung fann auch der Angeklagte im Beiftand eines Rechtsanwalts erjcheinen oder fich auf Grund einer fchriftlichen Bollmadht durch folchen ver- treten laffen. Die Beftimmung des $ 139 findet auf den Anwalt des Klägers wie auf den des Angeklagten Anwendung. Das Gericht ift befugt, daS perjönliche Erjcheinen des Klägers jowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Aln- geflagten vorführen zu laffen. 9. Widerflage. $ 428. Dei mwechjelfeitigen Beleidigungen oder Körper- verleßungen fann der Befchuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge ($ 257) in I. Inftanz mittelS einer Wider- Elage die Beitrafung des Klägers beantragen. Ueber Klage und Widerklage ift gleichzeitig zu erfennen.!) Die Zurücnahme der Klage ift auf das Verfahren über die Widerflage ohne Einfluß. 1) Wegen der Koften vgl. SS 500, 503. 10. Einftellung de3 BVBerfahrene. S 429. Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für feftgeftellt zu erachtenden Thatjachen eine folche ftrafbare Handlung darftellen, auf welche das in diefem Abfchnitte vorgejchriebene Verfahren feine Anwendung er- leidet, jo hat es durch Urtheil, welches diefe Thatjachen hervorheben muß, die Einftelung des Berfahrens aus= zufprechen. Die Verhandlungen find in Ddiefem Falle der Staat$- anmwaltfchaft mitzuteilen. 11. Rechtsmittel. S 430. Dem Privatkläger ftehen diejenigen NechtS= mittel zu, welche in dem Berfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanmwaltichaft zuftehen. Daffelbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des S 402. Die Beftintmung des $ 343 findet auf das Rechtsmittel des Privatklägers Anwendung. 18* 279 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1877. Kevifionsanträget) und Anträge auf Wiederaufnahme de3 durch ein rechtsfräftiges Urtheil gejchloffenen Ber- fahren32) fan der Privatfläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.) Die in den 8$ 361, 362, 387 angeordnete Vorlage und Einfendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf er- hobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltichaft. Die Zuftellung der Berufungs- und Nevifionsfchriften an den Gegner des Befchwerdefüihrers wird durch den Gerichtö- jchreiber bewirkt. 1) 8 384, 2) 8 406. 3) Der Angeklagte dagegen darf diefe Anträge au zu Protokoll des Gerichtsihreibers erklären. ($ 385 Abj. 2). 12. Zurüdnahme der Klage. $ 431. Die Privatklage fann bis zur Verfündung des Urtheils I. Snftanz und, joweit zuläffige Berufung ein- gelegt ift, bis zur Verkündung des Urtheils II. Snftanz zurücgenommen werden.t) AL Zurücnahme gilt e8 im Verfahren I und, foweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren I. Snftanz, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erfcheint noch durch einen Nechtsanmwalt vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht fein perjönliches Erjcheinen angeordnet hatte, oder eine Frift nicht einhält, welche ihm unter Androhung der Einftellung des Verfahrens gejett war. Someit der Privatfläger die Berufung eingelegt hat, ift diefelbe im Falle der vorbezeichneten Verfäumungen uns bejchadet der Beftimmung de3 S 343 fofort zu bermwerfen. Der Privatkläger fann binnen 1 Woche nach der VBer- füumung die Wiedereinfeßung in den vorigen Stand unter den in den SS 44, 45 bezeichneten Vorausfeßungen bean- fpruchen. $ 432. Die zurlicigenommene Privatflage fann nicht bon neuem erhoben werden.!) 1) Aurücdnahme des Strafantrags nur in gefeklich bejonders vorgejehenen Fallen zuläffig. Bal. 3. B. S 232 Abj. 2 StGB. 13. Unvererblichkeit der Privatllage. S 433. Der Tod des Privatflägers hat die Einftellung des Berfahrens zur Folge. War jedoch die Privatklage darauf gejtüßt, daß der Be- jchuldigte wider bejjeres Wiffen in Beziehung auf den Anderen eine unwahre TIhatjache behauptet oder verbreitet habe, welche denfelben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzumürdigen geeignet ift, jo fann die Klage nach dem Tode des Klägers von den Eltern, den Rindern oder dem Ehegatten des leteren fortgejest werden. Die Bovtiebung it bon dem Berechtigten bei Verluft des Kechts binnen 2 Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären. Ss 454. Die Burüeinahme der Pribatflage und der Tod de3 Privatflägers, jorwie die Fortfegung dev Privat- Elage find dem Bejhuldigten befannt zu machen. 2. Nebenflage. 1. Zuläjjigfeit. Ss 455. Wer nach) Maßgabe der Beftimmung des S 414 als Privatfläger aufzutreten berechtigt ift, fann fi) der V. Bud). Betheiligung des Berlebten bei dem Verfahren. 280 erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Berfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anfchluß fan behufs Einlegung von Nechtsmitteln auch nach ergangenem Urteile gefchehen. Die gleiche Befugnigt) fteht demjenigen zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entjcheidung (S 170) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die ftrafbare Handlung gegen fein Leben, feine Gejundheit, feine Freiheit, feinen PVerjonenitand oder jeine Vermögens- rechte gerichtet war. 1) Fälle der ferneren Befugnik in SS 443, 467, S 436. Die Anfchlußerflärung ift bei dem Gerichte fehriftlich einzureichen. Das lettere hat Über die Berechtigung des Nebenflägers zum Anfchluffe nad) Anhörung der Staatsanwaltichaft zu entjcheiden. y Bu einer Sicherheitsleiftung ijt der Nebenkläger nicht verpflichtet. 2. Rechte de3 Nebenklägers. S 437. Der Nebenkläger dat nad) erfolgten Anfchluffe die Nechte des Privatflägers. An den Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Gefchworenen nimmt der Nebenkläger nicht Theil. 3. Zuerfennung einer Bupe. S 443. Die Befugniß, fich einer öffentlichen Klage nad) den PVeltimmungen der SS 435—442 als Nebenkläger an- zufchließen, fteht auch demjenigen zu, welcher berechtigt ift, die Zuerfennung einer Buße zu berlangen.t) Mer die Zuerfennung einer Buße in einem auf erhobene öffentliche Klage anhängigen Berfahren beantragen will, muß Sich zu Ddiefem Biwede der Klage als Nebenklüger anfchließen. 1) Die Zuerfennung einer Buße fan verlangt werden, wenn die Beleidigung nahtheilige Folgen für die Vermögensverhältniffe des a gehabt hat; ferner in allen Fällen der Körperverlegung (SS 188, 31 StGB). S 444. Der Antrag auf Zuerfennung einer Buße an bis zur Verkündung des Urtheils I. Snftanz geftellt iwerden. Der Antrag fan bis zur Berfündung des Urtheils zurücgenommen, ein zurücgenommener Antrag nicht ev= neuert werden. MWird der Angeklagte freigefprochen oder das Berfahren eingeftellt, oder die Sache ohne Urtheil erledigt, jo gilt auch der Antrag ohne weitere Entjcheidung für erledigt. Der Anfpruch auf Buße fan don den Erben des Ver- legten nicht erhoben oder fortgefegt werden. 8 445. Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als Buße nn) anzugeben. Auf einen höheren Betrag der Buße als den beantragten darf nicht erfannt werden. 281 VI. Bud. Sefondere Arten des Derfahrens, 1. Berfahren bei amtsrichterfichen Strafbefehlen. Ss 447. Sn den zur Zuftändigfeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, mit Ausnahme dev im $ 27 Nr. 3—81) des Gerichtsverfafjungsgefeßses bezeichneten Bergehen, fann durch chriftlichen Struibefehl des Amtsrichters ohne vor= gängige Verhandlung eine Strafe fejtgejegt werden, wenn die Staatsanwaltjchaft fchriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch feine andere Strafe als Geldftrafe von höchitens 150 Mark oder Freiheitsitrafe von höchjtens 6 Wochen, fowie eine etwa vberwirfte Ein- ziehung feftgejett werden. Die Ueberweifung des Belchuldigten an die Landes- polizeibehörde darf in einem Strafbefehle nicht ausgeiprochen werden. 1) zu den Ausnahmen tritt das Vergehen des jtrafbaren Eigens nubes in den Fällen des S 286 Abj. 2 und der SS 290, 291 md 298 StGB. (Emtm.) S 448. Der Antrag ift auf eine beftimmte Strafe zu richten. Der Amtsrichter hat demfelben zu entjprechen, wenn der Erlafjung des Strafbefehls Bedenken nicht ent- gegenftehen. Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne a lonalng feitzufegen, jo ift die Sache zur Haupt- verhandlung zu bringen. Dafjelbe gilt, wenn der Amts- richter eine andere alS die beantragte Strafe feitfegen will und die Staatsanwaltjchaft bei ihrem Antrage beharrt. 8 449. Der Strafbefehl muß außer der Feltfegung der Strafe die ftrafbare Handlung, das angemwendete Straf- gejeß und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß ex vollftreefbar werde, wenn der Bejchuldigte nicht binnen 1 Woche nach der Zuftellung bei dem Amts- gan: fchriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsjchreibers infpruch erhebe. Auf den Einfpruch fan vor Ablauf der Frijt verzichtet werden. $ 450. Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einfpruch erhoben worden ift, erlangt die Wirkung eines vechtsfräftigen Urteils. $ 451. Dei rechtzeitigem Einfpruche wird zur Haupt- verhandlung dor dem Schöffengerichte gefchritten, fofern nicht bis zum Beginn derfelben die Staatsanwaltichaft die Klage fallen läßt oder der Einfpruch zurückgenommen wird. Der Angeklagte fann fich in der Hauptverhandlung durch einen mit fchriftlicher Vollmacht verjehenen Bertheidiger vertreten lafjen.!) Bei der Urtheilsfällung ift das Schöffengericht an den in dem Strafbefehle enthaltenen Ausfpruch nicht gebunden. 1) Er fan aber auch zum perjönlichen Erjheinen angehalten werden. ($ 235). Val. jedod $ 232. 8 452. Bleibt der Angeklagte ohne genügende Ent- fhuldigung in der Hauptverhandlung aus, und wird ev auch nicht durch einen Vertheidiger vertreten, jo wird der Einfpruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil verworfen. Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der Ein- Ipruchsfrift Wiedereinfeßung in den vorigen Stand gewährt worden war, Fann die leßtere nicht mehr gegen das Urtheil beanfpruchen. I. Theil. — Straf-Proz.-Ord. dv. 1. 2. 1877. VI. Buch. Beiondere Arten des Verfahrens. 282 2. Berfahren nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung. S 453. Wo nach den Beftimmungen der Zandesgejeget) die Bolizeibehörden befugt find, eine in den Strafgejegen angedrohte Strafe durc Verfügung feitzujegen, evitreckt fich diefe Befugniß nur auf Uebertretungen. Auch Tann die Bolizeibehörde feine andere Strafe als Haft bis zu 14 Tagen oder Geldftrafe?) und diejenige Haft, welche fir den Fall, daß die Geldftrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letteren tritt, fowie eine etwa vermwirkte Einziehung verhängen. Die Strafverfügung muß außer der Feltfeung der Strafe die ftrafbare Handlung, das angewendete Strafgejek und die Beweismittel bezeichnen, aud) die Eröffnung ent- halten, daß der Befchuldigte, jofern er nicht eine nach den Gefeßen zugelaffene Befchwerde an die Höhere Bolizeibehörde®) ergreife, gegen die Strafverfügung binnen 1 Woche nad) der Bekanntmachung bei dev WBolizeibehörde, welche diefe Verfügung erlaffen hat, oder bei dem zuftändigen Amt3= gericht auf gerichtliche Entjcheidung antvagen Fünne. Die Strafverfügung wirft in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie eine vichterliche Handlung. 1) Preußen: Gefek, betreffend den Erlaß polizeilider Strafver- fügungen wegen Mebertretungen v. 23. 4. 1883 (folgt unten Seite 290). 2) und zwar in Preußen nur bis 30 M oder Haft bis zu 3 Tagen. $ 16. v. 23. 4. 1883. 3) in Preußen nicht zugelaffen. (Anm. 2 zu $ 3 des ©. v. 23.4. 1883, unten ©. 290). 8 454. Der Antrag auf gerichtliche Entfcheidung fann bei dev PVolizeibehörde fehriftlich oder mündlich, bei dem Amtsgerichte fehriftlich oder zu Protofoll des Gerichts- jchreiber8 angebracht werden. Die Volizeibehörde überjendet, falls fie nicht die Straf verfügung zurücnimmt,i die Akten an die zuftändige Staats anmaltjchaft, welche fie dem Amtsrichter vorlegt. 2) Bol. hierzu Arm. 2 und 3 zu $ 3 des Gefehes v. 23. 4. 1883, unten ©. 290. $ 455. Gegen die Berfäumung der Antragsfrift it unter den in den SS 44, 45 bezeichneten Vorausfegungen Wieder- einfegung in den vorigen Stand zuläjiig.. Das Gejuc, ift bei einer dev im 8 454 Abf. 1 genannten Behörden anzus bringen. Ueber das Gefuch entjcheidet der Armtsrichter. Die Beftimmungen des $ 46 Abi. 2, 3 finden bier gleichfalls Anwendung. S 456. Sft der Antrag rechtzeitig angebracht, jo hoird zur Hauptverhandlung dor dem Schöffengerichte gejchritten, ohne daß e8 der Einreichung einer Anklagefchrift oder einer Entjcheidung tiber die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Pi zum Beginne der Hauptverhandhung kann der Antrag zurückgenommen erden. S 457. Das Berfahren vor dem Schöffengericht ift dafjelbe wie im Falle einer von der StaatSamwaltichaft erhobenen und zur Hauptverhandlung veriviefenen Anklage. Der Angeklagte Fann fich durch einen mit fehriftlicher Bollmacht verjehenen Vertheidiger vertreten lajfen.t) Bei der Urtheilsfällung ift das Gericht an den Ausspruch dev Bolizeibehörde nicht gebunden?) 1) Anm. zu $ 451 gilt aud) hier. 2) CS farm alfo auch eine härtere Strafe verhängen. 2833 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1977. VII. Buch. Strafvollftrefung und Koften des Verfahrens. 284 $ 458. Stellt fich nach dem Ergebniffe der Hauptver- handlung die That des Angeklagten alS eine jolche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafverfügung nicht befugt war, fo hat das Gericht die letere ducch Urtheil aufzuheben, ohne in der Sache felbft zu entjcheiden. 3. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die . Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. S 459. Strafbefcheide der Verwaltungsbehörden wegen Zumiderhandlungen gegen die Borjchriften über die Er- hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geld- ftrafen fowie eine etwa bermwirfte Einziehung feitjeßen. Der Strafbefcheid muß außerdem die ftrafbare Handlung, das angewendete Strafgefeß und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der Befchuldigte, fofern er nicht eine nad) den ©efeben zugelafjene Befchwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Straf- befcheid binnen 1 Woche nach der Bekanntmachung bei der Bermwaltungsbehörde, welche denfelben erlaffen, oder bei der- jenigen, welche ihn befannt gemacht hat, auf gerichtliche Entjcheidung antragen fünne. Der Strajbejcheid wirft in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie eine richterliche Handlung. S 463. Sit die in einem vollftreebaren Strafbejcheide fejtgefeßte Geldftrafe von dem Bejchuldigten nicht beizu- treiben und deshalb ihre Umwandlung in eine Freiheits- Strafe erforderlich, fo ift diefe Umwandlung!) nad) Anhörung der StaatSanwaltichaft und des Bejchuldigten durch gericht- liche Entjcheidung auszusprechen, ohne daß der Strafbefcheid einer Prüfung des Gerichts unterliegt. Die Entjcheidung über die Ummandlung erfolgt, wenn für eine Urtheilsfällung das Schöffengericht zuftändig ge» wejen märe, durc) DVerfügung des Amtsrichters, in den übrigen Fällen durch Beihluß des Landgerichts. Gegen die Entfcheidung findet fofortige Befchwerde ftatt. 1) in Gemäßheit der SS 28, 29 StGB., foweit nidht in Spezial- gejegen ein anderes bejtimmt ijt. Eine nicht beizutreibende Geldftrafe wird in Gefängniß und, wenn fie wegen einer Webertretung erkannt worden ift, in Haft umgewandelt ($ 23 a. a. D.). Bei Ummandlung einer wegen einer Webertretung erfannten Geldftrafe wird der Betrag von 1 bis zu 15 M einer 1-tägigen Freiheitsitrafe gleichgeachtet. Der Mindejtbetrag der an Stelle einer Geldftrafe tretenden Freiheits- ftrafe ift 1 Tag, ihr Hödjftbetrag bei Haft 6 Wochen ($ 29 ebenda). 8 46%. Hat der Befchuldigte gegen einen Strafbefcheid auf gerichtliche Unterfuchung angetragen, oder hat die Staat3- anmaltjchaft die Anklage erhoben, fo fann die Vermaltungs- behörde fich der Verfolgung anfchliegen, und fie hat alsdann gleichwie bei einer don ihr erhobenen Anklage einen BVer- treter zu beftellen. Sn diefem Bar fommen die fir den Anschluß des Berlegten al8 Nebenfläger gegebenen Beltimmungen zur Anmendung. 4. Berfahren bei Einziehungen und Vermögens- beijhlagnahmen. 477. Sn den Fällen, in welchen nach $ 42 des S Strafgefeßbuchs oder nach anderweiten gejetlichen Beftim- mungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbar- macung von Gegenständen felbftjtändig erfannt werden kann, ift der Antrag, jofern die Entjcheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in dev Hauptjache erfolgt, feitens der Staatsanwaltfchaft oder des Privatklägerd bei demjenigen Gerichte zu ftellen, welches fir den Fall der Verfolgung einer beftimmten PBerfon zuftändig fein wirde. An die Stelle des SchwurgerichtS tritt die an dejjen Situngsorte beftehende Straffammer. A) Die Verhandlung und Entjcheidung erfolgt in einem Termine, auf welchen die Bejtimmungen über die 1 | Hauptverhandlung entjprechende Anwendung finden. (@). Bali VI. Buch. Ss 418. Steafvollftrekung und Koften des Derfahrens. 1. Strafvollftredung. $ 481. Strafurtheile find nicht vollftveetbar, bevor fie vechtsfräftigd) geworden find. 1) Die Nehtskraft tritt ein: a) mit dem Erlaß einer durch Rechtsmittel nicht mehr anfecht- baren Entjdheidung, b) mit dem Ablauf der Nechtsmittelfrift (i. d. R. 2 Wochen), c) mit dem Verzicht auf ein Nehtsmittel und d) mit der Zurücdnahme deffelben. — Daffelbe gilt von Straf- befehlen ($ 450) und Strafbejcheiden ($ 463). Vgl. aud) 8 491. 1. Anrechnung der Unterjuhungshaft. Ss 482. Auf die zu bollftvecfende Freiheitsftrafe ift unverfürzt diejenige Unterfuchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat, feit er auf Einlegung eines Nechtsmittels verzichtet oder das eingelegte KechtSmittel zurücfgenommen hat, oder feitdem die Einlegungsfrift ab- gelaufen ift, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. 2. Strafvollitredende Behörde. $ 483. Die Strafvollftreefung erfolgt durch) die Staats- anmwaltjchaft auf Grund einer von dem ©erichtsjchreiber zu ertheilenden, mit der Befcheinigung der Vollitreebarfeit ver- jehenen, beglaubigten Abjchrift der Urtheilsformel. Den Amtsanmälten fteht die Strafvollitreeung nicht zu. Für die zur Zuftändigfeit der Schöffengerichte gehörigen Saden fann durch Anordnung der Landesjuftizverwaltung die Strafvollftrekung den Amtsrichtern übertragen werden.?) 1) Sn Preußen gejchehen. 3. Begnadigungsrecht des Kaijers. $ 484. Im Sachen, in denen das Neichögericht in I. Inftanz erkannt hat, fteht das Begnadigungsrecht dem Kaijer zu.t) 1) Im Allgemeinen fteht das Begnadigungsreht dem Landesheren (Für Preußen |. Preuß. Verfaffung Art. 49, oben ©. 28). In Eljak-Lothringen jowie in den deutjchen Konfulargerihts- und Schußgebieten ift der Kaifer der Landesherr und übt derfelbe Dort aud) das Begnadigungsreht aus. zu. 285 I. Theil. — StPO. v. 1. 2. 1877. VII. Buch. Strafvollitrefung und Koften des Verfahrens. 286 4. Todegitrafe. S 485. ( Todesurtheile bedürfen zu ihrer Vollftreeung feiner Beftätigung. Die Vollftreefung ift jedoch erft zulälfig, wenn die Entjchliegung des StaatSoberhauptes und in Saden, in denen das Neichsgericht in I. Initanz erkannt hat, die Entfchliegung des Kaifer$ ergangen ift, von dem Begnadigungsrechte feinen Gebrauch machen zu wollen. By 5. Aufjchub der Strafvollitredung. 8 487. Die Bollitrefung einer Freiheitsftrafe ift auf- zufchieben, wenn der Verurtheilte in Geiftesfranfheit verfällt. Daffelbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn bon der Bollftreetung eine nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu beforgen fteht. Die Strafvollitrelung kann auch dann aufgefchoben werden, wenn fich der DBerurtheilte in einem fürperlichen Buftande befindet, bei welchem eine fofortige Bollftreefung mit der Einrichtung der Strafanftalt unverträglich ift. S 488. Auf Antrag des Berurtheilten kann die Voll- ftreefung aufgejchoben werden, jofern durch die fofortige Bollftrekung dem Berurtheilten oder der Familie dejjelben erhebliche, außerhalb des Strafzweds Tiegende Nachtheile erwachjen. Der Strafaufjchub darf den Zeitraum von 4 Monaten nicht überfteigen. Die Bewilligung dejjelben fann an eine Sicherheits- leiftung oder andere Bedingungen gefnüpft werden. S 489, Die Staatsanmwaltjchaft ift befugt, behufs Vollftrefung einer Freiheitsftrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu exlaffen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Zadung zum Antritt der Strafe jich nicht geftellt hat oder der Flucht verdächtig ift. Auch Fan von der Staatsanwaltfchaft zu deimfelben BZimerfe ein Steckbrief erlaffen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ift oder fich verborgen hält. Diefe Befugniffe ftehen im Falle des S 483 Abf. 3 aud) dem Amtsrichter zu. 8 491. Kann eine verhängte Gelditrafe nicht beige- trieben mwerden und ift die Feitjfeßung der für diefen Fall eintretenden Wreiheitsftrafe unterlaffen worden, jo ift die Geldftrafe nachträglich von dem Gericht in die entfprechende Sreiheitöftrafe umzuwandeln.) 1) in Gemäßheit der SS 28, 29 StGB. Val. Anm. 1 zu 8 463, oben ©. 283. S 493. Sit der DVerurtheilte nach) Beginn der Straf- bollftreung wegen Srankheit in eine von der Strafanftalt getrennte RL gebracht worden, fo ift die Dauer des Aufenthalts in ver Kranfenanftalt in die Strafzeit ein- zurechnen, wenn nicht der Verurtheilte mit der Abficht, die es zu unterbrechen, die Krankheit herbei- geführt hat. Die Staatsanmwaltichaft hir im leßteren Falle eine Entfcheidung des GerichtS herbeizuführen. S 494. % Die bei der Strafvollftrefung nothiwendig werdenden gerichtlichen Entjcheidungen (SS 490—493) werden von dem Gericht I Inftanz!) ohne mündliche Verhandlung erlaffen. 2a) ® Der a er @) Gegen diefe Entfcheidungen findet, infofern fie nicht von dem NeichSgericht erlaffen find, fofortige Befchmwerde ftatt. I) Amtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen (GVG. S 30 Abf. 2), au im Falle des $ 483 Abi. 3; Straffammern, auch in jchmur- erichtlihen Sahen, in der Bejekung von 3 Mitgliedern (GBG. S 77, 82); vereinigten II. und III. Strafjenate des NReihögerichts ($ 138 Abj. 2 GUG.). 6. Vermögengftrafen und Bupen. $ 495. Die PVollftrefung der über eine Vermögens- ftrafe oder eine Buße ergangenen Entfcheidung erfolgt nad) ven Borjchriften über die Vollftrekung der Uxtheile der Civilgerichte.!) 1) SS 644 ff. CRD. 2. Roten!) des Berfahrene. S 496. Sedes Urtheil, jeder Strafbefehl und jede eine Unterfuhung einftellende Cntfcheidung muß darüber Be- ftimmung treffen, von wen die Koften des Verfahrens zu tragen jind. Wenn über die Höhe der Koften oder über die Noth- mwendigfeit der unter ihnen begriffenen Auslagen Streit entjteht, jo erfolgt hierüber bejondere Entjcheidung.?) 1) Serihtskoften werden nad) Makgabe des Deutihen GRoften®. v. 000 (NGBL. 1878, 141; 1881, 178) erhoben. 2) Abj. 2 foll lauten: „Der Betrag der dem Beihuldigten, dem Privatkläger oder dem Nebenkläger zu erjtattenden Auslagen wird auf Antrag von dem Gericht I. Inftanz feitgefest. Die Vollftrefung des Veltfegungsbeihluffes erfolgt auf Grumd einer dur den Gerichts- a zu ertheilenden Ausfertigung nad Maßgabe des $ 495.” Entv. Pflicht zur Koftentragung. 8 497. Die Koften, mit Einfchluß der durch die Vor- bereitung der öffentlichen Klage und die Strafvollftredung entjtandenen, hat der Angeklagte zu tragen, wenn er zu Strafe verurtheilt wird. Stirbt ein DVerurtheilter vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils, jo haftet fein Nachlag nicht für die Koften. $ 499. Einem freigefprochenen oder außer Verfolgung gejetten Angejchuldigten find nur folche Koften aufzuerlegen, welche er durch eine fehuldbare Berfäumniß verurjacht hat. Die dem Angefchuldigten erwachjenen nothmwendigen Auslagen können der Staatsfaffe auferlegt werden. $ 500. Bei mechjeljeitigen Beleidigungen oder Körper- verlegungen wird die Berurtheilung eines oder beider Theile in die Koften dadurch nicht ausgefchloffen, daß einer Dder- jelben oder beide für ftraffrei erklärt werden. S 501. © Sft ein, wenn auch nur außergerichtliches Berfahren durch eine wider befjeres Wiljen gemachte oder auf grober Fahrläfjigfeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, jo fann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem derjelbe gehört worden, die der Staatsfafje und dem Be- Ihuldigten erwachfenen Koften auferlegen. @) @) 8 502. Erfolgt eine Einftellung de8 Berfahrens wegen Zurücnahme desjenigen Antrags, durch welchen dafjelbe bedingt war, jo hat der Antragiteller die Koften zu tragen. sa ge een 287 I. Theil. — Einführungsgefeb zur Straf-Prozeg-Drdnung. 288 8 503. Sn einem Verfahren auf erhobene Brivatklage hat dev Berurtheilte auch die dem Privatkläger erwachjenen nothwendigen Auslagen zu exjtatten. Wird der Beichuldigte außer Verfolgung gejet oder freigejprochen, oder wird das Derfahren eingeitellt, jo fallen den Privatkläger die Koften des Verfahrens jotwie die dem Bejchuldigten erwachjenen nothwendigen Auslagen zur Lalt. St den Anträgen des Privatklägers nur zum Theil entjprochen worden, jo fann das Gericht die Koften ange- mejjen vertheilen. Mehrere Privatkläger und mehrere Angeklagte haften als Gejammtjchuldner. Unter den nach den Beitimmungen diefes Paragraphen zu erftattenden Auslagen find, wenn fi) dev Gegner der erftattungspflichtigen Partei eines Rechtsanwalts bedient, die Gebühren und Auslagen des Anwalts injfoweit inbe- riffen, als folche nach der Beitimmung des 8 87 der Sivilprozegordnung die unterliegende Partei der obfiegenden zu erjtatten hat. $ 505. Die Koften eines zurüdgenommenen oder er- folglos eingelegten NehtSmittels treffen denjenigen, der daS- jelbe eingelegt hat. War das NechtSmittel don der Staat$- anmaltjchaft eingelegt, jo fünnen die dem Belchuldigten er- twachjenen nothiwendigen Auslagen der Gtaatsfajje auf- erlegt werden. Hatte das NechtSmittel theilweifen Erfolg, jo fann das Gericht die Koften angemejjen vertheilen. Daffelbe gilt von den Koften, welche durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein vechtsfräftiges Urtheil gejchloffenen Verfahrens verurfacht worden find. Die Koften der Wiedereinfeung in den vorigen Stand fallen dem Antragfteller zur Paft, foweit fie nicht durch einen unbegründeten Widerfpruch des Gegners entjtanden Jind. S 506. Sn den zur Zuftändigfeit des NeichSgerichts in I. Inftanz gehörigen Sachen find die bon der Staatskaffe zu tragenden often der Neichsfaffe aufzuerlegen. Urkundlich 2c. Einführungsgefe zur Steafprozehordnung. Vom 1. Februar 1877, (64. 346.) $S 1. Die Strafprozekordnung tritt im ganzen Umfange des Neichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfafjungsgefeße in Sraft.t) 1) Das war am 1. 10. 1879. Geltungsgebiet. 83. © Die Strafprozegordnung findet auf alle Straf- fachen!) Anwendung, welche dor die ordentlichen Gerichte gehören. een & Die Landesgefeße fünnen anordnen, daß Forjt und Feldrügefachen durch die Amtsgerichte in einem befonderen Berfahren, fowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entjchieven werden.2) 2) d. h. Sadhen, bei denen es fi) um Verhängung von Nechtö- fteafen (alfo nicht Ordnungss, Konventional:, Disziplinarftrafen) handelt. Bolizeis, Steuer und dergl. Kontraventionen gehören zu den Straf: fahen im Sinne diefes Gejees. (Val. SS 447—467). 2) Preuj. Forftdiebitahlsgefek vom 15. 4. 1878 (66. 222) und Feld- und Forftpolizeigeje v. 1. 4. 1880 (©. 230), Ss 4 Sn Anfehung der Landesherren und der Mit- glieder der Tandesherrlichen Familien, fowie dev Mitglieder der Fürftlichen Familie Hohenzollern finden die Bejtimmungen der Strafprozeordnung nur infoweit Anwendung, al3 nicht befondere Borjchriften der Hausverfafjungen oder der Zandes- gejege abweichende Beftimmungen enthalten. 8 6. Die prozekrechtlichen Vorfihriften der Landesgefebe treten fin alle Straffachen, deren Entjeheidung in Gemäß- heit des $ 3 nach den Vorfchriften der Strafprogeßordnung zu erfolgen hat, außer Straft, infoweit nicht in der ©traf- prozekordnung auf fie verwiefen ift. Unberührt bleiben die landesgejeglichen Beitimmungen: 1. über die Vorausfeßungen, unter welchen gegen Mitglieder einer gejeßgebenden Berjammtlung während der Dauer einer Sibungsperiode eine So eingeleitet oder fortgefeßt werden ann;1) 2. über das Verfahren bei Zumiderhandlungen gegen ae Öejege über das Bereind- und Berfammlungs- recht;2) 3. über das Verfahren im BVerwaltungsmwege bei Uebertretungen, wegen deren die Wolizeibehörden zum Erlaß einer Strafverfügung befugt find, und bei Zumwiderhandlungen gegen die Vorjchriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, infoweit nicht die SS 453, 454, 455 und 459 —463 der Strafprogeßordnung abändernde Beitimmungen treffen. 1) Preuß. BU. Art. 84, oben ©. 35, und AV. Art. 30 und 31, oben ©. 11. 2) Preuß. WU. Art. 29 und 30, oben ©. 26. ST. Gefeß im Sinne der Strafprozeßordnung und diejes Gejeges ift jede Nechtsnorn.!) 1) d. h. aud; Gewohnheitsreht und allgemeine Grundfäte, welche fi) aus dem Sinn und Zufammenhang der Rechtsgejehe ergeben. Dienft- und Gefchäftsanweilungen für Beamte gehören nicht zu den Nechtsnormen. Gejeß v. 23. 4. 1883. 290 Strafuerfügungen wegen Webertretungen, 289 I. Theil. — BPolizeiliche Strafverfügungen wegen Uebertretungen. Gefet, betreffend den Erlaß polizeilicher Dom 23, April 1883, (64. 65, Verwil, 643.) 1) Daffelbe ift auf Grund der SS 453—458 StPO. erlafjen. Ss 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem beftimmten Bezirke auszuüben hat,ı) ift befugt, wegen der in diefem Bezirke dverübten, in feinen Vermaltungsbereich fallenden ethekingen die Strafe durch DVerfüigungen feitzujeßen, fowie eine etwa verwirfte Einziehung zu Bereits Die gesellige Strafverfügung ift auch gegen Befchuldigte im Iter von 12 bi3 18 Sahren zuläffig. Wird Geldftrafe feitgefett, jo ih zugleich die fiir den all des Unvermögens an die Stelle der Geldftrafe tretende aft zu bejtimmen. Die feitzufegende Geldftrafe darf den Betrag von 30 Mark, die Haft, aucd, wenn fie an die Stelle einer nicht beizu- treibenden Geldftrafe tritt, die Dauer bon 3 Tagen nicht überfchreiten. rachtet der Polizeiverwalter eine höhere Strafe für gerechtfertigt, jo muß die Verfolgung dem Amt3- anmalte üiberlafjen werden. 1) ft gefeplich die Verwaltung der PBolizet für einzelne Gegenftände, wie die der Hafen, Stroms und Schifffahrtspolizei, die Deich, Eifen- bahn» und Chaufjeepolizei, nicht der Wolizeibehörde des Orts, fondern einer befonderen Behörde übertragen, jo gebührt nur diejfer die Befug- niß zur polizeilichen Strafverfügung wegen der innerhalb ihres Bezirks begangenen Uebertretungen derjenigen Strafvorschriften, welde die ihr übertragene bejondere Polizeiverwaltung betreffen. $ 2. Die Feitfegung einer Strafe durch die Polizei» behörde findet nicht ftatt:1) 1. bei Uebertretungen, für deren Aburtheilung die Rheinjchifffahrtsgerichte,2) die Elbzollgerichtes) oder die Gemwerbegerichte?) zuftändig find; 2. bei Uebertretungen der Vorfchriften über die Ex- ns öffentlicher Abgaben oder Gefälle;>) 3. bei Webertretungen bergpolizeilicher Borjchriften.s) 1) Der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung findet ferner nicht ftatt bei Zumiderhandlungen gegen das Forftdiebitahlägefek vom 15. April 1878 (©. 221), da die in diefem angedrohte Freiheitsftrafe, auch wenn fie nur an die Stelle einer Geldftrafe tritt, nicht in Haft, fondern in Gefängniß befteht. 2) Bejeh v. 8. 3. 1879 (GES. 129), 8 6. 3) Gefek v. 9. 3. 1879 (8S. 132), S A. 4) 2. v. 7. 8. 1846 (6.403) und Reichsgefet, betr. die Gewerbe- gerihte v. 29. 7. 1890 (RGBL. 141), $ 80. 5) StPO. 88 459 ff. 6) 8 209 Allgem. Berg®. vo. 24. 7. 1865 (GE. 748). $ 3. Der Beichuldigte fan gegen die Strafverfügung binnen 1 Wochet) nach der Bekanntmachung, in Gemäßheit der Steafptogepordnung,‘) auf gerichtliche Entfcheidung ans tragen.3) Sit gegen einen Bejchuldigten im Alter von 12 bis 18 Sahren eine Strafverfügung erlaffen, fo fann binnen der für den Befchuldigten laufenden Frift auch der gefetliche Bertreter defjelben auf gerichtliche Entfcheidung antragen.‘) 1) Gegen die Verfäumung der Antragsfrift geftattet der $ 455 der Strafprozeordnung unter den in den SS 44, 45 bezeichneten Voraus- fegungen Wiedereinjegung in den vorigen Stand. Hiernad) kann; Pohl, Sammlung vorn Befegen 2c. f. Poft u. Telegr. 1. Die Wiedereinfeßung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn der Antragfteller durch, Naturereigniffe oder andere unabmwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frift verhindert worden ift. Als unabmwendbarer Zufall ift es insbejondere anzufehen, wenn der Antragfteller von der’ Buftellung der Strafverfügung ohne fein Verfchulden Feine Kerntniß erlangt hat. 2. Das Gejudh um MWiedereinjesung in den vorigen Stand muß binnen 1 Woche nad) Befeitigung des Hinderniffes unter Angabe und Glaubhaftmahung der Verfäunmiß- gründe (8 45) bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts- gerichte angebracht werden ($ 455). 3. Ueber das Gefuch entjheidet der Amtsrichter. Die dem Gejuche jtattgebende Entjcheidung unterliegt Feiner Anfechtung; gegen die das Gejud verwerfende Entjcheivung findet jo: fortige Beihmwerde bei dem Landgerichte ftatt ($ 455 Abf. 2 und 3 — 8 72 des Gerichtsverfalfungsgejeges vom 27. Januar 1877). 2) Gegen die polizeilihe Strafverfügung findet nur der Antrag auf gerichtliche Entjheidung ftatt. Der Weg der Beichwerde bei der vorgefegten Behörde it ausgejhloffen. Hat der Beichuldigte gegen die polizeilihe Strafverfügung den Antrag auf gerichtlihe Entjdeidung angebracht, jo hat nad 5 454 der GStrafprogeßordnung der Bolizei- verwalter die Befugniß, anftatt der Meberjendung der Verhandlungen an den Amtsanwalt, die Strafverfügung zurücdzunehmen. Von diejer Befugniß ift in denjenigen Fällen Gebraud zu madhen, in melden die polizeiliche Strafverfügung auf einen Srrthum beruht. 3) Meber die Berechtigung der MWolizeibehörden auf Herab- minderung der von ihnen feitgejekten Strafen vgl. Erlaß d. M. d. 2. vom 5. 9. 1892. Danad) fteht es den Polizeibehörden frei, in ge eigneten Fällen das anfänglich feitgejeste Strafmak nachträglich herab- zumindern, jowie überhaupt die Straffeftfegung aud) dann zurüd- zunehmen, wenn gevichtlihe Entjcheidung nicht beantragt ijt ($ 454 StPO). 4) Eine bejondere Zuftellung der Strafverfügung an den gejeglichen Vertreter ift nicht vorgefhriebern. $ 4. Die Strafverfügung muß außer der Feftießung der Strafe!) die ftrafbare Handlung, Zeit und Drt dexfelben, die angewendete Strafvorjchrift und die Beweismittel, jowie die Kafje bezeichnen, an welche die Geldftrafe zu zahlen ift. Sie muß die Eröffnung enthalten: a) daß der Beichuldigte binnen 1 Woche nach der Bekanntmachung auf gerichtliche Entfcheidung an- tragen fünne; b) daß der Antrag entweder bei der PVolizeibehörde, welche die Strafverfügung erlaffen hat, oder bei dem zuftändigen Amtsgericht anzubringen fei; e) daß die Strafverfügung, falls innerhalb der be- ftimmten Zuift ein Antrag auf gerichtliche Ent- Iheidung nicht erfolge, vollftreetbar werde. 1) Die polizeiliche Verfügung muß die im $ 4 des Gefehes be zeichneten Angaben volljtändig enthalten. ft die Uebertretung mit Geldjtrafe oder Haft bedroht, jo hat der Polizeiverwalter nad) den bei der Uebertretung obmaltenden Umjtänden und mit Nüdjiht auf die Perfon des Beihuldigten, 7. B. auf feine Vorbejtrafungen, zu ermefjen, ob Geldjtrafe, oder fogleid; Haft feit- zufepen jei. 19 291 I. Theil. — Bolizeiliche Strafverfügungen ze. — Eigenthumserwerb und die dingliche Belaftung ze. 292 Wird eine Geldftrafe feitgefekt, fo darf fie nicht weniger als 1 Mark betragen, fofern die zur Anwendung kommende Strafvorfhrift nicht ausdrüclich eine geringere Strafe zuläßt. Die für den Fall des Unvermögens des Beihuldigten ftatt der Geldftrafe ftetS jogleich feit- zufeßende Haft aber ijt jo zu beftimmen, daß nad) dem Ermeijen des PVolizeiverwalters der Betrag von 1 bis 15 Mark einer 1-tägigen Freiheitsftrafe gleich zu achten ift. SS 27, 28 des Strafgejehbuchs. 85. Die polizeiliche Strafverfügung ift nad) Maß- gabe der zu erlaffenden Ausführungsbeftimmungen dem Be- Ihuldigten durch einen öffentlichen Beamten zu behändigen.t) 1) Die Zuftellung kann au durch die Voft erfolgen. Im diefen Falle tommen die SS 15 und 16 der Allerhöchjten Verordnung vom 7. September 1879 (GS. 591) zur Anwendung. Die Poftgebühren hat die Polizeibehörde zu entrichten, vorbehaltlich der etwaigen Ein- ziehung derjelben von dem Beihuldigten. Val. SS 177, 178 PD. (oben ©. 157), welche beziehentlich daffelbe enthalten. 86. Für diefes Verfahren (SS 1 bis 5) find weder Stempel noch Gebühren anzufegen, die baaren Auslagen aber fallen dem Befchuldigten nad) näherer Maßgabe ver zu exlaffenden Ausführungsbeftimmungen in allen Fällen zur Laft, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn feit- gejeßt ift.t) 1) Als haare Auslagen des Verfahrens (8 6 des Gejekes vom 23. April 1883) dürfen von dem Beihuldigten nur eingezogen werden: 1. Bojtgebühren, 2. die Koften der Beitreibung der Geldftrafen nad) Maßgabe des Gebührentarifs vom 7. September 1879 (GE. 591), 3. die Haft und Transportkoften, welde durdh VBolljtredung der Haft entftehen. Sind die in dem Straffeftfekungsverfahren entjtandenen Auslagen nicht beizutreiben, jo fallen fie als Kojten der Orts-PBolizeiverwaltung demjenigen zux Laft, mwelder die leßtgedadhten Kojten überhaupt zu tragen hat. St aber die Strafverfügung von einer anderen Behörde als der Ort$-Bolizeibehörde erlaffen, jo find die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwaltungskoften jener Behörde zu tragen. 8 7.) Die in Gemäßheit diefes Gefeßes endgültig feit- gefegten Geldftrafen, jowie die eingezogenen Gegenjtände fallen Demjenigen zu, welcher die jächlichen SKoften der Bolizeiverwaltung zu tragen hat. Der Legtere ift dagegen verpflichtet, die duch Feftjeßung und Vollftveelung der Strafen entjtehenden, von dem Ber fchuldigten nicht beizutreibenden Koften zu tragen. Snjoweit befondere Vorfepriften bejtchen, nach welchen Geldftrafen oder eingezogene Gegenftände einem anderen Berechtigten zufallen, findet die Vorschrift des erften Abjates feine Amvendung. Desgleichen bleiben Beltimmungen unberührt. 1) Bolljtrefung der Strafverfügung: Val. $ 10 Abj. 2 des Gefepes. s8. Sit der Amtsanwalt eingefchritten, bebor die polizeiliche Strafverfügung dem Befchuldigten behändigt torden, jo ift die leßtere wirkungslos. Ss 9 Wird bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Ent- fheidung angetragen, fo ift dem Antragfteller eine Bejcheini- gung hierüber fojtenfrei zu ertheilen.t) 1) und zwar durd) den Gerichtsichreiber. Nad) Eintritt dev Nechtö- fraft des Urtheils hat der Amtsanwalt Abjchrift der Uxtheilsformel derjenigen Polizeiverwaltung mitzutheilen, von welcher die dem gericht lihen Strafverfahren vorausgegangene Strafverfügung erlalfen worden ift. Verfg. d. Suftizminifters v. 2. 7. 1883. S 10. Sit die polizeiliche Strafverfügung vollitredibar geworden, jo findet wegen derfelben Handlung eine fernere Anfchuldigung nicht ftatt, eS fei denn, daß die Handlung feine Uebertretung, fondern ein Vergehen oder Berbrechen darftellt und daher die Polizeibehörde ihre Zuftändigkeit überfchritten hat. Sn diefem Falle ift während des gerichtlichen Verfahrens die Bollftreefung der Strafverfügung einzuftellen; erfolgt eine rechtöfräftige Berurtheilung wegen eine3 DVergehens oder Verbrechens, fo tritt die Strafverfügung außer Kraft. $S 11. Gegen Militärperfonen Ddirfen die PBolizeibe- hörden Strafen nur wegen jolcher Mebertretungen feftjeßen, zu deren Aburtheilung im gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zuftändig find. Eine Feitfegung von Haft für den Fall des Unvermögens ($ 1 Abjat 2) findet durch Die Bolizeibehörde nicht ftatt. S 12. Das gegenwärtige Gefjet tritt am 1. Yuli 1883 in Straft und in denjenigen Zanvestheilen, in welchen zur Zeit daS Gefeb vom 14. Mai 1852 ©eltung hat, an die telle diejes Gefeßes und der Ddafjelbe ergänzenden Be- ftinmmungen. Bon diefem Tage ab find für daS weitere Verfahren in denjenigen Sachen, in welchen eine polizeiliche Straf- verfügung noch nicht behändigt ift, die Vorfchriften des gegenwärtigen Gejetes maßgebend. S 13. Die Minifter des Snnern und dev Yuftiz haben die zur Ausführung diefes Gejeßes erforderlichen reglemen- tarifchen Beitimmungen zu erlafjen. Urkundlich ze. vertragsmägige Gefet über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belaftung der Grundftürke, Bergwerke und felbftftändigen Gerechtigkeiten. Vom 5. Mani 1872. (65. 433). 1. Die in diefen Gefeg und in der nachfolgenden Grundbuchordnung genannten Grundbuhämter find aufgchoben. Die Gejhäfte der Grundbuchrichter werden von den Amtsrihtern, die Gejcjäfte der Grundbuchführer von 1878 zum Deutjhen Gerichtsverfaffungsgejeß, S 31, bei SS 20 bis 24 die Amtsgerichte getreten. den Gerichtsjchreibern wahrgenommen. GBD. vermerkt.) (AusfO. v. 24. 4. An ihre Stelle find 2. Unter „jelbjtftändigen Gerehtigkeiten” find vererbliche Apotheferprivilegien, Fähr- und Fiichereigerehtigfeiten 2c. zu verftehen. Der von diefen und den Bergmwerfen handelmde Abfchnitt (IV) ift fortgelaffen. I. Don dem Erwerb des Eigenthums an Grandfüken. | s 1. Im Fall einer freiwilligen Veräußerung wird das Eigentum an einem Grundftüc nur durch die auf Grund einer Auflaffung erfolgte Eintragung des Eigenthumsiüber- ganges im Grundbuch erworben. EBD. 88 2, 59. 82. Die Auflaffung eines Grundftücds erfolgt durch die mündlich und gleichzeitig dor dem zuftändigen Grund- buchamt abzugebenden Erklärungen des eingetragenen Eigenthümers, daß er die Eintragung des neuen Ermwerbers bewillige und des Lebteren, dab er diefe Eintragung be= antrage. BD. 88 30, 37, 48. 293 8 3. Ein Erfenntniß, durch welches der eingetragene Eigenthiimer eines Grundftücds zur Auflaffung vechtskräftig verurtheilt ift, exrfest die Auflaffungserflärung defjelben. GBO. SS 53, 94 Nr. 2; CRD. 8 779. $ 5. Außerhalb der Fälle einer freiwilligen Veräußerung wird Grundeigentum nach dem bisher geltenden Recht er= mworben.)) Das Recht der Auflaffung und Belaftung des Grundftüd3 erlangt aber der Erwerber erjt durch feine Eintragung im Grundbuch). Miterben fünnen jedoch ein ererbtes Grundftitc auflaffen, auch wenn fie nicht al8 Eigenthümer dejjelben im Grund- buch eingetragen find. 1) Hierher gehören z. B.: Enteignung nad) dem Gejet v. 11.6. 1874, S 44; gejegliches Vorfaufsreht nah S 97 ebenda, Bmangsverfteige- rungen u. a. ı. 87. © Der eingetragene Eigenthiimer ift fraft feiner Eintragung befugt, alle Klagerechte des Eigenthüimers aus- zuüben, und verpflichtet, fic) auf die gegen ihn als Cigen- thlimer de3 GrundftückS gerichteten Klagen einzulaffen.t) a erre 1) Dgl. CRD. $ 27. 8 8. Eine Vormerfung zur Erhaltung des Rechts auf Auflaffung oder auf Eintragung des Eigenthumsüberganges fann nur unter VBermittelung des PBrozeßrichterst) oder mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers eingetragen und nur auf Erfuchen des Brozeßrichters oder auf Antrag desjenigen, für welchen die Vormerfung erfolgte, gelöfcht werden.?) 1) Diefe „Vermittelung des Prozekrichters" findet nur als Aus- führung einer einftweiligen Verfügung (EPD. SS 814 ff.) nad) den Borjehriften der ERD. bezw. der ZmdD. (SS 6 ff.) Statt. Ausfo. zur CRD. v. 24. 3. 1879 (GES. 281), $ 18. „Die durd) einftweilige Verfügung angeordneten Eintragungen in einem Orunds oder Hypothefen- buche find nad) Vorlegung eines vollftrefbaren Urtheils oder Beichluffes, durd) welche die einftweilige Verfügung aufgehoben ift, auf Antrag des Eigenthümers zu löfhen. Zu dem Antrag ift weder die Ver: mittelung des Prozehgerihts oder des Volftredungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlih.” Ausf®. z. EPD. 5 19. — GBD. 5 64. 2) Vormerfung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren: Ent- eignungs-Öef. $ 24 Abj. 4. 89 W Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und deren Folgen können nach den Vorjchriften des büvger- lichen Rechts angefochten werden. @) ®) GBD. 8 64. $S 11. Bejchränfungen des EigenthumsrechtS an dem Srundftück erlangen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn diefelben die Beichränfungen gefannt haben oder lettere im Grundbuch eingetragen find. GBO. 88 11 Nr. 2, 51. II. Yon den dinglihen Berhpten an Grandftürken. s 12. © Dingliche Rechte) an Grundfticen, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen, erlangen gegen Dritte nur durch Eintragung Wirffamfeit und verlieren Ddie- felbe durch Köfchung. WB BO. $ 11 N. 1. 1) Sadenredte, d. h. Nechte, deren Inhalt die rechtliche Unter: mwerfung einer Sache (alfo des Grundftüds) ift, im Gegenfaß zu den I. Theil. — Eigenthumserwerb und die dingliche Belaftung der Grundftücde. Gefeb vd. 5. 5. 1872. 294 perjönlihen Nehten. Außer der Hypothef und der Grundjhuld find 3. B. Niefbrauch, Altentheile, Leibgedinge dingliche Nechte; ferner Die dem Befiter eines Grundftüds obliegende Verbindlichkeit zu regel- mäßig miederfehrenden Leiltungen an einen bejtimmten Berechtigten, Keallaften. Alle diefe Nehte erlangen gegen einen Dritten (dem Erwerber des Grundftüds) nur durd) die Eintragung im Grundbude Mirkfamkeit. Aus dinglihen Nechten entipringende Klagen find „dingliche Klagen“, nicht perjönlide. 8 13. Zur Eintragung eines NechtS in der IT. Ab» theilung!) des Grundbuch genügt der Antrag des einge- tragenen oder feine Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers unter bejtimmter Bezeichnung des Necht3 und des Berechtigten. : Auf Antrag des Berechtigten findet die Eintragung Statt, wenn der eingetragene Eigenthümer ihm gegenüber in einer beglaubigten Urkunde die Eintragung bewilligt hat. GBO. 88 31 ff. 1) Dauernde Laften und Beihränfungen des Eigenthums. 8 14. Fehlt die Einwilligung des Eigenthümers, fo fann die Eintragung, auch wenn das Necht auf einer leß- willigen Verfügung des Erblaffers des Eigenthüimers beruht, nur auf Grund eines rechtsfräftigen Erfenntniffes auf Eintragung oder auf Erfuchen einer zuftändigen Behörde erfolgen. GBO. 88 41, 53, 92, 94, 100, 117. 8 16. Eine Vormerkung zur Erhaltung des Nechts auf Eintragung eines dinglichen Necht3 Fan nur nad) Vorjchrift des $ 8 eingetragen und gelöfcht werden. Durh die VBormerfung wird für die endgültige Ein- tragung die Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen gefichert. BBO S 64. 8 17. Die Rangordnung der auf demfelben Grumdftiic eingetragenen Nechte beftimmt jich nach der Reihenfolge der Eintragungen, die leßtere nach der Zeit!) zu welcher der Antrag auf Eintragung dem Grundbuchamt vorgelegt worden ilt. Eintragungen unter demfelben Datum haben die Rang- ordnung nach ihrer Reihenfolge, wenn nicht bejonders dabei bemerkt ift, daß fie zu gleichen Rechten neben einander ftehen jollen. GBD. SS 44, 45. 2) Bol. $ 42 GBD. Es fommt dabei unter Umjtänden auf Stunden und Minuten an. II. Yon dem Bet der Hypothek und der Grundfhuld. 1. Bon der Begründung diejer Rechte. $ 18. Das Necht der Hhpothef und der Grundjchuld entjteht durch die Eintragung im Grundbuch). $ 19. Die Eintragung erfolgt: 1. wenn der eingetragene oder feine al gleich- zeitig erlangende Eigenthümer fie bewilligt. Die Bewilligung kann mit Angabe eines Schuld- grundes gejchehen (Hhypothef), oder ohne Angabe eines Schuldgrundes (Grundfchuld). Sm erjteren Falle muß die Schuldurfunde vorgelegt werden; 19* 295 I. Theil. — Eigenthumgerwerb und die dingliche Belaftung der Grundftüde. Gefeb v. 5. 5. 1872. 296 2. wenn der Gläubiger auf Grund eines recht3- kräftigen Grfenntniffes, durch welches der einge- tragene Eigenthümer zur Beltellung einer Sypothet oder Grundfchuld verurtheilt worden ift, die Ein- tragung beantragt; 3. wenn eine zuftändige Behörde gegen den einge: tragenen Eigenthümer die Eintragung nachjucht. ®BD. 88 41, 53, 87, 92, 94, 100, 117, $ 20. Der eingetragene Öläubiger erlangt da3 Berfügungs- recht über die Grundfchuld erft durch die Aushändigung des Grundfcehuldbriefs an ihn. GBO. 8 122. S 21. Der eingetragene Miteigenthümer kann auf feinen Antheil eine Hypothet oder Grundfchuld betilligen; auch fann im Wege des gefeßlichen Ziwanges gegen ihn auf feinen Antheil eine folche eingetragen werden. 8 22. Der Gläubiger hat das Necht, unter Vermittelung des Prozeßrichterst) eine VBormerfung auf dem Grundftüc feines Schuldners eintragen zu lafjen. Auch diejenigen Behörden, welche die Eintragung einer Hhpothef egen den Eigenthümer nachzufuchen gejeßlic berechtigt jind, Fünnen die Eintragung einer Bormerfung verlangen. Durch die Vormerfung wird für die endgültige Ein- tragung die Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen efichert. : 1 Vol. Anm. zu $ 8. GVO. 8S 41, 64, 87, 92, 100, 117. 8 23. Die Eintragungsbewilligung muß auf den Namen eine3 beftimmten Gläubiger8 lauten, das verpfändete Grundftück bezeichnen, und eine beftimmte Summe in gejeß- licher Währung, den Zinsfab oder die Bemerkung der Binslofigfeit, den Anfangstag der Berzinjung und die Be- dingungen der Rückzahlung angeben. EBD. 8 43. Ss 24. Denn die Größe eines Anfpruchs zur Zeit der Eintragung noch unbeftimmt ift (Kautions-Hhpothefen), fo muß der höchite Betrag?) eingetragen werden, bi$ zu welchen das Grundftüc haften foll. 1) mit Angabe des Eduldgrundes, GVO. 8 19 Nr. 1. S25. © Für Kapitalien, welche zinslos oder mit Zinfen unter dem Binsjfaß von 5 vom Hundert eingetragen find, fann der Eigenthümer des Grumpdfticds einen Zinsjat bis 5 vom Hundert mit der Nangordnung des Kapitals ein- tragen lafjen. Der Einwilligung der nad) dem Tage, an welchem dieje8 Gejes in Kraft getreten ift, gleich oder nachitehend eingetragenen Gläubiger bedarf es nicht. (@) S 26. Der bei der Veräußerung eines Grundftücks zur Sicherftellung einer Forderung bedungene Borbehalt des Eigenthums gewährt dem BVBeräußerer nur das Recht, fir die beftimmte Summe eine Hhypothef auf das Grundftüc eintragen zu lafjen. S 27. Der Eigenthümer kann auf feinen Namen Grund- jchulden eintragen und fich Grundfduldbriefe ausfertigen laffen. Er erlangt dadurch) das Necht, über diefe Grund- chuld zu verfügen und auf dritte Berfonen die vollen Rechte eines Grundjchuldgläubigers zu itbertragen. Bei der Dertheilung der Kaufgelder in Folge einer gerichtlichen Zwangsperfteigerung fann er die Grundfchuld für fi) geltend machen. Bene, a) ‚6 S 28. Hat der Eigenthlimer das Eigenthum des Grund- ftiict3 abgetreten, fo erlangt er an der auf feinen Namen eingetragenen Grundfchuld alle Rechte eines Grundfchuld- gläubigers. Ss 29. Eine Hhpothef Fann auf Antrag des igen- thiümers und des Gläubigers in eine Grundfchuld um- gewandelt werden, wenn diejenigen in der II. und III. Ab- theilung gleiche oder nacheingetragenen Berechtigten ein- willigen, welche vor dem Tage, an welchem diefes Gejeß in Kraft tritt, eingetragen find. 2. Bon dem Umfang des Hypothefen- und des Grundfchuldredts. S 30. Für das eingetragene Kapital, für die ein- Bryan Binfen und fonftigen aiabeeSanblamppas und für ie Koften der Eintragung, der Kündigung, der Klage und Beitreibung haften: das ganze Grundftüc mit allen feinen, zur Zeit der Eintragung nicht abgefchriebenen Theilen (Parzellen, Trennftücken); die auf dem Grumdftüct befindlichen oder nach» träglicd) darauf errichteten, dem Eigenthlümer gehörigen Gebäude; die natürlichen An- und Zumüchfe, die ftehenden und hängenden Früchte; die auf dem Grundftück noch vorhandenen abge- fonvderten, dem Cigenthümer gehörigen Hrüdte; die Mieth- und Bachtzinfen und fonftigen Hebungen; die zugefchriebenen unbeweglichen Zubehörftüce (Pertinenzien) und Gerechtigkeiten; das bewegliche, dem Eigenthlimer gehörige Zu- behör, jo lange bis dafjelbe veräußert und von den Grundftüc räumlich getrennt worden ift; die dem Eigenthümer zufallenden Berficherungs- gelder fiir Früchte, bemwegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand bejchädigte Ge- bäude, wenn diefe Gelder nicht ftatutenmäßig zur Wiederherftellung der Gebäude verwendet werden müffen oder bermwendet worden find. $ 31. Die Abtretung und DVerpfändung der Anfprüche auf Perficherungsgelder, die DVorauserhebung, Abtretung und Berpfändung don Pacht und Miethzinfen auf mehr als 1 Bierteljahr, und die Veräußerung jtehender und hängender Früchte ift, joweit fie zum Nachtheil der ein- getragenen Gläubiger gereicht, ohne Wirkjamteit. $ 32. Werden nach der Eintragung der Hypothek oder Grundfehuld dem berpfändeten Srundiktic andere Grund- ftücke als Zubehör zugefchrieben, fo treten diefe in die Pfand« verbindlichkeiten defjelben; e$ gehen jedoch die mitübertragenen Poften des zugefchriebenen Stitcf3 — joweit e8 fich um Be- friedigung derjelben aus diefem Stück handelt — den zur Zeit der Zufchreibung auf dem Hauptgut eingetragenen vor. BBO. 88 65, 66, 118. S 33. Werden unbewegliche Zubehörftüce oder Theile des Grundftücs auf dem Blatt des bisherigen Haupt- oder Stammguts abgejchrieben und auf ein anderes Blatt übertragen, fo haften fie für die eingetragenen Belaftungen des bisherigen Haupt oder Stammgut® nur dann, wenn diefe bei der Abjchreibung auf das andere Blatt mit- übertragen worden Jind. BO. SS 65, 66, 70, 118. 297 I. Theil. — Eigenthumserwerb und die dingliche Belaftung der Grundftüde. Gefeb v. 5. 5. 1872. 298 3. Bon der Rangordnung der auf demfelben Grundftüd haftenden Hypothefen und Grundjchulden. $S 34. Die Nangordnung der auf demfelben Grund- ft Haftenden Hypotheken und Grundfchulden beftimmt ich nach den in $ 17 gegebenen Borjchriften. GBO. 88 42, 44, 45. $ 35. Ein voreingetragener Gläubiger fann fein Vor- recht einem nachjtehenden einräumen. Die Cinräumung des VBorrechts für das Kapital bezieht fi) auch auf die Nebenleiftungen. Die Borrechte der Zwilchenpoften werden hierdurch nicht geändert. GBO. SS 4, 86. S 36. Die Rangordnung zwifchen den Belaftungen ur IL) und II.) Abtheilung des Grundbuch! beftimmt di nach) dem Datum der Eintragung. Eintragungen unter demfelben Datum ftehen zu gleichem Necht, wenn nicht bejonders dabei bemerkt ift, daß die eine der anderen nachjtehen fol. 1) Dauernde Laften und Einfhränfungen des Gigenthums. 2) Hypotheken und Grundfhulden. GBD. 88 42, 44, 8. . Bon der Wirkung des Rechts der Hypotheken und der Grundfchulden. 8 37. Durch die Eintragung der Hhpothef und der Grundfhuld wird für den Gläubiger die dingliche Klage gegen den Eigenthümer begründet.) Der Lebtere haftet nur mit dem Örundftüc nach Maßgabe der SS 30, 32. 1) d. h. der Gläubiger erlangt Anjpruc auf Befriedigung aus dem Srundftüde nad Maßgabe der SS 30, 32. Dinglicher Geridhts- ftand: $ 25 EBD. oben ©. 147, $ 38. Gegen die Klage aus einer Grundjchuld find Einreden nur joweit zuläffig, als fie dem Beklagten gegen den jedesmaligen Kläger unmittelbar zuftehen oder aus dem Grundfhuldbrief ich El oder Die Thatjachen, auf welche fich diefelben gründen, dem Kläger beim Erwerb der Grundfchuld befannt gewefen find. Gegen die Klage aus einer Hhpothef Fünnen Einreden aus dem perfönlichen Schuldverhältnig einem Dritten, welcher ein Necht auf die Hhpothek gegen Entgeld erworben dat, nur entgegengejeßt werden, wenn fie ihm vorher be- annt geworden find oder fi) aus dem Grundbuch ergeben. Einreden gegen das Berfügungsrecht des Klägers aus der Perfon feines eingetragenen un (Autors) find jomohl gegen die Klage aus einer Grundfchuld als gegen die aus einer Hypothek unzuläffig. 8 39. Gegen die dingliche Klage auf Rücdjtände von Binfen und fonftigen Sahresleiftungen ift die Einrede der Tilgung unbedingt zuläffig. Mit dem Grundfchuldbriefe fünnen Zinsquittungs- jeheine ausgegeben werden. Sit dies gefchehen, fo ift nur der Suhaber des fälligen Zinsquittungsfcheines gegen Aus= händigung defjelben zur Empfangnahme dev Zinfen be= vechtigt. BD. S$ 115, 128, 8 40. Gleich- oder nacheingetragene Gläubiger fönnen Srundfchulden nur dann anfechten, wenn fie im Wege der Bmwangsvollitrekung die Eintragung erlangt haben. $ 41. Hat der Erwerber eines Grundftücds die auf demfelben haftende Hhpothef in Anrechnung auf das Kauf- geld übernommen, fo erlangt der Gläubiger gegen den Er- werber die perfünliche Klage!) auch wenn er dem Uebernahme- vertrag nicht beigetreten ilt. Der Beräußerer wird von feiner perfünlichen DVer- 6indlichkeit Frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb 1 Sahres, nachdem ihm dev Beräußerer die Schuldübernahme befannt gemacht, die Dpothet dem Eigenthümer des Grund- ftücks gekündigt und binnen 6 Monaten nach der Fälligfeit eingeflagt hat. St das Kündigungsrecht für eine bejtimmte Zeit aus- gejchloffen oder an den Eintritt eines bejtimmten Ereignijjes geknüpft, jo beginnt die Zrift mit Ablauf der Zeit oder Eintritt des Ereignifjes. 1) Diefe perjünlide Klage fan aber in dem „dinglichen Gerichts- ftande“ erhoben werden, EPO. S 27 (oben ©. 148). 8 42. (1) Wenn eine Hhpothef oder Grundfchuld uns getheilt auf mehreren Grundftücen haftet, jo ift der Gläubiger berechtigt, fih an jedes einzelne Grunpftüch wegen jeiner ganzen Forderung zu halten. @ Someit der Gläubiger aus dem einen Grundftüc feine Befriedigung erhalten hat, erlifcht die Hypothek oder Grundfhuld auf dem mitberhafteten Grunpjtüd. Der Eigenthümer defjelben erlangt nicht das Necht, über Dieje Bolt zu verfügen, oder fie für fich zu liquidiven. 8 43. Der büpothefarifche oder Grundfchuldgläubiger, deffen Anfpruch vollftreefbar geworden, hat das Necht, auf gerichtlihe Zmwangsverwaltung und gerichtliche Zwang3- beriteigerung anzutragen. Haftet die Hhpothef oder Grundjchuld nur au einem Antheil des Grundftücs, fo fann nur der Antheil zur Bwangsperwaltung und Bmangsverfteigerung!) gejtellt werden. 1) Berfahren regelt ©., betr. die Zmwangsvollftrefung in das un= bewegliche Vermögen v. 13 7. 1883. (EC. 131.) $ 44. Der Antrag auf Zwangsverwaltung und verfteigerung ift auch dann zräiig, wenn feit der Bus ftellung der Klage ein Wechfel in der Perjon des Eigen- thiimers des Grundftücds eingetreten ift. mwangs= $ 45. Ein Vertrag zwifchen dem Hhpothefarifchen oder Grundfchuldgläubiger und dem Eigenthüimer, durd) welden Erfteren da3 Recht der Veräußerung zum Zweck ihrer Be- friedigung entzogen wird, ift nichtig. 8 46. Der Eigenthlimer ift berechtigt, bei dev Zwangs- verfteigerung mitzubieten. E& muß jedoch, fobald ein Be- theiligter feiner Zulaffung widerfpricht, für fein jedesmaliges Gebot im Termin eine Sicherheit!) baar oder in inländijchen öffentlichen, nicht außer Umlauf gejegten ‘Papieren ein- jchlieglich dev Schuldverfchreibungen des Deutjchen Reichs?) exlegt werden. Diefe Papiere müjjen mit den laufenden Zinsfcheinen und Talons eingereicht werden und find nad) dem Börfenpreife zu berechnen. Wenn der Eigenthlümer dev Meiftbietende geblieben und ein begründeter Widerjprud) 2399 I. Theil. — Eigenthumserwerb und die dingfiche Belaftung der Grundftücde. Gefeb v. 5. 5. 1872. 300 nicht erfolgt ift, fo wird durch Erfenntniß ausgefprochen, daß ihm das Eigenthum an dem Grundftück zu belaffen fei. 1) Die Sicherheit muß ihrem Betrage nad) dem ganzen Betrage des von ihm baar zu zahlenden Kaufpreijes gleihfommen. $ 62 Abi. 3 Zmd. v. 13 7. 1883. Val. aud) SS 63, 64, 83, 185 Nr. 4 ebenda. 2) oder anderer Deutjcher Staaten $ 64 Abj. 1, Zwd. v. 13. 7. 1833. $ 47 ift durch SS 22, 53 ff., ZwO. v. 13. 7. 1883 erfeßt, welche hauptjächlich bejtimmen: Ohne Uebernahme oder Befriedigung derjenigen Rechte, welde dem Rechte des die Zwangsverjteigerung beitreibenden Släubigers vorgehen, darf der Verkauf des Grundftüds nicht ftattfinden. Zu diefem Zwed wird dur den Richter, nöthigen- falls mit Hülfe eines Sahverftändigen, das „geringjte Ge- bot“ fejtgejtellt, d. h. es wird ein Mindeftbetrag ermittelt, der erforderlich ift, um alle dem beitreibenden Gläubiger vor- gehenden dinglichen Nechte zu befriedigen. Wird bei der Ber- jteigerung ein das geringjte Gebot erreihendes Angebot nicht abgegeben, jo wird der Zufhlag nicht ertheilt. Die Zwangs- verfteigerung ijt fruchtlos verlaufen und fan nur auf erneuten, innerhalb 3 Monaten zu ftellenden Antrag des Gläubigers wiederholt werden. Durch den Verkauf wird das Grundftüd von allen ding- lichen Rechten frei, jomeit diejelben von dem Erjteher nicht übernommen werden. $ 48. Ein Vertrag, durch welchen fich der Eigenthümer einem Hhpothefene oder Grundfchuldgläubigert) gegenüber verpflichtet, daS Grundftiik nicht weiter zu belaften, ift nichtig. 1) Anderen Perfonen gegenüber fann er fich aber verpflichten. $ 49. Befchränfungen des eingetragenen Gläubigers in der DVerfügung über die Hhpothef oder Grundfchuld er- langen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn diefelben bei Hhpothefen im Grundbuch eingetragen oder bei Grund- Ichulden auf dem Grundfchuldbrief vermerkt find oder wenn fie den Dritten bei Erwerb ihres Rechts an dem Grumdftiic befannt waren. Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubigers, oder auf Erjuchen einer zuftändigen Behörde. GBO. SS 11, 41, 87, 92, 100, 117. $ 50. Erhebliche Berfchlechterungen des Grundftirfs, durch welche die Sicherheit des Gläubiger gefährdet wird, berechtigen denfelben, bei dem Prozekrichter Sicherungs- maßregeln zu beantragen,!) auch feine Befriedigung dor der Verfallzeit zu fordern. 1) eventl. durch Antrag auf Erlaß einer einftweiligen Verfügung, ERO. $ 814. $ 51. An den beftehenden Borfchriften über die unter Aufficht einer Behörde zu bewirkende Verwendung der dem GrunpftiickSeigenthümer zufallenden Kapitalien im Sinteveffe der Ddinglich Berechtigten wird durch diefes Gefeß nichts geändert!) 2) vgl. u. a. EnteigG. v. 11. 6. 1874, 88 37, 38, 45—49, 5. Bon dem Uebergang der Hypotheken und Grundshulden. $ 52. Die HHpothef kann nur gemeinfam mit dem perjönlichen Necht abgetreten werden. Wird eine zur Sicherung eines perjänlichen Rechts dienende Grundfchuld ohne den perfünlichen Anfpruch ab- getreten, jo erlifcht lettever. $ 53. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hppothef oder Grundfchuld darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder feiner vechtsfräftigen Ver- urtheilung zur Bewilligung oder auf Grund eines Erfuchens einer zuftändigen Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen. BD. 98 41, 53, 79-83, 87, 92, 100, 117. — Ausf.®. ;. ERO. 8 16. — CRD. 8 731. $ 54. Der Erwerb der Hhpothef oder Grundfchuld durch Abtretung und die Wirkfamfeit der Verpfändung der- jelben hängt nicht von der Eintragung ab. GBO. SS 79-83. $ 55. Grundfchulden fünnen ohne Nennung des Er- werbers abgetreten werden (Blanfoabtretung). Jeder Snhaber erlangt dadurch) das Necht, die Blanko- abtretung durch einen Namen auszufüllen, die Grundfchuld auch ohne diefe Ausfüllung abzutveten, und die dingliche Klage anzuftellen. GBO. 8 33. $ 56. Sn Ermangelung einer Vereinbarung der Be- theiligten werden Die Rollen der Berpfändung einer Hppothef over Grundfchuld und deren Eintragung don dem Berpfänder allein, die Koften der Abtretung und deren Eintragung von dem abtretenden Gläubiger und dem Er- werber zu gleichen Theilen getragen; hat jedoch der be- friedigte Gläubiger auf Veranlafjung des Eigenthümers die Hhpothef oder Grundfchuld ihm oder einem Anderen ab- getreten, jo hat der Eigenthümer die Abtretungs- und Eintragungskoften zu zahlen. 6. Bon der Löfhung der Hypothefen und Grundjchulden. S 57. Das Hhpothefene und Grundfchuldrecht wird nurt) durch Lölchung im Grundbuch aufgehoben. 2) auch durch Taftenfreie Abjchreibung. EEB. $ 33, GBD. SS 59, 118. Ss 58. Die Löfchung erfolgt auf Antrag des Eigen» thiimers, oder auf Erjuen einer zuftändigen Behörde. GBD. 88 33, 41, 87, 92, 94, 100, 117. CRD. 8 779. S 59. PVormerfungen werden gelöfchtt) auf Erfuchen der- jenigen Behörde, auf deren Antrag diefelben im Grundbuch vermerkt worden, oder auf Bewilligung deffen, für den fie bermerft worden find. !) vgl. Anm. zu $ 8. — Lofchung der im Wege der Zmwangs- volljtrefung eingetragenen Bermertungen: SS 10, 12 Zwd. in Ver: bindung mit $ 691 EBD. — GBD. SS 41, 64, 87, 92, 100, 117. S 60. in der Gläubiger die Bewilligung der eöichung, jo bleibt dem Eigenthlimer überlajjen, zugleich mit der lage gegen den Gläubiger bei dem Prozekrichter den Antrag zu begründen, das Grundbuchamt zu erjuchen, daß bei der Hypothek oder Grundjchuld Widerjpruc gegen weitere Verfügungen des Gläubiger vermerkt werde. GBD. 8 64. S 61. Die Koften der Quittung und Löfchung hat beim Mangel einer Vereinbarung der Betheiligten der Schuldner, die bejonderen Koften für den Nachweis der Berechtigung de3 Gläubigeı$ der Lebtere zu tragen. * 301 8 62. An die Stelle einer gelöfchten Hhpothet und Grundfchuld darf eine andere nicht eingetragen werden, vielmehr rien die nachftehenden Bolten vor. GBO. $ 118. Ss 63. Wenn eine Hypothek oder Grundfchuld von dem Eigenthüimer bezahlt oder auf andere Weife getilgt worden ift, jo ift der bisherige Gläubiger nach der Wahl des Eigenthiimers verpflichtet, enttweder Quittung oder Löjchungse bewilligung zu ertheilen, oder die Bolt ohne Gewährleiftung abzutreten. SB. $ N. 8 64. Der eingetragene Eigenthünter ift berechtigt, auf Grund der Quittung oder Löjchungsbewilligung die Poft auf feinen Namen umfchreiben zu lajjen oder über fie zu verfügen. $ 65. Ein gleiches Necht hat der eingetragene Eigen- thümer, welcher die Hnpothef oder Grundfchuld don Todes- iwegen erworben hat, auf Grund des Tejtanents, des Exb- vertrages oder der Erbbejcheinigung. Hat derjelbe die Bot als VBermächtnignehmer erivorben, jo bedarf e3 zur Umschreibung der Einwilligung des Erben, oder feiner rechtskräftigen Berurtheilung zu derjelben. GBD. 88 51, 53, 9. S 66. Exwirbt der Gläubiger das verpfändete Grund» I. Theil. — Grundbuch-Ordnung dv. 5. 5. 1872. 302 ftüek, fo kann er die Hhypothef oder Grundjchuld auf feinen Namen ftehen lafjen oder über fie verfligen. GBD. 8 94 Nr. 3. Ss 67. Die PVorfchriften der SS 63—66 finden auf Rautionshhypothefen feine Anmwendung- V. Allgemeine Sefinmungen. S 70. Der Prozegrichter hat auf den Antrag einer Partei die Eintragung einer Vormerfungt) bei dem Grund- buchamt nachzufuchen, wenn ihm der Anfpruch oder das MWiderfpruchsvecht, welche durch) die Vormerfung gefichert werden follen, glaubhaft gemacht find. 1) Bol. Anm. zu $ 8. — GBD. 8 64, CRD. S 266. Ss 72. Diefes Gefeß tritt am 1. Dftober 1872 in Straft.!) 1) und zwar für den Geltungsbereich des allgemeinen Landrechts bezw. der Opypothefenoronung von 1783. Ju den übrigen Gebiets- theilen der Monarchie (Schleswig-Holftein, HellensNafjau, Ahein- provinz ac.), Jind die Grundbuchgejege durd verjchiedene Gejege jpäter, unter entprechenden Ergänzungen nnd Abänderungen, eingeführt, jo dah deren Geltungsbereicd; nunmehr das ganze Staatsgebiet mit Aus- nahme von Theilen der Provinzen Hefjen-Nafjau und Schleswig: Holjtein (nämlich den chemals naffauifchen, Tauenburgijhen und engliichen Gebietstheilen) umfaßt. Urfundlich 2c. Grumdbud-Oronung. Vom 5. Mini 1872, (54. 446.) Die Vorbemerkung zum Gefeb über den Gigenthumserwerb, oben Seite 310, gilt aud) hier. I. Don der Form und Einrichtung der Grumdbürer. $ 1. Für jeden Gemeinde-, felbitftändigen Guts- oder befonderen Grumdftener-Erhebungsbezivt werden ein oder mehrere Grundbücher angelegt. Sn diefe werden die jelbjt- ftändigen, in den Grundfteuerbüchern verzeichneten Grund» ftücfe eingetragen. Die Eintragung erfolgt in fortlaufender Nummerreihe. $ 2. Für Domainen und andere dem Staat gehörige Grundftüce, fir Grundftücke der Kicchen, Klöfter, Schulen und Gemeinden, für Eifenbahnen und öffentliche Landwege bedarf e3 der Anlegung eines Grundbuchblatts nur im Fall der DVeräußerung oder Belaftung, oder wenn don dem Eigenthümer oder einem Berechtigten darauf angetragen wird. Die an der Eijenbahnen und die öffentlichen LZandmwege werden dann in dem Grundbuch eines jeden Bezirks ($ 1), in welchem fie liegen, eingetragen. s4. W Die Grund» und ©ebäudefteuerbücher, von welchen dem Grundbuchamt eine Abfchrift mitgetheilt werden foll, dienen zur Ausmittelung der in die Grundblicher ein- zutvagenden oder bereits eingetragenen Grundftiice, ihrer Lage und Größe. Ahre Bezeichnung in den Steuerbichern ift bei den Grundbitchern beizubehalten. Bei Gutsfompleren genügt die Eintragung der Gejammtfläche und des Gejammts reinertrages. @) @) Es bejteht hiernah) eine enge Wechjelbeziehung zwijchen dem Grumdbuche und dem Katafter. s5. W Das Örundbuchblatt eines Grunpdftüds umfaßt deffen Beftandtheile, unbewegliche Zubehörftücke und Ge- vechtigfeiten. & BZubehörftücde erhalten nur dann ein befonderes Blatt im Grundbuch, wenn das Hauptgut im Auslande oder in dem Bezirfe eines anderen Grundbuchamtes Liegt. @) & ©) EE6. 8 32. 86. W Die Grumdbücher werden, infoweit Ddiefelben neu anzulegen oder umzufchreiben find, nach den diefen Gefet beigelegten Formularen I oder II eingerichtet (Aln- lage A. B.) @) Das Grundbuchamt hat zu ermefjen, welches der beiden Formulare anzuwenden ift. ehe ltalteiiei 0 (er 1) Die Formulare find hier nicht abgedrudt. 87. Sn dem Formular I erhält jedes Grundftüc ein eigenes Grundbuchblatt. und 3 Abtheilungen. Dafjelbe befteht in einem Zitel $ 8. Der Titel giebt in der 1. Spalte an: 1. die Bezeichnung des Grundftüds: bei jeldftftändigen Gütern den Namen des Guts und des Kreijes; bei ftädtifchen Grundstücken die Nummer, Straße und fonftige ortsübliche Bezeichnung; 303 I. Theil. — Grundbuch-Ordnung d. 5. 5. 1872. 304 bei £leineven ländlichen, zu einer Drtjchaft ge- hörenden Gütern die Bezeichnung des Kreijes, der DOrxtjchaft, der Nummer oder fonftigen Kennzeichen; 2. die Eigenfchaft des Grundftüds; 3. die Nummer, welche das Grundftück im Steuer- Buch?) führt; 4. die Größe und den Grundfteuerreinertrag oder en ($ 9; ei vereinigten Grundftücen ($ 13) die Größe und den Grundfteuerreinertrag oderNtußungs- iwerth eines jeden einzelnen Grundftüc®. Die 2. Spalte ift für Abfchreibungen bejtimmt. 1) aud) Nr. der Gebäudefteuerrolle und eventl. der Landgüterrolle (Reg Bez. Eaffel). Ss 10. Sn die 1. Spalte der I. Abtheilung ift ein- zutragen: der Eigenthimer nad) Vor und Zunamen, nad) Stand, Gewerbe oder anderen unterjcheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juriftifche Perfon nach ihrer gefeglichen oder in der Berleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgejellichaft, Aktiengefellichaft und Genofjen- Ichaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Drts, wo fie ihren Sit hat; die 2. Spalte: das Datum der Auflaffung und der Eintragung, die Vermerfe über Zufchreibungen (8 61), und auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbsgrund; in die 3. Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis, die Schätung des Werths nach einer öffentlichen Tare und bei Gebäuden die Feuerverficherungs- fumme mit Angabe des Datums. $ 11. Sn die 1. Hauptipalte der II. Abtheilung werden eingetragen: 1. dauernde Laften und wiederfehrende Geld» und Naturalleiftungen, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen. Bon der Eintragung find ausgefchloffen die an den Staat zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Leiftungen. u > wie! a ne I 2. die Beichränfungen des Eigentums und des DVer- fügungsrechts de3 Eigenthlimers. Sn die 2. Hauptfpalte „Veränderungen” werden alle Beränderungen eingetragen, welche die in der 1. Hauptjpalte vermerkten Nechte und Bejchränfungen erleiden. Sft ein in der 1. Hauptipalte eingetragenes Recht auf- gehoben, fo erfolgt die Xöfchung in der Hauptjpalte „göfhungen“; die Köfchung einer Veränderung wird unter der 2. Hauptfpalte in der Nebenfpalte „Löfchungen” bewirkt. GEB. 8 11-14, 38, 49. 8 12. Sn die 1. Hauptipalte der III. Abtheilung werden die Hhpothefen und Grundjchulden eingetragen. MWenn mit folchen Rechten der Befit und Genuß des Grundftüc3 von Seiten des Gläubiger verbunden ift, jo wird zugleich diefes Necht in dev II. Abtheilung vermerkt. An die 2. Hauptipalte „VBeränderungen” find alle DBer- änderungen der in der 1. Hauptfpalte eingetragenen Pojften zu bermerfen. Die Nebenfpalte ‚„Löfchungen” in der 2. Hauptfpalte ift für die Löfhung der Veränderungen, die Hauptjpalte „Zöfehungen” zur Zöfchung der in der 1. Hauptjpalte ein- getragenen Bolten beftimmt. ECG. 8 18. S 13. Für mehrere im Bezirk deffelben Grundbuchamts liegende Grundftücke defjelben Eigenthiimers fan auf deifen Antrag ein gemeinfchaftliches Blatt angelegt iverden, wenn daraus nach dem Ermejjen des Grundbuchamts feine Ver- wirrung zu beforgen it. S 14. Sn dem Formular II erhält jeder Eigenthümer einen Artikel, unter welchem fämmtliche ihm duse drige Grundftüce, ihre Steuerverhältniffe, ihre dinglichen Bes laftungen und deren Beränderungen eingetragen werden. 1) gewöhnlid, „Perfonalfolium‘ genannt. Daffelbe ift für zer- ftreuten Grumdbefik beftimmt. Das Formular IL befteht gleich dem Formular I aus einem Titel und 3 Abtheilungen. Der Titel ent- hält die Nummer des Artifels und den Namen des Eigenthiimers. Sn der Abtheilung I (Verzeihniß' der Grundftücde) find die einzelnen Orundftüde nad) Lage, Kulturart, Flächeninhalt, Reinertrag, Zeit und Grund des Erwerbes, Erwerbspreis 2c. aufgeführt. Die Abtheilungen II und III ftimmen im allgemeinen mit den gleihen Abtheilungen des Formular I überein. S 15. Die Artikel werden in einem befonderen Grund- buch für jeden Bezivf (S 1) mit Bezeichnung der Nlrtifel- nummer des Steuerbuchs angelegt, und in jedem Artikel die einzelnen &rundftüde nach fortlaufenden Nummern eingetragen. $ 16. ©rundftüce, welche eine Ehefrau in eine Che mit Gemeinfchaft der Güter einbringt oder während derjelben erwirbt, werden auf den Antrag beider Eheleute in dem Artikel des Ehemannes eingetragen. Bei Trennung der Ehe erhält die einen befonderen Artikel. Leben die Eheleute unter getrenntem Güterrecht, jo erhält zwar die Ehefrau einen befonderen Artikel, aber mit der Nummer des Artikels ihres Mannes, wenn im Steuer- buch die Grundftücde der Ehefrau in dem Artikel des Mannes eingetragen find. S 18. Für jedes Grundbuchhlatt und für jeden Artifel werden befondere Grundaften gehalten. Den Grundatten find Tabellen vorzuheften, welche eine wörtliche Abjchrift der Grundbuchblätter und Artikel fein mitfen. S 19. Die Einficht dev Grundbücher und Grundakten ijt Spedem geftattet, welcher nad) den Ermejjen des VBor- ftehers des Grundbuchamts ein vechtliches Tee dabei hat. Deffentlichen Behörden und den von ihnen beauftragten Beamten fteht in den gejeßlich beftimmten Fällen die Einfioht der Grundbücher und Grundaften und die Entnahme bon Bemerkungen aus denfelben frei, auch find fie berechtigt, Adfchriften zu verlangen. EnteigG. 8 24. I. Bon den Grandbuhäntern. SS 20—24 find in Folge der Gerichtsverfaffung von 1879 hinfällig geworden. Vgl. Ausf®. v. 24. 4. 1878 zum &BG. $ 31; 305 I. Theil. — Grumdbuch-Drdnung v. 5. 5. 1872. 306 „Die Bildung von Grundbuchämtern findet nicht ftatt. Die Gejhäfte der Grundbuhrichter werden von den Amtsrichtern, die Gejhäfte der Grumdbuchführer von den Gerichtsjchreibern wahrgenommen. ALS Zeitpunkt des Eingangs eines Gejuhs um Eintragung im Grumdbuche gilt derjenige Zeitpunkt, in welchem das Gejud dem mit den Öejchäften des Grundbudhridhters oder Grundbud)- führers hinfihtlich des betreffenden Grundftüdes beauftragten Nichter oder Gerihtsjchreiber vorgelegt wird.” Hiernad) ift überall unter dem Grundbudamt das zuftändige Amts- gericht zu verftehen. Die Zuftändigfeit des Amtsgerichts erftrect fich zunädhjt auf die im Bezirk deffelben belegenen Grundftüde. Val. jevod, SS 25, 26. Die Dienftauffiht in Grundbuchjadhen, einfhl. der im Auffichts- wege zu erledigenden Beichwerden über Verzögerungen, wird von dem LZandgerichtspräfidenten, dem Oberlandesgerichtspräfiventen und von dent Juftizminifter ausgeübt. Sadlide Bejhmerden gehen an die Civilfammern der Land: gerichte. Gegen die Entjcheidung des Landgerichts findet die weitere Beihmwerde an das Kammergericht ftatt, weldes nach Umftänden an das Oberlandesgericht der Provinz vermeifen fann. Ausf®. zum GVO. 58 32, 40, 42, 5157. Den näheren Gejhäftsgang in Grundbuchjjahen regelt die Gejchäfts- ordnung für Die Gerichtsichreibereien der Amtsgerichte. S 25. Liegen Grundftüce, welche einem einheitlichen Gutsverbande angehören, in den Bezirken verfchiedener Grundbuchämter, fo hat das et) zu be- ftimmen, welches Amt das Grundbuch zu führen hat; Liegen fie in verfchiedenen AppellationsgerichtS-Bezirken,2) jo hat der Suftizminifter diefe Beftimmung zu treffen. 1) Oberlandesgerid)t. 2) Oberlandesgeridhtsbezirfen. $ 26. Streitigkeiten über die Zuftändigfeit mehrerer in dem Bezivt dejjelben Zippellationsgerichtst) beftehender Grundbuchämter werden bon dem Appellationsgericht,t) andernfall$ von dem Suftizminifter entjchieden. 1) Oberlandesgericht. 8 27. Wenn ein Grundbuchblatt aus dem Bezirk eines Grundbuchamts in den eines anderen übergeht, fo wird dem leßteren eine vollftändige beglaubigte Abjchrift des Blattes mitgetheilt!) und das frühere Blatt gefchloffen. Sn diefe Abjchrift ift nur der noch gültige Snhalt aufzunehmen. 1) ferner werden die Grundakten an das neue Amtsgericht (für Grumdbuhamt) abgegeben. Diejes Gejchaft ijt gebührenfrei. Pr. GKoften®. v. 25. 6. 1895. (GC. 203), $ 60. 8 29. Die Beamten des Grundbuchamts haften für jedes Berjehen bei Wahrnehmung ihrer Amtspflichten, fomweit für den Bejchädigten don anderer Seite her Erfat nicht zu erlangen ift. Soweit der Bejchädigte nicht im Stande ift, Erfat feines Schadens von dem Grundbuchbeamten zu erhalten, haftet ihm für denfelben der Staat. IH. Bon dem Derfahren in Grundbunfaden. 1. Allgemeine Bejtimmungen. $ 30. Die Grundbuchämter verfahren, mit Ausnahme der im Gefet beftimmten Fälle, nur auf Antrag. ECG. 8 2. $S 31. Die Anträge werden mündlich bei dem Grund- buchamt angebracht oder fchriftlich eingereicht. PoHl, Sammlung von Gefegen 2c. f. Poft u. Telegr. $ 32. Mimdliche Anträge auf Eintragungen oder Löfhungen find von dem Grundbuchrichter aufzunehmen. $ 33. Schriftliche, 5 einer Eintragung oder Löfchung erforderliche Anträge und Urkunden müjjfen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt fein. edoch be- dürfen jchriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Ein- tragung over Löfchung fchon beiwilligt haben, feiner befonderen Beglaubigung. Der Aufnahme eines bejonderen Protokolls über die ae und der Zuziehung von Zeugen bedarf e3 nicht. $ 35. Urkunden und Anträge öffentlicher Behörden be- dürfen, wenn fie ordnungsmäßig unterfchrieben und unter- fiegelt find, feiner Beglaubigung. $ 36. Notare bedürfen zur Stellung der Anträge Feiner bejonderen Bollmacht, wenn die von ihnen aufgenommene oder beglaubigte und eingereichte Urfunde die Bewilligung oder den Antrag der Betheiligten auf Eintragung oder Löihung enthält. $ 37. Andere Perfonen, welche als Bevollmächtigte Anträge ftellen, haben fi) durch gerichtlich oder notariell aufgenommene oder beglaubigte Vollmacht auszumeien. $ 41. Dem auf Eintragung oder Löfchung gerichteten Erjuchen -einev zuftändigen Behörde!) welches den gejeß- lichen Erforderniffen entfpricht, insbefondere aud) alle wejentlichen Punkte des einzutragenden Vermerf3 enthalten muß, haben die Grundbuchäntter zu genügen, oder den aus dem Grundbuch fich ergebenden Anftand der erjuchenden Behörde befannt zu machen. 1) hefonders des Progekgerihts: ECG. SS 8, 9, 16, 22, 60, 70, SBD. S 64 PVermwaltungsbehörden: GBD. 87, Enteig®. $ 33 (im I. Th.), Vgl. ferner EE6. SS 14, 19 Nr. 3, 49,53, 58, 59. $ 42. Die Anträge jowohl als die Urkunden find genau mit dem Zeitpunkt des Eingangs dom Grundbuch- tichter oder Buchführer zu bezeichnen.) 1) vgl. EEG. 8 17, 34, 36; ferner $ 31 Ausfb. zum GIG,, oben bei $ 20 GBD. vermerft. $ 43. Die Verfügungen auf die Anträge find vom Grundbuchrichter zu erlaffen und vom Buchführer aus- zuführen. Die Eintragungsformel ift dem Antrag gemäß bon dem ne wörtlich in der Zafjung zu entwerfen, in welcher fie in daS Grundbuch eingetragen werden foll. Nebenbeftimmungen, insbefondere ber Kündigung oder Zahlung des Kapitals, find dem Antrag entjprechend in die Formel aufzunehmen. CEO S 23. S 44. Bei allen Einfchreibungen in das Grundbuch) ift der Tag der Einfchreibung anzugeben; die in die I. und III. Abtheilung einzutragenden Poften find in jeder Ab- theilung mit fortlaufenden Nummern zu verfehen. Die Einfchreibungen find im Grundbuch von dem Grundbuc)- richter und dem Buchführer zu unterzeichnen. GES. SS 17, 34, 36. $ 45. Aus nn Eintragungsgefuchen flir daffelbe Grundftüick erfolgt die Eintragung in der durch den Zeit punkt der VBorlegung der Gejuchet) bei dem Grundbuchamt beftimmten Reihenfolge, und aus gleichzeitig vorgelegten Ge- 20 307 I. Theil. — Grundbuch-Ordnung vd. 5. 5. 1872. 308 fuchen zu gleichem Necht, wenn nicht in denfelben eine $ 59. Wenn ein Theil eines Grundjtüds unbelaftet auf andere Reihenfolge bejtimmt ift. einen Eigenthümer übergehen joll,1) dejfen Grundbefis im 1) d. h. der vollftändigen Gejuche mit den erforderlichen Anlagen. Fehlt od) etwas, jo ift der Zeitpunft der Nahbringung maßgebend. Vgl. aud) EEG. SS 17, 34, 36. 2. Eintragung des Eigenthümers. S 48. Der Grundbuchrichter darf die Auflafjungs- erklärung evft entgegennehmen, wenn ev nad) Prüfung!) der Sade dafür hält, daß der fofortigen Eintragung des Eigen- tHums ein Hinderniß nicht entgegenfteht. Sr der Auflaffungserflärung fünnen die Betheiligten das Nechtsgejchäit, toeldhes der Auflaffung zu Grunde liegt, bezeichnen, und find diefelben befugt, eine Ausfertigung oder Abfchrift der liber das Nechtsgefchält errichteten Urkunde zu den Aften zu geben. Die Eintragung des Eigenthumsüberganges muß fich unmittelbar an die Auflaffung anfchliegen. 1) zu prüfen find auch Die perfönlihen Erfordernijje der Betheiligten (Zdentität, Legitimation, Handlungsfähigfeit, Verfügungs- tet). Qal. EEG. S8 1, 2, 3, 5. $ 50. Wo Gütergemeinfchaft unter Cheleuten gilt, ift diefes Nechtsverhältniß auch auf den Antrag eines Ehegatten im Grundbud, zu vermerken. Bei fortgejegter Gütergemeinfchaft ift das Miteigenthum der Kinder auf den Antrag des Überlebenden Ehegatten, der Kinder oder deren gejeßlicher Vertreter einzutragen. ECG. $ 5. $s51. © Die Eintragung de3 Eigenthums gefeßlicher Erben an den zur Exrbjchaft gehörigen Grunpftiicen erfolgt auf Grund einer Erbbejcheinigung des zuftändigen Richters. an ee CE. 88 5, 65. $ 53. DVermächtnignehmer müffen die Ginwilligung der Erben in die Eintragung ihres Eigenthums in beglaubigter Form oder das die Erben zur Ertheilung der Einwilligung verurtheilende vechtsfräftige Erfenntniß beibringen. GEB. $ 3, 5, 14, 19 Nr. 2, 53, 65. $S 57. Die Eintragung des Eigenthümers ift dem bisher eingetragenen Eigenthümer und den aus dem Grund» buch erfichtlichen Ddinglic) Berechtigten, fowie der Grund fteuerbehörde und im Fall von Abzweigungen dem Landrath oder dem Magiftrat befannt zu machen. Ss 58. Wenn ein Grundftüc, welches von einem ein- getragenen Grundftüc abgezweigt werden foll, auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel zu übertragen ift, fo muß das einzutragende Grundftück in der Auflajjungs- erklärung nach) dem Steuerbuch unter Beifügung eines beglaubigten Auszuges aus demjelben und einer bon dem Fortichreibungsbeamten beglaubigten Karte, aus welcher die Größe des abgezweigten Grundftücds hervorgeht, bezeichnet werden. „Derträge, durch weldye Grundftüde zertheilt, von einem Grundjtüc Theile abgezweigt, oder Grundftüde, weldhe Zubehör eines anderen Grumdftüds find, von diefen abgetrennt werden jollen (Parzellirungs= verträge), bedürfen zu ihrer Gültigkeit Feiner anderen Form, als die Verträge, durch welhe Grundftüde im Ganzen veräußert werden.‘ ($ 1 de8 ©. über die Form der Verträge, dur melde Grundftüde zertheilt werden, v. 5. 5. 1872. ©. 508) — EEG. S 33. Grundbuch nicht verzeichnet zu werden braucht (S 2), jo fann auf Verlangen de3 Erwerbers die im Anjchluß an die Auflaffung zu bewirfende Eintragung des Eigenthums- überganges dadurch erfett werden, daß auf dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel die Abjchreibung des Theils mit Angabe des Sachverhältniffes vermerkt wird. Diejer Bermerk hat die Wirkung der Eintragung des Eigenthums- überganges. 1) umd zwar gleichviel ob im Wege freiwilliger Veräußerung (EEG. $ 1) oder auf andere Weife, Enteignung 2c. $ 64. Der Erwerber eines Trennftüds fann noch dor der Auflaffungserklärung des Beräußerers mit defjen Zu- ftimmung die Eintragung eines vorläufigen Vermerfs der erfolgten Veräußerung beantragen. Dhne Zuftimmung des Beräußerers ift die Eintragung des Bermerf3 nur auf Er- fuchen des Prozekrichters Fkatthaft Der Bernerf wird in dev II. Abtheilung eingetragen und bei der Abjchreibung des Trennftüds von Amtswegen gelöfcht. GEB. S$ 8, 9, 16, 22, 59, 60, 70. 8 65. Haften auf dem Hauptgut oder auf dem ganzen Grundftüc Laften und Schulden, fo wird das Trennftüc frei bon jolchen abgejchrieben, wenn entweder nad) gefetlicher Vorfchrift das Trennftüct frei von Laften und Schulden aus dem Ber- bande des Hauptgutes ausfcheidet,!) oder die Berechtigten das Xrennftüdk aus dev Mithaft entlaffen. 1) 3. 8. bei Enteignungen (Enteig®. $ 45) und Auseinander- fepungen. — EEG. 85 32, 33. 8 66. Scheidet daS Trennftüc nicht aus der Mithaft mit dem Hauptgut aus, jo werden die Laften und Schulden auf das Blatt oder den Artikel des Trennftüds von Amt3- wegen übertragen. .....- S 70. Die Entlaffung des Trennftüds aus dev Mit- haft, fowie die alleinige vder antheilsweife Haftung des Trennftüds wird auf den Hhpothefenurfunden und Grund» fehuldbriefen vermerkt. E66. $8 32, 33. 8 72. Grundbuchblätter oder Artikel werden gejchloffen, wenn fjümmtliche darauf eingetragene Grundftüde ab- gejchrieben find. 3. Berfahren bei Eintragungen in der II. und III. Abtheilung. 8 75. Geldrenten bedürfen Behufs ihrer Eintragung nicht der Kapitalifirung, andere zu gemwijjen Zeiten wieder- fehrende Abgaben und Leiftungen nicht der Veranfchlagung in Geld. GEB 8 3. 8 76. Altentheilet) werden in dev I. ade ein= getragen. Sn dem Eintragungspermerf ift auf die zu den Grundatten in beglaubigter Form einzureichende Feltjeßung des Altentheil3 zu verweifen; einer Eintragung der einzelnen Leiftungen bedarf e8 nicht. 1) oder aud) Auszug, Leibzucht , L2eibgeding, Altfig genannt (ALR. SS 602, 605) — EEG SS 12, 24. 309 I. Theil. -— Grundbuch-Drdnung v. 5. 5. 1872. 310 $ 78. Soll eine dauernde Laft, eine Hhypothef oder eine Grundfchuld auf mehrere Grundftüde zur Gefammthaft eingetragen werden, fo ift auf deu Blatt jedes Grundftiids die Mithaft der anderen zu vermerfen. EC. $ 2. S 79. Zur Eintragung der Abtretung einer Hhpothek ift die Vorlegung der Hhypothefenurfunde, zur Eintragung der Abtretung einer Grundjchuld die Borlegung des Grunds fehuldbriefS erforderlich. GEB. 88 53, 54. $ 80. einzutragenden Ermwerbers enthalten. flärung des Tetteven bedarf e3 nicht. GEB. $ 53. 8 81. Bei der Eintragung einer Abtretung bedarf es nicht dev Erwähnung der BZwijcheninhaber der Hhpothef oder der Grundfchuld, dem Grundbuchamt müfjen aber die Biwifchenabtretungen in ununterbrochener Neihenfolge bor= gelegt werden. Die Abtretungserflärung muß den Namen des Der Annahme-Er- 8 82. Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hhpothefenurfunde oder dem Grundjculdbrief vermerkt und diefer Vermerk mit der Unterschrift und dem Siegel des GrundbuchamtS verjehen. Die vorgelegten Abtretungs- erflärungen werden bei den Grundaften entweder in Ur- fehrift oder in beglaubigter Abjchrift zurüickbehalten. s$ 83. Erfolgt eine Theilabtretung, jo ift von der Hhpothefenurfunde oder dem Grundfchuldbrief eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abjchrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturfunde der Vermerk, welcher Theil der Supoibet oder Grundfchuld abgetreten, und auf die beglaubigte Abfchrift der Vermerk, für wen und über welchen Theil derjelben die Abfchrift gefertigt ift, zu fegen. Soll die Theilabtretung Re werden, jo find die Haupturfunde und die beglaubigte Abjchrift dem Grund- buchamt vorzulegen, und ift die Eintragung der Abtretung gemäß S 82 auf beiden Urkunden und neben dem Ein- tragungsvermerf auf der Haupturfunde zu vermerfen: no) gültig auf (mit Angabe der Summe). 8 86. Zur Einräumung des DVorrecht3 genügt eine darauf gerichtete Erflärung de3 Cinräumenden. Die Eintragung der Vorrechtseinräumung ift auf der Urkunde über die zurücktretende und auf Verlangen aud) auf der Urkunde über die vortretende Bojt von dem Grundbuc- amt zu vermerfen. CEB. 8 35. 8 87. Ueberweifungen eingetragener PVoften an Zahlung3- ftatt im Wege der Zmwangsvollftrekung Jind auf Exjuchen de3 Prozehrichters oder der zuftändigen Verwaltungsbehörde einzutragen. Die erfuchende Behörde hat die über die betreffende Voft ausgefertigte Urkunde vorzulegen, und ift auf derjelben don dem Grundbuchamt die Eintragung der Ueberweifung zu bermerfen. Sm Fall der Ueberweilung eines Theil3 der Boft ift eine Zmeigurfunde nad) S 83 anzufertigen. ECG. SS 14, 19 Nr. 3, 22, 49, 53, 58, 59. Ausf®. z. CRD. 8 16. CRD. 8 731. 4. Löfchungen. 8 92. Die Löjchung der Eintragungen in der I. und III. Abtheilung darf, fofern nicht die Löfchung von Amt3- wegen borgejchrieben ift, nur auf Antrag des im Grundbuch eingetragenen Eigenthümers des Grundjtüds oder auf Er- fuchen einer zuftändigen Behörde!) erfolgen. 1) vgl. Anm. zu $ 41; ferner EEG. SS 8, 14, 16, 19 Nr. 3, 22, 49, 53, 58, 59. S 93. Zur Begründung des Löfchungsantrages einer in der II. Abtheilung eingetragenen Zaft genügt die bon dem Eigenthüimer vorzulegende Löfchungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten oder dejjen Nechtsnachfolgers. Dgl. aud) CRD. $ 779. S 94. Zur Begründung des Antrags des Eigenthlmers, eine Hhpothef oder Grundjchuld zu Löfchen, gehört entweder 1. die don dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löichungsbemwilligung, oder 2. dev Nachweis der rechtsfräftigen Berurtheilung des Släubigers, die Yöfchung zu bewilligen, oder 3. dev Nachweis der eingetretenen Bereinigung (Son= fufion oder Konfolidation), oder 4. die Borlegung des vechtsfräftigen Ausjchluß- erkenntniffes nad) erfolgten Aufgebot der :Boft, voer Mit dem Antrage muß in den Fällen 1--3 die über die Eintragung ausgefertigte Urfunde oder das vechtsfräftige Erfenntniß, durch welches die Urfunde nad) erfolgtem Auf- gebot für fraftlos erklärt worden ift, vorgelegt werden. CE®. 88 57, 58, 63—66; aud) CRD. $ 779. $ 100. Die Löfchung der in der II. Abtheilung auf Antrag einer zuftändigen Behörde eingetragenen Be= fchränfungen erfolgt auf Erfuchen diefer Behörde oder mit Bewilligung defjen, zu dejjen Gunften fie eingetragen worden, auf Antrag des Eigenthiimers. EE6. 8$ 14, 19 Nr. 3, 22, 49, 53, 58, 59. S 103. Die Löfchung einer im Grundbud) eingetragenen Boft, deren Tilgung der Eigenthümer des Grundjtüd$ be- hauptet, aber durch eine beglaubigte Quittung des ein- getragenen GläubigerS oder defjen Nechtsnachfolgers nicht nachmeifen fann, weil ihm diefelben ihrer Perfon oder ihrem Aufenthalt nach unbekannt find, findet nur in Folge eines gerichtlichen AufgebotS nach Vorjchrift der Brose ordnung ftatt.!) 1) 88 823 ff. EPD., oben ©. 220. 8 104. Das Aufgebot einer Bolt, von welcher der Eigenthümer des Grundftüds behauptet, daß fie getilgt fei, fann, wenn er darüber eine Befcheinigung beibringt, auf feinen Antrag auch dann erfolgen, wenn der Snhaber der Pojt zwar befannt ift, aber als folcher fein Berfügungsrecht nicht nachgewiefen hat. 8 110. V Wenn der Synhaber der Poft zwar befannt, auch Quittung zu leiften erbötig ift, oder wirklich geleitet hat, die Urkunde darüber aber verloren gegangen ift, jo fann die Löjchung nur erfolgen, nachdem die Urfunde in Gemäßheit der Borfchriiten der Prozeßordnung!) aufgeboten und durch Erfenntniß für fraftlos erklärt worden ift. BR 1) CRD. $ 8323 ff. Die Ableiftung eines Eides in Aufgebots- fahen findet nur vd der Vorjhrift der EWO. $ 829 Abi. 2 ftatt. Ausf®. z. CRD. 8 2. 20* 311 I. Theil. — Grumdbuch-Ordnung vd. 5. 5. 1872. 312 s 111. &benfo ift zu verfahren, wenn der Gläubiger an Stelle der abhanden gefommenen die Ausfertigung einer neuen Hhpothefenurfunde oder eines neuen Grundjchuldbriefs verlangt. $ 112. Die neue Urkunde wird aus einer beglaubigten Abjchrift der verloren gegangenen und der mit der Be- Icheinigung der Nechtsfraft verjehenen Urtheilsformel des Erfennmniftes gebildet. Die Austellung der neuen Urkunde wird in der 2. Haupt- fpalte „Beränderungen” bei der Boft vermerkt. Ss 114. Die Löfchung einer Boft wird don dem Grund- buchamt auf der Urkunde vermerkt und der Eintragungs- vermerf auf derfelben durchftrichen. $ 115. Bei Löjchung der ganzen Poft werden die Lir- funde und die zurücigereichten Zinsquittungsfcheine durch gerjchneiden vernichtet und auf der angefügten Urkunde über die perjönliche Verpflichtung der borhandene Eintragungs- vermerk durcchftrichen. Die Urkunde über die Löfchungs- bewilligung wird bei dem Grundbuchamt zurücbehalten. EEG. 8 39. $ 116. Bei der Löfchung eines Theils dev PVoft wird der zu Löfchende Theil von dem ausgewworfenen Geldbetrag Bela. uven, und diefe Theillöfhung auf der Urkunde vermerkt. $ 117. Die Löfchung einer Veränderung erfolgt in der Nebenfpalte der 2. Hauptjpalte auf Antrag oder mit Ein- willigung desjenigen, für welchen die Einfchreibung gefchehen ift, oder auf Erjuchen derjenigen Behörde, welche die Ein- [chreibung beantragt hat. EEG. 88 14, 19 Nr. 3, 22, 49, 53, 58, 59. $ 118. Eine aus Berjehen des Grundbuchamts gelöfchte oder bei Ab- und Umfchreibungen nicht übertragene Boft ift auf Verlangen de3 Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren VBorvecht wieder einzutragen. Dieje Wieder- eintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil Derjenigen, die nach der Löjchung Nechte an dem Grundftück oder auf eine der gelöfchten gleich- oder nachitehende Bolt in vedlichem Glauben erworben haben. CC6. 88 32, 33, 57, 62. IV. Don der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grumdbud;. ‚5 119. Ueber die Eintragungen in der I. und II. Ab- theilung, über Veränderungen in der IT. und II. Abtheilung und über die Eintragungen von Bormerkungen in der 1. Hauptjpalte der III. Abtheilung werden befondere Urkunden nicht angefertigt. S 120. Der Eigenthümer kann Deere eine beglaubigte Abjehrift des vollftändigen GrundbuchblattS oder Artikels feines Grundftücs oder des Titel3 und der I. Abtheilung verlangen. Val. hierzu Enteig®. v. 11. 6. 1874 SS 21, 24. Die beglaubigte Abihrift wird aud) duch den Richter vollzogen. ‚$ 121. Ueber die Eintragung einer Vormerfung, über Eintragungen in der IL, Veränderungen und Löfchungen in dev IL. und III. Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgefucht hat, von dem Grundbuchamt eine Benachrichtigung, welche die Eintragungs- formel wörtlich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthiimer. $ 122. Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hhpothefenbriefe, über die Eintragungen der Grundfchulden Srundjchuldbriefe ausgefertigt und dem Eigenthümer des Grundftiid3 oder dev Behörde, welche die Eintragung nad)> gejucht hat, eingehändigt.)) Sm Ietteren Fall erhält der Eigenthümer eine Benachrichtigung. Mit dem Hhpotheten- brief wird die Schuldurfunde durch Schnur und Giegel verbunden. Ein Berzicht auf die Ausfertigung des Hppothefenbriefs ift zuläffig; auf die Ausfertigung des Grundfchuldbriefs darf nicht verzichtet werden. ECG. S 20. I) md. 8 9. S 123. Wird auf Ausfertigung eines Hhpothefenbriefs verzichtet, jo eıhalten der Eigenthümer und der Gläubiger eine Benachrichtigung nach Vorfchrift des S 121. $ 124. Der Hhpothefen- und der Grundfchuldbrief bes fteht aus der Weberjchrift, dem vollftändigen Eintragungs- bermerf derjenigen Boft, für welche er ausgefertigt wird, den für die Prüfung der Sicherheit der Bot erheblichen Nach- richten aus dem Grumdbuchblatt oder Artikel und der Unterjehrift des Grundbuchamts mit Datum und Siegel. $ 128. Auf Antrag des Eigenthümers ift dent Grund- jchuldbrief ein Zinsquittungsbogen beizulegen, auf welchem die einzelnen Zinsquittungen für einen 5sjährigen Zeitraum, mit dem Stempel des GrundbuchamtS verjehen, ent- halten find. Auf dem Grundfchuldbrief ift zu dermerfen, ob und für welche Zeit Zinsquittungsfeheine ertheilt find. Nac) Verbrauch der einzelnen Duittungsfcheine ift der Inhaber des Grundjchuldbriefs berechtigt, die Ertheilung eines neuen Zinsquittungsbogens nachzujuchen. EE6. $ 39. $ 129. Die bei einer Hhpothef oder Grundjchuld ein- getragenen Veränderungen und Töfchungen werden bon dem Grundbuchamt auf dem Hhpothefen- oder Grundfchuldbrief unter Beifügung des Giegel3 vermerft. Wird bei einer SBoft, über welche bisher ein Hhpothefen- brief nicht ausgefertigt war, eine Veränderung eingetragen, fo muß die nachträgliche Bildung des Hhpothefenbriefs erfolgen. CCB. 8 2. $ 130. Bedarf der Hhypothefen- oder Grundfchuldbrief einev Erneuerung, fo ift das urjprüngliche Eremplar von dem Grundbuchamt durch Zerjchneiden zu vernichten und bei den Grundaften zurüczubehalten. Bei der Ausfertigung des neuen Eremplars werden Vermerfe, die für die gegen- mwärtige Gültigkeit des Hhpothefen- oder Grundfchuldbriefs ohne Erheblichkeit find, Jowie gelöfchte Eintragungen in der I. und III. Abtheilung, und ältere Abtretungen weggelafjen. $ 131. Der Grundbuchrichter und der Buchführer haften für die MWebereinftimmung dev Angaben des Hhpothefen- oder Grundfchuldbriefs mit dem Suhalt des Grundbuchs und haben diefe Urkunden, fowie alle |päteren Vermerfe des Srundbuchamts, auf denfelben zu unterjchreiben, 313 I. Theil. — Bormumdfhafts-Drdnung dv. 5. 7. 1875. 314 N ; 31. 7. 1895 (66. 413) geregelt. Der Stempel beträgt fir Auf V. Don der Wiederherktellung zerflörter, fowie von nun = a ae des (feet) DERa SE den es tundftuds; für Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grumd- Anlenung nener Grumdbürer. huld 1/5 vom Hundert der einzutragenden Summe; für Anträge auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundihuld 1/;, vom 8 132.) © ft ein Grundbuch zerftört oder verloren | Hundert des Betrages der Hypothek oder Grundihuld. Bol. Ifd. Nr. 8, gegangen, fo erfolgt dejfen Wiederherftellung auf Grund | SS und 2 des Stempeltarifs; ferner Ifd. Nr. 36 daj. und SS 6, einer Königlichen Verordnung. 7, 17 des Stempelfteuergejeßes. BR aE = $ 143. Die Grundbuchordnung tritt mit dem 1. Ofto- 1) Faffung nad) dem Gejeh v. 14. 3. 1882. (GG. 121). ber 1872 in Sraft.t) 85 133 — 142 enthalten u. a. Beftimmungen über die Koften Mit diefem Tage werden die Hhpothefenordnung vom für die Bearbeitung der Grundbuchfahen. Koften in Grundbud- und | 20: Dezember 1783 und alle diefelbe ergänzenden und ab- Hppothefenfahen werden feit dem 1. Oftober 1895 nad) dem Preuß. | Andernden Gejege aufgehoben. Gerichtsfoftengefeß v. 25. 6. 1895 (GE. 203), SS 56 ff., erhoben. 1) Weber den Geltungsbereich; der GBD., vgl. die Anm. zu $ 72 Die Erhebung der Stempelabgaben für die bei dem Gerichte | des EEG. oben ©. 302. vorgenommenen Gejhäfte und Anträge ift feit dem 1. April 1896 2 durch das Preuß. Stempelfteuergefeg und den Stempeltarif vom Urfundlich ze. Dormundfchafts-Orönung. Dom 5. Juli 1875. (65. 131). In Kraft getreten am 1. Januar 1876. Der Geltungsbereich dev Vormundfcafts-Drönung umfaßt das ganze Staatsgebiet (auch Lauenburg und die Snjel Helgoland). I. Bormundfdaftsgericht. | 86. Für die Vormundfchaft über einen Nichtpreußen j } } wird die Zuftändigfeit durch den Wohnfis nad) Maßgabe s1. © Das Vormundfchaftsgericht!) wird von Einzel- & £ ; ! . ‚ei dev SS 2—4 beftimmt. richtern (Friedensrichtern, Amtsrichtern, Gerichtsfommiffarien) Sr Ermangelung eines Wohnfites in Preußen ann das verwaltet. Gericht des Aufenthalts vorläufige Maßregeln ergreifen. Ver... Dafjelbe hat eine Vormundjchaft einzuleiten, wenn der 1) Bormundfcaftsgericht ift das Amtsgericht. en die Sorge für den zu Bevormundenden nicht über i in 2. en Nr a, 2 np a jährigen ift daS Gericht zuftändig, in deffen Bezirk der i „ ; ; E Dater zu der Zeit, in welcher die Bebormundung nöthig en DER) EBDTDEN. OB HRG Hate TAGEN eworden ift, feinen Wohnfit oder in Ermangelung eines ; Kafehen feinen Aufenthalt gehabt hat. 87. Minderjährige, deren Eltern unbefannt find, werden Für eine innerhalb der gejeßlichen Vormundfchaft des | von dem Gericht unter VBormundfchaft geftellt, in defjen Baters erforderliche Thätigfeit de Vormundjchaftsgerichts | Bezirk fie gefunden wurden. wird die Zuftändigfeit Durch den Wohnfit oder in Ermangelung Die Bormundfchaft über einen Nichtpreußen ift auf eines folchen durch den Aufenthalt des Vaters beftimmt. 88. © Für die Plegichaft‘) eines Bevormundeten ift 1) d. i. eine auf jtaatlicher Anordnung beruhende, unabhängig da3 Gericht der Bormundichaft zuftändig. von dem Willen des Bedürftigen eintretende Fürforge für eine Berfon, @) melde fi) nicht felbft gehörig vertreten Fann umd der väterlichen | ot Gewalt nit unterjteht ($S 11, 27). I) Vol. Anmerf. zu $ 2. Tritt die vormundfhaftlihe Sorge fir die Perfon und das Ver- h UNE mögen nit in vollem Umfange, fondern nur für einzelne Angelegen- $ 9. Streitigkeiten über die Zuftändigfeit mehrerer heiten ein, jo liegt eine „Pflegihaft“ vor ($ 86). Bormundfchaftsgerichte entfcheidet endgültig daS Appellations- 1 hi ; re cicht!) oder, wenn die Gerichte verjchiedenen Appellations- S 3. Für die Vormundschaft über ein minderjähriges ge et „ : an uncholiches Kind ift das Gericht zuftändig, in deffen Bezut | Seriätsbegirten ER Ban die Mutter zur Zeit dev Geburt des Kindes ihren Wohnfik | y;, Bilegichaft aus erhebli a dene a en ae einen Bormundicaftsgericht abgeben, nad) Bejtellung des Bor- ge i mundes oder des PVflegers le m at a 6 ! n : le Einigen fich die Gerichte nicht, jo entjcheidet nach) Mafgabe ift Sn ae ne Ele nee een der Borfchrift, des exjten Abjages das Appellationsgericht!) Wohnfig oder in Ermangelung eines folchen jeinen Auf- Bug der Spiaumnier enthalt hat. 1) Sept Oberlandesgericht. S5. Fehlt e8 an einem der in den SS 2 bis 4 ange- 8 10. Gegen die Anordnungen des VBormundjchafts- ordneten Gerichtsftände, jo ift daS Gericht, in deffen Bezirk | gericht findet Bejchwerde Statt... . . . - j der Bater oder die unehelihe Mutter oder der zu bevor- Die Befchwerde wird bei dem Vormundfchaftsgericht oder mundende Grokjährige den letzten Wohnfit gehabt hat, und | bei dem Beichmwerdegericht eingelegt. in Ermangelung eines folchen dasjenige Gericht zuftändig, Die Beichwerde an das Landgericht fan ohne Mit- welches der Yuftigminifter beftimmt. wirkung eines Anwalts eingereicht werden und ift in einer 315 I. Theil. — Bormundschafts-Drdnung v. 5. 7. 1875. 316 Civilfammer de3 Landgerichts durch Nathstammerbejchlußt) zu erledigen. 1) Diefer „Beihluß” ift durch eine weitere Beichmwerde an das Kammergericht in Berlin anfedtbar. Die weitere Bejchwerde Fanır jedod) nur darauf geftüßt werden, daß die Entjheivung auf einer Verlegung des Gefebes beruhe. Ausf®. v. 24. 4. 1878 5. GVO. 88 40, 42, 51-57. II. Bormundfhaft über Minderjährige. 1. Einleitung der Bormundscaft. $ 11. Minderjährige!) erhalten einen VBormund, wenn fie nicht unter väterlicher Gewalt ftehen, wenn die väterliche Gewalt nach den Borjchriften des bürgerlichen Rechts ruht, oder wenn ihr Bater felbjt bevormundet wird. 1) d. h. Berjonen unter 21 Jahren. $ 12. Erlifcht die väterliche Gewalt durch Verheirathung, durch getrennte Haushaltung oder durch Entlaffung des Kindes, ohne das dafjelbe die Nechte eines Großjährigen erlangt, jo wird der bisherige Gewalthaber gejeßlicher Bormund. Ueber ein uneheliches Kind wird der Vater der unehelichen Mutter gejeglicher Bormund, jo lange das VBormundicafts- gericht nicht einen andern VBormund beftellt. $ 13. Ueber einen Miündel, welcher in eine unter PVer- waltung des Staat3 oder einer Gemeindebehörde ftehende Verrflegungsanftalt aufgenommen ift, hat bis zu defjen Großjährigkeit der VBorftand der Anftalt die Rechte und Pflichten eines gefeglichen VWormundes, fo Iange das Vor- mundschaftsgericht nicht einen andern Vormund beftellt. Ss 14. Sit ein gejeßlicher Bormund nicht vorhanden, fo hat daS VBormundjchaftsgericht von Amtswegen die Bor- mundfchaft einzuleiten. $ 15. ©So lange ein Bormund nicht vorhanden oder der borhandene VBormund bei dem Anfall eines Nachlafjes an den Mündel abwejend ift, hat das Bormundfchaftsgericht das Vermögen des Miündels ficher zu stellen. Die gleiche Pflicht hat jedes VBormundfchaftsgericht, in dejfen Bezirk fih Vermögen de8 Miündels befindet. Sind der Bater oder die Mutter des Miündels vder gropjährige Miteigenthümer anmefend, fo ift die Sicjer- jtellung nicht erforderlich. $ 16. Wird die Einleitung einer Bormundjchaft nöthig, fo find die Mutter, die Stiefmutter und die großjährigen Gejchwifter, forwie derjenige, welcher den Miündel anfindesftatt angenommen hat, verpflichtet, dem Vormundfchaftsgericht unverzüglich Anzeige zu machen. Eine gleiche Pflicht zur Anzeige haben die Standes- beamten, wenn ihnen ein Geburts- oder Sterbefall, welcher die Einleitung einer VBormundfchaft nöthig macht, oder die Geburt eines unehelichen Kindes angemeldet wird. Wird eine Bebormundung in Folge eines gerichtlichen Berfahrens nöthig, jo ift das Gericht!) oder, wenn Die Staatsanwaltjchaft in dem Verfahren mitgewirkt hat, diefe verpflichtet, das Vormundfchaftsgericht zu benachrichtigen. 1) 88 603, 619, 623 CPO. Reihenfolge der Berufung. Ss 17. Al3 Bormünder find in nachftehender Reihenfolge berufen: 1. wer ohne die väterliche Gewalt zu erwerben, den Mündel an Kindesstatt angenommen hat;!) 2. wer bon dem Pater in einem Teftament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig gefchriebenen und unterjchriebenen Urkunde benannt ift, fofern der Bater zur Zeit feines Todes die väterliche Gewalt über den Mündel gehabt Hat oder unter PVorausfegung der bereits erfolgten Geburt defjelben gehabt haben würde, oder jofern der Bater bis zum Tode die Vor- mundfchaft geführt hat; 3. die Mutter über ihre ehelichen, nicht an Kindesftatt hingegebenen Rinder; 4. wer von der Mutter in der unter Nr. 2 beftimmten Form benannt ift, fofern die Mutter bis zum Tode die Bormundfchaft geführt hat; 5. der Großvater väterlicherjeits; 6. der Großvater mütterlicherfeits. Die Mutter ift nicht berufen, wenn fie mit einem Anderen als dem Pater des MünpelS verheirathet oder wenn die Ehe mit dem Vater des Mündels durd) Urtheil getrennt ift. Sft einer Ehefrau ein Vormund zu beitellen, fo darf vor jedem nach) diejem Paragraphen Berufenen der Ehemann bejtellt werden. 1) wenn 3. B. eine Frauensperfon eine Adoption vornimmt. S 18. Wegen Uebergehung der nach S 17 Berufenen ift die Bejchwerde nur bis zum Ablauf don 4 Wochen nad) erhaltener Kenntniß von der Beftellung eines anderen Bor- mundes zuläjlig- Sind Umftände eingetreten, welche die Beftellung des nad) $ 17 Berufenen als nachtheilig fir den Mündel erfcheinen laffen, fo fann das Vormundfchaftsgericht den Berufenen mit deffen Zuftimmung überachen. Bei defjen Widerspruch ift die Entjcheidung des Belchwerdegerichtst) einzuholen. 1) Landgericht. 8 19. Kann die Bormundfchaft feinem der nach S 17 Berufenen übertragen werden, jo hat das Vormundjchafts- gericht nad) Anhörung des Waifenraths ($ 52) einen Vormund zu berufen und dabei geeignete Verwandte oder Berfchiwägertel) des Miindels zunäichtt zu berücfichtigen. Bei der Auswahl des Vormundes ift auf das religidfe Befenntnig des Mündels Rücficht zu nehmen. Das Bormundfchaftsgericht hat in der Negel für einen Miündel, fowie für mehrere Gejchmwifter nur einen Vormund zu berujen. 1) Bermwandte find diejenigen Perfonen, welde gemeinjhaftliche Vorfahren haben. Schmwägerjdaft ift die Verbindung, melde durd) Heirat) zwiihen einem Ehegatten und den Blutsverwandten des anderen entfteht. Aucd) Schwiegereltern und Schmiegerfinder find verichmägert, ebenfo fällt die Stiefverbindung unter die Schwägerjchaft. Die Schwägerfhaft wird durd) Beendigung der fie begründenden Che nit aufgehoben. Unehelidhe Geburt fteht fir Verwandtichaft und Cchmägerjchaft der ehelichen Geburt gleich; in rechtlicher Beziehung ftehen unehelice Kinder jedod nur zur Mutter und deren Verwandten, nicht auch zu ihrem Erzeuger in einem VBermwandtjchaftsverhältniß. Man unterfheidet Verwandtihaft (Schmwägerfhaft) in gerader Linie (direfte Vorfahren und Direfte Nadfommen) und Bermandts (Schwäger-)|haft in der Geitenliniee Die Nähe der Verwandt (Shwäger-)|haft wird nad) Graden bejtimmt, d. h. es werden joviel Grade aezahlt als Geburten zwilchen zwei Perfonen bis zu ihrem gemeinfamen Urjprunge liegen. Die Verwandten des einen Ehegatten ftehen zu den Verwandten de3 anderen Ehegatten in feinerlei Vermandicaftsverhältnip. 317 I. Theil. — Vormundfchafts-Drdnung dv. 5. 7. 1875. 318 Pflicht zur Bormundichaft. Ablehnung. $ 20. Sseder Preuße, welcher nicht gefetlich unfähig oder $ 23. Die Uebernahme einer Vormundschaft Föünnen zur Ablehnung berechtigt ift, muß die Bormundfchaft, zu | ablehnen: welcher er berufen ift, übernehmen. MWeigert fich der Berufene, jo fann er von dem Vormund- fchaftSgerichte durch Drdnungsftrafen bis zum Betrage von je nn Mark zur Uebernahme der Bormundfchaft angehalten werden. Mehrere Strafen find nur in Zwifchenräumen von mindejtens 1 Woche zu verhängen. Sit 3mal eine Strafe ohne Erfolg verhängt, jo ift ein anderer Bormund zu beitellen.t) 1) Eine Umwandlung der nicht beizutreibenden Ordnungsftrafe in Breiheitsftrafe findet nicht ftatt. Die Strafe fann aber nur im Gnaden= wege erlajjen werden. Unfähigfeit. 8 21. Unfähig zur Führung einer Bormundfchaft find: 1. Bebormundete oder Handlungsunfähige; 2. wer das 21. Lebensjahr noch) nicht zurückgelegt hat; 3. wer der bürgerlichen Ehrenrvechte verluftig erklärt ift, nach Maßgabe des Strafgejegbuchs; 4. Gemeinfchuldner während der Dauer des Konkurs- verfahrens; 5. m offenkundig einen unfittlichen Lebenswandel ührt; 6. wer von dem Vater oder von der Mutter nach Maßgabe der in S 17 für die Berufung eines Bormundes gegebenen PVorfchrijten ausgejchloffen morden ift; 7. weibliche Berfonen. Nicht unfähig zur Führung einer Vormundschaft find jedod) die Mutter über ihre ehelichen, unehelichen oder angenommenen Kinder und die Großmutter, fofern fie nicht bei etwaiger Tiennung der Ehe für den fchuldigen Theil erklärt find, fowie diejenigen weiblichen Berfonen, welche nad) $S 17 Nr. 2 und 4 berufen find. Eine Frau, welche mit einem Andern, als dem Pater de5 MindelS verheivathet ift, darf nur mit Einwilligung des Chemannes zum Vormund beftellt werden. Beamte. 8 22, Wer ein StaatSamt oder ein befoldetes Amt in dev Kommunal» oder Kirchenverwaltung befleidet,) bedarf zur Führung einer von dem VBormundfchaftsgericht einge leiteten?) Bormundfchaft der Genehmigung?) der zunächft vorgejeßten Behörde.*) 1) Gilt aud für Poft- umd Telegraphenbeamte. Bol. A. D. A. Ajhn. X. Abj.2 S15 drittlegter Abjak und Anmerkung *) dazu Seite 11. 2) Zu einer gefeglien Vormundjchaft ($ 12) ift eine Genehmigung nit erforderlich. 3) Die Genehmigung ift ftempelfrei (Stempeltarif v. 1895, Ifd. Nr. 15) und Fan jederzeit widerrufen werden. Dal. $ 63 Abj. 2. 4) Zt eine beantragte Genehmigung zur Führung der Vormundicaft oder Gegenvormundjchaft von der Behörde noch) nicht ertheilt, jo gewährt dies dem Beamten fein Ablehnungsrecht und hindert nicht feine DVer- pflihtung. Er wird von der Vormundjhaft nur entlaffen, fobald feftfteht, daß die Genehmigung nicht zu erlangen ift. (Entiheidung des Kammergeridhts, Jahrbud) Band 1. 35). Vgl. aud) $ 25 Abi. 3. 1. weibliche PBerfonen; 2. wer das 60. Xebensjahr überfihritten hat; 3. wer bereitS mehr al3 eine Bormundfchaft oder Pflegichaft führt; 4. wer an einer die orönungsmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leidet; 5. wer nicht in dem Bezirk des Bormundfchaftsgerichts feinen Wohnfit hat; 6. wer nad) Ak abe de8 $ 58 zur Stellung einer Sicherheit le wird; 7. wer 5 oder mehr minderjährige cheliche Kinder Hat. Die Führung einer Gegenvormundfchaft fteht im Sinne der Nr. 3 der Führung einer VBormundjchaft oder Pflegfchaft nicht gleich. Das BR geht verloren, wenn es nicht bei dem Bormundjcaftsgericht dor der Verpflichtung geltend gemacht wird. Gidegjtattliche Verpflichtung. $ 24. Dev Bormund wird don dem Bormundfchaftse gericht Durch Verpflichtung auf treue und gewifjenhafte Sührung der Bormundjcaft beftellt. Die Verpflichtung erfolgt mittels Handfchlags an Eidesftatt. Der VBormund!) erhält eine Beftallung, aus welcher die Namen und die Geburtszeiten der Miündel, die Namen des VBormundes, ded3 Gegenvormundes und der Mitvormünder, jowie die Art dev etwaigen Theilung der Verwaltung erfichtlich fein müffen. Sft ein Familienvath beftellt, fo ift aucd) dies anzugeben. Eine Beftellung des gefeplichen findet nicht ftatt. 1) Auch) der Gegenvormund und Pfleger. In der Bejtallung für den legteven müfjen die Funktionen, zu deven Ausübung er befugt und verpflichtet wird, genau bezeichnet fein. Bormundes $ 25. Wird ein Handlungsunfähiger zum Bormund beftellt, jo ift die Beftellung nichtig. Sit der zum gefeglichen Vormund Berufene bevormundet oder handlungsunfähig oder nicht im Befit der bürgerlichen Ehrenrechte, jo tritt die gefegliche Vormundfchaft ein. Stehen dem Bormund andere Unfähigkeitsgründe ent- gegen, oder fehlt e3 an der nach) S 22 exforderlichen Genehmigung, jo führt ev fein Amt, bis er entlaffen wird. Gegenvormund, 5 26. ©) Neben dem Bormund fann ein Gegenvormund beftellt werden. 2) Ein Gegenvormund muß beftellt werden, wenn mit der VBormundfchaft eine Vermögensverwaltung verbunden ift und nicht mehrere VBormünder zu ungetrennter Verwaltung bejtellt find. 9) Führen mehrere Bormünder die Verwaltung nad) Gejchäftszweigen getrennt, fo fann der eine zum Gegen- vormund des andern beftellt werden. ® Neben dem gejeglichen Bormund ift ein Gegenvormund nur zu beftellen, wenn deffen Anhörung nach Maßgabe des $ 55 erforderlic wird; die Beftellung erfolgt nur zum Bwede der Prüfung der von dem Vormundichaftsgerichte zu genehmigenden Handlung. 319 I. Theil. — Bormundfchafts-Drdnung v. 5. 7. 1875. 320 5) Auf die Berufung und Beftellung des Gegenbormundes finden die für die Berufung und Beitellung des Bormundes geltenden Vorfchriften entfprechende Anwendung. (9 Der Bater oder die Mutter fönnen nad) Maßgabe der in $ 17 für die Berufung eines Bormundes gegebenen Borjehriften die Beitellung eines Gegenvormundes unterfagen. 2. Führung der Bormundidaft. 8 27. Dem Vormund liegt die Sorge für die Perjon und die VBermögensangelegenheiten des Miündels, jowie die erforderliche Vertretung dejjelben ob, foweit nicht für gewifje Angelegenheiten ein Pfleger beftellt ijt. S 28. Der Mutter des Mindel3 fteht deifen Erziehung unter der Aufficht des VBormundes zu. Diejelbe Fann ihr aus erheblichen Gründen nach Anhörung des VBormundes fowie des MWaifenrathes durch das Bormundfchaftsgericht entzogen merden. Die beftehenden Vorschriften über die religiöje Erziehung!) der Rinder bleiben in Kraft. 1) Die religiofe Erziehung der Kinder beftimmt fi in erjter Linie nad) dem Willen der Eltern. Dieje Einigung der Eltern über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht bedarf, bejonders in gemifhten Ehen, Feiner ausdrüdlichen Erklärung. ES genügt ftill- Ichweigende Zuftimmung des einen oder anderen Theils. Sind die Eltern gejtorben, bevor die Kinder das Alter erreicht Haben, in weldem ihnen Religionsunterricht ertheilt wird, oder bejteht eine Willenseinigung der Eltern nicht, jo tritt die Vorfchrift der Deklaration König Friedrid; Wilhelms III. vom 21. 11. 1803 ein, nad) weldjer die Kinder, bejonders aus gemifchten Ehen, ausjchlieklic in der Religion des Vaters zu erziehen find. Nur wenn der Vater ein Kind während des ganzen lebten Jahres vor feinem Tode in dem von dem feinigen verjhiedenen Glaubensbefenntnijfe der Mutter Hat unterrichten lafjen, jo ift diefer Unterricht in derjelben Art aud) nad) feinem Tode fortzufegen. ($ 82 II. 2 ALR.) — Unehelihe Kinder find ftetS in dem Glaubensbefenntniß der Mutter zu erziehen. 8 29. Der Mündel wird durch folche Rechtsgefchäfte berechtigt und verpflichtet, welche der Bormund ausdrücklich im Namen des MündelS oder unter Umständen abgefchlofjen bat, welche ergeben, daß das Gefchäft nach dem Willen der Betheiligten für den Miündel gejchlojfen werden follte. S 30. Mehrere Vormünder verwalten gemeinschaftlich. Bei Meinungsverjchiedenheiten entjcheidet die Mehrheit nn wenn eine jolche nicht erzielt wird, das Vormundjchafts- gericht. Sit unter mehreren VBormündern die ae etheilt, jo verwaltet jeder die ihm zugetheilten Gefchäfte jel dig. Andere Beftimmungen über die Verwaltung mehrerer Bormünder fünnen durch den zur Berufung Berechtigten!) getroffen werden. 1) 9. i. Vater oder Mutter des Mündels. 817 Nr. 2 u. 4. $ 31. Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß die DVermögensverwaltung des VBormundes oder des bei Verhinderung deffelben eintretenden Pflegers ordnungsmäßig geführt wird. Er hat in den in diefem Gefete beftimmten Fällen bei Führung der Vormundfchaft mitzuwirken. Er hat von etwaigen Pflichtwidrigfeiten oder der ein- tretenden Unfähigkeit des Vormundes dem VBormundfchaft- gericht Anzeige zu machen. $ 32. ) Der Bormund fowie der Gegenvormund haften für die Sorgfalt, welche ein ordentlicher Hausdater auf feine eigenen Angelegenheiten verwendet. , © Die Berantwortlichkeit des beftellten Bormundes be- ginnt mit dem Zeitpunkt dev Bejtellung. ® Der Ehemann einer zum Bormund beftellten Frau haftet, wenn er nicht der Vater des Miündels ift, fiir die bormundfchaftliche Verwaltung als Bürge. ‚_ © Die Einvede der Theilung unter mehreren Berhafteten ift ausgejchloffen. . 9 Die beftehenden Borfchriften, nach welchen dem Mindel ein perjönliches Borzugsrecht dor anderen Gläubigern des Bormundes zufteht, bleiben in Kraft.) 9 Ein Pfandrecht oder ein Titel zum Pfandrecht an dem Bk des Vormundes entfteht durch die Vormundfchaft nicht. 1) Es gilt jest $ 54 Nr. 5 der Deutihen Konfursordnung v- 10. 2. 1877 (RGBL. 351): „Die Konkursforderungen werden nad) folgender Nangordnung, bei gleihem Range nad) Verhältnig ihrer Beträge, berichtigt”: (1. Forderungen an Lohn, Koftgeld; 2. öffent lihe Abgaben; 3. Forderungen der Kirden, Eulen, Feuerverfiche- rungsanftalten; &. der Aerzte, Apotheker, Hebammen.) 5. „Die Forderungen der Kinder und der Vflegebefohlenen des Gemeinjhuldners in Anjehung ihres gejeglich der Ver- waltung dejfelben unterworfenen Vermögens; das Vorredt fteht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen 2 Jahren nad) Beendigung der Vermögensverwaltung ge richtlich geltend genraht und bis zur Eröffnung des Vers fahrens verfolgt worden ift; 6. alle übrigen Konkursforderungen.” Honorar. $ 33. Die VBormundfchaft wird in der Negel unent- geltlich geführt. Auslagen müffen dem VBormund und dem Gegenvormund aus dem Vermögen des Miündels exjtattet werden. Hat der VBormund oder der ee Dienfte gering), welche feinem Gewerbe oder Beruf angehören, jo ann er die Bezahlung diefer Dienfte aus dem Vermögen de8 Miündels fordern.) 1) Danad) Fan aud) eine Entjhädigung für Verfäumniß be- anfprucht werden. Ss 34. Ein Honorar Steht dem Vormund nur zu, joweit ihm ein folches von dem en des Miündel$ oder von dem VBormundfchaftsgericht zugebilligt worden ift. Das Bormundfbaftsgesicht darf dem Bormund ein Honorar nad) Anhörung des Gegenvormundes und nur dann zubilligen, wenn die Vermögenspermwaltung der Vor- mundschaft befonders umfangreich ift.t) Dem Gegenvormund darf das Vormundfchaftsgericht ein Honorar nicht zubilligen. 1) Ausnahmen: SS 83 Abj 4 und 89 Abj. 3. Vermogensverzeichnif. S 35. Don dem bei Einleitung der Vormundjchaft vor- handenen oder jpäter dem Miündel zugefallenen Vermögen hat der Vormund unter Zuziehung des etiva vorhandenen Gegenvormundes ein genaues und volljtändiges Berzeichniß aufzunehmen und dem Vormundfchaftsgericht mit der don ihm und dem Gegenvormund abzugebenden pflichtmäßigen Berficherung der Nichtigkeit und VBollftändigfeit einzureichen. Der Bater des Mündels ift als gejetlicher Bormund von diefer Verpflichtung frei. Hat ein Erblaffer des MindelS in der. S 17. Nr. 2. bejtimmten Form die Offenlegung des VBerzeichniffes feines 321 I. Theil. — Bormumdichafts-Drdnung dv. 5. 7. 1875. 322 Kachlafjes verboten, fo ift dafjelbe von dem Bormund nad) Borschrift des erften Abfages einzureichen und don dem Bormundfchaftsgericht einzufiegeln, auf Berlangen des Vor- mundes in defen Gegenwart. Das Bormundfchaftsgericht darf nur aus bejonderen Gründen, über welche dev Bormund ii ift, von dem Inhalte diejes Berzeichniffes Kenntnig nehmen. S 36. Hat ein Erblaffer des MündelS über die Ber- waltung oder die Veräußerung der zu feinem Nachlajje ge hörigen Gegenftände Beftimmungen für den Bormund ges troffen, fo Jind diefe zu befolgen. Eine Abweichung von diefen Beftimmungen ift mit Genehmigung des Bormund- IchaftsgerichtS gejtattet, wenn Umjftände eingetreten find, welche die Befolgung als nachteilig für den Miündel er- Icheinen lajjen. $ 37. Die Koften der Erziehung des Mündels hat der Bormund aus den Einkünften defjelben zu beftreiten. Neichen die Einkünfte nicht aus, fo fann das Stammdermögen ange- griffen merden. S 38. Der Bormund fann Schenkungen für den Mündel nicht vornehmen. Sedoch find Gefchenfe zuläffig, welche üblich find oder durch die Vermögensverwaltung begründet werden. Zingbare Anlegung der Mündelgelder. S 39. ® Gelder, welche zu laufenden oder zu anderen dur) Die DVBermögensperwaltung begründeten Ausgaben nicht erforderlich find, hat dev Bormund im Einverftänpniffe mit dem Gegenvormund in Schuldverfchreibungen, welche bon dem Deutjchen Reiche oder von einem Deutjchen Bundes- ftaate mit gejeglicher Ermächtigung ausgeftellt find,t) oder in Schuldverjchreibungen, deren Verzinfung von dem Deutjchen Reiche oder bon einem Deutfchen Bundesftaate gefetslich garantirt ift, oder in Nentenbriefen der zur Vermittelung der Ablöfung von Renten in Preußen bejtehenden Nenten= banfen, oder in Schuldverichreibungen, welche von Deutjchen fommunalen Sorporationen (Provinzen, Sreiien, Ge: meinden 2c.), oder bon deren SKreditanftalten ausgeftellt und entweder Seitens der Spnhaber fündbar find, oder einer regelmäßigen Amortifation unterliegen, oder auf fichere Hhpothefen oder Grundfchulden, zinsbar anzulegen. & Gelder, welche in diefer Weife nach den obwaltenden Umftänden nicht angelegt werden fünnen, find bei der Keichsbanf?) oder bei öffentlichen, obrigfeitlich beftätigten Sparfafjen zinsbar zu belegen. ®& Eine Hhpothef oder Grundfchuld ift für ficher zu er= achten, wenn fie bei ländlichen Grundftücden innerhalb der eriten 2 Dritttheile des duch ritterjchaftlihe, Landfchaft- liche, gerichtliche oder Steuertare, bei ftädtifchen innerhalb der ee Hälfte des durch) Tare einer öffentlichen Feuer: verficherungs-Gejellfchaft oder durch gerichtliche YTare zu ermittelnden Werthes, oder wenn fie innerhalb des 15-fachen Betrages des Grundfteuerreinertrages der Liegenschaft zu ftehen kommt. @ Sicheren Hypotheken ftehen im Sinne diefer Vorschriften die mit ftaatlicher Genehmigung ausgegebenen PBfandbriefe und gleichartigen Schuldverjchreibungen jolcher a gleich, welche durd) Vereinigung von Grundbefigern gebildet, mit Korporationsrechten verjehen find und nad) ihren Sta- tuten die Beleihung von Grundftüden auf die im dritten Abjat angegebenen Theile des Werthes derjelben zu be- fohränfen haben. BohHl, Sammfıng von Gejegen zc. f. Boft u. Telegr. % Berjäumt oder verzögert der Bormund die Anlegung bon Geldern, jo muß er die anzulegende Summe mit 6 vom Hundert jährlich verzinfen. 1) Dem Ermerb folder Papiere fteht der Erwerb von Bude Ihulden des Reichs oder des Staats durd Eintragung in das Reichs- j&uldbucd bezw. das Staatsjchuldbud; gleih. Gejeß v. 31. 5. 1891 (ROLL 321) und ©. v. 20. 7. 1883 (GS. 120) nebjt Ergänzungen. ?) Die Reicsbanf nimmt derartige Gelder nit mehr an. Ber fanntmacdung v. 3. 12. 1878, S 40. Der Bormund darf Vermögensgegenftände des | Mündels nicht in jeinem Nuten verwenden. Ex hat das troßdem in feinem Nußen verwendete Geld bon der DVer- wendung an zu berzinfen. . Den Zinsfuß beftimmt das Bormundfchaftsgericht nach feinem Ermeffen auf 8 bis 20 bom Hundert. Eine Hhpothet oder Grundfchuld, welche auf einem Srundftüce des VBormundes haftet, darf derjelbe für den Mündel nicht erwerben. s4. darf e8: 1. zur Veräußerung von Werthpapieren, 2: gu Einziehung, Abtretung oder VBerpfändung von apitalien, fofern diefelben nicht bei Sparfafjen belegt find, 3. zur Aufgabe oder Minderung der für eine Yor- derung beftellten Sicherheit. Die Genehriigung des Gegendormundes fann durch die Genehmigung des BormundjchaftsgerichtS erjet werden. S 22. bedarf e8: 1. zur Entlaffung des MiindelS aus der Breußifchen Staatsangehörigfeit; 2. zur Annahme des Mündels an Sindesitatt; 3. zum Eintritt des Miündels in eine Einfindjchaft;t) 4. zur Erbauseinanderjeßung, Sofern Diefelbe nicht durch Erfenntniß fejtgejeßt wird; 5. zur Veräußerung oder Belaftung unbemweglicher Saden, foweit diejelben nicht im Zwangsverfahren gegen den Mündel erfolgt; 6. em Erwerb don unbeweglichen Sachen durch äftigen Vertrag; 7. zur Berpadhtung oder VBermiethung unbeweglicher Saden, wenn der Bertrag über das Alter der Großjährigfeit hinaus gelten foll, fowie zur Ber- pachtung von Grundftücen, die zu einem Grund- fteuerreinertrag bon 3000 Mark oder mehr ein- geihäßt find; 8. zur Abjchliegung von Vergleichen, wenn deren Gegenftand unfchätbar ift oder die Summe von 300 Mark überfteigt; 9. zur Veränderung oder Auflöfung, fowie zur Neu- begründung oder MWebernahme eines Ermerbs- gejchäfts; 10. zur Eingehung wechjelmäßiger Verbindlichkeiten; 11. zur Ertheilung einer Profura; 12. zur Aufnahme von Darlehen; 13. zur Uebernahme fremder Verbindlichkeiten; 14. zur Entjagung einer Exrbjchaft oder eines DVer- » mächtnifjes. 1) d. i. vermögenstehtlihe Gleihftellung in die Ehe eingebrachter Kinder mit den leiblichen Kindern des Stiefvaters oder der Stief- mutter. Der Genehmigung des Gegenvormundes be- Der Genehmigung des DBormundfchaftsgerichts 21 I. Theil. — Bormundichaft3-Ordnung d. 5. 7. 1875. 324 843. W Db die Auseinanderjesung über einen dem Mündel angefallenen Nachlaß mit dejjen Miterben von dem Bormund herbeizuführen fei, hat diejer zu ermefjen.t) ® Die Erbauseinanderfegung fanın vor Gericht, vor einem Notar oder mittels Privatjchrift erfolgen. (8) @ Der Erbauseinanderjegung fteht die Theilung güter- gemeinfchaftlichen Vermögens zen dem Ehegatten und den Erben des Berjtorbenen gleich. (5) 1) Someit eine Auseinanderfekung nicht gejeblich geboten it. Bol. $ 95. — Das ACH. ($ 18 IL. 1) fordert 5. B. bei Ehejähliegungen eine Auseinanderjegung oder Sicheritellung des Vermögens. $S 45. Zur Eingehung von mwechjelmäßigen Berbind- lichkeiten darf eine allgemeine Genehmigung ertheilt werden, menn fie durch die vormundfchaftliche er erforderlich wird. ar tell ja} (eiha 8 46. Ein ohne die nad) SS 41, 42 erforderliche Genehmigung abgejchloffenes Nechtsgefchäft hat nur diejelbe Wirkfamtkeit, wie ein von einem Münpdel, welcher fich mit Genehmigung des Bormundes verpflichten fan, ohne Genehmigung des Vormundes abgefchlofjenes Rechtsgeichäft.t) 1) Das Gejhaft ift unwirffam. CS wird aber wirffam, wenn der Minderjährige nad) erlangter Selbftitändigfeit dafjelbe anerkennt. Derjenige, mit mwelhem der Minderjährige ein megen fehlender Genehmigung unmirkfames Rehtsgefhäft abgejhlojfen hat, ijt an das- jelbe gebunden; er wird von jeiner Verbindlichfeit frei, wenn der Bormund die Genehmigung vermeigert. (SS 3, 4 des ©., betr. die GSejhäftsfähigkeit Minderjähriger 2c. v. 12. 7. 1875. ©. 518). 8 47. Der Pater des Mündels ift berechtigt, in der 8 17 Nr. 2 beftimmten Form den bon ihm benannten PBormund von der Nothmwendigkeit der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundfchaftsgericht zu den 841, 8 42 Nr. 4—14 und 8 44 bezeichneten Handlungen zu befreien. Sm Falle folcher Befreiung ift in der Beltallung die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme der bezeichneten Handlungen zu ertheilen. Die Befreiung wird erit durch) diefe Ermächtigung wirkjam. 8 48. Die beftehenden Vorschriften über das Erforderniß der Einwilligung de3 Vormundes, de3 Vormundfchafts- erichts und des Familienraths zur Chefchliegung des Mündels und über die Wirkungen de8 Mangels diefer Einwilligung!) bleiben mit der Maßgabe in Sraft, daß in dem Bezirk des Appellationsgerichtshotes®) zu Coöln die dem Familienrath zugewiejene Thätigfeit von dem Bormundjchafts- gericht auszuüben ift. 1) Ehelihe Kinder bedürfen zur Chejchliegung, jo lange der Sohn das 25., die Tochter das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nad) dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn fie minderjährig find, aud) des Vormundes. Sind beide Eltern verftorben, jo bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes. Auf unehelihe Kinder finden die für vaterlofe eheliche Kinder gegebenen Beitimmungen Anwendung. Im Falle der Verfagung der Einwilligung zur Ehefhliekung fteht großjährigen Kindern die Klage auf rihterlihe Ergänzung zu. (SS 29, 30, 32 des Perjonenftandsgejetes v. 6. 2. 1875. ROBI. 23). 2) Jest Oberlandesgeridts. $ 49. Durch die Genehmigung eines Gejchäfts Seitens de8 Gegenbormunde® wird der Vormund, Durd) Die Genehmigung Seitens des DVormundjchaftsgerichtS werden dev Bormund und der Gegenvormund von ihrer Haftpflicht dem Mündel gegenüber nicht befreit. S 50. Der Mündel wird der Nechtsmohlthat des Nachlaßverzeichniffes bei einer ihm angefallenen Exbichaft durch) Handlungen oder Unterlaffungen des Bormundes nicht verkuftig. 3. Beauffihtigung der Bormundfgaft. $ 51. Das Bormundichaftsgericht hat über die gefammte Thätigfeit des Vormundes und des Gegenvormundes Die Aufficht zu führen. Das VBormundfchaftsgericht ift befugt, gegen den VBormund und den Gegenvormund Drdnungsftrafen zu berhängen. Eine Drdnungsftrafe darf den Betrag von 300 Mark nicht überfteigen.!) I) 2gl. Anm. zu $ 20. s52. Dem Bormundfchaftsgericht find für jede Gemeinde oder für örtlich abzugrenzende Gemeindetheile ein oder u Gemeindegliedver als Waifenräthe zur Seite zu eßen. Für benachbarte Gemeindebezirfe können diefelben PBer- fonen zu Waifenräthen beftellt werden. Das Amt eines Waifenraths ift ein unentgeltliches Gemeindeamt. Durd Bejchluß der Gemeindebehörde fann das Amt de3 Woaifenrath3 befonderen Abtheilungen der Gemeinde- verwaltung Een oder mit fchon beftehenden Drganen der Gemeindeverwaltung verbunden werden. Auf felbitftändige Gutöbezirfe finden die borftehenden Beltimmungen mit der Maßgabe entjprechende Anwendung, daß die Waifenräthe von dem Gutsporfteher ernannt werden. 8 53. Der Waifenrath hat die Aufficht über das perjönliche Wohl des Mündels und über dejjen Erziehung zu führen, insbefondere Mängel oder Pflichtwidrigfeiten, welche er bei der förperlichen oder fittlichen Erziehung des Miündels wahrnimmt, anzuzeigen, auch auf Erfordern über die Verfon des Mündels Auskunft zu extheilen. Er hat diejenigen Perfonen vorzufchlagen, welche im einzelnen Fale zur Berufung als Bormund oder Gegen- bormund geeignet erjcheinen. Ss 54. Das Vormundfchaftsgericht Hat dem Weifenrath des Bezirks, in welchem der Mündel wohnt, von der ein= zuleitenden Bormundjchaft, fowie in den Füllen des zweiten Abjages S 12 und des S 13 von der gefeglichen Vormund- Ihaft Kenntniß zu geben und den Bormund namhaft zu machen. Bon einer Verlegung der Wohnung des Miündels in eine andere Gemeinde oder einen anderen Bezirt hat der Vormund den Waifenrath zu benachrichtigen. Diejer hat dem N des neuen Aufenthaltsortes SKenntniß zu geben. 8 55. Das Bormundfchaftsgericht hat dor einer bon ihm zu treffenden Anordnung auf Antrag des VBormundes oder des Gegenvormundes oder eine® Verwandten oder Berfchwägerten des Mindels 3 von den näheren Verwandten oder Verfchwägerten deffelben, jofern fie ohne Verzug erreicd)- bar find, gutachtlich zu hören. ES Steht ihm frei, auch ohne Antrag Verwandte oder Verfchwägerte des Mündel3 gut- achtlich zu hören. 325 I. Theil. — Bormundfchafts-Drönung dv. 5. 7. 1875. 326 Das Bormundihaftsgericht hat vor der Entjcheidung über die zu einer em des Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund zu hören. Das VBormundfchaftsgeriht hat vor der Entjcheidung über die Veräußerung einer unbeweglichen Sache oder die Auflöfung eines Erwerbsgejhäfts den Mindel, welcher das 18. Zebensjahr zurückgelegt hat, zu hören. Die Wirkjamkeit der Anordnungen des Bormundjchaft3- gericht3 ift von der Anhörung der bezeichneten Perjon nicht abhängig. Nerhnungslegung. $ 56. Das Bormundfchaftsgericht Hat jährlich von dem Bormund Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung zu fordern. Bei Boribaltutigen bon geringerem Umfange fann, wenn die Rechnung des erften jahres gelegt ift, der Termin für die folgenden auf 2 bis 3 Jahre bejtimmt werden. Mehrere zu ungetrennter Verwaltung beftellte Bormünder legen die Rechnung gemeinfchaftlich. Der Rechnung find ein Vorbericht über den Ab- und Zugang des Vermögens und die Beläge beizufügen. Unter der Rechnung hat der Vormund zu verfichern, daß er alle Einnahmen verrechnet habe und außer den in der Jrechnung aufgeführten vormundjchaftlichen Bermögensftüden andere nicht berivahre. Die Rechnung ift vor der Einreichung dem Gegen- bormund unter Nahmweifung des VBermögensbeitandes bor- und bon diefem mit feinen Bemerkungen zu ver- ehen. Das Vormundfchaftsgericht hat die Rechnung fachlich und nach den Belägen zu prüfen, nad) Erledigung der Er- innerungen dem Vormund die Beläge mit einem Vermerfe des erfolgten Gebrauchs zurückzugeben, und auf Verlangen Abjchrift der Rechnung zu ertheilen. 8 57. Der Vater, die Mutter, der Ehemann und die Großeltern des Miündels find von der Rechnungslegung während der Verwaltung frei. Der Vater und die Mutter find berechtigt, in der $ 17 Nr. 2 beftimmten Form den von ihnen benannten Vormund von der Rechnungslegung während der Verwaltung zu befreien. Sn Fällen, in denen feine Rechnungslegung jtattfindet, hat der Bormund auf Erfordern de3 Vormundjchaftsgerichts alle 2 Sahre oder in längeren Zmwifchenräumen eine Weber- fiht des VBermögensbeftandes einzureichen, welche vorher dem Gegenvormund unter Nachweijung de3 Beitandes vor- zulegen und bon diefem mit feinen Bemerkungen zu verfehen it. Der Bater de8 Mindels ift von Diefer Ber- pflichtung frei. Das Berbot der Dffenlegung des Bermögensverzeich- niffes ift rücichtlich des davon betroffenen Vermögens als Befreiung von der Rechnungslegung und der Einreihung der Vermögensüberficht zu erachten. Sicherheitäftellung. $ 58. Bormünder, welche für den Mündel ein erheb- liches Bermögen zu verwalten haben, fünnen von dem Bormundfchaftsgerichte zur Stellung einer Sicherheit ange- halten werden. Die Art und der Umfang der Sicherheit wird nad rihterlihem Ermefjen beftimmt; fie fann jederzeit erhöhet, gemindert, oder erlaflen werden. Koften, welche aus der Stellung der Sicherheit ermachjen, find aus dem Vermögen de3 Mindel3 zu entrichten. Die über die Sicherftellung zu ertheilende Urkunde ijt ftempelfrei. (Stempeltarif v. 31. 7. 1895. Ifd. Nr. 59.) $ 59. Der Bater, jowie die Mutter des Mündels find berechtigt, in der 8 17 Nr. 2 bejtimmten Form den bon ihnen benannten Vormund von der Pflicht zur Sicherheits- ftellung zu befreien. Die Befreiung fällt weg, wenn Umftände eingetreten find, melde nach dem Ermefjen des BormundichaftsgerichtS eine Sicherheitsftellung nothwendig machen. Der Pater, die Mutter, der Ehemann und die Groß- eltern al Vormünder und der Gegenvormund find bon der Pflicht zur Sicherheitsitellung frei. Hinterlegung u. Anperkursjeten. 8 60. Das Bormundfchaftsgericht Fann anordnen, daß Werthpapiere des Mündels, welche auf den Inhaber lauten oder an den Inhaber gezahlt werden fünnen, und Kojtbar- feiten bei der Neichsbanf!) oder bei einer anderen dazu be- ftimmten Behörde oder Kaffe?) in Verwahrung genommen oder daß jene Werthpapiere außer Kurs gejet mwerden.?) Dieje Anordnungen finden gegen den Vater des Münpels als Vormund nicht ftatt. Sie finden gegen den von dem Bater benannten Bormund nicht ftatt, wenn fie bon dem Fr in der $ 17 Nr. 2 bejtimmten Form ausgejchloffen ind. Daß Pormundfchaftsgeriht muß die Verwahrung ein- treten lafjen, wenn der bejtellte Bormund fie beantragt. 1) Auf Anordnung des Vormundihaftsgerihts werden Werthpapiere u. Koftbarfeiten von allen Reihsbankftellen angenommen, erjtere jedoch nur von dem Komptoir für Werthpapiere in Berlin. 2) Das find die Negierungshauptfaffen bei den Bezirfsregierungen, in Berlin die vereinigte Konfiltortal-, Militär: und Baufafje. Hinter- legungsordnung v. 14. 3. 1879 (GS. 249) SS 1-—3. 3) An Stelle der Hinterlegung oder Außerfursjegung Fanır die Umwandlung in Buchjhulden des Reichs oder des Staats erfolgen. Vgl Anm. 1 zu $ 39. 4. Beendigung der Bormundicdhaft. $ 61. Die Vormundfchaft hört auf, wenn der Mündel die Großjährigfeit erreicht, wenn er für großjährig erklärt wird, wenn ev in väterliche Gewalt tritt, und wenn das Nuhen der väterlichen Gewalt oder die Bevormundung des Baters aufhört. Die Großjährigkeitserflärung eines Miündels it zu= läjfig, wenn derjelbe das 18. Sehensjahr zurädgelegt hat. Sie erfolgt mit Einwilligung des Mündel3 durch daS Vor- mundfchaftsgericht nach geführter Sadhunterfuhung. Ber: wandte jowie Berjchwägerte des Mündels find nad) Ma- gabe des S 55 zu hören. $ 62. Wird der Vormund oder der Gegenvormund hand» lungsunfähig, jo exrlifcht da3 Amt dejjelben. Mit der Aufnahme des Mündels in eine Verpflegungs- anftalt, deren Vorftand nad) S 13 die Rechte eines gejeh- lihen VBormundes erlangt, erliiht das Amt des bisherigen Bormundes. 8 63. Der Bormund oder der Gegenbormund, welcher fich pflichtwidrig exweift, ift von dem VBormundfchaftsgerichte zu entjeßen. 21* 32% I. Theil. — Bormundfchafts-DOrdnung vd. 5. 7. 1875. 328 Der Bormund oder der Gegenpormund, welcher fich als geiehlic unfähig erweift oder aus erheblichen Gründen feine Entlaffung beantragt, oder welchem die zur Führung der Bormundichaft nad) 8 22 erforderliche Genehmigung nicht ertheilt oder entzogen wird, ijt von dem Bormundjchafts- gerichte zu entlafjen. Als erhebliche Gründe find namentlich anzufehen die in $ 23 Nr. 4—7 angeführten Umftände, wenn fie im Laufe der VBormundjchaft eintreten. Diefe Vorfchriften finden auch auf den gejeßlichen Vor- mund Anwendung. Die Befchwerde gegen die erfolgte Entjeßung oder Ent- laffung ift nur bis zum Ablauf von 4 Wochen nad) Zu- ftellung der Entjcheidung zuläflig. 8 64. Derheirathet fie) eine zum Vormunde beftellte Frau, jo hat das VBormundfchaftsgericht zu entjcheiden, ob fie zu rien fei. Berwandte jowie Verjchwägerte des Mindels find vorher nad) Maßgabe des S 55 zu hören. Die et ee ift nur mit Ginwillung des Chemanns zuläffig. $ 65. Sticbt der PVormund oder der Gegenvormund, fo find der Ueberlebende und die Erben verpflichtet, dem Bormundfchaftsgerichte Anzeige zu machen. Die Erben haben fir Sicherftellung der in dem Nachlafje befindlichen Bermögensftücde des Mündels zu forgen. Sind mehrere Vormünder beftellt, jo wird durch den Abgang eines Vormundes das vormundfchaftliche Amt der übrigen nicht aufgehoben. S 66. Der Bormund fowie der ©egenbormund hat nad) Beendigung feines Amtes die Beitallung an daS Gericht zurückzugeben. Schluprechnung. S 67. Der Bormund hat nad) Beendigung feines Amtes dem bisherigen Mündel oder dejfen Rechtsnachfolger oder dem neu beftellten Bormund das verwaltete Vermögen aaa und binnen 2 Monaten Schlußrechnung zu egen. Der Gegenvormund hat die Schlußrechnung mit feinen Bemerfungen zu verfehen und über die von ihm geführte Gegenpormundfchaft, jowie über das von dem Bormund verwaltete Vermögen jede erforderte Auskunft zu geben. Die Schlußrehnung ift dem Vormundfchaftsgerichte ein- zureichen. Diejes hat diefelbe dem bisherigen Mündel oder defjen Rechtsnachfolger oder dem neu berellten DBormund zur Erklärung vorzulegen und, wenn Ausftellungen nicht gemacht werden, die Entlaftung herbeizuführen. Die Pflicht zur Legung der Schlußrechnung geht auf den Verwalter im Konkursverfahren und auf die Erben des Dormundes über. Die 2=monatliche Frift beginnt für die Erben vom Todestage de3 VBormundes, oder, wenn ihnen eine MUeberlegungsfrift zufteht, vom Ablauf der letteren. $ 68. Don der Pflicht, Schlußrechnung zu Tegen, kann der Vormund don den Eltern oder dem Erxblaffer des Mündels nicht befreit werden. 8 69. Der bisherige Miündel, deffen Rechtsnachfolger und der neu bejtellte Bormund find berechtigt, Behufs ee der Schlußrechnung die Vormundjchaftsaften ein- aufehen. Diejelben find verpflichtet, dem Vormund und dem Ge- gendormund über treu und richtig geführte Vormundfchaft und über Ausantwortung de3 Vermögens Quittung und Entlaftung zu ertheilen. Die Quittung und Entlaftung ift wegen einzelner Aus» ftellungen nicht zu verweigern. Wegen diefer darf ein Vor- behalt gemacht werden. m Falle jchriftlicher Beurkundung ift der Vorbehalt, um mirkfam zu fein, in die Urfunde auf- zunehmen. Die Anerkennung der Nechnung fchliegt den Beweis eines Srrthums oder eines Betrug in der Rechnung nicht aus. S 70. Die bon dem Bormund geftellte Sicherheit ift zurüczugeben und die Löfchung der N zu bewilligen, fobald dem Bormund Quittung und Entlaftung ertheilt worden ift. Sit bei ver Quittung und Entlaftung ein Borbehalt gemacht, jo hat da8 Bormundschaftsgericht zu entjcheiden, ob und wie viel don der Sicherheit zurlic- zubehalten oder von der Hhpothef bejtehen zu laffen fei. 5. Samilienrath. s 71. Ein Familienvath ift zu bilden: . wenn der Vater oder die Mutter des Mündels nad) Maßgabe der in S 17. für die Berufung eines Bormundes gegebenen Borjchriften die Bildung angeordnet hat, 2. wenn 3 Berfonen, welche mit dem Miündel bis zum 3. Grade verwandt oder berjchwägert!) find die Bildung beantragen, 3. wenn der Bormund oder der Gegenbormund Die Bildung beantragen. Die Bildung eines Yamilienrath8 unterbleibt, wenn fie bon dem Bater oder der Mutter nach Maßgabe der VBor- fchriften des S. 17. unterfagt ift. Zum Eintritt in den Yamilienvath kann Niemand ges zwungen erden. 1) Vol. Anm. zu $ 19. $ 72. Der zamilienrarh wird aus dem Bormundichafts- richter al Vorfitendem und aus Verwandten oder DVer- fchwägerten des Mündels als Mitgliedern gebildet. Andere Berfonen können in denfelben berufen werden: 1. durch den Vater oder die Mutter nach Maßgabe der Borfchriften des S. 17., 2. duch Beichluß eines beftehenden Yamilienvaths. Nur männliche Perfonen, welche zur Führung der Vor- mundfchaft gejeßlic, fähig find,t) können Mitglieder des Ya= milienrath3 werden. Die Gültigkeit der Beftellung gefetlic) unfähiger Mitglieder ift nach den Vorfchriften der SS 25, 62 zu beurtheilen. Der Gegenpormund fann zugleich Mitglied des Yamilien- vaths fein. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchitens 6. 1) Für Beamte ift eine Genehmigung der vorgejegten Behorde, wie fie zur Führung einer Vormundjchaft erforderlih ift (8. 22), nicht vorgejchrieben. 8 73. Someit die Mitglieder des Yamilienraths nicht durch den Vater oder die Mutter berufen find, oder Die bon diefen Berufenen nicht eintreten oder Mitglieder aus- feheiden, erfolgt die Berufung der Mitglieder bi3 zur Her= - 329 ftellung der Beichlußfähigfeit durch den Bormundjchaftsrichter nad) Anhörung don Verwandten und Berjchwägerten des Mindels, fofern diefelbe ohne Verzug geichehen fann. Darüber, ob und welche Perjonen außerdem zu berufen find, bejchließt der Yamilienrath. $ 74. Die Mitglieder des YamilienratdS werden von dem Bormundfchaftsrichter durch Verpflichtung auf treue und gemwiffenhafte Führung ihres Arntes beitellt. Die Ver- pflihtung erfolgt mittelft Handjchlags an Eidesitatt. Ss 75. Der Familienvath hat die Rechte und Pflichten des Vormundfchaftsgerichts. $ 76. Der Familienrath ift nur bei Anwefenheit des Bormundjchaftsrichters und mindeitens 2er Mitglieder be- jehtußfähig. a Sind außer dem Borfigenden nur 2 Mitglieder vor= handen, fo hat der Yamilienrath 1 oder 2 Erjagmitglieder zu berufen und die Neihenfolge zu beftimmen, in welcher diejelben bei etwaiger Bejchlugunfähigfeit einzutreten haben. Ss 77. Der Familienrath wird durch den Bormund- ihaftsrichter auf den Antrag 2=er Mitglieder, des Bor- mundes oder des Gegenvormundes oder don Amtstwegen a Alle Mitglieder find mündlich oder fchriftlich durch den Bormundfhaftsrichter einzuladen. Der Yamilienrath faßt feine Beichlüffe nach der Mehr- heit der Stimmen der Anmwejenden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vormundfchaftsrichters den Ausfchlag. S 78. Zum Nachweife eines gültigen Befchluffes genügt die Unterfchrift des VBormundfichaftsrichters. Der Bormund fann verlangen, da ihm die Bejchlüffe des Familienraths fchriftlich zugehen. Gegen die Bejchlüffe des Samilienrath findet Befchwerde nad) Maßgabe des S 10 ftatt. Wird ein fofortiges Einfchreiten erforderlich, fo hat der Bormundfchaftsrichter die nöthigen Anordnungen zu treffen und unverzüglich den Samilienvath zufammen zu berufen, um diefen bon der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu feßen und über die weiter zu ergreifenden Maßregeln einen Beihluß herbeizuführen. 8 79. Die Mitglieder des Yamilienvaths können aus denjelben Gründen wie ein Bormund durch das Bejchwerde- gericht?) entfeßt oder entlaffen werden. Gegen Mitglieder des Yamilienraths, welche ohne ge- nügende Entjchuldigung ausbleiben, fann der Vormundjchafts- richter eine Drdnungsitrafe bi zu 100 Mark verhängen.?) Gegen die Berhängung der Drdnungsftrafe findet Beichwerde nad) Maßgabe des S 10 ftatt. 1) Landgericht. 2) Vgl. Anm. zu 8 20. S 80. Sehlt e3 an der erforderlichen Anzahl von ge= eigneten Perjonen zur Bildung oder Grgänzung des Yamilienraths, jo ift die Vormundichaft nach den Bor- Schriften diefes AbfchnittS 1.—4. zu behandeln. Bon der Auflöfung des Familienraths find die bisherigen Mitglieder, der VBormund und der Gegenvormund durch den Bormundichaftsrichter in Kenntniß zu jeßen. Auch ift dem Bormund und dem Gegenvormund eine neue Beitallung zu ertheilen, die frühere aber zuric- zugeben. T. Theil. — VBormundichafts-Drdnung dv. 5. 7. 1875. 330 IH. Bormundfhaft über Großjäßrige. S 1. Großjährige erhalten einen Bormund: . wenn fie für geiftesfranf erklärt find;1) . wenn fie für Verfchmender erklärt find; t) . wenn fie taub, ftumm oder blind und hierdurch an Dogeghng ihrer NRechtSangelegenheiten ge= hindert find. 1) Weber das Verfahren vgl. SS 593 ff. EVD. 8 82. Abmefende Großjährige, über deren Aufenthalt 1 Sahr lang feine Nachricht eingegangen ift, oder welche an ihrer Nückfehr, fowie an der Bejorgung ihrer Bermögens- angelegenheiten gehindert find, erhalten einen Bormund zur Bertretung bei ihren VBermögensangelegenheiten, injoweit fie dazu einen Bebollmächtigen nicht beitellt Haben oder Umftände eingetreten find, welche die ertheilte Vollmacht aufheben oder deren Widerruf zu beranlafjen geeignet find. Aus dringenden Gründen fann demjenigen, dejjen Aufenthaltsort unbekannt ift, auch vor Ablauf eines Sahres ein Bormund beftellt werden. Seder, welcher dem Vormundfchaftsgericht ein Synterefje zur Sache nachweilt, ift berechtigt, die Einleitung der Vor- mundfchaft zu beantragen. Die nad dem geltenden Rechte beftehenden Anfprüche der Erben auf die Berwaltung und Nußniegung des Vermögens eines Abmwejenden werden durch diejes Gejek nicht berührt. $ 83. Der Bater ift gejeßlicher Vormund. Syn den Fällen des $ 81 Nr. 3 und des 8 82 beginnt fein Amt, jobald das PVormundfchaftsgericht den Grund zur Be- bormundung feitgeftellt hat. Die Ehefrau ift zur Führung der Vormundschaft fähig N hat die in Diefem Gejege dem Ehemann beigelegten echte. Sm Uebrigen finden auf die Bormundfchaft über Groß- jährige die Vorfchriften des IL. Abjchnittes Diefes Gejetes entjprechende Anmendung. nöbejondere ift auch der Vor- mund.eines Abwefenden berechtigt, fiir denfelben zu erwerben, Nechtöftreite zu führen und nad) Maßgabe des $ 50 Erb- Ichaften anzutreten. Dem Pormund eines Abwefenden oder DVerfchwenders fann auch bei nicht umfangreicher Vermögensvermwaltung ein Honoror zugebilligt werden. 8 84. Die PVormundfchaft über einen Oroßjährigen hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung gehoben ift, die Über einen Abwefenden namentlich auch, wenn derjelbe für todt, für verfchollen oder im Bezirk des Appellations- gerichtShofest) zu Köln für abmwejend erklärt worden ijt. 1) Zest Oberlandesgeridhts. $ 85. Die Einleitung und die Aufhebung der Bormund- ichaft über einen Berfchwender ift von dem VBormundjchafts- gericht öffentlich befannt zu machen.t) 1) Bol. au $ 627 CHO. 8 1 2 3 IV. Pflegfdaft. $ 86. Die in väterlicher Gewalt oder unter Bormund- Ichaft ftehenden Berfonen erhalten einen Pfleger für Ungelegen- heiten, bei welchen die Ausiibung der väterlichen oder 331 T. Theil. — Bormundichafts-Ordnung v. 5. 7. 1875. 332 bormundfchaftlichen Rechte erforderlich ift, aber aus that- fächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ftattfinden kann. Bei einem MWiderftreit erheblicher Syntereffen mehrerer nen. defjelben Vormundes erhält jeder Miündel einen eger. Ss 87. Wird bei Zumendungen an eine in väterlicher Ge- mwalt oder unter Vormundschaft jtehende Perfon durch An- ordnung desjenigen, welcher die Zumendung gemacht hat, eine Pflegjchaft nöthig, jo ift der bei der Zuwendung Be= nannte zum Pfleger berufen. Bon der Rechnungslegung während der Dauer der Bflegschaft, von der Sicherheitsftellung und von der Noth- wendigfeit der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormumndfchaftsgerichts zu gewiffen Handlungen Fann der Pfleger bei der Zuwendung befreit werden. 8 88. Eine Leibesfrucht, welche unter Borausfegung ihrer bereit erfolgten Geburt nicht unter väterlicher Gewalt ftehen würde, erhält auf Antrag der Schwangeren, oder auf Antrag desjenigen, dejjen Rechte durch eine mögliche Geburt betroffen werden, oder in geeigneten Fällen von Amtsmegen einen Pfleger. S 89. Sit der Erbe eines Nachlaffes umbefannt, jo ift zur Erhaltung des Nachlaffes und zur Ausmittelung des Erben ein Pfleger zu beftellen. Die in den einzelnen Zandestheilen beftehenden weiteren Befugnifje diejes Pflegers werden durch diejes Gejet nicht berührt. Auch bei nicht umfangreicher Vermögensperwaltung Fann diefem Pfleger ein Honorar zugebilligt werden. $ 90. Außer in den Fällen der $$. 8S6—89 Ffünnen Berfonen, welche jelbit zu handeln außer Stande find und der väterlichen oder vormundfchaftlichen Vertretung entbehren!), für einzelne Angelegenheiten oder für einen beftimmten Kreis von Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. 1) 3. B. im Falle einer unfreimilligen Verfesung eines Beamten in den Nuhejtand gem. SS 62 und 64 des Reichsbeamten-Gejetes v. 31. 3. 1873. Der zu bejtellende Kurator (Pfleger) ijt nicht von der Dienftbehörde, jondern vom Vormundjchaftsgerichte zu ernennen. Ss 91. Auf die Pflegfchaft finden die VBorfchriften diefes en über die Vormundfchaft entfprechende Anwendung; die Beitellung eines Gegenvormundes ift nicht erforderlich. Die Pflegihaft hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung gehoben ift. V. Schlußbeflimmungen. S 92. () Diefes Gefeß tritt am 1. Sanıtar 1876 in Kraft und findet auch auf die fchwebenden Bormundfchaften oder Pflegjchaften Anwendung, joweit nicht in den nad)- ftehenden Paragraphen etwas Anderes beftimmt ift. @) $ 9%. () Die Befugniffe, welche Eltern oder Ehegatten Kraft gejeglicher Nutnießung am Vermögen der Kinder oder Kraft ehelichen GüterrechtS zuftehen, werden von Ddiejfem Gefete nicht berührt. PB) en el, 8 Die in den übrigen Landestheilen beftehenden Bor- Ihriften,!) welche vor oder nach der Ehefchliegung eine Nach- meifung, Auseinanderfegung oder Sicherftellung des Ver: mögens erfordern, bleiben in Kraft. 1) 8. 8. ACR. 8 18. I. 1. 89. W Die a eines in bäter- licher Gewalt ftehenden Kindes erfolgt mit Zuftimmung des Baters nad) Maßgabe der Vorfghriften des 2. Abjates $ 61. Die a von Verwandten oder Berjchwägerten des Kindes ift nicht erforderlich. S 98 W Die für großjährig Erklärten haben alle Rechte der Großjährigen. (a). enelkritl: Ss 99. Die Großjährigfeit tritt als Folge der Ver- heivathung nicht mehr ein.!) Sm Bezirk des Appellationsgerichtshofes?) zu Eöln erlifcht durch Berheirathung des Kindes die väterliche Gewalt. 2) ES endet alfo aud nicht die Bormundfhaft. Der Ehemann der minderjährigen Frau hat jedoch diejelben Rechte auf Befis, Vers waltung u. |. m. des Vermögens mie der einer großjährigen. Et- waiges Sondervermögen der Frau verwaltet der Vormund und jomweit gejeglic die Zuftimmung der Frau zur Veräußerung ihrer Vermögens: objefte gefordert wird, ijt während ihrer Minderjährigfeit die Ver: Äußerung an die Genehmigung des Vormundes gebunden. 2) Oberlandesgerihts. $ 100. NRüdfichtli der PVormundfchafts- und Wfleg- Thhaftsangelegenheiten der Mitglieder der Königlichen Yamilie und des Hohenzollernfchen Fürftenhaufes behält es bei der Hausperfaffung fein Bemenden.t) 1) Vol. aud) Art. 54, 56, 57 der Pr. Verfafjungsurkunde. $ 101. Die nach dem bisher geltenden Privat-Familien- rechte der Häupter und Mitglieder der früher veichsftändifchen Familien begründeten Rechte werden durch Ddiejes Gejek nicht berührt. Mit der Vormundihaftsordnung jtehen eng in Verbindung: 1. Gejeß, betr. die Geichäftsfähigkeit Minderjähriger und die Auf- hebung der Wiedereinjegung in den vorigen Stand wegen Minderjährigkeit vom 12. 7. 1875. (GS. 518). Danad) find Minderjährige, melde das 7. Lebensjahr no nicht vollendet haben, zu feinerlei Nechtsgejchäften fähig; wogegen Minderjährige, weldje das 7. Lebensjahr vollendet haben, ohne Genehmigung des Vaters, DVors mundes oder Pflegers fähig find, dur Nedtsgejhäfte, bei weldher von ihnen feine Gegenleijtung übernommen roird, Nedite zu erwerben oder von Verbindlichkeiten fi zu befreien. 2. Gejeb, betreffend die Unterbringung verwahrlofter Kinderv. 13.3.1878 (8S. 132), welches bejtimmt: Wer nad) Vollendung des 6. und vor Vollendung des 12. 2Zebensjahres eine ftrafbare Handlung begeht, Tann von Obrigfeitsmwegen in eine geeignete Yamilie oder in eine Erziehungs- oder Belferungs-Anjtalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rüdficht auf die Beihaffenheit der ftrafbaren Handlung, auf die Per- jönlichfeit der Eltern oder jonjtigen Erzieher des Kindes und auf deffen übrige Zebensverhältniffe zur Verhütung weiterer fittliher Vermwahrlojung erforderlich ift- Die Unterbringung zur Zmwangserziehung erfolgt, nachdem das Vormundfhaftsgeriht durd VBeihluß den Eintritt 333 obiger Borausjegungen jergeneilt und die Unterbringung für erforderlich erflärt hat.t) Das Neht der Zmangserziehung hört, abgejehen von der Aufhebung des Unterbringungsbejchluffes auf: 1. mit dem vollendeten 18. Lebensjahre des Zöglings, 2. mit dem Beihluffe der Entlafjung aus der Zmangs- erziehung. 1) Val. aud) StGB. $ 55, oben ©. 217. I. Theil. — Gefeß, betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzen v. 4. 12, 1871. 334 3. Der 6. Abjchnitt (SS 90—92) des Preuß. GRoften®. v. 25. 6. 1895 (66. 234). Vgl. aud) SS 95, 112, 114 daj. — Stempelabgaben merden nad) den Vorfchriften des Stempelfteuergejebes v. 31. 7. 1895 (®S. 413) erhoben. Gefet, betreffend die Ausprägung von Keichsgoldmünzen. Bom 4. Dezember 1871. (BGBL 5. 404.) 81. &3 wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, bon welcher aus einem Pfunde feinen Goldes 1391/, Stüd au$- gebracht werden. $ 2. Der zehnte Theil diefer Goldmünze wird Marf genannt und in hundert Pfennige eingetheilt. 8 3. Außer der Neichsgoldmünze zu 10 Markt) ($ 1) follen ferner ausgeprägt werden: Neichsgoldmünzen zu 20 Mark,ı) von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 693/, Stück ausgebracht werden. 1) Durd den Allerhöchften Erlaß v. 17. 2. 1875 (REBL. ©. 72) find die Reichsbehörden angemiejen, für das 10-Marfftüid die Be nennung „Krone“, für das 20-Markjtücd die Benennung „Doppelkrone“ anzumenden. Ss 4 Das Mifchungsverhältnig der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Taufendtheile Gold umd 100 Taufendtheile Kupfer feftgeftellt. &3 werden demnach: 125,55 10-Marfftüce, 62,775 20- je ein Pfund wiegen. ” $ 5. Die Neichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den NeichSadler mit der Smfchrift: „Deutfches Reich” und mit der Angabe des Werthes in Mark, fomwie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite da3 Bildniß des Landesheren, beziehungsmeife das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entjprechenden Umjchrift und dem Münzzeichen. Durchmefjer der Münzen, Bejchaffenheit ee late der ARänder werden vom Bundesrathe feft- geftellt. ‚86. Bis zum Erlaß eines Gejetes über die Ein- ziehung der groben Silbermünzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Koften des Reichs für fümmtliche Bundesftaaten auf den Miünzftätten derjenigen Bundes- ftaaten, welche fich dazu bereit erklärt haben. Der ReichSkanzler beftimmt unter Zuftimmung des Bundes- tathes die in Gold auszumünzenden Beträge, die Vertheilun diefer Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und ee die einzelnen Münzftätten und die den leßteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu ge währende Vergütung. Er verjieht die Müngjtätten mit dem Golde, ee für die ihnen überwiefenen Ausprägungen erforderlich ift. „ST. Das Verfahren bei Ausprägung der Reichsgold- münzen wird dom Bundesrathe feftgeftellt und unterliegt der Beauffihtigung don Seiten des Reichs. Diefes DVer- fahren foll die vollftändige Genauigkeit der Münzen nad) Gehalt und Gewicht feitftellen. Soweit eine abjolute Ge- nauigfeit bei dem einzelnen Stüc nicht feftgehalten werden fann, foll die Abweichung in Mehr oder Weniger, im Gewicht nicht mehr al3 zwei und ein halb Taufendtheile feines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als zwei Taufendtheile betragen. S 8 Ale Zahlungen, welche gejeglih in Silbermünzen der Thalerwährung , der Süddeutfchen Währung, der Lübiichen und Hamburgifchen Kurantwährung oder in Thalern Gold Bremer Rechnung zu leijten find, oder geleiftet werden dürfen, fünnen in ReichSgoldmünzen (8 1 und 3) dergeftalt geleiftet werden, daß gerechnet wird: Das 10-Marfftük zum Werthe von 31/, Thalern oder 5 Fl. 50 Kr. Süddeutfcher Währung, 8 Mark 51/, Schilling Lübifcher und Hamburgifcher Kurant- währung, 3/9; Thaler Gold Bremer Rechnung; Das 20-Markftüc zum Werthe von 6?/; Ihalern oder 1131. 40 Kr. Süddeutfcher Währung, 16 Mark 102/; Schilling Zübifcher und Hambur ifcher Rurant- mwährung, 6%9 Thaler Gold Bremer Rechnung. $ 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf QTaujendtheile Hinter dem Normalgewicht (8 4) zurücbleibt (Paflirgewicht) und welche nicht durch gemwalt- jame oder gejeßmwidrige Bejchädigung am Gewicht verringert jind, jollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. Neichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Paffirgewicht nicht erreihen und an Zahlungsftatt von den Keichs-, Staat, Provinzial- oder SKommunalfaffen, fowie von Geld- und Kreditanftalten und Banfen angenommen worden find, dürfen von den gedachten Kaffen und Anftalten nicht wieder ausgegeben werden. Die Reichsgoldmünzen werden, wenn diefelben in Folge längerer Cirkulation und Abnugung am Gewicht foviel eingebüßt haben, daß fie das Palfirgewicht nicht mehr ex- reichen, für Rechnung des Reich zum Einfchmelzen ein- gezogen. Auch werden dergleichen abgenugte Goldmünzen bei allen Kafjen des Keichs und der Bundesftaaten ftet3 vol zu demjenigen Werthe, zu welchem fie ausgegeben find, angenommen merden. ‚810. Eine Ausprägung bon andern, al3 den durch diejes Gejeß eingeführten Goldmünzen, fowie von groben Silbermünzen, findet bis auf Weiteres nicht ftatt. $ 11. Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der Deutschen Bundesftaaten find von Neichswegen und auf Koften des Reichs nad) Maßgabe der Ausprägung der neuen Goldmünzen (8 6) einzuziehen. 335 I. Theil. — Münzgejeb v. 9. 7. 1873. 336 Der Neichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weije die Einziehung der. bisherigen groben Gilbermünzen der Deutfchen Bundesftaaten anzuordnen und die zu Diefem Behufe erforderlichen Mittel aus den bereitejten Beftänden der NeichSfaffe zu entnehmen. Ueber die Ausführung der dvorjtehenden Beltimmungen ift dem Reichstage alljährlich in feiner erjten ordentlichen Seffion Rechenjchaft zu geben. 8 12. €&3 follen Gewichtsftüde zur Michung und Stempelung zugelajjen werden, welche das Normalgemwicht und Das Baffirgeroicht der nad) Maßgabe diejes Gefetes auszumüngzenden a: fowie eines Bielfachen der- jelben angeben. Für die Aichung und Stempelung diefer Gewichtsftüce find die Beftimmungen der Art. 10 und 18 der Maß- und GewichtSordnung db. 17. 8. 1868 (Bundes- Gefegbl. ©. 473 maßgebend. $ 13. Im Gebiete des KönigsreichE Bayern kann im Bedürfnißfall eine Untertheilung des Pfennigs in zwei Halbpfennige ftattfinden. Urfundlich 2c. Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871. Wilhelm Fürjt v. Bismard. Mlünzgefeß v. 9, Iuli 1873 (KGB. 9. 233). Art. 1. An die Stelle der in Deutjchland geltenden Landesmährungen tritt die NeichSgoldwährung. Shre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie folche durch S 2 des a vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmüngzen (Neich3-Gefegbl. S. 404), feitgeitellt worden ilt.!) Der Zeitpunkt, an welchem die Neichswährung im ge- fammten XeichSgebiete in Kraft treten joll, wird durch eine mit Zuftimmung des Bundesrathes zu erlaffende, mindeitens drei Monate dor dem Eintritt Ddiejes Zeitpunftes zu ber= fimdende Verordnung des Kaifers bejtimmt. Die ah regierungen find ermächtigt, auch vor diefem Zeitpunfte für ihr Gebiet die Neichsmarkrehnung im Berordnungsmwege einzuführen. 1) Das vorangeführte Gejeb, ©. 333/334. Art. 2. Außer den in dem Gefeße vom 4. Dezember 1871 bezeichneten Neichsgoldmünzen follen ferner ausgeprägt werden NReichsgoldmüngzen zu fünf Mark, von melchen aus einem Pfunde feinen Goldes 279 Stüd ausgebracht werden. Die Beitimmungen der SS 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gejebes finden auf diefe Münzen entjprechende Anwendung, jedoc) mit der Mafgabe, daß bei denjelben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (S 7) vier Taufendtheile, und der Unterfchied zwifchen dem Normalgewicht und vem Baffirgewicht ($ 9 acht Taufendtheile betragen darf. Art. 3. Außer den NReihsgoldmünzen follen als Reichs» münzen und zwar 1. als Silbermünzen: Slnfmarkftücde, Zmeimarfitüce, Einmarkftüce, Fünfzigpfennigftüce und Bmwanzigpfennigftüde; 2. als Nicelmünzen:?) Zehnpfennigftüce und Yünfpfennigjtüce; 3. al3 Kupfermünzen: Biweipfennigitiide und Einpfennigjtüce nach Maßgabe folgender Beitimmungen ausgeprägt werden. 1) Nah) dem Gejes vom 1. 4. 1886 (RGBI. ©. 67) follen als Nidelmüngen aud) „Zwanzigpfennigftiide“ geprägt werden. $ 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20 Fünfmarkftücde, 50 Smweimarkitücde, 100 Einmarfftüce, 200 Fünfzigpfennigftüce und in 500 Yimwanzigpfennigftüce ausgebracht. Das Milhungsverhältnig beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Kupfer, jo daß 90 Mark in GSilbermünzen 1 Pfund wiegen. Das Verfahren bei Ausprägung diefer Münzen wird vom Bundesrath feitgeftellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Taufentheile, im Gewicht, mit Ausnahme der Bwanzigpfennigftüce, nicht mehr als zehn Taufendtheile be- tragen. Sn der Mafje aber müfjen das Normalgewicht und der ne bei allen Silbermünzen innegehalten iverden. $ 2. Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Neichsadler mit der ASnfchrift „Deutfches Neich” und mit der Angabe des Werthes in Mark, fowie mit der Sahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn bezieyungsweife das Hoheit3- zeichen der freien Städte mit einer entiprechenden Umjchrift und dem Münzzeichen. Durchmefjer der Münzen, Bejchaffen- heit und Perzierung der Ränder derjelben werden vont Bundesrathe feftgeftellt. $ 3. Die übrigen Silbermünzen, die Nidel- und Yupfer- münzen tragen auf dev einen Seite die Werthangabe, Die Sahreszahl und die Snjchrift „Deutfches Neich“, auf der andern ©eite den Neich3adler und das Miünzzeichen. Die näheren Beftimmungen über Zufammenjeßung, Gewicht und Durchmefjer diefer Münzen, jomwie iiber die Verzierung der Schriftfeite und die Befchaffenheit der Ränder werden vom Bundesrathe feitgeftellt. s4 Die Silber, Nidel- und Aupfermünzen werden auf den Münzftätten derjenigen Bundesftaaten, welche fich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe diefer Münzen unterliegt der Beauflichtigung von Seiten des Reichs. Der Neichsfanzler bejtimmt unter Zultimmung des Bundesrathes die auszuprägenden Beträge, die DVertheilung diefer Beträge auf die einzelnen Miünz- 337 I. Theil. — Miünzgefeb dv. 9. 7. 1873. 338 attungen und auf die einzelnen Münzftätten und die den etteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleihmäßig zu gemwährende Vergütung. Die Belchaffung der Münzmetalle für die Münzftätten erfolgt auf Anordnung des Neich$fanzlers. Art. 4. Der Gefammtbetrag der Reichöfilbermünzen foll bis auf Weiteres zehn Mark fir den Kopf der Bevölkerung des Neich$ nicht überfteigen. Bei jeder Ausgabe diefer Münzen ift eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landesfilber- müngen und zwar zunächft dev nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nac) der Bor- fehrift im Art. 14 $ 2 berechnet. Art. 5. Der Gefammtbetrag der Nidel- und Kupfer- münzen joll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht Überfteigen. Art. 6. Bon den Landesjcheidemünzen find: 1. die auf andere al3 Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der Bee, Heller und der mec£len- burgifchen nad) dem Markipiteme ausgeprägten Fünf, mei und Einpfennigjtüde, 2. die auf der Zmwölftheilung des Grofchens beruhen- den Scheidemüngen zu 2 und 4 Pfennigen, 3. die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Eintheilung des Thaler, als der in 30 Grojchen beruhen, mit Ausnahme der Stüde im Werthe von Yıs Thaler, bi$ zu dem Zeitpunfte des Eintritt$ der KReichswährung (Art. 1) einzuziehen. Nach diefem Zeitpunfte ift Niemand verpflichtet, Ddieje Scheidemünzen in Zahlung zu nehmen, al3 die mit der Einlöfung derjelben beauftragten Kafjen. Art. 7. Die Ausprägung der GSilber-, Nidel- und Rupfermünzen (Art. 3), jowie die vom Neichsfanzler an- zuordnende Einziehung der Landesfilbermünzen und Yandes- jcheidemüngen erfolgt auf Rechnung des Reichs. Art. 8. Die Anordnung der Außerfursfegung don Landesmünzen und Feftjtellung der für diefelbe erforderlichen Borfchriften erfolgt durch den Bundesrath. Die Bekanntmachungen über Außerfursfeßung don Landesmünzen find außer in den zu der Veröffentlichung von Landesvperordnungen bejtimmten Blättern auch durd) das ReichS-Gefegblatt zu veröffentlichen. Eine Ausgerfursjeßung darf erit eintreten, wenn eine Einlöfungsfrift von mindeftens vier Wochen feftgefett und mindeltens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die bor- bezeichneten Blätter befannt gemacht worden ift. Art. 9. Niemand ift verpflichtet, Reihsfilbermünzen im Betrage von mehr al3 zwanzig Mark und Nicdel- und Rupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Bon den Reichs- und Landesfaffen werden Neichsfilber- münzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kafjen bezeichnen, welche Reichs- goldmünzen gegen Einzahlung von Reichsfilbermünzen in Beträgen von mindeftens 200 Mark oder von Nidel- und Rupfermüngzen in Beträgen don mindeftens 50 Mark auf Berlangen dverabfolgen. Derjelbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtaufches feitjegen. Art. 10. Die Berpflichtung zur Annahme und zum Umtaufd (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gemicht verringerte, in gleichen auf verfälichte Münzftüicte feine Anwendung. Pohl, Sammlung von Gefegen zc. f, Boft u. Telegr. re Reich3-, Silber-, Niel- und Rupfermüngen, welche inFolge längerer Cirfulation und Abnutung an Gewicht oder Erfennbarfeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichg- und Landesfaffen angenommen, find aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. Art. 11. ine Ausprägung bon anderen, al3 den durch diejes Gejeß eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner ftatt. Die durch die Beitimmung im $ 10 des Gejetes, betreffend die Ausprägung von Reich3- goldmünzen, vom 4. a 1871 (RGBL. ©. 404), borbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denfmünzen aus- zuprägen, erlifcht mit dem 31. Dezember 1873. Art. 12. Die Ausprägung don NeichSgoldmünzen ges Ihieht auch ferner nad) Maßgabe der Beftimmung im S 6 de3 Gejeges, betreffend die Ausprägung von Neichsgold- münzen, vom 4. Dezember 1871 (ROBL. ©. 404), auf Nechnung des Reichs. Privatperfonen haben das Recht, auf denjenigen Miünz- ftätten, welche ficy zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zmwanzigmarfftüde für ihre Rechnung aus- prägen zu lajjen, joweit diefe Münzftätten nicht fir das Reich befchäftigt find. Die für folche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom NeichSfanzler mit Zuftimmung des Bundesrathes feit- eftellt, darf aber das Marimum von 7 Mark auf das fund fein Gold nicht überfteigen. Die Differenz zwijchen diefer Gebühr und der Vergütung, welche die m für die Ausprägung in Anfpruc) nimmt, fließt in die Neichsfaffe. Diefe Differenz muß für alle deutjchen Münzftätten diefelbe fein. Die Münzjtätten dürfen für die Ausprägung feine höhere Vergütung in Anfpruch nehmen, als die Neichskaffe für die Ausprägung von Zmanzigmarfitiiken gewährt. Art. 13. Der Bundesrath ift befugt: 1. den Werth zu beftimmen, über welchen hinaus fremde Gold» und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, fowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu ae 2. zu bejtimmen, ob ausländifche Münzen von Reichs- oder Landezfafjen zu einem öffentlich befannt zu macenden Kurfe im inländischen Berkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in folchem Halle den Kurs feftzufegen. GemwohnheitSmäßige oder gewerbsmäßige Zumiderhand- lungen gegen die dom Bundesrathe in Gemüßheit der Beltimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werden beftraft mit Geldftrafe 6i$ zu 150 Mark oder mit Haft bis zu jechs Wochen. Art. 14. Bon dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorfchriften: $ 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung oder in Iandesgefetlich den inländifchen Münzen gleichgeftellten ausländifchen Münzen zu leiften waren, find vorbehaltlich der VBorfchriften Art. 9, 15 und 16 in Reihsmünzen zu leiften. $ 2. Die Umrechnung folcher Goldmünzen, fir welche ein beftimmtes Berhältnig zu eo gejeglich nicht feititeht, erfolgt nad) Maßgabe des Berhältnifjes des gejeg- lichen FeingehaltS derjenigen Münzen, auf welche die BahlungSverpflichtung lautet, zu dem gejetlichen Feingehalte der Reich3goldmüngen. 22 339 Bei der Umrechnung anderer Münzen werden der Thaler zum Werthe von 3 Mar, der Gulden füddeutfcher Währung zum Werthe von 19/, Mark, die Mark Lübifcher oder hamburgifcher Kurant- mwährung zum Werthe von 11/; Mark, die Übrigen Münzen derjelben Währungen zu entjprechenden oerthen nach ihrem Verhältnig zu den genannten berechnet. Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn fie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. Ss 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nad) Eintritt der Keichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländifcher Geld- oder Nechnungswährungen begründet, fo it Die Zahlung vorbehaltlich, der Vorfchriften Art. 9, 15 und 16 in NeichSmünzen unter Anwendung der Vorjchriften des S 2 zu leiften. S 4. Sn allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entjcheidungen ift diefer Geldbetrag, wenn für denfelben ein beftimmtes Berhältniß zur Reihswährung gejeßlich Feititeht, in Neichswährung auszudrücken; woneben jedoch dejjen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher urfprünglich die Verbindlichkeit begründet war, ge= ftattet bleibt. Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen find bei allen Zahlungen bis zur Außerfursfegung anzunehmen: 1. im gejammten Bundesgebiete an Stelle aller Keichsmünzen die Cin- und Bieithalerftüce deutjchen Gepräges unter Beredinung des Thalers zu 3 Marf;1) 2. im gefammten Bundesgebiete an Stelle der Neic)s- filbermünzen, Silberfurantmünzen deutjchen Ge- präges zu 4; und Y, Thaler unter Berechnung des 1/3 Ihalerftücs zu einer Mark und des 1/5, TIhalerftüds zu einer halben Mark; 3. in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig Die Thalerwährung gilt, an Stelle der Neichd-, Nicel- und Aupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten MWerthen: 1/, Thalerftücde zum Werthe von 25 Pfennig, Bi 15 ” ” ” u 20 n 1 30 ” ” „ ” 10 ” 1, Grofchenftücde „ 5 we . 5 5 ” ” " ” 2 n 1/o und 1/1 ” " „ 1 4. in denjenigen Ländern, in welchen die Zmölf- theilung des Grofchens beiteht, an Stelle der Neichs-, Nidel- und Kupfermünzen die auf der I. Theil. — Münzgejeß vd. 9. 7. 1873. 340 Bmwöolftheilung des Grojchens beruhenden Drei- pfennigftüce zum Werthe von 2%, Pfennig; 5. in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerftüce zum Werthe von Yz Pfennig; 6. in Medlenburg an Stelle der Reich$fupfermünzen die nach) dem Markiyitem ausgeprägten Fünf- pfennigftücde, Zweipfennigftüce und Cinpfennig- jtücfe zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. Die jämmtlihen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen find an allen öffentlichen Kaffen des gefammten Bundes- gebieteS zu den angegebenen Werthen bis zur Außerfurs- jeßung in Sahlung anzunehmen. 1) Nady dem Gejek v. 20. 4. 1874 findet die Beltimmung im Art. 15 Ziff. 1 aud) auf die in Defterreih bis zum Schluffe des Sahres 1867 geprägten PVereinsthaler und Bereinsdoppelthaler An- wendung. Art. 16. Deutjche Goldfronen, Landesgoldmünzen und landesgefeglich den inländischen Miinzen gleichgeftellte aus- ländifche Goldmünzen, fowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswährung al$ der TIhalerwährung an- gehören, find bis zur Außerfursfeßung als Zahlung anzunehmen, foweit die Zahlung nad) den bisherigen Vor- fohriften in diefen Münzjorten angenommen werden mußte. Art. 17. Schon dor Eintritt der Neichsgoldwährung fönnen alle gahhungen, welche gejeglich in Münzen einer inländijchen Währung oder in ausländiihen, den inländischen Münzen Tandesgefeßlich gleichgeftellten Münzen geleiftet werden dürfen, ganz oder theihwveije in Reichsmünzen, bor= behaltlich der Borjchrift Art. 9, dergeftalt geleiftet werden, daß die Umrechnung nach den Borfchriften Art. 14 S2 erfolgt. Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 find jämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banfen ein- zuziehen. Bon diefem Termine an dürfen nur folche Bank- noten, welche auf NeichSwährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben erden. Diefelben Beftimmungen gelten für die bis jet von Korporationen ausgegebenen Scheine. Das bon den einzelnen Bundesitaaten ausgegebene Papiergeld ift [päteftens biS zum 1. Januar 1876 einzuziehen und fpäteftens jechs Monate vor diefem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nad) Maßgabe eines zu erlaffen- den Neichsgejeges eine Ausgabe von KeichSpapiergeld jtatt- finden. Das Neichsgefeß wird über die Ausgabe und den Umlauf des ReichSpapiergeldes, jowie über die den einzelnen Bundesftaaten zum Zwect der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Beftimmungen treffen. Urkundlich ac. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. Wilhelm. Fürft vd. Bismarık. Gefet, betreffend die Ausgabe von Keichskaffenfheinen. Bom 30. April 18%4. (BOBL. 40.) 81. Der Reihskanzler wird ermächtigt, Neich3faffen- jcheine zum Gefammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abfchnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lajjen und unter die Bundesftaaten nach dem Mapjtabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871 fejtgejtellten Bevölkerung zu vertheilen. Ueber die DVertheilung des Oejammtbetrages auf die einzelnen Abjchnitte bejchliegt dev Bundesrath. s 2. Seder Bundesftaat hat das von ihm feither aus= gegebene Papiergeld fpäteltens bis zum 1. Zuli 1875 zur Ein- an öffentlich aufzurufen und thunlichit fehnell einzu- ziehen. 341 I. Theil. — Gefeb, betr. von Reichskafjenicheinen. — Beftimmungen des Strafgefeßbuchs f. d. Deutjche Reich e. 342 Zur Annahme bon Staatöpapiergeld find bom 1. Sanuar 1876 an nur die Kaffen desjenigen Staats ber- pflichtet, welcher das Papiergeld ausgegeben hat. $ 3. Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nad) $ 1 zu übermeifenden Betrag von NeichSfafjenfcheinen überfteigt, werden zwei Dritttheile des überjchiegenden Be- trages aus der Reichsfajje al3 ein Vorjchuß überwiefen und zwar, foweit die Beftände der leßteren es geitatten, in een Gelde, jomeit fie e3 nicht geftatten, in Reichstaffen- einen. Der Neichsfanzler wird zu Ddiefem Zwede ermächtigt, 2 Setajlenidene über den im S 1 feitgejfetten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leijtenden Borfchuffes anfertigen zu lafjen, und foweit als nöthig in Umlauf zu feßen. Ueber die Art der Tilgung diefes Borjchufjes wird gleich- zeitig mit der Drdnung des Zettelbankwejens Beitimmung getroffen. Sn Ermangelung einer folchen Beltimmung hat die Rüczahlung des ar loules innerhalb 15 Sahren, vom 1.$an. 1876 an gerechnet, in gleichen Sahresraten zu erfolgen. Die auf den Vorjehuß eingehenden Nüczahlungen find zunächit zur Einziehung der nad) vorftehenden Beftimmungen ausgefertigten Röichafo Tenfcheine zu verwenden. S 4. Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld aus- gegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten Neichsfajjen- Icheine (SS 1 und 3), foweit der Betrag der letteren den Betrag des ausgegebenen Vapiergeldes nicht Üiberiteigt, nur in dem Maße in Umlauf fegen, als StaatSpapiergeld zur Einziehung gelangt. Ss 5. Die Neichsfaffenfcheine werden bei allen Kafjen des Reichs und jämmtlicher Bundesftaaten nad) ihrem Nenn- werthe in geblung angenommen und von der Reichs-Haupt- faffe des NeichS jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöft. Sm Privatverfehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht ftatt. S 6. Die Ausfertigung der Neichskafjenfcheine wird der Preußgifchen Haupt-Berwaltung der Staatsjchulden unter der Benennung „Reichsjchulden-Berwaltung“ übertragen. Die Reihsichulden-Verwaltung hat für bejchädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare fiir Rechnung des Reichs Erjaß zu leiften, wenn daS vorgelegte Stück zu einem echten ReichSfaffenfcheine gehört und mehr als die Hälfte eines folchen beträgt. Db in anderen Fällen ausnahmsweife ein Erjag geleitet werden fann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermeffen überlaffen. 8 7. Bor der Ausgabe der ln ift eine genaue Bejchreibung -derjelben öffentlich befannt zu machen. Die Kontrolle über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichsfaffenfcheine übt die Reichsihulden-Kommilfion. S 8. Don den Bundesftaaten darf auch ferner nur.auf Grund eines WeichSgefetes Papiergeld ausgegeben oder dejfen Ausgabe geftattet werden. Urfundlich ze. Gegeben Berlin, den 30. April 1874. Wilhelm. Firft dv. Bismard. Bufammenftellung der Beftimmungen des Gtrnfgefegbuches für das Deutfche Beid) gegen Anfertigung oder Benugung falfcher Poft- oder Telegraphen-Merthzeihen, die Mieder- verwendung [chen einmal gebrauchter Poft- und Telegraphen-Werthzeichen u. |. w. Ss 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bejtraft, wer 1. wiffentli) von falfchem oder gefälfchtem Stempel- papier, von faljchen over gefälfchten Stempel- marfen, Stempelblanfetten, Stempelabdrüden, Boft- oder Zelegraphen-Freimarfent) oder gejtempelten BrieffuvertS Gebrauch macht, 2. unechte8 Stempelpapier, unechte Stempelmarfen, Stempelblanfette oder Stempelabdrüde für Spiel- karten, er oder jonftige Drucdjachen oder Schrift- ftücfe, ingleichen wer unechte Poft- oder Tele- graphen>Freimarfen oder gejtempelte Brieffuverts in der Abficht anfertigt, fie al3 echt zu ber- wenden, oder R 3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarfen, Stempel- blanfette, Stempelaborücde, Boft- oder Telegraphen- Freimarfen oder gejtempelte BrieffuvertS in der Adficht verfälicht, fie zu einem höheren Werthe zu berivenden. 1) Durch das Geje vom 16. 5. 1869 (RGB. ©. 377) wurden Telegraphen-Freimarfen eingeführt, mitteljt welcher die Gebühren für inländijche Telegramme verrechnet wurden, die aber aud) vom Publikum zur an ausländiicher Telegramme benußt werden durften. eit der Wiedervereinigung der Pojt- und Telegraphen-Berwaltung werden dieje Telegraphen » Freimarfen nicht mehr verwendet, dem Bublikum fteht e3 frei, zur Franfirung der Telegramme fi der Pojt- Werthzeichen zu bedienen. 8 276. Wer wiffentlich fchon einmal zu ftempelpflichtigen Urkunden, Schriftftücden oder Formularen vermendetes Stempelpapier oder fchon einmal verwendete Stempelmarfen oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücde, welche zum Beichen ftattgehabter Verftenerung gedient haben, zu Itempelpflichtigen Schriftftücfen verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung dev Stempelfteuer be= gründet ift, mit Geldftrafe bis zu 600 Mark beitraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wiffentlich jchon einmal verwendete Bolt» oder Telegraphenwerthzeichen nad) gänglicher oder theilmeifer Entfernung des Entmerthungs- zeichend zur Frankirung benußt. Neben diefer Strafe ift die etwa wegen Entziehung der PVoft- oder Telegraphen- gebühren begründete Strafe vermwirkt.t) 2) 1) Die Anwendung diefer Strafbeftimmung jest voraus, daß der Thäter von der Entfernung des Entwerthungszeichens Kenntnik gehabt hat; dagegen ift es gleichgültig, ob die Entfernung des Entwerthungs- zeichens von ihm jelbft oder von einen Dritten bewirkt worden ift. 2) S. auch Poftgefes SS 27 und 28. 8 360. Mit Geldftrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beftraft: 22* 343 4. mer ohne fchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stie, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Bapiergeld, oder von folchen Papieren, welche nad) $ 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarfen, Stempelblan- fetten, Stempelabdrüden, Poft- oder Telegraphen- werthzeichen, öffentlichen Befcheinigungen oder Be- glaubigungen dienen fünnen, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;t) 5. wer ohne jchriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Drud von Formularen zu den Ddafelbjt bezeichneten öffentlihen Papieren, Beglaubigungen oder Be- jcheinigungen unternimmt, oder Abdrüce an einen Anderen als die Behörde verabfolgt; Sn den Fällen der Nummern ....4,5.... fann neben der Geldftrafe oder der Haft auf Einziehung der .... Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrüde oder Abbildungen .. . . erkannt Hefeb über die Prefle v. 7, I. Einleitende Befkimmungen. S 1. Die Freiheit der Preffe unterliegt nur denjenigen Beichränkungen, welche durch daS gegenwärtige Gejeß vor- gefchrieben oder zugelaffen find. 8 2, Das gegenmärtige Gejet findet Anwendung auf alle Erzeugnifje der Buchdrucderprefie, fowie auf alle anderen, durch mechanifche oder chemische Mittel bewirkten, zur Ver- breitung bejtimmten DVervielfältigungen bon Schriften und bildlihen Darftellungen mit oder ohne Schrift, und von Mufikalien mit Text oder Erläuterungen. Was im Folgenden bon „Drudichriften“ verordnet ift, gilt für alle vorjtehend bezeichneten Erzeugniffe. 8 3. Als Verbreitung einer Drudichrift im Sinne diejes Gefebes gilt auch das Anfchlagen, Ausftellen oder Auslegen derjelben an Orten, wo fie der Senntnißnahme dur) Das Bublifum zugänglich ift. I. Ordnung der Preffe. 8 6. Auf jeder im ©eltungsbereich diefes Gefetes ev- fcheinenden Drudjchrift muß der Name und Wohnort des Druders und, wenn fie für den Buchhandel, oder fonft zur Verbreitung bejtimmt ift, dev Name und Wohnort des Derlegers, oder — beim Gelbftbetriebe der Drudjchrift — des DVerfaffers oder Herausgebers genannt fein. An Stelle des Namens des Drucders oder Berlegers genügt die Angabe der in das HandelSregifter eingetragenen Firma. Ausgenommen don diefer Borjchrift find die nur zu den Ziwerken des Gewerbes und DBerfehrs, des häuslichen und ejelligen Zebens dienenden Drucdichriften, als: Formulare, veiszettel, Bilitenfarten und dergleichen, fowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, fofern fie nichtS weiter al3 merk, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu mwählenden Perfonen enthalten, I. Theil. — Gejeß über die Prefje v. 7. 5. 1874. 344 werden, ohne Unterfchied, ob fie dem VBerurtheilten gehören oder nicht.) 1) j. auch Poftgefe SS 27 und 28. 2) Die Vorfchriften des S 360 Nr. 4 und 5 beziehen fid) jomwoh! auf inlamdifche, wie auf auslandiihe Poste oder Telegraphenmwerth- zeichen, jomwie auf die Platten ze. zur Herftellung derjelben. S 364. Mit Geldftrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird beftraft, wer wiffentlich jchon einmal vermendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theilmeifer Entfernung der darauf gefeßten Schriftzeichen, oder fihon einmal ver= wendete Stempelmarfen, Stempelblanfette oder ausge- fhnittene oder fonft abgetrennte Stempelabdrüde der im S 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält. Sleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wifjentlich fehon einmal verwendete Boft- oder Telegraphenmerthzeichen nac) gänglicher oder theilmeifer Entfernung des Entwerthungs- zeichens veräußert oder feilhält.t) 1) Durd, Gefek v. 13. 5. 1894 (NGBL. ©. 107) ift: 8 276 der zweite Abjab zugefügt, 8 360 Nr. 4 in der Fallung geändert, 5 364 Der zweite Abjak zugefügt. Mai 1874. (RER. 3. 63). S 7. Zeitungen und Zeitfchriften, welche in monat- lichen oder fürzeren, wenn auch unregelmäßigen Wriften ericheinen (periodische Drudjchriften im Sinne diejes Gejeßes), müffen außerdem auf jeder Nummer, jedem Gtücfe oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten. Die Benennung mehrerer Perfonen al$ verantwortliche Nedakteure ift nur zuläffig, wenn aus Form und Synhalt der Benennung mit Beftimmtheit zu erjehen ift, für welchen Theil der Drucfchrift jede der benannten ‘Berjonen die Redaktion beforgt. S 8. Derantwortlihe Redakteure periodifcher Drucd- fehriften dürfen nur Perjonen fein, welche verfügungsfähig, im Befite der bürgerlichen Chrenrechte find und im Deutfchen Keiche ihren Wohnfiß oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. $ 10. Der verantwortliche Nedakteur einer periodijchen Drudjchrift, welche Anzeigen aufnimmt, ift verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine dev beiden nächiten Nummern des Blattes aufzunehmen. $ 11. Der verantwortliche Nedakteur einer periodifchen Drudjchrift ift verpflichtet, eine Berichtigung der in lehterer mitgetheilten TIhatjachen auf Berlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperfon ohne Einfchaltungen oder Weglaffungen aufzunehmen, fofern die Berichtigung bon dem Einfender unterzeichnet ift, feinen ftrafbaren inhalt hat und fi) auf thatfüchliche Angaben befchränft. Der Abdruf muß in der nach Empfang der Einfendung nächftfolgenden, für den Druck nicht bereits abgejchloffenen Nummer und zwar in demfelben Theile der Drucjchrift und mit devjelben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigen- den Artikels gejchehen. 345 Die Aufnahme erfolgt Eoftenfrei, fomweit nicht die Ent- egnung den Raum der zu berichtigenden Mittheilung üiber- Fereitet: für die über Ddiefes Maß hinausgehenden geilen find die üblichen Einrücfungsgebühren zu entrichten. S 12. Auf die von den deutfchen Neich$-, Staats und Gemeindebehörden, von dem Neichstage oder bon der Landesvertretung eines deutfchen BundesjtaatS ausgehenden Drudichriften finden, fomweit fich ihr Snhalt auf amtliche Mittheilungen befchränft, die Vorjchriften der SS 6 bis 11 feine Anwendung. S 14. ft gegen eine Nummer (Stüc, Heft) einer im Auslande erjcheinenden periodifhen Drucjchrift binnen Sahresfriit zwei Mal eine Berurtheilung auf Grund der 88 41 und 42 des GStrafgefeßbuchs erfolgt, fo fan der Neichsfanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Letten Erkenntniffes das Verbot der ferneren en diefer Drucjchrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen. Die in den einzelnen Bundesstaaten auf ®rund der Landesgefeßgebung bisher erlafjenen Verbote ausländifcher periodijcher Drudhöriften treten außer Wirffamteit. 8 15. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Srieges fönnen Beröffentlihungen über Zruppenbewegungen oder DVertheidigungsmittel durch den Reichsfanzler mitteljt öffent- licher Bekanntmachung verboten werden. 8 16. Deffentliche Aufforderungen mittelft der Preffe zur Aufbringung der wegen einer ftrafbaren Handlung er- fannten Geldftrafen und Koften, jowie öffentliche Befcheini- gungen mitteljt der Prefje tiber den Empfang der zu folchen Bmwecken gezahlten Beiträge find verboten. Das zufolge folcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth dejjelben ift der Armenfaffe des Drts der Sammlung für verfallen zu erflären. $ 17. Die Anklagejchrift oder andere amtliche Schrift ftücfe eines Strafprozefjes dürfen durch die Breffe nicht eher veröffentlicht werden, als bis diejelben in öffentlicher Ver» handlung fund gegeben worden find oder das Verfahren fein Ende erreicht hat. II, Berantwortlidkeit für die durd die Preffe begangenen frafbaren Handlungen. $ 20. Die DVerantwortlichfeit für Handlungen, deren Strafbarfeit durch den Inhalt einer Drudjchrift begründet 2x bejtimmt fich nach den beftehenden allgemeinen Straf- gefeßen. ft die Drucichrift eine periodische, jo ift der verant- twortliche Redakteur als Thäter zu beftrafen, wenn nicht durch beiondere Umftände die Annahme feiner Thäterfchaft ausgejchloffen wird. $ 21. DBegrimndet der Spnhalt einer Drucichrift den Thatbejtand einer ftrafbaren Handlung, fo find der verantwortliche Redakteur, der Berleger, der Druder, derjenige, welcher die Druckjchrift gewerbsmäßig ver- trieben oder fonft öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), jomweit fie nicht nad 8 20 als Thäter oder Theilnehmer zu beftrafen find, wegen Fahrläffigfeit mit Geldftrafe bis zu I. Theil. — Gefeß über die Vreffe vd. 7. 5. 1874. 346 eintaufend Mark oder mit Haft oder mit Feftungshaft oder Gefängniß bis zu einem Sahre zu belegen, wenn fie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweijert, Bene dieje Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Beftrafung bleibt jedoch für jede der benannten PBerjonen ausgejchloffen, wenn fie ale den Berfajfer oder den Einfender, mit dejjen Einwilligung die Veröffentlichung gefchehen ift, oder, wenn es fich um eine nicht periodijche Drudichrift Handelt, al3 den Herausgeber derjelben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine PBerfon bis zur Verkündigung des erften Uxtheils nachweift, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutfchen Bundesftaats fich befindet, oder falls fie verjtorben ift, fie) zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; Hinfichtlich des Berbreiters ausländischer Drucjchriften außerdem, wenn ihm diefelben im Wege des Buchhandel zugefommen find. IV. Berjähßrung. $ 22, Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Bergehen, welche durch die Berbreitung bon Drud- Ichriften ftrafbaren Inhalts begangen werden, jowie der jenigen fonftigen Bergehen, welche in diefent Gejete mit Strafe bedroht find, verjährt in je Monaten. V. Belhlagnahme. Ss 23. Eine Beichlagnahme von Drudichriften ohne rihterliche Anordnung?) findet nur ftatt: l. wenn eine Drucijchrift den Vorfchriften der SS 6 und 7 nicht entfpricht, oder den VBorfchriften des $ 14 zumider verbreitet wird, 2. wenn durch eine Drudjchrift einem auf Grund des 8 15 diefes Gefeges erlajfenen Verbot zumider gehandelt wird, 3. wenn der Inhalt einer Drudichrift den Thatbeitand einer der in den 88 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutjchen Strafgejegbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der SS 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr bejteht, daß bei Verzögerung der Beichlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Bergehen unmittelbar zur Folge Haben werde.?) 1) Die Gerichte fünnen die Beihlagnahme von Drudjäriften aud) in anderen, als den im S 23 angeführten Fallen verfügen. 2) Die angeführten Paragraphen des Neichs-Strafgefegbuches be- drohen folgende Handlungen mit Strafe: S 85. Die öffentliche Aufforderung zum Hodverrath. S 9. Die Beleidigung des Kaijers oder des Landesheren. $ 111. Die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer ftraf- baren Handlung. $ 130. Die öffentliche, in einer den öffentlichen Frieden ge= führdenden Weije ftattfindende Anreizung verjchiedener Klaffen der Bevölkerung zu Gemaltthätigfeiten gegen- einander. yigs S 184, Den Berfauf oder die Verbreitung 2c. von unzüchtigen Schriften, Abbildungen und Darftellungen. $ 24. Ueber die Beftätigung oder Aufhebung der bor- läufigen Beichlagnahme hat das zuftändige Gericht zu ent- fcheiden. Diefe Entfcheidung muß bon der Staatsanmwaltjchaft binnen 24 Stunden nad) Anordnung der Beichlagnahme beantragt und von dem Gericht binnen 24 Stunden nad) Empfang des Antrags erlaffen werden. 347 I. Theil. — Gejet über die Brefje dv. 7. 5. 1874. — Gefeb, betr. die Einführung der Einheitszeit. 348 Hat die Polizeibehörde die Beichlagnahme ohne Anord- nung der Staatsanmwaltfchaft verfügt, jo muß fie die Ab- fendung der Verhandlungen an die Iettere ohne Verzug und fpätejtens binnen 12 Stunden bewirken. Die Staat$- anwaltjchaft hat entweder die Wiederaufhebung der Befchlag- nahme mittelft einer fofort vollftreebaren Berfügung an- zuordnen, oder die gerichtliche Beftätigung binnen 12 Stunden nach Empfang dev Verhandlungen zu beantragen. Wenn nicht bis zum Ablaufe de3 5. Tages nach Anord- nung der Dr laeneinN der bejtätigende Gerichtsbejchluß der Behörde, welche die Befchlagnahme angeordnet hat, augegangen ift, erlischt die Teßtere und muß die Freigabe er einzelnen Stücde erfolgen. S 25. Gegen den Befchluß des Gerichts, welcher die vorläufige Bejchlagnahme aufhebt, findet ein NechtSmittel nicht ftatt. $ 26. Die vom Gericht betätigte, vorläufige Bejchlag- nahme ift wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen nach der Beftätigung die Strafverfolgung in der Hauptfache eingeleitet worden ift. Ss 27. Die Befchlagnahme von Drudfchriften trifft Die Eremplare nur da, wo dergleichen zum Zmwerdfe der Ber- breitung fich befinden. Sie kann fi) auf die zur Berviel- fältigung dienenden Wlatten und Formen exjtreden; bei Drudichriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten ftatt Befchlagnahme des Sates das Ablegen des letteren zu geldehm- Bei der Beichlagnahme find die diefelbe veranlafjenden Stellen der Schrift unter Anführung der verlegten Gejete zu bezeichnen. Trennbare Theile der Drucdjchriit (Beilagen einer Zeitung 2c.), welche nichts Strafbares enthalten, jind bon der Beichlagnahme auszufchließen. S 28. Während der Dauer der Beichlagnahme ift die Verbreitung der von derjelben betroffenen Drudjchrift oder der Wiederabdruk der die Beichlagnahıne veranlafjenden Stellen unftatthaft. Mer mit Kenntniß der verfügten Bejchlagnahme diefer Beltimmung entgegenhandelt, wird mit Geldftrafe bis 500 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bejtraft. $ 29. Zur Entfcheidung ber die durch die Prefje be- gangenen MUebertretungen find die Gerichte auch) in den- jenigen Bundesftaaten ausschließlich zuftändig, wo zur Zeit noc) deren Aburtheilung den DVerwaltungsbehörden zufteht. Soweit in einzelnen Bundesftaaten eine Mitwirkung der Staatsanwaltfchaft bei den Gerichten unterfter Inftanz nicht vorgejchrieben ift, find in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Bejchlagnahme die Akten unmittelbar dem Gericht vorzulegen. VI. Scdlußbeftimmungen. $ 30. Die für Zeiten der Sriegsgefahr, des Srieges, de3 erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zujtandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf die Prejfe bejtehenden befonderen gefetlichen Beftimmungen bleiben auc) diejem Gejeße gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. Das Recht der Landesgejeßgebung, Borjchriften über das öffentliche Anfchlagen, Anheften, Ausjtellen, jowie die öffent- liche, unentgeltlihe Bertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlaffen, wird durch diefes Gefeß nicht berührt. Daffelbe gilt von den Vorjchriften der Landesgefeße über Abgabe von Freieremplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen. Borbehaltlih der auf den Landesgefegen beruhenden allgemeinen Gewerbefteuer findet eine bejondere Befteuerung der Prejfe und der einzelnen Preßerzeugnifje (Zeitungs- und Kalenderjtenpel, Abgaben von Snferaten 20.) nicht Statt. $ 31. Diefes Gejeß tritt am 1. Suli 1874 in Sraft. Seine Einführung in Eljaß-Lothringen bleibt einen be= jonderen Gejete vorbehalten. Urfundlich ze. Gegeben Berlin, den 7. Mai 1874. Wilhelm. Fürit dv. Bismard. Gefeh, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbeftimmung. Dom 12. März 1893. (RGBL. 93, EUEL. 159). Die gejegliche Zeit!) in Deutfchland ift die mittlere Sonnengeit des 15. Yängengrades2) öftlich von Greenwich.) ) Diejes Gefet tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem nad) der im vorhergehenden Abjat feftgejetten Zeitbejtimmung der 1. April 1893 beginnt. 2) d. i. die „mitteleuropäijde Zeit“ [MEZ]. Die mittel- europäische Zeit gilt außer in Deutjchland noch in: Schweden, Nor- wegen, Dänemark, Dejterreich-Ungarn mit Bosnien und der Herze= gowina, der Schweiz, Italien, Serbien, Montenegro u. Griechenland. 2) Diejer Meridian (eine Zeitftunde öftlic; von Greenwich) Ichneidet Deutihland nahezu in der geographifchen Mitte. Er zieht 61/2 Zeit- minuten öftlih von Berlin annähernd über Stargard, Sorau und Sörlit. Die Dftgrenze des Reichs ift 31 Minuten, die Weftgrenze 36 Minuten von ihm entfernt. 3) Weitere „Zonenzeiten” find: a) Die wefteuropäijhe Zeit [W EZ] fir Großbritannien u. Stland, die Niederlande, Belgien, Luremburg, Frankreich, Spanien u. Portugal. Diejelbe bleibt 1 Stunde hinter MEZ zurüd; b) die ofteuropäijhe Zeit [OEZ] für Finnland, das weitlihe europäifdhe Nußland, Numäntien, Bulgarien, europäifhe Türkei und Nleinafien. Dieje ift der MEZ um 1 Stunde voraus. 4) Wenn der Unterfchted zwifchen der gejeslihen Zeit und der Ortszeit mehr als Y/, Stunde beträgt, fann die höhere Vermwaltungs- behörde bezüglich der Zeitbeftimmungen im Titel VII der NReichs-Öe- werbeordnung (Gewerbliche Arbeiter) und in den hierauf beruhenden Ausführungs- und Ausnahmebejtimmungen für einzelne Betriebe oder Betriebstheile Abweihungen von der Vorjchrift im Abj. 1 zulaffen. Die Abweihungen dürfen nicht mehr als 1/, Stunde betragen. (©. betr. die Abänderung des gegenwärtigen Gejeges vom 31. 7. 1895. ROBL. 426). Urfundlich 2c. HM. The ee Gefee und Derordnungen, welche fich auf die Organifation und den Betrieb der Reichs-, Poft- und Telegraphenverwaltung, fowie auf deren Derhältni; zu anderen Derwaltungen beziehen. Uorbemerkung. Bei den in Theil II und III aufgeführten Gejegen ijt der bei allen Reichsgejesen gleihlautende Eingang: „Bir Wilhelm, von Gottes Guaden Deutjher Kaijer, König von Preußen zc. verordnen im Namen des Deutihen Neids. „nad erfolgter Zuftimmung des Bundesrathes und des Neidystages was folgt:“ jomwie der ebenfalls gleichlautende Schlukfat : fortgelafjen. „Mekundlidh, unter Unjerer Höchjteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Kaiferlichen Infiegel“ Wenn der Tert eines Gejeges durd) ein anderes Gejet geändert ift, jo find die betreffenden Stellen in der Faffung des Abäuderungs- GSejeges angeführt, ganz aufgehobene Stellen find unter Hinweis auf das Abänderungs-Gefek fortgelaffen. I. Organifation der Derwaltung. Allerhöchiter Präjidial-Erlaf; dv. 18. 12. 1867, betreffend | die Verwaltung des Pojt: und Telegraphenwejens des Nord- deutjegen Bundes vom 1. Januar 1868 ab.!) (BGH. Nr. 14 Seite 328.) Zur Ausführung des im VII. Abjchnitt dev Bundes- berfaffung iiber das Poft- und Telegraphenmwefen getroffenen, mit dem 1. Sanuar £. 5%. in Wirkfamfeit tretenden Bor= Ihriften beftimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. Mts. Folgendes: 1. Die Berwaltung des Boft- und Telegraphenmwejens de3 Bundes wird unter Leitung des Bundesfanz- ler3 don dem „General-Poftamt des Norddeutfchen Bundes’ und der „eneral-Direftion der Tele graphen de3 Norddeutschen Bundes“ geführt. Dieje Behörden bilden die I. bezw. II. Abtheilung des Bundesfanzler-Amts. 2. Dem General-Boftamte des Norddeutichen Bundes find fämmtliche Dber-Boftdireftionen des Bundes fowie die Dber-PVoftämter in den freien und Hanfe- ftädten Lübee, Bremen und Hamburg nebjt den von diejen Behörden refjortivenden Boftanftalten untergeorönet. 3. Der General-Direktion der Telegraphen des Nord- deutjchen Bundes find die vorhandenen Ober-Tele- graphen-Snipeftionen, welche fortan die Bezeich- 1) Abgeändert dur die nädjjtfolgenden beiden Erxlaffe- nung „Zelegraphen-Direftionen“ erhalten, jowie die &elegraphen- Direktion zu Schwerin nebjt den von denjelben refjortivenden Telegraphen-Stationen untergeordnet. 4. Die Dber-PBoftdireftionen, Dber-Boftämter und fonftigen Bojtanftalten, jowie die Telegraphen- Direktionen und ZTelegraphen-Stationen erhalten die Eigenjchaft von Bundesbehörden und merden dementjprechend bezeichnet. Berlin, den 18. Dezember 1867. Wilhelm. Gr. d. Bismar-Schönhaufen. An den Kanzler des Norddeutichen Bundes. Allerhöchite Verordnung, betreffend die Verwaltung des Pojt- und Telegraphenwejens vom 22. Dezember 1875.) (BEB. Nr. 34 Seite 379.) Mit dem 1. Sanuar 1876 wird die Verwaltung des Volt» und Telegraphenwejens vom Refjort des Keichsfanzler-Amtes getrennt und die Leitung de$- jelben unter der DVerantmwortlichkeit des ReichSfanzlers dem General-Boitmeifter übertragen. 1) Abgeändert dur) den näcjtfolgenden Erlap. Sl. 351 II. Theil. — I. Organifation der Verwaltung. 352 82. Dem General-Boftmeifter ftehen als Chef der Voft- und Zelegraphen-Berwaltung diejenigen Be- fugniffe zu, welche die Gejege den oberiten Neich$- behörden beilegen. Unter der Leitung des General-Pojtmeifters werden die Angelegenheiten der Poftverwaltung don dem General-Poftamt, die Angelegenheiten der Tele Ba eronkung von dem General-Telegraphenamt earbeitet. Die Berwaltung des Poft- und Telegraphen- mwejens in den einzelnen Bezirken wird von Keich$- behörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen Dber-Boftdirektionen und Telegraphen-Direftionen treten und die Amtsbezeichnung als „Dber-Boft- dDiveftionen“ erhalten. Die Dber-Poftdireftionen und die ihnen unterge- ordneten Stellen (Boftämter, Telegraphenämter, Bolt agenturen) find in Angelegenheiten der Voftverwaltung dem General-Poftamt, in Angelegenheiten dev Tele graphenverwaltung dem General-Telegraphenamt zu= nädhjft untergeordnet. Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875. Wilhelm. Fürft von Bismard. 83. S4. Allerhöchjter Erlai vom 23. Februar 1880, betreffend Errichtung des NReiche-Bostamtes. (Amtsbl. der Poft- und Telegr.-Berw. 1880 Seite 121.) Auf ShHren Beriht vom 16. Februar d. $. ge- nehmige ch, daß für das Neffort des General-Boft- meiftersS eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die oberfte NReichsbehörde für die dem gedachten Neffort zugewiefenen DVermwaltungszmweige fortan die Bezeichnung „Reichs-Poftamt“ erhalte, fjowie daß der General-PBoftmeifter gleich den anderen, mit ihm in gleichem Range jtehenden Refjort-Chefs im Reichs- dienfte, in Zukunft den Titel eines Staatsjefretärs zu führen hat. Sch ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und wegen Grrichtung der dritten Direftorftelle die endgültige Feftftellung durch den Etat herbeizuführen. Berlin, den 23. Februar 1880. Wilhelm. Fürft von Bismard. An den Reichsfanzler. Die gegenwärtige Organifation der Beids:, Pol- und Relegraphen-derwaltung. A. GEentral-Berwaltung. Auf Grund des vorftehenden Allerhöchiten Erlafjes vom 23. Februar 1880 ift unterm 20. März 1880 folgende Amtsblatt - Verfügung des General- Boftmeifters erlafjen worden: Nr. 45. DBerwaltungs - Einrichtungen bei der oberften KReichsbehörde für die dem Nefjort des General- Poftmeifters zugewwiefenen Zweige des Neichs- verfehrsmejens. Berlin, den 20. März 1880. Die Allerhöchite Drdre vom 23. Februar 1880 bejtimmt, daß die oberfte NeichSbehörde für die dem Nefjort des Ge- neral-Boftmeifters zugewiefenen Zweige des NeichSverfehrz- wejens die Bezeichnung: Reidöpoftamt und der Chef de3 Refjorts den Titel: Staatsjefretär zu führen hat. Zugleich wird bei dem Neich3-Poftamt eine dritte Abtheilung errichtet. Die Benennungen: General-PBoftamt und General» Telegraphenamt kommen in Wegfall. Die Abtheilungen des Neichspoftamts erhalten die Be- eichnung: Neih-Poftamt I. Abtheilung, Reidhs- Bohamt II. Abtheilung, Reihs-Boftamt III. Ab- theilung. An der Spite einer jeden Abtheilung fteht ein Direftor.!) Die Gefchäfte des Reichs-Poftamts zerfallen im Wejent- lichen in drei Hauptgruppen. &$ werden bis auf Weiteres zugewiefen: I. der eriten Abtheilung: poftalifche Einrichtungen und technifches Poftwejen; inSbe- Jondere: Boftbetriebsmodus, Kurswefen, Zuhriwejen, Wagen- 1) Seit dem 1. April 1895 fteht an der Spike einer Abtheilung der Unterftaatsjefretär, welder gleichzeitig jtändiger Vertreter des GStaatsjefretärs ift. bau, Eifenbahnpoftverfehr, Fahrpläne, Poftdampfichiffe, Er- richtung und Einrichtung der Poftanftalten, Drts- u. Yand- briefbeitellung, a und Geräthichaften für den Poftbetrieb, Feititellung der Verfendungsbedingungen, Poftordnung, Polttarife, Weltpoftverein und fonftige Poft- vertragsverhältniffe zum Auslande, Abrechnung über den Poftverfehr mit anderen Verwaltungen, Lieferungsperträge, BeitungsbetriebSwejen, Feldpoftwejen, Technik des Poftbanf- eichäfts (Boftanweilungen, Bojtaufträge, Nachnahmen), vfagleiftungen, Unterfuhungen aus Anlaß von Berluft- fällen, Anträge wegen Bejchlagnahme von Poftfendungen, Bofidefraudationen, VBertragsverhältniffe mit den Eifenbahnen, Bortofreiheiten, Abnahme der höheren Poltverwaltungs- Prüfung; D. der zweiten Abtheilung: telegraphifche Einrichtungen und technifches Telegraphen- wejen; insbejondere: Betriebswejen und Betriebsordnung, Un der Pläne für Erweiterung des Telegraphen- neßes, Telegraphenbau, Apparat» und Batteriewefen, Aus- ftattungsgegenftände und Geräthfchaften, Tarife, Verträge mit fremden Verwaltungen und Abrechnung über den be- züglichen Verkehr, ferner mit den Kabelgejellfchaften und den Eifenbabnen: Gebührenfveiheiten, Einrichtung der Tele- graphenanftalten und ernfprechämter, der Rohrpoft- und der Zeitball-Stationen, Schiffsmeldewefen und Semaphorifche Stationen, Telegrammbeftellung, telegraphijche Boftanmwei- jungen, Anträge wegen Bejchlagnahme von Telegrammen, wiljenfchaftliche Fragen und Berfuche, Beziehungen zur Militär- und Dlarine-Telegraphie, Lieferungswefen, Abnahme der höheren Prüfung, Telomenbenisüte, III. der dritten Abtheilung: organifche, gejegliche und adminiftrative Maßregeln, allge- meine Beziehungen zu den oberften Neichsbehörden und den 353 II. Theil. — I. Drganifation der Verwaltung. 354 Minifterien der Bundesftaaten jowie zum Bundesrath und Reichstag, Perfonalweien, Disziplinarfälle, Etats-, Kafjen-- u. Rechnungswefen, Beziehungen 5 Rechnungshof, Finanz- verwaltung des Voftbanfwefens, Bauvermwaltung, joziale und Wohlfahrtseinrichtungen des Nefjorts, Wittwenfafjen-Ange- legenheiten, Penfionsmwejen, PBoftiparkafien, Wechjelitempel- fteuer, Angelegenheiten der Militär-Berforgungsberechtigten, Merthzeichenverwaltung, Münzangelegenheiten, Statiütif, Herausgabe der allgemeinen Dienftanweilung, Dienftbe- Eleidungswefen, Betheiligung bei Abnahme der höheren Brü- fungen, Angelegenheiten der oberen Leitung derNteichSöruderei, Angelegenheiten des AmtsblattS, des Archivs für Bolt und ZTelegraphie, des Neichspoftmujeums, der Bibliothek jomwie der Karten» und Modellfammlungen. Dem Reichspoftamt find, außer den Kaiferlichen Ober- Boftdiveftionen und der Kaiferlichen Direktion der Reich$- druderei folgende Behörden und Anftalten unmittelbar unter- eordnet: die General-Boftfafje,)) das Voftzeitungsamt, das oftanmweifungsamt, das Boltzeugamt und Telegraphen- Apparatiwerfitatt; ferner das Deutjche Poltamt in Sons ftantinopel.?) Sm Reichs-Poftamt felbjt beftehen folgende Bureaus: da8 Bureau des GStaatsjefretärs, daS Nechnungsbureau, das Perfonalbureau, das Bauverwaltungsbureau, das Tech- nische Bau-Bureau, das DVerordnungsbureau, das Kurs- bureau, das Auslandsbureau I (Bolt), das Auslandsbureau II (Zelegraphie), das Statijtifche Bureau, die Geheime Re= iftratur I, die Geheime Kegiftratur II (im Telegraphenge- Bäude), die Geheime Kanzlei, das Telegraphenbetriebsbureau, das Technifche Telegraphenbureau, das Telegraphenbau- bureau, das Abtheilungsbureau I, das Abtheilungsbureau IL, das Abtheilungsbureau III?) Soweit die Entjeheidung bz. Bollzichung in den wichtigeren Angelegenheiten u. bei gragen von grundjäglicher Bedeutun bisher dem General-Boftmeifter vorbehalten war (vergl. Allgem. Dienftanmweilung, Abjchnitt I S 4) wird folche auch ferner durch den Neffortchef erfolgen. Die Berichte der Kaijerl. Ober-Boftdireftionen zc. in diefen Angelegenheiten find daher an den Staatsjefretär des Keichspoftamts zu richten. Sn allen übrigen Angelegenheiten, in welchen nach den bisherigen Beitimmungen an das General-Pojtamt bezw. das General-Telegraphenamt zu berichten war, ift der be- zügliche Schriitwechjel an das Reichspoftamt zu adrefliren. Die voritehenden Beitimmungen treten mit dem 1. April d. 58. in Kraft. 1) Bon derjelben werden zugleich die Kaffengefchäfte für den Ober- BVoftdireftions-Bezirf Berlin wahrgenommen. 2) &3 find ferner nod, dazugefommen: a) Die Poftverfiherungscommiffion in Berlin (Ausführungsbe- hörde für die Unfallverficherung im Betriebe der Reidys-Poft- und Telegraphen-VBermwaltung). b) Die Poft- und Telegraphen-Anftalten in den Deutfchen Schuß: gebieten Kamerun, Dftafrifa, Togo, Südweltafrifa, Neu-Guinea und Marfhall-Injeln und die deutihen Pojtagenturen in Shanghai, Tientfin und Apia. 3) Dazu gefommen: Das Bureau für Fernjprehmweien und das Telegraphen-Ingenieurbureau. B. Bezirks-Poft- und Telegraphen-Behörden. Für Die ar: Berwaltung des Boit- und ZTele- graphenmwejens in den einzelnen Bezirken bejtehen an fol- genden Orten Ober-PBoftdireftionen: BoH!, Sammlung von Gefegen 2c. f. Voft u. Telegr. in Aachen für den Preußifchen Regierungsbezirk ” ” S S S S S S „ Erfurt für Aachen; Berlin für die Haupt- und Refidenzftadt Berlin, fowie für die Stadt Charlottenburg und Vorort Weftend; Braunfhmweig für das Herzogthum Braun- jhmweig mit Ausschluß des Amtsbezivks Zhedinghaufen, jomwie für einzelne Theile der Preußifchen Regierungsbezirfe Hannover und Hildesheim; Bremen für das Gebiet der Hanfeftadt Bremen, für den linfS der Wefer gelegenen Theil des Preußifchen Regierungsbezirig Han od nover, für einen Theil des PBreußifchen Negierungs- bezirf3 Stade, a ; . für den Braunfchweigifchen Amtsbezirk Thedinghaufen, für die Telegraphenanftalten auf den Wefer- leuchtthürmen ; Breslau für den Preußifchen Regierungsbezirk Breslau; Bromberg für den Preußifchen Regierungs- bezire Bromberg und die zum Breußifeien DraierungSbegirt Marienwerder gehörigen Kreife eutjch-Crone, Flatow, Konik, Shlodau und Tuchel; Caffel für den BPreußifchen Regierungsbezirk son mit Ausfhluß des Kreifes Schmal- falden und der Grafichaft Schaumburg, für das FürftentHum Walde mit Ausjchluß des Fürftenthums Pyrmont; Coblenz für den Preußifchen Regierungsbezirk Coblenz mit Ausschluß des Streifes Weblar; Cöln (Rhein) für den Preußifchen Negierungs- bezirk Cöln; Eöslin für den Preußischen Regierungsbezirk Eöslin; Danzig für den Preußifchen Regierungsbezirk Danzig, für den Preupifchen Regierungsbezivt Marien- merder mit Ausfchluß der Kreife Deutjch- Erone, Flatow, Konit, Schlodhau und Tuchel; Darmftadt für das Großherzogthum Heffen mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Wimpfen; Dortmund für den Breußifchen Negierungs- bezirt Arnsberg; Dresden für die Sädhfischen Kreishauptmann- Ichaften Dresden und Bauten; Düfjeldorf für den Wreußifchen Negierungs- bezixf Ealenen; en Breußifchen Regierungsbezirk Erfurt, für den zum Preußifchen Negierungsbezirf Cajjel gehörigen Kreis Schmalkalden, für das kur Sachjen-Weimar, für das Herzogthum Sadjen-Meiningen, für das Herzogthum Sachjen-Coburg-Öotha, für das Fürftentbum Schwarzburg-Rudolftadt, für das Fürftenthpum Schwarzburg-Sonders- auten für das Fürftenthum Neuß ältere Linie, für das Fürftenthum Neuß jüngere Linie, 23 355 II. Theil. — I. Organifation der Verwaltung. in Sranffurt am Main für den Preußifchen n" " n „ Hamburg für Regierungsbezirk Wiesbaden, für den zum Preußifchen Regierungsbezirk Coblenz gehörigen Kreis Weblar; Frankfurt an der Dder für den Breußifchen Regierungsbezirk Frankfurt a. Oder; Bumbinnen für den Preußifchen Regierungs- bezirt Gumbinnen; Halle an der Saale für den Preußifchen Negierungsbezivt Merjeburg; das Gebiet der Hanfejtadt Hamburg, für das Gebiet der Hanjeftadt Tiibed, für einzelne Theile der Preußifchen Regierungs- bezirfe Lüneburg und Stade, für einen Theil der Preußijchen Provinz Schleswig-Holftein, für die Sinjel Helgoland; „ Hannover für die Preußifche Provinz Hans x nover mit Ausfchluß der den Dber-Bojtdi- reftions-Bezivten Braunschweig, Bremen, Hamburg und Oldenburg zugemiejenen Ge- bietStheile; Karlsruhe (Baden) für die Badifchen Kreife Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und Baden, jomwie für einzelne Theile des Sreifes Offenburg und für den Heffifchen Amtsgerichtsbezirk Wimpfen; ‚ Kiel für die Preußifche Provinz Schleswig- Holftein mit Ausschluß des dem Dber-Boftdi- veftions-Bezirt Hamburg zugetviefenen Theils, für das Didenburgifche Fürjtenthum Lübeck; Königsberg i. Pr. für den Preußifchen Re gierungsbezirf Königsberg i. Pr.; „ Konftanz für die Badischen Kreife Konftanz, Billingen, Waldshut, Lörrad), Yreiburg und einzelne Theile des Kreijes Offenburg, für die Hohenzollernfchen Lande; Leipzig für die Sädjfiichen Kreishauptmann- Ichaften Leipzig und Zmwicau, jomwie für das Herzogtum Sachjen-Altenburg; „ Xiegniß für den Preußifchen Regierungsbezirk Liegniß; „ Magdeburg für den Preußifchen Regierungs- ‚ Münfter in Weftfalen bezirt Magdeburg, für das Herzogthum Anhalt; Mep für Lothringen; ‚ Minden in Veltfalen für den Preußifchen Kegierungsbezivt Minden, für die zum BPreußifchen Negierungsbezivk Caffel gehörige Graffchaft Schaumburg, für das Fürftenthum Lippe, für das Fürftentbum Schaumburg-Lippe, für das zum Fürftenthum Waldeck gehörige Yürftenthum Pyrmont; für den Preupifchen Negierungsbeziuf Müniter; Dldenburg für das Großherzogthum Dlden- burg mit Ausschluß der Fütrftentpümer Birkenfeld und Lübee und der Telegraphen- anftalten auf den Weferleuchtthiirmen, für die Preußischen Negierungsbezirfe Aurich und Osnabrüd; 356 in Bnbeln für den Preußijchen Regierungsbezirk ppeln; „ Bojen Fin den Preußifchen Regierungsbezirk ofen; „ Botsdam für den Preußifchen Regierungsbezirk VBotsdam mit Ausschluß der Stadt Char- lottenburg md deren Vorort3 Weitend; „ Schwerin für die Großherzogthlimer Mecklen- burg-Schwerin und Meclenburg-Streliß; „ Stettin für den Preußifchen Regierungsbezirk Stettin, für Im Preußischen Regierungsbezirk Stral- jund; „ Straßburg (Eljaß) für das Eljaß; „ Trier für den Preußifchen Regierungsbezirk Trier, forwie für das Oldenburgifche Fürftenthum Birkenfeld. Bon den zu den vorgenannten Gebietstheilen gehörigen Poftanftalten find einzelne an deren Grenzen belegene aus Betriebsrückfichten einem benachbarten Dber-PBoftdirektiong- Bezirke zugetheilt. Berfonal der Dber-Boftdireftionen. An der Spite jeder Dber-Bojtdirektion fteht ein Ober- Bojtdireftor, welcher die Verwaltung des Boft- und Tele> graphenmwefens in feinem Bezirke nad) Maßgabe der Gejete und der vom Reich-Poftamte gegebenen Anmeifungen jelbjt- ftändig und unter eigener DVerantwortlichkeit führt, und deffen Anordnungen jfämmtliche Beamte des Bezirkes Folge leilten miüjfen. Zur Unterftüßung des Dber-PBoftdireftors find Dber- Pofträthe und Bofträthe angeftellt, welche fie) an den Derwaltungsgefchäften zu betheiligen, minder wichtige An- gelegenheiten jelbftjtändig zu erledigen, den Gefchäftsgang in den Bureaus zu regeln, und das ihnen zunächft unter- geordnete Bureaubeamten-Perjonal zu überwachen haben. Den rechtsfundigen Beiftand leiftet ein Nechtsver- ftändiger des Drtes. Zur Beforgung der Bureaugejchäfte find für die wichtigern derjelben Bureaubeamte I. Klafje (Dber-Boftdirektions- Sefretäre), für die minder wichtigern, fowie fir die SJournal- Regiftratur: und Kanzleigefchäfte Bureaubeamte II. Klaffe (Bureauaffiitenten), Kanzliften bejchäftigt. Zur perjönlichen Beauffihtigung des Dienftbetriebes bei den Berfehrsanftalten find Boftinfpeftoren angeftellt, welche beftändige Beauftragte des Dber-Poftdirektors find, deren Anordnungen daher Folge geleiftet werden muß. An einigen Bezirken find Boftbauräthe angeftellt, denen die technifche Wahrnehmung des Baumwefens in mehreren Bezirken obliegt. Zu jeder Dber-PBoftdireftion gehört eine Dber-Boft- faffe. Das Berjonal derjelben bejteht aus einen Ren= danten als Borfteher und aus der erforderlichen Anzahl bon Buchhaltern. Bei Ober-Boftkaffen größeren Umfanges ift noch ein Kaffirer angeftellt. C. Berkehrsanftalten. Der Ober-Boftdireftion find die in ihrem Bezirke be- findlichen Berfehrsanftalten untergeordnet. Wo wegen bes jonderer Bedirfniffe die Nothwendigfeit fich ergiebt, eine 357 Bezivks-Boft- oder ZTelegraphenanftalt einer benachbarten Dber-Boftdirektion zuzumeifen, wird dies befonders verfügt. Die Poftanftalten Haben den Bojtbetrieb und der Regel nach auc) den Telegraphenbetrieb de3 Drts wahrzunehmen. Diefelben werden, je nach der Bedeutung und dem Umfange des Betriebes, in vier Klaffen eingetheilt: „PBoltämter I., I., IT. und Boftagenturen.“ Die PVoftagenturen find in Bezug auf den Betriebsver- band und die Rechnungslegung einer anderen Boftanftalt Abrechnungs-Poftanftalt) zugewiefen; fie werden der Ober- Boftdivektion desjenigen Bezirf3 untergeordnet, welchem die Abrehnungs-Postanftalt zugehört, und haben eintretenden- falls auch den Telegraphendienft wahrzunehmen. Die zur Wahrnehmung des SBoftbetriebes auf den Eifenbahnzügen bejtehenden Boftanftalten führen die Be- nennung „Bahnpoftamt“; von denjelben gehen die einzelnen Bahnpojten aus; jener Benennung tritt noch die zutreffende Nummer hinzu. edem Bahnpoftamt find beftinmte Eifen- bahnftreeen zugemwiefen. Das zu den Bahnpoften fowie zum G©efchäftsbetriebe bei dem Bahnpoftamt jelbit erforder- liche Perjonal ift dem Bahnpoftamt untergeordnet. Für einzelne Eifenbahnftreden ift der Pojtbetrieb befonders be- ftimmten Orxtspoftämtern zugetviejen. Wo der Gejchäftsumfang es bedingt, beftehen für den Telegraphendienft bejondere Zelegraphenämter, bezw. für den Stadtfern en befondere Ferniprechämter. Sft der Telegraphendienit mit der Poftanftalt vereinigt, jo führt die Berfehrsanftalt nur die Amtöbezeichnung „Boltamt“ oder „Poltagentur”. Sämmtliche DVerfehrsanftalten ftehen zu einander in gleichgeordnetem DVerhältniß. Außerdem find in bedeutenderen Zandorten ohne Boit- anftalt „Bosthülfitellen“ eingerichtet, welche al Hülfsan- lagen für den Landbeftelldienit gelten. Sie bejorgen, Date daß ihnen die Eigenfchaft von PBojtanftalten im gefetlichen Sinne beigelegt ift, 1. den Berfauf von Freimarfen zc. und Boftformularen, 2. die Annahme von gewöhnlichen Brief- jendungen und Baceten, nach Bedürfnig auch bon inlän= dischen Telegrammen, 3. die Ausgabe von gewöhnlichen Briefjendungen und Padeten, jowie von Zeitungen. Die Pojtgülfftellen werden in geeigneten Fällen auc) an das Telegraphen-Leitungsnet angefchloffen und auf diefe IT. Theil. — I. Drganifation der Verwaltung. — II. Eigentdumsrechte des Reiches. 358 Weife gleichzeitig al3 Telegraphenhülfftellen für das VBublikum nußbar gemacht. Beltehen an einem größeren Orte mehrere Poftanftalten, jo werden diefelben durch Hinzufügung einer arabifchen Zahl zum Ortsnamen unterfchieden, wobei die Hauptpoft- anftalt die Nummer 1 erhält. Sind außer dem Haupt-Telegraphenamt noc) etwa an der Börfe, in einem Schloß, Palais u. |. w. Telegraphenan- ftalten vorhanden, jo erhält das Haupt-Telegraphenamt feine weitere zufäßliche Bezeichnung, während die Börfen- und Schloß-Telegraphenanftalten durch Hinzufligung von B., E., Palais u. f. w. bezeichnet werden. Perfonal der Verfehrs-Anftalten. Sede Verfehrsanftalt fteht unter der Leitung eines Bor- ftehers, und führen diefelben folgende Bezeichnung: Bei Poftämtern I und Bahnpoftämtern: „Boitdireftor“. Bei Telegraphenämtern I und Fernfprechämtern: „Zelegraphendireftor”. Bei Poftämtern IT: „Boftmeijter“, Bei Poitämtern II; „Boftverwalter“. Bei Boftagenturen: „Boltagent“. Das gefammte Berfonal der PVerfehrsanftalt ift dem Borfteher untergeordnet und dejjen dienftlichen Anordnungen Gehorfam fehuldig. Der Borfteher hat die Anftalt in allen Angelegenheiten des Dienfte$ zu vertreten, den Dienftbetrieb fowie die Be- Ichäftigung des ‘Berjonal3 zu regeln, in der Regel auch die Hauptfaffe zu führen. Bei den größeren Nemtern I ift zur Führung der Haupt- faffe jowie zur Unterftügung des Amtsporftehers ein Kaffirer angeftellt, welcher ftändiger Vertreter des Amts- voritehers ift. Terner find bei bedeutenderen Nemtern I Dber-PBoft» jefretäre bezw. Dber-Telegraphenfekretäre angejtellt, welche innerhalb des ihnen zugemiejfenen Gefchäftskreijes den Amtö- vorjteher wirffam zu unterftügen haben. NH. Eigenthumstechte des Reiches, Gejeh über die Nechtsverhältnifje der zum dienjtlichen Ge- brauche einer Neichäverwaltung beftimmten Gegenftande. Bom 25. Mai 1873. (NED. ©. 113.) S 1. An allen dem dienftlichen Gebrauche einer ver- fajjungsmäßig aus NeichSmitteln zu unterhaltenden Ber- waltung gemwidmeten Gegenftänden ftehen das Eigenthum und die jonftigen dinglichen Nechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zugeftanden haben, dem Deutfchen Reiche zu. Der Beitpunft des Meberganges diefer Gegenftände in eine jolche Verwaltung ift al3 Zeitpunkt de3 Meberganges der Rechte auf das Reich anzufehen. & Hinfichtlih der Befreiung von Steuern und fonftigen dinglichen Zaften find die im Cigenthume des Reichs be- findlichen Gegenftände den im Cigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenftänden gleichgeftellt. Auch unterliegt das Neich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der nämlichen Gerichtszuftändigfeit, welcher der Staat, in defjen Bereich jene Gegenftände fich befinden, bezüglich) der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenftände unterworfen ift. 8 2. Ausgenommen von den Beltimmungen im $ 1 bleiben: 1. folche beim Erlaffe diefes Gejeßes den Ziveden einer Neich3verwaltung dienenden Grundftüce und deren gejetliche a welche nad) den in den einzelnen Bundesitaaten geltenden Be- ftimmungen zur Benußung des StaatSoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden gauee ewidmet find; n . Grundftücde, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Neich$ Diefer nur auf eine be- 23* DD 359 ftimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethSteife, überlafjen find; 3. Grundftüde, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im Belize derjelben Keichs- verwaltung befindlichen GrundftüdS von einem Bundesftaate gemachten Ausgaben nach Den darüber getroffenen Beitimmungen zu erftatten find; 4. Grundftüce, welche beim Uebergange in eine DBer- waltung des Reich dem betreffenden Dienftziweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur injofern mit ihm in einem Zufammenhange ftanden, als die aus den Grundftüden auffommenden Einfünfte bei jenem Dienftzweige mit verrechnet wurden; 5. Grundftüce, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem anderen Theile bon einer Landesverwaltung benutt werden, jofern der leßteren die Mitbenugung nicht lediglich auf eine bejtimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethömeife eingeräumt ift. An folchen Grundftücen fteht dem Keiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Keich$- verwaltung behält aber, bi fie mit der Yandesver- mwaltung eine Theilung oder fonftige NAuseinander- feßung vereinbart, daS Benubungsrecht im biß- herigen Umfange. 83. Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grundftüde, neben der Benußung zum Dienftgebrauche oder zu Dienftwohnungen, noch fonft Er- trä nitte gezogen werden, fo ijt eine fefte Geldrente, welche nn dem nachhaltigen Werthe diejer a zu er- mitteln ift, an denjenigen Bundesftaat abzuführen, bon welchem das betreffende Grundftük an das Reich Überge- gangen ift. S$ 4. Die nad) der Beftimmung im 8 1 in das Eigen- thum des Reichs Üübergegangenen Grundftüde fünnen, wenn fie für die Zmece der NeichSverwaltung in DE Dienftzweige, dem fie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zmedfe eines anderen Dienft- zweiges der NeichSperwaltung verwendet werden. 85. Das Reich ift zur Veräußerung eines nad) $ 1 in fein Eigentum übergegangenen ok nur dann befugt, wenn dafjelbe für die Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird, und der Erlös aus feinem Verkaufe dazu bejtimmt ift, Durch die Ermwerbung eine3 andern Grundftücs oder die Herftellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete dejjelben Bundesftaates einen Erfat für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundftüd zu befchaffen. 8 6. Sit für ein entbehrlich oder unbrauchbar gemwordenes Grundftüc ein Erfaß nicht nothwendig, fo ift daffelbe in dem Zuftande, in welchem es fich befindet, unentgeltlich und ohne Erfagleiftung für etwaige Verbefferungen oder DVer- Ihlechterungen demjenigen Bundesitaate zurüdzugeben, aus deffen Befig es in die Verwaltung des Neich$ liberge- gangen war. I. Theil. — I. Eigenthumsvechte des Reiches. 360 8 7. Die Rüdgabe ($ 6) folcher Grundstücke, welche den weden der Militärverwaltung gewidmet find, erfolgt, wenn fie für Diefe Berwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nach S 5 ein Erjak für fie zu bejchaffen, ie um Verwendung für Zwede der Marine erforder- ich ift. Im Falle der Einziehung einer Befeftigung erfolgt die Rückgabe nur nad) Vollendung der im nterefje der Yandes- vertheidigung nothwendigen Einebrungantunen gegen Er- ftattung der Koften diefer Arbeiten. $ 8. Die Entjcheidung darüber, ob ein von der Reichs- verwaltung nicht meiter vberwendbares Grundftüd — ss 5—7 — ein Erfaß erforderlich fei, und die Feltitellung der zu erftattenden Cinebnungstojten ftehen der oberjten Behörde derjenigen NeichSverwaltung zu, in deren Belit ji) das Grundftüc befindet. 8 9. Durch) den UVebergang des Eigenthums an den im 8 1 bezeichneten unbeweglichen Gegenjtänden an das Reich werden nicht berührt: 1. Verfügungen, welche in Betreff diefer Gegenftände vor dem 1. Sanuar 1873 getroffen find; 2. dieFortdauer von Zahlungen oder anderen Leijtungen, welche von einer Neichsverwaltung für die Ein- vaumung eines Rechts an einem Grundftüde oder einem Theile defjelben ($ 1 und $ 2 Nr. 5) bisher an einen Bundesftaat zu entrichten waren; 3. die Rechte Dritter, bejonders der Staatsgläubiger. Die zur Wahrung diefer Rechte in den Landes- ejeßen bejtehenden Borjchriften find auch von dem eiche zu erfüllen. Rechte und Pflichten in Bezug auf rücdjtändige Kaufe gelder gehen auf das Neich nicht über. $ 10. Alle Einnahmen aus der Veräußerung bon Grundftücden, Materialien, Utenfilien, oder fonjtigen Gegen- ftänden, welche fi im Befit der Reichsverwaltung befinden, müfjen für jedes Jahr veranfchlagt und auf den Reichs- haushalts-Etat gebracht werden. (Alrt. 69 der Berfafjung). Eine Nachweifung der Weberfchreitungen folder Cinnahmes Etat3 und der außeretatSmäßigen Einnahmen aus der Ver- äußerung der erwähnten Gegenftände ift jedesmal fpäteftens in dem auf das Gtatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Neichstage zur nachträglichen Ges nehmigung vorzulegen. 8 11. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Befit der Reichsverwaltung befindlichen Grundftüce dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reic)s= tages verausgabt werden und find, fofern diefe Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ift, im nächiten Reichshaushalt3- Etat in die zur Dedung der gemeinjchaftlichen Ausgaben beftimmten Einnahmen einzuftellen. S. 12. Dem Reichstage ift ein DVerzeichniß des als Eigentum des Reiches fejtgeitellten Grundbejiges mitzu- theilen, auch alljährlich von den im Grundbefig des Reichs ftattgehabten Veränderungen Kenntniß zu geben. 361 II. Theil. — III. Internationale Verträge. Weltpoft-VBertrag v. 4. 7. 1891. 362 III. Internationale Verträge, Weltpojt-Bertrag vom 4. Juli 1891 abgeihloffen zwifchen Deutfchland und den Deutjchen Schußgebieten, den Ver- einigten Staaten von Amerika, der Argentinifchen Republif, Dejterreich-Ungarn, Belgien, Bolivien, Brafilien, Bulgarien, Chile, der Republif Columbien, dem Unabhängigen Kongo» ftaat, der Republif Cofta-Rica, Dünemarkf und den Dä- nijhen Kolonien, der Republif San Domingo, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanifchen Kolonien, Frank- rei und den Franzöfifhen Kolonien, Großbritannien und verjchiedenen Britifchen Kolonien, den Britifchen Kolo- nien von Auftralafien, Kanada, Britifch-Indien, Griechen- land, Guatemala, der Nepublif Haiti, dem Königreich Hawai, der Nepublif Honduras, Stalien, Japan, der Republik Liberia, Luremburg, Mexico, Montenegro, Nicaragua, Nor- wegen, Paraguay, Niederland und den Niederländijchen Kolonien, Peru, PVerfien, Portugal und den Portugiefifchen Kolonien, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, dem Königreih Siam, der Südafrifanifchen Republid, Schweden, der Schweiz, der Regentjchaft Tunis, der Türfei, Uruguay und den Bereinigten Staaten von Venezuela. Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der vorftehend aufgeführten Känder haben, nachdem fie auf Grund des Artifel3 19 de am 1. Juni 1878 in Paris ab- geichlofjenen Weltpoftvertrags zu einem Kongreß in Wien zufammengetreten find, in gemeinfchaftlichem Einverftändniß und unter Borbehalt der Katififation, den gedachten Vertrag fowie daS darauf bezügliche Lıfjaboner Zufagabfommen vom 21. März 1885 im Wege der Revijion folgendermaßen ab- geändert. Art. 1. Die am gegenwärtigen Vertrage theilmehmenden, fowie die demfelben jpäter beitretenden Länder bilden, für den gegenfeitigen Austaufch der Korrefpondenzen zwischen ihren Boftanttalten, ein einzige8 Woftgebiet, welches den Namen „Weltpoftverein“ führt. Art. 2. Die Beitimmungen diefes Vertrages erftreden fi) auf Briefe, einfache Postkarten und Boftkarten mit be> zahlter Antwort, Drudjachen jeder Art, Gejchäftspapiere und MWaarenproben, welche aus einem der DVereinsländer her- rühren und nach einem anderen gerichtet find.t) Auch finden diefe Beftimmungen in gleicher Weife An- wendung auf den Poftaustaufch der borbezeichneten Gegen- ftände zwifchen Bereinsländern und fremden, dem Vereine nicht angehörigen Ländern, fofern bei diefem Austaufche das Gebiet von mindeftens zweien der vertragjchliegenden Theile berührt wird. 1) Ueber die Beförderung von Briefen und Käfthen mit Werth: angabe, den Austaufch von Poftanweifungen, Beförderung von Padeten, den Poftauftragsdienft und den Poftbezug von Zeitungen und Zeit friften find bejondere Webereinfommen abgejhlofjen. Art. 3. © Die Poftverwaltungen angrenzender oder folder Länder, welche, ohne fi der Vermittelung einer dritten Berwaltung zu bedienen, in unmittelbare Verbindung treten können, orönen im gemeinfamen Einverftändniß die Bedingungen der Beförderung der beiderfeitigen Briefpoften über die Grenze oder bon einer Grenze zur anderen. ®) Wofern feine gegentheilige Abmachung befteht, werden al3 Leitungen dritter Verwaltungen diejenigen Seebeförde- rungen angejehen, welche unmittelbar zwifchen zwei Yändern mittel3 der don einem derjelben abhängigen Poftdampfer oder anderen Schiffe ausgeführt werden. Dieje Befördes rungen, joiwie diejenigen, welche zwifchen zwei Boftanftalten eines und desfelben Landes durch Vermittelung dev don einem anderen Lande abhängigen See- oder Landpoftver- bindungen ausgeführt werden, unterliegen den Beftimmungen des folgenden Artikels. Art. 4. © Die Freiheit des Tranfits ift im gefammten Gebiete de3 Vereins gemährleiftet. 2) Sn Folge defjen können fic die verfchiedenen Vereins- pojtverwaltungen durch Bermittelung einer oder mehrerer anderer Dderjelben fomwohl gejchloffene Briefpoften als Loje Korreipondenzen, je nach dem BVerfehrsbedürfniß und den Erforderniffen des Boftdienftes, gegenfeitig zufertigen, 8 Die Korrefpondenzen, u zwifchen zwei Vereins- beriwaltungen, entweder im offenen Tranfit oder in ge- Ihloffenen Briefpoften mittels der Poftverbindungen einer oder mehrerer anderer Bereinsperwaltungen ausgetaujcht werden, unterliegen zu Gunsten jedes der Tranfitländer oder derjenigen Länder, deren Boftverbindungen bei der PBefür- derung beteiligt find, den nachftehenden Tranfitgebühren: 1. für die Landbeförderung 2 Franken für das Kilo- gramm Briefe oder PVoftkarten und 25 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenftände; 2. für die Seebeförderung 15 Franken für das Silo- gramm Briefe oder PBoftkarten und 1 Frank für jedes Kilogramm anderer Gegenftände. 9 Man ift jedoch darüber einverftanden: 1. daß überall, wo der Tranfit fchon gegenwärtig un- entgeltlich oder unter vortheilhafteren Bedingungen ftattfindet, diefes Verhältniß außer in dem nad)- ftehend unter Ziffer 3 vorgejehenen Fall, aufrecht erhalten wird; daß überall, wo die See-Tranfitgebühren gegen- wärtig auf 5 Franken für das Kilogramm Briefe oder Boftkarten und auf 50 Gentimen für das Kilogramm anderer Gegenftände fetgefeßt find, diefe VBergiitungsjäße beibehalten werden; 3. das jede Seebeförderung von nicht mehr als 300 Seemeilen unentgeltlich ftattfindet, wenn die betheiligte Verwaltung für die betreffenden Briefpoften oder Korrefpondenzen fchon die Ber- gätung der Land-Tranfitgebühr zu beanjpruchen hat; anderenfalls wird die Beförderung nach dem Sabe von 2 Franken für das Kilogramm Briefe oder PVoftkarten und 25 Centimen fr das Kilo- gramm anderer Gegenstände bezahlt; 4. daß in dem Falle der Betheiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebefürderung die See-Tranfitgebühren für die gefammte Be- X 363 II. Theil. — III. Internationale Verträge. Weltpojt-Vertrag v. 4. 7. 1891. 364 förderung den Sat von 15 Franken für das Kilo- gramm Briefe oder PVoftkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenftände nicht über- fteigen dürfen; diefe Gebühren werden eintretenden Tal zwifchen den betheiligten Verwaltungen nach Berhältniß der zurückgelegten Strecen getheilt, unbefchadet anderweiter Vereinbarungen ztijchen den betreffenden Verwaltungen; 5. daß die im gegenwärtigen Artifel angegebenen Bergütungsjfäge weder für Bofttransporte der nicht zum Verein gehörigen Verwaltungen, noc) für Pofttvansporte innerhalb des Vereins mittels IIDer außergewöhnlichen Berbindungen gelten, ie bon einer Verwaltung im Ssnterejje oder auf Verlangen einer oder mehrerer anderen Ber- waltungen befonders hergeftellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diefe beiden Arten von Bofttransporten werden zwifchen den be- theiligten Berwaltungen in freier Vereinbarung geregelt. 5 Die Tranfitgebühren find don der Verwaltung des AufgabegebietS zu tragen. % Die Abrechnung über diefe Gebühren erfolgt auf Grund von Nachweifungen, welche alle 3 Jahre während eine Zeitraumes bon 28 Tagen aufgeftellt werden, der dur) die im nachfolgenden Artikel 20 vorgejehene Aus- führungs-Uebereinfunft zu bejtimmen ift. 9 Der Schriftwechfel der Poftverwaltungen unter ein= ander, die nach dem Urjprungslande zurücgefandten Antwort- Poftfarten, nachgefandten oder unrichtig geleiteten Gegen- ftände, unanbringlichen Sendungen, Nücjcheine, Bojt- Anmeifungen und alle anderen pojtdienftlichen Papiere find von Land» und Gee-Tranfitgebühren befreit. Art. 5. W Das Porto für die Beförderung der ‘Bojt- fendungen im gejammten Vereinsgebiet, einfchließlich der Beitellung derfelben in denjenigen Bereinsländern, in welchen En Beftellungsdienst befteht oder fpäter eingerichtet wird, eträgt: 1. bei Briefen 25 Gentimen im Franfirungsfalle, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm; 2. bei Boftkarten 10 entimen für die einfache Karte oder für jeden Ber beiden Theile der Karte mit bezahlter Antwort. Unfranfirte Boftkarten unterliegen der Tare für unfranfirte Briefe; 3. bei Drudjachen jeder Art, Gejchäftspapieren und Waarenproben 5 Centimen für jeden mit einer bejonderen Auffchrift verjehenen Gegenstand over jedes derartige Padet und für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm, vorausgefett, daß diefer Gegenstand oder diejes Padet weder einen Brief, noch einen gejchriebenen Bermerf enthält, welcher die Eigenjchaft einer eigentlichen und perfönlichen SKorrejpondenz hat, und Daß Die Sendung derart befchaffen ift, daß der Ssnhalt leicht geprüft werden fann. Die Tare der Gefchäftspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen für jede Sendung, und die Tare der Waaren- proben nicht weniger al3 10 Centimen fir jede Sendung betragen.') 2) Außer den in dem vorftehenden Paragraphen feit gejetten Taren können zur Erhebung fommen: 1. für jede Sendung, welche den See-Tranfitgebühren von 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder PBoftlarten und 1 Frank für das Silogramm anderer Gegenftände unterliegt, und zwar in allen Berfehrsbeziehungen, auf welche diefe Tranfitjäte anwendbar find, eine einheitliche Zufchlagstare, welche 25 Gentimen für das einfache Brierporko, 5 Gentimen für jede Karte, und 5 Gentimen fr je 50 Gramm oder einen Theil don 50 Gramm a anderen Gegenftänden nicht überfteigen darf; 2. für jeden Gegenftand, der mit Poftverbindungen von nicht zum Derein gehörigen Verwaltungen, oder mit außergewöhnlichen Berbindungen inner- halb de3 Vereins gegen bejondere Gebühren be> fördert wird, eine zu diefen Gebühren im Verhältniß ftehende Zufchlagstare. &) Bei ungenligender Frankirung werden Korrefpondenz- gegenftände jeder Art zu LZaften der Empfänger mit dem Doppelten des Fehlbetrages tarirt, doc) darj diefe Tare niemals dasjenige Porto überfteigen, welches im Beitimmungs- lande für unfranfirte Sendungen gleicher Gattung jomwie gleichen GemwichtS und Urfprungs erhoben wird. (4) Andere Gegenftände als Briefe und Poftkarten müfjen wenigftens theilweife fvanfirt fein. 6 Wanrenprobenfendungen dürfen ©egenjtände bon Handelswerth nicht enthalten; diejelben follen nicht tiber 250 Gramm fchwer fein und in ihren Ausdehnungen 30 cm in der Länge, 20 em in der Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn diejelben Nollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 em im Durchmeffer nicht überfchreiten. Sedoch find die Verwaltungen der betheiligten Länder ermächtigt, in gemeinfchaftlichem Einverftändnig für ihren gegenfeitigen Austausch höhere Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen als die vorbezeichneten zuzulafjen. 6 Sendungen mit Gejchäftspapieren und Drudfachen follen das Gewicht von 2 kg nit überjchreiten und an feiner Seite eine Ausdehnung von mehr als 45 cm haben. Sedoh Fönnen Pacdete in NRollenform, deren Durchmeffer 10 cm und deren Länge 75 cm nicht überfteigt, zur PBojt- beförderung zugelaffen mwerden.?) 1) In Deuticland wird erhoben: Zu 1. 1: Für einen franfirten Brief 20 Pf. Für einen unfranfirten Brief 40 Pf. Zu 1. 2: Für eine einfahe Poftfarte 10 Pf. Für eine Poftfarte mit Antwort 20 Pf. Zu 1. 3: Für Drudfahen, Gejhäftspapiere und Waaren: proben 5 Pf. für je 50 gr, jedoch mindejtens 20 Pf. für jede Sendung von Gejchäftspapieren, 10 Bf. für jede Sendung von Waarenproben. 2) Zu 4-6: Sendungen, welde diefen Beltimmungen nicht ent» Ipredhen, werden nicht befördert. Art. 6 © Die im Art. 5 bezeichneten Gegenftände können unter Einjchreibung verjendet werden. @) Für Einfchreibfendungen hat der Abfender zu ent- richten: 1. das gewöhnliche Porto der franfirten Sendungen gleicher Gattung; 2. eine Einfchreibgebühr von höchftens 25 Centinten einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungs- jcheins für den Abjender.!) 365 II. Theil. — III. Internationale Verträge. Weltpoft-Vertrag v. 4. 7. 1891. & Der Abfender einer Einfchreibfendung fann, gegen eine im Boraus zu entrichtende Gebühr von höchitens 25 Gentimen, einen Rücjchein erhalten.) 1) Zu @ 2 und &: In Deutjchland werden als Einfchreibegebühr und für einen Nüdjhein je 20 Pf. erhoben. Art. 7. © Die eingejchriebenen Korrefpondenzen können im DBerfehr derjenigen Länder, deren Verwaltungen über die Einführung eines folchen Dienftes fich verftändigen, mit Nachnahme bis zum Betrage von 500 Franken belaftet berjandt werden. Dieje Gegenftände unterliegen derjelben Behandlung und Tarivung wie Einfchreibfendungen. ® Der vom Empfänger eingezogene Betrag ift nad Abzug der gewöhnlichen oftantoeifungsgebilbt und einer Einziehungsgebühr von 10 Gentimen dem Abfender mittels Poftanmweifung zuzufenden. Art. 8 W Geht eine Einjchreibfendung verloren, fo hat der Abfender, over auf defjen Verlangen der Empfänger, den Zal höherer Gewalt ausgenommen, Anfpruch auf eine Entfchädigung von 50 Franfen.!) 2) Die Berpflihtung zur Zahlung des Erfabbetrages liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Poft- en angehört. Diefer Berwaltung wird vorbehalten, ihren Anfpruch gegen die verantwortliche Verwaltung, d. 5. egen diejenige, auf deren ©ebiet oder in deren Betrieb der Berluft Ttattgefunden hat, geltend zu machen. ®) Bis zum Nachweife des Gegentheiles liegt die Verant- wortlichfeit derjenigen Verwaltung ob, welche den Gegenftand unbeanftandet übernommen hat und weder dejjen Aus- händigung an den Empfänger, noch, eintretenden Falls, die vorschriftsmäßige Weiterjendung an die folgende Verwaltung nachweijen fann. Die PVerantwortlichfeit für die poft- lagernden Sendungen hört auf, jobald diefelben einer Berfon behändigt find, welche nach Maßgabe der im Beftimmungs- land bejtehenden Vorjchriften die Webereinftinmung ihres Namens und ihrer Eigenjchaft mit den Angaben der Adreffe nachgewiejen hat. ) Die Zahlung des Erjaßbetrages durch die DVer- waltung des Aufgabegebiets joll jobald als ntöglich und fpäteftens innerhalb eines Jahres, von Tage der Nachfrage ab gerechnet, ftattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ijt verpflichtet, dev Verwaltung des Aufgabegebietes den von derjelben gezahlten Erjatbetrag ohne Verzug zu erftatten. Im Falle die verantwortliche Verwaltung der Verwaltung des Aufgabegebietes angekündigt hat, Zahlung nicht zu leiften, hat Ddiejelbe der Tetbezeichneten Verwaltung die in Folge der Nichtzahlung etwa fich ergebenden SKoften zu eritatten. 6 Man ift darüber einverftanden, daß der Anspruch auf Entfchädigung nur zuläffig ift, wern derjelbe innerhalb eines Sahres, vom Tage der Aufgabe der Einfchreibjendung an gerechnet, erhoben wird; nach Ablauf diefes Zeitraumes fteht dem Abfender ein Anjpruch auf irgend eine Entjchädi- gung nicht zu. 6 Wenn der Berluft während der Beförderung en gefunden hat, ohne daß feitgeftellt werden kann, auf welchem Landesgebiete dies gejchehen ift, jo wird der Schaden bon den betheiligten Berwaltungen zu gleichen Theilen getragen. mM Die Erjaßverbindlichfeit der Poftverwaltungen für Einfchreibjendungen hört auf, fobald der Empfangsberechtigte Quittung ertheilt und die Sendung übernommen hat. 1) In Deutiäland werden 4O ME. gezahlt. 366 Art. 9. W Der Abfender einer Brieffendung kann die- jelbe zurücknehmen oder ihre Aufichrift abändern Taffen, jo lange die Sendung dem Empfänger noch nicht aus- gehändigt ift. 2) Das hierauf bezügliche Verlangen wird entweder brieflich oder telegraphiich auf Koften des Abfenders itber- mittelt. Lebterer hat dafür zu entrichten: 1. wenn die Webermittelung brieflich erfolgt, die Tare für einen einfachen Einfchreibbrief; 2. wenn die Mebermittelung auf telegraphifchen Wege gejchieht, die Tare des Telegramms nad) dem gewöhnlichen Tarif. ®) Die Beftimmungen de3 gegenwärtigen Artikels find für Diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gejeßgebung dem Abjender nicht gejtattet, liber eine Sendung mährend der Beförderung derjelben zu verfügen. Art. 10. Diejenigen Bereinsländer, welche nicht den Sranfen zur Münzeinheit haben, jegen die Taren in ihrer eigenen Währung fejt, zum entjprechenden Werth der in den vorhergehenden Artikeln 5 und 6 bejtimmten Beträge. Diefe Länder find befugt, die Bruchtheile nad) Maßgabe der Ueberficht abzurunden, welche in der im Art. 20 des gegen- wärtigen Bertrages erwähnten Ausführungs=Uebereinfunft enthalten ift. Art. 11. ® Die Frankirung der Sendungen fann nur mittel3 dev im Aufgabeland für die Privatkorrefpondenz gültigen PBoftwerthzeichen bewirkt werden. Sedoch werden die Antwort-PBoftkarten, auf welchen fich Boftwerthzeichen des Urfprungslandes diejfer Karten befinden, als gültig franfixt angefehen. 2) Hiervon ausgenommen find Lediglich die auf den Poftdienft bezüglichen, zwifchen den Poftverwaltungen aus- getaufchten amtlichen SKorrefpondenzen, welche portofrei befördert werden. &) Die auf offenem Meere mittels Schiffsbrieffaftens oder bei den Schiffsführern aufgelieferten Korrejpondenz- gegenftände fönnen nach dem Tarif und mit Boftmerthzeichen desjenigen Landes franfirt werden, welchem das Schiff an- gehört oder dejjen Flagge e3 führt. Wenn die Auflieferung an Bord während des Aufenthalts am Anfangs» oder Endpunkt der Fahrt oder in einem der Zwifchenhäfen ftatt hat, kann die Zranfirung nur nad) dem Tarif und mit Werthzeichen desjenigen Landes bewirkt werden, in deijen Gewälfern ji) das Schiff befindet. Art. 12. ©) Sede Verwaltung behält unverfürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Art. 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Summen, abgejehen von der Verglitung, welche für die im $ 2 des Art. 7 bezeichneten Poftanweifungen zu zahlen ift. &) &3 findet daher eine Abrechnung hierüber, vorbehalt- lic) dev im S 1 de3 gegenwärtigen Artikels vorgefehenen Bergütung, zwijchen den verjchiedenen Vereinsperwaltungen nicht Statt. ® Briefe und andere ungen dürfen weder im Urfprungslande, noch im Beltimmungslande, fei es zu Lajten der Abjender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Boftgebühr unterworfen werden, als in den borbezeichneten Artikeln feftgejegt find. Art. 13. © Sm denjenigen Bereinsländern, welche ein- willigen, ji) in ihrem gegenfeitigen Verkehr mit Ddiefem 367 II. Theil. — III. Internationale Verträge. Weltpoft-Vertrag dv. 4. 7. 1891. Dienjtzweige zu befajjen, werden Brieffendungen jeder Art auf Verlangen des Abfenders dem Empfänger fogleich nach) der Ankunft durch befondere Boten zugeitellt. @) Diefe Sendungen, welche „Eilfendungen“ genannt werden, unterliegen einer bejonderen Beftellgebühr, welche auf 30 Centimen feftgefegt ijt und vom Abfender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im Voraus entrichtet werden muß. Dieje Gebühr verbleibt der Ber- waltung des Aufgabegebietes. @ Sit der Örgentand nad) einem Ort ohne Boftanftalt gerichtet, fo Fann die Poftverwaltung des Beftimmungs- gebietes eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den fie in ihrem inneren Berfehr für die Eilbeftellung feitgefegt hat, unter Anrechnung der vom Abfender entrichtenten Gebühr oder des entjprechenden Betrages in der Währung des die Crgänzungsgebühr erhebenden Landes. © Eilfendungen, welche nicht zum vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Taren franfirt find, werden auf dem gewöhnlichen Wege beitellt. Art. 14. 9 Für die Nachfendung von Boftfendungen innerhalb des Vereinsgebietes wird ein Nachfchußporto nicht erhoben. @) Bei unbeftellbar gebliebenen Sendungen tritt eine Erftattung der den betheiligten Verwaltungen für die cevit- malige Beförderung diefer Sendungen zufommenden Tranjit- gebühren nicht ein. & LUnfranfirte Briefe und Poftkarten, fowie unzureichend franfirte Brieffendungen jeder Art, welche wegen Unbeftell- barkeit oder in Folge Nachfendung nad) dem Aufgabelande zurücfgelangen, unterliegen denfelben Taren, wie gleichartige Gegenjtände, welche unntittelbar aus dem erften Beftimmung3- lande nach dem Urfprungslande verfandt werden. Art. 15. © Bwifchen den ‘Boftanftalten eines der vertragfchliegenden Xänder und den Befehlshabern der in fremden Gemwäjjern meilenden Gejchwapder oder en deffelben Landes fünnen mittels der Land» und Geepojt- berbindungen anderer Länder gefchloffene Briefpoften aus- getaufcht werden. @) Sn diefen Briefpoften dürfen nur foldhe Korrejpon- denzen enthalten fein, welche an die Stäbe und Mann- fchaften der die Briefpoften empfangenden bezw. abjendenden Schiffe gerichtet find bezw. von denfelben herrühren. Die in Anwendung zu bringenden Tarife und Berjendungs- bedingungen merden von der BPoftverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, nad) Maßgabe ihrer inländischen Verordnungen bejtimmt. 8) Borbehaltlich anderer Vereinbarung zwifchen den be- theiligten Berwaltungen hat diejenige Poftverwaltung, welche die bevegten Briefpoften abjendet over empfängt, den tranfit- leiftenden Verwaltungen Tranfitgebühren nach) Maßgabe der Beltimmungen in Art. 4 zu zahlen. Art. 16. 9 ES werden nicht befördert: a) Gejchäftspapiere, Mufterfendungen und Drud- fachen, welche nicht wenigftens theilweije franfirt find oder welche fich nach Maßgabe ihrer Be- a nicht leicht auf ihren Inhalt prüfen lafjen; Gegenftände derjelben Gattungen, fofern fie die im Art. 5 feitgejeßten GemwichtS- und Aus- dehnungsgrenzen überjchreiten; e) Waarenproben, welche einen Handelswerth haben. \ b) 2 Borkommenden Falls find die vorerwähnten Sendungen nach dem Aufgabeort zurückzuleiten und dafelbjt dem Abjender, wenn möglich, wieder zuzuftellen. %) 3 ift verboten: 1. mit dev Poft zu verfenden: a) Mufterfendungen und andere ©egenftände, welche ihrer Natur nach für die PVoltbeamten Gefahren mit fi) bringen bezw. die Kovre- fpondenzgegenftände befchmußen oder verderben fünnen; b) exrplodirbare, Teicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende oder todte Thiere und Ssnfekten, joweit hierfür nicht Ausnahmen in den Aus- führungsbeitimmungen borgefehen find; 2. in die gewöhnlichen oder eingefchriebenen Briefpoft- jendungen einzulegen: a) im Umlauf befindliche Münzen; b) zollpflichtige Gegenftände; ec) Gold» und Silberfachen, Edelfteine, Schmud- jachen und andere EFoftbare Gegenftände, aber nur in dem Falle, daß das Einlegen oder Die Beförderung derjelben durch die Gejeßgebung der betreffenden Länder verboten ift. 4) Die Sendungen, welche unter die Verbote des dor- bergehenden DACARTOPDEL fallen und etwa unvichtig zur Beförderung zugelaffen worden find, müfjfen nach dem Aufgabeorte zurücgejandt twerden, e3 fei denn, daß die Ver- waltung des Beltimmungslandes durch ihre Gejeßgebung oder inländischen Verordnungen ermächtigt ift, andermeit darüber zu verfügen. 6) Der Regierung jedes Vereinslandes ift übrigens das Necht vorbehalten, jowohl die der ermäßigten Tare unter- tworjenen ©egenftände, in Betreff deren den beftehenden Sefegen, Verordnungen und Borfchriften über die Bedingungen ihrer Beröffentlihung oder Verbreitung in diefem Lande nicht genügt fein follte, al3 auch Korrejpondenzgegenftände jeder Art, welche augenfiheinlic) Bemerkungen, Zeichen zc. tragen, die nach den gejeßlichen oder veglementarijchen Vor- fohriften diefes Landes unjtatthaft find, von der Beförderung und Beitellung auf ihrem Gebiete auszufchließen. Art. 17. © Diejenigen PVereinsverwaltungen, welche mit außerhalb des VBereinsgebietS belegenen Ländern Ver- indungen unterhalten, gejtatten allen anderen Bereins- verwaltungen, Diejfe Berbindungen zum Austaufche der Korrejpondenzen mit den genannten Yändern zu benußen. ®) Auf Korrefpondenzen, welche zwijchen einem PVereins- lande und einem dem DBerein nicht angehörigen Lande in offenem Tranfit durch ein anderes Bereinsland ausgetaujcht werden, finden für die Beförderung außerhalb der Grenzen des BereinsgebietS die Verträge, Uebereinfommen oder be> fonderen Beltimmungen Anmendiung, welche die WPoft- ben Dunn zwilchen dem Lande und dem nicht zum Berein gehörigen Lande regeln. &) Sn Hinfiht auf die Gebühren für den Tranfit innerhalb des DBereins werden die Sorrefpondenzen aus oder nach einem fremden Lande den Korrejpondenzen aus oder nach demjenigen Vereinslande gleichgeftellt, welches die Beziehungen mit erftgedachten Lande unterhält. 4) Sn Hinficht auf die Gebühren für den Tranfit außer- halb der Grenzen des Vereins unterliegen die Korrefpondenzen nad) einem fremden Lande zu Öunften des Bereinslandes, 369 II. Theil. — III. Snternationale Verträge. Weltpoft-Bertrag dv. 4. 7. 1891. 370 welches die Beziehungen mit dem nicht zum Verein gehörigen Lande unterhält, folgenden Tranfitfägen: a) fir die Seebeförderung außerhalb des DBereins 20 Franken für das kg Briefe und Poftkarten und 1 frank für das kg anderer Gegenftände; b) für die Landbefürderung außerhalb des Vereins vorkommenden Falls diejenigen Gebühren für das kg, welche von dem Lande, das die Be- ziehungen mit dem zur Vermittelung dienenden fremden Lande unterhält, befannt gegeben werden. 5 Sm Fall zwei oder mehrere Verwaltungen am der Scebeförderung theilnehmen, dürfen die Gebühren der gefammten Seebeförderung innerhalb und außerhalb Der Bereinsgrenzen 20 Franken für das kg Briefe und Bolt farten und 1 Frank für jedes kg anderer Gegenftände nicht überfteigen. Cintretendenfalls werden diefe Gebühren nach Berhältniß der zurücgelegten Entfernungen zwijchen den betheiligten Verwaltungen getheilt, unbejchadet anderweiter Abmachungen der Lebteren. 6 Die vorerwähnten Gebühren für den Tranfit außer- halb des Vereins finden auf alle in offenem Tranfit oder in gejchloffenen Briefpoften beförderten Korreipondenzen Anwendung und find von der Verwaltung des Aufgabe- gebietes zu bezahlen. Sedoch muß im Fall der Verjendung gejchlofjener Briefpoften aus einem Vereinslande nad) einem nicht zum DBerein gehörigen Lande oder aus einem nicht zum Derein gehörigen Lande nach einem DVereinslande Über die Art der Zahlung der Tranfitgebühren eine zudorige Vereinbarung zwifchen den betheiligten Verwaltungen ge- troffen werden. @) Die Abrechnung über die Tranfitgebühren für die zwifchen einem Bereinslande und einem fremden Lande durch Bermittelung eines anderen Bereinslandes ausgetaufchten Korrefpondenzen erfolgt auf Grund von Nachweifungen, welche zur gleichen Zeit aufgeftellt werden, wie diejenigen, die in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 4 fiir die Be- rechnung der Tranfitgebühren innerhalb des Bereins an- aufertigen find. & Die in einem DVereinslande zu erhebenden Taren für folche Sendungen nach und vom Bereinslande, bei welchen die VBermittelung eines anderen Vereinslandes eintritt, dürfen niemals niedriger fein, als die Normaljäbe des Bereins. Die Taren Fommen ungetheilt dem Lande zu, welches fie erhebt. Art. 18. Die Hohen vertragichliegenden Theile ver= pflichten fich, die nothwendigen Maßregelm zu ergreifen oder bei ihrer Gejeßgebung borzufchlagen, um die betrügerifche Berwendung don gejälfchten oder jchon gebrauchten PBoft- werthzeichen zur Yrankirung don Boftjendungen unter Strafe zu Stellen. Sie verpflichten fich gleichermeife, die nothmwendigen Maßregeln zu treffen oder bei ihrer Gejeß- gebung borzufchlagen, um alle betrügerifchen Handlungen zur Herftellung, zum Verkauf, Vertrieb oder zur Berbreitung poftdienftlicher Bignetten und Werthzeichen, welche gefäljcht oder derart nachgemacht find, daß fie mit den von der Ver- waltung eines der vertragfchliegenden Länder ausgegebenen Bignetten und Werthzeichen veriwechjelt werden fünnen, zu verbieten und zu verhindern. Art. 19. Der Dienft der Briefe und Käftchen mit Werth- angabe, der PBoftanweifungen, Bojtpacete, Boftaufträge, dev Ausweishücher und der Boftzeitungsdienft bilden den Gegen- Bohl, Sammlung von Gefegen 20. f. Poft u. Telegr. ftand befonderer Abkommen ziwijchen den Ländern oder Ländergruppen des Vereins. Art. 20. © Die Poftverwaltungen der verfchiedenen Länder, welche den Verein bilden, find befugt, im gemeits jamen Einverftändnig mittelft einer Ausführungs-leber- einfunft alle für nothiwendig evachteten Dienftvorjhriften feftzufeßen. 2) Die verjchiedenen Verwaltungen Fünnen außerdem unter fich die erforderlichen Abkommen über jolche Angelegen- beiten treffen, welche nicht die Gefammtheit des Vereins angehen, borausgejeßt, daß diefe Abkommen den Teit- jegungen de3 gegenwärtigen Bertrages nicht widerjprechen. & Den betheiligten Verwaltungen ift jedoch gejtattet, fih untereinander über die Annahme ermäßigter Taren in einem Umfreis von 30 km zu verjtändigen. Art. 21. W Der gegenwärtige Bertrag berührt in feiner Weife die innere Öefeßgebung der Länder in Allem, was durch die in diefem DVertrage enthaltenen Bejtimmungen nicht dorgejfehen worden ift. @) Much bejehränkt der Bertrag nicht die Befugniß der vertragichliegenden Theile, behufs Berbefferung des Boft- verfehrs Verträge unter fich beftehen zu lajjen und neu zu fchliegen, fowie engere Bereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen. Art. 22. W Unter dem Namen internationales Bureau des MWeltpoftvereins foll die Centralftelle, welche unter der oberen Leitung der Schweizerischen Boftverwaltung wirkt, und deren Kojten von jämmtlichen PBoitbermaltungen des Bereins beftritten werden, aufrecht erhalten bleiben. @) Diefes Bureau wird auch ferner die den inter- nationalen Boftverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen fammeln, zufammenftellen, veröffentlichen und Berne in ftreitigen ragen auf Verlangen der Betheiligten fich gut- achtlich Außern, Anträgen auf Abänderung der SKongreß- Urkunden die gefebäftliche Folge geben, angenommene Uende- rungen befannt geben und überhaupt fich mit denjenigen Gegenftänden und Aufgaben befaffen, welche ihm im Snter= ejfe des Bojtvereins übertragen werden. Art. 23. © Meinungsperfchiedenheiten zwijchen zei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder hinfichtlic) der DVerant- wortlichkeit einer Verwaltung im Fall des Berluites einer Einfchreibfendung follen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede dev betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Bereinsmitglied wählt. 2) Das Schiedsgericht entfcheidet nach einfacher Stimmen- mehrheit. & Bei Stimmengleichheit wählen die Theilmehmer des Schiedsgerichts zur Entjcheidung der ftreitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Der- waltung. 9) Die Beitimmungen diefes Artikels finden auch Anz= wendung auf alle Uebereinfommen, welche in Gemäßheit des vorjtehenden Artikels 19 abgejchloffen find. Art. 24. © Diejenigen Länder, welche an dem gegen- wärtigen Dertrage nicht theilgenommen haben, fünnen dem= jelben auf ihren Antrag beitreten. 2) Diefer Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenofjenjchaft angezeigt, welche allen Bereinsländern davon Nachricht giebt. 24 verjchiedenen 371 6) Der Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zuftimmung u allen im gegenwärtigen Bertrage feftgejetten Bejtimmungen, Forvie die Zulaffung zu allen durch denfelben gewährten Bortheilen zur Folge. ©) Es it Sache der Regierung der Schmeizerifchen Eidgenofjenfchaft, im gemeinfamen Einverftändniß mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrages, welchen die Verwaltung diejes Landes zu den Koften für das internationale Bureau zu zahlen hat, jowie eintretenden- fall3 die Taren zu beitimmen, welche von diefer Verwaltung in ®emäßheit des vorhergehenden Artikels 10 zu erheben find. Art. 25. MD Auf Verlangen oder nad) Zuftimmung von mindeftend zwei Dritteln der Regierungen 2 BDer- waltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden ragen, entweder Kongrefje von Bevollmächtigten der vertrag- Ichliegenden Länder oder einfache Konferenzen der DVer- waltungen zufammtentreten. @) Mindeftens alle 5 Jahre foll jedoch ein Kongreß ab- gehalten werden. 2) Sedes Land Fann fich entweder durch einen oder mehrere Bevollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lafjen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Ver- tretung von zwei Zändern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden. © Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme. © Bon jedem Kongreß wird beftimmt, wo der nächfte Kongreß ftattfinden foll. © Für die Konferenzen fegen die Verwaltungen, auf Borjhlag des internationalen Bureaus, den Drt der BZufammenfunft feft. Art. 26. DW Snnerhalb der Zeit, welche zwifchen den Berfammlungen liegt, ift jede Poftverwaltung eines Vereins- lande8 berechtigt, den anderen Bereinsperwaltungen durch Bermittelung des internationalen Bureaus Borjchläge in Betreff de3 DVereinsverfehrs zu unterbreiten. @) Seder Borfchlag unterliegt folgendem Berfahren: Den Bereinsverwaltungen wird eine Frift von 5 Monaten gelafjen, um die Borfchläge zu prüfen und um dem internationalen Bureau eintretendenfalls ihre Bemerkungen, Abänderungss oder Gegen- vorschläge zufommen zu laffen. Die Antworten werden bon dem internationalen Bureau zufammen- gejtellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgetheilt, fich für oder gegen diejelbe auszusprechen. Diejenigen Berwaltungen, welche nicht innerhalb 6 Monate, vom Datum des zweiten Aundfchreibens ab gerechnet, mit dem das internationale Bureau die gemachten SERERHIE, zu ihrer Kenntnig gebracht hat, ihre Stimme abgegeben haben, werden als ich enthaltend angejehen. & Um vollftvebar zu werden, müffen die Borjchläge erhalten: 1. Einftimmigfeit, wenn e3 fih um Aufnahme neuer Artikel oder um Abänderung der Be- IT. Theil. — III. Internationale Verträge. Weltpoft-Vertrag v. 4. 7. 1891. 372 ftimmungen des gegenwärtigen Artikels und der vorhergehenden Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15 und 18 handelt; 2. zwei Drittel der Stimmen, wenn es fi) um die Abänderung anderer Bertragsbeftimmungen handelt, als derjenigen der Artifel 2, 3, 4, 5, 6, 7,8, 9, 12, 13, 15, 18 und 26; 3. einfache Stimmenmehrheit, wenn e8 fih um die Auslegung der Vertragsbeftimmungen handelt, abgejehen von dem im vorhergehenden Ar= tifel 23 dorgefehenen Fall einer Streitigfeit. 9) Die gültigen Bejchlüffe werden in den beiden erjten Fällen durch eine diplomtatijche Erklärung beftätigt, welche die Regierung der Schweizerifchen Eidgenojjenjchaft aus- ufertigen und den Regierungen aller vertragjchliegenden Ränder zu überfenden hat, im dritten Falle durch eine ein= fache Bekanntgabe des internationalen Bureaus an alle Bereinsperwaltungen. 6 Die angenommenen Abänderungen oder gefaßten Beichlüffe find früheftens 2 Monate nad) ihrer Bekanntgabe vollitredbar. Art. 27. Hinfichtlich der Anwendung der vorhergehenden Artifel 22, 25 und 26 erden je nach Umftänden als ein einziges Land oder alS eine einzige Verwaltung angejehen: das Britifch-Imdiiche Kaiferreich; . dad Dominium Canada; die Gefammtheit der Britifchen Kolonien Auftralafiens; . die Gefammtheit dev Dänijchen Kolonien; . die Gejammtheit der Spanischen Kolonien; . die Gejammtheit der Franzöfiichen Kolonien; . die Gejammtheit der Niederländischen Kolonien; die Gejammtheit der Bortugiefischen Kolonien. Ws nom Art. 28. Der gegenwärtige Vertrag foll am 1. Suli 1892 zur Ausführung gebracht werden und auf unbejtimmte Zeit in Sraft bleiben; jeder der vertragfchliegenden Theile hat indeß das Necht, auf Grund einer von feiner Regierung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenofjenjchaft ein Fahr im Voraus gemachten Ankündigung aus dem DVerein auszutreten. Art. 29, © Mit dem Tage der Ausführung des gegen- wärtigen Vertrages treten alle Beftimmungen der früher zwifchen den verjchiedenen Lündern oder Verwaltungen ab- gefchloffenen Verträge, Uebereinfommen oder jonftigen Akte infoweit außer Kraft, als fie mit den eitjegungen des egenwärtigen Vertrages nicht im Einklang jtehen und un- Be Endet dev im vorhergehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte. 2) Der gegenwärtige Vertrag foll fobald als möglich vatifizivt werden. Die Ausmechjelung der KRatififations- urfunden foll zu Wien ftattfinden. & Zu Urkund deffen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unter zeichnet zu Wien, den vierten Juli Ein Tanjend acht Hundert ein und neunzig. (Folgen die Unterfhriften der Bevollmächtigten.) 373 II. Theil. — III. Internationale Verträge. — Schlußprotofoll. — Sonftige internationale Boftverträge. 374 Shlußprofoßofft. Am Begriff, zur Unterzeichnung der durch den Wiener Weltpoftongreß vereinbarten Abkommen zu fchreiten, find die unterzeichneten Bevollmächtigten tiber Folgendes über- eingefommen: I. Sn Abweichung bon der Beltimmung im Artikel 6 de3 Vertrages, welcher die Einfchreibgebühr auf höchftens 25 Gentimen feftjett, ift vereinbart worden, daß Die außereuropäifchen Staaten befugt fein jollen, eine Meift- gebühr von 50 Centimen beizubehalten, einjchlieglich der Ausfertigung eines Einlieferungsjcheind für den Abjender. I. Sn Abweihung von den Beltimmungen des Ar- tifel8 8 des DVertvages ift vereinbart worden, daß als Uebergangsmaßregel un Berwaltungen der außer- europäischen Länder, deren Gefeßgebung gegenwärtig dem Grundfage der Gemwährleiftung entgegenfteht, auch ferner geftattet fein foll, die Anwendung Ddiejes Grundjages jo lange auszufeßen, bis fie von ihrer gejetgebenden Gewalt die Ermächtigung zu feiner Einführung exhalten haben. Bis zu diefem Zeitpunkt find die anderen Vereinsverwaltungen zur Zahlung einer Entihädigung für die in ihrem Betriebe verloren gehenden Einjchreibfendungen nad oder aus den gedachten Ländern nicht verbunden. IH. Da Bolivien, Chile, Cofta-Rica, die Nepublif San Domingo, Ecuador, Haiti, Honduras und Nicaragua, welche dem Berein angehören, fih auf dem Kongrefje nicht haben vertreten Laffen, jo bleibt ihnen zu dem med, um den dafelbft abgejchlojfenen Abtommen oder nur dem en oder dent anderen derjelben beizutreten, das Protokoll offen. Das Protokoll bleibt ebenfalls offen zu Gunften der Britifchen Kolonien von Auftralafien, deren Vertreter die Ab- ficht diefer Yänder, dem Weltpoftverein vom 1. Dftober 1891 ab beizutreten, erklärt haben.!) Daffelbe bleibt ferner offen für die GSüpdafrifanifche Republit, deren Bevollmächtigtevr auf dem Stongreß die Abficht feines Landes, dem Weltpoftverein beizutreten, unter Borbehalt fpäterer Feltfeßung des Zeitpunftes fir den Ein- tritt, Eundgegeben hat.?) Endlich bleibt, um den übrigen Ländern, welche noc) außerhalb des Vereins ftehen, den Beitritt zu erleichtern, denjelben das Protofoll gleichfalls offen.3) I) Die Britiihen Kolonien von Auftralafien find dem Vertrage vom 1. 10. 1891 ab beigetreten. 2) Die Südafrifanifhe Nepublif ift dem Vertrage v. 1. 7. 1892 ab beigetreten. 3) Die Britiihe Kolonie Natal mit Zululand ift dem Vertrage vom 1. 7. 1892 ab, die Cap-Kolonie (einjchl. Bafutoland, Dft- und Weft- Oriqualand, Klein-Namaqualand, PBondoland, Tembuland, Transfei und Walfiih-Bay) vom 1. 1. 1895 ab beigetreten. IV. Das Protofoll wird zu Ounften der Länder, deren Dertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewiffe Zahl der durch den Kongreß vereinbarten Abfommen unter- zeichnet haben, offen gehalten, damit fie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einem oder dem anderen derjelben beitreten Fünnen. V. Die in dem vorftehenden Artikel III vorgejehenen Beitrittserklärungen müfjen durch die betreffenden Regierungen in Ddiplomatischer Yorm bei der Kaiserlich Königlich öfter- reichifchen Regierung angemeldet werden. Die Frift, welche ihnen für diefe Anmeldung bewilligt wird, läuft mit dem 1. Suni 1892 ab, VI Für den Fall, daß eines oder mehrere der an den heute zu Wien unterzeichneten Abkommen betheiligten ver- tragschließenden Länder das eine oder andere diefer Abkommen nicht vatifiziven follten, bleiben Ddiefe Tetteren nichtSdefto- weniger für die Staaten, welche diefelben vatifizivt haben, verbindlich. u Urfund dejfen haben die unterzeichneten Bevoll- mächtigen das gegenwärtige Schlußprotofoll aufgenommen, welches diejelbe Straft und diefelbe Gültigkeit haben fol, als wenn feine Beitimmungen in den Tert der betreffenden Abkommen felbjt aufgenommen worden wären, und fie haben diefes Schlußprotofoll in einem Cremplar unter- zeichnet, welches in dem Archiv der öfterreichtiejen Regierung niedergelegt, und wovon jedem Theile eine Abjchrift zugeftellt werden wird. Gejchehen zu Wien, den vierten Suli Ein Taufend Acht- hundert ein und neunzig. (Folgen die Unterfhriften.) Sonfige internationale Poftverträge. Sm Anflug an den Weltpoftvertrag find zwifchen einer ! größeren Anzahl von Ländern nachftehende LUebereinfommen abgejchloffen worden: 1. daS Uebereinfommen!) vom 4. Juli 1891, betreffend den Austaufh don Briefen und Käftchen mit annelt, abgejchloffen zwifchen Deutfchland, der Argentinischen Republif, Dejterreich-Ungarn, Belgien, Brafi- lien, Bulgarien, der Republif Cofta-Rica, Dünemarf und den Dänifchen Kolonien, Egypten, Spanien, Frankreich und den Franzöfiihen Kolonien, Sstalien, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal und den Bortugiefiihen Kolonien, Numänien, Rußland, Salvador, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Negentjchaft Tunis und der Türfei; j 2. da Webereinfommen?) vom 4. Suli 1891, betreffend den Boftanmweifungspdienft, abgejchlojjen zwijchen Deutjch- land?), der Argentinischen Republik, Dejterreich- Ungarn, Belgien, Brafilien, Bulgarien, Chile, der Republik Cojta- Rica, Dänemark und den Dänifchen Kolonien, Eghpten, Frankreich und den Franzöfifchen Kolonien, Jtalien, Japan, der Republik Liberia, Luremburg, Noviwegen, Niederland und den Niederländifhen Kolonien, Portugal und den Portugiefifchen Kolonien, Rumänien, Salvador, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentichaft Tunis, der Türkei und Uruguay; 3. die MWebereinfunfte) vom 4. Juli 1891, len den Austaufch von Poftpadeten, abgejchlofjen zwijchen Deutjchland, der Argentinifchen Republit, Defterreih-Ungarn, 24% 375 I. Theil. — III. Internationale Berträge. — Intern. Telegraphen-Bertrag vd. 10./22. 7. 1875. e 376 Belgien, Brafilien, Bulgarien, Chile, der Republif Colum- bien, dev Republit Eofta-Rica, Dänemark und den Düni- ihen Kolonien, Cghpten, Spanien, Franfreih und den Sranzöfifchen Kolonien, Griechenland, Stalien, der Republik Liberia, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Paraguay, Niederland und den Niederländiichen Kolonien, Bortugal und den Bortugiefifchen Kolonien, Rumänien, Salvador, Serbien, dem Königreih Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentjchaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Ber- einigten Staaten von Venezuela. 4. Das Vebereinfommen’) vom 4. Zuli 1891, betreffend den Poftauftragsdienft, abgejchloffen zwijchen Deutjc)- land, Defterreich-Ungarn, Belgien, Brafilien, der Nepublif Eofta-Rica, Egypten, Frankreich, Stalien, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederland und Nieder- (ändisch-Dftindien, Portugal und den Bortugiefiihen Kolonien, Rumänien, Salvador, der Schweiz, der Negentjchaft Tunis und der Türkei. 5. Das Vebereinfommen®d) vom 4. Juli 1891, betreffend den Poftbezug von Zeitungen und Zeitfchriften, abgejchlofjen zwijchen Deutjchland, Defterreich - Ungarn, Belgien, Brafilien, Bulgarien, dev Nepublit Columbien, Dünemarf, Eaypten, der Nepublif Liberia, Luxemburg, Norwegen, Berjien, Portugal und den Bortugiefiichen Stolo= nien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay. 1) E5 nehmen an dem Werthbriefr und Werthfäfthendienfte noch nicht Theil: CoftarRica, nachträglich ift beigetreten: Chile. Bon den Deutfhen Schubgebieten nehmen an dem MWerthbriefr und Merthfäftchendienfte auf Grund befonderer Anmeldung Theil: Kamerun. Nah Art. 12 Abj. 2 des Uebereinfommens Eönnen die Vertrags- theilnehmer befondere Abfommen unter fi beftchen Taffen oder neu ihliegen. Auf Grund jenes Artifels 12 werden die für den Wechjel- verkehr zwifchen Deutihland und Defterreich-Ungarn bejtehenden Ver- einbarungen aufrecht erhalten. 2) Es nehmen am Roftanweifungsdienfte no nicht Theil: Cofta-Rica, die Portugiefiihen Kolonien, nadhträglid) ift beigetreten: Griechenland. 3) Von den Deutihen Schußgebieten nehmen auf Grund bejonderer Anmeldung am Poltanweijungsdienfte Theil: Deutjd) = Dftafrifa, Kamerun, Deutjch-Neu-Guinen und das Togo-Gebiet, 4) Es nehmen an der Poftpadet = Webereinkunft noch) nicht Theil: Paraguay, die Portugiefiihen Kolonien. Von den Deutihen Schußgebieten nehmen an dem Austaufh von Pojtpadeten Theil auf Grund bejonderer Anmeldungen: Deutjch-Neu- Guinea, Deutih-Oftafrika, Kamerun und das Togo-Gebiet. Na) Art. 17 der Poftpadet:llebereinkunft können die Vertrags: theilnehmer bejondere Abkommen unter fich bejtehen lafjen oder neu Ihlieen. Demgemäß werden aufrecht erhalten: a) die für den Wechfelverkehr zwijchen Deutfchland und Defter- reichellngarn, b) die für die Sendungen aus Deutjchland nad Belgien, Dänemark, Luxemburg, der Schweiz und umgekehrt beftehen- den Vereinbarungen. Mit Großbritannien und Srland fowie mit Cofta-Nica, Japan, Merifo und Perfien befteht ein Poftpadet-Austaufch auf Grund eines bejonderen, im Wefentlihen an die Bejtimmungen der Wiener Ueber: einfunft v. 4. 7. 1891 fi anfhließenden Abkommens. 5) Es nehmen am Poftauftragsdienfte nod) nicht Theil: Cofta-Rica, die Portugiefiihen Kolonien, nahträglicd, find beigetr.: Schweden, Chile. 6) Das Uebereinfonmen fommt erjt vom 1. Sanuar 1893 ab zur Ausführung. Niederland Hat das Uebereinfommen jeinerfeits durch den Nieder- ländifhen Gejandten in Wien nahträglid; unterzeichnen Tafjen. Nachträglic find od) beigetreten: Stalien, Chile. Internationaler TelenenphenBerteag vom 10./22. Iuli 1875. Se. Majeftät der Kaifer von Deutjchland, Se. Majeftät der Kaifer von Defterreich, König von Böhmen ze. ze. umd apoftolifcher König von Ungarn, Se. Majejtät der König der Belgier, Se. Majeftät der König von Dänemark, Se. Majeftät der König von Spanien, Se. Excellenz der Herr PBräfident dev Franzöfischen Nepublif, Se. Majeftät der König der Hellenen, Se. Majeftät der König don Sstalien, Se. Majeltät der König der Niederlande, Se. Majeftät der Schah von Perfien, Se. Majeftät der König von Portugal und Algarbien, Se. Majejtät der Kaifer aller Neußen, Se. Majeftät der König don Schweden und Norwegen, Se. Ereellenz der Herr PBräfident der Schweizerifchen Eid- genofjenschaft und Se. Majeftät der Kaifer der Ottomanen Ha. von dem Wunfche bejeelt, den internationalen Telegraphendienft zu fichern und zu erleichtern, bejchloffen, gemäß dem Artifel 56 des internationalen, zu Paris am 5./17. Mai 1865 unterzeichneten ZTelegraphen-Bertrages, in diefen Vertrag die durdy die Erfahrung eingegebenen Alb: änderungen und Berbefferungen aufzunehmen. Zu diefem Zwede haben Allerhöchitdiefelben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, wie folgt: (Folgen die Namen 2c. der Bevollmächtigten.) telche, nach gegenfeitiger VBorweifung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen VBollmachten, liber die nach- folgenden Artikel übereingefommen find. Art. 1. Die Hohen vertragichliegenden Theile geftehen Jedermann das Recht zu, mittel3 der internationalen Zelegraphen zu forrefpondiren. Art. 2. Sie verpflichten fich, alle Maßregeln zu ergreifen, welche nothivendig find, um das Geheimniß der Telegramme und deren gute Beförderung zu fichern. Art. 3. Diejelben erklären jedoch, daß fie in Bezug auf den internationalen Telegraphendienft feinerlei Berantwort- lichkeit übernehmen. Art. 4. Sede Negierung verpflichtet fich, für den inter- nationalen Telegraphendienit bejondere Leitungen zu ber- wenden, und zwar in genügender Anzahl, um eine vajche Uebermittelung der Telegramme zu fihern. Diefe Leitungen follen in der nach den Erfahrungen des Dienftes am meisten bewährten Weije hergeftellt und ver- wendet werden. Art. 5. Die Telegramme werden in 3 Öattungen ein- getheilt: 1. Stants-Telegramme: »d. h. folche, welche vom StaatSoberhaupte, von den Miniftern, den Ober- befehlshabern der Land- oder Seemacht und den diplomatifchen oder SKonfular-Agenten der bertrag- ichliegenden Negierungen ausgehen, jowie die Ant- worten auf eben dieje Telegramme. 2. Dienft-Telegramme: d. h. folche, welche von den Telegraphenverwaltungen der vertragjchliegenden Staaten ausgehen und fich entiveder auf den inter- nationalen ZQelegraphendienft oder auf folche Gegenftände von öffentlichem Snteveffe beziehen, über welche die genannten Berwaltungen fich ver- ftändigt haben. 3. Privat-Telegramme. 377 Bei der Beförderung genießen die Staat3-Telegramme den Borzug dor den übrigen Telegrammen. Art. 6. Die Staats- und Dienft-Telegramme fünnen im gefammten Berfehr in geheimer Sprache abgefaßt werden. Privat-Telegramme Fünnen in geheimer Sprache zwijchen zwei Staaten gemwechjelt werden, welche diefe Art der Korrefpondenz zulajfen. Diejenigen Staaten, welche Privat-Telegramme in ges heimer Sprache bei der Aufgabe und bei der Ankunft nicht zulafjen, müffen diefelben im ZTranfit gejtatten, fofern nicht m Artikel 8 bezeichnete Fall der Berfehrseinftellung vorliegt. x Art. 7. Die Hohen vertragfchliegenden Theile behalten fi, die Befugniß vor, die Beförderung eines jeden Privat- Telegramms zu verhindern, welches für die Sicherheit des Staates gefährlich erjcheint oder gegen die Kandesgejeke, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verftößt. Art. 8. Sede Regierung behält fich ferner die Befugniß vor, den internationalen Telegraphendienit, wenn fie es für nothwendig erachtet, entweder überhaupt oder nur auf gewilfen Linien und fiir gewilfe Arten von Sorrefpondenzen, auf unbeftimmte Zeit einzuftellen, wobei ihr jedoch die Ber- pflichtung obliegt, hiervon fofort jeder der übrigen vertrag- Ichliegenden Regierungen Kenntniß zu geben. Art. 9. Die Hohen vertragichliegenden Theile ver= pflichten fich, jedem Aufgeber zu E die verjchiedenen Einrichtungen, welche zum Zmwec der größeren Sicherung und Erleichterung der Beförderung und BZuftellung der Korrefpondenzen zwijchen den Telegraphenverwaltungen der vertragfchliegenden Staaten übereinstimmend verabredet worden find, zu benugen. Auch verpflichten fie fich, ihm in den Stand zu fesen, von den Vorkehrungen Gebrauch zu machen, welche durch irgend einen anderen Staat hinfichtlich der Benugung von bejonderen Einrichtungen für die Beförderung und Zuftellung getroffen und fundgemacht find. Art. 10. Die Hohen vertragichliegenden Theile erklären, für die Aufftellung der internationalen Tarife nachftehende Grundlagen anzunehmen: Die Gebühr foll für alle Telegramme, welche ziifchen den Telegraphen-Anftalten von je zwei der vertragichliegen- den Staaten auf dem nämlichen Wege gewechjelt werden, eine einheitliche fein. Sn Europa fann jedoch ein und der- jelbe Staat, Hinfihtlid der Anwendung der einheitlichen Gebühr, in höchitens zwei große Gebiete eingetheilt werden. Der Gebührenfag wird von Staat zu Staat im Ein- vernehmen zwifchen den Regierungen der Außerften und der dazmijchen gelegenen Staaten feitgeftellt. Die auf den telegraphiichen Verkehr zwifchen den ver- tragichließenden Staaten anmwendbaren ZTarifjäße können zu jeder Zeit im gemeinjfamen inverftändnig abgeändert werden. Der Frank bildet die Münzeinheit für die Aufftellung der internationalen Tarife. Art. 11. Die auf den internationalen Telegraphenpdienft der vertragfchliegenden Staaten bezüglichen Telegramme werden au dem ganzen Nebe der genannten Staaten ge- bührenfrei befördert. U. Theil. — III. Internationale Berträge. — Suter. Telegraphen-Bertrag d. 10./22. 7. 1875. 378 Art. 12. Die Hohen vertragfchliegenden Theile find Jich gegenfeitig Über die don jedem derjelben erhobenen Gebühren Rechnung fchuldig. Art. 13. Die Beftimmungen des gegenwärtigen Ber- trages werden durch eine Ausführungs-Uebereinfunft ergänzt, deren Borjchriften von den Verwaltungen der vertrag- Ichliegenden Staaten im gemeinfamen Einverftändniß jeder zeit abgeändert werden können. Art. 14. Ein Central-Organ, welches unter die Dber- Auffiht dev oberften Verwaltung einer der vertragichliegen- den Negierungen, und zwar der durch die Ausführungs- Uebereinfunft hierzu beftimmten Regierung, geftellt it, hat die auf die internationale Telegraphie bezüglichen Nach» richten jeder Art zu fammeln, zufammenzuftellen und zu veröffentlichen, die Anträge, betreffend Abänderung der Tarife oder der Ausführungs-Uebereinfunft, in die Wege zu leiten, die angenommenen Aenderungen befannt zu geben und im Allgemeinen alle Fragen zu ftudiven und alle Arbeiten auszuführen, mit welchen es im Synterefje der internationalen Telegraphie betraut werden follte. Die Koften, welche aus diefer Einrichtung entjtehen, werden von fämmtlichen Verwaltungen der vertragjchlichen- den Staaten getragen. Art. 15. Der Tarif und die Ausführungssllebereinfunft, welche in Artifel 10 und 13 vorgefehen worden, find dem gegenwärtigen Vertrage angefchlojfen. Diejelben haben die gleiche Gültigkeit und treten zu gleicher Zeit in Kraft wie diefer Teßtere. Sie werden NRevifionen unterworfen, wobei alle Staaten, welche daran Theil genommen haben, fich vertreten Lajjen fünnen. Zu diefem Behufe werden von Zeit zu Beit Vers waltungs-Sonferenzen ftattfinden; jede Stonferenz wird den Ort und die Zeit der nächjtfolgenden Zufammenkunft felbjt feitjeßen. Art. 16. Dieje Konferenzen werden aus Abgejandten gebildet, welche die Verwaltungen der vertragjchliegenden Staaten vertreten. Bei den Berathungen hat jede Verwaltung Anrecht auf eine Stinmme, unter dem Borbehalte jedocd), daß, jofern c$ fih um verjchiedene Verwaltungen einer und Dderjelben Regierung handelt, der bezügliche Antrag auf diplomatijchen Wege bei der Regierung desjenigen Landes, wo die lon- ferenz fich verfammeln foll, vor deren Eröffnungstermin eingebracht wird, und daß jede diefer Verwaltungen cine befondere und für fich beftehende Vertretung hat. Die aus den Berathungen der Konferenzen fi) ergeben- den Abänderungen find erit dann ausführbar, wenn fie die Betätigung aller Regierungen der vdertragjchliegenden Staaten erlangt haben. Art. 17. Die Hohen vertragfchließenden Theile behalten fich gegenfeitig das Necht vor, abgejondert unter fi) be= Tondere Uebereinfünfte jeder Art über foldhe Theile des Dienstes abzufchliegen, an welchen nicht die Gejammtheit der Staaten betheiligt ift. Art. 18. Den Staaten, welche an dem gegenwärtigen Dertrage nicht Theil genommen haben, wird auf ihr Ber- langen der Beitritt zu demfelben geftattet. Bon diefem Beitritt wird demjenigen der vertragjchliegen- den Staaten, in deffen Bereich die legte Konferenz jtattge- 379 II. Theil. — IV. PBoftwejen. Gefjeß über das Boftwejen des Deutjchen Reichs v. 28. 10. 1871. funden hat, und duch Diefen Staat allen übrigen Staaten auf diplomatischen Wege Kenntniß gegeben. Der Beitritt fchließt von Nechtswegen die Zuftimmung zu allen Slaufehr und die Theilnahme an allen Bor- theilen in fich, welche im gegenwärtigen DVBertrage feitgejeßt twoorden find. Art. 19. Die telegraphifchen Beziehungen zu denjenigen Staaten, welche dem gegenmwärtigen PVertrage nicht bei- getreten find, oder zu den Privatgefellfchaften werden im allgemeinen Sntereffe der fortfchreitenden Verkehrsentwicelung durch die im Art. 13 Dde$ gegenwärtigen Bertrages borges jehene Ausführungs-Uebereinkunft gevegelt. Art. 20. Der gegenwärtige Bertrag tritt mit dem 1. Sanuar 1876 neuen Styls in Sraft und bleibt auf un= beftimmte Zeit und bis zum Ablauf eines Sahres von dem Tage ab, an welchem ev gekündigt worden ift, in Gültigkeit. 350 Die Kündigung kommt nur fir den Staat zur Geltung, welcher fie ausgefprochen hat. Für die Übrigen vertrag- fchliegenden Theile bleibt dev Vertrag in Kraft. 21. und leßter Artikel. Der gegenwärtige Vertrag foll ratifizirt werden, und follen die Natififationen in möglichft kurzer Frift zu St. Petersburg ausgewechjelt werden. Urfundlich deffen haben die betreffenden Bevollmächtigten denfelben unterzeichnet und mit beigedrucktem Sufiegel ver jehen. So gejchehen zu St. Petersburg, den 10./22. Juli Acht- zehnhundert fünf und fiebenzig. (Folgen die Unterfchriften.) Barijer Nevijion. Die im Art. 13 erwähnte Ausführungs:Uebereinfunft ift die gegen- wärtig in Kraft ftehende „Parifer Nevifion“ vom 21. 6. 1590. IV. Hoftwelen. Grfeh über das Poftwefen des Dentfhen Beidhs) vom 28. Oktober IST. (M6SL. S. 347-5358.) 2) Zum Gejes über das Boftiwefen des Dentjhen Reiches ift ein Kommentar von Wirkl. Geh.-Ober-Boftrath Dr. Dembad) (Berlin, bei Enslin) erjchienen. efr. ferner: „Die Deutjche Poft- und Telegraphen-Gejesgebung“ von Unterjtaatsjefretär Dr. Fifcher (Berlin, bei Guttentag). I. Abfıhnitt. Grundfäßliche Rechte und Pflichten der Poft. S 1. Die Beförderung 1. aller verfiegelten, zugenähten oder fonft verjchloffenen Briefe, 2. allev Zeitungen politifchen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich exfcheinen, gegen Bezahlung von Drten mit einer PBoltanftalt nach anderen Orten mit einer Boftanftalt des Sn- oter Aus- landes auf andere Weife, als durch die Voft, ift verboten. Hinfichtlich der politifchen Zeitungen evftveckt diejes Verbot fie) nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihres Urfprungs- ortes. Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Aus- lande eingehen und nach inländifchen Orten mit einer Boftanftalt beftimmt find, oder dur) das Gebiet des Deutfchen Reichs tranfitiven follen, jo müffen fie bei der nächften inländischen Boftanftalt zur Weiterbeförderung ein- geliefert werden. Unverfchloffene Briefe, welche in verfiegelten, zugenähten oder jonft verichloffenen Paceten befürdert werden, jind den verjchlojjenen Briefen gleich zu achten. ES ift jedoch ge- ftattet, verfiegelten, zugenähten oder fonft verjchloffenen Bacfeten, welche auf andere Weife, als durch die Poft be- fördert werden, jolche unverfchloffene Briefe, Fakturen, Preis- furante, Nechnungen oder ähnliche Schriftftücke beizufügen, welche den Inhalt des Parkets betreffen. S 2. Die Beförderung von Briefen und politifchen Heitungen ($ 1) gegen Bezahlung durch expreffe Boten oder Fuhren ift geftattet. Doc darf ein folcher Expreffer nur von Einen Abjender abgefchickt fein, und dem PBoltzwange unterliegende Gegenftände weder don Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. $S 3. Die Annahme und Beförderung von Boftfendungen darf von der Voft nicht verweigert werden, jofern die Be- ftimmungen Diefes Gejeßes und des NeglementS ($ 50) beobachtet werden. Auch darf feine im Gebiete des Deutjchen Neichs cerfcheinende politifche Zeitung vom Boftdebit aus- gejchloffen und ebenfowenig darf bei der Normirung der Brovifion, welche für die Beförderung und Debitivung der im Gebiete des Deutfchen Neichs evjcheinenden Zeitungen zu erheben ift, nach verjchiedenen Grundjägen verfahren werden. Die Bolt bejorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, fowie den gefammmten Debit derjelben. S 4. Aufgehoben und duch die Beltimmungen des Eijenbahn- BVoftgefepes vom 20. 12. 1875 (vgl. weiter unten) erjeht. $S 5. Das Briefgeheimniß ift unverleßlich. Die bei ftrafgerichtlichen Unterfuchungen und in Sonfurs- und civil- prozefjualifchen Fällen nothwendigen Ausnahmen find durch ein Neichsgejeb!) feitzuftellen. Bis zu dem Erlaß eines NeichSgefeges werden jene Ausnahmen durch die Landes- gejege beftimmt. 1) Die Angelegenheit ift dur Neihsaejege, nämlich die Civil: prozeßordnung v. 30. 1. 1877, die Strafprozefordnung v. 1. 2. 1877 und die Konfursordnung v. 10. 2. 1877, geregelt. Er. Abfıhmitt. Öarantie. S 6. Die Boftverwaltung Leiftet dem Abjender im Falle reglementsmäßig erfolgter Einlieferung Erfab: I. für den Verluft und die Beihädigung 1. der Briefe mit Werthangabe, ö 2. der Bacete mit oder ohne Werthangabe; II. für den Berluft der vefommandirten Sendungen, denen in diefer Beziehung Sendungen gleichgeftellt 381 II. Theil. — IV. Boftwefen. Gefeb über das Poftwejen des Deutjchen Neichs v. 28. 10. 1871. 382 werden, welche zur Beförderung durch Eftafettet) eingeliefert find. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Beftellung dev unter I. bezeichneten Gegenftände entftandenen Schaden leiftet die Poftverwaltung nur dann. Erfaß, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Beltellung verdorben ift, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweife verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurjes oder marftgängigen Preifes wird jedoch hierbei feine Rücjicht genommen. Die Verbindlichkeit der Boftverwaltung zur Erfatleiftung bleibt ausgefchlofjen, wenn dev Berluft, die Befchädigung oder die verzögerte Beförderung oder Beftellung a) durch die eigene Fahrläffigfeit des Abfenders, oder b) durch Die unabmwendbaren Folgen eines Natur- ereigniffes, oder durch die natürliche Befchaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ift, oder e) auf einer auswärtigen Befürderungsanftalt fich er- eignet hat, für welche die Boftverwaltung nicht durch Konvention die Crfaßleiftung ausdrücklich übernommen hat; ift jedoch in diefem Falle die Einlieferung bei einer Deutjchen Poftanftalt er- folgt, und will der Abfender feine Anfprüche gegen die auswärtige Beförderungsanftalt geltend machen, fo hat die Boftverwaltung ihm Beiltand zu leiten. Für die auf Poftanweifungen eingezahlten Beträge Teiftet die Boftverwaltung Garantie. lv andere, als die vorjtehend bezeichneten ©egen- ftände, insbejondere für gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Berluftes oder einer Bejchädigung, noch im Yalle einer verzögerten Beförderung oder Bertellung Erjak geleiftet. 1) Eine Beförderung von Sendungen mittels Eftafette findet inner- halb des Neichs-Poftgebiets nicht mehr ftatt. 87. Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Bot gegebenen Gegenftände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverlegt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinftimmend befunden wird, fo darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Ssnhalte fehlt, von der ‘Boftverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung gefchehene Annahme einer Sendung begründet die VBermuthung, daß bei der Aushändigung Berjhluß und Berpadfung unver- let und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung er- mittelten übereinftimmend befunden worden ift. Ss 8. Wenn eine Werthangabe gejchehen ift, fo wird die- jelbe bei der Feftitellung des Betrages des von der Polt- verwaltung zu leiftenden Schadenerjages zum Grunde gelegt. Beweift jedoch die Boftverwaltung, daß der angegebene Werth den gemeinen Werth der Sache liberfteigt, jo hat fie nur diefen zu erjeßen. Sft in betrüglicher Abficht zu hoch deflarivt worden, fo verliert der Abjender nicht nur jeden Anfpruch auf Schaden- erfaß, fondern ift auch nach den Borfchriften der Strafgefete zu bejtrafen. S 9. Wenn bei Pacdeten die Angabe des Werthes unter» blieben ift, fo vergütet die Poftverwaltung im Ber eines Berluftes oder einer Bejchädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als Einen Thaler für jedes Pfund (= 500 Gramm) der ganzen Sendung. Bacfete, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den PBacketen zum Gewicht den Einem Pfunde gleichgejtellt und liber- jchiegende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet. $ 10. Für eine rvefommandirte Sendung, fowie fir eine zur Beförderung durch Ejtafette!) eingelieferte Sendung ($ 6 II) wird dem Abjender im alle des Verluftes, ohne Rücficht auf den Werth der Sendung, ein Erfaß van vier- zehn Thalern gezahlt. 1) Val. Anmerk. 1) zu $ 6 auf Seite 381. $ 11. Bei Reifen mit den ordentlichen Poften Teiftet die Poftverwaltung Erfaß: 1. für den Berluft oder die Bejchädigung des regle- mentsmäßig eingelieferten Pafjagiergut3 nach) Maß- gabe der SS 8 und 9, und für die erforderlichen Kur und BVerpflegungskoften im Falle der ürperlichen Befchädigung eines Reifen- den, wenn Ddiefelbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahrläffigkeit des Neifen- den herbeigeführt ift. Bei der Ertrapoftbeförderung wird weder fir den Der- luft oder die Bejhädigung an Sachen, welche der Neifende bei fich führt, moch bei einer förperlichen Beschädigung des Reifenden Entjchädigung von der Poftverwaltung geleiftet. $ 12. Eine weitere, al3 die in den SS 8, 9, 10 und Il nach Berjchiedenheit der Fälle beftimmte Entjchädigung wird von der Poftverwaltung nicht geleiftet; insbefondere findet gegen diejelbe ein Anfpruch wegen eines durch den Verluft oder die Bejchädigung einer Sendung entftandenen mittel- baren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht ftatt. $ 13. Der Anfprud auf Schadloshaltung gegen die Poftverwaltung muß in allen Fällen gegen die Dber-Boft- Direktion, bezw. gegen die mit deren Funktionen beauftragte Poftbehörde gerichtet werden, in deren Bezirt der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einfchreibung de3 Neilenden liegt. $ 14.1) Der Anfpruch auf Entfchädigung an die Poft- verwaltung exlifcht mit Ablauf von jechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder dom Tage der Beichädigung des Neifenden an gerechnet. Diefe Verjährung wird nicht allein durd Anmeldung der Klage, jondern aud) durch Anbringung der Neflanation bei der fompetenten Poft- behörde (8 13) unterbrochen. Ergeht Hierauf eine ab- Ihlägige Bejcheidung, fo beginnt vom Empfange derjelben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bejcheid nicht unterbrochen wird. !) Der $ 13 des Gejetes, betreffend die Einführung der Civil- prozekordnung, v. 30.1. 1877 beftimmt: „Aufgehoben werden: 2c. 4) S 14 des Gejebes über das Poftwejen des Deutjhen Neihs vom 28. Dftober 1871, infoweit diefe Vorjehrift die Unterbrehung der Ver- jährung an die Anmeldung der Klage nüpft.” Die Fein gedrucdte Stelle ift demnad aufgehoben. $ 15. In Fällen des Srieges und gemeiner Gefahr ift die Poftverwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, fowie andere Sadıen, nur auf Gefahr des Abjenders zur Beförderung zu über nehmen. Sn jolchem alle fteht jedoch dem Abjender frei, fi) ohne Nückjicht auf die Beftimmungen des 8 1 jeder anderen Befürderungsgelegenheit zu bedienen. ww HEI. Abyıımitt. Befondere Borrehte der Boften. . $ 16. Die ordentlichen Posten nebft deren Beiwagen, die auf Koften des Staates befürderten Kuriere und Ejta- 353 II. Theil. — IV. Boftiweien. Gefet über das Voftwefen des Deutfchen Neich3 v. 28. 10. 1871. 384 fetten, die von Poftbeförderungen Tedig zurüctommenden Boftfuhrwerke und Boftpferde, die Briefträger und die Poft- boten find von Entrichtung der Chauffeegelder und anderer Kommunifations-Abgaben befreit. Dafjelbe gilt von Perfonen- fuhrwerfen, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Erfak für ordentliche Poften ausschließlich zur De- förderung von Reifenden und deren. Effekten und von PBoft- jendungen benubt werden. Dieje Befreiung findet auch, jedoch unbefchadet wohl- erworbener Nechte, gegen die zur Erhebung folcher Abgaben be- rechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privatperfonen ftatt. $ 17. Sn befonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Boftwege gar nicht oder fchwer zu paffiven find, können die ordentlichen Posten, die Ertrapoften, Kuriere und Eftafetten fich der Neben- und Feldwege, fowie der ungehegten Miejfen und Weder bedienen, unbejchadet jedoch des Nechtes der Eigenthümer auf Schadenerjab. $ 18. Gegen die ordentlichen Poften, rtrapoften, Kuriere und Eftafetten ift feine Pfändung erlaubt; auc) darf diefelbe gegen einen Poftillon nicht gelibt werden, welcher mit dem ledigen Gefpann zurückkehrt. Bei Zumider- handlungen ift eine Geldftrafe von zehn Silbergrojchen bis zu zwanzig Thalern verwirkt. $ 19. Zedes Fuhrwert muß den ordentlichen Poften, fowie den Ertrapoften, Kurieren und Eftafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei Zumiderhandlungen ift eine Sl von zehn Silbergrofchen bis zu zehn Thalern derwirkt. ; 20.) Das Snventavium der PVofthaltereien darf im Wege des Arreftes oder der Erefution nicht mit Bejchlag belegt werden. 1) Der $1 der Konfursordnung vo. 10. 2. 1877 beftimmt im Ab- fab 3: daß die im $ 20 des Gejepes über das Poftwejen des Deutjchen Neichs vom 28. Oftober 1871 vorgefehene Beihränkung im Konkurs- verfahren nicht zur Anwendung kommt. Ss 21. Wenn den ordentlichen Poften, Ertrapoften, Kurieren oder Eftafetten unterwegs ein Unfall_begegnet, jo find die Anwohner der Straße verbunden, denjelben die zu ihrem Weiterfommen erforderliche Hülfe gegen vollftändige Entjchädigung fehleunigft zu gewähren. $ 22. Die vorfchriftsmäßig zu haltenden Woftpferde und Boftillone dürfen zu den behufs der Staats- umd Kommunalbedirfniffe zu Leiftenden Spanndienften nicht herangezogen werden. 8 23. Die Thorwachen, Thorz, Brücden- und Barriere- beamten find verbunden, die Thore und Schlagbäume engl: zu öffnen, fobald der Boftillon das übliche Signal giebt. Ebenfo müfjen auf dafjelbe die Fährleute die Weber- fahrt unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen ift eine Ole von zehn Silbergrojchen bis zu zehn Thalern bevmwirkt. S 24. Auf Requifition der Poftbehörden haben die Polizei und Steuerbeamten und deren Organe zur Ver- hitung und ntdefung von Woft=MHebertretungen mit zuwirfen. $ 25. Die Poftanftalten find berechtigt, unbezahlt ges bliebene Beträge an Perfonengeld, Porto und Gebühren nach den fir die Beitreibung öffentlicher Abgaben bejtehen- den Borfchriften erefutivifch einziehen zu lafjen. Die mit Beitreibung exefutionsveifer Forderungen im Allgemeinen betrauten Drgane find verpflichtet, die bon den Boftanftalten angemeldeten rücktändigen Beträge an Perfonengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfs- volljtrefung einzuheben. Dem Erequirten fteht jedoch die Betretung des NechtS- weges offen. ..,$ 26. Die Beiträge, welche in einer Sendung enthalten find, die weder an den Adrefjaten beftellt, noch an den Abjender zurücgegeben werden fann, oder welche aus dem Verkaufe der borgefundenen Gegenftände gelöft werden, fliegen nach Abzug des Portos und der fonftigen Koften zur Voftarmen- oder Unterftütungsfaffe.:) Meldet fich der Abjender oder der Adrefjat fpäter, fo zahlt ihm die PVoft- Armens oder Unterftüßungsfaffey) die ihr zugefloffenen Summen, jedod) ohne Zinfen, zurück. Nach gleichen Grunpfäßen ift mit Beträgen, welche auf Poftfendungen eingezahlt find, und mit zurücgelaffenen Baffagier-Effeften zu verfahren. 1) Die Kaffe führt jebt die Begeihnung „Boft-Unterftüsungskaffe”. IV. Abfehnitt. Strafbeftimmungen bei Poft- und Porto- Defraudationen. Ss 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten PVortos, jedoch niemals unter einer Geldftrafe von Einem Thaler, wird beftraft: 1. wer Briefe oder politijche Zeitungen, den Be- ftimmungen der SS 1 und 2 zuwider, auf andere Weife, al$ durch die Poft, gegen Bezahlung be- fördert oder verjchict; erfolgt die Beförderung in verfiegelten, zugenähten oder fonft verfchloffenen Backeten, jo trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den vberbotwidrigen Inhalt des PBacket3 zu erkennen vermochte; wer fi) zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung des Portos befreienden Be- zeichnung bedient oder eine folche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer bor= gefchriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird; 3. wer Boftwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Hrankirung einer Sendung benußt; inwiefern in diefem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe ver- wirkt ift, wird nach den allgemeinen Strafgejegen beurtheilt;) 4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Bortogefälle einem Boftbeamten oder Boftillon zur Mitnahme übergiebt. Sn den unter Nr. 2 und 3 beftimmten Fällen ift Die Sal mit der Einlieferung der Sendung zur Poft ver- wirkt. 1) Val. 8 276 des Strafgejeßbuches, oben Seite 342. S 28. Im eriten Nückfalle wird die Strafe (S 27) ver- Mr und bei ferneren Nücdfällen auf das Bierfache erhöht. Im Nückfalle befindet fich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im $ 27 bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im VBerwaltungswege (SS 34, 35) bejtraft worden, abermals eine diefer Defraudationen begeht. DD 385 ° II Theil. — IV. Boftwefen. Gefeß über das PVoftwejen des Deutjchen Neich® v. 28. 10. 1871. 386 Die Straferhöhung wegen Nüdfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur theilweife verbüßt, oder ganz oder theilweife erlaffen ift, bleibt jedoch ausgejchloffen, wenn feit der Berbüßung oder dem Erlafje der letten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflojjen find. $ 29. Wer wijjentlich, um dev Poftkafje das Perjonen- geld zu entziehen, uneingejchrieben mit der Poft reift, wird mit dem vierfadhen Betrage des defraudirten Perjonen- geldes, jedody niemals unter einer ©eldjtrafe von Einem Thaler, beftraft. $ 30. Außer der Strafe muß in den Füllen des S 27 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenftände der Poft zu entrichten gewejen wäre, und in dem alle des $ 29 da3 dejraudirte Perjonengeld gezahlt werden. \yn dem Falle des $ 27 unter Nr. 1 haften der Abfender md der Beförderer fiir das Porto folidarisch. $ 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldftrafe tritt, ift vom Nichter fejt- zujeßen und darf jechs Wochen nicht überjteigen. $ 32. Die Poftbehörden und Poftbeamten, welche eine Defraudation entdecken, find befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegenjtand dev Ueber- tretung find, in Beichlag zu nehmen und jo lange ganz oder theilweije zurüczuhalten, bi$ entweder die defraudirten Pojtgefälle, die Geldjtrafe und die Ktoften gezahlt oder durch Kaution fichergeftellt find. 8 33. Die in den SS 27 bis 29 beftimmten Geldftrafen fließen zur Poftarmen= oder Unterjtütungsfaffe.!) 1) Vgl. Anmerf. 1) zu $ 26 auf Seite 384. Vv. Abfıhitt. Strafverfahren bei Poft- und Porto= Defraudationen. Ss 34. Wenn eine Bolt oder Borto-Defraudation ent- deckt wird, jo eröffnet die Dber-Bojtdireftion oder die mit den Funktionen der Dber-Boftdireftion beauftragte Pojt- behörde mittel befonderer Verfügung vor Einleitung eines fürmlichen Berfahrens dem Angejchuldigten, welche Geld- ftvafe für von ihm verwirkt zu erachten jei, und ftellt ihm hierbei frei, daS fernere Verfahren und die Ertheilung eines Strafbejcheide3 durch Bezahlung der Strafe und SKoften innerhalb einer präflufivifchen Frift von zehn Tagen zu ver- meiden. Xeiftet der Angejchuldigte hierauf die Zahlung ohne Einvede, jo gilt die Berfügung als rechtsfräftiger Straf: bejcheid; entgegengejeßten Falls erfolgt die Unterfuchung und Entfcheidung nad) Maßgabe der SS 35 bis 46. $ 35. Die Unterfuchung wird fummarifch von den Poft- anftalten oder von den Bezivk3-Auffichtsbeamten geführt und darauf im Verwaltungsiwege von den Dber-Poft- diveftionen 2c. entjchieden. Diefe fünnen jedoch, jo Lange nod) fein Strafbejcheid erlaffen worden ift, die VBerweifung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenfo fann der Angefehufdigte während der bei der Pojtbehörde, und binnen zehn Tagen präffufibifdher Srift, nach Eröffnung des von leerer abgefaßgten Strafbejcheides, auf vechtliches Gehör antragen. Diefer Antrag ift an die Pohl, Sammlung von Gejegen ze. f. Poft ı1. Telegr. Poftbehörde zu richten. Der Strafbefcheid wird alsdann als nicht ergangen angejehen. Einer ausdrüclihen Anmeldung der Berufung auf vechtliches Gehör wird e3 gleich geachtet, wenn der Anges ihuldigte auf die VBorladung der Voftbehörde nicht erjcheint oder die Auslafjung vor derjelben vermeigert. $ 36. Bei den Unterfuchungen im Vermwaltungswege werden die Betheiligten mündlich verhört und ihre Ausfagen zu Protofoll genommen. $ 37. Die Zuftellungen und die Borladungen gejchehen dur) die Beamten oder Unterbeamten der Boftanftalten, oder auf deren Nequifition nach den für gerichtliche Infinuas tionen beftehenden Borfchriften. S 38. Die Zeugen find verbunden, den an fie von den BVoftbehörden ergehenden Borladungen Folge zu leijten. Mer fich dejjen weigert, wird dazu auf Nequifition der PVoftbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Borladungen, angehalten. $ 39. Sin Sachen, wo die zır verhängende Gelditrafe den Betrag von 50 Thalern überfteigt, muß dem Anges jhuldigten auf Verlangen eine Frilt von acht Tagen bi3 vier Wochen zur Einreichung einer fchriftlichen Vertheidigung geftattet werden. 8 40. Findet die Dber-Poftdirektion 2c. die Anwendung einer Strafe nicht begründet, fo verfügt fie die Zurüclegung der Akten und benachrichtigt hiervon den Angefchuldigten. S 41. Dem GStrafbefcheide müffen die Entfcheidungs- gründe beigefügt fein. Auch ift darin der Angefchuldigte jowohl mit den ihm Dagegen zuftehenden NWechtSmitteln ($ 42), als auch mit der Straferhöhung, welche er beim Nücfalle ($ 28) zu erwarten hat, befannt zu machen. Der Strafbeicheid ift durch die Boltanftalt dem Aln= gejchuldigten entweder zu Protokoll zu publiciven oder in der für die Borladung dorgejchriebenen Form zu infinuiren. $ 42. Der Angejchuldigte fann, wenn er bon der Befugnig zur Berufung auf richterliche Entjcheidung feinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbejcheid den Rekurs an die der Dber-Poftdireftion 2c. vorgejegte Behörde er- greifen. Dies muß jedoch binnen sehn Tagen präflufivifcher Srift nach der Eröffnung des Strafbefcheides gejchehen und Ichließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Nekurs ift durch Anmeldung bei einer Poftbehörde gewahrt. Wenn mit der Anmeldung des Nefurjes nicht zugleid) defjen Rechtfertigung verbunden ift, jo wird der Angejchul« digte durch die Poltanjtalt aufgefordert, die Ausführung feiner weiteren PVertheidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzufeßenden Termine zu Protokoll zu geben oder Bis dahin fchriftlich einzureichen. $ 43. Die Verhandlungen werden hiernächft zur Abfaffung des Nefursrefolut3 an die fompetente Behörde eingejandt. Hat jedoch der Angejhuldigte zur Rechtfertigung des Rekurjes neue TIhatfachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheb- lich befunden wird, angeführt, jo wird mit der Sgnftruftion nach den für die erfte Inftanz gegebenen Beftimmungen verfahren. S 44. Das Rekursrejolut, welchem die Entfcheidungs- gründe beizufügen find, wird an die betreffende Boftbehörde befördert und nach erfolgter Publifation oder Snfinuation dollitreet. 25 387 II. Theil. — IV. Boftwefen. Gefeß über das Poftvefen des Deutjchen Neichs v. 28. 10. 1871. . 388 8 45. Mit der Berurtheilung des Angejchuldigten zu einer Strafe, durd) Strafbeicheid oder NRefursrefolut, ift zugleich die Berurtheilung defjelben in die baaren Auslagen des Berfahrens auszusprechen. Bei der Unterfuhung im Berwaltungsmwege fommen, außer den baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugen- gebühren zc., feine Koften zum Anja. Der Angefchuldigte, welcher wegen Poft- oder WPorto- Defraudation zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auc die durch) das Verfahren im Berwaltungsmwege entjtandenen Koften zu tragen. $ 46. Die Vollftrelung der rechtsfräftigen Erfenntnifje gejchieht nad) den fir die Bollftreefung ftrafgerichtlicher Erfenntniffe im Allgemeinen bejtehenden Borjchriften, die Bollitrekung der Strafbejcheide oder der Nejolute aber von der Poftbehörde; lettere hat dabei nad) denjenigen Bor: fchriften zu verfahren, welche für die Erefution der im DVer- waltungsmwege feftgefegten Geldftrafen ertheilt find. VE. Abfıynitt. Allgemeine Beftimmungen. 8 47. Was ein Briefträger oder Boftbote über die von ihm gejchehene Betellung auf feinen Dienfteid anzeigt, ift fo lange für wahr und richtig anzunehmen, biS daS Gegen- theil überzeugend nac)gemwiejen wird. $ 48. Die Poftverwaltung ift für die richtige Beftellung nicht verantwortlich, wenn der Adreffat erklärt hat, die an ihn eingehenden Poftfendungen felbjt abzuholen oder abholen zu laffen. Auch liegt in diefem Falle der Poftanftalt eine Sriifung der Legitimation desjenigen, welcher fich zur Ab- holung meldet, nicht ob, jofern nicht auf den Antrag des Adrefjaten zwifchen diefem und der Poftanjtalt ein deS- fallfiges befonderes Abkommen getroffen worden ift. $ 49. Die Poftverwaltung ift, nachdem fie das Formular zum Wblieferungsicheine dem Adrejjaten veglementsmäpig hat ausliefern laffen, nicht eg die Echtheit der Unterfchrift und des etwa hinzugefügten Siegel$ unter dem mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterjchriebenen und beziehungsweife unterfiegelten Ablieferungsicheine zu unterjuchen. Ehenfomenig braucht fie die Legitimation des= jenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ablieferungsfcheines, oder bei Parketen ohne Werthangabe unter Vorlegung des reglementSmäßig ausgelieferten Begleit- briefes,!) die Aushändigung der Sendung verlangt. I) Sn Stelle des Begleitbriefes ijt jept die Pojt- Padetadrefje (Begleitadrefje) getreten. 8 50. Durch ein von dem Reichsfanzler zu erlaffendes eglement,!) welches mittels der für die Publifation amt- licher Befanntmahungen bejtimmten Blätter zu veröffent- lichen ift, werden die weiteren bei Benußung der Poftanftalt zu beobachtenden Borjchriften getroffen. Dieje VBorjchriften gelten als Beitandttheil des Vertrages zwilchen der Boftanftatt und dem Abjender beziehungsweije Reijenden. Das Reglement!) hat zu enthalten: 1. die Bedingungen für die Annahme aller behufs dev Beförderung durch die Poft eingelieferten Gegenftände; daS Mearimalgewicht der Briefe und Padkete; die Bedingungen der Ridforderung don Seite des Abjenders und die Borjchriften über die Behand» lung unbeftelbarer Sendungen; 4. die Bejtimmungen wegen jchließlicher Verfügung über die unanbringlichen Sendungen; 5. die Bezeichnung der für Beförderung durch die Polt unzuläffigen Gegenftände; 6. die Gebühren für Boltanweifungen, Borjchuß- fendungen und fonftige Geldübermittelungen durd) die Post, für Sendungen von Drucjachen, Waaren- proben und Muftern, Korrefpondenzfarten, refom- mandirte Sendungen, für Zuftellung von Sen- dungen mit Behändigungsicheinen, für Laufjchreiben wegen WBojtjendungen und Meberweifung der HBeitungen ; Anordnungen über die Art der Beitellung der durd) die Post beförderten Gegenftände und die hierflic au erhebenden Gebühren, insbefondere die Gebühren für Beftellung der Exrpreßiendungen, der Gtadt- briefe und Parfete, dev Merthfendungen, ferner die Borjehriften über Eftafettebeförderung ;?) 8. die Bedingungen für die Beförderung der Reifenden mit den ordentlichen Voften oder mit Ertrapoft, die Beitimmung des Perjonengeldes und der Ge- bühr für Beförderung don PBaljagiergut; 9. die näheren Anordnungen über Sontirung und Kreditirung von Porto, jowie die dafür zu ent- richtenden Gebühren; Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Drdnung, der Sicherheit und des Anftandes auf den Bolten, in den Boltlofalen und Bajlagierjtuben. Die unter 2, 4 und 6 bezeichneten Anordnungen unter= liegen der Beichlußfaffung des Bundesrates. Sir den inneren SPoftverkehr der Königreihe Bayern und Württemberg werden die veglementaiven Anordnungen von den zuftändigen Behörden diefer Staaten erlafjen. 1) Diefes Neglement ift die vom Neichsfanzler erlajjene „Bolt Ordnung“ v. 11. 6. 1892. 2) Vgl. Anmerf. 1) zu $ 6 auf Seite 331. $ 51. Alle bisherigen allgemeinen und bejonderen Beltimmungen über Gegenftände, worüber das gegenmwärtige Gejeß verfügt, foweit jene Bejtimmungen nicht auf den mit dem Auslande abgefchlofjenen Staatsverträgen oder Koı- ventionen beruhen, werden hierdurch aufgehoben. -] 10. $ 52. Das gegenwärtige Gejeg tritt mit dem 1. J2- nuar 1872 in Srajt. 339 II. Theil. — IV. Boftwejen. Boft-Drdnung für das Teutiche Neid). 390 Poft- Ordnung für Auf Grund des S 50 des Gejeßes über das Poftwefen vom 28. Oftober 1871 ift unterm 11. Syuni 1892 vom Neid)s- Eanzler eine „Poft-Drdnung“ erlaffen worden, welche als Bertrag zwijchen der Poft-Berwaltung und dem Publikum gilt, und den fulgenden Snhalt hat: I. Abyıhnitt. Boftjfendungen. 8 1. Allgemeine Bechaffenheit der Pojtjendungen. 8 2. Meiftgewicht. S 3. Außenfeite. S 4. Begleitadrefje zu Paceten. Ss 5. Mehrere Padete zu einer Begleitadreije. Ss 6. Aufichrift. S 7. DWerthangabe. S 8. Berpadung. Ss 9 Berichluf. $ 10. Bejondere Anforderungen bezüglich der Werth- fendungen. 11. Se Mn Boftbeförderung ausgejchloffene Gegen- tände. 12. Sn Boftbeförderung bedingt zugelafjene Gegen= tände. 13. Dringende Padetfendungen. 14. Bojitfarten. 15. Drucjaden. 16. Zur Beförderung gegen die Drucdjachentare bedingt zugelafjene Schriftftücke. 17. Waarenproben. 18. Einjchreibjendungen. 19. SBojtanmweijungen. 20. ZTelegraphiiche Poftanmweilungen. 21. Boftnachnahmejendungen. 22. Roftaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechjelaccepten. 23. Boftaufträge zu Bücherpoftfendungen. 24. Durch Eilboten zu beftellende Sendungen. 25. Bahnhofsbriefe. 26. Briefe mit Boftzuftelungsurfunde. 27. Behandlung ordnungsmwidrig bejchaffener Sen- Leitung der Potjendungen. Zurücdziehung von Poftjendungen und Abände- rung bon Auffchriften durch den Abjender. Aushändigung don WPoftfendungen an die Empfänger an Untermegsorten. Herftellung des Derfchluffes und Eröffnung der Sendungen durch die Voftbeamten. Beitellung. geit der Beitellung. dungen. 28. BeitungsSpertrieb. 29. Drt der Einlieferung. 30. Zeit der Einlieferung. 31. Franfirungspermerf. 32. Einlieferungsfcein. 33. Niückjchein. 34. 35. EN > NM WM WM WMRURWMÜNUNMLURNM WRUWMURULYR WRURURURURUN U UNURUN un Un w N nn ww Ss» das Dentfdje Beid. 40. 41. NUR 42. un un 43. 44. 45. URUN 46. un 47. 48, 49. 50. UNIMRURUR Ar wen die Beitellung gejchehen muß. Beltellung der Schreiben mit Zuftellungs- Urkunde. Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c. Aushändigung der Sendungen nad) erfolgter Behändigung der Begleitadrejjen und der Adlieferungsjcheine, fomwie Auszahlung baarer Beträge. Nachjendung der Poftjendungen. Behandlung unbeftellbarer Boftfendungen am Beltimmungsort. Behandlung unbeftellbarer Boftfendungen anı Aufgabeort. Lauffchreiben wegen Poftfendungen. tachlieferung don Zeitungen. Berfauf von PBoftwerthzeichen. Entrichtung des Portos und der fonftigen Gebühren. an. Abfıymitt. Perjonenbeförderung mittels der Boften. URUN UNRYRUYURUN o oO ESRURURUNURUNUN © oo Meldung zur Reife. BVerfonen, welche von der Neife mit der PBoft ausgejchloffen find. Fahrjihein. Grundfäge der Perfonengeld-Erhebung. Eritattung von Perjonengeld. Berbindlichkeit der Neijenden in Betreff der Abreife. Pläbe der Reifenden. Reijegepäd. Ueberfrachtporto und Berfiherungsgebühr. Berfügung des NReifenden über das Neifegepäd untermegs. Wartezimmer der Poftanftalten. Berhalten der Neijenden auf den Poften. BEN. Abfıhnitt. Ertrapoft- Beförderung. Allgemeine Beltimmungen. ahlungsfäße. ahlung und Quittung. Belpannung. Abfertigung. Beförderungszeit. Boitillone. Bejchwerden. Snkrafttreten. Es ift hier nur der Inhalt der Poft-Drdnung abgedrudt. Die „Boft-Ordnung nebft Ausführungs-Beftimmungen“ bildet Abjhnitt V Abth. 1 der „Allgemeinen Dienftanweilung für Bot und Telegraphie.” 25* 391 II. Theil. -— IV. Boftwejen. Gefeß über das PVofttarwefen im Gebiet des Deutjchen Reiches. 392 Gefeh über das Pofttaxwefen im Gebiet des Deutfhen Beides vom 28. Oktober 1871 (A681. Seite 358). Porto für Briefe. 8 1. Das Borto beträgt für den frankixten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen bis zum Gewidt von 15 g einjchließlich. 1 ©gr. beiugrbBerem BSeinirhtgen 7. ze nk ne 2, Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zufchlagporto bon 1 Sgr., ohne Unterfchied des Gewicht3 des Briefes, hinzu. Dafjelbe Zufchlagporto wird bei unzureichend franfirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Anfab gebracht. Portopflichtige Dienftbriefe werden mit Zujfchlagporto nicht belegt, wenn die Eigenfchaft derfelben als Dienjtjache dur) eine von der Neichs-Poftverwaltung feitzuftellende Bezeichnung auf dem Coudert vor der Boftaufgabe erkennbar gemacht worden ilt. Badetporto. 8 2. Das PVadetporto wird nach der Entfernung und nad) dem Gewicht der Sendung erhoben. Die Entfernungen werden nach geographiihen Meilen, zu 15 auf einen Aeguatorgrad beftimmt. Das Pojtgebiet wird in quadra- tifche Tarfelder von höchjjtens 2 Meilen Seitenlängen ein- getheilt. Der direkte Abjtand des Diagonalkreuzpunftes des einen Duadrat3 bon dem des anderen Duadrats bildet die Entfernungsftufe, welche für die Tarivung der Sen- dungen bon den Poftanjtalten des einen nad) denen des anderen Duadrat3 a it. Die bei den Entfernungs- ftufen fich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücfichtigt. Für die etwaige Begleitadrejje fommt befonderes Porto nicht in Anfab. Borto und Berfiherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. Wenn mehrere Padete mit Werthangabe zu einer Be- gleitadreffe gehören, wird für jedes Padet die Berficherungs- gebühr felbitändig berechnet. 1) Die urfprünglid hier ftehenden Abjäge 3 bis 5 des S 2 umd Abjäpe 1 bis 3 des 8 3 find durd) das Gejek vom 7. 5. 1873 (fiehe Seite 393) aufgehoben, und deshalb hier fortgelaffen. Abrundung und Umrechnung. S 4. Die bei der Berechnung des Portos fich ergeben- den Bruchtheile eines ee werden auf 1/4, Ya, 3a oder ganze Silbergrofchen abgerundet.) 1) Der urjprünglid) hier folgende Schlußjak des S 4 ift abgeändert dur) das Gejek v. 3. 11. 1874 (Seite 395). Eouvdertiren an die Poftanftalten. Ss5. Werden Briefe oder andere Gegenftände vom Ab- fender an eine Poftanftalt zum BVertheilen coubertivt, fo nn nn nn nn nn na fommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das tarij- mäßige Porto in Anfab. Termin der Zahlung. S 6. Die Poftanftalten dürfen Briefe, Scheine, Sadıen ıc. an die Adrefjaten erjt dann aushändigen, wenn die Zahlung der Pojtgefälle erfolgt ift; eS fei denn, daß eine terminmeije Abrechnung darüber zwifchen der Boftanftalt und dem Adreffaten verabredet wäre. Nakhforderung von Porto. SR en an zu wenig bezahltem Porto ift der Korrefpondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn jolche innerhalb eines Sahres nad) der Aufgabe der Sendung angemeldet wird. Abfhaffung von Nebengebühren. S 8. Für die Abtragung der mit den Poften von meiter- her gefommenen Briefe ohne Werthangabe, Korreipondenz- karten, gegen ermäßigtes Porto befürderten Drudjachen, Waarenproben oder Waarenmufter, refommandirten Sen- dungen, Begleitadreffen zu PVacketen, Poftanmweifungen und Formulare zu Ablieferungsfcheinen wird eine Beftellgebühr nicht erhoben. Gebühren für Poftjcheine über die Einlieferung bon Sendungen zur Poft und Gefachgebühren fiir abzuholende Briefe oder jonftige Gegenftände, desgleichen Padfammer- geld, fommen nicht zur Erhebung. Berfauf von Poftwerthzeichen durch die Boftanftalten. $S 9. Die Boftanftalten haben nad) näherer Anordnung der Neich$- Poftverwaltung Freimarken zur Franfirung der Boftfendungen bereitzuhalten und zu demfelben Betrage ab= zulaffen, welcher durch den ranfoftempel bezeichnet ift. Die Poftanftalten jollen ermächtigt fein, auch mit dem Abjat bon Sranfo-&ouverts!) und von geftempelten Streifbändern,t) Boftanmweifungen und Storrefpondenzkarten fich zu befaljen, für melche, außer dem durch den rankoftempel bezeichneten MWerthbetrage, eine den Herftellungskoften entjprechende Ent- Ihädigung eingehoben werden fann. 1) Geftempelte Briefumfchläge und Streifbander werden von den Poftanftalten zur Zeit nicht vertrieben. Propijion für Zeitungen. $S 10. Die Propifion für Zeitungen beträgt 25 p&t. des Einfaufspreijes mit der Ermäßigung auf 1242 p&t. bei Zeitungen, die feltener al3 monatlich viermal erfcheinen. Mindeftens ift jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Betrag bon 4 Sgr. zu entrichten. 393 IT. Theil. — IV. Boftwefen, Gejeß, betr. Abänderung des Gejeßes über das Bofttarwefen ıc. 394 Tarife für den Berfehr mit anderen Poftgebieten. 8 11. Die Tarife für den ee mit anderen Boft- gebieten richten fich nach den betreffenden Pojtverträgen. Aufhebung bisheriger Beftimmungen. $ 12. Alle bisherigen allgemeinen und befonderen Be- jtimmungen über Gegenftände, worüber daS gegenwärtige Gefetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben. Innerer Poftverfehr in Bayern und Württemberg. $ 13. Die Beltimmungen diejes Gefeges finden nicht Anwendung auf den inneren Pojtverfehr in Bayern und Württemberg. Anfangstermin. $ 14. Das gegenwärtige Gejeß tritt mit dem 1. as nuar 1872 in Straft. Gefeh vom 17. Mani 1873, betreffend einige Abänderungen des Gefehes über das Poltaxwefen im Gebiete des Deuffdjen Beides v. 28. Oktober 1871 (BGBL. 3. 107). PBadetporto. Ss 1. Das Porto für Pacdkete beträgt: 1. bis zum Gewicht von 5 kg a) auf a bis 10 Meilen ein- Ihlieglich . .. . 2, Sgr. b) auf alle weiteren Entfernungen % 5 Für unfranfirte Padete wird ein Borto- zufchlag von 1 Sgr. erhoben; beim Gewicht über 5 kg a) für die erften 5 kg die Säbe wie borjtchend unter 1., b) für jedes weitere kg oder den überjchiegenden Theil eines kg 1D bi3 10 Meilen . Y Sr. über 10 „ 20 ale, ENWZDR 71:50) |. Da „50 „100 Br 100.7, sLOON 77, A „ 150 Meilen . ö Der Poftverwaltung bleibt überlafjen, für [perriges Gut einen Zufchlag zu nehmen; derfelbe darf jedoch 50 p&t. der obigen Tare nicht überfteigen. Porto und Berfiherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. Ss 2. Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: a) Porto, und zwar 1. für Briefe ohne Unterfchied des Gewichts, auf Entfernungen bi 10 Meilen ein- Ichlieglich . = ,21Cpir auf alle weiteren Entfernungen A Für unfranfirte Sendungen wird ein Portozufchlag von 1 Sgr. erhoben; 2. für Pacdete und die dazu gehörige Begleit- ae der nach S 1 fi) ergebende Betrag, b) Sefengyite ohne Unterfchied der Ent» fernung und zu jeder Höhe der Werthangabe gleich- mäßig Ys Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindeftens jedoch 1 Sur. S 3. Das in den SS 1 und 2 vorgefehene Zujchlagporto wird bei portopflichtigen Dienftfendungen ($ 1 des Gefetes das BPoittarwejen bom 28. Dftober 1871) nicht cx= bobe $ 4. Das gegenwärtige Gefeß tritt mit dem 1. Januar 1874 in Sraft. Gefeh vom 3. November 1874, betreffend Abänderung des Hefehes über das Poftaxwefen im Gebiete des Denffden Heides vom 28. Oktober 1871 68. 3.127). Einziger Artikel. Der im S 1 des Gefetes über das Pofttarivefen im Gebiete des Deutfchen Reiches vom 28. Dftober 1871 (ROBL ©. 358 ff.) feitgejeßte Portofat don 1 Sar., gleich 10 Pfennig Reihsmüngze, für den franfirten gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 15 g einschließlich, tritt in den Gebieten der Süddeutjchen Währung an dem Tage in Wirkfamkeit, an welchen in diefen Gebieten in Gemäßheit des S 1 de Münzgefees vom 9. Suli 1873 (ROLL. ©. 233) die Neichsmarfrechnung eingeführt wird. TI. Sheil. — V. Vorto-Bergünftigungen, Bortofreiheiten, Averfionirung von Porto. 396 V, Porto-Dergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto, Porto-Dergünftigungen für Angehörige des Heeres und der Marine. ($ 41 und 42 des Gebührentarif3 für den Pojtverfehr.) Poftfendungen von oder an Militärperjonen. $ 41. Die in Reih und Glied ftehenden Soldaten bis zum Seldwebel oder Wachtmeifter einjchlieglic) aufwärts,t) die Snvaliden in Snvalidenhäufern mit eingerechnet, ferner die in Ddenjelben Nang- und Befoldungs = Verhältniffen ftehenden nicht ftreitenden ©lieder,?) fowie auch Diejenigen Sefonde-Lieutenants, welche zwar mit dem Lieutenant$= Charakter beliehen worden find, aber nicht in den mit diefer Stellung verbundenen Militärbezügen ftehen, und Die Gendarmen in denjenigen Staaten, in welchen fie zu den Militärperfonen gerechnet werden, ferner die bei der Naifer- lihen Marine im Dienft ftehenden Dberfteuerleute und Steuerleute, Oberfeuerwerker und Feuerwerker, Dberboot3- leute und Bootöleute, Dbermafchiniften und Mafchiniften, Dbermeifter und Meifter, Feldmebel, Seefadetten, Stab3- Wachtmeifter, Steuermannsmaaten, Yeuerwerfsmaaten, Boot3mannsmaaten, Mafchiniftenmaaten, Meiftersmaaten, Dber-Lazarethgehülfen und Lazarethgehülfen, Stab3 - Ser- geanten, Kadetten, Matrofen, Schiffsjungen, Majchiniften- Applifanten, Heizer, Handwerker und Unter-Lazarethgehülfen, fowie die beim See-Bataillon und bei der SeeAlttillerie im Dienft ftehenden Militärperfonen vom eldwebel abwärts, genießen fiir ihre Berfon innerhalb des Deutjchen Reid)s- Boftgebietes, fowie im Berfehr zwifchen dem Deutfchen Neich3-Voftgebiete einerfeits und Bayern und Württemberg andererfeitS folgende PBorto-Vergünftigungen: 1. Für gewöhnliche?) Briefe an die Soldaten ıc. fommt, infofern diefe Briefe als „Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers“ bezeichnet find und das Gewicht von 60 g nicht überjteigen, Porto nicht in Anfaß. 2. Für die an Soldaten ze. gerichteten Boftanmweijungen auf Beträge bi 15 Mark einjchlieglich beträgt da Porto 10 Pf, ohne Unterfchied der Entfernung. Diefes Porto muß in allen Fällen vorausbezahlt werden. 3. Für die an Soldaten 2c. gerichteten Padete ohne Werthangabe bi3 zum Gewicht von 3 kg ein- ichlieglich fommt ein ermäßigtes Porto don 20 Pf. ohne Unterfchied der Entfernung zur Anwendung. Das für unfranfirte Varete bis zum Gewicht von 5 kg feitgefeßte Zufchlagporto von 10 Pf. kommt für unfranfirte Soldatenpacete ohne Werthangabe zc. bis zum Gewicht von 3 kg nicht zur Erhebung. Die unter 2 bezeichneten Poftanmweifungen, fowie die Begleitadreffen zu den unter 3 erwähnten Badeten müfjen ebenfalls mit dem Vermerk: „Soldatenbrief. Eigene An- gelegenheit des Empfängers“ verjehen fein, und zwar muß diefer Vermerk in den für die Aufjchrift beftimmten Raum gejhrieben werden. Alle Boftfendungen von Soldaten zc., joiwie die unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Boftfendungen an Soldaten, unterliegen der vollen Portozahlung; für Boftnachnahner fendungen find das Porto und die Vorzeigegebühr in Anjat zu bringen. Auc, kommen die Porto-Vergünftigungen zu 1, 2 und 3 weder auf beurlaubte Militärs 2c., noch auf einjährig Freiwillige zur Anwendung. Sendungen, welche a) rein gewerbliche Angelegenheiten des Empfängers betreffen, 3. DB. den Pertrieb eines von einer Militärperion herausgegebenen Werkes, b) in ausjchließlichen gewerblichen Angelegenheiten des Abjenders an eine Militärperjon gerichtet find, 3. B. die Zufendung buchhändlerifcher oder faufmännijcher Anzeigen an einen Soldaten, haben auf Porto-Vergünftigung feinen Anfpruc). Für Nach und Nücjendung der unter 3 bezeichneten Barkete fommt Porto nicht in Anfab. 1) Den zur Dienftleiftung bei einer Civilbehörde abfommandirten Soldaten fteht ein Anjprudy auf PBortovergünftigungen nur dann zu, wenn fie während diejer Dienftleiftung ihre Löhnungsbezüge aus Militärfonds fortempfangen, oder wenn menigftens ein Zufchuß zu dem von der Givilbehörde gewährten Einfonmen aus dem Etat des Truppentheils geleiftet wird. Die in einer militäriihen Strafanftalt (Feftungs: oder Garnijons gefängniß) eine Freiheitsitrafe verbüßenden Soldaten verbleiben im Genuß der Portovergünftigungen. 2) Die den Militärperfonen bis zum Seldivebel oder Wachtmeijter einfhließlicd; aufwärts gewährten Portovergünftigungen ftehen aud) den Eleven der Militär-Roßarztihule in Berlin, jowie den Militär-Büdjjen« madern zu. 3) Die für gewöhnliche Briefe an Soldaten gewährte Portofreiheit erftredt fi) aud) auf Boftfarten, fofern lestere in der Aufichrift mit dem Vermerk: „Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers“ verjehen find. Auf die in Briefen oder unter Kreuzband am die Soldaten gerichteten Drudjaden (Zeitungen 2c.) erjtredt fi) die Be- freiung von Porto nidt. Privat-Brieffendungen und Poftanweijungen an Perfonen der Raiferlicdhen Marine außerhalb des Deutfchen Reiches. $ 42. Für die durch Vermittelung de8 Marine-Pojt- bureaus in Berlin zu befördernden Briefe, Poltanmweilungen und Zeitungen unter Kreuzband an Perjonen der Sciffs- befagungen jolcher Deutfchen Kriegsfchiffe, welche jich außer- halb des Deutjchen Neiches befinden, ift vom Abjender bei der Einlieferung zu entrichten: 1. bei Sendungen an Offiziere und die im Offizier rang Stehenden Marinebeamten: a) für den gewöhnlichen Brief bi$ zum Gewicht von 60 & einschließlich: ein Porto von 20 Pf., b) für Boftanmweifungen: die für inländifche Poft- anmeifungen fejtgejeßte Gebühr ($ 6), c) für Zeitungen unter Kreuzband: ein Porto von 5 Pf. für je 50 g oder einen Theil von 50 g; 397 IT. Theil. — V. Borto-Vergünftigungen, Bortofreiheiten, Averfionirung von Porto. 398 2. bei Sendungen an DOberfteuerleute und Steuerleute, Dberfeuerwerker und Feuerwerfer, Oberbootsleute und Boot3leute, Obermafchiniften und Mafchiniften, Dbermeifter und Meifter, Yeldwebel, Seefadetten, Stabs-Wachtmeifter, Steuermannsmaaten, Feuer- mwerfsmaaten, BootSmannsmaaten, Mafchiniften- maaten, Meiftersmaaten, Ober -Yazarethgehülfen und Zazarethgehülfen, Stab3-Sergeanten, Kadetten, Matrojen, Schiffsjungen, Mafchiniiten-Applifanten, Heizer, Handwerker und Unter-Lazarethgehülfen jowie an die bei der Marine im Dienft jtehenden Militärperjonen vom Yeldwebel abwärts: a) für den gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 60 & einfchlieglih: ein Porto von 10 Pf., b) für Poftanweifungen bis zur Höhe von 15 ME. einschließlich: eine Gebühr von 10 Pf., e) fir PBoftanweifungen auf Beträge don mehr als 15 Mark: die gewöhnliche Gebühr, wie für inländische Poftanmeifungen ($ 6), für Zeitungen unter Kreuzband: das unter Ic feitgejette Porto. Die Aufichrift der Sendungen muß enthalten: a) den Grad und die dienftliche Eigenjchaft de3 d) Empfängers oder das Amt, welches derjelbe in der Marineverwaltung befleidet; b) den Namen des Schiffes, an deifen Bord der Empfänger fi) befindet; e) die Angabe: „durch Bermittelung des Hof- Boftamts in Berlin“. Einfchreibfendungen, Nachnahmebrieffendungen, Drud- fachen anderer Art al3 Zeitungen unter Kreuzband, Waaren- proben, ferner Werth: und Padetfendungen, find von der Beförderung durch das Marine-Boftbureau in Berlin aus- gejchlofjen, ebenfo die den vorjtehenden Beftimmungen nicht entjprechenden Briefjendungen, mithin auch gewöhnliche Briefe im Gemicht von mehr al 60 g. PBoftanmweifungen dürfen außer der Auffchrift und der Angabe des Namens und Wohnort des Abjenders ander- weite Mittheilungen nicht enthalten. Diejenigen Sendungen an PBerfonen der Schiffshefatungen auf welchen die Angabe: „durch Bermittelung des Hof-Poft- amts in Berlin“ fehlt, oder welche ftatt jener Angabe mit dem Dxte, wo fi) das Kriegsfchiff befindet, bezeichnet find, unterliegen dem vollen tarifmäßigen Porto und find unmittel- bar nach dem in der Aufjchrift angegebenen Beftimmungs- orte zu leiten. Bekanntmachung vom 28. November 1874, betreffend die Befreinug der portopflihtigen Dienftbriefe von dem für unfrankirte Briefe zu erhebenden Iufhlagporto. Nad) S 1 des Gefetes über das Vofttarweien im Gebiete des Deutjchen Neiches vom 28. Dftober 1871 (NOBL, Sahrgang 1871 Nr. 42) werden portopflichtige Dient- briefe mit dem für unfranfirte Briefe feitgejehten Zufchlag- porto von 1 Sgr. nicht belegt, wenn die Eigenschaft derjelben al3 Dienftfache durch eine von der Neichs-Pojtverwaltung feftzuftellende Bezeichnung auf dem Couvert dor der Poft- aufgabe erfennbar gemacht worden ift. Sn Ausführung diejer gejeglichen Beftimmung ift an- geordnet worden, daß dom 1. Sanıar 1872 ab diejenigen portopflichtigen unfranfirten Briefe mit dem Yufchlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen find, welche im internen Ber- ehr Deutjchlands, mit Ausihluß des inneren Berfehrs Bayerns und des inneren Berfehrs Württembergs, von öffentlichen Behörden!) von Beamten,?) jowie von Geiftlichen in Ausübung dienftlicher Funktionen abgejandt und vor der Poltaufgabe a) auf der Adrejje mit dem Bermaf „PBorto= pflichtige Dienftfache” verjehen, b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel?) ver» fchloffen werden. Bon dem Erfordernig des Berjchluffes mittel3 eines amtlichen Siegels oder Stempel (zu b) wird nur dann ab- gejehen, wenn der Abjender fich nicht im Befiße eines amt- lihen Siegel oder StempelS befindet und auf der Adreffe unter dem Vermerk zu a „die Ermangelung eines Dienit- fiegels“ mit Unterfchrift des Namens und Beifeßung des Amtscharakters befcheinigt. DamitderDermerf „Bortopflichtige Dienftfache“ gleichmäßig in die Augen falle, ift derjelbe oben linfS in der Ecke auf der Adregeite der portopflichtigen Dienftbriefe niederzufchreiben. Milde Stiftungen, Privatvereine und Gefellichaften find ur Anwendung der Bezeihnung „PBortopflichtige Dienft Kacher nicht bevesitigt. | Bei Briefen nad und aus fremden Ländern findet ein Erlaß des Zufchlagportos nicht ftatt. Raijerlihes General=-PBoftamt. 1) Die Vorftände der auf Grund der Nechtsanmwaltsordnung vom 1. 7. 1878 (RGBL. ©. 185 ff.) eingejegten Anmwaltsfammern, jomwie die Vorjtäande der Invaliditäts- und Altersverfiherungsanftalten, find im Sinne diefer Befanntmadung als öffentliche Behörden anzujehen. Dagegen find die auf Grund des Neichögejfeges v. 15. 6. 1883, betr. die Kranfenverfiherung der Arbeiter, errichteten Ortskranfenfafjen bezw. die Vorftände derjelben, ferner die auf Grund der Gefetgebung über die Unfallverfiherung gebildeten Berufsgenojjenjhaften und die Ver: trauensmänner derjelben, die Preußiichen Handelstammern und Lotterie einnehmer nicht für beredhtigt zu eradjten, die von ihnen ausgehenden portopflihtigen unfranfirten Briefe unter der Bezeihnung „Portos pflihtige Dienjtjahe”“ abzujenden. 2) Zu den Beamten gehören in Preußen auch die öffentlichen Lehrer. Der Shriftwechjel in ftädtiihen Sparfafjen-Angelegenheiten darf jeitens der Vorfteher diejer Sparfaffen unter der Bezeihnung „Bortopflichtige Dienftfahe” abgejandt werden, injofern die Verwal: tungen der ftadtiihen Sparkafjen im Gebiet des Allerhödhjten Regles ments v. 12. 12. 1838 (Preuß. ©S. f. 1839 ©. 5 ff.) als ftädtijche Deputationen oder Kommilfionen gemäß $ 59 der Stüdte-Ordnung v. 30. 5. 1853 und den gleichartigen Vorjhriften der Weltfälifchen und Rheinishen Städte-Drönung bejtellt worden find. Ebenjo ift den Kreis-Sparfafjen, bezüglid; deren nah Punkt 21 des obengedadhten Reglements v. 12. 12. 1838 die für die ftädtiihen Sparkajjen ange gebenen Grundjäte beobadjtet werden jollen, die Berehtigung; den Schriftwedjel in Sparfajjen:Angelegenheiten unter der Bezeihnung „Bortopflihtige Dienjtjadhe” abzujenden, zugugejtehen, wenn die Satungen der Kreis-Sparfaffen, der Beftimmung a. a. D. gemäß, die Allerhöhlte Genehmigung erhalten haben. Die Gerihtsvollzieher find befugt, die Bezeichnung „Portopflichtige Dienftjache“ aud) für diejenigen Briefe anzumenden, welde die Vornahme freiwilliger Berfteigerungen betreffen. 3) Aud) Siegelmarken dürfen verwendet werden. 399 IT. Theil. — V. Porto-Vergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto. 400 Gefeh, betreffend die Portofreiheiten im Gebiet des Horddentfhen Bundes. Dom 5. 3uni 1869.) (681. 3. 141.) 1) Diejes Gejeg gilt innerhalb des ganzen Deutjhen Neichs-Poftgebiets, aud) ift die Wirkjamfeit des Gejeges v. 5. 6. 1869 auf den Verkehr zwijchen dem Deutihen Neic;s-Pojtgebiete einerjeits und Bayern und Württemberg andererfeits, jorwie auf den Verkehr zwijhen Bayern einerjeitS und Württemberg andererjeitS ausgedehnt worden. $ 1. Den regierenden Fürften des Novddeutjchen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen verbleibt die Befreiung von PVortogebühren in dem bisherigen Umfange. $ 2. Sn reinen Bundesdienft - Angelegenheiten werden BVoftfendungen jeder Art innerhalb des Norddeutichen Pojt- gebieteS portofrei befördert, wenn die Sendungen bon einer Bundesbehörde abgejchiet oder an eine Bundesbehörde gerichtet find und die äußere Bejchaffenheit, jowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundes - Bojt- verwaltung in diefer Beziehung zu erlafjenden bejfonderen Beltimmungen entjpricht. Alle in Bundesrathsfachen, forwie in Militär- und Marine- Angelegenheiten, alS reinen Bundesdienft = Angelegenheiten, im Norvddeutjchen Poftgebiete bisher allgemein bejtandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten. 8 3. Auf Fahrpoftfendungen zmwifhen den Hohenzollernjchen Landen und den übrigen Theilen des Nordveutihen Pojtgebiets finden die vorftehenden Bejtimmungen ($ 2) feine Anwendung; die Porto- freiheit diefer Sendungen richtet jid) nad) den betreffenden Bojtver= trägen.t) i Auf Stadtpoftfendungen evjtreckt fich die Bortofreiheit nicht. 1) Die Beltimmung diejes Abjages ift jeit dem 1. 1. 1872 nicht mehr gültig. $ 4. Sendungen, welche bon dem NeichStage des Nord» deutjchen Bundes ausgehen, oder an den Neichstag gerichtet find, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleichbehandelt. S 5. Die Porto-Vergünftigungen, welche den Berjonen des Militärftandes und denen der Bundes-striegsmarine bewilligt find, werden einftweilen aufrecht erhalten. Dem Bundes-Präfidium bleibt e3 vorbehalten, dieje Porto-Ber- günftigungen aufzuheben oder einzufchränfen. $ 6. Alle übrigen bisher bejtandenen Bortofreiheiten und PBortoermäßigungen werden aufgehoben. Für die Aufhebung bezw. injchränfung der Worto- freiheiten wird aus der Bundes-Poftkaffe injoweit Entichädi- gung geleiftet, alS dies mit Nückjicht auf die den Porto- befreiungen etwa zu Grunde liegenden läftigen Privatrechts- titel nad) den Landesgejegen nothiwendig ilt. 8 7. Der Antrag auf Entjcehädigung ift don dem Be- rehtigten bei Vermeidung der Präflufion bi3 zum 30. Suni 1870 an die Poftbehörde zu richten. Ueber den erhobenen Anfpruch wird vom General-Boitamt entjchieden. Wenn das General- Boftamt den Anjpruch ganz oder theilweije zurückmweift, jo fteht dem Reflamanten das Recht zu, binnen einer präfluji- vifchen Frift von 3 Monaten, vom Tage des Empfanges der Bejcheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu bejchreiten. Die Klage ift gegen die Dber-Boftdivektion bezw. gegen die mit deren Funktionen beauftragte PVoftbehörde zu richten, in deren Bezirk der Neflamant fein Domizil hat. ..$ 8. Die At und die Höhe der Entjchädigung richtet fie) nach folgenden Beftimmungen: ‚ Der Berechtigte hat am Schlufje eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von ihm frankirt abgefchieten oder an ihn unfvankirt eingegangenen Sendungen nachzumeijen, welche nach den bisherigen Beftimmungen portofrei befördert fein würden. Der auf diefe Sendungen entfallende Porto- und Gebührenbetrag wird dem Berechtigen aus der Bundes= Boftkafje jährlich eritattet. Sm Falle des Einverftändniffes zwifchen der Bundes» Pojtverwaltung und dem Berechtigten kann der für 1 Sahr feitgejtellte u ohne neue Ermittelung aud) für mehrere hinter einander folgende Jahre als Entfchädigung zu Grunde gelegt werden. 8 9. Der Boftverwaltung bleibt die Befugniß dore behalten, anftatt die in S 8 feitgejette Zahlung fortdauernd zu leiften, den Berechtigten durch Zahlung einer feiten Summe eins für allemal zu entjchädigen. Wenn die Poftverwaltung von der Befugniß der ein- maligen Entjchädigung Gebrauch machen will, jo wird der Betrag, welcher dem Berechtigen in den zuleßt borher- gegangenen 3 Kalenderjahren in Gemäßheit des S 8 gezahlt worden it, zufammengerechnet, der danach fich ergebende durchjchnittliche Sahresbetrag achtzehnmal genommen und diefe Summe dem Berechtigten baar gezahlt. $ 10. Neue Portofreiheiten oder Porto- Ermäßigungen können nur im Wege des Gejetes eingeführt werden. $S 11. Der Bundes-Boftverwaltung bleibt das Necht vorbehalten, mit Staat3behörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto und bezw. Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Averfional- jummen an die Bundes-Poftverwaltung gezahlt werden. $S 12. PBortofreiheiten, welche auf den mit dem Aus- lande abgejchloffenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, werden durch Ddiefes Gejet nicht berührt. Eine ftreefenweife portofreie Beförderung findet bei den in den SS 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen von und nad) dem Auslande nicht tatt. Ausländisches Porto wird in feinem Falle von der Bundes-Boftkajje getragen. $ 13. Die VBorfchriften des Artikels 52 der Bundes- le: find nicht auszudehnen auf denjenigen Theil dev Boftüberjchüffe, welcher durch die in gegenwärtigen Gejete angeordnete Aufhebung von Wortofreiheiten ge- mwonnen wird. Die näheren Beftimmungen über die Berechnung und Berwendung diejes bis Ende Dezember 1875 auszunehmen- den Theil3 bleiben der Berftändigung im Bundesrathe unter Zuftimmung des ReichStages vorbehalten. $ 14. Das gegenwärtige Gejeß tritt mit dem 1. Januar 1870 in Sraft. 401 II. Theil. — V. Borto-Vergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto. Heanlativ über die Portofreiheiten. A. Vortofreiheiten für Sendungen innerhalb des Dentjchen Reiches, jedoch mit Ausjchluß des inneren Pojtverfehrs von Bayern und Württemberg. Art. 1. Die regierenden Fürften in den Staaten des Deutjchen Reiches, fowie die Gemahlinnen und Wittiwen diefer Fürften genießen in perjünlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten Allerhöchitihrer VBermögensverwaltung innerhalb des Deutjchen Reiches unbefchräntte Porto» und Gebührenfreiheit fir abgehende und anfommende Boft- jendungen. Diefe Portofreiheit bezieht fich nicht allein auf diejenigen Sendungen, welche von den Allerhöchiten Serrichaften perjönlic) abgejandt werden oder unter Allerhöchftderen perjönlichen Adreffe eingehen, fondern auch auf folche Sendungen, welche die Hausminifterien (bezw. die mit den betreffenden Gefchäften beauftragten oberiten Stellen), die denjelben nachgeordneten Berwaltungen, ferner die Hof- ftaaten, die Adjutantur, das Civil- und das Militärkabinet, jowie die fonftigen mit diefen Sendungen betrauten Dienft- itellen in Angelegenheiten der Allerhöchiten Herrjchaften ablajfen oder empfangen. Die desfallfigen Sendungen, fomweit fie von den Haus- minifterien, den gedachten Verwaltungen, den Hofftaaten 2c. abgelaffen werden, müfjen, um von den Boftanftalten als portofrei erfannt werden zu fünnen, mit dem Dienftfiegel und mit der Bezeichnung: „Königliche Angelegenheit“, „Sroßherzogliche Angelegenheit” 2c. oder „Militaria“ vers jehen fein. Art. 2. Sm reinen Reichsdienft-Angelegenheiten werden Poftfendungen jeder Art innerhalb des Deutjchen Neiches portojvei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichs- behörde abgefchiet oder an eine Neichsbehörde gerichtet find.!) Den Neichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine folche Behörde vertreten, gleich geachtet. Zur Anerfennung diefer Portofreiheit durch die Poft- anftalten ift erforderlich, daß die Sendungen: a) mit amtlichen Siegel oder Stempel?) und b) in der Auffchrift mit dem Bortofveiheitspernerf „Militaria“, „Marinefache“, „Boftfache”, „ZIele- graphenfache“, „Zollvereinsjache“ und in allen übrigen Fällen mit dem BortofreiheitSpermerf „ReichSdienftjache” verjehen find. Bon dem Erforderniß eines amtlichen Siegel3 oder Stempel3 (zu a) ift nur dann abzufehen, wenn der Abjender ein unmittelbarer Reichs oder Staatsbeanter oder eine aktive Militärperfon ift, fich nicht im Befit eines amtlichen Siegeld oder Stempel befindet und unter dent Porto- freiheitspermerfe „die Ermangelung eines Dienftfiegel3“ mit Unterschrift des Namens und Beifegung dev Amtseigenschaft bejcheinigt.3) Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder oe Form fol in der Negel über 250 g nicht hinaus- gehen. &3 ift möglichft dafür zu forgen, daß die zur Poft ge- gebenen portojreien Paretfendungen das Gewicht von 10 kg nicht liberfteigen. BoHl, Sammlung von Gejegen zc. f. Poft u. Telegr. Bei Padeten, deren Spnhalt nicht aus baarem Gelde, ungemüngzten Gold und Silber, Juwelen und Pretiofen, oder aus Schriften, Akten, Liften, Tabellen und Rechnungen, jondern aus anderen Gegenständen befteht, darf das Gemicht von 10 kg nicht überjtiegen werden, woidrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.) 1) Den von der Neids-Hauptfaffe, dem Neich3-Bankdirektorium und den Neichs-Banfanftalten ausgehenden oder an diefe Behörden ges rihteten Sendungen in reinen Neihsdienjt-Angelegenheiten fteht die Portofreiheit zu. Dagegen unterliegen diejenigen Sendungen, welche fi) auf den Gejhäftsbetrieb der NReihsbankt beziehen, der Portozahlung. In Strafregifterfahen haben Mittheilungen über redtsfräftige Ver- urtheilungen, welche jeitens der Strafvollitrefungsbehörden oder der Beantten der Staatsanmwaltihaft und der Landespolizeibehörden an das Neichs-Juftizamt ergehen, und ebenjo vom Reichs-Zuftizamt an öffent liche Behörden gerichtete Auskfunftsichreiben über den Inhalt des beim Neihs-Fuftizamt geführten Negifters als reine Neidhsdienjt-Angelegen- heiten Anfprud) auf Vortofreiheit. Dagegen find bezuglihe Mit theilungen der Strafvollitrefungsbehörden oder der Beamten der Staatsanwaltihaft, jowie der Zandespolizeibehörden an die zu Negifter- behörden bejtimmten Behörden der Bundesjtaaten, ferner Mit theilungen 2c. der Regifterbehörden der Bundesjtaaten an andere Landesbehörden, und ebenjo Anfragen der Landesbehörden an das Neichs-Zuftizamt über den Inhalt des dort geführten Regijters porto- pflichtig. 2) Aud) Siegelmarfen dürfen verwendet werden. Die Siegel oder Stempel der Privat-Eifenbahngefellfchaften find als „amtliche“ im Sinne der obiger VBorfhrift anzujehen. 3) Offizieren des Beurlaubtenftandes fteht als nicht aktiven Militärperfonen nicht die Berechtigung zu, unter dem Portofreiheits- vermerfe zu bejheinigen, daß fie fein Dienftfiegel befigen. Bezüglich der von Offizieren des Beurlaubtenftandes ausgehenden Dienftfendungen ift daher das Verfahren zu beobadten, daß diefelben, falls fie nicht mit dem amtlihen Siegel oder Stempel einer Militärbehörde verjehen find, zunächjt als portopflichtige Sendungen behandelt werden, und dafs fodann, nad) Maßgabe der VBorfchrift im Art. 17 diejes Regulativs, das vom Empfänger erhobene Porto demfelben erjtattet wird. Siehe im Uebrigen aud) die Arm. I) zu Art. 7 Seite 403. 4) Militär-Dienftipadete, deren Inhalt aus Karten befteht, unters liegen hinfihtlid) des LO kg überfteigenden Mehrgewihts nicht der PVortozahlung. Einjhreib- und PVerfiherungsgebühr ift für portofreie Padete in feinem Falle, auch nicht bei Meberjchreitung der Gemwidhtss grenzen von 10 kg zu erheben. Art. 3. AS reine Neichsdienftfahen im Sinne des Artikels 2 find diejenigen Sendungen nicht zu betrachten, twelche fih auf den gewerblichen Gejchäftsbetrieb einer Be- hörde oder Anftalt beziehen. Art. 4. Diejenigen von Neichsbehörden oder die Stelle jolcher Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgefandten oder an fie eingehenden Sendungen, weldye Brivat-Angelegen- heiten ganz oder theilweije betreffen, werden nur dann als reine Reich3-Dienftfachen angefehen, wenn fie lediglich durch den Snftanzenzug zwijchen Neich$ = Verwaltungsbehörden veranlagt find.t) 1) Im Militärs und Marinefahen haben diejenigen Sendungen, welche Privat-Angelegenheiten ganz oder theilweije betreffen, aud dann Anjprucd auf portofreie Beförderung, wenn fie durd) den Injtanzens zug zwifhen Staats- und Gemeindebehörden veranlapt find. 26 403 Art. 5. In Bundesrathsfachen werden diejenigen Briefe portofrei befördert, welche die Bevollmächtigten in Berlin zur Bolt liefern, alS „Bundesrathsfache” bezeichnen und zur Beglaubigung diefes Vermerk entweder mit ihrer Namensunterfchrift verjehen oder mit ihrem Dienftfiegel verjchließen. Ebenfo find diejenigen Briefe, welche an die Bevoll- mächtigten zum Bundesrathe aus anderen Orten des Deutfchen Reiches unter der Bezeichnung „Bundesrathsfache” nad) Berlin abgefandt werden, portofrei zu befördern. Art. 6. Sendungen, welde von dem ReichStage aus- gehen, oder an den Reichstag gerichtet find, werden in etreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Neichsbehörden (Art. 2) gleich behandelt. Die von dem Reichstage abgehenden Sendungen müfjen al3 „Reichstags-Angelegenheit” bezeichnet und mit dem Siegel des Reichstags verfehen fein. ‚Art. 7._ In Militär und Marinefachen geniegen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine NReichsdienft- Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Reic)s- oder StaatSbehörden, mit Einfchluß der, jolche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgefandt werden oder an diejelben eingehen. &3 wird bejonders darauf aufmerkjam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen in Militär- und Marine- Angelegenheiten nicht davon abhängig ift, daß Die Sendungen von Neichsbehörden abgefandt oder an Neid)s- behörden gerichtet find; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staats- behörden die Portofreiheit.t) 2) In Militär und Marinefahen genießen im Weiteren aud) Sen- dungen von und an Gemeindebehörden, jorwie Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, weldhe an magiftratualiihe Garnijon: Verwaltungen gerichtet oder von jolden aufgeliefert werden, falls fie n Uebrigen den Borjoriften diejes Negulativs 2c. entjpredhen, Porto veiheit- Ehenjo find die Geijtlichen berechtigt, fi im Verkehr unter ein- ander umd mit Behörden bei ihrem Schriftwechjel in folhen Militärs Angelegenheiten, melde fi) als reine Neihsdienit-Angelegenheiten dar: ftelen, der portofreien Bezeichnung „Militaria“ zu bedienen. Den von Offizieren des Beurlaubtenftandes ausgehenden dienftlichen Sendungen in Militär- und MarinesAngelegenheiten fteht die ‘Porto= freiheit in demfelben materiellen Umfange zu, wie den bezitaliden Dienftjendungen der aktiven Offiziere. Die von den Gemeindebehörden auf Grund des Gejepes vom 10. 5. 1892 an Familien der zu Friedensübungen einberufenen Danı- Ihaften zu zahlenden Unterftügungsgelder find bei ihrer Beförderung mittels der Pot ebenfalls als portofreie Sendungen in Militär und MarinesAngelegenheiten anzujehen. Art. 8. MS Sendungen in Militär- und Marines Angelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anfpruch haben, find auch folgende anzufehen: 1. der Schriftwechfel und die Geldfendungen, welche dadurd) nöthig werden, daß einzelne Militärs perjonen oder Militärbeamte von- ihren Truppen> oder Marinetheilen abfommandirt oder Truppen- theile nach anderen Drten verlegt find; 2. Geldfendungen der Militär und Marinebehörden: a) für Militärtransporte an Eifenbahn »Berwal- tungen und für Vorfpann an Drtsbehörden, b) für Zutterlieferungen an Ortsbehörden, €) für die von Snvaliden-Kompagnien beurlaubten Soldaten, II. Theil. — V. Porto-Bergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto. 404 d) für Nuhegehälter der Militävs bis zum Major und Korvetten-Kapitain ausjchließlich aufwärts,l) e) für beurlaubte Offiziere und Beamte, welche nad) Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden; ?) 3. Sendungen mit Militär- und Marine-Bekleidungs- gegenftänden: a) jeitens früherer Sadetten an das Sladetten- haus durch DVermittelung de Militär-flom- mandoS, b) feitens entlaffener Soldaten und Marine- Mannfchaften an die Truppen und Marine- theile, durch Bermittelung des Bezivfsfeldwebels oder einer Gemeindebehürde; 4. in Spnvaliden-Angelegenheiten: a) die an unmittelbare Staat3- oder Reichsbe- hörden gerichteten Gefuche der Invaliden vom Teldmwebel abwärts, b) Spnpvaliden-Unterftübungsgelder bei ihrer PVer- jendung von einer unmittelbaren Staat3- oder Neichsbehörde oder Kaffe; 6. in Zandmwehr- oder Seewehr-Angelegenheiten: a) Umlaufsbefehle an beurlaubte unbefoldete Landwehr- und Seewehr-Difiziere bei Ber- jfendung durch die Yeßteren.3) Die Einlieferung muß entweder unter Streif- oder Kreuzband erfolgen, oder e3 muß ein offener befiegelter Begleitjchein beiliegen, aus welchen der Gegen- ftand im Allgemeinen und der Name der be- treffenden Offiziere zu erjehen ift, b) Meldungen der Nejerviiten, dev Pandwehr- und Seewehrmänner, jowie der jonftigen Mannjchaften des Beurlaubtenftandes bei ihrer borgejegten Kompagnie bezw. bei den Bezirks- jeldwebeln, wenn die Meldungen offen oder unter dem Siegel der OrtS-Bolizeibehörde ver- fendet werden, ce) Landwehr: und Seewehrpäfje bei Rückfendung durch die Bezivksfeldwebel an die Landmwehr- und Seewehrmänner; 6. in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienftlihen Brief- und Aftenfendungen, auch bei der Berjendung zwifchen Dffizieren außer Dienft und beurlaubten Zandwehr-Dffizieren. Die PVer- jendung hat in der unter 5a angegebenen Weife zu erfolgen; 7. die Empfangsbefcheinigungen über die an Offiziere gezahlten Ruhegehälter, jowie die Quittungen der Smoaliden über Unterftüßungen (4b), bei der Ein- fendung an unmittelbare Staats- oder Neichsbe- börden; 8 Meß Snftrumente zwijchen dem topographifchen Bureau in Berlin und den mit Bermejjungen be- auftragten Offizieren fünnen in dringenden Fällen pofttäglich bi zum Gewicht von 50 kg portofrei befördert werden. Zur Anerkennung der Portofreiheit dev in den Art. 7 und 8 bezeichneten portofreien Sendungen durch die Poft- anftalten gelten die im Art. 2 gegebenen Vorfchriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a bezeichneten 405 Gefuche von Anvaliden ıft erforderlih, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirfsfeldiwebeld oder Drtö- vorftandes oder einer anderen Behörde verjchloffen und der Name md die Eigenfchaft des Snvaliden in der Auffchrift bezeichnet ift. 1) Die portofreie Beförderung findet aud) dann ftatt, wenn die Abjendung der Nuhegehälter von Staatsbehörden oder von Staatsfaffen geihieht; ebenfo erfolgt die Einjendung der Empfangsbefcheinigungen, jowie die Einjendung und die Rüdjendung der Penfions-Quittungs- bücher portofrei. 2) Auf Rortofreiheit haben auch Anfprucd) Brief- und Geldfendungen der Militärbehörden, welhe dadınd erforderlich werden, daß Militärs Anwärter von ihrem Teuppentheile beurlaubt worden find, um fid) eine Stelle zu Juchen. 3), Auch Umlaufsbefehle an die im Offiziersrang ftchenden Militär- beamten der Landwehr (Ober-Apothefer 2c.) find portofrei zu befördern. Art. 9. In Betreff der Porto-Vergünftigungen, welche den PBerfonen des Meilitärftandes und der Striegsmarine bewilligt find, tritt eine Aenderung nicht ein. Art. 10. Gm Angelegenheiten des Zollvereins Fommt die Beltimmung im S 2 der „Beftimmungen über Portofrei: heiten, welche auf befonderen Verträgen beruhen“ (Seite 407) auch bei Sendungen innerhalb des Deutjchen Reiches zur Anwendung. Dieje Portofreiheit exftreckt fi) indeR inner- halb des Deutjchen Neiches nur auf den amtlichen Schrift: wechfel in den gemeinfchaftlichen Zoll-Angelegenheiten zwijchen ven Behörden und Beamten verjchiedener Bundesftaaten, wogegen der zwijchen Behörden und Beamten eines und desfelben Bundesstaates in gemeinfchaftlichen Zoll-Ange- legenheiten vorkommende Schrijtwechjel der Portozahlung unterliegt.) 9) Eendungen in Angelegenheiten der Uebergangsabgaben ge hören nicht zu den Sendungen in Zollvereinsfjahen und unterliegen daher allgemein der Portozahlung. B. Portofreiheiten für Sendungen nad) und von Orten auferhalb des Dentichen Reiches. Art. 11. Sendungen nad) oder von Orten außerhalb des Deutfchen Reiches werden nur infoweit portofrei be- fördert, als fie nach den betreffenden Staatsverträgen oder Konventionen vollftändig portofrei don dem Aufgabeorte bis zu dem Beltimmungsorte zu befördern find. Die Be- immungen über die hiernach portofreien Sendungen find in den „Beftimmungen über PVortofreiheiten welche auf be- en Berträgen ienr (Seiten 407/408) zujfammenge- tellt. Eine ftreefenmweife portofreie Beförderung findet bei den in den Art. 2 und 4 bis 10 erwähnten Sendungen nad) und von Drten außerhalb des Deutjchen Reiches nicht ftatt; dagegen find die nach Art. 1 portofrei zu befürdernden Boft- anmeilungen und Fahrpoftfendungen in Angelegenheiten der regierenden Yürften in den Staaten des Deutjchen Reiches, jowie der Gemahlinnen und Wittwen diefer Fürften von Entrihtung des auf die Beförderungsftrecten innerhalb des Deutjchen Reiches entfallenden Portos freizulaffen. Sm den leßtgedachten Fällen ift das auf die fremden Beförderungs- ftreden entfallende Porto für franfirte Sendungen bei der Einlieferung zu erheben und für unfranfirte Sendungen bei der Aushändigung einzuziehen. Ausländisches Porto wird in feinem Falle von der Reichs-Poftkaffe getragen. II. Theil. — V. Porto-Bergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto. 406 C, Allgemeine Beftimmungen. Art. 12. Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenftand mit einem portofreien zufammengepadt, fo ift die ganze Sendung portopflihtig und darf mit dem Porto- fveiheitSpermerf nicht verfehen werden. Art. 13. Auch für die nach den Art. 2 und 4 bis 11 portofreien Sendungen müffen folgende Gebühren entrichtet werden: 1. die Zuftellungsgebühr; 2. die Gebühr für die Beftellung der von meiterher eingehenden, an Empfänger im Oxrts- oder Land- bejtellbezirk gerichteten Briefe mit Werthangabe, Padete mit oder ohne Werthangabe, Einfchreib- padete und Poltanmweifungen hebt den dazu ge- hörigen Geldbeträgen; 3. die Porto- und Gebührenbeträge für Beforgungen an Empfänger im Drt3= oder Kandbeftellbezivk des Aufgabe-Boftorts; . das Eilbeftellgeld; I „allung gene für Padete vom Zoll-Aus- ande; 6. die für dringende Packetfendungen bei der Ein- lieferung zu erhebende befondere Gebühr; 7. die fiir Einfchreibfendungen, fowie für gewöhnliche Padetfendungen, welche außerhalb der Dienftftunden angenommen werden, im Voraus zu entrichtende bejondere Gebühr. Art. 14. Unter Geldfendungen im Sinne diefes Regu- lativs find zugleich die im Wege der Poftanmweifung ftatt- findenden Ueberweifungen von Geldern zu verftchen. Bei Poftanmweifungen und bei Begleitadreffen zu Parfet- ne ijt der PortofreiheitSpermerk in den für die Auf- Ihrift bejtimmten Raum zu fegen, unter Beidrüdung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels.) Sn Ermangelung eines eigenen Dienftftempels hat der Abjender unter dem BortofreiheitSpermerf die „Ermangelung eines Dienftftentpels“ mit Unterfchrift des Namens und Beifeßung der Amtseigenfchaft zu befcheinigen. Bei dem durch Poft- anmweifungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Boftanftalten unter einander fann die Beidrüicfung des Dienftjtempels unterbleiben. 1) Aud) Siegelmarfen dürfen verwendet werden. am Art. 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anfpruch genommen wird, ift zu prüfen: a) ob diejelbe nach ihrer Bezeichnung, Verjchliegung und fonftigen Einrichtung zur portofreien Be- förderung geeignet ift. Diefe Prüfung liegt ftetS der Poftanftalt des Aufgabe- ortS ob. Findet fi ein Mangel in diejer äußeren Be- Ichaffenheit, und läßt fich derfelbe nicht fofoxt durch mündliche Nückjprache 2c. bejeitigen, fo ift die Sendung unverzögert abzufenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Borderfeite der Sendung zu bezeichnen, 3. B. „Deffentliches Siegel fehlt”. Sm folchen Sällen ift außer dem Porto das etwaige Zufchlagporto wie bei unfranfirten Sendungen anzufegen. E35 ift ferner zu prüfen: b) ob dem Abjender oder Empfänger Portofreiheit überhaupt zufteht, und ob die Sendung nad) 26* 407 ihrem Gegenftand (als Brief, PBadket-, Geld- jendung 2c.), fomwie nach ihrem Anhalt, fomweit auf denjelben aus der Auffchrift iiberhaupt ge= Ihloffen werden fann, zur portofreien Befürde- rung geeignet ift. Diefe Prüfung liegt derjenigen PBoftanftalt ob, in deren Bezirk die zur gortöfreiheit berechtigte Behörde 2. ihren ©Sib hat; bei Sendungen, deren Abjender zur Portofreiheit berechtigt ift, hat ftetS die Poftanftalt am Aufgabeort, bei Sendungen, deren Empfänger Tediglich zur Bortofreibeit beretigt ilt, die Poftanftalt des Beltimmungsorts diefe Prüfung (zu b) zu liben. Ergeben fich bei diefer Prüfung (u b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, jo ift die Sendung mit dem VBermerf „Bis zur näheren Begründung der Bortofreifeit“ zu verjehen und, wie zu a angegeben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Be- hörden und andere Betheiligte nicht unnöthig beläftigt werden, haben die Vorfteher der Poftanftalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichit nur von folchen Be- amten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienft befken und mit den drtlichen und PBerfonalverhält- niffen ausreichend befannt find. II. Theil. — V. Porto-Bergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto, 408 Art 16. eder Poftbeamte ift verpflichtet, die zu feiner amtlichen Senntniß gelangenden Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bejtrafung des Abfenders auf Grund des S 27 Nr. 2 des Gefehes liber das Poftwefen vom 28. Dftober 1871 und borfommenden- falls die Ddisziplinarifche Nige gegen Die betreffenden Ab- jender zu ermöglichen. Art. 17. Sendung Wird die Portofreiheit einer austarirten a) durch) Vorzeigen des Snhalts, oder b) dur) Bezeichnung des Abjenders und befcheinigte Angabe des Snhalts auf dem Briefumfchlage, oder e) in fonft glaubhafter Weife nachträglich dargethan, jo wird das von dem Empfänger erhobene Porto demfelben evftattet. Bei Brieffendungen erfolgt diefe Erftattung nur gegen Nüdgabe des Brief- umjchlages oder einer mit allen Poftzeichen verfehenen be= glaubigten Abfchrift deffelben. Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abjchrift des- jelben ift alS Belag der Entlaftungsfarte beizufügen. Seftimmungen über Portofreiheiten, welhe anf befonderen, mit einzelnen Begierungen oder Poftverwaltungen nbgefhloffenen Derträgen oder Hebereinkommen beruhen. BortofreithHum in Poftdienft- Angelegenheiten. 8 1. Der auf den Boftdienft bezügliche, zwifchen den Poftverwaltungen vorkommende amtliche Schriftwechfel ift im Verkehr mit allen fremden Ländern portofrei. Außerdem werden portofrei befördert: a) im Berfehr zwifchen denjenigen Ländern des Welt- poftvereins, welche dem Uebereinfommen, betreffend den Austaufh) von Briefen und Käftchen mit Werthangabe, beigetreten find: die auf den Boft- dienft bezüglichen Briefe 20. mit Werthangabe, welche die Boftverwaltungen unter fich austaufchen; b) im Berfehr zwifchen denjenigen Ländern des Welt: ee welche dem Uebereinfommen, betreffend en Poltanmweifungsdienft, beigetreten find: die auf den Boftdienft bezüglichen, ee den Pojt- verwaltungen vorfommenden Boftanweifungen; ce) im Berfehr zwifchen denjenigen Ländern des Welt- poftvereins, welche dem Uebereinfommen, betreffend den Poftbezug bon Zeitungen und Zeitfchriften, beigetreten find: die Boltanweifungen, mittels welcher die Abrechnungen über Beitungsgelder be- richtigt werden. Bortofreithbum in Zollvereinsfadhen. S 2. Der gefammte amtliche Schriftmechjel in den gemeinfchaftlichen Zollangelegenheiten zwifchen den Behörden und Beamten der Bereinsstaaten wird im ganzen Umfange des BZollvereins (mit Einfchluß des Großherzogthums Luremburg) im Brief, fowie im Wacdetverfehr portofrei befördert; zur Begründung diefer Portofreiheit müffen die Sendungen mit der äußeren Bezeichnung „Bollvereinsfache” verfehen werden. BortofreitHum im Verkehr mit Defterreich-Ungarn- Ss 3. Sm Berfehr zwifchen dem Deutfchen Reichs-Boft- gebiete und Defterreich -Ungarn werden portofrei befördert: 1. der Schriftwechfel zwifchen den Mitgliedern der beiderfeitigen Negentenfamilien,!) und zwar ohne Beichränfung auf ein beftimmtes Gewicht. Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Bezug auf die Portofreiheit für Brieffendungen die Mit- glieder des Fürftlih Thurn und ZTarisjchen Haufes ee Bezüglich der Bortofreiheit für Poftanmeifungen, Boltnachnahmebriefe, Werthbriefe und Parkete der Mitglieder der Negentenfamilien verbleibt e8 bei den bisherigen Grundfäßen. Dafjelbe gilt bezüg- lich dev PVortofreiheit für derartige Sendungen der Mitglieder des Fürftlich Thurn» und Tarisfchen Haufes; der Schriftwechfel in Boftdienft- und in Telegraphen- dienft-Angelegenheiten ; 3. alle dienjtlichen Sendungen, welche zwifchen den Boftbehörden und Boftanftalten unter einander vorkommen. 1) Unter dem Ausdrude „Beiderfeitige Negentenfamilien“ find zu verftehen: die Regentenfamilien in den Staaten des Deutfhen Reidys- Poftgebiets eimerjeits und die Negentenfamilie der Dejterreichijch- Ungarifschen Monardie andererfeits. IS) Portofreitbum im Berfehr mit der Schweiz. Ss 4 Sm Berfehr zwifchen dem Deutfchen Neichg- PVoftgebiete und der Schweiz werden portofrei befürdert: 1. die Schriften» und Aftenpadete in reinen Staats- dienft- Angelegenheiten zwijchen den beiderfeitigen Staat3behörden; 409 2. alle Sendungen, welche zwifchen den beiderfeitigen Poftbehörden und Boftanftalten im dienftlichen Berfehr vorkommen. Bortofreithpum im Berfehr mit Quremburg. s5. Sm Berfehr zwifchen dem Deutfchen Reich-Boft- gebiete und Luremburg werden portofrei befördert: 1. die in den SS 1 und 2 bezeichneten Sendungen; 2. Vacdete mit und ohne Werthangabe in PBoftdienft- Angelegenheiten. IT. Theil. — V. Porto-Bergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionirung von Porto. 410 86. Soweit nicht borftehend bezüglich der Gußeren Beichaffenheit dev Sendungen bejondere Beinen ge« troffen find, fommen für diejenigen Sendungen, welche aus dem Deutfchen Reichs-Boftgebiete abgehen und nach den in der gegenwärtigen Anlage A bezeichneten Staaten gerichtet find, die Vorschriften in Art. 1 und 2 zur Anwendung; jedoch Fünnen Ddiefe Sendungen auch mit dem _ Bortofveis heitövermerfe „Staatsdienftfache”, „Königliche Dienftjache” ke mit einer entjprechenden anderen Bezeichnung verjehen ein. Dereinbarung mit der Königl. Preuß. Stantsregiernug wegen Averfionirung von Porto und Gebührenbeträgen. a) Verfügung des Staatsfetretärs des Reichs -Pojtamts. (Amtsbl. d. Reihs-PBoftamts Nr. 15 v. 17. 3. 1894.) Nr. 18 Mverfionirung von Porto: und Gebührenbeträgen. Berlin, 15. März 1894. Die Reichs -Poftverwaltung hat mit der Kol. Preuß. Staatsregierung eine Vereinbarung wegen Aderfionirung der Porto 2c. Beträge für diejenigen Sendungen getroffen, welde bon den Königl. Preuß. StaatSsbehörden und bon den einzelnen, folhe Behörden vertreten- den Beamten franfirt abgejandt werden. Dieje Ver- einbarung tritt mit dem 1. April d. $. in Kraft. Bei der äußeren Bezeichnung der Sendungen erden die Künigl. Preuß. Behörden und Beamten von dem erwähnten Zeit puntte ab die Averfionivungsnummer 21 anwenden. Welche Behörden 2c. in das Aderfionirungsabfommen eingefchloffen find, wird den Boftanftalten von den vorgefeßten Dber- . PBoftdireftionen mitgetheilt werden. Die Preuß. Gerichtspollzieher haben Sendungen in Barteifahen auch in Zukunft mit Boftwerthzeichen zu franfiren. Bon dem Bermerfe „Frei laut Averfum Nr. 21”, dürfen die Gerichtspollziehev nur dann Gebrauch machen, wenn es fic) um Sendungen zur Erledigung amtlicher Aufträge handelt. Die GerichtSpollzieher find angemiejen worden, die Sendungen evfterer Art und die etiwa Zuges bhörigen Formulare zu Zuftellungsurfunden auf dev Border- jeite mit der Angabe „Dienft-Negifter A“ oder abgekürzt „DR. A” und die Sendungen der letteren Art, fowie u. U. auch die Formulare zu Zuftellungsurfunden mit dem Ber- merk „Dienft-Regifter B“ oder abgefürzt „D.=R. B“ zu ver- jehen. Die Poftanftalten haben darauf zu achten, daß die Sendungen dementfprechend bezeichnet werden, und daß eine Anwendung des Bermerfs „Frei laut. Averfum Nr. 21” bei den Sendungen in Barteifachen nicht ftattfindet. Die Poftfendungen der Breußifchen Geridhtsfaffen werden mit dem Vermerk „rei It. Averf. Nr. 21, gl. Pr. Amtsgericht. Gericht3foftenerhebung“ verjehen. Bei derartig bezeichneten Nahnahmejendungen ift die Geld-Leber- mittelungsgebühr von dem eingezogenen Nachnahmebetrage feitens der Poftanftalten einzubehalten und in Freimarfen auf der Nachnahme-Poftanweifung zu verrechnen. Auf folhe Nachnahme-Poftanmweifungen ift daher der Bermerk „Zrei laut Averfum 21” nicht zu feßen. Sollten den Gerichtsfaffen gleichwohl irthümlich die eingezogenen Nachnahmen zum vollen Betrage zugehen, jo werden die nicht berechneten Geld -Uebermittelungsgebühren der Poftanftalt am Sit der Gerichtsfaffe von der lelteren wieder zugeführt werden. Sn derartigen Fällen ift die Geld-llebermittelungs- gebiihr auf der Nachnahme Poftanweifung nachträglich in Sreimarfen zu bervechnen. Die Kontrolle darüber, daß die Nachnahme = Pot: anmweifungen an Preußifche Gerichtsfaffen richtig mit Marten franfirt find, ift von den Boftanftalten am Sit von Gericht3- faffeen und von den Bezirksrechnungsftellen für Polt- anmweifungen auszuüben. Wenn Preußische Behörden nad) dem 1. April bei den Poftanftalten den Umtaufch der erübrigten Poltwerthzeichen gegen baares Geld beantragen, jo it diefem Verlangen zu enjprechen. Die Poftanftalten haben die umgetaufchten Werthzeichen jo lange, als fie nicht anderweit verkauft oder zur Sranfirung von Poftfendungen verwendet find, als baares Geld zu führen. b) Beltimmungen über die gejhäftliche Behandlung der Poitjendungen in Stantsdienjt-Angelegenheiten. Beichlug des Könige. Preuf. Staatsminifteriums vom 7. Februar 1894. StM. 358. Mit dev Neich3-Poftverwaltung ift auf Grund des S 11 des Gejetes, betreffend die Feoriokreiheiten im Gebiete des Be Bundes, vom 5. uni 1869 (BOBI. 141) ein Abkommen dahin gejchloffen, daß vom 1. April d. ‘3: ab an Stelle der Porto» und beziehungsmweife Gebührenbe- träge für die einzelnen franfirt abzufchickenden aa tigen Sendungen der Königlichen Behörden und der einzeln ftehenden Königlichen Beamten eine Averfionalfumme an die Neichs-Poftverwaltung gezahlt wird. Bon der Averfionirung find jedoch ausgefchloffen!) und daher auch ferner an die Voftverwaltung im Einzelnen durch Verwendung von Poftwerthzeichen beziehungsmweife baar zu entrichten: a) das Porto für Sendungen nad) dem Auslande, b) das Porto für Sendungen, welche bei den Be> bhörden unfranfirt eingehen, ce) die Gebühr für Beftellung der Briefe mit Werthangabe, Padete mit over ohne Werthan- gabe, Einfchreibpadete und Boftanweilungen nebft den dazu gehörigen Geldbeträgen, d) das Eilbeftellgeld, e) die Nebengebühr für die von dem Landbrief> träger eingefammelten, zur Weiterfendung mit der Boft beftimmten ©egenftände, wenn die Sendung feldft, auf welche überhaupt dieje Gebühr Anwendung findet, unfranfirt abge- fandt werden foll, 411 II. Theil. — V. Porto:VBergünftigungen, Bortofreiheiten, Averfionirung von Porto. f) die Poftanweifungsgebühr für die Uebermitte- lung der auf Boftauftragsjendungen eingezo- genen und dem Auftraggeber zu liberfendenden Beträge. An Stelle des Negulativs des Königlichen Staats- minifteriums vom 28. November 1869 treten nun für die gejchäftliche Behandlung der Boftfendungen in Staatsdienft- Angelegenheiten vom 1. April d. %. ab nachftehende Be- ftimmungen in raft. I) In die Averfionirung find einbezogen: a) die Vortor und Gebührenbeträge für Sendungen an Empfänger im Orts» oder Landbeftellungsbezirf der Anfgabe-Boitanftalt; b) die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern entgegengenommen, zur Meiterfendung mit der Pojft bejtimmmten. Sendungen, joweit die betreffenden Sen- dungen überhaupt einer Nebengebühr unterliegen und bis zum Beltimmungsort franfirt werden jollen; ec) die Gebühr (das Franko) fir Poftauftragsfendungen; d) die Gebühr für die Ucbermittelung des eingezogenen Nachnahmebetrages; e) bei framfirt abzujendenden Briefen mit Zuftellungs= urfunde neben dem Porto fir den Hinweg des Briefes die Zuftellungsgebühr md das Porto für die Nüd- fendung der Zuftellungsurfunde; f) bei frankirten Nachnahmefendungen neben dem Porto und der Vorzeigegebühr die Gebühr fir die Ueber- mittelung der eingezogenen Nachnahmebeträge. Ss 1. Franfivt abzufchieen find alle Boftjendungen!) zwifchen Königlichen Behörden einfchließlih dev einzeln ftehenden Königlichen Beamten,?) ferner die Boftfendungen an andere Empfänger, wenn diejelben entiveder: a) nicht im Sntereffe der Empfänger fondern aus- Ichlieglich im Staatsinterejje 3) erfolgen, oder b) an eine Partei gerichtet find, welche nach ven bisherigen Borjchriften auf portofreie Zuftellung einen Nechtsanfpruch®) hat, oder e) in einex Prozek- oder Vormundfchaftsfache er- gehen, für welche einev Partei das Armenvecht bewilligt ift. Alle fonftigen don Königlichen Behörden ausgehenden PBoftfendungen find unfrankivt abzulaffen; bei Poftanz weilungen ijt jedod, La Diefe dem ranfirungszwange unterliegen, dev entfallende Franfobetrag durch den Abjender erforderlichen Falles von dem Geldbetrage der Leberweilung vorweg abzuziehen. 1) dazu gehören auch Beiheide auf begründet befundene Bes Ichwerden und Neflamationen einschl. der von Amtsmwegen zu ertheilen- den „„VBorbejcheide”; ferner Benadhrichtigungsichreiben, die gemäß der Kaffenordnungen den Empfangsberedtigten über erfolgte Zahlungen im Poftanweilungsverfehr zugefertigt werden. 2) auch wenn fie fi) auf Dienftreifen oder auf Urlaub befinden. Die betreffenden Beamten haben unter dem handjchriftlich herzuftellen- den Averfionirungsvermerk ihren Amtscharafter derart zu bezeichnen, daß fein Zweifel entjtchen Fann, welcher Behörde fie angehören. Auc) Perfonen, welche, ohne Beamten-Eigenfchaft zu befiten, als Organe der Staatsverwaltung fungieren oder von den Behörden mit Ausführung bejtimmter im Staatsintereffe liegender Gefchäfte beauftragt werden (Begelbeobachter der Strombauverwaltungen, Beobadıter fiir daS meteo= rologifhe Inftitut) fonnen von dem Averfionirungsvermerf Gebraud) nahen. (E. M. d. %. u. %. v. 22. 6. 1895.) 3) Wenn bei Poftjendungen an Privatperfonen neben dem Staats- interejfe gleichzeitig das nterefje der Privatperjonen vorliegt, jo findet eine Sranfirung nicht ftatt. 4) d. i. wenn in Verträgen gegenfeitige Franfirung des Schrift: mwecjelS vereinbart worden it. 412 82. © Die frankirt abzufchiekenden Sendungen, fomweit fie der Averfionirung unterliegen, find 1. mit dem Vermerk „frei laut Averfum Nr. 21%, abgekürzt „frei It. Averj. Nr. 21” und 2. mit der Bezeichnung der, abjendenden Behörde zu verfehen. (@) Der unter 1 bezeichnete Vermerk ift auf die Borderfeite dev Sendung beziehungsmeife bei Pacfeten auf die Borderjeite der Backetadrefje in die linfe untere Ecke, und die Bezeid)- nung der abfendenden Behörde unmittelbar unterhalb diejes Bermerfs zu jeßen. 8 Außerdem müffen fich die Sendungen durch den Ver- Ihlng mittel3 des Dienftfiegels oder Dienftjtempel3 oder mittel3 Siegelmarfen der abfendenden Behörde im Einzelnen als zur unentgeltlichen Beförderung geeignet erweifen. Sen- dungen, welche offen zur Einlieferung gelangen, 3. B. PVoft- farten und Poftanmweifungen, müffen außer mit dem VBermerke: ‚rei It. Aver). Nr. 21° und der Bezeichnung der Behörde ebenfall3 mit dem Dienftfiegel oder Dienftftempel oder mit Siegelmarten der abfendenden Behörde bedruckt werden. Bei PVoftfarten und Poftanweifungen hat diefer Abdruck auf der Adrepfeite zu erfolgen?). 9 Bei Briefen mit Zuftellungsurfunde ift der Vermerk „rei It. Averj. Nr. 21° aud a die Außenfeite der Zus jtellungsurfunde zu feßen. 59) Nacnahne-Poftanweilungen werden von dem Polt- beamten, welcher diefelben ausfertigt, in der Linfen unteren Ede mit dem Vermerk „frei It. Averf. Nr. 21 verjehen. 6 Bon dem vorstehend bezeichneten Erforderniß eines Dienftfiegel3 oder Dienftftempel® oder von Giegelmarfen twird nur dann abgefehen, wenn der Abfender fich nicht im Befite eines diefer Verfchlugmittel befindet und dies auf der Adreffe unterhalb des in Abjag 1 Ziffer 1 bezeichneten Vermerk durch die Worte „In Ermangelung eines Dient- fiegel3” mit Unterfchrift des Namens unter Beifeung der Amtseigenfchaft bejcheinigt. 1) md zwar an der fonft zum Auffleben dev Poftwerthzeichen be= jtimmten Stelle (die rechte obere Ecke). S 3. Die Behörden einfchließlich der einzeln ftehenden, eine Behörde repräfentivenden Beamten haben fich zur Her- ftellung der im $ 2 Abf. 1 unter 1 und 2 bezeichneten Ber- merke eines Stempel3 zu bedienen, welcher der nachitehenden Form entjpricht: Frei It. Averj. Nr. 21. Kol. Pr. Amtsgericht. Die Angabe des Orts, an welchem die Behörde ihren Sik hat, ift in dem Stempel nicht erforderlich. Der Stempel ift in einer gegen unbefugten Gebraud) fihernden Weile aufzubewahren. . Einzeln ftehende nicht im Befie eines Stempel3 befindliche Beamte haben den Vermerk „frei It. Aver. Nr. 21° unter Beifeßung ihrer Namensunterfchrift und ihrer Amtseigenfchaft handfchriftlich herzuftellen. Führen diefelben feinen Dienft- a fo ift nach der Vorfchrift im S 2 Abj. 6 zu ber ahren. $S 4. Die Franfirung der nach Orten außerhalb des Deutichen Reichs beftimmten Sendungen erfolgt in der bisherigen Weife durch Kontirung des Portos und der fonftigen Poftgebühren. 413 II. Theil. — V. Porto-Bergünftigungen, Portofreiheiten, Averfionivung von Porto. 414 Die bezeichneten Sendungen werden von der ablafjenden Behörde in ein Porto-Stontobuch eingetragen und demmäch]t mit dem lebteven der Boftanftalt übergeben, welche die tavifmäßigen Porto» und Gebührenbeträge fowohl in diejes Buch, als aud) in ihr Gegenbucd) einträgt. Ebenjo werden das Porto und die Gebühren für jünmtliche an eine Königliche Behörde gerichtete Sendungen, welche unfranfirt eingehen, bei der Auslieferung Seitens der Boftanftalten in den bezeichneten Büchern Eontirt. Allmonatlich werden die Fontirten Gejammtbeträge bon den Behörden an die Poftanftalten gegen Quittung im Kontobuch gezahlt. S5. In Betreff der Wiedereinziehung derjenigen von einer Behörde verauslagten Porto» und Gebührenbeträge, zu deren Erftattung der Abjender oder der Empfänger einer Sendung oder ein jonftiger Snterefjent verpflichtet ift, bemwendet e3 bei den beitehenden Vorjchriften. Much fernerhin find überall die tarifmäßigen Porto- und Gebührenbeträge in Anjat zu bringen. S6. Die na) S 1 unfranfirt abzulaffenden porto- pflichtigen Sendungen find auf der Adreffe als „porto= pflichtige Dienftfache” zu bezeichnen und mit dem Dienft- jiegel der abjendenden Behörde zu verfehen.t) Einzeln ftehende Beamte, welche ein folches nicht führen, haben unter dem Bermerf „portopflichtige Dienftfache” die „Srmangelung eines Dienftjiegels“ mit Unterfchrift des Namens und Beifegung de3 Amtscharafters zu bejcheinigen. 1) Durd) den in der oberen linfen Ede der Adrekjeite anzu= bringenden Vermerk „‚Bortopflichtige Dienftjache” wird die Befreiung der portopflichtigen Briefe von den für unfranfirte Briefe zu erhebenden Zujchlagporto begründet; eine gleiche Befreiung von dem Portozufchlag wird den Padetjendungen bis zum Gewidt von 5 kg und den Sendungen mit Werthangabe zu Theil, wenn die Porto- pflihtigfeit folder Dienftjendungen in ähnlicyer Weife durd) den vor- bezeichneten Vermerk erkennbar gemacht ift. Der Vermerk darf deshalb anf den unfranfirt abzulaffenden Roftjendungen nicht weggelaljen werden. Sendungen an Privatperjonen, die das Porto zur Franfirung etiva vorher eingejandt haben, find unter Verwendung des eingejdicdten Portobetrages mit dem Vermerk „Portopflichtige Dienftjache, frei” zu verjehen. 8 7. Die Königlihen Behörden Haben in ihrem Gejchäftsverfegr auf thunlichfte Bejchränfung der Worto- Ausgaben Bedacht zu nehmen und insbefondere folgende Beltimmungen forgfältig zu beachten: 1. Sollen mehrere Briefe gleichzeitig an eine Advefje abgefandt werden, jo find diefelben in ein gemein- ichaftliches Couvert zu verfchliegen. 2. Bacdete ohne Werthdeklaration, deren Gewicht mehr als 10 Kilogramm beträgt, find da, wo Eifenbahn- verbindungen bejtehen, foweit e3 ohne unverhältniß- mäßige Verzögerung ihrer Beförderung oder einen jonftigen Nachtheil gejchehen fann, als Frachtgut mit dev Eifenbahn zu verfenden. Dagegen find Geld» und andere Werthjendungen ftets zuw Poft zu geben. 3. Zu den Neinjchriften der Verfügungen an Privat- perjonen ift Papier von folcher Befchaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht dejjelben einjchlieglich des CouvertS das zuläffige Marimalgewicht eines einfachen Briefes nicht überfteigt. 1. Die Mverfionivung dev Poftgebühren ftellt nur eine vereinfachte Form der Entrihtung diefer Gebühren dar, und die Höhe der von der Staatsfalje an die Neichs-Boftverwaltung zu entrichtenden Summe wird auf Grund anderweiter Zählungen bemejjen. Es ijt daher nad) wie vor auf thunlichite Vermeidung von frankivt abzujchidenden Sendungen und auf Abjendung in einer mit thunlichjt geringen Gebühren belafteten Form Bedadht. zu nehmen. i Die Briefform ift bei Sendungen bis zu 250 g der Padetform vorzuziehen. $ 8. Die Verrechnung der nicht averjirten PBorto- und Gebührenverträge erfolgt nach Anleitung des Etats im Nejfort der Yuftizverwaltung bei dem dazu bejtimmten Ausgabe-Sapitel, in allen übrigen RefjortS dagegen bei den betreffenden Biüreaubedürfnißfonds, Behörden und einzeln ftehende Beamte, welche nicht mit einem eigenen, aud zur Beftreitung der nicht averfionirten Porto- und Gebührenbeträge beftimmten Biüreaubedürfnig- fonds verjehen find, Haben diefe Ausgaben zufammen mit den etwaigen fonftigen Frachtgebühren für Dienftliche Sendungen und den Telegrammgebühren bei der vorgejegten Behörde zur Erftattung aus deren Büreaubediürfnigfonds zu liquidiven. Ausgenommen find die Spezialftommiffare und Bermejjungsbeamten der Tandwirtbicyaftlichen Ber- mwaltung, welche die ihnen nad) der Averfionivung noc) erwachjenden Borto-Ausgaben, jorwie die Telegrammıgebühren aus den Büreau- beziehungsweife Amtsfoften-Entfchädigungen zu beftreiten haben. $ 9. Den einzelnen Minifterien bleibt vorbehalten, die für ihre NeffortsS erforderlichen näheren Vorschriften über die Ausführung diefer Beftimmungen zu erlafjen. Durd, die Averfionirung der Porto- und Gebührenbeträge wird die portofreie Beförderung von Poftfendungen unter der Bezeichnung „Militaria“, „Marinefache*, „Botjahe“, „Telegraphenfache“, „Zoll vereinsfache‘‘, „Neichsdienftfadhe” nicht berührt. Für die portopflictige Korreipondenz zwiihen Behörden ver- Ihiedener Bundesitaaten (Bek. d. NK. v 29. 8. 1870, 17. 4. 1872, 8. 7. 1873 (ROBL. 1870 514, 1872. 108, 1873. 232) — desgl. zwijchen diefen und den Behörden in Defterreih:Ungarn (Bel. d. NE. v. 31. 10. 1873 (RSBL. 366) Eommen folgende Grundfäge zur Anwendung: 1. PBortopflichtige Sendungen find ftets von der abjendenden Behörde zu franfiren. 2 Bei Korrejpondenzen zwifchen Behörden in Parteifachen entrichtet die abjendende Stelle das Porto aud) in jolden Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt. 3. Die empfangende Stelle ift zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedod) joll von einer Erftattung dejjelben an die abjendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abjtand genommen merdent. 415 IT. Theil. — VI. Telegraphenmefen. 416 VI. Telegraphenwelen. Gefeb über dns Telegraphenwefen des Dentfhen Beides. Dom 6. April 1892. (A681. 3. 467.) $1. Das Necht, Telegraphen=- Anlagen für die Ber: mittelung don Nachrichten zu errichten und zu betreiben, Steht anstlichlid dem Reich zu.2) Unter Telegraphen-Anlagen find die Fernjprech-Anlagen mit begriffen. 1) Bol. Reihsverfaffung Art. + Ziff. 10 und Art. 48 bis 51. Sn Bezug auf die für Bayern und Württemberg feitgejesten Aus- nahme vgl. RB. Art. + Ziff. 10 und Art. 52, jowie & 15 diejes Gejeßes. Ss 2. Die Ausübung des im $ 1 bezeichneten Nechts fann für einzelne Streden oder Bezirfe an Brivat-Unter- nehmer und muß an Gemeinden für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirk3 verliehen werden, wenn die nachjuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen orönungs= mäßigen Betrieb bietet und das Neich eine folche Anlage weder errichtet hat, noch Jich zur Errichtung und zum Betriebe einer folchen bereit erklärt. Die Verleihung erfolgt durd) den Keichsfanzler oder die von ihm hierzu ermächtigten Behörden. Die Bedingungen der Berleihung find in der Ver: leihungsurfunde feitzuftellen. Ss 3. Dhne Genehmigung des Neichs Fünnen errichtet und betrieben werden: 1. Zelegraphen-Anlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienfte von Landes- und Kommmunalbe- hörden, Deichforporationen, Siel- und Entmwäffe- rungsverbänden gewidmet find; 2. Telegraphen = Anlagen, welche von Zransport- Anftalten auf ihren Linien ausfchlieglich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen be- nußt werden; !) 3. ZTelegraphen-Anlagen a) innerhalb der Grenzen eines Grundftüds, b) zwifchen mehreren einem Befiter gehörigen oder zu einent Betriebe vereinigten Grund- ftüden, deven feines bon dem anderen liber 25 km in der Luftlinie entfernt ift, wenn Diefe Anlagen ausschließlich fiir den dev Benutung der Orundftücde entfprechenden unentgeltlichen Derfehr beitimmt find. 1) Eijenbahn-Telegraphen. $ 4. Durch die Pandes-Eentralbehörde wird, vorbehalt- lich dev Neichsaufficht (Art. 4 Ziff. 10 der Neichsverfaflung), die Kontrole darüber gerührt, daß die Errichtung und der Betrieb der im S 3 bezeichneten Telegraphen-Anlagen fich innerhalb der gejeßlichen Grenzen halten. $ 5. Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammten und auf Zulaffung zu einer ordnungsmägigen telephonifchen Unterhaltung durch die fiir den öffentlichen Berfehr be- ftimmten Anlagen. Borrechte bei der Benugung der dem öffentlichen Ver- fehr dienenden Anlagen und Ausfchliegungen bon der Benugung find nur aus Gründen des öffentlichen Sntereffes zuläffig.)) 1) Staats- und Telegraphen-Dienjttelegramme haben bejtimmungs- mäßig im inländijchen und ausländiichen Berkehr den Vorrang. Der Vorrang welden dringende Privattelegramme (umd dringende GSejpräde im Fernfprechverfehr) genießen, bleibt aber ebenfalls beftehen, weil dieje Telegranıme (bezw. Gejpräche) eine bejondere, höhere be- zahlte, Klafje für fich bilden. $ 6. Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Drtsverfehr, fei e3 don dev Neich3-Telegraphenverwaltung, jei e8 von der Gemeindeverwaltung oder von einem anderen Unternehmer, zur Benugung gegen Entgelt errichtet, jo Fanıı jeder Eigenthümer eines Grunpdftids gegen Erfüllung der von jenen zu erlaffenden und öffentlich befannt zu machen- den Bedingungen den Anjchluß an das Lofalneß verlangen. Die Benußung folcher Privatftellen durch) Unbefugte gegen Entgelt ift unzuläflig. $ 7. Die für die Benugung von Reichs -Telegraphen- und Fernfprech-Anlagen beftehenden Gebühren fünnen nur auf Grund eines Gejeßes erhöht werden. Ebenfo ift eine Ausdehnung der gegenwärtig beftehenden Befreinngen von folchen Gebühren nur auf Grund eines Gejeßes zu- läjfig.ı) 1) Bis zum Grlafje diejes Gefeges erfolgte die Fejtjegung und die Aenderung von Telegraphene und Fernfpred-Gebühren Tediglich im Mege der adminiftrativen Anordnung. Cine Herabjetung der Gebühren kann aud, ferner auf demfjelben Wege bemwerkjtelligt werden, aber nicht eine Erhöhung. S 8. Das Telegraphengeheimniß ift unverleßlich, bor- behaltlich der gejeßlich für ftrafgerichtliche Unterfuchungen, im Konfurfe und in civilprozefjualifchen Fällen oder jonjt durch NeichSgefeß feitgeftellten Ausnahmen. Dafjelbe ev- jtreeft fich auch darauf, ob und zwifchen welchen PBerfonen telegraphifche Mittheilungen ftattgefunden haben.t) 1) Die Unverleglichkeit des Telegraphengeheimniffes war aud) Thon vor Erlaß diejes Gejeges auf adminiftrativen Wege für den inläandijchen Verkehr durch $ 2 der Telegrapheu-Drdnung und fir den ausländischen Verfehr durh Art. 2 des Internationalen Telegraphen= Vertrages, ferner auf gejeglihem Wege durd; $ 355 des Strafgefeßbudhes ge: währleiftet. SS 99 und 100 der Strafprozekordnung jeken die Falle der zus läffigen geritliden Beihlagnahme von Telegrammen feit. s 9. Mit Geldftvafe bis zu eintaufendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefüngniß bis zu jehs Monaten wird bejtraft, wer vorfäßlich entgegen den Beftimmungen DI. Gefeßes eine Telegraphen » Anlage errichtet oder etreibt. $ 10. Mit Geldftrafe bis zu eindundertundfünfzig Mark wird beftraft, wer den in Gemäßheit des $ 4 erlafjenen Kontvolvorfchriften zumiderhandelt. $ 11. Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen find außer Betrieb zu feßen oder zu befeitigen. Den Anz trag auf Einleitung des hierzu nad) Maßgabe der Yandes- gejeßgebung erforderlichen Bmangsverfahrens ftellt der 417 Reichsfanzler oder die vom Neichsfanzler dazu ermächtigten Behörden. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.t) I) Das Zwangsverfahren wird aber dadurd) nicht aufgehalten. $ 12. Eleftrifche Anlagen find, wenn eine Störung des Betriebes der einen Leitung durch Die andere eingetreten oder zu befürchten ift, auf Koften desjenigen Theiles, welcher durch eine fpätere Anlage oder durch eine jpäter eintretende Aenderung feiner beftehenden Anlage diejfe Störung oder die Gefahr derfelben veranlaßt, nach Möglichkeit jo aus- zuführen, daß fie fich nicht ftörend beeinflufjen. 813. Die auf Grund der dvorjtehenden Beftimmung ent- ftehenden Streitigkeiten gehören dor die ordentlichen Berichte. Das gerichtliche an ift zu befchleunigen (SS 198, 202 bis 204 der Neichs-Civilprozegordnung). Der Rechts- II. Theil. — VI. Telegraphenwejen. 418 ftreit gilt als Ferienfache ($ 202 des Gerichtsverfafjungs- gejeges, S 201 der Reichs-Civilprozegordnung). ‚S 14. Das Neich erlangt durch diefes Gejet Feine meitergehenden als die bisher beftehenden Anfprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, inSbefondere über öffentliche Wege und Straßen.ı) 1) Dal. Beichlüffe des Bundesrathes vom 21. 12. 1868 und vom 25. 6. 1869 über die Verpflichtungen der Eijenbahnvermwaltungen bezw. Straßenbauverwaltungen im Snterejfe der Reichstelegraphie. S 15. Die Beitimmungen diefes Gefeßes gelten für Bapern und Württemberg mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich feftgeftellten Rechte diefen Bundes- ftaaten zuftehen und daß die Beitinnmungen des 8 7 auf den inneren Verkehr diefer Bundesstaaten Feine Anwendung finden. Urfundlich 2c. Gegeben im Schloß zu Berlin, den 6. April 1892. Telegraphen: Ordnung für das Deutfche Beid,. Unterm 15. S$uni 1891 ift vom Neichsfanzler eine „Zelegraphen-Drdnung für das Deutjche Reich” erlaffen worden, welche, ebenfo wie die Poft-Drdnung, als Vertrag awifchen der Poft- und Telegraphen-Verwaltung und dem Publikum gilt, und die folgenden Snhalt hat: . Benußung des Telegraphen. Wahrung des Telegraphen-Geheimnifjes. Dienftftunden der Telegraphenanftalten. Drte, nad) welchen Zelegramme gerichtet werden fönnen. Eintheilung der Telegramme. Aufgabe von Telegrammen. Wortzählung. Gebühren für gewöhnliche Telegramme. Dringende Telegramme. Bezadite Antwort. Berglichene Telegramme. Empfangsanzeigen. ZTelegraphijche Boftanmweilungen. Nachjendung von Telegrammen. N WRURURMUNRURURUNURUN URUNURUN EN Huck H $ 16. Vervielfältigung von Telegrammen. $ 17. Geetelegramme. $ 18. Weiterbeförderung. $ 19. Entridtung dev Gebühren. $ 20. Zurücziehung und Unterdrückung von Tele- grammen. Bag der Telegramme am Beftimmungs- ne £f, $ 22. Unbejtellbare Telegramme. $ 23. Gemährleiftung. S 24. Berihtigungstelegramme. $ 25. Nahzahlung und Erftattung von Gebühren. $ 26. Telegrammabjchriften. 5 27. Nebentelegraphen und befondere Telegraphen- anlagen. ernfprecheinrichtungen. $ 28. Geltungsbereich. Wie die Poft-Drönung ift auch die Telegraphen-Drdnung nur inhaltlich, angeführt. Die Telegraphen-Drdnung nebjt Ausführungsbeftimmungen bildet Abjchn. V Abth. 4 der Allgemeinen Dienftanweilung. ; Seftimmungen über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Die Beftimmungen über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen enthält die Allerhöchfte Verordnung vom 2. Suni 1877, welche nachftehend abgedruct ıjt. Dieje Be- ftimmungen finden auch auf diejenigen Telegramme gleic)- mäßig Anwendung, melche ftreefenmeife oder ausfchlieglic) durch den Bahntelegraphen befördert werden. Berordnung betreffend die gebührenfreie Beforderung von Telegrammen. $ 1. Auf fänmtlichen Telegraphenlinien de3 Deutjchen Reiches genießen die Gebührenfreiheit: 1. Zelegramme, welche von den regierenden Fürften in den Staaten des Deutfchen Reiches, jowie bon den Gemahlinnen und Wittwen diejer Fürften aufgegeben mwerden.!) Diefe Gebührenfreiheit er- ftrecft fich auch auf diejenigen Telegrammte, welche Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. Boft u. Telegr. im Auftrag der genannten Allerhöchften und Höcften Herrfchaften von den Beamten, der Um- gebung, dem Gefolge oder den Hofitaaten zur Auflieferung gelangen; 2. Zelegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrath während ihrer Aniwefenheit in Berlin in Bundesrath8-Angelegenheiten aufgegeben werden, oder welche an dieje Bevollmächtigten aus anderen Orten de3 Deutjchen Reiches in Bundesraths- Angelegenheiten eingehen; 3. Zelegramme von dem Reichstage und an denfelben in reinen ReichSdienft-Angelegenheiten; 4. Telegramme bon oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienft-Angelegenheiten ;2) D: Zelegramme bon oder an Militär- und Marine- behörden?) des Deutjchen Reiches, mit Einfchluß dev jolche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen Militär- und Mearine-Dienft e 27 419 Angelegenheiten; im Fall einer Mobilmahung au) diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienftlihen Aufträgen fommandirten Militär- perjonen oder Beamten der Militär- und Marine- verwaltung de3 Deutjchen Neiches in reinen Militär und Marine-Dienft-Angelegenheiten aus» gehen oder an folche Militärperjonen oder Beamte gerichtet find; 6. Telegramme der Eifenbahnverwaltungen, Eifenbahn- ftationen und Eifenbahnbeamte an dvorgejeßte Be- börden iber vorgefommene Unglüdsfäle und Betriebsftörungen. Welhe Telegramme der Eifenbahnvermwal- tungen 2c. außerdem gebührenfrei zu befördern find, ift durch befondere Vereinbarungen feitgefekt. 1) Die von Se. Kaiferlihen und Könielien Hoheit dem Kron= prinzen des Deutjchen Reiches ausgehenden Telegramme genießen auf lammtlichen Telegraphenlinien des Deutfhen Reidjes — mit Ausnahme des inneren Verkehrs von Bayern und Württemberg — ebenfalls die Gebührenfreiheit. Auf diefe Telegramme finden daher die Be: fimmungen der Allerhöchjten Verordnung v. 2. 6. 1877, insbejondere S1 Nr. 1 und $4, entjpredende Anwendung. 2) Die aus Anlaf des baaren Geldverfehrs (Giroverkehrs) zwijchen den Voft: und den Neichsbanfanftalten vorkommenden Telegramme find gebührenfrei. Telegramme, welche die Wahlfommiffarien über den Ausfall der Wahlen zum Deutfhen Reihstage an das NReihsamt des Innern richten, genießen die Gebührenfreiheit. Dagegen find die von den Wahlfommifjarien an Behörden der einzelnen Bundesjtaaten (3. B. an den Königlich Preußifhen Heren Minifter des Snnern, an die Königlich, Preußiichen Herren Ober-Präfidenten 2c.) gerichteten Telegramme über den Ausfall der Reichstagsmahlen gebührenpflichtig. Ehenjo unterliegen diejenigen Telegramme, mittels deren von den MWahlfommiffarien 2c. der Ausfall der Wahlen zum Landtage zc. eines Bundesjtaates gemeldet wird, allgemein der Gebührenzahlung. 3) Zu diefen Behörden gehören aud) die Civilvorfipenden der Erjagfommijjionen. $ 2. Die Gebührenfreiheit der Telegramme erftreckt fich nur auf die Telegraphirungsgebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über die Tele- graphenlinien hinaus. Die baaren Auslagen find vielmehr nach den betreffen den verordnungsmäßigen Beftimmungen entweder von den aufgebenden Deine und Behörden oder bon den Empfängern zu entrichten. Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht. Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgejchlofjenen Staatöverträgen oder Konventionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. m Uebrigen findet bei den nad) dem Auslande gerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit fr die Beförderungsftrede innerhalb des Deutichen Reiches bezw. des Deutfchen Reich3-Telegraphengebiet3 nicht ftatt. 8 3. Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befürdernder Telegramme befugten Behörden und Beamten haben fich zu ihrer amtlichen Korrefpondenz nur in den wichtigjten und dringendften Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtefter Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Zitulaturen 2. abzufafjen. S 4. Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanftalten ift erforderlich, daß die Telegramme a) mit amtlichem Siegel oder Stempel, I. Theil. — VI. Telegraphenwefen. 420 b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrücenden Bezeichnung al8 „Königliche An- gelegenheit“, „Oroßherzoglice Ungelegenheit “, „NReichsdienftfache“, „Militaria“ 2c. verfehen find. Die von den Allerhöchften oder Höchften Herrichaften herrührenden Telegramme find, auch wenn fie von Berjonen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hof- ftaaten gehören, fofern über die Perfon des Aufgebers oder die Echtheit feiner Namensunterfchrift bei den Telegraphen- anftalten fein Biveifel obwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, fowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen. Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civil» behörden find in der Regel mit dem Namen des Vorjtehers oder eines der leitenden Beamten der Behörde zu unter- zeichnen, fünnen aber eintretendenfall von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt fein, daß fie von dem PVorfteher der Behörde ausgehen und in feinem Auftrage mit feiner Namensunterjchrift verfehen worden find.2) Bei den von den Militär- und Marinebehörden aus- gehenden, gebührenfrei zu befördernden Telegrammen genügt, neben der Bezeichnung „Militaria“ und der Beidriidung des amtlichen Siegel3 oder Stempels, als Unterichrift die Firma der abjendenden Behörde, 3. B. Garde-Füfilier-Regiment. Wenn der Aufgeber fich nicht im Befit eines amtlichen Siegel3 oder Stempels befindet, jo hat derjelbe in „Er- mangelung eines Dienftftempels“ mit Unterfchrift des Namens und Beifegung der Amtseigenfchaft zu befcheinigen. 1) Auh Siegelmarfen dürfen verwendet werden. 2) Die amtlihen Ausfertigungen der Reichshauptkaffe können jo- wohl von diejer jelbft, als von dem NReichs-Bankdirektorium volljogen werden. Im erjteren Fall müjjen fie alö Telegramme neben der Unterfhrift des Vorftehers diefer Geihäftsabtheilung oder feines ges ordneten Vertreters und der Unterfchrift eines derjelben angehörigen Buchhalters, im anderen Fall neben der Unterfchrift des Reichs-Banks un mit dem Stempel der Reihshauptfafje verjehen iwerden. $5. Sn allen Fällen, in denen au dem Telegramm hervorgeht, daß in materieller oder formeller Hinficht eine mißbräuchliche Benußung des Telegraphen vorliegt, müfjen jolhe ZTelegramme von den Telegraphenanftalten an die borgefeßte Ober-PBoftdivektion abfchriftlich eingereicht werden. Sn dem Begleitberichte zu den Abfchriften find die Gründe der Einfendung näher zu erörtern. 8 6. Auf die unter eigener militärifcher Verwaltung ftehenden ZTelegraphenlinien Anden die Beftimmungen diefer Berordnung feine Anwendung. ._$ 7. ©egenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli diefes Sahres in Grat Mit diefem Tage verliert die Ber- ordnung des Neichsfanzlerd vom 8. November 1872 über die gebührenfreie Beförderung telegraphifcher Depefchen ihre Gültigkeit. Die Beftimmungen diefer Verordnung finden auf den inneren Berlehr in Bayern und Württemberg feine Anwendung. Urfundlich ze. Gegeben Berlin, den 2. Suni 1877. 421 II. Theil. — VI. Telegraphenwefen. 422 Begulativ über die gefhäftlihe Behandlung der Telegramme in Stantsdienft-Angelegenpeiten. Beichluß des Königl. Preuß. Staatsminifteriums vom 30. Juni 1877. (MBI. 185). Nachdem durch die Kaiferliche Verordnung vom 2. Syuni 8.9. (RGBL. 524) die bisher beftandene Gebührenfreiheit für Telegramme in Staatsdienft-Angelegenheiten (8 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung des Herrin Neichsfanzlers vom 8. November 1872 über die gebührenfreie Beförderung tele- graphifcher Depefchen) — mit den im $ 1 Nr.5 und 6 bezeichneten Ausnahmen — vom 1. Juli d. 3. ab auf ehoben worden in, treten mit diefem Qage folgende Be nmöngett über die gefchäftliche Behandlung der ge- dachten Telegramme in raft. 8 1. Den Telegrammen in StaatSdienft - Angelegen- beiten verbleibt, in der Beförderung, der bisherige Vorrang vor Privattelegrammen. Sie find daher von der abjenden- den Behörde wie bisher (S 8 der Telegraphen-Drönung für das Deutjche Reich vom 21. Juni 1872 — NOBL. 2131) al3 Staatstelegramme zu bezeichnen, und als folche durch Siegel oder Stempel zu beglaubigen. 1) jegt Telegraphenordnung v. 15. 6. 1891, $5 I. 8 2. Die Königlichen Behörden, mit Einfchluß der einzeln ftehenden eine Behörde vepräjentivenden Küönig- fihen Beamten, haben die Telegraphirungsgebühren für die bon ihnen in Staatsdienft-Angelegenheiten abzufendenden Telegramme: a) wenn die Aufgabe bei einem Neichstelegraphen- Amte erfolgt, entweder im Wege der Contirung oder in jedem einzelnen alle baar und zwar durch Verwendung don Poft- oder Telegraphen- freimarfen oder durch Einzahlung beim Telegraphen- amte, dagegen b) wenn die Aufgabe bei einer Eifenbahn-Telegraphen- ftation erfolgt, in allen Fällen durch baare Ein- zahlung bei der betreffenden Station zu ent- richten. 8 3. Die unentgeltliche Contirung wird jeder König» lichen Behörde, mit Einfchluß der einzeln ftehenden eine Behörde repräfentivenden Königlichen nn, auf dies= fälligen Antrag von demjenigen Kaiferlichen Zelegraphen- Amte zugeftanden werden, bei welchem, nach der örtlichen Lage, die Telegramme der lern Behörde regelmäßig zur Aufgabe gelangen. Ein jolcher Antrag ift nur in dem Dr zu Stellen, daß don dem Contirungsverfahren eine vleichterung des Gefchäftsperfehrs zu erwarten ift. Die abjendende Behörde hat den Beltimmungsort und den Empfänger des Telegramms in dem ontobuche zu verzeichnen und fodann das Telegramm mit diefem Buche dem Telegraphen-Amte zu übergeben, welches darin die Telegraphirungsgebühr und die etwaigen baaren Aus- lagen vermertt. Ebenjo werden Auslagen, welde auf einem an die Behörde 2c. eingehenden Telegramme haften, feitens des un in dem bezeichneten Buche Eontirt. Nach) Ablauf eines Monats werden die fontirten Gefammtbeträge von der Behörde an das Telegraphen-Amt, gegen Quittung in einer don dem leßteren aufzuftellenden Rechnung, bezahlt. 8 4. Die Verrechnung der von Königlichen Behörden und einzeln ftehenden Königlichen Beamten fü ZTelegramme in Staat3dienft-Angelegenheiten zu entrichtenden Geldbeträge bei den Staatskaffen und die Erftattung der von den be- zeichneten Behörden und Beamten verauslagten Geldbeträge für Telegramme der gedachten Art erfolgt in derjelben Weife, wie e3 hinfichtlic) der Portobeträge für Poftjendungen in Staat3dienftfachen nach den bejtehenden Borjchriften zu gejchehen hat. S5. Die Wiedereinziehung derjenigen für Telegramme in Staatsdienft-Angelegenheiten verauslagten Beträge, zu deren Erftattung ein Betheiligter verpflichtet ift, hat nad) den, hinfichtlich dev Wiedereinziehung von Poft-Portoberrägen für Poftfendungen in Staatsdienftjachen maßgebenden Be- timmungen zu erfolgen. 8 6. Telegramme in StaatSsdienft-Angelegenheiten find nur in den wichtigsten und dringendften Fällen, oder wenn e3 ausdrüclich borgejchrieben ift, abzufenden und in ge- drängtefter Kürze, mit Weglaffung aller Kurialien und mit Bermeidung aller für das Berjtändniß nicht unbedingt noth- wendigen Zitulaturen 2c. abzufafjen. Der Wortlaut eines Dienfttelegramms befteht aus Adrejfe, Inhalt und Unterfhrift. Der Wortlaut ift möglicft furz, aber deutlich und verftändlic; abzufafen. Alle überflüffigen Worte und Höflichkeits- formen einfchließlid) der Bezeichnung „Herr“ find im allgemeinen zu vermeiden. Die Amtseigenjchaft ift den Perfonennamen hinzuzufügen, wenn duch deren Weglajjien Mikverftändnilje herbeigeführt werden fönnen. Die Adreffe an den Refjortminifter hat zu lauten: Herren Arbeitsminijter Berlin. 8 7. Den einzelnen Minifterien bleibt überlaffen, die für ihren Neffort erforderlichen näheren Beftimmungen über die Ausführung diefes Negulativs zu treffen. KRönigliches Staats- Minifterium. 27* 423 II. Theil. — VII. Berhältniß der Reichs-Boft- u. Telegraphen-Berwaltung zu den Eifenbahn-Berwaltungen. 424 VI. Berhältniß der Beichs-Poft- und Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. Gefeh betr. die Abänderung des R 4 des Gefehes über das Poftwefen des Deutfchen Beides vom 28. Oktober 1871. Vom 20. Dezember 1875. (REBL. ©. 318.) (Sifenbahn- Foftgefeb.) Einziger Paragraph. An die Stelle des $ 4 des Gefetes Über das PVoftwefen des Deutfchen Reiches vom 28. Dftober 1871 (Reichs- Gejetbl. ©. 347) treten die nachfolgenden Beitimmungen: Art. 1. Der Eifenbahnbetrieb ift, foweit es die Natur und die Erforderniffe defjelben geftatten, in die nothmwendige Uebereinftimmung mit den Bedürfniffen des Poftdienftes zu bringen. Die Einlegung befonderer Züge für die Zimede des Pojtdienftes fann jedoch von der SPoftverwaltung nicht be- anjprucht werden. Bei Meinungsperjchiedenheiten zwifchen der Boftverwal- tung und den Eijenbahnverwaltungen über die Bedürfniffe des Boftdienjtes, die Natur und die Erforderniffe des Eijenbahnbetriebes entjcheidet, jomweit die PBoftverwaltung jic) bei dem Ausjpruche der Landes-Auffichtsbehörde nicht beruhigt, der Bundesvath, nad) Anhörung der Neichs-PBoft- verwaltung und des Reich3-Eifenbahnamts. Art. 2. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungs- dienft der Bahn bejtimmten Zuge ijt auf Verlangen der Poftverwaltung Ein von diefer geftellter Boftwagen unent- geltlich zu befördern. Dieje unentgeltliche Beförderung umfaßt: a) die Briefpoftjendungen, Zeitungen, Gelder mit Einjhluß des ungemünzten Goldes und Silbers, Sumelen und Bretiofen ohne Unterfchied des Ge- wicht3; ferner Boftjtüde bis zum Einzelgewicht bon 10 kg einjchließlich; b) die zur Begleitung der Poftfendungen, fowie zur Berrihtung des Dienftes unterwegs erforderlicyen Poftbeamten, auch wenn diejelben vom Dienfte zurücfehren; e) die Geräthichaften, deren die Boftbeamten unter- megs bedürfen. Fr Boftjtüce, welche nicht unentgeltlich zu befördern find, bat die Poftverwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, welche nad) der Gejammtmenge der auf der be- treffenden Eijenbahn fich bewegenden zahlungspflichtigen PBoitftüce für das Achsfilometer berechnet wird. Die Mitbeförderung folder Päckereien, welche nicht zu den Brief- und Zeitungspadeten gehören, foll bei Zügen, deren Fahrzeit bejonders furz bemefjen ift, bejchränft oder ausgejchlofjen werden, wenn dies von der Eifenbahn- Aufiichtsbehörde zur Wahrung der pünktlichen und ficheren Beförderung der betreffenden Züge für nothiwendig erachtet wird, und andere zur Mitnahme der Pücfereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet find. Art. 3. Auf Grund dorangegangener Berftändigung fann an Stelle eines befonderen Boittwageng eine Abtheilung eines Eifenbahnmwagens gegen Erftattung der fiir Herftellung und Wiederbejeitigung dev für die Zmerfe des wofbienfiee erforderlichen Einrichtungen von der Eijenbahnvermaltung aufgewendeten Gelbjtkojten, jowie gegen Zahlung einer Miethe für Hergabe und Unterhaltung benugt werden, welche nach Art. 6 Abi. 5 zu berechnen ift. Art. 4. Bei jolchen fir den regelmäßigen Beförderungs- dienst der Bahn beftimmten Ziigen, welche nicht in der in den Art. 2 und 3 bezeichneten Weife zur Boftbeförderung benußt werden, Fann die Boltverwaltung entweder, infomweit dies nad) dem Crmefjen der Eijenbahnverwaltung zuläffig ift, der letteren Briefbeutel, jowie Brief- und Zeitungs- padete zur unentgeltlichen Beförderung dur) das Zug- perjonal überweifen, oder die Beförderung von Briefbeuteln, jowie Brief- und Beitungspadeten durch einen Vostbeamten bejorgen lafjen, welchem dev erforderliche Pla in einem Eifenbahnwagen unentgeltlich einzuräumen ift. Art. 5. Reicht der eine Poftiwagen (Art. 2) oder die an dejjen Stelle fir WBoftzwede bejtimmte Wagenabtheilung (Art. 3) für die Bedürfniffe des Poftdienftes nicht aus, fo jind die Eifenbahnverwaltungen auf rechtzeitige Anmeldung oder Beitellung gehalten, nach Wahl der Voftverwaltung mehrere Poftwagen zur Beförderung zuzulaffen, oder der Wojtverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedürmiffes ee Süterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen jolcher Sean wagen, deren Übrige Abtheilungen in dem be- Kioenden Zuge für Eifenbahnzmwecke verwendbar find, zu 'gejtellen, oder endlich die ihnen von der Poftverwaltung überwiejenen Boftfendungen zur eigenen Be- förderung zu Übernehmen. Bei Zügen, auf denen die Beförderung bon Bolt päcfereien ausgejchloffen oder befchränft ift (Art. 2 Abf. 3), darf die Geftellung außerordentlicher Transportmittel feitens der Poftverwaltung nicht beanfprucht werden. Die Ueber- weifung von Poftjendungen an die Eifenbahnverwaltung ift nur injomweit zuläflig, alS Iettere fich bei dem betreffendem Zuge mit dev Beförderung don Gütern (Eil- oder Fract- gütern), befaßt und die zu überweifenden Boftftücfe nicht in Geld» oder Werthjendungen bejtehen. Für die Beförderung eined zweiten oder mehrerer Poft- wagen, fowie für die Geftellung und Beförderung der er- forderlihen Eifenbahn-Transportmittel ift von der Boft- verwaltung eine für das Achskilometer zu bevechnende 425 II. Theil. — VII. Verhältniß der Reich3-Poft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eijenbahn-Verwaltungen. 426 Bergäitung, für die Beförderung der Überwiefenen Poftftücke aber die tarifmäßige Eifenbahn-Eilfrachtgebühr zu zahlen. Für die Mitbeförderung de3 etiva erforderlichen PBolt- begleitungsperfonal3 und der Geräthichaften für den Dienft wird eine Vergütung nicht gezahlt. Art. 6. Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eifenbahn-Poftwagen werden für Rechnung der Poftver- waltung bejchafft. Die Eifenbahnverwaltungen find verbunden, die Unter- haltung, äußere Reinigung, das Schmieren und das Ein- und Ausrangiren diefer Wagen gegen eine den GSelbitkoften entfprechende Vergütung zu bewirken. Wenn die im regelmäßigen Dienft befindlichen eimbamn Poftwagen während des Stilllagers auf den Bahnhöfen der Endftationen im Freien ftehen bleiben, fo ift dafür eine Bergiitung nicht zu zahlen. Letteres gilt auch für Die Pläße a den a ah welche der Poftverwaltung zur Aufbewahrung der Perronwagen und jonftigen Geräth- haften für das Verladungsgefchäft angemiejen werden. Unbeladene Boftwagen Kr gegen Erjtattung der für ea tarifmäßig zu entrichtenden Fracht- ebühr zu befördern. Für die Beförderung zur Eijenbahn- Reparaturmwerkitatt nicht ftatt. Wenn a een bejhädigt oder laufunfähig werden, jo ji und zurüd findet eine Vergütung ind die Eifenbahnverwaltungen gehalten, der Pojtverwaltung geeignete Güterwagen zur Aushülfe zu überlaffen. Für diefe Güterwagen hat die PVojtverwaltung die nämliche Miethe zu bezahlen, welche die betreffende Eifenbahnverwaltung im Berfehr mit benachbarten Bahnen für Benugung fremder Wagen von gleicher Bejchaffenheit entrichtet. Desgleichen find die theilmweife von der Poft benußten Eifenbahnwagen (Art. 3), wenn fie laufunfähig werden, von den Eifenbahnverwaltungen auf ihre Koften durch andere zu erjegen. Art. 7. Bei Errihtung neuer Bahnhöfe oder Stations- Kae find auf Verlangen der Boflverwaltung die durch en Eifenbahnbetrieb bedingten, für die Zmwerfe de3 Poft- dienftes erforderlichen Dienfträume mit den für den Poftdienft etwa erforderlichen bejonderen baulichen Anlagen von der Eifenbahnverwaltung gegen Miethsentihädigung zu bejchaffen und zu unterhalten. Daffelbe gilt bei dem Um- oder Ermeiterungsbau bejtehender Stationsgebäude, infofern durch die den Bau veranlafjenden Verhältnifje eine Erweiterung oder Berände- rung der Poftdienfträume bedingt wird. Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe find die Eijenbahnverwaltungen ge> halten, bei Aufftellung von Bauplänen zu Bahnhof3- anlagen und bei dem Um- oder Erweiterungsbau von Stationsgebäuden auf die Beichaffung von Dienftwohnungs- räumen Ar die PVoftbeamten, welche zur Verrichtung des durd) den Eifenbahnbetrieb bedingten Bottdienftes erforderlich find, Nüdficht zu nehmen. Ueber den Umfang diefer Dienft- wohnungsräume wird fich die Poftverwaltung mit der Eifenbahnverwaltung und erforderlichenfalls mit der Yandes- Auffihtsbehörde in jedem einzelnen Falle verjtändigen. Für die Beichaffung und Unterhaltung der Dienftwohnungs- räume bat die nalen eine Miethsentjchädigung nad) gleichen Grundjägen wie für die Dienfträume auf den Bahnhöfen zu entrichten. Das Miethsverhältnig bezitglich der der Boftverwaltung überwiefenen Dienft- und Dienftwohnungsräume auf den Bahnhöfen fan nur durch das Einverjtändnig beider Ber- mwaltungen aufgelöft werden. Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, jowie bei dem Um= oder Ermeiterungsbau bejtehender Stations- gebäude zur Unterbringung von Dienjt- oder Dienftwoh- nungsräumen auf Verlangen der Boftbehörde bejondere Gebäude auf den Bahnhöfen hergeftellt, jo ift der erforder- lihe Bauplag von den Eifenbahnverwaltungen gegen Erftattung der Selbitfoften zu bejchaffen, der Bau und die Unterhaltung derartiger Gebäude aber aus der Poftkafje zu beitreiten. Art. 8. Wenn bei dem Betriebe einer Eifenbahn ein im Dienft befindlicher Poftbeamter getödtet oder Eörperlich verlett worden ift, und die Eijenbahnverwaltung den nad) den Gefeten ihr obliegenden Schadenerjat dafür geleijtet bat, fo ift die Poftverwaltung verpflichtet, derjelben das Geleiftete zu erjegen, fall$ nicht der Tod uder die Kürper- verlegung durch ein Berjchulden de3 Eijenbahnbetriebs- Unternehmers oder einer der im Eijenbahnbetrieb verwendeten Perfonen herbeigeführt worden ift.t) 1) Bol. S 10 des UnfalleFürforgegefeges v. 15. 3. 1886 (RGBT. ©. 53 und $1 des Haftpflichtgejehes v. 7.6. 1871 (RB. ©. 207). Art. 9. Der Reichskanzler ift ermächtigt, für Eifen- bahnen mit jchmalerer als der Normaljpur, und für Eifen- bahnen, bei welchen wegen ihrer untergeordneten Bedeutung das Bahnpolizeisfteglement für die Eifenbahnen Deutjchlands nicht für anwendbar erachtet ift, die vorftehenden Ver- pflichtungen für die Zwede des Boftdienftes zu ermäßigen oder ganz zu erlajfen.t) 1) Auf Grund des Artikels 9 find vom Neidhskanzler am 28. Mai 1879 die Beltimmungen, betreffend die Verpflichtungen der Eijen» bahnen untergeordneter Bedeutung zu Leiftungen für die Zwvede des Vojtdienftes (fiehe Seite 437), erlafjen worden. Art. 10. Durch die von dem Keichskanzler, nach Anz hörung der Reich3-Poftverwaltung und des Reichs-Eijenbahn- amts, unter Zuftimmung des Bundesraths zu erlafjenden Bollzugsbeftimmungen werden die näheren Anordnungen über die Ausführung der vorftehenden Leiftungen, jowie über die Feitfegung und die Berechnung der Vergügung für die gegen Entgelt zu gemwährenden Leijtungen getroffen. Art. 11. Auf die bei Erlaß diefes Gefees bereits Eonzeffionivten Eifenbahngefellichaften und deren zukünftig fonzejlionivte Erweiterungen durch Neubauten finden die Bor beheben Borschriften infoweit Anwendung, al3 dies nad) den Konzeffionsurfunden zuläffig if. Im Uebrigen be- wendet e8 für die Verbindlichfeiten der bereit3 Fon- zeffionirten Eifenbahngefellihaften bei den Beltimmungen der Konzeffionsurfunden, und bleiben insbejondere in diejer Beziehung die bis dahin zur Anwendung gekommenen Vor- fchriften Über den Umfang dem Poftzwanges und über die Berbindlichfeiten der engen zu Leijtungen für die Zmwecfe des Pojtdienfte3 maßgebend. Die bereit3 Eonzeffionirten Eifenbahngefellihaften find jedoch berechtigt, an Stelle dev ihnen fonzejltonsmäßig obliegenden Verpflichtungen für die Zmwede des Boftdienftes die durch da3 gegenwärtige Gefeß angeordneten Leiftungen zu übernehmen. Art. 12. Die vertragsmäßige Vergütung, welde an das Großherzogtum Baden für Leiitungen feiner Staatsbahnen 427 II. Theil. — VII. Verhältniß der Reich8-Poft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Berwaltungen. 428 zu den Bmeden des Poftdienftes zu entrichten ift, wird, jofern nicht eine andermweite Vereinbarung erfolgt, bis zum Ablauf des Jahres 1879 weiter gezahlt. Bis dahin bleiben für die Leiftungen der badijchen Staatsbahnen zu Zwecken des Voftdienftes die Beftimmungen des Neglements über die Verhältniffe der Poft zu den Staatseifenbahnen vom 1. Sanuar 1868 maßgebend.!) Sm MUebrigen fommen die DVorjchriften diefes Ge- jeßes auf die im Eigenthum des Neiches oder eines Bundesstaates befindlichen, fowie auf die in das Eigen- thum des Reiches oder eine Bundesstaates lbergehenden Eifenbahnen mit dem Inkrafttreten diefes Gefeßes zur An> wendung. 1) Seit dem 1. 1. 1880 findet das Eifenbahn-Boftgejeg nebjt den zugehörigen Vollzugsbeftimmungen aud) auf die Eifenbahnen im Grof- herzogthbum Baden Anwendung. Art. 13. Diefes Gefeß tritt mit dem 1. Kanuar 1876 in Kraft. Dafjelbe findet auf Bayern und Württemberg feine Anwendung. Urfundlich zc. Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875. Dollzugsbeftimmungen zum Eifenbahn-Poftgefeh vom 20. Dezember 1875. Auf Grund der Vorfehrift im Art. 10 des Gefehes dom 20. Dezember 1875, betreffend die Abänderung des $ 4 des Gefeges über das Voftwejen des Deutfchen Reiches vom 28. Dftober 1871, werden, nach erfolgter Anhörung der Reichs- Poftverwaltung und des Reichs -Eifenbahn-Amts, unter Zuftimmung des Bundesraths, nachftehende Bolzugs- bejtimmungen exlaffen. I Zu Art. 1 des Gejeges. Die Entwürfe zu den Eifen- bahnfahrplänen für die Perfonenbeförderung, fowie für die» jenigen Güterzüge, welche nach Verftändigung zwijchen der Poftverwaltung und der Eifenbahnverwaltung zur Befürde- rung bon Wojtpäcereien benußt werden follen, find der erfteren zur Wahrung ihrer ntereffen rechtzeitig mitzutheilen. Die Feftftellung der Fahrpläne gefchieht unter Mitwirkung der Boftverwaltung. Die feitgeftellten Fahrpläne find von den Eifenbahn- berwaltungen ohne Verzug der Poftverwaltung mitzutheilen, welche diejenigen einzelnen Züge bezeichnet, die fie zur Boft- beförderung benußen wird. I. Zu Art. 2. ©) Die Bezeichnung eines Zuges als Eil-, Schnelle oder Kurierzug reicht an Si nicht aus, um die Pojtpädereien von der Beförderung mit demfelben völlig auszuschließen. 2 Die Zahl der Poftbeamten, welche zur Begleitung der Poftjendungen, fowie zur Verrichtung des Dienftes unter- weg bei jedem Zuge regelmäßig mitgehen follen, wird von der Poftverwaltung beftimmt und der Eifenbahnverwaltung mitgetheilt. Muß diefe Zahl in einzelnen Fällen über- jehritten werden, jo find die außergewöhnlich mitreifenden Poftbeamten feitens der Poftverwaltung mit befonderen, auf die einzelnen Fahrten lautenden Legitimationsfarten zu verjehen.!) 9 Außer dem unter Nr. 2 gedachten Boftbegleitungs- perjonal dürfen nur der jedesmalige Vorfteher desjenigen Poftamts, welchem der Betrieb auf der Route zugewiejen ift, ferner die Poft-Auffihtsbeamten und folche Berfonen ur Mitbeförderung in den Boftwagen oder Wagen- btheilungen zugelafjen werden, welche aus poftdienftlichen Gründen vom Poftamts-Vorfteher des Kurfes oder von defjen vorgejegter Behörde hierzu mit Erlaubnißicheinen berjehen find. Berfonen, welche außer dem Boftbegleitungs- perjonal (Nr. 2) in den Poftwagen oder SBoftiwagen- Abtheilungen mitreifen, müffen das Perfonengeld für” die zweite Wagenflaffe des betreffenden Zuges, und fofern diefer nur Wagen erfter Kaffe führt, das Fahrgeld erfter Klaffe entrichten. Die Eifenbahnvermwaltung i befugt, darüber zu machen, daß eine mißbräuchliche Perfonen- beförderung in den Poftwagen und Wagen-Abtheilungen nicht ftattfinde. 92) Die Fracht für Beförderung zahlungspflichtiger Poftjendungen wird, wie folgt, berechnet: Für einen Zeitraum von 14 Tagen wird ermittelt, wie viele BPoftftiife (mit Ausnahme der Briefpoftfendungen, Zeitungen und Gelder) im inzelgewicht von mehr als 10 kg mit jedem Zuge von jeder Station bis zur nädhjite folgenden befördert worden find, und wieviel das Gewicht diejer zahlungspflichtigen Poftftücte von Station zu Station betragen hat. Dieje Ermittelung wird durch die Bofts verwaltung bewirkt, und zwar abwechjelnd für die erften und für die legten 14 Tage des Monats Mai jedes Jahres. Die Eijenbahnvermwaltung fteht die Mitwirkung bei der Er- mittelung frei. Die ermittelte Gefammt- Gewichtsjumme der zahlungs- pflichtigen Poftfendungen, welche zwijchen je 2 Stationen befördert worden find, wird mit der Silometerzahl der Stationdentfernung vervielfältigt, und Die gefundenen Summen werden zur Gewinnung einer Gewidtszahl in Kilogrammen für das Kilometer der Bahnlänge zufammengerechnet. Die fo gewonnene Gemwichtsfumme wird auf Achskilo- meter zurücdgeführt, indem je 1000 Kilogrammfilometer auf das Achsfılomerer gerechnet, überjchiegende Gemichtsbeträge bis zu 500 Silogrammkilometern außer Anja gelaffen, größere Beträge aber als je eine volle Achje angejett werden. Die Frachtvergütung wird nach dem Saße von 0,20 ME. für das Achstilometer berechnet. Durc) Vervielfältigung der hiernac) gefundenen Berglitungsfumme mit der Zahl 26 ergiebt fich die von der Bolt an die Eifenbahnvermwaltung in monatlichen Theilbeträgen zu zahlende Frachtvergüitung für das laufende Rechnungsjahr. ür die Stationslänge fommt die wirklich ausgemefjene Entfernung (nicht die zu Tarifzweden abgerundete Kilometer- zahl) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß Entfernungen unter 0,50 Kilometer nicht in Rechnung gejegt, Entfernungen von 0,50 bis 0,99 Kilometer dagegen für ein volles Kilo- meter gerechnet weıden. Andermeite Feitfeßungen der Frachtvergütungen können im Laufe eines Rechnungsjahres nur dann verlangt werden, wenn in der Benugung der Bahn zu Zmwerfen des Poft- dienftes erhebliche Veränderungen eingetreten find. 429 II. Theil. — VII. Verhältniß der Reichs-Poft- u. Telegraphen-Berwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 430 Bei Eröffnung neuer Streden jchon bejtehender Bahnen fann die Ermittelung im beiderfeitigen Cinverftändniffe in der Art bewirkt werden, daß nur für die neu eröffnete Strede die Zahl der Kilogrammkilometer bevechnet, diefe Zahl der Zahl dev Kilogrammkilometer für die übrigen Bahntrefen hinzugerechnet und folchergeftalt die Zahl der zu bergütenden AchSfilometer neu berechnet wird. Bei neu angelegten Bahnen wird fich die Poftverwaltung mit der Eifenbahnverwaltung über den Beitpunft der Er» mittelung für das Rechnungsjahr, in welchem die Betrieb3- eröffnung erfolgt, in jedem einzelnen Yalle verftändigen. 2) Bu den außergewöhnlich mitreifenden Poftbeamten find aud) folde Boftbeamte zu zählen, welde behufs Erlernung des Bahnpoft- dienftes als Begleiter mitzufahren haben. 2) Die Beftimmungen unter II Ziff. 4 und unter III Ziff. 2 haben durd) die Verordnung des Reichsfanzlers vom 24. Dezember 1881 die obige Faffung erhalten, und zwar mit der Wirkfamfeit vom 1. April 1881 ab. Die Beftimmungen unter III Ziff. 3 find bei der Revifion unverändert beibehalten worden (vgl. Anm. zu VIII Ziff. 8). II. Zu Art. 3.) © Der Einftellung vereinigter Poft- und Eifenbahnmwagen muß eine Verftändigung zmwijchen der Poft- und Eifenbahnverwaltung über die Größe und die Ein- richtung der für die Pojt zu beftimmenden Räume, jowie über die Zahl und Gattung von Eifenbahnwagen, in welchen diefe Räume herzustellen find, vorhergehen. 1, Sofern die innere Ausftattung der für Poftzwece beftimmten Abtheilung und deren demnächjtiige Wieder- entfernung in einer Werfitatt der betreffenden Eijenbahn- verwaltung erfolgt, fünnen a) die verwendeten Materialien mit dem Selbftkoften- preife und b) die Arbeitslöhne mit dem wirklich aufgewendeten Betrage in Rechnung geftellt werden. Außer Anjat bleiben Brenn- materialien, Nägel, Eleine Schrauben und fonftige an’ fügige Artikel, jowie Ausgaben für die in den Werkftätten zu allgemeinen Berrichtungen verwendeten Bedienfteten und Arbeiter. Fliv die hiernach nicht liquidirten Leiftungen foll e) ein Auffchlag von 100 p&t. der berechneten Arbeits- löhne (unter b) zum Anfag fommen. 2) Für die Benußung der fraglichen Räume zahlt die Poftverwaltung eine Miethe, welche, jo lange daS jeit dem 1. Mai 1875 gültige Regulativ fir die gegenfeitige Wagen- benugung im Bereiche der Deutjchen Eijenbahnen Anz wendung behält, bei Verwendung von Güter oder Gepäd- wagen an Raufmiethe 0,01 Mark für das Kilometer und an Zeitmiethe 1 Marf für den Tag, bei Verwendung bon Verjonenwagen aber an Laufmiethe 0,02 Mark für das Kilometer?) und an Zeitmiethe 2 Mark für den Tag mit der Mapgabe beträgt, daß die hievnacd) für den ganzen Wagen zu berechnende Vergütung auf die Poftabtheilung nach) dem Berhältnig der Länge derjelben zur Wagenlänge be- rechnet wird. Die Zeitmiethe wird für jo viele Wagen, einjchlieglich der erforderlichen Rejervewagen, entrichtet, als nach der zwijchen der Bolt» und en nah ges mäß Nr. 1 getroffenen Berabredung für den regelmäßigen PVoftverfehr auf den Streden der Eifenbahnvermaltung wirklich eingerichtet find.“ gr diefer Miethe find die Koften für die Unterhaltung, für das jedesmalige Ein- und Ausrangiren der betreffenden Wagen in die Züge und aus den Zügen, für die äußere Reinigung und für das Schmieren mitbegriffen. Für die innere Reinigung, fomwie für die etwaige Heizung umd innere Erleuchtung hat die Boftverwaltung für eigene Rech- nung zu forgen. ‚ Spweit die Wagen auf den Bahnen verjchiedener Eijenbahnverwaltungen durKhbenußt werden, tritt die Boft- verwaltung über die zu zahlende Miethe nur mit Einer Eifenbahnverwaltung in Abrechnung. I) und 9: DBgl. Anm. 2) zu I Ziff. @. 8) Die Entfernungen werden bei Berechnung ber Ver ütungen für die im Interefje des Poftbeförberungsdienftes von ber Eifenbahn aus= geführten Leiftungen auf volle Kilometer, unter Weglaffung von Ent fernungen unter O,, km, und zwar für jede Fahrtleiftung befonders, abgerundet. #) Die nämlichen Säpe an MWagenmiethe werben für Eifenbahn» magen-Abtheilungen (Berfonencoupees 3. Klaffe 2c.) gewährt, melde, ohne für den Voftdienit befonders eingerichtet zu fein, auf beftimmten Streden und in bejtimmten Zügen regelmäßig zur Beförderung von Poftfendungen benugt werden; in folden Fällen find außerdem die für Heizung, Erleuhtung und innere Reinigung der von der PVoft benugten Wagenabtheilungen etiwa entjtehenden Koften an die Bahn« verwaltung zu erjtatten. Beitmiethe für neu eingerichtete Poft- abtheilungen in Gifenbahnmwagen wird von dem Tage an berechnet, an mwelhem der eingerichtete Wagen auf der Bahnftrede, für die er bejtimmt ift, in Betrieb geftellt wird; dies gilt auch dann, wenn der in Betrieb geftellte Wagen nicht jofort von der PBoft in Benupung genommen wird. Im Fall der Hergabe von Erfagmwagen an Stelle Iaufunfähig ge- wordener vereinigter Poft- und Eifenbahnwagen ift e8 zuläffig, daß die Laufmiethe nicht mit dem Betrage, welder für Iekteren zur Gr- hebung gelangt fein würde, fondern mit dem Betrage, welcher auf die wirklid) hergegebenen Erjagwagen oder für den zu Boftzweden übermiejenen Theil derfelben entfällt, gezahlt wird, fofern die Eifen- bahnvermaltung dies verlangt. Vezüglid der Zeitmiethe hingegen ift daran feitzuhalten, daß diejelbe nur für die laufunfähig gewordene Wagenabtheilung, ohne Rücdfiht auf die Größe des aushülfsweile für Poftzwedfe hergegebenen Wagenraums gezahlt werde. Die Koften, welde durch die Unterhaltung der zur inneren Aus» ftattung der Boftabtheilungen in Eifenbahnmwagen erforderlichen Gegen jtände, wie insbejondere der Heiz- und Beleuhtungsanlagen, Spinde, Tiihe, Gardinen und fonftigen Dienftgeräthichaften erwachlen, werden auf die Voftkajje übernommen. Dagegen find die Koften für die Unterhaltung der den Raum der Boftabtheilungen begrenzenden Wand» 2c. Flähen in der an die Eijenbahnverwaltung zu zahlenden Miethe für Hergabe und Unterhaltung der Poftabtheilungen mit inbegriffen. Hierbei fommen namentlich in Betracht: die Koften für Unterhaltung der Fenter, Thüren, Thürfhlöffer, Thürgriffe, für den inneren und äußeren Anftrich der Wände zc., überhaupt für Unterhaltung derjenigen Gegenjtände, welche einen Bejtandtheil des Wagens bilden und in das Eigenthum der Poftverwaltung nicht übergegangen find. IV. gu Art. 59) © Die außergemöhnlichen Transport mittel find bei der Eijenbahnvermwaltung fchriftlich zu be- ftellen. Die Beftelung muß möglichft zeitig box der be- ftimmten Abfahrtszeit der Züge gejchehen. 2%) Die für die Hergabe und Beförderung außer ordentlicher Transportmittel don der Boftverwaltung zu zahlenden Vergütungen betragen für das Achskilometer: a) für Poftwagene un 22. 0,08 Mark, b) für Güterwagen oder Abtheilungen von Perfonenwagen . . . . 00 In den vorjtehenden Süßen find die Vergütungen für das Ein- und Ausrangiven der betreffenden Wagen in die Züge und aus denfelben, ferner die Vergütungen für Reinigung und Schmieren der Wagen, jowie für die Zurüc- 431 II. Theil. — VII. Berhältniß der Reichg-Poft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Berwaltungen. 432 ihaffung der der Eifenbahnverwaltung gehörigen außer» ordentlichen Transportmittel mitbegriffen. Für die etwaige Heizung und innere Erleuchtung der geftellten Wagenräume forgt die Poftverwaltung für eigene Rechnung. & Die Voftverwaltung darf verlangen, daß ihr die Benußung der für fie auf einer Eifenbahn geftellten außer- ordenttihen Transportmittel, namentlich der Eifenbahn- Güter- und der Poftwagen, aud) über den Bereich diejer Bahn hinaus, und zwar infoweit gejtattet werde, ald im Eifenbahndienfte felbjt eine Durchbenugung der Wagen auf anfchliegenden Bahnen ftattfinden kann, und ald außerdem eine Umladung der Voftgüter an den Webergangspunften nicht ohne Beeinträchtigung des regelmäßigen. Ganges der PVoftgüter zu bewirken fein würde. Die Zahlung der Hergabe- und Befürderungsper» gitungen Se der Regel nach an jede Eijenbahnverwaltung, auf deren Bahn außerordentliche Transportmittel benußt worden find, zum vollen Betrage und ohne Rüdficht darauf ftatt, ob die benußten Wagen erft auf der betreffenden Bahn eingeftellt, oder fon von weiterher durchgenommen worden find. Sede Eifenbahnverwaltung, deren Wagen über den Bereich ihrer Bahn hinaus benußt werden, hat fi) daher wegen der ihr für die Weiterbeförderung zuftehenden Miethe mit denjenigen Verwaltungen unmittelbar zu berechnen, auf deren Bahnen die Wagen meitergegangen ind. @) Die Ueberweifung von Poftfendungen an die Eifen- bahnverwaltung fol fich vorzugsweie auf Poftitücde bon größerem Umfange und Gewicht befchränfen. Die Ueber- weilung geichiegt mittelS doppelt ausgefertigter Ber- jendungsfcheine, von denen die Eifenbahnverwaltung ein Eremplar mit der Duittung über den Empfang der einzeln verzeichneten Stüce zurüdgiebt, während fie das andere Eremplar zurücbehält. Fiir jede Abdlieferungsftation müfjen bejondere Ber- jendungsfcheine vorhanden fein. Die Ueberweifung muß jo frühzeitig erfolgen, daß die Verladung in die Eijenbahn- wagen vor Abgang des Zuges mit Drdnung bewirkt werden fann. ft zur Verladung genügende Zeit vorhanden, worüber der Eijenbahn-Stationsvorfteher in Differenz. fällen entjcheidet, jo darf feitens der Eijenbahn die Mit- beförderung mit dem betreffenden Zuge nicht verjagt werden. Bei der Ablieferungsftation ift e8 Sache der Bolt, die Gegen- ftände von der Eifenbahnverwaltung wieder abzufordern. Dabei wird von der Poft in dem, in den Händen der Eifenbahnbeamten befindlichen Eremplare des Berjendungs- jcheines Gegenquittung geleiftet. Auf Grund des Ber- fendungsfcheines zahlt die Poftverwaltung die tarifmäßige Eilfrachtgebühr nad) dem von der Eifenbahnverwaltung er- mittelten Gefammtgemwichte, wobei die Sendungen nad) jeder Ablieferungsftation befonders tarifirt werden. 1) Siehe die Anm. 3) zu Art. 3. 2) Die Feftfegungen unter IV Ziff. (@) find bei der Nevifion uns verändert beibehalten worden (vgl. Anm. zn VIII Ziff. 8). IV: Zu Art. 6. © Den Bau der Poftwagen vermittelt bei den Staatsbahnen die betreffende Cijenbahndireftion, bei Privatbahnen die zunächit die Aufficht führende Behörde. @) Die zum Gebraude auf einer Eifenbahn bejtimmten Voftwagen werden der Eijenbahnverwaltung lbermiejen. Letstere hat die Verpflichtung, für den fortgejegt betriebS- fähigen Zuftand der übertiejenen Poftwagen und überhaupt dafür, daß diefelben in guter Belchaffenheit bleiben, in gleihem Maße und in gleicher Weile zu forgen, wie ihr diefe Sorge hinfichtlich der eigenen Wagen obliegt. Auch die Beichaffung der erforderlichen Rejerveftüce zu den Eifen- bahını-Poftwagen wird von der betreffenden Eifenbahn- verwaltung für Rechnung der Voftverwaltung beforgt. Ueber- fteigt jedod der Koftenaufmand für neue Referveftücde im Einzelfalle den Betrag von 1500 Marf, fo ift zubor eine Berjtändigung mit der Poftverwaltung erforderlid. Die Eifenbahnverwaltung forgt ferner für das Einrangiren der Poftwagen in die einzelnen Bias, fomwie dafür, daß die Poft- verwaltung in jedem Zuge, bei welchem ein Boftiwagen mits gehen muß, folchen rechtzeitig vorfinde. Dagegen kann fie verlangen, daß ihr eine jo große Anzahl von Poftwagen überwiejen werde, al8 nach den für den Eifenbahnbetrieb beftehenden Grundfägen zur Dedung des Bedarfs er- forderlich ift. 8) Sind Poftwagen zum durchlaufenden Gebrauch auf mehreren, unmittelbar aneinander fchließenden Eifenbahnen ea beftimmt, jo werden diefelben der Verwaltung einer iefer Bahnen überwiefen. Lettere übernimmt alsdann, was die Unterhaltung der Poftwagen in Reparatur betrifft, die vorstehende Verpflichtung für die Ausdehnung des Kurfes, und hat fi) über die Art und Weife, in der die Der: waltungen der übrigen Bahnen hierbei mitzumwirten haben, mit diefen zu bverjtändigen. Für das Einrangiren der PBojt- wagen in die Züge, jowie für die Unterftellung der Rejerbe- wagen, und für die Auf- und Unterftellung der im regel- Be Sebraucd befindlichen Wagen an den Endftationen hat jede Verwaltung an ihrem Theile zu jorgen. 4) Die Eifenbahnverwaltung läßt die nothivendig werdenden Redifionen der ihr übermiejenen Eifenbahn-Poftwagen und die an den Eifenbahn-PBoftwagen auszuführenden Reparaturen in ihren eigenen oder font dazu geeigneten Werkitätten be= forgen und empfängt dafür bon der Pe die Selbitkoften zurück, welche nach den Grundjägen der Boll- zugsbeftimmungen zu Art. 3 berechnet werden fünnen. Die betreffenden Liquidationen müffen mit Atteften über die Nothmwendigfeit und ziwecmäßige Ausführung der Ne- bifionen und Reparaturen und über die Angemefjenheit der Breije verfehen fein. Das bei Reparatur der Eifenbahn- Poftiwagen etwa entbehrlich gewordene alte Material wird von der Eifenbahnverwaltung entweder nach dem Gebraud)$» werthe vergütet, vder in der MWeife in Rechnung geftellt, daß der Erlös aus dem Verkaufe von dem Betrage der Liquidation abgezogen wird. Syn beiden Fällen genügt zur Begründung des Betrages die einfache Bejcheinigung der Eijenbahnvermaltung. 9 Die für die Außere Reinigung und das Schmieren der Boftwagen nad) Maßgabe der Selbftkoften zu bemeffende Entfchädigung wird in einer Gejfammtvergütung entrichtet, welche für das laufende Achskilometer O,3, Pfennig beträgt. Für die Reinigung im Innern der Wagen, jowie für deren innere Erleuchtung und Heizung forgt die Poft- verwaltung auf ihre eigene Rechnung. Für die Aufftellung der nicht im regelmäßigen Dienft befindlichen Poftwagen auf den Bahnhöfen im Freien hat die Poftverwaltung eine Vergütung von O,,, Mark für den Tag und den Wagen, für Die etwaige Unterftellung von Boftwagen in gedectten Räumen eine Vergütung von 0,5; Marf für den Tag und den Wagen zu entrichten. Für jedes durch den Betrieb bedingte Ein- und Aus» rangiren von PVoftwagen oder Umftellen von im Zuge ver- bleibenden Poftwagen hat die Poftvermaltung als den Selbit- 433 II. Theil. — VII. Berhältniß der Reichs-Boft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-VBerwaltungen. 434 foften entjprechend den Betrag von 1 Mark zu entrichten. Berjchiebungen der PBoftwagen mit dem Zuge, jowie das Umfegen von Boftwagen, welche fi in auf der Fahrt be- Aue Zügen befinden, werden al3 zu vergütende Rangir- ewegungen nicht betrachtet. © Die im regelmäßigen Gebrauch befindlichen Pojt- wagen fünnen während des Stilllagers an den Endftationen im Sreien ftehen bleiben, jofern nicht Gelegenheit zur Unter- ftellung vorhanden ift, oder die vorhandene Gelegenheit für Eifenbahnwagen nicht benußt wird. Referve-PBoftwagen müjjen für die Zeit des Nichtgebrauchs, foweit thunlich, in Nemifen troden untergeftellt werden. 9 Für die Beförderung von, zu Poftdienftzwecen nicht benugten, zurüctgehenden Boftwagen wird eine Keeachtgebiiht nicht gezahlt, wenn die Eifenbahnverwaltung diejelben, was ihr freifteht, für ihre Zmwede benußt. 2) Die im Gefes Art. 6 Abj. © beitimmte Bergütung tritt auch in allen denjenigen Fällen ein, wo ausnahms= weile an Stelle der regelmäßig mitgehenden Boftwagen Eifenbahnwagen hergegeben werden. 1) Die Beftimmungen unter V Ziff. 5 find bei der Revifion uns verändert beibehalten morden (vgl. Anm. zu VIII Ziff. 8). Wegen der Abrundung der Entfernungen fiehe die Anm. 3) zu Art. 3. Wird ein am Schluß eines angefommenen Eifenbahnzuges jtehender Bahnpoftwagen auf dem Bahnhofe dur Heranfchieben eines nad) einer anderen Rihtung bejtimmten Zuges in lekteren als Schlußmwagen aufgenommen, jo ijt dies als eine, der Gebühr (von 1 Mark) unter liegende Rangirbewegung zu betrachten, vorausgejept, daß der Bahn. poftwagen allein auf diefe Weife aus dem ftehenden in den heran- gejhobenen Zug aufgenommen wird. Werden dagegen nod zugleich Eifenbahnwagen aus dem angefommenen ftehenden Zuge dem nad) der anderen Richtung fahrenden Zuge angehängt, jo liegt eine zahlungspflihtige Rangirbewegung überhaupt nicht vor. v1. Zu Art. 7. © Bei Aufftellung der Bauprojekte zu den im Art. 7 bezeichneten Neu-Anlagen oder Veränderungen ift der Boftverwaltung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, ihr Bedürfnig an Dienft- und Dienftwohnungsräumen ans zumelden. Die Genehmigung des Bauplanes fteht der Eifenbahn- Auffihtsbehörde zu. mn Ermangelung einer Verftändigung zwifchen Boft- und Eifenbahnverwaltung darüber, ob die von der Poft verlangten Dienfträume oder befonderen bau= lichen Anlagen durch den Eifenbahnbetrieb bedingt find, und ob die Eifenbahnverwaltung zur miethsweifen Befchaffun von Dienfimohnungsräumen anzuhalten ift, jomwie enbfich über die Lage und Einrihtung der Poftdienfträume ent= fcheidet der Bundesrath nah Maßgabe der Beitimmungen im Art. 1 des Gejeßes. @) Die von der Eifenbahnverwaltung beichafften Poft- dienft= bezw. Dienftwohnungsräume find der Pojtverwaltung in einem zur beabfichtigten Berwendung geeigneten, gebrauch3= fähigen Zuftande zu übergeben. 8 Die bauliche Unterhaltung der der Volt überwiefenen Räumlichkeiten geibieht von Seiten und für Rechnung der Eifenbahnverwaltung. Zur baulichen Unterhaltung ijt hier bei jedoch die Ausführung folder Reparaturen zc. nicht zu rechnen, welche nach den in dem betreffenden Staate geltenden Bejtimmungen über die Unterhaltung von Dienft- wohnungen der Staatsbeamten für Rechnung dev Inhaber een find. Zwar hat die Eifenbahnverwaltung auch bei Reparaturen diefer Art auf Verlangen der Boftverwaltung die Vermittelung zu übernehmen; die Koften find aber der Poftverwaltung in Rechnung zu ftellen. VBoHl, Sammlung von Gefegen 2c. f. Poft u. Telegr. Für die Befchaffung und Unterhaltung der Boftdienft- bezw. Dienftwohnungsräume zahlt die Pojtverwaltung an die Eijenbahnverwaltung eine jährliche MiethSvergütung von fieben Prozent des Baufapitals. , Als Baufapital gilt der Betrag der Herftellungskoften einschließlich „des Preijes für den Grund und Boden. Bei Gebäuden, welche ausjchlieglich von der Voftverwal- tung benußt werden, wird das Baufapital ungetheilt zur Berechnung gezogen. Bei jolchen Gebäuden dagegen, in denen die Boft- verwaltung nur einen Theil der vorhandenen Räumlich- feiten benußt, wird derjenige Theil des Baufapitals des ganzen Gebäudes in Anfat gebracht, welcher auf die bon - er Bojtverwaltung benußten Räumlichkeiten nach dem Verhältniß des Raumes derjelben zu dem Raume des ganzen Gebäudes entfällt, und ift dabei der Baumerth der gemeinfchaftlich benugten Zlure, Treppen und Bodenräume auf die Eifenbahn- und auf die Poftverwaltung nach dem Verhältnig des don jeder Verwaltung benutten Raumes zu dertheilen. ‚ Unter dem Ausdrude „Raum de3 ganzen Gebäudes“ ift die Summe de3 quadratifchen Inhalt3 der Lichten Räume jämmtlicher Etagen, unter Hinzurechnung des Bodenraumes zu verjtehen. Bon diefer Gelammtfumme ift vorweg die Summe der auf die gemeinfchaftlich benußten Klurz, Treppen und Bodenräume fallenden Quadratmeter in Abzug ” bringen, jo daß e3 alfo in Bezug auf jene gemeinfchaftlich bemußten Räume einer befonderen Grepaztikion nicht bedarf. ‚ ® Die Reinigung, Erleuchtung und Heizung der zu dienftlihen Ziweden benugten Räume Liegt derjenigen Ber- waltung ob, welche die Räume benußt. Die Reinigung, Erleudtung und Heizung der gemeinfchaftlich zu dienftlichen Bweden benugten Räume beforgt die Eifenbahnverwaltung egen Erftattung der Hälfte eines zu berechnenden Koften- au, Für die Reinigung und Erleuchtung der für Dienftziwedke gemeinfchaftlich benugten Zlure und Treppen werden nur die im Synterejje des Poftdienftes etwa entitehenden befonderen Aufwendungen von der PBoftverwaltung eritattet. Die Reinigung und Erleuchtung der Flure und Treppen der Dienftwohnungsräume der Boltbeamten liegt der Eifen- bahnverwaltung nicht ob. „ © Die für die Eifenbahnreifenden beftimmten Wartefäle fünnen aud) don den SBoftreifenden benubt werden, und zwar unter denjenigen Bedingungen bezüglich des Auf- enthaltS in denjelben, welche für die Benugung der Warte- jäle durch die Eifenbahnreifenden allgemein borgefchrieben find. Soweit den Eifenbahnen durd die Aufnahme der Poftreifenden in den oe der Eifenbahn nachmweisliche Mehrkoften entjtehen, find diefelben von der Poftverwaltung zu eritatten. ‚® Die Stellen, wo Boftfchilder und Briefkaften anzu- bringen find, werden von der Poftverwaltung nad) bor- heriger Berftändigung mit der Eifenbahnverwaltung beftimmt. ® Meber die Baupläne für die befonderen Poftgebäude auf den Bahnhöfen, jowie darüber, ob die Ausführung des Baues für Nechnung der Poftkaffe von der Eifenbahn- verwaltung zu Be ift, werden fi die Poftverwaltung und die Eijenbahnverwaltung in jedem Einzelfall verftändigen. 9 Wenn die Eifenbahnvermwaltung Veränderungen der Bahnhofsanlage vornehmen will, durch welche die zivec- entjprechende I Bon der Boitlofalitäten N gemacht wird, jo ijt die Poftverwaltung berechtigt, die legteren zurüid- 28 435 : 11. Theil. — Vo. Verhältnif der Neichg-Poft- u. Telegraphen-Berwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 436 zugeben und nad) Maßgabe der Feftfegungen im Art. 7 die Buweifung anderer zwedfentjprechender Näumlichkeiten in Anfpruch zu nehmen. Meinungsverfchiedenheiten darüber, ob ein folcher Fall vorliegt, werden auf dem im Art. 1 des Gefeßes vorgejchriebenen Wege erledigt. VD. Zu Art. 8. Erfaganfprüche, twelche wegen einer bei dem Betriebe einer Eifenbahn erfolgten Tödtung oder Verlegung eines im Dienft befindlichen Poftbeamten erhoben werden, wird die betreffende Eifenbahnverwaltung alsbald zur Kennt- niß der PVoftverwaltung bringen. Werden folhe Erfaganfprüche im Wege des Prozefjes verfolgt, fo wird die Eijenbahnverwaltung nach) Buftellung der Klage eine Abjchrift derjelben der PVoftverwaltung mittheilen. Die Mitteilung erfolgt in beiden Fällen an diejenige Kaiferliche Ober-Boftdireftion, in deren Bezirk der Unfall fi) ereignet hat. fe Allgemeine Beftimmungen. Zu Art. 10. ® Die Beamten der beiderjeitigen Ber maltungen find verpflichtet, bei Wahrnehmung ihres Dienftes dergeftalt Hand in Hand zu gehen, daß das Tynterefje beider Berwaltungen nad Möglichkeit gefördert, Nachtheil Für die eine oder die andere Verwaltung aber vermieden wird. Soweit folches mit den Intereffen der eigenen Verwaltung verträglich erfcheint, müfjen die Beamten in allen Bor- fommniffen des Dienstes den Wünfchen der Beamten der anderen Verwaltung fich willfährig bemeifen. (>) Den Anordnungen, welche zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Bahnhöfen, der Negelmäßigfeit und Sicherheit im Gange der Eifenbahnzlige, jowie auf Grund bahnpolizeilicher VBorfehriften von der Eifenbahnverwaltung oder bon den mit der Ausübung der Bahnpolizei betrauten Eifenbahnbeamten getroffen werden, find auch die Boft- beamten nachzukommen verbunden. Bei Erlak der bezüglichen Anordnungen it eine Be- fchränfung und Erjehwerung des Boitverkehrs thunlichht zu vermeiden. Smsbejondere ift zu jeder Zeit, wo folches im Boftinterefje notwendig erfcheint, der Zugang zu den auf den Bahnhöfen befindlichen Poftbureaus offen zu erhalten; auch muß zur Zeit der Anfunft, der Abfahrt und des Durc)- ganges der Züge den dienftthuenden Poftbeamten der Zutritt zu den Perrons geftattet werden, imgleichen auch dem Die Prieffaften an den Poftwagen benugenden Publitum, info» fern nicht die Eifenbahnverwaltung aus befonderen Gründen das Betreten des Verrons zu bejchränfen genöthigt it und diefe Gründe von der Eifenbahn-AuffichtSbehörde gebilligt werden. Den anfchliegenden Posten ift das Aufftellen auf den Bahnhöfen an geeigneten Stellen, foweit jolche bor= handen find, zu gejtatten. Die Pläte, wo das Ein- und Ausladen der Poftgüter in die und aus den Eifenbahn-Poftwagen zu gejchehen hat, find mit Rückfiht auf die Stelle, die der Poftwagen im Zuge einnimmt, möglichit ein= für allemal zu beftimmen. Die Pläte find, mo dies thunlich erjcheint, fo zu mwählen, daß fie dem Andrange des Publifums nicht ausgefegt find. Miüffen diefelben im ausfchlieglichen Interefje des Boft- ee Nachts erleuchtet werden, fo trägt die Poftverwaltung ie Roten. &) Die Voftbeamten find verbunden, alle Vorficht an- zumenden, um Unglüdsfälle unterwegs zu vermeiden. € bezieht fich dies nicht allein auf das Umgehen mit Feuer und Licht, auf das Schliegen und Deffnen der Wagen- thüren 2c., fondern auch ganz befonders auf die Art des Verladens der Poftgüter. Die einzelnen Adjen der Bolt wagen müfjen möglichft gleichmäßig belaftet, jede Ueberlaftung aber muß forgfältig vermieden werden. Nimmt der Eifen- bahn - Stationsvorjteher eine MUeberlaftung des ganzen Wagens oder eines Theiles defjelben wahr, jo ift er be- vechtigt und verpflichtet, fofortige Befeitigung Ddiefes Webel- Itandes zu verlangen. Sobald die Poftbeamten, von welchen Eifenbahn-Poft- transporte begleitet werden, unterwegs eine Schadhaftigkeit an den Poftwwagen wahrnehmen, haben fie davon in ge- eigneter Art den Eifenbahnbeamten Nachricht zu geben. © Werden an Eifenbahnhalteftellen, wo befondere PBoft- anftalten fich nicht befinden, von der Voftverwaltung Brief- faften aufgeitellt, jo wird die Eifenbahnverwaltung, joweit dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebes zuläffig ift, nach Verftändigung mit der Poftverwaltung den Eifenbahnbeamten, melchem die Wahrnehmung des Dienftes an der Halteftelle obliegt, verpflichten, fi) der Beauflichtigung des Brieffaftens zu unterziehen, denfelben kurz dor Durch gen jedes Zuges zu eröffnen und die darin befindlichen tiefe den Postbeamten, welche die Züge begleiten, während des Anhaltens derjelben zu übergeben. Unter den gleichen VBorausjegungen wird die Eifenbahn- verwaltung den Eitenbahnbeamten einer folchen Halteftelle auch beauftragen, die Ausmwechfelung verjchloffener Brief- tafchen oder Briefpadete zroischen Poftanftalten und foldhen Perfonen, welche in der Nähe der Halteftellen wohnen, zu ee Ei >) Die Eifenbahn-Stationsporfteher find verpflichtet, den Vorjtehern der Drts-Boftanftalten > allen Bes im Eifenbahnbetriebe, welche auf den Poftdienft von Einfluß fein Eönnen, fowie von der erfolgten Befeitigung folcher Störungen unzerzüglich Mittheilung zu machen. 9 Bei Betriebsftörungen, welche die Weiterbeförderung de3 Poftwagens nicht geftatten, find die Briefpoft und die Beitungen, fomeit die Fortfchaffung derfelben nicht unüber- windliche Hinderniffe entgegenftehen, mit dem nächjten ab- a Zuge meiterzubefördern. Bei gänzlicher Hemmun er Paflage auf der Eifenbahn ift e&$ Sache der Poftverwal- tung, für die Beförderung der Poftjendungen durch Polt- betriebSmittel zu forgen. Mm Zede Eifenbahnverwaltung tritt in Bezug auf ihre gefammten Forderungen an die Poftverwaltung in der Regel nur mit einer Ober-Boftdiveftion, und zwar mit der» jenigen in ng, in deven Bezirk der Ort gelegen ift, an welcher die Eifenbahnverwaltung ihren Sik hat. Die Abrechnungen find vierteljährlih von der Eifenbahnder- waltung aufzuftellen. Die Zahlung der Beträge erfolgt, jobald die Abrechnung von der Dber-Poftdirektion geprüft und feitgeftellt worden ift, Eoftenfvei aus der Dber-Voftkafje. & Die Beltimmungen unter II Ziff. + find nad; Ablauf von 2 Jahren und demmähft mit den Beltimmungen unter III giff. 2 und 3, unter IV Ziff. 2 und unter V Ziff. 5 nad Ablauf von 5 Jahren nad) Maßgabe der inzwiihen gemachten Erfahrungen einer Revifion zu unterzieben.t) i 1) Die Revifion hat ftattgefunden und ift erledigt. Die Be- fimmumngen unter IT Ziff 4 und III Ziff. 2 find durd Verordnung de5 Neichsfanzlers vom 24. 12. 1881 abgeändert worden, und in diejer abgeänderten Fafjung hier abgedrudt. Die Betimmumgen unter EN 3, IV Siff. 2 und V Biff. 5 find unverändert beibehalten Berlin, den 9. Februar 1876. Der Reichsfanzler Fürft von Bismard. 437 II. Theil. — VII. Berhältniß der Reichs-PBoft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eijenbahn-Verwaltungen. 438 Seftimmungen, betreffend die Derpflihtungen der Eifenbahnen untergeordueter Bedeutung zu Zeitungen für die Iwerte des Poftdienftes. Auf Grund der mir durch den Artifel 9 des Gefetes vom 20. Dezember 1875 (RGBL. ©. 318) — betreffend die Abänderung des $ 4 des Gejetes Über das Poftwejen des Deutjchen Reiches vom 28. Dftober 1871 — ertheilten Er- mächtigung beftimme ich hierdurch, was folgt: I. Die Verpflichtungen der fortan auf Koften des Reichs oder eines Bundesstaates oder im Wege der Privatunter- nehmung zur Anlage fommenden Eifenbahnen unter- eordneter Bedeutung zu Leiftungen für die Zmecfe des SBoftdienftes regeln fi) nach dem vorbezogenen Gejeße vom 20. Dezember 1875 und den Dazu gehörigen Bollzugsbeftiimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von 8 Jahren, vom Beginn des auf die Betriebsevöffnung folgenden Kalenderjahres, an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des vorbezogenen Gejeßes die nachjtehenden Beitimmungen treten: Die Bahnverwaltung ift verpflichtet, in jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienft beftimmten Zuge auf Ver- langen und nad) freier Wahl der Reich3-PVoftverwaltung: 1. die Beförderung der, Boftfendungen durch die Ber- mittelung des Zugperjonal3® bewirken zu lafjen, wojlir die Poftverwaltung eine Vergütung von 1 Piennig für den Zentner und das Kilometer dev Beförderungsftrede nach dem monatlichen Gejammtgewichte der don Station zu Station beförderten Boftjtücke, jedoch mit Ausjchluß der unentgeltlich) zu befürdernden Briefbeutel, Brief- und Zeitungspacfete, entrichtet. Die Boftverwaltung wird dafür forgen, daß die Boftjtüce thunlichit in Süden oder Körben zufammengepadt zur Bahnz beförderung übergeben werden; 2. Briefbeutel, jowie Brief und Zeitungspacdete mit Ausschluß anderer Boftfendungen zur Beförderung durch das Zugperfonal gegen eine Entjchädigung von 25 Pf. für jeden in diefer Weife benußten Zug zu übernehmen; 3. die Beförderung bon Briefbeuteln, fowie Brief- und Zeitungspaceten, durch einen Boltbeamten zu gestatten, welchem der erforderliche Pla& in einem Berfonenwagen dritter Klafje gegen Entrichtung eines Fahrgeldes von 2 Pf. für das Kilometer einzuräumen ift; 4. eine Abtheilung eines Eifenbahniwagens zur Bes förderung der Boftjendungen, des Bojtbegleit- perfonals und der erforderlichen Poftdienitgeräthe gegen die in Art. 3 bezw. 6 des Eifenbahn-‘Boft- efeßes und den dazu gehörigen VBollzugS- eftimmungen feftgefegte Entjehädigung und gegen Entrichtung einer Frachtvergütung bon einem halben Pfennig für den Zentner und das Kilo- meter nad) dem gemäß der Beltimmung zu 1 zu ermittelnden Gefammtgewichte der Pojtjtüce ein- zuräumen. Die Entjcheivung darüber, ob die Wagen- abtheilung in einem PBerjonen- oder in einem Güter- wagen einzurichten ift, fteht dev Boftverwaltung zu;. 5. einen von der Boftverwaltung gejtellten Eijenbahn- Poftwagen mit den darin befindlichen Boftfendungen, dem SPoftbegleitperfonal und ven erforderlichen Poftdienftgeräthen gegen Entrihtung emer Fracht- vergütung don einem halben Pfennig für den Zentner und das Kilometer nach dem gemäß der Beftimmung zu 1 zu ermittelnden Gejammtgemichte der Poftftlicke zu befördern. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraumes in den Berhältniffen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anjchluß an andere Bahnen oder aus anderen Grinden eine Aenderung eintreten jollte, durch welche nach der Entfcheidung der oberiten NReich3-Auf> fichtsbehörde die Bahn die Eigenjchaft als Eijenbahn unter- geordneter Bedeutung verliert, tritt das Eifenbahn-Poftgejet mit den dazu gehörigen Bollzugsbeftimmungen ohne Ein- fehränfung in Anwendung. I. Unter den Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung im Sinne der vorftehenden Beftimmungen find diejenigen verstanden, welche mit fchmalerer al$ der Normalfpur ge= baut find, fowie diejenigen, auf welche vermöge ihrer unter- geordneten Bedeutung die Beitimmungen des Bahnpolizei- Reglements für die Eifenbahnen Deutjchlands dom 4. Sa= nuar 18751 von der zuftändigen Randesbehörde im Ein- berftändnig mit dem Reichs »Eifenbahn-Amte für nicht anmendbar erklärt find. Auf die zur Zeit beveitS im Betriebe oder Bau befind- lichen Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung wie auf beftehende Eifenbahnen, denen fünftig der Charakter einer Eifenbahn untergeordneter Bedeutung beigelegt werden möchte, finden die Beftimmungen unter I — vorbehaltlich meiner be= fonderen Berilligung im Einzelfall — feine Anwendung. Berlin, den 28. Mai 1879. Der Neihsfanzler. dv. Bismard. 1) Unterm 30. 11. 1885 ift ein neues Bahnpolizeisfteglement für die Eifenbahnen Deutfhlands erlaffen worden. Beftimmungen über die Senukung der innerhalb des Deutfhen Beids-Telegraphengebietes gelegenen Eifenbahn: elegraphen zur Beförderung folder Telegramme, welde nicht den Eifenbahn-Dienft betreffen, (Reglement vom 7. März 1876.) 8 1. Sämmtliche Stationen der innerhalb des Deutfchen Neichs-Telegraphengebietes gelegenen Eijenbahnen find zur Annahme und Beförderung folcher Telegramme, melde nicht den Eifenbahndienft betreffen, nad) Maßgabe der Be- ftimmungen diefes Reglement ermächtigt. 8 2. Die Eijenbahn-Telegraphenftationen dürfen ZTele- gramme annehmen: a) wenn feine Reich3-Telegraphen-Anftalt an dem- jelben Orte ift: von Sedermann ; b) wenn eine Reich3-Telegraphen-Anftalt an demfelben Dxte ift: nur von folchen Berfonen, die mit den Zügen ankommen, abreifen oder durchreifen. $ 3. Die telegraphifche Korrefpondenz ift, ohne Rückficht darauf, ob fie ausjchlieglich oder nur ftreefenweife auf Bahn 283* 439 II. Theil. — VII. Berhältniß der Neich3-Poft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 440 ielegeonhen ihre Beförderung erhält, den Beitimmungen der jedesmaligen Telegraphen-Drönung für das Deutfche Reich unterworfen. S4. Die auf den Eifenbahn-Betriebsdienft bezüglichen Telegramme haben in der Beförderung allen anderen Telegrammen vorzugehen. S5. Die Eijenbahn»Telegraphenftationen gehören der Negel nad) zu den Stationen mit vollem QTages- dienste. Abweichungen hiervon durd; Ausdehnung oder Beichränfung der Dienftftunden werden zur öffentlichen Kenntniß Bene 8 6. Die bei den Eijenbahn-Telegraphenftationen an- genommenen Telegramme, welche nach Drten des en ReichS-Telegraphengebietes gerichtet jind, werden in folgen- den Fällen ausfchlieplic, mit dem Bahntelegraphen befördert: a) wenn fie bon der Aufgabe- an die Adrekftation direkt, d. h. ohne jede Umtelegraphirung gegeben werden fünnen, wobei e8 feinen Unterfchied macht, ob am Drte der Adrekftation eine Keichs-Tele- graphen-Anftalt bejteht oder nicht; b) wenn fie auf dem Wege von der Aufgabe- bis zur Adrepftation nicht mehr al3 eine Umtelegraphirung zu erleiden en und am Dxrte der Adreßitation eine Neich3-ZTelegraphen-Anftalt nicht befteht. Sm allen anderen Fällen find die Telegramme an die nädfte zur DVermittelung geeignete NReichs- ZTelegraphen-Anftalt behufs der Weıterbeförderung zu lübermweijen. Eine direkte Beförderung von ZTelegrammen über die Grenzen des Deutjchen-Telegraphengebietee mit dem Bahn- telegraphen darf nicht gejchehen. Es bleibt jedoch bor- behalten, für Diejenigen Bahnen, welche zum Theil in en Staatögebieten liegen, Abweichungen eintreten zu ajfen. $ 7. Die Reichstelegraphen find zum Ziwerde und zux Beichleunigung der Telegramm - Auswechfelung mit den Bahn-Telegraphen dejjelben Drtes, fjoweit es thunlic) ift, durch Leitungen zu verbinden. Wenn jedoch die Zahl der durchfchnittlich auszumechfeln- den Telegramme oder die Entfernung zwijchen den beider- jeitigen Stationen eine fehr geringe ift, fo fann von der Herjtellung einer folchen Verbindung angelen erden. . sn geeigneten Fällen follen auch folcye Orte, an welchen einerjeitS nur eine ReichS-Telegraphenanftalt, andererjeits nur eine Bahntelegraphenftation vorhanden ift, telegraphifch verbunden und die Verbindungsleitungen in gewöhnlicher Weife zur Auswechjelung bezw. Zuführung von Telegrammen benußt werden. Die Verbindungsleitungen, welche mehrere Eifenbahn- Zelegraphenftationen mit einer Reich8 - Telegraphenanftalt verbunden, und eine Korrefpondenz zwifchen den Eifenbahn- ftationen unter fi) ermöglichen, dürfen unter Kontrolle dev Reichs »- Telegraphenanftalt zu bahndienftlichen Mit- theilungen benußt werden. Dagegen dürfen Privat-Teles vamme zwijchen den Eifenbahn-Zelegraphenftationen auf be Leitungen nicht gemechjelt werden. Die Verbindungsleitungen, mit Ausschluß der auf den Bakn-Selegtophenkkiingen erforderlichen Stationseinrich- tungen (Apparate, Batterien 2c.) werden für Rechnung der ReichSsTelegraphie hergeftellt und unterhalten, fomweit ein Anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn-Telegraphen-Leitungen betrachtet und nad den bei den Eifenbahnverwaltungen beftehenden Anmweifungen von den beiderjeitigen Beamten bedient. Die Eifenbahnverwaltungen machen demgemäß den Bezirts-Dber-PBoftdireftionen von den für diefe Bahnlinien beftehenden dienstlichen Anmeifungen behufs der Beachtung jeitens der ReichS-Telegraphenanftalten Mittheilung. $ 8. Die Ausmwechfelungen von Telegrammen zwifchen den Anftalten des Reichs und denen des Eifenbahn-Tele- raphen gejchieht mittelS der vorhandenen Verbindungs- eitung und, falls eine folhe nicht vorhanden oder nicht betriebsfähig ift, durch Boten. 8 bleibt jedoch den beider- jeitigen Anjtalten überlaffen, die Nusmwechjelung durch Boten zu bewirken, wenn fie diejelbe für zmwecfmäßiger halten, als die telegraphifche Mittheilung. Sn folchen Kilten werden die angefommenen bezw. angenommenen Telegramme fchrift- lic) ausgefertigt und in einer daS Telegraphengeheimniß fihernden Weite (jei e8 in einem Umschlag, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen Telegramme angegeben ift, ei e3 in verjchließbaren Mappen) gegen Empfangsbejcheinigung mit Zeitangabe, auch unter Benugung eines Duittungsbuches, übergeben. $ 9. a) Zür diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausjchlieglih mit dem Bahntelegraphen erfolgt ift (S 6), fällt diefem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr!) ungetheilt zu. b) Werden Telegramme ftreefenweife mit dem Reich3- telegraphen und ftrecfenmweife mit dem Bahntelegraphen befördert, jo findet die Theilung der Gebühren in der Art Statt, daß 1. für die innerhalb des Deutjchen Reichs und Luremburgs beförderten Telegramme die Reic)s- Telegraphenverwaltung °/,, die Eijenbahn-Tele- graphenverwaltungen ?/; der erhobenen Gebühr erhalten, und daß 2. die Eifenbahnvermwaltungen für das mit dem Aus- ande gemwechjelte Telegramm 50 Pfennig für je 50 Worte over den Überjchiegenden Bruchtheil, je> doch nicht er al3 den eigenen Gebührenantheil der Neich3-Telegraphenveriwaltung erhalten. e) Sit der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet gur Benugung gekommen, fo wird der nad) DObigem auf en Bahntelegraphen entfallende Gebührenantheil zwijchen den betheiligten Bahnen ohne Nücficht auf die Länge dev Beförderungsftreden gleichmäßig vertheilt. d) Für ein Telegramm, welches bei einer Bahnı-Tele- Ba aufgegeben und der an demfelben Drte efindlichen Reichs - Telegraphenanftalt mittel3 der DVer- bindungsleitung oder durch) Boten zugeführt worden ift, erhält der Bahntelegraph 25 Pfennig für je 50 Worte oder den lberfchiegenden Bruchtheil. Diefe Zuführungsgebühr wird bei Telegrammen, welche nachher wieder vom Neich$- telegraphen auf den Bahntelegraphen dejjelben oder eines anderen BahngebietS übergehen, nach der Beitimmung unter e Diejes Paragraphen in Rechnung gebradit. Eine gleiche Zuführungsgebühr fällt dem ReichStelegraphen zu, wenn umgefehrt Telegramme bei einer Reichs-Telegraphen- anftalt aufgegeben und der an demjelben Orte befindlichen Bahn -Telegraphenftation mittels der Berbindungsleitung oder durch Boten zugeführt worden find. 441 II. Theil. -— VII. Verhältniß der Reich3-Poft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 442 Liegen die Reich3-Telegraphenanftalt und die nächite | antheile an diejenige DOber-Poftdirektion einzureichen, in En dlegtopfenttation an berjchiedenen Drten und find beide durch eine Leitung telegraphifch verbunden, fo Fann diefe Verbindungsleitung benußt werden zur Beförderung auch folcher Telegramme, welche bei der Reich3-Telegraphen- anftalt aufgegeben und an die Bahn-Telegraphenftation gerichtet find und umgefehrt. Bon der nad) dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende Anftalt die unter d diefes Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Net Die übernehmende Anftalt. e) Bezahlte Rüdantworten und Empfangsanzeigen find in jeder Beziehung als neue Telegramme anzufehen. Ebenfo find ana ZTelegramme alS neu aufgegebene Zele- gramme zu behandeln. f) Die Gebühren für Vervielfältigung, Zurüdziehung und Abfchriften von Zelegrammen behält diejenige Ber- maltung zum ganzen Betrage, bei deren Anftalten die Erhebung ftattgefunden hat. g) Für die Zuftelung dev Telegramme fann die Adreß- anftalt, wenn diejelbe eine Eifenbahn-Telegraphenftation ift, und der Dxt, zu welchem diejelbe gehört und wohin das Telegramm gerichtet ijt, weiter al$ 2 km von der Bahn- ftation entfernt ift, eine Austragegebühr bis zu 50 Pfennig erheben. Befindet fich jedoch an vdemfelben Orte zugleich eine Neich3-Telegraphenanftalt, jo erfolgt die Zujtellung entweder durch die letttere, welcher die Telegramme in der im S 8 borgejchriebenen Weife zugeführt werden fönnen, oder ah eg bezw. gegen Erhebung des nad) Maßgabe der Verordnung vom 24. Sanuar 1876,2) betreffend Ab- änderung und Ergänzung der ZTelegraphen-Drdnung, zu- läffigen Beftellgeldes durd) die Bahrı-Telegraphenftation. ind die Gebühren für die MWeiterbeförderung der ZTelegramme mittel3 Eilbeftelung vom Aufgeber hinterlegt, jo werden fie derjenigen Verwaltung übermiefen, deren Anftalt die Weiterbefürderung der Telegramme auszu- führen hat. 1) Die Höhe diefer Gebühr regelt fi) nad) den Beftimmungen der jedesmaligen Telegraphenordnung für das Deutihe Reid. 2) Bezw. nad) den Beitimmungen der geltenden Telegraphen- Drödnung. $ 10. Die Beitimmungen, welche über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen vom Reichsfanzler ergehen, finden gleichmäßig Anwendung auch auf diejenigen Tele- gramme, welche jtreefenmweife oder ausfchlieglich durch den Bahntelegraph befördert werden. Ss 11. Die Abrechnung bezüglich der beiderfeitigen Gebührenantheile findet bei den Ausmwechjelungs - Anftalten jelbft ftatt.) Sede Anftalt führt ein Zahlungsfonto, in welches alle an die andere Anftalt abgegebenen, und ein Forderungsfonto, in welches alle von der anderen Anftalt übernommenen Telegramme nach der Zeitfolge einzutragen find. Am Schluß des Monats find die beiden Konti beiderfeitS abzuschließen. Das fich ergebende Saldo wird fofort ausgezahlt. Die auf den Zahlungsfonti auszuftellenden Duittungen müfjen über den vollen Betrag diefer Konti lauten. Sollten den Eifenbahn - Telegraphenftationen bon den Bahnpoftanftalten Telegramme übermwiejen werden, für welche die Gebühr mit Telegraphen- oder Poftwerthzeichen entrichtet worden ijt, jo find derartige Telegramme für jedes Bahn- gebiet zu fammeln und mit einem Forderungsnachweife der von der Eifenbahnverwaltung beanfpruchten Geblhren- deren Bezirk fich der Sit der Eijenbahnverwaltung befindet. 1) Im Jahre 1893 ift über die beiberfeitige Abrehinung Folgendes bejtimmt morden: BG Zur Zeit findet fortlaufende Abrechnung nur noch mit den Stationen weniger Eijenbahnen ftatt. An Stelle derjelben ift folgendes Verfahren etreten: s 1. Der Ausgleid, der Gebührenabrehnungen zwilchen den beider= feitigen Kaffen erfolgt für jedes Etatsjahr in einer Zahlung am 1. April. i . Die Zahresforderung oder Zahlung wird dadurd) ermittelt, dak für die erjten 15 Tage des Februar und die erjten 15 Tage des Auguft die Rehnungen, wie oben im $ 11 beftimmt ift, geführt werden, und daß das Ergebniß mit 12 vervielfältigt wird. 3. Bon der Baujdvergütung ausgejchlofen bleiben die ©e- bühren für die nad) dem Gebiete des außereuropäijchen Vor- fchriftenbereichs gerichteten Zelegramme. Ueber derartige Telegramme ftellen die Reichs-Telegraphenanftalten den zu= führenden Eijenbahn-Telegraphenftationen monatlihe Red)- nungen zum Anerfenntniß zu, die jodann gejammelt und bei Gelegenheit der Zahlung der Baufcvergütungen am 1. April ausgeglichen werden. R 4. Die näheren Vereinbarungen über die Ausführung der vor- ftehenden, zunähft auf 3 Jahre gültigen Beltimmungen, namentlid) die Wahl der Kaljenftellen, wo die Zahlung zu erfolgen hat, bleiben den betheiligten Kaijerlichen Ober=Bojt- direftionen und der KRaiferlihen Generaldireftion der Reichs- Gifenbahnen in Eljaß-Lothringen, jowie den Königlichen Eijenbahndireftionen überlajjen. 5. Sollte die Erfahrung ergeben, daß ein mejentlicher Unter- Ichied in den Zahlungen für die einzelnen Jahre nicht hervor= tritt, jo bleibt den betheiligten Eifenbahndireftionen und Ober=Boftdireftionen überlafjen, von den 30-tägigen Er- mittelungen nad) Einvernehmen jo lange abzujehen und die jährlihe Zahlung nad) dem Durdicnitt der Vorjahre feit- zujeken, bis bejondere Gründe wieder eine Ermittelung er- forderlich erjcheinen lajjen. Ebenjo ann von der Einzel- verrechnung der außereuropäifchen Telegramme abgejehen werden, wenn fi für einzelne Bezirke oder im Ganzen herausftellt, daß ihre Gebührenbeträge umerheblid) für die Rehnungsergebnilje find. g 12. Die für verlangte Rücantwort und Empfangs- anzeige eingezahlten Gebühren find der übernehmenden Anftalt voll zu überweifen. Daffelbe gilt von den von dem Aufgeber erhobenen Gebühren für die Weiterbeförderung der Telegramme mit der Poft oder mittel3 des See-Telegraphen. Die Koften für die Weiterbeförderung mit Eilboten oder Eftafette!) werden verrechnet, jobald der Betrag diejer Koften gemeldet worden ilt. Die bezügliche Mittheilung, wieviel Boten- bezw. Eita- fettenfoften verauslagt find, hat entweder in der EmpfangS- anzeige, oder, wenn e& ji) um gewöhnliche Telegramme ei de3 Deutfchen Reiches handelt, durch die Bolt mittel portofreien Dienftbriefes zu erfolgen. “mn jedem Falle ift diejelbe an die Reich3-Telegraphenanftalt zu richten, welche die Urjprungsdepefche vermittelt hat. 1) Eine Weiterbeförderung der Telegramme mittels Cjtafette inner- halb des Neichs-TelegraphengebietS findet nicht mehr ftatt. $ 13. Für Gebührendefefte haftet diejenige NeichS- bezw. Bahn-Telegraphenanftalt, von welcher das Telegramm auf den Bahn- bezw. Reich8-Telegraphen übergegangen ift. $14. Das gegenwärtige Reglement tritt am 15.März 1876 in Rraft. Berlin, den 7. März 1876. Der Neidskanzler. Fürft dv. Bismard. w 443 II. Theil. — VII. Berhältnif der Reich3-Boft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 444 Seftimmungen über die den Eifenbahn-derwaltungen im Intereffe der Keihs-Telenrappen-Derwaltung obliegenden Derpflichtungen. (Beihluß des Bundesrathg vom 21. Dezember 1868.) d Die Eifenbahnverwaltung hat die Benutung des Eifenbahnterrains, welches außerhalb des vorjchriftsmäßigen freien Profils liegt, und jomweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benußt wird, zur Anlage von ober- iwdilchen und unterirdischen Bundes-Telegraphenlinien un- entgeltlich zu geftatten. Fliv die oberivdifchen Telegraphen- Linien fol thunlichjt entfernt don den Bahngeleijen nach Bedürfniß eine einfache oder Doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgejtellt werden, welche von der Eifenbahnverwaltung zur Befejtigung ihre Tele- graphenleitungen unentgeltlic) mitbenußt werden darf. Zur Anlage der unterivdifchen Telegraphenlinien foll in der Regel diejenige Seite de8 Bahnterraind benutt werden, welche von den oberiwdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. Der erite Traft der Bundes-Telegraphenlinien wird von derBundes-Telegraphen=und der Eifenbahnverwaltung gemein- Ichaftlich feftgefeßt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahnen nachweislich geboten find, erfolgen auf Koften der Bundes-Telegraphenverwaltung, bezw. dev Kijenbahn; die Koften werden nach Verhältniß der beiderfeitigen Anzahl Drähte reparirt. Ueber anderweite Veränderungen it beiderfeitiges Einverftändnig erforderlich und werden Die- jelben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem diefelben ausgegangen find. @ Die Eijenbahnverwaltung geftattet den mit dev Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hüljs- arbeitern behufs Ausführung ihrer Gejchäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der babnıpolizeilichen Beftimmungen, auch zu gleichem Zwerfe diefen Beamten die Benußung eines Schaffnerfißes oder Dienftfoupees auf allen Zügen, ein= jchlieglich dev Güterzüge, gegen Löfung von Fahrbillets der III. Wagentlaffe. ® Die Eijenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deven Requifition zum Transport von Leitungsmaterialien, die Benußung von Bahnmeifterwagen unter bahnpolizeilicher Aufjicht gegen eine Vergütung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag und bon 20 Sgr. pro Tag der Yufficht zu geftajten. 4) Die Eifenbahnverwaltung hat die Bundes-Telepraphen- anlagen an der Bahn cegen eine Entjchädigung bis zur Höhe von 10 Thlen. pro Jahr und Meile durd) ihr Perjonal bewachen und in Fällen der Bejchädigung nach Anleitung der bon der Bundes - Telegraphenverwaltung erlajjenen Snftiruftion proviforifch wieder herftellen, auch) von jeder wahrgenommenen Störung der Linien dev nächiten Bundes- Telegraphenftation Anzeige machen zu lafjen. 5 Die Eifenbahnverwaltung hat die Lagerung die zur Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zu gejtatten und Ddiefe Vorräthe ebenmäßig don ihrem Berfonal bewachen zu laffen. © Die Eifenbahnvermwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen de Bundes-Telegraphen alle Depefchen dev Bundes-ZTelegraphenverwaltung mittels ihres Telegraphen, foweit derjelbe nicht für den Eijenbahn- betriebsdienft in Anjpruch genommen ift, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in der Beförderung don Eifenbahn- Dienftdepefchen Gegenfeitigfeit ausüben wird. 9 Die Eifenbahnverwaltung hat ihren Betrieb3-Tele- graphen auf Erfordern des Bundesfanzler-AmtS dem Privat- Depefchenverfehr nach) Mapgabe der Beltimmungen der Telegraphen - Ordnung für die Korvefpondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutfchen Bundes zu eröffnen. (& Neber die Ausführung der Bejtimmungen unter 1 bis einfchlieglich 6 wird das Nähere zwijchen der Bundes- Telegraphenverwaltung und der Eifenbahnverwaltung jchrift- lich vereinbart. Bekanntmamhung des Beihskanzlers vom 5. Iuli 1892 betreffend die Signal-Ordnung für die Eifenbahnen Dentfchlands) (AGB. $. 753). 1) Wichtig für die an der Bahnftrede arbeitenden Telegraphenbauführer und Leitungsrevijoren. AInhaltsüberficht. I. Signale mit eleftriihen Läutewerfen und Hornfignale, II. Handfignale der Wärter und Scheibenfignale. III. Signale am Signalmafte. IV. Vorfignale. V. Signale an Wafferkrahnen. VI. Reidenfignale. VI. Signale am Zuge. VII. Signale des Zugperjonals. IX. Rangirfignale. Allgemeine Beltimmungen. I. Signale mit eleftrifchen Läutewerfen und Hornfignale. Die Signale mit eleftrifhen Läutewerfen find zu geben wie folgt: 1. Der Zug geht in der Richtung von A nad) B (Ab- meldejignal): Einmal eine beftimmte Anzahl von locden- Ichlägen. 2. Der Zug geht in der Richtung von B nad) A (Ab- meldejignal) : Zweimal diefelbe Anzahl von Olodenfchlägen. 445 II. Theil. — VII. Berhältniß der Neichs-Boft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Berwaltungen. 446 3. Die Bahn wird bis zum nächiten fahrplanmahigen Zuge nicht mehr befahren (Nuhejignal): Dreimal diefelbe Anzahl von Glocenschlägen. Diefes Signal fann auch angewandt werden, um anzus zeigen, daß ein fignalifirter Zug nicht Fommt. 4. 68 ijt etwa8 Aupergewohnliches zu erwarten (Gefahr: fignal): Sech3mal diefelbe Anzahl von Glodenjchlägen. Diefe Signale fünnen außerdem auch mit dem Horn gegeben werden wie folgt: la. Ginmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 2a. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, furz, lang. 3a. Einmal vier lange Töne. III. Signale am Signalmafte. Die Signale am Signalmafte find zu geben wie folgt: 7. Halt: bei Tage: Signalarm nad) wagerecht geftellt. rechts bei Dunfelheit: Nothes LFicht der Signal- laterne. 8. Freie Fahıt: bei Tage: Signalarım fehräg rechts nach oben geftellt (unter einem Winfel von etwa 45 Grad). bei Dunfelheit: Grünes Licht der Signal- laterne. 4a. Zweimal vier furze Töne. II. Handfignale der Wärter und Scheibenfignale. Die Handfignale der Wärter find zu geben wie folgt: 5. Der Zug joll langjam fahren: bei Tage: Der Wärter hält irgend einen Gegenftand in der Rich- tung gegen das Gleis. bei Dunfelheit: Der Wärter hält die Hand- Laterne mit grünem Licht dem Zuge entgegen. 6. Der Zug joll Halten (Haltjigual) : bei Tage: Der Wärter fchtvingt einen Gegenftand im Kreife herum. bei Dunfelheit: Der Wärter jchwingt feine Handlaterne im Ktreife Herum, welche, jofern e3 die Heit er- laubt, roth zu blenden ift. An Stelle diefer Signale fünnen auh Scheibenfignale gegeben werden wie folgt: 5a. Der Zug joll langjam fahren: bei Tage: Am Anfang und am Ende einer langjam zu durd)- fahrenden Strede find runde Stocdiheibenaufgeftellt. Dem kommenden Zuge zugefehrt muß die erite Scheibe grün mit weißem Nande gejtrichen und mit A bezeichnet, Die lete weif; geitrichen und mit E bezeichnet jein. bei Dunkelheit: Am Anfang und am Ende einer langjam zu durchfah- renden Strede Jind GStocd- laternen aufgeftelt.e Dem fommenden Zuge zugefehrt muß die erfte Laterne grünes, die Tettte weißes Licht zeigen. 6a. Der Zug joll Halten (Haltjignal): bei Tage: Bor einer unfahrbaren Gleisftrede find rechterige Stocjcheiben aufgeftellt. Dem fommenden Zuge zugefehrt muß die Scheibe roth mit weißem Nande geftrichen fein. bei Dunfelheit: Bor einer unfahrbaren Sleisftrede find Stocklaternen aufgeftellt. Dem fommenden Zuge muß rotheg Licht zu- gefehrt fein. Sollte die Erfennbarfeit diefes Signals durd, Nebel oder fonftige ungünftige Umftände in Frage geftellt fein, jo hat der Wärter nad) den darüber erlaffenen bejonderen Borfhriften das Anallfignal (ein börbares Haltfignal) zur Anwendung zu bringen. Erjcheint e3 erforderlich, die Stellung des Signals bei Dunfelheit auch nad rückwärts erkennbar zu machen, fo zeigt die Laterne dorthin bei Haltitellung volles weißes Licht, bei Fahrtitellung theilmweife geblendetes weißes Licht (Sternlicht oder mattweißes Licht). Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge dom durchgehenden Gleife durch Signale an einem und demfelben Signalmafte kenntlich zu a erhält der leßtere 2 oder 3 Arme und die gleiche Zahl Laternen über einander. Die unteren Arme und Laternen werden zur Gignalgebung nur dveriwendet, wenn eine Ablenkung vom durchgehenden ®fleife ftattfinden fol; beim Haltfignal und beim Fahrfignal für das durchgehende Gleis find Die unteren Arme jenfrecht geftellt und zeigen die unteren Laternen fein Licht. Die dem Zuge entgegen vothes oder fein Licht zeigenden Laternen müfjen nach riikwärts volles weißes Licht und die dem Zuge entgegen grün leuchtenden Laternen müfjen nad) rückwärts theilweife geblendetes weißes Licht (Sternliht oder mattweißes Licht) zeigen. Die Signale am Signalmafte mit mehreren Armen find zu geben wie folgt: 9. Halt für das durchgehende und abzweigende Gleis: bei Dunfelheit: Nothes Licht der oberjten ©Signallaterne. bei Tage: Dberiter Signalarm nad) vechtS mwagerecht geftellt. 10. Fahrt frei für das durchgehende Gleis: bei Tage: bei Dunfelheit: Dberfter Signalarım fchräg Grünes Licht der oberften recht8 nach oben gejtellt | Signallaterne. (unter einem Winkel bon etwa 45 Grad). 11. Fahrt frei für ein abzweigendes Gleis: bei Dunfelheit: Grünes Licht der beiden (beziehungsweife der beiden oberen) Signallaternen. bei Tage: Hwei (beziehungsmeife die beiden oberen) Signalarıne Ichräg vechtS nad) oben geftellt (unter einem Winfel von etwa 45 Grad). 447 TI. Theil. — VII. Berhältniß der Reichs-Poft- u. Telegraphen-Berwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 448 12. Fahrt frei für ein anderes abzweigendes Gleis: bei Tage: bei Dunfelheit: Alle drei Signalarme jchräg Grünes Licht der drei Sig- vecht8 nach) oben gejtellt | nallaternen. (unter einem Winfel bon etwa 45 Grad). Die Signale 7 bis 12 dienen al3 infahrtöfignale, Ausfahrtsfignale, Blodfignale, fowie innerhalb der Stationen zur Dedung einzelner Gleije oder Gleisbezivfe und auf freier Bahn zur Dedung von Abzweigungen, Drehbrüden und fonftigen Gefahrpunften. Die Anbringung von Signalen für entgegengejeßte rg richtungen an ein und demjelben Signalmafte ift geitattet. IV. Dorfignale. Wo e3 für Bo erachtet wird, die Stellung des Signals an einem Signalmafte jhon in einer gemifjen Ent- fernung vor defjen Standort Fenntlich zu machen, ift ein mit jenem Signal in Abhängigkeit ftehendes Vorfignal auf- zuftellen. Dafjelbe foll aus einer um eine Achje drehbaren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ift, be ftehen. Die Signale find damit zu geben wie folgt: 13. Das Signal am Signalmafte zeigt Halt: bei Dunfelheit: Grünes Licht dem Zuge entgegen. Nach riikwärt3 zeigt Die Laterne volles weißes Licht. Bol. Vorfhriften über die Anwendung von Rnalljignalen. L2ebtere fommen in Frage, wenn vorhandene Gefahrpunfte dur ander- weite Signale niht ausreichend gededt werden fonnen. gl. aud) Anm. zu Gig. 62. bei Tage: Die volle runde Scheibe dem Zuge zugefehrt. 14. Das Signal am Signalmafte zeigt freie Fahrt: bei Dunfelheit: Weihes Licht der Laterne dem Zuge entgegen. Nac) rückwärts zeigt Die Raterne theilweije geblendetes weißes Licht (Sternlicht oder mattmweißes Licht). bei Tage: Die Scheibe parallel zur Bahn oder wagerecht geftellt. V. Signale an Wafjerfrahnen. Der Ausleger des Wafferkrahnes ift am Ausgufje des- jelben bei Dunkelheit mit einer Yaterne zu verjehen. 15. Der Ausleger des Wajjerfrahnes läßt die Durchfahrt frei: bei Dunfelheit: eiheg Licht der an dem Ausleger des Wafjerfrahnes befindlichen Laterne. bei Tage: Der Ausleger fteht parallel zur Richtung des Gleijes. 16. Der Augleger des Wajjerfrahnes jperrt die Durchfahrt: bei Tage: bei Dunfelheit: Der a fteht quer Nothes Licht der an dem zur Richtung des Gleifes. Ausleger des Wafferfrahnes befindlichen Laterne. VI. Weichenfignale. Die Signale an den Weichen müfjen jfowohl bei Tage al3 bei Dunfelheit dur, ihre Form erkennen lajjen, ob die Weiche auf das gerade Gleis geftellt ift, oder nach welcher Seite die Ablenkung erfolgt. Das vothe und das grüne Signallicht find für die Weichenfignale nicht zu verwenden, jofern diefelben nicht im einzelnen Falle zugleich als Halt» fignal oder Langjamfahrfignal dienen follen. Die Weichenfignale der Preuß. Staatsbahnen find: A) Die Weiche it auf das gerade Gleis geitellt. Nectedige weiße Scheibe. B) Die Weihe ift auf das gefrümmte Gleis geftellt. 1. Bei Einfahrt in die Weiche erjheint ein weißer Pfeil mit der oberen Spike nad) der Seite der Ablenkung gerichtet. 2. Bei Ausfahrt aus der Weiche erjheint eine freis- runde weiße Scheibe. C) Die Ausfahrt ift geöffnet. 1. Aus dem linfsjeitigen Gleife einer jymmetrijchen Weihe. (Halbmond links offen.) 2. Aus dem redhtsfeitigen Gleife einer fymmetrifchen Weihe. (Halbmond rechts offen.) D) Die Einfahrt in die beiden gefrümmten Gleife einer doppelten Kreuzungsweihe ijt genffnet. (E3 ericheinen 2 Pfeile, von denen ber eine nad) links, der andere nad) redht3 meift.) ‚VO. Signale am Zuge. Die Signale am Zuge find zu geben wie folgt: 17. Kennzeichnung der Spibe deg Zuges: a) wenn der Du auf eingleifiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung beftimmten Gleife einer zmei- gleifigen Bahnftrede fährt: bei Tage: Kein befonderes Signal. bei Dunfelheit: Zwei weiß leuchtende La= ternen born an der Lofo- motive. b) wenn der Zug ausnahmsweife auf dem nicht für die Fahrtrichtung beftimmten ®leife einer zweigleifigen Bahnftrede fährt: bei Tage: Eine roth und weiße runde Scheibe vorn an der Xofo- motibe. Befindet fich in Ausnahmefällen die Lokomotive nicht an der Spite des Zuges oder fährt diefelbe mit dem Tender voran, fo find die Signale am VBordertheil des vorderjten Fahrzeuges anzubringen. bei Dunfelheit: Zwei roth leuchtende La- ternen born an der Rofo- motibe. 449 II. Theil. — VII. VBerhältniß der Reichs-Boft- u. Telegraphen-VBerwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 18. Kennzeichnung des Schlufjes des Zuges (Schlufjignal): bei Tage: An der Hinterwand des leßten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe. 19. &3 folgt ein bei Tage: Außer dem Schlußfignal eine grüne Scheibe oben auf dem lebten en oder zu jeder ©eite defjelben. 20. &8 kommt ein Sonderzjug bei Tage: Eine grüne runde Scheibe born an der Zofomotive. bei Dunkelheit: An der Hinterwand des legten Wagens in ungefährer Höhe der Buffer eine roth leuchtende Laterne (Schlußs laterne) und außerdem am legten Wagen zwei nad) vorn grün und nach hinten voth leuchtende Laternen (Ober: Wagenlaternen). Für einzeln fahrende Rofo- motiven auf freier Bahn ge- nügt eine rot leuchtende Ya- terne und bei Bewegung der Lokomotiven auf Stationen die Anbringung je einer Xa- teıne mit weißem Licht vorn an der Zofomotive und hinten am Tender, bei Tenderlofo- motiven born und hinten. Sonderzug nad: bei Dunfelheit: Signal 18 mit der Ab- änderung, daß eine der beiden borgejchriebenen Laternen auc) nad) Hinten grünes Licht zeigt. Für einzeln fahrende Xofo- motiven genügt Die Aln- bringung einer griin leuch- tenden Laterne hinten außer der rothen Schlußlaterne. in entgegengejeßter Richtung: bei Dunkelheit: Eine grün leuchtende La- terne über den weil; leuch- tenden Laternen born an der Lokomotive. 21. Die Telegraphenleitung ijt zu unterjuchen: bei Tage: Eine weiße runde Scheibe vorn an der Rofomotive oder an jeder Seite des Zuges. bei Dunfelheit: Kein bejonderes Signal. 22. Der Bahnwäarter joll jofort jeine Strede unterjuchen: bei Tage: Ein Zugbedienfteter [hwingt jeine Mütze oder einen anderen Gegenftand dem Wärter zu= gemwendet. bei Dunfelheit: Ein Zugbedienfteter fchwingt jeine Laterne dem Wärter zu- gemendet. VIII. Signale des Sugperfonals. Die Signale des Zugperfonals find zu geben wie folgt: mit der Dampfpfeife: 23. Achtung: Ein mäßig langer Ton. VoHl, Sammlung von Gejegen zc. f. Bolt u. Telegr. 450 24. Bremjen anziehen: a) mäßig: Ein kurzer Ton. b) ftarf: Drei kurze Töne fchnell hintereinander. 25. Bremjen Ioslajjen: Zwei mäßig lange Töne jchnell hintereinander. Die Signale 23, 24 und 25 fünnen auf einzelnen Strecen und Stationen mit Genehmigung der zuftändigen Landes = AuflichtSbehörde unter Zuftimmung des Neichs- Eijenbahn=- Amts — abgejehen von Gefahrfällen, in denen die Dampfpfeife anzuwenden ift — auch mit Signalhörnern gegeben werden. mit der Mumppfeife: 26. Das Zugperjonal joll jeine Pläe einnehmen: Ein mäßig langer Ton. 27. Abfahrt: Zwei mäßig lange Töne. IX. Rangirfignale. Die Nangirfignale mit der Mundpfeife oder dem Horn find zu geben wie folgt: 28. Borziehen: Ein langer Ton. 29. Zurüddrüden: Zwei mäßig lange Töne. 30. Halt: Drei furze Töne fchnell hintereinander. Die Nangirfignale mit dem Arme find zu geben wie folgt: N 23a. VBorziehen: bei Tage: Senfrechte Bewegung des Armes don oben nach unten. bei Duntfelheit: Senfrechte Bewegung der Handlaterne von oben nad) unten. 29a. Zurüddrüden: bei Dunfelheit: Wagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her. bei Tage: MWagerechte Bewegung des Armes hin und her. 30a. Halt: bei Tage: bei Dunfelheit: Sreisfürmige Bewegung des Kreisfürmige Bewegung der Armes. Handlaterne. Allgemeine Beftimmungen. 1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Beltimmungen finden auch auf einzeln fahrende Lokomotiven An= wendung, fomweit für lettere nicht Ausnahmen zu- gelaffen find. 29 451 II. Theil. — VII. Verhältniß der Reichs-Boft- u. Telegraphen-Berwaltung zu den Eifenbahn-Berwaltungen. 452 2. Eine Abweichung in der Darftellung der Signale von den [beigegebenen] Abbildungen?) ijt zuläffig, joweit der Wortlaut der einzelnen Signalbeftimmungen nicht entgegenfteht. 1) Sind hier nicht abgedrudt. 3. Diefe Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; fie findet Anwendung auf allen Haupteijen- bahnen Deutjchlands und auf den Nebeneijenbahnen, foweit bei den leßteren Signale zur Anmendung fommen. Ausnahmen fünnen unter befonderen Ber- hältniffen von der zuftändigen Zandes-Auffichtsbehörde mit Zuftimmung des Neichs-Eifenbahn-AmtS zu- gelafjen werden. Diefe Signalordnung wird durch das Reich$-Gejeß- blatt veröffentlicht. Derteng vom Auguft 8. September Die don den Auffichtsbehörden oder Eijenbahn- vevivaltungen erlaffenen Ausführungsbejtimmungen find dem Reichs-Eijenbahn-Amt mitzutheilen. 4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne bejondere Schwierigfeiten bi3 zum 1. Sanuar 1893 nicht zu bewirken it, fünnen er für den Ausführung von der betreffenden Yandes- Auffichtsbehörde mit Zuftimmung des Reich3-Eijenbahn- Amts angemeffene Frijten bewilligt werden. Bereits bewilligte Befriftungen werden hiervon nicht berührt. 5. Für die an den Grenzen Deutjchlands gelegenen Bahnftreefen, welche von ausländijchen Bahnver- waltungen betrieben werden, fünnen Abweichungen von diejer Signalordnung von der betreffenden Yandes- Auffihtsbehörde unter Zuftimmung des Neic)s-Eijen- bahn-Amts bewilligt werden. 23 Aust _ ISSS über die Derpflictungen der Könial. Stantseifenbahnen gegenüber der Beichs-Pof- und Telenraphen-Derwaltung, Bwifchen der Reichs-Boft- und Telegraphen-Berwaltung, vertreten durch den Staatsjefretär des NeichSspojtamts, einerfeit3, und der Königlich Vreupifchen Staats-Eijenbahn- verwaltung, vertreten durch den Minifter dev öffentlichen Arbeiten, andererfeits, ift in Gemäßheit der Ziffer 8 der vom Bundesrathe de3 Norddeutfchen Bundes in feiner Situng vom 21. Dezember 1868 fejtgeftellten Verpflichtungen der Eijenbahnen im Snterefje der Bundes-Telegraphen- DBermwaltung!) folgender Bertrag abgejchloffen worden: 1) Borftehend Seite 443 abgedrudt. $ 1. Die Königlich Preußifchen Staatsbahnen geftatten dev NReichs-PBoft- und Telegraphen-Berwaltung die unent- geltlihe Benutung des Bahngeländes der jeweilig von ihnen für eigene Rechnung verwalteten Eifenbahnen zur Anlage von Reicy8-Telegraphenlinien, jomohl ober= al3 unter= iwdifcher, jomweit das Bahngelände außerhalb des Normal- profilS des lichten Raumes liegt und nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen und fonftigen für die Bahn nothiwendigen Anftalten benußt wird. Für die oberirdiichen Telegraphenlinien fol thunlichft entfent von den Bahngleifen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahn- planums aufgeftellt werden, welche von der Eijenbahnver- maltung zur Befeftigung ihrer Telegraphenleitungen unent- geltlich mitbenußt werden darf. Zur Anlage der unter- wdiichen Telegraphenlinien joll in dev Negel diejenige Seite der Bahn bemugt werden, welche don den oberirdijchen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. Bezüglich der Lageftelle der Kabel findet gegenfeitige Vereinbarung ftatt. Die Führung der Reich$-Telegraphenlinien wird von der Neichs-Poft- und Telegraphen-Berwaltung und der Staat$- Eifenbahnverwaltung gemeinfchaftlich fejtgefeßt. NAenve- rungen, welche durd) den Betrieb der Bahnen nachweislich an find, erfolgen auf Koften der Neichs- Bolt und elegraphen-Berwaltung und der Staats- Eifenbahnver- waltung nach Berbältnig der hierbei in Frage ftehenden beiderfeitigen Anzahl Drähte. Ueber anderweite VBerände- rungen ijt beiderfeitiges Einverftändniß erforderlich. Die- jelben werden von der Neichs-Telegraphen-Berwaltung für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem fie ausgegangen jinDd. 82. Die Staats - Eifenbahnverwaltung überläßt das Eigenthumsrecht an den vorhandenen Geftängen der Reich3- PBolt- und Telegraphen-Verwaltung, jobald die lettere an diefen Geftängen Neich8-Telegraphenleitungen anlegen will, gegen Grftattung des von beiderfeitigen Bevollmächtigen gemeinschaftlich zu ermittelnden Zeitwerthes und unter dev Bedingung, daß die Geftänge don der Neich3-PBoft- und Telegraphen-Verwaltung auf deren alleinige Koften unter- halten, von der Eifenbahnverwaltung aber mit der für fie nothiwendigen Anzahl Leitungen unentgeltlih mitbenußt werden. Bei Herftellung neuer Bahnlinien wird die Gtaat$- Eifenbahnverwaltung der Neichs-Poft- und Telegraphen- Verwaltung den Beginn des Baues der einzelnen Gtreden und den Zeitpunkt, biS zu welchem die Fertigftellung in Ausficht genommen ift, rechtzeitig mittheilen. Die Neich3-Poft- und Telegraphen-Verwaltung hat fich darauf zu erklären, ob fie die neuen Bahnftrecen zur Ans lage von Reich3-Telegraphenlinien benußen will und fichert für diefen Fall die vechtzeitige Aufftellung des Sejtänges zu, fodaß mit der Eröffnung des Betriebes der Eijenbahn auch der Bahntelegraph benußt werden fann. Falls die Neichs-Voft- und Telegraphen-Verwaltung die Benußung eines in ihrem Eigenthum befindlichen, von beiden Berwaltungen gemeinjchaftlich benutten Geftänges aufgeben jollte, dadaß das Geftänge nur den Zwerfen der Staat$- Eıfenbagn-Berwaltung zu dienen haben würde, wird leßtere denjenigen Theil des Geftänges, Ddejjen fie für ihre Zwecke bedarf, gegen Erftattung des von beiderfeitigen Bevoll- mächtigten gemeinjchaftlic) zu ermittelnden Zeitwerthes als Eigenthum erwerben, oder bis zu einem zwijchen beiden bertragichliegenden Verwaltungen zu vereinbarenden Zeit- punkte für ihre Leitungen ein eigenes Geftänge für ihre alleinige Rechnung herftellen und unterhalten. Soweit die Staat3-Eijenbahnverwaltung das Geftänge nicht ganz oder theilweife übernimmt, wird es auf Koften der Reichs-Pojt- und Telegraphen-Berwaltung von diefer befeitigt. 8 3. Die Reichs-Boft- und Telegraphen-Verwaltung ift berechtigt, auf ein und derfelben Seite der Bahn nad) Ber dDürfniß zwei parallele Stangenreihen aufzuftellen, welche au Berfuppelung thunlichjt feit zu verbinden find. Sollten die örtlichen Verhältniffe an einzelnen Stellen die 453 II. Theil. — VII. Verhältniß der Reichs-PVoft- u. Telegraphen-Verwaltung zu den Eifenbahn-Verwaltungen. 454 Anlage einer doppelten Stangenreihe nicht gejtatten, fo bleibt den beiderfeitigen technifchen Bevollmächtigen die Ber- einbarung über eine anderweite Führung der Leitungen an diefen Stellen überlaffen. 8 4. Die Stangen werden nach den von der oberiten Telegraphenbehörde vorgejchriebenen Srundjäsen auf alleinige Roften der Reichs-Poft- und Telegraphen-Berwaltung befchafft, aufgeftellt und unterhalten. Sie dienen beiden Verwaltungen gemeinschaftlich zur Anbringung ihrer Drahtleitungen. Die Pläte zur Anbringung der Bahnleitungen werden bon der Nreichs-WBoft- und Telegraphen-Bermwaltung nach An= hörung und unter thunlichiter Berüdfichtigung dev Winfche der Staat3-Eifenbahnvermwaltung beftimmt. Diejelben follen, joweit thunlich, auf der den Bahngleifen zugefehrten Seite der Stangen und nicht niedriger al8 2 Meter über der Erde angelegt werden. 85. Seder Verwaltung bleibt die Wahl, Beichaffung und Anbringung ihrer Sjolivvorrichtungen und Draht- leitungen überlajjen. 86. Die zur Führung der Leitungen durd) Tunnel erforderlichen Telegraphenfabel werden von jeder Verwaltung auf ihre eigenen Koften befchafft, eingelegt und unterhalten. Werden für die Führung der Telegraphenfabel durch Tunnel gemeinfchaftlihe Schughüllen benußt, jo vertheilen fi) die Koften der Neubefchaffung und Unterhaltung Ddiejer Umbhüllungen auf die beiden Verwaltungen nach dem DVer- hältniß der Anzahl der beiderfeitigen Kabel. 87T. Die Staats - Eifenbahnverwaltung gejtattet der Reichs Poft- und Telegraphen-VBerwaltung die unentgeltliche Lagerung der zur Unterhaltung gemeinjchaftlich benußter Gejtänge erforderlichen Stangenvorräthe auf näher anzu= mweifenden Pläben der dazu geeigneten Bahnhöfe. Diefe Stangenvorräthe werden, gleich wie die Eijenbahn- Baumaterialien, durch die Bahnbeamten mit beauffichtigt und bewacht, ohne daß die Eifenbahnvermwaltung in Ddiejer Beziehung eine Gewähr übernimmt. $ 8. Bur Ermittelung derjenigen Stangen, welche im Laufe der Zeit fchadhaft werden, und behufs Sicherung fo- wohl des Bahn al3 des beiderjeitigen Telegraphenbetriebes wird die Reichs-Boft- und Telegraphen-Verwaltung jährlic) mindeftens einmal eine bejondere Prüfung jeder einzelnen Stange durch ihre technijchen Beamten vornehmen und die hierbei fich als nothwendig ergebenden Ausbefjerungen an con Stangenreihe auf ihre alleinige Koften ausführen affen. 8 9. Die Staats - Eifenbahnvermwaltung hat die Be- fugniß, in Fällen, in denen Gefahr im Berzuge ift, Er- neuerungen oder DVerjegungen von Stangen oder jonftige Ausbefjerungen an der Stangenreihe jelbitjtändig vor- zunehmen und die zu diefem Zwecke erforderlichen Stangen aus den auf den Bahnhöfen gelagerten, der Reich3-PBojt- und Telegraphenverwaltung gehörenden Stangenbeftänden zu entnehmen. Diefelbe verpflichtet fich jedoch, die Eijen- bahn-ZTelegraphenmeifter anzumeilen, von allen jelbftjtändig bewirften Erneuerungen, Verjeßungen oder jonftigen Aus- befjerungen der Reichs - Telegraphengeftänge der nächjten Reich3-Telegraphenanftalt unter gleichzeitiger Ueberjendung einer Quittung über die aus den Beltänden entnommenen Stangen Mittheilung zu machen. Die der Staat3-Eifen- bahnverwaltung erwachjenden Koften für Ausbejjerungen an der Stangenreihe merden bon der Reichs-Poft- und Tele- graphenvermaltung auf Grund der von der Eifenbahn- en vierteljährlich aufzuftellenden Kostenrechnung baar erftattet. $ 10. Auf Verlangen der Staat3-Eifenbahnverwaltung wird die ReichS-Boft- und Telegraphen-Verwaltung das Ab- und Wiederanichrauben der Bahntelegraphen-Sjolatoren an die zur Ausmwechjelung gelangenden Stangen mit den übrigen Arbeiten gleichzeitig ausführen laffen und der Eijenbahn- verwaltung dafür den Betrag von 10 Pf. für den Sjolator in Rechnung ftellen. Die Reichs-Poft- und Telegraphen- Berwaltung behält fich jedoch vor, höhere Koften in Forderung, nachzumeifen, falls fich bei Anwendung jchwierigerer Sfolir- Vorrichtungen herausstellen follte, daß der vorgenannte Be- trag die Selbtkoften nicht deckt. $ 11. Die Staats -Eifenbahnvermwaltung gejtattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen- linien beauftragten und hierzu berechtigten Beamten der Neich3-Boft- und Telegraphen-Verwaltung, den Leitungs- auffehern und Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Gejchäfte das Betreten der Bahn, unter Beachtung der bahn- polizeilichen Beftimmungen, auch zu gleichem Zwerfe diejen Beamten und den Leitungsauffehern die Benußung eines Schaffnerfißes oder eines Dienftfupees auf allen Zügen ohne Ausnahme, einjchlieglich der Güterzüige, gegen Löjung einer Fahrfarte der II. Wagenklafje. Die Staats -Eifen- bahnverwaltung fertigt den don der Neichs-Boft- und Tele: graphen-Verwaltung namhaft zu machenden Beamten die er- forderlichen Berechtigungsfarten aus. Die unentgeltlihe Mitführung von Werkzeugen und Materialien in den Kupees ift injoweit gejtattet, als Die Mitreifenden dadurd) nicht beläftigt werden. $ 12. Die Staat3-Eifenbahnvermwaltung verpflichtet Jich, den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs -Tele- graphenlinien beauftragten und hierzu berechtigten Beamten behufS Beförderung von Linienmaterialien auf Erjuchen die nöthigen Streefenwagen unter bahnpolizeilicher Beauflichtigung eines Bahnbeamten zur Verfügung zu ftellen. Die Reichs- Boft- und Telegraphen-Verwaltung vergütet der Eifenbahn- Berwaltung fir jeden jolchen Wagen 50 Pf. fiir jeden aud) nur angefangenen Tag der Benußung und für den beauf- fihtigenden Bahnbeamten Tagegelder von 2 Mark für jeden auch nur angefangenen Tag der Beauffichtigung. “Dieje Bergütung weıjt die Staat3-Eijenbahnverwaltung auf Grund der von den technischen Beamten der Reichs: Bolt und Tele- graphenverwaltung ausgeftellten Bejcheinigungen viertel- jährlich in Forderung nach. $ 13. Die Staat3-Eifenbahnverwaltung läßt die Reiche- Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entjchädigung bis zur Höhe von 4 Mark für das Sahr und das Klilo- meter durch ihr Perfonal beiwachen und in Fällen der Be- fhädigung nac) Anleitung der von der Neichg-Boft- und Tele- graphenverwaltung erlajjenen Anmweifung vorläufig mieder- herftellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien dem nächften NeichS-Boft- oder Telegraphenamt An> zeige machen. Die zur Ausrüftung des Bahnperfonals nöthigen Geräthe zur vorläufigen Wiederherftellung der be- fhädigten Anlagen werden von der Neichg-Poft- und Tele- graphenverwaltung, die Telegraphenleitern von der Eijen- bahnverwaltung bejchafft und unterhalten und bleiben EigenthHum der Unterhaltungspflichtigen. Die Benugung ‚diefer Gegenstände jteht beiden Verwaltungen zu. 29* 455 II. Theil. — VIII. Organifation der Eifenbahn-Verwaltung. 456 $ 14. Die Baaranslagen für Tagelöhne und Materialien, welche bei vorläufiger Wiederherftellung der Neich3-Tele- graphenlinien erwachfen find, werden auf Grund der von der Staat3-Eifenbahnverwaltung aufzuftellenden, gehörig bejcheinigten Rechnungen feitens der Reich3-PBoft- und Tele- graphen-Verwaltung vierteljährlich baar erjtattet. Den mit der endgültigen Wiederherftellung beauftragten Beamten, Peitungsauffehern und Telegraphenarbeitern wird jeitens der Bahnbeamten auf Erfordern bei diefem Gejchäfte unentgeltliche Unterftügung geleiftet, joweit Beamten dazu ohne Behinderung ihrer jonftigen amtlichen Dbliegenheiten im Stande find. 8 15. Behufs fehnellerer Ermittelung und Befeitigung von Störungsurfachen follen die beiden Eifenbahnftationen, zwifchen welchen ein Fehler in den ReichS-Telegraphenlinien eingegrenzt ift, mittels Telegramms durch das Kaiferliche Telegraphen- oder Poftamt von dem Beftehen diejes Fehlers auf der zwiichen ihnen liegenden Strecde in Kenntniß gejett und gleichzeitig um Ablafjung des für dergleichen Störungen vorgefchriebenen Zugfignals?) erfucht werden. Diejes Signal wird bon jeder der beiden Eijenbahnftationen den nächjten beiden, die Fehleritrefe am Tage durchfahrenden Bahnzligen oder Mafchinen mitgegeben, wenn inzmwifchen nicht bereits die ebenfalls mittels Dienjttelegramms zu bewirfende Mittheilung von der Befeitigung des Fehlers eingegangen jein jollte. Rach jedem Durchgange des Störungsfignals haben die Bahnauffichtsbeamten die Telegraphenanlagen auf ihrer Auf- fihtsftreefe einer genauen Befihtigung zu unterwerfen und etwa dvorgefundene Fehler nach der im 8 13 gedachten An- weilung zu bejeitigen. Damit aber das Auffichtsperfonal der fehlerfreien Streifen nicht unndthig benachrichtigt wird, foll diejenige der vor» gedachten beiden Eifenbahnftationen, welche in Bezug auf die Fahrtrichtung des das Signal führenden Zuges am Endpunfte der Fehlerftreefe liegt, die Abnahme des Signals bewirken. 1) Val. Signalordnung, Seite 449. $ 16. Die Staatö-Eifenbahnverwaltung mwird bei vor- übergehenden Unterbrechungen und Störungen der Reichs- telegraphen alle Telegramme der NReich3-Poft- und Tele- graphen-Brrwaltung mittels ihres Telegraphen, jomweit diejer nicht für den Eifenbahn-Betriebsdienft in Anjpruch genommen it, unentgeltlich befördern, wofür die Neihs=-Boft- und Telegraphen-VBerwaltung in der Beförderung von Eifenbahn- Dienfttelegrammen Gegenfeitigfeit ausüben wird. $ 17. Die Entjchädigungen und Erfagleiftungen, welche auf Grund der Haftpflicht Unfallverficherungs: und Unfall- fürforgegefeße an die bei der Einrichtung, Unterhaltung und Wiederherftellung der Neich3-Telegraphenanlagen bejchäftigten Beamten und Arbeiter und deren Hinterbliebene zu gewähren find, trägt die ReichS-Voft- und Telegraphen-Bermwaltung, jo- fern fie nicht nachweift, daß der Unfall durch ein Berfchulden der Eifenbahnverwaltung oder einer der im Eijenbahnbetrieb verwendeten Berjonen herbeigeführt ift. $ 18. Ueber etwaige im Laufe der Zeit erforderliche Aenderungen der Fellfeßungen des gegenwärtigen Vertrages wird eine befondere Vereinbarung vorbehalten. $ 19. Der vorftehende, von beiden Theilen genehmigte und unterfchriebene und doppelt ausgefertigte Vertrag tritt am 1. Dftober 1888 in Geltung. Süämmtliche zur Zeit noch beftehende, den gleichen Gegen- ftand betreffende Berträge zwijchen den Neicdys-PBoft- und Telegraphenbehörden einerjeitS und den Königlich Preußifchen Staats-Eifenbahnbehörden andererfeits treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Rande 28. Auguft Berlin, den Z entanbeE 1888. Der Staatsjefretär des Neichs-Poftamts. von Stephan. Der Minifter der öffentlichen Arbeiten. Im Auftrage: Brefeld. VIN. Organifation der Eifenbahn-Verwaltung. Gefeh, betreffend die Errichtung eines Reidhs-Fifenbahn-Amtes. Dom 27, Iuni 1873. (A681. S. 164.) Vol. AD. Art. 18, Anm. unter VI (oben ©. 8). 8 1. Unter dem Namen „Reich3-Eijenbahn-Amt“ }) wird eine ftändige Centralbehörde eingerichtet, welche aus 1 Bor- fitenden und der erforderlichen Zahl von Näthen befteht und ihren Sit in Berlin hat. Auch Fünnen nach) Maßgabe des Bedirfnijfes Neich3- Eifenbahn-Sommiffare beftellt werden, welche dom Neichs- Eifenbahn-Amt ihre Snftruftionen empfangen. 1) Bezüglid) des „Reichsamts für die Verwaltung der Neichseijen- bahnen“ vgl. Anm. VII zu Art. 18 RB, oben & 9. S 2. Der Borfigende und die Mitglieder des Neichs- Eifenbahn-Amtes, jowie die Reichs-Eijenbahn-flommifjare werden bom Sailer, die Subaltern- und Unterbeamten werden vom Reichsfanzler ernannt. Auf den Borfigenden finden die Vorfchriften des $ 251) des Gejetes, betreffend die Nechtsverhältnijje der Neichs- beamten, vom 31. März 1873, Anwendung. Perfonen, welche bei der Verwaltung einer deutjchen Eifenbahn betheiligt find, können feinerlei Thätigfeit bei dem Neich3-Eijenbahn-Amt oder als Reichs-Eifenbahn-Kommiljare ausüben. 1) Derjelbe handelt von der jederzeitigen Verjekung von Reid)s= beamten in den Ruheftand durch Kaiferlihe Verfügung. 8 3. Borbehaltlich der Beftimmung im $5 Nr. 4 führt das Reichs-Eifenbahn-Amt feine Gejchäfte unter Verant- wortlichfeit und nach den Anweifungen des Neichstanzlers. Ss 4. Das Neichs-Eifenbahn- Amt hat innerhalb der durch die Berfaffung beftimmten Zuftändigfeit des Reichs: 1. das Auffichtsvecht über das Eifenbahnmwefen wahr- zunehnten; 2. fiir die Ausführung der in der NeichSverfaffun enthaltenen Beftimmungenz jowie der fonftigen nr 457 II. Theil. — VII. Organifation der Eifenbahn-Verwaltung. 458 das Eifenbahnmwefen bezüglichen Gejee uud ver- faffungsmäßigen Vorfchriften Sorge zu tragen; 3. auf Abftellung der in Hinficht auf das Eijenbahn- mejen hervortretenden Mängel und Mifftände hin= zumirfen. Daffelbe ift berechtigt, innerhalb feiner Zuftändigfeit über alle Einrichtungen und Maßregeln von den Eijenbahn- verwaltungen Auskunft zu erfordern oder nach Befinden durch perfönliche Kenntnignahme fich zu unterrichten und hiernad) das Erforderliche zu veranlafjen. 85. Bis zum Erlaß eines Reichs-Eifenbahngejetes gelten folgende Borjchriften: 1. In Bezug auf die Privateifenbahnen ftehen dem Neichs-Eifenbahn-Amte zur Durchführung feiner Verfügungen diefelben Befugniffe zu, welche den Auffichtsbehörden der betreffenden Bundesftaaten beigelegt find. Werden zu diefem Zwecke Ziwangs- maßregeln erforderlich, jo find die Eifenbahn-Auf- fihtSbehörden der einzelnen Bundesstaaten gehalten, den deshalb an fie ergehenden NRequifitionen zu entjprechen. 2. Staats - Eifenbahndermwaltungen find nöthigentalls zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfafjungsmäßigen Wege (Art. 7 Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfafjung) anzuhalten. 3. Den Reichseifenbahnen gegenüber wird der Neichs- fanzler die Verfügungen de3 KReichs-Eijenbahn- Amtes zum Vollzuge bringen. 4. Wird gegen eine don dem Reichs-Eifenbahn-Amte verfügte Maßregel Gegenvoritellung erhoben auf Grund der Behauptung, daß jene Maßregel in den Gejegen und rechtsgültigen Borjchriften nicht begründet jei, jo hat das durch Zuziehung don richterlichen Beamten zu verjtärfende Neich3-Eifen-: bahn-Amt über die Gegenvorftellung immer felbit- ftändig und unter eigener Veranttortlichfeit in Eollegialer Berathung und Beichlußfaffung zu be- finden. Zu Ddiefem Zwece wird der Bundesrat ein Negulativ erlafjen, welches den Eollegialen Ge- Ihäftsgang ordnet und die hierbei dem Präfidenten zuftehenden Befugnifje regelt. Urkundlich ze. Begulativ zur Ordnung des Gefhäftsganges bei dem dard Bidter verftäckten Beichs-Eifenbahn-Amt. Belanntmahung des Bundesraths v. 13. März 1876. (NEBL. ©. 197.) Sn Ausführung des $ 5 Nr. 4 des Gefepes vom 27. Juni 1873 (RGBL. ©. 164) hat der Bundesrat, an Stelle des Negulativs vom 5. Januar 1874 (REBL. ©. 27) nadhjftehendes Regulativ zur Ordnung des Gejchäftsganges bei dem durd richterlihe Beamte verjtärkten Reidhs-Eijenbahn-Amt erlajfen: $ 1. Wird gegen eine vom Reich&-Eifenbahn-Amt ver- fügte Maßregel Gegenvorftellung auf Grund der Behauptung enben, da die Mafregel in den Gejegen und vecht3- girtigen Borfchriften nicht begründet fei, jo liberweift der eichSfanzler die an ihn zu richtende Gegenvorftellung dem veritärften Reichs-Eifenbahn-Amt. 8 2. Das veritärkte Reichs-Eifenbahn-Amt befteht aus dem Präfidenten des Reichs-Eifenbahn-Amt3 vder dejjen Stellvertreter al Vorfigenden, 2 Räthen des Neich3-Eijen- bahn-Amts und 3 richterlichen Beamten. Für letstere werden für den Fall der Behinderung 3 Stellvertreter ernannt. Das bei der früheren Bearbeitung der Sadje als Referent thätig gewejene Mitglied des Reichs-Eijenbahn- Amts darf an der Berathung und Beichlußfaffung des ver- ftärkten Reichs-Eifenbahn- Amts nicht theilnehmen. $ 3. Grgiebt fih bei der Prüfung der angebradten Gegenvorftellung, daß zur Slarftellung des Sachverhältnifjes an arberh! thatfächliche Erhebungen erforderlid) find, jo werden iefe vom Präfidenten angeordnet. 84 Sind die nach $ 3 angeordneten Erhebungen er= folgt, oder hat der Präfident weitere Erhebungen nicht für nöthig erachtet, jo wird die Sache zur follegialen Berathung und Beichlußfaffung gebracht. Zu diefem Ende ernennt der Präfident einen 1. und einen 2. Berichterftatter. Einer diefer Berichterftatter muß aus den vichterlichen Beamten gewählt werden. $S 5. Zur Beichlußfähigkeit des verftärften Reichs-Eijen- bahn-Amts bedarf es der Anmefenheit jämmtlicher in $ 2 aufgeführter Mitglieder oder deren Stellvertreter. Der Borfigende leitet die Verhandlungen und die Be- rathung in den Situngen. Er ftellt die Fragen und fammelt die Stimmen. Das Kollegium entjcheidet nad) Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Borfigenden den Ausschlag. 8 6. Belhließt das Kollegium eine weitere Ermittelung oder Verhandlung, fo werden die erforderlichen Anordnungen vom Präfidenten getroffen. . Sm Eingange des unter dem Siegel des Reichs- Gifenbehn-Amts mit Gründen auszufertigenden Bejchluffes find die Mitglieder des Kollegiums, welche an der Bejchluß- faffung theilgenommen haben, aufzuführen. Die Ausfertigung ift bon dem Borfigenden zu unterjchreiben. Allerhörjfter Erlaf vom 15. Dezember 1894, betr. Umgeftaltuug der Prenkifhen Eifenbahnbehörden. (63.1895. 3.11.) Auf Fhren Bericht vom 7. Dezember d. %. bejtimme Sch, | daß am 1. April 1895: I. die als Anlage a wieder beifolgende „Verwaltungs- ordnung für die Staatseijenbahnen“) an Stelle der durch Tandesherrlichen Erlaß vom 24. November 1879 genehmigten „Organifation der Verwaltung der Staatseijenbahnen und der vom Staate verwalteten Brivatbahnen” eingeführt wird, I. die zur Ausführung der bisherigen Drganifation eingejeßten Eifenbahndireftionen und Eifenbahn- betriebsämter aufgelöjt werden, 459 IH. zur Ausführung der neuen Vermaltungsordnung Nr. D Eijenbahndireftionen in Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Caffel, Cöln, Danzig, Elber- feld, Erfurt, Effen a. Nuhr, Frankfurt a. Main, Halle a. Saale, Hannover, Kattomwig, Königs- berg i. Pr., Magdeburg, Münjter i. Weftfalen, Pojen, St.Sohann-Saarbrüden und Stettin mit den ic) aus der Anlage b?) ergebenden Bezirken errichtet werden, IV. das Eijenbahnfommiffariat zu Berlin aufgelöft wird. Zugleich will Jh Sie ermächtigen, etwwa fünftig erforderlich werdende Aenderungen der VBerwaltungsordnung zu I, in- jomweit fie nicht grundfäßlicher Natur find, zu veranlajjen. Anlage a. I. Allgemeine Derwaltung. Gijenbahnverwaltungsbehörden. 81. © Die Verwaltung der im Betriebe jorwie der im Baue befindlichen Staatseifenbahnen und vom Staate verwalteten PBrivateifenbahnen erfolgt unter der oberen Leitung des Nefjortminifters durch die Königlichen Eijen- bahndiveftionen. 2) Werden für befonders umfangreiche Bauausführungen durch Landesherrlichen Erlaß Königliche Eijenbahn-Bau- fommiffionen eingejeßt, jo trifft der Minifter über deren Ge- ichäftsordnung und Befegung nähere Beltimmung. & Die Königlichen Eifenbahndirektionen find dem Minifter unmittelbar unterjtellt. Sit und Bezirk werden durch landes= herrlichen Erlaß feitgeftellt. Die Feliftellung der Grenz- punfte zwijchen den Eijenbahndireftionsbezirfen im Einzelnen ift dem Deinifter überlaffen. Bezüglih der Organijation des Minifteriums vgl. Arm. IX zu Art. 61 WU. (oben ©. 30). Vorbehalte de3 Minifters. 1. Sm Allgemeinen. s2. © Dem Minifter bleibt die einheitliche Regelung des Dienftes innerhalb des gefammten Bereiches der Staats- eifenbahnen vorbehalten, insbefondere der Erlaß einheitlicher Gejchäfts- und Dienftanmweijungen, — die Feltfegung don Grundzügen für Dienftanweilungen, deren Feititellung im Einzelnen den Königlichen Eijenbahndireftionen für N Bezirk überlaffen ift, — jowie der Erlaß einheitlicher Vor- Ichrijten für die Ordnung der Recht3- und Dienjtverhältniffe | der Beamten und Arbeiter, für das Kaffen- und Rechnungs- wejen und die einzelnen Dienftzweige im Betriebe und im Baue der Stantseijenbahnen. @) Der Minifter entjcheidet über die gegen Die Ber- fügungen und Befchlüffe ($ 7) der Königlichen Eijenbabn- direftionen erhobenen Bejchwerden. Gegen die auf Be- jchwerde ergangenen Verfügungen der Königlichen Eifenbahn- Direktionen jteht den Beamten eine Berufung nicht zu. 2. Bezüglich der BetriebSvermwaltung. S 3. Abgefehen von der für bejondere Fälle vor= gejchriebenen höheren Genehmigung bleibt dem Meinifter be= züglich der Betriebsperwaltung vorbehalten: II. Theil. — VIII. DOrganifation der Eifenbahn-Verwaltung. 460 Diefer Erlaß ift durch die Gefeg-Sammlung zu ber- öffentlichen. Neues Palais, den 15. Dezember 1894. Wilhelm. Thielen. An den Minifter dev öffentlichen Arbeiten. 1) Nachftehend ©. 459 abgedrudt. 2) Nicht aufgenommen. Verwaltungsordnung für die Stantseifenbahnen. a) die Genehmigung zur Einftellung des Betriebes auf Bahnftreeen, welche zur Beförderung von Perfonen oder Gütern im öffentlichen Verfehre dienen und zur Aenderung des Betriebes durd) Einführung oder Aufhebung der Bahnordnung für die Neben- eijenbahnen Deutjchlands ; die Feftftellung und Abänderung des Fahrplan der zur Perfonen= und Bofibeförderung bejtimmten Züge bei Beginn der Winter» und Sommerperiode, jowie die Genehmigung der in der SZmilchenzeit beabfichtigten Aenderungen, wenn dadurd) die Zahl und Gattung der Züge berührt wird, oder wenn eine Einigung der betheiligten Eifenbahnvermal- tungen und Boftbehörden nicht erzielt worden ift ; die Feftftellung und Menderung der Tarife fiir PBerfonen, Güter, lebende Thiere und Xeichen, foweit die Beltimmung darüber nicht den König- lichen Eifenbahndirektionen überlafjen wird; die Genehmigung don Bausausführungen, für welche den Königlichen Eifenbahndireftionen Geld» mittel nicht zur Verfügung gejtellt find; die Feftftellung derjenigen Entwürfe und Koften- anfchläge, deren Koften den Betrag don 50000 Mark im Ginzelmen überfteigen, jomweit nicht die Felt- ftellung für Bauten don höherem Werthe den Königlichen Eijenbahndireftionen bejonders über- tragen wird, fowie die Feltjtellung der Entwürfe und Koftenanfchläge für Bauten von geringerent Wertbe, für welche die höhere Prüfung und end» gültige Feftftellung bei Uebermweifung der Geld- mittel vorbehalten ift; die Feftftellung und Aenderung der Normalent- wife und Normalanordnungen für bauliche und majchinelle Anlagen, fowie für BetriebSmittel und mechanische Betriebseinrichtungen; die Ermächtigung zum Abfchluß freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth don 50 000 Mark überfteigt, jomie zur Zufchlagsertheilung in öffentlichen und engeren Berdingungen bei Gegenftänden — jedes Xoos für fich gerechnet — von mehr als 150 000 Marf. o handlung, Arznei, jowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nad) dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Sranfengeld in Höhe der ie des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tages arbeiter.!) @) Die Kranfenunterftügung endet fpäteftend mit dem Ablauf der 13. Woche nad) Beginn der Krankheit, im Falle der Ermerbsunfähigfeit jpätejtend mit dem Ablauf der 13. Woche nad) Beginn des Scrankengeldbezuges. Endet der Bezug des Kranfengeldes erft nach Ablauf der 13. Woche nad) dem Beginn der Krankheit, jo endet mit dem Bezuge des Kranfengeldes zugleich aud) der Anfprud) auf die im Abf. 1 unter Sifer 1 bezeichneten Zeiftungen. ®) Das Krankengeld ilt nad) Ablauf jeder Woche zu zahlen. Bl. 8$ 20, 64, 72, 75. 1) Bgl. Anm. 1 zu $ 21. S 6a. © Die Gemeinden find ermächtigt zu bejchliegen: 1. daß Verjonen, welche der Berfiherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Stranfen- verficherung beitreten, ent nach Ablauf einer auf höchitens jechs Wochen vom Beitritt ab zu bemefjen- den Frift Kranfenunterftügung erhalten; 2. daß PVerficherten, welche die Gemeinde -Stranfen- verficherung durch eine mit dem Berluft der bürger- lihen Chrenrechte bedrohte ftrafbare Handlung gejchädigt haben, fir die Dauer von zwölf Monaten jeit Begehung der Strafthat, jorwie daß Berficherten, welche fich eine Stranfheit vorfäßlich oder durc) fchuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Rauf- bändeln, durch Zrunffäligfeit oder gefchlechtliche Ausfchweifungen zugezogen haben, für diejfe ranf- heit das Krankengeld garnicht oder nur theilmeife zu gewähren ift; Bopl, Sammlung von Gejegen ac. f. Boft u. Kelegr. 3. daß Derficherten, welche bon der Gemeinde die Seranfenunterftügung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes bon zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterftüßungsfalles, fofern diefer durch die gleiche, nicht gehobene Krankheitsurfache veranlaßt it, im Laufe der nächiten zwölf Monate Kranfenunter- ftüßung nur für die Gefammtdauer don dreizehn Wochen zu gewähren ift; 4. daß Krankengeld allgemein over unter beftimmten Vorausfegungen jchon dom Tage des Eintritt3 der Ermwerbsunfühigfeit ab, jowie für Sonn- und Felt- tage zu zahlen ift; daß Berficherten auf ihren Antrag die im S 6 Abf. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leitungen auch für ihre dem Stranfenverfiherungszwange nicht unter= liegenden Samilienangehörigen zu gewähren find; 6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur durc) beitimmte Aerzte, Apothefen und Kranfenhäufer zu gewähren jind und die Bezahlung der durch Snanjpruchnahme anderer Aerzte, Apothefen und Sranfenhäufer entftandenen Kojten, von dringenden Fällen abgejehen, abgelehnt werden fann. @) Die Gemeinden find ferner ermächtigt, Vorjchriften über die Kranfenmeldung, Über das Berhalten der Stranfen und über die Kranfenaufficht zu erlaffen und zu bejtimmen, daß Berficherte, welche diefen Borjchriften oder den Anord- nungen des behandelnden Arztes zumiderhandeln, Drdnungs> ftrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben. Borfchriften diefer Art bedürfen der Genehmigung der Auffichtsbehörde. 87. W An Stelle der im 8 6 borgefchriebenen Leiftungen fann freie Kur und Verpflegung in einem Stranfenhaufe ge währt werden, und zwar: 1. für Diejenigen, welche verheivathet find oder eine eigene Haushaltung haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, mit ihrer Zus fimmung, oder unabhängig von derjelben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Be- handlung oder Verpflegung ftellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine anfteckende ift, oder wenn der Erfrankte wiederholt den auf Grund des $ 6a Abf. 2 erlaffenen Vorfchriften zumider ge- handelt hat, oder wenn dejjen Zujtand oder Ber- halten eine fortgejeßte Beobachtung erfordert; 2. für fonftige Erfrankte unbedingt. @ Hat der in einem Kranfenhaufe Untergebrachte An- gehörige, deren Unterhalt er bisher aus feinem Arbeits- verdienft beftritten hat, fo ift neben der freien Sur und Berpflegung die Hälfte des im S 6 als Krankengeld feit- gejegten Betrages für diefe Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung fann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. Bol. SS 20, 64, 72, 75. 8 8. © Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes ge- wöhnlicher Tagearbeiter wird von der höheren Berwaltungs- behördet) nad) Anhörung der Gemeindebehörde feitgejeßt und durch) das für ihre amtlichen Belanntmacjungen be- ftimmte Blatt veröffentlicht. Nenderungen der Feltjeßung treten erit 6 Monate nach der Veröffentlihung in Kraft. (BY. 2 aeg 1) d. i. Regierungspräfident. 5 — 31 483 89. W Die von den Gemeinden zu erhebenden Ber- fiherungsbeiträge follen, folange nicht nad) Maßgabe des $ 10 etwas anderes feitgejeßt ift, einundeinhalb Prozent des ortsüblichen ZTagelohnes ($ 8) nicht überfteigen und find mangelS bejonderer Beichlußnahme in diefer Höhe zu er- heben. Sn Fällen der Gewährung des im $ 6a Abf. 1 Ziff. 5 bezeichneten befonderen Leiftungen find befondere von der Gemeinde-Sranfenverficherung allgemein feitzujeßende Zufaßbeiträge zu erheben. @) Die Beiträge fließen in eine bejondere Kaffe, aus welcher auch die Sranfenunterftüßungen zu beftreiten find. @) (4 C. Orts- Srankenkaffen. $ 16. ® Die Gemeinden find berechtigt, für die in ihrem Bezirk befchäftigten verfiherungspflichtigen Perfonen Drts-Srankenkaffen zu errichten, fofern die Zahl der in der Kaffe zu verfihernden Perjonen mindeftens 100 beträgt. (aeg & Die Drt3-Kranfenfaffen follen in der Regel für die in einem ©emwerbszmweige oder in einer Betriebsart be- chäftigten PBerfonen errichtet werden. END) SErure re er 8 20.) U Die Ort3-Kranfenkaffen jollen mindeftens gewähren: 1. im alle einer Krankheit oder durch Krankheit berbeigeführten Ermwerbsunfähigfeit eine Kranfen- unterftüßung, welche nad) SS 6, 7, 8 mit der Maß- gabe zu bemefjen ix daß der durchfchnittliche Tage- lohn derjenigen Klaffen der Verficherten, für welche die Kaffe errichtet wird, jomweit er 3 Mark für den Arbeitstag nicht überjchreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; . eine Unterftügung in Höhe des Sranfengeldes an Wöchnerinnen, welche innerhalb des leten Sahres, bom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindeftens 6 Monate hindurch einer auf Grund Ddiejes Ge- fees errichteten Kaffe oder einer Gemeinde-Sranfen- verfiherung angehört haben, auf die Dauer von mindeftens 4 Wochen nad) ihrer Niederfunft, und fomweit ihre Befchäftigung nach) den Beftimmungen der Gemwerbeordnung für eine längere Zeit unter- fagt ift, für dieje Beit; 3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des durchfchnittlichen ZTagelohnes (Ziffer 1). & Die Feltitelung des durchfchnittlihen Tagelohnes fann aud) unter Berückfichtigung der zwifchen den Kaffen- mitgliedern hinfichtlich der Lohnhöhe beitehenden Berfchieden- heiten Elafjenweife erfolgen. Der durchfchnittliche Tagelohn einer Kaffe darf in diefem Falle nicht Über den Betrag von 4 Mark feitgeftellt werden. 8 Berftirbt ein al3 Mitglied der Kaffe Erfranfter nad) Beendigung der Kranfenunterftüßung, fo ift das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Ermwerbsunfähigfeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der Tod in Folge derjelben Krankheit vor Ablauf eines Fahres nad) Beendigung der Kranfenunter- ftügung eingetreten ift. ©) Das Sterbegeld ift zunächft zur Dedung der Koften de3 Begräbnifjes bejtimmt und in dem aufgewendeten Be- td II. Theil. — Kranfenverficherungsgefeß v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 484 trage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbniß be- forgt. Ein etwaiger Weberfchuß it dem Hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines folchen den nächiten Erben auszuzahlen. Sind jolche Perfonen nicht vorhanden, jo verbleibt der Weberfhuß der Kaffe. $ 21.%) W Eine Erhöhung und Erweiterung der ne der Ort3-Sranfenkaffen ift in folgendem Umfange zuläflig: 1. Die Dauer der Kranfenunterftügung kann auf einen längeren Zeitraum als 13 Wochen biS zu einem Sahre feitgejett merden.!) la. Das Krankengeld fan allgemein oder unter be- ftimmten Borausfegungen fjchon vom Qage des Eintritt3 der Erwerbsunfähigfeit ab, jowie fiir Sonn- und Feittage gewährt werden, jofern diejes jowohl von der Vertretung der zu Beiträgen ber- pflichteten Arbeitgeber ($ 38) al auc) von der= jenigen der Berficherten bejchloffen wird, oder fofern der Betrag de3 gejelich borgefchriebenen Rejerve- fonds erreicht ift.!) 2. Das Krankengeld ann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu 3/, des durchfchnittlichen Tage- lohnes (8 20) feitgejeßt werden; neben freier ärztlicer Behandlung und Arznei fünnen aud) andere als die im 8 6 bezeichneten Heilmittel gemährt werden.!) 3. Neben freier Kur und DeHlleanng in einem Kranfenhaufe Fann Krankengeld bis zu Y, des durdhichnittlihen Tagelohnes ($ 20) auch foldhen berilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Xohne beftritten haben. 3a. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Kranfenunterftügung ab, fann Fürforge für Res fonvalescenten, namentlic) auch Unterbringung in eine Refonvalescentenanftalt gewährt werden. 4. Die Wöchnerinnen»Unterftüßung fann allgemein bis zur Dauer von 6 Wochen nad) der Niederkunft erjtreckt werden. 5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und fonftige Heilmittel können für erkrankte Familienangehörige der Raffenmitglieder, fofern fie nicht felbjt dem Sranfenverficherungszmange unterliegen, auf be» fonderen Antrag oder allgemein gewährt werden. Unter derjelben Borausfegung Fann für Ehefrauen der Kafjenmitglieder im Yalle der Entbindung die nad) Ziff. 4 zuläffige Unterftügung gewährt werden. 6. Das Sterbegeld fan auf einen höheren alS den wanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzig- achen Betrage des hurchfenittfichen Tagelohnes (8 20) erhöht werden.?) 7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kaffenmitgliedes Fann, fofern diefe Perfonen nicht felbft in einem gefjeglichen Berficherungsperhältnig jtehen, auf Grund deffen ihren Hinterbliebenen ein Anfprud) auf Sterbegeld zufteht, ein Sterbegeld, und zwar für erftere im Betrage bis zu 2/,, für a bis zur Hälfte des für das Mitglied feft- geitellten Sterbegeldes gewährt werden. (2) Auf weitere Unterftügungen, namentlich auf Snvaliden-, Wittwen- und Waifenunterftügungen, dürfen die Leiftungen der Ort3-Krankenfaffen nicht ausgedehnt werden. 1) Die PVoft-Kranfenkaffen gewähren vom 3. Tage der Erkrankung ab, falls die Erwerbsunfähigkeit aber jpäter eintritt, vom Tage des *) Die 55 20—42 gelten aud) für Betriebs (Fabril-) und Bausfrankenlafjen ($5 64, 72). 485 Eintritts derjelben ab, auf die Dauer von 26 Wochen für jeden Tag — bei den nur an Wodjentagen beihäftigten Perjonen unter Aus= Ihluß der Sonn- und Feiertage -— 2/3 des der Berehnung zu Grunde gelegten Tagesverdienftes. Freiwillige Mitglieder erhalten von Ablauf der 6. Wohe bis zum Ablauf des erjten Halbjahres ihrer Mitglieds haft als Krankengeld nur die Hälfte des Tagesverdienites. Das Krankengeld wird nadträglih aud für den Tag der Er- franfung und die beiden folgenden Tage nahgezahlt, wenn die a raniengtet länger als 1 Monat gedauert hat. (Sapungen 8 10, I.u. II.) 2) Die PoftsKrankenkaffen gewähren ein Sterhegeld in Höhe des vierzigfadhen Betrages des der Beitragsberehnung zu Grunde gelegten Tagesarbeitsverdienftes, wenn aber das Zmanzigfahe des ortSüblihen Tagelohnes gemwöhnliher Tagearbeiter mehr beträgt, in Höhe diejes Betrages. (Sapungen $ 13, I.) 8 22.) Die Beiträge zu den Orts-Kranfenkafjen find in Prozenten des durchfchnittlichen Tagelohnes (8 20) jo zu bemefjen, daß fie unter Einrechnung der etwaigen jonitigen Einnahmen der Kaffe ausreichen, um die jtatuten- mäßigen Unterftügungen, die Verwaltunggfojten und die zur Anfammlung oder Ergänzung des Nefervefonds (8 32) er- forderlichen Rücklagen zu deden. @) Sranfenfafjen, welche die im $ 21 Abj. 1 Ziff. 5 bezeichneten bejonderen Xeiftungen auf Antrag gewähren, find nad) Beftimmung des Status befugt, für dieje oe bon Raffenmitgliedern mit Yamilienangehörigen einen be- fonderen, allgemein feftzufegenden Zujaßbeitrag zu erheben.t) 1) Die Mitglieder der PoftsKranfenkaffe find nad) S 14 der Sagungen befugt, ihre Ehefrauen und Kinder unter 15 Jahren gegen Entrihtung eines Znjagbeitrages zu verfidern. 823 W Für jede Drt3-Rranfenfaffe ift von der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Bertretern derfelben ein Kaffenftatut zu errichten. @) Dafjelbe muß Beitimmung treffen: 1. über die Rlafjen der dem SKranfenverficherungs- zwange unterliegenden PBerfonen, welche der Kajle als Mitglieder angehören follen; über Art und an der Unterftügungen; über die Höhe der Beiträge; über die Bildung des Borttandes und den Umfang feiner Befugniffe; 5. über die Zujammenfegung und Berufung der Generalverfammlung und über die Art ihrer Beihlußfafjung; 6. über die Abänderung des Statuts; 7. über die Aufftellung und Prüfung der Jahres- rechnung. ® Das Statut darf feine Beftimmung enthalten, welche ID mit dem med der Kaffe nicht in Verbindung fteht oder gejeglichen Borjchriften zumiderläuft. 8 24.*) (U) Das Raffenftatut bedarf der Genehmigung der höheren VBermaltungsbehörde.t) Befcheid ift innerhalb 6 Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur verjagt werden, wenn da3 Statut den Anforderungen diejes Ge- feßes nicht genügt oder wenn die Beitimmung über die Rlaffen von Bhronen, welche der Kaffe angehören jollen (8 23 Abf. 2 gi . 1), mit den Beltimmungen des Statut einer anderen Kaffe im Widerfprudh fteht. . . . . . - 5 @ Abänderungen de3 StatutS unterliegen der gleichen 0 richrift. ©) Jedes Mitglied erhält ein Eremplar des Raffenftatuts und etwaiger Abänderungen. II. Theil. — Kranfenverficherungsgefeß dv. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 486 4) Den Zeitpunkt, mit welchem die Kaffe ins Leben tritt, beftimmt die höhere Verwaltungsbehörde. 1) Die Sapungen der PBoft-Kranfenkafjen find vom Staatsjefretär bes Reichs-Poftamts beftätigt. 8 25.* U Die a : kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und BVerbindlichkeiten eingehen, vor Gericht Elagen und verklagt werden. @) Für alle Berbindlichkeiten der Kafje haftet den Kafjen- gläubigern nur das Vermögen der Kaffe. S 26.) D Für fammtliche verficherungspflichtige Kafjen- mitglieder beginnt der Anfpruch auf die gejeßlichen Unter: flüßungen der Kaffe zum Betrage der gejelichen Mindejt- leiftungen der Kaffe ($ 20) mit dem Beitpunfte, in welchem fie Diitglieder der Kaffe geworden find (8 19). Bon Kafjen- mitgliedern, welche nachweijen, daß fie bereit$ einer anderen Krankenfafje angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Kranfen- verficherung geleiftet Haben, und daß zwifchen dem Beit- punkte, mit welchem fie aufgehört haben, einer folchen Kranfenfaffe anzugehören oder Beiträge zur emeinde- Seranfenverfiherung zu leiften, und dem ZBeitpunfte, in welchem fie Mitglieder der OrtS-Krankenkaffe geworden find, nicht mehr als 13 Wochen liegen, darf ein Eintrittägeld nicht erhoben werden. @) Kafjenmitglieder, welche aus der Bejchäftigung, ver- möge mwelder fie der Kaffe angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienftpflicht im Heere oder in der Marine ausgefchieden find und nad Erfüllung der Dienftpfliht in eine Be- Ihäftigung zurücfehren, vermöge welcher fie der Kaffe wieder angehören, erwerben mit dem Beitpunfte de3 Wiedereintrittö in die Kaffe das Recht auf die vollen ftatutenmäßigen Unterftüßungen derfelben und Fönnen zur Zahlung eines neuen EintrittSgeldes nicht verpflichtet werden. Dasjelbe ilt bon denjenigen, welche einer Kaffe vermöge der DBe- tigung in einem ©emerbszmweige angehört haben, dejjen Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige Einftellung de3 Betriebes mit fid) bringt, wenn fie in olge der leteren ausgejchieden, aber nad) Wiederbeginn der BetriebSperiode in eine Beihäftigung zurücdgefehrt find, vermöge welcher fie wieder Mitglieder derjelben Kaffe werden. ® Soweit die dorftehenden Beftimmungen nicht ent- egenftehen, Fann durch Kaffenftatut beftimmt werden, daß a3 Recht auf die Unterftügungen der Kaffe erit nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neueintretende Kafjenmit- lieder ein Eintrittögeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit arf den Zeitraum von 6 Monaten, das Eintrittägeld darf den Betrag des für 6 Wochen zu leiftenden Kafjenbeitrages nicht überjteigen. 8 268.) U Kaffenmitgliedern, welche gleichzeitig ander- mweitig gegen Krankheit verfichert find, ift das Sranfengeld fomeit zu fürzen, al8 dasjelbe zufammen mit dem aus anderweiter Berficherung bezogenen Kranfengelde den vollen Betrag ihres durchfchnittlichen Tagelohnes Röccheigen würde. Dur das Kaffenftatut fann diefe Kürzung ganz oder theil- weife ausgejchloffen werden. @) Durd) das Kafjenftatut Fann ferner beftimmt werden: 1. daß die Mitglieder verpflichtet find, andere von ihnen eingegangene Berficherungsverhältniffe, aus welchen De Anfprüche auf KRranfenunterjtügung auftehen, jofern fie zur IBeit des Eintritt$ in die affe bereit8 beftanden, binnen einer Woche nad) dem *) Die 85 20—42 gelten aud) für Betriebs- (Fabrik) und Bawfrantenkalfen (55 64, 72). 31* 487 binnen einer Woche nad) dem Abjchluffe, dem Kaffen- borstande anzuzeigen; 2. daß Mitgliedern, welche die Kaffe durch eine mit dem Berluft dev bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte ftrafbare Handlung gejchädigt haben, für die Dauer von 12 Monaten, feit Begehung der Gtrafthat, fowie daß Verficherten, welche ih eine Krankheit vorfäßlich oder durch fchuldhafte Betheiligung be- Scjlägereien oderRaufhändeln, durch Truntfälligfeit oder gejchlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, fir dieje Krankheit das ftatutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilmeife zu gewähren ift;)) . daß Mitglieder, welche der gemäß Ziff. 1 getroffenen Beltimmung oder den durch Beichluß der General- verjammlung über die Kranfenmeldung, das Ber- halten der Kranken und die Sranfenaufficht er- laffenen Borfchriften oder den Anorönungen des behandelnden Arztes zumiderhandeln, Drdnungs- ftrafen bis zu 20 Mark zu erlegen haben; daß die Ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur dur) beftimmte Aerzte, Apothefen und Sranfenhäufer zu gewähren find und die Bezahlung der durch) Snanfpruchnahme anderer Aerzte, Apothefen und Serankenhäufer entftandenen Koften, von dringenden Fällen abgejehen, abgelehnt werden Ffann;?) 3. daß Mitgliedern, welche von diefer Kranfenfaffe eine Kranfenunterftügung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums don 12 Monaten für 13 Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter- ftügungsfalles, fofern diefer durch die gleiche nicht gehobene SKrankheitsurfache veranlagt worden ift, im Laufe der nächiten 12 Monate Kranfenunter- ftüßung nur im gejeßlichen Mindeftbetrage ($ 20) und nur für die Gejammtdauer von 13 Wochen zu gewähren ift;?) 4. daß Werjonen, welche der Der LURgEHIH nicht nn und freiwillig der Kaffe beitreten, erjt nah Ablauf einer auf höchitens 6 Wochen vom Beitritt ab zu bemefjenden Frift Sranfenunter- ftüßung erhalten; ®) 5. Laß auch andere alS die in den SS 1 bis 3 ges nannten Berfonen al$ Mitglieder der Safje auf- genommen werden fünnen, jofern ihr jährliches Gejfammteinfommen 2000 Mark nicht überjteigt; 5) 6. daß die Unterftügungen und Beiträge ftatt nad) den durchfchnittlichen Tagelöhnen (8 20) in Pro- zenten des wirklichen Arbeitsverdienftes der einzelnen Berficherten feitgejfeßt werden, fomweit diefer 4 Marf für den Arbeitstag nicht überfteigt. 8 Die unter 2a bezeichneten Bejchlüffe der General- berjammlung bedürfen der Genehmigung der Aufficht3behörde. Ueber Bejchwerden gegen die Berfagung der Genehmigung entfcheidet die nächft vorgefeßte Dienftbehörde endgültig. ) Abänderungen des Statuts, durd) welche die bis- berigen Kafjenleiftungen herabgejegt werden, finden auf folche Mitglieder, welchen bereitS zur Zeit der Abänderung ein Unterftügungsanfpruch wegen eingetretener Krankheit zufteht für die Dauer diefer Krankheit feine Anwendung. I) Sabungen der PEE. S 10 (6), 2) ebenda]. Ss 9 bis , 3) ebenda]. s1W@. II. Theil. — Srantenverficherungsgefeß v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. Eintritt, fofern fie fpäter abgejchlojfen werden, 488 4) Bol. Anm. 1 zu 8 21. 5) al. Anm. 3 zu $1. 8 27°) © Kaffenmitglieder, welche aus der die Mit- gliedfchaft begründenden Beichäftigung ausfcheiden und nicht zu einer Bejchäftigung übergehen, vermöge welcher fie Mit- Bi einer anderen der in den SS 16, 59, 69, 73, 74 gezeichneten Srankenfaffen werden, bleiben jo lange Mit- glieder, als fie fi) im Gebiete de8 Deutjchen Reid auf- halten, fofern fie ihre dahingehende Abficht binnen einer Woche em SKaffenvorjtand e anzeigen. Die Zahlung der vollen ftatutenmäßigen Kaffenbeiträge zum erften Fälligfeitstermine ift der ausdrüdlichen Anzeige gleich zu erachten, fofern der Fälligfeitstermin innerhalb der für die letttere vorgejchriebenen einwöchigen Frift liegt. & Die Mitgliedfchaft erlifcht, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden SZahlungsterminen nicht ge= leijtet werden. ® Durch Raffenftatut Fan beftimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Krantenfaffe oder eines für die Ziwerke des $ 46 Ab. 1 Ziff. 2 und 3 errichteten Kaffenverbandes fi) aufhaltende Mitglieder der im eriten Abjat bezeichneten Art an die Stelle der im S 6 Abj. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leiftungen eine Vergütung in Höhe von imindeilens der Hälfte des Kranfengeldes tritt. @ Meber die Einfendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterftügungen und die Kranfenfontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde fi) aufhaltenden Perjonen hat das Rafjenftatut Beftimmung zu treffen. $ 28.%) (© Werfonen, welche in Folge eintretender Er- merbslofigfeit aus der Kaffe ausfcheiden, verbleibt der Anfprud auf die gejelichen Mindeftleiftungen der Kafje in Unterftügungsfällen, welche während der Erwerbölofigfeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach) dem Ausfcheiden aus der Kaffe eintreten, wenn der Ausjcheidende or feinem Ausfcheiden mindeftens drei Wochen ununterbrochen einer auf Grund diefes Gefeßes errichteten Krankenfafje angehört hat. ©) Diefer Anfpruch fällt fort, wenn der Betheiligte fich nicht im Gebiete des Deutfchen Reichs aufhält, jomweit nicht durch Kaffenftatut Ausnahmen vorgejehen werden. 8 29°) W Die Mitglieder find der Kaffe gegenüber lediglich zu den auf Grund diefes Gejetes und des Kafjen- ftatutS feitgeftellten Beiträge verpflichtet. @) Zu anderen Zwerden als den ftatutenmäßigen Unter- ftüßungen, der ftatutenmäßigen Anfammlung und Ergänzung de3 Rejervefonds und der Dekung der Vermaltungskoften dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, nod) Verwendungen aus dem Vermögen der Kaffe erfolgen. $ 30.) Entftehen Zweifel darüber, ob die im Saffen- ftatut vorgenommene Bemeffung der Beiträge der Anforde- rung des $ 22 entfpricht, jo hat die höhere Verwaltungs- behörde dor der Ertheilung der Genehmigung eine jach- verftändige Prüfung herbeizuführen und, falls diefe die Unzulänglichfeit der Beiträge ergiebt, die Erxtheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der Unterftügungen biS auf den gejeßlichen Mindeitbetrag ($ 20) abhängig zu machen. $ 31.) © Bei der Errichtung der I dürfen Die Beiträge, foweit fie den Kafjenmitgliedern jelbft zur Lajt fallen (8 51), nicht über 20/, desjenigen Betrages, nad) *) Die SS 20—42 gelten aud) für Betriebs (Fabrit-) und Bau-Krantentafjen ($$ 64, 72). 489 welchen die Unterftüßungen zu bemeffen find (SS 20, 26a Biff. 6), feitgefegt werden, fofern foldes nicht zur Decdung der Mindeftleiftungen der Kafje ($ 20) erforderlich ift. @) Eine fpätere Erhöhung der Beiträge liber diejen Betrag, welche nicht zur Dedung der Meindeftleiftungen erforderlich wird, ijt nur bis zur Höhe don 3°%/, desjenigen Betrages, nad) welchem die Unterftügungen zu bemejjen find (SS 20, 26a Ziff. 6), und nur dann zuläffig, wenn die jelbe jowohl von der DBertretung der zu Beiträgen der- pflichteten Arbeitgeber (8 38) al$ von derjenigen der Ktafjen- mitglieder bejchlofjen wird. 8 32. © Die Drts-Rranfenfafjfe hat einen Referpefonds im Mindeftbetrage der durchichnittlihen Kahresausgabe der legten 3 Fahre anzufammeln und erforderlichenfalls bis zu diefer Höhe zu ergänzen. @) Solange der Nefervefonds diefen Betrag nicht erreicht, ift demfelben mindeftens 1/,, des Sahresbetrages der Kafjen- beiträge zuzuführen. 8 33°) W Ergiebt fi) aus den Sahresabjchlüfjen der Kaffe, daß die Einnahmen derjelben zur Dedung ihrer Aus- aben einjchlieglich der Rücklagen zur Anjammlung und rgänzung des Nejervefonds nicht ausreichen, jo ift entweder unter Berüdjichtigung der Vorjchriften des $ 31 eine Er- höhung der Beiträge oder eine Minderung der Sajjen- leiftungen herbeizuführen. 2) Ergiebt fi) dagegen aus den Sahresabfchlüffen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben überfteigen, jo ift, falls der Rejervefonds das Doppelte des gejetlichen Mindeft- betrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücjichtigung der Borjchriften der SS 21 u. 31 eine Erhöhung oder Erweiterung der Kafjenleiftungen herbei- uführen. ®) Unterläßt die Bertretung der Kaffe, diefe Abände- rungen zu bejchliegen, jo hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beichlußfaffung anzuordnen, und, falls diejer Anordnung feine Folge gegeben wird, ihrerfeitS die erforderliche Ab- änderung des KafjenftatutS von Amtswegen mit rechtö= verbindlicher Wirkung zu vollziehen. ) Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherftellung der Leiftungsfähigfeit einer Kaffe eine fchleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben er- forderlich, jo ann die höhere Vermaltungsbehörde, vorbehalt- lich des vorftehend vorgejchriebenen Verfahrens, eine jofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabjegung der Leiftungen, lettere bis zur gejeglichen Mindeftleiftung und unbejchadet der PVorjchrift de8 8 26a Mb. 3, verfügen. Gegen diefe Verfügung ift die Bechwerde an die Zentral- behörde zuläffig. Dietelbe bat feine aufjchiebende Wirkung. S 34.) © Die En muß einen von der Generalver- fammlung ($ 37) gewählten Borftand haben!) Die Wahl, welche, abgejehen von der den Arbeitgebern nach $ 38 zu- jtehenden Vertretung, aus der Mitte der Kafjenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes ftatt. Nur die erite Wahl nach Errichtung der Kaffe, jowie fpätere Wahlen, bei welchen ein Vorjtand nicht vorhanden ijt, werden von einem DBertreter der Auffichtsbehörde geleitet. Ueber Die Wahlverhandlung ift ein Protokoll aufzunehmen. ®) Der Borjtand hat über jede Aenderung in jeiner Sn und über daS Ergebniß jeder Wahl der uffichtSbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erftatten. Sit II. Theil. — Kranfenverficherungsgefeb v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 4% die Anzeige nicht erfolgt, jo fann die Aenderung dritten Berfonen nur dann entgegengejeßt werden, wenn bewiejen wird, daß Jie leßteren befannt war. 1) Na) S 21 der Sakungen bejteht der Vorftand der Boft-Kranfen- faffen aus: a) einem von der Ober-Boftdireftion zu ernennenden Bors fienden; b) drei Beifikern, welche in der ordentlichen Generalverfamm- lung von den Kaffenmitgliedern aus der Zahl derjelben auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. $ 34a.) W Die Mitglieder des Borftandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, jofern nicht durch das Statut eine Entfhädigung für den durch Wahrnehmung der Vorftandsgejchäfte ihnen ermwachjenden Zeitverluft und entgehenden ArbeitSverdienft bejtimmt wird. Baare Aus- lagen werden ihnen von der Kaffe erjekt. 2) Die Ablehnung der Wahl zum Borftandsmitglied ift aus denjelben Gründen zuläjlig, aus welchen das Amt eines Bormundes abgelehnt werden fann.) Die Wahr- nehmung eines auf Grund der Unfallverficherung und der Snvaliditätsverficherung libernommenen Ehrenamts jteht der Führung einer Bormundfchaft gleich. Eine Wiederwahl fann nad) mindeftens zmweijähriger Amtsführung für die nächite Wahlperivde abgelehnt werden. Kafjenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gejeglichen Grund ablehnen, fann auf Be- ihluß der Generalverfammlung für beftimmte Zeit, jedocd) nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalverfammlung entzogen werden. 1) BormundfhD. v. 5. 7. 1875, $ 23 (©. 318). $ 35.°) © Der Borftand vertritt die Kaffe gerichtlich und außergerichtlich und führt nad) Maßgabe des Kafjen- ftatutS die laufende Verwaltung derjelben. Die Bertretung erjtret fih auch auf Diejenigen Geichäfte und Nechtse handlungen, für welche nach) den ©efeten eine Spezial- vollmacht erforderlich if. Durch das Statut fann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorjtandes die Vertretung nad) außen übertragen werden. @) Zur Legitimation des Borjtandes bei allen Rechts- geichäften genügt die Befcheinigung der AuffichtSsbehörde, daß un darin bezeichneten Berfonen zur Zeit den Borftand ilden. S 36.*) Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kaffe nicht nach VBorjchrift des Gejetes oder des Statut3 dem Borftande obliegt, fteht die Beichlugnahme darüber a OR zu. Derjelben muß vorbehalten bleiben: 1. Die Abnahme der Sahresrechnung und die Befug- niß, Diejelbe dvorgängig durd) einen bejonderen Ausihuß prüfen zu lafjen; die Verfolgung von Anfprüchen, welche der Kaffe gegen Borftandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachjen, durch Beauftragte; 3. die Beichlugnahme über Abänderung der Statuten. $ 37.%) © Die Generalverfammlung befteht nad) Be- ftimmung des Statut entweder aus jämmtlichen Kafjen- mitgliedern, welche großjährig und im Befite dev bürger- fihen Ehrenrechte find, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.) @) Die Generalverfammlung muß aus Vertretern be- ftehen, wenn die Kaffe 500 oder mehr Mitglieder zählt. w *) Die 88 20—42 gelten aud) für Betriebs. (Fabril-) und Bau-frankenfaffen (SS 64, 72). 491 II. Theil. — Kranfenverficherungsgefeß v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 492 8) Befteht die Generalverfammlung aus Vertretern, fo find diefe in geheimer Wahl unter Leitung des Borjtandes zu wählen. Nur die eritmalige Wahl nad Errichtung der Kaffe, fowie Spätere Wahlen, bei welchen ein Borftand nicht vorhanden ift, werden von einem Vertreter der Aufficht3- behörde geleitet. 1) Frauen haben, fomeit fie Mitglieder der Kaffe find, gleiches Stimmredt wie die Männer. 8 38.) © Arbeitgeber, welche für die von ihnen be= Ihäftigten Mitglieder einer Orxts-Srankenfajfe an dieje Bei- träge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet find (8 51), haben Anspruch auf Vertretung im VBorftande und der Seneralverfammlung der Kajfe. 2) Die Vertretung ift nad) dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Öejammtbetrage der Beiträge zu bemefjen. Mehr als 1); der Stimmen darf den Arbeitgebern meder in der Generalverfammlung noch im Vorftande eingeräumt werden. &) Die Wahlen der Generalverfammlung zum Borftande find geheim und werden getrennt don Arbeitgebern und Raffenmitgliedern vorgenommen. 4) Durch das Statut fannı beftimmt werden, daß Arbeit- geber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rücftande find, Ind der Vertretung und der Wahlberechtigung auszuschließen ind. S 38a.) W Die Arbeitgeber find berechtigt, ich in der Generalverfammlung durch ihre Gejchäftsführer oder DBe- triebsbeamten vertreten zu lajfen. Bon der Vertretung ift dem Kaffenvorftande vor Beginn der Generalverjammlung Anzeige zu machen. 2) Die Arbeitgeber find ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus DBertretern beftehenden Generalverfammlung und des Vorftandes Gefchäftsführer oder Betriebsbeamte Me zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Cine Ber- tretung der gewählten Mitglieder dev Generalverfjammlung oder des Borftandes findet nicht Statt. s 39 9 Wird die Wahl des Vorftandes von der Generalverfammlung oder die Wahl der Vertreter zur General- verfammlung durd) die Wahlberechtigten verweigert, jo tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Borftandes oder der Seniranmlung durch die AuffichtSbehörde. @) Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zuftehende Ver- tretung in der Generalverfammlung oder im Borjtande ver- zichtet, fo fünnen fie diefe Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anjpruch nehmen. $ 40.) © Die Einnahmen und Ausgaben der Kaffe find von allen den Zweden der Kaffe fremden Bereinnahmungen und Berausgabungen getrennt feitzuftellen; ihre Bejtände find gejfondert zu verwahren. @) Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kaffe ge- hören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeit- weilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kaffe ermoıben find, find bei der Auffichtsbehörde oder nad) deren An= weilung verwahrlich niederzulegen. & Berfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Spar- faffen oder wie die Gelder Bevormundeter!) angelegt werden. 4 Sofern befondere gejetliche VBorfchriften über die An- legung der Gelder Benormundeter nicht beftehen, fann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverfchreibungen, welche von dem Deutjchen Reich, von einem deutjchen Bundes» ftaate oder dem Reichslande Elfaß-Lothringen mit gefeßlicher Ermächtigung ausgeftellt find, oder in Schuldverfchreibungen, deren Verzinfung von dem Deutjchen Neid), von einem deutfchen Bundesitaate oder dem Reichslande Eljaß-Loth- ringen gejeßlich garantirt ift, oder in Schuldverfchreibungen, welche von deutjchen fommunalen Korporationen (Provinzen, Kreifen, Gemeinden 2c.) oder don deren Kreditanftalten aus= geftellt und entweder feıtens der Inhaber Fündbar find, oder einer regelmäßigen Amortifation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der NeichSbanf verzinglicd, an= gelegt werden. & Die Zentralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als den vorjtehend bezeichneten zing= tragenden Papieren, fowie die vorübergehende Anlegung zeit- mweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vor= bezeichneten Kreditanftalten widerruflic, gejtatten. 1) BormundfhD. v. 5. 7. 1875, $ 39. (©. 321). s 41.) © Die Kaffe ift verpflichtet, in den bor= gefchriebenen Friften und nach den vorgejchriebenen Yor= mulaven Ueberfichten über die Mitglieder, liber die Sranfheitö- und Sterbefälle, iiber die vereinnahmten Beiträge und die geleifteten Unterftügungen, fowie einen Rehnungsabjchluß der Auffichtsbehörde einzureichen. !) @ Die höhere Verwaltungsbehörde ift befugt, über Art und Form der Nechnungsführung Vorfchriften zu erlafjen. 1) Bat. 8 79. 8 42.) W Die Mitglieder des Vorftandes, jowie Red)- nungs- und Raffenführer haften der Kaffe für pflichtmäßige Berwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.t) @) Berwenden fie verfügbare Gelder der Kaffe in ihrem Nugen, fo fönnen fie unbejchadet der ftrafrechtlichen Ber- folgung durch die AuffichtSbehörde angehalten werden, das in ihrem Nuten verwendete Geld von Beginn der Ber- wendung an zu berzinfen. Den Zinsfuß betimmt die Auf- fichtSbehörde nach ihrem Ermeffen auf 8—20 vom Hundert. &%) Handeln fie abfichtlih zum Nachtheile der Kaffe, fo unterliegen fie der Beftimmung des S 266 de3 Strafgejeß- buchS. 2) 1) BormundfhD. v. 5. 7. 1875. SS 32, 49 u. a. 2) „Megen Untreue werden mit Gefängniß, neben meldhem auf Berluft der bürgerlichen Ehrenredhte erfannt werden Tann, beftraft: l. Bormünder . .. .. ‚ wenn fie abfidhtlich zum Nadhtheile der ihrer Auffiht anvertrauten Perfonen oder Sadyen handeln; ..... Wird die Untreue begangen, um fi, oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verfhaffen, jo fan neben der Ge- fängnißftrafe auf Geldftrafe bis zu 3000 M erkannt werden.“ 8 44.*) Unter Oberaufficht der höheren VBerwaltungs- behörde wird die Aufficht über Drts-Kranfenkaffen, welche fiv den Bezivk einer Gemeinde don mehr al 10000 Ein- wohnern errichtet find, durch die Gemeindebehörden, bei allen übrigen OrtS-Stranfenfaffen durch die feitens der Landes- vegierungen zu beftimmenden Behörden wahrgenommen. Bol. 8 84 Abf. 3. Ss 45.) © Die Auffichtsbehörde überwacht die Ber folgung der gefeglichen und ftatutarifchen Vorjchriften und fanın diefelbe durch Androhung, Settiekung und Bolftrekung von Drdnungsftrafen gegen die Mitglieder des Kajffen- borjtandes erzwingen. @ Sie ift befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kaffe Einficht zu nehmen und die Kafje zu rebidiren. *) $$ 4458 gelten auc für Betriebs> (Fabri-) und Baufrankentaffen ($$ 64, 65, 66, 72). 493 HI. Theil. — Sranfenverficherungsgefeß dv. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 494 & Sie kann die Berufung der Kaffenorgane zu Sana verlangen und, falls diefem Verlangen nicht entjprochen wird, die Situngen felbjt anberaumen. @ Sn den auf ihren Anlaß anberaumten Situngen fann fie die Leitung der Verhandlungen übernehmen. 6 Solange der Borjtand oder die Generalverfammlung nicht zu Stande fommt oder die Drgane der Kafje die Er- füllung ihrer gejeßlichen oder ftatutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, fann die Auffichtsbehörde die Befugniffe und Dbliegenheiten der Kaffenorgane jelbjt oder durc von ihr zu beftellende Vertreter auf Koften der Kaffe wahrnehmen. SS 46, 46a, 46b handeln von Kranfentajjen - Verbänden, m und 48 von Schliefung und Auflöfung der DOrts-Franfen- ayjen. S 48a.*) (© Grgiebt fi, daß einem Saffenftatut nad) $ 24 Abf. 1 die Genehmigung hätte verjagt werden müfjen, jo hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Ab- änderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Beicheid fann auf dem im S 24 Abf. 1 bezeichneten Wege angefochten werden. @) Unterläßt die Vertretung der Kaffe, die endgültig an- geordnete Abänderung zu befchliegen, fo hat die höhere Ver- waltungsbehörde die DBeihtuhfaflung anzuordnen und, falls diefer Anordnung feine Folge gegeben mwird, ihrerjeit3 Die des KafjenftatutS von Amtswegen erforderliche Abänderun irfung zu vollziehen. mit vechtSverbindlicher D. Gemeinfame Belimmungen für die Gemeinde- Krankenverfiherung und für die Orfs-Strankenkaffen, $ 49%) © Die Arbeitgeber haben jede von ihnen bes fchäftigte berfiherungspflichtige Verfon, welche weder einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkafje) ($S 59) Baufranfenkaffe (8 69) Snnungs-Krantenkaffe ($ 73) Stnappfchaftsfaffe ($ 74) angehört, noch gemäß 8 75 von der DBerpflichtung, der Gemeinde-Sranfenverficherung oder einer Drts-Krankenkaffe anzugehören, befreit ift, jpäteftens am dritten Tage nach Beginn der Beichäftigung anzumelden und fpäteftens am dritten Tage nach Beendigung derjelben wieder abzumelden. Veränderungen, durch welche während der Dauer der Be- ichäftigung die DVerficherungspflicht für folche Perjonen be- gründet wird, die dev Verficherungspfliht auf Grund ihrer Beichäftigung bisher nicht unterlagen, find jpätejtens am dritten Tage nad) ihrem Eintritt ebenfalls anzumelden. Das Gleiche gilt bei Aenderungen des Arbeitvertrages, welche die Verficherungspflicht der im S 1 Abj. 4 bezeich- neten Perjonen zur Folge haben. @) & (4) 6) $ 49a.) W Hülfskaffen der im S 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines verficherungspflichtigen Dtit- gliedes aus der Kaffe und jedes Uebertreten eines folchen in eine niedrigere Mitgliederflaffe innerhalb Monatsfrift bei der gemeinfamen Meldeftelle oder bei der AuffichtSbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der legten Beitragszahlung bejchäftigt war, unter Angabe feines Aufenthaltsorted® und feiner Beihäftigung zu diejer Zeit fohriftlich anzuzeigen. 2 Für Hülfskaffen, welche örtliche VBerwaltungsitellen errichtet Haben, ift die Anzeige von der örtlichen Vermaltungs- ftelle zu erjtatten. & Zur Erftattung der Anzeige ift für jede Hülfskaffe, fofern deren Borftand nicht eine andere Perfon damit beauftragt, der Nechnungsführer derjelben, fir die örtliche Berwaltungsftelle dasjenige Mitglied, welches die Nechnungs3- gejchäfte derjelben führt, verpflichtet. ® Die Auffichtsbehörde hat die an fie gelangenden An- zeigen der Verwaltung der Gemeinde-Sranfenverficherung oder dem Borjtande der DrtS-Strankenfaffe, welcher die in der Anzeige bezeichnete Berfon nach der in derjelben an- gegebenen Beichäftigung anzugehören verpflichtet ift, zu lÜber- meijen. S 50.) (© Arbeitgeber, welche der ihnen nach S 49 obliegenden Anmeldepflicht vorfägli) oder fahrläjfigerweife nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde-Stranfenverficherung oder eine Drt3-Rrantenkaffe auf Grund gefeßlicher oder jtatuarischer VBorjchrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete PBerfon veranlaßten Unterftüungsfalle gemacht hat, zu erftatten. @) Die Berpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während Grelihet die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Berfon der Gemeinde-Kranfenfafjenverfiche- rung oder der Drts-Stranfenfaffe anzugehören verpflichtet iwar, wird hierdurch nicht berührt. 8 51.) © Die Beiträge zur Kranfenverficherung ent- fallen bei verficherungspflichtigen Perjonen zu 2/3 auf dieje, u Y; auf ihre Arbeitgeber. Cintrittögelder belajten nur ie Verficherten. & Durch ftatutarifche Regelung ($ 2) fann bejtimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampffeffel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerfe nicht ver- wendet und mehr alS zwei dem Sranfenverficherungszmwange unterliegende Perjonen nicht bejchäftigt werden, von der Ver- pflichtung zur Leiftung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit find. 8 52.*%) () Die Arbeitgeber find verpflichtet, die Bei- träge und EintrittSgelder, welche für die don ihnen be- ihäftigten Perfonen zur Gemeinde-Stranfenverficherung oder zu einer Ort3-Srankenkaffe zu entrichten find, einzuzahlen. Die Beiträge find an die Gemeinde-franfenverficherung, jo- fern nicht durch Gemeindebejchluß andere Zahlungstermine feftgefett find, wöchentlic) im Boraus, an die Drtö-Sranfen- faffe zu den durdy Statut feitgeletten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittögeld ift mit dem erjten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge find folange fortzuzahlen, bis die vorichriftsmäßige Abmeldung ($ 49) erfolgt ift, und für den betreffenden Zeittheil zurüczuerjtatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Berjon innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beichäftigung ausjcheidet. 2) Wenn der Derficherte gleichzeitig in mehreren die Derfiherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnifjen fteht, jo haften die fämmtlichen Arbeitgeber als Gejammtjchuldner für die vollen Beiträge und Eintrittgelder. @ Durch Gemeindebefchluß mit Genehmigung der Auf- fihtSbehörde oder durch Kafjenftatut kann bejtimmt werden, daß die Beiträge ftet3 für volle Wochen erhoben und zurüc- gezahlt werden. 8 52a.) W Auf Antrag der Gemeinde-Kranfenver- fiherung oder einer DrtS-Sranfenfaffe fann die Auflichts> behörde miderruflich anordnen, daß jolche Arbeitgeber, Die mit Abführung der Beiträge im Nücdftande geblieben find und deren Zahlungsunfähigfeit im Bmangsbeitreibung3- *), SS 44—58 gelten aud) für Betriebs (Fabrik-) und Baufrantentafjen ($S 64, 65, 66, 72). 495 I. Theil. — Kranfenverficherungsgefeß v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 496 verfahren feftgeitellt worden ift, nur den auf fie jelbjt als Arbeitgeber entfallenden Theil dev Beiträge, welche fiir die von ihnen befchäftigten verfiherungspflichtigen PBerfonen zur Gemeinde» Krankenverficherung oder Drts-Sranfenfajfe zu entrichten find, einzuzahlen haben. 2) Wird dies angeordnet, jo find die von jolchen Arbeit gebern bejchäftigten verficherungspflichtigen Perfonen ver- pflichtet, die Eintrittögelder jowie den auf fie jelbjt ent fallenden Theil der Beiträge zu den fejtgeitellten Zahlungs» terminen jelbft an die Gemeinde-Stranfenverficherung oder Strantenfaffe einzuzahlen. & Die Anordnungen (Ab. 1) müffen diejenigen Arbeit geber, für welche fie gelten follen, nad) Namen, Wohnort und Gejchäftsbetrieb Deutlich bezeichnen und jind Ddiejen Arbeitgebern jchriftlich mitzutheilen. () Die von folhen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber find verpflichtet, diefelben den von ihnen bejchäftigten, in der Gemeinde-Sranfenverficherung oder Drts-Kranfenfafje ver- fiherten verficherungsSpflichtigen Perjonen durch dauernden Aushang in den Betriebsftätten befannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung die von ihnen befhäftigten ber= fiherungspflichtigen PVerfonen darauf hinzumeijen, daß dieje die im Abfak 2 bezeichneten Beiträge felbjt einzuzahlen haben. 6) Gegen die im Ab. 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen 2 Wochen nad) der Zuftellung die Bejchwerde an die höhere Bermaltungsbehörde ftatt. Die Beihwerde hat feine auffchiebende Wirkung. Die Entjcheidung der höheren Berwaltungsbehörde ift endgültig. $ 52b.*) Auf Zufaßbeiträge der DVerficherten für be- fondere auf Antrag zu gemwährende Safjenleijtungen an Familienangehörige ($ 6a Abf. 1 Ziff. 5, $S 9 Abj. 1 Sub 2, s 21 Abf. 1 Ziff. 5, S 22 Ab. 2) finden die Vorfchriften der SS 51 und 52 feine Anmendung. $ 53.) © Die Berfiherten find verpflichtet, die Ein- trittSgelder und Beiträge, lettere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittel® ($ 51), bei den Lohn zahlungen id) einbehalten zu laffen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diefem Wege den auf die Verficherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge find auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche fie entfallen, gleich- mäßig zu vertheilen. Dieje Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelajtungen der Berficherten herbeigeführt werden, auf dolle 10 Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Rohnzahlungsperiode unterblieben, fo dürfen fie nur noch bei der Lohnzahlung für die näcdhjftfolgende Zohnzahlungsperiode nachgeholt werden. (ee) een e $ 53a.*) © Streitigkeiten zwifchen dem Arbeitgeber und den von ihm befchäftigten Berfonen über die Berechnung und Anrechnung der von diefen zu leiftenden Beiträge werden nad) den VBorjchriften des Gefetes, betreffend die Gemerbe- gerichte, vom 29. Suli 1890 (KGB. ©. 141) entfchieden. 2) Die Vorschriften des letteren Gejetes finden auch) auf Streitigkeiten zwijchen den bezeichneten Perfonen über die Berechnung und Anrechnung des Eintrittsgeldes An- wendung. Zur Entjcheidung diefer Streitigfeit find auch die auf Grund des S 80 jenes Gejetes fortbejtehenden Ge- werbegerichte zuftändig.t) 1) Na) $ 26 VI der Sapungen der PoftKranfenfafje merden Streitigkeiten zwijchen der Pojtverwaltung und den von ihr bejhäftigten Perjonen über Anrechnung der von diejen zu leiftenden Beiträge und Eintrittögelder entweder auf Anrufen einer Partei durd) den Gemeinde- vorfteher unter Vorbehalt der Berufung auf den Rehtsmeg nad) Maß- gabe der SS TL bis 75 des (oben erwähnten) Gejekes über Gemwerbe- gerihte vom 29. 7. 1890 oder jofort im ordentlihen Nedhtsmege ent- Ihieden. Streitigfeiten zwihen den Kafjenmitgliedern und dem Kaljens vorftande über das Verfierungsverhältni oder über die Verpflichtung zur Zeiftung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen und über Anjprüche auf die Kaffenleiftungen entidheidet nad) Abj. VII des- jelben $ die Ober-Boftdireftion, deren Entjheidung 4 Wochen nad) deren Zuftellung im ordentlihen Redhtsmwege (joweit aber landes- gejeglich Jolhe Streitigkeiten dem Vermaltungsftreitverfahren über- wiejen worden find, im Wege des letteren) angefochten werden fann. S 54a.) Im Falle der Ermwerbsunfähigleit werden für die Dauer der Kranfenunterjtügung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedfchaft dauert während des DBezuge8 don Kranfenunteritügung fort. Ss 55.*%) W Der Anfpruch auf Eintrittögelder und Bei- träge verjährt in 1 Jahre nad) Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entjtanden ijt. Nücdjtändige Eintrittgelder und Beiträge werden in derjelben Weife beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Die dafür beftehenden landesrechtlichen Borjehriften finden auch injofern Anwendung, als fie über die aufjchiebende Wirfung etiwaiger gegen die Zahlungs- pflicht erhobener Einwendungen Beltimmung treffen. Die rüdjtändigen Eintrittögelder und Beiträge haben das Bor- zugSrecht des S 54 " 1 der Reichs-Konfursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBL. ©. 351). 2 Sofern nad) Gemeindebejchluß oder Kafjenftatut der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, fan von Arbeitgebern, welche die Eintrittögelder und Beiträge nicht zum FälligkeitStermine eingezahlt haben, eine Mahngebühr erhoben und wie die Rücftände beigetrieben werden. Die Feltfekung des Betrages der Mahngebühr unterliegt der Genehmigung der Auffichtsbehörde. 8 56.%) W Die Unterftüßungsanfprüche auf Grund diefes Sejetes verjähren in 2 Sahren vom Tage ihrer Entftehung an. & Die dem Unterftügungsberechtigten zuftehenden Forde- rungen fönnen mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, nod) übertragen, nod) für andere als die im S 749 bj. 4 der Givilprozegordnung!) bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelihen Kinder und die des erjatberechtigten Armen- verbandes gepfändet werden; fie dürfen nur auf gejchuldete EintrittSgelder und Beiträge, welche von dem Unterjtügungs- berechtigten felbft einzuzahlen waren, jomwie auf Gelditrafen, welche er durch Zumiderhandlungen gegen die auf Grund de3 S 6a Abf. 2 oder S 26a Abi. 2 Ziff. 2a erlaffenen Borjchriften verwirkft hat, aufgerechnet werden. 1) oben ©. 200. S 56a.*) W Auf Antrag von mindeftens 30 betheiligten Berficherten kann die höhere Verwaltungsbehörde nad) An- hörung der Kaffe und der AuffichtSbehörde die Gewährung der im S 6 Abf. 1 Ziff. 1 und S 7 Abj. 1 bezeichneten Leiftungen durch meitere al$ die von der Kaffe bejtimmten Aerzte, Apotheken und Sranfenhäufer verfügen, wenn durd) die don der Kaffe getroffenen Anordnungen eine den be= rechtigten Anforderungen der Verficherten entjprechende Ge» währung jener Leiftungen nicht gefichert ift. ©) Wird einer folchen Verfügung nicht binnen der ge- festen Frift Folge geleiftet, jo fannı die höhere Verwaltungs- *) 85 44—58 gelten aud) für Betriebs- (Fabrike) und Baufrankenkaffen (8 64, 65, 66, 72). 497 IT. Theil. — Rranfenverficherungsgefeb dv. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 498 behörde die erforderlichen Anordnungen ftatt dev zujtändigen Rafjenorgane mit verbindlicher Wirkung für die Kafje treffen. & Die nad) Abf. 1 und 2 zuläffigen Verfügungen find der Kaffe zu eröffnen und zur Kenntniß der betheiligten Berficherten zu bringen. Die Verfügung der höheren Ber- mwaltungsbehörde ift endgültig. $ 57%) © Die auf gejeßlicher Vorschrift beruhende Ver- pflicftung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unter- ftügung hülfsbedürftiger Perfonen,jomiedie auf ®ejeß,t) Vertrag oder Lettiwilliger Anorönung beruhenden Anjprüche der Ber- fiherten gegen Dritte werden durch diefes Gejeß nicht berührt. & Someit auf Grund diefer Verpflichtung Unterftügungen für einen Beitraum geleiftet find, für welchen dem Unter- ftüßten auf Grund diefes Gejetes ein Unterftüßungsanfpruc) ufteht, geht der Tettere im Betrage der geleifteten Unter- sung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, bon welchen die Unterftütung geleiftet ift. @ Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Raffen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armen- verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterftügung auf Grund gefeglicher VBorjchrift erfüllt haben. @ Sit von der Gemeinde-Srankenverficherung oder von der DOrts-Strankenkaffe Unterftügung in einem Krankheitsfalle geleitet, für welchen dem DVerficherten ein gejeglicher Ent- Ihädigungsanfpruch gegen Dritte zufteht, fo geht diefer An- [prucd) in Höhe der geleifteten Unterftügung auf die Gemeinde- Sranfenverficherung oder die Drt3-Krankenkaffe über. 6 Sn Fällen diefer Art gilt als Erfah der im S 6 Abj. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leiftungen die Hälfte des gejeb- lihen Deindejtbetrages des Sranfengeldes. 1) 3. B. des Haftpflichtgefeges vom 7. 6. 1871 oder allgemeiner sioilrehtliher Vorjhriften des Prenk. Allgem. Landredits 2c. Ss 57a.) MW Auf Erfordern einer Gemeinde-ranfen- berfiherung oder einer Drts-Krankenkaffe ift den bei ihr berjicherten Perjonen, welche außerhalb des Bezirks derjelben wohnen, im alle der Erkrankung von der für Verficherungs- pflichtige dejjelben Gemwerbszmweiges oder derjelben Betriebs- art bejtehenden Drts-Stranfenfaffe oder in Ermangelung einer jolchen von der Gemeinde-Sranfenverficherung des Wohnortes diejelbe Unterftügung zu gewähren, welche der Exkrankte von der Gemeinde-Rrankenverfiherung oder Drts- Krankenkaffe, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diefe haben der unterjtügenden Drt3-Strantenfaffe oder Gemeinde-Sranfen- berficherung die hieraus erwachjenden Koften zu erftatten. ® Darfelbe gilt für DVerficherte, welche während eines borübergehenden AufenthaltS außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Kranfenverficherung oder Orts -ranfentaffe, der fie angehören, evfranfen, fofern oder folange ihre Ueber- führung nad ihrem Wohnorte nicht erfolgen fan. Eines bejonderen Antrages der Gemeinde-Srankenverficherung be- darf e3 in diefen Fallen nicht. 9 Erfolgt die Erfranfung im Auslande, fo hat der BetriebSunternehmer dem Erkrankten, fofern oder jolange eine Ueberführung in das Inland nicht erfolgen kann, die- jenigen Unterjtügungen zu gewähren, welche der legtere don der Gemeinde-Kranfenverficherung oder der Orts-Kranfen- faffe, der er angehört, zu beanfpruchen hat. Dieje hat dem Bekriehan Faebiuer die ihm hieraus erwacdjjenden Koften zu eritatten. @ Für die ung der Koften gilt in diefen Fällen als Erjaß der im $ 6 Abj. ı Ziff. 1 bezeichneten Leiftungen die Hälfte des Sranfengeldes. S 57b.*) © Gtreitigfeiten zwilchen Gemeinde-Stranfen- berficherungen und Orts-Stranfenfaffen oder zwifchen Drts- Krankenfajjen über die Frage, welcher bon ihnen die in einem emwerbszmweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe bejchäftigten Perjfonen angehören, werden bon der höheren Berwaltungsbehörde entfchieden. @ Gegen die en fteht den Betheiligten nur die Bejchiwerde an die Centralbehörde zu. Die Bejchwerde it binnen 2 Wochen nad) der Eröffnung der Entfcheidung einzulegen. @ Ergeht die Entfcheidung dahin, daß verficherungs- pflichtige ‘Berfonen einer anderen Kaffe, als derjenigen, bei . welcher fie bisher thatjächlich verfichert waren, anzugehören haben, jo ift in derjelben der Zeitpunkt zu beftimmen, mit welchem das neue DVerficherungsperhältnig in Kraft tritt. S 58.*%) © Gtreitigfeiten, welche zwifchen den auf Grund diejes Gefetes zu berfichernden PVerjonen oder ihren Arbeitgebern einerjeitS und der Gemeinde-Kranfenverficherung oder der un AtansenceiP andererfeitS über das Berfiche- rungsverhältnig oder über die Verpflichtung zur Leiftung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterftügungsanfprüche entftehen, jowie Streitigfeiten über Unterftüßungsanfprüche aus S 57a Abi. 3 und über Erftattungsanfprüche aus S$ 50 werden von der Auffichts= behörde entschieden. Erftreckt fich der Bezirk der Gemeinde- Kranfenverficherung oder der Orts-Sranfenfaffe iiber mehrere Gemeindebezirfe, jo fann durch die Zentralbehörde die Ent» fcheidung anderen Behörden übertragen werden. Die Ent- Icheidung fann binnen 4 Wochen nach der Zuftellung der- felben mittelft lage im ordentlichen Rechtswege, joweit aber landesgejeglich folche Streitigkeiten dem Verwaltungsftreit- een überwiefen find, im Wege des lekteren angefochten merden. @ Streitigkeiten über die im $ 57 Abf. 2 u. 3 bes zeichneten Anfprüche, Streitigkeiten über Erftattungsanfprüche aus $ 3a Abf. 4, SS 3b und 57a, ferner Otreitigfeiten zroifchen Semeinde-Rranfenverficherungen und Sranfenfafjen über den Erjaß irrthümlich geleifteter Unterftüßungen werden im Berwaltungsftreitverfahren, wo ein jolches nicht befteht, bon der Auffichtsbehörde entfchieden. Die Entfcheidung der Auffichtsbehördet) fan binnen 4 Wochen nad) Zuftellung derjelben im Wege des Kefurfes nach Maßgabe der SS 20 und 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. ?) (8) (4) 1) melde „vorläufig vollitredbar“ ift ($ 58 Abj. 4). 2) E53 werden entjchieden (jedoch mit einigen Ausnahmen) Streitig- feiten zwilchen: a) Krankenfaffen und Verficherten, ” „ Arbeitgebern (Unternehmern) durh Auffihtsbehörden, eventl. Rechtsweg oder DVer- waltungsftreitverfahren ($ 58 Abf. 1). b) Srantenfafjen und Krankenfaffen oder Armenverbünden, Berufs genofjenjhaften 2c., im Vermwaltungsftreitverfahren (d. i. Bezirksausfhuß, DOberverwaltungsgeriht) $ 58 Abj. 2; c) Kranfenkaffen und entjhädigungspflihtigen Dritten, ord. Reditsmeg ($ 57 Abj. 4); d) Arbeitgebern (Unternehmern), und Verficherten, Gemerbegerigte ($ 53 a). — Val. aud) Anm. 1 zu $ 23 GBG. (oben ©. 122), In Bezug auf Poft-Krnnfenkaffen vgl. Anm. 1 zu $ 53a. *) $$ 44—58 gelten aud) für Betriebs (Fabril-) und Baufranfenkaffen (SS &4, 65, 66, 729. Pohl, Sammlung von Gefegen ac. f. Boft u. Telegr. 32 499 E. Betriebs- (Habrik-) Strankenkaffen. Unter diefe Kategorie fallen die bei der Reichs = PBoft- und Telegraphenverwaltung eingerichteten Poftkranfenfaffen. YZür jeden OPDBeHirk ift eine Kaffe unter der Bezeihnung: „BoltzRrantenfaffe für den Bezirf der KRaifer!. Ober-Boftdireftion in NN” errichtet. Diefe Kaffen find dazu beftimmt, den Kafjenmitgliedern und deren Familienangehörigen in Kranfheitsfällen ärztliche Hilfe, Arznei und Heilmittel, Kranfengelder und bei Todesfällen ein Sterbegeld nad) Maßgabe der (©. 507 ff. abgedrudten) Sagungen zu gewähren. 8 59. Sranfenfaffen, welche für einen der im 8 1 be- zeichneten Betriebe oder für mehrere diefer Betriebe gemein- jam in der Weife errichtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (dur) Fabrifordnung, Reglement 2c.) die in dem Betriebe befchäftigten PBerfonen zum Beitritt ver- pflichtet werden, unterliegen den nachfolgenden Borjchriften. 8 60. ® Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben 50 oder mehr dem Stranten- verficherungszwange unterliegende Perfonen bejchäftigt, ift berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik-) Kranfenkaffe zu errichten. 2) Er kann dazu durch Anordnung der höheren Ber- waltungsbehörde verpflichtet werden, wenn die8 bon der Gemeinde, in welcher die Beichäftigung ftattfindet, oder von der SPrantenkaffe, welcher die bejchäftigten Perjfonen ange> hören, beantragt wird. Vor der Anordnung ift dem Unter- nehmer, fowie den von ihm bejchäftigten Perjonen oder von diejen gewählten Vertretern und, fall$ der Antrag von einer Drts-Rrankenkaffe ausgegangen ift, aud) der Gemeinde zu einer Weußerung darüber Gelegenheit zu geben. $S 61. ® Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin bejchäftigten Perfonen mit bejonderer Srankheits- gefahr verbunden ift, fünnen auch dann, wenn fie weniger als 50 BVerfonen bejchäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrif-) Krankenkafje angehalten werden. (2) Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als 50 Berjonen bejchäftigt werden, fann die Errichtung einer Betriebs- (Fabrik) Kranfenkafje geftattet werden, wenn die nachhaltige Leiftungsfähigfeit der Kaffe in einer von der höheren Berwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weile fichergeftellt ift. 8 62. © Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Bıtrieb3- (Fabrik) Kranfenkaffe zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu beftimmenden Frilt nicht nachfommen, find verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe befchäftigte, dem Verficherungszwange unterliegende Perjon Beiträge bis zu 50/0 des verdienten Xohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Krankenverfiherung oder zur Drt3- Krantenkaffe zu leiften. @) Die 2 der zu leiftenden Beiträge wird nad) An- hörung der Gemeindebehörde von der höheren Berwaltungs- behörde endgültig feitgejeßt. 8 63. © Berficherungspflichtige Perfonen, melde in dem Betriebe, fiir welchen eine Betriebs- (Fabrif-) Kranten- kaffe errichtet ift, bejchäftigt werden, gehören vorbehaltlich der Beitimmungen des $ 75 mit dem Tage des Eintritts in die Beichäftigung der Kafje al3 Mitglieder an. @ ne in dem Betriebe bejchäftigte BVerjonen haben das Recht, der Kaffe beizutreten, fofern ihr jährliches Gejammteinfommen 2000 Mark nicht überfteigt. II. Theil. — Kranfenverficherungagejeß v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 500 Der Beitritt erfolgt durch fchriftliche oder mündliche Anmel- dung bei dem Saflenborfiande, ernilre aber feinen Anjprud) auf Unterftüßung im Falle einer bereit3 zur Zeit diejer Anmeldung eingetretenen Erfranfung. & Die Kaffe ift berechtigt, nichtverfiherungspflichtige Perfonen, welche fi) zum Beitritt melden, einer ärztlichen Unterfuchung unterziehen zu lajjen und ihre Aufnahme ab- zulehnen, wenn die Unterfuchung eine bereitS bejtehende Sranheit ergiebt. ©) Berficherungspflichtigen Perfonen ift der Austritt mit dem Schluffe des Rechnungsjahres zu geftatten, wenn fie denfelben mindeitens 3 Monate bei dem Vorftande beantragen und bor dem Austritt nachweilen, daß fie einer der im $ 75 bezeichneten Kaffen angehören. 6) Nichtverficherungspflichtige Perfonen, welche die Bei- träge an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht geleiftet haben, fcheiden damit aus der Kafje aus. 8 64. Die fir Orts-Srankenkaffen geltenden Bejtim- mungen der $$ 20 bis 42, 46 bi 46b, 48a und 49a Abj. 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkafjen mit folgenden Abänderungen Anwendung: 1. Das Raffenftatut ($ 23) ift durch den Betriebs- unternehmer in Perfon oder durd) einen Beauf- tragten nad) Anhörung der befchäftigten Perjonen oder der don denfelben gewählten Vertreter zu errichten. 2. Dur das Kaffenstatut fann dem Betriebsunters nehmer oder einem Vertreter dejjelben der VBorfig im Vorftande und in der Generalverfammlung übertragen merden.t) 3. Die Rechnungs- und Raffenführung ift unter Ber- antwortlichfeit und auf SKoften des Betriebs- unternehmers durch einen von Demfelben zu be- ftellenden Nechnungs- und Saffenführer wahr- zunehmen. Verwendungen von Safjengeldern in den Nußen der Betriebsunternehmer fallen unter die VBorfchrift des $ 42 Abf. 2.2) 4. Reichen die Beftände einer auf Grund der VBorfchrift de3 8 61 errichteten Betriebs- (Habrif-) Kranfenkaffe nicht aus, um die laufenden Ausgaben derjelben zu deden, fo find von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorjhüffe zu leiften. 5. Die au dem Betriebe ausgefchiedenen Berfjonen, welche auf Grund der Borjhrift de S 27 Mits glieder der I bleiben, fünnen Stimmrechte nicht ausüben und Kaffenämter nicht befleiden. 1) Nad; $ 21 (Va der Sapungen der Poft-Rranfenfaffen wird hier» nad) der Vorfipende des Kafjenvorjtandes von der Ober-Pojtdirektion ernannt. 2) Die Gejhäfte der Rechnungs und ie der Pofte Krankenkaffen bejorgen die Ober-Boftfaffen. (A. D. A. Abjchn. Abth. 2 $ 102 und 8 231) der Sakungen.) $ 65. ® Die Betriebsunternehmer find verpflichtet, die ftatutenmäßigen Eintrittögelder und Beiträge für Die bon ihnen beichöftigten verfiherungspflihtigen Kaffenmitglieder zu den durd) das ein teftgefegten Zahlungsterminen in die Kaffe einzuzahlen und die Beiträge zu 1/; aus eigenen Mitteln zu leiften. ) Werden die gejeglichen Mindeftleiftungen der Kafje ($ 20) durch die Beiträge, nachdem dieje für die Verficherten 3% der durchfchnittlichen Tagelöhne oder de3 Arbeitäver- 501 II. Theil. — Kranfenverficherungsgefeb v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 502 dienftes erreicht haben, nicht gedeckt, jo Kb der Betrieb3- unternehmer die zur Dedung derjelben erforderlichen Zufchüffe aus eigenen Mitteln zu feifiena) ® Die Beftimmungen des $ 52 Abf. 3 und der SS 52a bis 53a, 54a bis 58 finden aud) auf Betriebs- (Fabrik-) Krankenkaffen entfprechende Anwendung. 1) Nah) $ 196) der Sapungen der Poft-Kranfenfaffen werden, wenn die Beiträge der Mitglieder und der Hülfsfalje den Höchjftbetrag erreicht haben und die Kaffenleiftungen auf das Mindeftmaß feftgeftellt find, die dann etwa noch fehlenden Beträge der Kafje als außerordent- liche Zufhüffe der Poftkaffe zugeführt. 8 66. W Auf die Beauffichtigung der Betrieb3- (Yabrif-) Sranfenkaffen finden die SS 44, 45 Anwendung. @) Die Auffichtsbehörde ift befugt, Anfprüche, welche der Kaffe gegen den Betriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Raffenführung erwachfen ($ 64 Ziff. 3), in Vertretung der Kaffe entweder jelbft oder durch einen von ihr zu be= ftellenden Bertreter geltend zu machen. 867. W Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kaffe errichtet ift, zeitweilig eingeftellt oder jo meit eingefchränft, daß die Zahl der darin bejchäftigten berjicherungöpflichtigen Perfonen unter die doppelte Zahl der atutenmäßigen Borftandsmitglieder finkt, jo kann die Ver- mwaltung don der Auffichtsbehörde übernommen werden, welche diefelbe durch einen von ihr zu beitellenden Vertreter wahrzunehmen hat. @) Das vorhandene Kaffenvermögen, die Rechnungen Bücher und fonftigen Aftenjtüde der Kaffe find in diefen, Falle der AuffichtSbehörde auszuliefern. @ DBorftehende Beitimmungen finden feine Anwendung, wenn die geiimeilige Einftelung oder Einfchränfung eine dur die Art des Betriebes bedingte periodifch Wieder- fehrende ift. 8 678. © Geht von mehreren Betrieben eines Unter- nehmers, für melde eine gemeinfame Betriebs- (Habrik-) Kranfenfaffe befteht, einer in den Befit eines anderen Unternehmers über, fo fcheiden die in diefem Betriebe be- Ichäftigten Perfonen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kafje aus. ®) Sn diefem Falle erfolgt die rag des Vermögens der bisher gemeinjamen Kaffe nach folgenden Beftimmungen: 1. Ergiebt fic) nad) Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Dedung der dor dem Zeitpunfte des Ausjcheidens bereit entjtandenen Unterjtügungs- anjprüdhe ein überjchiegendes Vermögen, fo ift der Theil defjelben, welcher dem DVerhältnig der Zahl der Ausfcheidenden zur Gejammtzahl der bisherigen Rafjenmitglieder entjpricht, derjenigen Kranfenkaffe u überweifen, welcher die in dem ausfcheidenden en bejchäftigten Berfonen fortan anzugehören aben. 2. Ergiebt fich ein Fehlbetrag, fo ift derjelbe, falls der Antrag von dem Unternehmer des ausfcheiden- den Betriebes gejtellt worden ift, von diefem in dem unter Biffer 1 feitgefegten Verhältniß zu dedfen. 8) Der Antrag auf Ausfcheidung ift an die höhere Ver- er u richten. Dieje bejtimmt den Zeitpunft, mit welchem die Ausfcheidung ftattzufinden hat, und ent- fcheidet über die Vertheilung de3 Vermögens. Gegen diefe Entjheidung fteht den Betheiligten binnen 2 Wochen die Beichwerde an die BZentralbehörde zu. S 67b. Bei Veränderungen in der Drganifation einer Öffentlichen Betriebsverwaltung Fann auf deren Antrag die höhere Berwaltungsbehörde die Bezirte der für diefe Ber- waltung beftehenden Betriebg- (Fabrif-) Krankenkaffen nad) Anhörung der Kaffenorgane andermweit feitjegen. Dabei finden die VBorfchriften des $ 67a Abf. 2 und 3 entjprechende Anmwendung. S 67c. VD Mehrere Betriebs- (Fabrik) SKrantkenkaffen für Betriebe defjelben Unternehmers können mit Zuftimmung ihrer Generalverfammlungen zu einer Kaffe vereinigt werden. ®) Die DVereinigung erfolgt duch Errichtung eines Raffenftatuts für die vereinigte Kaffe nach Vorfchrift des. $ 64 Ziff. 1 mit dev Maßgabe, daß alS Vertreter der be- jhäftigten Werjonen die Generalverfammlungen der be= Itehenden Kafjen gelten. &) Mit dem Zeitpunfte, zu welchem die vereinigte Kafje ins Leben tritt, gehen auf Ddiejelbe alle Rechte und Der: bindlichfeiten der bisherigen Kaffen über. 8 68. W Die Kaffe ift zu fehließen: 1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche fie errichtet ift, aufgelöft werden; 2. jomweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kaffe errichtet ift, die Vorfchrift des S 61 Abf. 1 An- wendung findet, wenn die Zahl der in dem Be- triebe bejchäftigten verficherungspflichtigen ‘Perfonen dauernd unter die gefetliche Mindeitzahl (S 60) finkt und die dauernde Leiftungsfähigfeit der Kaffe nicht genügend fichergeftellt wird (8 61 Abf. 2); 3. wenn der Betriebsunternehmer e3 unterläßt, für ordnungsmäßige Kafjen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 2) Sn dem alle zu 3 ann gleichzeitig mit der Schließung der Kaffe dem Betriebsunternehmer die im S 62 borgefehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Betriebs- (Fabrif-) Krankenkafje verfagt werden. 8 Die Kaffe kann nach Anhörung der betheiligten Ge- meinden aufgelöft werden, wenn der Betriebsunternehmer unter Zuftimmung der Generalverfammlung die Auflöfung beantragt. % Die Schliegung oder Auflöfung erfolgt durch die höhere VBermaltungsbehörde. Gegen den diefelbe ausjprechen- den oder ablehnenden Befcheid, in welchem die Gründe an- ugeben find, fann binnen 2 Wochen nach der Zuftellung Geibimerte an die borgejette Behörde erhoben werden. 5 Auf das Vermögen der gejchloffenen oder aufgelöften Kaffe finden die Borfehriften des S$ 47 Abf. 5%) entfprechende Anwendung. Sind die zur Dedung bereit entjtandener Unterftügungsanfprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, fo find die legteren vor Schliegung oder Auflöfung der Raffe aufzubringen. Die Haftung Ai diejelben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 1) Derjelbe lautet: „Das etwa vorhandene Vermögen der Kaffe ift in diejem Falle zunähft zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Dedung der vor der Schließung oder Auflöfung be= reits entjtandenen Unterftügungsanjprüdie zu verwenden. Der Rejt fallt denjenigen Orts:Krankenkaffen, jowie der Gemeinde- Kranfenverfiherung zu, melden die der gefchloffenen oder auf- gelöften Kaffe angehörenden Perjonen übermiejen merden. Findet eine folde Ueberweifung nicht ftatt, jo ift der Reft des Dermögens in der dem bisherigen Zwed am meilten ent Ipredhenden Weije zu verwenden.“ 32* 503 I. Theil. — Kranfenverficherungsgefeß v. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 504 F. Ban-Srankenkaffen. Perfonen, die bei Bauten der ReichsPoftverwaltung bejchäftigt werden, welche von der Verwaltung jelbjt für eigene Rechnung aus- geführt werden, werden bei den PoftsKranfenkajjen verfidert. (8 2 Abf. IV der Sapungen). $ 69. Für die bei Eifenbahn-, Kanal-, Wege, Stroms, Deich- und Feftungsbauten, jowie in anderen vorübergehen- den Baubetrieben bejchäftigten Perfonen haben die Bau- herren auf Anordnung der höheren Bermwaltungsbehörde Bau-Srankenkaffen zu errichten, wenn fie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern befchäftigen. S 70. Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der höheren Vermwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theiles dejjelben für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn diejelben für die Erfüllung der Berpflichtung eine nach dem Uxtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit beftellen. Ss 71. Bauherren, welche der ihnen nad) S 69 auf- erlegten Berpflichtung nicht nachfommen, haben den von ihnen bejchäftigten Berfonen für den Fall einer Krankheit und im Falle des Todes derjelben ihren Hinterbliebenen die im $ 20 vorgejchriebenen Unterjtügungen aus eigenen Mitteln zu leijten. s 72. ® Die in Gemäßheit des S 69 errichteten Kranfen- faffen find zu fchliegen: 1. wenn der Betrieb, für welchen fie errichtet find, aufgelöft wird; 2. wenn der Bauherr oder Unternehmer e3 unterläßt, für orönungsmäßige Kaffen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen. &) Sn dem alle zu 2 trifft den Bauherın oder Unter- nehmer die im $ 71 ausgefprochene Verpflichtung. @) Sm Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des $ 69 errichteten Krankenfafjen die Vorfchriften der SS 63 bis 68 mit ver Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit der Borjchrift de3 S 32 die höhere Vermaltungsbehörde bei Genehmigung des Kaffenftatuts, über die Verwendung des bei Schliegung oder Auflöfung einer Kaffe verbleibenden Reftes des Kafjendermögens das Kafjenftatut Beftimmung treffen muß. @) Eine Verwendung zu Ounften des Bauherın oder Unternehmers ift ausgejchlofjen. Auf Streitigkeiten über Unterftüßungsanjprüche, tmelche auf Grund des S 71 gegen den Bauherın erhoben werden, findet die Borjchrift des S 58 Abf. 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Erfaganfprüche, welche auf Grund des S 71 und des $ 57 st 2 gegen den Bauherın erhoben werden, findet die VBorjchrift Dee $ 58 Abf. 2 Anwendung. H. Berhältniß (der Snappfdaftskaffen und) der eingefdhriebenen und anderen Hülfskaffen zur Krankenverfiherung. 8 75. © Mitglieder der auf Grund des Gefetes über nur : " 7. April 1876 (REGBL. ©. 125),% die eingejchriebenen Hülfsfaffen vom 1. Iumi 1884 (NO8L ©. 5) errichteten Kafjen find von der Verpflichtung, der Gemeinde- Krankenverficherung oder einer nach) Maßgabe diefes Gejeges errichteten Kranfenkaffe anzugehören, befreit, wenn die Hülfs- £afje, welcher fie angehören, allen ihren verficherungspflichtigen Mitgliedern oder doc) derjenigen Mitgliederklaffe, zu welcher der Berficherungspflichtige gehört, im Serankheitsfalle mindeftens diejenigen Leiltungen gewährt, welche nad) Maßgabe der SS 6 und 7 bon der Gemeinde, in deren Bezirk der Ber- jiherungspflichtige bejchäftigt ift, zu gewähren find. Die durch Kaffenftatut nen Beihränfungen der Unter ftüßungsanfprüche fchließen die Befreiung nicht aus, wenn fie fi) innerhalb der Grenzen der den Gemeinden nad) $ 6a gejtatteten Bejchränfungen halten. 9 Tritt ein Mitglied einer eingejchriebenen Hülfskaffe an einem Drte in Beichäftigung, an welchem das Sranfen- geld der Mitgliederklaffe, der es bisher angehörte, Hinter dem bon der Gemeinde-Sranfenverficherung zu gemährenden Serankengelde zurückbleibt, fo gilt die Befreiung nod) fir die Dauer von 2 Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers ($ 49 Abj. 1) beginnt in diefen Fällen erft mit dem Ablauf diefer 2 Wochen. 8 Mitgliedern einer I Hulfsfaffe, welche zugleich) der Gemeinde-Srankenverficherung oder einer auf Grund Diejes errichteten SKrankenfaffe angehören, fann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine Erhöhung des Sranfengeldes um 1/, des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes (8 8) ihres Beihäftigungsortes ge- währt werden. ©) Die vorftehenden Beftimmungen finden auch) auf Mitglieder folder auf Grund landesrechtlicher Vorjchriften errichteten Hülfsfaffen Anwendung, deren Statut von einer Staat3behörde genehmigt ift und über die Bildung eines eh den SS 32, 33 entjprechende Beitimmungen enthält. 1) Diefes Gejep ift mit Rüdfiht auf feine geringere Bedeutung, die es nad Einführung des Kranfenverfiherungszmanges hat, nicht aufgenommen. Aus demfelben jei nadhrichtlich bemerkt: Kafjen, melde die gegenfeitige Unterftügung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezweden und auf freier Webereinfunft beruhen, erhalten die Rechte einer eingejchriebenen Huülfskaffe. Die Kaffe hat einen bejtimmten Namen anzunehmen mit der zujäßlihen Bezeichnung „eingefchriebene Hülfsfaffe” (SS 1, 2 des ©. v. 2 E z : Ihre innere Einrichtung wird durd) ein Statut geregelt, weldjes der Beltätigung durd) die höhere VerwaltungSbehorde unterliegt. Die Kaffe wird mit Korporationsrehten ausgeftattet. Wal. die folgenden SS 75a u. 75b. Ss 75a. V Den eingefchriebenen Hülfsfaffen, fowie den im 8 75 bj. 4 bezeichneten, auf Grund landesrecht- licher Borfchriften errichteten Hülfsfafjen ift auf ihren Antrag eine amtliche Befcheinigung darüber auszuftellen, daß fie, vorbehaltlich der Höhe des Kranfengeldes, den Anforderungen des S 75 genügen. @) Die Befcheinigung wird ausgeftellt: 1. für Raffen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht hinausreicht, bon der Zentral- behörde, 2. für Raffen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesftaates hinausreicht, von dem Neich$fangler. %) Wird die Bejcheinigung verfagt, jo find die Gründe mitzutheilen. 4) Zritt in dem Statut der Kaffe eine Aenderung ein, jo ift don Amtswegen zu prüfen, ob die Kafje den Anforde- rungen des S 75 auch ferner entjpridht. Nach dem Ausfall diefer Prüfung ift die Bejcheinigung von Neuem zu ertheilen oder zu widerrufen. 505 6 Die Beicheinigung und deren Widerruf find in dem Falle zu 1 durch das für die amtlichen Bekanntmachungen der Bentralbehörde beftimmte Blatt, in dem Falle zu 2 durd) den Reichs-Anzeiger befannt zu machen. $ 75b. © Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer oütfstaffe bon der Berpflichtung, einer eg oder einer auf Grund Ddiejes Gefeßes errichteten Kranfenkaffe anzugehören, ift flir Die Entjheidung der Frage, ob die Kaffe den Anforderungen de3 $ 75 genügt, erheblich der Frage, ob das SKranfen- geld die Hälfte des ortSüblichen Yohnes gewöhnlicher Tage- arbeiter am BeichäftigungSorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des S 75a ausgeftellte Befcheinigung maßgebend. @) Der Nachweis der Befcheinigung wird durch DVor- legung eines Eremplars des Kafjenftatuts geführt, in welchem das die Befanntmadhung enthaltende Blatt nach) Sahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ift. S 76. Die Beftimmungen der SS 57 und 58 Abf. 2 finden auf die im $ 75 bezeichneten Hülfsfaffen Anwendung. J. Schluß-, Htraf- und AHebergangsbeflimmungen. Ss 76a. V Die Verwaltungen der Oemeinde-Stranfen- verficherung, fowie die Boritände der Kranfenfaffen und der im $ 75 bezeichneten Hülfskafjen find verpflichtet, den DBe- hörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen obliegenden gefeßlichen Berpflichtung zur Unterftügung hülfsbedürftiger Perfonen Verjicherte unterjtüßt haben, auf Erfordern Auskunft darüber zu ertheilen, ob und in welchem Umfange diefen Perfonen gegen fie Unterftüßungs- anfprüche auf Grund diefes Gefeßes zuftehen. 2) Die Verwaltungen der Gemeinde-Rranfenverficherung, foiwie die Borjtände der Srankenfaffen und der im $ 75 be- zeichneten Hülfsfaffen find ferner verpflichtet, den auf Grund der Unfallverficherungsgejege beitehenden Berufsgenojjen- fchaften, fowie den auf Grund des Gejetes, betreffend die Invaliditäts- und Altersperficherung, vom 22. Suni 1889 (REGBL. S.97) beftehenden Verficherungsanftalten zu geftatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern bezw. den Arbeitgebern ihres Bezirks bejchäftigten Berficherten und deren Bejchäftigungszeit und Tohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Lilten der I in deren Gefchäftsräumen während der Gefchäftsftunden Einficht zu nehmen. & Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde- Keranfenverficherung und der Kaffenvoritände fünnen zur Erfüllung der ihnen durch vorftehende Beltimmungen aufs erlegten DVerpflichtungen von der Auffichtsbehörde Durch Geldftrafen bis zu 20 Mark angehalten werden. $ 766. ) Die Berwaltungen der Gemeinde-Sranfen- verficherung, jowie die Vorftände der Krankenfaffen und der im $ 75 bezeichneten Hülfsfaffen find verpflichtet, jeden Erfranfungsfall, welcher durd) einen nach den Unfall» verficherungsgefegen zu entjchädigenden Unfall herbeigeführt it, jofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Ermwerbsfähigfeit des Erkrankten noch nicht wiederhergeftellt it, binnen einer Woche nach diefem Zeitpunfte dem Borjtande der Berufsgenofjenfchaft, bei welcher der Erfrankte gegen Unfall berficert ift, anzuzeigen. Sit die Berufsgenofjen- [haft in Sektionen getheilt, jo ift die Anzeige an den Seftionsporftand zu richten. Zur Erftattung der Anzeige ift, jofern der Borktand der Gemeinde oder der Kranfenkajje nicht eine andere Perfon damit beauftragt, der Rechnungs- II. Theil. — Kranfenverficherungsgefeß dv. 15. 6. 1883/10. 4. 1892. 506 führer, für örtliche Berwaltungsftellen der eingefchriebenen Hülfsfaffen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungs- gejchäfte derjelben führt, verpflichtet. @) Die Unterlafjung der Anzeige fan von der Auffichts- De mit Drdnungsftrafe bi8 zu 20 Mark geahndet werden. Ss r6e. ® Sn Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ift die Berufsgenoffenjchaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Koften zu übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heil- verfahrens oder biS zum Ablauf der 13. Woche nach Beginn des Stranfengeldbezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenofjenichaft über. Auf diefe gehen dagegen für denfelben Zeitraum alle Ber- pflichtungen über, welche der Kranfenkaffe dem Erkrankten gegenüber obliegen. @) Streitigkeiten aus diefem VBerhältniß werden, jomweit fie zwifchen dem Erkrankten und der Berufsgenofjenschaft entitehen, nach Vorfchrift des S 58 Abf. 1, fomweit fie zwifchen der Berufsgenofjenfchaft und der Gemeinde-Stranfenverfiche- rung oder Krantenfafje entftehen, nach Borfchrift des S 58 Abf. 2 entfchieden. Ss 76d. Den Berufsgenofjenfchaften ftehen in Beziehung auf die Anwendung der SS 76a, 766, 766 das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, welche nach den Beltimmungen der Unfallverficherungsgejege an die Stelle der Berufsgenofjenfchaften treten. 8 76e. M Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im $ 6a Abi. 2 und S 26a Abf. 2 Ziff. 2a zu- gelaffenen Beftimmungen getroffen worden find, ijt binnen 2 Wochen nad) deren Eröffnung Befchwerde an die Auflichts- behörde zuläffig. Die Entjcheidung der leßteren ift endgültig. 2) Gegen die auf Grund der SS 76a und 76b ge- troffenen Strafverfügungen ift binnen 2 Wochen nach deren Eröffnung Bejchwerde an die nächft vorgejegte Behörde zu= läjfig.. Die Entjcheidung der leßteren ift endgültig. Ss 77. Die auf Grund Diefes Gefebes gewährten Leiftungen, forwie die Unterjtügungen, welche nach) Maßgabe des S 57 Abj. 2 und 3 erjegt find, gelten nicht als öffent- liche Armenunterjtüßungen. Ss 78. ) Die auf Grund Diejes Gefeßes verficherten Perjonen find in Streitigfeiten über Unterftüßungsanfprüche vom Koftenborihuß befreit. 2) Amtliche Befcheinigungen, welche zur Legitimation bon Saffen- und Berbandsvoritänden oder zur Führung der den Berficherten nad Borjchriften diefes Gejetes obliegenden ale erforderlich werden, find gebiühren- und ftempel- cei.t) 1) Soweit zu den bezeichneten Zweden Auszüge aus den Standes- amtSregiftern erforderlich find, ‚werden folhe zur DBerminderung des Schreibwerfs in abgefürzter Form nad gegebenen Muftern ertheilt. rend. Sr der Min. d. $., d. Zuftiz u. f. Handel u. Gem. nv. Ss 78a enthält Vorfchriften über die Berehnung der in diefem Gejet vorgejehenen Friften entiprehend den SS 199, 200 CRD. oben ©. 171. Auf die Berechnung der Dauer der Kranfenunterftügung finden diefe Vorjchriften jedod feine Anwendung. 8 79. 88 9, 41 Die Friften und Formulare für die in den borgejchriebenen Meberfichten und Rechnungs- 507 II. Theil. — Kranfenverficherungsgefes. — Sabungen der Poft-Krantenkaffen. 508 abjchlüffe werden vom Bundesrath feitgeftellt. Mindeftens von 5 zu 5 Jahren findet eine einheitliche Zufammenftellung und Berarbeitung für das Neid) ftatt. S 80. Den Arbeitgebern ift unterfagt, die Anwendung der Beltimmungen diejes Gejetes zum Nachtheile der Verficherten durch DBerträge (mittelft Neglements oder bejonderer Leber- einfunft) auszuschließen oder zu bejchränfen. Bertrags- beftimmungen, welche diefem Verbote zumiderlaufen, haben feine rechtliche Wirkung. Ss. 81. Wer der ihm nach) $ 49 oder nad) den auf Grund des S 2 Abi. 2 erlaffenen Beitimmungen obliegenden Ber- pflichtung zur Ans oder Abmeldung oder der ihm nad) $ 49a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachfommt, wird mit Selftrafe bis zu 20 Mark beitraft. S 82. Mrbeitgeber, welche den von ihnen bejchäftigten’ dem Sranfenverficherungszmwange unterliegenden Berjonen bei der Lohnzahlung vorjäglih höhere als die nad) ss 53, 65 zuläjligen Beträge in ns bringen, oder der Beftimmung des S 53 Abf. 3, oder dem Verbote des $ 80 entgegenhandeln, werden, jofern nicht nad) anderen gefeglichen Bejtimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Seldftrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft beitraft. Ss 82a. 9) Die Arbeitgeber find befugt, die Erfüllung der ihnen durch diejes Gejet, auferlegten Verpflichtungen jolchen Berjfonen zu übertragen, welche Be zur Leitung ihres Betriebes oder eines Theiles dejjelben oder zur Beauffichti- gung beitellt haben. 2) Sind die in Ddiefem Gejege gegebenen Vorjchriften von jolchen PBerfonen übertreten worden, jo trifft die Strafe die leßteren. Der Arbeitgeber ift neben denjelben ftrafbar, wenn die Zumiderhandlung mit feinem Vorwifjen begangen ift, oder wenn er bei der nach den Verhältnifjen möntiben eigenen Beauffichtigung des Betriebes, oder bei der Aus- wahl oder der Deancägen der Betriebsleiter oder Aufficht3= perjonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lajjen. 8) Für den Erftattungsanjpruc aus S 50 haftet neben dem zur Anmeldung etwa verpflichteten Betrieb älter oder Auffeher in allen Fällen auc, der Urbeit De Berpflichtete haften dabei al3 Gefammtihuldn $ 82b. Arbeitgeber, welche den von ihnen bejchäftigten Perjonen auf Grund de3 $ 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, Diefe Beträge aber in der Abficht, fich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvportheil zu ber- Ihaffen, oder die berechtigte Gemeinde-Srankenverficherung oder Kranfenfaffe zu fehädigen, den letteren vorenthalten, werden mit Gefängniß beftraft, neben mweldem auf Geld- ftrafe bis zu 3000 Mark, fowie auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden fan. Sind mildernde Umftände DEE N, jo kann ausfchlieglihh auf Geldtrafe erkannt werden $ 82c. Die auf Grund der SS 81, 82, 82a verhängten Gelöftraten „fließen derjenigen Drt3-, Betriebs- ( (Fabrif-), Bau= oder Snnungs-Strankenfafje zu, welcher die betheiligte verficherungsSpflichtige Perfon ange hört, in Ermangelung einer jolchen Kaffe der Gemeinde- anfenverficherung. S 84. VW Die Beftimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesftaate unter Gemeindebehörde, höhere Ver- mwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere Kom- munalverbände im Sinne diefes Gejeges zu beritehen find, bleibt den Landesregierungen mit der Maßgabe überlajien, daß mit den von den höheren Berwaltungsbehörden wahr- zunehmenden Gejchäften ae höheren Vermwaltun e behörden zu betrauen find, welche nad Landesrecht Aufficht oder Dberaufficht in Gemeindeangelegenheiten Me zunehmen haben. 2) Die auf Grund diefer VBorfchrift erlaffenen Be- ftimmungen find befannt zu machen. ® Bei Betriebs- (Habril->) und Bau- Krankentaffen, welche ausschließlich für Betriebe des Neichs oder des Staates errichtet werden, Efünnen die Befugniffe und Db- liegenheiten der AuffichtSbehörde und der höheren Ber- waltungsbehörde den den PVerwaltungen diefer Betriebe vorgejegten Dienftbehörden übertragen werden. Mehrere Sabungen der Poft-Erankenkafen. Anm.: bingemiefen worden. Inhalt3-Meberficht. Name, Si und Zwed der Kaffe . - Verpflihtung und Berechtigung zum Beitritt Beginn und Dauer der Ren : Einnahmen der Kaffe. - Eintrittsged. . -» . Laufende Beiträge der Mitglieder und der Rofttaffe : Rejervefonds . . 2 Anjprud auf die fapungsmäßigen Kaffenleiftungen Aerztliche abuen DAN und BT, Kranfenged . . Krankenhauspflege . Unterftüsung der Wöhnerinnen Sterbegeld a Aue Kranfenverficherung für Ehefrauen und Kinder . Mitaliedfhaft und Anfprüde von aus der Beicäftigung aus- geihiedenen Perjonen . B Verhältniß der zum Milttärdienft einberufenen Mitglieder SE Verhältniß zur Armenpflege und zu Erjaanjprüchen gegen Dritte Borrehte der Forderungen auf die Kajjenleiftungen . . -mumume So 08 PODHOOoXOD SU OD- MNURWMMN — ERRNINNLELNNURERUNER COR un Auf einzelne Beltimmungen diefer Sapungen ift an den begüglihen Gtellen des vorgedrudten Kranfenverfiherungs-Gefepes Die Sapungen folgen hier nod) im Zufammenhange. | Prüfung und Erhaltung des Gleich hgewichts BaRDER, den ha nahmen und Ausgaben der Kaffe - Verwaltung der Kaffenangelegenheiten -. . Zufammenjegung und Wahl des Vorftandes . Berfammlungen und Befugniffe des ea Rechnungs und Kaffenführung. . Zufammenfegung der Generalverfammlung Se Verhandlungen und Befugniffe der Generalverfammlung . Beauffihtigung der Kafjenvermaltung. St, er Straf verfügungen. Streitigkeiten . . Abänderung der Sakungen . Schließung und Auflöjung der Kaffe . Name, Sit und Zmwed der Saffe. 1. ® Auf Grund des Kranfenberfiherungs-Gefeßes dom 15. uni 1883 und des Ausdehnungs-Gefekes vom 28. Diat 1885 beiteht für den Bezirk der Raiferlihen Ober-Poftdireftion in EEE SR 1) eine Krankenkfafje, welche den Namen „Poft- Krankenkaffe für den Bezirk der Kaljerlichen Ober-Bojtdireftion in...» .. “1) . Shen . MUNM URUNURUNUNUNUN DDD DDDDvD- @OsS9 TPODHMOCO 509 führt. Bisher nad) Mafgabe des Statut$ dom 28. Auguft 1885 verwaltet, nimmt diefelbe auf Grund der SS 23, 36, 6+ deg a IR in der Sallun des Gejeßes dom 10. April 1892 (REGBL. ©. 379) auf Beichluß der Generalber- fammlung die nachjjtehenden veränderten Sakungen an. Dies jelben treten vom 1. Januar 1893 ab in Kraft. (©) Die Kaffe Hat ihren Sik in...... 1) 8) Diefelbe kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Berbindlichkeiten eingehen, vor Gericht Elagen und verklagt werden, @) Für alle Berbindlichkeiten der Kaffe haftet den SKaffen- gläubigern nur das Vermögen der Kaffe. 6) Die Kaffe ift beftimmt, den ale nlEg ehem in ranf- heitsfällen ärztliche Hülfe, Arznei und Heilmittel, Krankengeld und bei Todesfällen ein Sterbegeld nad; Maßgabe der Vor- ihriften diefer Satungen zu gewähren. 6) Die Mitglieder find der Kaffe gegenüber lediglic) zu den durch diefe Sakungen feitgefegten Beiträgen verpflichtet. m) Zu anderen Zmeden als den fagungsmäßig feitgejtellten Rafjenleiftungen und fonjtigen fagungsmäßigen Verpflichtungen dürfen meber De erhoben werden noch Verwendungen aus dem DBermögen der Kafje erfolgen. 1) Sik der betreffenden Ober-Poftvireltion. Berpflihtung und Beredtigung zum Beitritt. 8 2. (1) Zum Beitritt verpflichtet!) find alle im Dienfte der Reichs Poft- und Telegraphenderwaltung bei der Kaiferlichen DOber-Pojtdireftion in... ... 2) oder einer berfelben nachge- oröneten Dienftjtelle gegen Gehalt oder Lohn befchäftigten Be- amten, Unterbeamten und Arbeiter, jofern fie nicht nach den folgenden Bejtimmungen zum Beitritt nur berechtigt oder bon der Berjicherung ausgefchloffen find. 2) Zum Beitritt beredhtigt!) find, vorausgejett, daß ihr jährliches Einfommen 2000 Mark nicht überfteigt, a) diejenigen Perjonen, deren Beichäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durc) den An eunneD auf einen Zeitraum bon weniger als einer Woche bejchräntt ift, b) alle Perfonen, denen in Krankheitsfällen die Dienft- bezüge bejtimmungsmäßig mindejtens für 13 Wochen fortgemährt werden, c) die Pojtillone der reichseigenen Pofthaltereien. @ Die im Abf. 2 bezeichneten Perfonen find von der Ver- fiherung ausgejhlojfen,t)- fofern ihr jährliches Einfommen 2000 Mark überfteigt. (4) Auf Perjonen, weldhe bei Bauten der Reichs-Poftver- waltung bejhäftigt werden, Puden die Beitimmungen Diefer Sapungen nur fomweit Anwendung, al3 diefe Bauten bon der Bermwalyung felbit für eigene Rechnung ausgeführt werden. 6) Ben welche bermöge ihrer Beichäftigung kranfen- berficherungspflichtig find, bleiben von der Verpflichtung zum Beitritt bei der Pojt-Srankenkaffe befreit, wenn jie nachweislich Mitglieder einer den Anforderungen des S 75 des Krankenver- Dep egeiehes genügenden Hülfskaffe find. Hat ein folches Mitglied in jeiner bisherigen Mitgliederklaffe weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beichäftigungsort fejtgejeßten ortS- üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ($ 8 des Kranten- berjiherungsgefeßes) als Krankengeld zu beanfpruchen, fo dauert dieje Befreiung nur 2 Wochen nad) dem Eintritt in die Ber Ihäftigung. Die hiernad) vom Beitrittözwange befreiten Per- fonen fönnen freiwillge Mitglieder der Boit-Krankenkaffe werden. 4 Die Kaffe tft berechtigt, nicht berficherungspflichtige Per fonen, welche fi zum Beitritt melden, einer ärztlichen Unter fugung unterziehen zu laffen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Unterfuchung eine bereit beftehende Krankheit ergiebt. 1) Dgl. Anm. 3 zu Si des KBG., ©. 479. 2) ©iß der betreffenden Ober-Boftdirektion. Beginn und Dauer der Mitgliedfgdaft. $ 3. M) Die Mitgliedfchaft bei der Kaffe beginnt für die zur Theilnahme verpflichteten PBerfonen mit dem Tage des Eintritts II. Theil. — Sabungen der Poft-Srantenfafjen. 510 in die die Mitgliedfchaft begründende Beichäftigung,d) für die zur Theilnahme nicht verpflichteten, jedoch berechtigten Perjonen mit dem Tage der mündlichen oder jhriftlichen Anmeldung bei dem Kaffenvporjtande. & Sofern der Kaffendorftand binnen 3 Tagen nad) dem Eingange der Anmeldung einer nicht verficherungspflichtigen Berjon erklärt, daß er die Entjcheidung über die Aufnahme von dem Ergebniß einer ärztlichen Unterfuhung abhängig machen will, beginnt die Mitgliedihaft erit an dem Tage, an weldhem der angemeldeten Perjon die endgültige Entjcheidung des Kaffen- dorjtandes über ihre Annahme befannt gemacht wird. 8 Sedem neu eintretenden Mitgliede wird ein Exemplar der Satungen nebjt dem vom Kafjendorjtand ausgeftellten Aufnahme: [ein gegen Empfangsbejcheinigung unentgeltlic) behändigt. (4) Sedes Mitglied hat binnen einer Woche nad) Beginn der Mitgliedfchaft oder der fpäter bewirkten anderweiten Kranken verficherung dem Kaffenvorjtande Anzeige von feiner ander- weiten Berficherung gegen Krankheit zu machen und alle dragen des Vorjtandes über diefe andermweite Verficherung ge: wifjenhaft zu beantworten. Wer diefer PVorfchrift zumider- handelt, fann in eine Drönungsjtvafe bi zu 20 Mark ge- nommen werden. 6 Die Mitgliedfhaft einer berfiherungspflichtigen Berfon bei der Kaffe erlijcht, vorbehaltlich der Beltimmung des S 15 Abj. 1, mit dem Ausfcheiden aus der die Mitgliedfchaft bei diefer Kafje begründenden Beihäftigung. 6) Berfiherungspflictigen Mitgliedern tjt der freiwillige Aus- tritt aus der Kafje während der Dauer der die Mitgliedfchaft begründenden Beichäftigung nur mit dem Schluß des Rechnungs: jahres gejtattet, wenn fie den Austritt mindeftens 3 Monate vorher bei dem PVorjtande beantragen und vor dem Austritte nachmeifen, daß fie einer den Anforderungen des $ 75 des Kranfenverfiherungsgefeges genügenden Hülfgkaffe angehören. MD Nicht zum Beitritt verpflichtete Mitglieder können auf vor- herige Abmeldung bei dem Kafjenborjtande mit dem Beginne des auf die Abmeldung folgenden Monats, und wenn die Zahlung des Lohnes wöchentlich oder noch öfter ftattfindet, mit dem Be- ginne der auf die Abmeldung folgenden Woche ausfcheiden. & Nicht zum Beitritt verpflichtete Mitglieder, welche die Bei träge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleijtet haben, jcheiden damit aus der Kaffe aus, (9) Geleijtete Beiträge werden im Yalle des Austritts nicht zurüdgemährt. 1) Bol. ABO. 8 26. Einnahmen der Raffe. 84. ) Die Einnahmen der Kafie beftehen in den Eintritts- geldern, den laufenden Beiträgen der Mitglieder und der Pojtkaffe ($ 6 der Sakungen), den Zinfen vorhandener Kaffenbejtände, fowie des fonjtigen Kaffenvermögens, den Gelditrafen, welche gegen die Kafjenmitglieder vom Kafjenvoritande (SS 3 Abf. 4, 8 Abf. 3, 22 Abf. 1) verhängt werden, etwaigen Gefchenfen und fonftigen Bumendungen, fowie in etwa erforderlichen außer- ordentlichen Zufhüffen der Poftkaffe ($ 19 legter Abjat). 2) Nicht abgehobene Krankengelder, Sterbegelder und fonitige zur Zahlung angewiefene Beträge verfallen, vorbehaltlich der Bors Ihriften im $ 17 der Satungen, zum Bortheile der Kaffe. Eintrittsgeld. 85. ) Bon den freiwillig beitretenden Mitgliedern wird ein Eintrittögeld im Betrage des für 6 Wochen zu leijtenden vollen SKafjenbeitrages erhobent) Berfiherungspflichtige Mit- glieder zahlen ein Eintrittögeld nicht. @) Befreit von der Zahlung des Eintrittsgeldes find die- jenigen Mitglieder, welche nachmweifen, dat fte innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Kranken fafje angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenverfiherung geleijtet haben. 8 Das Eintrittögeld ift gleichzeitig mit dem erften ordent- lihen Kafjenbeitrage zu entrichten. 1) Bol. 8 26, 3 KRE. 511 II. Theil. — Satungen der Poft-Srantenkaffen. 512 Laufende Beiträge der Mitglieder und der Pojtfajfe. 86. MW Für jedes Kaffenmitglied it ein laufender Beitrag von einem Prozent des wirklichen Dienjteinfommens oder Arbeits- berdienjtes, jomweit diefe 4 Mark für den Tag nicht überjteigen, zur Kaffe zu entrichten. 2) Zum Dienfteinfommen oder Arbeitsverdienft find alle Bezüge zu rechnen, welche nicht Lediglich al Exrfaß baarer Aus- lagen anzufehen find. Bon den Yahrt- und Ueberlagergebühren der im Bahnpojtdienfte befchäftigten Verfonen mird die Hälfte al zur Defung baarer Auslagen erforderlich angefehen. m Uebrigen bejtimmt die Ober-Bojtdirektion, wie weit die Neben- bezüge als zur Dedung baarer Auslagen erforderlich anzufehen find. Etwaige Naturalbezüge merden bei der Berechnung des Einfommens mit dem Durdjfchnittswerth in Anfat gebradt. 8) Der laufende Beitrag wird für jeden Tag der Erhebungs- periode (Abf. 7), bei den nur an Werktagen befchäftigten SPer- jfonen unter Ausschluß der Sonn= und Feiertage, berechnet. Der Zagesverdienjt wird in der Weije gefunden, daß der Gefanmt- betrag des in der Erhebungsperiode zu zahlenden Dienits einfommens oder Arbeitöverdienites durch die Zahl der in die Erhebungsperiode fallenden Tage (u. U. unter Ausflug der Sonn- und Feiertage) getheilt wird. (4) Der Beitrag wird für jedes Mitglied und jeden Erhebungs- termin foweit auf volle Pfennig aufwärts abgerundet, bis er duch die Zahl 2 theilbar ift. 6) Für die Zeit der durd, Krankheit oder Verlegung her- beigeführten Crwerbsunfähigfeit eines Mitgliedes wird der Beitrag nicht berechnet. 6) Die zur Theilnahme an der Kaffe verpflichteten Mitglieder haben die Hälfte des nad) vorjtehenden Bejtimmungen bered)- neten Beitrags oder /, Prozent des Dienjteinfommens oder des Arbeitöverdienftes zur Kaffe zu entrichten, während aus der Pojt- fafje ein Zufhuß in Höhe der anderen Hälfte oder von 1/a Prozent de Dienfteinfommens gewährt wird. Die zur Theilnahme nicht verpflichteten Mitglieder Haben den vollen Beitrag oder 1 Prozent des Dienjteintommens oder Arbeitsderdienites zur Kaffe zu entrichten. () Die den Mitgliedern zur Laft fallenden Beiträge werden an den für die Zahlung des Gehalts oder des Lohnes be- ftimmten Terminen und zwar, foweit die Mitglieder ihr Eins fommen im Voraus erhalten, für die Zahlungsperiode im Boraus, in allen übrigen Fällen für die abgelaufene Zahlungsperiobe von der zahlenden Stelle einbehalten. Soweit denfelben die Löhnung öfter al3 wöchentlich einmal gezahlt wird, findet die Einbehaltung der Beiträge für die abgelaufene Woche am legten möchentlihen Zahlungstage ftatt. & Someit die Einziehung rüdjtändiger Beiträge nicht durd) Einbehaltung des Dienjteinfommens, des Lohn oder von Be- zügen aus der Krankenkaffe erfolgen kann, gefchieht fie auf dem- felben Wege, auf weldem rüdjtändige Gemeindeabgaben bei: getrieben werden. ReferdefondS. S 7. © Die Kaffe hat einen Refervefonds im Mindejtbetrage der durchfchnittlihen Sahresausgabe der legten 3 Zahre anzu> fammeln und erforderlichenfall$ bis zu diefer Höhe zu ergänzen. @) Dem Refervefonds ijt der alljährliche Neberfhuß der Ein- nahmen über die Ausgaben der Kaffe, mindefteng jedoch, jo lange diefer Yonds den ea (Abf. 1) nicht erreicht hat, ein Zehntel des Sahresbetrages der laufenden Beiträge der Mit- glieder und der Pojtkaffe ($ 6) zuzuführen. 6) Der Referdefonds darf das Doppelte des Mindejtbetrages nicht überfteigen. Hat derjelbe die Höhe erreicht, fo find dem- felben Ueberfhüffe nicht mehr zuzuführen. @ Der Refervefonds dient vorzugsmweife al Hülfsquelle in folden Zeiten, in welchen der Kafje durch bejondere Kranfheits- gefahr (in Folge von Seuchen und dergleichen) außergewöhnliche Ausgaben erwachfen. Anfprud auf die fagungsmäßigen Kaffenleiftungen. S8 W Der Anfpruch auf die fagungsmäßigen Kafjen- leiftungen beginnt für verficherungspflichtige Mitglieder mit dem Tage des Beninnes der Mitaliedfchaft ($ 3 Abf. 1), für nicht verjicherungspflichtige Mitglieder nah Ablauf von 6 Wochen vom Beitritt zur Kaffe ab. () Unter Erkrankungen find auch Berlegungen einbegriffen. (3) Erkrankte Verfonen müffen die Borjchriften des Arztes gewifjenhaft befolgen; fie dürfen meder Arbeiten, melde nad) dem Urtheil des Arztes mit ihrem Zuftande unerträglich find, nocd) fonjtige ihrer Genefung Hinderlihe Handlungen vornehmen. Dhne Erlaubniß des Kaffenvorjtandes dürfen Erkranfte weder öffentliche Lokale nod; Schankjtätten befuchen, noch Exmerb$- arbeiten vornehmen. Sobald eine Perfon, welche Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder jobald der Arzt eine erkrankte Perfon für genefen erklärt, Hat diejelde eine Anzeige hiervon — bdorbehaltlic der Beitimmung im letzten Abjat des $ 15 — dem nädjten Dienjtvorgejegten zur Vermittelung an den Kaffenvoritand einzureihen. Der Kafjenvoritand kann Unter- ftügungsberechtigte, welche diefen oder den durch Beichluß der Generalverfanmlung erlaffenen jonjtigen Vorfjchriften über die Kranfenmeldung, das Berhalten der Kranken und die Kranken- aufficht zumiderhandeln, in eine Strafe bi8 20 Mark nehmen. (4) Alle aus, der Kaffe zu Unrecht erhobenen Beträge find derfelben zu erjtatten und merden, falld das Mitglied in der Beichäftigung verbleibt, von dem Berdienjte gekürzt. 6) Mit dem Ausjcheiden auß der die Mitgliedfchaft be- gründenden Beichäftigung oder mit dem Austritt aus der Kaffe ($ 3) erlöfchen — vorbehaltlich der Bejtimmung des $ 15 Abf. 5 — alle Anjprüde an die Kaffe. Aerztlihe Behandlung, Arznei und Heilmittel.) 89 W Die Kaffe gewährt ihren Mitgliedern vom Beginn der Krankheit ab auf die Dauer von 26 Wochen — oder wenn der Bezug des Krankfengeldes fpäter endet, bi zum Aufhören des Kranfengeldbezuges — freie ärztliche und mwundärztliche Be- handlung, freie Arznei, VBerbandjtüde, fowie Brillen, Brud) bänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herjtellung und Erhaltung der Ermerbfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich find. (2) Der Kaffendvorjtand fann für bejtimmte Bezirke mit Ge- nehmigung der Raiferlichen Dber-Poftdireftion Kaffenärzte be= ftellen, an melde fi) die Erkrankten behufs ihrer Behandlung und behuf3 Ausftellung der vorgefchriebenen RUN E zu wenden haben. Die Kaffenärzte werden aus der Kafje be- joldet. Name, Wohnort und Bezirfe der Kaffenärzte werden bom Raffendvorjtand befannt gemacht. 8) Mitgliedern, welde fich im Bezirk eines von einer anderen Poft - Krankenkaffe beftellten Arzte8 aufhalten, wird die freie Br aan durch den für diefen Bezirk bejtellten Arzt zu Theil. 4) Auch foweit Kafjenärzte nicht beftellt find, Fanır der Kaffenvoritand für einzelne Krankheitsfäle anordnen, daß die Behandlung einem von ihm bezeichneten Arzt übertragen werde u die Ausftellung der borgefhriebenen Zeugniffe durch diefen erfolge. na Sn Fällen dringender Gefahr, insbefondere bei Ab- wefenheit de3 Kaffenarztes oder des vom Kaffenvorjtand für den einzelnen gl bejtimmten Arztes, erjtattet die Kafje die noth- wendigen Kojten des erjten Befuchs und erforderlihenfalld auch der ferneren Befuche eines anderen Arztes. ( Someit bom Borftande weder Kaffenärzte bejtellt find, noch die Zuziehung eines bejtimmten anderen Arzte3 bot» gejchrieben ift, fteht den Erkrankten die Wahl unter den nädjten geeigneten Aerzten frei. MD) Die Mitglieder haben die Hülfe der Aerzte in deren Wohnung zu den von bdenjelben feitgefegten Stunden nadj- zufuchen. Nur wo dies ohne Gefährdung der Gejundheit nicht möglich ijt, kann der Befucd, des Arztes in der Wohnung des Erkrankten beanfprucht werden. | & Arzneien, Berbandftüde, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, tnSbejondere Mineralmafjer, Leberthran, Bäder, forwie mechanische Vorrichtungen, melde zur Heritellung und Erhaltung der rmwerbsfähigkeit nad beendigtem Heil» verfahren erforderlich find, werden nur dann von ber Kaffe be- 513 II. Theil. — Satungen der Boft-Kranfenfafjen. 514 ftritten, wenn diefelben dom Arzte berorönet werden. Der Kaffenvorftand Fann für gl Bezirke die Apotheken und die Lieferer, bei denen diefelben zu entnehmen jind, bejtimmen. Name, Wohnort und Bezirke diefer Perfonen find vom Kaffen- borjtand bekannt zu maden. Die Koften der bezeichneten Heil- mittel werden alsdann, von dringenden Fällen abgefehen, nur injomweit erjtattet, al fie aus den benannten Gejdhäften ent- nommen find. (9) Someit die Behandlung nit dur einen Kafjenarzt erfolgt und die Lieferung der Arzneimittel 2c. nicht durch einen dom Kaffendborftand allgemein bezeichneten Lieferer gejchehen ift, find die ForderungSnachmeife der Aerzte, in denen die Kranfheitö- urjadhe angegeben fein muß, und die Rechnungen der Lieferer, denen die ärztliche Verordnung beizufügen ijt, vorbehaltlich der Beitimmung im leiten Abdj. des $ 15, bei dem nädjiten Dienjt- EB te des Erkrankten zur Nebermittelung an den SKafjen- borjtand einzureichen. (10) Die Koften für die nicht vom Arzte verordneten Arzneien und gelkmien fowte für Trauben, Weine und dergleichen zur Stärkung dienende Mittel, für Badereifen und fonjtige größere Kuren fallen der Kaffe nicht zur Lajt. 1) KB, SS 20 und 21, fowie Anm. 1 zu $ 21. Sranfengeld.l) 8 10. (DB Den durd) Krankheit oder Verlegung erwerbsunfähig gewordenen Kafjeımitgliedern gewährt die Kafje bon dritten Tage nad) dem Tage der Erkrankung ab, falls die Erwerbsunfähigfeit aber fpäter eintritt, vom Qage des Eintritt derjelben ab, auf die Dauer von 26 Wochen für jeden Tag — bei den nur an Werktagen bejchäftigten PBerfonen unter Ausihluß der Sonns und Feiertage — zwei Drittel de der Beitragsberechnung zuleßt zu Grunde gelegten Tagesverdienjtes ($ 6 Abj. 1 bis 3). reis twillige Mitglieder erhalten für die Zeit vom Ablauf der fechiten Mode bis zum Ablauf des erjten Halbjahr nad) Beginn ihrer Mitgliedfhaft als Krankengeld nur die Hälfte diefeg Qages- verdienites. (2) Das Krankengeld wird nachträglich auch) für den Tag der Erkrankung und die beiden folgenden Tage gewährt, wenn die nanlneek länger als einen Monat gedauert hat. &) Wird einem erkrankten Mitgliede freie Kur und Ber: pflegung in einem Kranfenhaufe zu Theil ($ 11), und hat dag» felbe Yamilienangehörige, deren Unterhalt eS nachweislich ganz oder größtentheil3 aus feinem ArbeitSverdienjte bejtritten hat, fo ift neben der freien Kur und Berpflegung ein Krankengeld bon der Hälfte de8 dem Mitgliede font zujtehenden Betrages zu zahlen. Die Zahlung fann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. Hat das Mitglied folde Familienangehörige nicht, fo erhält e8 neben der freien Kur und Verpflegung ein Srankengeld bon einem Achtel des der Beitragsberechnung zuleßt zu Grunde gelegten Tagesverdienites. @) Al Samilienangehörige eines Raffenmitgliedes find hier- bei die Ehefrau, die Kinder, die Eltern, die Gejhmwifter und die Schmiegereltern deöfelben anzufehen. 6 Solden Unterjtügungsberedtigten , anderweitig gegen Krankheit verfichert find ($ 3 Abf. 4), wir das nad) Maßgabe diefer Satungen zu zahlende Krankengeld fomweit gekürzt, al3 e8 zufammen mit dem au8 andermweiter Ber- fiherung bezogenen Kranfengelde den vollen Betrag ihres der Beitragsberehnung zuletzt zu Grunde gelegten Tagesverdienites überfteigen würde. Bei PBerfonen, welche bei der Reich3-PBoft- verwaltung nicht boll befchäftigt find, findet eine Kürzung nur infomweit ftatt, al3 fonjt der volle Betrag des der Beitragsleijtung zu Grunde gelegten Tagesverdienftes zuzüglich de3 aus ander- meiter Beichäftigung ihnen zugefloffenen täglichen Berdienjtes überjchritten werden würde. 6) Mitgliedern, welche die Kaffe durch eine mit dem Berluft der bürgerlichen Chrenrechte bedrohte ftrafbare Handlung ges fchädigt Haben, wird für die Dauer von 12 Monaten feit Bes gehung der Strafthat, Berficherten, welche fid) eine Krankheit borfäglich, oder durch fchuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, duch Truntfälligkeit oder gejchlechtlihe Aus- BoHl, Sammlung von Gejegen zc. fe Poft u. Telegr. melde gleichzeiti fhweifungen zugezogen haben, für diefe Krankheit das Kranten- geld nicht gewährt. 7) Mitgltedern, welde bon der Kaffe eine SKranken- unterftügung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums bon 12 Monaten für 26 Wochen bezogen Haben, wird bei Ein- tritt eines neuen Unterjtügungsfalles, fofern diefer durch die gleihe nicht gehobene Krankheitsurfache veranlagt morden ift, im Laufe der nächjten 12 Monate neben den im $ 9 bezeichneten Leiftungen nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Beitragsberehnung zu Grunde gelegten Dienfteinfommeng oder Arbeitsverdienjtes und nur für die Gefammtdauer von 13 Wochen gewährt. & Das wird duch den Kaffenvorftand ans - gemwiefen. Die Zahlung an die Empfangsberehtigten erfolgt mwöcentlihd am Ende der Woche an den für die Zahlung des Dienjteinfommens oder Arbeitöverdienjtes bejtimmten Zahl: ftellen, fofern rechtzeitig vor jedem Termine dem näcdjiten Dienit- borgejeßten zur Bermittelung an den Kaffenvorjtand das von dem behandelnden Arzte ($ 9) ausgeftellte Zeugniß eingereicht wird, in welchem Beginn, ar und Dauer der Ermwerbs- unfähigfeit befcheinigt find. Sit das Zeugniß nicht bon einem Kaffenarzte oder einem durdh den Kaffenborjtand bezeichneten Arzte ($ 9 Abf. 4) ausgeftellt, fo ann der Kafjendvoritand ver- langen, daß die Unterfchrift von einer Gemeinde» oder PBolizei- behörde beglaubigt werde. Der Borjtand kann bejtimmen, daß zur Bejheinigung der Fortdauer der Erwerbsunfähigfeit das a nädjten Dienftvorgefetzten des Erkrankten aus- reicht. 9) Für Erkrankungen von Kaffenmitgliedern an Orten, in denen Xerzte nicht vorhanden find, Fann der Borjtand be= ftimmen, daß auch zur Bejcheinigung des Beginns, der Urfache und der Dauer der Erwerbsunfähigfeit ein Zeugniß des nädjiten Dienjtvorgefegten des Erkrankten genügt, jo Tange die Ermwerb3- unfähigfeit nicht die Dauer von 14 Tagen überjteigt und nicht nad der Natur der Krankheit die Herbeirufung eines Arztes nothwendig wird. 1) Bol. Ann. 130 8 9. Rrantenhaußpflege. s 11. W Un Stelle der in $S 9 Abj. 1 und $ 10 Abi. 1 borgejehenen Leitungen gewährt die Kaffe biS zur Dauer von 26 Wochen, vom Tage nad) Beginn der Erkrankung oder vom Tage des Beginns der Erwerbsunfähigfeit, fal3 dieje erjt fpäter eintritt, ab gerechnet, freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhaufe, wenn ein erfranttes Mitglied auf Anordnung des Rafjfenvorjtandes in einem Krankenhaufe untergebracdjt wird. Die Kojten der Beförderung eines folhen Mitgliedes zu dem Kranken- baufe werden bon der Kaffe getragen. () Bet Erkrankungen folder Perfonen, welche verheirathet find oder eine eigene Haushaltung Haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, tjt der Kaffenborftand nur dann berechtigt, dte Unterbringung in einem Krankenhaufe zu verlangen, wenn bon dem erkrankten Mitgliede SE wird, oder unabhängig Hiervon, wenn die Art der Krankheit Ans forderungen an die Behandlung oder die Verpflegung jtellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden fann, oder wenn die Krankheit eine anjtekende ijt, oder wenn der Erfrantte wiederholt den über die Kranfenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krantenaufliht er- lafjenen Borjchriften zumidergehandelt Hat, oder wenn defjen Buftand oder Verhalten eine fortgefegte Beobahtung erfordert. 8) Lehnt ein Erkrankter, deffen Unterbringung in einem Krankenhaufe verlangt wird, die Behandlung in einem Sranfen- Haufe ab, oder nimmt er ein anderes als das vom Kafjen- borjtande bezeichnete Krankenhaus in Anfprud), jo verliert der Erkrankte für die Dauer der Krankheit den Anfpruch auf freie ärztliche und wundärztlihe Behandlung, freie Arznei und Heil: mittel und auf das Krankengeld, fofern und joweit dasjelbe nicht nad) $ 10 Abf. 3 der Satungen auch) neben freier Kur und Berpflegung in einem Srankenhaufe zu gewähren ijt. 33 515 I. Theil. — Satungen der Poft-Kranfenkaffen. 516 Unterftüßung der Wöhnerinnen. 8 12. (1) MWeiblihen Mitgliedern, welche innerhalb des legten ahres vor der Entbindung mindeftens 6 Monate hin- durch) einer auf Grund des Sranfenverficherungsgefeges er- tihteten Kaffe oder einer Gemeinde-ranfenverficherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die Dauer bon 4 Wochen eine Unterftügung in DR de8 Krankengeldes gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbett8 eintreten, begründen denjelben Anfprud) auf Krankenunterjtügung wie andere Erkrankungen. 2) Die Anweifung der Wöchnerinnen-Unterjtügung erfolgt, fobald eine Bejcheinigung des Standesamt über die Eintragung des Geburtsfall8 dem nädjjten Dienftvorgefegten eingereicht worden ijt. Bezüglich des Zeitpunfts der Zahlung finden die Beitimmungen im $ 10 Abf. 8 Anwendung. Sterbegeld.l) 8 13. (A) Beim Tode eines Mitgliedes gewährt die Kaffe ein Sterbegeld in Höhe de8 vierzigfachen Betrages des der Beitrags: berehnung zulegt zu Grunde gelegten Tagesarbeitsverdienites, wenn aber das Zmwanzigfache des ortsüblichen Tagelohnnfaßes ge= möhnlicher Tagearbeiter mehr beträgt, in Höhe dieje8 Betrages. (2) et ein al3 Mitglied der Kaffe Erfrankter nach Be- endigung der Krankenunterjtügung, fo ift daS Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigfeit BiS zum Tode fortge- dauert hat, und der Tod in Folge derjelben Krankheit bor Ablauf eines Fahres nach Beendigung der Kranfenunterjtügung eingetreten tit. &) Bom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der ftandes- amtlichen Sterbeurkunde der zur Dedfung der Begräbnißkoften aufgewendete Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräb- niß beforgt. Ein etwaiger Ueberfhuß it dem Hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines folchen den nächjten Erben auszuzahlen. Sind folde PVerfonen nicht vorhanden, fo ber- bleibt der Meberfchuß der Kaffe. 4) Der Borftand ijt berechtigt, die Beerdigung des Ver- ftorbenen für Rechnung der Kaffe beforgen zu laffen, wenn An- aehörige, welche die Beerdigung beforgen, nicht vorhanden find. Sn diefem Yale dürfen die Beerdigungsfoften den Betrag des fagungsmäßigen Sterbegelde8 nicht überjteigen. 1) Bol. KG. $ 21, 6 und Anm. 2 dazu. Krankenverfidherung für Ehefrauen und Kinder. sS14 _% Die im Poft- und Telegraphendienjte bejchäftigten Kaffenmitglieder fönnen gegen Entridhtung eines Zufaßbeitrages den Anspruch) auf eine Kranfenunterftügung für den Fall der Erkrankung ihrer Ehefrau oder ihrer ehelichen Kinder, foweit fie das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerben. Auf Perfonen, welche nicht im Hausjtande des Kaffenmitgliedes leben, oder felbjt dem Krankenverficherungszmwange unterliegen, erjtreeft fich diefe Berechtigung nicht. 2) Die Kaffenmitglieder haben eine hierauf gerichtete münd= liche oder fchriftlihe Anmeldung beim Vorftand anzubringen, in welcher die zu berfihernden PBerfonen einzeln aufgeführt find. 8) Binnen 3 Tagen nad) Eingang der Anmeldung kann der Boritand erklären, daß er die Entfiheidung über die Anmeldung bon der Beibringung eines ärztlichen Zeugniffes über den Gefundheitszuftand der in der Anmeldung bezeichneten Berfonen abhängig made. Wird ein folches Zeugniß nicht verlangt, fo fan der Borjtand Perfonen, bezüglich deren fi) nachträglid) yeraugitellt, daß fie fhon bei der Aufnahme in die Berficherung an einer chronifchen Krankheit gelitten haben, nachträglich bon der Verficherung ausfchliegen. 4) Für die verficherten Berfonen werden im Erkfrankungsfalle auf die Dauer der Krankheit, Höchitens auf 13 Wochen, vom Beginn der Krankheit ab, freie ärztliche Behandlung, frete Arznei und fonftige Heilmittel in demjelben Maße, wie für erfranfte Kaffenmitglieder gewährt. Sedoch wird ärztliche Behandlung ze. wegen angeborener Bildungsfehler, wie Hafenjcharten, Klump- füße, Muttermale, Schielen und dergl., für die Ehefrau und die Kinder nicht gewährt. Sind die Ehefrau oder die Kinder auf Anordnung des Arztes in einem Kranfenhaufe untergebracht, fo wird an Stelle der andernfalls zu gewährenden freien ärzt- lien Behandlung 2c. gegen Borlegung der Krankenhausrechnung für jeden Tag der Krankenhauspflege eine Baarunterftügung in Höhe der ducchfchnittlichen Koften, welche der Kaffe durch Ge- währung freier ärztlicher Behandlung zc. erwachjen, gezahlt. Diefer Unterftügungsfag wird alljährlich vor Beginn des Seldäfte. jahres vom Kafjenvorftand feitgefegt und befannt gemacht. 6) Das Recht auf die Gewährung der Unterjtügung für die Ehefrau und die Kinder beginnt nad) Ablauf von 6 Wochen vom Eingang der im Abdf. 2 bezeichneten Anmeldung und, falls der Borjtand die Beibringung eines ärztlichen Zeugniffes angeordnet hat, von der Entfcheidung des Borjtandes auf dies Zeugniß. E83 endet ohne Weiteres mit dem Tode der Ehefrau oder des Kindes, mit dem Ablauf der Mitgliedfchaft oder dem Aufhören der Beichäftigung im Poft- und ZTelegraphendienft, ferner auf Antrag des Kafjenmitgliedes mit dem auf den Cingang des Antrags beim Kaffenvorjtande folgenden erjten Fälligfeitstag der Befoldung oder de3 Lohne. Diefer Antrag darf nicht bor Ablauf eines Zahres nah) Beginn der Berfiherung der Ehefrau oder de8 Kindes geftellt werden. (9 Mitglieder, deren Ehefrau oder Kinder den Anordnungen des Arztes oder des Kaffenvorftandes über das Verhalten mäh- rend der Krankheit nicht Folge leiften oder den Arzt troß erfolgter Warnung wiederholt ohne genügende Beranlafjung beläjtigen, fönnen dom Borftande des Unterftüßungsanfpruchs für berluftig erklärt werden. 9 Zur Empfangnahme der Unterftügungen für die Ehefrau und die Kinder ijt daS Kafjenmitglied berechtigt. (8 Der vom Kaffenntitglied zu zahlende Zufagbeitrag wird alljährlich) vor Beginn des Gefchäftsjahres vom Raffenvoritand feftgefeßt und bekannt gemacht. Er Bejteht in einer feften Summe, welche für jede verfiherte Perfon zu zahlen ift; er muß für alle verficherten Perfonen gleich Hoc fein und derartig bemefjen werden, daß für jedes Recdhinungsjahr aus der Gefammt- einnahme an Zufatbeiträgen die borausfichtlihen Gejanımt- ausgaben für die Krankenverfiherung der Ehefrauen und Kinder Dedung finden, und ein Betrag in Höhe von 10 Prozent diefer Ausgaben dem Nefervefonds zugeführt werden fanır. Bon einer Zuführung zum NRefervefonds ijt abzufehen, fobald diefer den gejeglihen Höchjjtbetrag erreicht hat (8 7). ©) Der Zufagbeitrag ijt fowohl während der Dauer der Erkrankung der verficherten Ehefrau oder der Kinder ald auch während einer Krankheit des Kaffenmitgliedes fortzuzahlen. Ein Zufhuß aus der Poftkaffe wird zu demfelben nicht gewährt. sm Uebrigen gelten die für die Zahlung der Beiträge getroffenen Beitimmungen auch für den Zufatbeitrag. Mitgliedfhaft und Anfprüde von aus der Befhäftigung ausgefhiedenen Perfonen. 8 15. (U Saffenmitglieder, welche aus der die Mitgliedfhaft begründenden Beichäftigung ausfheiden und nicht zu einer Be- fchäftigung übergehen, vermöge welcher fie Mitglieder einer Ortsfranfenfaffe, einer anderen Betriebs- oder einer Yabrik-, Baus, Sunungsfranfenkaffe oder einer Knappfchaftskaffe werden, bleiben fo lange, als fie fih im Gebiete de8 Deutfhen Reichs aufhalten, Mitglieder der Kaffe, fofern fie ihre dahin gehende Abfiht Binnen einer Woche dem Kaffenborftand anzeigen. Die Zahlung der vollen fagungsmäßigen Kaffenbeiträge (1 Prozent des Tagesverdienftes) zum erften Fälligkeitstermine ift der ausdrüd. lihen Anzeige gleich zu achten, fofern der erfte Fälligkeitötermin in den Zeitraum einer Woche nad) dem Ausfcheiden fällt.t) 2) Für die Beitragsberehnung ift derjenige Tagesberdienft maßgebend, welcher für die lette Erhebungsperiode dor dem Ausscheiden aus der Befchäftigung der Beitragsbemefjung zu Grunde gelegt ijt. 8 Die Beiträge müffen koftenfvei an demjenigen Tage an die Kaffe eingefandt twerden, an welchem die Einbehaltung der- felben Hatigehunden hätte, wenn das Mitglied in der Bejchäfti- gung verblieben märe. 517 II. Theil. — Sabungen der Boft-Rranfenkaffen. 518 4) Die Mitgliedfchaft folder Perfonen erlifcht, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden BZahlungsterminen nicht geletjtet werden.2) 6), Mitgliedern, welche in Folge eintretender Ermwerblofigkeit aus der Kafje ausfcheiden und fich im Gebiete des Deutjchen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Perfon der Anspruch auf die gejeglichen Mindeftleiftungen der Kaffe ($ 19 Abf. 5) in foldhen Unterjtügungsfällen, welche während der Ermerbslofigkeit und innerhalb eines Zeitraums don 3 Wochen nad) dem Ausfcheiden aus der Kaffe eintreten, wenn dieje PBerfonen dor ihrem Aus- jcheiden mindejtens 3 Wochen ununterbrochen einer auf Grund de3 Kranfenverfiherungsgefeges errichteten Krankenfaffe angehört haben. Das Krankengeld wird in diefem Falle nach dem zuleßt zur Beitragsleiftung veranlagt gemefenen Tagesverdienft berechnet. © Statt freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und Heilmittel fann den aus der Beichäftigung ausgejchiedenen Unterftügungsberechtigten der im Adf.1 bezeichneten Art, welche fi) nicht im Bezirk der Kaffe aufhalten, ein um die Hälfte des ihnen ohnehin zuftehenden Betrages erhöhtes Krankengeld vom Vorftand gewährt werden. ®) Die Zahlung des Kranfengeldes an die aus der Befchäfti- gung ausgefchiedenen Perfonen gejchieht durch eine vom Vorjtand zu bezeichnende Kaffe an den Unterjftügungsberechtigten oder deffen Bebollmädtigten. Das don dem behandelnden Arzte (8 9) ausgeftellte Krankhettszeugniß tjt rechtzeitig bei dev mit der Bahlung beauftragten Stelle einzureichen. eben muß zit gleich eine Befcheinigung der Gemeindebehörde des derzeitigen Aufenthaltsortes beigebracht werden, duch) welche dargethan wird, im Sale des Abf. 1, daß der Erfrankte nicht bermöge feiner Befchäftigung gejeßlic) einer anderen Krankenkafjfe ange- hört oder thatfächlich einer jolchen beigetreten ift, im Falle des Ab. 5, daß der Erfranfte zur Zeit der Erkrankung erwerbslos war oder fortdauernd erwerb3los ift. & Die im $ 8 Abf. 3 dorgefchriebene Anzeige und die im 8 9 Abd. 9 erwähnten Forderungsnachmeife find entweder bei der mit der Zahlung des Kranfengeldes beauftragten Stelle oder unmittelbar bei dem Kafjenvoritand einzureichen. 1) ANG. $ 27, 1. 2) ebendaj. 8 27, 2. Berhältniß der zum Militärdienst einberufenen Mitglieder. 8 16. W Merden Kaffenmitglieder zur Ableiftung ihrer Milttärpflicht einberufen, jo feheiden fte aus der Kaffe aus. @) Raffenmitglieder, welche nach abgeleijteter Militärpflicht zeitweilig zu militärifchen Dienftleiftungen einberufen werden, verbleiben Mitglieder der Kaffe, mit der Maßgabe jedoch, daß während der Dauer diefer Dienftleiftungen Beiträge nicht er- hoben werden und alle Anfprüche auf die Kaffenleiftungen ruhen. Berhältniß zur Armenpflege und zu Erjat- anfprüden gegen Dritte, 817. W Someit von Gemeinden und Armenberbänden in Folge einer auf gefeglicher Borfchrift beruhenden Verpflichtung Unterftüßungen an eine Berfon für einen Zeitraum geleiitet find, für melden derfelben auf Grund der SS 8 Bis 15 diefer Sabungen ein Anfprud an die Kaffe zufteht, geht der leere im Betrage der geleijteten Unterjtügungen auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von melden die Unterjtügungen ge- leitet find. Die Unterftügten find verpflichtet, Hiervon binnen einer Woche dem nächjten Dienjtvorgefegten zur Mittheilung an den Kaffenvorjtand, oder fall fie bereit3 aus der Beichäftigun ausgefchieden find, unmittelbar an den Kaffenborjtand mündli oder jchriftlich Anzeige zu machen. 2) Sind die fagungsmäßigen Kaffenleiftungen einem Unter: De en in einem Sranfheitsfalle gewährt, für welchen dem Erkrankten ein gefeglicher Entihädigungsanfpruh gegen Dritte zusteht, jo geht diefer Anspruch; in Höhe der gewährten Kaffenletftungen auf die Kaffe über. 8) Sn Fällen der ne Art gilt als Erfaß der gewährten freien ärztlichen Behandlung, Arznei und Heilmittel ein Viertel de der Beitragsbereinung zu Grunde gelegten Tages- bverdienjtes ($ 6). Borrehte der Forderungen auf die Kaffen- leiftungen. $ 18. ) Die den Unterftügungsberechtigten gegen dte Kaffe äuftehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im 8 749 Abj. 4 der Civilprozeßordnung!) bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder und für die Horderungen deg erjagberechtigten Armenverbandes gepfändet werden; fle dürfen nur auf. gejchuldete Eintrittsgelder und Beiträge, melde von dem Mitgliede felbjt einzuzahlen waren, forte auf Gelöftrafen, welche daffelbe durch Zumiderhandlungen gegen die Vorfchriften der SS 3 Abf. + und $ 8 Abf. 3 verwirkt hat, aufgerechnet werden. 1) Oben ©. 200. Prüfung und Erhaltung des Gleihgewichts zwifhen den Einnahmen und Ausgaben der Kaffe. $ 19. (1) Altjährlich ift nach den Sahresabfchlüffen ($ 23 Ab. 6) zu prüfen, ob zmwilchen den Kaffenbeiträgen und den Raffenleijtungen cin dem Bivede der Kaffe entjprechendes Bers hältniß befteht. (2) Ergtebt fi bei der Prüfung, daß die Einnahmen der Kaffe ausschließlich etwaiger außerordentlicher Zufchüffe (Ubf. 5) zur Dedung der Ausgaben einfchließlich der nach $ 7 zu leijten- den Rüdlagen zum Refervefonds nicht ausreichen, jo hat eine Erhöhung der Beiträge bis auf den gefeglichen Höchjtbetrag oder eine Minderung der Kaffenleiftungen bis auf den vorgefchriebenen Mindeitbetrag (Abf. 5) jtattzufinden.)) Ergiebt fich dagegen, da die Zahreseinnahmen die Fahresausgaben überjteigen, fo it, falls der Nefervefonds den fagungsmäßigen Een ($ 7%) erreicht Hat, entiweder eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der Kaffenleiftungen bis auf den gejeglichen Höchjtbetrag herbeizuführen. Die Beichlußfaffung über die Einführung der geeigneten Maßnahmen erfolgt in der im $ 27 borgejchriebenen Weife in der Generalberfammlung.2) 8) Unterläßt die Generalderfammlung, diefe Maßnahmen zu befchließen, fo ordnet das Reichs-Poftamt die Beichlußfaffung aır, und vollzieht, falls diefer Anordnung feine Folge gegeben wird, jeldjt die erforderliche Abänderung der Sabungen mit recdhtS« verbindlicher Wirkung. 4) Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherftellung der Leiftungsfähigfeit der Kaffe eine fchleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, jo fann das Neich&=-Pojtamt eine fofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabfegungen der Leiftungen, lettere biß zum borgefchriebenen Mindejtbetrage (Abf. 5) verfügen. 6 Sind im Wege der Sakungsänderung die laufenden Beiträge der Mitglieder und der Poftkaffe ($ 6) auf den Hödhjit- betrag von zufammen 41/, Brozent des 4 Mark nicht überjteigenden Tagesverdienites der Mitglieder und die Kaffenleiftungen auf die Mindejtleiftungen, nämlid): a) freie ärztliche Behandlung, Arznei, fowie Brillen, Burd)- bänder und ähnliche Heilmittel ($ 9) für die Mit- glieder auf die Dauer von 13 Wochen, b) cin Sranfengeld ($ 10) für die Mitglieder im Betrage der Hälfte des zur Beitragsleiftung veranlagten Tages- SEEDIENIER, oder Krankenhauspflege ($ 11) auf gleiche auer, ec) eine Unterftügung an Wöchnerinnen im Betrage der Hälfte des erwähnten Tagesberdienftes auf die Dauer von 4 Wochen, d) ein Sterbegeld für den Todesfall eines Mitgliedes im 20-fahen Betrage des der Beitragsberehnung zu Grunde liegenden Tagesderdienites fejtgeftellt, und reichen auc) alsdann dte Sahreseinnahmen der Kaffe zur Dedung der Sahresausgaben nicht aus, jo erden der Kafje die fehlenden Beträge als außerordentlihe Zufchüffe aus der Pojtkaffe zugeführt. 1) ABO. 8 33, 1. 2) ebendaj. 8 33, 2, 33* 519 I. Theil. — Sabungen der Boft-Sranfenkaffen. 520 Berwaltung der Kaffenangelegenheiten. 8 20. ©) Die Angelegenheiten der Kaffe werden von einem aus 4 Mitgliedern beitehenden Borjtande nach Maßgabe der Borfäriften diefer Satzungen bermaltet. Bufammenfegung und Wahl des Borftandes.t) 8 21. (1) Der Kaffenvorftand beiteht aus: a) einem von der Kaiferlihen Ober-Poftdirektion zu er- nennenden Vorfigenden, b) 3 Beifigern, melde in der ordentlichen General- verfammlung (8 25 Abf. 1) von den Kafjfenmitgliedern aus der Zahl der letteren auf die Dauer von 3 Fahren gewählt werden. (2) Die Wahl der Beifiger ift eine geheime. Sie erfolgt durch verdedte Stimmzettel in der Weife, daß jeder Wählende fo viele Namen auffchreibt, als Beifizer zu wählen find. G®e- wählt find diejenigen, welche die meijten Stimmen erhalten. Son einem befonderen Wahlgange werden in bderjelben Weije in jeder ordentlichen Generalverfammlung 3 Erfagmänner auf die Dauer eines Gahres gewählt. Wählbar find nur Kafjen- mitglieder, welche großjährig, im Befige der bürgerlichen Ehren- rehte und nicht aus der die Mitgliedfchaft begründenden Bes fchäftigung bereit8 ausgefchieden find ($ 15). Bon den Bel- figern müffen mindejtens 2, die Crfagmänner aber jämmtlic) ihren Wohnort am Site der Kaiferlichen Ober-Poftdireftion oder an einem in der Nähe desfelben belegenen Ort haben. Welche Orte in diefem Sinne als in der Nähe des Sites ber Kaiferlichen Ober-Poftdireftion gelegen anzufehen find, wird von der legteren vorher beftimmt. Stimmen, welche auf nicht wähl- bare Perfonen fallen oder die Gemählten nicht deutlich be- eichnen, erden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent- eidet das bon dem VBorjigenden der a zu ziehende 2008. Die Ablehnung der Wahl zum Borjtands- mitglied ift aus denfelben Gründen zuläffig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden fann. Die Wahr: nehmung eines auf Grund der Unfallverfiherung oder der Snvaliditätsperfiherung übernommenen Chrenamt3 fteht der Führung einer Vormundschaft gleih. ine Wiederwahl kann nach mindefteng zmeijähriger Amtsführung für die nächite Wahl- periode abgelehnt werden. Kaffenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gejeglihen Grund ablehnen, fann auf Beichluß der Generalverfammlung für bejtimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmredt in der General» derfammlung entzogen werden. @ Alljährlid” — mit dem Tage de8 ZufammentrittS der ordentlichen Generalverfammlung ($ 25 Ab. 1) — fcheidet einer der Beifiger aus. Um die Reihenfolge des Ausfchetdens her- zustellen, entfcheidet unter den nach Erricitung der Kaffe zuerft gewählten Mitgliedern über die Dauer der Meitgliedjchaft eines jeden derjelben das vom Borfigenden der Generalverfammlung zu ziehende Loos. Die Wiederwahl ausfcheidender Mitglieder it ftatthaft. (4) Scheidet während der Wahlperiode einer der Beifiger aus, jo tritt für die Dauer der Wahlperiode desfelben einer der Erjagmänner an feiner Stelle in den Vorftand ein. Sn welcher Reihenfolge die Erfagmänner in den Borftand einzutreten haben, wird alljährlich durd) das bei der Wahl der Erjakmänner dom Borfigenden der Generalverfammlung zu ziehende 2008 bejtimmt. Sit die Zahl der Erfagmänner dur Eintritt in den Borjtand oder aus anderen Gründen erfchöpft, fo wird für die geit bis zur nädjiten Generalverfammlung die erforderliche an bon Erfagmännern vom Borjtand ernannt. Bon jeder Aenderung in der Zufammenfegung des Kafjenvorftandes ift der Kaiferlichen Dber-Pojtdireftion binnen einer Woche Anzeige zu erjtatten. 5) Wird die Wahl der Vorftandsmitglieder oder der Erfjah- männer verweigert, jo tritt an ihre Stelle Ernennung durd) die Ratferlihe Ober-Boftdirektion. 6 Die Borjtandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich al3 Ehrenamt. Baare Auslagen, welche denfelben in An zelegenheiten der Kafje ertwachjen, werden ihnen vergütet. Die nidt am Site der Kaiferlichen Dber-Boftdireftion mohnhaften Beifiger erhalten bei Reifen zu den Borjtandsfigungen außer dem Erfaß der nothwendigen Neifefojten 3 Mark Tagegelder. M) Die Kaiferlihe Ober-Boftdirektion kann dem Borfigenden des Borjtandes in Behinderungsfällen einen Vertreter beitellen. 1) KB. SS 34 und 64, 2 fowie Anm. 1 zu lesterem $. Berfammlungen und Befugniffe des Borftandeß. 8 22. () Die Berfammlungen des Kaffenvoritandes finden auf Berufung des Vorfigenden am Site der Kaiferlihen Dber- Poftdireftion ftatt. Zu den Berfammlungen find alle Beifizer einzuladen. Der Vorfigende kann einen Beifiger, welcher ohne genügende Entjchuldigung aus der BVBorftandsfigung wmegbleibt oder zu fpät ericheint, in eine Drdnungsitrafe bis zu 3 Mark nehmen. Zur Beihlußfähigfeit ift die Anmefenheit des Bor- figenden und zweier Beifiger erforderlih. Die Abjtimmung über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung fann auf fchriftlihem Wege erfolgen: in diefem Falle genügt die Zur ziehung des Vorfigenden und zweier Beiliter. 2) Die Beihlüffe des | Kaffenvorjtandeg werden nad) Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit enticheidet die Stimme des Vorfitenden. Die gefaßten Bejhlüffe find in ein bejonderes Bud) einzutragen. Dasjelbe ift vierteljährlich einmal, außerdem nach jeder PVorjtandsfigung, der Kaiferlichen Ober- Pojtdireftion vorzulegen. (3) Die Berfammlungen des Kaffenvorjtandes werden jährlich einmal und außerdem berufen, fo oft folches bon der Kaiferlichen Dber-Poftdirektion verlangt, oder vom Vorjtandsborfigenden für erforderlic erachtet, oder Hitens zweier Beifiger beantragt wird. 4) Der Raffenvorftand vertritt die Kaffe gerichtlich und außer: gerihtlih und führt nad) Mafgabe der Satungen die DVer- maltung der Kafje ($ 20). Die Vertretung erjtredt fi auch auf diejenigen Gejchäfte und Rechtshandlungen, für welche nad) den Gejegen eine Spezialvollmad)t erforderlich ift. Verträge werden Namens der Kaffe von dem Vorfizenden des VBorjtandes und zwei Beifigern vollzogen. Sm Uebrigen fteht die Durhführun der Beichlüffe des VBorftandes und die Vertretung der Kaffe na außen dem Borfigenden des VBorjtandes zu. (6) Zur Legitimation des Kaffenvorftandes bei allen Rechts- peidaren genügt die Bejcheinigung der Kaiferlihen Ober- Pojt- ireftion, daß die darin bezeichneten Perfonen zur Beit den Boritand der Kaffe bilden. 6 Die Mitglieder de3 BVorjtandes Haften der Kaffe für pflihtmäßige Verwaltung, wie Bormünder ihren Mündeln. () Der Borfjtand ift befugt, fi auf dienftlihem Wege die Ueberzeugung bon dem Gejundheitszuftand der al3 krank ges meldeten Mitglieder zu verfchaffen. Auch, fanıı er, wenn ein Bedürfniß Hierzu vorliegt, geeignete Kafjenmitglieder mit der Kontrole erfrankter Perfonen beauftragen. (&) Der Kaffenvorftand tft verpflichtet, in den borgefchriebenen Friften und nad) den borgejchriebenen Yormularen Ueberfichten über die Mitglieder, über die Krankheit: und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die gewährten Kafjenleiftungen, fowie einen jährlichen Rehnungsabjhluß der Kaiferlichen Ober: Poftdireftion einzureichen. Rehnungs: und Kafjenführung. 823. W Die Gejchäfte der Rechnungs- und Kaffenführung werden bon der aiferlichen Dber-Pojtkaffe in...... 1) auf Koften der Reichs-Poftverwaltung wahrgenommen.?) () Die Vereinnahmung und BVerausgabung don Safjen- En erfolgt auf die vom Borftandsporfigenden bollzogenen nmeifungen. 8) Die Berfügungen bezüglich der aus der Pojtkaffe zu leiftenden Beitragsfummen ($ 6) und außerordentlichen ER ($ 19) erläßt die Kaiferliche Dber-Poftdireftion. (4) Die Einnahmen und Ausgaben der SKrankenkaffe find getrennt von allen übrigen Einnahmen und Ausgaben der Ober- Poftkaffe zu buchen und die Bejtände der Krankenfafje gefondert nachzumeifen. m Uebrigen wird über die Art und Yorm der NRehnungsführung und Rechnungslegung vom Reich8-Poftamt Beitimmung getroffen. 521 II. Theil. — Satungen der Pojt-Kranfenfafjen. 522 6 Das Rehnungsjahr beginnt am 1. Zanıtar und endet am 31. Dezember. 6 Aljährlich innerhalb der erjten beiden Monate des neuen NRechnuugsjahres Hat die Dber-Poftkaffe über die Einnahmen, Ausgaben und Bejtände der Kranfenkafje Rechnung zu legen. Die Rehinung wird von Kaffenvorftande geprüft und nad) Er: ledigung etwaiger Erinnerungen der alljährlich jtattfindenden ordentlichen Generalverfammlung ($ 25) zur Abnahme vorgelegt. @) Die zu den laufenden Ausgaben nicht erforderlichen ber= fügbaren Gelder der Kranfenfafje find auf den Namen der leßteren nach VBorfchrift des S 40 Abf. 3 bis 5 des Stranfen- berficherungsgejege8 anzulegen. @) Alle der Kaffe gehörigen Werthpaplere ung fonftige geld- mwerthen Urkunden werden von der Ober-Boftfaffe aufbewahrt. 1) Sit der betreffenden DPD. 2) KBG. 5 64, 2 und Anm. 2 dazu. Bufammenfeßung der Generalverfammlung. 8 24. () Die Generalperfammlung beftcht aus dem Ber- treter der Reichs - Poftverwaltung und jämmtlichen Kafjen= mitgliedern, welche großjährig, im Befibe der bürgerlichen Ehren- rechte und nicht aus der Beichäftigung bei der Neichg-Bojt- verwaltung bereitS ausgefchieden find ($ 15). (@) Gehören der Boftkrankenfaffe mehr als 500 Mitglieder au, fo bejteht die Generalverfammlung aus dem Vertreter der Reichs » Poftverwaltung und gewählten Vertretern der Kaffen> mitglieder. @ Die Wahl der Vertreter der Kaffenmitglieder erfolgt für die Dauer dreier Nechnungsjahre durd) Wahlverbände, melche dom Borftande mit Zuftimmung der Kaiferlihen Ober - Poit- direfton für räumlich begrenzte Bezirke unter Bezeichnung eines Borort3 gebildet werden. zedem Wahlverband müffen min- dejtens 50 mahlberechtigte Kaffenmitglieder angehören. Jeder Wahlverband wählt für je 50 wahlberedhtigte Kafjenmitglieder einen Bertreter und 2 Erfatvertreter. Sit die Zahl folder Rafjenmitglieder nicht durch die Zahl 50 theilbar, jo find für die überfchießende Zahl, fall diefelbe mehr ald 25 beträgt, noch ein Bertreter und 2 Erfaßvertreter zu wählen. 4 Die Wahl erfolgt für jeden Wahlverband befonders an deffen Vorort zu dem vom Borjtand bejtimmten Zeitpunkt unter Leitung eines dafelbit mohnhaften, dom Borjtand zu Dbe= ftimmenden Wahlvorjtehers. Wahlberechtigt und wählbar find nur Kaffenmitglieder, welche großjährig, im Befite der bürger- lichen Ehrenrehte und nicht aus der Befchäftigung bei der Pojt- verwaltung ansgefchieden find ($ 15). Die mahlberechtigten Raffenmitglieder erhalten auf ihren Namen lautende Eintritt- farten zur Wahlverfammlung. 6 Die Wahl ift eine geheime. Sie erfolgt in der Weife, daß jeder Wählende auf den Stimmzettel jo viele Namen fchreibt, alS Vertreter zu wählen find. Gewählt find diejenigen, melche die meilten Stimmen erhalten. Stimmen, welcde auf nicht wählbare PBerfonen fallen oder die Gemwählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entfcheidet das dom Wahlvoriteher zu ziehende Loos. An der: felben Weife und für diefelbe Zeit wird in einem bejonderen Wahlgange die erforderliche Zahl von Erfagvertretern gewählt. 6) Sceidet während der Wahlperiode einer der Vertreter aus, fo tritt für die Dauer der Wahlperiode einer der Erjat- bertreter an feiner Stelle ein. Sn welcher Reihenfolge die Erjavertreter einzutreten Haben, wird durch das bei ihrer Wahl vom Wahlvorfteher zu. ziehende Roos bejtimmt. @) KRaffenmitglieder, welche nicht erfcheinen, fönnen ihre Stimme durd) Ueberweifung ihrer Eintrittsfarte auf andere Mitglieder übertragen. Der Befiger der Eintrittöfarte gilt als berechtigt zur Vertretung des nicht erjchienenen Mitgliedes. @) Jedem anmefenden mwahlberechtigten Kaffenmitgliede jtehen in der Wahlberfammlung außer der Stimme für die eigene Berfon nod) fo viele Stimmen zu, al8 e8 Stimmberechtigte vertritt. 9) Die über die Berhandlung der Wahlverbände auf- zunehmende Berhandlungsichrift ift von dem Wahlvorjteher zu unterfchreiben und dem Kaffenvorftande zu überfenden; der Kafjenvorjtand Hat Hierbon, jowie bon jeder Aenderung der gewählten Vertreter der Katferlichen Dber-Poftdireftion Anzeige zu machen. (10) An Kaffenmitglieder, melde an der Wahlverfammlung in Verfon theilnehmen, wird eine Entfehädigung für den ihnen etwa erwachjenden Eintommensausfall oder für aufgemwendete Reifefoften nicht gewährt. a) Wird die Wahl der Vertreter oder der Erfaßbertreter bermweigert, jo tritt an ihre Stelle Ernennung dur dte Kalfer- liche Ober-Boftdireftion. Berhandlungen und Befugniffe der Generals: berfammlung. 8 25. () Eine ordentliche Generalverfammlung hat alljähr- lich, in der Regel im erjten Vierteljahr, jpäteftens in der erjten Hälfte des zweiten Vierteljahr des Rechnungsjahrs ($ 23) jtatt- zufinden. Außerdem find Generalverfammlungen zu berufen, wenn joldhes bon der Kaiferlichen Ober-Poftdireftion verlangt, in einer VBerfammlung des Kaffenvorftandes einjtimmig bejchloffen oder mindeftens bon dem bierten Theile der zur Theilnahme an der Generalverfammlung berechtigten Kaffenmitglieder ($ 24) beantragt wird. Die Generalverfjammlungen finden am Site der Raiferlichen Ober-Poftdirektion jtatt. () Der für die Generalverfammlung bejtimmte Tag und Drt ift dom Rafjendorftande mindeftens eine Woche vorher unter Mittheilung der Tagesordnung den zur Thetilnahme an der Berfammlung berechtigten Kafjenmitgliedern befannt zu machen. Letztere erhalten auf ihren Namen lautende Eintrittfarten zur Generalverfammlung. 8) Sede vorjchriftsmäßig berufene Generalverfammlung tft beihlußfähig. (4) Die Anträge für die Generalverfammlung gehen aus: bon der Raiferlichen Ober-Poftdirektion, von dem Kaffendvorftande oder von den zur Theilnahme an der Berfammlung berechtigten Raffenmitgliedern. Anträge von einem Kafjenmitglied müffen von 10 anderen Mitgliedern, Anträge bon einem gewählten Vertreter von 2 anderen gewählten Vertretern unterjtüßt und 2 Wochen vor der Generalverfammlung dem Kaffenvorjtande eingereicht fein. Anträge, welche die Angelegenheiten der Kaffe nicht be- treffen, find bon der Tagesordnung auszufchließen. 6) Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen fteht der ©eneralverfammlung zu: a) die Abnahme der Zahresrehnung ($ 23) und dte Be- fugniß, Ddiefelbe borgängig durch einen bejonderen Ausfhuß prüfen zu lafien; b) dte Berfolgung bon Anfprüden, melde der Kaffe gegen Boritandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachjen, durch) Beauftragte; ec) die Beichlußnahme über Abänderung der Satungen. 6 Die Generalvderfammlung mwird von dem Borjtandspor- fitenden al dem Vertreter der Neich8-Poftverwaltung eröffnet und geleitet. Sn der Generalverfammlung dürfen nur jolde Angelegenheiten zur Verhandlung und Beihlußfaffung zugelaffen merden, welche auf der Tagesordnung ftehen. () Mitglieder, welche in der Generalverfammlung nicht er fcheinen, können ihre Stimme dur) MEDErPOERIENG ihrer Eintritts= farte auf andere Mitglieder übertragen. Der Befiter der Ein- tritt8farte gilt al3 berechtigt zur Vertretung des nicht erfchtenenen Mitgliedes. Beiteht jedoch die Generalverfammlung aus Bers tretern der Kaffenmitglieder, fo findet eine Vertretung der gewählten Mitglieder der Generalderfammlung nicht ftatt. &) Sedem anmejenden Mitgliede der Generalverfammlun ftehen in derfelben außer der Stimme für die eigene Perfon mn fo viele Stimmen zu, al3 er Stimmberechtigte vertritt. d) Der Borfigende führt in der Generalverfammlung Halb fo viele Stimmen, als in derfelben verfiherungspflichtige Kafjen= mitglieder vertreten find. Bejtcht die Generalberjammlung aus gewählten Vertretern, fo fteht ihm ein Drittel der Stimmen- zahl zu, welche den erjchienenen gewählten Vertretern zufommt. (1) Die Generalverfanmlung faßt ihre Befchlüffe — joweit es fich nicht um die Wahl des Borftandes ($ 21) oder um Abs änderungen der Satungen ($ 27) Handelt — nad) abfoluter 523 II. Theil. — Sabungen der Boft-Kranfenkaffen. Unfallverficherungsgejeß v. 6. 7. 1884. 524 Mehrheit fämmtlicher in der Generalverfammlung vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Borfigenden. a1) Ueber die Verhandlungen der Generalverfammlung ijt eine Berhandlungsichrift aufzunehmen, welde von dem Bor- figenden und 2 Mitgliedern der Berfammlung zu vollziehen ift. Abjchrift derfelben ijt vom Vorfigenden an die Kaiferliche Dber- Pojtdirektion einzureichen. (12) An Raffenmitglieder, welche an der Generalverfammlun theilnehmen, wird eine Entfchädigung für den ihnen etwa dadurd) berurfachten Einfommensausfall oder für aufgeiwendete Reife foften nicht gewährt. Die gewählten Bertreter der Kafjen- mitglieder, welche nit am Sit der Kaiferl. Ober-Pojtdirektion wohnhaft find, erhalten außer dem Erjaß der nothwendigen Reifekoften 3 Mark Tagegelder. Beauffihtigung der Kaffenverwaltung. Bejhmwerde über Strafverfügungen. Streitigfeiten 82%. W Die Auffiht über die gefammte Kaffenderwaltung wird, unter Oberauffiht des Reichs-Poftamts, bon der Kaifer- lichen Ober-Poftdtreftion wahrgenommen. (2) Die Kaiferlie Dber-Poftdireftion überwacht die Be- folgung der gefeglihen und fagungsmäßigen Borfchriften, rügt etwaige Mängel in der Kaffenverwaltung und veranlaßt das Geeignete zu deren Befeitigung. Sie tft inghefondere auch be- fugt; bon allen Berhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kaffe Einfiht zu nehmen und die Kaffe zu rebidtren. &) Sie kann die Berufung des Kaffenvorftandes und der Generalverfammlung verlangen und in den auf ihr Verlangen en Situngen die Leitung der Verhandlungen über- nehmen. 4) &o lange der Kafjenvorjtand oder die Generalverfammlung nicht zu Stande fonımt oder diefe Organe die Erfüllung ihrer Oblicgenheiten verweigern, Hat die Kaiferliche Ober-PBojtdirektion die Befugniffe und Obliegenheiten der Kafjenorgane felbjt wahr- zunehmen. Snöbefondere wird aud) eine Wahl, bei welcher ein Kaffenvorjtand nicht vorhanden ift, von der Kaiferlichen Ober- Poftdireftion angeordnet und durch Beauftragte derfelben geleitet. 6) Gegen Strafverfügungen des Kaffenvorftandes ift binnen 2 Wochen nach deren Eröffnung Befchwerde an die DOber-Boft- direftion zuläffig. Die Entfeheidung der leßteren ijt endgültig. () Streitigkeiten zwifhen der Poftverwaltung und den von ihr befchäftigten Perfonen über die Berehnung und Anrechnung der von diefen zu leitenden Beiträge und des Eintrittsgelde3 werden entweder auf Anrufen einer Bartei durch den Gemeinde- vorfteher unter Vorbehalt der Berufung auf den Rechtsweg nach Maßgabe der 88 71 bis 75 des Gefeßes über die Gemwerbegerichte vom 29. Zuli 1890 (RGBL. ©. 141) oder fofort im ordentlichen Rechtsmwege entjchieden.!) m Streitigkeiten, weldhe zwifchen den Kaffenmitgliedern und den Kaffenvorjtande über das Verficherungsperhältnig oder über die Verpflichtung zur Leiftung oder Einzahlung von Eintritts- geldern und Beiträgen und über Anfprüche auf die Saffen- leiftungen entjtehen, werden bon der SKaiferlihen Dber-PBojt- direftion entfchieden. Die Entiheidung ift vorläufig vollitredbar, fomweit e8 fih um Streitigkeiten Handelt, welche Anfprücdhe auf die Kaffenleiftungen beireren. Die Entfcheidung Fanıı binnen + Wochen nach deren Zuftellung mitteljt Klage im ordentlichen Nechtömege, jomweit aber landesgejeglich folche Streitigkeiten dem Bermaltungsitreitverfahren übermwiejen find, im Wege de$ letteren angefochten merden. 1) ABO. S 53a und Anm. 1 dazu. Abänderung der Sakungen. 827. MW Abänderungen der Sakungen fönnen nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der in der Generalverfamm- lung vertretenen Stimmen befchloffen merden. (2) Die Befchlüffe über Abänderungen find dem AReichg- Poftamt zur Genehmigung einzureichen. &) Sedes Kaffenmitglied erhält ein Exemplar der Abände- rungen. Schließung und Auflöfung der Kaffe. 828. 1 Gollte in Folge andermeiter Abgrenzung der Ber- mwaltungsbezirke ein größerer Theil der Mitglieder ausjcheiden, fo wird das Reichs-Poftamt nad) Anhörung des Kafjendorjtandes drrüber Beitimmung treffen, ob und zu welchem Zeitpunfte die Kaffe zu fchliegen oder aufzulöfen tft. () Gegen die die Schliekung oder Auflöfung ausfprechende Berfügung, in welcher die Gründe anzugeben find, fanıı binnen 2 Wochen nad) der Zuftellung Bejchwerde an den Reichskanzler erhoben werden. ) Das vorhandene Vermögen der Kaffe tft im Falle der Schliefung oder Auflöfung zunädit zur Berichtigung rüd- ftändiger Zahlungen und zur Dedung bereit8 entitandener Anfprüche auf die Kaffenleiftungen zu verwenden. Der Reit fällt denjenigen Boft-Krankenkaffen zu, welchen die Mitglieder nad der Schliefung oder Auflöfung beizutreten Haben. Die Bertheilung erfolgt nach der Kopfzahl der Mitglieder. (Beftätigt vom Gtaatsjefretär des Reids-Poftamts). Anfallverfihjerungsaefeh vom 6. Zuli 1884 (M6BL. 3. 69). Bol. die Vorbemerkung zum KVB®. auf ©. 477 und das unten ©. 543 folgende „Ausdehnungsgejep” v. 28. 5. 1885. I. Allgemeine Beflimmungen. Umfang der Berfiherung. sı. © Alle in Bergiwerfen, Salinen, Aufbereitungs- anftalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, fowie in Fabriken und Hüttenmwerfen be- Ichäftigten Arbeiter!) und Betriebsbeamten?), Teßtere jofern ihr Jahresarbeitsverdienft an Xohn oder Gehalt 2000 Mark nicht überfteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe fi ereignenden Umfälle nad) Maßgabe der Be- ftimmungen diefes Gefeßes verfichert. @) Dafjelbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, deffen Gewerbebetrieb fich auf die Ausführung von Maurers, Zimmer-, Dachdeder-, Steinhauer= und Brunnenarbeiten erftrect, in diefem Betriebe befchäftigt werden, jowie don den im Schornfteinfegergemerbe bejchäftigten Arbeitern.3) 8 Den im Ab. 1 aufgeführten gelten im Sinne diejes Gejetes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampffejjel oder durch elementare Kraft (Wind, Waffer, Dampf, Gas, heiße Luft 20.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme dev land» und forftwirthichaftlichen nicht unter den Ab. 1 fallenden Nebenbetriebe, jowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmafchine benußt wird. © Im übrigen gelten als Fabrifen im Sinne diejes Gefeßes insbefondere Diejenigen Betriebe, in melden die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenjtänden gemerb3- mäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diefem Zwed mindeftend 10 Arbeiter vegelmäßig bejchäftigt werden, jomwie Betriebe, in welchen Exrplofivftoffe oder erplodirende Gegen- jtände gewerbsmäßig erzeugt werden. 5) Welche Betriebe außerdem al8 Fabrifen im Sinne 525 I. Theil. — Unfallverficherungsgejeg dv. 6. 7. 1884. 526 diejes Gejeges anzufehen find, entjcheidet das Reichs - Ber- fiherungsamt (SS 87 ff.). © Auf gewerbliche Anlagen, Eifenbahn- und Schifffahrts- betriebe, welche mejentliche Beltandtheile eine8 der vor- bezeichneten Betriebe find,t) finden die Beftimmungen diejes ee ebenfalls Anwendung. d Fiir folche unter die Vorfchrift des S 1 fallende Be- triebe, welche mit Unfallgefahr für die darin bejchäftigten Perfonen nicht verknüpft And, kann durch Beichluß des Bundesraths die Verfiherungspflicht ausgejchloffen werden. & Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Abj. 2 fallenden, auf die Ausführung von Bauarbeiten Jich eritredfenden Betrieben fünnen durch Beichluß des Bundes- raths für verficherungspflichtig erklärt werden.>) 1) aud) Arbeiterinnen, jugendlihe Perjonen 2c. ohne NRüdficht darauf, ob und wie hohen Lohn fie beziehen. (Val. aud) $ 3 Abj. 3.) 2) In Bezug auf Reiches, Staats und Communalbeamte vgl. S 4 und Anm. 1 dazu. 3) Der Abj. 2 betrifft Hauptjählich Bauarbeiter, und zwar joldhe Bauarbeiter, mwelhe im gewerbliden Hohbaubetriebe bejchäftigt find. rbeiter 2c. bei Regiebauten, d. h. Bauten, melde ohne Ver- mittelung eines Baugewerbetreibenden direft für Nednung des Bau- herein ausgeführt werden, find erft durh das „Bauunfallgejek“ v. 11. 7. 1887 (ROBL. ©. 237) der Unfallverfiherung unterworfen worden. 4) Auf den Eijenbahnbetrieb als jolhen (foweit er aljo niht Be ftandtheil eines anderen Betriebes ijt) ift das UWG. erjt durd) das „Ausdehnungsgejeg” vom 28. 5. 1885 ausgedehnt worden. 5) Gejchehen durch Bel. des RR. v. 22. 1. 1885, 27. 5. 1886 u. 14. 1. 1888 (betr. Tünder, Verpuger, Bautihler, Baujchloijer zc.) s2. MW Durch ftatutarifche Beltimmung (88 16 ff.) fann die Berficherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mark tiberfteigenden Szahresarbeitsverdienft erjtreckt werden. Syn diefem Falle ift bei der Keitftellung der Ent- jhädigung der volle SahreSsarbeitsverdienft zu Grunde zu legen. @) Durch Statut kann ferner beftimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Unternehmer der nad) $ 1 ver- fiherungspflichtigen Betriebe berechtigt find, ich jelbjt oder andere nach $ 1 nicht verficherungspflichtige Perfonen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu dverfichern. Ermittelung des Sahresarbeitsverdienftes. s3. @ AS Gehalt oder Lohn im Sinne diejes Gefetes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der legteren ift nach DOrtsdurchjchnittspreifen in Anja zu bringen. @) Als Sahresarbeitsnerdienft gilt, fomweit fich derjelbe nicht aus mindeftens wmochenweife firivten Beträgen zus jammenfeßt, daS 300-fache des durchichnittlichen täglichen Arbeitsverdienftes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweife für den das ganze Jahr regelmäßig bejchäftigten Arbeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diefe Zahl ftatt der Zahl 300 Or Berechnung des Sahresarbeitsverdienites zu Grunde gelegt. ®%) Bei jugendlichen Arbeitern und foldhen Berjonen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung feinen oder einen geringen Zohn beziehen, gilt al8 Sahresarbeitsverdienit das 300-fache des bon der höheren VBermaltungsbehörde nad) Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachjene feftgejetten orteüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (8 8 des Kranfenverfiherungsgefeges vom ar . Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte. 8 4. Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesftaates oder eines Kommunalverbandes mit feftem Gehalt und Penfionsberechtigung angeftellt find, findet diefes Gejeß feine Anmwendung.t) 1) Für Neichsbeamte ift das (im III. Theil folgende) Gejeg vom 15. 3. 1886, für Preuß. Staatsbeamte das Gejet v. 18. 6. 1887 er- lafjen. Soweit für Beamte weder ein Umfallfürjorgegejeg in Betracht fommt nod) das UQG. auf fie anzuwenden ijt, bleiben die Bejtimmungen des Haftpfliht®. v. 7. 6. 1871 und die Entihädigungsbeitimmungen de3 ALR., des code eivil zc. in Kraft. Gegenstand der Berfiherung und Umfang der Entjhädigung. $S5. © Gegenftand der Berficherung ift der nad) Maß- gabe der nachfolgenden Beftimmungen zu bemefjende Erjat de Schadens, welcher durch Körperverlegung oder Tödtung entiteht. ' > Der Schadenserfaß fol im Falle der Berleßung be= tehen: 1. in den often des Heilverfahrens, welche vom Beginn der 14. Woche!) nad) Eintritt des Unfalls an entitehen; 2. in einer dem Berlegten vom Beginn der 14. Woche!) nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Ermwerbsunfähigfeit zu gewährenden Rente. & Die Nente it nad) Maßgabe desjenigen Arbeitsver- dienftes zu berechnen, den der Verlette während des lebten Sahres feiner Beichäftigung in dem Betriebe, in welchem der Unfall fich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchfchnitt- lich für den Arbeitstag bezogen hat (8 3), wobei der 4 Mark überfteigende Betrag nur mit Y/; zur Anrechnung fommt. 9 War der DVerlekte in dem Betriebe nicht ein volles Sahr, von dem Unfalle zuriückgerechnet, bejchäftigt, jo ift der Betrag zu Grunde zu legen, melchen mwährend diejes Zeit- raumes Arbeiter derjelben Art, in demjelben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchjchnittlich be- zogen haben. 6 Erreicht Ddiefer Arbeitsverdienft (Abf. 3 und 4) den von der höheren Verwaltungsbehörde nad) Anhörung der Ge- meindebehörde für Erwachjene feftgefeßten ortsüblichen Tage- lohn gewöhnlicher Tagearbeiter ($ 8 des Kranfenverfiderungs- gejebes) nicht, jo ift der lettere der Berechnung zu Grunde zu legen. 6 Die Rente beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigfeit für die Dauer derjelben 662/; Prozent des Arbeitsverdientes; b) im Falle theilweifer Ermwerbsunfähigfeit fir die Dauer derfelben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Ermerbs- fähigkeit zu bemefjen ift.2) ) Dem Verlegten und feinen Hinterbliebenen fteht ein Anfprudy nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorjäglich®) herbeigeführt hat. & Die Berufsgenoffenfchaften ($ 9) find befugt, der Scankenfaffe, welcher der Berlette angehört, gegen Eritattung der ihr dadurch erwachjenden Koften die Füirforge für den Ber- legten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. m diejem alle gilt als Erjaß der im $ 6 Abf. 1 Ziff. 1 des Kranken- verficherungsgejeßes bezeichneten Leiftungen*) die Hälfte des in jenem sr beftimmten Mindeftbetrages des Kranfen- geldes, jofern nicht höhere Aufwendungen nachgemwiejen werden. Streitigkeiten, welche aus Anlaß diefer Beitimmung 527 II. Theil. — Unfallverficherungsgefe v. 6. 7. 1884. 528 zwifchen den Berufsgenoffenfchaften und den Sranfenfafjen BUTEDER, werden nad) Maßgabe des $ 58 Ab. 2 des Srankenverficherungsgejeges entjchieden. 9) Bon Beginn der 5. Woche nad) Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der 13. Woche ift das Krankengeld, welches den durch einen Berriebsunfall verlegten Werfonen auf Grund des Krankenverficherungsgefeges gewährt wird, auf mindeftens %/, de3 bei der Berechnung defjelben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemefjen. Die Differenz zwifchen diefen zwei Dritteln und dem gejeßlich oder ftatutengemäß zu gewährenden niedrigeren Kranfengelde ift der betheiligten Krankenfaffe (Gemeinde-Kranfenverficherung) von dem Unter- nehmer desjenigen Betriebes zu erftatten, in welchem der Unfall fi) ereignet hat. Die zur Ausführung diejer Be- ftimmung erforderlichen BVorfchriften erläßt das Neich3- Berfiherungsamt.’) 0) Den nad) 8 1 verficherten Perfonen, welche nicht nad) den Beitimmungen des Sranfenverficherungsgejeßes verfichert find, hat der Betriebsunternehmer die in den 88 6 und 7 des Kranfenverficherungsgefeße3 vorgefehenen Unter- ftüßung einfchl. de8 aus dem vorhergehenden Abjate Jich ergebenden Mehrbetrages für die eriten 13 Wochen aus eigenen Mitteln zu teihen. a) Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden vorhergehenden Abjägen enthaltenen Beltimmungen unter den Betheiligten entjtehen, werden nad) Maßgabe des S 58 Abf. 1 des Kranfenverficherungsgejeges entjchieden, und zwar in den Fällen des Tetvorhergehenden Abjages von der für DOrtsfranfenfafjen des Bejchäftigungsortes zuftändigen Auf- fihtsbehörde. 1) Bis zum Ablauf der 13. Woche haben die Krankenfajjen ein- autreten. 2) Wer aljo nod) 1/z feines bisherigen Verdienjtes erwerben Fanı, hat a dejfelben verloren und erhält infolgedeffen Vz der vollen Rente oder Y/g des für ihm berechneten biöherigen Jahresarbeitsverdienites. Wegen Berehnung der Rente vgl. au) 8 66 Abj. 2. 3) Eigenes Verfhulden fließt den Anfjprud) jedod nicht aus. 4) d. j. freie ärztliche Behandlung, Arznei 2c. 5) Bel. d. ABA. v. 30. 9. 1885, betr. den von der Krankenkaffe in der Zeit von der 5. bis zur 13. Woche nad) dem Unfall zu leiftenden, feitend des Betriebsunternehmers zu erjtattenden Mehrbetrag an Krankengeld ($ 5 Abj. 9 des UV.) 56. Im Falle der Tödtung ift alS Schadenserjaß außerdem zu leijten: 1. als Erjag der Beerdigungskoften das zwanzigfache des nah $5 Abf. 3-5 fiir den Arbeitstag er- mittelten Berdienftes, jedoch mindejtens 30 Mark; 2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todes- tage an zu gemwährende Rente, welche nach den Borfchriften des S 5 Abj. 3—5 zu berechnen ilt. Diejelbe beträgt: a) für die Wittive des Getödteten bis zu deren Tode oder POIEREELSEDEIERE MG 20 Prozent, für jedes Hinterbliebene vaterlofe Kindt) bis zu deffen zurücgelegtem 15. Lebensjahre 15 Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ijt oder wird, 20 Prozent des Arbeitsverdienites. Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen Eanınen 60 Prozent des ArbeitSverdienites nicht überfteigen; ergiebt fich ein höherer Betrag, jo werden die einzelnen Nenten in gleichem Berhältniffe gekürzt. Sm Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den 3-fachen Betrag ihrer Sahres- rente als Abfindung. Der Anfpruch der Wittme ift edlen wenn die Ehe exit nach dem Unfalle gejchlojjen worden ift; für Afzendenten des DVerftorbenen, wenn diefer ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftig- feit 20 Prozent des Arbeitsverdienftes. Wenn mehrere der unter b benannten Be- rechtigten vorhanden find, fo wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. Menn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten Eonfurriven, fo haben die erfteren einen Anjpruch nur, jfoweit für die leteren der Höchftbetrag der Rente nicht in Anfpruch genommen wird. Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Snlande wohnten, haben feinen Anfpruch auf die Rente.) 1) Unehelihe Kinder eines verunglüdten Arbeiters find nicht vente berechtiat; unehelihe Kinder einer verunglüdten Arbeiterin dagegen find renteberechtigt. 2) Bol. 8 67. b — 87. ® An Stelle der im S5 vorgefchriebenen Leiftungen fann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Berpflegung in einem Srankenhaufe gewährt werden, und zwar: 1. für Berunglücte, welche verheirathet find oder bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zuftimmung oder unabhängig von derjelben, wenn die Art der Verlegung u eneen an die Be- handlung oder DVerpflegung ftellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 2. für jonftige Verunglücte in allen Fällen. & Für die Zeit der Berpflegung des Verunglücdten in dem Sranfenhaufe fteht den in S 6 Ziff. 2 bezeichneten Angehörigen dejjelben die dafelbjt angegebene Rente injoweit zu, als fie auf diefelbe im Falle des Todes des Berlehten einen Anfpruch haben würden.t) 1) „Familienrente“, melde fi als eine Zujhußentihäadigung für den Verlegten felbft darjtellt. Berhältniß zu Kranfenfaffen, Armenverbänden ıc. S8 © Die Verpflichtung der eingefchriebenen Hülfs- fafjen, fowie der fonftigen Sranfen-, Sterbe-, Ssnpaliden- und anderen Unterftüßungsfaffen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, fowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterftügungen zu ge- währen, jowie die Berpflichtung von Gemeinden oder Armen- verbänden zur Unterftügung HütfSbedürftiger PBerfonen wird durch diefes Gefeß nicht berührt. Soweit auf Grund jolcher Berpflichtung Unterftüßungen in Fällen gewährt find, in welchen dem Unterftüßten nad) Maßgabe diefes Gejeßes ein Entjchädigungsanfpruch zufteht, geht der Iettere bis zum Betrage der geleifteten Unterftüßung auf die Kaffen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von imelchen die Unterftügung gewährt worden ift. ®& Das Öleiche gilt von den Betriebsunternehmern und ‚ Kaffen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armen- 529 IT. Theil. — Unfallverficherungsgejeg v. 6. 7. 1884. 530 berbänden obliegende Verpflichtung zur Unterjtügung auf Grund gefeglicher Vorfchrift erfüllt Haben. Träger der Derjicherung (Berufsgenofjenjchaften). Ss 9. © Die PVerficherung erfolgt auf Gegenfeitigkeit durch die Unternehmer der unter $ 1 fallenden Betriebe, welche zu diefem Zwec in Berufsgenofjenjchaften vereinigt werden. Die Berufsgenojfenfchaften ind für beftimmte Bezirke zu bilden und umfaljen innerhalb derjelber alle Be- triebe derjenigen Snduftriezweige, für welche fie errichtet find. &) ALS Unternehmer gilt derjenige, für dejjen NRechnung der Betrieb erfolgt. 8) Betriebe, welche wejentliche Beitandtheile verjchieden- artiger Smduftriezweige umfaljen, find derjenigen Berufs- genofjenschaft zuzutheilen, melcher der KHauptbetrieb an- ehört. : Bi Die Berufsgenofjenjchaften können unter ihrem Namen Nechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht flagen und verklagt werden. 6 Für die DVerbindlichkeiten der Berufsgenofjenfchaft haftet den Gläubigern derjelben nur das Genofjenjchafts- vermögen. U. Bildung und Beränderung der Berufs- genoffenfdaften. Die SS 1133 handeln von den „Berufsgenofjenihaften“, d. h. den zum Zmwede der Unfallverfiherung auf der Grundlage gemeinjamer Interejfen erridteten Verbänden der Betriebsunternehmer, mit Selbit- verwaltung und auf Gegenfeitigfeit. Die Bildung erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung unter Zuftimmung des Bundesraths. Die innere Verwaltung wird durch Statut geregelt. IV. Bertrefung der Arbeiter. Ss 4. W Zum Zmwed der Wahl von Beifigern zum Schiedsgericht (S 46), dev Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlajienden Vorjchriften (SS 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtitändiger Mit- glieder des NeichS-Berficherungsamts ($ 87) werden für jede Genofjenjchaftsjektion und, jofern die Genojjenschaft nicht in Sektionen getheilt ift, für die Genoffenjchaft Vertreter der Arbeiter gewählt. ®) Die Zahl der Bertreter muß dev Zahl der von den Betriebsunternehmern in den Vorftand der Sektion bezw. der Genofjenjchaft gewählten Mitglieder gleich fein.t) 1) In fisfalijchen Betrieben werden die Vertreter der Arbeiter für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde gewählt $ 5 UAG®. $ 42. Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Drt3-, Betrieb3- (Fabril-) und Innungs-Srankenfafjen, fowie derjenigen Sinappfchaftskaffen, welche im Bezirke der Sektion bezw. der Genofjenjchaft ihren Sit haben und welchen mindejtens 10 in den Betrieben der Genofjenjchafts- mitglieder bejchäftigte verficherte Perfonen angehören, unter Ausichluß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar find nur männliche, großjährige, auf Grund diefes Gefetes verfiche- rungSpflichtige Kaffenmitglieder, welche in Betrieben der Ge- nofjenichaft3mitglieder und im Bezirke der Sektion bezw. der Senofjenfchaft bejchäftigt find, fich im Befige der bürger- lichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche An- ordnung in der Verfügung Über ihr Vermögen bejchränft find. Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. Poft u. Telegr. $ 43. Die PVertheilung der Bertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile der Genoffenfchaft wird mittelft eines Regulativs!) beftimmtt, welches durch das Neichs-Ver- fiherungsanmt oder, jofern es fih um eine Genofjenfchait oder Sektion handelt, welche iiber die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Yandes-Zentralbehörde oder die bon derjelben zu bejtimmende höhere Verwaltungsbehörde zu erlaffen ift. 1) Bl. $ 5 Ab. 2 UAG. s4. © Die Wahl der Bertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Beftimmung des Regulativs unter der Leitung eine8 Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlaffen worden ilt. @) Fir jeden Vertreter find ein erfter und ein zweiter GSrjagimann zu wählen, welche denjelben in Behinderungs- fällen zu erjegen und im Falle des Ausfcheidens fiir den Neft der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl ein- zutreten haben. Die Wahl erfolgt auf 4 Fahre. Alle 2 Sahre fcheidet die Hälfte der Vertreter und Erjakmänner aus. Die erft- malig Ausfcheidenden werden durch das Loos beftimmt, demmächit entfcheidet das Dienftalter. Die Ausjcheidenden fünnen wiedergewählt werden. & Die Vertreter erhalten aus dev Genofjenjchaftskaffe auf Anweilung des Genofjenfchaftsvorstandes nad) den durch das Genofjenichaftsftatut zu bejtimmenden Säten!), Erjat für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeits- verdient. Gegen die Anweifung ift die Bejchwerde an die- jenige Behörde, welche das Negulativ erlafjer hat ($ 43), zuläjfig. Diefelbe entjcheidet endgültig. 1) Bol. $ 5 Abf. 2 UNO. Ss 45. © Die PVorftände der Sranfenfaffen und der Snappichaftsfaffen, welchen mindeitens 10 in den Betrieben der Genofjenschaftsmitglieder bejchäftigte verficherte Berjonen angehören, wählen alle 2 Sahre aus der Zahl der Kafjen- mitglieder zum Zwed der Theilnahme an den Unfallunter fuchungen (S 54) für den Bezirk einer oder mehrerer Drt3- polizeibehörden je einen Bevollmächtigten und 2 Erfagmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten Drtspolizei- behörden!, mitzutheilen ift. 2) Die dem Vorftande der Kaffe angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht Theil. V. Sdiedsgeridite. S 4. W Für jeden Bezivk einer Berufsgenofjenjchaft oder, fofern diefelbe in Sektionen getheilt ift, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet. ©) Der Bundesrath fanıı anordnen, daß ftatt eines SchiedSgerichtS deren mehrere nach Bezirken gebildet werden. 8) Der Sit des Schiedsgericht wird don der Zentral- behörde des Bundesftaates, zu welchem der Bezirk dejjelben gehört, oder, jofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesftaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den be= theiligten Zentralbehörden von dem NReich3-Verficherungsamt beftimnit. Val. S 6 UAG. nebjt Anm. Ss 47. ©) Kedes Schiedsgericht beiteht aus 1 ftändigen Borjigenden und aus 4 Beifigern. 34 531 II.+Theil. — Unfallverficherungsgejeß v. 6. 7. 1884. 532 @) Der Vorfißende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausfchluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter diefes Gejeß fallen, von der SYentralbehörde des Landes, in welchem der Sit des SchiedsgerichtS belegen ift, ernannt. Für den Vorfigenden ift in gleicher Weije ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs- füllen vertritt. & Zwei Beifier werden von der Genofjenichaft, oder fofern die Genofjenfchaft in Sektionen getheilt ift, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar find die ftimm- berechtigten Genofjenjchaftsmitglieder jowie die von denjelben bevollmächtigten Yeiter ihrer Betriebe, fofern fie weder dem Borftande der Genofjenfchaft, noc dem Vorjtande der Sektion, noch den PVertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen bejchränft find. @) Die beiden anderen Beifiger werden nad) näherer Beltimmung des Negulativs ($ 43) von den im $ 41 be- zeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genofjenfchaft bejchäftigten, dem Urbeiter- ftande angehörenden verficherten Berjonen, welche den im $ 42 genannten Safjen angehören, gewählt. 6 Für jeden Beiliter Find ein erjter und ein zmeiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu berireten haben. 6 Die Beifiser und Stellvertreter werden auf 4 Fahre gewählt. Alle 2 Sahre jcheidet die Hälfte der Beifiger und ihrer Stellvertreter aus. Die erftmalig Ausfcheidenden werden durch das 2008 beftimmt, demnäch]t entjcheidet daS Dienft- alter. Scheidet ein Beifiger während der Wahlperiode aus, jo treten für den Neft derfelben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein.!) Ausfcheidende Bei- figer und Stellvertreter find wieder wählbar. 1) alfo für den ausjcheidenden Beifiger deffen 1. Stellvertreter, für den Tlekteren der 2. Stellvertreter. Das Aufrüden der Stell» vertreter darf nicht dadurd, verhindert werden, daß die vor ihnen ent ftehende Lücfe durd) eine Neumahl ausgefüllt wird. Sie haben das Neht und die Pflicht, hinaufzurüden. Auc bei den Grnennungen der Beifiger ($ 6 UAG.) ift nach diefem Grundjak zu verfahren. $S 48. Der Name und Wohnort des Borfißenden, jowie der Mitglieder des SchiedsgerichtS und der Stellvertreter derjelben ift von der Zandes- Zentralbehörde ($ 47 bj. 2) in dem zu deren amtlichen VBeröffentlichungen beftimmten Blatte öffentlich befannt zu machen. $S 49. © Der Borfisende und dejjen Stellvertreter, die Beiliger und deren Stellvertreter find mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. 2) Auf das Amt der Beifiser des Schiedsgerichts finden die Beftimmungen der 88 24 Abf. 21) und 25°) Anwendung. Die von den Berficherten gewählten Beiliter erhalten nad) den durch das Genoffenschaftsftatut zu beftimmenden Süßen?) Erjat für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Berhandlungen entgangenen Arbeitsverdienft. Die Feitjegung des Erjaßes, jomie der baaren Auslagen erfolgt durch den Borfigenden. & Die Behörde, melde da8 im S 43 vorgejehene Negulativ exlaffen hat, ift berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Dbliegenheiten des Amts eines Bei- fier$ oder Stellvertreter durch Geldftrafen bis zu 500 Marf gegen die ohne gejeglichen Grund fic) Weigernden zu er= zwingen. Die Geldftrafen fließen zur Genoffenfchaftsfajfe. ©) Berweigern die Gemwählten gleichwohl ihre Dienft- leiftung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, jo hat, jo lange und foweit dies der Fall ift, die untere Verwaltungs behörde, in deren Bezirk der Sit des SchiedsgerichtS be= legen ift, die Beifier aus der Abt der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen. 1) Derfelbe lautet: „Die Ablehnung der Wahl ift nur aus denjelben Gründen zuläffig, aus melden das Amt eines Vormundes abgelehnt werden fann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.” Bgl. $ 23 der VormundihO. oben ©. 318. 2) Derjelbe lautet: „Die Mitglieder der Vorftände und die Ver- trauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltlihes Ehrenamt, jofern nicht durd) das Statut eine Entfhädigung für den durd) Wahrnehmung der Genojjenjhaftsgefhäfte ihnen erwadhjenden Zeitverluft bejtinmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genofjenjchaft erjekt, und zwar, jomweit fie in Neifekojten bejtehen, nad) fejten, von der Ger noljenschaftsverfanmlung zu bejtimmenden Süßen.” 3) Bgl. 8 5 Abi. 2 NAG. Berfahren vor dem SchiedSgeridt. 8 50. © Der Borfitende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen defjelben. Das Schiedsgericht ift befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ift, in Augenfchein zu nehmen, jomie Zeugen und Sachverftändige — aucd, eidlich — zu vers nehmen. ©) Das Schiedsgericht ift nur befchlußfähig, wenn außer dem Borfigenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindeitens je einer al$ Beiliter mitwirken. %) Die Entjcheidungen des SchiedsgerichtS erfolgen nach Stimmenmehrheit. 4) Sm Übrigen wird das Berfahren vor dem Schieds- gericht durch Kaiferliche Verordnung mit Zuftimmung des Bundesraths geregelt.!) 6 Die Koften des Schiedsgerichts, jowie die Koften des Verfahrens vor demjelben trägt die Genofjenjchajt. 6% Dem Borfitenden des Schiedsgericht und Ddeijen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genofjenjchaft nicht gewährt werden. 1) Y. ®. über das Verfahren vor den auf Grund des UBG. er- richteten Schiedsgerihten v. 2. 11. 1885. (RGB. ©. 279.) — Bal. Anm. 2 zu $ 62, VI. Seftftelung und Auszahlung der Entfhädigungen. Anzeige und Unterfudhung der Unfälle. $ 51. © Don jedem in einem verficherten Betriebe vor- fommenden Unfall, durch) welchen eine in demfelben be- ichäftigte Perfon getödtet wird oder eine Körperverlegung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigfeit von mehr ald 3 Tagen oder den Tod zur Folge hat, ift von dem Betriebsunter- Aa bei der OrtSpolizeibehörde fchriftlic) Anzeige zu er- tatten. @) Diejelde muß binnen 2 Tagen nad) dem Qage er- folgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat. @ Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem fich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige eritatten; im Falle der A oefenbeit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ift er dazu verpflichtet. ) Das Formular für die Anzeige wird dom Reidie- Berfiherungsamt feitgeftellt. 533 II. Theil. — Unfallverficherungsgefeß v. 6. 7. 1884. 534 6 Die Boritände der unter NReichs- oder Gtaats- verwaltung ftehenden Betriebe haben die im Abf. 1 vor= gejchriebene Anzeige der vorgejehten Dienftbehörde nad) näherer Anweifung derjelben zu eritatten.!) 1) Die Verfehrsanftalten (bezw. die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevijoren) haben von jedem Unfall, bei weldem eine ihnen nadgeordnete Berjon getödtet wird oder eine Körperverlegung erleidet, welde eine Arbeitsunfähigfeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, binnen zwei Tagen an diejenige Ober-PBoftdireftion, in deren Bezirk fi) der Unfall ereignet hat, Anzeige zu erftatten. Ereignet fi ein Unfall ee einer Fahrt außerhalb des Reichs: Boftgebiets, jo gejhieht die Anzeige an diejenige Ober-Poitdireftion, in deren Bezirk der erfte Aufenthalt nad) dem Unfall genommen mird. (U. D. A. Abjihn. X Abth. 2 S 166. $ 52. Die Ortspolizeibehörden, im Falle des S 51 Abj. 5 die: Betriebsvorftände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.t) 1) 4. D. X. Abfhn X Abth.2 $ 168. S 53. Seder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine verficherte Perjon getödtet ift oder eine Körperverlegung erlitten hat, die vorausfichtlich den Tod oder eine Ermwerbss unfähigfeit von mehr als 13 Wochen zur Folge haben wird, ift von der Drtspolizeibehörde!) Fobatd wie möglich einer Unterfuhung zu unterziehen, durch welche feftzuftellen find: . die Veranlafjung und Art des Unfalls, die getödteten oder verlegten Perjonen, die Art der vorgefommenen Berlekungen, der Verbleib der verletten PBerjonen, . die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Perjonen, welche nad) S 6 diejes Gefeßes einen Entihädigungsanfprucd erheben fünnen. 1) Bezw. von der beteiligten Ober» Poftdireftion (U. D. A. Abjhn. X Abth. 2 S 167). 8 54. © An den Unterfuchungsverhandlungen Fünnen theilnehmen: Vertreter der Benoflenthaft, der bon dem Bor- ftande der Siranfenfafje, welcher der Getödtete oder Verlette zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevollmächtigte (8 45), jowie der BetriebSunternehmer, legterer entweder in PBerfon oder durch einen Vertreter. Zu Ddiefem Zweck ift dem Genojjenjchaftsporftande, dem Bevollmächtigten der Kranfenfaffe und dem Betriebsunternehmer von der Ein- leitung der Unterjuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ssft die Genofjenfchaft in Sektionen getheilt, oder find von der Genofjenjchaft Bertrauensmänner beftellt, jo it die Mit- theilung von der Einleitung der Unterfuchung an den Seftions- vorstand bezw. an den Bertrauensmann zu richten. ®) Außerdem find, fomweit thunlich, die jonftigen Be- theiligten und auf Antrag und Koften der Genojjenjchaft Sacdverjtändige zuzuziehen.t) 1) Für Transportbetriebe vgl. $ 13 UNG. spwnw- 8 55. ® Dem Bevollmächtigten der Krankenkaffe, welcher an der Unterjuchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nad) den durch das Genofjenjchaftsftatut zu beftimmenden Säten!) für den entgangenen Arbeitsverdienit Erjat ge- leiftet. Die Fejtfegung erfolgt durd) die DrtSpolizeibehörde. @) Bon dem über die Unterfuhung aufgenommenen Protokolle, jowie von den jonftigen Unterfuchungsperhand- lungen ift den Betheiligten auf ihren Antrag Einficht und gegen Erftattung der Schreibgebühren Abfchrift zu ertheilen. 1) Bol. $ 5 Abj. 2 UXE. 8 56. Bei den im $ 51 Ab. 5 bezeichneten Betrieben beitimmt die borgefeßte Dienftbehörde diejenige Behörde, welche die Unterfuchung nad) den Bejtimmungen der SS 53 bis 55 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevoll- mädhtigten der Kranfenfafje (8 45) feitzujegen hat. Vgl Anm. zu $ 2 UAG. Entjheidung der Vorftände. 8 57. © Die Feltftellung der Entihadigungen für die Durch Unfall verlegten Berfierten und für die Hinterbliebenen der durd Unfall getödteten VBerfiherten erfolgt 1. jofern die Genoffenjchaft in Sektionen eingetheilt ift, durch den Vorftand der Sektion, wenn es ji handelt a) um den Erjab der Koften des Heilverfahrens, b) um die für die Dauer einer vorausfichtlid, vorübergehenden Ermerbsunfähigfeit zu gemährende Rente, ce) um den Erjat der Beerdigungsfoften ; 2. in allen übrigen Fällen durch den Vorftand der Genojjenichaft.t) (2) Das Genofjenihaftsftatut kann beftimmen, daß die Feititellung der Entfhädigungen in den Fällen der Ziff. 1 und 2 durd einen Ausihuß des Sektionsvorjtandes oder durd) eine bejondere Kommiljion oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziff. 2 auch, durch den Seftionsvorjtand oder durd, einen Ausihuß des Genofjenfhaftsvorjtandes zu bemirfen ijt.1) & Bor der Feititellung der Entjchädigung ift dem Ent- ihädigungsberechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren diefelbe zu bemefjen ift, Gelegenheit zu geben, fi) binnen einer Frilt von 1 Woche zu &ußern. 1) Für fisfalifche Betriebe find Ab. 1 u. 2 dur $7 UAG. erjegt. $ 58. © Sind verficherte Perfonen in Folge des Un» fall3 getödtet, jo haben die im $ 57 bezeichneten Genojjen- Ihaftsorganet) fofort nad) Abjchluß der Unterfuchung ($S 53 bis 56), oder, falls der Tod erft jpäter eintritt, jobald fie bon demjelben Kenntniß erlangt haben, die Feftitellung der Entfchädigung vorzunehmen. @) Sind verficherte Perfonen in Folge des Unfalls £örperlich verlegt, jo ift fobald als möglich die ihnen zu gemwährende Entjchädigung feitzuftellen. &) Für diejenigen verletten Perjonen, für welche nod) nad) Ablauf von 13 Wochen eine weitere ärztliche Be- handlung behufs Heilung der erlittenen Berlegungen noth- wendig ijt, hat fich die Seftttellung zunächft mindejtens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leiftenden Entjhädigungen zu erjtredfen. Die weitere Entjhädigung ift, fofern deren Feftitellung früher nicht möglic, ift, nad) Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bemwirfen. “) In den Fällen des Abf. 2 und 3 ift bi$ zur definitiven Feitftellung der Entfhädigung noc vor Beendigung Des Heilverfahrens vorläufig eine Entjchädigung zuzubilligen. 1) Bol. $ 7 UAG®. unten ©. 657. 8 59. © Entjchädigungsberechtigte, für welche die Ent» jhädigung nicht von Amtöiwegen feitgejtellt ift, haben ihren Entfehädigungsanjpruc) bei Vermeidung des Ausjchlufjes vor Ablauf von 2 Sahren nad) dem Eintritt des Unfalls bei dem zuftändigen Borjtande anzumelden. 2) Nac) Ablauf diefer Frift ift der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleicd) glaubhaft bejcjeinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erjt jpäter bemerkbar ge- worden find oder daß der Entjchädigungsberechtigte von der Berfolgung feines Anfpruchs durch außerhalb jeines Willens liegende Berhältniffe abgehalten worden ift. 34* 535 II. Theil. — Unfallverficherungsgefeß v. 6. 7. 1884. 536 &) Wird der angemeldete Entjehädigungsanjprud an- erkannt, fo ift die Söbe der Entjcehädigung fofort feitzuftellen; andernfalls ift der Entjehädigungsanfpruch durch fchriftlichen Beicheid abzulehnen. ORTE $ 61. Neber die Feftftellung der Entjhädigung hat der Borjtand (Ausschuß, Vertrauensmann), welcher diejelbe bor- genommen hat, dem Entjchädigungsberechtigten einen jchrift- lichen Befcheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Ent- ichädigung und die Art ihrer Berechnung zu exjehen ift. Bei Entjchädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verlette ijt namentlich) anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs- unfähigfeit angenommen worden ijt. Berufung gegen die Entjcheidung der Behörden und Genofjenjhaftsorgane. S 62. % Gegen den Bejdeid der unteren Verwaltungsbehörde, durch melden der Entjhädiaungsanjprud aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall fich ereignet hat, für wicht unter den $ 1 fallend erachtet wird ($ 59 Abj. 4), fteht dem Verlesten und feinen Hinterbliebenen die Bejchwerde an das Reicdys- Verfiherungsamt zu. Diefelbe ift binnen 4 Wochen nad) der Zus ftellung des ablehnenden Bejheides bei der unteren Verwaltungsbehorde einzulegen.t) (2) Gegen den Beicheid, durch welchen der EntjchädigungS- anfpruch aus einem anderen al3 dem borbezeichneten Orunde abgelehnt wird ($ 59 Ab. 3), jowie gegen den Bejcheid, durch welchen die Entjehädigung feitgeftellt wird ($ 61), findet die Berufung auf fehiedsrichterliche Entfcheidung ftatt. 3) Die Berufung ift bei Vermeidung des Ausjchlufjes binnen 4 Wochen nad) der Zuftellung des Bejcheides bei dem Borfißenden desjenigen Schiedsgericht ($ 47) zu erheben, in dejjen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall fich er- eignet hat, belegen ift.?) 4) Der Befcheid muß die Bezeichnung der für die Be- wufung zuftändigen Stelle bezw. des Vorfigenden des Schied3- gerichts, fowie die Belehrung über die einzuhaltenden Zriften enthalten. 5) Die Berufung hat feine auffchiebende Wirkung. 1) Abjak 1 ift für fisfalifhe Betriebe durch $ 8 UAG. erjegt. 2) Die Berufung an das Schiedsgericht ift |hriftlich unter Bei- füguug einer Abjhrift für den Gegner bei dem Borfisenden des Schiedsgerihts zu erheben. In dem Shriftjage ift der Gegenjtand des Anjpruhs zu bezeichnen; desgl. find die für die Entjcheidung maß: gebenden Thatjahen unter Angabe der Beweismittel für diejelben ans uführen. Berufung und Gegenjhrift müljen entweder von den Be theiligten jelbft oder von ihren gejeslihen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet fein. Die Vollmacht muß jehriftlic er- theilt werden. Das Schiedsgericht fanıı Vertreter, welche, ohne Redts- ammälte zu fein, die Vertretung gejhäftsmäßig betreiben, zurücweifen. Hinfichtlich der Verpflichtung, ih als Zeuge oder Sadjverjtändiger bei ergehender Ladung des Schiedsgerichts vernehmen zu lafjen, finden die Borfhriften der CRD. (SS 338—379, 447 oben ©. 167 ff.) entjprechende Anwendung. Entfheidung des SchiedSgericht!. Refurs an das Keihs-Berfiherungsamt. 8 63. © Die Entfcheidung des SchiedsgerichtS ift dem Berufenden und demjenigen Genofjenjchaftsorgane, welches den angefochtenen Bejcheid erlaffen hat, zuzuftellen. Gegen die Entjeheidung fteht in den Füllen des $ 57 Ziff. 2%) dem Terfetsten oder deifen Hinterbliebenen, fowie dem Genojjen- ihajtsvorjtande binnen einer Frijt von 4 Wochen nach) der Zuftellung der Entjcheidung der Nefurs an das Neichs- Berficherungsamt zu. Derfelbe hat feine aufjchiebende Wirkung. @) Bilder in dem Falle des $ 6 Ziff. 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Nechtsverhältnifjes zwijchen dem Getödteten und dem die Entjcehädigung Beanfpruchenden die Borausfegung des Entjehädigungsanjpruchs, jo Fan das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zubörderit die Zeit ftellung des betreffenden Nechtsverhältnifjes im ordentlichen Nechtsmege herbeizuführen. Sn diefem Falle ift die Klage bei Vermeidung des Ausihluffes des Entfhädigungsanfprud)s binnen einer vom Schiedsgericht zu bejtimmenden, mindejtens auf 4 Wochen zu bemefjenden Zrift nach der Zuftellung bh hierüber ertheilten Bejcheides des Schiedsgerichts zu er- eben. ©) Nach erfolgter rechtskräftiger Entjcheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Ent- Ihadigungsanfpruch zu entjcheiden. 1) In den Fällen des 8 57 Ziff. 1 (aljo wenn es fid) um die KRoften des Heilverfahrens — nad) Ablauf der erften 13 Wocden —, um Beerdigungskoften und um vorübergehende Ermwerbsunfähigteit handelt), entjcheidet das Schiedsgericht endgültig. Nefurs an das Neidhs- Berfiherungsamt ift nur zuläffig, wenn es fi um dauernde Er- werbsunfähigfeit des DVerlesten oder um Nenten Hinterbliebener handelt, Berehtigungsausmweis. Ss 64. © Nach erfolgter Feftftellung der Entjcehädigung ($ 57) ift dem Berechtigten bon Seiten des Genofjenfchafts= vorftandes eine Befcheinigung über die ihm zuftehenden Be- züge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Boft- anftalt (S 69) und der Zahlungstermine auszufertigen.t) 2) Wird in Folge des jchiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entjchädigung geändert, jo ift dem Ent- IhädigungsSberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen. 1) Bol. die in Anm. 1 zu 8 69 cit. „Gejhäftsanmeifung“. Beränderung der Berhältniffe. 8 65. © Tritt in den Verhältniffen, welche für die Feft- ftellung der Entichädigung maßgebend gemejen find, eine wejentliche Veränderung ein, jo fann eine anderweitige Felt- ftellung derjelben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. @) Sit der Verleßte, für welchen eine Entjchädigung auf Grund des S 5 feitgeitellt war, in Folge der Verlegung geftorben, jo muß der Antrag auf Gewährung einer Ent- Ihädigung für die Hinterbliebenen, fall deren Feftjtellung nicht von Amtswegen erfolgt ift, bei Bermeidung des Aus= Ichluffes, vor Ablauf von 2 Jahren nach) dem Tode des Verletten bei dem zuftändigen Borjtande angemeldet werden. Nach) Ablauf diefer Frift it der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bejcheinigt wird, daß der Entjehädigungsberechtigte don der Verfolgung feines Anz ipruchs durch außerhalb jeines Willens liegende Verhältniffe abgehalten worden ift. Sm übrigen finden auf das Ber- fahren die Vorfchriften der SS 57 bis 64 entjprechende An- wendung. 8 Eine Erhöhung der im S 5 beftimmten Nente fann nur für die Zeit nad) Anmeldung des höheren Anfprucds gefordert werden. 4 Eine Minderung oder Aufhebung der Nente tritt von dem Tage ab in Wirffamkeit, an welchem der diejelbe Re Beicheid ($ 61) den Entjchädigungsberechtigten jugejlellt lt. 537 II. Theil. — Unfallverficherungsgejeß v. 6. 7. 1884. 538 Sälligfeitstermine. | Abfiihrung der Beträge an die Boftfafjen. S 66. © Die Koften des Heilverfahrens ($ 5 Ziff. 1) Ss 75. © Die Genoffenfchaftsporftände haben die von den und die Koften der Beerdigung (S 6 Ziff. 1) jind binnen 8 Tagen nad) ihrer Feftftellung ($ 57) zu zahlen. @) Die Entjchädigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten find in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Diefelben werden auf volle 5 Pfennig für den Monat nach oben abgerundet. Ausländische Entjhädigungsberedhtigte. $ 67. Die Genoffenschaft fan Ausländer, welche dauernd das Neichsgebiet verlaffen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entjchädigungsantprud abfinden. Unpfändbarfeit der Entjchädigungsforderungen. $ 68. Die den Entjehädigungsberechtigten auf Grund diefes Gefeges zuftehenden Forderungen fünnen mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere al3 die im $ 749 Abj. + der Eivilprozegordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des erjaßberechtigten Armenverbandes gepfündet werden.!) 1) Bal. $ 8. — Bei etwaigen Ueberzahlungen von Renten ijt eine Kürzung fernerer Nentenzahlungen in mäßigen Beträgen, aljo eine Aufrehnung, zugelaffen. — Von der Wiedereinziehung des über den Todestag des Empfängers einer Unfallrente hinaus gezahlten Theiles der fälligen Monatsrente ift Abftand zu nehmen: — Bol. ferner Rund» Ichreiben des ABA. vom 8. 6. 1889, betreffend die wedjjelfeitige Auf: rehnung von Renten des Verlegten mit Familienrenten (S 7 Abj. 2). Auszahlungen durd) die Poft. 8 69. © Die Auszahlung der auf Grund Diejes Ge- jeßes zu leiftenden Entjchädigungen wird auf Anweilung des Genofjenfchaftsporitandes vorfchußmweife durch die Poltver- mwaltungen, und zwar in der Regel durd) dasjenige Pojt- amt, in dejfen Bezirk der Entjchädigungsberechtigte zur Beit des Unfalls jeinen Wohnfis Hatte, bewirkt!) 2) 2) Berlegt der Entfchädigungsberechtigte feinen Wohnfit, fo bat er die Ueberweifung der Auszahlung der ihm zus jtehenden Entjehädigung an das Voftamt feines neuen Wohn- ortes bei dem Borstande, von welchen die Zahlungsanmweifung erlajfen worden ift, zu beantragen. 1) Auch im Bereid, der fisfalifhen Verwaltungen erfolgt die Aus- zahlung durd) die Rojt und nicht etwa durd) die Epezialfaffen jener Verwaltungen. Bal. die vom NVA. im Einvernehmen mit den Zentral-Boftbehorden feftgeftellte „Sefhäftsanweifung für die Vorftände der Berufsgenoffenfchaften, betr. die Auszahlungen durd; die Post“ vom 7. 12. 1889. — Nundfchreiben d. AYVA. v. 7. 12. 1889, betr. die Auszahlungen durch die Volt. Zu SS 5 und 8 der Gejdhafts- anmeilung vom 7. 12. 1889 find Erläuterungen gegeben durch Nund- Ichreiben des RYA. v. 27. 4. 1892. 2) Ueber die redmerifhe Behandlung der Zahlungen Ceitens der Verfehrsanftalten vgl. U. D. U. Abjchn. VIII S 53. Liquidationen der Boft. 8 70. Binnen 8 Wochen nach Ablauf jedes Nechnungs- jabres haben die Zentral- Bojtbehörden den einzelnen Ge- nofjenjhaftsporftänden Nachweifungen der auf Anmeilung der Borjtände geleisteten Zahlungen zuzuftellen und gleich» zeitig die PBoftkaffen zu bezeichnen, an melde die zu er- Ntattenden Beträge einzuzahlen find. Bentral-Boftbehör den liquidirten Beträge innerhalb 3 Monaten nach Empfang der Ziquidationen an die ihnen bezeichneten Boftkaffen abzuführen. 2) Gegen Genofjenfchaften, welche mit der Erjtattung der Beträge im NRückjtande bleiben, ift auf Antrag der Sentral-Boftbehörden von dem Neichs- Verficherungsamt, vorbehaltlich der Beftimmungen des 8 33 das Zmwangsbei- treibungsverfahren einzuleiten. & Das Neich3-Verfiherungsamt ift befugt, zur Dedung der Anfprüche der Poftverwaltungen zunäcdt über bereite Beltände der Genojfenfchaftsfaffen zu verfügen. Gomeit diefe nicht ausreichen, hat dafjelbe daS Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genofjenjchaft einzuleiten und bis zur Dedung der Rüdjtände durchzuführen. NRehnungsführung. $ 77. © Ueber die gefammten Rechnungsergebnifje eines Nechnungsjahres ift nach Abjchluß defjelben alljährlich dem Reichstag eine don Reichs-Berficherungsamt aufzuftellende Nachmeilung vorzulegen. 2) Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genofjenjchaften übereinstimmend durd) Beichluß de3 Bundes- raths fejtgeftellt.i) 1) Sad) Beihluß des Bundesrathes v. 22. 1. 1885 (Central-Bl. ©. a ift das Rehnungsjahr das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Des zember). VII Das Reidhs-Verfiherungsamt. Drganijation. 88. © Die Genofjenihaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung diejes Gefebes der Beauffihtigung des Reichs-Verfiherungs- amts.!) 2) Das Neich3-Verficherungsamt hat feinen ©iß in Berlin. ES beiteht aus mindeftens 3 ftändigen Mitgliedern, einschl. des Borfigenden, und aus 8 nichtjtändigen Mit- gliedern. ?) @) Der Vorfigende und die übrigen ftändigen Mitglieder werden auf PVorjchlag des Bundesraths vom Kaijer auf Lebenszeit ernannt. Don den nichtjtändigen Mitgliedern werden 4 dom Bundesrath aus feiner Mitte, und je 2 mitteljt fchriftlichev Abftimmung don den Genojjenjchafts- borständen und don den Bertretern der derjicherten Arbeiter ($ 41) aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Neich-Berficherungsamts gewählt. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entjcheidet daS Loos. Die Amtsdauer der nichtjtändigen Mitglieder währt + Sahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlförper bei der Wahl der nichtftändigen Mit- glieder bejtimmt der Bundesrath unter Berücjichtigung der Zahl der verficherten Berfonen. ) Für die nichtftändigen Mitglieder des ReichS-Ber- ficherungsamts find in der gleichen Weife nad) Bedürfnik Stellvertreter zu beftellen, welche die Mitglieder in Be- binderungsfällen zu vertreten haben.) Scheidet ein jolches Mitglied während der Wahlperiode aus, jo haben für den Neft derfelben die Stellvertreter in der Neihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 539 I. Theil. — Unfallverfiherungsgefeß dv. 6. 7. 1884. 540 © Die übrigen Beamten des Reich$-Berficherungsamts werden vom Reich$fanzler ernannt. 1) Ab. 1 gilt nit für fisfalifche Betriebe ($ 3 UAG.) — Das ROA. ijt eine mit jelbftandigen Entjheidungs- und Zwangsbefugnifjen ausgerüftete Neichsbehörde. Dafjelbe gehört zum Reffort des Neichs- amts des Jnnern. In die Inftanzenticheidungen des ABA. ift niemand, aud, Feine Auffichtsbehörde, einzugreifen „befugt. 2) Die Zahl der ftändigen Mitglieder (Beamten) ift inzwifchen auf 36 erhöht worden. benjo ift die Zahl der nichtjtändigen Mitglieder durch weiteres Hinzutreten von Arbeitgebern und Vertretern der Ver: fiherten auf 16 vermehrt. Vgl. auch $ 90 Abj. 3. 3) Abj. 4 hat die dur, das Gefe v. 16. 5. 1892 (RB. ©. 665) vorgejchriebene Fafjung- Buftändigfeit. Ss 88. Die Aufficht!) des Reich3-Verficherungsamts tiber den Gejchäftsbetrieb der Genofjenfchaften hat fich auf Die Beobachtung der gefetlichen und ftatutarifchen Borfchriften zu erftvecten. Alle Entjcheidungen defjelben find endgültig, >) jomweit in diefem Gefeße nicht ein Anderes beftimmt ift. 1) Die Auffihtsfunftion erftredt fi nicht auf fisfalifhe Be- triebe. Dieje unterftehen vielmehr der Auffiht der vorgejegten Dienft- behörden. Spruchbehörde aber bleibt das ReichS-Berfiherungs-Amt au für diefe Behörde Dal. au SS 3, 5, 8 UAG. 2) Der Rechtsweg ift ausgejhloffen (eine Ausnahme im $ 63 Abj. 2). Gejhäftsgang. 5 9. 9 Die Beichlußfaffung des NeichS-Verficherungs- amts ift durch) die Anmwefenheit von mindeftens 5 Mitgliedern (einfchl. des Vorfigenden), unter denen fich je 1 Vertreter der Genosjenschaftsporftände und der Arbeiter befinden müffen, bedingt, wenn es fich handelt A)eree aloe b) um die Entfcheidung vermögensrechtlicher Streitig- feiten bei Beränderungen de3 Beltandes der Ge- nofjenjchaften ($ 32); e) um die Entjcheidung auf Refurfe gegen die Ent- fcheidungen der Schiedsgerichte ($ 63); d), ©) @® Solange die Wahl der Vertreter der Genoffenfchafts- vorftände und der Arbeiter nicht zu Stande gekommen ift, genügt die Anmejenheit von 5 anderen Mitgliedern (einfchl. des Borfigenden). ®) Sn den Fällen zu b und c erfolgt die Beichlußfaffung unter Zuziehung von 2 richterlichen Beamten. ©) Sm übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Gefchäftsgang des NeichS-Berficherungsamts durch Kaifer- liche Verordnung unter Zuftimmung des Bundesraths ge- regelt.1) 1) 4. ®., betr. die Formen des Verfahrens und den Geihäftsgang des RDBA. v. 5. 8. 1885 (RGB. ©. 255) und Novelle zu derjelben v. 13. 11. 1887 (RB. ©. 523). Roften. 8 91. © Die Koften des Reichs-Verficherungsamts und feiner Verwaltung trägt das Reich. ®) Die nichtftändigen Mitglieder erhalten für die Theil- nahme an den Arbeiten und Situngen des Neichsverficherungs= amıs eine nach dem Sahresbetrage feitzujegende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Erfaß der Koften der Hin- und Nückreife nach den für Die vortragenden Näthe der oberiten NeichSbehörden geltenden Süßen (Verordnung bom 21. Suni 1875, ROPBI. ©. 249). Die Bejtimmungen im $ 16 des Gefeßes, betr. die Rechtöver- hältniffe dev Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (NGBI. ©. 61) finden auf fie feine Anwendung. Landes-PVerficherungsämter. Ss 92. © Sn den einzelnen Bundesftaaten fünnen für das Gebiet und auf Koften derjelben Landes-Verficherungs- ümter von den Landesregierungen errichtet werden.t) 2 Der Beauffichtigung des Landes -Berficherungsamts unterftehen diejenigen Berufsgenoffenfchaften, welche fich nicht über da3 Gebiet des betreffenden Bundesftaates hinaus er= Itrefen. m den Angelegenheiten diefer Berufsgenoffenfchaften gehen die in den 8$ 16, 18, 20, 27, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 62, 63, 73, 75, 78, 80, 83, 85, 86, 88, 89, 106 dem ReichS-Verfiherungsamt übertragenen Zuftändigfeiten auf das Landes-Verficherungsamt über. & Gomeit jedoch in den Fällen der SS 30, 32, 37 und 38, 62, 63 eine der Aufficht eines anderen Landes-PVer- ficherungsamts oder des Reichs -Verficherungsamts unter ftellte Berufsgenoffenfchaft mitbetheiligt ift, entjcheider das Reich3-Berficherungsamt. Das Yandes-Berficherungsamt hat in derartigen Fällen die Akten an das Neichs-Verficherungs- amt zur Entjcheidung abzugeben.2) RE SR 1) Sandes-Verfiherungsämter find u. a. errichtet in Bayern, Sadjjen, Württemberg, Baden, Helfen. 2) Die Faffung des Abj. 3 beruht auf dem ®. v. 5. 5. 1886 (ROBL. ©. 132). IX. Sdluß- und Strafbeftimmungen. Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebs- beamten. $ 9. © Die nad) Maßgabe diefes Gefetes verficherten Perjonen und deren Hinterbliebene fünnen einen Anspruch auf Erjaß des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Nepräfentanten, Betriebs- oder Arbeiterauffeher geltend machen, gegen welche durch ftrafgerichtliches Urtheil fejtgejtellt morden ift, daß fie den Unfall vorfätlich herbeigeführt haben. 2) Sn diefem Falle befchränkt fich der Anjpruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nacı) den beftehenden gefeglichen Borfchriften gebührende Entjchädigung diejenige überfteigt, auf welche te nach diefem Gejete Anfprucd) haben. Alle Entfhädigungsanfprüude, welde in Veranlaflung eines Unfalles gegen den Arbeitgeber nad) dem bisherigen Nedhte (ALR., Haft pflihtG. vom 7. 6. 1871, code eivil u. f. mw.) geltend zu maden waren, find hiernad aufgehoben. Nur für eigenen VBorfa bleiben die Unternehmer jorvie die Betriebsbeamten aud, ferner verhaftet. Der Unfall muß fie) aber ftets „bei dem Betriebe” ($ 1 Ab. 1) ereignet haben. Auf Unfälle, melde fid) nit „bei dem Betriebe” ereignet haben, bezieht fi) das UBG. überhaupt nicht; rüdfichtlid) etwaiger Anfprühe aus jolhen Unfällen verbleibt es bei dem bisherigen Rechte. MWenngleid, derartige Unfälle unter das ZeAG. v. 22. 6. 1389 fallen, jo läßt diejes die aus bisherigen Redhten jid) ergebenden Entjdhädi- gungsanfprüche des Verunglücten doch unverändert (SS 35, 39 a. a. D.) Ebenjo hat das UWG. in Bezug auf die Haftung dritter Perjonen, melde, ohne zu dem Beidädigten in dem Verhältniffe eines Betriebs- unternehmers zu ftehen, einen Unfall vorjählic; oder durd Verfhulden herbeigeführt haben, nichts an dem geltenden allgemeinen Rechte ges ändert. Vgl. aud) Anm. 5 zu S 3 Haftpfliht®. 541 II. Theil. — Unfallverficherung. — Ausdehnungsgefeb. 542 $ 9%. © Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmäch- tigten oder Repräjentanten, Betriebs> oder Arbeiteraufjeher, gegen melche durc) ftrafgerichtliches Urtheil fejtgeftellt worden ift, daß fie den Unfall vorjäglich oder durch Fahrläffigkeit mit Außerachtlaffung derjenigen Aufmerkjamfeit, zu der fie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gemwerbes befonders verpflichtet find, herbeigeführt haben, haften fir alle Auf- mwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund diejes Ge- jeßes oder des Kranfenverfiherungsgejeges vom 15. $uni 1883 von den Genofjenjchaften oder Srankenkaffen gemacht worden find. @) Sn gleicher Weile haftet als Betriebsunternehmer eine Aftiengejelichaft, eine Smnung oder eingetragene Ge- noffenfchaft für die durch ein Mitglied ihres Vorjtandes, jowie eine Handelsgefellfchaft, eine Snnung oder eingetragene Genoffenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbei- geführten Unfälle. & ALS Erjag für die Nente fann in diefen Fällen deren Rapitalwerth gefordert werden. @ Der atom verjährt in 18 Monaten von dem Tage, an welchem das Itrafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ilt. S 97. Die in den SS 95, 96 bezeichneten Anfprüche fünnen, auch ohne daß die dafelbjt vorgefehene Feititellung durch ftrafgerichtliches Urtheil ftattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diefe Feftjtellung wegen des Todes oder der Abmejenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Berfon defjelben liegenden Grunde nicht er- folgen fann. Haftung Dritter. S 98. Die Haftung dritter, in den SS 95 und 96 nicht bezeichneter PBerfoner, welche den Unfall vorfäßlich herbei- eführt oder durch Berjchulden verurjacht haben, bejtimmt Ha) nac) den bejtehenden gejeßlichen Borfchriften. Yedoch geht die Forderung der Entjehädigungsberechtigten an ven Dritten auf die Genoffenfchaft infoweit über, als die Ver- pflichtung der legteren zur Entjcehädigung durch diejes Gefet begründet ült. Val. Anm. zu $ 95. Die vorjtehenden Beftimmungen werden auf alle Falle anzuwenden fein, in welden den Entjhädigungsberechtigten nad) gejeglihen Vorfriften (namentlid) Haftpfliht®. v. 7. 6. 1871) ein Schadenserjfakaniprud gegen Dritte zufteht. Wenn die Gijen- bahnverwaltung zu dem (gegen Unfall verficyerten) Verlegten im Ver- hältniß eines „Dritten“ jteht, d. h. wenn der beim Betriebe der Eijenbahn PVerlegte (als Pallagier, auf dem Bahnhof bejchäftigter Arbeiter irgend eines Privatmannes) nicht im Dienfte der Eijenbahn- verwaltung bejhäftigt war, ift er nicht auf Grund des Unfallverfiche- rungsgejeges, jondern nad) dem Haftpflicht®. zu enolhigen; — Wegen „Beamten“ vgl. Anm. 2 zu $ 1 und Anm. 1 zu 8 Berbot vertragSmäßiger Beschränkungen. $ 99. Den Berufsgenofjenfchaften jowie den Betrieb3- unternehmern ift unterjagt, die Anwendung der Beltimmungen diejes Gejeges zum Nachtheil der Berficherten durch Verträge (mittelft NeglementS oder befonderer Webereinfunft) aus- zufchliegen oder zu befchränfen. Bertragsbeftimmungen, welche diefem Verbote zumiderlaufen, haben feine rechtliche Wirkung. Rehtshülfe. $ 101. © Die öffentlichen Behörden find verpflichtet, den im Vollzuge diefes Gefeges an fie ergebenden Exrfuchen des Neich$ = Verfiherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, jowie der Genofjenjchaft3- und Sektionsvorftände und der Sciedsgerichte zu entjprechen und den bezeichneten Wor- ftänden auch unaufgefordert alle Mittheilungen zufommen zu lafjen, welche für den Gefchäftsbetrieb der Genoflenfchaften von Wichtigkeit find. Die gleiche Berpflichtung Liegt den Drganen der Genofjenschaften untereinander ob. 2) Die durch die Erfüllung diefer Verpflichtungen entftehenden Koften find von den Genofjenschaften als eigene Verwaltungs- fojten ($ 10) injomweit zu erjtatten, als fie in Tagegeldern und Reifefoften von Beamten oder Genofjenschaft3organen, jowie in Gebühren für Zeugen und Sachverftändige oder in jonftigen baaren Auslagen beftehen. Gebühren- und Stempelfreiheit. $ 102. Alle zur Begründung und Abmwicelung der Nechtsverhältniffe zwifchen den Berufsgenofjenschaften einer- jeit3 und den Verficherten andererfeitS erforderlichen fchieds- gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur- funden find gebühren- und ftempelfrei. Dafjelbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenoffen ausgeitellten privatjchriftlichen Vollmachten. Buftändige Landesbehörden. Berwaltungserefution. $ 109. © Die Bentralbehörden der Bundesftaaten be- jtimmen, von welchen Staats oder Gemeindebehörden die in diejem Gejege den höheren VBerwaltungsbehörden, den unteren Berwaltungsbehörden und den DrtSpolizeibehörden zugeriejenen Berrichtungen wahrzunehmen find und zu welchen Kafjen die in SS 11 Abi. 3, 35 Abf. 2, 82 Abf. 2 und 85 Abj. 2 bezeichneten Strafen fliegen. Dieje, jowie die auf Grund der SS 49 Abf. 3, 103—105 erfannten Strafen, desgleichen die von den PVorftänden der Betriebs- (Zabrif-) Stvanfenfaffen verhängten Strafen ($ 80 Abf. 1) werden in derjelben Weife beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. ® Die von den Zentralbehörden der Bundesftaaten in Ge- mäßbeit vorjtehender Vorjchrift erlaffenen Beftimmungen find durch den Deutichen Neichsanzeiger befannt zu machen. Buftellungen. $ 110. BZuftellungen, welche den Lauf von Friften be- dingen, erfolgen durch die Poft mittelft eingejchriebenen Briefe gegen Empfangsichein. Gefeh über die Ausdehnung der Anfall: (und Scranken-) verfiherung. Dom 28. Mai 1885. (REEL. 3. 159.) $ 1. Das Unfallverficherungsgefeg vom 6. Juli 1884 | (RESBL. ©. 69) findet mit den aus nachftehenden Be- ftimmungen fich ergebenden Abänderungen Anwendung auf den gejammten Betrieb der Boft-, Telegraphen-!) und Gijenbahnverwaltungen, fjowie Jämmtliche Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, und zwar einjchl. der Bauten, welche von diefen PVer- waltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden; den Baggereibetrieb; den gewerbsmäßigen Fuhrmwerks-, Binnenjchiffahrts-, Flögereis, Brahnı- und Fährbetrieb, jomie den Ge- werbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei); wm 543 II. Theil. — Unfallverficherung. — Ausdehnungsgefeb. 544 4. den gemerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Sellereibetrieb; 5. den Gewerbebetrieb der Güterpacer, Giterlader, Schaffer, Brader, Wäger, Meier, Schauer und Stauer. 1) Im Bereiche der Poftverwaltung unterliegen den Beftimmungen diefes Gefeges nur jolde Perjonen, welhe ohne Beamte zn fein, als Arbeiter im Betriebe der Verwaltung (einjchließlih der für eigene Nedhnung derjelben, nit für Nehnung eines Unternehmers ausgeführten Bauten) bejchäftigt find. Es gehören dazu insbejondere: 1. die Telegraphenarbeiter; 2. die Arbeiter in den für Nechnung der Telegraphenver- maltung betriebenen Stangenzubereitungsanftalten ; 3. die im Betriebe verwendeten Aushelfer ; 4. die Schreibhülfen; PVerjonen, welche lediglich, zur Verrihtung häuslicher Dienfte ver= wendet werden, unterliegen der Umnfallverfiherung nicht. (A. D. A. Abjchn. X Abth.2 S 358.) KReich3- und StaatSbetriebe. s2. © Für die Pot, Telegraphen-, Marine und Heeresverwaltungen, fjowie für die vom Neich oder von einen Bundesitaate für NReichs- bezw. Staatsrechnung ber- walteten Eijenbahnbetriebe,. jämmtlich einjchl. dev Bauten, welche von denjelben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt an die Stelle der Berufsgenofjenschaft das eich bezw. der Staat, für deffen Rechnung die Verwaltung geführt wird. 2) Dajjelbe gilt hinfichtlih der vom Neich oder von einem Bundesftaate für Neichg- bezw. Staatsrechnung ver- walteten Baggereis, Binnenjchiffahrts>, Flößerei-, Brahms und Fährbetriebe, jofern nicht die KeichS- bezw. Yandes- regierung vor der Bejchlußfaffung des Bundesvaths über die Bildung der Berufsgenofjenjchaften (SS 12 ff. des Unfall- verficherungsgejeges) erklärt, daß Ddiefe Betriebe Ddenjelben angehören jollen. 8 GSomeit hiernacd) das Neich oder ein Bundesftaat an die Stelle der Berufsgenofjenfchaft tritt, werden die Be- fugniffe und Dbliegenheiten der Genofjenjchaftsperfammlung und des Vorftandes der Genofjenjchaft durcd) Ausführungs= behörden!) wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der oberfien Militärverwaltungsbehörde des Stontingents, im Uebrigen für die NeichSverwaltungen vom Reichsfanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen find. Dem NeichS=-Berficherungsamt ift mit- zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden find. 1) Ausführungsbehörden find theils die Ober-Poftdireftionen, theils die in Anm. 2 ©. 353 ermähnte, dem Reichs: Pojtamt unmittelbar Poft-Verfiherungsfommiffion. Die Kührung der Unfallver- zeichniffe ($ 92 UNG.), Unterfuhung der Unfälle ($ 53 UBG.), jowie die Feitfegung der Entjhädigungen, fomweit es fih um die nad) S 5 Ab. 9 u. 1O des UBG. feitgejtellten Zeiftungen handelt, geihieht durch die Ober-Boftdireftion, jonjt dur die Boft-Verfiherungsfommilfion, an welche in jedem Entihadigungsfalle zu berichten ift. S 3. Soweit das Reich oder ein Bundesftaat an die Stelle der Berufsgenofjenfchaft tritt, finden die SS 10 bis 31, 33 bis 40, 59 Abf. 4, 60, 62 Abj. 1, 71 bis 74, 75 Abi. 2 und 3, 76, 78 bi3 86, 87 Abi. 1, 88, 89, 90 Abf. 1 lit. a, d, e, 94, 103 bi 108 de3 Unfallverficherungsgejeges feine Anmwendung.!) 1) Sm übrigen lehnt fid die Unfallverfiherung durdweg an die grumdlegenden Beftimmungen des UNG. an. Nicht anmendbar find die Beitimmungen über die Bildung von Berufsgenofjenjhaften, das Statut, die Auffihtsführung; ferner nicht die Strafbeftimmungen im IX. Abjhnitt. An die Stelle des Statuts treten die Ausführungs- vorfchriften ($ 10), an die Stelle der Beauffihtigung dur das NVA. die Beauflihtigung durd die dienftlihen Vorgejegten. Vgl. Anm. 1 zu $ 88 UVB®. $4 0) Berfonen des Soldatenftandes find von der Verficherung ausgejchloffen.t) 2) Die Erjtredung der Verfiherungspfliht auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mark überfteigenden Sahresarbeitsverdienft ($ 2 Abj. 1 des Unfallverfiherungsgejeges) fan durd, die Ausführungsporjchriften erfolgen, jomweit diefe Beamten nid)t nad) $ + a. a. D. von der An- wendung des Gejeges ausgejchloijen find. 1) Für Verfonen des Soldatenjtandes gilt das (im III. Theil abgedrudte) Gejet vom 15. 3. 1886 (RGBI. ©. 53). $5. © Die Wahl der Vertreter der Arbeiter (8 41 a. a.QD.) erfolgt jür den Gejchäftsbereich jeder Ausführungsbehörde. & Das Negulativ ($ 43 a. a. DO.) wird durch die fiir den Erlaß der Ausführungsvorjchriften zuftändige Behörde erlaffen. Sn demfelben find die Zahl der Vertreter und die denjelben zu gewährenden VBergütungsfäte (SS 44 Abj. 4, 49 Ab. 2, 55 Ab. 1 a. a. D.) jeftzuftellen. & Ueber Streitigkeiten, welche fich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, entjcheidet das Neichs- Berficherungsamt bezw. das Landes-Verficherungsamt. Vgl. Anm. zu S 6. S 6. Fir den Gejchäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ift mindeltens ein Schiedsgericht ($ 46 a. a. D.) zu er- richten. Die im 8 47 Ubi. 3 a. a. D. bezeichneten Bei- fier werden von der Ausführungsbehörde ernannt.!) 1) A. D. A. Abjhn. X Abth. 2 8 362 fchreibt vor: Segen die Entjcheidung der Boft-Verfiherungstommilfion findet binnen vier Wochen nad) der Zuftellung die Berufung an das Echieds- gericht für den Betrieb der Reichs-Boftverwaltung ftatt, welches feinen Sik in Berlin hat. Dajfelbe bejteht aus dem Vorfigenden md vier Beiisern. Der Vorfisende und jein Stellvertreter werden durd) den Königlich Preußiihen Minifter für Handel und Gewerbe ernannt. Zwei Beifiger und für jeden Beifiser ein erfter und ein zweiter Stellvertreter werden von der Volt-Verfiherungstommijfion aus der Zahl der in Berlin angeftellten Poftbeamten vom Oberjefretäar auf mwärts ernannt. Die Ernennung erlijcht, wenn der Beifiser aus dem Vojtdienjte ausicheidet. Außerdem jcheiden alle zwei Jahre einer diejer Beifiger und feine Stellvertreter aus. Die beiden anderen Beifiser und deren Stellvertreter find unter Leitung der Poft-Verficherungsfommilfion durd) die Vertreter der Arbeiter nad, Maßgabe des Regulativs vom 31. März 1886*) zu wählen. Die Vergütungen, melde den von den Vertretern der Arbeiter gewählten Beifigern für den entgangenen Arbeitöverdienit und für nothwendige baare Auslagen (Fuhrfoften 2c.) zu zahlen find, und die Koften des jchiedsgerichtlihen Verfahrens werden durd) den Vorfisenden des Schiedsgerichts feitgefegt. Auf Grund diefer Feltfegung wird die zuftändige Ober-Boftdireftion von der Poft-Berfiherungsfommilfton zur Anweifung der Zahlung veranlaßt. ST. Die Feftftellung der Entfchädigungen ($ 57 a. a. DO.) erfolgt durch die in den Ausführungsvorfchriften zu bes zeichnende Behörde.t) 1) Bol. Anm. zu $ 2. S 8. Gegen den Befcheid der zuftändigen Behörde, durch welchen ein Entjcehädigungsanfpruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem dev Unfall fi) ereignet hat, für nicht unter den S 1 fallend erachtet wird, fteht dem Berletten und feinen Hinterbliebenen die *) Hinter dem UNAGejet Seite 545 abgedrudt. 545 I. Theil. — Regulativ, betr. Unfallverfiherung für den Betrieb zc. 546 Beichwerde an das Neichs-Berficherungsamt bezw. Randes- Derfiherungsamt zu, welche bei demjelben binnen 4 Wochen nad) der Auftellung de3 ablehnenden Bejcheides einzulegen ift.!) 1) Entjpridht dem $ 62 Abf. 1 des UV®. 89. © Borfchriften dev Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den Berficherten zur Verhütung von Unfällen!) zu beobachtende Verhalten find, jofern fie Straf- bejtimmungen enthalten follen, vor dem Erlaß mindeftens 3 Dertretern dev Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Neußerung vorzulegen. Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde ftatt. Der Beauftragte darf fein unmittelbarer Vorgefeßter der Ver: treter der Arbeiter fein. ® Die auf Grund jolcher Borjchriften verhängten Geld- ftrafen fliegen in die Stranfenfaffe, welcher der zu ihrer Zahlung Berpflichtete zur Zeit der Zumwiderhandlung ans gehört. 1) Bol. die für alle Eifenbahnbetriebe (Privat- und Reiche- bezw. Staats-) geltende Beftimmung des $ 14. Für Telegraphenarbeiter find in der „Ordnung“ vom 13. 7. 1894 bejondere Unfallverficherungs- vorichriften enthalten. $ 10. Die zur Durchführung der Beftimmungen in 8S 2 bis 9 erforderlichen Ausführungsvorfchriften find fir die Heeresverwaltungen von der oberften Militärverwaltungs- behörde des SontingentS, im MUebrigen für die Neichs- verwaltungen vom ReichSfanzler, für die Yandesvermwaltungen von der Zandes-Zentralbehörde zu erlafjen. Brivatbetriebe. $ 11. Soweit nicht die SS 2 bis 10 Anwendung finden, erfolgt die Verfiherung durch Berufsgenofjenfchaften nach den men de3 a ee Bei der Errichtung von Berufsgenofjenfchaften für Eifenbahnen!) oder die im S$ 1 Ziff. 3 bezeichneten Betriebe kann von der Be- ftimmung de3 $ 9 des Unfallverficherungsgefeßes abgefjehen werden, twonad) die für einen beftimmten Bezirk gebildeten Berufsgenofjenfchaften innerhalb defjelben alle Betriebe des- Begulativ, betreffend die Anfallverfiherung für den An Stelle de3 Negulativg vom 30. September 1885 (Centralblatt für das deutfche Neich ©. 484) wird auf Grund de8 $ 5 des Gefetes über die Ausdehnung der Unfall und Kranfenverficherung vom 28. Mai 1885 (Reich8-Gefeghl. ©. 159) für_ den Betrieb der Reichs-Poft- und Telegraphenverwaltung nachitehendes Negulativ exrlaffen. $ 1. Für das gefammte Reichs-Poftgebiet werden Vertreter der im Weiche - Poit: und Zelegraphenbetriebe befchäftigten Arbeiter gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Vorjtände der Pojt-Kranfenkaffen, Drts-Srankenkafjien, Snnungs-Sranfenkaffen und Knappiaftskaffen, welche im Neich3-Bojtgebiet ihren Sit haben, und welchen mindejtens zehn im Betriebe der Reichs: Poft- und en bejhäftigte gegen Unfall berjicherte Perfonen angehören. ie DVorfigenden der Pojt- Kerankenkaffen und die dem VBorjtande einer anderen mwahl- berechtigten Krankenkaffe angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht Theil. Für jede wahlberechtigte SKrankenkaffe werden ein Vertreter und zwei Erfagmänner gewählt. Diejelben müffen ihren Wohn- fig in demjenigen Ober-Bojtdirectiong-Bezirk haben, in welchen fi) der Sit der Krankenkafjfe befindet. Pohl, Sammlung von Gejegen ze. f. Boft u. Telegr. jenigen Snduftriezweiges umfaffen müffen, für welchen fie errichtet find. 1) d. h. für Privateifenbahnen. Vogl. Anm. 1 zu $1UANG. Für Privateifenbahnen find 2 Berufsgenofjenjhaften gebildet, die „Privat bahn=-Berufsgenoffenjchaft” in Zübet und die „Straßenbahn-Berufs- genofjenchaft” in Berlin. Zur erfteren gehören diejenigen Eijenbahnen, welche der „‚Betriebsordnung für die Haupteifenbahnen Deutjchlands‘ oder der „Bahnordnung für die Nebeneijenbahnen Deutjhlands‘ unterliegen, jomeit fie nicht Reichs oder Staatsbahnen oder wejentliche Beltandtheile eines anderen unfallverfiherungspflichtigen Betriebes find. Zur Straßenbahn-Berufsgenoffenfhaft gehören mit der gleichen Be- Ihränfung alle anderen PBrivateijenbahnen (Kleinbahnen 2c.). Gemeinfame Beftimmungen. $ 13. © Creignet fi ein Unfall auf der Fahrt, fo ift die nad) $ 51 3b". la.a. D. zu erjtattende Anzeige an diejenige DOrtöpolizeibehörde im Snlande zu richten, in deren Bezirk fich der Unfall ereignet Hat oder der erfte Aufenthalt nach demjelben genommen wird.) Die Unterfuchung des Unfalls ($ 53 a. a. D.) erfolgt durch diejenige Ortspolizei- behörde, an welche die Anzeige erftattet if. Auf Antrag Betheiligter ($ 54 a. a. D.) Tann jedoch die der Drt3polizei- behörde vorgejezte Behörde die Unterfuchung durch eine andere Ort3polizeibehörde herbeiführen.?2) Die zur Führung der Unterfuchung berufene Drt3polizeibehörde hat der Stranfen- £affe, welcher der Berlette angehört, rechtzeitig von dem Zeit- puntte, in weldem die Unterfuchung vorgenommen werden wird, Kenntniß zu geben. Der Borftand hat das Recht, zum Zwed der Theilnahme an den Unterfuhungsverhand- lungen einen Vertreter für die im $ 54 des Unfallverfiche- rungsgejeges bezeichneten Bevollmächtigten zu beftellen und ift hierbei nicht auf den Kreis der Kafjenmitglieder bejchräntt. 2 Hinfichtlich der unter Reich$- oder Staatsverwaltung Itehenden Betriebe bewendet es bei den Borfchriften in 88 51 Abi. 5, 52, 56 a. a. O. 1) Bol. Anm. 1 zu $51 UB®. 2) Bol. Anm. 1 zu $ 53 UBG. 8 14. Auf Unfallverhütungsporfchriften, welhe fich auf die Sicherheit des Eifenbahnbetriebes beziehen, finden die Beltimmungen des 8 9 diejes Gejeges, fowie der SS 79, 81 de3 Unfallverficherungsgefeges feine Anwendung. Betrieb der Keihs-Poft: und Telegraphenverwaltung. ALS gegen Unfall verfichert im Sinne diefes Negulativs find alle im Betriebsdienfte der ReichS-Poft- und Telegraphen- verwaltung, einjchließlich der von ihr für eigene Rechnung, nicht für Nechnung eines Unternehmers, unternommenen Baut- ausführungen, bejchäftigten PBerfonen anzufehen, welche, ohne zu fein, zur Verwaltung lediglich im Arbeitsverhältniß tehent. $ 2. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und der Erfaß- männer hat zum erjten Mal in der evjten Hälfte des Monats April, künftig in der zweiten Hälfte des Monats März, zu erfolgen. Sie gejchieht bei der Pojt-Krankenfaffe unter Leitung des Borfigenden, bei den Drts- und Sunungs-Krankenkaffen, jowie den Snappjchaftskafjen unter Zeitung eines Wahlvorftehers, welcher don derjenigen Dber-Boftdirektion, in deren Bezirk fich der Sig der Kaffe befindet, bejtimmt wird. Die Wahl erfolgt auf die Dauer don je + Fahren, vom 1. April 1886 an gerechnet. Wähldar find nur männliche, grogjährige, gegen Unfall ver- iherte Kaffenmitglieder, welche im Betriebe der Reich8-PVojt- und Telegraphenverwaltung bejchäftigt find, fih im Befite der bürgerlichen Chrenrechte befinden umd nicht durch vichterliche 35 547 II. Theil. -— Negulativ, betr. Umnfallverfiherung für den Betrieb :c. u 548 Anordnung in der Berfügung über ihr Vermögen befchränkt find. Die Wahl erfolgt für jeden Vertreter und für jeden der Erfagmänner befonders. Falls die Wahl nicht ohne Widerjpruch mündlich erfolgt, gefchieht fie duch Stimmzettel. Gewählt ijt derjenige, welcher die meilten Stimmen erhält. Stimmen, welche auf nicht wählbare bz. auf im fraglichen Ober-Bojtdirectiong- Bezirk nicht wohnhafte PBerjonen fallen, oder die Gemählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen- gleicheit entjcheidet daS von Wahlvorjteher zu ziehende Loos. Die Erfaßmänner haben den Vertreter in Behinderungsfällen au erjegen und im alle de8 Ausjcheidens des Letteren für denfelben während des Neftes der Wahlperiode in der Reihen- folge ihrer Wahl einzutreten. Meber jede Wahl don Bertretern der Arbeiter und bon Erfagmännern ijt eine Berhandlungsfchrift aufzunehmen, welche von dem Wahlvorfteher zu unterjchreiben und durch Bermittelung der Ober-PBoftdireftion, in deren Bezirk die Krankenfafje ihren Sik hat, an die Poit-VBerficherungsfomiffion einzureichen it. 2ettere benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl; auf Grund der ihr zugegangenen Verhandlungsfchriften führt fie eine Lifte der gewählten Vertreter und Erfagmänner und veranlaßt in den feitgejegten Friften die erforderlichen Neuwahlen. Alle zwei Sabre jcheidet die Hälfte fänmtlicher Vertreter und Erfasmänner aus. it die Zahl der Vertreter eine ungerade, fo fcheidet daS erite Mal die Hälfte der nächit Eleineren geraden Zahl aus. Die erjtmalig ausfcheidenden werden durch das 2008 bejtimmt. Dasjelbe wird, fobald die Mittheilungen bon den erfolgten Wahlen eingegangen find, durc) einen Beamten der Boft-Berficherungsfommilftion aus der Zahl fänmtlicher Vertreter gezogen. Die Ausfcheidenden können wiedergewählt werden. Kommt bei einer wahlberechtigten Kaffe eine Neumahl nicht in der zweiten Hälfte des März zu Stande, jo bleiben die aus: gelooften und jpäter die im regelmäßigen Wechjel ausfcheidenden Mitglieder bis zur dvollzogenen Neuwahl in Ihätigkeit. 8 3. Zu dem für den Betrieb der Reichs- Post und Telegraphen= verwaltung zu bildenden Schiedsgericht werden bon der Pojt- Berfiherungsfommifjion zwei Beiliger, jowie fir jeden Beiliger ein erjter und zweiter Stellvertreter aus der Zahl der nicht zur Bojt-Verfiherungsfommillion gehörenden angeftellten Beamten der NReichs-Bojt- und Telegraphendermwaltung, welde großjährig und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen befchränft find, auf die Dauer von vier Zahren, bom 1. April 1896 an gerechnet, ernannt. Zwei weitere Beifiger zum Schiedsgericht, fowie für jeden Beifiger ein eriter und zweiter Stellvertreter werden von den Bertretern der Arbeiter unter Leitung der Pojt-Burficherungs- fommifjtion nad) Maßgabe der nachjtehenden Bejtimmungen auf die Dauer bon bier Sahren gewählt. Seder Arbeiterbertreter erhält von der Boit-Verfiherungs- fommiffion durh Bermittelung der Dber-Pojtdirection einen Stimnizettel und hat auf deinfelben fo viele Namen aufzufchreiben, als Beifizer und Stellvertreter zu wählen find. eder Vertreter führt eine Stimme. Gewählt find diejenigen, welche die meijten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht wählbare Berfonen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht niitgezählt. Bei Stinmengleichheit entjcheidet daS bon einem Beamten der Bojt-Berfiherungstommilton zu ziehende 2ooS. Sn derfelben Weife und für diefelbe Zeit werden für jeden Bei- jiser zwei Stellvertreter gewählt. Aus dem Stimmzettel muß fi) deutlich ergeben, welche PBerfon erjter und welche Perfon zweiter Beiliger und bz3. Stellvertreter ijt. Als Beifige und Stellvertreter wählbar find nur jolche großjährige, der Neichs-Bojt- und Telegraphenverwaltung an= achörende, gegen Unfall verficherte Arbeiter, welche Mitglieder einer der Kafjen find, deren Vorjtände die Vertreter der Arbeiter gewählt haben, fich im Beige der bürgerlichen Ehrenrechte be- finden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen bejchräntt find. Alle zwei Sabre fcheiden ein Beiliker und defjen Stell- vertreter aus. Die erjtmalig Ausfcheidenden werden durch das nach dem Stattfinden der erjten Wahl von einem Beamten der Bojt-Berfiherungstommiflion zu ziehende 2008 hejtimmt. Scheidet ein Beifiger während der Wahlperiode aus, fo treten für den Reit derfelben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Ausfcheidende Beiliger und Stellvertreter find wieder wählbar. ! Die Poft-Verfiherungstommiffion hat die gewählten Beifiter und Stellvertreter von ihrer Wahl zu benahrichtigen und ihren Namen und Wohnort der Landes-Eentralbehörde zum Zwecke der Beröffentlihung anzuzeigen. Lehnt ein Gemählter die Wahl zum Beifiger oder Stellvertreter ab, fo Hat die Pojt-Verficherungstommiflion die Berechtigung der Ablehnung zu prüfen Grachtet jie die Ablehnung für bes gründet, jo hot fie alsbald die Wahl einer anderen Perfon zu veranlaffen. Andernfalls hat fe das Ablehnungsgefucd zurüd- zumeifen und, wenn der Gemählte trogdem die Obliegenbeiten des Amts wahrzunehmen fie) weigert, beim Neidhs-Bojtamt die Berhängung der gefeglihen Zivangsmaßregeln zu beantragen. $ 4. Die Vertreter und Erfabbvertreter der Arbeiter, jowie die von diefen gewählten Beifiger und Stellvertreter zum Scdieds- gericht erhalten im alle einer Einberufung Erjaß für den entgangenen Arbeitöperdienft und für nothiwendige baare Aus- lagen (Zuhrkoften 2c.). Sofern die PVertreter in Folge ihrer Einberufung einen Berluft an Arbeitslohn erleiden, wird denfelben derjenige Betrag gewährt, welchen fie bei ununterdvochener Fortdauer ihrer Be- ichäftigung für die Dauer der Einberufung erhalten hätten. Für Zuhrkoften werden diejenigen Süte gewährt, welche bei Ausführung von Dienftreifen der Unterbeamten zu zahlen find. Die zu erjtattenden Beträge jind, foweit fie fi auf Vertreter und Erjagvertreter der Arbeiter beziehen, durch die unmittelbar borgejegte Dienjtjtelle in Forderung nachzuweifen, die Forderungs- nachweife find durch Bermittelung der Ober-PBoftdireetion der Pojt-Berficherungsfommiffion vorzulegen. Kommen neben den Suhrkoften noc, andere baare Auslagen zum Anfat, jo find die entjprechenden Beläge beizubringen. Die Forderungs- nachmeife werden von der Bojt-Berfiherungsfommiffion fejtgejrellt und die zu exjtattenden Beträge alsdann don der Dber-Pojt- direction auf die Vojtkaffe angemwiejen. Für die don den Vertretern der Arbeiter gewählten Beifißer zum Schiedsgericht jind die nach) Maßgabe der borjtehenden Borjriften zu getwährenden Beträge durd) den Borfigenden des Schiedsgericht feftzufegen und die folchergeftalt fejtgeiegten Beträge alsdanıı von der dem Beifiser vorgefegten DberPojt- direction auf die BVoftkaffe anzumeifen. S 5. Die Borjtände der Voft-Krankenfaffen, Orts-Strantenfaffen, Bausfrankenfaffen, Snuungs-Krankentaffen, Rnappichaftstafjen und den Borjchriften des S 75 des Gejeges vom 15. Juni 1883 entiprechenden Hültskafjen ogne Beitrittsziwang, welche im Neichs- Pojtgebiet ihren Sit haben und denen mindejtens zehn im Betriebe der Veichs-Poft- und Telegraphenvermaltung beichäftigte, gegen Unfall verjicherte Mitglieder angehören, wählen alle zwei Sahre zum Zivede der Theilnahme an den Unfallunterfuchungen für den Bezirk einer oder mehrerer Pojtanftalten je einen Be- dollmächtigten und mei Erfagmänner. “Die Vorfisenden der Bojt-Srantenkaffen und die dem PVorjtande einer anderen wahl- berechtigten Kaffe angehörenden Bertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht Theil. Wählbar find nur großjährige, der Neichs-Boft- und Telegraphenderwaltung angehörige und gegen Unfall verficherte Kaffenmitglieder, welche jid) im Befis der bürger- lichen Ehrenrechte befinden umd nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Bermögen befchräntt find. Ueber die Wahl iit eine Berhandlungsichrift aufzunehmen und an die Ober-Poftdircetior, in deren Bezirk die Kranfen- fafjfe ihren Sit hat, einzureichen. 549 II. Theil. — Invalid.- u. Altersverficherung. ©. dv. 22. 6. 1889. 550 8 6. Dem Bevollmächtigten der Kranfenkaffe, welcher an der Unterfuhung des Unfalls theilgenommen hat, wird nur für den entgangenen Arbeitsverdienft, nicht auch für baare Auslagen (FSuhrkoften 2c.) Erjaß geleitet. Für die Berechnung defjelden find die Borjchriften des $ 4 maßgebend. Die Feftlegung und Anweifung deS Betrages erfolgt durch diejenige Ober-Poftdireftion melde die Unterfuchung des Unfalls veranlagt hat. Gefeh, beiveffend die Invaliditäts: und Altersperfiherung. S 7. Dies Negulativ tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft. Berlin, den 31. März 1886. Der Neichslanzler. Sn Vertretung: bon Stephan. Dom 22. Iuni 1889 (M6BL. $. 9%). In Kraft getreten am 1. Januar 1891. — Vgl. die Einleitung zum KBGO. oben ©. 606. I. Amfang und Gegenfland der Berfiherung. Berfiherungspflicht. S1. Nach Maßgabe der Beitimmungen diefes Gefeßes werden vom vollendeten 16. Lebensjahre ab verfichert: l. Berfonen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gejellen, Lehrlinge oder Dienftboten gegen Lohn oder Gehalt bejchäftigt werden; Betriebsbeamte fowie Handlungsgehülfen und -Lehr- linge (ausjchlieglich der in Aporhefen bejchäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Kohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Sahresarbeitsverdienft an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht über- jteigt, Jowie w Bon den nicht im Beamtenverhältniß ftehenden Angehörigen der Boftverwaltung find zu verfichern: die Schreibhülfen, die Lohnjchreiber, die Aushelfer, die Telegraphenarbeiter eimjchl. der Arbeiter an Stangen- zubereitungsanftalten, die im Baubetriebe (micht ausihlieglih in den Bureaus) bejchäftigten Bautechnifer, Zeichner und Baufchreiber, jofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienft 2000 Mark nicht überjteigt, 6. die unmittelbar aus der Voftkaffe bezahlten Banaufjeher, Baumwädter und Bauarbeiter, 7. die Handwerfer der reichseigenen Vojthaltereien und 8. die unmittelbar aus der Poftkalje bezahlten Scheuerfrauen. Vorausjegung des EintrittS der Verfiherungspfliht ift, daß der Be- ihaftigte das 16. Lebensjahr vollendet hat und daß er feine Bejchäfti- gung gegen Entgelt ausübt. (U. D. A. Abi. X Abth. 2 $ 363.) > pop 82. GB Durch Beichluß des Bundesraths fann die Bor- jchrift des S 1 für beftimmte Berufszweige auch 1. auf Betriebsunternehmer,t) melcye nicht vegelmäßig wenigftend einen Zohnarbeiter bejchäftigen, jowie DAL NONE te ae erstreckt werden, und zwar 2c. 3) er 1) Zu den Betriebsunternehmern in diefem Sinne gehören auch die jelbitftändigen Gepädträger, Dienftmänner zc. Eine Erjtredung der Verfiherungspflicht auf diefe Leute ift bisher nicht erfolgt. Gie fönnen ich aber, jofern fie noch nicht über 40 Sahre alt find, in der Zohnklajje IL jelbft verfihern (SS 8, 120). s3. © ALS Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für diefelben wird der Durchichnitts- werth in Unjat gebracht; diefer Werth wird von der unteren Berwaltungsbehörde fejtgejebt. @) Eine Beichäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt im Sinne diefes Gefeßes nicht als eine die Berficherungspflicht begründende Beichäftigung. 3) Durch Beichluß des Bundesraths wird bejtimmmt, inwieweit vorübergehende Dienftleiftungen als Bejchäftigung im Sinne diefes Gejeßes nicht anzujehen find.) 1) Sm Bereihe der PVoftverwaltung find von der BVerficherungs- pflicht befreit: 1. Solhe nit zu den berufsmäßigen Lohnarbeitern ge hörigen Perjonen, welhe im VBoftdienft nur gelegentlich zur Befriedigung eines vorübergehenden Bedürfniffes (3. B. zur Weihnachts= oder Neujahrszeit, zu einer vereinzelten Stell- vertretung 2c.) oder zwar wiederfehrend, aber nur neben= bei und gegen ein geringfügiges Entgelt bejchäftigt werden ; berufsmäßige Zohnarbeiter, die im Pojtdienft nur neben= bei bejchäftigt werden, jofern fie auf Grund ihrer Haupt: bejchäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verficherungs- pflihtig find; 3. Jolde bei der Poft bejchäftigte Ruhegehaltsempfänger umd Empfänger von Unfallventen, welche durd) eine Beicheini- gung der unteren VBermwaltungsbehörde ihre Befreiung nachmeifen ($ 4, 3); 4 Schenerfrauen und jonftige Perfonen, melde nievere Haus: lihe Verrihtungen an mwehjelnden Arbeitsjtellen ver- richten, d. h. weldye nur an einzelnen Stunden des Tages bei der Bojt, jonft an anderen Arbeitsftellen beichäftigt find; 5. Berfonen, welche bei Unfällen der Bojten zur Hülfeleiftung herangezogen werden; 6. Boftgehülfen, welhe vorübergehend in den Stellen als Schreibhülfen Verwendung finden. Dagegen find Sonntagsaushelfer, melde in regelmäßiger Wiederfehr den ganzen Sonntag bejchäftigt find, und Scheuerfrauen, melde für die Dauer eines vollen Tages von der Pojtverwaltung angenommen find, verfiherungspflictig. (U. D. A. Abjcn. X Abth. 2 $ 363.) S4 © Beamte des Reichs und der Bundesftaaten, die mit Benfionsberechtigung angeftellten Beamten vonKommunal- verbänden, fowie Berfonen des Soldatenftandes, welche dienjtlich als Arbeiter bejchäftigt werden, unterliegen der Berficherungspflicht nicht. 2) Die Berficherungspflicht tritt für diejenigen PBerfonen nicht ein, welche in Folge ihres förperlichen oder geiftigen Zuftandes dauernd nicht mehr im Stande find, durcd) eine ihren Kräften und Fähigkeiten entjprechende Lohnarbeit mindeltens 1/; des für ihren Befchäftigungsort nad) S 8 des BE antenDer ie) Fun EB a vom 15. Suni 1883 (ROBL. ©. 73) feitgejeßten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dafjelbe gilt von denjenigen Berjonen, welche auf Grund diefes Gejeges eine Snvalidenrente beziehen. & Solche Perjonen, welche vom Rei), von einem Bundesftante oder einem Kommunalverbande Benfionen oder Martegelder wenigftens im Mindeftbetrage der Snvaliden- vente beziehen, oder welchen auf Grund der reichögejehlichen 35* D 551 II. Theil. — Invalid. u. Altersverficherung. ©. v. 22. 6. 1889. 552 Beftimmungen über Unfallverficherung der Bezug einer jähr- lichen Rente von mindeftens demjelben Betrage zufteht, find auf ihren Antrag von der DVerficherungspflicht zu be- freien. Ueber den Antrag entjcheidet die untere Berwaltungs- behörde des Beichäftigungsortes. Gegen den Bejcheid der- jelben ift die Bejchwerde an die zunächit vorgejegte Behörde zuläffig, welche endgültig entjcheidet. Befondere Kaffeneinrihtungen. S5. © Andere als die unter $ 4 erwähnten Berjonen, welche in Betrieben des Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes bejchäftigt werden, genügen der gejeglichen Berficherungspflicht Durch Betheiligung an einer für den betreffenden Betrieb bejtehenden oder zu errichtenden bejonderen Kafjeneinrichtung, durch) welche ihnen eine den reichSgefeßlich vorgefehenen Leiftungen gleichwerthige Fürforge gefichert ift, fofern bei der betreffenden Kafjeneinrichtung folgende Borausfegungen zutreffen: 1. Die Beiträge der DVerficherten dürfen, foweit fie für die Spnvaliditäts- und Altersperficherung in Höhe des reichsgefeglichen Anfpruchs entrichtet werden, die Hälfte des für den lehteren nad) $ 20 zu erhebenden Beitrags nicht überjteigen. Dieje Beitimmung findet feine Anwendung, fofern in der betreffenden Saffeneinrichtung die Beiträge nad) einem bon der Berechnungsmweife des S$ 20 ab- weichenden Verfahren aufgebracht und in Folge deffen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der Kafjfeneinrichtung aus Synvaliden- und Alters= renten in Höhe des reichSgefetlichen Anfpruchs ob= liegenden Leiftungen zu Ddeden. Sofern hiernac) höhere Beiträge zu erheben find, dürfen die Bei- träge der Berficherten diejenigen der Arbeitgeber nicht liberfteigen. . Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ift den bei folchen Kaffeneinrichtungen betheiligten Ber- jonen, jomweit es fie) um das Maß des reichs- gejeglichen Anfpruchs handelt, unbejchadet der Be- ftimmung des S 32 die bei Berjicherungsanftalten (S 41) zurücgelegte Beitragszeit in Anrechnung zu bringen. 3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von Spnvaliden= und Altersrente muß ein fchiedsgerichtliches Berfahren unter Mitwirkung bon DVertretern der DVerficherten zugelaffen fein. @) Der Bundesrath bejtimmt auf Antrag der zuftändigen Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, welche Sajjen- einrichtungen (Benfions-, Ulters-, Snvalidenfafjen) den vor- jtehenden Anforderungen entjprechen. Den vom Bundesrath anerfannten Kaffeneinrichtungen diejer Art wird zu den von ihnen zu leiftenden Snpaliden- und Altersventen der Neichs- zufhuß ($ 26 Abf. 3) gewährt, fofern ein Anfpruc) auf olche Nenten auch nach den Borfchriften diejes Gefeßes be- jtehen milde. S 6. © Bon dem Ssnkvafttreten diefes Gefeßes ab wird die Betheiligung bei jolchen vom Bundesrath zugelafjenen Raffeneinrichtungen der Berficherung in einer Berficherungs- anftalt gleichgeachtet. Die nach) Maßgabe diejes Gejetes zu gemwährenden Renten werden auf die dabei in Betracht fommenden Berficherungsanftalten und SKaffeneinrichtungen nach näherer Beftimmung der SS 27, 89, 94 vertheilt. @) Wenn bei einer folchen Kaffeneinrichtung die Beiträge nicht in der nach SS 99 ff. vorgejchriebenen Form erhoben DD werden, hat der Vorftand der Kaffeneinrichtung den aus der leßteven ausfcheidenden Perjonen die Dauer ihrer Be» theiligung und für diefen Zeitraum die Höhe des bezogehen Lohnes, die Zugehörigkeit zu einer Krankfenfajje, jotwie die Dauer etwaiger Krankheiten ($ 17) zu bejcheinigen. Der Bundesrath ift befugt, über Form und Inhalt der Be- Iheinigung Vorjchriften zu erlajjen. Gegenstand der Berfiherung. s$ 9. W Gegenftand der Verficherung ift der Anspruch) auf Gewährung einer Snvaliden- beziehungsweife Altersrente. @) Spnpalidenrente erhält ohne Rüdficht auf das Lebens- alter derjenige Verficherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ift. Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigfeit begründet unbefchadet der Vorfchriften des S 76 den An- fpruch auf ISnvalidenrente nur injomeit, al nicht nad) den Beftimmungen der Neichsgefege über Unfallverficherung eine Rente zu leiften ift. & Erwerbsunfähigfeit ift dann anzunehmen, wenn der Berficherte in Folge jeines förperlichen oder geiftigen Zus ftandes nicht mehr im Stande ift, durch eine feinen Kräften und Fähigkeiten entjprechende Lohnarbeit mindeftens einen Betrag zu verdienen, welcher gleichfommt der Summe eines Sechötels des Durchjchnitts der Tohnfäte (8 23), nach welchen für ihn während der leiten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden find, und eines GSechstels des dDreihundeitfachen Bes trages des nach) $ 8 des Sranfenverficherungsgejeges bom 15. Juni 1883 (RGBL. 73) feitgejetten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des legten Bejchäftigungsortes, in welchem er nicht lediglich vorübergehend bejchäftigt gemejen ift. 4) Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweijes der Erwerbsunfähigfeit bedarf, derjenige Verficherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat. $ 10. Spnvalidenvente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Verficherte, welcher während 1 Jahres un- unterbrochen erwerbsunfähig gemefen ift, für die weitere Dauer feiner Ermwerbsunfähigfeit. $ 11. Ein Anfprud) auf Inpalidenvente fteht denjenigen Berficherten nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit fich vorfäßlich oder bei Begehung eines durch ftrafgerichtliches Urtbeil Feftgeitellten Berbrechens zugezogen haben. $ 12. © Die PVerficherungsanftalt ift befugt, für einen erkrankten, der reichSgejeßlichen Kranfenfürjorge nicht unter- liegenden Berficherten das Heilverfahren in dem im S 6 Abi. 1 Ziff. 1 des Kranfenverficherungsgejeßes bezeichneten Umfange zu übernehmen, fofern als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigfeit zu beforgen ift, welche einen Anfprud) auf veichSgefegliche Snvalidenrente begründet. & Die Verfiherungsanftalt ift ferner befugt, zu bers langen, daß die SKranfenfaffe, welcher der Berficherte an- gehört oder zulett angehört hat, die Fürforge für denfelben in demjenigen Umfange übernimmt, welchen die Berficherung3= anftalt für geboten erachtet. Die Koften diefer von ihr beanfpruchten Fürforge hat die Verficherungsanftalt zu er= jegen. AS Erjaß diefer Koften ift die Hälfte des nac) dem Strankfenverficherungsgejeße zu gemwährenden Mindeftbetrages des Srankengeldes zu leiten, fofern nicht höhere Auf- wendungen nachgewiejen werden. 4) Wird in Folge der Krankheit der Verficherte erwerbs- unfähig, jo verliert er, jallS er fich den im Abf. 1 und 2 553 II. Theil. — Invalid.» u. Altersverficherung. ®&.v. 22. 6. 1889. 554 bezeichneten Maknahmen entzogen bat, den Anspruch auf Snvalidenrente, fofern anzunehmen ift, daß die Exrmwerb3- unfähigfeit durch diefes Verhalten veranlaßt ift. Sal. SI ha @ Solhen Berfonen, welchen wegen gewohnheitSmäßiger Trunffucht nad) Anordnung der zuftändigen Behörde geiftige Getränfe in öffentlihen Schanfftätten nicht verabfolgt werden dürfen, ift die Nente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezixk eine folche Anordnung getroffen worden ift, auc) ohne daß die Vorausfegungen des Abjabes 11) vorliegen, ihrem vollen Betrage nad) in Naturalleiftungen zu gewähren. @) Der Anfprud auf die Nente geht zu demjenigen Betrage, in welchem Naturalleiftungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für deffen Bezirk eine folche Be- ftimmung getroffen ift, über, wogegen diejem die LXeiftung der Naturalien obliegt. 4) Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorjtehende Be- ftimmungen Anwendung finden jollen, ift dies don dem KRommunalverbande mitzutheilen. 6) Der Bezugsberechtigte ift befugt, binnen 2 Wochen nach der Zuftellung diefer Mittheilung die Entjcheidung der Kommunalauffichtsbehörde anzurufen. Auf demfelben Wege merden alle Sa Streitigkeiten entjchieden, welche aus dev Anwendung diefer Beftimmungen zwifchen dem Bezugs- berechtigten und dem Kommunalverbande entjtehen. ( Sobald der Mebergang des Anfprucs auf Nente end- gültig feftfteht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Borftand der Berficherungsanftalt die Poftverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu jegen. 1) Apf. 1 geftattet unter Umftänden den Erlak jtatutarifher Be: ftiimmungen, nad; melden allen in dem betr. Bezirfe mwohnenden Rentenempfängern, die dafelbft als landmwirthichaftliche Arbeiter mit Naturalien gelohnt worden find, ein Theil der Rente in Naturalien zu gewähren ift. S 14. Sit der Berechtigte ein Ausländer, fo fann er, fall3 er feinen Wohnfis im Deutfchen Reich aufgiebt, mit dem 3-fachen Betrage der Sahresrente abgefunden werden. Borausfegungen des Anjpruds. S 15. Zur Erlangung eines Anjpruchs auf Snvaliden- oder Altersvente ift, außer dem Nachmweife der Ermerb3- unfähigfeit bezw. des gejetlich worgefehenen Alters, er- forderlich: 1. die Zurüclegung der vorgejchriebenen Wartezeit; 2. die Leitung don Beiträgen. Wartezeit. S 16. Die Wartezeit (S 15) beträgt: 1. bei der Invalidenrente 5 Beitragsjahre; 2. bei der Altersrente 30 Beitragsjahre. Dal. aud; $$ 156 bis 161. Beitragsjahr. $s 17. @ AlS Beitragsjahr gelten 47 Beitragswochen ($ 19). Hierbei werden die BeitragsSwochen, auch wenn fie in verjchiedene Kalenderjahre fallen, unbefchadet der Vor- fchriften des 8 32, bis zur Erfüllung des Beitragsjahres zufammengevechnet. (2) Golden Perfonen, welche, nachdem fie nicht Lediglich vorübergehend in ein die Verficherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienftverhältnig eingetreten waren, wegen be> jcheinigter, mit Exrmwerbsunfähigfeit berbundener Krankheit für die Dauer bon 7 oder mehr aufeinander folgenden Tagen verhindert gewejen find, diejes Berhältnig fortzufeten, oder behufs Erfüllung der Wehrpfliht in Friedens-, Mobil- machungs- oder Sriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewefen find, oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienftleiftungen verrichtet ee werden dieje Zeiten als Beitragszeiten in Anrechnung gebracht. &) Die Dauer einer Krankheit ift nicht als Beitragszeit in Anvehnung zu bringen, wenn der Betheiligte fich die Krankheit vorjätzlich oder bei Begehung eines durch ftraf- gerichtliches Urtheil feitgeitellten Verbrechens, durch fchuld- bafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunffälligfeit oder durch gejchlechtliche Ausfchweifungen zugezogen hat. © Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als 1 Sahr währen, fommt die über diejen Zeitraum hinaus- reichende Dauer der Krankheit al3 Beitragszeit nicht in An= rechnung. S 18. © Zum Nachweife einer Krankheit ($ 17) genügt die Bejcheinigung des DVorjtandes derjenigen Sranfenkaffe (8 135), bezw. derjenigen eingefchriebenen oder auf Grund landesrechtliher Borfchriften errichteten Hilfsfafje, welcher der DVerficherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kafjen zu ge- währenden Sranfenunterftüßung binausreicht, jowie für Die- jenigen Perfonen, welche einer derartigen Kaffe nicht an- gehört haben, die Beicheinigung der Gemeindebehörde. Die Raffenvorftände find verpflichtet, diefe Bejcheinigungen aus- zuftellen und fünnen hierzu von der Auffichtsbehörde durch Gelditrafe bis zu 100 Marf angehalten werden. & Für die in Neich$- und Staatsbetrieben bejchäftigten Berfonen können die vorjtehend bezeichneten Bejcheinigungen durch die vorgefeßte Dienftbehörde ausgejtellt werden. &) Der Nachweis geleifteter Militärdienfte erfolgt durch Borlegung der Militärpapiere. Aufbringung der Mittel. $ 19. © Die Mittel zur Gewährung der Snvaliden- und Altersrenten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Berficherten aufgebracht. & Die Aufbringung der Mittel erfolgt jeitens des Reichs dur) Zufhüffe zu den in jedem Sahre thatfächlich zu zahlenden Renten, feitens dev Arbeitgeber und der Ber- fiherten durch Laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Berficherten zu gleichen Theilen ($ 116) und find für jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der DVerficherte in einem die Verficherungspflicht be= gründenden Arbeit3- oder Dienftverhältnig gejtanden hat (Beitragsmwocdhe). Ss 20. © Die Feltjekung derifür die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge erfolgt für die einzelnen Berficherungs- anftalten ($ 41) im Voraus auf beftimmte Zeiträume, und zwar erftmalig für die Zeit bis zum Ablauf von 10 Sahren nac dem Ssnkrafttreten diejes Gejeßes ($ 162 Abj. 2), dem- näcdhlt für je 5 weitere Sahre. 2 Die Höhe der Beiträge ift unter Berücdfichtigung der in Folge von Krankheiten ($ 17 Abf. 2) entftehenden Aus- fälle jo zu bemefjen, daß durch diefelben gedeckt werden die Bermaltungsfoften, die Rücklagen zur Bildung eines Referve- fonds (S 21), die durd Eritattung von Beiträgen (88 30 555 II. Theil. — nvalid.- u. Altersverficherung. ©. dv. 22. 6. 1889. 556 und 31) vorausfichtlich entftehenden Aufwendungen, fowie der SKapitalmert) der von der Berficherungsanftalt auf- zubringenden Antheile an denjenigen Nenten, welche in a betreffenden Zeitraum borausfichtlich zu bewilligen fein werden. S 21. © Die Rücklagen zum Nefervefonds find für die erste Beitragsperiode jo zu bemeffen, daß am Schluffe der- jelben der Nejervefonds ?/; des Kapitalwerths der in diefer Periode der Berficherungsanftalt vorausfichtlih zur Laft fallenden Nenten beträgt. Sofern der NRefervefonds am Schlujfe der erften Beitragsperiode diefen Betrag nicht er- reicht hat, ift daS Fehlende in den nächjten Beitragsperioden aufzubringen. Die Bertheilung auf diefe Perioden unterliegt der Genehmigung des Neichs-Berficherungsamts. (A ee 8) Der Refervefonds fomwie deffen Zinfen dürfen, folange der erftere die vorgefchriebene Höhe noch nicht erreicht hat, nur in dringenden Bedarfsjällen mit Genehmigung des Neich3-Berfiherungsamts angegriffen werden. Lohnklaffen. S 22. © Zum Bmec der Bemefjung der Beiträge und Renten werden nach der Höhe des Sahresarbeitsverdienftes folgende Slaffen der Verficherten gebildet: Kaffe I bis zu 350 Mark einjchlieglich, „ II von mehr als 350 bis 550 Mark, „ II von mehr als 550 bis 850 Mark, „ IV von mehr al 850 Mar. 2) Ale Sahresarbeitsperdienit gilt, fofern nicht Alrbeit- geber unv Berficherter darüber einverjtanden find, daß ein höherer Betrag zu Grunde gelegt wird: 4. für Mitglieder einer Drt$>, Betriebs (Habrik-), Baus oder Snnungsfranfenfaffe der 300-fache Be- trag des für ihre Kranfenfafjenbeiträge maßgebenden durchfchnittlihen DQTagelohnes ($ 20 des Sranfen- verficherungsgejeßes) bezw. wirflic;en Arbeitsver- dienftes (S 64 Ziff. 1a. a. D.); im Vebrigen der 300-fache Betrag des ortSüblichen ZTagelohnes gewöhnlicher Qagearbeiter de8 Be- ichäftigungsortes ($S 8 des SKrankenverficherungs- gefeßeS). Auf tägliche Lohnfüse beredjnet, umfaßt SQ 1,16 M Lohnklaffe I einen Tagelohn bis zu j ln Er von mehr als 1,16 ,, bis 1,83 # [22 III [20 n [23 „ [23 1,83 n „ 2,83 „ „ IV „ „ „ 173 rn 2,83 m” Ss 23. Als Lohnfak ($ 9 Abf. 3) gilt: für die Lohnklaffe I der Sa don 300 Mark, „m „ a „on an) EIER RTZOHEE „m n IV EN Ss 24. U) Die Beiträge müfjen nach den Zohnklaffen in der Weife bemefjen werden, daß durch) die in jeder Kohnklaffe auffommenden Beiträge die Belaftung gedeckt wird, welche der Verfiherungsanftalt dur) die auf Grund diejer Bei- träge entjtchenden Ansprüche voraussichtlich erinächft. Dabei ift jedoch eine aus der Selbjtverficherung und der freiwilligen Berfiherung vorausfichtlich entftehende Mehrbelaftung auf alle Lohnklafjen zu vertheilen.t) er 1) Der Beitrag für die Kalenderwodye beläuft fi): für die Zemktafle | auf 14 Bf. „nn ” ” ” " " ” ji I ji ” von END (U. D. A. Abjen. X Abt). 2 8 364). air, 30 „ Berehnung der Renten. $ 25. Die Renten werden für Kalenderjahre berechnet. Sie beitehen aus einem, vorbehaltlich der Vorfchrift des $ 28 Abf. 2, don der Berficherungsanftalt aufzubringenden Betrage und aus einem fejten Zujchuffe des Neichs. S 26. © Bei Beredinung des von der Berficherungs- anftalt aufzubringenden Theiles der Snpalidenrente wird ein Betrag don 60 Mark zu Grunde gelegt. Derjelbe fteigt mit jeder vollendeten Beitragsmwoche in der Rohnflaffe Ium 2 Pf, ” n ” I ” 6 ” " " " IV " 13 2 2) Der von der Berficherungsanftalt aufzubringende Theil der Altersrente beträgt für jede Beitragsmoche in Zohnkflaffe I 4 Pf, E e I EO, M8,„ „ " I Dabei werden 1410 Beitragswochen in Anrechnung gebracht. Sind für einen Derficherten Beiträge fliv mehr alS 1410 Bei- tragSmwochen in verjchiedenen Rohnklafjen entrichtet, jo werden für die Berechnung Diejenigen 1410 Beitragswochen in Anjaß gebracht, in denen die höchiten Beiträge entrichtet worden Jind. %) Der Zufchuß des Neichs beträgt für jede Rente jährlich 50 Mar. 4) Die Renten find in monatlichen Theilbeträgen im Boraus zu zahlen. Diefelben find auf volle 5 Pfennig für den Monat nach oben abzurunden.*) ” ” Die Nenten berehnen fi hiernad) wie folgt: A. Imvalidenrente: 3. ®. 60 Beitragswohen i. d. Lohnklaffe I: 60. 2= 120 # 120 n „ 1120.02 100 vr „., 1221002290 200 5 „ IV: 200. 13 = 26.0004 10 Wochen bejheinigter Krankheit 8 , militärifcher Dienftleiftung beide nad) der Zohnklaffe II zu berechnen (SS 17, 28) . 10- 6= 0,60 „ 8.'6= 048, Zufhuß des Reihe. - » » ... 5 0,0085 Grumdbetrag der DVerfiherungsanftalt (Benfionskaffen-Abtheilung A) & 60,00 zufammen jährlid) 154,48 u oder monatlih 12,90 A *) Val. Tafeln zur Grmittelung der Invaliden- und Altersrenten von Belmann ımd Dr. Niebour, Mathematiker des Reichs-Verficherungs- amts. Berlin (Siemenrot) & Worms). 557 t Die niedrigfte Invalidenrente beträgt nach Ablauf der Warteyei von 5 Beitragsjahren ($S 16 Ziff. 1), jofern Beiträge nur aus einer Sohnklaffe in Betracht fommen, jährlid: im Lohnklaffe I 114,70 # ir r TE ee: 21041077, i BTL. 131,107. W EL IN 140,559, Einen eigentlihen Höcjtbetrag giebt es bei der Snvalidenrente nicht. Diefelbe beträgt z. B. nad Ablauf von 50 Beitragsjahren in der Zohnflaffe IV 415,50 M. Bol. jedod S 34, Ziff. 1. B. Altersrente: Der niedrigfte Betrag ijt (1410 Beitragss wochen in der Lohnklaffe I) 1410 - 4 — 56,40 A + 50 KH Neihszufhuß — 106,40 M jährlich. Der Hödjftbetrag ift (L4LO Beitragsmochen in der Zohnflaffe IV) 1410 - 10= 141,00 46 + 50 4 Reihssihub - - - . . = 191,00 6 jährlid. Hierzu treten überall die Abrundungen der monatlichen Theil- beträge auf volle 5 Pfennig. Swifihen diefen Beträgen werden die Einzelventen überaus ver- Ihieden jein, da die Höhe der Altersrente davon abhängig ift, im welden Zohnklaffen die meilten Beiträge geleijtet find. (Val. Abj. 2.) $ 27. Für einen Berficherten, welcher bei einer der nad) SS 5 und 7 zugelafjenen Safjeneinrichtungen betheiligt ge- iwejen ijt, wird bei der Steigerung der Snvalidenrente jowie bei Berechnung der Altersrente für jede Woche der Be- theiligung nach dem Snevafttreten diejes Gejeßes diejenige Lohnklafje in Rechnung gebracht, welcher derjelbe nach dem don ihm wirklich bezogenen Lohne angehört haben wiirde, wenn er bei einer Verficherungsanftalt verfichert gemwejen wäre. Hat der Verficherte gleichzeitig einer Sinappjchafts- faffe oder einer Dxts-, Beirieb!3- (Fabrit-), Baus oder Sunungsfaffe angehört, fo bejtimmt jich die in Rechnung au bringende Kohnklaffe nach den Beltimmungen der Ziff. 3 bezw. 4 des S 22 Ab). 2. $S28 © Für die nad) S 17 als Beitragszeit geltende Dauer bejcheinigter Krankheiten und militärijcher Dient- leiftungen twird bei Berechnung der Nente die Lohnklafje II zu Grunde gelegt. @) Den auf die Dauer militärischer Dienftleiftungen entfallenden Antheil der Nente übernimmt das Reich (8 89). Ss 29. © Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Berluft der Ermwerbsfähigfeit eingetreten it. Als diefer Zeitpunkt gilt, jofern nicht ein anderer in der Entjeheidung feftgejtellt wird, der Tag, an welchem dev Antrag auf Bewilligung dev Rente bei der unteren Ber- waltungsbehörde gejtellt worden ift (S 75). 9 Die Altersrente beginnt frühejtens mit dem 1. Tage des 71. Lebensjahres. Diefelbe fommt in Fortjall, jobald dem Empfänger Snoalidenrente gewährt wird. - Erftattung von Beiträgen. S 30. MWeiblichen PBerfonen, welche eine Ehe eingehen, bevor fie in den Genuß einer Rente gelangt find, fteht ein Anfpruch auf Erjtattung der Hälfte der für fie geleiteten Beiträge zu, wenn die leßteren für mindeitens 5 Beitrags- jahre entrichtet worden find. Diefer Anfpruch muß binnen 3 Monaten nach der Verheirathung geltend gemacht werden. Mit der Erftattung erlischt die durch) das frühere DVer- fiherungsverhältnig begründete Anwartjchaft. s 31. V Wenn eine männliche Berfon, für welche mindeftens für 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden II. Theil. — Invalid. u. Mltersverficherung. ©. vd. 22. 6. 1889. 358 find, verjtivbt, bevor fie in den Genuß einer Rente gelangt ift, jo fteht der hinterlaffenen Wittiwe oder, falls eine jolche nicht vorhanden ift, den hinterlaffenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein Anfpruch auf Eritattung der Hälfte der für den Verfiorbenen entrichteten Beiträge zu. 2) Wenn eine weibliche Berfon, für welche mindeftens für 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden find, verftirbt, bevor fie in den Genuß einer Rente gelangt ift, jo Steht den binterlafjenen vaterlojen Kindern unter 15 Sahren ein An- fpruch auf Erftattung der Hälfte der für die DVerftorbene entrichteten Beiträge zu. 9 Borjtehende Beftimmungen finden feine Anwendung, jofern den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Ber- jicherten auf Grund des Unfallverficherungsgefeßes eine Nente gewährt wird. Erlöjchen der Anwartjchaft. s 32. ©) Die aus einen Verficherungsperhältniß fich er= gebende Anmwartjchaft erlijcht, wenn während 4 aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger als insgefammt 47 Bei- tragSwochen Beiträge auf Grund des Verficherungsper- hältnijjes oder freiwillig ($ 117) entrichtet worden find.) 2) Die Unwartjchaft lebt wieder auf, jobald durch Wieder- eintreten in eine das BVBerficherungsverhältnigß begründende Bejchäftigung oder durch freiwillige Beitragsleiltung das Berficherungsverhältniß erneuert und danad) eine Wartezeit von 5 Beitragsjahren zurückgelegt ift. 1) Konteole darüber wird durd die Quittungsfarte ($ 101) bezw. durch die fie erjegende Beiheinigung ($ 6, 2) ausgeübt. Beränderung der Berhältniffe. 83. © Tritt in den Verhältniffen des Empfängers einer Snvalidenvente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr al3 dauernd erwerbsunfähig ($ 9) erjcheinen läßt, jo fan demfelben die Nente entzogen werden.t) . 9 Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirffamkeit, an welchen der die Entziehung ausfprechende Bejcheid zugeftellt worden ift. 9) Wird die Rente von Neuem bewilligt, jo ift die Zeit des früheren Rentenbezuges dem Berficherten ebenjo wie eine bejcheinigte Srankheitszeit ($ 17 Abj. 2) anzurechnen. 1) Ueber die Entziehung der Jnvalidenrente entjcheidet der Bezirks- ausjchuß, welcher die Rente fejtgejest hat. $ 34. Der nad) Maßgabe diefes Gefeßes erworbene Anspruch auf Rente ruht: 1. fir diejenigen Berfonen, welche auf Grund der reichs- gejeglichen Bejtimmungen über Unfallverficherung eine Rente beziehen, folange und fomweit die Unfall» vente unter Hinzuvechnung der diefen Berfonen nach dem gegenmärtigen Gefeße zugejprochenen Nente den Betrag von 415 Mark überfteigt; 2. für die in den SS 4 und 7 bezeichneten Beamten und Perjonen des Soldatenftandes, folange und jomweit die vdenjelben gewährten Venfionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gejebe zugejprochenen Rente den Betrag von 415 Mark überfteigen; 3. folange der Berechtigte eine die Dauer von 1 Monat überfteigende Freiheitsitrafe verbüßt, oder folange er in einem Arbeitshaufe oder in einer Befferungs- anftalt untergebracht ift; &.v. 22. 6. 1889. 560 559 II. Theil. — Invalid. u. Mltersverficherung. 4. jolange der Berechtigte nicht im Snlande wohnt. Durch Beichluß des Bundesraths fan Ddiefe Be- ftimmung fir beftimmte Grenzgebiete auger Kraft gejeßt werden. Berhältniß zu anderen Anjprücen. A un, Ss 35. © Die auf gefeglicher Borfchrift beruhende Ver- pflihtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unter- ftüsung hülfsbedürftiger Perfonen fowie fonjtige gejeßliche, ftatutarijche oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Flixvforge für alte, franfe, erwerbsunfähige oder hüljsbedürftige Berfonen werden durch diefes Gejet nicht berührt. @) Soweit von einer Gemeinde oder einem AUrmen- verbande an hülfsbedürftige PBerfonen Unterjtüßungen für einen Zeitraum geleiftet find, fiir welchen diejen SPerfonen ein Anjpruch auf Smvaliden- oder Altersvente zuftand, geht der Anfpruch auf Nente im Betrage dev geleijteten Unter- ftüßung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Sajjen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Berpflichtung zur Unterftügung Hülfsbedürftiger auf Grund gefetslicher Borjchrift erfüllt haben. Die Vorfhrift des $ 35 Iehnt fid) an diejenige des $ 57 des KVO. und $ 8 des UDO. an. $ 39. Snjoweit den nach Maßgabe diefes Gejeßes zum Bezuge von Snvalidenrenten berechtigten Perfonen ein ge- jeglicher Anfpruc auf Erfag des ihnen durch die Snpalidität entftandenen Schadens gegen Dritte zujteht, geht derjelbe auf die Berficherungsanftalt bis zum Betrage der von Ddiejer zu gewährenden Rente über. Borredhte der Renten. S 40. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfündet, noch übertragen, noch für andere al3 die im $ 749 Ab}. 4 der Eivilprozegordnung!) bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der erfaßberechtigten Gemeinden oder Armenverbände gepfündet werden. 1) oben ©. 200. II. Organifation. Berfiderungsanftalten. $S 41. Die Invalidität und Altersverficherung erfolgt durch Verficherungsanftalten, welche nach Bejtimmungen der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebietes oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden. Auch kann fir mehrere Bundesftaaten oder Gebiets- theile derfelben, jowie für mehrere weitere Kommunalver- bände eines Bundesftaates eine gemeinfame Berficherungs- anftalt errichtet werden.t) Sn der Berficherungsanftalt find alle diejenigen PBerjonen versichert, deren Beichäftigungsort im Bezirk dev Berfiche- rungsanftalt Liegt. Someit die Beichäftigung in einem Be- triebe ftattfindet, deffen Sig im Snlande belegen ift, gilt al3 Beihäftigungsort der Sit des Betriebes.) 1) Ganz Deutjhland ift in 31 Verfiherungsanftalten eingetheilt. Auf das Königreid) Preußen entfallen davon 13, und zwar bilden je eine die Provinzen Oftpreußen, Weftpreußen, Brandenburg, Pommern, Bojen, Schlefien und Weitfalen, jowie Berlin. Von den anderen Provinzen find zu einer Verfiherungsanftalt verbunden: ScleswigsHolftein mit dem oldenburgijhen Fürftenthum Lübed, die Aheinprovinz mit den Hollenzollernihen Landen und dem olden- | Tr Tr nn nn burgifhen Fürftenthfum Birkenfeld, Sadjjen mit dem Herzogthum Anhalt, Hannover mit Pyrmont, Schaumburg-tippe, jowie Lippe und Hejjen-Naffau mit Waldef Das Königreih Bayern umfaßt PVer- fiherungsanftalten: Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Regensburg, Oberfranten, Mittelfranken, Unterfranken und Ajchaffen- Se eine Verliherungsanjtalt Staaten: Königreide Sadhjen, Württemberg, Großherzogthümer Baden, Hejjen, Herzogthümer Braunfhmweig und Oldenburg (ohne Lübet und Birkenfeld) jowie Eljaß-Loth- ringen. Zu je einer Verfiherungsanftalt Haben fi; zufammengethan: die beiden Medlenburg, die drei Hanjeftädte und die thüringifhen Staaten. 2) In der Poftverwaltung gilt als Sit des Betriebes der Antsfig der den Verfiherungspflictigen bejchäftigenden Dienititelle, für die bei einer Verfehrsanftalt Beihäftigten aljo der Sit der Ber- fehrsanftalt. Für die bei Herftellung und Unterhaltung der Telegraphenanlagen den Telegraphen-Bauführern, Zeitungsreviforen und Zeitnngsaufjehern unterftellten PVerjonen gilt als Sit des Betriebes der Sih der Ober- PVoftdireftion. Someit jedod die Ausführung von Unterhaltungs- arbeiten an den Stadt-Telegraphen- oder Stadt-FFernipredanlagen unter Zeitung eines Beamten der vrtlichen Telegraphenanjtalt gejchieht, s der Sitz der Telegraphenanftalt als Sik des Betriebes anzus ehen. Für Arbeiter der Stangenzubereitungsanftalten ift der Giß ber Zubereitungsanftalt maßgebend. (A. D. A. Abihn. X Abth. 2 S 366.) $ 43. ® Der Sit der Verfiherungsanftalt wird durch die Landesregierung bejtimmt.t) @) Sft die DVerficherungsanftalt für mehrere Bundes- ftaaten over Gebietstheile derfelben errichtet, jo bejtimmt den Sit, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landes- regierungen nicht zu Stande fommt, dev Bundesrath.?) 1) Der Si der PVerfiherumgsanftalten für die preußijchen und bayerifhen Bezirke ift fajt durdmeg die Provinzial- bezw. Bezirks- hauptftadt, für diejenigen Staaten, melde eine Verfiherungsantalt für fi bilden, die Landeshauptftadt. 2) Für die gemeinfame Berfiherungsanitalt der beiden Medlenburg ift Schwerin, für die der Hanfeftädte Lübed, und für die der thüringifchen Staaten Weimar beftimmt. $ 44. © Die DVerfiherungsanftalt fan unter ihrem Namen Nechte erwerben und Verbindlichfeiten eingehen, vor Gericht lagen und verklagt werden. Für ihre Berbindlichkeiten haftet den Gläubigern das AnftaltSpermögen, joweit dafjelbe zur Dedung der Verpflichtungen der Ber- fiherungsanftalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Berficherungsanftalt errichtet ift, im Unvermögens- falle deffelben oder wenn die Berficherungsanftalt für den Bundesftaat errichtet ift, der Bundesitaat. @Ü) G) Boritand. 8 46. W Die DVerfiherungsanftalt wird durd) einen Borjtand verwaltet, jomweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gefeß oder Statut dem Ausfchuffe oder anderen Dr- ganen übertragen find. Der Vorjtand hat die Verficherungs- anftalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Bertretung evftreekt fih auch auf diejenigen Gejchäfte und Nechtshandlungen, für welche nach den Gejegen eine Spezial- vollmacht erforderlich ift. Die Vertretung der Berficherungs- Be gegenüber dem DVorftande wird durch” das Statut geregelt. 8 47. © Der Borftand der Verficherungsgejellichaft hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Gejchäfte werden don einem oder mehreren Beamten des weiteren 561 I. Theil. — Invalid. u. AlterSverficherung. ©. dv. 22. 6. 1889. 562 Kommunalverbandes oder Bundesftaates, für melchen die Berfiherungsanftalt errichtet ift, wahrgenommen . . , @) Durd) das Statut kann bejtimmt werden, daß dem Borftande neben den vorgenannten Beamten noch andere Perjonen angehören follen. Diefelben Eönnen nad) Be- ftimmung des Statut bejoldet oder unbefoldet fein... .. . (DEE al lei ie Ausfhuß. 48. W Für jede DVerficherungsanftalt wird ein Aus- fhuß gebildet, welcher au3 mindeitens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Verficherten beteht. Die Zahl der Bertreter wird bis zur Genehmigung des Statut3 durch die Zandeszentralbehörde, jpäter dur) das Statut beftimmt. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ber- ficherten muß gleich fein. @) Diefe Menkrater werden bon den Vorftänden der im Bezirk der Berfiherungsanftalt vorhandenen DrtS-Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Snnungskrankenkaffen, Knappfchafts- faffen, Seemanngfajjfen ...... gewählt SEAIRO @) Für jeden Vertreter find ein erfter und zweiter Erjat- mann zu wählen, welche denfelben in Behinderungsfällen zu erjegen und im Fall des Ausfcheidens für den Nejt der En BENDIe in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten aben. , &) Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausfcheiden- den find wieder wählbar. Ei ee Weitere Organe. 851. © Durd das Statut Fann die Bildung eines Auffichtsrathes angeordnet werden. Ein Auffichtsrath muß ebildet werden, wenn nad) dem Statut dem Borftande hei der Arbeitgeber und Verficherten nicht angehören. Der Auffihtsrath hat die a ng des Vorjtandes u überwachen und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen. DR. & ALS örtliche Organe der Verfiherungsanftalt werden Vertrauensmänner aus dem SKreife der Arbeitgeber und der Berficherten beitellt. 9) Die Mitglieder des Auffichtsrathes und die DVer- trauensmänner dürfen nicht Mitglieder des VBorftandes fein. Statut. 554. © Für jede Verficherungsanftalt ift ein Statut zu errichten, welches von dem Ausfchuffe bejchloffen wird. 856. W Das Statut bedarf zu feiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichsperfiherungsamtes . .. . . . @) Gegen die Entjcheidung des ReichSperfiherungsamtes, durch welche die Genehmigung verjagt wird, findet binnen einer Zrilt von bier Wochen vom Tage der Zuftellung an den Borjtand ab, die Beichwerde an den Bundesrat Hate. ®) &) 6) Staatsftommifjfar. 863. W Für den Bezirk einer jeden Verficherungsanftalt wird zur Wahrung der SSntereffen der Übrigen Verficherungs- anftalten und des Reichs von der Landesregierung im Ein- vernehmen mit dem Neichsfanzler ein Kommifjar beftellt. Derjelbe ift insbefondere befugt, allen Verhandlungen der VoHl, Sammlung von Gefegen ac. f. Poft u. Telegr. Drgane der DVerficherungsanftalt mit berathender Stimme und den Berhandlungen vor den Schiedsgerichten beizumohnen, Anträge zu ftellen, gegen jolche Entjcheidungen, durch melche die Erwerbsunfähigfeit anerfannt over eine Rente fejtgejett wird (SS 75 und 77), die zuläffigen Rechtsmittel einzulegen und Einfiht in die Akten zu nehmen. Zu diefem Zmed ift ihm nn den Berhandlungsgegenftänden rechtzeitig Kenntniß u geben. { @) Die Thätigfeit des Kommiffars erftrect fich auch auf diejenigen nach SS 5 und 7 zugelafjenen Rafjeneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommifjars ihren Stk haben. 6% Der Bundesrath ift befugt, für die Kommifjare Ge- Ichäftsanmeifungen zu erlaffen. II. Sdiedsgeridte. 870. ® Für den Bezirk jeder Berficherungsanftalt wird mindeftens ein Schiedsgericht errichtet. Ge 871. m Fedes SchiedSgericht befteht aus 1 ftändigen Vorfigenden und aus Beifigern. Die Zahl der Beifiter muß aus der Klaffe der Arbeitgeber und der Berficherten mindeftens je 2 betragen. @) Der Borfigende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Hentralbehörde des Bundesftaates, in welchem der Sit des SchiedSgerichtS belegen ift, ernannt. Zur den Vorfigenden ift in gleicher Weife ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. (BE G@Ouraatinenn $ 72. Name und Wohnort des SchiedSgerichtsporfigenden und feines Stellvertreter, jowie der Beifiger find von der Landes- Zentralbehörde in dem zu deren amtlichen Ber- öffentlichungen beftimmten Blatte befannt zu machen. $ 73. W Der Borfisende und dejjen Stellvertreter, jomwie die Beifiger find auf die gewifjenhafte Erfüllung der Dbliegenheiten ihres Amts eidlic) zu verpflichten. (aye ehe &) Berjonen, welche die Wahl ohne zuläffigen Grund ablehnen, oder fich der Ausübung ihres Amts ohne Hin- reichende Entjchuldigung on werden vom Borfigenden mit Geldftrafe bis zu 500 Mark belegt. 9 Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gemwählten ihre Dienftleiftung, fo hat, folange und fo- weit die3 der Fall ift, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sit des Schiedsgericht belegen ift, die Beiliger aus der Zahl der Arbeitgeber bezw. Berficherten zu ernennen. $ 74. © Der Borfigende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen defjelben. ..... . @ Das Schiedsgericht ift befugt, Zeugen und Sad)- verftändige, auch eidlich, zu vernehmen. 9 Das Schiedsgericht entfcheidet in der Bejegung von 3 Mitgliedern, unter denen fich 1 Arbeitgeber und 1 Ber- fiherter befinden muß. @ Die Entjcheidungen des Schiedögerichts erfolgen nad) Stimmenmehrheit. © m Uebrigen wird das Verfahren vor dem SchiedS- gerichte durch Kaiferliche Verordnung mit Zuftimmung des Bundesrath3 geregelt. 36 563 II. Theil. — Iuvalid.» u. Altersverficherung. ©. v. 22. 6. 1889. 564 6 Die Koften des Schiedsgerichts, jowie die Koften des Berfahrens vor demjelben trägt die Berficherungsanftalt. Das Schiedsgericht ift jedoch befugt, den Betheiligten folche Koften des Berfahrens zur Yaft zu legen, melde durch un= begründete Beweisanträge derjelben veranlaßt worden find. ) Dem Borfitgenden des SchiedsgerichtS und dejfen Stell- vertreter darf eine Vergütung von der DVerficherungsanftalt nicht gewährt werden. IV. Berfahren. Veltitellung der Rente. 8 75. © Berjonen, welche den Anfpruch auf Bewilligung einer Inpaliden= oder Altersrente erheben, haben diejen Iln= jpruch bei der für ihren Wohnort zuftändigen unteren Ber- waltungsbehörde anzumelden. Der Anmeldung find die Duittungsfarte jowie die jonftigen zur Begründung des Anfpruchs dienenden Beweisftlicke beizufügen. . . . . . a nee &) Wird der angemeldete Anjpruch anerkannt, fo ift Die Höhe der Nente fofort feftzuftellen. Dem Cmpfangs- berechtigten ift jodann ein fchriftlicher Bejcheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Nente zu erjehen ift. Abjchrift des Befcheides ift dem Staatstommilfar (8 63) zuzuftellen. 4) Wird der angemeldete Anfpruch nicht anerfannt, jo ift derfelbe durch fehriftlicen, mit Gründen verjehenen Be- jeheid abzulehnen. Ss 76. ® Die Annahme, daß die Ermwerbsunfähigfeit durch einen nach den Unfallverficherumgsgefegen zu ent- Ichädigenden Unfall verurfacht ift, begründet nicht die Ab- lehnung des Anjpruchs auf Snvalidenrente. ES ift vielmehr, jofern im Uebrigen dev Anjpruch gerechtfertigt erjcheint, die Snoalidenrente fejtzuftellen. le et &) Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfall entjchädigung bejtritten, jo ijt dariiber in dem durch SS 62 und 63 des Unfallverficherungsgefeßes vom 6. Juli 18841) vorgefchriebenen Berfahren zu entjcheiden. Sm Uebrigen werden Gtreitigfeiten über den Crjaganjprud) bon dem ordetlichen Richter entjchieden. 1) Dal. aud) SS 3 und 6 des UAG®. v. 28. 5. 1885. 8 77. © Gegen den Bejcheid, durch welchen der An- Ipruch abgelehnt wird, fowie gegen den Bejcheid, durch welchen die Höhe der Nente feitgejtellt wird, findet die Be- rufung auf jchiedsgerichtliche Entjcheidung ftatt. ®) Der Beicheid muß die Bezeichnung der Berufungs- feift und des für die Berufung zuftändigen Schiedsgerichts, jowie Namen und Wohnort des Borfigenden des lebteven enthalten. Die Berufung ift bei Vermeidung des Ylus- Ichluffes binnen 4 Wochen nad) der Zuftellung des Be- jcheides bei dem Borfisenden des SchiedSgerichts einzulegen‘) & Die Berufung hat feine aufjchiebende Wirfung.?) 1) Das Verfahren bei der Nentenfeftfekung ift aljo ähnlich wie bei der Unfallverfiherung. Beiheid des Bezirfsausihujfes ($ 75), Be- rufung an das Schiedsgericht ($ 77), Nevifion bei dem Neichs-Ver- fiherungsamt (8 79). Die Revifion ift jedodh im Allgemeinen nur bei „Rechtsverlegung”“ ftatthaft (S 80). 2), Handelt es fih um Erftattung von Beiträgen gemäß SS 30 und 31, jo haben die Rechtsmittel (Berufung und Revifton) auf: I&iebende Wirkung ($ 95). $ 78. Eine Ausfertigung der Entjcheidung des Schieds- gerichtS it dem Berufenden und dem Borftande der Ver- Jicherungsanftalt, 1) eine Abjchrift dem Staatsfommifjar ($ 63) zuzuftellen. 1) dem Bezirksausfhuffe der Penfionskaffe. $ 79. Gegen die Entjcheidung des Schiedsgerichts fteht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revifion zu. Die Ne- vifton hat feine auffchiebende Wirkung. Sit von dem Schieds- gericht der Anfpruc auf Nente im Widerfpruch mit dem Borftande der Verficherungsanftalt!) anerfannt und nicht gleichzeitig liber die Höhe der Nente entfchieden, fo hat der Vorftand der Berficherungsanftalt!) unverzüglich die Höhe dev Nente feitzuftellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Nechtsmittel der Nevifion eingelegt wird, fofort wenigitend vorläufig die Nente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht Statt. 1) Bezirksausfhuß der Penfionsfaffe. Der Borftand der Penfions- falle n befugt, die Bezirksausihüffe zur Einlegung der Revifion an- zumeren. S 80. © Meber die Nevifion entfcheidet das Neichs- Berficderungsamt. Das Rechtsmittel ift bei demfelben binnen 4 Wochen nach der Zuftellung der Entjheidung des Sc)ieds- gerichtS einzulegen. @) Die Revifion fann nur darauf geftüßt werden: 1. daß die angefochtene Entjcheidung auf der Nicht anmwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bejtehenden Rechts oder auf einem Berftoß wider den Elaven Inhalt dev Akten beruhe; 2. daß das Verfahren an mefentlichen Mängeln leide. Die Beltimmungen über die Revifionsgründe deden fi übrigens mit denjenigen über das Verwaltungsftreitverfahren (Revifion bei dem Oberverwaltungsgeridht), $S 94 ff. d. LUG. v. 30. 7. 1883, oben ©. 61. Bon den entipredhenden Vorfhriften der EWD. ($$ 511, 513, oben ©. 179) weidjen fie dagegen ab. $ 81. © Bei Einlegung der Rebifion ift anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anmendung des bejtehenden Rechts Me der Verstoß wider den Flaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Berfahrens gefunden werden. Das Reich3-Berfiherungsamt ift bei feiner Entfcheidung an diejenigen Gründe nicht ge= bunden, welche zur Rechtfertigung der geftellten Anträge geltend gemacht worden find. &) Fehlt die Angabe folcher Gründe oder ergiebt fich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Ent- Iheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des beftehenden Rechts Gere, jowie daß das Berfahren nicht an wmejentlichen Mängeln Teidet, und daß ein Berftoß wider den Elaren inhalt der Akten nicht vor- liegt, oder ift die Nevifton verfpätet eingelegt, jo fann das Reichs -VerficherungSamt das Rechtsmittel ohne mündliche Berhandlung zurücweifen. Anderenfalls hat das Neichs- Berfiherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entjcheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, jo fanıı das Neichs-Berfiherungsamt zugleich in der Sache felbjt ent- jcheiden oder diejelbe an das Schiedsgericht oder an den Borftand der Berficherungsanftalt!) zuriikverweifen. Ym alle der Zurückoerweilung ift die rechtliche Beurtheilung, auf melde das Neich3-Verjicherungsamt die Aufhebung ges jtüßt hat, der Entjcheidung zu Grunde zu legen. 1) der PBenfionstaffe. sr ee ER Emma En EEE 565 II. Theil. — Invalid. u. Aitersverficherung. ®.v. 22. 6. 1889. 566 Ss 82. Auf die Anfechtung der rechtsfräftigen Entfcheidung über einen Anfpruch auf Rente finden die Vorfchriften der Eivilprozegordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entfprechende Anwendung, foweit nicht durch Kaiferliche Ber- ordnung mit Zuftimmung des Bundesrath3 ein Anderes bejtimmt wird. Die Kaiferlihe Verordnung ift nody nicht ergangen. Es gelten daher die SS 5ALff. der ERD.; f. d. oben ©. 182. (Nichtigfeitö- Elage, Neftitutionsklage.) Zuftändig ift allgemein diejenige Stelle, deren Entjcheidung angefochten wird. $ 85. Auf die Entziehung der Rente finden die Bor- fehriften der $$ 75 bis 84 entjprechende Anwendung. Bol. $ 33. — Der Vorftand der Penfionskaffe ift befugt, Die Bezirksausfhüffe zur Entziehung der Rente anzumweifen. BerehtigungSausmeis. S 86. © Nach erfolgter Feitftellung dev Rente hat der Borftand der Berficherungsanftalt dem Berechtigten eine Beicheinigung (Berechtigungsausmweis) über die ihm zus ftehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung be= auftragten Boftanftalt ($ 91) jowie der Zahlungstermine auszufertigen und der unteren VBerwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Berechtigte wohnt, über die dem letteven zu= ftehenden Bezüge Mittheilung zu machen. 2) Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag dev Rente geändert, jo ift dem Entjchädigungsberechtigten ein anderer BerechtigungsausweiS zu ertheilen und der unteren Permaltungsbehörde feines Wohnortes von der Aenderung Kenntniß zu geben. Der Berehtigungsausweis wird von dem Bezirfsausfchufje morfen und dem VBorftande der Penfionskaffe zur Vollziehung gejandt. Der Kaffenvorftand läßt den Berehtigungsausweis den Feititellungsbejheid an den Rentenempfänger zuftellen. ent> ein= und NRehnungsbüreau. $S 87. Sobald die Höhe der Nente endgültig feitfteht, ift von dem Borftandel) der Berficherungsanftalt eine mit der Bejcheinigung der Rechtskraft zu verjchende Ausfertigung des Bejcheides unter Anfdluß der Duittungsfarten dem Rehnungsbireau des Reichs-Berficherungsamts einzufenden. 1) der Benfionsfafje, welchen die Bezirfsausfchüffe die Ausfertigung nebft Anlagen einzureichen haben. S 88. Das Nechnungsbüreau hat alle bei dem Reichs- Berfiherungsamt nah Maßgabe diejes Gejeßes vorfommenden a anericen Arbeiten auszuführen. SnSbejondere liegt dem- jelben ob: 1. die Bertheilung der Renten; 2. die Mitwirkung bei den im Bollzuge des Gefees herzuftellenden ftatiftifchen Arbeiten. $ 89. Das Nechnungsbüreau vertheilt die Renten auf das Reich und die betheiligten Verficherungsanftalten.!) Die Bertheilung erfolgt, nachdem zunächft dev gemäß $ 26 dem Reich in Nechnung zu ftellende Zujchuß ausgefchteden worden it, in dem Verhältnig der Beiträge, welche den einzelnen Berfiherungsanftalten für den Berjicherten zugefloffen, bezw. gemäß S 28 zu Laften des Reichs in Anrechnung zu bringen find. 1) jowie auf die nah $ 5 zugelaffenen einrichtungen“, „bejonderen Kajjen= 8 90. W Die Bertheilung ift den Vorftänden der be- theiligten Verficherungsanftalten unter Angabe der der Ver- theilung zu Grunde gelegten Zahlen mitzutheilen. eder betheiligte Vorstand ift befugt, binnen 14 Tagen nach der Zuftellung gegen die Bertheilung Einjpruch zu erheben. Erfolgt binnen diefer Frift fein Einfpruch, fo gilt die Vers theilung als endgültig; woird SEHEN Einfpruch erhoben, jo entjcheidet über denjelben nad) Anhörung der Vorftände der anderen betheiliaten Berficherungsanftalten das Neichs- Berficherungsamt. Bon der Entjcheidung werden die Vor- ftände in Kenntniß gejeßt. @) Sobald die auf die betheiligten Berficherungsanftalten entfallenden Antheile an der Iente endgültig feftjtehen, hat das Nechnungsbüreau eine Ausfertigung der Bertheilung dem Borftande der für die Feitfegung der Rente zuftändigen BerficherungSanftalt zu liberjenden. Was hier von den PVorftanden der Verfiherungsanftalten gejagt ift, bezieht fid) auch auf den Vorftand der Penjionskajfe. Auszahlung durch) die Poft. s 91. WB Die Auszahlung der Nenten wird auf Une mweilung des Borftandes der im S 90 Abf. 2 bezeichneten Ver- fichevungsanftalt vorjchußgmweife durch die Postverwaltungen, und zwar in der Negel durch diejenige Boftanftalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des An= trag3 auf Bewilligung der Nente feinen Wohnfis Hatte. Die Boftanftalt ift berechtigt, an den Spnhaber des Be- rechtigungsausweifes Zahlung zu leiften.!) r (2) Berlegt der Empfangsberechtigte feinen Wohnfit, fo bat auf feinen Antrag der Vorftand der Berficerumgsanftalt, welcher die Nente angetwiejen hatte, die lebtere an die Bojt- anftalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung zu liberweifen. 1) Neber das Fafjen- und rehnungsmäßige Verfahren der Poft- anftalten in Bezug auf Zahlungen der Renten und Verredinung der Zahlungen vgl. A. D. A. Abjhn. VIII S 53. Erftattung der Borfchüffe der PBoftverwaltungen. 8 92. © Die Zentral-Boftbehörden haben dem Nechnungs- biiveau Nachweifungen über diejenigen Zahlungen, kh e auf Grund der Anwetfungen der Verficherungsanftalten ge- leiftet worden find, zuzuftellen. Das Nechnungsbüreau hat die dorgejchoffenen Beträge nach dem gemäß S 89 feit- geftellten Maßjtabe auf die betheiligten Berficherungsanftalten zu vertheilen und den legteren Nachweilungen über die ihnen zur Zaft fallenden Einzelbeträge zu überjenden. Eine Nach- weifung liber die dem Neich zur Laft fallenden Beträge ift dem NeichSfanzler (Neichsamt des Innern) zuzuftellen. ® Den Zentral-Boftbehörden hat das Rechnungsbüreau nach Ablauf eines jeden Nechnungsjahres mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Berficherungs- anftalten zu erftatten find. 9 Nach Ablauf 1 Sahres von dem Ssnkrafttreten diefes Gefeges an find die Zentral=Boftbehörden berechtigt, von jeder Berficherungsanftalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derjelbe ift in Ya=jährlichen Theilzahlungen an die den Berficherungsanftalten bon dev Zentral= Boftbehörde zu be- zeichnenden Kajfen abzuführen und darf die für Die Berficherungsanftalt im abgelaufenen Nechnungsjahre bor= gefchoffenen Beträge nicht überfteigen. Während bei der Unfallverfiherung die Zentral-Boftbehörden direkt mit den Ausführungsbehörden (SS 70, 75 Abf. 1 des UWG. u. $ 2 Abj. 3 des NAG.) abzurechnen haben, wird bei der Invaliditäts- und Altersverfiherung das Abrehnnngsweien durch) da$ Redinungsbüreau 36* 567 II. Theil. — Invalid.» u. Altersverficherung. ©. v. 22. 6. 1889. 568 des Reichs» Verfiherungsants erledigt. Hier darf die PBoft fich einen Betriebsfonds (Abj. 3) einziehen, dort muß fie die erforderlichen Gelder fr eigene Rehnung bejhaffen. In beiden Fällen darf die Bolt Zinfen zc. nicht berechnen. 8 95. W Die Verficherungsanftalten haben die von den Poftverwaltungen vorgefchoffenen Beträge binnen 2 Wochen nad) Empfang der Schlußnachmweifung für daS abgelaufene Rechnungsjahr zu erftatten. Die Erftattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anftalt. Sind foldhe nicht vorhanden und bietet auch der Refervefonds folche nicht dar, jo hat der weitere Sommunalverband bezw. der Bundesstaat die er- forderlichen Beträge orsufgiehen ER Rn @ Gegen Berficherungsanftalien, welche mit der Er- ftattung der Beträge im NRüctande bleiben, ift auf Antrag der Zentral- Boftbehörde von dem Reichs -Verficherungsamt das ZimangSbeitreibungsverfahren einzuleiten. 8 94. W Die Beftimmungen der 8$ 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die nad) SS 5 und 7 zugelaffenen Kafjen- einrichtungen entjprechende Anwendung. Den lebteren ift bei der Bertheilung der Renten, welche von Berficherungs- anftalten feftgeftellt find, die gleihe Summe von Beiträgen in Anrechnung zu bringen, welche bei Bemejjung der Rente für die Dauer der DVerficherung des NAentenempfängers bei einer Saffeneinrichtung nach) S 27 in Anrechnung gebracht ift. Die Bertheilung von Renten, welche von einer Kajjen- einrichtung feitgeftellt find, erfolgt, jomweit ein Anfpruch auf diefelbeft auch nad den Borfchriften diefes Gefches bejtehen würde und foweit diefelben das Maß des reichSgejeglichen Anspruchs nicht überfteigen, nach dem PVerhältnig der den Berficherungsanftalten und der den Kafjeneinrichtungen zu= gefloffenen Beiträge, Iehterer, joweit fie für die Gewährung von Renten in der durch Ddiefes Gejek feitgefegten Höhe für erforderlich zu erachten find. @) Soweit diefe Kafjeneinrichtungen die von ihnen feit- gejegten Nenten ohne VBermittelung der PBoftanftalten felbft auszahlen, wird ihnen der Reichszufhuß am Schlufje eines jeden NRechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiefen. Die Berfiherungsanftalten, auf welche Theile der von folchen Kaffeneinrichtungen gezahlten Renten ent- fallen, haben dieje Antheile nach deren Feltitellung durch das NRechnungsbüreau den Borftänden der betheiligten Kaffen- einrichtungen jährlich zu erftatten. Erstattung von Beiträgen. Ss 9. © Der Anfpruc auf Erftattung von Beiträgen (SS 30 und 31) ift unter Beibringung der zur Begründung defjelben diinenden Beweisftüce beit) dem Borjtande der- jenigen Berficherungsanftalt, an welche zuletzt Beiträge ent- richtet worden find, geltend zu machen. 2) Auf das Verfahren finden die Vorfchriften der SS 75 Abi. 2 bis 4, 77 bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entjprechende Anwendung, daß eine Mitwirkung des Staats- fommifjars nicht ftattfindet und daß die Berufung fowie die Revifion aufjchiebende Wirkung haben. 1) dem Bezirksausihuffe der Penfionskaffe, zu dejfen Bezirk das Mitglied zulegt gehört hat oder gehört. Höhe der Beiträge. S 9%. Für die erfte Beitragsperiode ($ 20) find in jeder Berficherungsanftalt, vorbehaltlich andermeitiger Felt: jegung gemäß $ 98, an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: in Rohnklaffe I 14 Pfennig, ” ” u 20 ” II 24 v IV 30 bi ” ” " ” 8 97. D Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden Berficherungsanftalt nah Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge nad) Maßgabe dev 8S 20, 21, 24 zu bejchliegen. Dabei find Ausfälle oder Ueberjchüffe, welche ich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgeftellt haben, in der Weife zu berücfichtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Aus- gleichung eintritt. @) Der Bejchluß bedarf der Genehmigung des Neichs- Berfiherungsamts. St die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem Reich3-Berfiche- rungsamt genehmigter Bejchluß vorliegt, jo hat das Reic)s- Be ernannt die Höhe der für die nächite Beitrags- periode zu erhebenden Beiträge für alle in der Verficherungs- anftalt verficherten Perfonen nad) Maßgabe des S 24 felbft feitzufeßgen. &) Die Höhe der Beiträge, fowie der Zeitpunft, von welchem ab diefelben erhoben werden follen, ift durch dies jenigen Blätter, durch welche die Befanntmachungen der Berfiherungsanftalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muß mindeftend 2 Wochen vor dem- jenigen Beitpunfte erfolgt fein, von welchem ab der Beitrag in der feitgeftellten Höhe erhoben werden joll. Die dem Ausihuß der Verfiherungsanftalt zugemwiejenen Obliegen- heiten werden von der Generalverfammlung der PBenfionsfaife mahr- genommen. Die Genehmigung wird durd) den Minifter der öffenilichen Arbeiten erteilt. Veröffentlihungen erfolgen im Eifenbahnverordnungs- blatt und in den Direktions-Amtsblättern. $ 98. Die Berfiherungsanftalt ift berechtigt, fchon für die erfte BeitragSperiode oder innerhalb derjelben an Stelle der im 8 96 feftgejeßten Beträge für ihren Bezirf andere Beitragsjäge unter Beachtung der Bejtimmungen der SS 20, 21, 24 zu befchliegen. Der Beichluß bedarf der Genehmigun de3 NeichS-Verficherungsamts. Sm Uebrigen finden u derartige Bejchlüffe die VBorfchriften des S 97 Abf. 1 und 3 entjprechende Anwendung. Dgl. Anm. zu 8 97. Marken. 8 9. U Zum Zmed der Erhebung der Beiträge werden von jeder PVerfiherungsanftalt für die einzelnen in ihrem Bezirke vor= bandenen Zohnklaifen Marken mit der Bezeihnung ihres Geldmwerths ausgegeben. Das Reichs-Verfiherungsamt bejtimmt die Unterfcheidungs- merfmale und die Gültigfeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nad) Ablauf der Gültigkeitsdauer Fünnen ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverfauf beftimmten Stellen gegen gültige Marken umgetaujht werden. (2) Die Marken einer BVerfierungsanftalt Tonnen bei allen im ihrem Bezirke belegenen Boftanjtalten und anderen von der Der- fiherungsanftalt einzurichtenden Verfaufsjtellen gegen Erlegung des Nennmwerths Fauflich erworben werden. Entridtung der Beiträge. 8 100. © Die Beiträge des Arbeitgebers und der Ber- fiherten find von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den PVerficherten während der Kalenderwoche bes ihäftigt hat.!) (2) Findet die Beichäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demfelben Arbeitgeber ftatt, fo H bon 569 demjenigen Arbeitgeber, welcher den Berficherten zuerft bes (epäigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Kay ren ae 1) Bol. A. D. A. Abihn. X, Abth. 2 8 366. Quittungsfarte. $ 101. © Die Entridhtung der Beiträge erfolgt durch Einfleben eines entjprechenden Betrages von Marken in die Quittungsfarte des Verficherten. Sit der DVerficherte mit einer Quittungsfarte nicht verjehen, fo ift der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des DVerficherten eine folche an- zufchaffen und den verauslagten Betrag bei der nädjiten Zohnzahlung einzubehalten. ©) Die Duittungsfarte enthält das Jahr und den Tag ihrer Ausgabe, die über den Gebrauch, der Quittungsfarte erlaffenen Beitimmungen ($ 108) und die Strafvorichrift de3 $ 151. m Uebrigen beftimmt der Bundesrath ihre Einrichtung. @ Die Koften der Duittungsfarte trägt, joweit fie nicht für Rechnung des DVerficherten zu bejchaffen it (Abj. 1), die Berfiherungsanftalt des Ausgabebezirks. A. D. X. Abi. X Abth. 2 8 365. 8 102. (% Sede Duittungsfarte bietet Raum zur Aufnahme der Marten für 47 Beitragsmohen. Die Karten find für jeden PVer- fiherten mit fortlaufenden Nummern zu verjehen; die erjte für ihn ausgeftellte Karte ift am Kopfe mit dem Namen derjenigen Ber: fiherungsanftalt, in deven Bezirk der Verfiherte zu diefer Zeit be Ihäftigt ift, jede folgende mit dem Namen derjenigen Verfiherungs- anftalt, weldye fi auf der nächjftvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu bezeichnen; ftimmt der auf einer jpäteren Karte enthaltene Name mit dem auf der erjten Karte enthaltenen Namen nicht überein, jo ijt der auf der erften Karte enthaltene Name maßgebend. (2) Der Verfiherte ift berechtigt, auf feine Koften zu jeder Zeit die Ausftelung einer neuen Quittungsfarte gegen Rüdgabe der älteren Karte zu beanjpruden. 8 103. (4) Die Ausftellung und der Umtaufh der Duittungs- farten erfolgt durch die von der Zandes>Zentralbehörde bezeichnete Stelle. (2) Die hiernad) zuftändige Stelle hat die in der zurüdgegebenen Karte eingeflebten Marken derart aufzurednen, daß erfichtlich wird, wieviel Beitraggwoden für die einzelnen Lohnklaffen dem Snhaber der Quittungsfarte anzurechnen find. Gleichzeitig ijt die Dauer der bes Iheinigten Krankheiten jowie der militäriihen Dienftleiftungen an- zugeben. Ueber die aus diefer Aufrehnung ji) ergebenden Endzahlen ift dem Inhaber der Karte eine Beiheinigung zu ertheilen. 8 104. Eine Duittungsfarte verliert ihre Gültigfeit, wenn fie nicht bis zum Shtu fe des 3. Syahres, wmelches dem am Kopfe der Karte verzeichneten SSahre (S 101 Abf. 2) folgt, zum Umtaufche eingereicht worden ift. Sit die An- nahme begründet, daß der Verficherte ohne fein Verjchulden den rechtzeitigen Umtaufch verfäumt hat, fo fann der DVor- ftand der BVerficherungsanftalt des Beichäftigungsortes auf den Antrag des Berficherten die fortdauernde Gültigkeit der QDuittungsfarte anerkennen. $ 105. Verlorene, unbrauhbar gewordene oder zerftörte Quittungs- farten find durd) neue zu erjegen. In die neue Duittungsfarte find die bis zum Verluft der Karte entrichteten Beiträge, jomweit diejelben nadmeisbar geleiftet worden find, in beglaubigter Form zu übertragen. 8 106. Der Berfierte ift befugt, binnen 2 Wochen nad; Aus- händigung der Beiheinigung (S 103) oder der neuen Quittungsfarte ($ 105) gegen den Inhalt der Beiheinigung beziehungsmweije der Uebertragung Einjprudy) zu erheben. Gegen die Zuriidfmweilung des Einjpruds findet binnen gleicher Frift Returs an die unmittelbar vors gejekte Dienjtbehörde ftatt. Die lehtere entjcheidet hierüber, jomwie über andere das Verfahren betreffende Beihmwerden endgültig. I. Theil. — Invalid.- u. Altersverficherung. ©. v. 22. 6. 1889. 570 8 107. % Die abgegebenen Quittungsfarten find an die Ver- fiherungsanftalt des Bezirks zu überfenden und von diejer an die- jenige Verfiherungsanfialt, deren Namen fie tragen, zu übermeijen. 2) Der Bundesrat; hat die Vorausfegungen zu bejtimmen, unter denen die Vernidtung von Duittungsfarten zu erfolgen hat. 8 108. © Die Eintragung eines Urtheils über die Zührung oder die Leiftungen des Inhabers, jomwie jonftige durd diefes Gejek nicht vorgejehene Eintragungen oder DVermerfe in oder an der Quittungs- farte find unzuläjfig. Quittungsfarten, in melden derartige Ein- tragungen oder Vermerfe fi) vorfinden, find von jeder Behorde, welcher fie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Erfegung derjelben durd neue Karten, in welche der zuläjfige Inhalt der erfteren nad) Maßgabe der Beltimmung des $ 105 zu übernehmen ilt, zu. veranlaifen.!) (2) Dem Arbeitgeber jowie Dritten ift unterfagt, die Quittungs- farte nad) Einflebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurüdzubehalten.?) Auf die Zurüdbehaltung der Karten feitens der zu= ftändigen Behörden und Organe zu Zmeden des Umtaujches, der Kontrole, Berihtigung, Aufrehnung oder Uebertragung findet dieje Beltimmung feine Anwendung. 8 Duittungskarten, welhe im Widerfpruch mit diefer Vorjchrift zurücbehalten werden, find durch die Drtspolizeibehörde dem Zumider- handelnden abzunehmen und dem Berehtigten auszuhändigen. Der erjtere bleibt dem lekteren für alle Nadhjtheile, melde diefem aus der Zumiderhandlung erwadhjjen, verantwortlid). 1) X. D. A. Abjchn. X Abth. 2 S 367 Ab. 1: „Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leiftungen des Inhabers, jowie jonjtige durd) das Smvaliditäs und Altersverfiherungsgefek nicht vorgejehene Eintragungen oder Vermerfe in oder an der Duittungs- farte find unzuläjfig-“ DBgl. aud) $ 151 diejes Gefekes. 2) Abj. 2 des in Anm. 1 angezogenen $ der A. D. X: „Die Quittungsfarten find bei der lohnzahlenden Stelle forgfältig aufzubewahren. Dem Wunjhe des Ber- jiherten, die hinterlegte Karte einzufehen oder zurüdguerhalten, ift jederzeit zu entjpreden.“ Bol. aud) $ 148 diejes Gejetes. $ 109. ® Sn die Duittungsfarte Hat der Nrbeit- geber bei der Lohnzahlung zu dem nach $ 100 zu berechnen- den Betrage Marken derjenigen Art einzufleben, welche für die Lohnklaffe, die für den Verficherten in Anwendung kommt (8 22) und, falls die Beiträge für einzelne Berufszimweige verjchieden bemefjen find ($ 24) für den betreffenden Berufs- zweig, von der für den Beichäftigungsort zuftändigen Ver- ficherungsanftalt ausgegeben ift. ie Marken hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu erwerben.!) 2) Die Marken müfjen auf die Quittungsfarte in fort laufender Reihe eingeklebt werden. Der Bundesrath ift befugt, die Entwerthung von Marken Borjchriften zu erlafjen, und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.?) ®) Die Arbeitgeber find berechtigt, bei der Kohnzahlung den don ihnen bejchäftigten Perfonen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen.?) Die Abzüge dürfen fich höchitens auf die für die beiden letten Ruhnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erjtreden. 1) Bol. Abf. 3 diefes 8. 2) Auf Grund Sb Beftimmung hat der Bundesrath in der ©ikung v. 27. 11. 1890 folgende Borjriften erlaffen: 1. Sofern auf Grund der 8$ 112 oder 114 die Einziehung der Beiträge durd; Organe von Kranfenfaffen, durd Ge= meindebehorden oder durd) andere von der Landes=Central- behörde bezeichnete oder von der Verfiherungsanjtalt ein= gerichtete Stellen (Hebeftellen) erfolgt, fann die Landes- Eentralbehörde anordnen, dak von der die Beiträge ein- ziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entjprechen- 571 den Marfen alsbald nad deren Einflebung zu entwerthen find ($ 109). Bei derartigen Anordnungen ijt die Art der Entwertung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthetages vorgejdrieben werden. (A. D. A. Abfhn. X Abth. 2 S 366 Ab. 1: „Die Beiträge find durd) diejenigen Stellen, melde den Zohn zahlen, zu entrihten Diejelben handeln hierbei in Anjehung der Mitglieder der Poftfranfenfaffen als Organ der [egteren.“) 2. Arbeitgeber, welhe die Marken einkleben, jowie Verficherte find befugt, die in die Quittungsfarten eingeflebten Marken in der Weife zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handjchriftlic oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marfe in der Hälfte ihrer Höhe jchneidenden Ihmwarzen mwagerechten [hmalen Strid, durdjtrichen werden. Andere auf die Marken gejebte Zeichen gelten, folange die die Marken enthaltende Quittungstarte mod nicht zum Ume taufch eingereicht ift, nit als Entwerthungszeidhen. (A.D-.A.Abjhn. X Abth.2 8 366 Abj.8, Berichtigung 52.) 4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des S 117 Abj 4 und des $ 120 fann die Landes- Gentralbehörde bejondere Anordnung treffen. 5. Marken, melde nicht bereits anderweit entwerthet worden find, müffen entwerthet werden, nahdem die die Marken ent: haltende Quittungsfarte zum Umtaufch eingereicht worden ift. 6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unfenntlic) gemacht werden. nsbejondere müfjfen der Geldwerth der Marke, die Lohnklaffe und die PVerfiherungsanftalt, für melde die Marke ausgegeben ilt, bei Doppelmarfen auc) die Kennzeihen der Zujasmarfe erfennbar bleiben. (A. D. A. Abjhn. X Abi. 2 8 366, Schlufjag der Berichtigung 52.) lie. »22, 581 3) A. D. N. Abjchn. X Abth. 2 8 364, Iekter Abjag: „Die Beiträge find von der Poftverwaltung und den Verfiherungspflihtigen zu gleihen Theilen zu tragen.” Ebendaj. $ 366, zweiter Saß des Abj. 8: „Zugleih mit der Einklebung der Marken ift die Hälfte des Nennmwerthes derjelben vom Berficherungs- pflühtigen vom Lohne einzubehalten. Abrundung. $ 116. Ergeben fich bei den zwifchen Arbeitgebern und Berficherten jtattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, jo ift die auf den Arbeitgeber entfallende Hälfte nad) oben, die auf den PVerficherten entfallende Hälfte nach unten auf volle Pfennige abzurunden. Freiwillige Fortjegung des DVerficherungS- verhältniffes. 117. © Berjonen, welche aus dem Berficherungsper- hältniffe ausjcheiden, find berechtigt, dafjelbe freiwillig da- durd) fortzufegen bezw. zu erneuern (8 32 Abj. 2), day fie die für die Tohnflaffe II feitgefetten Beiträge in Marken derjenigen Berficherungsanftalt, in deren Bezirke fie fih auf- halten, zu entrichten und gleichzeitig für jede Woche frei- williger Beitragsleiftung eine Zufagmarfe beibringen ($ 121). 2) Während eines Kalenderjahres fünnen jedoch inSsge- jammt mehr al$ 52 Beitragswochen niemals in Anrechnung gebracht werden. @) Auf die Wartezeit für die Sinbalidenrente fommen die zum BZiwerfe dev Fortfeßung oder Erneuerung des Ver- fiherungsverhältniffes freiwillig geleifteten Beiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den VBerfiherten auf Grund der II. Theil. — Imvalid.- u. Alteröverfiherung. ®. vd. 22. 6. 1889. 572 Derficherungspflicht oder der Beftimmung des $ 84) für th 117 BeitragSwochen Beiträge geleiftet worden md. © Die gemäß Abf. 1 verwendeten Marken find zu ent- werthen. Die Entwerthung erfolgt durch die von der Landes-Gentralbehörde zu beftimmenden Stellen und darf nur dann borgenommen werden, wenn der entiprechende Betrag an Zufagmarfen beigebracht worden ift. 1) $8 bejtimmt, daß aud) felbftändige Gemwerbtreibende, welche nod) nicht 40 Fahre alt und nicht dauernd erwerbsunfähig find, fi in Zohnklaffe II felbft verfihern dürfen. $ 119. Wird ein zwifchen einem Verficherten und einem bejtimmten Arbeitgeber beftehendes Arbeits- oder Dienft- verhältnig (8 1) derart unterbrochen, daß exfterer aus der Verfiherungspflicht vorlibergehend ausfcheidet, jo kann für einen 4 Monate nicht überfteigenden Zeitraum das Der- ficherungsverhältnig auch ohne Beibringung von Zufagimarken dadurd) freimillig aufrecht erhalten werden, daß der Arbeit- geber oder der DBerficherte die bisherigen Beiträge fort entrichtet. Bufagmarfen. $ 121. ® Die Zufaßmarfen $ 117 werden für Rechnung des Neich8 hergeftellt. Sie müfjen die Pezeichnung ihres. Geldwerths enthalten und in Yarbe und Bezeichnung von den Marken der Berficherungsanftalten verfchieden fein. Die UnterfcheidungsSmerfmale derjelben werden vom KReichs-Ver- fiherungsamt feitgejett.t) @) Die Zufagmarfen können bei allen Bojtanftalten, jowie bei denjenigen Stellen, welche von den Verficherungsanitalten zum Vertriebe ihrer Marken errichtet worden find, gegen Erlegung des Nennmwerths Fäuflich erworben werden. & Bis zur anderweiten Feitjegung durch den Bundesrath beträgt der Nennwerth der Zufagmarfen 8 Pfennig für die Beitragsmwoche. 1) Nach einer Befanntmahung des Neichs-Verfiherungsamts vom 9. 9. 1890 mird von SHerjtellung bejonderer Zujagmarfen abge- fehen, und werden jtatt dejfen für jede Verfiherungsanftalt Doppel- marfen hergeftellt, welde eine Beitragsmarfe der Lohnklaffe II mit einer Zujagmarfe verbinden. Streitigfeiten. $ 122. GStreitigfeiten zwijchen den Drganen der DVer- Jiherungsanftalten einerjeits und Arbeitgebern oder Arbeit nehmern oder den im $ 8 bezeichneten SPerjonen andererfeits, oder zwijchen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Verficherungsanftalt, in welcher Lohnklaffe, oder, fofern die Beiträge für einzelne Berufs- zweige verjchieden bemeffen find (8 24), für welchen Berufs- zmeig Beiträge zu entrichten find, werden von der für den Beichäftigungsort ($ 41) zuftändigen unteren Verwaltungs- behörde entichieden. Gegen deren Entjcheidung fteht den Be- theiligten binnen 4 Wochen nad) der Zuftellung die Befcdwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig ent- jeheidet. $S 123. Die Vorfchriften des S 122 finden auch auf Streitigkeiten zwijchen den Drganen verjcdiedener Ber- Jicherungsanftalten über die Frage, zu welcher derjelben für beftimmte Berfonen Beiträge zu entrichten find, Anmendung. $ 124. Sim Uebrigen werden Streitigkeiten zwifchen dem Arbeitgeber und den von ihm bejchäftigten PBerfonen über die Berechnung und Anrechnung der für diefe zu entrichtenden oder im Yale des 8 111 denjelben zu erftattenden Beiträge 573 II. Theil. — Invalid. u. Altersverficherung. ®. dv. 22. 6. 1889. 574 von der unteren Berwaltungsbehörde ($ 122) endgültig ent- jchieden. 8125. VNach endgültiger Erledigung diejer Streitigkeiten bat die untere VBerwaltungsbehörde von Amtswegen dafür zu jorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung bon Marken beigebracht werden. Zu viel er- hobene Beträge find auf Antrag bon der Derficherungs- anjtalt wieder einzuziehen und nad) Vernichtung der in Die QDuittungsfarten eingeflebten betreffenden Marfen und Be- richtigung der Aufrechnungen an die betheiligten Arbeitgeber und Berficherten zurüczuzahlen. ®) Handelt e3 fi) um die Verwendung von Marken einer nicht zuftändigen Berficherungsanftalt, jo ift nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht find, ein der Zahl der Beitragswochen entjprechender Betrag von Marten der BermPigen Berficherungsanftalt beizubringen. Der De er vernichteten Marken ift von der DVerfiche- rungsanftalt, welche fie ausgeftellt hatte, wieder einzuziehen und zwijchen den betheiligten Arbeitgebern und Berficherten entjprechend zu theilen. &) An die Stelle der Vernichtung von Marken fann in den nac Anficht der unteren Berwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Duittungsfarten und nad) Ueber- tragung der gültigen Eintragungen derjelben die Ausstellung neuer Duittungsfarten treten. 8 130. Die Berficherungsanftalten find verpflichtet, dem Reichs » Verficherungsamt Rei; näherer Anmeifung defjelben und in den von ihm borzujchreibenden Friften Ueberjichten über ihre Gejchäfts- und Nechnungsergebniffe einzureichen. @) Die Art und Form der Rehnungstührun bei den Ber- a onen wird durch das Heichs-Berfiherungsamt geregelt. & Das Rechnungsjahr ift das Kalenderjahr. V. Auffidt. Reih3-Verfiherungsamt. 8131. © Die Berficherungsanftalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung diejes Gejeßes der Beauflihtigung dur) das Neichs-Verfiherungsamt. Das Auffichtsrecht des ln erjtredt fih auf die Beobachtung der gejeglichen und ftatutarifchen Vorjchriften. @) Alle Entjcheidungen des ReichS-Verficherungsamts find endgültig, jomweit in Ddiejem Gejeße nicht ein Anderes be= ftimmt ift. ®) Das NReich3-Verficherungsamt ift befugt, jederzeit eine Prüfung der Gefchäftsführung der Berficherungscnftalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorftände und fonftigen Drgane der Berficherungsanftalten find auf Erfordern des Neich3-Verfiherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Aare und Geldbejtände, jomwie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Feitjeßung der Renten 2c. bezüglichen Schriftftüce verpflichtet. Das NReich8-Verficherungsamt fann diejelben hierzu jomwie zur Befolgung der gefeglichen und A Borfihriften durd) Geldftrafen bis zu 1000 Mark anhalten. $ 132. © Das Reicy3-Verficherungsamt entjcheidet, un- bejchadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche fich auf die Rechte und Pflichten der Drgane der Berficherungs- anjtalten fowie dev Mitglieder diefer Organe, auf die Aus- legung der Statuten und auf die Gültigkeit dev vollzogenen Wahlen, joweit über Tegtere nicht nach $ 49 Abf. 4 zu be- finden ift, beziehen. & Auf die dienstlichen Verhältniffe dev auf Grund des $ 47 Abf. 1 beftellten Beamten findet diefe Vorjchrift feine Anwendung. $ 133. ® Die Enticheidungen des ReichS-Verficherungs- amt3 erfolgen in der Bejegung von mindeftens 2 ftändigen und 2 nichtftändigen Mitgliedern, unter welchen fich je 1 Vertreter der Arbeitgeber und der DVerficherten befinden muß, und unter Zuziehung bon mindeftens 1 vichterlichen Beamten, wenn es ich handelt: 1. um die Entjcheidung auf Revifionen gegen die Ent- Iheidungen der Schiedsgerichte, 2. um die Entjcheidung vermögensrechtlicher Streitig- feiten bei Veränderungen des Beftandes der Ver- fiherungSanftalten. @) AS Bertveter der Arbeitgeber und der Berficherten gelten auch für den Bereich diefes Gejetes die auf Grund der Unfallverficherungsgefege zu nichtjtändigen Mitgliedern des NeichS-Berficherungsamts gewählten Vertreter der Betrieb3- unternehmer und der Arbeiter, ohne Bejchränfung auf die Angelegenheiten ihres bejonderen Berufszmweiges. 8 Sm Uebrigen werden die Kormen des Verfahrens und der Gejchäftsgang des NReichs-Verficherungsamts durch Kaijerliche Verordnung unter Zuftimmung des Bundesraths geregelt. VI Scdluß-, Htraf- und Hebergangsbetimmungen. Sranfenfaffen. $ 135. ALS Kranfenfaffen im Sinne diefes Gefetes elten die Drt3=, Betriebs- (Habrik-), Bau> und Sinnungs- ranfenfafjen, die Snappfchaftsfaffen fowie die Gemeinde- en und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher rt.!) 1) Eingefhriebene Hülfskajfen (KVO. $ 75 bis 76) nit. $ 136 enthält bejondere Beftimmungen für Seeleute. Beitreibung. 8 137. © Nücdftände, fowie die in die Kaffe der Ver- fiherungsanftalt fließenden Strafen werden in Dderfelben Weije beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Nücdjtände haben das Vorzugsrecht des S 54 Nr. 1 der Konfursordnung dont 10. Februar 1877 (RGBL. ©. 351) und verjähren binnen 4 Sahren nach der Fälligkeit. Buftändige Landesbehörden. $ 138. © Die Centralbehörden der Bundesftaaten be- ftimmen, welche Verbände als meitere Kommunalverbände anzufehen, und von melchen Staat3= oder Gemeindebehörden bezw. Bertretungen, die in diefem Gejete den Staats= und Gemeindeorganen, jowie den DBertretungen der Weiteren Kommunalverbände zugemiefenen Berrichtungen wahrzu= nehmen find. ®) Die don den Gentralbehörden dev Bundesftaaten in Gemäßheit vorftehender VBorjchrift erlaffenen Beitimmungen jind durch den. Reichsanzeiger befannt zu machen. 575 Zuftellungen. $ 139. © Buftellungen, welche den Lauf von Friften be- dingen, fünnen durch die Boft mittelft eingefchriebenen Briefes erfolgen. @) BVerjonen, welche nicht im Inlande wohnen, können von der zuftellenden Behörde aufgefordert werden, einen Bu: ftellungsbevollmächtigten zu beitellen. Wird ein jolcher inner- halb der gefegten Srift nicht beftellt oder ift Ler Aufenthalt jener Perfonen unbekannt, jo fann die Zuftellung durch) öffentlichen Aushang während einer Woche in den Gejchäfts- räumen der zuftellenden Behörde oder der Drgane der Ber- fiherungsanftalten erjegt werden. Bebühren- und Stempelfreiheit. S 140. Alle zur Begründung und Abmicelung der Rechtsverhältniffe zwischen den Verfiherungsanftalten einer- feitS und den Arbeitgebern oder Verficherten andererjeit3 er- forderlichen jchiedSgerichtlichen und außergerichtlichen Vers handlungen und Urkunden find gebühren- und ftempelfvei. Dafjelbe gilt für privatfchriftliche VBollmachten und amtliche Beicheinigungen, welche auf Grund Diefes Gejeges zur Legitimation oder zur Führung von Nachweifen erforderlich werden. Redhtshülfe. 8 141. © Die öffentlichen Behörden find verpflichtet, den im Vollzuge diejes Gefeges an fie ergehenden Erjuchen des Reichs - Berfiherungsamts, der Landes-PVerficherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schied3gerichte jowie der Borftände und Organe der Berficherungsanftalten zu ent jprechen und den bezeichneten Vorftänden aud) unaufgefordert alle Mittheilungen zufommen zu Si welche für den Ge- jchäftsbetrieb der Verficherungsanftalten von Wichtigfeit find. Die gleiche Verpflichtung Liegt den Organen der Berficherung3- anftalten unter einander jomwie den Drganen der Berufs- genoffenfchaften und der Kranfenkafjen ob. @) Die durch die Erfüllung diejer EHI GEN ent- ftehenden Koften find von den PVerfiherungsanftalten als eigene DVerwaltungskoften infoweit zu erftatten, als jie in Tagegeldern und Meifefoften von Beamten oder von Drganen der BVerficherungsanftalten, Berufsgenofjenfchajten und Sranfenfaffen, jowie in Gebühren für Zeugen und Sacverftändige oder in fonftigen baaren Auslagen be- Itehen. & Auf die nach SS 5 und 7 zugelafjenen Kafjeneinrichtungen finden dieje Beftimmungen, fomweit es fi) um die auf Grund ihrer Zulaffung ihnen obliegenden Aufgaben handelt, ent- Iprechende Anwendung. Strafbeitimmungen. - 8142. © Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gejeglicher oder von der Verficherungsanftalt erlafjener Beitimmung aufzuftellenden Nachmweifung oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren ee ihnen befannt war, oder bei gehöriger Aufmerffamfeit nicht entgehen konnte, können von dem Borftande der Berficherungsanftalt mit Ordnungsftrafe bis zu 500 Mark belegt werden. 8 143. © Arbeitgeber, welche e3 unterlaffen, für die von ihnen bejchäftigten, dem DVerficherungszmange unter- liegenden Berfonen Marken in zureichender Höhe und in vorjchriftsmäßiger Beichaffenheit vechtzeitig ($ 109) zu ver- II. Theil. — Invalid.- u. Altersverfiherung. ©. v. 22. 6. 1889. 576 wenden, fünnen von dem Vorjtande der Berficherungsanftalt mit Ordnungsftrafe bis zu 300 Mark belegt werden. Eine Beitrafung findet nicht Statt, werın die vechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebs- leiter (8 144) oder im Falle des $ 111 von dem Verficherten bewirkt worden ift. $ 144. © Der Arbeitgeber ift befugt, die Aufftellung der nach gefeßlicher oder ftatuariicher Borkärift erforderlichen Nachweijungen oder Anzeigen, jowie die Verwendung bon Marken auf bevollmächtigte Leiter feines Betriebes zu übertragen.!) 2) Name und Wohnort von joldhen bevollmächtigten Betriebsleitern find dem Vorftande der Berficherungananirk mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bebollmächtigter eine in den 88 142 bezw. 143 mit Strafe bedrohte Handlung, jo finden auf ihn die in diefem Paragraphen vorgefehenen Strafen Anmendung. 1) Die Verfehrsanftalten, Zeitungsreviforen 2c. find nad) der U. D. N. Abjhn. X Abth. 2 S 366 Bevollmädtigte der Poftverwaltung. $ 145. W Gegen die auf Grund Ddiejes Gejeßes oder der Statuten don den Drganen der DVerficherungsanftalten oder den Schiedsgerichtsporfigenden erlafjenen Strafver- fügungen findet binnen zwei Wochen nad) deren Zuftellung die Bejchwerde an das Neichsverficherungsamt ftatt. @) Die von den borbezeichneten Organen, jorwie von den Berwaltungsbehörden auf Grund diejes Gejeßes fejtgejeßten Strafen fließen, fomweit nicht in diefem Gejeße abweichende a getroffen find, in die Kaffe der Berficherungs- anitalt. S 146. ® Perfonen, welche es unterlaffen, im Falle der Selbftperficherung oder der freiwilligen Berfiherung (8$ 8 und 117) die vorgefchriebenen Zufaßmarfen zu verwenden, fünnen, fofern nicht nach anderen Gefegen eine höhere Strafe verwirkt ift, dur) die untere Berwaltungsbehörde ihres Bejchäftigungsortes mit Drdnungsftrafe bis zu 150 ME. beitraft werden. $ 147. ® Den Arbeitgebern und ihren Angeftellten ijt unterfagt, durch Uebereinfunft oder mittel3 ArbeitSordnung die Anwendung der Beltimmungen diefes Gefeges zum Nad)- theil der DVerficherten ganz oder theilmeife auszufchliegen oder diejelben in der Uebernahme oder Ausführung eines in Gemäßheit dieje8 Gejetes ihnen übertragenen Ehrenamtes zu bejchränfen. Bertragsbeftimmungen, welche diefem Ber- bote zumiderlaufen, haben feine rechtliche Wirkung. @) Arbeitgeber oder deren Angeftellte, welche derartige Berträge abgejchloffen haben, werden, fofern nicht nad) anderen gejeglichen Vorfchriften eine härtere Strafe eintritt, mit Gerdtiiate bis zu 300 Mark oder mit Haft bejtraft. $ 148. © Die gleiche Strafe ($ 147) trifft: 1. Arbeitgeber, welche den von ihnen bejchäftigten, dem BVerfiherungszmange unterliegenden Perjonen wiffentlid) mehr als die Hälfte des für die beiden legten Lohnzahlungsperioden verwendeten bezm. in denjelben Selig gewordenen Betrag an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen (8$ 109 Abf. 3, 112 Abf. 2); 2. Angeftellte, welche einen jolchen größeren Abzug mwifjenlich bewirken; 3. diejenigen Perfonen, welche dem Berechtigten eine Quittungsfarte widerrechtlich vorenthalten!) 577 I. Theil. — Invalid.- u. Altersverficherung. — XI. Boftorduung und Telegraphenordnung. 578 @ Die unter Ziffer 1 und 2 vorgefehenen Gtraf- beitimmungen finden auf den Fall des S 119 feine Ane mendung. 1) Bol. $ 108 Abf. 2 und Anm. 2 dazu. $ 149. © Arbeitgeber, welche an andere al3 die vorgejchriebenen Marken verwenden, jorwie Angeftellte und Berficherte, welche wifjentlich eine folche unrichtige Verwendung bewirten, werden, fofern nicht nach anderen gefetlichen VBor- jchriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldftrafe bon 20 bi8 1000 Mark oder mit Gefängniß beitraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, jo fann die Strafe bis auf 3 Mark oder einen Tag Haft ermäßigt werden. 8 152. ® Wer in Duittungsfarten Eintragungen oder Bermerfe macht, welche nach S 108 unzuläffig find,t) wird mit Geldftrafe bis zu 2000 Mark oder mit Befängniß bis zu 6 Monaten beftraft. Sind mildernde Umftände vor= handen, fo fann jtatt der ©efängnißftrafe auf Haft erfannt werden. 1) Bgl. $ 108 Abf. 1 und Anm. 1 dazu. Uebergangsbeftimmungen. S 156. © Für Berficherte, welche mährend der erjten 5 Kalenderjahre nach dem Spnkrafttreten diefes Gefetes er- mwerbsunfähig werden und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der Verfiherungspflicht die gejeglichen Beiträge entrichtet worden find, bermindert fich die Wartezeit für die SSnvalidenrente ($ 16 Ziff. 1) um die- jenige Zahl von Wochen, während deren fie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gejeßes, jedoch innerhalb der leten 5 Sahre vor Eintritt der Ermwerbsunfähigfeit, in einem Arbeitö- oder Dienftverhältnig geftanden haben, welches nad) diefem Gefete die Berficherungspflicht begründen würde. @) Dieje Beftimmung findet auf die im $ 8 bezeichneten Perfonen feine Anwendung. & Bei Ermittelung des durchfchnittlichen Lohnfakes ($ 9 Ab. 3) wird für diejenige Zeit, um welche fich die Wartezeit vermindert, die erjte Tohnklaffe zu Grunde gelegt. (4) $ 157.1) Für BVerficherte, welche zur Zeit des Synfraft- tretens diefes Gejeßes das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß fie während der, dem Jn- frafttveten Diejes Gejeges unmittelbar vorangegangenen 3 Ralenderjahre insgefammt mindeftens 141 Wochen hin- durch thatfählih in einem nad) diefem Gejeße die Ber- ficherungspflicht begründenden Ylrbeits- oder Dienftverhältniß geftanden Haben, vermindert fich die Wartezeit fir die Altersrente ($ 16 Ziff. 2), unbefchadet der Vorjchriften des $ 32, um fo viele ReicagBinhRE und überichiegende Beitrags> wochen, al3 ihr Lebensalter am 1. Sanuar 1891 an Sahren und vollen Wochen das vollendete 40. Lebensjahr über- ftiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete Lebens- jahr 47 Beitragswochen in Anfat gebracht. Sit die Zahl der überjchiegenden Wochen höher al8 47, fo find neben dev Bollzahl der Jahre nur 47 Wochen in Anrechnung zu bringen. 1) Fafjung nad) dem ©. v. 8. 6. 1891 (RGBI. ©. 337). $ 158. Eine unter $ 17 Abf. 2 fallende Krankheit oder militärijche Dienftleiftung wird auch in den Zählen der $8 156 und 157 einem Arbeit3- oder Dienftverhältniß gleich geachtet. Daffelbe gilt von der Unterbrechung des Arbeit3- oder Dienftverhältnijjes in dem Falle des $ 119, infomeit diefe Unterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeit- raum von 4 Monaten nicht überfteigt. S 159. Bei Denellung der auf Grund des 8 157 zu ermährenden Altersrenten fommen, joweit es fic) um Renten Edel welche innerhalb der erften 10 Sahre nad) dem An- frafttreten des Gefetes zur Entftehung gelangen, für die bor dem Sinkrafttreten des Gejeßes Tiegende Zeit die Steigerungsjäße derjenigen Tohnklafje in Anrechnung, welche dem durchichnittlichen SSahresarbeitsverdienite des Verficherten während der im S 157 bezeichneten 141 Wochen entjprechen, mindeftens aber die der erften Rohnklaffe, für die nad) dem Inkrafttreten de3 Gejetes Tiegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten en entjprechenden GteigerungS- jäte (8 26 Abf. 2). Bei den nach Ablauf jener 10 Dahee zur Entjtehung gelangenden Renten werden jomohl für die vor, als auch für die nad) dem Inkrafttreten des Gejeßes liegende Zeit die Steigerungsjäße zu Grunde gelegt, welche den nad) dem nkrafttreten des Gefeßes entrichteten Bei- trägen entjprechen, und zwar, wenn die Beiträge in ver- Ichiedenen Zohnklaffen entrichtet find, nach dem Berhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklaffen entrichteten Beiträge. $ 161. Die in SS 157 und 160 bezeichneten Nachmweife find durch Befcheinigung der für die in Betracht fommenden Beichäftigungsorte zuftändigen unteren VBerwaltungsbehörden oder durch eine von einer öffentlichen Behörde beglaubigte Bejheinigung der Arbeitgeber zu führen. XI. Voftoronung und Telegraphenordnung.”) Yoflorduung für das Dentfhe Bei vom 19. Zuni 1892 (entral-Bl. 3. 428). Das Deutihe Reihs-Poft- und Telegraphengebiet umfafst die Staaten des Deutihen Reiches mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, melche eine eigene Boft- und Telegraphen-Bermwaltung haben Nach S 52 der Reihsverfafjung (I. Theil ©. 16) gilt die Boftordnung (ebenjo die Telegraphenordnung) im Wechjjelverfehr zwiichen dem Neichs-PBoftgebiet einerjeits, Bayern und Württemberg andererjeits, aber niht für den internen Verkehr diejer beiden Staaten. Inhalt3-Meberfiht. I. Abfhn.: Poftfendungen. Allgemeine Beihaffenheit der Poftfendungen ash Meitgesibe 2 N ..8. 02 Außenfeite e - 2 Begleitadreffe zu Rarteten | Mehrere Padete zu einer Begleitadreffe . en) BENhriTE a0... la Anonc ee r . 86 Werthangabe . Tg Verpafung .88 EREUHTUR: 00.01, ker a" 0 22 Bejondere Anforderungen bezüglich der Werthjendungen . 8 10 Bon der Poftbeförderung ausgejdloffene Gegenftände RSS *) Geite 389/390 ift die Inhaltsangabe der Poftordnung, ©. 417/418 die Inhaltsangabe der Telegraphenordnung bereits gebracht, mehrfahen Wünfchen entjprehend folgt hier nod) der Vollftändigkeit wegen der ganze Tert der Voftordnung und der Telegraphenordnung. Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. PBoft u. Telegr. 37 579 IH. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 580 Zur Poftbeförderung bedingt sugelafjene Glan? 8 12 Dringende ae aan SE PVoftlarten . - SR Drudfahen . - Zur Beförderung gegen die Deutfacentuge Bedingt sugelafene Säriftftüde. - Maarenproben . Einfhreibfendungen Poftanweilungen - - ZTelegraphilche Boftanmeifungen Poftnahnahmefendungen . » RVoftaufträge- zur Einziehung von Gelöbeträgen und ur Ein- holung von Wedhjelaccepten PVoftaufträge zu Bücherpoftjendungen . Durd Eilboten zu bejtellende Being Bahnhofsbriefe . Briefe mit Boftzuftellungsurkunde . 2 Behandlung Zn Neaarie, Kae Sendungen Beitungövertrieb Drt der Einlieferung - Zeit der Einlieferung . Srankirungsvermert SH Einlieferungsihein. - - - » NRüdidein. - - = Zeitung der Roffendungen e Zurüdziehung von Poltfendungen "und Abänderung von 1 Auf foriften durd) den Abjender . Aushändigung von Poftfendungen an die Empfänger an Unter: megsorten . - Herftelung des Berichluffes und Sröfinung. "ber ; Sendungen durch die are : ; Beftellung . { Zeit ber Beftellung i An wen die Beftellung geihehen muß & . Beltellung der Schreiben mit Zuftellungsurfunde B Berehtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c. Aushändigung der Sendungen nad) erfolgter Behändigung der Begleitadrejfen und der en Kr Auss zahlung baarer Beträge . Nahfendung der Poftjendungen f Behandlung unbeftellbarer Koftfendungen am Beftimmungsort Behandlung unbeltellbarer Boftjendungen am Sufgaliurf Zaufjchreiben wegen PBoftfendungen TR Nadjlieferung von Zeitungen Verkauf von Poftwerthzeihen . Entrihtung des Portos und der fonftigen Gebühren. II. Abjchn.: Berfonenbeförderung mittels der Boften. Meldung zur Reife. - 8 51 PVerjonen, melde von der Reife mit der Bolt ausgeigoffen find Sahridein . : Grundjäße der Rerfonengeld- Erhebung Erftattung von Perfonengeld . E Verbindlichkeit der Reifenvden in Beteff der Areife ® Pläpe der Neijenden . 4 Reifegepäd . -» Teberfrnchtpocte und Berficherungsgebühr Ik Verfügung des Reifenden über das ee unterwegs Wartezimmer der Voftanftalten . : Verhalten der Reifenden auf den Boften a om ww HMO -ım DSWVOOODDDDDDDD Dvmnmmm w PODHOoGoS[9Vpom un = ao 8 36 8 37 a a a re SOoORnDU mi III. Abjön.: Ertrapoft-Beförderung. Allgemeine Beltimmungen 2 reg 8 63 Zahlungsfäße R s 8 64 Zahlung und Buittung : 8 65 Belpannung - 8 66 Abfertigung . S 67 Beförderunggzeit S 68 PVoftilone . 8 69 Beihmwerden . RR 8 70 Sukvafttretenn, cu co 871 Auf Grund des S 50 des Gefehes über das Poftwefen vom 28. Dftober 1871?) wird nachftehende Boftordnung erlafjen.?) !) Durd Verfügung des Staatsjekretärs des Reidhs-Poftamts vom 30. Januar 1895 (Bert. Nr. 9 des Amtshl. Nr. 9 vo. 9. Febr. 1895) hat die Poftordnung einige Abänderungen erfahren, melde in den Zert hier mit aufgenommen find. 2) Vgl. Anm. zum Eingang der Telegraphen-Ordnung. I. Abfıdınitt. Pojtjendungen. Allgemeine Beihaffenheit der Boftfendungen. s1. © Die Poftjendungen müfjen den nachfolgenden Beltimmungen entjprechend verpackt, verjchloffen und mit Auffcehrift verjehen fein. Meiftgewict. ©) €&3 beträgt daS Meiftgerwicht: eines Briefes 250 Gramm, einer Drucdjache 1 Kilogramm, einer Waarenprobe 250 Gramm, eines Padets 50 Kilogramm. Außenfeite. 83. m Der Abfender darf auf der Außenfeite einer Poitjendung außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben nocd) feinen Namen und Stand, feine Firma, jomie feine Wohnung vermerken. Bei Briefen fönnen weitere Angaben und Abbildungen, welche fi) auf den Stand, die Yirma oder das Geichätt des Abjenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die jämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerfe 2c. in ihrer Aus- dehnung etwa den fechiten Theil des Briefumfchlags nicht überjchreiten und am oberen Rande des Briefumfchlags auf der Borderjeite oder Rückjeite fich Hinziehen. Auf der Nück- jeite der Briefumfcläge, und zwar auf der Verjchlußflappe, fünnen außerdem folde Zeichen und Abbildungen angebracht merden, welche im Allgemeinen als Erfat für einen Siegel- oder Stempelabdrudf anzufehen find. Wegen der befonderen Beltimmungen für Boft-Padetadreffen, Boftfarten, Drud- jachen, Waarenproben und Poftanmeifungen fiehe SS 4, 14, 15, 17 und 19. 2) Die Freimarfen find in die obere rechte Ede der Aufichriftfeite, bei Pacetfendungen an gleicher Stelle auf die Poft-Padetadrejje zu Eleben. $ 2. Begleitadreffe zu Padeten. $4 © Teder Padetjendung muß eine Begleitadrefje (Boft- Sarketadreffe) in der von der Poftberwaltung vorge- Ihriebenen Form beigegeben fein. ® Formulare zu Poft-PBadetadreffen Eönnen durch alle PBoftanftalten bezogen werden. ® Für Formulare, welche mit Freimarfen beflebt find, wird nur der Betrag der Freimarfe erhoben. Unbeflebte Yormulare werden zum Breife von 5 Pf. für je 10 Stüd abgelajjen. 4) Formulare, welche nicht von der Bolt bezogen werden, müffen in Größe, Farbe und Stärfe des Papiers, jowie im Vordruf mit den bon der Boft gelieferten For- mularen übereinjtimmen. 581 I. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 582 6 Der an der PVoft-Padetadreffe befindliche Abjchnitt fann zu fehriftlichen oder gedruckten Mittheilungen benußt imerden.!) © Die Poft-Padetadreffe muß bei der Aushändigung des Paket? an die Poftanftalt oder an den beftellenden Boten zurückgegeben, der Abjchnitt Fannn jedod abgetrennt und vom Empjänger zurücbehalten werden. 1) „fann“ benugt werden, die Benugung, ebenfo die Ausfüllung des Vordrudes „Name, Wohnort zc. des Abjenders“ ift ganz in dem Belieben des Abfenders anheimgeftellt. Der Franfirungsvermerk ift bei portopflichtigen (Privat-) Padeten auf den Abjhnitt der Padete adrejje niederzujeiben (auf der Padetadrefje jelbt zeigen die ver- mwendeten Marfen die Franfirung an), die Bortofreiheit 2c. begründen- den Vermerfe „Reihs-Dienftjahe“, „Militaria“, „PBoftjahe“, „frei laut Averfum Nr.“ find dagegen auf die Badetadrejfe jelbjt (vor dem Pordrud „Beftimmungsort“), die zur Beglaubigung dienenden Stempel- abdrüde zc. in den zum Aufkleben der Freimarfen dienenden Raum zu jeßen. Mehrere Badete zu einer Begleitadrejje. 85 © Mehr als drei Padete dürfen nicht zu einer Begleitadreffe gehören. Auch ift es nicht zuläflig, Padete mit Werthangabe und folhe ohne Werthangabe mittel3 einer Begleitadreffe zu verjenden. @) Gehören mehrere Badete mit Werthangabe zu einer Begleitadreffe, jo muß auf derjelben der Werth eines jeden Packet3 befonders angegeben jein. &) Sedes Nachnahmepadet muß von einer bejonderen Pojt-Padetadrefje begleitet jein. Auffgrift. 86. © Sn der Auffchrift müfjen der Beftimmungsort und der Empfänger fo beftimmt bezeichnet fein, daß jeder Ungemißheit vorgebeugt wird.) @) Dies gilt auch bei folchen mit „poftlagernd“ be- zeichneten Sendungen, für welche die Boft Gewähr zu leiften at: Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „poit- agernd“ darf ftatt des Namens des Empfängers eine Ans gabe in Buchftaben oder Ziffern angemendet jein. & Bei Poftfendungen nad) Ortjchaften ohne Poftanftalt ift in der Auffchrift außer dem eigentlichen Bejtimmungs- orte noch diejenige Poftanftalt anzugeben, von welcher aus die Beftellung der Sendung an den Cmpfänger bewirkt werden, oder die Abholung erfolgen jol. Wenn der Be- ftimmungsort zwar mit einer Boftanftalt verjehen ift, aber nicht zu den allgemeiner befannten Orten gehört, fo ijt feine Lage in der Auffchrift noch näher zu bezeichnen. 4 Die Auffhrift eines Padet3 muß die wejentlichen Angaben der Begleitadrefje enthalten, jo daß nöthigenfalls das Pacdet auch ohne die Begleitadrefje bejtellt werden fann. Zur Auffchrift gehört auch, daß im Fall der Frankirung der Vermerk „frei“ ze. und im Fall des Verlangens der Eilbeftellung der Vermerk „dur Eilboten” zc. angegeben wird. Nachnahmepacdete müfjen in der Aufjchrift mit dem Permerfe der Nachnahme (8 21) verjehen fein. & Die Auffchrift eines Padets muß in haltbarer Weife unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nad) aufgeklebten oder fonft unlösbar darauf ber feftigten Papiere 2c. angebracht werden. Sit dies nicht aus- führbar, fo ift für die Auffchrift eine haltbar befejtigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Hol; oder fonftigem feften Stoff zu benugen. Bejonders groß und deutlich muß der Name des Beltimmungsort mit unverlöfchlichem Stoff gejchrieben oder gedruckt fein. 1) Die Folgen ungenauer oder unrichtiger Ndreffirung Hat der Ab- fender zu tragen. Val. Poftgef. $ 6a und PO. $ 27 @) Merthangabe. ST. © Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden foll, fo muß derjelbe bei Briefen in der Auffchrift, bei anderen Sendungen in der Aufjchrift der Begleitadrefje und des zugehörigen Packet erfichtlich gemacht werden. ©) Die Angabe des Werth hat in der Neihswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag joll den gemeinen Werth der Sendung nicht überjteigen.t) @ Bei der Verjendung von furshabenden Papieren ift der Kursmwerth, welchen diejelben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Verfendung von hypothefarischen Papieren, Wechfeln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag an- zugeben, welcder vorausfichtlich zu verwenden jein würde, um eine neue vechtägültige Ausfertigung des DofumentS zu erlangen, oder um die Hindernifje zu bejeitigen, welche fich der Einziehung der Forderung entgegenftellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entipricht die Werthangabe den dorftehenden Regeln nicht, jo Fann die Sendung zur Berichtigung zurücgegeben werden. Aus einer terthümlich zu Hohen Werthangabe darf ein Anfpruch auf Erftattung des entjprechenden Theiles der Verficherungsgebühr nicht her- geleitet werden. 4) Der Bermerf über Poftnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmejendungen werden daher nur dann als Werthfendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem Nachnahmebetrage ausdrüdlic ein Werth angegeben ift. 6) Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Ein- Vieferung3befcheinigung ertheilt. 1) Val. Poft®. 5 8. Berpadfung. S8 © Die PVerpadung der Sendungen muß nad) Mapgabe der Beförderungsftrede, des Umfangs der Sendung und der Beichaffenheit des Inhalt haltbar und fichernd eingerichtet jein.t) @) Bei Gegenftänden von geringerem Werth, telche nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit abjeten, ferner bei Aften- oder Schriftenjendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Pacpapier mit angemefjener Berjchnürung. ® Schmerere Gegenftände müffen, injofern nicht der Inhalt und Umfang eine feitere Berpadung erfordern, mindeftens in mehrfachen Umfchlägen von jtarfem Backpapier verpadt jein. ) Sendungen von bedeutenderem Werth, inZbejondere folche, welche durch Näffe, Reibung oder Drud leicht Schaden leiden, 3. B. Spiten, Seidenwaaren 2c., müfjen nad) Maß- gabe ihres Werths, Umfangs und Gewicht in genügend ficherer Weife in Wachsleinwand, Pappe oder in gut be> Ichaffenen, nad) Umftänden mit Leinen überzogenen Kiften zc. verpadt fein. 6) Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Poft- fendungen fhädlih werden fönnte, müfjen jo verpadt fein, daß eine folche Beihädigung fern gehalten wird. Fäfjer mit Slüffigkeiten müflen mit ftarfen Weifen verjehen fein. Kleinere mit Flüffigkeiten angefüllte Gefäße (Hlajchen, Krüge 2c.) find noch bejonders in feften Kiften, Kübeln oder Körben zu verwahren. 37% 583 I. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 584 (6 Wenn in Folge fehlerhafter Verpadung einer Sendung während der Beförderung eine neue Verpadung nöthig wird, jo werden die Koften dafür von dem Empfänger eingezogen, demjelben aber erftattet, wenn der Abjender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 1) Ebenfo wie die Folgen ungenauer Adreffirung ($ 6(1)) hat der Abfender auch, die Folgen nicht haltbarer Verpadung zu tragen, die Pojtverwaltung haftet nicht für Beihadigungen der Padete, Verlufte aus denfelben 2c., die durd, nicht haltbare Verpadung entftanden find (vgl. BPoft®. 56 Ya und PO. S 27 @)). Berjhluf. 8 9. © Der Berjchluß der Boftfendungen muß haltbar und jo eingerichtet fein, daß ohne Beihädigung oder Er- öffnung defjelben dem Ssnhalte nicht beizufommen ift.!) 2) Bei Vadeten mit Werthangabe hat die Befeftigung der Schlüffe ftetS durd, Siegellad mit Abdrud eines ordent- lihen Petichafts ftattzufinden. ® Bei Padeten ohne Werthangabe kann von einem Berjhluß mittels Siegel oder Bleie abgejehen werden, wenn durch den fonftigen Verfchluß oder durch die Untheilbarfeit des Snhalts die Sendung hinreichend gefichert erjcheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus PBacpapier beiteht, fann der Verihluß mittel3 eine3 guten Klebftoffes oder mittels Siegelmarfen hergeftellt werden. Auch bei anderer Ver- padung fünnen Siegelmarfen in Anwendung kommen, fofern damit ein haltbarer Berjchluß erzielt wird. Bei Reifetafhen, Koffern und Siften, welche mit Shlöffern verjehen find, fowie bei gut bereiften und feit berfpundeten Fäffern, auch fejt vernagelten Kiften, bedarf es ebenfall3 feines weiteren Verjchluffes durch Siegel oder Bleie. 6 Desgleichen fünnen gut umbüllte Mafchinentheile, größere Waffen und Snftrumente, Kartenkaften, einzelne Stüde Wildpret, 3. B. Hafen, Rehe zc., ohne Siegel- oder Bleiverfchluß angenommen merden. 1) Vgl. Anm. 1 zu 8 8W. Bejondere Anforderungen bezüglich der Werth- fendungen. S 10. ® Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papier- geld, Werthpapiere 2c.) müffen mit einem haltbaren Umfchlage verjehen und mit mehreren, durch daffelbe Betichaft in gutem Lack hergeftellten Siegelabdrüden dergeitalt verfchloffen fein, daß eine Verlegung des Inhalts ohne Außerlich mwahrnehmbare Beihädigung de3 Umjchlages oder des Siegelverjchlufjes nicht möglid) ift. @) Geldftüice, welche in Briefen verfandt werden, müffen in Papier oder dergleichen eingefchlagen und innerhalb des Briefes jo befeitigt fein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht ftattfinden Fann. 8 Gchmwerere Geldjfendungen find in Padete, Beutel, Kiften oder Fäfjer feit zu verpaden. @ Gendungen bi8 zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, fofern der Werth‘ bei Papiergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem Geld nicht 1000 Mark überfteigt, in Baceten von ftarfem, mehrfach ungejchlagenem und gut berfchnürtem Papier eingeliefert werden. (59) Bei fchwererem Gewicht uud bei größeren Summen muß die äußere Berpadung in haltbarem Leinen, in Wac)3- leinwand oder Leder beftehen, gut umfchnürt und vernäht, jowie die Naht hinlänglich oft verfiegelt fein. © Geldbeutel und Säde, melde nicht in Fäfjern ıc. berfandt werden, fünnen in dem alle aus einfacher ftarfer Leinwand beitehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ift. Andernfalls müffen die Beutel aus wenigitens doppelter Leinwand Hergeftellt fein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz fein. Da wo der Sinoten gejhürzt ift, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrüct fein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durc) den Kropf jelbft Hindurchgezogen werden. Dergleidhen Sendungen jollen nicht über 25 Kilogramm fchmer jein. 9 Die Geldfiften müffen von ftarfem Holz angefertigt, gut gefügt und fejt vernagelt fein, oder gute chlöffer haben; fie dürfen nicht mit überftehenden Dedeln verjehen, die Eijenbejchläge müfjen feit und dergeftalt eingelaffen fein, daß fie andere Öegenftände nicht zerjcheuern fünnen. Ueber 25 Kilogramm fchwere Kiften müffen gut bereift und mit Handhaben verjehen fein. & Die Geldfäffer müffen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergeftalt verfchnürt und verjiegelt fein, daß ein Deffnen des Fafjes ohne Verlegung der Umjchniirung oder des GSiegels nicht möglich ift. 9) Bei Paketen mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Snhalt gerollt fein. Gelder, weldhe in Fäffern oder Riften zur Berfendung gelangen jollen, müffen zunäcjit in Beutel oder Padkete verpadt werden. Bon der Voftbeförderung ausgejdhlofjene Gegenftände. $ 11. © Zur PVerfendung mit der Poft dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenftände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ift, namentlich alle durd) Reibung, Luft- udrang, Drud oder jonft leicht entzündlichen Sachen, jomwie ütende Flüffigkeiten. @) Die Poftanftalten find befugt, in Fällen des VBerdadhts, daß die Sendungen Gegenftände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Sgnhalt3 zu verlangen und, fall8 diejelbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. &) Diejenigen, welche derartige Sadjen unter unrichtiger Angabe oder mit DVerfchmeigung des nhalt3 aufgeben, haben — vorbehaltlich der Beftrafung nad) den Gejegen — für jeden entftehenden Schaden zu haften.t) %) Die Boftanftalten fünnen die Annahme und Be- förderung von Poftfendungen ablehnen, jofern nad; Maßgabe der vorhandenen Poftverbindungen und Poftbeförderungs- mittel die Zuführung derjelben an den Beitimmungsort nicht möglid) ift. 1) Strafgefepbud $ 367: „Mit Öeldftrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beftraft: 5a. Wer bei Verjendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder äbenden Gegenftänden durd) die Poft die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.“ Die hier angedrohte Strafe ift jhon vermwirkt, wenn ein Padet mit derartigem Inhalt nur unter unrihtiger Angabe oder Verjhmeigung des Inhalts der Pot zur Beförderung übergeben wird. Erplodirt aber ein foldes Padet und merden Menjhen dabei verlegt oder getüdtet, fo treten die $$ 230 (fahrläffige Körperverlegung) bezw. 222 (fahr läffige Tödtung) in Kraft. Außerdem ift der Abjender für den ges jammten durd) die Explofion 2. entjtandenen Schaden haftbar. 585 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 586 Bur Poftbeförderung bedingt zugelafjene Gegenftände. 8 12. © SHlüffigfeiten, Saden, die dem fchnellen Ver- derben und der Fäulniß Se find, unförmlid große Gegenftände, ferner lebende Thiere, fünnen von den Boit- anftalten zurücigewiefen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ijt vom Abfender durch einen jomwohl auf die Begleit- adreife, als auf die Sendung felbjt zu jegenden Vermerk darüber Beftimmung zu treffen, wa mit der Sendung ge= ihehen joll, wenn die Annahme derjelben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nad) gejchehener poit- amtlicher Benachrichtigung erfolgt. Diefer Bermerf muß, je nad) der Wahl des Abjenders, der nachitehenden Yaflung entjprechen: 1. Wenn nicht fofort abgenommen (oder: mern nicht fofort bezogen)’ 2. Wenn nicht fofort abgenommen (oder: wenn nicht jofort bezogen)’ 3. Wenn nicht jofort abgenommen (oder: wenn nicht fofort bezogen) zurüd! verfaufen! telegraphifche , Nachricht auf meine Roften! Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Beftimmungsort ift die getroffene Verfügung des AbjenderS maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Fall der inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa ander- weiten Verfiigung des Abfenders erjichtlich dem Verderben auögefegt ift, die Beftimmungen des $ 45% in Anwendung zu fommen haben. (@) Da dergleichen Gegenftände zc., wenn diefelben dennoch zur Beförderung angenommen werden, forwie fiir leicht zer- brechliche Gegenftände und für in Schachteln verpadte Saden, leiftet die Poftverwaltung feinen Erjaß, wenn durch die Natur des Spnhalt3 der Sendung oder durch die Beihaffenheit der Verpafung während der Beförderung eine Beihädigung oder ein DVerluft entftanden ift. () Zur Berwendung für Hand-Schußmwaffen bejtimmte Zündhütchen, Zündfpiegel und Metallpatronen, jowie Pa- tronen aus ftarfer Bappe mit einem zum Schuß der Pulver- ladung dienenden Blechmantel müffen in Kiften oder Fäffer felt von außen und innen verpadt und als jolche, jomohl auf der Begleitadrefje, alS auch auf der Sendung jelbjt, be- ee fein. Die Batronen müffen für Centralfeuer be- timmt und außerdem derart bejchaffen jein, daß weder ein Ablöfen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, nod) ein Ausftreuen deö Pulvers ftattfinden fann. Der Abjender ift, wenn er diefe Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger uns entftandenen Schaden haftbar. & Die im 8 11@ ausgefprochene Befugniß der Poft- anftalten tritt au) in folchen Fällen ein, in melchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüjfigkeiten, dem jchnellen Verderben und der Yäulniß ausgejeßte Sadıen, lebende Thiere, Zündhütchen, Bündfpiegel oder Patronen enthalten. Dringende Padetfendungen. $ 13. © Die Poftverwaltung übernimmt es, dringende, Aue Beförderung mit der Voft geeignete Paderfendungen, deren ejchleunigte Nebermittelung befonders erwünfcht ift, auf Ver- langen der Abjender mit den fich darbietenden fchnellften Poftgelegenheiten nad) dem Beftimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einjchreibung oder eine Werthangabe ijt bei dringenden Badetjendungen nicht zuläffig. () Die Sendungen müffen bei der Einlieferung zur PVoftanftalt äußerlic durd) einen farbigen Bettel, welcher in fettem jchwarzen Typendruc oder, bei befonderen Fällen, in großen hantjchriftlihen Zügen die Bezeichnung „dringend“ und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervor- tretend Eenntlich) gemacht jein. Die zugehörigen Begleit- adreffen find mit dem gleichen Vermerfe zu verjehen. 9) Dringende Padetfendungen müfjen von dem Ylb- fender franfirt werden. Als Entfchädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abmeichenden Behandlung der Sendungen fich ergebenden bejonderen Aufwendungen 2c. ift außer dem tarifmäßigen Porto und außer dem etwaigen Eilbeftellgelde ($ 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stüc bei der Einlieferung zu entrichten. Boftfarten. $ 14. © Auf der Borderfeite der Poftfarte darf ver Abfender außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch feinen Namen und Stand oder feine Firma, jowie feine Wohnung vermerken. Die Rücjeite Fan zu Mit- theilungen benußt werden. Die Auffchrift und die Mite theilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigen Stift gefchrieben werden; nur muß die Schrift haften und deut lich fein. (2) Boftfarten, aus deren Inhalt die Abficht der Be- leidigung oder einer fonft ftrafbaren Handlung fich ergiebt, ferner PVoftfarten, welche nad) Befeitigung der urjprüng- lichen Auffchrift oder der auf der Rückeite zuerit gemachten Mittheilungen mit anderweiter Auffchrift oder mit neuen Mittheilungen verjehen zur Bolt geliefert werden, ebenjo Boftkarten mit Beklebung, 3. B. mit aufgeflebten Photo- graphien und Poftfarten mit angefügten Waarenproben find bon der PVoftbeförderung ausgejchlofjen. %) Bu den Poftfarten mit Antwort werden bejonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 4) Boftfarten müffen franfirt werden. Für Boltkarten mit Antwort ift au für die Antwort das Porto voraus» zubezahlen. 5 Die Gebühr beträgt ohne Unterfchied der Entfernung 5 Pf. für jede Poftfarte. Für BVoftkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. % Formulare zu Boftfarten fünnen dur alle Pojt- anftalten bezogen werden. () Ungefteinpelte Formulare zu Poftfarten werden zum Preife von 5 Pf. für je 10 Stüc verabfolgt. Für ge ftempelte Formulare zu Poftfarten wind nur der Betrag des Stempels erhoben. ) Formulare, welche nicht von der BPojt bezogen werden, müfjen in Größe und Gtärfe des Papiers mit den von der Bolt gelieferten übereinftimmen, auch auf der Borderfeite mit der gedructen oder gejchriebenen Ueberjchrift „Boftkarte” verjehen fein. 9) Unfranfirte Boftfarten und jolche Postkarten, melche den äußeren Anforderungen nicht entiprechen, unterliegen dem Porto für unfranfirte Briefe. Für unzureichend franfirte Boftkarten wird dem mpfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Anjag gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennig- fumme aufwärts abgerundet werden.!) Wegen der Beitell- 587 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 588 farten für die Abholung von Padeten durch die Packet- befteller fiehe 8 29 ®). 1) Im Reihspoftgebiet aufgelieferte Boftkarten mit bayrifhem oder mürttembergifhen Werthzeihen, die nicht nad) demjenigen Gebiete adrejfirt find, welhem das Werthzeihen angehört (alfo eine bayerifhe PRoftfarte nad) Württemberg, eine mwürttembergijhe nad) Bayern, jede derjelben nach dem Reichspoftgebiet) werden gegen Erhebung von 5 Pf. Porto und 5 Pf. Zufhlaggebühr — zujammen 10 Pf. —- be fordert. ft die Pojtfarte aber nad) demjenigen Gebiet adreffirt, welchem das MWerthzeichen angehört (aljo eine bayerifhe Karte nad) Bayern, eine württembergiihe nad) Württemberg), jo find nur 5 Pf. einzuziehen. Antwortkurten aus Bayern und Württemberg find nad) dem Ur- Iprungsgebiet gebührenfrei zu befördern. Drudfaden. $ 15. © Gegen die für Drudfachen feftgejette ermäßigte Tare fönnen befördert werden: alle duch Buchdrud, Kupferftih, Stahlftih, Holzfchnitt, Lithographie, Metallo- graphie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nad) ihrer Form und fonftigen Bechaffenheit zur Beförderung mit der Briefpoft geeignet find. 2) Die Sendungen fünnen entweder unter der Aufichrift bejtimmter Empfänger, oder alS außergewöhnliche Beilagen jolcher Zeitungen und Zeitjchriften, deren Vertrieb die Voft bejorgt, zur Einlieferung gelangen. a) Bei der Einlieferung unter der Aufjchrift bejtimmter Empfänger. &) Die Sendungen müffen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umfchnürt, oder in einen offenen Umjchlag gelegt, oder aber dergeftalt einfach zu= jammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Anhalt Leicht geprüft werden fann. Unter Band (Berfchnitvung) fünnen aud, Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, verfandt werden. Das Band muß dergeftalt angelegt fein, daß dafjelbe abgejtreift und die Befchränfung des SSnhalts der Sendung auf Gegenftände, deren DVerjendung unter Band geftattet ift, leicht erfannt werden fann. 4) Drufjfahen find aud in Form offener Karten zu= läflig; jedoch dürfen jolche Karten die Bezeichnung „Poft farte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antwortsfarten verbunden, jo dürfen diefe Doppel- farten gegen das Drudjachenporto nur dann verfandt werden, wenn auf den AntmwortSfarten fich Poftwertbzeichen nicht befinden. 6 Die Sendung fann eine innere, mit der Gußeren übereinftimmende Auffchrift enthalten. (6 Mehrere Drudfachen dürfen unter einer Umhüllung berjendet werden, die einzelnen Gegenftände dürfen aber nicht mit verjchiedenen Auffchriften oder befonderen Umfchlägen mit Auffchrift verjehen fein. 9 Die Verjendung von Drucdjachen gegen die ermäßigte Tare ift unzuläflig, wenn diejelben, nach ihrer Fertigung durch Drud 2c., irgend melde Zufäße oder Aenderungen am Sgnhalt erhalten haben, wobei e3 feinen Unterjchied macht, ob die Zufäße oder Nenderungen gejchrieben oder auf andere Weife bewirkt find, 3. B. durch Stempel, durch Druc, durc, Ueberfleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durc) Punftiven, Unterftreichen, Durchftreichen, Wegfchaben, Durch- ftechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen 20. &3 joll jedoch gejtattet jein: 1: 11. 12. 13. 14. auf der Außenfeite der Drudjachenfendungen die nad) $ 3W bei Briefen zuläffigen VBermerfe ac. unter den dort vorgefchriebenen Bedingungen an- zubringen; auf gedruckten Pifitenfarten die Anfangsbuchftaben üblicher Formeln zur Erläuterung des Zmeds der Ueberfendung der Karte handfchriftlich anzugeben; . auf der Drudjache felbft den Drt, den Tag der Abfendung, die Namensunterfchrift oder Firma zeichnung, fowie den Stand des Abfenders hand- Ihriftlih oder auf mechanifhem Wege anzugeben oder abzuändern; den Korrefturbogen dad Manufript beizufügen und in Ddenjelben Xenderungen und Zujäge zu machen, welche die Korrektur, die Korm und den Drud betreffen, joldhe Zufäße auch in Ermangelung de3 Raumes auf bejonderen Zetteln anzubringen; Drudfehler zu berichtigen; gewiffe Stellen des gedrudten Tertes zu durch- ftreichen, um diefelben unleferlich zu machen; einzelne Stellen des nhalts, auf welche die Auf- merfjamfeit gelenft werden fol, durch Striche fenntlic) zu machen; bei Preisliften, Börjenzetteln und Handelscireularen die Preife, jowie den Namen des Reifenden und den Tag feiner Durchreife handfchriftlich oder auf mechanijchem Wege einzutragen oder abzuändern; in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt Handfchriftlich anzugeben; bei Duittungsfarten die durch das Sinpaliditäts- und Altersverficherungsgefeg vom 22. Suni 1889 zugelaffenen Eintragungen handjchriftlid oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags» und die Doppelmarfen aufzufleben und die auf- geflebten Marken zu entwerthen oder zu ber- nichten; in die Sendungen mit Büchern, Mufifalien, Zeit fchriften, Landkarten und Bildern eine Widmung bandfchriftlich einzutragen, auch diefen Sendungen eine auf den Preis der überfandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und leßtere mit jolchen handichriftlichen Zufägen zu verjehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht Die Eigenjchaft einer befonderen, mit diefem in feiner Beziehung ftehenden Mitteilung haben; bei Bücherzettelm (offenen gedruckten Bejtellungen auf Bücher, Zeitfchriften, Bilder und Mufifalien) die beftellten oder angebotenen Werfe auf der Kückjeite handfchriftlich zu bezeichnen und den Vor» druck ganz oder theilweije zu durchftreichen oder zu unterftreichen; Modebilder, Landkarten zc. auszumalen; bei Drucfachen, welche von Berufsgenofjenfchaften oder VerficherungSanftalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallverficherungsgefeße oder des Invalidität3- und Altersperfiherungsgefeßes ab- efandt werden und auf der Außenjeite mit dem Mena der Berufsgenoffenfchaft oder der VBerfiche- rungsanftalt bezeichnet jind, Zahlen oder Namen bandjchriftlich oder auf mechanijchem Wege einzu- tragen oder abzuändern und den Vordrudf ganz oder theilweife zu durchftreichen. 589 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 590 & Drudjahen müffen frankivt fein. trägt auf alle Entfernungen: Das Porto be- bi8 50 Gramm einfchlieglich . 3 Bf: über 507,,10072 7, y MO, „1008 ,21250007, 5 TErLON »2900,91900180 5 , 20. „ 500 Gramm bis 1 Rilogramm einjchl. 30 „ 9) Für unzureichend franfirte Drudjachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Bortotheils in Anjat gebracht, wobei Brucdhtheile einer Mark nöthigen- fall3 auf eine durch 5 theilbare Pfennigfumme aufwärts abgerundet werden. Drudfachen, welche den fonftigen vor- jtehenden Beftimmungen nicht entjprechen, oder unfranfirt find, gelangen nicht zur Abjendung. b) Bei der Einlieferung ald außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. (0) ALS außergewöhnliche Zeitungsbeilagen find jolche den Beftimmungen unter W entfprechende Drudjachen an= zufehen: 1. welche nad) Yorm, Papier, Drud oder jonjtiger Beichaffenheit nicht al& Beftandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitfchrift erachtet werden Fünnen, mit der die DVerjendung erfolgen fol; 2. welche zwar al3 regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erfcheinen, aber aud) unabhängig von der Hauptzeitung für fich allein bezogen werden fönnen. a) Seder Berjendung außergemwöhnlicher Zeitungsbei- lagen muß bon dem Verleger eine Anmeldung derjelben bei der Boftanftalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Bortos für fo viele Eremplare, al3 der Zeitung 2c. bei= gelegt werden follen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare iftt Sache des PVerlegers. 12) Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen ftarf, aud) nicht geheftet, gefalzt oder gebunden fein, jondern müffen, wenn fie au8 mehreren Blättern beftehen, in der Bogenform zujfammenhängen. Die Poftanftalten find zur Zurüdmeifung folcher Beilagen befugt, welche nad) Größe und Stärke des Papier oder nad ihrer fonftigen Beichaffenheit zur Beförderung in den BZeitungspadeten nicht geeignet erfcheinen. (13) Das Porto für Drudfachen, melde als außer- BEDLR IE Beitungsbeilagen zur inlieferung gelangen, eträgt für jedes einzelne Beilage-Eremplar !/, Pfennig. Ein bei Berechnung de3 en fi ergebender Bructheil einer Mark wird nöthigenfall® auf eine durch 5 theilbare Pfennigfumme aufwärts abgerundet. Zur Beförderung gegen die Drudjahentare bedingt zugelafjene Schhriftftüde. S 16. © Gegen die für Drudjachen im $ 15 & feitgejette ermäßigt Tare fönnen ferner befördert werden: die mittel des Heftographs, Papyrographs, Chromographs oder mittels eines ähnlichen Umdrucdverfahrens, nicht aber mittelS der Kopirpreffe, auf mechanischen Wege hergeftellten Schrift- ftücle, welche nach ihrer Korm und jonftigen Befchaffenheit zur Beförderung mit der Briefpojt geeignet find. 2) Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenftände, auf welche im Uebrigen die Beftimmungen des $ 15 ®, @, 6 und © Anwendung finden, muß unter der Aufjchrift beftimmter Empfänger in einer Anzahl von mindeftens 20 vollfommen gleichlautenden Cremplaren am Boftichalter erfolgen. ® Die Gegenftände dürfen nad ihrer Fertigftellung mittel3 Heftographs 2c. feinerlei Zufäße oder Aenderungen am Ssnhalt erhalten haben, fei es, daß Ddiefe Zufäße hand» Ihriftlich nachgetragen, oder in Geftalt von gedrudten ac. Betteln beigefügt oder eingeflebt find. @ Heftographien 2c., welche vorfchriftswidrig durch die Brieffaften oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, find von der Vergünftigung der Bortoermäßigung ausgejchloffen. Waarenproben. $ 17. © Gegen die für Waarenproben feftgefette er- mäßigte Tare werden nur folhe Waarenproben zugelaffen, die feinen HandelSmwerth haben und nach ihrer Beichaffenheit, Form und VBerpadung zur Beförderung mit der Briefpoft geeignet find. Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Sentimeter in der Zänge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Gentimeter in der Höhe nicht Üüberfchreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollenform, fo dürfen fie leine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge und 15 Gentimeter im Durchmeffer. 9 Hinfihts der Berpadkung gilt als Bedingung, daß der Snhalt der Sendungen als in Waarenproben bejtehend leicht erfannt werden fann. Die Berpafung fann unter Band in offenen Briefumfchlägen oder in Käftchen oder Südkchen erfolgen. Wenn Gegenftände aus Glas, Flüffig- feiten, Dele, fette Stoffe, trocene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, fowie lebende Bienen als Waarenproben verfandt werden follen, jo muß ihre Berpadfung den von der Boftverwaltung vorgejchriebenen Bedingungen entjprechen. &) Die Auffchrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Beitimmungsorts, den Bermerk „Proben“ („Mufter“) enthalten. In der Auffchrift dürfen außerdem nur noch) ver- merft fein: der Name oder die Firma des Abjenders, die Yabrif- oder Handelszeichen, die Nummern, die PBreife und Angaben bezüglich des Gewichts, des Mafes und der Ausdehnung, jowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. Dieje Angaben dürfen ftatt in der Auffchrift bei oder an jeder Probe für fich enthalten fein. ©) Die Auffhrift darf nicht auf einer fogenannten Yahne der Sendung angehängt, jondern muß auf Diejer jelbft angebracht jein. 6 Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigefchlofjen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter derjelben Umhüllung verjandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verjchiedenen Auffchriften oder Umfchlägen mit Auffchrift verjehen fein. Die Bereinigung von Drudfachen mit Waarenproben zu einem DVerjendungs- ‚ Gegenftande bis zum Gewicht von 250 Gramm ift geftattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur fo weit Anwendung, als e3 fih um die Waaren- proben jelbjt handelt; die Drudjachen müffen den Be- ftimmungen des $ 15 entjprechen. & Die Sendungen müffen frankirt fein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für fich allein ver- fandt werden, oder ob Drucdjachen damit vereinigt find, ohne Unterfchied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. 591 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 592 ) Für unzureichend franfirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Bortotheils in Anja gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigen- falls auf eine dur 5 theilbare Pfennigfumme aufmärts abgerundet werden. 8 MWaarenproben, welche den vorstehenden Beftimmungen nicht entfprechen, oder unfranfirt find, jomwie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren Beförderung mit Nacdtheil oder Gefahr verbunden jein würde, 3. B. jcharfe Snjtrumente u. dergl., gelangen nicht zur Abjendung. Einfhreibfendungen.) $18. W Briefe, Postkarten, Drucdiadhen, Waarenproben, Briefe mit Zuftellungsurfunde, Poftnachnahmefendungen, fowie Padete ohne Werthangabe — ausjchlieglich jedoch der dringenden Parete ($ 13) —, fünnen unter Einjchreibung befördert und müffen zu Ddiefem Zwede von dem Abjender mit der Bezeichnung „Einfchreiben“ verfehen werden. Bei PBadeten ohne Ber hongabe muß dieje Bezeichnung auf der Begleitadreffe und auf dem Wadete angegeben jein; Die Wirkung der Einjchreibung in Bezug auf die Gemährleiftung erstreckt fich in diefem Yale nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadrejfe. @) Ueber eine eingefchriebene Sendung wird eine Ein- lieferungsbejcheinigung extheilt. & Für eingefchriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einjchreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücjicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. @) Eine Werthangabe ijt bei Einjchreibjendungen nicht zuläflig. 1) In Bezug auf Garantie der Voftverwaltung für Einjchreib- fendungen vgl. Boft-Gejet SS 6 @) und 10. Die dort feitgejegte Entihädigung von 42 Mark wird aber nur bei vollftändigem Verluft der ganzen Sendung bezahlt, nicht bei theilmweijem Berluft, oder bei Beijhädigung zc. Boftanmweifungen.!) 8 19. © Die Poftverwaltung übermittelt im Wege der PBoftanmweifung Geldbeträge bis zu 400 Mark einjchlieglich. &) Boftanweifungen müffen franfirt werden. Die Ge- bühr beträgt ohne Unterfchied der Entfernung: bis 100 Marf SSR FAN IT SE 2OTBT: er 1001P1522007 runter / 2 Ian 0, 9008 ano RR nr & Zu Poftanweifungen dürfen nur Formulare benußt werden, welche von den Poftanftalten bezogen find. Den Abjendern ift nicht gejtattet, für eigene Rechnung hergejtellte Formulare zu Poftanmweifungen poftmäßig zu verwenden. Ungeftempelte Formulare zu Poftanmweifungen werden von den Boftanftalten in Mengen von mindejtens 20 Stüd zum Preife von 10 Pf. für je 20 Stücd verabfolgt. Für geftempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben. “) Die Ausfüllung der Poftanmeifungen ift handfchrift- lih mit Tinte zu bewirken, fann aber aud) durd Drud geihehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reich3- mwährung zu erfolgen. Die Markffjumme muß in Zahlen und in Budjitaben ausgedrüdt fein. 6 Der der Poftanmweifung angefügte Abfchnitt Fann vom Abfender zu Mittheilungen benutt werden. (© Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungs- befcheinigung ertheilt. m Die Auszahlung de3 angemwiefenen Betrages erfolgt gegen Rüdgabe der quittirten Poftanweifung. Der Abfchnitt der Poftanweilung fann vom Empfänger zurüdbehalten merden. ®& Die Erhebung des Gelobetrages bei der Boftanftalt am Beftimmungsort muß, fofern der Betrag nicht durch, den bejtellenden Boten überbracht wird, fpätejtens innerhalb 7 Zage, vom Tage der Aushändigung der Poftanmeifung gerechnet, erfolgen. Anderenfalls wird die Rückzahlung des Beldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, fofern derjelbe nicht zu ermitteln ift, das für unbeitellbare Sendungen bor- gejchriebene Berfahren zur Anwendung gebradt. 9 Stehen der PVoftanftalt am Beftimmungsort die er- jorderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, jo kann die Auszahlung erjt verlangt werden, nadydem die Beichaffung der Mittel erfolgt ift. 10) Wenn dem Empfänger eine Poftanmweijung abhanden gefommen ift, jo hat Dderjelbe der Boftanjtalt am Be- timmungsort don dem Verlufte Mittheilung zu machen. Bon diejer Poftanftalt wird alsdann bei etwaiger Vor- legung der Anmeifung die Zahlung bis auf Weiteres aus- gejeßt. ES it Sache de3 Empfängers, dur Vermittelung de3 Abjender3 bei der Aufgabe-PBojtanftalt die Ueberjendung eined vom Abjender auszufertigenden Doppel der Bojt- anmeijung zu erwirfen. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gefommenen Poft- anmeijung ertheilte Cinlieferungsbejcheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Berjendung des Doppels von dem Aufgabe» nad) dem Beltimmungsorte erfolgt foftenfrei. 1) In Bezug auf Garantie der Poftverwaltung vgl. Voft-®. $ 6. Telegraphifhe Boftanmweifungen.!) $ 20. © Die Uebermweifung auf Poftanmweifungen ein- gezahlter Beträge fann auf Ba des Abjenders durch Bermittelung de3 Telegraphen erfolgen, wenn zmijcdhen der Poftanjtalt am Aufgabeort und der Poftanftalt am Be- timmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphifche Berbindung befteht. 2) Falls ein jolches Berlangen ausgejproden wird, Tiegt die Ausfertigung des Telegramms, mittel3 dejjen die Ueber- weifung erfolgt, der Boftanftalt des Aufgabeort3 ob. Wünfjcht der Abjender durch diejes Telegramm weitere, auf die Ver- fügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, jo mug er diefe der Poftanftalt jchriftlich übergeben, welche fie in daS Telegramm mit aufnimmt. & Bei telegraphifhen Poftanmeifungen, welde an Drten ohne Telegraphenanftalt zur Poft gegeben werden, wird das Telegramm von der Acnafme-Boltanftalt mit der nächften Boftgelegenheit der am fchnellften zu erreichenden, dem allgemeinen Berfehre dienenden Telegraphenanftalt als Einjchreibfendung zugeführt.2) “ ft eine telegraphijche Poftanmweifung nach einem mit einer Telegraphenanftalt nicht verjehenen Boftorte gerichtet, fo erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der legten Telegraphenanftalt bi3 zur Beftimmungs-Poftanftalt ag mit der näcdften Poftgelegenheit als Einjchreib- endung. 6 Der Aufgeber hat zu entrichten: 1. die Poftanmweifungsgebühr, 2... die Gebühr für das Telegramm. 593 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 594 Außerdem kommt zutreffendenfall3 zur Erhebung: a) daS Porto und die Einfchreibgebühr für die Be« fürderung des Telegramms zur näcdjten Tele graphenanftalt, fofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen VBerfehre dienende Zelegraphenanftalt nicht vorhanden ift; b) das Porto und die Einfchreibgebühr für die Be- fürderung des Telegramms von der letten Tele- graphenanftalt bis zur Beltimmungs-Boftanftalt, falls die telegraphifche Poftanmweifung nad) einem mit einer Telegraphenanftalt nicht verfehenen PVojt- orte gerichtet ilt; infofern die Anmeifung nicht mit dem Dermerfe pojtlagernd verjehen ift, das Eilbeftellgeld für die Beitellung an den Empfänger am Beltimmungs- ort oder für die Beftellung von der letten Boft- anftalt nad) dem Wohnorte des Empfängers ($ 24). Die Gebühren unter a find ftetS vom Abfender voraus- zubezahlen; dagegen bleibt eS in fein Belieben geftellt, ob er die Sa unter b und c ebenfall$ vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlajjen will. 6 Die Boftanftalt de3 BeftimmungsortS hat das Tele- gramm gleich nad) der Ankunft dem Empfänger durch) einen bejonderen Boten zuzuftellen. Die Auszahlung des angewiejenen Betrages erfolgt gegen Rüdgabe des mit der Quittung des Empfängers verjehenen Telegramms. MN Die Telegraphenanftalten find ermächtigt, in DVer- tretung der Boftanftalt Beträge auf Boftanmweijungen, welche auf telegraphiichem Wege übermiejen werden jollen, von den Abjendern anzunehmen oder am Beitimmungsort aus- zuzahlen. 1) Vgl. Telegraphen-Drönung $ 14. 2) Bol. X. D. A. Abjcn. V Abth. 4 Ausf®. zu $ 14 II der TO. C — Boftnahnahmefendungen. Ss 21. W SBoftnachnahmen find bis zu 400 Mark ein» jchlieglich bei Briefen, Drudfachen und Waarenproben bis um Gewicht von 250 Gramm, fomwie bei Boftfarten und Badeten zuläffig. 2) Nachnahmefendungen müffen in der Auffchrift mi dem Bermerfe „Nachnahme von Marke... Di.“ Markjumme in Zahlen und Budhjftaben, Pfennigfumme nur in Bahlen) verjehen fein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten auh die Wohnung — des Abfenders enthalten. Bei Nachnahmepadeten müfjen vorftehende Bermerte jo- wohl auf dem PBadete als au) auf der Begleitadrefje ans gebracht fein. & Dem Auflieferer einer Nachnahmejendung wird liber den Betrag eine Bejcheinigung ertheilt. ft über die Sen- dung ohnehin eine EinlieferungSbejcheinigung zu verabfolgen (bei Einjchreib- und Werthfendungen), jo wird der Nachnahmes betrag in diefe Bejcheinigung mit vermerkt. © Eine Nachnahmefendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Wird die Sendung nicht tanerhnth 7 Zagen nad) dem Eingange ein» gelöft, jo wird fie an den Aufgeber zuricdgefandt. Diefes gilt aud) von den Nachnahmefendungen mit dem Vermerte „poftlagernd“. Im Ball der Nacjjendung ($ 44) einer Nachnahmefendung wird für jeden neuen Beftimmungsort eine bejondere Einlöfungsfrift von 7 Tagen berechnet. 9 Eingelöfte Nachnahmebeträge werden den Abfendern von der Beitimmungs-Boftanftalt mittels Boftanweifung nad) Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugefandt. Auf dem Pohl, Sammlung bon Gejegen ac. f. Boft u. Telegr. Abjchnitte, welchen der Empfänger lostvennen und zurüc- behalten fann, wird poftfeitig vermerkt, auf welche Nach- nahmefendung fich die Poftanmeifung bezieht. & Nicht eingelöfte Nachnahmefendungen werden dem Ab- jender gegen Rückgabe der unter @ erwähnten Beicheinigung wieder ausgehändigt. m Für Nahnahmefendungen kommen zur Erhebung: 1. ne Porto für gleichartige Sendungen ohne Nacd)- nahme. Tall eine Werthangabe oder Einfchreibung Itattgefunden hat, tritt dem Porto die Verfiherungss gr oder Einjchreibgebühr hinzu. ine Vorzeigegebühr von 10 Pf. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Abjender, und zwar: ww bi3 5 Mart . 10 Pf. Uber OO RATTEN DO 1 100 NrH200 ERSTE 200 „ 400 40 „, & Die Borzeigegebühr wird "zuglei) mit dem Porto erhoben und ift auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöft wird. Poftaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen zur Einholung von Wechfelaccepten. 822. © Sm Wege des Poftauftrags fünnen a) Gelder bis zum Betrage von 800 Mark einfchließ- lich eingezogen, oder b) Wechjel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erflärung verfendet werden. ®) Dem Boftauftrage find die einzulöfenden Papiere (die quittirte Nechnung, der quittivte Wechfel, der Zins- jchein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leiften joll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechfel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Boftaufträge zu einer Sendung ift nicht ftatthaft. Einem Pojtauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Duittungen, Wechjel, Zins» heine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von Ddemjelben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gejammtjumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht überfteigen. Cbenjo fünnen einem Poftauftrage zur Accept- einholung mehrere Wechjel beigefügt werden, wenn fie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme- Erklärung vorzuzeigen find. " —& Zu den Boftaufträgen für Geldeinziehung und für Uccepteinholung kommen verichiedene Kormulare zur An= Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preife von 5 Pf. fiir je 10 Stüd bei fämmtlichen Boltanftalten zum Berfauf bereit gehalten. Den Abfendern ift nicht geitattet, für eigene Rechnung Brenn Yormulare poltmäßig zu verwenden; es fteht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Pot bezogenen Formulare zu Poitaufträgen ganz oder theilweife durch Druck bewirken zu laffen. @) Der Auftraggeber hat auf der PVorderfeite des Hormulars anzugeben: den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder de Bezogenen, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechjel, wobei die Markfjumme in Sablen und in Buchftaben ausgedrückt fein muß, eigenen (des Yluftraggebers) Namen Wohnort. den und 38 595 II. Theil. — XT. Voftordnung und Telegraphenordnung. 596 Bei den Boftaufträgen zur Geldeinziehung ift außerdem die geht der beigefügten Anlagen einzurücden. Ferner ift bei diefen Aufträgen geftattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Ein» ziehung des Betrages erfolgen fol. Diejer Zeitpunkt ift dann fr die Vorzeigung des Poftauftrags maßgebend. Bei den Poftaufträgen zur Uccepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordruds bezüglich des Tages der Fälligkeit des MWechjels und die Angabe der Wechjelnummer dem Auf- traggeber anheimgeftellt. Der unbedrucdte Theil der Rüdfeite der Auftragsformus lare dient zur Aufnahme etwaiger Beftimmungen des Auf- aachen darüber, wa mit dem Woftauftrage nad) ein- maliger vergeblicher Borzeigung gejchehen foll ©. 6 Zu fchriftlihen Mittheilungen an den Zahlungs- pflichtigen oder an den MWechjelbezogenen darf das Woit- auftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme des Wechjels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutt werden. Briefe dem Poftauftrage als Anlagen beizufügen, ift nicht jtatthaft. 6 Der Auftraggeber fann verlangen, daß der Poftauftrag nad) einmaliger vergeblicher VBorzeigung an ihn zurücdgejandt oder nach) einem innerhalb de3 Deutjchen Neiches belegenen Drte, nicht aber nad) dem Aufgabeorte des PBoftauftrags, meitergefandt werde. Diejes Berlangen ift durch den Ver- merk „Sofort zurüd“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers — durd) den Bermerf „Sofort anN. in N.“ auf der NRückjeite des Poftauftrags-Formularg auszudrüden. Wünfcht der Auftraggeber, dab die Weiters fendung an eine zur Aufnahme des Wechjelprotejtes befugte Berjon gejchieht, jo genügt der Bermerf „Sofort zum Proteft” auf der Nücdjeite de3 PBoftauftrags-Formulars, ohne daß eS der namentlichen Bezeichnung einer jolchen Berfon bedarf. © Der Auftraggeber hat den Poftauftrag unter ver= Ichloffenem Umjchlage an die Boftanftalt, welche die Ein- ziehung oder Accepteinholung bewirken fol, abzufenden. Der Brief ıft mit der Auffchrift „Poftauftrag nad ........» (Name der Poftanftalt)“ zu verjehen. Soll die Borzeigung an einem bejtimmten Tage gejhehen, dann darf die Ein» Lieferung des Poftauftrags nicht früher al3 7 Tage vorher erfolgen. & Weber den Boftauftragsbrief wird eine Einlieferungs- befheinigung ertheilt. 9) Bei Poftaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen VBorzeigung des Boftauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (de3 quittirten Mechjels 2c.). Die Zahlung ift entweder fofort an den be- itellenden Boten oder, wenn der Auftraggeber nicht, eine andere Beftimmung (18 getroffen Hat, binnen 7 Tagen nach der Vorzeigung des PBoftauftrags bei der einziehenden Boftanftalt zu leiften. Die 7 tägige Zagerfrift ift von dem- jenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des erjten \tattgehabten Verjuch$ der VBorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb diefer Frift nicht, jo wird der Bolt: auftrag dor der Nüdjendung nochmals zur Zahlung vor- gezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dejjen Bevoll- mächtiger bereitS$ bet der erjten Vorzeigung die Einlöfung endgültig verweigert, jo unterbleibt die nochmalige Bor« zeigung nad) Ablauf der 7 tägigen Frift. AlS Zahlungs» vermeigerung gilt nur die Erklärung des en jelbft oder Seifen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. (10) Der eingezogene Betrag, nad) Abrechnung der Boft- anmeilungsgebühr, wird dem Auftraggeber mittels Bojt- anmeilung übermittelt. a) Dem Belieben des Auftraggebers ift eS überlafien, dem BPoftauftrage das ausgefüllte Formular der Bofte anmeifung beizufügen. Solde Boftanweifungen find bis zum Meiftbetrage von 800 Mark zuläffig., Die Gebühr für eine Boftauftrags-PBoftanmeijung im Betrage von mehr als 400 Mark ift nad) denjelben Säten zu berechnen, wie für zwei Poftanmweifungen bis 400 Mark. Sm dem beizufligen- den Poftanmweifungs-Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nad) Abzug der Pojtanmweifungsgebühr übrig bleibt. a2) Bei Softaufträgen zur Uccepteinholung erfolgt die Borzeigung de3 Boftauftrags und des beigefügten Wechjels an den Wechjelbezogenen felbft oder an dejjen Beboll- mächtigten. ALS bevollmächtigt wird, fofern der Bezogene nicht bei der Beftimmungs-Poftanftalt eine im Befonderen auf die Annahme von Wechjeln lautende Vollmacht nieder- gelegt hat, poftjeitig jede jolche Perfon angejehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsicheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr al$ 400 Mark für den Bezogenen beredtigt ift. 13) Die Annahme des Wechjel3 muß auf dem Wechjel Ichriftlich gefhehen. Die Annahme gilt alS verweigert, wenn diejelbe nur auf einen Theil der Wechjelfumme ertolat, oder wenn der Annahme-Erflärung andere Einfchränfungen bei- gefügt werden. (14) Der angenommene MWechjel wird von der Beitim- mungs-Boftanftalt ohne Berzug an den Auftraggeber unter Einjchreibung zurücgefandt. 5) Diejenigen Wechjel, welche bei der erften Vorzeigung mit einem jehriftlichen Accept oder einer NEN Annahme- bermweigerung nicht verfehen worden find, werden nach fieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Nücfeite de3 Auftragsformulars ein anderes Verfahren vorgejchrieben Hat. Für die Berec)- nung der fiebentägigen Zagerfrift gelten die Bejtimmungen unter 9. 6) An Sonntagen und an allgemeinen yeiertagen findet die Vorzeigung von Poftaufträgen nicht Statt. a?) Hat der Auftraggeber auf der Rücdjeite des Bojt- auftragsformulars nicht andere Beitimmung getroffen (19), jo ift der PVoftauftrag nebft Anlagen an ihn zurücdzufenden, jobald feftiteht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechjel- bezogene nicht zu ermitteln ift, oder dab die Zahlung und bei Poftaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-Erklä- rung verweigert, oder bon dem Bezogenen oder feinem Be- vollmäditigten eine die Verweigerung der Annahme aus- drüdende oder ihr gleich) zu achtende Erklärung auf dem Wechjel niedergejchrieben wird. (18) Alle PBoftaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlöfung oder der vermweigerten Annahme die fofortige Niückfendung, die Weiterfendung an eine andere Perjon oder die Weitergabe zur Proteftaufnahme verlangt ift, werden fofort nad) der erften vergeblichen Vorzeigung bezw. nad) dem erften vergeblich gebliebenen DVerjucdhe der Vorzeigung, mittel3 Einfchreibbrief® zurücd- oder Weitergefandt. Bei Poftaufträgen mit dem Vermerf „Sofort zum Proteft“ ift mit der Weitergabe des Poftauftrags und defjen Anlagen an den Gerichtspollzieher, Notar 2c. die Dbliegenheit der Poftverwaltung erfüllt. Die Proteftfoften hat der Auftrag- lee unmittelbar an den Erheber des Proteftes zu ent- richten. 597 a9) Die Poftverwaltung haftet für eine Boftauftrags- fendung wie für einen eingejchriebenen Brief, für den ein- gezogenen Betrag aber in demjelben Umfange, wie für die a Poftanmweifungen eingezahlten Beträge. ine weiter- gehende Gemähr, insbejondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rüd- und MWeiterfendung des Poft- auftrags wird nicht geleiftet; auch übernehmen die Boft- anftalten feinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der befonderen Borjchriften des Wechjelrechts. (20) Für einen Boftauftrag kommen folgende Gebühren in Anfaß: 1. Borto für den Poftauftragsbrief mit 30 Pf. 2. a) bei Poftaufträgen zur Geldeinziehung die tarif- ar Poftanweifungsgebühr für die Ueber- mittelung des eingezogenen ®eldbetrages; b) bei Boftaufträgen zur Accepteinholung Borto für die Rücjendung des angenommenen Wechjels mit 30 Bf. Das Borto unter 1 ift vom Auftraggeber borausju- bezahlen. Die Poftanweilungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto- betrag unter 2b mird dem Auftraggeber bei Veberjendung de3 angenommenen Wechjels angerechnet. Sit die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des WechjelS verweigert worden, fo wird die Rüdfendung des Auftrags und die Weiterfendung defjelben an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechjelproteftes bejugte Berian ohne neuen ®ebührenanfat bemirft. Poftaufträge zu Bücherpoftfendungen. 8 23. W Den Bücherpoftjendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Mufikalien, Zeitfchriften, Landkarten und Bildern, foweit diefelben den Beftimmungen für Drucjachen (8 15) entjprechen und ein Gewicht von mehr ald 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drudjachen feitgejeten ermäßigten Tare und einer bejonderen, vom Abjender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Boftauftrag zur Ein- ziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. @ Die Auffchrift der Sendungen hat zu lauten: „Bolt auftrag zur Bücherpoftfendung Nr... . (Öefchäftsnummer) na (Name. der Poftanftalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)“. Sn einem mit gleichlautender Auffchrift verjehenen Brief umjchlage ift der Sendung ein ausgefülltes Formular für Poltaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, fowie ein ausgefülltes Koftanmafunge: ormular jo fejt beizufügen, daß unterwegs fich Fein Theil von der Sendung trennen fann. Auf dem Auftragsformular muß der Veberjchrift „Poftauftrag“ der Vermerk „zur Bücherpojtjendung“ zuge jegt und dahinter die Gejchäftsnummer wiederholt fein. Das Derlangen der Weitergabe oder Weiterfendung ift bei diefen Poftaufträgen nicht zuläffig. Auf der Rücjeite eines jeden PVoftauftrags zu einer Bücherpoftfendung muß entweder der Vermerk: „Ohne Frift“ oder folgende Duittungsformel niedergefchrieben fein: „Die Anlagen diefes Poftauftrags Habe ich ohne Zahlung des um- ftehend angegebenen Geldbetrages empfangen... . “ @) Ueber Bücherpoftfendungen mit Poftauftrag wird eine Einlieferungsbejcheinigung nicht extheilt, jofern der Abjender nicht die Emjchreibung unter Zahlung der Einjchreibgebühr ($ 18) ausdrüdlich verlangt hat. I. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 598 ) Die Borzeigung und Aushändigung der PBoftaufträge zu Bücherpoftjendungen und ihrer Anlagen erfolgt nad) den Grundfägen für Poftaufträge zur Einziehung von Geld- beträgen ($ 22). Wird die Annahme fofort verweigert, fo wird Die Sendung an den NAbjender Eoftenfrei zurücgefandt, und zwar unter Einjchreibung, wenn fie bei der Einlieferung eingejchrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, mern bei folchen Sendungen, deren Poftauftrag den Vermerf: „Dhne Sri t“ trägt, bei der erften VBorzeigung die Zahlung nicht geleiftet wird. Im den übrigen Fällen ift e8 dem Empfänger überlafjen, die Anlagen des Poftauftrags ent- weder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf legterem angegeben ift, oder unter dem Verlangen der fpäteren Berichtigung Ddiefes Betrages anzunehmen. Wird der Betrag nicht fofort berichtigt, jo werden dem Empfänger die Drudjachen gegen Bollziehung der Quittung auf der Rückjeite des Poftauftrags ausgehändigt. Der Poft- auftrag wird ihm fodann nad) Ablauf von 7 Tagen nod)- mal3 behufS Berichtigung der Auftragsfumme vorgezeigt. Die fiebentägige Lagerfrift ift von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des eriten ftattgehabten Ver- juhs der PVorzeigung folgt. Sit auch bei diefer zweiten Borzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, fo wird der mit entjprechender Bejcheinigung des beftellenden Boten zu ver- jehende Boftauftvag jammt beigefügtem Poftanmweijungs- Formular ohne Anjchreiben als Boftjahe an den Abjender zurüdgefandt. ine Zurüdnahme der Drudjachen feitens der Boft ift in diefem Halle unftatthaft. Die weitere Ab- widelung der eng bleibt vielmehr dem Abfender nnd Empfänger überlaffen. & Die für Bücherpoftiendungen mit Poftauftrag be- ahlten Beträge werden den Abfendern mittels der beigefügten onmeilsne übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen FSranfos für lebtere. ) Für die auf Bücherpoftfendungen eingezogenen Geld- beträge haftet die Poftverwaltung wie für die auf Poft- anmeilungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Ge- währ, insbejondere gegen Bertuft und Bejchädigung der Bücherpoftfendungen, jowie für vechtzeitige Vorzeigung, Be- ftellung, Rücfendung 2c. wird nicht geleiftet. ft eine derartige re, unter Einjchreibung eingeliefert worden, jo findet Gemährleiftung in gleichem Umfange wie für Einfchreib- jendungen ftatt. Dur Eilboten zu beftellende Sendungen. 8 24. 9 Gendungen, welche fogleich nad) der Ankunft dem Empfänger befonders zugeftellt werden follen, müfjen in der Aufjchrift einen Vermerk tragen, welcher unzmweideutig daS Derlangen ausdrüdt, daß die Beftellung fogleich nad) der Ankunft duch befonderen Boten erfolgen fol (Eil- beftellung). Diefem Zmwer entjprechen folgende, vom Ab- jender durch Unterftreihung a Le DBermerfe: „dur Eilboten“, „durch bejonderen Boten“, „bejonders zu bejtellen“, „jofort zu beitellen“. Bezeichnungen, mie „eito, eitissime, dringend, eilig“ 2c. find zur Kundgebung des DVer- langen3 der Eilbeitellung nicht ausreichend. ©) Im Falle der Borausbezahlung des Botenlohns hat der Abjender dem Vermerk „durc, Eilboten“ 2c. hinzuzufügen „Bote bezahlt”. & Bei Sendungen an Empfänger, die im DriS= oder im Zandbeitellbezirt des Aufgabe-Boftort8 wohnen, fowie bei Sendungen mit Zuftellungsurfunde ift die Eilbeftellung ausgejchloffen. 38* 599 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 600 4) Gemöhnlide und eingefchriebene Briefjendungen, SPojt- anmeifungen nebjt den Geldbeträgen, Padete ohne Werth- angabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Eilboten mit- gegeben. Bei fchwereren Paceten, jowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erjtrect fich die Verpflichtung zur Beftellung auf die Begleitadreffe oder den Ablieferungsjchein. Die oberfte Poftbehörde ift indeR berechtigt, die bezeichneten Gewichts und Werthgrenzen allgemein oder für beftinmte Drte dauernd oder borübergehend zu ermeitern und die unter © feftgefegten Gebühren entiprechend zu erhöhen; ebenfo fann die Boftbehörde, jomweit e3 fich um Werthfendungen, Poftanmweifungen oder PVadete handelt, die Eilbeftellung für die Nachtftunden bejchränfen. Wünjcht der Abjender der Eilfendung, daß diejelbe nicht während der Nachtjtunden beftellt werde, jo Fann er folches durd) einen entfprechenden Bermerk in der Auffchrift beftimmen. 6 Für die Eilbeftellung find zu entrichten: A. Zn Fall der Vorausbezahlung durch den Abjender: a) bei Sendungen an Empfänger im Ortäbeftellbezirt der Poftanftalten, und zwar: 1. bei gewöhnlichen und eingejchriebenen Brief- jendungen, fowie bei Brieffendungen mit Nad)» nahme, Poftanweijungen nebjt den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark, Ab- lieferungsfcheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Begleitadrefjen ohne die zu= gehörigen Padete: für jede Sendung 25 Pf.; 2. bei Padeten ohne Werthangabe und mit Werth- angabe bi$ zum Betrag von 400 Mark, wenn die Sendungen felbit beftellt werden: für jedes Packet 40 Sr b) bei Sendungen an Empfänger im Landbeitellbezirf der Boitanftalten, und zwar: bei den unter a 1 genannten Gegenftänden für jede Sendung 60 Pf, bei den unter a 2 be- zeichneten Gegenftänden für jedes Padet 90 Pf. B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohn? durch den Empfänger: bei allen Sendungen die wirklich erwachjenden Botenfoften mit der Maßgabe, daß bei Beitellungen im Drtöbejtellbezixf für jeden Beltellgang mindeftens 25 Pf. und, wenn Padete abzutragen find, mindeftens 40 Pf. in Anja fommen. (6 Sn Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denjelben Boten an denjelben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpadete abzutragen, jo fommen die Botenlohnfäge für Badte in Anwendung. Werden durch denjelben Boten an denfelben Empfänger gleichzeitig Jolche Eilpoftjendungen abgetragen, für welche das Silbefteligeld im Boraus bezahlt ift, und folche, bei welchen dies nicht der Fall ift: fo it vom Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Tele- gramme im Voraus bezahlte Beftellgebühr bleibt Hierbei außer Betradt. ©) Reichen bei Briefjendungen, welche im Brieffaften borgefunden werden, die verwendeten Freimarfen zur Dedung des Bortos und der Eilbeftellgebühr nicht aus, jo fommen für die Sendungen die Süße unter OB zur Erhebung nad) Abzug des durch Freimarfen vorausbezahlten Theiles der Gebühr. ® DBerweigert der Empfänger die Zahlung des Boten- lohns, jo ift die Sendung al3 unbeftelbar zu behandeln. (9) Eine Beförderung von Sendungen mitteld Eilboten vom Einlieferungsort nad) einem anderen Poftorte findet nicht ftatt. Dagegen fann auf Verlangen der Abjender die bejondere Beförderung don Sendungen, welche einer Pojt- anftalt von meiterher zugehen und nach einem anderen Pojft- . orte gerichtet find, durch Eilboten ftattfinden, wenn die Entfernung zwijchen den beiden Poftanftalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Auffchriften derartiger Sendungen müffen unter der Angabe des BeftimmungsortS den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Poftanftalt, von welcher aus die Beförderung dur) Eilboten erfolgen joll) durd) Eil- boten’. Für derartige Eilfendungen find durchweg, aljo auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Nblender, die wirklich) erwachjenden Botenfoften, mindeitend aber die unter ©) Ab bezeichneten Güte, zu entrichten. Der Ab- jender hat auf Berlangen der Aufgabe-Boftanftalt einen angemefjenen Betrag zur Dedfung diejer Koften zu hinter- legen. Vermweigert der Empfänger die Zahlung des Boten- lohns, fo wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Nücdgabe des Briefumfjchlags 2c. und fchriftlicher Anerkennung der Zahlungsvermweigerung, den Abjender be- zeichnet. Die Koften der Beftellung find alsdann von dem Lebteren zu tragen. Bahnhofsbriefe. 235. V Wünjht ein Empfänger Briefe von einem beftimmten Abfender am Bahnhof unmittelbar nad) Ankunft der Eifenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), fo hat er jolches der Poftanftalt an feinem Wohnorte mit- zutheilen. Die Poftanftalt ftellt dem Empfänger gegen Entricätung der im Abjab @ feftgejegten Gebühr ein durd) Beidrücden des Amtsfiegels zu beglaubigendes Ausmweis- fchreiben aus, in welchem der Name des Abjenders und des Empfängers, der Eifenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten follen, jowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisjchreiben gelöft wird, anzugeben find. 2) Die Berftändigung mit dem Abfender, daß die Bahnhofsbriefe ftetS zu demfelben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 8) Bahnhofsbriefe müffen der Form und der fonjtigen Beihaffenheit nach zur Beförderung al Briefe geeignet jein und dürfen weder unter Einfchreibung befördert werden, noc) das Gewicht von 250 Gramm überjchreiten. Zum Berjchluß find Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande verjehen find und am Kopf in großen Buch- ftaben die Bezeichnung „‚Bahnhofsbrief” tragen; auf der Nücjeite des Briefumfchlages ift der Name des Abfenders anzugeben. 4) Bahnhofsbriefe müffen in allen Fällen vom Abjender franfirt zur Poft gegeben werden. Die neben dem Porto zu entric)tende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem beftimmten Eifenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demjelben Abjender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ift von dem Empfänger mindeftens für einen Monat im Voraus zu zehlen. & Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisichreibens. Meldet jich der Abholer nicht rechtzeitig, jo werden die Briefe gegen die im $ 24 6) unter B jeftgejegte Gebühr durd Eilboten beftellt. 601 Briefe mit PoftzuftellungSurfunde. 5 236. W MWünfcht der Abjender eines gemöhnlichen oder eingejchriebenen Briefes über die erfolgte Beitellung eine poftamtliche Bejcheinigung zu erhalten, jo muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte Zuftellungsurfunde nebit Abfchrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Auffchrift vermerkt fein: „Hierbei ein Yormular zur Zus ‚stellungsurfunde nebt Abjchrift”. Auf die Yukenteite der zufammengefalteten Zuftellungsurfunde ift dom Abjender des Briefes die fir die Nücjendung erforderliche Aufichrift zu feßen. Sn Betreff der Beftellung 2c. der Briefe mit Zuftellungs- urfunde fiehe 8 41. 2) Für Sendungen mit Zuftellungsurfunde merden erhoben: 1. das gewöhnliche Briefporto, 2. eine a a bon 20 Pf., 3. das PWorto von 10 Pf. für die Nücfendung der Buftellungsurfunde.t) Wird die Einfchreibung verlangt, fo tritt dem Porto zu 1 die Einfchreibgebühr von 20 Pf. hinzu. &) Formulare, welche jomohl zu Urjchriften al3 auch zu Abjchriften von Zuftellungsurfunden verwendbar find, fönnen durch die PVojtanftalten zum Preife von 5 Pf. für je 10 Stücf bezogen werden. Die Lieferung von Yormularen an Gerichte, Gerichtspollzieher und Gerichtäfchreiber erfolgt unentgeltlich. 1) Bei Briefen mit Zuftellungsurfunde an Einwohner des Drts® und Sandbeftelbezirts der Aufgabe-Poftanftalt wird das unter (3) auf geführte Porto für die Rüdjendung der Zuftellungsurfunde nit er> hoben (vgl. Gebührentarif für den Poftverfehr, $ 10). Behandlung ordönungsmidrig bejhaffener Sendungen.) 8 27. W Sendungen, welche nicht den vorftehenden Beitimmungen gemäß verpadt und verjchloffen 2c. find, können dem Einlieferer zur Herftellung der vorfchriftsmäßigen Beichaffenheit zurücigegeben werden. @) Berlangt jedoch der Einlieferer, der ihm gefchehenen Bedeutung ungeadjtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beichaffenheit, jo muß die Beförderung gejchehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Poftgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienftbetrieb nicht zu befürchten ift, der Einlieferer auch auf Erjat und Entjhädigung verzichtet und diefe Verzichtleijtung in der Auffchrift durch die Worte „Auf meine Gefahr“ aus= drückt und unterjchreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbejcheinigung extheilt, jo hat die Poftanftalt über die Verzichtleiftung des Einlieferers in der Bejcheinigung einen Vermerk niederzufchreiben. & Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Bejchaffenheit beanjtandet worden ift, hat dennoch der Abjender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorjehriftämwidrigen Verpadung, Berihliegung und Auffchrift hervorgegangen find. Ebenjo hat der Abjender den Schaden zu erjegen, welcher durch die Beförderung von Gegenftänden entfteht, die von der Boftbeförderung aus- eichloffen oder zur Poftbeförderung nur bedingt zugelafjen Ab (8$ 11 und 12). 1) Vgl. Anmerkungen zu $$ 6 und 8. II. Theil. — XI. Voftordnung und Telegraphenordnung. 602 BeitungSpertrieb. 828. W Soll eine Zeitung der Poftverwwaltung zum Bertrieb übergeben werden, jo hat der Berleger eine ent- iprechende fehriftliche Erklärung nad) Mapgabe der von der Boftverwaltung vorgejchriebenen Fafjung bei der Boftanftalt niederzulegen. Drt der Einlieferung. Ss 29. W Die Einlieferung der mit der Poft zu be- fördernden Sendung muß, foweit diejelben nicht in die Brief- faften zu legen find (), bei den Boftanftalten an der Annahme- ftelle geichehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten - errichteten BPofthülfftellen befiten nicht die Eigenjchaft von Poftanftalten und find in der Annahme von Poftjendungen bejchränft 9. 2) Snfofern der Umfang und die fonftige Beichaffenheit der Gegenftände nicht ein Anderes bedingen, find gewöhn- liche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfranfirt, ferner Boftkarten, Drudjachen und Waarenproben mittel3 der Brief- faften zur Einlieferung zu bringen!) Es ift auch geftattet, derartige Sendungen den Woftbegleitern, Boftillonen umd Beförderern von Botenpoften, wenn diejelben jich unterwegs im Dienft befinden, fowie den Führern der zu Poftzweeen dienenden Privat-Perfonenfuhrmwerfe, zu übergeben. & Sn Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Pacdetbeitellfahrten beftehen, dürfen den Bacetbeitellern gewöhnliche Badete zur Ablieferung an die Poftanftalt ber- u werden. &3 ijt aud) gejtattet, bei der Boftanjtalt die bholung von Padeten aus der Wohnung jchriftlich zu bejtellen. Für derartige Bejtelljchreiben oder Bejtellfarten fommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; diejelben Eünnen in die Brieffaften gelegt oder den beftellenden Boten mit- gegeben werden. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Beftellgängen zur Ablieferung an die Voftanjtalt oder zur Beltellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: gewöhnliche oder einzufchreibende Briefe, Poftkarten, Briefe mit Zuftellungsurfunde, Drudjachen und Waarenproben, Boftanmweifungen, ie Padete, achnahmefendungen und Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von 400 Marf. Zur Mitnahme von Padeten find die Landbriefträger zu Fuß nur infomeit verpflichtet, al& die Pacdete gejchütt untergebracht werden fünnen, und Unzuträglichfeiten — fei e8 in Betreff der Beförderung oder Beftellung der jonftigen Sendungen — nicht zu bejorgen find. 4) Seder Landbriefträger führt auf feinem Bejtellungs- gange ein Annahmebudy mit fich, in welches er die von ihm angenommenen Werth- und Einjchreibfendungen, Bolı- anmeilungen, gewöhnlichen Padete und Nachnahmejendungen einzutragen hat. Zum Eintragen diefer Sendungen ijt aud) der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebud zum Ein- tragen der gewöhnlichen Padete führt auch jeder nacı den Beitimmungen unter ® zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbefteller auf feiner Bejtellfahrt mit ic). Die Ertheilung des Einlieferungsfcheins über die vom Yand- briefträger angenommenen Werth- und Einfchreibjendungen, Boftanmeifungen und Nachnahmefendungen erfolgt exft durch die Poftanftalt; der Kandbriefträger ift verpflichtet, den Ein- Lieferungsfchein dem Auflieferer, wenn möglicd, beim nächften Beftellgang, zu überbringen. 603 II. Theil. — XI. BVoftordnung und Telegraphenordnung. 604 6 Für die don Landbriefträgern auf ihren Beitellungs- ängen Fuge RD er portopflichtigen infchreibbrief- en Badete bis 2, Silogramm einschließlich, PBoft- anmeifungen und Briefe mit Werthangabe @ kommt, wenn diefe Gegenftände zur Weiterfendung durch die PVoftanftalt des Amt3ort3 des Yandbriefträgers nad) einer anderen Boft- anftalt beftimmt find, außer dem ‘Porto und den fonftigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf, welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Badete bon höherem Gewicht al3 21/, Kilogramm zur Einfammlung, fo ift unter denfelben Vorausjegungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich fchiwere Vacdkete fetgefeßten Yandbeftell- gebühr (8 38 9) zu entrichten. (9) Für die don den Wacdetbejtelleen auf ihren Bes jtellungsfahrten eingefammelten gewöhnlichen Pacdete &) fommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im Boraus zu entrichten ift. 9 Bei den RBofthülfftellen dürfen gewöhnliche Brief- fendungen und bei denjenigen Bojthülfftellen, welche von der vorgejegten Dber - Bojtdireftion zur Annahme von Padeten ermächtigt find, auc Vadete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einfchreib- und MWerthjendungen, jowie von Boftanweifungen gehört nicht zu den dienftlichen Berpflichtungen des Snhabers der PBofthülfe ftelle.. Für die Einlieferung don Sendungen bei einer Bofthülfitele wird feine Nebengebühr erhoben. 1) Zur Franfirung der vorftehend aufgeführten, durd) die Brief- faften einzuliefernden Gegenftände find, Briefmarken zu benugen, fofern nidtä dem Gegenftande jelbft das Frankirungszeihen eingedrudt ift (Boftkarten). Zeit der Einlieferung. $ 350. ® Die Einlieferung bei den Poftanftalten muß während der Dienftftunden und, wenn die Verjendung des eingelieferten Gegenftandes mit der nächiten dazu geeigneten Polt erfolgen foll, vor der Schlußzeit diefer Polt gefchehen. a) Dienjtftunden. @) Die Dienftftunden der Boftanftalten für den Berfehr mit dem Publiftum find im Allgemeinen: 1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letten September) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Dftober bis legten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 3. zu allen Sahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. Die Dber-Poftdirektionen find jedoch ermächtigt, nad) Maß- gabe der beftehenden Boftverbindungen und der fonftigen örtlihen Verhältniffe die Dienftftunden zu verlegen, aus- zudehnen‘ oder zu bejchränfen. &) An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienftftunden von 9 Uhr Morgens bi3 5 Uhr Nach- mittags aus. Bwifchen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindeftens während einer Stunde und längjtens während zwei Stunden der Dienftverfehr mit dem Publikum un- unterbrochen ftatt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor- ftehender Grenzen der Schalterdienit fich zu erftreden hat, wird für jede Poftanftalt durch die vorgejebte Dber-Boft- direftion nad) dem örtlichen Bedürfniffe beftimmt. Die Dber-Poftdirektionen fönnen in bejonderen Fällen die Be- ihränfung der Dienftitunden an Sonntagen und allgemeinen Zeiertagen zeitweife ganz oder zum Theil aufheben. ) Die von den Dber-Boftdireftionen in Bezug auf die Dienftftunden der Boftanftalten getroffenen Feitfegungen müffen zur Senntniß des Publiftums gebracht werden. b) Schlußzeit. 9 Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahme- ftellen der Bojtanftalten tritt ein: 1. Für Briefe, Boftkfarten, Drudjachen oder Waaren- proben, über welche dem Abfender eine Einlieferungs- bejcheinigung nicht zu en ift: eine viertel bi eine halbe Stunde vor dem plan- mäßigen Abgange oder Weitergange der Poft. Bei Poftanftalten auf den Eifenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenftände die Schluß- zeit erit fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange ded Zuges ein; aud) Föünnen Dieje Begenjtände bi unmittelbar vor dem Abgange de3 Zuges, fomweit der Bahnfteig zugänglich ilt, in die Brieffaften der Bahnpoftwagen gelegt werden. 2. Für einzufchreibende Briefe, Postkarten, Drucjachen oder Waarenproben: eine viertel bis eine halbe Stunde bor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Poft; jedoch find fämmtliche Boftankalten be- rechtigt, im Fall durch denfelben Abfender mehr als drei Einfchreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit don einer Stunde in Anfpruch zu nehmen. 3. Für alle anderen Gegenftände: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Poft. 6% Falls die orönungsmäßige Bearbeitung der Sen- dungen innerhalb der ha beftimmten Schlußzeiten wegen befonderer örtlicher Verhältniffe nicht ausführbar fein jollte, fünnen die Dber-Poftdireftionen eine angemejjene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lafjen. Mr) Sn jedem Falle werden bei Poftbeförderungen auf Eifenbahnen die Schlußzeiten um fo viel verlängert, als erforderlich ift, um die Sendungen von der Poftanjtalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe felbjt überzuladen. & Für Poften, die außerhalb der gewöhnlichen Dienft- ftunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienftftunden die Schlußzeit, infofern nicht nad) Maßgabe des Abgangs der Volt die Schlußzeit nad) den bdorftehenden Selfekhngen früher eintritt. 9) Die an oder in den Pofthäufern befindlichen Brief- faften müfjfen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Poft, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienjtftunden abgehenden Boften auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Brieflaften fern vom Pofthaus gelegt werden, ijt auf Mitbeförderung mit der zunächit abgehenden Poft nur infoweit zu rechnen, al die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Xeerung der Kaften vor Schluß der in Betracht fommenden Posten zum Bofthaufe gelangen. a0) Bei denjenigen bftanltaften und jelbitftändigen Telegraphenanftalten, welche von der nn hierzu bejonders ermächtigt find, dürfen Einfchreibbrief ee zu foldden Boftbejörderungsgelegenheiten, welcdje außerhalb oder kurz nad) Beginn der für den Verkehr am Schalter be- ftimmten Dienftftunden fich darbieten, auf Verlangen aud) außerhalb der Dienftftunden angenommen merden. Boraus- jeßung für die zu ertheilende Ermächtigung ift, daß zur 605 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 606 Zeit der Einlieferung auch, ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanftalt dienftlih anmejend find. Für jeden Brief ift eine befondere Einlieferungsgebühr von 20 PB. im Voraus zu entrichten. Bei Poftanftalten muß die Einlieferung bis ar eine halbe Stunde vor dem Abgange der Boft, bei Telegraphenanitalten fo zeitig er- folgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Bolt der Ort3poftanftalt überliefert werden fönnen. Werden durch denfelben Abjender mehr als drei Einjchreib- briefe eingeliefert, jo fann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anjpruc) genommen merden. a1) Unter den nämlichen Borausfegungen und bis zu denjelben Schlußzeiten AD dürfen bei denjenigen Boftanftalten, welche von der PBoftbehörde hierzu bejonders ermächtigt find, auch gewöhnliche Padetfendungen auf Verlangen augerhalb der Schalterdienftftunden angenommen werden. Die Badfete müffen al „dringende” bezeichnet fein. Für jedes Packet ift, neben den im $ 13 für dringende Padetjendungen feit gejegten Gebühren, eine befondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Boraus zu entrichten. Frankfirung&permerf. 8 31. © Briefe u. f. w., in deren Auffchrift der Fran- firungspermerf durchitrichen, mweggejchabt uder abgeändert ift, find bei der Annahme zurüczumeijen. Wenn derartig bejchaffene Briefe oder Briefe mit Frankirungspermerf, für welche das Porto nicht durch Poftwerthzeichen entrichtet worden ilt, im Brieffaften vorgefunden werden, jo wird die Ungültigfeit des Franfirungsvermerf3 amtlich befcheinigt, die Briefe aber werden als unjranfirt behandelt. 2 Wenn Briefe, welche dem Frankirungszmange unter= liegen, von den Abfendern unfranfirt oder ungenügend franfirt in den Brieffaften gelegt worden find, jo werden diefe Briefe am Aufgabeort zurücbehalten und dem zu er- mittelnden Abfender zur Franfirung zurücgegeben. Einlieferungsjcdein. 8 32. W Die Einlieferung folder Sendungen, über welche die Poftanftalt einen Einlieferungsichein auszuftellen bat, wird durch den ertheilten Schein bemwiejen; der Ein- Lieferer hat fich daher nicht zu entfernen, ohne diefen Schein in Empfang genommen zu haben. VBermag der Abjender diejen Schein nicht vorzulegen, fo wird die Einlieferung als nicht gejchehen erachtet, wen diefelbe nicht aus den Büchern oder Karten erfichtlich ift oder nicht in anderer Weije über« zeugend nachgewiejen wird. Rüdicein. 833 9 MWünfcht der Abjender einer Pacdetjendung ohne Werthangabe, einer Einfchreibfendung oder einer Sen- dung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszu- ftellende ra (Rüdjchein) zu erhalten, jo muß ein folches Verlangen durch) die Bemerkung „Rücjchein” in der Auffchrift ausgedrüdt fein; and) muß der Abfender id) namhaft machen oder angeben, an wen der Rücdijchein abzuliefern ift. @) Gendungen gegen Rüdjhein müffen vom Abfender franfirt werden. Für die Beihaffung des Rüdfcheins ift außer dem Porto zc. eine Gebühr von 20 Pf. vom Abjender ebenfalls im Voraus zu entrichten. ® Die Weigerung des Empfängers, den Rücjchein zu vollziehen, gilt al8 eine Verweigerung der Annahme der Sendung. Leitung der Boftfendungen. S 34. ® Auf welchem Wege die Poftfendungen zu leiten find, wird von der Pojtbehörde beftimmt. Zurüdziehung don Boftfendungen und Abänderung von Auffhriften durch den Abfender. 8 35. M Der Abfender einer Poftjendung Fann diejelbe zurücdnehmen oder deren Auffchrift abändern laffen, jo lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt it. Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mark ilt das Berlangen einer Abänderung der Auffchrift nicht zuläffig. @) Die Zurücdnahme kann erfolgen am Drt der Aufs gabe oder am Beltimmungsort, ausnahmsweife aud) an einem Unterwegsorte, injofern dadurd Feine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. ® Die Zurücgabe gejchieht an denjenigen, welcher ein von derjelben Hand, von welcher die Aufjchrift der Sendung gejchrieben ift, ausgefertigte8 Doppel des Briefumfchlages oder der Begleitadrejje 2c. und den Einlieferungsichein, jofern ein folcher über die Sendung ertheilt ift, abgiebt. © Sit die Sendung bereit3 abgegangen, jo hat der- jenige, welcher fie zurüdjordert oder eine Abänderung ihrer Auffhrift wünfcht, fich als Abfender auszumeifen ® und den Gegenstand bei der Poftanftalt des Abgangortes fchrift- ih jo genau zu bezeichnen, daß derjelbe unzweifelhaft al3 der verlangte zu erfennen ift. & Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder briejlihh oder telegraphiihh von der Poftanftalt auf Koften des Abjenderd ausgefertigt und abgefandt. LXekterer hat dafür zu entrichten: 1. wenn die Hebermittelung brieflich erfolgt, die Tare für einen einfachen Einfreibbrief; 2. wenn die Nebermittelung auf telegraphijchen Wege gejchieht, die Tare des Telegramms nach dem ge- mwöhnlichen Tarif. & Sit die Sendung noch nicht abgegangen, fo mird von der PVoftanftalt das Franfo bei Nüdgabe des Brief- umfchlageS oder der Begleitadrejje eritattet. m Sit die Sendung bereit3 abgejandt, jo finden Hin- fichtlich der Portoerhebung für die Nücfbeförderung diefelben Beltimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rücjendung ($ 45 8) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfall3 nach der wirklich zurüctgelegten Beförderungs- ftvedde berechnet wird. Aushändigung von Boftfendungen an die Em- pfänger an Unterweg3orten. S 36. ® Auch an einem Unterwegsorte fann die Aus- händigung einer Sendung an einen fich gehörig ausmeifenden Empfänger ftattfinden, fofern feine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenfiehen und feine Störung des Dienftes herbeigeführt wird. ©) Das VBorto wird nad) Maßgabe der wirklich ftatt- gehabten Beförderung berechnet. Eine Erftattung von Porto für franfirte Sendungen findet nicht Statt. Herjtellung des Berfchluffes und Eröffnung der Sendungen durd die PBojt- beamten. $ 37. ® Hat der Giegel- oder fonjtige Verihluß einer Sendung fich gelöft, fo wird derfelbe von dem Poftbeamten 60% II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 608 unter Beidrückung des PBoftfiegel3 und Hinzufügung der Namensunterfchrift des PBoftbeamten wieder hergeftellt. @) St durch die gänzliche Löfung des Giegel3 oder andermweiten Berjchluffes einer Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen ‘Bapieren die Herausnahme des Syn- halt3 der Sendung möglich geworden, jo wird bor Ser- jtellung des DVerfchluffes exft fejtgeftellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ift. & Bei Poitanftalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anmefend find, wird zur Her- ftellung des Verfchluffes und zur Feitjtellung des Snhalts jofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Sit ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Vojtunterbeamter zugegen, jo wird diefer al3 Zeuge hinzugezogen. 4) Hat nad) den vorjtehenden Beftimmungen ein ander- weiter Verfhluß der Sendung ftattgefunden, jo ift — wenn e3 fi um Briefe mit Werthangabe oder um Padete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Beitimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu jegen und zu erjuchen, zur Cröffnung der Sendung in Gegenwart eines Poftbeamten im Boftdienftzimmer inner- halb der zu beftimmenden Frilt fich einzufinden. Ctmaige Erinnerungen, welche der erichienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die DBer- handlung aufzunehmen, durch welche der Befund feitgejtellt wird. XLeiftet der Empfänger dem Erjuchen feine Folge, oder verzichtet derjelbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sen- dung, jo ift mit deren Beltellung und Aushändigung nad Mahgabe der folgenden Borjchriften zu verfahren. 6 Die Boftbeamten müffen fich jeder über den Zweck der Eröffnung Hinausgehenden Einficht der Sendung ent- halten; audy muß über die gefchehene Eröffnung eine Ber- handlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlafjung der Mabregel, der Hergang bei derjelben und das Ergebniß niederzufchreiben find. & Sendungen mit Drudjachen oder mit Waarenproben zum Zwed der Prüfung über die Zuläfligfeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzufehen, find die Boftbeamten auch) ohne weiteres Verfahren befugt. Beftellung. $ 38. 9 Die Berbindlichkeit der Boftverwaltung, die angefommenen ©egenftände den Empfängern ins Haus jenden (beftellen) zu laffen, erftrecdt fich: 1. auf gewöhnliche und eingefchriebene Briefe und Pofitfarten, . auf gewöhnliche und eingefchriebene Drucjachen und Waarenproben, . auf Poftanmweifungen, . auf Boftaufträge, . auf Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Padeten, . auf Ablieferungsfcheine (Begleitadreffen) iiber Sen- dungen mit Werthangabe und über Einjchreib- pacfete. Die für Bewohner von Landorten mit Bofthülfsitelle beftimmten gewöhnlichen Brieffendungen und, joweit thun- lich, auch die Padete ohne Werthangabe werden der Boft- hülfftelle zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Bofthülfftelle abgetragen, oder zur Abholung bereit ge- halten ($ 42). Wenn im lehteren Kal die Sendungen bis ur nächiten Ankunft des Landbriefträgers bei der Bofthülf- Stelle nicht don dem Empfänger abgeholt find, fo erfolgt die Beitellung dur) den Zandbriefträger. DD ooBw , © Soweit die Boftverwaltung die Beftellung nicht über- nimmt, müjjfen Briefe mit Werthangabe, Padete mit und ohne Werthangabe, jowie Einfchreibpacete und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsfcheins (der Begleit- adreffe, der Poftanmweifung) von der Soft abgeholt werden. , ® Für die Beftellung der gewöhnlichen Packete und der Einjchreibpadete im OrtSbeftellbezirt werden erhoben: 1. bei dem Boftämtern I. Slaffe: a) für Padete bis 5 Kilogramm einfchl. . 10 Bf., b). tue jchmwerere Padete .. 9. se Für einzelne große Orte fann durch Verfügung der ober- jten Pojtbehörde die Beitellgebühr bei Packeten bis 5 Kilo- gramm auf 15 Pf. und bei fehwereren PBadeten auf 20 Pf. feitgefeßt werden.t) 2. bei den übrigen Poftanftalten: a) für Badete bis 5 Kilogramm einjhl.. 5 Pf., b) für. jchmerere PBadetern Er RE Gehört mehr als ein Padet zu einer Begleitadreffe, jo wird für das fchwerfte Padet die ordnungsmäßige Beitell- gebühr, für jedes weitere Padet aber nur eine Gebühr von 5 Bf. erhoben. 9) Für die Beftellung der Briefe mit Werthangabe und der Badete mit Werthangabe im DrtSbeftellbezirk werden erhoben: 1. für Briefe mit Werthangabe: a) bis zum Betrage von 1500 Mark. 5 Bf., b) im Betrage bon mehr al$ 1500 und bi3. 3.000. Mark. 7°... 0.0, 2. für Padete mit Werthangabe: die Süße für Beitellung gewöhnlicher Pacdete, mindeltens aber die Säbße unter 1. 9 An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3 000 Mark beitellt werden, ift dafür eine Beftellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte fann die oberjte Poitbehörde die Bejtellgebühr auch bei Einfchreibpacdeten und bei Badeten mit Werthangabe von 3 000 Marf und weniger auf 20 Pf. feitjegen. 6 Für die Beitellung von Pojtanmeifungen nebjt den Geldbeträgen im Ortöbeftelbezirt werden für jede Bojt- anmweifung 5 Pf. erhoben. mM Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 24, Kilogramm fchweren Padete mit oder ohne Wertl- angabe, der Einfchreibpacete bis 21, Kilogramm und der Pojtanweiungen nad) dem Landbeitellbezirke werden durcd)= weg 10 Pf. für das Stüd erhoben. Gelangen PBadete von höherem Gewicht als 21/, Kilogramm zur Beitellung, fo be- trägt das Bejtellgeld 20 Pf. für das Stüd., An Orten mit Bofthülfitelle wird bei Bejtellung der Packete durch den Snhaber der Hülfftelle durchweg ein Be- jtellgeld von 10 Pf. für das GStücdf erhoben. % Die Beitellgebühren können vom Abfender im Voraus entrichtet werden. Sn jolchem Fall ift in der Aufjchrift der Sendung von dem Abjender der Vermerk „frei einjchlieklic) Beitellgeld“ niederzufchreiben. 9) Die Bejtellgebühren werden aud) von portofreien Sendungen erhoben. ar) An Einwohner im Orts- und Landbejtellbezirk des Aufgabe-Poftort8 werden Poftfendungen in gleichem Um- fange wie an Empfänger im Bereich anderer PBojtorte an- enommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der dur ilboten zu beftellenden Sendungen fiehe $ 24 ®). 609 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 610 a) Für Briefe an Einwohner im Drt$> oder Land» beftellbezivt des Aufgabe-Bojtort3 kommt im Franfivungs- fall, fowie für Dienftbriefe, eine Gebühr von 5 Pf, im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, joweit nicht abweichende Säbße durch die oberjte Bojtbehörde angeordnet find. Bei Briefen mit Zuftellungsurfunde wird für die Nückjendung der Zuftellungsurfunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingejchriebenen Briefen tritt den vorstehenden Süßen die Einfchreibgebühr und bei Briefen mit Boftnachnahme die Vorzeigegebühr hinzu. a2) Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Drt3= oder Tandbeftellbezirk des Aufgabe-PBoftorts eingeliefert werden, unterliegen denfelben Taren (einfchlieglich der Beitell- gebühren), wie die mit den Poften von weiterher einge- gangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, jomweit bei den Zaren die Entfernung mit in Betracht fommt, der für die geringfte Entfernungsitufe beftimmte Saß in Anwendung zu bringen ift. a3) Eine PVorto- und Gebührenfreiheit findet bei Be- forgungen an Einwohner im Orts- oder Landbeftellbezirk des Aufgabe-Poftorts nicht ftatt.2) as) Für die Abtragung der im Boftwege bezogenen Zeitungen und Zeitfchriften find jowohl nad) dem Drt3- beftellbezirke al3 auch nach dem Landbeftellbezivfe für jedes Eremplar jährlich zu entrichten: a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder feltener beftellt werden . ME. 0,60, b) bei Zeitungen, welche ziweis oder Drei- mal wöchentlich beitellt werden le, e) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich beftellt TnEcDene rund hen Satan Vir1j60, d) bei Zeitungen, welche Ne mehrmals erjcheinen, für jede tägliche Beitellung . „ 1,—, e) für die amtlichen Berordnungsblätter . „ 0,60. Das Zeitungsbeftellgeld wird fiir denjenigen Beitraum im Boraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreifes für die Zeitung erfolgt ift. Die Zahl der Beltellungen richtet fi) danach, wie oft Gelegenheit zur Beltellung vorhanden ift. Der bei Berechnung des Beftellgeldes fic) ergebende Bruchtheil einer Mark ift eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigfumme aufwärts abzu- runden. 1) Dieje höhere Beltellgebühr ift für folgende Orte angeordnet! Altona (Elbe), Berlin, Bremen, Breslau, Charlottenburg, Cöln (Nhein), Danzig, Dresden, Frankfurt Main), Hamburg, Hannover, Königsberg (Preußen), Leipzig, Straßburg (Eljab): 2) Val. Gejeg über Portofreiheiten v. 5. 6 1869 8 3 (Seite 390). Zeit der Beftellung. 8 39. ® Die Poftbehörde beftimmt, wie oft täglich und in welchen Friften die eingegangenen Briefe u. |. w. zu beftellen find. Wegen der Eiljendungen fiehe 8 24. @) Gendungen mit dem PVermerfe in der Auffchrift: „poftlagernd” werden bei der Boftanftalt des Beftimmungs- ortS aufbewahrt ($ 45W Punkt 3 und 4) und dem Ems pfänger behändigt, wenn fich derfelbe meldet und auf Er- fordern ausmeift. An wen die Beftellung gefhehen muß. 8 40. © Die Beftellung erfolgt an den Empfänger felbft oder an defjen Bevollmächtigten.) Boftfendungen, welche an verftorbene Perfonen gerichtet find, dürfen den BoHl, Sammlung von Gejeßen 2c. f. Bolt u. Telegr. Erben ausgehändigt werden, wenn diejelben fich al3 jolche durch) Borlegung des ZTeftament3, der gerichtlichen Crb- bejcheinigung ac. ausgewiefen haben; jo lange diefer Nachweis nicht erbracht ift, fommen für die Aushändigung gewöhnlicher Brieffendungen die Vorfchriften im Abjag ® in Anmwendung.?) Boftfendungen an Gefellichaften oder Vereine, oder an Direktionen, Ausfchüffe, Biireaus, Expeditionen oder ähnliche Firmen, in deren Auffchrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ift, find an diejenige Berfon auszuhändigen, welche der Poftanftalt als Direktor (Borfteher, Inhaber) des Ber: eins, des Ausfchuffes, des Büreaus 2c. befannt ift. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfang . nahme der an ihn zu beitellenden Sendungen bevollmäcdhtigen will, muß die Vollmacht fchriftlich ausftellen und in diejer die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt fein fol. Infofern die Gefeße nicht eine befondere Korm der Vollmachten vor» fchreiben, muß die Unterfchrift des Machtgebers unter der Bollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel fteht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amt- lichen Siegel3 berechtigt ift, unter Beidrücdung desjelben, beglaubigt fein. Die Vollmacht muß bei der Poftanftalt, welche die Beftellung ausführen läßt, niedergelegt werden. &) Sft außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Em- pfängers, in der Auffchrift genannt, 3.8. an A. bei B., jo ift diefer zweite Empfänger auch ohne ausdrücliche Ermächti- gung als Bevollmächtigter des erjtgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Boftkarten, Drucfachen und Waarenproben anzufehen. Sit ein Gafthof als Wohnung des Empfängers in der Auffchrift angegeben, fo kann die Beftellung diefer Gegenftände an den Gaftwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht ein- getroffen ift. Sind bei Boftaufträgen mehrere Perjonen bezeichnet, jo erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerjt ge nannte Berfon oder deren Bevollmächtigten. 9) Wird der Empfänger oder dejfen nach) den bor- ftehenden Beftimmungen bejtellter Bevollmächtigter in jeiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger ze. der Zutritt zu ihm nicht geftattet, fo erfolgt die Beitellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucjahen und Waarenproben, fowie der Begleitadrefjen zu gewöhnlichen Paceten und der Padete felbit, ferner der Anlagen der Boftaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, fofern der dafiir einzuziehende Betrag fogleich berichtigt wird, an einen Haus(Gejchäfts)beamten, ein erwachjenes Zamilien- glied, einen fonftigen Angehörigen, oder an einen Dienft- boten de3 Empfängers bz. des Bevollmächtigten desjelben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Beltellung und Aushändigung gefchehen Fann, fo erfolgt diejelbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Haufes. 9 Hat der Empfänger oder defjen Bevollmächtigter W an feiner Wohnung oder an feinen Gefchäftsräumen einen Brieffaften anbringen lafjen, fo werden gewöhnliche franfirte Briefe, Boftfarten, Drucjachen und Waarenproben durch die beitellenden Boten infoweit in den Brieffaften gelegt, als deffen Befchaffenheit folches geftattet und andere Verab> redungen nicht beitehen. 6) 1. Einfchreibfendungen, 2. Poftanmweilungen, 3. Zelegraphifche Poftanmweifungen, 4. Ablieferungsfcheine über Sendungen Werthangabe von je 400 Marf, mit einer 39 611 5. Begleitadreffen zu eingefchriebenen Barketen und zu PBacketen mit einer Werthbangabe von je 400 Marf find an den Empfänger oder dejfen Bevollmächtigten felbft zu beftellen. Wird der Empfänger oder dejfen Bevoll- mächtigter in feiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht ge- ftattet: fo Fünnen die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachjenes Familienmitglied des Empfängers oder des Be- vollmächtigten desjelben bejtellt werden. Poftanweifungen und telegraphifche Boftanmweifungen von mehr als 400 Mark, Ablieferungsfcheine Über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, foiwie Begleitadrefjen zu Nadieten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark mülfen an den Empfänger oder dejjen Be- vollmächtigten felbft beftellt werden. Die Beftellung der Einfchreibfendungen, der Boftanmei- jungen, der telegraphifchen Poftanmweifungen und der Ab- lieferungsfcheine, ferner der Begleitadvefjen zu eingefchriebenen Padeten und zu Bacdeten mit Werthangabe Bit ftet3 an den Empfänger jelbft ftattzufinden, wenn die Sendungen vom Abjender mit dem Bermerfe „Eigenhändig“ ver- fehen find. & Lautet bei gewöhnlichen Padetfendungen, bei Ein- Ichreibfendungen, bei Poftanmweifungen, bei telegraphifchen Pojtanmweifungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Auffehrift: „An A. zu erfragen bei B.“ „An A. abzugeben bei B.” „An A. im Haufe des B.” „An A. wohnhaft bei B.“ fo muß die Beitellung an ven zuerjt genannten Em= pfänger (A), feinen Bevoll- mächtigten oder den jonfti- gen nach den Beftimmungen unter Qund ©) Empfangs- berechtigten erfolgen; lautet die Auffchrift dagegen: jo darf die Beitellung fo- wohl an den zuerjt ge- nannten Empfänger (A.), als auch an den zuleßt ge- nannten (B.), deren Bevoll- mächtigten oder den jonfti- gen nach denBeftimmungen unter @ und 6) Empfangs- berechtigten erfolgen. 9 Sendungen gegen Nückjchein dürfen nur an den Empfänger felbjt oder dejfen Bevollmächtigten beftellt werden. ®& Die Beitellung von Einfchreibfendungen, von Bojt- anmeifungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe, jotwie von PVadeten ohne Werthangabe gegen Nücjchein, darf nur gegen Cmpfangsbefenntniß gefchehen; der Empfänger oder dejjen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an melches die Beitellung erfolgt, hat den Ablieferungsichein (Rücfchein) oder die auf der Niückeite der Poftanweifung reiben Begleitadreffe dvorgedructe Quittung zu unter hreiben. 9 Die Beftellung der Poftfendungen an Bewohner von Schlöffern regierender deutjcher Flirten, an Militärperfonen, jowie an Zöglinge von Erziehungsanftalten, Venfionaten ıc. erfolgt auf Grund der mit den zuftändigen Behörden oder den Borjtehern der Erziehungsanftalten getroffenen befonderen Abfommen an die von den Behörden zc. beauftragten Perfonen. a0) Die an Kranke in öffentlichen Krankenanftalten ge- richteten Voftfendungen dürfen an den Borjtand der Kranfen- anjtalt behändigt werden, jofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht geftattet wird. „An A. zu Händen des B.” „An A. abzugeben an B.” „An A. für B.“ „An A. per Adresse des B.“ II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 612 a) Sn Betreff dev Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diefelben Bejtimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Beitellung gelangenden Sendungen maßgebend find. a2) Bollpflichtige Voftfendungen werden zum BZmeck der zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuftändigen Zoll- und Steuerjtellen übergeben. Die Haftpflicht der Boftverwaltung erlifcht, fobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerjtelle auf Grund der bejtehenden Borfchriften jtattgefunden hat. 1) Hit der Ndreffat im Konkurje, jo werden alle an denjelben ein- gehenden Sendungen dem Konfursverwalter ausgehändigt (Konkurs- ordnung vom 10, Februar 1877, 8 111). Nur Briefe mit Zuftellungs- urfunde werden nicht beftellt, jondern mit einem entjprechenden WVer- merk zurüdgejandt. 2) Briefe mit Zuftellungsurfunde an Verftorbene werden nicht an die Erben beftellt, jondern mit entjprehendem Vermerk zurüdgejandt. Beltellung der Schreiben mit Zuftellungsurfunde.) $s 41. W Auf die Beitellung don Schreiben mit Zu- jtellungsurfunde finden die Beitimmungen in den SS 165 bi8 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutfche Reich vom 30. Januar 18772) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtspollziehers der beftellende Bote der Boitanftalt tritt. @ In Betreff der Bejtellung don Schreiben mit Zu- jtellungsurfunde, welche von deutfchen Gerichten, Gerichts- vollziehen, Gerichtsfchreibern, Neich3- oder StaatSbehörden ausgehen, bewendet e3 bei den hierüber beftehenden befonderen Beitimmungen. %) Die Porto- und fonftigen Beträge für ein Schreiben mit Zujtellungsurfunde müfjen fänmtlich entweder vom Ab- jender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Ab- jender die Gebühren tragen, jo zahlt er bei der Einlieferung de3 Schreibens zunächt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bejtimmungsorte, die anderen Be- träge werden erft auf Grund der vollzogen zurlikfommenden Zujtellungsurfunde von ihm eingezogen. Ym Uebrigen bleibt der Abfender für alle Beträge haftbar, melche bei der Beitellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zuftellung nicht ausgeführt werden fann, fommt nur das Vorto für die Beförderung de3 Schreiben nad) dem Beftimmungsorte zum Anfap. 1) Wegen Behandlung von Schreiben mit Zuftellungsurfunde wenn der Aörejjat im Concurfe oder verftorben ift, vgl. Anm. 1 u. 2 zu 8 40. 2) Oben ©. 157. Berehtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe zc.!) $ 42. © Der Empfänger, welcher von der Befugniß, feine Poftfendungen abzuholen oder abholen zu laffen, Ge- brauch machen will, muß folches in einer fehriftlichen Exr- Elärung nach Maßgabe der von der PVoftverwaltung bor- gejchriebenen Seilung ausfprechen und diefe Erklärung bei der PBoltanftalt niederlegen. Die fchriftliche Erklärung muß auf gleiche Weife beglaubigt fein, wie die Vollmacht im Falle de3 S 40 WM. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Gejchäftsverfehr mit dem Bublifum feftgejeßten Dienftftunden. Die Boftverwaltung ift berechtigt, anzuordnen, daß eine und diefelbe Perfon fich höchjtens zur Empfang- nahme dev für drei Abholer eingegangenen Poftfendungen melden darf. Die Abholung von Boftjendungen bei Bofthülfftellen ift ohne Abgabe einer fchriftlichen Abholungserklärung geftattet. 613 @ Snfomweit die Poftverwaltung die Beftelung von Paceten ohne Werthangabe, von eingefchriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Poftanmweifungen übernommen hat, find bezüglich der Beltellung: a) die gewöhnlichen und eingejchriebenen Pakete, jomwie die Pacete mit Werthangabe und die Begleit- adrefjen, fowie etwaige Ablieferungsfcheine, b) die Briefe mit Werthangabe nebft den Ablieferungs- fcheinen, ce) die Pojtanmweifungen nebft den Geldbeträgen je als eine zufammengehörige Sendung anzufehen. & Die mit den Poften anfommenden gewöhnlichen Briefe, Poftkarten, Drudjachen und Waarenproben miüjfen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe geftellt werden, vorausgefegt, daß die Abholungs- zeit in die gewöhnlichen Dienftitunden fällt. ine Ber- längerung jener Zrift ift nur mit Genehmigung der oberften Boftbehörde zuläffig. ) Bei eingefchriebenen Briefen und Briefen mit Werth- angabe wird zunächft nur der Ablieferungsfchein, bei ge- wöhnlichen und eingejchriebenen Badeten, fowie bei Badeten mit Werthangabe zunächft nur die Begleitadreffe oder der etwaige Ablieferungsfchein an den Abholer verabfolgt. Bei Boftanmweifungen wird zunächft nur die Poftanmweifung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 6 Die Beftellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Er- flärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Pojts anftalt: 1. wenn der Abfender die Eilbeftellung verlangt hat; 2. wenn e8 auf die Beftellung von Briefen mit Zus ftellungsurfunden oder auf die DVorzeigung don Poftaufträgen ankommt; 3. wenn der Empfänger den zu bejtellenden Gegen- ftand nicht am Qage nad) dem ingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren ($ 12) nicht binnen 24 Stunden nad) dem Eintreffen abholen Läßt. 1) gl. Poft-Bejeh $ 48. Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadrefjen und der Ab- lieferungsjheine, fowie Auszahlung baarer Beträge. 8 43. © Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, fomweit diefelben dem Empfänger nicht in die Wohnung be- itellt werden, erfolgt während der Dienftftunden in der PBoftanftalt an denjenigen, welcher fich zur Abholung meldet und die zu dem Wacdete gehörige Begleitadrefje zuriicgiebt. @ Eingefchriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Poftanmweifungen die Geldbeträge, werden, infofern die Abholung von der PBoft erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der WBostanjtalt den mit dem Namen des Empfungöberectigten unterfchriebenen Ab- lieferungsfchein, die quittirte Begleitadrefje oder die unter- fchriebene Boftanweifung überbringt und aushändigt. & Eine Unterfuhung über die Echtheit der Unterfchrift und des etwa hinzugefligten SiegelS unter dem Ablieferungs- fcheine 2c., jowie eine weitere Prüfung der Berechtigung des- jenigen, welcher diefen Schein 2c. iberbringt, Liegt der Poft- anftalt nach $ 49 des Gefees über das Poftwejen nicht ob. II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 614 Nachfendung der Voftfendungen. Ss 4. W Hat der Empfänger feinen Aufenthalts- oder ri verändert und ift fein neuer Aufenthalts oder Wohnort befannt, fo werden ihm gewöhnliche und ein- gefchriebene Briefe, Postkarten, Drudfahen und Waaren- proben, ferner Poltanmweifungen nachgejendet, wenn er nicht eine andere Beftimmung getroffen hat. Dafjelbe gilt von den Poftaufträgen nebit ihren Anlagen, falls der Abfender nicht die fofortige NAückfendung oder die Weitergabe zur Protefterhebung oder die Abfendung an eine andere, nament- lich bezeichnete Berfon verlangt hat.t) 2) Bei Padeten und bei Briefen mit Werthangabe er- folgt die Nachjendung auf Berlangen des Abfenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Em- pfängers. 9 Für Padete und für Briefe mit Werthangabe wird im Sal der Nachjendung das Porto und die Berficherungs- geblihr von Beltimmungsort zu Beftimmungsort zugefchlagen, der Portozufchlag don 10 Pfg. wird jedoch fr die Nach- fendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Anfab don Porto nicht Statt. infchreib-, Boft- anmeifungs- und PBoftauftrags-Gebühren, forwie die Gebühr von 1 Mark fir dringende PVadetfendungen und die VBor- zeigegebühr für Nachnahmefendungen werden bei dev Nach- jendung nicht noch einmal angejeßt. Diefe Borjchriften fommen auch bei Nachjendung verjenigen Gegenftände, welche ursprünglich nach dent Beftellbezivfe des Aufgabe: Boftortes gerichtet waren, mit der Maßgabe in An= wendung, daß a) bei unfranfirten Briefen die fiir die verfuchte Be= ftellung an die Empfänger im Beftellbezirt des Aufgabe-Poftortes in Anfat gefommenen Gebühren geftrichen, und diefe Gegenstände mit der Tare für unfranfirte Sendungen nach) der neuen Beftimmungs- Boftanftalt belegt werden; ferner, daß b) bei franfirten Briefen das von dem Abjender ent- richtete Sranko auf denjenigen Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenftand zu ent» richten jein wiirde, falls Dderjelbe bei der nach- fendenden Boftanftalt als franfirter neu zur Aufs gabe füme; die Anwendung von Zufchlagporto oder die Behandlung als unfranfirte oder unzu= veichend frankfirte Sendung findet daher nicht Statt; der fehlende Franfobetrag wird dem Gmpfänger als Porto angejekt. ) Wenn eine Perjon, welche eine Zeitung bei einer Poftanftalt bezieht, im Lauf der Bezugszeit die Ueberweifung der Zeitung auf eine andere Poftanftalt verlangt, jo erfolgt die Ueberweifung gegen eine Gebühr bon 50 Pi. Die Ueberweifungsgebühr fommt ebenfo oft in Anfat, iwie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Beitimmungs-Pojt- anftalt gemwechjelt zu fehen wiünfcht. Ssnjofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Drte Üüberwiefen wird, an welchent der Bezug urfprünglich ftattgefunden hat, ift für die Ueber- mweifung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 1) Briefe mit Zuftellungsurfunden, melde von Oerichtsbehörden oder Gerichtsperfonen abgejandt find, dürfen nur dann nachgefandt werden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers im jelben Amtsgerihtsbezirk liegt, fofern nicht durd) einen Vermerk „Nachzufenden innerhalb des Landgerichtsbezirts“ oder „Nadhzujenden innerhalb des Deutjchen Neiches“ eine weitere Nachjendung verlangt ift. Briefe mit Buftellungsurfunde, die von nicht rihterlichen Behörden oder von Privat perjonen abgejandt find, werden innerhalb des Deutjhen Neiches nad)= gejandt. 39* 615 Behandlung unbeftellbarer Poftfendungen am Beitimmungsort. S 45. © Boftfendungen find fir unbeftellbar zu er- achten: 1. wenn der Empfänger am Beltimmungsort nicht u ermitteln und die Nachjendung nad) den VBor- riften im $ 44 nicht möglich) oder nicht zu= läjfig it; wenn die Annahme verweigert wird; wenn die Sendung mit dem Vermerk „poftlagernd“ verjehen ift und nicht innerhalb eines MonatS vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren (8 12) nicht fpäteftens zwei Tage (d.i. 2 mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Volt abgeholt wird; t) 4. wenn e3 ji) um eine Sendung mit Boitnachnahme handelt, auch wenn fie mit „poftlagernd“ bezeichnet ift, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Beitimmungsort eingelöft wird; 5. wenn bei PBoftanweijungen innerhalb 7 Tage nad) ihrer Aushändigung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 6. wenn die Sendung Zooje oder Anerbietungen zu einem Glücdsfpiele enthält, an welchem der Em- pfänger nach den Gefeßen fich nicht betheiligen darf,?) und wenn eine folche Sendung fofort nach ge- Ichehener Eröffnung an die Poft zurückgegeben wird. @) Bevor in den Fällen zu Abf. ® Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadrefje verfehene Sendung als unbeftellbar nad) dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ift eine Unbeftell- barfeitS-Meldung an die Aufgabe-Boftanftalt abzufenden, um die Beftimmung des Abjenders, wenn derfelbe ermittelt werden ann, tiber die weitere Behandlung des Padet3 einzuholen. Die Abjendung einer Unbeftelbarfeit3-Meldung hat jedoch) zu unterbleiben, wenn der Abjender durch einen für Die ejtimmungs=»Poftanftalt verjtändlichen Vermerk auf der Borderfeite der Begleitadrefje und in der Auffchrift des Packet3 die jofortige ARückjendung defjelben nad) dem erften vergeblichen Beftellverfuche oder nach Ablauf der vorgejehenen Lagerfrift verlangt oder zum Boraus die Zuftellung an einen anderen Empfänger, jei e8 an demfelben oder an einem anderen Drte de3 Deutschen Reiches, vorgefchrieben hat. Sit ein Brief mit Werthangabe oder eine Poftanmweifung deshalb unanbringlich, weil mehrere dem Empfänger gleich- benannte Perfonen im Drte fich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht ficher zu unterfcheiden ift, jo muß ebenfalls eine Unbeftellbarfeit3-Meldung an die Aufgabe-PBoftanftalt gejandt werden, um den Abjender, wenn derjelbe ermittelt werden fann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlaffen. Zur die Beförderung jeder LUnbeftellbarkeits- Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Voftanftalt am Beftimmungsort der Sendung hat der Abjender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Boftanftalt baar zu entrichten. @ Meber ein unbejtellbar gemeldetes Padet fann der Abjender dahin verfügen, daß entweder die Beftellung nochmals an den urfprüng- lichen Empfänger zu verfuchen fei, oder an eine andere Perjon und, vergeblichenfalls, an eine dritte Berjon erfolgen jolle, oder daß das Bader an ihn felbit zurlcigefandt werde. Hierbei macht e8 feinen Unterfchied, ob die weiter nam- haft gemachten Perfonen an dem urjprünglichen oder Be- ww II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 616 ftimmungsorte oder an einem anderen Drte des Deutjchen Reiches, wohin eintretendenfall® die Weiterfendung zu be- wirfen ift, wohnen. Sit die Beitellung an die vom Abjender auf Grund der Unbeftellbarteits- Meldung namhaft gemachten Perfonen nicht ausführbar, fo hat die Nückjendung des Padetes nad) dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu edlen eine nochmalige Unbeftellbarfeit3-Meldung wird nicht exrlaffen. Der Abjender fann die Sendung aud) durch Preisgabe der Voftverwaltung überlaffen, doch bleibt derjelbe in diefem alle verpflichtet, die aufgelaufenen Bortofoften, die Gebühr für die Unbeftellbarfeit3-Meldung und fonftige der Ber- waltung für die Sendung annen Kojten bi8 zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Pacet3 nicht gedeckt wird. @) Vermweigert der Abfender die Zahlung des Portos bon 20 Pf. für die Beförderung der Unbeftellbarfeits-Meldung nebjt Antwort ®, jo mwird feiner etwaigen Beftimmung über die Sendung feine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nad) dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Das Sleiche hat zu gefchehen, wenn der Abfender feine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Be- nachrichtigung bei der Aufgabe-Boftanftalt abgiebt. (6) Ale anderen Pojtjendungen find, wenn fie al$ un- beftellbar erfannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabe- orte zurüczufenden. Nur bei Sendungen, die einem fchnellen Berderben unterliegen, muß, fofern nach dem Ermefjen der Poftanftalt des BeitimmungsortS Grund zu der Bejorgniß vorhanden ift, daß das Verderben auf dem Rücfwege ein- treten werde, don der Nücjendung abgejehen werden, und ar an des Snhalts Für Rechnung des Abfenders erfolgen. 6 Sn allen vorgedachten Fallen ift der Grund der Zurücdjendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt fei, auf dem Briefe oder auf der Be- gleitadrefje zu vermerken. ) Die zurüczufendenden Gegenftände dürfen nicht er- öffnet fein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich dev unter O6 bezeichneten Briefe, jorwie bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Perjon irethümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der leteren Art ift thunlichht dahin zu wirken, daß die Berfonen, welche die Eröffnung irrthlimlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung unter Namensunterfchrift auf die Nlicjeite des Briefes niederfchreiben. & Für zurliczufendende Pacete und für Briefe mit Werth- angabe ift das Sorto und die Verficherungsgebühr für die Hinz und für die Rücjendung zu entrichten; der Porto- zufchlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rückjendung nicht erhoben. Für andere Gegenftände findet ein neuer Anfat nicht ftatt. Einfchreibs, Poftanweifungs- und Poftauftrags- Gebühren, fjowie Die Ma für Nachnahme jendungen werden bei der Nücdjendung nicht noch einmal angefeßt. Dagegen wird für zurüczufendende dringende Padetjendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch) einmal angefjeßt, wenn der Abfender auch bei der Rück jendung die Behandlung nad Borfchrift des S 13 W aus- drüclich verlangt hat. 1) Abweichend hiervon find die Zagerzeiten fejtgejekt: a) für poftlagernde Telegramme 6 Wohen (TO. S 22 @)); b) für aus dem Auslande eingehende Padete und Werthbriefe 2 Monate. 2) Na) dem nod, in Kraft gebliebenen Preuß. Gefeg v. 5. 7. 1847 (8S. ©. 261) ijt in Preußen das Spielen in auswärtigen (d. h. außer- preußifchen) Zotterien verboten. 617 Behandlung unbeftellbarer WBojtjendungen am Aufgabeort. S 46. W Die nad Maßgabe des S 45 unbeftellbaren und deshalb nad dem Abgangsorte zurücgehenden Sen- dungen werden an den Abfender zurückgegeben. @) Bei der Beitellung und Behändigung einer zurücd- en Sendung an den Abfender wird nach den für die eftellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Borfchriften verfahren. Sit über eine Sendung dem Abfender ein bejonderer Einlieferungsfchein ertheilt worden, jo muß derfelbe bei der Wiederaushändigung der Sendung zurücgegeben werden. ® Kann die un: am Abgangsort den Abjender nicht ermitteln, jo wird die Sendung an die borgejehte Dber » Boftdirektion eingefandt, welche diejelbe mittel$ Stempels als unbeftellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Abfender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung be- auftragten, zur Beobachtung ftrenger Berjchiwiegenheit befonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntnig bon der Unterfchrift und von dem Drte, müffen jedoch jeder meiteren Durchficht fich enthalten. Die Sendung wird hiernächit mittel8 Siegelmarfe oder Dienftjiegel3, welche eine ent- fprechende Sinfchrift tragen, wieder verfchloffen. @) Wenn der Abfjender ermittelt wird, derjelbe aber die Annahme verweigert, oder innerhalb 14 Tage nad) Behändi- gung der Begleitadreffe oder des Ablieferungsicheins oder der PVoftanweifung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, jo fünnen die Gegenftände zum Bejten der Boft-Unterftügungsfaffe verkauft oder verwendet, Briefe und die zum DBerkauf nicht geeigneten werthlofen Gegenftände aber vernichtet werden. Wohnt der Abfender in dem Beltell- bezivfe einer anderen Poftanftalt al3 derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, fo ift die Sendung der anderen Boftanftalt zur Aushändigung an den Abjender und Ein- ziehung der Darauf haftenden Beträge zu überfenden. Durch dieje weitere DVerfendung follen dem Abfender in der Regel feine Mehrkoften erwachfen. Handelt es fich jedoch um un- beitellbare gewöhnliche Briefe, welche urfprünglich nach dem Beitellbezirfe des Aufgabe-PBojtortes gerichtet waren, jo wird bei Ueberweifung der Briefe an die andere Poftanftalt das Porto nad) Borjchrift im S 44 ® berechnet und erhoben. 5 Sft der Abfender nicht zu ermitteln, jo werden ges mwöhnliche Briefe und die zum DVerfauf nicht geeigneten werthlofen Gegenftände nad) Verlauf von drei Monaten, vom Tag des Eingangs derjelben bei der Ober-Boftdirektion gerechnet, vernichtet; Dagegen wird 1. bei eingejchriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in denen fich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorge- funden haben, ohne daß diefer angegeben worden war, fowie bei Boftanmweijungen, 2. bei Pacdeten mit oder ohne Werthangabe der Abfender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbeftellbaren Gegenftände in Empfang zu nehmen. Die zu erlaffende öffentliche Aufforderung, Imebhe eine genaue Bezeichnung des Gegenftandes unter Angabe des Abgangs- und Beftimmungsorts, der Perfon des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Boftanftalt des AbgangsortsS und durch einmalige in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 618 ( Snzmwifchen lagern die Sendungen auf Gefahr des Adfenders. Sachen, welche dem DVerderben ausgejett find, fönnen fofort verfauft werden. © Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, fo werden die Sachen verkauft. Zauffchreiben wegen Boftfendungen. 847. ® Die Gebühr für den Erlaß eines Lauf- fchreibens bezüglich einer zur Boft gelieferten Sendung be- trägt 20 Pf. 9 Für Lauffchreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Poft- farten, Drudjachen oder Waarenproben foll dieje Gebühr erft nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger fejtgejtellt wird. 3) Für Lauffchreiben wegen anderer Sendungen ift die Gebühr vor dem Erlafje des Lauffchreibens zu entrichten; die Rücerftattung erfolgt, wenn fich ergiebt, daß die Nach- frage durch Verfchulden der Poft herbeigeführt worden ift. 9) Für Lauffchreiben, welche portofreie Sendungen be- treffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. Nachlieferung von Zeitungen. 848. VD Wenn bei verjpätet erfolgender Beftellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung dev für Die Bezugszeit bereits erjchienenen Nummern wünscht, jo ift für das an die Zeitungsperlags-Poftanftalt wegen der Nad}- lieferung abzulafjende befondere Befteljchreiben das Franko bon 10 Pf. zu entrichten. Ebenfo ift, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das diejerhalb an die Berlags-Boftanftalt zu richtende poftamtliche Schreiben das Franfo von 10 Pf. zu erlegen. Berfauf von Poftwerthzeichen.t) $ 49. W Die Freimarfen, fowie die geftempelten Boft- farten und Poftanmweifungen werden zu dem Nennmerthe des Stempels an das Publifum abgelafjen. @) Die Anftalt, in welcher die Poftwerthzeichen hergeitellt werden, übernimmt die Abftempelung von Boftkarten mit dem Freimarfenftempel für das Bublifum unter den bei jeder Boftanftalt zu erfragenden näheren Bedingungen. & Außer Kurs gejette Poftwerthzeichen werden inner halb der durch) den Deutjchen NeichS-Anzeiger und andere öffentliche Blätter befannt zu machenden Seit bei den Boft- anftalten zum Nennwerth gegen gültige Poftwerthzeichen umgetaufcht. Nach Ablauf der Frift findet ein Umtaufch nicht mehr ftatt. Die Reich8-Poftverwaltung ift nicht ver- bunden, Boftwerthzeichen baar einzulöfen. @) Die PVerwendung der aus geftempelten SPojlt- anmeifungs - Formularen und Woftkarten ausgejchnittenen Frankoftempel zur Franfirung don Poftfendungen ift nicht zuläjlig. Zum Umtaufch in den Händen des Publifums unbraud)- bar gewordener PVoftwerthzeichen (Freimarfen, geftempelter Poftanmweifungs-Formulare und Poftkarten) ift die WBoft- verwaltung nicht verpflichtet. 1) Bal. Pofttar-Gefek $ 9. 619 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. Entrihtung des PortoS und der fonftigen Gebühren. 850. ® Die Poftfendungen fönnen, fofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bejtimmt ift,!)) nach) der Wahl des Abjenders frankirt oder unfrankirt zur Bot eingeliefert werden. Zur Frankivung der durch die Brieffaften einzu- en Gegenftände müjjen Pojtwerthzeichen benutst werden. @) Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, fo wird das Nacıfhulhorio bom Empfänger erhoben.?) Bei gewöhnlichen Briefen, Boftkarten, Drudjachen und Waarenproben, fomwie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Vortos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen fann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Abjender namhaft macht und den Briefumfchlag oder eine Abfchrift davon zuriicdzunehmen gejtattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Abjender eingezogen. 2 Wird die Annahme einer Sendung dom Empfänger berimeigert, oder Fann der Empfänger nicht ermittelt werden, jo ift der Abfender, felbjt wenn er die Sendung nicht zurüc- nehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu en 4 Für Sendungen, welche erweislich auf der Poft ver- loven gegangen find, wird fein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erjtattet. Daffelbe gilt von folchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgefommener Beichädigung vom Empfänger verweigert wird, infofern die Bejchädigung von der Pojtverwaltung zu vertreten ift. © Hat der Empfänger die Sendung angenommen, fo ijt ex, jofern im Borftehenden nicht ein Anderes bejtimmt ift, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver- pflichtet und Tann fi) davon durch fpätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Neichs- und StaatSbehörden find jedoch befugt, au) nad) erfolgter Annahme und Er- öffnung portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträgs lihen Einziehung des Portos dom Abjender die Brief- umjchläge an die Boftanftalt zurüczugeben oder, falls es fih um Pacdete Handelt, fich fchriftlich an die Boftanftalt zu wenden. (6 An Fällen, in welchen das Porto geftundet wird, ift dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Die- jelbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überjchießenden Theil einer Mark, mindeftens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu jtunden gemwefen ift, jo wird eine Gebühr nicht erhoben. 9 Sn denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn ein- gehenden oder der Einlieferung der von ihm abzufendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucdjachen, Waarenproben und Beitungen mit den borbeifahrenden Bojten, verjchloffene Tafchen befördert werden, ift für diefe Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. 1) Im inländischen Verkehr befteht Frankirungszwang für: Dringende Padete . ...P%0. 8130 Snitforierene 2 1.81 Drudfaden . u 8 15.@) Jüngternnupden se mer. 08, ) Poftanmweilungen 85 19 @) u. 206) Rojtaufträge . SS 22020) 4.23 (1) 2) Bol. in Bezug auf: Boltlarten. . 2» 2 2 22.2. W. 8140 Drifaherrch 1 nes er „ 550 unzureihend frankirte Waarenproben SR) unfranfirte 2 Sl - I. Abyfıynitt. BVerjonenbeforderung mitteld der Roften.ı) 1) In Bezug auf Garantie vgl. Pojt®. $ 11. Meldung zur Reife. 851. © Die Meldung zur Reife mit den ordentlichen Poften kann ftattfinden: a) bei den Boftanftalten, oder b) bei den unterwegs belegenen Halteftellen, welche bon den DOber-PBoftdiveftionen öffentlich befannt ge- macht werden. a) Bei den Boftanftalten. @) Bei den Boftanftalten Fann die Meldung früheftens am Worchentage vor der Abreife und fpätejtens bei Schluß der Pot für die PBerfonenbeförderung gefchehen. 8 Der Schluß der Poft für die Perjonenbeförderung tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den bereits geftellten Beimagen noch Pläte offen find: 5 Minuten, und wenn Diejes nicht der Fall ift, fondern die Ge- ftellung von Beimwagen erforderlich wird: 15 Minuten bor der feitgefeten Abgangszeit der Poft. 4) Die Meldung muß innerhalb der für den Gefchäfts- verkehr mit dem Publifum beftimmten Dienftjtunden ge> ichehen, fann aber, wenn die Boft außerhalb der Dienjt- Itunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung dev Vojt erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Bojt für die Perfonenbeförderung hinaus — ausnahmsmweife noch unmittelbar bis zum Ab- gange der Poft ftattfinden, infofern dadurd) die pünftliche Abjendung derfelben nach dem Ermefjen der Boftanftalt nicht verzögert wird. (6 Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftalt mit Station, jo fann die Annahme nur dann wegen mangelnden Plates beanftandet werden, wenn zu der Bolt Beimagen überhaupt nicht geftellt werden und die Pläte im Haupt« wagen jchon vergeben oder auf den Untermwegs-Stationen bei Ankunft der Boft fchon befegt find, oder wenn auf der en nur eine bejcyränfte Geftellung von Beiwagen |tatte indet. 6 Erfolgt die Meldung bei einer Poftanftalt ohne Station, fo nndet die Annahme nur unter dem Borbehalte ftatt, daß in dem Hauptwagen und in den etiva mitfommen= den Beitvagen noch unbefeßte Pläbe vorhanden find. M) Bei folchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht geftellt werden, fünnen Pläße nach einem vor der nächjten Station belegenen Zwijchenorte nur injomweit ber« geben werden, als fi) bis zum Abgang der Poft zu den vorhandenen Pläßen nicht Perfonen gemeldet haben, welche bis zur nächften Station oder darüber hinaus reifen wollen. Doc) fann der Neifende einen vorhandenen Pla fich das 621 I. Theil. — XT. PVoftordnung und Telegraphenordnung. 622 durch fichern, daß er bei feiner Meldung das Berfonengeld dis zur nächften Station bezahlt. b) An Halteftellen. & Die Meldung an Haltejtellen fann nur dann be= ritckfichtigt werden, wenn noch unbefegte Pläße im Haupt- wagen over in den Beiwagen offen find. Gepäcd von folchen Reifenden fann nur infomweit zugelajjen werden, als daffelbe ohne Beläftigung der anderen Neifenden im PBerfonenraum leicht untergebracht werden fann. Die Pacräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ift jedes längere Anhalten der Post unftatthaft. ®d Wünfchen Neifende fich die Beförderung mit der Boft von einer Poftanftalt ohne Station oder von einer Por ab zu fichern, job müffen fie fich bei der vorliegenden Bojt- anftalt mit Station melden, von dort ab einen Blat nehmen und das entjprechende Perjonengeld erlegen. Perjonen, welche von der Reife mit der Boft ausgejchloffen find. Ss 52. © Bon der Reife mit der Poft find ausge- ichloffen: 1. Svanfe, welche mit epileptifchen oder Gemiths- leiden, mit anfteenden oder Efel erregenden Uebeln behaftet find; . Berfonen, welche durch Zrunfenheit, durch uns anftändiges oder vohes Benehmen, oder durch un= anftändigen oder unreinlichen Anzug Anftoß er- vegen; . Gefangene und . Berfonen, welche Hunde oder geladene Schiekwaffen mit fich führen. Tahrfdein. Ss 53. © Gefchieht die Meldung zur Reife bei einer Boftanftalt, jo erhält der Neifende gegen Entrichtung des Perfonengeldes den Fahrjchein. @) Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücficht auf die Zeit des Eintreffens der anfchliegenden Boften over Eifenbahnzüge angegeben werden, und e8 liegt dent Neifenden ob, die möglichjt frühe Abgangszeit zur Richtfehnur zu nehmen. ®) Die Nummer des Fahrjcheins richtet fich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mitreife gejchehen ilt, doch fteht e8 Sedermann frei, bei der Meldung unter im Hauptwagen nod) unbejegten Pläten fich einen beftimmten Plaß zu wählen. & Berjonen, die fi) an Halteftellen gemeldet haben und aufgenommen worden find, fünnen einen Fahrfıhein erft bei der nächiten Boftanftalt ausgeftellt erhalten, und haben das Berfonengeld bei diefer Poftanftalt oder, wenn fie nicht Den fahren, an den Poftichaffner oder Boftillon zu ent- richten. DD Da uV Grundfäße der Perfonengeld-Erhebung. Ss 54. U Das Perfonengeld wird erhoben,t) entweder a) nach der von dem Neifenden mit der Post zuriic- er Entfernung, unter Anwendung des bei = Kurfe für das Kilometer angeordneten Gabes, oder b) nach dem flir einen beftimmten Kurs angeordneten bejonderen Gate. 2) Das Perfonengeld kommt bei dev Meldung bis zum Beftimmungsort zur Erhebung, fofern diefer auf dem Kurfe liegt und fich dafelbft eine Boftanftalt befindet. & Will der Neijende feine Reife iiber den Kurs hinaus oder auf einem Seitenfurfe fortfegen, fo kann das Perfonen- geld nur bis zu dem Endpunfte oder bis zu dem lleber- gangspunfte des Kurjes erlegt werden; der Neifende Fan auch nur bis zu diefen Punkten den Fahrfehein erhalten und muß fic) dort wegen Fortfesung der Reife von Neuem melden und einen PBlat Löfen, fofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Perfonengeldes getroffen worden find. a) Bei Reifen nach Zmwifchenorten. : 0 Für Bläße, welche bei einer Poftanftalt zur Reife bis zu einem zwifchen zwei Stationen auf dem Kurfe gelegenen Drte (Bivifchenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob fich in diefem BZmwifchenorte eine Poftanftalt befindet oder nicht, das Perfonengeld nad) der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindejtens jedoch der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. b) Bei Reifen von Halteftellen aus. 9 Für die Beförderung von Halteftellen ab wird, jofern die dort zugehenden Perfonen fich nicht etwa einen Blat von der vorliegenden Station ab gefichert haben, das Berjonen- geld nad) Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächiten Station, oder, wenn die Neifenden fchon vorher an einem Ziwijchenorte abgehen, biS zu diefem erhoben. In jedem Falle Fommt jedoch mindeftens der Betrag don 30 Pf. zur Erhebung. © Wollen an Halteftellen zugegangene Perfonen mit derfelben Poft don der nächiten Station ab weiter befördert werden, jo haben fie dort den Plak für die weitere Reife zu löfen. ec) Für Kinder. 9 Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu bier Jahren wird Perfonengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch feinen befonderen Wagenplag einnehmen, fondern muß auf dem Schooße einer erwachjenen Perfen, unter deren Dbhut es reift, mitgenommen werden. 9 Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Sahren ift daS volle Perfonengeld zu erheben und ein be- fonderer ten zu beitimmen. Nehmen jedoch Kamilien einen der abgejchlofjenen a oder auc nur eine Sitbanf ganz ein, jo fann ein Kind bis zum Alter von acht Sahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diefem Alter aber fünnen für das PBerjonengeld für nur eine Berfon befördert werden, infofern die Yamilie mit den Kindern fich auf die von ihnen bezahlten Sitpläte befchränft. Diefe Bergünftigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beimagen aber nur infoweit zugeftanden werden, alS auf Beibehaltung der urfprünglichen Pläße zu rechnen ift. 1) Bol. Poit®. $ 50, 8. Erjtattung von Berfonengeld. 855. © Die Erftattung von Berfonengeld an die Neijenden findet ftetS ftatt, wenn die Poftanftalt die durch) die Annahme des Keifenden eingegangene Berbindlichkeit ohne dejjen Berjchulden nicht erfüllen fann. Die Erftattung von Werjonengeld fol auch dann zuläffig fein, wenn der Neifende an der Benubung der Poft aus irgend einem anderen Grunde verhindert ift und die Erftattung mindefteng 15 Minuten vor dem planmäpigen Abgange der Pot be- antragt. 623 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 624 & Die Erftattung erfolgt gegen Rücdgabe des Yahr- cheing und gegen Quittung mit demjenigen Betrage des Berfonengeldes, welcher von dem Reifenden fiir die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ift. Berbindlichkeit der KReifenden in Betreff der Abreife. 8 56. D Die Neifenden müffen vor dem Bofthaufe oder an den fonft dazu beftimmten Stellen den Wagen be- fteigen und an diefen Stellen zu der im Fahrjchein bezeich- neten Abgangszeit fi zur Abreife bereit halten, auch) den ahrjchein zu ihrem Ausweis bei fich führen, woidrigenfalls fie e3 jich jelbft beizumefjen haben, wenn ihre Ausjchliegung bon der Mit- oder Weiterreife erfolgt, und fie des bezahlten Perfonengeldes verluftig gehen. Haben jolche Perjonen Reijegepäc auf der Voft, fo wird daffelbe bis zu der Polt- anftatt, auf welche der Fahrjchein lautet, befördert und bis zum Eingang der weiteren Beltimmung jeitend dev zurüd- gebliebenen WBerfonen aufbewahrt. PBläße der Reijenden. 8 57. ® Die Ordnung der Pläbe im Hauptwagen er- giebt fi) aus den Nummern über den Sitpläßen. @) Bezüglich der Folge der Pläße in den Beimagen gilt al3 Regel, daß zuerst die Erfpläße de3 Borderraumes, dann der Vorderbankt und der Rückbank des Mittelraumes, zuleßt in derfelben Reihenfolge die Mittelpläge kommen. & Gehen unterwegs Neifende ab, jo rüden die nach ihnen folgenden Perfonen im Hauptiwagen und in den Bei- wagen um fobiel Nummern vor, als PBläte frei werden. a) Bei dem Zugange auf einer unterivegs gelegenen Boftanftalt. Die bei einer unterwegs gelegenen Boftanftalt Hin- zutvetenden Perfonen ftehen den vom Kurje fommenden und weiter eingefchriebenen Neifenden in der Neihenfolge der Pläbe nad). b) Bei dem Webergange auf einen anderen Kurs. 6) Neifende, welche von einem Aurje auf einen anderen übergehen, ftehen den für den letteren Kurs bereits einge- fehriebenen Reifenden Hinfichtlich des Plates nad). c) Bei Reifen nad) Zmwijchenorten. ( Neifende, welche die Bolt nach) einem zwifchen Bo Stationen belegenen Drte benußen wollen, müfjen, fobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beimagen eingehen fann, allen bis zur nächiten Station eingefchriebenen Reijenden nachftehen und die Pläße in dem Beimagen einnehmen. d) Bei Reifen von Halteftellen aus. ) Reifende, welche von den Boitjchaffnern oder Boftillonen unterwegs an Halteftellen aufgenommen worden find, ftehen bei der Weiterreife über die nächjte Station hinaus den bei diefer zutretenden Neifenden hinfichtlich des Plates nad). & MVeber Meinungsverfchiedenheiten zwijchen den Reifen- den wegen der von ihnen einzunehmenden Vläße entfcheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reijenden fich nicht bei dejjen Entfcheidung beruhigen, der Vorfteher der Pojt- anftalt. Der BERUHEN Entjcheidung haben fie) die Reifen- den, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. Neijegepäd. $ 58. © Sedem Reifenden ift die Mitnahme feines Neifegepäds infoweit unbejchränft geftattet, alS die einzelnen Gegenftände zur Berfendung mit dev Volt geeignet find (vgl. SS 1, 2, 11 und 12). @) Kleine Gegenftände, welche ohne Beläftigung der anderen Neifenden im Perfonenraum untergebracht werden Kant dürfen die Neifenden unter eigener Aufficht bei fich ühren. 8) Anderes in muß der Poftanftalt zur Ber- ladung übergeben werden. Die Uebergabe dejjelben von den Reifenden an Boftichaffner und Boftillone ift an Orten, an welchen fich Poftanftalten befinden, unzuläffig. Das Keife- gepäd muß, wenn dafür ein bejtimmter Werth angegeben wird, den fir andere mit der Boft zu verfendende Werth- gegenftände gegebenen Beitimmungen entfprechend verpackt, verfiegelt und bezeichnet fein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reifegepäd“, den Namen des Reifenden, den Drt, bis zu welchem die Einfchreibung erfolgt ift, und die Werthangabe enthalten. Bei Reifegepäd ohne Werthangabe bedarf e8 einer Bezeichnung nicht.) ©) Das Neifegepäcd, fomweit daffelbe nicht aus Fleinen BE befteht, muß fpäteftens 15 Minuten vor der Abfahrt der Pot unter Borzeigung des Yahrjcheins bei der Poftanftalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung fpäter, fo hat der Reifende auf die Mitbeförderung des Ge- päds nur dann zu vedjnen, wenn durch deffen Annahme und Berladung der Abgang der Poft nicht verzögert wird. Soweit Reifende von einer Poft auf die andere oder bon einem Bahnzuge auf die Boft unmittelbar übergehen, wird das Gepäck ftetS umgefchrieben, jo lange es liberhaupt nod) möglich ift, den Neijenden zu der Weiterfahrt mit der Poft ohne Verfäumniß anzunehmen. & Der Reifende erhält über daS eingelieferte Reife gepä eine Befcheinigung (Gepädfchein). Der Keifende hat en Gepädjchein aufzubewahren. Die Auslieferung des Neifegepäds erfolgt nur gegen Nüdgabe des Gepädicheins. 1) In Bezug auf Verpadung des Neijegepäds fommen die Bes ftimmungen der PO. SS 8 und 9, fofern es fih um Werthjtüde handelt bejonders $ 9 @), in Betradt. In Bezug auf Garantie für Neijegepäd vgl. Poft&. S 11, L. Ueberfrahtporto und Berfiherungsgebühr. 8 59. W Sedem Keifenden ift auf das der Poft über- gehen Neifegepät ein Freigewicht bon 15 Kilogramm erilligt. 2) Für das Mehrgewicht des Neifegepäds ift bei der Einlieferung MUeberfrachtporto zu entrichten. Dajjelbe be- trägt nad) Maßgabe derjenigen Entfernung, welche Der Berfonengeld-Erhebung i Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überfchiegenden Theil eines Silo- gramms: 1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., minde- ftens 25 Pf. 2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., minde- ftens 50 Pf. 9) ft der Werth des Neijegepäds angegeben, fo wird die Verfiiherungsgebühr für jedes Stück felbftändig erhoben. Diefe Gebühr beträgt ohne Unterjchied der Entfernung und zu jeder Höhe der Pe ade 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindeitens jedoch 10 Pf. 625 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordmung. 626 @ ft das Gepäck mehrerer Reifenden, welche ihre Pläße auf einen Fahrfchein genommen haben, zufammengepackt, |o ift bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigemwicht für die auf dem Fahrfcheine vermerfte Anzahl von Perjonen nur dann bon dem Gejammtgewichte des Gepäds in Abzug u bringen, wenn die Perfonen zu einer und derfelben Familie oder zu einem und demjelben Hausftande gehören. 6) Die Erftattung von Ueberfrachtporto und DBerfiche- rungsgebühr vegelt fich nach denfelben Grundfäten, wie die Erftattung von Berjonengeld. Berfügung des NReifenden über daS Keife- gepäd untermegs. 8 60. © Dem KReifenden Fann die Verfügung über das der Bot übergebene Kteifegepäcd nur während des Aufenthalts an Dxten, an welchen fc eine Boftanjtalt befindet, und gegen Nitdfgabe oder Hinterlegung des Gepädjcheins ge= itattet werden. 2) Neifende nad) Zmwifchenorten müfjen ihr Neijegepäc bei der vorliegenden Boftanftalt in Empfang nehmen, von wo ab die Boftverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leiftet. Wartezimmer der Poftanftalten. 861. © Bei den Poftanftalten werden nac) Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den Warte- zimmern der PVoftanftalten ift den Reifenden geftattet: 1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, 2. auf der Keife mit derjelben Boft: während der Abfertigung auf jeder Station, 3. am Endpunft der Neife: eine Stunde nach der Ankunft, und 4. bei Uebergang von einer Pojt auf die andere: während 3 Stunden. ®) Berjonen, welche die NReifenden zur Pojt begleiten, oder welche die Ankunft der Bot erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweife und in geringer Zahl gejtattet werden. Berhalten der Reifenden auf den Poften. 8 62. m Seder Neijende fteht unter dem Schuße der Bojtbehörden. @) AndererfeitS ift e3 die Pflicht eines jeden Neifenden, fi) in die zur Aufrechthaltung des Anftandes, der Drdnung und der Sicherheit auf den Pojten und in den Warte zimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. %) Das Rauchen im PVoftwagen ift nur geftattet, wenn fi) in demjelben Aaume PBerfonen meiblichen Gejchlechts nicht befinden und die anderen Mitreifenden ihre Zuftimmung zum Rauchen gegeben haben. @ Neifende, welche die für Aufrechthaltung des Anftandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Poiten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verlegen, fünnen — vorbehaltlich der Beitrafung nach den Landesgefeßen — von der Poftanftalt, unterwegs von dem Boftfchaffner, von der Mit- oder Weiterreife ausgejchloffen und aus dem Poftwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausfchliegung unterwegs, fo haben folche Reifende ihr Gepäc bei der nächiten Voftanftalt abzuholen; fie gehen des gezahlten Perfonengeldes und des etwaigen Heberfrachtportos verluftig. Pohl, Sammlung von Gejegen zc. f. Poft u. Telegr. II. Abyıhnitt, Grtrapoftbeforderung. Allgemeine Beitimmungen. 86. © Die Gejtellung bon Ertrapoftpferden Tann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Boltverwaltung e8 übernommen Eu Reifende mit Extra= pojtpferden zu befördern. 2) Auf diefen Straßen erjtrect fich die Verpflichtung der PBojthalter zur Geftellung von Ertrapoftpferden nur auf die Beförderung von Reifenden mit ihrem Gepäck, & Ausnahmsweife fünnen jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung don Gegenftänden die Hauptjache ift, Ertrapoftpferde geftellt werden, jofern die Gegenftände von einer Perjon begleitet und beauffichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bemwert- jtelligt werden fann. 4 Die Vofthalter find nicht verpflichtet, zu den eigenen a en Pferden der Reifenden Borfpannpferde her- zugeben. Bahlungsfäße. a) Für die Pferde. 5 64. © An Pferdegeld find für jedes Ertrapoftpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. b) Wagengelod. 2) Das Wagengeld beträgt ohne Unterfchied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 Pf. ®) Größere, als vierfigige Wagen oder Schlitten her- zugeben, find die Bofthalter nicht verpflichtet. ©) Die Befugniß, Bofthaltereimagen zur Weiterreife über den Punkt hinaus zu benußen, wo der nächte Pferde- wechjel ftattfindet, fünnen Reifende nur durch ein Abkommen mit dem Bojthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben fi) bereit finden läßt, und defjen Sorge e3 überlafjen bleibt, die Nücbeförderung des ledigen Wagens auf feine Koften zu bewirken. ec) Beltellgebühr. 6 Das Beitellgeld beträgt für jeden Crtrapoftwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als ven wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Beftellgebühr nicht ftatt. d) Schmiergeld. 6 Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht bon der Post gejtellt ift, find 25 Pf. zu zahlen. e) Beleuchtungskoften. 9 Auf Berlangen der Reifenden find die Bofthalter ver- pflichtet, die Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen mwerden 20 Pf. für jede Stunde der bor- Ichriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Weberjchiegende Minuten mwerden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskoften müffen ftationsweife da, wo die Erleuch- tung verlangt wird, don den Keifenden dor der Abfahrt mit den anderen Gebühren bevichtigt werden. f) Wegegeld und fonftige Wege- 2c. Abgaben. &% Das etwaige Wegegeld, jorwie die jonftigen Weges zc. Abgaben werden nach den zur öffentlichen Senntniß ge= brachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehr- 40 627 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 628 beipannung fommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. g) Boftillonstrinfgeld. 9) Das Boftillonstrinfgeld beträgt ohne Unterjihied der Belpannung für jeden Poftillon für das Kilometer 10 Pf. h) Nücbenugung einer Extrapoft. a0) Ertrapoftreifende, die fich am Beltimmungsort ihrer Reife nicht über 6 Stunden aufhalten, haben, wenn fie mit den auf der Hinreife benußten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu diefer Station bewirken wollen und fich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rücfahrt nur die Hälfte der nach den Süßen unter a, b, e und g fih ergebenden Beträge, mindeltens jedoch für die ganze Fahrt die Koften für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Cine Entfchädigung für das fechsitindige Stilllager des Gefpanns und des Boftillons it nicht zu zahlen. Bmwifchen der Ankunft und dem Antritt der Nick fahrt muß den Pferden eine Nuhezeit mindeftens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrift gewährt werden. Will der Reifende auf der Nücfahrt eine andere Straße nehmen, al3 auf der Hinfahrt, fo wird die ganze Fahrt als eine Nundreife angefehen, auf welche vorjtehende Beltin- mungen nicht Anwendung finden. i) Borausbeftellung von Ertrapoftpferden. a1) Neifende können durch) Laufzettel Ertrapoftpferde vorausbeftellen. Die Wirkung der Pferdebeitellung bejchränft fih auf 24 Stunden, für melche der Neijende auch bei unterbliebener Benugung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ilt. Sn dem Laufzettel muß Drt, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Neifeweg mit Benennung der Stationen angegeben, aud) bemerkt werden, ob die Reife im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz» oder halbverdecter Stations- wagen verlangt wird, fowie ob und mit welchen Unter- brechungen die Reife ftattfinden fol. Die Abfafjung folcher Laufzettel ift Sache de3 Neifenden. Die Poftverwaltung hält fie) an denjenigen, welcher den LZaufzettel unterfchrieben hat. St der Neifende nicht am Drt anfäjfig oder fonft nicht binlänglich befannt, jo muß er feinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Yaufzettel3 mit den Bolten zur Vorausbeftellung von Ertrapoftpferden ift eine Gebühr nicht zu entrichten. 5 k) Wartegeld. a2) Seder Ertrapoftreifende, welcher fich an einem unter- wegs gelegenen Drte länger als eine halbe Stunde auf- halten will, ift verpflichtet, hiervon der Boltanftalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, fo ilt von der fünften Biertelftunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. u längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht flatt- nen. 43) Für vorausbeftellte Pferde ift, wenn von denfelben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, für welche die Beitellung erfolgt ift, für Pferd und Stunde ein Wartegeld bon 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Warten, a) bei weiterher kommenden Keifenden von der fieb- zehnten Biertelitunde an gerechnet, b) bei im Drt befindlichen Keifenden von der fünften Biertelftunde an gerechnet, zu entrichten. )) Abbeftellung von Ertrapoiten. 14) Benußt ein im Ort befindlicher Reifender die be- ftellten Ertrapoftpferde nicht, jo hat derjelbe, wenn die Abbeftellung vor der Anfpannung erfolgt, Feine Entjchädi- gung, wenn dagegen die PVferde zur Zeit der Abbeftellung beveitS angejpannt waren, den Ketrag de8 bejtimmungs- mäßigen Ertrapofts, Wagen- und Trinfgeldes für fünf Silo- meter, fowie die Beftellgebühr als Entjchädigung zu ent richten. m) Entgegenjendung von Extrapoftpferden und Wagen. (15) Der Neifende kann verlangen, daß ihm auf langen oder Jonft befchwerlichen Stationen auf vorhergegangene Ichriftliche Beftellung Pferde und Wagen entgegengejandt und möglichit auf der Hälfte des Weges, injofern dort ein Unterfommen zu finden ift, aufgejtellt werden. Für Die Beförderung folcher Beftellungen mit den Poften ift eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Beftellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Um: fpannungsorte bereit fein follen. Trifft der Reifende fpäter ein, jo ift von der fiebzehnten Biertelftunde an da3 be- ftimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. (16) Für entgegengefandte Ertrapoften wird erhoben: 1. daS beitimmungsmäßige Ertrapofts, Wagen- und Trinkgeld, a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechjel zum anderen 15 Silometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, b) wenn folche weniger al$ 15 Kilometer beträgt, nach dem Saße für 15 Kilometer, 2. die einfache Beftellgebühr, welche von der Bolt- anftalt am StationssAbgangsort der Ertrapoit zu berechnen ift. Für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit ‚denfelben die Fahrt nach derjenigen Station, ivo- bin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, Feine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Drte, gleichviel, ob auf einer Voftitrage oder außerhalb der- jelben, jo müffen entrichtet werden: 1. Für das Hinfenden der ledigen Pferde und Wagen bon der Station bi zum Drt der Abfahrt die Hälfte des beftimmungsmäßigen Extrapoftz, Wagen- und Trinfgeldes nach der wirklichen Entfernung, 2. für die Beförderung des Keifenden der volle Be- trag diefer beftimmungsmäßigen Gebühren, 3. für das Zurücgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapoft gebracht worden ift, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bejtimmungs- mäßigen Ertrapofte, Wagen- und Trinfgeldes Hr denjenigen Theil des Niückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Ertrapoftbeförderung ftattgefunden hat. n) Ertrapoften auf Entfernungen unter 15 Silometern. 7) Für Ertrapoften auf Entfernungen unter 15 Silo» metern werden die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 629 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 630 0) Ertrapoften, welche über eine Station hinaus benußt werden. a8) Menn die Reife an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder feitwärtS einer Station liegt, jo hat der Reifende nicht nöthig, auf der leßten Poftftation die Pferde zu mwechfeln, vielmehr müfjen ihm auf der vor- legten Station die Pferde gleich bis zum Betimmungsort egen Entrichtung der vorgejchriebenen Sätße für die wirk- iche Entfernung, jedoch mindeftens für 15 Kilometer, ge= geben werden. a9) Geht die Fahıt von einer Station oder don einem Eifenbahn-Haltepunft ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, jo fann über diefe Station ohne Pferdemwechjel eben» fall$ gegen Entrichtung der vorgefchriebenen Säte für die wirkliche Entfernung, jedoch mindejtens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. p) Erxtrapofttarif. 20) Sn dem Poftdienftzimmer einer jeden zur Geftellung von Ertrapoftpferden beftimmten Station befindet fich ein Ertrapofttarif, dejjen Vorlegung der Reijende verlangen und aus welchem derjelbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des PVoftgeldes und aller Nebenkoften erben fann. Zahlung und Quittung. S 65. ® Die Gebühren für die Ertrapoftreifen müffen mit Ausjchluß des ZTrinfgeldes, welches exit nach zurüc- gelegter Fahrt dem Boftillon gezahlt zu werden braucht, in der Kegel Ttationsweije vor der Abfahrt entrichtet werden. 2) Sedem Neijenden muß über die gezahlten Ertrapojt- gelder und Nebenfoften unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reifende muß fic) auf Erfordern über die gejchehene Bezahlung der Ertrapoftgelder und Nebenkoften durch Vorzeigung der Quittung ausmeifen und hat folche daher zur Vermeidung don MWeitläufigfeiten bis zu dem Drte bei fich zu führen, bi$ wohin die Koften bezahlt find. Unterläßt er folches, jo hat er unter Umftänden zu ge= wärtigen, daß in zweifelhaften Fällen feine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Be- trages unterbrochen, oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 8 Die Entrihtung der Ertrapoftgelder für alle Stati- onen eines gewifjen Kurjes auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsort ift nur auf folchen Kurfen ftatthaft, auf welchen megen der Borausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen beftehen. 9) Macht der Reifende von einer folchen VBergünftigung Gebrauch, jo hat derfelbe fiir die Bejorgung des Nechnungs- gejchäfts, und zwar für jede Beförderung, melche die Aus- ftellung eines befonderen BegleitzettelS erfordert, eine gleich- zeitig mit dem Extrapoftgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diefe Nechnungsgebühr beträgt 1 Mark. 59 Im Falle der Vorausbezahlung werden das Ertra- poftgeld und jämmtliche Nebenfoften, als Wagengeld, Beitell- gebühr, Weges, Damm-, Brücen- und Fährgeld von der Boftanftalt am Abgangsort für alle Stationen, jomweit der Reifende jolches a, voraus erhoben; das Boftillons- trinfgeld jedoch nur dann, wenn dejjen VBorausbezahlung von dem Neifenden gewünfcht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungsfoften werden da Te, wo der Magen des Neifenden wirklich gefehmiert wird, oder wo der Poithalter auf Verlangen des Neifenden für Erleuchtung des Wagens forgt. © Findet der Neifende fich veranlagt, unterwegs den urjprünglich beabfichtigten Weg dor der Ankunft in dem Drte, bi3 wohin die Borausbezahlung ftattgefunden hat, zu verlaffen, oder auf einer Zwijchenftation zurüctzubleiben, ohne die Reife bis zum Beftimmungsort fortzufegen, jo wird das zu viel bezahlte Ertrapoftgeld ohne Abzug, jedoch mit Aus- nahme der Nechnungsgebühr, dem Reifenden von derjenigen Boitanftalt, wo vderjelbe feine Reife ändert oder einstellt, gegen Nücgabe der ihm ertheilten Duittung und gegen Empfangsbeicheinigung über den Betrag, erftattet. Befpannung. 8 66. © Die Beipannung richtet fi) nach der DBe- Iihaffenheit der Wege und der Wagen, jowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 2) Findet der Boftjchaffner oder der PVofthalter die von dem Neifenden bejtellte Anzahl Pferde für eine normal- mäßige Beförderung nicht ausreichend, fo ift jolches zunächft dem abfertigenden Beamten und von diefem dem Neifenden vorzuftellen. Kommt feine Vereinigung zu Stande, fo |teht dem Borfteher der Boltanftalt die Entjcheidung zu, und bei diejer behält es, unbejchadet des fowohl dem Keijenden als auch dem Pofthalter zuftehenden Rechtes der Bejchwerde- führung bei der Dber-SBoftdireftion, fein Bewenden. &) Bei mehr als vier Pferden müffen zwei Boftillone geftellt werden. Abfertigung. a) Bei borausbeftellten Extrapoften. 8 67. OD Sind die Pferde und Wagen vorausbejtellt worden, fo müjjen fie dergeftalt bereit gehalten werden, daß zur beftimmten Zeit abgefahren werden fann. ) Für mweiterher kommende Reifende müffen die Pferde jchon dor der Ankunft aufgefchivrt ftehen, und auf Stationen, auf welchen die Bofthalterei über 200 Schritte vom Boft« haus entfernt liegt, in der Nähe des Tetteren aufgejtellt erden. & Die Abfertigung muß, fofern der Reifende fich nicht länger aufhalten will, bei vborausbeftellten Ertrapoften innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, fo tritt diefen Sriften noch fo viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befeftigung des Reijegepäds erforderlich ift. b) Bei nicht vorausbeftellten Ertrapoften. 9) Sind Pferde und Wagen nicht vorausbeftellt worden, fo müffen Ertrapoften, wenn der Reijende einen Wagen mit fih führt, innerhalb einer Biertelftunde, und wenn ein Stationswagen geftellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde mweiterbefürdert werden. 5 Auf Stationen, bei welchen felten Ertrapoften vor- fommen, und wo zu deren Beförderung PBoftpferde nicht bejonders unterhalten werden fünnen, müfjen die Neifenden fic) denjenigen Aufenthalt gefallen Lafjen, welcher zur Be- Ihaffung der Pferde nothivendig ift. Beförderungszeit. $ 68. © Die Beförderung muß innerhalb der Friften, welche durch die oberfte Boftbehörde für die Beförderung dev Extrapoften allgemein vorgejchrieben find, erfolgen. Eine, jene Befdrderungsfrift enthaltene Ueberficht muß Jich 40* 631 I. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 632 in dem Dienftzimmer einer jeden zur Geftellung bon Extra- poftpferden een Station befinden und dem Reifenden auf Verlangen zur Einficht vorgelegt werden. a) Befdrderungszeit bei nicht normalmäßiger Befpannung. & Hat auf Verlangen de3 Neifenden eine Einigung dahin ftattgefunden, daß der Neifende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, al3 nach dem Umfange der Ladung, jowie nach der Bejchaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, jo fann derjelbe auf das Einhalten der normalmäßigen Befürderungszeit feinen Anfpruch machen. b) Anhalten unterwegs. @& Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilo- meter, fo darf der PBoftillon ohne Berlangen de3 Reifenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ift ihm zwar gejtattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelftunde dauern. Auf diefen Aufenthalt ift bei Feitftellung der Beförderungsfrift gerückfichtigt worden, und e8 muß daher einjchließlich deS- jelben die vorgejchriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Poftillon die Pferde nicht ohne Aufficht Laffen. Poftillone. a) Dienftfleidung. 8 69. © Der Boftilon muß die vorjchriftsmäßige Dienftkleidung tragen und mit dem PBufthorn verjehen jein. Die Hülfsanfpänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Poftbehörde feitgefettes Abzeichen zu tragen. b) Sit des Poftillons. @) Bei zweifpännigem Fuhrmerf pe dem Boftillon ein Sit auf dem Wagen. Sit dafelbit fein Plag für ihn vorhanden, jo muß der Neifende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerf und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Neifenden bejeßt it, der fein umfang- reiches Gepäct mit fi) führt, Fann jedoch bei Furzen Stationen eine zweifpännige Beförderung auc, dann jtatt- finden, wenn der Boftillon vom Sattel fahren muß. Bei drei» und bierjpännigem Fuhrwerf muß der Poftillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reifende feinen Plab auf dem Wagen gejtattet. Bei einer Bejpannung mit mehr als vier Pferden muß ftetS lang gejpannt und vom Sattel ge- fahren werden, infofern nicht der Reifende das Fahren vom Bo verlangt. c) Wechjeln mit den Pferden. 3) Das Wechfeln der Pferde mit entgegenfommenden Poften darf gar nicht, bei fich begegnenden Extrapoften aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderjeitigen Reifen- den gejchehen. Der durch das Wechjeln entftehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinf- geld erhält derjenige Boftillon, welcher den Reijenden auf die Statiun bringt. d) Borfahren beim Boft- oder Gafthaufe. 4) Der Reifende hat zu beftimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Pofthaus oder bei einem Gafthaufe oder bei einem Privathaufe vorgefahren werden fol. Wird nicht beim Bofthaus vorgefahren, fo muß der Boftillon, wenn der Neifende e3 verlangt, die Pferde zur Weiterreije beitellen. e) Führung dev Pferde. 6 Dem Boftillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Neifende oder dejjen Leute an dem Boltillon Thätlichkeiten verüben, jo hat der Boftillon die Befugniß, fogleich auszufpannen.t) Daffelbe gilt, wenn der Neifende die Pferde durch Schläge antreiben jollte. 1) Für Beleidigung (Schimpfworte 2c.) und etwaige Mikhandlung des Poftillons ift der Neifende aud nod) ftrafredtlich verantwortlich. Es fommen folgende SS des StGB. dabei in Betradt: $ 185 (Beleidigung), 8196 (Beleidigung eines Beamten in Ausübung feines erufes), 8 223 (gewöhnlide), 8 223a (gefährliche) und 8 224 (jchwere Körperverleung). Befchwerden. Ss 70. Sofern der Ertrapoftreifende Anlaß jun Be- jchwerde hat, ift er berechtigt, diefelbe in den Begleitzettel einzutragen. Snfrafttreten. s 71. © Gegenmwärtige PBoftordnung tritt am 1. Suli diejes Sahres in Kraft. Berlin, den 11. $uni 1892. Der NReihstanzler. SB: v. Stephan. Gelegraphenorduung für das Dentfche Reid‘) vom 15. Iuni 1891. (Gentral:B1. $. 162.) 1) Nal. Anm. zur Ueberfchrift der PO. Wie die PO.,gilt aud) die Telegraphend. im Wecjjelverfehr zwifchen dem Deutfchenfeichs- Telegraphengebiete einerfeits, Bayern und Württemberg andererfeits, aber nicht für den internen Verkehr diefer beiden Staaten. Synhaltsüberficht. PBenugung des Telegraphen . nr e Wahrung des Telegraphengeheimniffs . - - - Dienftftunden der Telegraphenanftalten - » » . . . Drte, nad) welchen Telegramme gerichtet werden Fünnen Eintheiluygmverszeleoranene ee 2 on Allgemeine Erforderniffe der zu befürdernden Telegramme . Aufgabe von Telegrammen . Mn. 5 Ener Wortzählung. . » .» - NURERUNTRIRMUNR oo Pvve Gebühren für gewöhnliche Telegramme . Dringende Telegramme . » » . » Bezahlte Antwort . x Verglihene Telegramme . Empfangsanzeigen » » 2 2.» Telegraphiiche Poftanweilungen . Nachjendung von Telegrammen Vervielfältigung von Telegrammen ©eetelegramme . EUREN % URNUNTNURURURUREN Human S)O9VPOD-TO0 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 634 633 Weiterbeförderung - . . 8 18 Entrihtung der Gebühren RN & 8 19 Zurücdjiehung und Unterdrüdung von Telegrammen . 8 20 Zuftelung der Telegramme am Beitimmungsort . Ss 21 Unbeftellbare Telegramme .» - » » 2.» 8 22 Gemwährleijtung - I E S 23 Berihtigungstelegramme . » » = S 24 Nachzahlung und Erftattung von Gebühren . 825 Salzeeeilgeigar u >. © >00 Mo ee Nebentelegraphen und bejondere Telegraphenanlagen. Ferns Ipreeinrichtungen AS UT 0. AEIRT Geltungsbereich . -» - - S 28 Aus Anlaß der von der internationalen Telegraphen- Konferenz zu Paris im Sahre 1890 gefaßten Beichlüffe Hat die Telegraphenordnung, welche auf Grund des Artikels 48 der Neichsperfaffung exrlaffen worden ift,)) Wenderungen erfahren. ES tritt daher, unter Aufhebung der Telegraphen- ordnung vom 13. Auguft 1880, vom 1. Suli 1891 ab die nachftehende Celegrapfenordnung in Rraft. 1) Bol. den abweichenden Eingang zur Poftordnung. Während die PO. als das im $ 50 des Voft®. (Abf. 1 Seite 387) angefündigte „Reglement“ bezeichnet wird, ijt hier angegeben, daß die TOD. auf Grund des Artikels 48 der NB. erlajlen ift. Der Unter: ihied ift darin begründet, daß lange vor Erlaß des Telegrejetes TelegrOrdnungen (wenn auch in anderen Faljungen als in der 7. 3. gültigen) bejtanden, und find mehrere Bejtimmungen, die durd) die TO. auf adminiftrativem Wege erlaffen waren, erjt jpäter durch das TelegrGef. vom 6. April 1892 (©. 415) aud) noch gejeglid feit- gelegt worden. Benußung des Telegraphen. S1. ® Die Benubung der für den öffentlichen Verkehr bejtimmten Telegraphen fteht Sedermann zu.) Die Ber- waltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- anftalten zeitweife ganz oder zum Theil für alle oder für gewiffe Gattungen von Korrefpondenz zu fchliegen.) @) Der Abfender eines Privattelegramms ift ver= pflichtet, auf desfallfiges Verlangen fich über feine Perjün- lichkeit auszumeifen. ES fteht demfelben feinerjeit3 frei, in fein Telegramm die Beglaubigung feiner Unterjchrift auf- zunehmen.?) & Brivattelegramme, deren Inhalt gegen die Gejeße verftößt oder aus Nücdfichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzuläffig erachtet wird, werden zurück gewiejen.t) Die Entjcheidung über die YZuläfligfeit des Snhalts jteht dem Vorfteher der Aufgabeanjtalt, bezw. der Bmwifchene oder Ankunftsanftalt oder deffen DBertreter, in der Snftanz der diefer Anftalt vorgejetten Dber-Bojt- iveftion und in letter Snftanz dem NReichs-Poltamt zu, gegen dejjen Entjcheidung eine Berufung nicht jtattfindet. ei Staatstelegrammen fteht den Telegraphenanitalten eine Prüfung der Zuläffigkeit des Snhalts nicht zu. 1) Bol. Anm. zum Eingang. Ferner Telegrd. 8 5 und Intern. TelegrBertr. Art. 1. 2) 3.8. in Kriegszeiten. 3) Was in das Telegramm aufgenommen wird, ift taxtpflichtig, aljo auch eine vom Aufgeber auf fein Verlangen in das Telegramm aufgenonmene Beglaubigung der Unterjchrift. Eine von der Telegr.s Anftalt aus dienftlihen Gründen etwa verlangte Beglaubigung der Unterjhrift ift jedod gebührenfrei. 4) Dal, IntT. Art. 7, Wahrung des Telegraphengeheimniffes. S$ 2. Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen an Unbefugte ver hindert, und daß das Telegraphengeheimnig auf das Strengjte gewahrt werdet) 1) Vgl. Anm. 1 zu $ 8 des TelegrGef. (S. 416) und Arm. 1 zum Eingange Dienftftunden der Telegraphbenanftalten. 8 3. Die Telegraphenanftalten zerfallen rücjichtlich dev Beit, während welcher fie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten find, in vier Klafjfen, nämlich: a) Anftalten mit ununterbrochenem Dienft (Tag und Nacht), b) Anftalten mit verlängertem Tagesdienft (bi$ Mitter- nact) €) Anftalten mit vollem Tagesdienft (bis 9 Uhr Abends), d) Anstalten mit bejchränftem Tagesdienit. Die Dienftitunden der Anftalten unter b und e beginnen in der Zeit dom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Dftober bi3 Ende März um 8 Uhr Morgens. An Sonn» und Feittagen wird jedoch von der Mehrzahl diefer Anftalten bejchränfter Dient ab- gehalten. Die Dienftftunden der Anjtalten unter d werden, den örtlichen Vedürfniffen entfprechend, für jeden Drt be- jonders fejtgejtellt. Drte, nad welchen Telegramme gerichtet werden fünnen. $ 4 © Telegramme fünnen nach allen Orten aufgegeben werden, nad) welchen die vorhandenen ZTelegraphender- bindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile des- jelben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. sit am Beltimmungsort eine Zelegraphenanftalt nicht vorhanden, jo erfolgt die Meiterbeförderung von der Außerjten bezw. der jeitens des Aufgebers bezeichneten ZTelegraphenanftalt entweder durch die Poft, oder durch Eilboten, oder durch PBoft und Eilboten, oder durd Eftafette)) Der Aufgeber eines Telegramms fann verlangen, daß dafjelbe bis zu einer bon ibm bezeichneten ZTelegraphenanftalt telegraphijch und von dort bis zum Beltimmungsort durch die Boft befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwifchen Drten, in en Telegraphen= anftalten beftehen, ift dagegen ausgejchloffen. Sit feine Beftimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunft3-Telegraphenanftalt die zmeckmäßigite Art derjelben nach ihrem bejten Ermefjen. Das Gleiche findet ftatt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der MWeiterbeförderung fi) als unausjführbar erweit. @) Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“, „poftlagernd“ oder „bahnhojlagend“ ift zuläflig. 1) Eine Weiterbeförderung der Telegramme mittels Cjtafette findet innerhalb des Neichs-Telegraphengebiets nicht mehr ftatt. Eintheilung der Telegramme. s5. W Die Telegramme zerfallen rücjichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 1. Staatstelegramme, 635 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 636 2. a S drin EB. 2 saailide \ Brivattelegramme. Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als jolche bezeichnet und durd) Siegel oder Stempel beglaubigt jein müffen, dor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-Dienfttelegramme vor den Privattelegrammen?) und die dringenden PBrivattelegramme vor den gewöhnlichen PBrivattelegrammen den Borrang. 9 Sn Bezug auf die Abfaffung find zu unterfcheiden: 1. Telegramme in offener Sprache, 2. Telegramme in geheimer Spracd)e,?) Die geheime Sprache jcheidet fih in a) berabredete Spracde, b) Giffrirte Sprade, e) eine Sprache, welche aus Buchftaben mit ge- heimer Bedeutung bejteht. ®) Brivattelegramme, deren Tert entweder ganz oder theilweife aus Buchftaben mit geheimer Be- deutung befteht, werden zum telegraphifchen Verkehr nicht zugelaffen. Auf Staats- und Dienfttelegramme findet diefe Beftimmung dagegen feine Anmendung,) ebenforwenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelsfoder abgefaßten Seetelegramme (vgl. $S 17). 9) Unter „ZTelegrammen in offener Sprade* werden folche Telegramme verstanden, welche in einer der für den telegraphifchen Berfehr zugelajfenen Sprachen derart abgefaßt find, daß fie einen verftändlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der deutjchen für Telegramme in offener Epracje geftattet find, wird von der Telegraphen- verwaltung befannt gemacht. Für ZTelegramme, welche ftveefenweife, oder ausschließlich durch Telegraphen der inner= halb des Deutfchen Reiches belegenen Eisenbahnen zu be= fördern find, ift jedoch die Faffung in deutjcher Sprache Bedingung, foweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrüclich nachge- geben wird. 5) Als „Telegramme in verabredeter Sprade* werden diejenigen Telegramme angefehen, in denen Wörter angewendet find, welche, obwohl jedes für fich eine jprach- liche Bedeutung hat, feine für die betheiligten Dienftitellen verftändlichen Güte bilden. Diefe Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrejpondenz in verabredeter Sprache zugelafjen find, over aus dem dom Sgnternationalen Bureau der Telegraphen- verwaltungen amtlich aufgeftellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch diefes amtlichen Wörterbuches ift nach Ablauf einer Zrift von 3 Sahren, welche auf den Tag der Ver- öffentlichung deffelben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchitens 10 Buchftaben ent- halten und müffen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englichen, fpanifchen, franzö- fifchen, holländischen, italienifchen, portugiefiichen und lateis nifchen Sprache entnommen fein. Cigennamen dürfen bei der Zufammenftellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom internationalen Bureau der Telegraphenvermaltungen amtlich aufgeftellten Wörterbuches, nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefakten Telegrammen, in welchen Wörter aus anderen MWörter- büchern gebraucht find, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelajjen. Die Aufgabeanftalt fann die Vorlegung des Wörter- buches fordern, um die Ausführung der vorftehenden Vor- fchriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßig- feit der benußten Wörter zu prüfen. 6 Unter „Zelegrammen in hiffrirter Sprache” ver- fteht man diejenigen Telegramme, deren Tert gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern mit geheimer Bedeutung bejteht. Der iffrirte Tert der Privat- telegramme muß ausfchließlih aus arabifchen Ziffern zu= jammengejeßt fein. In Staatötelegrammen fann der Tert dur) Ziffern oder durch Buchftaben mit geheimer Bedeutung gebildet werden (vgl. @); dagegen ift eine Mijchung von Ziffern und Budjftaben nicht zuläffig. 1) Man unterjcheidet ferner A. In Bezug auf die Behandlung: 1. gewöhnlide Telegramme, 2. befondere Telegramme. Zu den lekteren gehören: a) dringende Telegramme, b) Telegramme mit bezahlter Antwort, c) Telegramme mit bezahlter dringender Antwort. d) verglihene Telegramme, e) Telegramme mit Empfangsanzeige, f) nahzufendende Telegramme, g) offen zu beftellende Telegramme, h) eigenhändig zu bejtellende Telegramme, i) telegraphiihe PBoftanweilungen, k) zu vervielfältigende Telegramme, )) Seetelegramme, m) über die Telegraphenlinien hinauszubefördernde Telegramme. B. In Bezug auf das Bemwegungsgebiet: 1. inländifche Telegramme, weldhe nur die Linien des Reihs-Telegraphen=-Gebietes berühren, und 2. ausländijhe Telegramme, melde über das Reid)s- Telegraphen=&ebiet hinaus nad) dem Auslande gehen. (Aud die nad) Bayern und Württemberg gehenden Telegramme gehören hierher.) Zeptere werden wieder unterjchieden im: a) europäische Telegramme, b) außereuropäische Telegramme. 2) Unter Umjtänden haben Telegr. Dienfttelegramme aud) vor Staatstelegrammen den Vorrang. Ein Telegraphen-Dienjttelegramm 3. B. in weldem eine in 5 Minuten jtattfindende Yolivung einer ge= ftörten Zeitung angefündigt wird, wird jedem Gtaatstelegramm vor= gezogen. 3) Telegramme in geheimer Sprache find unzuläjfig nah: Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Rußland, Türkei. 4) Val. JrtTQ. Art. 6, eriter Abjap- Allgemeine Erforderniffe der zu befürdernden Telegramme. 8 6. ® Die Urfehrift jedes zu befürdernden Tele gramms muß in folchen deutjchen oder lateinischen Buch- Ntaben bezw. in folchen Zeichen, welche fic) durch den Telegraphen wiedergeben laffen, Leferlich gejchrieben jein.?) Einfchaltungen, NRandzufäße, Streichungen oder Ueber- jchreibungen müffen vom Aufgeber de3 Telegramms oder bon feinem Beauftragten befcheinigt werden. ) Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm beiteht, müffen in folgender Ordnung aufgeführt werden: die befonderen Angaben, die Aufichrift, der Tert und die Unterfchrift. Ponn 637 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 638 ® Die etwaigen befonderen Angaben bezüglich der Beltellung am Beitimmungsort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der VBergleichung, der Nachjendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger jelbjt zu bewirfen- den) Beltellung des Telegramms 2c. müfjfen vom Aufgeber in der Ürschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufjchrift niedergefchrieben werden. Für diefe VBermerfe find folgende, zwijchen Klammern zu fegende?) Abkürzungen zugelaffen: (D) für „dringendes Telegramm“ ,3) (ST) für „gebührenpflichtige Dienftnotiz“, (RP) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“, (RPD) für „Zelegramm mit dringender bezahlter Antwort“, (TC) für „Zelegramm mit Vergleichung“, (CR) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“, (ES) für „nachzufendendes Telegramm“, (PP) für „PBojt bezahlt“, (PR) für „Boft eingejchrieben”, (XP) für „Eilbote bezahlt“, (RXP) für „Antwort und Bote bezahlt“) (EP) für „Eiftafette bezahlt“) (RO) für „offen zu beiteflendes Telegramm“ 6) (MP) für „eigenhändig zu beftellendes ZTele- gramım“.?) © Die Auffhrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig find, um die Webermittelung des Telegramms an dejfen Beftimmung zu fichern, und ferner fo bejchaffen fein, daß die Beftellung an den Empfänger ohne Nachtorichungen und Nücfragen erfolgen fann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachmweifen oder in Ermangelung diefer Angaben Näheres über die Beruf3- art des Empfängers oder andere ziwerentjprechende Mite theilungen enthalten. Selbft für fleinere Drte ift es wiünfchenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine jolche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Fall einer Entjtellung des Eigennamen der Bejtimmungsanftalt für die Ermittelung de3 Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographifhen LYage deS Be- ftimmungsortS ift erforderlich, fofern ein Zweifel über die dem Telegramm zu gebende Richtung beftehen fann, namentlich bei gleichlautenden Drtsbezeichnungen. 6 Die Anwendung einer abgefürzten Aufjchrift ift zu- läffig, wenn Diefelbe vorher feitens des Empfängers mit der ZTelegraphenanftalt feines Wohnortes vereinbart worden it. Demjenigen Korrefpondenten, welcher eine mit der Telegraphenanftalt vereinbarte abgefürzte Auffchrift hinter- legt hat, ift geftattet, diefe Auffchrift in den fiir ihn be- ftimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu laffen. Der Name der Beitimmungs-Telegraphenanftalt muß außerdem angegeben werden. © Für die Hinterlegung und Anwendung einer abge- fürzten Auffchrift bei einer Telegraphenanftalt ift eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus au ent= richten. Diefe Vergünftigung erticht, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Sahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ift. MD ALS eine Abkürzung der Auffchrift wird auch) an= gejehen, wenn der Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Zelegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Auffchrift, zu gemwiffen Zeiten in bejtimmten Xofalen, 3. B. an Wochentagen in dem Gefchäftslofal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewiffen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börfe regelmäßig bejtellt werden follen. Die hierfür im Voraus zu ent- entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; fie fommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrefpondent fir die an ihn gerichteten Telegramme mit dev Telegraphenanjtalt eine abgekürzte Auffchrift vereinbart hat. ®& Telegramme, deren Auffchrift den in vorstehenden Punkten vorgefehenen Anforderungen nicht entfpricht, jollen zwar Ddennoc, zur Beförderung angenommen werden, je- do nur auf Gefahr des Abfenders. Der Abfender kann eine nachträgliche DVervollftändigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanfpruchen. 9 Die Aufgabe von Telegrammen ohne Tert ift zuläffig. Die Unterfchrift kann in abgefürzter Form gejchrieben oder weggelafjen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unter- Ichrift ift hinter diefelbe zu fegen.s) 1) Entitellungen der Telegramme die durd, unleferlihe Handichrift des Aufgebers entjtanden find, fallen dem Aufgeber aud) zur Zajt. 2) Die Klammern, in melden die vereinbarten Abkürzungen zu jegen find, werden meder mitgezählt nod) mittelegraphirt. Die ver- einbarten Abkürzungen jelbt zählen als je ein Wort (vgl. $ Se Nr. 6). 3) Bol. Anm. 1 zu $ 10. 4) Diefe Bezeihnung wird angewendet, wenn der Aufgeber eines Zelegramms mit bezahlter Antwort im Lamobejtellbezirt der Aufgabe anftalt wohnt, und er will das Botenlohn für die vorausbezahlte, nad) jeinem Wohnort durd) bejondere Boten zu beitellende Antwort eben- fals vorausbezahlen (U. D. A. Abihn V Abth. + AusfB. zu $ 60) der TO.) 5) Bol. Ann 1 zu 8 4. 6) Dffen zu bejtellende Telegramme find unzuläjfig nah: Große britannien, Zuremburg, Montenegro, Rukland, Serbien. ?) Eigenhändig zu beftellende Telegramme find unzuläfjig nad): Srokbritannien, Montenegro, Serbien, Spanien. 8) Bol. Anm. 3 zu $ 1. Aufgabe von Telegrammen. 87. © Die Aufgabe von Telegrammen fann bei jeder für den Telegraphenverfehr eröffneten ZTelegraphenanftalt (auch brieflich) erfolgen. 2) Telegramme fönnen auch bei den Bahnpoften, und war in der Negel mittels der an den Bahnpoftwagen be= 8 dlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nädhite Zelegraphenanftalt eingeliefert, jowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Beftellung von Tele- grammen oder Pojtjendungen zur Bejorgung der Aufgabe übergeben werden. 8) An größeren Berfehrsorten fünnen jänmtliche Bojt- anftalten, au) wenn mit Ddiefen eine ZTelegraphenbetriebs- jtelle nicht verbunden ift, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch) Fann die Benugung der Brieffajten zur Auflieferung von Telegrammen gejtattet werden. ) Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Tele graphenboten und die Yandbriefträger fommt eine Zufchlags- gebühr von 10 Pf. für jedes Telegramm zur Erhebung. Wortzählung. $ 8. Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: a) Alles, was der Aufgeber in die Urfchrift feines Telegramms zum Zmwed der Beförderung nieder- jchreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren 639 IT. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 640 b) C — d — e) f — mitgezählt, mit Ausnahme der Angabe de3 Be- fürderungsmeges, der Unterfcheidungszeichen, Binde- ftriche, Apoftrophe und Abjatzeichen. Der Name der Abgangsanftalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzuftellende Ausfertigung eingejchrieben. Nimmt dev Aufgeber diefe Angaben ganz over theilweile in den Text feines Telegramms auf, dann werden fie bei der Wortzählung mitgerechnet. Die größte Länge eine8 Tarmwortes in offener Sprade ift auf 15 Buchftaben nach dem (durch die AusführungS-Uebereinfunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage ein- geführten) Morje-Alphabet feitgejeßt.!) Der Ueber- Ihuß, je bis zu meiteren 15 Buchjtaben, wird flv ein Wort gezählt. Die größte Länge eines Tarwortes in bevab- redeter Sprade ift auf 10 Buchftaben fejtge- gefegt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Tert eines gemifchten, aus Wörtern der offenen und der berabredeten Sprache zufammengejegten Telegramms enthalten find, werden bi$ zur Höhe von 10 Buchjtaben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen UWeberfchuß wird jede Neihe Bis zu 10 Buchftaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn, diefes gemijchte Telegramm außerdem einen hiffrixten Tert enthält, jo werden die chiffrirten Stellen nach den Beltimmungen unter h gezählt. Wenn das gemifchte Telegramm nur einen Text in offener und einen foldhen in chiffrivter Sprache enthält, jo werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bejtimmungen unter e, und der in Hiffrivter Sprache abgefaßte Tert den PVor- jchriften unter h entjprechend gezählt. Als je ein Wort werden gezählt: 1. der Name der Beftimmungsanitalt, des Be- ftimmungslandes und der Unterabtheilung des Gebiets, aber nur in der Telegramm auffchrift, ohne Rücficht auf die Zahl der zu ihrem Ausdrude gebrauchten Wörter und Buch- ftaben, unter der Bedingung, daß Dieje Wörter fo gejchrieben find, wie fie in den amt- lichen Berzeichniffen erjcheinen, 2. jedes einzeln ftehende Schriftzeichen (Buchftabe oder Ziffer), . das Unterftreichungszeichen, . die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen),2) 5. die Anführungszeichen (die befonderen Zeichen am Anfang und Ende einer einzelnen Gtelle), 6. die nah) S 6 zugelaffenen Abkürzungen für die befonderen Angaben vor der Telegramm: aufjchrift. Die durch einen Bindeftrich verbundenen Ausdrücke werden für jo viele Wörter gezählt, al$ zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apoftroph ge- trennten Wörter werden für ebenjo viele einzelne Wörter gezählt. ES Fünnen jedoch die in der englijchen und franzöfiichen Sprache vorkommenden zujammengejegten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigenfalls durch Borzeigung eines Wörterbuches nachgewiejen werden muß, al8 ein Wort gejchrieben > w und den Beftimmungen unter c entjprechend tarirt werden. Dem Sprachgebrauche zumwiderlaufende Zufammen- ziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zugelaffen. 3 werden jedoch, die Cigen- namen don Städten und Ländern, die Gefchlechts- namen, die Namen von Drtichaften, Pläben, Boulevards, Straßen) zc., die Namen von Schiffen, ebenjo wie die ganz in Buchjtaben gefchriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdrud der- jelben vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. Die in Ziffern gefchriebenen Zahlen werden für jo viele Wörter gezählt, als fie je 5 Ziffern ent- halten,*) nebit einem Worte mehr für den etwaigen Ueberfchuß. Diefelbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchjitaben-Gruppen in Staats- telegrammen, ebenjo auch auf Gruppen von Bud)- ftaben und Ziffern, welche entweder als Handels- marken oder in den Seetelegrammen angemendet werden (vgl. 88 5® und 17). i) gr je eine Biffer werden gezählt: die zur ildung der Zahlen benußten Punkte und Kommata, jowie die Bruchtriche, ferner die Buchitaben, welche den Ziffern angehängt werden, um fie al Drd- nungsSzahlen zu bezeichnen.) Sofern ein Privattelegramm, den Beltimmungen im $56 entgegen, zufällig eine Gruppe von nicht anmwendbaren Buchjtaben oder ein Wort enthält, welches feiner der für den internationalen Verkehr zuläffigen Sprachen angehört, jo wird diefe Buch- Itabengruppe oder diejes Wort gemäß den Be- ftimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen gezählt. ) Die Wortzählung der Aufgabeanftalt ift für die Gebührenberechnung dem Aufgeber gegenüber ent- fcheidend. 1) Im außereuropäifchen Verkehr 10 Buchftaben, 2) Vol. Anm. 2 zu $ 6. 3) In englifher und franzöfiiher Spradje zählen jedoch die Namen der Straßen, Plüpe zc. als je zwei Worte. (Die einzige Ausnahme ift „broadway”, weldes als ein Wort zählt). 4) Im außereuropäilchen Verfehr 3 Ziffern. 5) 13,7 -- 12.15 — Tter — 41/, zählen jedes für ein Wort, Bifferngruppen wie: „1/25“ dagegen als zwei Worte. g) h zz k) Gebühren für gemwöhnlide Telegramme. s9 © Für daS gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pf. für jedes Wort, mindeftens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben. 2) Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in folchen Städten zugelaffen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter fi) durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanftalten dem Berfehr geöffnet find, wird eine Gebühr von 3 Bf. für jedes Wort, mindeftens jedoch) der Betrag von 30 Pf. erhoben. ®) Für jedes bei einer Eifenbahn-Telegraphenftation auf gegebene Telegramm fann von den Eifenbahnverwaltungen ein Zufchlag von 20 Pf. vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem find die ea penttatianne berechtigt, für jedes von ihnen beftellte Telegramm vom Empfänger ein Beftellgeld von 20 Pf. zu erheben. Beides zufammen darf aber für die ausjchlieglich mit dem Bahntelegraphen 641 IT. Theil: — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 642 beförderten ZTelegramme nicht erhoben werden. Fliv diefe Telegramme ift vielmehr nur die Erhebung der Beftellgebühr von 20 Pf. geitattet. @ Die für den telegraphifchen in mit dem Aus- lande maßgebenden Tarife Eünnen bei den Xelegraphen- anftalten eingejehen werden. 5 Ein bei Berechnung der Gebühren fich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag ift bis zu einem folchen aufwärts abzurunden. Dringende Telegramme. 8 10. Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und der Beftellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Mort „Dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Auffchrift jeßt und die dreifache Gebühr eines gemöhn- lichen ZTelegramms von gleicher Länge erlegt.)) Air dringende Zelegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pf, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindeftens jedoch der Betrag von 1 Mart 50 Pf. bezw. von 90 Pf. erhoben (vgl. $ 9). Der im $ 9 unter @) angegebene Sulalag für die bei einer Eijenbahn- ftation aufgegebenen Telegramme fommt dagegen nur ein- fach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 1) Dringende Telegramme find unzuläffig nad: Großbritannien, Montenegro, Schweiz. Bezahlte Antwort. Ss 11. ® Der Aufgeber kann die Antwort, welche er bon dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Boraus- bezahlung darf indeffen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überjchreiten.t) @) Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, fo hat er in die Urfehrift, und zwar vor der Auffchrift, den Bermert „Antwort bezahlt” oder „(RP)“, eintretendenfalls unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte MWortzahl, niederzufchreiben und den entjprechenden Betrag innerhalb der durch die Beftimmung zu W gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht ans gegeben, jo wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umftänden dur) die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Bermerf „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)* vor die Auffchrift niederzufchreiben; es kommt al3dann die Ge- bühr eines dringenden Telegramms von entprechender Mortzahl zur Erhebung. 8) Am Beftimmungsort überjendet die Anfunftsanftalt dent Empfänger mit der Telegrammausfertigung ein Ant- wortsformular, welches demjelben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Beitimmung innerhalb 6 Wochen, dom Tage der Austellung des Yormulars ab gerechnet, unent- geltlich aufzugeben.?) 4) Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des für daffelbe vorausbezahlten Be- trages überfteigt, jo ift das Mehr der Gebühr baar zu entrichten. Sm entgegengejetten Fall verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Gebühr der ZTelegraphenverwaltung. 9 Eine Rücdzahlung der Antwortgebühr findet, abge- jehen von dem im $ 200) erwähnten Falle, nicht ftatt. Bopl, Sammlung von Gejegen »c. f. Boft u. Telegr. & Kann das Uriprungstelegramm bei der Ankunft nicht beftellt werden, dann wird die im 8 22 vorgejehene tele- graphifche Meldung über die Unbeitellbarfeit an die Aufgabe- anftalt jogleich eritattet. Wenn feine Berichtigung Be benachrichtigt die Ankunftsanftalt den Aufgeber von der Unbeftellbarfeit durch eine dienftlihe Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, jobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforjchungen fi) al frucht- lo8 erwiejen haben, jpätejtens nach 8 Tagen. DVermweigert der Empfänger ausdrüdlich die Annahme des für die Ant- wort bejtimmten Formulars, fo giebt die Auskunftsanftalt dem Wufgeber ebenfalls SKenntnig durch eine Ddienftliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt, 1) Ausgenommen, wenn 5 fid) um die Wiederholung eines früher be- förderten Telegramms durch bezahltes Dienfttelegramm ($ 24) handelt. 2) Im Inlandverkehr Fan die Aufgabe eines auf Antwortformular gefchriebenen bezahlten Antworttelegramms bei jeder Telegraphenanftalt ftattfinden, im Auslandverfehr in der Regel nur bei derjenigen Anftalt, melde das Antwortformular ausgefertigt hat. Nur an folden Orten, in welden fich mehrere Reichs-Telegraphen-Anftalten (Stadt-Boftanftalten mit Telegraphen-Betrieb) befinden, ift die Aufgabe nicht nıır bei der- jenigen Anftalt, welche das Aufgabeformular ausgefertigt hat, jondern auch bei jeder anderen Neichs-Telegraphenanftalt deijelben Stadtbezirfs zuläffig. (A. D. A. Abjhn. V Abth. A Ausf®. zu $ 11 der W.) Verglidene Telegramme. 8 12. W Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die PVergleichung dejjelben zu verlangen. Syn diefem Falle hat er vor die Aufjchrift den VBermert „Ber- gleichung“ oder „(TO)“ niederzufchreiben. Das Telegramm it dann von den verjchiedenen Anftalten, welche bei feiner Beförderung mitwirken, volljtändig zu vergleichen. @) Die Gebühr für die Vergleihung eines Telegramms ift gleich einem Viertel der Gebühr für ein gemwöhnliches Telegramm von gleicher Länge. Empfangsanzeigen. $ 13. © Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugeftellt worden ift, un- mittelbar nach eifolgter Beftellung telegraphifch angezeigt werde. Er hat in diefem Falle vor die Auffchrift den DVer- mert „Empfangsanzeige” oder „(CR)“ zu fchreiben. @) Für die Empfangsanzeige ift diefelbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern zu entrichten. & Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht beitellt werden, dann wird die im $ 22 vorgejehene Unbeftellbarfeits- meldung jogleich erlaffen. Die Empfangsanzeige wird jpäter abgejandt, entweder nach erfolgter Dejtellung des Telegramms, wenn fie möglich) geworden ijt, oder nad) 24 Stunden, wenn fie nicht hat ftattfinden fönnen; in diefem alle zeigt fie den Grund der Unbeftellbarfeit an. @ Der Aufgeber kann verlangen, daß ihn die Empfangs- anzeige nach einem anderen Drte, ald nad) dem Aufgabe orte deS Urjprungstelegramms übermittelt werde, injofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Urfprung3- telegramm aufnimmt. Telegraphifhe Poftanmeifungen. 8 14.1) © Die Telegraphenanftalten an foldhen Orten, an denen eine Poftanftalt beiteht, find ermächtigt, in DVer- tretung der Ortspoftanftalt Beträge auf Poftanmweifungen welche auf telegraphifchem Wege überwiefen werden follen, bon den Abfendern entgegenzunehmen. Auf Eifenbahn- 41 643 Telegraphenftationen findet diefe Beftimmung feine An« wendung.?) @) Auch find die Telegraphenanftalten, mit Ausnahme der Eifenbahn-Telegraphenjtationen?) ermächtigt, wenn bei ihnen Boftanmeifungen auf telegraphiichem Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in a der Drt3- poftanftalt vor gejchehener Bejtellung der telegraphijchen PBoftanmeifung an die Ortspoftanftalt zu bewirken: a) im Falle nad) Inhalt des Telegramms der Ab- fender den Wunfd) ausgejprochen hat, daß die Auszahlung duch die Telegraphenanftalt ge- ichehe, was durch den Zufaß auf der Poftanmeifung: „telegraphenlagernd“ auszudrüden ift; b) im Kal der Geldempfänger, indem er die tele- graphifche Poftanmweifung erwartet, der Telegraphen- anftalt den Wunfch ausgedrückt hat, die Zahlung leih nach der Ankunft der Anmeifung bei der elegraphenanftalt in Empfang zu nehmen. Sr beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der dvollftändige Ausweis des Empfängers, falls derjelbe nicht perjönlich und als verfüigungsfähig befannt ift, vorhere ehen.?) Die ln Pojtanmeilung ift alddann bon der Seleyrapbenanftat: mit dem (borzufchreibenden) Duittungs- vermerfe zu verjehen, diefer vom Empfänger zu unter- ichreiben und die Unterfehrift durch die Telegraphenanftalt mit dem Zufaße zu beglaubigen, daß der Empfänger befannt fei, oder daß und in welcher Weife ev den Ausweis ge- führt habe. 1) Bol. BO. 8 20. 2) Die Eifenbahn-Telegraphenftationen, weldhe anderen Verwaltungen angehören, fünnen für die ReichsPBoft- und Telegraphen-Bermwaltung weder Gelder erheben nod) welhe auszahlen. Dagegen ift zuläffig, daß die Eifenbahn-Telegraphenftationen das Uebermweifungstelegramm befördern, meldes ihnen übergeben werden fann, wenn mit der Annahmepoftanftalt eine Telegraphen- Betriebsitelle nicht vereinigt if, aber am jelben Orte fid, eine Eijen- bahn-Telegraphenftation befindet (U. D. A. Abjhn. V Abth. 4 AusfB. zu $ 14 der TO.) 8) Es ift deshalb der Geldempfänger jo genau als möglich zu be zeichnen, und muß die Unterfchrift dejfelben in der Quittung mit dem im MUebermeijungstelegramm amgegebenen Namen gemau übers einftimmen. Die Anwendung abgefirzter, vereinbarter Adreffen (TOD. 8 66) ift deshalb zur Bezeichnung des Geldempfängers einer telegraphifchen Poftanmeilung unzuläfjig (U. D. A. Abjhn. V Abth. 4 Ausfd. zu diefem $ und $ 14() der TOD.) Nahfendung von Telegrammen. 8 15. © Dex Aufgeber eines Telegramms fann, indem er dor die Aufichrift den VBermerf „nachzufenden“ oder „(ES)“ niederjchreibt, verlangen, daß Ddaffelbe jofort nad) der vergeblich verfuchten Zuftellung von der Bejtimmungs- anftalt an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers befannt gegebenen Beltimmungsort weiterbefördert werde.) @) Der Bermert „nachzufenden“ oder „(ES)“ Fan auc) bon mehreren hintereinander ftehenden Beltimmungsangaben begleitet fein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Beftimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letten, befördert. @ Bei der Aufgabe eines nachzufendenden Telegramms ift nur die auf die erjte Beförderungsftrede entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollftändige Aufichrift in die Wort- zahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Beftimmungsort wird die bolle tarifmäßige Gebühr berecjnet und vom Empfänger erhoben. II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 644 ©) edermann fann nad) gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanitalt anfommenden und in deren Beftellbezirk ihm zuzuftellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adrejje beftellt oder meiterbefürdert werden. Die bezlglichen Anträge find fchriftlich zu ftellen. 6 Wenn der Empfänger feinen Aufenthaltsort ver- ändert hat, fo werden demfelben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort, nachtelegraphirt, auch ohne daß dies ausdrüdlic verlangt worden ift, jofern diefer neue Aufenthaltsort de8 Empfänger unzweifelhaft befannt ift, innerhalb Deutjchlands Liegt, und fi) am ur- Iprünglichen wie am neuen Aufenthaltsort Anftalten der Reich3-Telegraphenverwaltung beziv. der Staat3-Telegraphen- verwaltung Bayerns oder Württembergs befinden.2) 3) 1) Nahjendung von Telegrammen findet nur im europätjhen Verkehr ftatt. 2) Wie jedes andere Telegramm könne: aud) telegraphifche Poft- anmweijungen nachtelegraphirt werden. 3) Wegen Haftung für die Nachtelegr.-Gebühren vgl. Anm. 1 zu $ 25. Vervielfältigung von Telegrammen. $ 16. © Die Telegramme fönnen gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Scrieaft oder in verjchiedenen, aber in den Beftellbezirt einer und derfelben Telegraphenanftalt fallenden Dertlichfeiten oder an einen und denjelben Empfänger nach verjchiedenen Wohnungen in derjelben Drtjchaftt) mit oder ohne Weiterbeförderung durch Poft, Eilboten oder Eftafette.2) @) Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nad den Umftänden vor die Auffchrift eines jeden Empfängers die bejonderen Angaben (vgl. $ 6®) niederjchreiben; handelt es fich jedoch) um ein Dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches zu vervielfältigen ift, jo genügt e8, wenn die Angabe der erjten Auffchrift boranfteht. & Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ift, fo darf jede Ausfertigung de3 Telegramms nur die ihr zufommende Aufichrift tragen, e3 fei denn, das der Auleher das Gegentheil verlangt hätte; diefes Verlangen muß durch den vor die Aufichrift niederzufchreibenden gebührenpflichtigen Zufag „jämmtliche Auffchriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. @) Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einzige8 Telegramm tarirt, wobei alle Aufichriften in die Wortzahl eingerechnet werden. ALS Vervielfältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bi zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pf. erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht fich diefe Gebühr fiir jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Neihe von 100 Wörtern um je 40 Pf.3) Sn der Berechnung der Ver- vielfältigungsgebüihr erjcheint die Gefammtzahl der Wörter des Tertes, der Unterjchrift und der Auficrilt, und zivar twird die Gebühr fiir jede Abjchrift befonders feitgeitellt. 1) Das zu vervielfältigende Telegramm darf nur nad) einer Telegraphenanftalt gerichtet fein, alfo nur einmal telegraphijc bes fordert werden, und wird dann vervielfältigt. Die BVervielfältigungen fönnen dann per Poft oder Eilbote weiterbefördert werben. 2) Vol. Anm. 1 zu S 4. 3) Auch) für die Vervielfältigung dringender Telegramme merden nur 40 Pf. erhoben. (A. D. A. Abjhn. V Abth. + AusfB. zu S 16% der TO.) 645 II. Theil. — XI. Boftordnung und Telegraphenordnung. 646 Seetelegramme. 8 17. © ZTelegramme, welche mit den Schiffen in See mittel der an der Küfte gelegenen Seetelegraphen gemechfelt werden, mifjen entweder in deutfcher Sprad)e, oder in Zeichen de3 allgemeinen Handelskoder abgefaßt fein. In dem leßteren alle werden fie al3 chiffrirte Telegramme behandelt. 2) Wenn fie für in See befindliche Schiffe beftimmt find, muß die Auffchrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Beltimmungsfciffes enthalten. ® Diejenigen Telegramme, welche durch die See-Tele- graphenanftalten innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Beftimmungs- Ichiffen nicht haben übermittelt werden fünnen, werden als unbeftellbar zurücgelegt. St das Schiff, für welches ein Seetelegramm beftimmt ift, innerhalb 28 Tagen nicht angefommen, jo giebt die See- Telegraphenanftalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntnik. Der Aufgeber fan gegen Bezahlung eines Tandtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphenanftalt fein Telegramm während eine3 weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zuftellung bereit halte. Geht ein jolches Verlangen nicht ein, jo wird das Telegramm bon der See-Telegraphen- anjtalt am 30. Tage als unbeftellbar zurückgelegt. © Die Gebühr für Telegramme, welche durch Per: mittelung einer See-Telegraphenanftalt mit Schiffen in See ausgemechjelt werden, beträgt 80 Pf. für daS Telegramm!) Dietelbe wird den nach den fonftigen Beftimmungen zu er- hebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gejammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen fommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 1) Im Auslandverkehr 1 Mark 60 Pf. MWeiterbeförderung. 18. © Die Weiterbeförderung von ZTelegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nad) Wunfch des Abjenders entweder dur) die Poft oder durch Eilboten,t) oder durd Pot und Eilboten, oder durch Eftafette.2) @) Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem tarpflichtigen Zujage vor der Auffhrift anzugeben (vgl. $ 6 ®). & Die Anktunfts-Telegraphenanftalt ift berechtigt, fich der Boft zu bedienen: a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbe- förderung nicht angegeben ift, b: wenn es jid) um eine von dem Empfänger zu be= zahlende Weiterbeförderung handelt, und diejer fich früher gemweigert hat, Kuften derjelben Art zu bezahlen. 4) Die Ausfunftsanftalt ift verpflichtet, fich der Voft zu bedienen: a) wenn folches ausdrücklich vom Aufgeber (vgl. ©) oder vom Empfänger (vgl. $ 15 @) verlangt worden ilt, b) menn diejfer Anftalt fein fchnelleres Beförderungs- mittel zu Gebote fteht. & ZTelegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Bolt an ihre Beftimmung gelangen, alfo auch jolche, melde poftlagernd niedergelegt werden follen, werden von der Ankunftsanftalt in der Regel ohne Koften für den Auf eber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Bot gegeben. Ausgenommen find jedoch folgende Fälle: 1. Zeleygramme, welche al3 eingefchriebene Briefe zur Boft gegeben werden follen, find mit der vor die Auffehrih niederzufchreibenden Angabe „Boft ein- ejchrieben“ oder „(PR)” zu verjehen und unter- iegen einer bom Aufgeber zu entrichtenden Ein- fchreibgebühr von 20 Pf. Diefe Einjchreibgebühr bon 20 Pf. kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Boft mweiterbefördert, oder pojtlagernd niedergelegt werden jollen, zur Erhebung, da diefe Telegramme ftet3 als eingejchriebene Briefe zur Pojt gegeben erden. 2. Für Telegramme, welche von der deutfchen Be-. Itimmungsanjtalt über das Meer meiterbefürdert werden jollen, hat der Aufgeber die Poftgebühr zu entrichten. Diejelbe beträgt: a) nac) dem europäischen Auslande und nad denjenigen liberjeeifchen Yändern, welche dem Weltpojtvereine angehören, 40 Pf.; b) nach den dem Weltpoftvereine nicht angehörigen überfeeifchen Ländern 60 Pf. 3. Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutjchen Telegraphenanftalt zur Weiterbeförderung mit der Bolt nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden ZTelegraphenverbindungen vorliegt, find als un- franfirte Briefe zu behandeln; das Borto fällt dem Empfänger zur Laft. 6 Die Koften für die Zuftellung von Telegrammen mittel3 Eilboten an Empfänger außerhalb des Drtsbejtell- bezivfS der Beltimmungs-Telegraphenanjtalt fünnen bom Aufgeber durch Entrichtung einer fejten Gebühr von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in Ddiefem Falle den Vermerf „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)“ vor die Telegrammaufichrift zu jegen. Sm Weiteren jteht e3 dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Ant» wort frei, die etwa entjtehende Eilbejtellgebühr fiir das Antwortötelegramm nach dem Sate von 40 Pf. im Boraus bei der Aufgabe des Urfprungstelegramms zu entrichten. Das Urfjprungstelegramm ift in diefem Falle vor der Auf- Ichrift mit dem tarpflichtigen Bermerfe „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu verfehen. Bindet die Borausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht ftatt, jo werden die wirklich erwachjenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen. Die Kojten für die MWeiterbeförderung durch Eijtafette find ftetS vom Aufgeber zu entrichten.?) ) In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer ZTelegramme durch denjelben Boten an denjelben Empfänger findet die vorftehende Beitimmung unter (9 gleichmäßig An- wendung. Werden im Uebrigen durch denfelben Boten an denfelben Empfänger gleichzeitig jolche Telegramme ab- getragen, fiir welche das Butenlohn im Voraus bezahlt ift, und jolche, bei welchen dies nicht der Fall ift, jo ijt vom Empfänger daS erwachjene Botenlohn, abzüglich der im Boraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpoftjendungen im Boraus bezahlte Bejtellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. & Sn geeigneten Fällen werden auf bejonderes jchrift- liche Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme jeitens der ZTelegraphenanftalt nicht durch Eil- boten bejtellt, jondern den Boten des Empfängers ge= fegentlic) der jedesmaligen Abholung von Boftfendungen 41* 647 mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus diejer Ein- rihtung entftehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 1) Die Weiterbeförderung durd Eilboten über die Grenzen des Deutihen Neihes hinaus ift nicht ftatthaft. Nur im Verkehr mit den Niederlanden dürfen beiderjeitS Telegramme über die Grenze des eigenen Staates hinaus durch Boten bejtellt werden, aber au nur dann, wenn an dem Adrekorte feine Telegraphen-Anftalt des Nachbar: ftaates befteht. (A. D. A. Abjn. V Abth. 4 Ausfd. zu diefem $). 2) Bol. Anm. 1 zu S 4. Entridtung der Gebühren. 8 19. © Sämmtliche befannte Gebühren find bei Auf gabe des Telegramms im Voraus zu entrichten. @ &3 werden jedoch vom Empfänger am Beltinmmungs- ort erhoben: a) die Ergänzungsgebühr für nachzufendende ZTele> gramme (vgl. 8 15), b) eintretendenfall3 die Weiterbeförderungsgebühren (ogl. $ 18), e) die Gebühren für die durch die Geetelegraphen- anftalten vom Meer her beförderten ZTelegramme (vgl. 8 17). Sn allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Beftellung ftattzufinden hat, wird daS Telegramm dem Empfänger nur gegen Erftattung des jchuldigen Betrages ausgehändigt. & Die Entrihtung der Gebühren fann bei den Tele- graphenanftalten mittels Werthzeichen!) oder baar — bei den Eifenbahn-Telegraphenftationen nur baar?) — erfolgen. Eine Bejcheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zujchlags von 20 Bf. ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ift auf Verlangen eine Befcheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 9 Berjonen, melche fich de8 Telegraphen häufiger bedienen, fann auf ihren Antrag geftattet werden, die Ge= bühren für die von ihnen bei Zelegraphenanitalten aufge- gebenen Zelegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verfehrsanftalt, bei welcher fie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entiprechenden Bor- fhuß einzuzahlen, und al$ bejondere Bergütung für die durch die Buchung der Gebühren entjtehende Mühemwaltung eine Gebühr von 50 Pf. für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, defjen Gebühren geftundet werden, 2 Bf. zu entrichten. Auf Eifenbahn-Telegraphenfiationen findet diefe Beftimmung feine Anwendung. 1) Die Entwerthung der etwa verwendeten Poftwerthzeichen (Frei marfen) erfolgt bei denjenigen Verkehrsauftalten, melde einen Aufgabe ftempel führen, durd Auforud deffelben, andernfalls durd) einen Strid) mit fchwarzer Tinte, welher möglihft die Mitte der Marke durd)- fhneiden und über die beiden Seiten hervorjtehen muß. 2) Weil diejelben anderen Verwaltungen angehören, die Werth: zeihen der Pojt- und Telegraphenverwaltung für fie daher feine GSültigfeit haben. Zurüdziehung und Unterdrüdung von Telegrammen. 820. W Sedes Telegramm fann von dem Abfender, welcher fich als folder ausweilt, zurücgezogen!) oder in der Beförderung aufgehalten werden, fofern es noch Zeit ift. Wenn in einem jolchen Falle die Beförderung des Tele: gramms noch nicht begonnen hat, fo werden dem Abfender IT. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 648 die Gebühren nach Abzug von 20 Pf.2) erftattet.3) Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, jo verbleiben die Ge- bühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung,, bezahlte Antwort, Gmpfangs- anzeigen 2c. twerden jedoch dem Aufgeber zuriickgezahlt, wenn die doransbezahlte Leiftung nicht ausgeführt worden ift. 2 Ein Telegramm, welches durch die Urfprungsanftalt bereit8 befördert worden ift, fann nur auf Grund eines befonderen, von der Aufgabeanftalt nach den Beftimmungen im $ 24 zu erlaffenden Zelegramms angehalten und ber- nichtet werden; für diefes Telegramm find die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen.) Bon dem Erfolge wird dem Auf- BER: mittel3 unfranfirten Briefes Kenntniß gegeben. DVer- angt der Aufgeber telegraphifche Auskunft, fo bat er die Gebühr fiir eine telegraphifche Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, defjen Beftellung auf a unterdrückt wird, werden nicht zurlicigezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragfteller das Anfuchen fehriftlich zu ftellen und fie) als Abjender oder dejfen Beauftragter auszumeifen. 1) Der Aufgeber Tann auch die Mrfhrift des Telegramms felbft zurüderhalten, wenn dafjelbe noch nicht befördert ift. 2) Im ausländifchen Verkehr 40 Pf. 3) Der Aufgeber quittirt über den zurüderhaltenen Betrag entweder auf dem Aufgabetelegramm oder auf einem bejonderen Blatte. Die Verrehnung erfolgt durch die Entlaftungsfarte. Zu Anm. 1, 2 und 3: A D. A. Abjchn. V Abt. + AusfB. zu $ 20 der TOD. 4) Dieje Telegramme gehören zu den „gebührenpflichtigen Dienft« notizen (St)“ und find ftets von der Aufgabe-Telegraphenanitalt ab- zufalfen. Die etwaige (brieflihe oder telegraphifche) Antwort ift des= halb aud an die Aufgabeanftalt, nit an den Aufgeber felbjt zu richten. ' Zuftellung der Telegramme am Beitimmungsort. 8 21. © Die Telegramme merden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der Beltimmungsanftalt, wenn die offene Beftellung nicht ausdrücklich verlangt ift, verjchloffen. ®) Diefelben werden, ihrer Auffchrift entfprechend, ente weder nach der Wohnung, dem Gejchäftslofale zc. des Empfängers beftellt bezw. auf fonftige Weife meiterbefürdert oder poftlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Jr Weiteren fünnen die angefommenen Zelegramme den Empfängern mittelS Ferniprechers nach den hierüber er- laffenen bejonderen Beltimmungen übermittelt werden. & Die Beltellung oder Weiterbeförderung der Tele- gramme gejchieht mit thunlichjter Beichleunigung nach der Neihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vgl. S$ 180). r ® Staat3-, fowie Dienft- und dringende WPribattele- gralmıe werden mit Borrang bor anderen ZTelegrammen eftellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit Gepahiike Empfangsanzeige erfolgt gegen Bollziehung eines denjelben beizugebenden Empfangsicheines. © Zur Bollziehung des Empfangsfcheines über ein an eine Behörde oder deren Vorftand gerichtetes StaatStele- gramm Fann, wenn nicht eine befondere fchriftliche Verfügung darüber getroffen ift, nur der VBorftand der betreffenden Behörde, oder, in defjen Abwefenheit, fein Stellvertreter als berechtigt angejehen werden. © Privattelegramme, fowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorftand gerichteten dienftlichen Telegramme find 649 IT. Theil. — XT. Boftordnung ımd Telegraphenordnung. 650 dagegen im Fall der Abtwefenheit des Empfängers an ein erwachjenes Familienmitglied oder, wenn auch ein folches nicht zur Stelle ift, an die Gefchäftsgehülfen, an die Diener- haft, Haus- oder Wirthsleute oder an den Thichiüter des Gafthofes bezw. des Haufes zu beftellen, infofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen bejonderen Be- zungen der Anftalt fchriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber dur) den vor die Aufjchrift gefegten Vermerk „eigenhändig zu bejtellen“ oder „(MP)”?) verlangt hat, daß die Zuftellung nur zu Händen des Empfängers jelbit ftatt- finden foll. ©) Sofern Privatbrieffaften oder Einwürfe fich an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers befinden, fünnen die Telegramme, für melde Empfangsjcheine nicht abzugeben find, in jene Brieffaften 2c. gejteckt werden. Telegranıme, welche den Vermerk „eigenhändig zu beftellen“ oder „(MP)“ ') tragen, find jedoch) ftet3 an den Empfänger felbit zu bee ftellen; ebenjo werden poftlagernde oder telegraphenlagernde Zelegramme nur dem Empfänger oder feinem Bevoll- mächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Zele- gramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, an den Bahnhofsporfteher oder deffen Stellvertreter abgegeben. 6 Die an Neifende nach einem Gafthofe gerichteten Telegramme werden, wenn dev Empfänger noch nicht ein- etroffen ift, an den Wirth 2c. des Gafthofes mit dem tjuchen abgegeben, daS Telegramm vorläufig in Ber- wahrung zu nehmen und dem Empfänger bei jeinem Ein- treffen auszuhändigen. Am Tage nad) der exfolgten Uebergabe eines folchen Telegramms wird dafjelbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwifchen nicht hat be= wirkt werden fünnen, durch einen Boten gegen Hinterlaffung eines BenachrichtigungszettelS wieder abgeholt und zur Ber: fehrsanftalt zurücgebracht. Diefe erläßt nunmehr Die Unbeftellbarfeitsmeldung an die Aufgabeanftalt; im Nebrigen wird das Telegramm wie alle jonftigen unbeitellbaren Telegramme behandelt. 9) St weder der Empfänger noch jonft Semand auf- zufinden, der das Telegramm annimmt, fo hat der Bote, wenn es fih um ein Telegramm handelt, fiir welches ein Empfangsjchein ausgefertigt ift, oder wenn fich für die Be ftellung eines Telegrammes oder Empfangsjchein ein Privat- brieffaften oder ein anderer Weg der Beitellung nicht dar- bietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung ze. des Empfängers zurliezulaffen oder an die Eingangsthür anzu= heften, daS Telegramm felbft aber zur Anjtalt zurück zubringen. Mit den Zelegrammen, welche mit dem PVer- merfe „eigenhändig zu beftellen“” oder „(MP)“ verjehen find, it in gleicher Weije zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger jelbft nicht angetroffen wird. 10) Wenn der Bote bei der Beftellung von ZTele- grammen mit Empfangsfcheinen den Empfänger nicht felbft antrifft und daS Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Leßtere in dem Cmpfangsjcheine feiner eigenen Unterichrift daS Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen. a1) Dem Boten ift die Annahme von Gefchenfen unter jagt.?) N) Auf die Vermerte „MP, ebenfo auf etwaige Bermerfe „RO“ ijt der beftellende Bote bejonders aufmerkjam zu maden. 2) Bon dem Boten etwa einzuziehende Gebühren (Botenlohn, Nad;- telegraphirungsgebühr, Ergänzungsgebühr für im Brieffaften vorge: fundene unzureihend franfirte Telegramme zc.), werden auf der Auf- hriftfeite de& Tolegramms vermerkt. Unbejtellbare Telegramme. 8 22. © Bon der Unbeftellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbejtellbarfeit wird der Aufgabe- anftalt telegraphifch Meldung gemacht.) Liegt für Die Unbejtellbarfeit eines Telegramms ein Grund vor, melcher nicht ohne Weiteres aus Ddienftlicher Veranlafjung beieitigt werden fann und muß?) und ift der Abfender des unbeftell- baren ZTelegramms aus der Unterfchrift oder auf andere Weife mit genügender Sicherheit befannt: dann mird Die Unbeftellbarteitsmeldung Ddiefem jobald als möglich über- mittelt. Der Aufgeber kann die Auffchrift des unbeftellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm - vervollftändigen, berichtigen oder beftätigen.?) ®& Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbeitellbar zur Anftalt zurückgebracht wird, ift bei der letteren aufzubewahren. Hat fich innerhalb 6 Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht ge- meldet, jo wird folches vernichtet. Sn gleicher Weife wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „tele- graphen=“, „poft=“ %) oder „bahnhoflagernd“ tragen. 1) Die Unbeftellbarfeitsmeldung muß enthalten: 1. Datum des unbeftellbaren Telegr. Im deutjchen Verkchr bei Meldungen an größere Telegraphenanftalten nod) die Aufgabgzeit. 2. Die volle Auffhrift in wörtlicher Webereinftimmung mit den empfangenen Angaben, einfhl. Wohnungsangabe. 3. Den Grund der Unbeftellbarkeit. Dazu nod im ausländischen Verkehr: 4. Die Nr des unbeftellbaren Telegramms. (Beriht 18 zu den AusfB. zu diefem $.) 2) 3.8. faljhe Aufnahme der Adreffe. Ehe das Beitimmungsamt die Umbejtellbarfeitsmeldung abläßt, ijt bei am Morjeapparat aufgenommenen Telegrammen der Aufnahmer ftreifen nadzufehen. Ferner ift die Unbeftellbarfeitsmeldung über den= jelben Weg zu leiten, den das Urfprungstelegramm genommen hat, und hat jedes Yufnahmeamt die Richtigkeit der Aufnahme zu prüfen, und wenn ein ‘Fehler vorgefommen ift, denjelben zu berichtigen. (A. D. A. Abjchn. V Abt. 5 $ 12.) 3) d.h wein fein Zelegraphivenfehler vorliegt, der von Amtswegen zu berichtigen ift. 4) Ygl. Anm zu $ 45 der PO. Gemwährleiftung. $ 23. W Die Telegraphenveriwaltung leiftet fiir die richtige ieberfunft der Telegramme oder deren Ueberfunft und Zuftellung innerhalb beitimmter Frift keinerlei Gewähr und hat Nacıtheile, welche durch Berluft, Entftellung oder Berjpätung dev Telegramme entjtehen, nicht zu vertreten. 2) Die entrichtete Gebühr wird jedoch erftattet: a) fir ein XTelegramm, welches dur” Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit bedeuten- dev Berzögerung in Die Hände des Empfängers gelangt ift, b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entftellung erweislich feinen Zwec nicht hat er= füllen fünnen. Die Bejchiwerden oder Nückforderungen find bei der Aufgabe- anftalt einzureichen. AlS Beweisftück ift beizufügen: eine Schriftliche Erklärung der Beitimmungsanftalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm nicht angekommen ift, die dem Emplänger zugeftellte Ausfertigung, wenn es fih um Entttellang oder Verzögerung handelt. 651 II. Theil. — XI. Poftordnung und Telegraphenordnung. 652 ) Ber Nücjorderungen imegen Entftellungen muß nachgetwiefen werden, daß und durch welche Fehler das Telegramm derart entftellt ift, daß es feinen Zweck nicht hat erfüllen fünnen.2) 9 Seder Anspruch auf Erftattung dev Gebühr muß bei Verkuft de3 Anrechtes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. & Die Erftattung bezieht fich lediglich) auf die Gebühr einjchlieglich der Nebengebühren der Telegramme jelbft, welche verzögert, entftellt oder nicht angekommen find, und auf die Gebühren der im $ 24 vorgefehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren folcher Telegramme, welche etwa Durch Die Verzögerung, ntftellung oder Nicht- ankunft Inn: Zelegramme veranlagt oder nutlos gemacht \vorden ind. 1) US erheblich verzögert ift ein Telegramm anzufehen, mwenn daffelbe: a) im inländifhen Verkehr dem Aorefaten fpäter zugeftellt wird, als es bei Poftbeforderung gefhehen märe, b) im ausländifhen Verkehr wenn entweder diefe Voraus» fegung aud) zutrifft oder wenn die Verzögerung im euros päifhen Verkehr zweimal, und im außereuropäifchen Verkehr, jehsmal 24 Stunden beträgt. 2) Nur bei verglienen Telegrammen. Qgl. (2) b im jelben 8 Berihtigungstelegramme. $ 24. W Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms fönnen innerhalb einer Frift don 72 Stunden, welche je nach dem Falle der Auflieferung oder der Ankunft diefes Telegramms folgt, auf telegraphifchem Wege Auskunft verlangen oder Erläuterungen geben, melche fih auf das in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte Telegramm beziehen. Sie fünnen auch zum Bmwed einer Berichtigung ein Telegramm, welches fie auf gegeben oder erhalten haben, entweder durch) die Beftimmungs- oder Urjprungs-Anftalt oder durch eine Durchgangs-Anftalt vollftändig oder theilweife wiederholen laffen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Der- langen enthält, 2. die Gebühr für ein AntwortStelegramm, wenn cine telegraphijche Antwort gemwinfcht wird. ©) edes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm (vgl. 8 20) und jede aus Anlaß eine3 bereits befürderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramm auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anftalt zu Anftalt ausgetaufchte Mittheilung ift ein Dienfttelegramm, welches nach) dem gewöhnlichen Tarife tarirt mwird.t) & Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen ®e- bihren werden auf desfallfigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung ermweilt, daß das oder die wiederholten Wörter im Urjprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden find. Wenn im Urjprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden find, jo wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erftattet, mwe.che in dem Auskunft verlangenden tvie in dem Antworts-Dienfttelegramm die im Urfprungs- telegramm richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. ©) Die Gebühr für das Urjprungstelegramm, melches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurücgezahlt. 6 Dem Untrage auf Berichtigung eines befürderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramm darf von den Telegraphenanftalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antragiteller fich al3 Aufgeber oder Empfänger de3 betreffenden Urfprungstelegramms oder al Bevoll- mächtigter eines derfelben ausgemiefen hat. 1) Ein bezahltes Dienjttelegramm, St. Nachzahlung und Erftattung von Gebühren. 8 25. © Gebühren, welche für befürderte Telegramme zu wenig erhoben find, oder deren inziehung bom Empfänger nicht erfolgen konnte, — fei e8, van derjelbe die Bezahlung verweigert hatte, fei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Ylbfender auf Verlangen nadj- zuzahlen.t) Srrthiimlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. @ Der Betrag der vom Aufgeber zu biel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf jeinen Antrag erftattet. !) Für Nachtelegraphirungsgebühren ($ 15) ift der Aufgeber nur dann haftbar, wenn er bei der Aufgabe des Telegramms die Nadjs telegraphirung verlangt hat. Hat der Empfänger die Nadtelegraphirung verlangt, fo ift nur diefer für die Gebühren haftbar, und ijt die Mad)» telegraphirung ohne Verlangen des Airfgebers oder des Empfängers erfolgt, jo werden die umeinziehbaren Gebühren auf die Reichskaffe übernommen. (U. D. A. Abjchn. V Abth. 4, AusfB. zu diefem $.) Telegrammabidrijten. S 26. W Der Aufgeber und der Empfänger, falls fie fi) als folche gehörig ausmeifen, find berechtigt, fich be» glaubigte Abfchriften der von ihnen aufgegebenen und der an fie gerichteten Telegramme ausfertigen zu laffen, wenn fie Drt und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urfchriften noch vorhanden find. Dieje Urfchriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 29 Für jede Abfchrift eines unter Angabe der Aufgabe zeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms \ind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Bf., bei längeren ZTelegrammen 40 Bf. mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil derjelben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen find außer der Schreib- gebühr die durch die Auffuchung des Telegramms entftehen« den Koften zu zahlen. Nebentelegraphen und befondere Telegraphen« anlagen. Fernfpredeinridhtungen. 8 27. Die Bedingungen für Nebentelegraphen und bes jondere Telegraphenanlagen, fowie für die Kernfprecheinrich- tungen werden vom Reich3-PBoftamt feftgejegt. ©eltungsbereid. $ 28. W Die vorftehenden Beftimmungen gelten, foweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgefchrieben find, aud) für die Telegramme, welche unter Benutung von Eifenbahns telegraphen befördert werden. 2) Sn Bezug auf den telegraphifchen Berfehr mit dem Auslande kommen die Beftimmungen der bezüglichen Tele- graphenverträge zur Anmendung. Berlin, den 15. Suni 1891. Der Reichsfanzler. KB: vb. Stephan. er u IH. Theil. Gefege und Derordnungen, welche fi) auf die Beamtenverhältnifje beziehen. I. Allgemeine Dienft-Derhältniffe der Beichsbeamten. Gefeh, betreffend die Kedtsverhältniffe der Beichsbenmten vom 31. März 1875. (A681. Seite 61.) Abgeändert durch { Gejeh vom 21. April 1886 (NGB. ©. 80). Gejeh vom 25. Mai 1887 (RNGB. ©. 194). In der Poft- und Telegraphen-Verwaltung find „höhere Reichsbehörden” die Ober-Poftdireftionen, und die „oberjte Neichsbehörde” das Reihs+Poftamt. Allgemeine Beftimmungen. 8 1. Neichsbeamter im Sinne diefes Gejetes ift jeder Beamte, welcher entweder vom Kaifer angejtellt oder nad) Borjchrift der ReichSverfaffung den Anordnungen des Kaifers Yolge zu leiften verpflichtet 9 1) Welde Beamte der PVoft- und Telegraphenverwaltung dur den Kaijer, welche durch die Bundesregierungen anzuftellen find, bejtimmt Art. 50 der Reihsverfafjung (oben ©. 15). Auf Grund diefer Beitimmung jowie auf Grund bejonderer Ver: träge werden ernannt: 1. Die Ober-Poftdireftoren, Ober-Pofträthe, Pofträthe und BVoftbauräthe vom Kaifer, 2. die Poltinpeftoren, Boftbauinfpektoren und Ober Boftkaffen- rendanten im Namen des Kaijers vom Staatsjecretair des Reichspotanıtes, 3. die Volt und Telegraphendireftoren, Poft- und Telegraphen- amtsfajfirer, Ober-Bojtdireftionsjecretaire, Kajfirer und Bud)= halter der Ober-Boftfaffen, Ober-Boftjecretaire, Ober-Tele: graphenfecretaire, Poftmeifter und Poftbaufecretaire a) innerhalb des Großherzogthums Oldenburg (mit Aus- Ihluß des Fürftenthums Birkenfeld), des Herzog- thbums Anhalt, des Herzogthbums Sadjjen-Altenburg, der Staatsgebiete der freien Hanfeftädte Bremen, Hamburg und Lübet fowie in Elfaß-tothringen im Namen des Kaifers vom Staatöjecretair des Reichs-PBoftamts, b) in den übrigen Staatögebieten von den Landesregierungen. (AU D. A. Abihn. X Abth.2 S 16.) Die unmittelbar vom Kaifer und die in deifen Namen vom Staatsjecretair des Reihspoftamts ernannten, aljo die unter 1, 2 und 38 aufgeführten Beamten find unmittelbare, die von den Bundes- regierungen ernannten, aljo die unter 3b aufgeführten Beamten, find mittelbare Reidhsbeamte. 82. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der ang erfolgt, gelten diefelben als auf Lebenszeit an- geitellt. (Siehe Anm. zum Schlußparagraphen 159.) $3. Bor dem Dienftantritter) ift jeder ReichSbeamte auf die Erfüllung aller Dbliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlic zu derpflichten.?) s 1) Auf Grund diefes $ jhreibt A. D. A. Abjhn. X Abth. 2 7 vor: „Die Beamten und Unterbeamten müffen, bevor die Zu: laffung zu poftdientlihen Beihäftigungen ftattfinden darf, ver- eidigt werden, gleichviel, ob fie dauernd oder nur jtellvertretungs- weile oder aushülfsmweije im Poftdienfte verwendet werden jollen.“ 2) Die Faflung des Dienfteides der unmittelbaren Neidhs- beamten ijt durch Allerhöchfte Verordnung vom 29. 6. 1871 (RGLBL. Nr. 32) feftgeftellt worden, und lautet: „3 N. N. fhmwöre zc. daß, nahdem ich zum Beamten des Deutjhen Reichs beitellt worden bin, ich in diefer meiner Eigenihaft Seiner Majeftät dem Deutjchen Kaifer treu und gehorjam jein, die Neichsverfaflung und die Gejeße des Reid)s beobahten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflihten nad) beftem Wiffen und Gemwifjen genau erfüllen will, fo wahr ze.” Dieje Eidesformel fommt zur Anwendung: 1. bei den in Yım. 1 30 $ 1 unter 1 und 2 aufgeführten Beamten, wenn diejelben in den ihnen übertragenen Stellen endgültig beftätigt werden, und wenn diejelben nicht Schon früher für ©. M. den Kaijer (oder für das Präfidiun des Norddeutihen Bundes) vereidigt worden find, 2. bei den, in den unter 28 aufgeführten Staatögebieten neu eintretenden Beamten, und wenn Beamte aus anderen Gebieten des Deutjchen Reiches in diefe Staatögebiete verjept werden, wenn diejelben diejen Eid nicht Schon früher ab» geleijtet Haben. (A. D. A. Abi. X Abth. 2 58, Fafjung des Dienfteides Anl. 2.) Bei den in anderen Stantsgebieten neu eintretenden Beamten er: folgt die Bereidigung nad) Makgabe der Landesgejeßgebung. Ir den Dienfteid ijt an geeigneter Stelle der Zufak aufzunehmen: „Daß der Beamte fi, verpflichte, den Anordnungen Seiner Majeftät des Deutihen Kaifers Folge zu leiften.“ (ebendaj. $ 9.) Ueber die Formalitäten bei der eidlichen Verpflichtung vgl. ebendaj. 8 10 bis 14. S 4. nr Neichsbeamte erhält bei feiner Anftellung eine Anftellungs-Urkunde. Der Anfpruc) des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Dienfteinfommens beginnt in Er- mangelung befonderer Feftfegungen mit dem Qage des Amtsantritts, in Betreff Später beivilligter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung. S5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im Boraus. Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu beftimmen, an welde die Gehaltszahlung vierteljährlich ftattfinden jol.!) Beamte, welche bis zum Erlaffe diefes Gefetes ihr ©e- halt vierteljährlicy bezogen haben, follen dafjelbe jedenfalls Bis zu ihrer Beförderung in ein höheres Amt in gleicher DWeife fortbeziehen. 1) An die Ober-PBoftdireftoren, Ober-Pofträthe, Pofträthe und Volt bauräthe wird das Gehalt vierteljährlih, an alle anderen Beamten ns gezahlt. (A. D. A. Abidin. X. Abth. 2 S 16 vorlekter Abjap. 8 6. Die Reichsbeamten Eönnen den auf die Zahlung von Dienfteinfünften, Wartegeldern oder Benfionen ihnen zuftehenden Anfprucdh mit rechtlicher Wirkung nur injomweit cediven, verpfänden oder fonft übertragen, als fie der Bes Ichlagnahme unterliegen (8 19) 2). Die Benahrichtigung an die auszahlende Kaffe gejchieht durch eine der Kaffe auszuhändigende öffentliche Urkunde. 2) Bol. 8 749 CRD. (oben ©. 200). 87. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahr- nehmung einer in den Bejoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ift, eine Witte oder ehelihe Nachkommen, fo gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Befoldung de3 Berftorbenen (Snadenquartal), unbejchadet jedoch weitergehender Anfpriiche, welche ihm etwa vor Erlaß diefes Gejeges und bor Eintritt in den Reichsdienft zugeltanden worden find. Zur Bes foldung im Sinne der vorstehenden Beftimmung gehören außer dem Gehalt auch die fonftigen, dem Berfeorienen aus Neichsfonds gewährten Dienftemolumente, joweit diejelben nicht al3 Vergütung für baare Auslagen zu betrachten find. An wen die Zahlung des Gnadenquartal3 zu leiften ift, beftimmt die vorgelegte Dienftbehörde.t) Das Onadene quartal fann nicht Gegenftand der Befchlagnahme jein. 1) Für Beamte der Neis-Boft: und Telegraphen-Berwaltung bes ftimmt diefes, fofern es fih um Zahlung un die Wittwe oder ehelichen Nachkommen handelt, die Ober-Bofidireftion, jonft daS Reidis-Poftamt. (AU. D. A. Abihn. X Abth. 2 S 285.) $ 8. Die Gewährung des Gnadenquartal3 fann in Ermangelung der im $ 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der oberften Neichsbehörde auch dann ftatt- finden, wenn der Berftorbene Eltern, Gejchmwifter, Gejchmifter- finder oder Pflegefinder, deren Crnährer er war, in Be- dürftigfeit Hinterläßt, oder wenn dev Nachlaß nicht ausreicht, um die Koften der lebten Krankheit und der Beerdigung zu deden. A. D. A. Abjchn. N Abt. 2 8 281. 8 9. In dem Genuffe der von dem verjtorbenen Be- amten bewohnten Dienjtwohnung ift die Hinterbliebene Familie nad) Ablauf de SterbentonatS noch 3 fernere Monate zu belajjen. Hinterläßt der Beamte feine Familie, jo ift denjenigen, auf welche fein Nachlaß libergeht, eine vom Todestage an IIT. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neichsbeamten. 656 zu rechnende 30 tägige Frift zur Räumung der Dient- wohnung zu gewähren. In jedem Halle müfjen Arbeits- und Seffionszimmer, fomwie fonftige für den amtlichen Gebrauch beitimmte LXofali- täten fofort geräumt werden. S 10. Seder Neichsbeamte hat die Berpflichtung, das ihm übertragene Amt der Berfafjung und den Gejeßen ent- Iprechend gewiffenhaft wahrzunehmen und durch fein Ber- halten in und außer dem Amte der Achtung, die fein Beruf erfordert, ich würdig zu zeigen. $ 11. Ueber die vermöge feines Aıntes ihm befannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich) oder von feinem Borgejegten bor= gejchrieben ift, hat dev Beamte Verfchwiegenheit zu beobachten, auc) nachdem das Dienftverhältniß aufgelöft N 1) Bol. a) in Bezug auf das Briefgeheimniß: Poftgefep vom 28. 10. 1871 8 5, PBoft- Ordnung vom 11. 6. 1892 88 37 V und 46 III, Strafgefetbuch SS 354 und 358. b) in Bezug auf das Telegraphengeheimniß: Gejeh über das Telegraphenmejen v. 6. 4. 1892 8 8, Tele graphenordnung v. 15. 6. 1892 $ 2, Strafgefebud) 885 355, 358. Vol. ferner A D. A. Abjihn. X Abth. 2 S 15 Abf. 4 bis 7. $ 12. Bevor ein Neidisbeamter al8 Sachverftändiger ein außergerichtliche3!) Gutachten abgiebt, hat derjelbe dazu die Genehmigung feiner vorgefegten Behörde einzuholen. Ebenfo haben ReichSbeamte, auch wenn fie nicht mehr im Dienfte find, ihr Zeugniß in Betreff derjenigen That- fachen, auf welche die Verpflichtung zur Amtsverjchwiegen- heit fich bezieht, infomweit zu berweigern, als fie nicht diejer Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen bor- gejette oder zulegt dvorgejet gewejene Dienftbehörde ent- bunden find. ') In Bezug auf gerihtlihe Gutadten vgl. CRD. SS 341 (S. 167) und 373 (©. 173) fowie die mit diejen gleichlautenden SS der StPO 53 (©. 228) und 76 (©. 231). .. 813. Jeder Neichsbeamte ift für die Gejegmäßigfeit jeinev amtlichen Handlungen verantwortlich.) 1) Der Beamte trägt für feine Amtshandlungen niht nur die dienftlihe, jondern aud die volle ftrafrehtlihe und civil rehtlihe Verantwortung. / $ 14. Die Borjehriften über den Urlaub der Reichs- beamten und deren Stellvertretung werden vom Naijer erlaffen.!) Sn Krankheitsfällen, jowie in foldhen Abmejenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nicht bedlrfen (Neichs- verfaffung Art. 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht BT u Stellvertretungskoften fallen der Neichstaffe zur Laft. Ein Beamter, welcher Jich ohne den borfchriftsmäßigen Urlaub von feinem Amte entfernt hält, oder den ehe Urlaub überjchreitet, ift, wenn ihm nicht befondere Ent- Ihuldigungsgründe zur Seite ftehen, für die Zeit der un- erlaubten Entfernung feines Dienfteinfommens verluftig. 1) Bol. Allerhöchfte Verordung v. 2. 11. 1874, nadjftehend ©. 703. $ 15. Die vom SKaifer angeftellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Gefchenfe, Gehaltsbeziige oder Nemune- rationen don anderen Negenten oder Regierungen nur mit Genehinigung des Kaijers annehmen!) 657 Zur Annahme von Gefchenfen oder Belohnungen in Bezug auf fein Amt bedarf jeder ReichSbeamte der Ge- nehmigung der oberften ReichSbehörde. 1) Aud) nicht vom eigenen Landesherrn. 8 16. Sein’ Reichsbeamter darf ohne vorgängige Ge- nehmigung dev oberften NeichSbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbejchäftigung, mit welcher eine fortlaufende NRemuneration verbunden ift, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Diejelbe Genehmigung ift zu dem Eintritt eincs Reichsbeamten in den PVorftand, Verwaltungs- oder Auf- fihtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gefellichaft erforderlih. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, fofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remune- ration verbunden ift. Die ertheilte Genehmigung ift jederzeit widerruflich). Auf Wahlkonfuln und ein kosilen in den Ruheftand ver- feste Beamte finden dieje Bejtimmungen feine Anwendung. 8 17. Titel, Rang und Uniform der Neichsbeamten werden durch Kaiferliche Verordnung beftimmt. 8 18. Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienftlicher Beichäftigung augerhalb ihres Wohnortes zuftehenden Tage: elder und Zuhrkojten, ingleichen der Betrag der bei Ver- ann derjelben zu vergütenden Umzugsfoften, wird durc) eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlafjende Berordnung des Kaiferd geregelt.) 1) Die einjhlägigen Verordnungen find nachftehend, unter III „Zagegelder, Fuhrfoften und Umzugskoften“ abgedrudt. 8 19. Auf die Nechtsperhältniffe der aktiven und der aus dem Dienfte gefchiedenen Neichsbeamten, tiber welche nicht durch Rei Sgeleh Beltimmung getroffen ift, finden die- jenigen gejeglichen Borfchriften Anmendung, welche an ihren hkoden für die aftiven, bezw. für die aus dem Dienfte gefchiedenen StaatSbeamten gelten.) Für diejenigen Reichs- beamten, deren Wohnort außerhalb der Bundesftaaten jich befindet, fommen binfichtlich diefer Nechtsverhältniffe vor Deutjchen Behörden die gejeglichen Beftimmungen ihres Heimathsftaate® ($ 21) und, in Grmangelung eines folchen, die Borjchriften des Preußifchen Rechts zur An- mendung. Diejenigen Begünftigungen, welche nad) der Gefeßgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staats- beamten Hinfihtlih der Befteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Verjorgungsfaffen denfelben gewährten Benfionen, Unterftügungen oder fonjtigen Zuwendungen zu> ftehen, finden aud zu Gunften der Hinterbliebenen bon Neichsbeamten Hinfichtlich der denjelben aus Neich$- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Verforgungsfajjen zus fließenden gleichartigen Bezüge Anmendung. 1) Hiernad) genießen die im Preußifhen Staate beichäftigten un- mittelbaren und mittelbaren, aftiven und nit aktiven Neichsbeamten die in der Verordnung v. 23. 9. 1867 feftgejegte Vergünftigung, zur Kommunalbefteuerung nur mit dem halben Dienfteinfommen heran- gezogen zu werben. 8 20. Ssngleichen ftehen bezüglich: 1. der Mitwirkung bei der Siegelung des Nadjlafjes eines NReichsbeamten, 2. des PVorzugsrehts im Konfurfe oder außerhalb deffelben wegen der einem Neihsbeamten zur Tajt fallenden Defekte aus einer bon demfelben ge» führten Kaffen- oder fonftigen Vermögensvermal- tung BoHl, Sammlung von Gefegen zc. f. Poft u. Telegr. III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neich3beamten. 658 dem Reiche, bezi. deffen Behörden, im Verhältnig zu den Neichsbeamten diefelben Rechte zu, melde die am dienft- lichen, 2 hnlise des Neich3beamten geltende Gefeßgebung des einzelnen Bundesftaates dem Staate, bezw. dejjen Be- hörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt. $ 21. ReichSbeamte, deren dienftlicher Wohnfig fi im Auslande befindet, behalten den ordentlichen perjünlichen Gerihtsftand, welchen fie in ihrem Heimathsftaate hatten. sn Ermangelung eines folhen Gerichtsftandes it ihr ordentlicher perjönlicher Gerichtäftand in der Hauptftadt des Heimathsftaates, und in Ermangelung eines Keimaths- ItaateS vor dem Stadtgericht zu Berlin!) begründet. ft die Hauptjtadt in mehrere GerichtSbezirke getheilt, fo wird das zuftändige Gericht im Wege der Fuftizperwaltung durd) allgemeine Anordnung beftimmt. Auf Wahlkonfuln finden diefe Beftimmung feine An- wendung. 1) Zebt Landgericht I in Berlin ($ 16 ERO). $ 22. Befindet fich der dienftliche Wohnfig des Beamten ($ 21) in einem Lande, in welchem Reichs-Ronfulargerichts- barfeit befteht, jo wird durch die vorftehende Beftimmung nicht ausgefchloffen, daß der Beamte zugleich der Reichs- Konfulargericht3barfeit nad) Maßgabe des Gefees dom 8. November 1867 (BGBL. ©. 137)1) unterliegt. 1) An Stelle diefes Gejeges ift feit dem 1. Oftober 1879 das Ge- jet über die Konjulargerihtsbarkeit v. 10. 7. 1879 (RGBI. ©. 197) getreten. Berjegung in ein anderes Amt. $ 23. eder ReichSbeamte muß die Berfegung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatSmäßigem Dienfteinfommen mit Vergütung der borjchriftsmäßigen Umzugsfoften fich gefallen laffen, wenn e3 das dienftliche Bedürfniß erfordert. Als eine Verkürzung im Einfommen ift e3 nicht anzufehen, wenn die Gelegenteit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder die Drtszulage oder endlich die Be- ziehung der für Dienftunfoften bejonders ausgejegten Ein- nahmen mit diefen Unkoften fortfällt.t) 1) Ebenjowenig ift es als eine Verfürzung des Dienfteinlommens anzufehen, wenn der neue dienftlihe Wohnort zu einer niedrigeren Servisflaffe gehört, dem verfegten Beamten demnad; ein geringerer Wohnungsgeldzufhuß zufteht. (Vgl. $ 4 des Gejehes betr. die Be- milligung von Wohnungsgeldzufhufjen v. 30. 6. 1873). Einftweilige Verfegung in den Rubeftand. 8 24. ever Neichsbeamte kann unter Bewilligung des gejeglichen Wartegeldes einftweilig in den Rubeftand ver- jeßt werden, wenn das von ihm verwaltete Amt in Folge einer Umbildung der ReichSbehörden aufhört. Die in den einjtweiligen Ruheftand verjegten Beamten (Warte: geldempfänger) werden als nod im Dienjte befindlihe Beamte anges jehen, die nur zeitweije diemftlich nicht beihäftigt find. Folgende für aftive Beamte geltende Beltimmungen find aud für Wartegeld- empfänger gültig: 1. Unter denfelben Borausfegungen, unter denen aktive Beamte die Berjegung in ein anderes Amt fih müffen gefallen laffen, müffen Wartegeldempfänger ein ihnen übertragenes Reichs: amt annehmen ($ 23); 2. die Wittme eines Wartegeldempfängers bezieht Gnaden- quartal ($ 23); 3. bei Nebertritt in den dauernden Ruheitand (Benfionirung) wird die Wartezeit als Dienjtzeit mitgerechnet (S 46); 42 659 II. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Reich3beamten. 660 4. die Vorjehriften über förmliches Disziplinarverfahren ($ 84 bis 119), jomwie 5. die über zmangsmeile Venfionirung ($ 60a u. f‘) gelten au für Wartegeldenpfänger. Dagegen ift der Wartegeldempfänger, da derjelbe ein geringeres Einfommen bezieht als der aktive Beamte, eine amdermeite Dejdäftigung aud) durd) amtlihe Rüdfihten nicht gehemmt, bezro. amtliche Thätig- feit durch außeramtlihe nicht beeinträdtigt wird, in einer ander weiten gewinnbringenden Beidäftigung, die der aktive Beamte nad) 8 16 Abj. 1 nur mit Genehmigung der oberften Reichsbehörde aus- üben darf, nad Abj. 3 defjelben $ nicht bejchränft. (Qgl. au für diejen jorie für die folgende SS bis einjl. 31 A. D. A. Abichn. X Abth. 2 $ 332—338). $ 25. Außer dem im $ 24 bezeichneten alle Fünnen durch Eaiferliche Verfiigung Die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gejeglichen Wartegeldes ein- mweilig in den Ruheftand verfegt werden: der NReichSfanzler, der Präfident des Reichskanzler- Amts?) der Chef der Kaiferlichen Admiralität, der Staatsfecretaiv im Auswärtigen Amte, die Direktoren und Abtheilungs- Chefs im Neichd- fanzler-Amte?) und in den einzelnen Abteilungen deffelben, forwie im Auswärtigen Amte und in den Minifterien, , $ die vortragenden Räthe und etatSmäßigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Militär- und die Marine-ntendanten, die diplomatischen Agenten einjchlieglich der Konjuln. 1) Sept: „Staatsjecretair des Jamern.“ 2) Sept: „Reichsamt des Innern.“ 8 26. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Thle. ebenfopiel als das Gehalt, bei höheren Gehältern drei PViertheile des Gehalts, jedoch nicht weniger als 150 Thlr. Bei Feftftellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden überjchiegende Thalerbrühe auf volle Thaler ab- erundet. . Der Zahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thlr. nicht überjteigen. 8 27. Die Zahlung des Wartegelde3 erfolgt im Voraus in derjelben Weife, in melcher bis dahin die Zahlung des Gehalts ftattgefunden hat. Die Gehaltszahlung Hört auf und die Zahlung des Wartegelded beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entjcheidung über feine einftweilige Ber- feßung in den Ruheftand, der Zeitpunkt derjelben und die Höhe de3 Wartegeldes bekannt gemacht worden ift. 8 28, Die einftweilig in den Auhejtand verfeßten Be- amten find bei Verluft de3 Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entjpricht, unter denfelben VBorausjegungen verpflichtet, unter denen nach 8 23 ein Neichsbeamter die Berjegung in ein anderes Amt fich gefallen laffen muß. $ 29. Das Redt auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 1. wenn der Beamte im NeichSdienfte mit einem dem früher von ihm bezogenen Dienfteinfommen minde- Iten3 gleichen Dienjteinfommen wieder angeftellt wird, 2. wenn der Beamte das Deutjche Indigenat verliert, 3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichs- fanzler8 feinen Wohnfig außerhalb der Bundes- ftaaten nimmt, 4. wenn der Beamte des Dienstes entlaffen wird. S 30. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und fo lange der einftweilig in den Nubhejtand ver- jeßte Beamte in Folge einer Wiederanftellung oder Befchäfti- gung im Reich$- oder im StaatSdienfte ein Dienfteinfommen ezieht, injomweit al der Betrag diefes neuen Dienft- einfommens unter SHinzurechnung de3 Wartegeldes den Betrag ded bon dem Heoceen vor der einftweiligen DBer- jeßung in den Ruheftand bezogenen Dienfteinfommens über- jteigt. Findet die Befchäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder eine andermeite Entjchädigung Statt, jo wird demfelben das Wartegeld für die eriten 6 Monate diejer Beihäftigung unverfürzt, dagegen vom 7. Monat ab nur zu dem nach der borftehenden Beftimmung zuläffigen Betrage gewährt. 8 31. Nach dem Tode eines einftweilig in den Nuhe- ftand verfeßten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnaden- quartals vom Wartegelde an die Hinterbliebenen nad) den in den SS 7 und 8 enthaltenen Grundfätßen. Entlaffung der auf Probe, Kündigung oder auf Widerruf angeftellten Beamten. $ 32. Die Entlaffung der auf Probe, auf Fündigun oder fonft auf Widerruf angeftellten Beamten erfolgt durd) diejenige Behörde, welche die Anftellung verfligt hat.ı) 1) Für die bei den Ober-Boftdireftionen und den Verfehrsanftalten bejhäftigten Beamten ift diefes die Bezirfs-Ober-Poftdirektion. (U. D. X. Abjhn. X Abth. 2 $ 180) Wiederanftellung ausgejhiedener Beamten. 8 33. Zur Wiederanftellung von Beamten, welche aus dem Neichsdienfte freiwillig oder unfreiwillig ausgejchieden bedarf e8 der Genehmigung der oberften ReichSbehörde.t) 1) Für Beamte der Poft- und Telegraphenverwaltung das Reichs- Pojtamt. Die Genehmigung des RPA. ift nicht erforbderlid : 1. Wenn etatsmäßig angeftellte Beamte und Unterbeamte, die freiwillig ausgefchieden waren, im Bezirk derjelben OPD., melde die Genehmigung zu ihrem Ausjcheiden ertheilt hat, wieder eintreten wollen; . wenn penjionirte Beamte und Unterbeamte als Poftagenten angenommen werden; 3. wenn Telegraphen-Vorarbeiter, weldje nad) Ablauf der Baus periode wegen Mangel an Beihäftigung entlaffen waren, beim Wiederbeginn der Bauperiode wieder eingeftellt werden. (A. D. A. Abfhn. X Abth. 2 S 6). t9 Penfionirung der Beamten. Anfprud auf Penfion. S 34. Seder Beamte, welcher fein Dienfteinfommen aus der Reich3fajje bezieht, erhält aus der legteren eine lebens- längliche Benfion, wenn er nad) einer Ban bon wenig» ftens 10 Sahren in Folge eines förperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche feiner £örperlichen oder geiftigen Kräfte zu der Erfüllung jeiner Amtspflichten dauernd unfähig ift, und deshalb in den Ruheftand verjegt wird. s göe Bezug auf die SS 34—39 vgl. A. D. A. Abjihn. X Abth 2 661 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der NReichsaeamten. 662 $ 34a.!) Bei denjenigen, aus dem Dienfte jcheidenden Beamten, melde das 65. Lebensjahr vollendet haben, ift eingetretene Dienftunfähigfeit nicht VBorbedingung des An- fpruch8 auf Benfion. 1) 8 34a ift durd) daS Gejeß v. 21. 4. 1886 Hinter $ 34 eingefügt morden. 8 35. Der Reichsfanzler, der Präfident des Neichs- fanzler-Amts, der Chef der Kaiferlichen Admiralität!) und der Staatfecretaiv im Auswärtigen Amte önnen jederzeit aud) ohne eingetretene Dienftunfähigfeit ihre Entlafung erhalten und fordern. Der Anfpruc auf Penfion beginnt, wenn der Ausgefchiedene mindeftens 2 Jahre das betreffende Amt be- Eleidet hat. Der Mindejtbetrag der Penfion ift ein Viertel des etatSmäßigen Gehalts. Sm Uebrigen gelten für die Höhe und den Bezug der Benfion die VBorfchriften diefes Gejeßes. 1) Sekt Staatsfecretair des Reichs-Marineamts. $ 36. Sit die Dienftunfähigfeit ($ 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung oder jonjtigen Beichädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienftes oder aus Ber- anlafjung defjelben ohne eigene Berfchuldung fich zugezogen bat, h tritt die Penfionsberechtigung auch bei fürzerer als 10 jähriger Dienftzeit ein. Val. aud) S 39. 8 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung enge Een Beamten haben einen Anjprud) auf Benfion nad) Maßgabe diefes Gejetes nur dann, wenn fie eine in den Befoldungsetat3 aufgeführte Stelle befleiden; es fann ihnen jedoch), wenn fie eine folche Stelle nicht be- Eleiden, bei ihrer Verfegung in den ARuheftand eine Benfion bis auf Höhe der durch diejes Gefeß beftimmten Säbe be- willigt werden. $ 38. Neihsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch Die ihnen übertragenen Gejchäfte nur nebenbei in Anfpruch ge- nommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine bejtimmte Zeit oder für ein feiner Natur nad) vorübergehendes Ge> Ihäft angenommen werden, erwerben feinen Anfpruch auf eine Benfion nad) den Beltimmungen diejes Gejeßes. Darüber, ob eine Dienftitellung eine folche ift, daß fie die Zeit und die Kräfte eine8 Beamten nur nebenbei in Anfprud) nimmt, entjcheidet bei der Dienftübertragung die dem Beamten vorgejette Dienftbehörde. 8 39. Wird außer dem im 8 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienftjahres dienft- unfähig und deshalb in den Auheltand verjegt, jo fann demfelben bei vorhandener Bedürftigfeit durch Beichluß des Bundesrathes eine Penfion entweder auf beftimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Anfprud auf Umzugsfoften. 8 40. Hat der in den NRuheftand oder in den einft- meiligen Auheftand verjegte Beamte feinen dienftlichen Wohnfit im Auslande, fo find demjelben die Koften des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs don ihm gewählten Wohnörte zu gewähren. Betrag der Benfion. & 41.1) Die Penfion beträgt, wenn die Verfegung in den Nuheftand nad) vollendetem zehnten, jedoch) vor boll- endetem elften Dienftjahre eintritt, %/y und fteigt von da ab mit jedem weiter zurücgelegten Dienjtjahre um !/eo des in den 88 42 bis 44 beftimmten Dienfteinfommens. Ueber den Betrag von %/e diejes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht Statt. Sn dem im $ 36 erwähnten Falle beträgt die ‘Benfion ftets 15/0, im Falle des $ 39 höchiteng 15/., des borbezeich- neten Dienfteinfommend. Bei jeder Penfion werden liberfchießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. 1) Dur) das Gejeg vom 21. 4. 1886 abgeänderte Faffung. $ 42.12) Der Berechnung der Penfion wird das von den Beamten zulegt bezogene gefammte Dienfteinfommen,. foweit e3 nieht zur Beltreitung bon Nepräjentationg- oder Dienftaufwandskoften gewährt wird, nach) Maßgabe der folgenden näheren Beitimmungen zu Grunde gelegt: = Debitegeabe Dienftemolumente, namentlich freie Dienftmohnung, jomwie die anftatt derjelben ge- währte Miethsentjchädigung, Fenerung3- und Ex- leuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter 2c., jowie der Ertrag don Dienft- grumdftüicten fommen nur infoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Bejoldungsetat3 auf die Geldbejoldung des Beamten in Rechnung gejtellt oder zu einem beftimmten Geldbetrage als an- rehnungsfähig bezeichnet ift. 2. Dienftemolumente, welche ihrer Natur nad) jteigend und fallend find, werden nad) den in den Bejoldung3- etat3 oder fonft bei Verleihung des Rechts auf diefe Emolumente deshalb a en Sejtjeßungen und in Ermangelung folcher Feitjegungen nach ihrem durchfchnittlihen Betrage während der drei legten Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in welchem die Benfton feitgefegt wird, zur Anrechnung gebracht. 3. Blos zufällige Dienfteinkünfte, wie widerrufliche Tantieme, Kommiffionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Oratififationen und dergleichen fommen nicht zur Berechnung. 4. Bei den fervisberechtigten Militairbeamten wird der mittlere Stellen- beziehungsweije Chargen- (Berfonal-) Servis als Theil des Gehalt be- trachtet. 5. Das gefammte zur Berechnung zu ziehende Dienit- ° einfommen einer Stelle darf den Betrag des höchiten Normalgehalts derjenigen Dienitesfategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht Überfteigen. En diefe Befchränfung kommen jedoch folche Gehaltstheile oder Befoldungszulagen, welche zur Auögleichung eines bon dem betreffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Dienfteinfommens demjelben mit Melt naberehigänh gewährt find, zur dollen Anrechnung. 6. Wenn das nach den Beitimmungen diefes Para- graphen ermittelte Einkommen eine® Beamten insgefammt mehr al3 4000 Thaler beträgt, wird bon dem düberjchießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebradt. Die Benfion für die einftweilen in den Ruheltand ver- jegten Beamten wird don dem zur Beit ihrer Berjegung in den Ruheftand bezogenen gejammten Dienjteinfommen berechnet. 1) 8 42, 2 in der dur das Gefep v. 25. 5. 1887 abgeänderten Saffung. 2) Qgl. A. D. A. Abfhn. X Abth. 2 $ 309. 42* 663 8 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Dienfteinfommen verbundenes Amt befleidet und diejes Einkommen mwenigftens 1 Sahr bezogen hat, erhält, fofern der Eintritt oder die Berjegung in ein Amt von geringerem Dienfteinfommen nicht lediglich auf feinen im eigenen Säntereffe geftellten Antrag erfolgt, oder aber als Strafe auf Grund des 8 75 gegen ihn verhängt ift, bei feiner Berjegung in den Ruheftand eine nad) Mapgabe des früheren naher Dienfteinfommens unter Berücjichtigung der gejammten Dienftzeit berechnete Penfion. Sedoch joll die gefammte Penfion das Tette penfionsberechtigte Dienft- einfommen nicht liberfteigen. A. D.X. Abfhn. X Abth. 2 $ 310. 8 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengefchäften verbundene Einfommen begründet nur dann einen Anjpruc auf Penfion, wenn eine etatSmäßige Stelle al$ Nebenamt bleibend verliehen ift. Berehnung der Dienftzeit. $ 45. Die Dienftzeit wird vom Tage der erften eidlichen Berpflihtung für den Reichsdienft an gerechnet.t) Kann jedoch ein Beamter nadmeijen, daß feine DBer- eidigung erjt nach feinem Eintritte in den Neichsdienft ftatt- gefunden hat, jo wird die Dienftzeit von dem letteren Zeit punkte an gerechnet.?) 1) Einfhränfung vgl. $ 48. 2) I. D. A. Abihn. X Abth. 2 S 311. erfter Abjap. 8 46. Bei Berechnung der Dienftzeit fommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter 1. unter Bezug don Wartegeld im einftweiligen Ruhe- ftande, oder im Dienfte eines Bundesftaates oder der Regierung eine3 zu einem Bundesftaate gehörenden Gebiets fi) befunden hat, oder 3. al3 anftellungsberechtigte ehemalige Militairperfon nur vorläufig oder auf Probe im Civildienfte des Reichs, eines Bundesftaats, oder der Regierung eined zu einem Bundesitaate gehörenden Gebiets eh worden ift, oder 4. eine praktische Bejchäftigung außerhalb des Dienftes des Reichs oder eine8s Bundesitaates ausübte, infofern und injomweit dieje Befchäftigung vor Er- tangung der Anftellung in einem Neichs- oder unmittelbaren StaatsSamte behufs der technifchen Ausbildung in den Prüfungsporfchriften aus> drüclich angeordnet ift.!) Im Yale der Nr. 2 wird die Dienftzeit nach den für die Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienfte gegebenen Beitimmungen berechnet. 1) €5 werden ferner angerechnet: 1. Die Poftillonsdienftzeit, 2. die Zeit, in welcher Poftgehülfen oder Pofthülfsboten nicht unmittelbar aus der Bojtfafje jondern aus einer dem Bojt- her gewährten Baujhvergiitung bejoldet worden nd; 3. die vor dem 1. April 1894 fallende Zeit, in melder Poft- hülfsboten in privatrehtlihem Verhältniß zu einem Boft- agenten vollbeihäftigt gemejen find. (A. D. A. Abjhn. X Abth. 2 S 311 Abf. 3 u. Ber. 227.) Die in den Deutjhen Schusgebieten (Togo, Kamerun, Deutjch- Sübmeftafrika, Oftafrifa, Nen-Guinen und Marihall-Injeln) zugebradte Dienftzeit ift denjenigen Beamten, melde dafelbjt eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, nad) einem auf Grund des 2. III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der NReichsbeamten. rn nn nn nn nn 664 $ 1 des Gejeges v. 31 5. 1887 (ROBI. ©. 211) betr. „Rechtöver: hältniffe der Kaijerl. Beamten in den Schupgebieten” vom Bundes- rathe gefaßten Beihlufjes doppelt in Anrehnung zu bringen (ebenda] Ber. 12). $ 47. Der Civildienftzeit wird die Zeit des aktiven Militaivdienftes Hinzugerechnet.!) 1) Ueber die Grundfäße, welche bei der Berehnung der Militär dienftzeit in den durd die Gejege v. 20. 9. und 24. 12. 1866 mit der Preußifhen Monarchie vereinigten Landestheilen zur Anwendung gefommen find, |. Minifterial= Blatt für die gejammte innere Ver- waltung in den Kgl. Preuß. Staaten für 1378 ©. 116 und 117 und über den Aırfprucd) der Beamten zc. diejer LZandestheile auf Anrehnung der Feldzüge in den Jahren 1848, 1849 und 1850 als Kriegsjahre j- Mlerhöhften Erlaß ». 7. 2. 1867 (Minifterialblatt für 1867 ©. 5l u. 52) und Erlaß des Kgl. Preuß. Kriegsminifteriums v. 22. 3. 1869 (Armee-Verordnungsblatt S. 90). $ 48.) Die Dienftzeit, welche vor den Beginn des 21. 2er bensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Erjfaß-Truppentheile abgeleiftete Militär- dienftzeit Eommt, ohne Rüdficht auf das Lebensalter, zur Anrechnung. ALS Kriegszeit gilt in Ddiefer Beziehung die Zeit bom Tage einer angeordneten Mobil, auf melche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmadjung. 1) Abjag 1 in der durch das Gejek vom 21. 4. 1886 abgeanderten Faffung. S 49. Für jeden Feldzug, an weldem ein Beamter im NReichSheere, in der Kaiferlichen Marine oder in der Armee eine Bundesftaates derart theilgenommen hat, daß er wirklich dor den Feind gekommen, oder in Ddienftlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind beitimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiferlichen Marine eingefchifft BEER ift, wird demfelben zu der wirklichen Dauer der ienjtzeit ein Jahr hinzugerechnet.t) Db eine militärische Unternehmung in diefer Beziehung al ein Feldzug anzufehen ift, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen follten, darüber wird in jedem Falle durch den Kaifer Bes fimmung getroffen.) Für die Vergangenheit beivendet e3 bei den hierliber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Beltimmungen.3) 1) Dal. aud) die erweiterten Beftimmungen des Artifel$ 17 der Militär-Penfionsgefegnovelle v. 22. 5. 1893 (RGBL. ©. 181): 1. Perjonen des GSoldatenftandes und Beamten des Reichsheeres und der Kailerlihen Marine, melde auf Befehl einem Feldzuge einer ausländijhen Armee oder Marine beimohnen oder beigemohnt Haben, fann nad; Beitimmung des Kaifers zu der mwirk lien Dauer der Dienftzeit 1 Jahr und bei dergleihen Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von 2 oder mehreren Jahren zugerechnet werden (8$ 23 und 60 des Gef. o. 27. 6. 1871 und $ 49 des Gel. vom 31. 3. 1873). Inwiefern auf die vorbezeichneten Perfonen bezw. deren Hinter bliebene die für die Theilnehmer an einem vaterländifchen Feldzuge und deren Sinterbliebene gegebenen Vorjchriften in Anwendung zu bringen find, darüber wird in jedem Falle durd den Kaifer Be- ftimmung getroffen. Die hierbei in Berüudfihtigung zu ziehenden Friften, melde vom Friedensihluffe ab zu beredinen find, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in weldem die Rüdkehr vom Kriegsihauplag erfolgt ift. 2. Perjonen des Soldatenjtandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiferlihen Marine, welde, ohne zur Bejatung eines Schiffes der Kaiferlihen Marine zu gehören, in ben Deutihen Schußgebieten und deren Hinterländern im Dienft des Reichs Verwendung gefunden 665 IIJ. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhäftniffe der Neich3beamten. haben, wird die dafelbft zugebradhte Dienftzeit bei der Penfionirung doppelt in Anrechnung gebracht, jofern fie mindeftens 6 Monate ohne Unterbredung gedauert hat. Seereijen außerhalb der Dft- und Nord» fee rechnen hierbei der Verwendung in den Schußgebieten gleid. Ausgenommen von diefer Doppelrehnung ijt die in jolhe Jahre fallende Dienftzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtern Anja fommt. 2) Es fommen folgende Allerhödjte Erlafje in Betracht: A. Betreffend die Anrehnung des Yeldzuges von 1866 als Kriegsjahr. 1. 3d beftimme mit Derug auf den $ 8 des Militär- Benfions- Reglements vom 13. Juni 1825, daß der diesjährige Feldzug den dabei Beteiligten bei Berehnung ihrer Dienftzeit als cin Kriegsjahr in Anrehnung kommen fol. Für die Betheiligten ift der ftatuten- mäßige Befig des durd Meine Drdre vom 20. September d. 3. ge: ftifteten Grinnerungsfreuges maßgebend. Das Staatsminifterium hat hiernad) das Weitere zu veranlafjen. Berlin, den 6. November 1866. 2. Auf Grund der Beftimmungen des $ 23 des Gejepes, betreffend die Penfionirung und Verforgung der Militärperfonen zc., vom 27. Suni 1871 genehmige Ih, daß der Feldzug des Jahres 1866 den- jenigen in den Civil- oder Militärdienft des Reichs eingetretenen Dffizieren, Beamten und Mannjhaften, welde bei Truppen der in jenem Jahre im Kriege befindlih; gemejenen Deufhen Staaten ges ftanden haben, als Kriegsjahr anzurehnen ift, jofern diefelben an einem Gefecht Theil genommen oder behufs Ausführung von Opera: tionen zu Eriegerifhen Smeden die Grenzen ihrer damaligen Heimaths länder verlaffen haben. Diefer Mein Erlaß hat rüdwirfende Kraft für alle jeit dem Jahre 1866 penfionirten Perjonen der genannten Kategorien. Berlin, den 11. Februar 1875. B. Betreffend die Anrehnung des Feldzuges gegen Yranfreih von 1870/71 ald Kriegsdienftzeit.*) Ih beftimme mit Bezug auf den $ 8 des Militär» Penfions- Reglements vom 13. Juni 1825, daß der Feldzug gegen Frankreich von 1870/71 den an jolhen Betheiligten bei Berehnung ihrer Dienft- zeit nad) folgenden Grundjägen als Kriegsdienftzeit in Anrehftung zu bringen ijt: 1. denjenigen Betheiligten, welche in jedem der beiden vors bezeichneten Jahre an einer Schlaht, einem Gefecht bezw. einer Belagerung Theil genommen, oder melde je zmei Monate aus dienftliher Veranlaffung in Frankreich zus gebradht haben, fommen zwei Kriegsjahre in Anrehnung; 2. Denjenigen dagegen, weldhe diefe Bedingungen nur in einem der Jahre 1870 oder 1871 erfüllt, forvie Denjenigen, melde ohne an einem Kampfe Theil zu nehmen, nur in beiden Fahren zufammen zmei Monate fortlaufender Zeit aus dienftlicher Beranlafjung in Frankreid) zugebraht haben, ift nur ein Kriegsjahr in Anrehnung zu bringen. Die Anrechnung des Jahres 1871 als Kriegsjahr für Diejenigen, melde in diefem Jahre nidt an einem Kampfe betheiligt gemelen, findet jedod, überhaupt nur in dem Falle ftatt, wenn die Betreffenden bis zum 2. März diejes Jahres mindeitens 2 Monate aus dienftlicher Beranlaffung in Frankreid) anmejend mwaren. Berlin, den 16. Mai 1871. *) Wegen gnadenmeifer Bemilligung von Penfionszufhüffen für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamte und Mannjdaften des Deutfhen Heeres und der Raiferlihen Marine, welhe in Folge einer im Kriege 1870/71 erlittenen Verwundung oder jonjtigen Dienjt bejhädigung verhindert waren, an den meiteren Unternehmungen des Seldzuges theilzunehmen, und dadurd) ein zweites, bei der Penfionirung zu der mirklihen Dauer der Dienftzeit zuzuredinendes Dienftjahr zu erdienen, fiehe Art. 1 des Gejeges wegen Abänderung des Gejekes v. 23. 5. 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs: Snvalidenfonds, v. 22 5. 1895 (NGBL. ©. 237) und die dazu vom Königl. Preuß Kriegs-Minifterium unterm 22. 6. 1895 erlafjenen Ausfihrunasbeftimmungen. C. Allerhödfte Exlafje betreffend die Anrehnung der militäriijhen Unternehmungen in Afrita und auf den Samon- Sinjeln ala Kriegsdienftzeit. Bom 12.6. 1885 (MUB. ©. 102): Militärische Unternehmungen in und bei Kamerun im Jahre 1884. Bom 19. 11. 1889 (ABB. ©. 83): a) Militäriihe Aktion v. 6. 9. 1888 bis 10. 7. 1889 an der Dft- füfte Afrifas für den Stab des Kreuzergefhmaders und Die Bejasungen der Kreuzerfregatte „Leipzig“, der Kreuzerforvetten „Sophie“ und „Carola“, der Kreuzer „Move“ und „Schwalbe“ und des Nvijo „Pfeil“. b) Militärifdhe Aktion v. 18. 12 1888 auf den Samoa-änjeln für die Bejagungen der Kreuzerforvette „Olga“, des Kreuzers „Adler“ und des Kanonenbotes „Eber“. Bom 24.2. 1891 (ABB. Nr. 23): Militärifhe Aktion in Dftafrifa 1839/90 für die Befagungen der Kreuzerforvette „Carola“ und der Kreuzer „Sperber” und „Schwalbe“. Bom 24. 10. 1891 (MBBI. S. 265): Militäriiche Unternehmungen der Truppe des Reihsfommiljars für Oftafrifa 1889 bis 1891. Für diejenigen aus dem Heere oder der Marine zu diejer Truppe übergetretenen Mannjhaften, die in je einem der Jahre 1889, 1890 und 1891 an einem Gefecht theilgenommen haben, oder eine fortlaufende Dienjtzeit von zwei Monaten in je einem Jahre durchgemacht haben, Fommt je ein Kriegsjahr in Anrechnung. Bom 5.9. 1892 (MVB. ©. 195): Theilnahme am Gefecht bei Miang (Kamerun) am 18, 10. 1891. Vom 5.12. 1892 (MVB. ©. 267): Expedition der Schuktruppe für Deutjh-Dftafrifa gegen die Wahehe 22. 6. bis 17. 9. 1891 und gegen die Mafite 16. 8. bis 12. 9. 1891. Bom 17. 4.1893 (MDB. ©. 31): Expedition der Schugtruppe für Deuti-Oftafrifa in das Hinter- land von Kamerun im Jahre 1892. Bom 2.8. 1894 (MLBL. ©. 172): Berfhiedene Gefechte in Deutjd-Oftafrifa im Jahre 1893. Bom 5.9. 1895 (MAD. ©. 227, RE&SA. Nr. 217): Theilnahme an folgenden Gefechten der Schustruppe für Deutjc- Ditafrifa: - Gefecht im Mligofithale bei Amamkora am 25. 2. 1894. . Gefecht bei QDua-Mafunda am 6. 3. 1894. . Einnahme der Borna des Häuptlings Kidula von Kitara am 1. 4. 1894. . Gefecht bei Mamudje am 11. 6. 1894. . Gefecht bei Ujamfi am 13. 6. 1894. . Gefecht bei Kundak am 2. 8. 1894. . Straferpedition gegen das Gultanat Bulima v. 30. 7. bis 6. 8. 1894. . Gefecht bei Kilwa-Kiwindje am 7. 9. 1894. . Gefecht bei Konfo am 13. 10. 1894, 10. Selürunıng der Feltung Kuirenga in Uhehe am 30. 10. 1894 11. Ueberfall durch die Wahehe bei Mege am 6. 11. 1994. Bom 17. 12. 1895 (MVB. Nr. 21, RA. Nr. 243): Für diejenigen Militärperfonen, die in der Schußtruppe der Zandeshauptmannjhaft von Südweit-Afrifa 1893 und 1894 oder in der Schußtruppe des Gouvernements von Kamerun 1891, 1892, 1893 und 1894 in jedem Jahre an einem Gefecht theil- genommen haben oder eine fortlaufende Dienjtzeit von zwei Monaten in je einen Jahre durchgemacht haben, fommt je ein Kriegsjahr zur Anrechnung. S1O90 m ow- oO0%0 667 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neichsbeamten, 668 3) Die für die früheren Preußijhen Militärperfonen geltenden Beltimmungen find: a) für die Kämpfe in Schleswig-Holftein, der Pfalz, Baden, Sachen und PBofen: Kabinets-Drdres vo. 20. November 1848, 13. Februar und 6. Nobember 1849 und 19. Sanuar 1850, fowie Allerhödhjfte Ordre vom 6. Mai 1858; b) für den Krieg gegen Dänemark: Allerhödhfte Ordre vom 18. Dezember 1864. Beamten und Unterbeamten, melde als Soldaten der vormaligen Kl. Hannoverfhen Armee an der Bundes-Erecution nad Holftein und Lauenburg 1863/64 theilgenommen haben, ift aus diefem Anlaffe ein Kriegsjahr in Anrehnung zu bringen, wenn diefelben an einem Gefecht betheiligt gemwejen find. 8 50. Sniwieweit die Zeit eines Feftungsarreftes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden Fünne, ift nach den für die Venfionirung der Militärperfonen des Reichs- heere3 und der Kaijerliher Marine geltenden gejeßlichen Beitimmungen zu bemejjen.t) 1) Ueber die etwaige Anrechnung einer Kriegsgefangenjchaft in dem Feldzuge gegen Franfreid, fiehe Allerhöchjfte Ordres vom 18. 5. 1871 und 17. 5. 1872 (Armee Verordnungsblatt für 1871 ©. 113 und für 1872 ©. 183). 8 51. Den gefandtfchaftlichen und den befoldeten Kon- julatSbeamten, welche in außereuropäifchen Ländern eine längere al3 einjährige Verwendung gefunden haben, wird die dajelbft zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Dft- und Mittelafien, Mittel- und Südamerifa bei der Penfionirung doppelt in Anrechnung gebradt. Bei Verwendung don gejandtjchaftlichen oder von be- foldeten Sonfulatsbeamten in anderen außereuropäifchen Ländern als den vorbezeichneten ift es dem Bejchlufje des Bundesrath3 vorbehalten, dem Borftehenden entjprechende Beltimmungen zu treffen. 8 52. Mit Genehmigung des Bundesrathst) fan nad) Maßgabe der Beftimmungen in den 8$ 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter, 1. fei es im Sjn= oder Auslande, al3 Sachjvermalter oder Notar fungirt, im Gemeinde>, Kirchen- oder Schuldienfte oder im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung fich befunden, oder 2. im Dienfte eines dem Seiche nicht angehörigen Staates gejtanden hat, oder 3. außerhalb des Dienftes des Neich oder eines Bundesftantes praftifch befchäftigt gemwefen ift, in- jofern und infomweit Ddiefe Bejchäftigung vor Er- langung der Anftellung in einem Neichs- oder unmittelbaren Staatsamte herfömmlich war. 1) Durd) einen Beihluk des Bundesraths ift der Neidysfanzler er- mädtigt worden, den in den Nuheftand tretenden, aus der Klajje der Militäaranmärter hervorgegangenen Neichsbeamten ohne jedesmalige bejondere Genehmigung des Bundesraths diejenige Zeit anzurechnen, während welcher fie im Inlande, d. h. in einem der zum Deutjhen Reihe gehörenden Staaten, im Gemeindes, Kirden- oder Schuldienjte fich befunden haben, vorausgejekt: a) daß die Dürftigfeit des Beamten bejcheinigt ift, b) daß ihre Stellung in dem bezüglidhen Dienfte nicht Tediglid) in einer nebenamtlihen Beihäftigung bejtanden hat, und ce) daß ihr gefanmtes Verhalten in und außer dem Amte ein pflittreues gemejen ift. (A. D. A. Abihn. X Abth. 2 $ 312.) Ferner ift die Anrehnung eines verhältnikmäßigen Theiles der vor dem 1. Fanuar 1891 zurücgelegten Dienftzeit als Telegraphen- vorarbeiter mit Genehmigung des Bundesrathes gleichfalls zuläffig. Es ijt diejerhalb in jedem einzelnen Falle an das Neichs-PBojtamt zu berichten. (ebendaf., legter Abjas.) Nahmeis der Dienftunfähigkeit. $ 53. Zum Ermweife der Dienftunfähigfeit eines feine Berjeßung in den Nuheftand nahjuchenden Reichsbeamten ift die Erklärung der demfelben unmittelbar borgefeßten Dienftbehörde erforderlich, daß fie nach pflichtmäßigem Er- mefjen den Beamten für unfähig halte, feine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Snwiemweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erfärung der unmittelbar vorgefeßten Behörde entgegen flix auchreichend zu erachten find, hängt von dem Ermeljen der en I Berjegung in den Nuheftand entjcheidenden Be- yörde ab. A. D. X. Abfhn. X Abth. 2 8 317. $ 54.1) Die Beitimmung darüber, ob und zu welchem Beitpunfte dem Antrage eine8 Beamten auf Verfegung in den Ruheftand ftattzugeben ift, fowie ob und melche Barton demfelben zufteht, erfolgt durch die oberfte Neichsbehörde, welche die Befugnig zu folder Beftimmung auf die höhere NeichSbehörde übertragen Fann.?2) Bei denjenigen Beamten, welche eine SKaiferliche Beftallung erhalten haben, ift die Genehmigung des Kaiferd zur Verfegung in den Ruheftand erforderlich. 1) In der dur das Gefek v. 25. 5. 1887 abgeänderten Faffung- 2) Hiernad) erfolgt die Beftimmung: 1. Durch) das Reihspoftamt: bezüglid der Beamten vom Oberjekretär und Poftmeifter einfhlieglid) aufwärts, bezüg« lih) der übrigen Beamten und der Unterbeamten in den unter 2 bezeichneten bejonderen Fällen. 2. Durd; die Ober-PBoftdireftion: bezüglidh der etats» mäßig angejtellten Beamten vom Gefretär einfhliekli ab- mwärts und der etatsmäßig angellellten Umterbeamten, mit Ausihluß jedoh folder Fälle, in denen es fih) um Ger mwährung von Nuhegehalt auf Grund der $ 36 oder 69 des Reichsbeamtengejeßes Handelt (U. D. A. Abihn. X Abth.2 8 317b). Bahlbarfeit der Penfionen. S 55. Die PVerfegung in den Nuheftand tritt, fofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrüdlicher Zuftimmung des Neichsbeamten ein früherer Zeitpunkt feitgejett wird, mit dem Ablauf des Bierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entjcheidung über feine Verfegung in den Nuheftand und die Höhe der ihm etwa zuftehenden Penfion ($ 54) befannt gemacht worden ift. S 56. Die Benfionen werden monatlid; im Voraus gezahlt. Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Benfionen. $ 57. Das Recht auf den Bezug der Penfion ruht: 1. wenn ein PVenfionär das Deutjche Indigenat ver liert, bi3 zu etwaiger Wiedererlangung deffelben; 2. wenn und fo lange ein Penfionär im Reich$> oder im Staatsdienfte ein Dienfteinfommen bezieht, in- foweit, alS der Betrag Diefes neuen Dienft- einfommen3 unter sung der Penfion der Betrag des bon dem Beamten dor der Penfioni- rung bezogenen Dienfteinfommens überfteigt. 669 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältnifje dev Reichsbeamten. 670 8 58. Ein Benfionär, welcher in eine an fich zur Penfton berechtigende Stellung de3 Reich3dienftes twieder eingetreten ift (8 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des Zurücdtvetens in den NRuheftand den Anfpruch auf Gewährung einer nad Maßgabe feiner nunmehrigen verlängerten Dienftzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Dienfteinfommens berechneten Penftion nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienftzeit wenigftens 1 Sahr betragen hat. Mit der Gewährung einer hiernad) neu berechneten Benfion fällt bis auf Söbe des Betrages derjelben das Recht auf den Bezug der früheren Penfion hinmeg. 8 59. Erdient ein Penfionär, welcher in eine an fic) zur Benfton berecjtigende Stellung des Staatsdienite3 ein- getreten ift, in diefer Stellung eine Benfion, fo findet neben derfelben der Fortbezug der auf Grund diefes Gefeges ge- mwährten Benfion nur in dem dur) $ 57 Nr. 2 begrenzten Umfange jtatt. 8 60. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergemährung der Penfion auf Grund der Beltimmungen in den 8S 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher er En eine folche Veränderung nach fich ziehende Ereig- niß folgt. Am Falle vorübergehender Wiederbefhäftigung im Reichs= oder im Staatsdienfte gegen Tagegelder oder eine ander- weite Entjehädigung findet die im Schlußfage des S 30 ent- haltene Borjchrift Anwendung. Bwangsmeije Berjegung in den Ruheftand. (A. D. X. Abfhn. N Abth. 2 $ 318.) 8 60a). Sudt ein Beamter, welcher das 65. Xebens- jahr vollendet hat, feine Verfegung in den Nuheftand nicht nad), jo fann diefe nad) Anhörung de Beamten unter Beobachtung der Vorjehriften der SS 53 ff. in dev nämlichen MWeife verfügt werden, wie wenn der Beamte feine Penftoni- rung felbjt beantragt hätte. 1) 8 60a durd) das Gejeh vom 21, 4. 1886 Hinter 8 60 ein: gefaltet 8 61. Ein Neichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein fonftiges Eörperliches Gebrechen oder wegen Schwäche feiner fürperlichen oder geiftigen Kräfte zu der Erfüllung feiner Amtspflichten dauernd unfähig ift, joll in den Ruhettand verjegt werden.t) 1) Bol. 8 34. $ 62. Sudt der Beamte in einem folcdhen Falle feine Berfegung in den NRuheftand nicht nach, fo wird ihm oder feinem nöthigenfall3 hierzu befonders zu beftellenden Kurator bon der vorgejeßten Dienftbehörde unter Angabe der Gründe der Venfionivung und des zu gewährenden PBenfionsbetrages Be daß der Fall feiner Verjegung in den Auheftand borliege. 8 63. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Er- öffnung ($ 62) innerhalb 6 Wochen feine Einmwendung erhoben hat, jo wird in derfelben Weife verfügt, als wenn er feine Benfionirung jelbft nachgefucht Hätte. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bi zum Ab- laufe desjenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in dem dm die Verfügung über die erfolgte VBerjegung in den RAuheftand mitgetheilt ift. 8 64. Werden von dem Beamten gegen die Verjegung in den Ruheftand Einwendungen erhoben, jo bejchließt die eg Reichsbehörde, ob dem Verfahren Fortgang zu geben fei. Sn diefem Falle hat der damit von der obersten Reichs- behörde zu beauftragende Beamte die ftreitigen Thatfachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverjtändigen eidlich zu vernehmen, und dem zu penfionivenden Beamten oder dejjen Kurator zu geftatten, den VBernehmungen bei- zumwohnen. Zum Schluß ift der zu penfionivende Beamte oder defjen Kurator Über das Ergebnig der Ermittelungen mit feiner Erklärung und feinem Antrage zu hören. Zu den Verhandlungen ift ein vereideter Protofollführer zuzuziehen. $ 65. Die gejchloffenen ften werden der oberften Neichsbehörde eingereicht, welche geeignetenfalls eine Vervoll- Händigung der Ermittelungen anordnet. Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu penjionivenden Beamten veranlaßten erfolglofen Ermitte- lungen fallen demjelben zur Laft. $ 66. Hat der Beamte eine Kaiferliche Beftallung er- halten, jo erfolgt die Entjcheidung über die Verfegung in den Auheftand vom Kaifer im Einvernehmen mit dem Bundesrath. sn Betreff der übrigen Beamten fteht die Entjcheidung der oberjten KeichSbehörde zu. Gegen diefe Entjcheidung hat der Beamte binnen einer Frift von 4 Wochen nad) deren Empfang den Refurs an den Bundesrat). Des Nefurs- vecht3 ungeachtet Fannı der Beamte von der oberften Reichs- behörde jofort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig ent- hoben werden. $ 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bi3 zum Ablauf des Vierteljahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Auheftand verjegten Beamten die Ent- Iheidung des Kaiferd oder der oberften NeichSbehörde zu- geftellt worden ift.!) 1) Bol. $ 63 Abf. 2. 8.68. It ein Beamter vor dem Zeitpunfte, mit welchen die Penfionsberechtigung für ihn eingetreten fein wide, dienftunfähig geworden, jo fann er gegen feinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das fürm- lie Disziplinarverfahren vorgejchrieben find, in den ARuhe- Itand verjeßt werden. Wird es jedoch von der oberften Neichsbehörde mit Buftimmung des Bundesrath3 angemefjen befunden, dem Beamten eine Penfion zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreihung des dorgedachten Zeitpunftes zuftehen würde, jo Fann die PBenfionirung defjelben nad) den Bor- ihriften der SS 61 bis 67 erfolgen. Bewilligung für Hinterbliebene. ..8 69.) Hinterlägt ein Penfionär eine Wittwe oder ehe- liche Nachtommen, jo wird die Penfion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. Ann wen die Bahlung erfolgt, beftimmt die oberfte Reichsbehörde, welche die Befugniß zu folcher Beftimmung auf die höhere Reichs- behörde übertragen fann.?) Die Zahlung der Penfion für den auf den Sterbemonat folgenden Monat fann mit Genehmigung der oberften Neic)s- behörde auch dann ftattfinden, wern der Berftorbene Eltern, Gejhwilter, Gejchwifterfinder oder Pflegefinder, deren Er- nährer er gemejen ift, in Bedürftigfeit Hinterläßt, oder wenn 671 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Reichsbeamten. 672 der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koften der legten Krank- heit und der Beerdigung zu deden. Der liber den Sterbemonat hinaus gewährte einmonat- liche Betrag der Penfion kann nicht Gegenftand der Bejchlag- nahme fein. 1) Abf. 1 im der durch das Gefek v. 25. 5. 1837 abgeänderten Fafjung. 2) Das ift in der Reidhs-Poft- und Telegraphen-Berwaltung ge- fchchen, die „oberfte Reichsbehörde“, das Reihspojtamt, Hat dieje Befugniffe theilmeife auf die nadhgeordneten „höheren Reichsbehörden“, die Ober- Poftdireftionen, übertragen. A. D. A. Abihn. X Abth. 2 S 285 ordnet an, daß die Beftimmung, an wen die Zahlung erfolgen fol, fofern es fih um Zahlungen an die Wittme oder eher lie Nahfommen Handelt, durd die Ober-Poftdireftionen jelbit- ftändig, fonft durd) das Neihspoftamt erfolgen joll. Tranfitoriihe Beftimmungen. s 70.) Sft die nad) Maßgabe diefes Gefjetes bemefjene PBenfion geringer als die Benfion, welche dem Beamten hätte gewährt werden müffen, wenn er vor dem Erlafje diefes Gejeges nach) den damals für ihn geltenden Beitimmungen penfionirt worden wäre, jo wird die [eßtere Penfion an Stelle der erfteren bewilligt. 1) Bgl. Gefek v. 21. 4. 1886, Art. V (&. 685/86). $ 71. Snfofern vor der Uebernahme eine3 Beamten in den Neichsdienft Hinfichtlih der aus den früheren Dienft- verhältniffen vdemfjelben erwachjenden Penfionsanfprüche mittel3 eines dor dem Erlaffe diejes Gefetes abgejchlofjenen Staatövertrages bejondere Feftfeßungen getroffen find, follen diefe Feitfegungen auc für die Berechnung der jenem Bes amten zunächft aus der Reichsfaffe zu gemwährenden Benfion maßgebend fein. Indeß follen ftatt der gedachten bejonderen Beltimmungen die im gegenwärtigen Gefege enthaltenen Borjchriften infomweit Anwendung finden, al$ fie für den Beamten günftiger find. Allgemeine Beftimmungen über Dienftvergehen und deren Beftrafung. 8 72. Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten ($ 10) verlegt, begeht ein Dienftvergehen und hat die Disziplinarbeftrafung vermirft. $ 73. Die Disziplinarftrafen betehen in: 1. DOrdnungsftrajen, 2. Entfernung aus dem Amte. $ 74. Drvdnungsitrafen find: 1. Warnung, 2. Bermweis, 3. Geldftrafe, bei bejoldeten Beantten biS zum Betrage des. ein- monatlichen Dienfteinfommens, bei unbejoldeten bis zu dreißig Ihalern. Geldftrafe Fann mit Berweis verbunden werden. 8 75. Die Entfernung aus dem Amte fann bejtehen: 1. In Strafverjegung. Diefelbe erfolgt durch DVerjegung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Dienftein- fommens um höchitens 4/5. Statt der Verminderung de8 Dienfteinfommens fann eine Geldftrafe verhängt werden, ae 1/; des Dienfteinfommens eines Sahres nicht über» teigt. Die Strafverfegung wird durch die oberfte Reich3behörde in Ausführung gebradit. 2. Sn Dienftentlafjung. Diefelbe hat den Verluft des TitelE und Penfions- anfpruchs von NRechtSmegen zur Folge. Hat vor Beendigun des Disziplinarverfahrens das Amtsverhältnig bereits RS gehört, jo wird, fall$ nicht der Angejchuldigte unter Weber- nahme der Koften freiwillig auf Titel und Benfionsanfprud) verzichtet, auf deren Verluft an Stelle der Dienftentlajfung erkannt. Gehört der Angefchuldigte zu den Beamten, welche einen Anfpruch auf Penfton haben, und Lajjen befondere Umftände eine mildere Beurtheilung zu, fo ift die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entjceidung zugleic) feitzufegen, daß dem Angejchuldigten ein Theil des gejeßlichen Penfions- a auf Lebenszeit oder auf gewiffe Jahre zu be- affen fei. 8 76. Welche der in den SS 73 bis 75 beftimmten Strafen anzumenden fei, it nad) der größeren oder ge- ringeren Erheblichfeit des Dienfivergehens mit befonderer NRüdfiht auf die gefammte Führung des Angejhuldigten zu ermefjen. 8 77. Sm Laufe einer gerichtliden Unterfuchung darf gegen den Angejchuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatfachen nicht eingeleitet werden. Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlihen Thatjfachen eine gerichtlichen Unterfuhung gegen den Angefihuldigten eröffnet wird, jo muß das Disziplinar- verfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgejeßt werden. 8 78. Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Hreilprehung erkannt ift, jo findet wegen derjenigen That- jachen, welche in der gerichtlichen Unterfuhung zur Er- örterung gefommen find, ein Disziplinarberfahren nur noc) injofern Statt, al diefelben an fid) und ohne ihre Beziehung zu dem gejeglichen Thatbeftande der ftrafbaren Handlung, welche den Gegenftand der Unterfuhhung bildete, ein Diener vergehen enthalten. Sit in einer gerichtlichen Unterfuhung eine Berurtheilung ergangen, welche den Berluft des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, jo bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfabrens zu verfügen hat ($ 84 Abf. 1), die Entjheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzujegen jei. $ 79. Spricht daS Gejeß bei Dienftvergehen, melche Gegenftand eines Disziplinarberfahrens werden, die Ber- pflihtung zur Wiedereritattung oder zum Schadenserjabe oder eine fonftige civilvechtliche Verpflichtung aus, jo gehört die Klage der Betheifigten vor das Civilgericht. Die Be- fugniß der vorgejeßten Behörde, einen Beamten zur Er» ftattung eines widerrechtlich erhobenen oder braten get anzuhalten, wird hierdurch) nicht ausges offen. Bon dem Disziplinarverfahren. $ 80. Jeder Dienjtvorgefegte ift zu Warnungen und Bermweijen gegen die ihm untergeordneten Reichsbeamten befugt. $ 81. Geldftrafen Eünnen 1, von der oberiten Neichsbehörde gegen alle Reichs» 673 beamte, und zwar bis zum höchiten zuläffigen Betrage ($ 74 Nr. 3), 2. von den derjelben unmittelbar untergeordneten Be- hörden und Vorftehern vonBehörden bi$ zum Be- trage von zehn Thalern, 3. bon den den leßteren untergeordneten Behörden und Borftehern don Behörden bi8 zum Betrage bon drei Thalern verhängt werden.t) 1) Zu 1: Das Reidhs-Poftamt. Zu 2: Die Ober-Boftdireftionen. Zu 3: Die Vorfteher der Poft- und Telegraphenanftalten. (AU. D. A. Abjchn. X Abth. 2 S 179.) 8 82. Dor der Verhängung einer Ordnungsfirafe ift dem Beamten Gelegenheit zu geben, fich über die ihm zur Zaft gelegte Berlegung feiner amtlichen Pflichten zu ver- antworten. Die Berhängung der Drdnungsftrafen erfolgt unter Er Gründe durch fchriftliche Verfügung oder zu rotofoll. St eine Gelditrafe für den Fall der Nichterledigung einer fpeziellen Ddienftlichen Berfügung binnen einer be- ftimmten Frift angedroht, jo Fann nach Ablauf der Frift die Geldftrafe ohne Weiteres feftgejegt werden. 8 83. Gegen die PVerhängung bon Drdnungsftrafen findet nur Befchwerde im Spnftanzenzuge ftatt. S 84. Der Entfernung aus dem Amte muß ein fürmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desfelben wird bon der oberften NeichSbehörde verfügt. Das Dieziplinarverfahren bejteht in einer fehriftlichen Vorunterfuhung und einer mündlichen Verhandlung. 8 85. Die oberfte NeichSbehörde ernennt den unter- fuhungsführenden Beamten und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwaltichaft wahrzunehmen haben. St Gefahr im DVerzuge, jo fan die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Ernennung des unterfuchungsführenden Beamten vorläufig von einer der im 8 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem dev Dort bezeichneten Beamten ausgehen. &$ ift alsdann die Genehmigung der oberiten Neichsbehörde einzuholen und, jofern Diefe verfagt wird, das Verfahren einzuftellen. 8 86. Die entjcheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach) Bedürfniß zufammentreten, find 1. in erfter Instanz die Disziplinarfammern, 2. in zweiter Inftanz der Disziplinarhof. 8 87. An folgenden Orten: Potsdam, Frankfurt a. DO., Königsberg, Danzig, Stettin, Cöslin, Bromberg, Pofen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnit, Oppeln, Münfter, Arns- berg, Düfjeldorf, Cöln, Trier, Darmftadt, Frank- furt a. M., Eafjel, Hannover, Schleswig, Xeipzig, Karlsruhe, Schwerin, Zübe und Bremen wird je eine Disziplinarfammer errichtet.i) Der Disziplinarhof tritt am Site des Neich3-Dber- handelögericht32) zufammen. 1) &3 ift nod) erridhtet eine Disziplinarfammer in Straßburg (Eljaß) (Verordnung v. 7. 1. 1874, ROBL. v. 1874 ©. 3), 2) An die Stelle des Reichs-Oberhandelsgerichts ift das Neichs- gericht getreten ($ 1 des Gefeges, betreffend den MHebergang von BoHl, Sammlung von Gejegen 2c. f. Poft u. Telegr. II. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhäftniffe der Reichsbeamten. 674 Gefhäften auf das Reichsgeridt, v. 16. 6. 1879, RGBI. von 1879 ©. 157). $ 88. Die Bezirke der Disziplinarfammern werden vom aifer im Einvernehmen mit dem Bundesrathe ab» gegrengt. HZuftändig im einzelnen Falle ift die Disziplinarfammer, in deren Bezirk der Angefchuldigte zur Zeit der Einleitung de8 formlichen Disziplinarverfahrens feinen dienftlichen Wohnfit hat, und wenn diefer Wohnfik im Auslande fich befindet, die Disziplinarfammer in Potsdam. Streitigkeiten über die Zuftändigfeit verfchiedener Dis- ziplinarfammern werden vom Disziplinarhof entjchieden. S 89. Sede Disziplinarfammer beiteht aus fieben Mit- gliedern. Der Präfivent und menigftens drei andere Mitglieder müffen in richterlicher Stellung in einem Bundes- ftaate fein. Die mündliche Verhandlung und Entjcheidung in den einzelnen Disziplinarfachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Borfigende und menigftens zwei Beiliter müffen zu den vichterlichen Mitgliedern gehören. Ss 90. Wenn auf den Antrag des Beamten der Staat$- ammaltichaft oder des Angejchuldigten dev Disziplinarhof das DVorhandenfein von Gründen anerfennt, welche die Unbefangenheit der zuftändigen Disziplinarfammer zmeifel- haft machen, fo tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarfammer an deren Stelle. $ 91. Der Disziplinarhof bejteht aus 11 Mitgliedern, von Denen wenigitend 4 zu den Bevollmächtigten zum Bundesvathe, dev Präfident und mwenigftens 5 zu den Mit- gliedern des Reich3-Dberhandelsgerichtst) gehören müffen. Die mündliche BVerhandlung und ufdeidunn in den einzelnen Disziplinarjachen Fig! duch 7 Mitglieder. Der Borfigende und menigftens 3 Beifiger müffen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 1) Bol. Anm. 2 zu $ 87. $ 92. Die Gejchäftsorönung bei den Disziplinar- behörden, insbefondere die Befugniffe des Präfidenten und die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder an den einzelnen Situngen theilzunehmen haben, wird durd) ein Regulativ geordnet, welches der Disziplinarhof zu ent- a und dem Bundesrath zur Beftätigung einzureichen at. $S 93. Die Mitglieder der Disziplinarfammern und des DisziplinarhofS werden für die Dan der zur Zeit ihrer Ernennung bon ihnen befleideten Neichs- oder Staat3- ämtern dom Bundesrath gewählt, vom Kaifer ernannt, und für die Erfüllung der Dbliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. $ 94. Sn der Vorunterfuhung wird der Angefchuldigte unter Mittheilung der Anfchuldigungspunfte borgeladen und der Beamte der Staatsanmwaltichaft zugezogen. Die- jelben werden, wenn fie erfcheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nad) Befinden eidlic, vernommen, und die jonftigen Bemeife erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Beamte der Staatsanwaltjchaft noch der Angefchuldigte beimohnen. Die Verhaftung, vorläufige Feftnahme oder Vorführung des Angefchuldigten ift len, $S 95. Ueber jede Unterfuchungshandlung ift durch einen vereideten Protofollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den bernommenen Perjonen ift ihre Ausfage unmittelbar nad) 43 675 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der NReichsbeamten. 676 dev Protofollirung vorzulefen, um denfelben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. 8 96. Wenn der PVorunterfuchungsbeamte die DBor- unterfuchung für gefchloffen erachtet, jo theilt er die Aften dem Beamten der Staatsanmaltichaft mit. Hält diefer eine Ergänzung der Vorunterfuchung für erforderlic, fo hat ex diefelbe bei dem Borunterfuchungsbeamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegengejeßter Anficht ift, die Entfcheidung der oberften NeichSbehörde einzuholen hat. 8 97. Nach gefchloffener VBorunterfuchung ift dem An- gefhuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mit- zutheilen. Darauf werden die Akten an die oberjte Neichs- behörde eingejendet. 8 98. Die oberjte Reichsbehörde fann mil Rüdficht auf den Ausfall der Vorunterfuhung das Berfahren ein- ftellen und geeignetenfalls eine Drdnungsitrafe verhängen. Der Angefchuldigte erhält Ausfertigung des darauf bes züglihen, mit Gründen zu unterftügenden Bejchluffes. $ 99. Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anfchuldigungspunfte ift nur auf Grund neuer Beweife und während eines Zeitraums bon 5 Sahren, vom Tage des Einftellungsbefchluffes ab, zu- fällig. War eine Drdnungsftrafe verhängt ($ 98), jo findet eine Wiederaufnahme des eingeftellten Disziplinarverfahrens nicht ftatt. 8 100. Die Einftellung des Verfahrens muß erfolgen, fobald der Angefchuldigte feine Entlafjung aus dem Reichs- dienfte mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Penfionsanpruc) nachjucht, dorausgejeßt, daß er feine amtlichen Gejchäfte bereit erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Ber- waltung von Reihsvermögen vollftändige Rechnung gelegt hat. Die PVerhängung einer Dvdnungsftrafe ift im Ddiejem Falle nicht zuläffig. Die Koften des eingeftellten Verfahrens (8 124) fallen dem Angefchuldigten zur Laft. 8 101. Beichließt die oberjte Neichsbehörde die Ver- mweilung der Sache vor die Disziplinarfammer, fo wird der Angefchuldigte nach) Eingang einer don dem Beamten der Staatsanwaltfchaft anzufertigenden Anjchuldigungsjchrift, unter abjchriftlicher Mittheilung der letteven zu einer don dem Vorfitenden der Diöziplinarfammer zu beftimmenden Situng, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Der Angefchuldigte Tann fi) des Beiftandes eines Advofaten oder Rechtsanwalts als DVertheidigers bedienen. Dem Letteren ift die Einficht der Vorunterjuchungsaften zu gejtatten. $ 102. Die mündliche Verhandlung findet ftatt, auch mern der Angefchuldigte nicht erjchienen ift. Derxfelbe kann fi) durch einen Advofaten oder Nechtanmwalt vertreten laffen. Der Disziplinarfammer fteht e3 N jofern_ der Angefehuldigte feinen dienftlichen Wohnjit im Deutjchen Keiche hat, jederzeit zu, das perjünliche Erjcheinen des An- efhuldigten unter der Warnung zu bderordnen, daß bei Blheht Ausbleiben ein Bertheidiger zu feiner Vertretung nicht werde zugelajfen werden. $ 103. Die mündliche Verhandlung ift öffentlich. Die Deffentlichfeit kann aus bejonderen Gründen auf den An- trag des Angejchuldigten, des Beamten der Staatsanwalt: ichaft oder von Amtswegen dur) Beichluß der Disziplinar- fammer ausgejchloffen oder auf beftimmte Perfonen befchränft werden. Die Gründe der Ausjchließung oder Beichräntung a Deffentlichfeit müffen aus dem Sigungsprotofoll hervor- gehen. $S 104. Bei der mündlichen Verhandlung wird der wejentliche Inhalt der Anfchuldigungsfchrift von dem Beamten der Staatsanwaltjichaft mündlich vorgetragen. Der Ans gejchuldigte wird vernommen. Wefteht derjelbe die den Begenftand bildenden Thatfachen ein, und walten gegen die Glaubwürdigkeit jeines Gejtändniffes Feine Bedenken ob, fo bejchließt die Disziplinarfammer, daß eine Beweisverhandlung nicht ftattfinde. Anderenfalls giebt ein von dem Vorfigenden der Dis- ziplinarfammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichteritatter auf Grund der bisherigen Berhandlungen eine Darftellung der Bemweisaufnahme, joweit fie fich auf die in der Anjchuldigungsfchrift enthaltenen Anjchuldigungs- punfte bezieht. Zum Schluß wird der Beamte der Staatsanmwaltjchaft mit feinem Vor- und Antrage und der Angefchuldigte mit feiner Bertheidigung gehört. Dem Angefchuldigten fteht das leßte Wort zu. S 105. Wenn die Disziplinarfammer vor oder im Laufe der mündlichen Berhandlung auf den Antrag de An- gefchuldigten oder des Beamten der Staatsanmwaltjchaft, oder don AnttSwegen die VBernehmung bon Zeugen, fei e8 vor der Disziplinarfammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeifhaffung anderer Beweismittel fiir angemefjen erachtet, jo erläßt fie die erforderliche Verfügung und verlegt nöthigenfalls die Fortjegung der Verhandlung auf einen anderen Tag, welcher dem Angejchuldigten befannt zu machen ift. $ 106. Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag de5 Beamten der Staatsanwaltfchaft oder des Angefchuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, fofern die That- fachen erheblich find, iiber welche die Vernehmung ftattfinden joll, und die Disziplinarfammer nicht die Ueberzeugung ge- wonnen hat, daß der Antrag nur auf Berjchleppung der Sade abzielt. S 107. Stehen dem Erjcheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere unabmwendbare Hindernifje entgegen, fo ift von der Disziplinarfammer defjen Ver- nehmung durch einen damit beauftragten Beamten unter Beiladung der Staatsanmwaltjhaft und des Angefchuldigten anzuordnen. ALS große Entfernung im Sinne diefes Gefeßes ift e8 nicht anzufehen, wenn der Zeuge fih im Bezirke der ent» jcheidenden Disziplinarfammer aufhält. $ 108. Bei der Entfcheidung hat die Disziplinarfammer, ohne an pofitive Beweisregeln gebunden zu fein, nach ihrer freien, aus dem Snbegriffe der Verhandlungen und Bemeife gefchöpften Weberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die An= Ihuldigung für begründet zu erachten. ft die Anfchuldigung nicht begründet, jo jpricht Die Disziplinarfammer den Angejchuldigten frei. Borläufige Sreilprechung (Entbindung von der Inftans) ift nicht ftatt- haft. Gegen den freigefprochenen Angefchuldigten darf wegen der nämlichen den Gegenftand der Anjchuldigung bildenden Sana ein Disziplinarverfahren nicht wieder eingeleitet werden. 677 IH. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Reichbeamten. 678 Jit die Anichuldigung begründet, jo fann die Entfcheidung auch auf eine bloße Drdnungsftrafe lauten. Die Entfeheidung, welche mit Gründen verfehen fein muß, wird in der Situng, in welcher die mündliche Ver- handlung beendigt worden ift, und fpäteftens innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der Entjcheidung wird dem Angefchuldigten ertheilt. $ 109. Ueber die mündliche Berhandlung wird ein Protofoll aufgenommen, welches die Namen der Anmefenden und die wejentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorfigenden und dem Protofollführer unterzeichnet. $ 110. Gegen die Entfcheidung der Disziplinarfammer fteht die Serum an den Disziplinarhof jomwohl dem Beamten der Staatsanmwaltichaft als dem Angefchuldigten offen. li Neue Thatjachen, welche die Grundlage einer anderen Beichuldigung bilden, dürfen in der Berufungsinftang nicht borgebradjt werden. 8 111. Die Anmeldung der Berufung gefchieht zu Protokoll oder fchriftlic bei der Disziplinarfammer, welche die anzugreifende Entjcheidung erlaffen hat. Won Seiten de3 Angejchuldigten kann fie auch durch einen Bevollmächtigten ejchehen. ; Ha Frift zu diefer Anmeldung ift eine vierwöchentliche. Sie beginnt für den Beamten der Staatsanmwaltjchaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entjcheidung ver- findet, für den Angejchuldigten mit dem Ablaufe de3 Tages, an welchem ihm die Ausfertigung der Entjcheidung zugeftellt worden it. 8 112. Zur fohriftlichen Rechtfertigung der Berufung fteht demjenigen, der diejelbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige FZrift, vom Ablaufe der Abmeldungsfrift ge- rechnet, on. $ 113. Die Anmeldung der Berufung und die etiva eingegangene Berufungsfehtikt wird dem Gegner in Abjchrift zugeftellt, und fall$ dies der Beamte der Staatsanwaltjchaft ift, in Urfchrift vorgelegt. Ssnnerhalb vierzehn Tagen nad) erfolgter Zuftellung oder Borlegung kann der Gegner eine Bear efehri ein= reichen. 8 114. Befindet fi) der Angefchuldigte im Auslande, fo hat die Disziplinarfammer die FZriften zur Anmeldung und Reditfertigung feiner Berufung und zur Beantwortung der Berufung de Beamten der Staatsanmwaltichaft mit Nitckfiht auf die Entfernung des dienftlihen Wohnfiges des Angefchuldigten von Amtswegen zu erweitern und die be- treffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil bezw. mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staats- anmwaltjchaft dem Angejchuldigten zuzuftellen. 8 115. Die Friften zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung ($$ 112 bi8 114) fünnen auf Antrag von der Disziplinarfammer verlängert werden. 8 116. Nach Ablauf der in den 8$ 113 bis 115 be- ftimmten Friften werden die Akten an den Disziplinarhof eingejandt. Der Disziplinarhof fan die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Verfügungen erlafjen. Er bejtimmt jodann eine Situng zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angefchuldigte vorzuladen und der Beamte der Staats- anmaltjchaft zuzuziehen ift. Sn der mündlichen Verhandlung giebt zunächft ein von dem Vorfigenden des Disziplinarhofs aus der Zahl feiner Mitglieder ernannter Berichterftatter eine Darjtellung der bis dahin ftattgefundenen, auf die in der Anfchuldigungs- Ichrift enthaltenen Anfchuldigungspunfte beziüiglichen DVer- handlungen. Sm Uebrigen wird nach Maßgabe der in den $ 101 Abj. 2, 8 102, $ 103, $ 104 Abf. 2 und 3, 8 105, $ 106, $ 107 Abj. 1, $ 108 und $ 109 enthaltenen Beftimmungen verfahren. $ 117. Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, inäbefondere aud) das Rechtsmittel des Einfprudg (Dppo- fition oder Reftituion), findet im Disziplinarverfahren nicht ftatt. $ 118. Der Raifer hat das Recht, die von den Dis- ziplinarbehörden verhängten Strafen zu erlaffen oder zu mildern.!) 1) j. Anmerkung zu $ 484 StPO. oben Seite 284. $ 119. Die Borschriften der SS 84 bi$ 118 gelten aud) in Anfehung der einftweilig in den Ruhestand verjegten Beamten.) Der legte dienftliche Wohnfit derfelben ift für die Zu- ftändigfeit im Disziplinarverfahren entjcheidend. 1) Die in den „einftweiligen” Ruheftand verjegten Beamten werden im Gegenjaß zu den in den „dauernden“ Nuhejtand verjegten (penfios nirten) Beamten immer nod als im Dienjte befindlic) angefehen. (Dal. Anm. zu $ 24). Befondere Beftimmungen in Betreff der Beamten der Militairverwaltung. $ 120. Gegen Militaivheante, welche ausschließlich unter Militairbefehlshabern ftehen, verfügt der Fommandivende General des Armeeforps, bezw. der Chef der Kaiferlichen Admiralität!) die Einleitung dev Unterfuchung und ernennt den Borunterfuchungsbeanten. 1) Sept: Der fommandirende Admiral. S 121. Die entjcheidende Disziplinarbehörde erfter Ine ftanz ift die Militaiv-Disziplinarfommilfion. Sur jedes Armeeforps tritt die Militair- Disziplinar- fommijjton am Garnifonorte des Generalfommandos zu- fammen. Diefelbe wird aus einem Dberiten als Por- figenden und fech8 anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Nittmeiftern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militaivverwaltung gehören müfjen, gebildet. Die Militair- Disziplinarfommifftionen für die Marine haben ihren Sit an den betreffenden Marine-Stationsorten und beftehen aus einem SKapitain zur See al3 Vorfigenden und fechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Staböoffizieren der Marine oder zu den Kapitän-Lieutenants, die Übrigen zu den oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müfjen. Die Mitglieder der Kommilfion werden von der oberften Neichsbehörde ernannt. 8 122. Die Berrichtungen der Staatsanwaltjchaft bei den Militair-Disziplinarfommifftonen werden von dem Klorps- Auditeur, bezw. dem Marine - Stationsauditeur mahr- genommen. ‘sm Behinderungsfalle wird von der oberften Neihsbehörde ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 43* 679 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Reich3beamten. 680 8 123. Gegen Militairbeamte fommen in Betreff der Derfügung von Disziplinarftrafen, die nicht in der Ent- fernung aus dem Amte bejtehen, die auf jene Beamten be- üglichen bejonderen Beltimmungen zur Anwendung. Das- elbe gilt don der Amtsfuspenfion aller Beamten der Militairverwaltung im Falle des Krieges. Koften des Disziplinarverfahrens. 8 124. Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren, nod) Stempel, jondern nur baare Auslagen in Anfat gebracht. Snfoweit im fürmlichen Disziplinarverfahren ($ 84) der Angefchuldigte verurtheilt wird, ift ev jchuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder theilmeife zu evitatten. Ueber die Erftattungspflicht entjcheidet das Disziplinare Erfenntniß. Borläufige Dienftenthebung. 8 125. Die vorläufige Dienftenthebung eines Neich3- beamten!) (Suspenfion vom Amte) tritt kraft des Gejees ein: 1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren feine DVer- haftung bejchloffen, oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig GET DENE Urtheil erlaffen ift, welches ne Verluft e8 Amtes fraft des Gefebes nad fi) zieht ;?) 2. wenn im Disziplinarberfahren eine noc) nicht rechts» kräftige Entfcheidung ergangen ift, welche auf Dienft- entlafjung lautet. 1) Die Suspenfion vom Amte ift feine Strafe, jondern eine im Sntereife des Dienftes getroffene provijoriihe Makregel, die entweder mit der Wiedereinfehung in das Amt oder mit Diententlajfung endigt. Diefelbe tritt ein, wenn fo erhebliche, den bejchuldigten Beamten be- laftende Umftände vorliegen, daß die Dienftentlafjung in Ausficht fteht, und die Fortführung des Amtes mit der Würde defjelben un- verträglich ift. 2) Berurtheilung zur Zudthausftrafe, Aberfennung der bürgerlichen Ehrenrehte, Aberfennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentliche Aemter, haben den Verluft des bisher befleideten Amtes „Eraft des Gefepes" zur Folge. 8 126. Im Falle des $ 125 Nr. 1 dauert die Sus- penfion bis zum Ablauf des peanien Tages nach) Wieder- aufhebung des Verhaftungsbefchluffes oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Snftanz, durd) welches der angejihuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.t) i Lautet das vechtskräftige Urtheil auf Freiheitsitrafe, fo dauert die Suspenfion, bis das Urtheil vollftredt ift. Wird die Bollftrekung des Urtheils ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, fo tritt für die Zeit des AufenthaltS oder der Unterbrechung eine Gehaltsfürzung (8 128) nicht ein. Daffelbe gilt für die im erjten Abjate diefes grapden erwähnte Zeit von zehn Tagen, menn nicht vor Ablauf derjelben die Suspenfion vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens bejchlofjen wird. Sm Valle des S 125 Nr. 2 dauert die Suspenftion bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarfache ergehenden Ent- Iheidung. 1) Die zehntägige Frift joll einmal verhindern, daß der Beamte unmittelbar aus der Unterfuchungs- oder Strafhaft in das Amt wieder eintritt, und dann aud) der Behörde Zeit zur Erwägung geben, ob niht das Disziplinarverfahren einzuleiten und Amtsjuspenfion auf- recht zu erhalten ift. 8 127. Die oberfie Neichsbehörde kann die Suspenfion, fobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines fürmlichen Disziplinar- Baier ($ 84) verfügt wird, oder auc, demnächft im Laufe des einen oder anderen Berfahrens bis zur vecht3- kräftigen Entjcheidung verfügen. $ 128. Während der Suspenfion des Beamten wird vom Ablauf des Monats ab, in welchem diefelbe verfügt ift, die Hälfte feines Dienfteinfommens innebehalten. In Fällen dev Noth des Beamten ift die oberjte Reichs- behörde ermächtigt, die Spnnebehaltung des Dienjteinfommens auf den vierten Theil defjelben zu bejchränfen. Auf die für Dienftunfoften befonders angejeßten Beträge ift bei Berechnung des innezubehaltenden Theil vom Dienjt- einfommen feine Rückficht zu nehmen. Der innebehaltene Theil des Dienfteinfommens ift zu den often, melche durch die Stellvertretung de3 Anz gefchuldigten verurfacht werden, der etwaige Kejt zu den Unterfuchungsfoften (8 124) zu verwenden. Einen meiteren Beitrag zu den GStellvertretungsfoften zu leiften ift der Beamte nicht verpflichtet?) 1) Wie die Amtsfuspenfion ift auch) die Einbehaltung des halben Dienfteinfommens während derjelben feine Strafe jondern eine Sicdher- heitsmaßregel, die Hälfte des Gehalts wird für die Koften in Bejchlag genommen. Den zu Vertretungs- und Unterfuhungstoften nicht ver- wendeten Theil der bejdlagnahmten Gehältshälfte erhält der Beamte unter allen Umftänden zurüd, nad dem folgenden $ aud, im Falle der Dienftentlafjung. $ 129. Der zu den Koften ($ 128) nicht beriwendete Theil des Einkommens wird dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Berfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Dem Beamten ift auf Verlangen ein Nachweis über die Berwendung zu ertheilen. Crinnerungen gegen die Ber- wendung fünnen im Rechtöwege nicht geltend gemacht werden. $ 130. Wird der Beamte freigefprochen, jo muß ihm der innebehaltene Theil de3 Dienfteinfommens vollftändig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer Drönungsftrafe belegt, jo ift ihm der innebehaltene Theil infomweit nacjzuzahlen, als derfelbe nicht zur Dedfung der ihn treffenden Unterfuchungskoften und der Drdnungsftrafe erforderlich ift. Ein Abzug wegen der Stellvertretungsfoften findet nicht ftatt. 8 131. Wenn Gefahr im PVerzuge ift, fann einem Beamten auch von folchen Vorgejeßten, die feine Suspenfion zu verfügen nicht ermächtigt find, die Ausübung der Amts- verrichtungen vorläufig unterfagt werden; es ijt aber Darüber jofort an die oberjte Neichsbehörde zu berichten. Diefe Unterfagung hat eine Kürzung des Dienfteinfommens nicht zur Folge. $ 132. Dem unter Gewährung des gejeßlichen Warte- geldes einftweilen in den Ruheftand verjegten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn im Dis» ziplinarverfahren eine noch nicht vechtsfräftige Entjcheidung ergangen ift, welche auf Dienftentlafjung lautet.!) Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Martegelde fommen die Grundjäße der SS 129 und 130 zur Anwendung. 1) Stelivertretungsfoften fönnen bei Wartegeldempfänger nicht vor« fommen, e8 fommen hier nur die Unterfuhungsfoften in Betracht, und um diefe zu fichern genügt die Beichlagnahme eines geringen Theiles des Wartegeldes. 681 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhäftniffe der NReichsbeamten. 682 $ 133. Alle nach den Beitimmungen der SS 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, Mittheilungen, Suftellungen und Borladungen find gültig und bewirken den Yauf der Friften, wenn fie unter Beobachtung der für gerichtliche Infinuation in Strafjachen vorgejchriebenen Formen demjenigen, an den fie ergehen, zugetellt find. Die vereideten VBerwaltungs- beamten haben dabei den Glauben der Gerichtboten. Hat der Angefchuldigte feinen dienftlihen Wohnfit ver- lajjen, ohne daß feine vorgefetste Behörde Kenntniß von jeinem Aufenthalt hat, jo erfolgt die Sinfinuation in der legten Wohnung des Angefchuldigten an dem dienftlichen Wohnort deffelben. Bejondere Beftimmungen über die Defekte der Beamten. $ 134. Die Feftitellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei Reichsfaffen oder anderen Reichöverwaltungen entdeckt werden, ift zunächit don der jenigen Behörde zu bewirken, zu deren Gejchäftskreife die ae Aufficht über die Kaffe oder andere Verwaltung gehört. $ 135. Bon diefer Behörde ift zugleich feitzuftellen, ob ein ReichSbeamter und eintretendenfalls welcher Beamte nad) den Borjchriften des S 141 für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erftattende Summe in Gelde zu berechnen ift. 8 136. Cbenjo (SS 134 und 135) hat die unmittelbar vorgejegte Behörde die Defekte an folchem öffentlichen oder PBrivatvermögen feitzuftellen, welches, ohne zu einer Neichs- fajje oder anderen ReichSverwaltung gebracht zu fein, vermöge bejonderer amtlicher Anordnung in den Gemwahrjam eines Keihsbeamten gefommen ift. $ 137. Ueber den Betrag des Defefts, die Perfon des zum Grjaß verpflichteten Beamten und den Grund feiner Verpflichtung ift don der in den SS 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beichluß abzufafen. 8 138. Nac) Befinden der Umjtände kann die Behörde auch mehrere Beichlüffe abfafjen, wenn ein Theil des Defefts fofort Elar ift, der andere Theil aber noch weitere Exrmitte- lungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Perionen die Verpflichtung der einen fejtiteht, die der anderen noch zweifelhaft ilt. $ 139. Hat die Behörde die Eigenjchaft einer höheren Keichsbehörde, fo ift der Beichluß nad) Maßgabe der SS 143 und 144 vollitredbar.t) Sn allen anderen Fällen unterliegt der Bejchluß der Prüfung der vorgejegten höheren ReichSbehörde und wird erft nach deren Genehmigung volitredbar. Bon dem Beichlufje ift der oberften ReichSbehörde un- verzüglich Kenntnig zu geben. Der oberiten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen un- benommen, einzufchreiten und den Bejchluß felbft abzufafjen oder zu berichtigen. 1) Zu den „höheren Neichsbehörden“ gehören die Ober -PBoft- direftionen, deren Beihlüffe aljo jofort vollitredbar find (U. D. 4. Abjcn. X Abth. 2 8 196). 8 140. Sn dem abzufaffenden Bejchluffe ift zugleich zu beftimmen, welche Bollftrefungs- oder SicherheitSmaßregeln behufs des Erjaßes des Defekt3 zu ergreifen find. Für diefe Meaßregeln find die Gejete des Bundesitantes, in welchem diefelben erfolgen, entjcheidend. S 141. Der abzufaffende Beichluß fann auf die un- mittelbare Verpflichtung zum Erjat des Defefts gerichtet werden: 1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterjchlagung als Thäter oder Theilnehmer nach der Weberzeugung der Neichsbehörde überführt ift; 2. a) gegen Diejenigen Beamten, welchen Die taffe 2c. zur Berwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen ‘Defekt, b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kafjen- eldern oder anderen Gegenftänden vermöge ee dienftlichen Stellung theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in feinen Gewahrfam gekommenen Betrages, fofern der Defeft nad) der Meberzeugung der Neichsbehörde durch grobes Verfehen entftanden ift. Eben dies gilt gegen die im S 136 genannten Beamten in den dafelbft bezeichneten Fällen. 8 142. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweife Einziehung des DefektS bejchlofien wird, in dev Verwaltung ihres Amtes, wofür fie eine Amtsfaution geftellt haben, be- laffen worden, jo haben diejelben wegen Crjaßes des DefektS andermeite Sicherheit zu leiften. Erfolgt die Sicher- ftellung nicht, fo findet die Zwangsvollitrefung zunächft nicht in die Kaution, fondern in das übrige Bermögen ftatt. $ 143. Die Berwaltungsbehörde erfucht die zuftändigen Gerichte, Vollftrekungsbeamten oder Hhpothefenbehörden um Vollziehung des Bejchluffes.t) Diefe find, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Beichluffes einzugehen, verpflichtet, wenn fonft fein Anstand obmaltet, jchleunig, ohne vorgängiges Zahlungs- mandat, die Zmwangsvollftrekung auszuführen, die Bejchlag- nahme der zur Dedung des DefeftS erforderlichen Ver- mögensftüce zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hhpothefenbuche zu veranlafjen. 1) A. D. X. Abfhn. X Abth. 2 $ 196. S 144. Gegen den Beichluß, wodurd ein Beamter zur Erftattung eines DefeftS für verpflichtet exflärt imird (SS 137 und 140), fteht demfelben jomohl Hinfichtlich des Betrages, als Hinfichtlich der Erjatverbindlichkeit außer der Beichwerde im Spnftanzenzuge der Nechtsmweg zu. Die Frift zur Befchreitung des Nechtsweges beträgt 1 Sahr, ift eine Ausfhlußfrift und beginnt mit dem Tage dev dem Beamten gejchehenen Bekanntmachung des voll- ftreebaren Befchluffes, oder wenn der Beamte an feinem Wohnort nicht zu treffen ift, mit dem Tage des abgefakten Bejchluffes. An dem auf die Klage des Beamten entftandenen RechtS- ftreit hat das Gericht über die Wahrheit der thatjächlichen Behauptungen der Parteien nach jeiner freien aus dem Snbegriff der Verhandlungen und Berveife gefchöpften Ueberzeugung zu entjcheiden. 1 Db einer Partei über die Wahrheit oder Unmwahrheit einer thatfächlichen Behauptung nod ein Eid aufzuerlegen, bleibt den Ermefjfen des Gerichts überlajjen. 683 III. Theil. — TI. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neichsbeamten. 684 Su der wegen des Defekt etwa cingeleiteten Unter- juchung bleiben dem Beamten, infofern e8 auf die Beltrafung ankommt, feine Einreden gegen den abgefakten Beichluf auch nach Ablauf des Yahres, wenngleich fie im Civil- prozeß nicht mehr geltend gemacht werden fünnen, bor- behalten. 1) Der 8 13 des Gejees, betreffend die Einführung der EPO. v. 30. 1. 1877 beftimmt: Aufgehoben werden: zc. „9) 8 144 bj. 4 des Gejekes, betreffend die Nechtsvers hältniffe der Neichsbeamten, v. 31. 3. 1873. 8 145. Das Geridht hat auf Antrag des Beamten darüber Beihluß zu faffen, ob die Zmangspollitredung jortzufeßen oder einftweilen einzuftellen fe. Die einftweilige Einttellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortjegung der Zmwangsvollftrekung für ihn einen fchwer erjeglichen Nachtheil zur Folge haben würde. Das Gericht ift jedoch verpflichtet, falls es die Einftellung der Zwangs- volitrefung verordnet, an Stelle derfelben auf Antrag der verflagten NeichSbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaß- vegeln behufs des Erjages des Defefts herbeizuführen. 8 146. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vor= handen ift, daß ein Beamter, gegen welchen die Ziwangs- vollftrefung zuläffig ift ($ 141), ih auf flüchtigen Fuß jegen oder jein Bermögen der Verwendung zum Erfat des Defeft3 entziehen werde, jo kann die unmittelbar vorgefegte Behörde, aud) wenn fie nicht die Eigenschaft einer höheren Neichsbehörde hat, oder der umikteihne vorgejegte Beamte das abzugsfähige Gehalt (8 19 Nr. 1) und nöthigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeich- neten Beamten vorläufig in Beichlag nehmen. Der vorgejegten höheren NeichSbehörde ift ungefäumt ne dabon zu machen und deren Genehmigung ein- zubolen. $ 147. St don den borgefegten Behörden oder Beamten gemäß 8 146 eine Belchlagnahme erfolgt, jo hat das Gericht, in deffen Bezirk die Befchlagnahme ftattgefnnten hat, auf Antrag des von derjelben betroffenen Beamten an= zuordnen, daß binnen einer zu bejtimmenden Frift der in den $$ 137 und 140 dorgejehene Bejchluß beizubringen jei. Wird diefer Anordnung nicht Folge geleiftet, fo ift auf weiteren Antrag des Beamten die Beichlagnahme fofort aufzuheben, anderenfall3 fommen die Beltimmungen des $ 144 zur Anwendung. S 148. Für das Defektenverfahren im VBerwaltungsmwege werden Gebühren und Stempel nicht berechnet. Berfolgung vermögensredhtliher Anfprüde. 8 149. Ueber vermögensrechtliche Anjprüche der Neichs= beamten aus ihrem Dienftverhältniß, inSsbefondere über An- fprüche auf Bejoldung, Wartegeld oder Penfion, forwie über die den Hinterbliebenen der Neichsbeamten gejeglich ge- währten Rechtsanjprühe auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg ftatt. $ 150.) Die Entjcheidung der oberften NeichSbehörde muß der Klage vorhergehen und lettere jodann bei Verluft des Slagerecht3 rareoahkb 6 Monaten, nachdem dem Be- theiligten die Entjcheidung jener Behörde befunnt gemacht worden, angebracht iwerden. Sn den Fällen, in melden gemäß $ 54 die höhere KeichSbehörde Entjcheidung getroffen hat, tritt der Berluft des Magerechtes auch dann ein, wenn nicht von dem Be- theiligten gegen diefe Entfcheidung binnen gleicher Frilt die Beichwerde an die oberfte ReichSbehörde oe ift. 2) Ab. 2 zugefügt durd) das Gejek v. 25. 5. 1887. 8 151. Der Neihsfistus wird durd) die höhere Reichs- behörde, unter welcher der Reichsbeamte fteht oder gejtanden hat, oder fall3 er direkt unter der oberften Reichsbehörde fteht oder geftanden hat, durch die oberjte NeichSbehörde bertreten. Die Klage ift bei demjenigen Gerichte!) anzubringen, in deffen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sik hat. 1) Landgericht ($ 701 GDBG.). $ 152. Gegen das Urtheil erfter Synftanz fteht den Parteien dasjenige Nechtsmittel zu, welches bei Bejchmerde- gegenftänden vom höchiten vo Itattfindet. Auch die Ans fechtung der Urtheile zweiter Snftanz ift ohne Rüdficht auf die re ftatthaft: Die Befchwerdefumme, in- gleichen die Uebereinftimmung der Urtheile erfter und ziwiiter Snftanz fommt nur infoweit in Betracht, al$ davon die Ent- Icheidung der Frage abhängt, welches don mehreren nad) den Landesgejeßen etwa Auläffigen Rechtsmitteln ftattfindet. Das Neihs-Dberhandelsgerichtt) entjcheidet an Stelle des fiir das Gebiet, in welchem die Sache in erjter Snftanz anhängig geworden ift, nad) den Landesgefegen beftehenden oberften Gerichtshofes, und zwar in legter Initanz. Soweit nicht Abf. 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Borfchriften enthält, werden die Bejtimmungen des Gejeßeg, betreffend die Errichtung eines oberjten Gerichtshofes für Handelsfachen, vom 12. 6. 1869, fomwie die Ergänzungen deffelben auf die im S 149 bezeichneten bürgerlichen Rechts- ftreitigfeiten ausgedehnt. 1) Das Neichsgeriht ($ 135 GVG., 8 8 Abf. 2 Einf. Gef. zum GBG., $ 5092 CRD.) $ 153. Auf die im $ 144 erwähnten Nedhtsftreitigkeiten finden die Beltimmungen der 8$ 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Neichsfisfus durch Die höhere NeichSbehörde vertreten wird, welche den Defekt bejchluß abgefaßt oder für vollitrebar erklärt hat ($ 139 Abi. 2). Fit die Abfaffung durch die oberfte Reichsbehörde Ne jo übernimmt diefe die Vertretung des Neichs- i8fuS. 8 154. Sn Rechtsftreitigfeiten über VBermögensanfprüche gegen Neichsbeamte wegen Ueberjchreitung ihrer amtlichen Befugniffe oder pflichtwidriger Unterlafjung von Amts- handlungen ift fomohl dasjenige Gericht zuftändig, in defjen Bezirk der Beamte zur Zeit der Verlegung jeiner Amtspflicht feinen Wohnfit hatte, al$ dasjenige, in deffen Bezirk der- jelbe zur Zeit ver Erhebung der Klage feinen Wohnfit hat. Die Zuläffigfeit der Rechtsmittel, die Zuftändigkeit des Keichs-Dberhandelsgerichts und das Verfahren vor dem- jelben richten fich nach den im 8 152 gegebenen Vorjchriften. 8 155. Die Entjcheidungen der Disziplinar- und BVer- waltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunfte ab ein Reich3beamter aus feinem Amte zu entfernen, einft- mweilig oder definitiv in den Nuheftand zu verfegen, oder vorläufig feines Dienftes zu entheben fei, und über Die Berhängung von Ordnungsitrafen find für die Beurtheilung der dor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Anfprüche maßgebend. 685 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neichsbeamten. 686 Schlußbeftimmungen. S 156. Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten dev NReichSbeamten. Die Anftellung der Neichstagsbeamten erfolgt durch) den Reichstags-Präfidenten, welcher die vorgejeßte Behörde derfjelben bildet. S 157. Auf Berfonen de3 Soldatenftandes findet diefes Gejet nur in den SS 134 bis 148 Anwendung. $S 158. Die Beftimmungen diejes Gejeßes über die Berjeßung in ein anderes Amt, liber die einjtweilige und über die zwangsweife Verjegung in den Nuheftand, über Disziplinarbeftrafung und über vorläufige Dienftenthebung finden auf die Mitglieder des Neichs-Dberhanvdelsgerichts,2) auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimathimefen, auf die Mitglieder des Nechnungshofes des Deutjchen Reich und auf richterliche Militärs-Juftizbeamte Feine An= wendung. Außerdem haben für die Mitglieder des NeichS-Dber- handelögericht31) die Borfchriften des Gejeßes über die Penfionivung und über den Berluft der PBenfion Feine Geltung. N) Vol. Anm. 1 zu $ 152. ‚Ss 159. Die Ausführung diefes Gefeßes regelt eine dom Kaijer zu erlaffende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher zu bezeichnen find, welche unter den in diefem Gejege erwähnten Reichsbehörden beritanden fein follen.t) Urfundlich zc. Gegeben Berlin, den 31. März 1873.2) 1) ES gehören: a) zu den oberften Reichsbehörden : Das Reihspoftamt. (Verordnung v. 22. 12. 1875, RGB. ©. 379). b) zu den höheren Reichsbehörden: Die Dber-Poftdireftionen (Verordnung vom 23. 11. 1874, ROBI. ©. 135). h 2) Das Gejep ift am 11. 4. 1873 verkündet worden und 18. 4. 1873 in Kraft getreten. " Gefeh, betreffend die Abändernug des Beihsbeamtengefehes und des Gefehes, befreffend die Fürforge für die Wittwen und Waifen der Heichsbenmten der Civilverwaltung vom 20. April 1881. Bom 21. April 1886.) (RGBI. ©. 80). I) Die Beltimmungen diefes und des folgenden Gejeges vom 25. Mai 1887 find in den Text des Reichsbeamten-Gefepes aufgenommen. Art. I. Hinter S 34 des NeichSsbeamtengefeßes dom 31. März 1873 (ROBL. ©. 61) wird folgender neue $ 34a eingeftellt: Bei denjenigen aus dem Diente fcheidenden Beamten, melche das fünfundfechszigfte Lebensjahr vollendet haben, ift eingetretene Dienftunfähigfeit nicht Wor- bedingung des Anfpruchs auf Penfion. Art. II. An die Stelle des S 41 Abf. 1 bi 3 und des $ 48 Abf. 1 des Neichöbeamtengejeßes treten folgende Bor- Iriften: 8 4l. Die Penfion beträgt, wenn die VBerfegung in den Ruheftand nad) vollendetem zehnten, jedoch vor voll- endetem elften Dienftjahre eintritt, /g) und fteigt von da ab mit jedem weiter zurücgelegten Dienftjahre um 1/eo des in den SS 42 bis 44 beitimmten Dienft- einfommens. Ueber den Betrag von 2/so Ddiejes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht flatt. An dem im 8 36 erwähnten Falle beträgt die PBenfion 18/9, im alle des $ 39 höchitens Y/go des vorbezeichneten Dienfteinfommens. $ 48. Die Dienftzeit, welche vor den Beginn des ein- undzmwanzigften Xebensjahres füllt, bleibt außer Be- rechnung. Art. IH. Hinter $ 60 des NeichSbeamtengejeßes wird folgender neue $ 60a eingeftellt: Sudt ein Beamter, welcher das fünfundfechszigfte Lebensjahr vollendet hat, feine Verfegung in Den Auhejtand nicht nach, jo fann diefe nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Borjchriften der $$ 53 ff. in der nämlichen Weife verfügt werden, wie a der Beamte feine Penfionivung jelbft beantragt yätte. Art. IV. Den Beamten, welde in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Snerafttreten diefes Gefeges in den Ruheltand eingetreten find, wird die Benfion, den Wittwen und Waijen, welche innerhalb diejes Zeitraums den Anspruch auf Wittmen- und Waifengeld erlangt haben, das Wittwen- und Waifengeld vom 1. April 1886 nad Maßgabe des Artikels IT diefes Gejeßes erhöht. Art. V. it die nad) Maßgabe diefes Gefeges bemefjene Penfion geringer als die Penfion, welche dem Beamten hätte wg werden müjjen, wenn er am Tage vor dem Snkrafttreten Diejes Gefeges nad) den bis dahin für ihn geltenden Bejtimmungen penfionirt worden wäre, jo wird diefe Teßtere Penfion an Stelle der erfteren bewilligt. Art. VI. Diejes Gefeg tritt mit dem Tage feiner Ver- fündung in Kraft.) 1) Das Gejeg ift am 28. April 1886 verfündet worden. ‚Art. VII. Diefes Gefeß findet auf die Mitglieder des Reichögericht3 Feine Anwendung. Urfundlich ze. Gegeben Berlin, den 21. April 1886. 687 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältnifie der Neichsbeamten. 688 Gefeh, betreffend Abänderungen des Beihsbenmtengefehes vom 51. März 1873. Dom 25. Mai 1887.) (NEBI. ©. 194). 1) Bol. Anmerkung zum vorftehenden Gejet- An die Stelle der SS 42 Nr. 2, 54, 69 Abf. 1 und 150 des NeichSbeamtengefeßes vom 31. März 1873 (Neichd- Gejeßbl. ©. 61) treten folgende Vorjchriften: 8 42 Nr. 2. Dienftemolumente, welche ihrer Natur nad) fteigend und fallend find, werden nad) den in den Befoldungs» etat3 oder fonft bei Verleihung des Rechts auf die Emolumente deshalb getroffenen Feitfegungen und in Ermangelung folcher Feitfeßungen nac) ihrem durc)- fchnittlichen Betrage während der drei legten Ctat3» jahre dor dem Etatsjahre, in welchem die Penfion feftgejegt wird, zur Anrechnung gebracht. 8 54. Die Beltimmung darüber, ob und zu welchem Beitpunfte dem Antrage eines Beamten auf Verfegung in den Nuheftand ftattzugeben ift, jowie ob und welche Benfion demfelben zufteht, erfolgt durch die oberfte Reichsbehörde, welche die Befugniß zu jolcher Beitimmung auf die höhere NReichSbehörde übertragen fann. Bei denjenigen Beamten, welche eine Sailer» lihe Beitallung erhalten haben, ijt die Genehmigung de3 Kaifers zur DBerfegung in den Nuhejtand er- forderlich. $ 69 Abfaß 1. Hinterläßt ein Benfionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, jo wird die Venfion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, beftimmt die oberfte Reichs- behörde, welche die Befugnißg zu folder Beftimmung auf die höhere NeichSbehörde übertragen fann. 8 150. Die Entfcheidung der oberften Neichsbehörde muß der Klage vorhergehen und lettere fodann bei Verluft des SKlagerechts innerhalb jehs Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entfcheidung jener Behörde befannt gemacht worden, angebracht werden. Sn den Fällen, in welchen gemäß $ 54 die höhere NeichSbehörde Entjcheidung getroffen hat, tritt der Berluft des Klagerechts auch dann ein, wenn nicht von dem Betheiligten gegen diefe Entfcheidung binnen gleicher Frift die Bejhwerde an die oberjte Reichs- behörde erhoben ift. Urkundlich 2c. Segeben Berlin, den 25. Mai 1887.1) !) Das Gejeg ift am 2. Juni verfündet worden, am 16. Juni 1887 in Kraft getreten. Gefeh, betreffend die Bewilligung von Wohnungsaeld-Iufhüffen an die Offiziere und Aerzte des Heihsheeres und der Kaiferlidhen Marine, fowie an die Reichsbeamten. $ 1. Die Offiziere und Nerzte des ReichSheeres und der Kaijerl. Marine, jowie die Civil» und Militärbeamten des Neiches erhalten, wenn fie ihren dienftlichen Wohnlig in Deutichland haben, eine etatSmäßige Stelle befleiden und eine Bejoldung aus der NReichsfaffe beziehen, vom 1. Ya= nuar 1873 ab einen Wohnungsgeld-Zufchuß nad Maßgabe des in diefem Gefeße beigefügten Tarifs. 82. Melde Neich$-Beamten den im Tarif unter I. 2, I. 2, IH. 2, V. und VI. bezeichneten Kategorien beizuzählen find, wird in den Fahren 1873 und 1874 durch Kaiferl. Verordnung!) don da ab durch den Neichshaushalts- Etat beftimmt. Für den zu gewährenden Wohnungsgeld-Zufchuß ift der mit der Amtsftellung verbundene Dienftrang, nicht der einem Beamten etwa perjönlich beigelegte höhere Rang maßgebend. 1) folgt unten ©. 690. $ 3. Für die Eintheilung der Drte in Servisklaffen, auf welche der Tarif Bezug nimmt, ift bis zu andermweiter gejeßlicher Regelung die am 1. Suli d. %. beftehende Ein- theilung der Drte, nach welcher die Servis-Sompetenzen der Militär-Perfonen ade werden, maßgebend. Bei Ver: änderungen in der Slafjeneintheilung kommt von dem auf Dom 30. Zuni 1875 (R6BL. 3. 166.) die Publikation derjelben folgenden Kalender-Duartale ab der danad) fich ergebende andermweite Tariffat des Wohnungs- geld-Zufchuffes in Anwendung. $S 4. Bei einer Verfegung erlifcht der Anspruch auf den, dem bisherigen dienstlichen Wohnort entfprechenden Sab des Wohnungsgeld-Zufchuffes mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des GehaltS der bisherigen Dienitftelle aufhört. Hat die DBerfeßung an einen Drt, welcher zu einer niedrigeren Gervisflajfe gehört, eine Verminderung des Wohnungsgeld-Zufchuffes zur Folge, jo wird hierdurch ein Entfhädigungs=-Anfpruc nicht begründet.!) 1) Siehe aud) $ 23 des NeihEBeamten-Gejees v. 31. 3. 1873, oben ©. 658. Als eine Strafverfegung im Sinne des $ 751 diejes Sejeges ijt eine Verfegung an einen Ort mit geringerem Wohnungs« geld-Zufhuß nicht anzufehen. Ss 5. Dffiziere, Aerzte oder Beamte, welche mehr als eine Stelle befleiden, erhalten den Wohrungsgeld-Zufhuß nur ein Mal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchften Sak Anspruch giebt. S6. Wird eine Befoldung theils aus ReichSmitteln, theil3 aus StaatSmitteln beftritten, jo erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeld-Zufchuffe feiner Stelle 689 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neichsbeamten. 690 ($ 1) nur eine dem auf die Reichsfaffe übernommenen Befoldungstheile entiprechende Quote. 8 7. Dffizieren, Merzten und Beamten, welche eine Dienftmohnung inne haben oder anftatt derjelben eine ihnen befonders bemwilligte Miethsentichädigung beziehen, wird der Wohnungsgeld-Zuihuß nicht gewährt. Hat der Synhaber einer Dienjtwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, fo wird die leßtere vom 1. Sanuar 1873 ab fomweit eolen, Me fie den Betrag des Wohnungsgeld-Zufchuffes nicht übers teigt. S 8. Bei Feftitellung der UmzugsSfoften- Vergütungen bleibt der Be Sujne außer Anfat.!) Bei Be- mejjung der Penfion wird der Durchjjchnittsjag des Woh- nungsgeld-Zufchuffes für die Gervisklaffen I bis V in An- rechnung gebradht. Diejer Sat gilt auch für diejenigen Dffiziere, Aerzte und Beamten, welche eine Dienftwohnung inne haben, oder eine Miethsentjchädigung (8 7) beziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeld- Zufhuß mit der im S 4 bejtimmten Maßgabe als Beitand- theil der Befoldung. 1) Nach) den damals geltenden Beftimmungen wurde bei Verjegung in ein Amt mit größerem Einkommen die Hälfte der jährlihen Eine fommens Berbejlerung von den Umzugstoften abgezogen. Die jett geltenden Beltimmungen (für Bofts und Zelegraphenbeamte: ADA. Abfhn. X Abth. 2 S 136) enthalten diefe Anordnung nicht mehr, der erfte Baljus des $ 8 ift aljo hinfällig geworden. $ 9. Auf die Beamten der Reichs-Eifenbahn-Vermaltung findet diejes Gejeß feine Anwendung. Urkundlid) ze. Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Suni 1873. Garif. Bezeichnung der Chargen SJahresbetrag der Offiziere und Aeryte des Reichs- des Wohnungsgeldzufhuffes heeres und der Kaiferlihen Marine, III. ı IV. V. VI. . 1. Divifions-Kommandeure, in den Orten der Gervisflaffe: fowie der Kategorien der Neichsbeamten. Brigade =» Kommandeure und Offiziere in Dienft- ftellungen diejes Ranges, Varine Stations » Chefs und Admirale jomwie der General » Stabsarzt der 400 | 300 | £ YUrmeel 72» e 2. Direktoren der oberften Reichsbehörden . 1. Stabsoffijiere mit Res giments = Kommandeurs Nang, Kapitäne zur See, General:Aerjte. . - - 2. Vortragende Näthe der oberjten Reihsbehorden . . StabSoffiziere, Korvetten- Kapitäne,Dauptleute (Ritt- meifter), Kapitän Lieute- nants, Ober-Stabsärzte, Stabstuzte na dr 2. Mitglieder der übrigen - — N — Reichäbehörden . Lieutenants und Affiftenze Herta ae cine LEO. 90T BDL ZB zz 7 Subaltern-Beamte.e . . .[180|144|120|100| 72| 60 Unterbeamte - -. . -» .| 80| 60| 48| 36| 24| 20 Allerhönfte Derorduung, betreffend die Klafffikation der Keihsbenmten nad; Mahanbe des Aarifs zu dem Gefehe vom 50. 3uni 1875 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzufdüffen. Dom 30. Iuni 1875 (R681. S. 196.) III. Mitglieder der übrigen Neich8behorden. Einziger Artikel. Die Einreihung der ReichSbeamten in die im Tarif zu dem borgenannten Gefege unter I. 2, I. 2, IT. 2, V. u. VI. bezeichneten Kategorien wird nad) Maßgabe des anliegenden DVerzeichniffes hierdurch feitgeitellt. Urkundlich ze. Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Sjuni 1873. I. Direktoren der oberften Reichgbehorden. 6. General-PBoftdirektor.t) 7. General-Zelegraphen-Direftor.1) 1) Sept: Abtheilungs-Direftoren im Reih3-PBoftamt. I. Bortragende Näathe der oberiten Neichdbehorden. G) Boitvermwaltung: 1. Bortragende Räthe beim General-PBoftamt.1) 2. Ober-Woftdirektoren, 1) Set: beim NReidhs-PBoftamt. Pohl, Sammlung von Gefegen zc. f. Poft u. Telegr. H) Poftverwaltung: 1. Dber-Bofträthe und Bofträthe. 2. Baurath beim General-Poftamt.!) 3. Geheime erpedirende Sefretäre und Ralfula- toren, Geheime Regiftratoren und Kanzlei- direftor beim General-Boftamt.?) Rendant und Vorftehrr des Poft-Zeitungsamts. Ssnipeftor des Poft-Zeitungsamtes. Direktor des Poftzeugamtes. Vorfteher de3 Kontroll» Bureaus der Boft- anmeijungen ze. Poftdireftoren.?) Bojtinfpeftoren. 10. Rendanten bei den Ober-Boftfaffen. 1) Dafür jest: Die Poftbauräthe bei den Ober-Bojtöirektionen. 2) Jept: Beim Reihs-Poftamt. Dazu gefommen: Zelegraphen-Ingenieure beim Reichs-Poftamt. 3) Dazu gekommen: Telegraphendirektoren. ’ m se 44 691 II. Theil. — I. Allgemeine Dienftotrhältniffe der Reich$beamten. 692 IV. Subalternen. 1. 20. H) PBoftvermwaltung: Geheime Kanzleifecretaire beim General= Bolt- amte.!) Regiftratur u. Kanzlei-Affiftenten beim General- Koftamte.) Bureau- und Rechnungsbeamte I. Klafje und Bureau- und Rechnungsbeamte II. Klajje bei dem Poft-Abrechnungsbureau mit dem Aus- lande. Kontrolleur, Raffirer, Secretaire, Affistenten, Bureau- und ne bei den Ober- Boft- anen = 5 RUN E direftionen.?) bei dem Poft-Zeitungsamte. . Buchhalter, Saffıter, \ bei den DOber-Boftkafjen. Kaffirer bei den Ober-Poftanftalten.) Erpeditions-Vorfteher bei größeren Boftämtern (Dber-Boftfeeretaire).*) Borfteher der Poftverwaltungen (PBoftmeiiter).5) Boftjecretaire. GSecretariats3-Nfiftenten.s) Borfteher von Poft-Erpeditionen (Poft-Erpe- diteure.?) Boftamts-Affistenten.S) 1) Yept: Beim Reichs-Poftamte. 2) Dazu ge kommen: Boltbaufecretaire. 3) DOber-Pojtanftalten giebt es nicht mehr. Daf ür jet: Kaffirer bei den Poftämtern und Telegraphen« ämtern I. 4) Die Bezeihnung „Erpeditions-Vorfteher” für die Ober- Poft- fecretaire ift in Wegfall gefommen. 5) Sept: Vorfteher der Boftämter IT (Poftmeiiter). 6) Die Cha rge „SefretariatsAffiftent” ift in Wegfall gefommen. ?) est: Vorfteher der Voftämter III (Boftvermalter). 8) Sept: Ober-Poftaffiftenten und angejtellte Potajfiftenten. ur 8. 0: I) Telegraphendverwaltung: ?) Telegraphenfecretaire.?) Dber-Telegraphiften und Telegraphijten.?) Telegraphen-Gehülfinnen (im Großherzogthum Baden).t) 1) Selbftverftändlich jet zur Poftverwaltung gehörig. 2) Dazu: Ober-Telegraphenjecretaire. 3) Sept: Ober-Telegraphenajfiftenten und Telegraphenafjiitenten. 4) Auch den Telegraphen-Gehülfinnen im übrigen Reichs-Pojtgebiet fowie den Fernipredh-Gehülfinnen ift die Ausfiht auf etatsmäßige An« ftelung und Bezug eines Gehaltes (von 1100 bis 1500 Mark) jomie von Wohnungsgeld-Zufhuß, eröffnet. V, Unterbe 1; 5. 6. 1) zu 3 bis amte. H) Poftverwaltung: Die Kaftellane, Botenmeifter, KRanzleidiener, Portiers, Hausdiener 2c. beim Reichspoftamt. Die Unterbeamten bei den Ober-PBojftdireftionen. Briefträger im Ort3-Brief- und Telegramm- Beftellungsdienft. Boftichaffner im Pacrketbeftellungsdienft, im inneren Dienft und im Begleitungsdienft. Zandbriefträger. Angeftellte Leitungsauffeher.?) 6: ADA. Abfhn. X Abth. 2 5 34. Tafel über die Höhe des Wohnungsgeldzufhufles für Beamte der NReichs-Poft- und Telegraphen-Berwaltung. | für die Servistlaffe: Durhichnitt Der Wohnungsgeldzujhuß | A. | 1. | IL | ım.| Ivy. | v. alien beträgt jährlid): I bis V%) me. | ar. | ME. | Me. | Me. | Mt. Mt. 1. für Abtheilungs-Direl» toren im Neichs-PBoft- amte (I. Kategorie) . 11500 — | — | — | — | — | 1500 2. für die vortragenden Näthe im Neihs-Boft- amt jomwie für Ober- Poftdireftoren (II. Kar tegorie) >». 11200] 900 | 7206005401540] 6860 3. für Ober - Pofträthe, Pofträthe, Boftbauräthe, Vojtdireftoren, ZTeles graphendireftoren, Boft« injpeftoren , Tele» grapheninjpeftoren, Boft- bauinjpeftoren, und Nendanten der Dber- Boftfaffen (III. Ka- tegorie) aIrarE 4. für Boftkaffirer, Tele graphenamtsfaffirer, Ober » Bojtdireftions- fecretaire, Kaffirer und Buchhalter der Obers PVoftkaffen, Ober-Poft- fecretaire, Ober » Tele- graphenfecretaire, Bojt- meifter, Poftbaufecre- taire, Boftjecretaire, Telegraphenfecretaire, Majhinenmeifter für die Rohrpoft, Büreau: affiftenten, Kanzliften, PVojtbaufhreiber, Pojt- bauzeidhner, Ober-Bojt- alfiitenten, Ober»Teler graphenaffiltenten, Bojt- verwalter, angejtellte Voft- und Telegraphen= affiltenten, Majchinijten für die Rohrpoft, Tele graphen = Mechaniker, fomie die Telegraphen- gehülfinnen im Groß- herzogtbum Baden?) (V. Kategorie) . . . | 540/432 |360|300|216|180| 297, 5. für die Unterbeamten (VI. Kategorie) . . | 2401180|144|108| 72) 60) 112, 900) 660 | 540 | 480 | 420 | 360 492 1) Der in der Spalte: „Durhfhnitt der Klafjen I bis V* an gegebene Betrag wird bei Feititellung des Ruhegehalts zur Berechnung gezogen (j. $ 8 des Gejeges vom 30. 6. 1873). 2) Aud) für die übrigen angejtellten Telegraphengehülfinnen. 693 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neich3beamten. 694 Grundfäbe für die Befehung der Subaltern: und Unterbenmtenftellen bei den Reichs: und Stantsbehörden mit Militäranwärtern. (Sentralblatt für da8 Deutfhe Neid Nr. 13 vom 31. März 1882 ©. 123.) 1. Militäranwärter im Sinne der nachftehenden Srundfäße ift jeder Sinhaber des Civilverforgungsfcheins. Der Eivilverforgungsjchein wird denjenigen Serfanen, welchen ein Aniprug auf denjelben nach den Beitimmungen des Militärpenfionsgejege8 vom 27. uni 1871 NSBL ©. 75) und der Novelle vom 4. April 1874 (RGBI. ©. 25) aufteht, ertheilt.t) Außerdem kann der Civilverforgungsichein folchen ehe- maligen Unteroffizieren ertheilt werden, welche nach mindejtens neunjährigem, aktivem Dienft im Heere oder in der Marine in militatrifh organifirte &endarmerien (LZandjägerforps) oder Schugmannfchaften eingetreten und dort als Snvaliden ausgejchieden find oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienftzeit eine gefammte aftive Dienftzeit von zwölf Sahren zurücgelegt haben. Der Civilverforgungsihein ift in diefen Fällen nad) Anlage B auszuftellen und hat nur Gültigkeit für den ReichSdienft und den Cibildienft des betreffenden Staates. Sind in eine militairifch organifirte Gendarmerie (Land- jägerforp8) oder Schugmannfhott, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindeftens neunjähriger aftiver Militair- dienftzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindejtens jechsjähriger aktiver Militairdienftzeit aufgenommen worden, jo darf denfelben der Eivilverforgungsfchein nach Anlage C verliehen merden, wenn fie entweder eine gejammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem MUebertritt in die Gendarmerie oder Schugmannjcaft dur) Dienftbejchädigung oder nad) einer gefammten aftiven Dienftzeit von 8 Sahren invalide geworden find. Diejer Schein hat nur Gültigkeit für den Givildienft des be- treffenden Staates. Die Ertheilung des Civilverforgungsfcheines erfolgt in allen Fällen durd diejenige Militairbehörde, welche über den Anjprud) auf diefe Verforgung zu entjcheiden hat. Die auf Grund der bisher geltenden Vorfchriften er- theilten Civilanftellungsfcheine find fortan innerhalb ihres bisherigen GiültigfeitSbereiches den Civilverforgungsicheinen gleich zu achten. 3u $ 1. Der Civilverforgungsfchein giebt dem Inhaber Rein Redht auf eine beftimmte Dienftitelle. 1) Militärpenfionsgejeg vom 27. Juni 1871. 8 58. Die zur Klaffe der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden PVerfonen des Soldatenjtandes haben Anfprud) auf Invaliden- verjorgung, wenn fie durch Dienftbeihädigung oder nad) einer Dienftzeit von mindeftens 8 Jahren innalide geworden find. Haben diejelben 13 Fahre oder länger aktiv gedient, fo ift zur Begründung ihres Verforgungsanjprudjs der Nadmeis der Smvalidität nicht erforderlich. Die als verjorgungsberehtigt anerkannten Invaliden erhalten, menn fie fi) gut geführt haben, einen Givilverforgungsicein. Die Ganzinvaliden erhalten diefen Schein neben der Benjion, den Halbinvalidven mird derjelbe nad ihrer Wahl an Stelle der Penfion verliehen, jedod nur dann, wenn fie mindejtens 12 Jahre gedient haben. Novelle vom 4. April 1874. Unteroffiziere, melde nicht als Inoaliden verjorgungsberedhtigt find, erlangen dur, 12-jährigen aktiven Dienft bei fortgejegter 5%. $ 10. guter Führung den Anfpruh auf den Givilverforgungsihein (SS 53 und 75 des Gejekes vom 27. Juni 1871). Unteroffiziere und Mannjchaften des Beurlaubtenitandes er- werben Anjprud; auf Inovalidenverforgung nit auf Grund der Dienftzeit, jondern nur durd) eine im Militairdienfte er- littene Dienjtbeihädigung. S 2. Die Subaltern- und ne en bei den Neichs- und Staatöbehörden — jedoch ausschließlich des Forjtdienftes — find, unbejchadet der in den einzelnen Bundesftaaten bezüglich der DVerforgung der Militäran- mwärter im Givildienfte erlaffenen weitergehenden Beftim- mungen, nad) Maßgabe der nachjtehenden Grundjäße vor- zugsweile mit Militairanmwärtern zu bejegen. u $ 2. Gemeindedienftftellen fallen nicht unter die Beftims mungen des Entwurfs. $ 3. Ausfhlieglid mit Militäranwärtern find zu bejegen: 1. in allen Dienftzweigen und bei allen Behörden, außer bei der ReichSfanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrir-Büreaus, den Gejandtichaften und Ronfulaten: die Stellen im Sanzleidienft, einjchlieglich der- jenigen der Rohnfchreiber, forweit deren Sinhabern lediglich die Bejorgung des Schreibmerfs (Ab- fchreiben, Mundiren, Kollationiren 2.) und der mit demjelben zujammenhängenden Dienft- verrichtungen obliegt; 2. in allen Dienftzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gejandtichaften und Konfulaten: fänmtliche Stellen, deren Dbliegenheiten im Wefentlichen in mechanijchen Dienftleiftungen be- ftehen und Eeine technifchen Senntniffe erfordern. 3u 8 3. ı. Stellen oder Derrichtungen, weldhe als Mebenamt, verfehen werden, fallen nicht unter die Beftimmungen des Entwurfs; diefelben find daher den den Mlilitäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 2. Bet Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vor- zubehaltenden Stellen find diejenigen Stellen nicht in Betracht zu Aen, bezüglih mwelder den Anftellungsbehörden freie Hand ge- affen tit. S 4 Mindeftens zur Hälfte mit Militäranmärtern find zu bejeßen: in allen Dienftzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Minifterien und jonftigen Gentral- behörden, jowie bei den Gejandtjchaften und Kon- julaten: die Stellen der Subalternbeamten im Büreau- dient (Sgournal, Regiftratur, Exrpeditions-, Kal- fulatur-, Kaffendienjt u. dergl.) mit Ausichluß Fl für welche eine bejondere wiffenfchaft- liche oder technijche Vorbildung erfordert wird. Bei Annahme von Büreaudiätarien ift nad gleichen Grundfägen zu verfahren. 44* 695 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neich&beamten. 696 85. Sn weldem Umfange die nicht unter die 8S 3 und 4 fallenden Subaltern- und Unterbeamtenftellen mit Militairanmwärtern zu bejegen find, ijt unter Berüdfichtigung der Anforderungen des Dienftes zu bejtimmen. 8 6. Sinfomweit in Ausführung der SS 4 und 5 einzelne Klaffen von Subaltern- und Unterbeamtenftellen für die Militairanmärter nicht mindeftens zur Hälfte borbehalten werden fünnen, hat nad Möglichkeit ein Ausgleich in der MWeife ftattzufinden, daß andere derartige Stellen defjelben Gefchäftsbereich in entjprechender Zahl und Dotirung bor> behalten werden. 8 7. Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern- und Unterbeamtenftellen des Neichd- und Staatsdienftes, melche nad) 88 3 bis 6 für die Militairanwärter vorzubehalten find, werden Berzeichniffe angelegt. Sleichartige Stellen, welche in Zufunft errichtet werden, unterliegen denfelben Beitimmungen. Zu 87. Stellen, deren Inhaber — wenn fie audy in Pflichten genommen fein follten — ihr Einfommen nicht unmittelbar aus der Staatsfaffe beziehen (Privatgehülfen), brauchen in die nah $ 7 anzulegenden Derzeichniffe nicht aufgenommen zu werden. 8 8 Die Anlage D!) enthält daS DVerzeichniß der den Ben zur Zeit im Reichsdienfte vorbehaltenen Stellen. Die BVerzeihniffe bezüglich des StaatSdienftes werden von den einzelnen Bundesregierungen aufgeftellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letterer wird von etwaigen Aus- ftellungen gegen dieje Berzeichniffe den betheiligten Bundes- regierungen Stenntniß geben. Die Berzeichniffe, jotwie etivaige Nachträge zu denfelben, werden durch das Gentralblatt für das Deutfche Neich ver- öffentlicht. Zu $ 8. Das dem $ 8 als Anlage D!) angehängte Derzeichnif der Stellen im Reichsdienft präjudizirt den von den Kandesregierungen aufzuftellenden Derzeichniffen nicht. 1) Seite 703 abgedrudt. 8 9. Die den Militairanwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen ‘Berfonen nicht befegt werden, jofern fich Militairanwärter finden, welche zu deren Mebernahme be- räbigt und bereit find. 3 macht dabei feinen Unterfchied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweife beftehen, ob mit denfelben ein etats- mäßiges Gehalt oder nur eine diätarifche oder andere Ner muneration verbunden ift, ob die Anftellung auf Zebenszeit, auf Kündigung oder font auf Widerruf gejchieht. Zu vorübergehender Bejchäftigung als Hülfsarbeiter oder Bertreter fünnen jedoch auch Nichtverforgungsberechtigte an- genommen werden, falls qualifizirte Militatranmwärter nicht vorhanden find, deren Eintritt ohne unverhältnigmäßigen BZeitverluft oder Koftenaufmand herbeigeführt werden Fann. S 10. Snfomeit Borjchriften beftehen oder erlaffen werden, nad) welchen die Bejegung erledigter Stellen erfolgen ann, oder borzugsmweile zu erfolgen hat, 1. mit Beamten, welche einftweilig in den Auheftand berjeßt find und Wartegeld oder dem gleich zu er- achtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit folhen Militatrperfonen im DOffizierrange, welchen die Ausficht auf Anftellung im Civildienite verliehen ift,%) finden jene Vorfchriften auh auf die Bejegung der den Militairanwärtern vorbehaltenen Stellen Anwendung. Aud) können die den Militaivanmwärtern borbehaltenen Stellen verliehen werden: 3. folchen Beamten, welche für ihren Dienft unbrauchbar oder entbehrlich geworden find und einjtieilig oder dauernd in den Ruheftand berjeßt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militaivanmärtern vor- behaltene Stelle verliehen würde. Bon folchen Berleihungen ift dem zuftändigen Kriegsminifterium Kenntniß zu geben; 4. den Befitern des Forjtverforgungsfcheines?) gegen Rückgabe diejes Scheines, jofern eine ReichSbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anftellung eines mit diefem Schein Beliehenen einen bejonderen DVortheil für den Neichd- oder Staatödienjt erwartet; 5. folchen ehemaligen Militairanmwärtern, welche fich in einer auf Grund ihrer Berforgungsanjprüche erworbenen etatSmäßigen Anftellung ($ 13) befinden oder in Folge eingetretener Dienftunfähigfeit in den Nuheftand verjeßt worden find; 6. folchen ehemaligen Militairperfonen, welchen der Cipilverforgungsschein lediglich) um desmwillen ver- fagt worden ift, weil fie fich nicht fortgejeßt gut gen haben und welche von der zuftändigen ilitairbehörde (S 1) eine Beicheinigung nach An- lage E3) erhalten haben; 7. jonftigen Berfonen, welchen, fofern es fid) um den Neichsdienft oder den Dienft der Landesverwaltung von Elfaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Raifers, in anderen Fällen durd) Erlaß des Landes- heren bezw. Senats, ausnahmsmweife die Be- rechtigung zu einer Anftellung verliehen worden ift. Dergleichen Berleihungen follen jedoch nur für eine beftimmte Stelle oder für einen bejtimmten Dienftzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein bejonderes Ddienftliches Ssntereffe dafür geltend zu machen ift. Die Anträge find, wenn die no im Neichsdienft oder im Dienft der Landesverwaltung von Eljaß-Lothringen erfolgen joll, unter Mitwirkung des Königlic) Preußifchen Kriegsminifteriums, wenn die Anftellung im Dienft eines Bundesstaates mit eigener Militairverwaltung oder in der Militairverwaltung defjelben erfolgen joll, unter Mitwirkung des zuftändigen $riegs- minifteriums zu jtellen. Syn den übrigen Bundes- ftaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberftie Militaivbehörde desjenigen Crjatbezirtes, innerhalb welches die Stelle bejett werden foll, boranzugehen. Auch ift diefer Militairbehörde von den ergebenden Entjcheidungen, foiwie bon etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anftellungs- berechtigung Kenntniß zu geben. Zu 8$ 9 und 10. Die im $ 9 Abfatz ı enthaltene Kegel, daß die den Militairanwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Per- fonen nicht befet werden dürfen, fofern befähigte und zur Ueber. nahme der Stellen bereite Militairanmwärter vorhanden find, fteht — abgefehen von den Ausnahmen des $ 10 — der Anwendung der Beftimmungen im $ 22 Abfag 3 und im $ 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Derfegungen von Beamten (Bedienfteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine foldhe Derfesung in eine den Militairanwärtern vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militairanwärtern nah Maßgabe diefer Grundfähe zu« 697 II. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Reich3beamten. 698 gänglihe Stelle frei wird. Auch von foldhen Derfegungen ift dem zuftändigen Kriegsminifterum Kenntnig zu geben. 1) 68 erhalten: 1. mit Iebenslänglihem Nuhegehaltsanfprud; ausgefdiedene Dffiziere „die Ausfiht auf Anftelung im Civildienft”, und 2. mit dem gejeglihen Nuhegehalt vorläufig auf Zeit aus- geihiedene Offiziere, ferner ohne gejeglihe Nuhegehalts- anjprüdje ausgejdiedene Offiziere, denen auf Grund des 85 des Militairpenfionsgefepes ein Ruhegehalt auf Zeit oder lebenslänglid) zugebilligt wird, fomwie endlid ganz ohne Auhegehalt ausgejchiedene Offiziere des Friedens wie des Beurlaubtenftandes, wenn ihnen Seine DMajejtät der Kaifer und König ausnahmsmeije die Anjtellungsberehtigung zu bemilligen geruhen, „die Ausfiht auf Anftellung im Civil- dienft für eine beftimmte von ihnen zu ermittelnde Stelle oder für einen beftimmten Dienftzmweig“. 3) Der Forftverforgungsihein Tann an gelernte Säger bei forte gejeßt guter Biene und nad) Beltehen der erforderlihen Face prüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 1. nad) Ablauf der zmwolfjährigen Militairdienftzeit, wenn diefelbe mit 4 (bei Einjährig+Freimilligen 2) Jahren im altiven Dienft, im Webrigen aber in der Rejerve ab: geleiftet ift; 2. nad) neunjähriger aktiver Militairdienftzeit, morunter jedod mindeftens 9 Jahre in der Unteroffizierdarge ab- geleijtet jein müffen; 3. vor Ablauf der zwölf» bezmw. neunjährigen Militairdienit- zeit, unter der Bedingung der Braucbarfeit zur Ausübung des Forftichugdienftes, wenn die Betreffenden entweder im aktiven Dienjt oder im Nejerveverhältniß durd, unmittelbare Dienjtbefhädigung bei Angriff oder Widerfeplihfeit von Holze oder Wildfrevlern ganzinvalide geworden find; 4. nad) Ablauf einer zmolfjährigen Dienftzeit, unter der Bes dingung der Braudbarkfeit zur Ausübung des Forftichupr dienjtes, fjofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerfannt oder bei Ausübung des Forftihußdienftes, durch die eigene Waffe, Sturz oder jonjtige Bejhädigungen invalibe gerorden find. 3) Nicht mit abgedrudt. 8 11. Stellen, welde den Militäranmwärtern nur theil- weile (zur Hälfte, zu einem Drittheil 2c.) vorbehalten find, werden bei eintretenden Bafanzen in einer dem Antheils- verhältnig entfprechenden Keihenfolge mit Militäranmärtern oder Civilanmwärtern bejegt, und zwar ohne Nückjicht auf die Zahl der zur get der Belegung thatfächli” mit der einen oder anderen Klafje von Anmwärtern befesten Stellen. Wird die Reihenfolge auf Grund des $ 10 unterbrochen, fo ift eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei find Per- fonen, deren Anjtelung auf Grund des S 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civilanmwärter, Perjonen, deren Anftellung auf Grund de$ S 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militairanmwärter in Anrechnung zu bringen. 8 12. Die Militairanwärter haben fi) um die don ihnen begehrten Stellen zu bewerben. Die Bewerbungen find an die für die Anftellung zu- ftändigen Neidhg- oder Staatsbehörden — AnftellungS- behörden!) — zu richten, und zwar: a) feitensd der noch im aktiven Militairdienft befind- lihen Militairanwärter durch Vermittelung der borgefegten Militairbehörde; b) feitens der Angehörigen einer militairifch organi- firten Gendarmerie oder Schubmannfchaft durch Bermittelung der vorgejegten Dienftbehörde; e) jeitens der übrigen Militairanwärter entweder uns mittelbar oder durch Vermittelung des heimath- lichen Landmwehr-Bezirfsfommandos, melches jede eingehende Bewerbung fofort der zuftändigen Ans ftellungsbehörde mittheilt.?) 3n $ 12. Die Anftellungsbehörden werden dur die Kandes- regierungen beftimmt. Diefen foll unbenommen fein, Centralftellen einzurichten, an welche fämmtliche Bewerbungen ausfchließlich zu richten find, melchen die Anftellungsbehörden die zu befetzenden Stellen mitzutheilen haben und weldhe den Anjtellungsbehörden die bet Einberufung der Stellenanwärter in Betraht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 1) Militäranmärter, die in den Poftdienft eintreten wollen, richten ihre Anmeldung an diejenige Dber-Pojtdireftion, in deren Bezirk fie in Beihäaftigung zu treten wünjchen. 2) Verabjchiedete Offiziere richten ihre Anmeldung unmittelbar an die in Anm. 1 bezeichneten OPD. (Zu Anm. 1u.2: X. D. U. Abjhn. X Abth. 1 8 30.) 8 13. Die Militaivanmwärter find zu den in Rede ftehenden Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung injolange berechtigt, bis fie eine etatS- mäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher Anfpruc) oder Ausfiht auf Nuhegehalt oder dauernde Unterftügung verbunden ift.)) 1) Die Streihung eines Militairanwärters in der Anmärterltte ift, die Erfüllung der Vorjhrift im $ 15 Abj. 2 vorausgefekt, nicht bereits dann, wenn der Anmärter durd) Uebernahme einer nicht etatSmäßigen Stelle, 3. B. als Biüreaudiätur, die Ausjiht auf Nuhegehalt erreiht hat, fondern erjt dann zu bewirken, wenn der Anwärter eine etatsmäkige Stelle erlangt hat, mit welher Anjprud auf Nuhegehalt oder dauernde Unterjtügung uneingejhränft ver- bunden ijt. 8 14. Die Anftellungsbehörden find zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Dualififation für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen Dienftzweig nachweifen. Behufs Feltitellung der körperlichen Dualififation haben die Militairbehörden auf Verlangen die ärztlichen Attefte, auf Grund deren die Ertheilung des Civilverforgungsjcheins wegen Snvalidität erfolgt ijt, mitzutheilen, jofern jeit deren Ausstellung noch nicht 3 Jahre verfloffen find. Sind für gewiffe Dienftftellen oder für gemifje Sate- gorien von Dienftitellen bejondere Prüfungen (Borprüfungen) vorgefchrieben, jo hat der Militairanmwärter auch dieje Prü- fungen abzulegen.) Auch, fann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienftzweiges dies erheifcht, die Zulafjung zu diefer Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer borgängigen informatorischen Beichäftigung in dem betreffenden Dienftzweige abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnen ift. Bei allen von Milita ranmwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an diejelben feine höheren Anforderungen geftellt werden, al3 an andere Anmärter. Für „qualifizict“ befundene Bewerber werden Stellen- anmärter. I) A D. A. Abfhn. X Abth. 1 S29e nebft AusfB. 8 15. Ueber die Bewerbungen um noch nicht vafante Stellen legen die Anftellungsbehörden DVerzeichniffe nach Anlage Ft) an, in welche die Stellenanmwärter nad) dem Datum des Eingangs der erjten Meldung eingetragen werden. War die Qualififation noch durch eine Prüfung (Bor- prüfung) nachzumeifen, jo fann die Eintragung auch nach dem Tage des Beitehens derjelben erfolgen. Die Stellenanmwärter haben, jo lange fie feine Civil- verforgung gefunden, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich welcher 699 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neich3beamten. 700 eine joldhe Wiederholung unterlafjen wird, find in dem Ver zeichniffe zu ftreichen; fte Eünnen demnächft, auf erneuertes Anfuchen, mit dem Datum des Eingangs derneuen Meldung, wieder eingetragen werden.?) 1) Nicht mit abgedrudt. 2) Val. Anm. zu $ 13. ..$ 16. Stellen, für welche Stellenanmärter nicht notirt find, werden im Falle der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Lifte („Vafanzlifte”) befannt gemacht. Die Herausgabe der Bakanzlifte veranlaßt das zuftändige Kriegsminifterium. „ Die Aufnahme der Stellen in die Lifte vermittelt eine für den Bereich eines oder mehrerer Erjabbezirke befonders bezeichnete Militairbehörde — DVBermittelungsbehörde —, welcher zu diefem Zweck feitens der Anftellungsbehörden Nachmeilungen nad) Anlage G zuzufenden find. Zu $ 16. Die Dermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesftaaten zuftändigen Organen beftimmt. $ 17. St innerhalb einer Frift von 5 Wochen nach Abjendung der Nachweifung eine Bewerbung bei der An- Itellungsbehörde nicht eingegangen, jo hat diejelbe in der Stellenbejeßung freie Hand. $ 18. Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanmwärter zu erfolgen hat, beftimmt fich nach folgenden Grundfäßen: 1. Bei Einberufungen für den Dienft eines Bundes- ftaates fann den diefem Staate angehörigen oder aus dem Stontingente defjelben hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 2. Bei Einberufungen für den See, Küften- und Seehafendienit find Unteroffiziere der Marine vor den Unteroffizieven des Xandheeres zu berüc- fihtigen. 3. Spnjomeit die Grundfäße unter 1 und 2 feinen Borzug begründen, find in 1. Reihe Unteroffiziere einzuberufen, welche mindeitens 8 Sahre in dem Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon find nur in Ausnahmefällen und nur Infomelk zuläffig, als fie durch ein dringendes dienftliches Ssntereffe bedingt werden. 4. Spnnerhalb der einzelnen Stategorien von Stellen- anmwärtern ift bei der Einberufung die Neihen- Kin in dem PVerzeichnig ($ 15) in Betracht zu ziehen. 5. Die Reich3-Poft- und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anjtellungen vorzugsweije die Stellen- anmärter Ddesjenigen Staates berückichtigen, in melchem die Bafanz entftanden ift. Zu 8 18. Als aus dem Kontingent Elfaf-Lothringens hervor: gegangen werden alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elfaß- Kothringen garnifonirenden Truppentheil angehört haben. $ 19. Die Anftellung eines einberufenen Stellenan- wärter8 fann zunäcdhit auf Probe erfolgen oder von einer PBrobedienftleiftung abhängig gemacht werden. Einberufungen zur Probedienftleiftung werden nur er folgen, infoweit Stellen (8 9 Abf. 2) offen find; eine Ent- lafjung Einberufener wegen mangelnder Bakanz wird nicht Itattfinden. Die Probezeit joll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher eriwiefener Dualififation, in der Negel höchitens be- tragen: a) für den Dienft als Poft- oder Xelegraphen- afliitent 1 Sahr,t) b) für den Dienft in der Eifenbahnvermwaltung mit Ausschluß der im 8 3 bezeichneten Stellen 1 Jahr, ec) für den Dienft bei der Reichsbanf 1 Yahr, d) für den Dienft in der Verwaltung der Zölle und indireften Steuern ein Sahr, e) für den Dienjt in der Straßen und Wafferbau- verwaltung mit Ausschluß der in $ 3 bezeichneten Stellen ein Jahr, f) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs» und Staatsdienft jechs Monate. Spütejtens bei u der Probezeit hat die An- ftellungsbehörde darüber Beichluß zu faffen, ob der Stellen- anmärter in jeiner Stelle zu bejtätigen, bezw. in den Eivil- dienst zu übernehmen, oder wieder zu entlaffen ift. INA D. 4 Abjhn. X Abt. 1 8 33 Abf. 1. S 20. Stellenanmwärter, welche fi noch im aktiven Militaivdienft befinden, werden auf Deo der Ans ftellungsbehörde durch, die vorgejegte Militairbehörde für die Dauer der Probezeit abfommandirt. Eine Verlängerung der letteren über die im $ 19 bezeichneten Friften Oi ift unzuläffig.t) 1) Verjonen des aktiven Militairftandes fonnen im Civildienft probemweife angeftellt werden, wenn einerjeitS die anftellende Givil- behörde e8 dem nterefje des Dienftes für entipredhend Hält bezw. eine folhe Anftellung vor Ableiftung des Probedienftes nad) jonftigen Vorjriften überhaupt erfolgen darf, und wenn andererjeitS die be- theiligte militairiihe Inftanz einer folden Anftellung, unter ent- Iprehender Regelung des Disziplinarverhältniffes, zuftimmt. S 21. Den Stellenanmärtern ift während der Anftellung auf Brobe das volle Stelleneinfommen, während der Probe- dienftleiftung eine fortlaufende NAemuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinfommens zu ge- mwähren.!) 1) X. D. A. Abfchn. N Abth. 1 833 Ab. 2 (bezw. Ber. 205). 8 22. Sonfurriven bei der etatSmäßigen Bejeßung einer den Militairanmärtern vorbehaltenen Stelle mehrere Gereits einberufene, aber noch nicht etatSmäßig ($ 13) angeitellte Stellenanmwärter, jo finden die im $ 18 feftgeftellten Grund fäße finngemäß Anwendung. Einen Anjprucd auf vorzugS» weise Berlieffichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindeftens acht Sahre gedienten Unteroffiztere nicht denjenigen Stellen- anmärtern gegenüber, deren Gejammtdienftzeit (aktive Mili- tairdienftzeit und Dienftzeit in dem betreffenden Dienftziweige) Bun längerer Dauer ift, al3 die von ihnen felbjt zurüd- elegte. i Richtberforgungsheteihtigte, welche für eine den Militair- anmärtern ausschließlich porbehaltene Stelle einberufen worden find, weil fein geeigneter Stellenanmärter vorhanden war, find bezüglich) der etatsmäßigen Anftellung den Gtellen- anmärtern, welche nicht nach mindeftens achtjähriger aftiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgefchieden find, gleichzuachten. Sedoch dürfen diefelben nicht vor folchen qualifizivten Stellenanmwärtern etatSmäßig angeftellt werden, melde in demfelben Dienftzweige eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dafjelbe gilt fir die im $ 10 Nr. 7 bezeichneten PBerjonen, fofern 701 ihnen die Anitellungsfähigfeit für einen bejtimmten Dienft- zmweig und nicht nur für eine bejtimmte Stelle verliehen morden ilt. i h Das Aufrücen in höhere Dienfteinnahmen und die Be förderung in Stellen höherer Klafje erfolgt Lediglich nach den für die einzelnen Dienftzweige maRgebenden Be- ftimmungen. Der Befit des Civilverforgungsjcheins be= gründet Dabei feinen Anfpruch auf Bevorzugung. Sene Be- Itimmungen dürfen jedoch ebenjowenig Bejchränfungen zu Ungunften der Militairanmwärter enthalten, vielmehr it thunlichit darauf Bedacht zu nehmen, daß denjelben Ge- legenheit zur Ermwerbung der Dualififation für das Auf rliken in höhere Dienftitellen geboten werde. Sit für das Aufrücen in höhere Dienfteinnahmen oder für die Beförderung in höhere Dienftjtellen die Sefammt- dienftzeit entjcheidend, jo wird diejelbe für Militairanwärter mindeitens von dem Beginn der Probezeit in dem be- treffenden Dienftzweige ab berechnet. 8 23. Don der Bejekung der den Militairanwärtern vorbehaltenen Stellen haben Die Anftellungsbehörden am Schluffe de3 Duartald den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks durch Zufendung einer Nachweifung nach Anlage H!) Mittheilung zu machen. Die Bermittelungsbehörden veranlaffen eine entjprechende Bekanntmachung in der DBakanzenlifte. 1) Nicht mit abgedrudt. $ 24. Zur Sontrole darüber, daß bei der Befeßung der den Militaivanmwärtern im Neichsdienft vorbehaltenen Stellen den voritehenden Grundjägen gemäß verfahren wird, ift außer den Neffortchefs der Rechnungshof verpflichtet. Sobald ein Stellenanmwärter im KReichsdienft angejtellt wird, ift der erjten Anmweifung für die Zahlung des Gehalts oder der Nemuneration beglaubigte Abjchrift des Civil verjorgungsjcheins beizufligen. Nach erfolgter etatSmäßiger Anftellung ($ 13) wird der Civilverforgungsfchein jelbjt zu den Akten genommen.t) ft Die Bejebung einer vorbehaltenen Stelle de3 Reichö- dienftes durch einen Nichtverforgungsberechtigten erfolgt, jo ift zu der Rechnung, aus welcher diefe Bejegung zum eriten Male erfichtlih) wird, zu bejcheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof nachzumeijen, daß bei der Bejegung der Stelle den borftehenden Grundjäßen genügt worden ilt. Die gleiche Verpflichtung, wie den Refjortchefs und dem Rechnungshofe, ift bezüglich der Stellen im Staatsdienft den oberjten Berwaltungsbehörden oder nad) Anordnung der Landesregierungen den höchiten Rechnungs-Revifions- ftellen in den einzelnen Bundesitaaten aufzuerlegen. Erfolgt die Bejegung der Stellen durch eine oberite StaatSbehörde, jo bedarf es eines Nachweijes bor der Rechnungs-Revifionsftelle nicht. 1) Auf Erfuhen des Bezirfs- Kommandos haben die Ober» Poft- direftionen Veränderungen bezüglid; der Höhe der Militair-Invaliden- penfion in den Civilverforgungsihein einzutragen und, daß dies ge- ihehen, dem Bezirkscfommando mitzutheilen. 8 25. Im alle der Eröffnung einer gerichtlichen Unter- fuchung gegen einen Militairanmärter ift der Civilverjorgungs- jchein zu den Unterfuchungsaften einzufordern. ührt Die Unterfuhung zu einem rechtsfräftigen Erfenntniß, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtös wegen zur Folge hat, jo ift der Givilverforgungsfchein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militairbehörde III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neich3beamten. 702 zu Überjenden, welche den Schein ertheilt hat (8 1). Anderen- falls ift der Civilverforgungsfchein derjenigen Behörde zu überjenden, bei welcher der Militairanmwärter angeftellt oder bejchäftigt it, Militairanmärtern aber, welche im Civildienft noch nicht angeftellt oder bejchäftigt find, zurückzugeben. $ 26. Der ivilverjorgungsfchein ift verwirft, wenn gegen den Synhaber rechtskräftig auf eine Strafe erfannt worden ift, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Aemter von Rechtsmwegen zur Folge hat. Lautet das vechtskräftige Erfenntniß nur auf zeitige Un- fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- licher Aemter zur Folge hat, jo wird der Civilverforgungs- Ichein nad) Ablauf der Zeit, auf welche fich die Wirfung des Erfenntniffes erftredt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militairbehörde ($ 25) mit einem, den wmejentlichen Inhalt des Erfenntnifjes wiedergebenden Vermerk verfehen. Die Anftellung des Snhabers in einer den Militairanmwärtern vorbehaltenen Stelle ift lediglich dem freien Ermefjen der beteiligten Behörden überlafjen. $ 27. Grfolgt das Ausfcheiden aus der Stelle un- freiwillig, au8 anderen, als den im 8 26 bezeichneten Gründen, jo find Ddiefelben in dem Civilverforgungsichein zu vermerken, bevor dejjen Rückgabe erfolgt.!) Hat die unfreiwillige Entlaffung eines Militaivanmwärters in Folge einer den Mangel an ehrliebender Gefinnung ver- tathenden Handlung oder wegen fortgejegt fchlechter Dienft- führung ftattgefunden, fo find die Behörden zur Berlid- fichtigung des Anftellungsgefuchs nicht verpflichtet. 2) 1) Der Grund der ftattgehabten unfreimilligen Dienftentlaffung muß furz und beftimmt angegeben werden. In Fällen, in welden aus dem SPoftdienfte unfreiwillig aus- gejhiedene verjorgungsberedhtigte PVerfonen grober Pflihtver- legungen überführt worden find, oder mo fogar der Thatbeftand einer Unterjhlagung, oder eines ähnlihen, dem Militairanmärter zur Lajt fallenden Vergehens durd gerihtlihes Erkenntniß feit- geitellt worden ift, find diefe Thatjahen auf den ECipvil- verforgungsjheinen zu vermerken, fomeit die lepteren über- haupt in den Händen der Anftellungsbehörde fi befinden bezw. an diejelbe zurüdgelangen. St die Entlaffung lediglic, deshalb eingetreten, weil der Militair- anmärter fid, für die ihm übertragene Stelle ungeeignet erwies, fo ijt die Angabe des Grundes in dem bezüglihen Vermerte zum PVer- jorgungsicheine im Allgemeinen dahin zu faffen, daß der Inhaber diejes Scheines „den bejonderen Anfordnungen der Poftvermaltung nicht entiproden habe“. Es ift jedoh, damit dem Betreffenden die Ausfiht auf ein Unterfommen bei anderen Behörden nicht mehr er- Ihmwert wird, als dies den Umftänden nad) gerechtfertigt erjcheint, aud eine nähere Angabe des Grundes der Entlajfung nit aus- gejchlojjen. BeifpielSweife wird, wenn ein Verforgungsberedhtigter, welder jid) gut geführt hat, Tediglid; deshalb ee wurde, meil es ihm am der für den Poftdienft im bejonderen Grade erforderlichen förperlihen Nüftigkeit und Bemweglichfeit fehlte, diefes Verhältniß in dem Entlaffungsvermerfe deutlich auszudrüden fein. 2) Zür den Umfang der Breußijchen Monardjie gelten aud) folgende Beltimmungen: 1. Wenn Untevoffiziere nad) Erlangung des Givilverforgungs- iheines bei weiterem Verbleiben im aktiven Militairdienfte fi) jhleht führen, fo ift dies auf dem Givilverforgungs- Ihein entjpredend zu vermerken. 2. Für Militairanmärter, denen ihr Civilverforgungsihein ab« handen gekommen ift, wird ein neuer Schein nit aus- gefertigt; fie erhalten vielmehr von dem betreffenden Generalfommando oder der Admiralität auf Anfuhen nur eine Beicheinigung dahin, daß und wann ihnen der Ver- forgungsjhein ertheilt worden ift. 703 TIT. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Reich&beamten. 704 8 28. Erfolgt das Ausfcheiden aus der Stelle frei- willig, aber ohne Penfion, fo ift dies gleichfalls in dem Givilverforgungsjchein zu vermerken, bevor dejjen Rücdgabe erfolgt. $ 29. Der Givilverforgungsicein erlifcht, jobald fein Snhaber aus dem Civildienfte mit Penfion ($ 13) in den Ruheftand tritt. Eine Rücdgabe de3 Civilverjorgungsjceines findet in diefem Falle nicht ftatt. $ 30. Bereit3 erworbene Anfprüche werden dur) bor= ftehende Grundfäge nicht berührt. 3u $ 30. Es handelt filh hier nicht um erworbene Redts- anfprüche, fondern um Anwartfcaften; fo foll insbefondere ein er- Anlage D. worbener Anfpruch dann als vorhanden angenommen werden, went für gewiffe Dienitzweige die Prüfung beftanden oder der Dor- bereitungsdienft zum größeren Theil abfolvirt ift. $ 31. Borftehende Grundfäge treten mit dem 1. Oftober Bl für Elfaß-Lothringen mit dem 1. Dftober 1884 in vaft. Berlin, den 25. März 1882. Der Neihöfanzler. .: v. Boetticher. Verzeichnih der den Militäranwärtern im Neichsdienjt vorbehaltenen‘) Stellen. (Uu3zug.) 1) Die in diefem Verzeichniffe aufgeführten Stellen find den Militairanwärtern ausjhlieglich vorbehalten, jomweit bei den einzelnen Kategorien von Stellen etwas anderes nicht ausdrüdlic) bemerkt ift. I. Bei fämmtlihen Verwaltungen, Kanzleibeamte (Kanzleifefretaive, Kanzliften, Ranzleis affiftenten, Kanzleidiätare, Kopiften, Lohnchreiber 2c.), mit Ausnahme der Stellen diefer Art bei der Neichsfanglei, dem Chiffirbiirean de8 Auswärtigen Amts, den Gefandtichaften und SKonfulaten, fowie der Stellen der Diätarien und des vierten Theiles der etatö= mäßigen Sefretäre der Geheimen Kanzlei des AuS- mwärtigen Amts, Botenmeilter, Auffeher (Magazin, Bau- und andere Aufjeher), Diener (Büreaus, Haus-, Kanzlei-, Kafjen- und andere Diener und Boten), Hauswart, Hausmänner und Hausfnechte, Raftellane, Dfenheizer, Portiers, Pförtner, Thürfteher, Wächter und Nachtwächter, MWärter (Arreftwärter, Aufwärter, Bahn, Barrieren», Brücenmärter, ee mwärter, Safernen-, Sranfen-, Yampenz, Zauf>, Lazareth-, Tunnel- und andere Wärter), mit Ausnahme der Stellen diefer Art bei den Gejandt- Ichaften und Ronfulaten. IV. Reids=-Pof- und Telegraphenverwaltung.') | Boftpacmeifter, Boftfchaffner bei den Dber-PBoftdireftionen und den Ober-Pojtkaffen, jowie im Pacdetbejtellungs- und im Boftbegleitungsdienite, Landbriefträger, Poftboten, Poftichaffner im innern Dienfte bei den mindeftens Boit- bezw. Telegraphenämtern, zu 2 Dritteln, Briefträger, Büreau- und Redhnungsbeamte II. Klajje bei den Ober-Boftdireftionen (Bitreau- afliitenten), Dber-Telegraphenaffiitenten, Telegraphenaffiitenten Dber- Poftaffiitenten, \ Boftaffistenten zu einem Drittel. Poftvermalter, J mindeftens zur Hälfte, \ zu 2 Dritteln, 1) Die Stellen für Telegraphen-Leitungsaufjeher gehören nicht zu den den Militairanmärtern vorbehaltenen Stellen. Allerhönjfte Derorduung über den Urlaub der Keihsbenmten und deren Stellvertretung. Dom 2. November 1874 (A681. S. 129.) Mir Wilhelm ıc. verordnen im Namen des Deutjchen Reiches auf Grund des $ 14 des Gejebes, betr. die Rechtsverhältniffe der Reichsbeamten, v. 31. März 1873 (RED. ©. 61) was folgt: $ 1. Anträge der Reichsbeamten auf Bewilligung von Urlaub, find unter Angabe der Veranlafjung und des Zmerkes der unmittelbar vorgefegten Behörde oder dem un- mittelbar borgejegten Beamten einzureichen. $ 2. Der Reichöfanzler beftimmt die Stellen, melde zur Ertheilung von Urlaub berechtigt find, jomwie die Zeit- räume, für welche von denfelben Urlaub gewährt werden darf.1) 1) Es dürfen in der Reichs: Poft- und Telegraphen- Verwaltung Urlaub bewilligen: 1. Die Ober-Boftdireftionen: a) Wenn feine Gtellvertretungsfoften auf die Poftkafje zu übernehmen find oder der zu beurlaubende Beamte für die Dauer des Urlaubs auf jein Dienjteinfommen verzichtet: an alle nadjgeordneten Beamten und Unterbeamten bis zu 3 Monaten; 105 III. Theil. — I. Allgemeine Dienftverhältniffe der Neichsbeamten. — 11. Kautions-Berhältnifie. 706 b) unter Uebernahme der Stellvertretungskojten: 1. den etatsmäßig angeftellten Beamten: bis zu 14 Tagen, 2. den Boftpraftifanten und nicht etatsmäkig angejtellten Pofte und Telegraphenaffiitenten, den gegen Der- gütung bejhäftigten, nit zu den VBerufsbeamten ge bhörenden BVorftehern von Poftämtern Ill, den Fern- Iprehgehülfinnen und den etatsmähig angejtellten Unterbeamten: bis zu 10 Tagen; 3. in bejonders begrimdeten Fällen den Bofteleven, Pojt- und Telegraphenanmwärtern, Telegraphen-Hulfsmec)a= nifern, Rohrpoft-Hulfsmaidhiniften, Boltgehülfen, Fern- Iprechgehülfen und PBojthülfsbeamten, ferer denjenigen PVoftagenten und Telegraphenverwaltern im Nebenamt, melde nicht in der Lage find, für ihre Vertretung felbft zu jorgen, jowie den nicht etatsmähig ange ftellten Unterbeamten mit Einfhluß der Polthulfs- boten auf Vergütung: bis zu 7 Tagen. c) zu Kuren behufs Wiederherftellung der Gejundheit, unter Uebernahme der Stellvertretungstoften: an alle nadjgeord- neten Beamten und Unterbeamten bis zu 6 Wochen. (ADA. Abjhn. X Abih.2 S 155 bezw. Ber. 193 u. 310.) I. Die Vorfteher der Verfehrsanftalten: Nur wenn feine Stellvertretungsfoften erwahlen: an jänmtlidhe nadgeordneten Beamten und Unterbeamten bis zu 3 Tagen. (A. D. A. Abfcyn. X Abth. 2 S 156.) 8 3. Wird ein Urlaub zur Wiederheritellung der Gejund- beit nachgefucht, fo ift dem Antrage eine ärztliche Bejcheini> gung beizufüigen.t) Die Stelle, welcher die Entjeheidung über den Antrag zufteht, ift berechtigt, die Beibringung einer jolhen Bejcheini= gung ausnahmsweile zu erlaffen.?) 1) AD. A. Abjhn. X Abth. 2 8157, 2. 2) Ebendafelbft, Tefter Abjap- S$ 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu forgen, daß ihm während der Abwefenheit von feinem Wohnorte Verfügungen der vorgejegten Behörde zugeftellt werden fünnen.!) 1) A. D. A. Abjhn. X AUbth. 2 S 154, zweiter Abfag. S 5. Für die Vertretung eines beurlaubten Beamten ift zunächit von dev Stelle Sorge zu tragen, welche den Urlaub ertheilt. Diefelbe jeßt zugleich feit, inwieweit die dem Beurlaubten zur Beltveitung don Dienftaufwandskoften bewilligten Ber züge dem DVertreter zu liberiweilen find. S6. Zur Dedkung don GStellvertvetungskoften findet, fofern diefe nicht nad) S 14 des Gefeges dom 31. März 1873 dev Neichäkaffe zur Laft fallen, bei einem Urlaub von 11), bi5 6 Monaten, für den anderthalb Monate über- fteigenden Zeitraum ein Abzug bon dem Dienfteinfommen des Beurlaubten im Betrage der Hälfte dejjelben ftatt; bei fernerem Urlaub wird das ganze Dienfteinfommen ein- behalten.t) Eine Abweichung hiervon bedarf der Genehmigung der oberiten Reichsbehorde. Bei Berechnung der Abzüge für Theile von Monaten werden die leßteven ftetS zu 30 Tagen angenommen. 1) Y.D. A. Abjn. N Abth. 2 8 161. Ss 7. Die Urlaubsbemwilligung fann jederzeit zurück genommen werden, wenn das dienftliche Snterejfe e3 erheijcht. Für Militärs und Marinebeamte exlijcht jede Urlaubs- bewilligung, wenn die SriegSbereitjchaft oder die Mobil- machung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung der- felben angeordnet ift, mit der Bekanntmachung Ddiejer Anordnung. 88 (Kommt für Boft und Telegraphenbeante nicht in Betrad)t). Urkundlich ac. Gegeben Berlin, den 2. November 1874. I. &autions-Derhältniffe. Gefeb, betreffend die Kautionen der Bundes: (Beide) Beamten vom 2. Iuni 1869 (8631. S. 161).)) 1) Nachftehend die urjprünglide Faffung des Gejekes. Nad) dent Gejeh vom 16. April 1871 (RGB. ©. 63) ift daffelbe zum Neiche-Gefek erklärt und ift im Texte überall „Reich“ jtatt „Bund“ und „Kaifer“ ftatt „Bundespräfidium“ zu eben (8 2 des Gefehes ö vom 16. 4. 1871). 8 1. Bundes-Beamter im Sirme diejes Gejetes ift jeder Beamte, welcher entweder vom Bundes-Präfidium anz= geftellt, oder nach DVorfchrift der Bundes-VBerfaffung den Anordnungen des Bundes-Präfidiums Folge zu leiften ver= pflichtet ift.t) Auf Perfonen des Soldatenftandes finder dies Gejeß feine Anwendung. 1) Ral. S1 des Reichsbeamten-Gefepes- $ 2. Beamten, melden die Berwaltung einer dem Bunde gehörigen Kaffe oder eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung, oder der Transport von, dem Bunde gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenftänden obliegt, haben dem Bunde für ihr Dienftverhältnig Kaution zu leiften.t) 2) Zu 88 2, 4, 5, 7 und 10: N. D. A. Abjcn. X Abth. 2 S 71. $ 3. Die Slaffen der zur SKautionsleiftung zu ver pflichtenden Beamten und die nac) Maßgabe der verjchiedenen BoHl, Sammlung von Gejegen zc. j. Boft u. Telegr. Dienftitellungen zu regelmden Ants-Kautionen werden durch eine vom Bundes-Präfivium im Einvernehnen mit dem Bundesrathe zu exrlaffende Verordnung beftimmt.t) 1) Auf Grund diefes $ find die ganz oder theilweije aufgehobenen Allerhöhften Verordnungen v. 29. 6. 1869, 14. 7. 1871, 12, 7. 1873, 3. 4. 1876, 6. 4. 1881, jowie die zur Zeit geltenden, nadhjjtehend abgedrudten Allerhöhjften Verordnungen v. 18. 4. 1883 und 28. 11. 1395 erlalfen worden. S 4. Die Amts-Faution ift durch den fautionspflichtigen Beamten zu beftellen. Die Beftellung derjelben durch eine andere PBerfon ijt zuläffig, fofern dem Bunde an der Kaution diejelben Rechte gefichert werden, welche ihm an einer dur) den Beamt.n jeloft geftellten Kaution zugejtenden haben wilden. x 8 5. Die Amts-Kautionen find durch VBerpfändung bon auf den Sgnhaber lautenden Obligationen über Schulden des Bundes oder einzelnen Bundes-Staaten nad) deren Nenn- werthe zu leiften. 45 707 III. Theil. — II. Rautions-Berhältniffe. 708 Die Berpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Fauft- pfande.t) 1) Yeber eine andermeite Art der Rautionsftellung, durd Beftellung eines Fauftpfandrecdhtes an einer in einem Sculöbudie des Reiches oder eines Bundesftaates eingetragenen Forderung, vgl. das nad)- folgend (S. 713/714) abgedrudte Gefeg v. 22. 3. 1893. 8 6. Die Kautionen find bei denjenigen Kaffen, melche zur Aufbewahrung derjelben von der oberjten Prälidial- Behörde beftimmt werden, niederzulegen.!) Die Niederlegung der Werthpapiere erfolgt einjchließlih des dazu gehörigen Talons, bezw. desjenigen Zinsjcheined, an heilen Snhaber die neue Zinsjchein-Serie ausgereicht wird. Die fauftpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werth- papieren find mit voller rechtlicher Wirkung erworben, jobald der Empfangsfhein über die Niederlegung extheilt ift. Die Zinsfcheine für einen 4 Sahre nicht überjteigenden Zeitraum werden dem Kautiond-Befteller en bezm. nad) Ablauf diefes Zeitraumes, oder nach) Ausreihung neuer Zinsjheine verabfolgt. Die Einziehung der neuen Zins- icheine erfolgt durch Die Kaffe. Rebtere Ent nicht die Verpflichtung, die Ausloofung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen. 1) Für Poft-Telegraphenamte bei der Ober-Boftfaffe. 87. Die Beftellung der Amts-Kaution ijt vor der Ein- führung des Beamten in das fautionspflichtige Amt zu bemirfen. Sn melden Fällen die vorgejette Dienftbehörde er- mädhtigt ift, dem Beamten die nachträgliche, durch Anjanıms fung von Gebalt3-Abzügen zu bewirfende Beichaffung der Kaution ausnahmsmweije zu geftatten, und in welcher Urt dann die Anfammlung zu erfolgen hat, wird durch die im $ 3 erwähnte Präfidial-Verordnung bejtimmt. 88. Dermwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere fautiond> pflidtige Bundes-Aemter, jo genügt die Bejtellung einer Raution zu dem für eines Ddiejer Aemter dorgejchriebenen Betrage. Sind die für die einzelnen Nemter vorgejchriebenen Kautionsfäte verfchieden, fo ift die Kaution nad) dem höchften Safe zu leiften.t) 1) Zu 8$ 8 und 9: A. D. A. Abihn. X Abth. 2 5 75. 8 9. DBermaltet ein Tautionspflichtiger Bundes-Beamter gleichzeitig ein fautionspflichtiges Amt im Dienit eines Bundesftaates, jo fann die für letteres Amt bejtellte Kaution, jomeit fie den Beitimmungen diefes Gejeges entjpricht, mit Zuftimmung der zuftändigen Behörde des Bundesitaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber, wieviel von dem Gnlerie der Kaution auf jedes der beiden Uemter zu rechnen ift, zugleich für daS Fautionspflichtige Bundesamt angenommen weıden. 8 10. Die Amts-Raution haftet dem Bunde für alle von dem fautionspflichtigen Beamten aus feiner Amtsführung zu bertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinfen, fowie an gerichtlichen und nn Koften zur Ermittelung des Schadens, 8 11. Steht eine der nad) $ 10 aus der Kaution zu deefenden Forderungen zur Erecution, fo ift die dem fautiong- pflichtigen Beamten vorgefeste Dienftbehörde ohne Weiteres berechtigt, die berpfändeten Werthpapiere bi$ auf Höhe der Forderung an einer innerhalb de8 Bundes - Gebiet be- (zgenen, von ihr zu beftimmenden Börfe außergerichtlich serfaufen zu laffen. Der Kautionsbefteller ift in folchem Salle zur Ausantwortung der ihm belaffenen, nocd nicht yalligen Zinsjcheine ($ 6) verpflichtet. Sit diefe Ausante mwortung von ihm nicht zu erlangen, jo fann er zur Er- legung des Geldwerthe8 der von ihm zurücbehaltenen Zinsfcheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgejchriebenen Verfahren zwangsweile angehalten werden. Der Bund ift nicht verpflichtet, im Falle des Konfurfes dic verpfändeten Werthpapiere in die Konkursmafje einzuliefern. $ 12. Dem Bunde ftehen dem fautionspflichtigen Bundes- Beamten gegenüber alle Rechte zu, melde an dem Orte, two der Beamte innerhalb des Bundesgebiete3 feinen dienft- Wohnfik Hat, oder zulett gehabt hat, fraft der dort geltenden Landes-Gejeßgebung der Landes-Kegierung den Fautiong- pflichtigen Beamten gegenüber beigelegt find. Liegt der betreffende Drt im Bundes-Auslande, fo find für die vorftehend erwähnten Rechte diejenigen Beftimmungen maßgebend, welche in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte feinen dienftlihen Wohnfig in Berlin gehabt hätte. S 13. Nach Beendigung des fautionspflichtigen Dienft- Berhältniffes wird, fobald amtlich feftgeftellt it, daß aus demjelben Vertretungen nit mehr zu leiften find, die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangjcheines- oder im Falle des Berluftes dejjelben, de3 gerichtlichen Amortijations-Dofuments zurücgegeben.t) Bon der Beiinaumg des gerichtlichen Amortifations- Dokuments kann nach dem Ermeffen der dem fautiong- pflichtigen Beamten vorgejegten Dienftbehörde abgejehen werden. ) A. D.A. Abjän. N Abth. 2 88 92 f, g, h. $ 14. Diejenigen Sautionen, welche vor dem Erlaffe der in $ 3 erwähnten Verordnung von den durch Tetere für fautionspflichtig erklärten Beamten entweder dem Bunde oder für ein auf den Bund üb rgegangenes Dienftverhältniß der Regierung eines Bundes-Staates gejtellt find, haften vom Zeitpunkt de» Exlajjes jener Verordnung ab, dem durd) die Bertimmungen diejes Gejetes bezeichneten Umfange. S 15. Die dem Bunde vor dem Erlaffe der im 8 13 erwähnten Berordnung geftellten Amts-Kautionen folder Beamten, melde nah Inhalt jener Verordnung zur Kautiongleiftung entweder überhaupt nicht oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet find, werden zurücgegeben, bezw. auf den in der Verordnung beftimmten Betrag erniäßigt. 8 16. Bundes-Beamte, welche zur Zeit des Erlaffes der im $3 erwähnten Verordnung in einem Dienjtverhält- niffe ftehen, für welches eS der Kautionsleiftung nad) den bis dahin geltenden Borjchriften entweder Überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe, oder in einer anderen als der in Ddiefem Gejege vorgefchriebenen Art bedurfte, fünnen, fo lange fie in derjelben dienftlichen Stellung ohne Gehalts-Erhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nad) Maßgabe der Beftimmungen diejes Gejeges und der Verordnung ($ 3) eine Kaution zu ftellen, oder die geftellte Kaution zu erhöhen, bezw. durd) eine den Borichriften diefes Gefeges entiprechende Kaution zu erjegen. Snmwieweit ein folder Beamter bei eintretender Gehalts- Erhöhung verpflichtet ift, den Mehrbetrag des Gehalt ganz oder zum Theil zur Anfammlung der Kaution zu ver» wenden, wird durd) die im $ 3 erwähnte Präfidial-Berord> nung beftimmt. $ 17. Die vor dem Erlaffe der im 8 3 erwähnten Verordnung geitellten Amt3-Kautionen, welde den Por» Ichriften diefes Gejeges nicht entjprechen, werden, fobald fie durch andermeite Kautionen erjegt find, zurücgegeben. Urkundlich zc. Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. $uni 1869. 709 III. Theil. — II. Kautions-Berhältniffe. 710 Allerhödjfte Derorduung, beirefend die Anntionen der Beamten und Unterbeamten der Reids-Poft- und Eelegraphenverwaliung und der Reichsdrukerei vom 18. April 1885 (H6BL. 3. 35). Mir Wilpelm, x. x. berordnen im Namen des Reich auf Grund der 88 3, 7 und 16 de3 Gejetes vom 2. Syuni 1869, betreffend die Kautionen dev Bundesbeamten (BEOBI. ©. 161), nad) Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Art. Zur Rautiongleiftung find die nachitehenden Beamienflaffen verpflichtet: I. $m Bereiche der Poft- und Telegraphen-Berwaltung: a) Die bei der ®eneral-PBoftkaffe, den Ober-Boftkaffen und den Boftanftalten angeltellten oder bejchäftigten Beamten und Unterbeamten, einfchließlid) der im Bertragdverhältniß ftehenden Unterbeamten und die Borfteher der Telegraphenämter; b) die übrigen im NReichs-Poft» und ZTelegraphen- dienfte angeftellten oder bejchäftigten Beamten und Unterbeamten, fofern denjelben die Annahme, die Aufbewahrung oder die Beförderung von Geld, Materialien oder fonftigen geldwerthen Gegen Mn obliegt ie Führer u Poftdampficiffen. I. Er Bereiche der Verwaltung der ReichSdruderei: der Rendant, die Betriebsinfpeftoren und diejenigen Beamten und Unterbeamten, denen die Verwaltung oder Aufbewahrung von Geld, Materialien oder fonftigen geldwerthen Gegenftänden obliegt. Art. 2, Die Höhe der von den borbezeichneten Beamten- Elaffen zu leiftenden Sautionen beträgt: T. = Bereiche der Poft- und Telegraphen-Verwaltung: . für den Direktor des Poft-Zeitungsamts und die Rendanten der General-Poftkaffe und der Ober-Poftkaffen 2. für Rontroleur und Kaffirer des‘ Boft- Zeitungsamts, für Kaffirer der Generals Softtafe und der Dber-Poftkaffen, den Direktor des Boft-} 9000 M. eugamts und Führer von Bolt-Dampffchiffen . . 3000 „ 3. für den Boriteher der Telegraphen- Apparatwerkitatt des Reichs-PoltamtS . 1500 „ 4. für Buchhalter der General- eBoftkffe 5 . 2400 und der Dber:- Boftfaffen 5. für Vorfteher von Boftämtern I. vößeren Umfangs oder von Bahn Pofänttern rößeren Umfangs. . Air Boriteher von Boftämtern I. mittleren Umfangs oder von Bahn- en 9000 „}) mittleren Umfangs . 3000 „!) 7. für BVorfteher von Boftämntern 7 "ges ringeren Umfangs . 1800 „ 8. für Vorfteher von Telegraphenämtern rößeren Umfangs. . 9. Hin Borfteher von Telegraphenämtern mittleren Umfangs. . 3000 „}) . 2100 „}) 10. für Borfteher don ut geringeren Umfangs . . 1500 M.t) ine plir Kaffirer bei Boft- vder Tefegqraphen- Amtern R . 2400 „1 12. für Bewerber aus der Zahl verjorgungs- berechtigter Dffiziere um Anftellung als Borfteher eines Pan I während des Borbereitungs- und Probedienftes 900 „ 13. für Vorfteher von Poftämtern II 1500 14. für Vorfteher von Boltämtern III 900 „2) 15. für Ober-Boftfefretäre und Poftjefretäre 1500 „ 16. für Ober-Telegraphenjefretäre und Tele- graphenjefretäre ; a 17. jür Boltpraftifanten und Bofteleven . 18. für Bureauaffitenten, Ober» Boftaffiften- ten, Dber-Telegraphenaffiitenten, Boit- affiltenten, Zelegraphenafliitenten und ZTelegraphenmechanifer 19. für Boltanwärter, Telegeophenamäter und Boftgehilfen 300 „ 20. für Boftagenten . . bis 200 E 21. für Unterbeamte (einfchliehlic) der im Bertragsverhältniß ftehenden).. . Bis II. Am Bereiche der Verwaltung der Neichsdruderei: 900 „ 900 „ 600 „ 600 „3 1. für den Rendanten . 9000 Me. 2. für Betriebsinjpeftoren . 6000 „ 3. für die übrigen Beamten bis 3000 „ 4. fir Unterbeamte bi8 600 „ 1) Abgeändert durd) HR (S. 711/712) abgedrudte Allerh. Verordnung v. 28. 11. 2) Abgeändert durch e als (©. u RUE Der- fügung des Staatsjefretärs des NPU. v. 14. 12. %) Abgeändert durch die nadhftehend (S. 713 m had Ber- fügung des Staatöjefretärs des RPA. v. 3. 7. 1895 Art. 3. Die Eintheilung der PBoltämter, Bahn Poft- ämter und Telegraphenämter (Urt. 2 unter I, 5 biS 10) jowie die Beitimmung der Höhe der nach rt. 2 unter I, 14, 20 und 21 und IL, 3 und 4 zu beftellenden Kautionen erfolgt durch das Reich3»PBoftamt.!) jährliche Einnahme: 1) Poftämter I größeren Umfanges über 300 000 Mt. über 100 000 — 300000 „ Fr mittleren F I Eleineren nv unter 100 000 # Bahnpoftämter größeren hr über 300 000 5 © mittleren bis 300.000 3 (ADA. Abfhn. X Abi. 2 8 74.) Art. 4. Beamten und Unterbeamten, welche bei der Aufnahme in den Reichödienft oder bei dem Einrücden in eine mit Kautionspflicht verbundene Dienftjtellung die er- forderliche Kaution auf einmal zu bejchaffen außer Stande find, fann von dem Neichs-Boftamt bezw. der von diefem dazu ermächtigten Dienftbehörde ausnahmsweife gejtattet werden, die Beichaffung der Kaution ln durch Ane jammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Dieje Abzlige dürfen bei Beamten nicht weniger al3 150 ME. jährlich, bei Unterbeamten nicht weniger al 3 ME. monatlich betragen. 45* 711 III. Theil. — II. Rautions-Berhältniffe. 12 Dhne diefe Befchränfung fan Telegraphenbeamten, welche in Folge der PVereinigung de3 Telegraphenmefens mit der Poftverwaltung eine mit Kautionspflicht, beziehent- Lich mit höherer Kautionspflicyt verbundene Dienftitellung erhalten und die für diefe Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu befchaffen außer Stande find, von den Dber- Boftdireftionen die nachträgliche Beichaffung der Kaution dur) Anfammlung von angemefjenen Gehaltsabzügen 'ge- jtattet werden. Auf Beamte, melche an der Verwaltung der General- Boftfaffe oder einer Dber-Boftkafje theilnehmen, oder die Borfteheritelle eines PBoftamts I, eines Babn-Poftamts oder eine Telegraphenamts befleiden, fowie auf die Beamten der NeichSorucderei findet die Beftimmung des erjten Ab- jates feine Anmwendung.?) 1) A. D.X. Ajhn. X Abt. 2 8 80. Art. 5. Beamte, welche in dem in $16 Sab 2 des er- wähnten Gejetes bezeichnete Dienftverhältniffe fich befinden, haben den dur) die Gehaltserhöhung ihmen zufließenden Mehrbetrag des Gehalt3 ganz zur Anfammlung der Kaution zu verwenden. Das Neihs-PBoftamt ift jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in bejchränften Bermögensverhältnifjen jich befinden, auf deren Antrag die Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte de3 Betrages der Gehalt3erhöhung zu er- mäßigen.!) 1) ADA. Abfchn. X Abth. 2 82 Abi. 4. Art. 6. Die Anfammlung und Aufbewahrung der Ge- haltsabzüge (Art. 4 und 5) gejchieht bei derjenigen Kaffe, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.t) 1) Bei den Ober-Boftkaffen. Art. 7. Diejenigen ZTelegraphenbeamten, melde vor dem 1. Dftober 1882 angeftellt find, und bei Poftanftalten befchäftigt werden, können von der Hinterlegung der Kaution entbunden werden, jo lange fie in ihrer Dienftftellung mit der Annahme, der Aufbewahrung oder der Beförderung bon Geld, Materialien oder fonftigen geldwerthen Gegenftänden thatfächlich feine Befafjung haben. Urt. 8. Die auf das SKautionswefen der Poft- und ZTelegraphenbeamten bezüglichen Beftimmungen der Verordnung vom 29. uni 1869 (BEBL. ©. 285), jowie die Verord- nungen dom 14. Juli 1871 (ROBL. ©. 316), vom 12. Juli 1873 (ROBI. ©. 298), vom 3. April 1876 (REGBTL. ©. 161) und dom 6. April 1881 (RGBI. ©. 91) find aufgehoben. Urfundlid) ze. Gegeben Wiesbaden, den 18. April 1883. Allerhödlte Derorduung wegen Abändernug der Berorduung vom 18. April 1883, betreffend die Kantionen der Seamten und Anterbeamten der Reihs-Bolt: und Telegrapfenverwaltung und der Keihsdrukerei. Dom 28. November 1895 (A681. S. 459). Wir Wilhelm zc. verordnen in Namen des Neichs auf Grund des $ 3 des Gefees vom 2. Kuni 1869, betr. die Kautionen der Bundesbeamten (BGBL. ©. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Sm Art. 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betr. die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der NReichs- Boft- und Telegraphenverwaltung und der Neichsdruckerei, treten an die Stelle der Angaben unter 1, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 19 die folgenden Beitimmungen: 5/6 für DVorfteher von Poftämtern I größeren und mittleren Umfangs oder von Bahnpoftämtern größeren und mittleren Umfangs . 3000 Mt. 8/10 für Borfteher von Telegraphen- AMEECIE.- Wie er ne a en de Ta 11 für Safjiver bei Boftämtern . 2400 „ lla für Kajfirer bei Telegraphenämtern 1500 „ 19 für Poltanmwärter, Telegraphenan- wärter, Telegraphenhülfsmechanifer und Boftgehülfen 13" 5 De BSD ONE Urfundlich ze. Gegeben Neues Palais, den 28. November 1895. Verfügung des Stantsferretairs des Beihspoftamts vom 14. Degember 1895 betreffend anderweite Fefehung der Höhe der Knntionen für die Dorfkieher von Pofämtern LIT. (Berf. Nr. 86 Amtsbl. Nr. 65 von 1895). Berlin, 14. Dezember 1895. Auf Grund des Artikel 2, I Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 3 der Allerhöchiten Verordnung, betr. die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der NReichs-Poft- und Tele- graphenverwaltung und der Reichsdrucderei, vom 18. April 1833 (RNGBL. ©. 35) wird die Kaution der Vorfteher von Pojtämtern II einheitlich auf 600 ME. feftgejekt. Hiernach ergiebt fich für die VBorfteher von Boftämtern IM größeren Umfanges eine Ermäßigung ihrer biöherigen Kaution um 300 ME., dagegen für die Vorfteher von Poft- ämtern III geringeren Umfanges eine Erhöhung der Kaution um den gleichen Betrag.t) Wegen Ausführung der voranftehenden Allerhöchiten Ber: ordnung dom 28. November 1895 jomwie wegen Ermäßigung bezw. Erhöhung der Kautionen der Borfteher von WBojt- ämtern II auf den Betrag don 600 ME. wird an die Dber- Pofidiveftionen bejondere Verfügung ergehen. 1) Die Kautionen betrugen für Vorfteher von Poftämtern III größeren Umfanges 900 ME. mittleren R 600 „ geringeren „ 300 „ (A. D. X. Abfhn. X Abth. 2 8 73 Nr. 13, 14, 15.) 713 III. Theil. — II.Rautions -Berhältniffe. 714 Derfünung des Stantsferretairs des Keihspoftamts vom 3. März 1895 betreffend anderweite Feftfekung der Höhe der Kantionen für Anterbenmte. (Berf. Nr. 52 Amtsblatt Nr. 44 von 1895. Berlin, 3. Juli 1895. Auf Grund des Artikels 2, I Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 3 der Allerhöchiten Berorönug, betr. die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reich3-Boft- und Tele- graphenverwaltung und der NeichSdrucerei, dv. 18. April 1883 (R6BL. ©. 35 u. f.) wird die Kaution derjenigen WBoft- Unterbeamten, welcye nach den bisherigen Vorjchriften eine jolde von 400 ME. zu beftellen hatten, auf 200 ME. herab» gejegt. Der Kautionsfag von 200 ME. gilt demnach künftig für fämmtliche Unterbeamte der PBoftverwaltung. Someit Be- joldungsabzüige der Unterbeamten behufs Anjammlung der Kaution über den Betrag don 200 ME. hinaus einbehalten mwörden find, wird deren Auszahlung von den Dber-Pojit- direftionen angeordnet werden. Wiemweit die Rückgabe der über 200 ME. hinaus vorhandenen Werthpapiere erfolgen fann, wird durch bejondere Verfügung an die Dber-Boft- direftionen bejtimmt werden. Tafel über Höhe der Kautionen nad) den jet geltenden Bejtimmungen. 1. Für den Direktor des Poft- ZeitungsamtS und die Nendanten der General-PBoftfaffe und der Dber-Boft- ENTER RO RE le. 2 000 INT: 2% Sn Kontrolleure und Raffirer des Poft- eitungsamts, für Kaffirer der General- Boftkaffe und der Dber-Pojtfaffen, den Direktor des Boftzeugamts und Führer von Poftdampfihiffen. ». » .» - . 3000 „ 3. Zür den Borfteher der Telegraphen- Apparatmwerkitatt des Keichs-Poftamts . 1500 4. Für Buchhalter der General-Boftkaffe und Der DDer-SPnfttniterue N Su 2 2.162400, 5. Für Borfteher von Poftämtern I größeren und mittleren Umfanges oder von Bahn- a größeren und mittleren Um- BIRHESIE RT EA Et UN IE 8 31000, 6. Für Borfteher von Poftämtern I geringe- KEIPÜITIOTENESN nee nee 0 ,1:800:' „, 7. Für Borfteher von Telegraphenänmtern . 1500 „ 8. Für Rafjirer bei Poftämtern : 2400 „ 9. Für Raffirer bei Telegraphenämtern 1500 Mt. 10. Für Vorfteher von Poftämtern II. 1500 „ 11. Für Vorfteher von Boftämtern III 600 , 12. Sür Bewerber aus der Zahl verjforgungs- berechtigter Offiziere um Anftellung als Borfteher eines PoftamtS I wähernd des Borbereitungs- und Probedienites . 900 , 13. Für Ober-Softfeftetäre und Boitjefretäre 1500 14. Für Ober-Telegraphenfefretäre und Tele: DE RHENTELKEITTER 900 „ 15. Kir Boftpraktifanten und Pojteleven . 900 , 16. Für Bureauaffiitenten, Dber-Poft- und Dber-Telegraphenaffiltenten, PBoft- und Telegraphenajfiitenten und Telegraphen- NIE CHOTIDERL en ee ee) ee te N GOOAN 17. Für Poftanmwärter, Telegraphenanmärter, Telegrophenhülfsmechaniter u. Boftgehülfen 300 „ 18. Für PVojtagenten. Re bi8 200 „ 19. Für Unterbeamte 2000, Gefeh wegen Ergänzung des Gefehes vom 2. uni 1869, betreffend die Kantionen der Bundesbenmten. Dom 22. März; 1893 (BGBL. 3. 151). 8 1. Amtsfautionen im Sinne de3 Gejeße$ vom 2. Suni 1869 (BEBI. ©. 161) können durch Beftellung eines Fauftpfandrechtes an einer in einem Schuldbudhe des Reiches oder eine8 Bundesstaates eingetragenen Forderung geleijtet werden. Die Beitellung erfolgt durd) Eintragung eines der Be- ftimmung im $ 10 de3 bezeichneten Gejeßes entjprechenden Bermerfs im Schuldbuche.2) Das Recht Be Empfange der Zinfen der eingetragenen Forderung, wird durch die Kautionsbeftellung nicht berührt. 1) Vol. das oben ©. 705/706 aufgeführte Gejeß, was die Art und Weife der Kautionsftelung anbetrifft 8$ 4, 5 und 6 deifelben. 2) Nad) der A. D. u. Abihn. X Abth. 2 8 92i hat der Vermerk zu lauten: „Die Forderung von... .. Me. ift der Reichs = Poft- und Telegraphenverwaltung als Amtsfaution verpfändet und haftet für alle von dem Gläubiger (oder von den mit Namen und Dienftjtellung zu bezeichnenden Beamten, jofern das Fauft- pfandreht an der Forderung eines dritten bejtellt if) aus feiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinfen, jowie an geridtlihen und außergericht- lihen Koften der Ermittelung des Schadens.“ Bei Rerpfandung Eljaß-2othringifher Schuldbuchforderungen wird diejer Vermerk nicht in das Schuldbud) jelbit, fondern in ein bejonderes Regijter der eingetragenen Verpfändungen aufgenommen. $ 2. Sit das Fauftpfandreiht betellt, jo ift die Geltend macjung früher bezüglid, der Forderung begründeter, im Schuldbuche nicht vermerkter Rechte, welche der dem fautions- pflichtigen Beamten vorgejegten Dienjtbehörde unbekannt waren, ihr gegenüber ausgejchlofjen. s$ 3. Sobald für eine aus der Kaution zu decende Forderung ein vollftreebarer Titel vorliegt, it die dem fautionspflichtigen Beamten vorgejegte Dienjtbehörde befugt, auf deffen Koften die Ausreihung auf den Snhaber lautender Schuldverjchreibungen gegen Löjchung der eingetragenen Forderung oder eines Theiles derjelben zu verlangen. Gegenüber der Schuldenverwaltung bedarf e8 des Nacl- meifes des volljtreefbaren Titels nicht. Die ausgereichten Schuldverfchreibungen gelten al3 zum Bmed der Kautiongleiftung beftelltes Fauftpfand. 715 Ill. Theil. — 1. Kautions-Berhältniffe. 716 S 4. Sobald amtlich feitgeftelt ift, daß aus dem | mweige Kautionsmaffen anzulegen find und welchen Behörden "autionspflichtigen Dienftverhültnig Vertretungen nicht mehr Sie Berwaltung der Mafjen obliegt.) ‚u Teiften find, hat die vorgelegte Dienjtbehörde die Yöjchung 1) Vgl. die nahftehend abgedrudte Bekanntmahung des Reic)s- 025 Dermerfs im Schuldbuche zu genehmigen!) fanzler8 vom 15. 6. 1893 (Centrdl. ©. 197). In Bezug auf Ber- . i 9 1) Na) dem in Anm. 2 zu $ 1 angegogenen $ 92i der A. D. 4. OR OR KautionSmaffen vgl. A. D. U. Aid. X Abth. 1 55 91 "ändigt die dem fautionspflichtigen Beamten zulekt vorgejegt gemwefene ac : " PD. demjelben eine mit dem Dienjtfiegel zu verfehende Beiheinigung ) Dal.bie uodjjtehenb abgeörudte Verfügung b.RPA. n. 3. 11. ez in, worin die Lölhung des Verpfändungsvermerf$ im Schuldbuche ge $ 6. Wird eine in die Mafje aufgenommene Kaution schmigt wird, umd ift e8 Sache des betreffenden Beamten (bez. des | aus derjelben wieder ausgejchieden, fo find dem Kautions- -Hulögläubigers) auf Grund diefer Bejcheinigung die Löjhung des | befteller Schuldverjchreibungen gleicher Art und Menge zu- Sermerfs bei der Schuldbuch-Verwaltung zu beantragen zuweilen. Diefe Schuldverjchreibungen treten in allen vedit- $ 5. Amtsfautionen, ae mit Schuldverfchreibungen Ve an die Stelle der verpfändeten Wert. Öejtellt find, deren Umwandlung in Buchfchulden ftatthaft : i : it, önnen zu Sautionsmaffen vereinigt ne auf Ei ..$ 7. Von der Aufnahme der Schuldverfchreibungen in Stamen in das Schuldbuch eingetragen werden.) Zu diefem | die Kautionsmaffe ($ 5) und von der Bumeilung anderer Set hat der Kautionsbefteller auf Verlangen jämmtlicge | Shuldverihreibungen ($ 7) ift der Kautionöbeiteller zu be- och nicht fälligen Zinsfcheine einzureichen.?) nacprichtigen. Mit der Aufnahme in die Kautionsmaffe gehen die Ss 8 Sit eine in die Mafjfe aufgenommene Kaution Schuldverfchreibungen in das Eigenthum des Keichs über. urüczugeben, jo erhält der Kautionsbefteller Schuldver- Die Zinfen werden dem Kautionsbefteller beim Eintritt en gleicher Art und Menge. der Fälligkeit durch die Reichäkaffe gezahlt. Urkundlid) 2c. Der Keichfanzler bejtimmt, für welche einzelne Dienft- Gegeben Berlin Schloß, den 22. März 1893. Sehanntmanung des Beidskanzlers vom 15. 3uni 1893, betreffend Anlegung von Kautionsmaffen für den Bereih der Beihs-Poft: und Telegraphenverwaltung (Central$l. 3. 197). Zur Ausführung von $ 5 des Neichsgefeßes dom $ 2. Die Verwaltung diejer Kautionsmaffen liegt den 22. März 1893, wegen Ergänzung des Kautionsgejeges | Dber-PBoftdirektionen, einer jeden Hinfichtlich des in ihrem vom 2. Juni 1869 (ROBL. von 1893 ©. 131) wird Folgen- | Befit befindlichen Theils, ob. Zu Anträgen auf Eintragungen des beftimmt: oder Lölchungen in den Schuldbüchern, jowie zum Empfang der Binfen ift ausschließlich Die Sber- Bortdirektion in $ 1. Zür den Bereic) der Reich3-Boft- und Telegraphen» | Berlin befugt. verwaltung find Kautionsmaffen anzulegen: Berlin, den 15. Juni 1893. a) mit den Schuldverfchreibungen der Reichsanleihen, Der Reichslanzler. b) mit den Schuldverfchreibungen der Königlich Vreup. FUBE fonjolidirten Staatsanleihen. vb. Stephan. Verfügung des Beihspoftamts vom 3. November 1895, betreffend Bildung von Knutionsmafen amd Einziehung von Binsfheinen. (Perf. Nr. 85 Amtsblatt Nr. 63 von 1893.) Berlin, den 3. November 1893. beftellecr wohnen, an die Empfangsberechtigten baar aus- Auf Grund des Gejehes dom 22. März 1893, betr. | gezahlt werden. f die Ergänzung des Kautionsgejeßes vom 2. Juni 1869, hat Sn die Kautionsmaffe fünnen die Papiere nur dann der Herr Neichsfanzler durch Erlaß vom 15. Suni 1893 an | aufgenommen werden, wenn ihnen jünmtliche, noch nicht ' geordnet, daß fr den Bereich der NeichS-Boft- und Tele | fälligen Zinsfcheine beiliegen. Daher werden fünftig die graphenverwaltung mit den Schuldverjchreibungen der Reichs- | Zinsjcheine von Schuldverjchreibungen, welche zur Kautions- anleihen und der Königlich Preußischen fonfoftbirten Staat3- | maffe gebracht find, nicht mehr ausgereicht werden. Um anleihen Kautionsmaffen angelegt werden. Dies Verfahren | die Ueberführung der bereits beftellten Kautionen in Die tritt mit dem 1. Januar 1894 in Kraft. Kautionsmaffen zu bejchleunigen, haben die Berfehrsämter Die in 4progentigen, 3%/g progentigen und 3 prozentigen | ihre Beamten und Unterbeamten, foweit für fie die Kaution Schuldverjchreibungen der StaatSanleihe beftellten Kautionen | mit 4, 31/; und 3 prozentigen Schuldverfchreibungen der werden demnach zu Kautionsmafjen vereinigt und als Buch- | NeichSanleihen oder der Königlich-Preußifhen Fonfolidirten 'chulden unter dem Namen der Kautionsmaffe der Neichs- | Staatsanleihen beftellt ift, zu befragen, ob fie die Ds ‚Poft- und Zelegraphenverwaltung in das Neihsihuldbuc | Lieferung der bereit3 zur Ausgabe gelangten, nad) dem bezw. das Preupijche Staatsjchuldbud eingetragen werden. | 2. Zanuar 1894 fälligen Zinsfcheine bewirken und fi) bezw. Die Zinfen für die zu den Maffen gebrachten Kautionen | den Kautionzftellern dadurd) die Baarzahlung der Sautions- ‚ollen zur Zeit der Fälligkeit — eritmalig am 1. April 1894 | zinfen fichern wollen. — bon den Berfehrsanftalten, in deren Bezirk die Kautions- u. |. w. 717 II. Theil. — II. Tagegelder, Zuhrkoften, Umzugsfoften zc. iS II. Tagegelder, Fuhrkoften, Almzugskoften, Fahrt- und Meberlager-Hebühren. Allerhödjfte Derorduung, betreffend die Kagegelder, die Inhrhofen und die Amzugskoften der Beicsbenmicn. Dom 21. Iuni 1875 (B68L. 3. 249.) > Abgeändert durch Allerhöchjite Verordnung vom 19. November 1879 (REBL. 1879 abgeänderten Yyaljung, lettere folgt nadhjjtehend im Zufammenhange 1) Abgedrudt in ber dur die angeführte Verordnung vom 19. 11. Mir Wilhelm 2c. berordnen im Namen des Deutjchen Reiches, auf Grund des S 18 des Gejeßes,t) be- treffend die Rechtsverhältniffe der Neichsbeamten, vom 31. März 1873 (RSBL. ©. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 1) Bol. oben Seite 657. $ 1. Die Reichsbeamten ann bei Dienftreifen Tage- gelder nad) den folgenden Säten: I. Die Chefs der oberften Neichsbehörden!) 30 ME. I. Die Direktoren der oberjten ReichSbe> Hördena). DAT), III. Die bortragenben "Räthe der. oberften Neichsbehörden?) . IBAN), IV. Die Mitglieder der übrigen Reichs abe hörden®) . ars, V. Die Secretaire der höheren Neichspe- hörden 5) 7 VI Die ann der übrigen Meupabe- hörden 6) } By VI. Die Unterbeamten . Br 1) Der Staatsfecretair des Bern nur. 2) Abtheilungs-Direftoren des RPA. 3) Geheime Ober=Pofträthe, Geheime Pofträthe (als vortragende Käthe im APA.), Ober-Boftdireftoren. ) Ober-Bofträthe, PVofträthe, Poftbauräthe, Poft- und Telegraphen- Direktoren, PBoft- und Telegraphen-nipeltoren, Rendanten der Ober- Boftkaffen. 5) Boftkaffirer, Telegraphenamtsfajfirer, Ober-Boftdireftions-Secre- taire, Kaflirer und Buchhalter bei den Ober-Bojftkaffen, Ober-Poft- und Ober:Telegraphenjecretaire, Bojtmeijter, Boft- und Telegraphenjecretaire. 6) Bureanaffiitenten und Kanzlijten der OPD., Ober-Boft» und ea Deanıfenten, Volt» und Telegraphenaffiftenten, PBojte vermwalter. 8 2. Erfordert eine Dienftreife einen außergemwöhnlichen Koftenaufwand, fo Fann der Tagegelderfat ($ 1) bon der oberften ReichSbehörde angemefjen erhöht werden. 8 3.) Ctatsmäßig angeftellte Reich3beamte, welche außerhalb ihres Wohnortes Länger als einen Monat be- Ihäftigt werden, erhalten neben ihrer Bejoldung für den eos Monat die im 8 1 feitgefeßten Tagegelder. Für die [eigen Zeit einer folhen Beichäftigung etatSmäßig ange- jtellter Beamten, fomwie in dem alle, wenn nicht etat3= mäßig angeftellte ReichSbeamte außerhalb ihres Wohnortes berivendet werden, bejtimmt die vorgejegte Behörde die zu gewährenden Zagegelder. Für die Dauer der Hin- und NRüdreife haben die Be- amten in jedem Falle auf die im $ 1 feftgefegten Tagegelder Anfprud). 1) Abgeändert dur Verordnung v. 19. 11. 1879. ©. 313). S4 An Zubrkoften, einjchlieglich der Koftien der Gepäd- beförderung erhalten: I. bei Dienftreifen, welche auf Eifenbahnen oder Dampfichiffen gemacht werden Fünnen: 1. Die im $ 1 unter I biS V bezeichneten und die ihnen nac) S 19 gleichgeftellten Beamten für das km 13 Pf. und für jeden Zu> und Abgang 3 ME. Hat einer der im S 1 unter I bi$ IV be> zeichneten Beamten einen Diener auf Die Reife mitgenommen, jo fann er für denfelben 7 Pf. für das km beanfpruchen. 2. Die im $ 1 unter VI bezeichneten und die ihnen nad) 8 19 gleichgeftellten Beamten für das km 10 Bf. und für jeden Zu- und Ab- ang 2 ME. 3. Die Unterbeamter für das km 7 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 1 ME. I. Bei Dienftreifen, welche nicht auf Dampfidhiffen oder Eifenbahnen zurücgelegt werden fünnen: 1. Die im $ 1 unter I bis IV bezeichneten und die a nad) $ 19 gleichgejtellten Beamten 60 Bf. 2. Die im $ 1 unter V und VI bezeichneten und die ihnen nach 8 19 gleichgeftellten Beamten 40 % 3. Die Unterbeamten 30 Bf. für daS km der nädjften fahrbaren Straßenverbin- dung. Haben erweislich höhere Fuhrkoften als die unter I und II jeftgefeßten aufgewendet werden müffen, fo werden dieje erftattet. $ 5. Die Zubrkoften werden für die Hin- und Rücdkreife bejonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienftgefcjäfte an verjchiedenen Orten unmittelbar nad) einander ausge- richtet, jo ift der von Drt zu Ort wirklich zurücgelegte Weg un- getheilt der Berechnung der Fuhrkoften zu Grunde zu legen. S 5a.) Für Wegeftreden oder Ummege, welche lediglich zum Ziwede der Mebernachtung nach anderen Drten als dem Orte de3 Dienftgejchäftes gemacht werden müjjen, find an Stelle der borftehenden Berglitungsjfäge in den Grenzen derfelben die etiva verauslagten Fuhrkojten zu erftatten. 1) Zugejept dur) Verorönung vo. 19. 11. 1879. 86. Für Gefchäfte am Wohnort des Beamten werden weder Tagegelder noch Fuhrkoften gezahlt; dafjelbe gilt von Gejchäften außerhalb des MWohnortes in geringerer Enter fernung al3 2 km von demfelben. War der Beamte durch ukergembhnlige Umftände genöthigt, fich eines Fuhrmerks 719 zu bedienen, oder waren fonftige nothmendige Unfoften, mie Brücen- oder Fährgeld aufzumenden, fo find die Auslagen zu eritatten. Für einzelne Ortfehaften fann dur den ReichSkanzler beftimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienftgebäudes vorzunehmenden Gejchäften die verauslagten FZuhrkoften zu erftatten find. $ 7. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet. S 8. Beamte, welche zum Zmwed bon Reifen innerhalb ihres Amtsbezirk neben oder in ihrem Cinfommen eine Baufchjumme für Tagegelder oder Fuhrkoften oder Unter: haltung von Fuhrwerf oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder und Fuhrkoften nad) Maßgabe diefer Verordnung nur dann, wenn fie Dienftgefchäfte außerhalb ihres Amt3- bezivts ausgeführt haben. 8 9. Für Dienftreifen von Beamten, welche fi im Borbereitungsdienfte befinden,t) werden Qagegelder und Fuhrkoften dann nicht gewährt, wenn die Reilen lediglich zum Zweck der Ausbildung dieyer Beamten erfolgen. Ob Zeßteres der Fall ift, entfcheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Neife ertheilt wird.?) 1) Vojteleven und Boftgehülfen. 2) Die Ober-Poftdirektionen. Zu Anm. 1 umd 2: A. D. A. Abi. X Abth.2 $110B, Abi. 2. 8 10.) Die etat3mäßig angeftellten NeichSbeamten er halten bei Verjegungen Vergütung für Umzugsfoften nad) folgenden Süßen: auf auf Trans- allgemeine porttoften Koften fürje1l0 km I. Die Direktoren der oberften Neihs-> HM HM bEHD EDEN TE 50‘ 24 I. Die vortragenden Räthe der oberften Reihsbehörden . - - » » . . 1000 20 II. Die Mitglieder der höheren KeichS- DEnDcDenun a 000 10 IV. Die Mitglieder der übrigen Keic)s- behörden A ER N 300 8 V. Die Seeretaive der höheren Neic)s- behörden NORELE ON, al, 1 DEU 7 VI Die Subalternen der übrigen HeichS- DEHDCDerE Para Er en Nr 6 VO. Die Unterbeamter 100 4 Außerdem ift der Miethzins zu vergliten, welchen der verfeßte Beamte für die Wohnung an feinem bisherigen Aufenthalt3orte auf die Zeit von dem Verlafjen des legteren biS zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müffen, mit welchem die Auflöfung des Miethsverhältniffes möglich wurde. Dieje Vergütung darf jedoch längftens für einen 9 monat- lichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Haufe gewohnt, fo fann demfelben eine Entjchädigung höchitens bis zum halbjährigen Betrage des ortüblichen A ee der don ihm benußten Wohnung gewährt werden. 1) Abgeändert dur) Verordnung v. 19. 11. 1879. $ 11.1) Eine Vergütung auf Umgugstoften findet nicht jtatt, wenn die Verfegung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgte. 1) Aufgehoben durch Verordnung dv. 19. 11. 1879. III. Theil. — III. Tagegelder, Fuhrkoften, Umzugsfoften 2c. 720 8 12. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach 8 10 I bis VIL feftzufeßenden Vergütung. $ 13. Bei Berehnung der Vergütung ift die Ent- fernung zwifchen den Orten, von welchem und nach welchen die Verfekung ftattfindet, nach der Fürzeften fahrbaren Straßenverbindung zum Grunde zu legen und vücjichtlich der Kilometerzahl, wenn folche nicht duch 10 theilbar ift, die liberfchiegende, 10 km nicht erreichende Strede als cine Entfernung bon 10 km zu rechnen. $S 14. Bon den PVergütungsjägen ift derjenige in An- wendung zu bringen, welchen die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte verjet wird. $ 15. Die zum Bezuge einer Vergütung für Umzugs- Eoften berechtigten Beamten erhalten auper diejer Vergütung für ihre Perfon Tagegelder und Fuhrkoften nad) Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung. $ 16. Die nicht etatSmäßig angeftellten Reichsbeamten erhalten bei Verfegungen nur perjönliche Fuhrkoften und Tagegelder nad) Maßgabe diefer Verordnung. 8 17. Hat ein in den Auheftand oder in den einft- weiligen -Nuheftand verfegter Beamter feinen Ddienftlichen Wohnfit im Auslande, fo find demfelben die Kojten des Umzuges nach dem innerhalb des Reiches! von ihm ge- wählten Wohnorte nad) Maßgabe der SS 10, 12 bis 15 zu gemwähren.t) 1) Sleihlautend mit $ 40 des Reihsbeamten-Befepes v. 31. 3. 1873. $ 172.1) Die einftweilig in den Nuheftand verjeßten Reichsbeamten erhalten bei Wiederanftellung im Reichsdienfte Vergütung für Umzugskoften nach den Beltimmungen der 88 10, 12 bis 15. Der Berechnung ift Die Enten, wifchen dem bisherigen Wohnorte und dem neuen Amt3- Äie zu Grunde zu legen. 1) Zugefügt durd Verordnung v. 19. 11. 1879. 8 18.) Berfonen, welche, ohne vorher im Neichsdienfte geftanden zu haben, in denjelben übernommen werden, ann eine durch die oberjte Reich3behörde feitzufegende Vergütung für die Dienftantrittreife und im Falle der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weife feitzufegende Vergütung für Umzugstoften gewährt werden. Dieje Vergütungen follen nur ausnahmsmeife bewilligt werden und dürfen die Säte nit überfteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird. 1) Abgeändert durch Verordnung v. 19. 11. 1879. 8 19. Der Neichsfanzler beftimmt, welche Beamten im Sinne diefer Verordnung zu den im $ 1 unter I bis VII und im $ 10 unter I bis VII genannten Beamtenflaffen ge- hören oder denfelben gleichzuftellen find.) 1) Auf Grund diefes $ ift die Klaffifilation der Reichsbeamten durd) Grlaffe des Neichskanglers v. 6. 1. 1876 (Centralbl. ©. 7) und v. 13.2. 1886 (Gentralbl. ©. 35) erfolgt. $ 20. Gegenmwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. Sahres in Kraft. Urkundlich ze. Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1875. 721 III. Theil. — III. Tagegelder, Fuhrfoften, Umzugsfoften zc. 122 Allerhörfte Derordunng, befeeffend die Abänderung bezw. Ergänzung der Seftimmungen über die Ungenelder, Zubrkoften und Amzugskoften der Reichsbenmten. Dom 19. November 1879 (R6B1. S. 313). !) Die Beltimmungen diefer Verordnung find in den Tert der vorftehend abgedrudten Verordnung vom 21. 6. 1875 aufgenommen, diejelben folgen hier no im Zufammenhange. (Eingang wie in vorftehender A. B. v. 21. 6. 1875.) Art. 1. An der Stelle der SS 3, 10 und 18 der Ber- ordnung betreffend die Tagegelder, die Fuhrkoften und die Unmzugsfoften der Neichsbeamten, vom 21. uni 1875 (ROBL. ©. 249) treten die nachfolgenden Borfchriften: (Hier folgen die in den Tert der vorftehenden Verordnung aufgenommenen SS 3, 10, Art. 2. Hinter S 5 und $ 17 der Verordnung vom 21. Suni 1875 find folgende Beltimmungen einzufchalten: (Folgt Tert der SS 5a und 17a), Art. 3. Der S 11 der Verordnung dom 21. $uni 1875 wird aufgehoben. Art. 4. (Bezieht fih nur auf Reicys-Gifenbahnbeamte). Art. 5. Gegenmwärtige Verordnung tritt mit dem 1. De- zember 1879 in Kraft. Urfundlich ze. Gegeben Berlin, den 19. November 1879. Allerhödnfte Derordnung, betreffend die Ungegelder und Fuhrkoften von Beamten der Beichs-Poft- und Erlegraphenverwaltung. Dom 29. Iuni 1877 (M681. $. 545). Abgeändert dur Allerhödite Verordnung vom 27. Juni 1894 (NGBI. ©. 491).) 1) NachftehendgSeite 723/724 abgedrudt. (Eingang wie in den vorgedrudten A. ®.) 81. Bei Dienftreifen innerhalb ihres Amtsbezirk er- halten an Tagegeldern: esnher-Bortdrrekhoren .... 22. 15 ME. 2. PBoft- und Telegrapheninfpeftoren . 9 , Werden die Reifen auf Eifenbahnen oder Dampfichiffen gemacht, jo find für jeden Zu- und Abgang 1 ME. 50 Pf. zu berglüten. Boftinfpeftoren und Telegrapheninfpeftoren erhalten, wenn die Reifen mittelft Perfonenpoften oder regelmäßiger Privat-Perjonenfuhrmwerfe oder zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pf. für das Kilometer. s 21) Die im S 1 für Poftinfpeftoren und Tele: grapheninfpeftoren bejtimmten Vergütungen erhalten aucd) Borfteher von Bahnpoftämtern und don PBoftämtern erfter und zweiter laffe bei Reifen zur Beauffichtigung des Boft- Dienstes auf denjenigen Eifenbahnftrefen, auf welchen der Poftbetrieb ihrer Leitung unterftellt ift. 1) Abgeandert durd U. B. v. 27. 6. 1894, diejes die urfprüng- lihe Fafjung. s$ 3.) Die SS 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort bezeichneten Beamten vertreten, ebenfalls Anwendung, fofern der Vertreter für feine Perfon nach S 1 Unferer Verordnung vom 21. Juni 1875 (NGBL. ©. 249) 2) auf einen Tagegeldjat don mehr al3 6 ME. Anfpruch hat und die Vertretung länger als einen Monat dauert. 1) Abgeändert durd) U. B. v. 27. 6.1894, diefes die urfprüng- lihe Fafjung- 2) Die ©. 717/718 vorgedrucdte U. D. S 4 GSomeit in Borftehendem nicht anderweite Be- ftimmungen getroffen find, finden auf die Tagegelder und Yuhrkoften die oben bezeichneten Beamten Si bei Dienfts reifen innerhalb ihres Amtsbezivt3 die VBorjchriften Unferer Verordnung vom 21. Juni 1875 Anwendung. $ 5. Gegenmwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Zuli d. Sahres in Kraft. Urfundlich 2e. Gegeben Bad Ems, den 29. Suni 1877. Derfügung des General-Poftmeifters vom 3. Iuli 1877 betreffend Ausführung der Derordnung vom 29. Inni 1877. (Amtsblatt von 1877. ©. 235). Berlin, den 3. Juli 1877. In Ausführung der Verordnung vom 29. Yuni 1877 wird noch Folgendes beftimmt: 1. Dienftreifen der Beamten in den der Dber-Boft- direftion des eigenen Bezirks unterftellten Bahn- posten nad) Orten in fremden Bezirken find zu den Dienftreifen innerhalb des Amtsbezirks zu vechnen. | Pohl, Sammlung von Gejegen ac. f. Boit u. Telegr. 2. Wird bei Dienftreifen zwifchen Orten des eigenen Bezirks ein fremder Bezivt berührt, fo find — gleichviel, ob im fremden Bezivf Dienftgefchäfte ausgeführt werden oder nicht — die QTagegelder nad den Süßen der Verordnung dom 29. Juni ar Dajfelbe gilt bei Dienftreifen behufs ebernachtung im fremden Bezirk, fowie bei Dienfte 46 III. Theil. — III. Tagegelver, Fuhrkoften, Umzugsfoften 2c. 724 reifen zur Wahrnehmung einzelner Auffichtsgejchäfte nad) Drten außerhalb des Amtsbezirts, melche in der Nähe der Bezivfsgrenze liegen. . Soweit bei Reifen zur Erledigung don Dienit- geihäften nad) Orten außerhalb des Amtsbezirts Tagegelder und Fubrkoften nad) den Säben der Raiferlichen Verordnung vom 21. Suni 1875 zahl- bar find, kommen die höheren Süße an Tage- aeldern beveitS für den Tag, an weldem Die Bezirksgrenze überfchritten wird, und an Fubr- foften für die Strede vom Grenzorte des Amts- bezivts bis zur Rückkehr in den erjten Grenzort des Bezirks zur Anwendung. . Dienftreifen, welche von den Spnfpeftoren zc. auf Pferde-Eijenbahnen ausgeführt werden, find den Dienftreifen mittel$ vegelmäßiger Brivat-Berfonen- fuhrwerfe im Sinne des $ 1 Abf. 3 der Verordnung vom 29. Suni gleichzuachten. . Die Ober-Poftdireftoren und die Poftinjpeftoren, bezw. die wirklichen Vertreter diefer Beamten, er- halten bei Dienftreifen innerhalb ihres Amts- bezirfS freie Beförderung mittels Ertrapoftpferde nur auf denjenigen Stationen, bei welchen die Poithalter auf Grund älterer Verträge zur unent- geltlihen Geftellung von Crtrapojtpferden ver- pflichtet find. Sn folchen Fällen ift ven Forderungs- nachmweifen der tarifmäßige Betrag an Ertrapoit- pferdegeld, welcher auf die mit unentgeltlich geftellten Pferden zuriicgelegten Wegeftrecfen ent- fällt, von dem Gefammtbetrage der Fuhrkojten- vergätungen in Abzug zu bringen. Es macht dabei in Betreff der wirklichen Stellvertreter feinen Unterfchied, ob diejelben nur vorübergehend Dber- Boftdireftor- bezw. Boftinfpeftor-Gejchäfte verjehen, oder einftweilige Snhaber der Stellen find. Für die Benugung don Ertrapoft auf Stationen mit neueren Verträgen ift das tarifmäßige Ertra- poftgeld baar zu entrichten. . Die Poftinjpeftoren und die Telegrapheninjpeftoren haben bei der Benutung der PBerjonenpoften das Perfonengeld baar zur Boftkajfe zu entrichten; die Befugnig der Ssnfpektoren zur unentgeltlichen Be- nußung dev WBerjonenpoften ift erlojchen. . Die Zahlung der Tagegelder und Fuhrkoften nad) den Säben der Verordnung vom 29. Suni findet zufolge der Beltimmung im $ 3 nicht nur bei Dienftreifen bon Beamten ftatt, welche probeweije oder einftweilig mit der Verwaltung von Dienit- ftellen der in den SS 1 und 2 der Verordnung be- zeichneten Beamten betraut find, fondern auch) bei Dienftreifen, die bei Erfranfungen, Beur- (Eingang wie in den vorftehenden U. B.) Artikel. An die Stelle der SS 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkojten von Beamten der Neichs- Bolt und Telegraphenverwaltung vom 29. Suni 1877 laubungen ze. jolcher Beamten vertvetungsmweije von anderen Beamten ausgeführt werden, jofern die Bertretung länger als einen Monat dauert und der Pertreter für feine PBerfon auf einen Tagegeldfat von mehr als 6 ME. Anfpruc) hat. Für Dienftreifen in Unterfuhungsjachen innerhalb de3 UmtEbezivts werden den betreffenden Beamten Tagegelder und Fuhrkoften nach denjelben Grund- jügen gezahlt, wie für andere Dienjtreijen inner- halb des Amtsbezivks. ALS Koften der Unterfuchung, gleichviel, ob die- jelbe von Snfpeftoren oder don anderen Beamten geführt wird, find anzufehen und behufs Cin- jiehung von dem etwaigen Schuldigen vorjchuß- weile zu verrechnen: a) Tagegelder vom Tage der Abreife vom Wohn- orte oder von demjenigen Orte, wo der unter- juchungsführende Beamte zur rledigung anderer pienftlicher Aufträge fich zuleßt be- funden hat und während der Tage der Unter- judhung mit Einfchluß des Tages der Abreije von dem Drte, wo die Unterjuchung geführt worden ift, fowie TFuhrkoften für die Reife nad) dem Drte der Unterfuchung und, wenn nad) Beendigung der Unterfuchung nicht etwa in demfelben Drte andere Dienftgefchäfte zu erledigen find, für die Weiterreife bis zu dem Drie, wo die andermweiten Dienftgefchäfte beginnen. Findet die Umterfuchung indeß an einem Orte ftatt, wo die Gegenwart des unterfuchungsführenden Beamten fihon andermeiter Dienftgeichäfte wegen nothwendig ift, und wo die ae die Haupt- bejchäftigung bilden, fo find als Mk koften nur die Tagegelder während der Tage der Unterfuhung, nit aber auch Fuhrkoften in Anjat zu bringen. Die Forderungsnachweife der Snipeftoren und ihrer Vertreter über Tagegelder und Fuhrkoften find monatlich aufzuftellen. Die für Reifen in Unterfuchungsfachen zahl- baren Tagegelder und Fuhrkoften müffen für jede Unterfuchung befonders in Forderung nachgewiefen werden. Die Verordnung dom 29. Juni findet in Betreff der in der Nacht dom 30. Juni zum 1. S$uli aus- geführten Dienftreifen bereits hinfichtlich der Reije- ftreefen Anwendung, welche nad) 12 Uhr Nachts zurückgelegt find. b — Allerhödjfte Derorduung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Sellimmungen über die Eagegelder und Euhrkoften von Beamten der Reihs-Pol: und Telegrapheuverwaltung vom 27. Iuni 1894 (M681. 3. 491). 82. Die im $ 1 für Poftinfpeftoren und Tele- grapheninfpeftoren beftimmten Vergütungen erhalten aud Borfteher von Bahnpoftämtern und von Polt- ämtern I und I bei Reifen zur Beaufjichtigung des Poftdienftes auf denjenigen Eijenbahnftreden, auf (RESBL. ©. 545)1) treten folgende Beftimmungen: 1) Borjtehend S. 721/722 abgedrudt. welchen der Poftbetrieb ihrer Leitung unterftellt ift. Daffelbe gilt — ausgenommen den Tagegeldjag — 125 III. Theil. — III. Tagegelder, Fuhrkoften, Umzugsfoften 2c. 726 für die gleichartigen Neifen dev Borjteher von Bojt- ämtern III 8 3. Die SS 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der Dort bezeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfall$ Anwendung, jofern der Vertreter für feine Perfon nach) S 1 der Verordnung vom 21. Suni 1875 (ROBL. ©. 249) auf einen Tagegeldjag von mehr als 6 ME. Anjpruch hat. Artikel 2. Hinter dem S 3 find folgende Beltimmungen einzu= Ichalten: S 3a. Die bei der Herftellung und Unterhaltung dev Neich3-Telegraphen- und Fernjprechanlagen be- ichäftigten Beamten — Telegraphen-Bauführer bezw. Leitungsredijoren und deren Vertreter — jomie die angeftellten ZTelegraphen-Leitungsaufjeher erhalten bei Dienftreifen innerhalb ihres Amts (Dber- Bojtdivek- tions) Bezirks folgende ermäßigte Entjchädigungen: 1. bei den Neifen auf Eifenbahnen oder Dampf- Ichiffen: die ZTelegraphen - Bauführer und Leitungs- vebiforen . BE a STiRE 1,1750 die Peitungsauffeher . 0,50 für jeden Zu= und Abgang. Bei den mittels Perjonenpoften oder regelmäßiger Privat» Berjonenfuhrmwerfe oder zu Zuß ausge- führten Reifen: die ZTelegraphen » Bauführer und Leitungs- KEDIDYETE na reader 0,20 die Leitungsaufjeher . . . - 7220,10 für das Kilometer. Für die Dienftgänge auf der Arbeitsitrede und die zwilchen dem Drte des Dienftgejchäfts bezm. Nachtquartier und der Arbeitsitrede zurücgelegten Wege find Fuhrkoften nicht zahlbar. An Stelle der- jelben wird diefen Beamten für die Dauer ihrer Beichäftigung außerhalb des Wohnort, fofern Die Arbeitsftelle mindeftens 2 km von der Grenze des- jelben entfernt ift, eine von der oberften Poftbehörde nach Dber-Pojtdiveftions-Bezirken feitgejegte Baufch- vergütung gewährt, und zwar: iD den Telegraphen-Bauführern und Leitungs- rebijoren von 1 bis 2 ME. den Leitungsaufjehern von 50 bis 75 Pf. für jeden Arbeitstag. Die nad) den ah Beitimmungen den an= gehellten Leitungsaufjehern gebührenden Vergütungen Jind auch denjenigen angeftellten Unterbeamten zu ge- währen, welche vertretungs- oder aushülfsmweile im Leitungsaufjeher-Dienfte verwendet werden. Die nicht angeftellten Leitungsauffeher und die Telegraphenvorarbeiter erhalten bei ihrer Befchäftigung außerhalb des Wohnortes neben dem Tagegeld ein von der oberiten Boftbehörde feitzufegendes Zehrgeld. bis zum Höchftbetrage von 3 ME. für den Tag und außerdem eine Entjchädigung für die Auslagen an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten Beträge bei Reifen auf Eijenbahnen nad) den Säten für die dritte Wagenklajje. $S 3b. Den bei der Heritellung und Unterhaltung der Telegraphen- und Fernprechanlagen bejchäftigten Beamten und Xeitungsaufjehern des Dber = Boft- diveftiong-Bezirt3 Berlin fteht für die Bejchäftigung innerhalb diejes Bezirks ein Anfpruch auf Zagegelder und Fuhrfoften nicht zu. An Stelle diejer Gebühren und zur Bejtreitung der Mehrausgaben fiir Kleidung und für Beköftigung außerhalb der Wohnung, fowie der für Pferdebahn-, Drojchfen- ıı. Fahrten aufzu- mwendenden Beträge haben Ddiefe Beamten folgende Baufchvergütungen zu erhalten: Die DOberjecretaive und Seeretaire ME. 4,50 Die Dberaffiitenten und Affiftenten „ 3,50 Die Leitungsauffeher. -. » » » „120 für jeden Arbeitstag, jedoch mit dev Maßgabe, daß für Diejenigen Tage, auf welche nicht mindejtens fünf volle Arbeitsitunden entfallen, nur die Hälfte der vorbezeichneten Süße zahlbar ift. Artikel 3. Gegenmwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1894 in Kraft. Urkundlich 2c. Gegeben an Bord M. N. „Hohenzollern“, Edernförde, den 27. Juni 1894. Derfügung des Stanisferrelairs des Keidhspofamts vom >. Inli 1894, betreffend Ausführung der Derorduung vom 27. 3uni 1894. (Verf. Nr. 42 Amtsblatt Nr. 56 von 1894.) Berlin, den 3. Juli 1894. | und Telegraphenverwaltung (NGBI. ©. 491) find die Reife Durch die nachftehend abgedrudte, am 1. Zuli in Kraft getretene Kaiferliche Berordnung*) vom 27. Juni, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Beftimmungen über die Tagegelder und Fuhrkojten von Beamten der Reichs-PBoft- *) Die hier vorjtehend abgedrudte Katjerliche Verordnung. In dem angezogenen Amtsblatt it die Kaiferlihe Verordnung nad) der Verfügung des Stantsfecretais abgedrudt. foften-Entfehädigungen der mit der Herftellung und Unter haltung der Telegraphen- und Ferniprechanlagen befchäftigten Beamten und Unterbeamten andermweit geregelt worden. Außerdem ift durch jene Verordnung die den Borftehern von Boftämtern III bei Reifen zur Beauffichtigung des Dienftbetriebes in den Bahnpoften zuftehende Zu- und Ab- gangsgebühr auf denjelben Sat ermäßigt worden, melchen die Borfteher der übrigen Poftämter bei den gleichartigen 46% 727 Reifen jehon bisher quj Grund des S 2 der Verordnung vom 29. Zuni 1877 (Boftamtsbl. ©. 248/239)*) zu beziehen hatten (vgl. Abjchn. X Abth. 2 $ 117 der A. D. U) An Ausführung der neuen Verordnung wird noch) Folgendes bejtimmt: Bu Artikel 1. 83. Für die Anwendung der Vorihrift diejes Paragraphen, durch welchen der Snhalt des früheren 83 der Verordnung vom 29. Juni 1877 nicht berührt, fondern nur deffen Wortlaut in eine andere, jeden Zweifel über die Auslegung ausfchliegende Zaljung gebracht worden ift, bleiben Die jeitherigen Ber itimmungen im Abfchn. X Abth. 2 $ 117 ©. 81 Ab- jaß 2 und 3 maßgebend. Zu Artifel 2. S 3a. Fuhrfoften-Entfhädigung der Tele graphen-Bauführer, Zeitungsrevijoren und angeftellten ZeitungSauffeher. 1. Als Dienftgang auf der Arbeitsftrede ift das en von Wegftredfen an den für die Führung von Telegraphen- und Fernfprechlinien bejtimmten oder bereit benußten Straßen 2c. anzufehen, joweit dieje Gänge durch) die Ausführung des auf die betreffende Linie fich beziehen- den Auftrages (Herftellung oder Unterhaltung) bedingt werden. Zu den Gefchäften aus Anlaß der Herftellung bon Neus= anlagen rechnen auch die Einführung des Bauführers auf der Bauftrecte und die Abnahme der Neuanlagen; zu den Gefchäften aus Anlaß der Unterhaltung der Linien und Leitungen auch die Borrevifion fowie die Aufjuchung und Befeitigung don Betriebsftörungen in denjelben. 2. Als Ort des Dienftgefchäfts bei den außerhalb eines gefchloffenen Orts auszuführenden Arbeiten gilt der dem jedesmaligen täglichen Arbeitsendpunft zunächit gelegene Ort (Dorf, Flecken, Stadt), ohne Rücficht darauf, ob der Beamte in diefem oder in einem anderen, entiernter ge- (egenen Orte Nachtquartier nimmt. 3. Die für die Dienftgänge auf der Arbeitsftrede jowie für die Wege zwifchen dem Drt de3 Dienftgejchäfts oder dem Nachtquartier und der Arbeitsftrede zu gemährende Baufchbergitung ift, fobald die Arbeitsstelle mindeftens 2 km von der Grenze des Wohnort3 (ftändigen Amtsort$) de3 Beamten entfernt liegt, für alle Arbeitstage zahlbar, gleichviel, ob die Arbeitsftelle fich außerhalb eines Drt3 auf jreiem Felde, dem Bahnkörper z2c., oder innerhalb eines ge- ichloffenen Ortes befindet. Zlir diejenigen Tage, an welchen die Bau- und nftandfegungsarbeiten ruhen (Sonn- und Feiertage, jowie Negentage) und fiir jolche Tage, an welchen ausschließlich Arbeiten innerhalb der Uemter an den tech- nifchen Einrichtungen 2c. auszuführen find, fommt die Baufch- vergütung dagegen in Wegfall. Welche Beträge innerhalb der durch die Kaiferliche Ver- ordnung gezogenen Grenzen in den einzelnen Dber-Bojt- direftions-Bezirfen als Baufchvergütung zu bemilligen find, wird dom Reichs-Boftamt bejtimmt. Die Kaiferlichen Ober- BVoftdireftionen erhalten in Bezug hierauf durch General- Berfügung vom heutigen Tage bejondere Anweijung. 4. Die verordnungsmäßigen Fuhrkoften, gegebenenfalls nach den durch die VBorjehriften im $ 3a ermäßigten Süßen, *) RGBL. ©. 545. Hier vorftehend ©. 721/722 abgedrudt. III. Theil. — III. Tagegelder, Fuhrkoften, Umzugsfoften zc. 728 werden gewährt, vorausgejegt, daß die Entfernung bis zum Reifeziel wenigftens 2 km beträgt: a) für die dor Beginn oder nach Beendigung der Bauarbeiten (Herftellung oder Unterhallanne- arbeiten) auszuflihrenden Dienftreifen zwifchen dem Wohnort des Beamten und dem Anfangs- oder Endpunkt der Arbeitöfirede, und in denjenigen Fällen, in welchen die eine Arbeit fich unmittelbar an die andere anfchließt, ohne daß der Beamte zu- nächit zur Rückkehr nach feinem Wohnort genöthigt ift, für die Reifen vom Endpunft der alten Arbeits- Itredte bis zum Abgangspunft der neuen Strede; b) für die nach Einführung des Bauführers auf der Bauftrefe auszuführende Nückveife nach dem Anfangspunft der Bauftrede oder zu dem Aufent- halt3ort des Arbeitertrupps; e) für die ausnahmsweife nad anderen Orten, als dem Drt des Dienftgefchäfts oder Nachtquartier, zurüczulegenden Wege, deren Ausführung nur eine zeitweife Unterbrechung der Dienftthätigfeit des en auf dev eigentlichen Bauftrecfe zur Folge jat. Die Nothmwendigfeit der Reijen zu e ift, fofern zur Aus- führung derjelben ein Auftrag der Dber-PVoftdireftion nicht vorliegt, im FZorderungsnachweis befonderd zu begründen. ‚ Bei derartigen Reifen wird die Baufchvergütung auch für folche Tage, weitergewährt, an denen der Beamte auf jeiner eigentlichen Arbeitsftrede nur während eines Theiles de8 Tages dienftlich thätig gemwejen ift. Eine doppelte Zahlung der Baufhvergütung für einen und denjelben Arbeitstag ifi indeß unbedingt ausge- ichlofjen. 5. Nad den Feitjegungen des S 3a für ZTelegraphen- Bauführer und Leitungsreviforen regeln fi) auch die Fuhr- £often- Entfchädigungen derjenigen Beamten, welche ber- tretungS- oder aushülfsweile oder zu ihrer Ausbildung im Neubaus oder Leitungsrevifions-Dienft bejchäftigt werden, nur mit der Abweichung, daß die dafelbjt Lediglich für Dienftreifen innerhalb des Amtsbezivtg — D. i. der der be- ET Dber-Boftdireftion zugetheilte Linien-Inftand- ha tungsbezirt — bejtimmte Grnbinung der Vergütungs- füge auf die aus anderen Sber-‘Boftdireftions = Bezirken herangezogenen DBertreter, Aushülfsrevijoren 2c. feine Aln= wendung findet. 6. Wenn Beamte mit ihren Arbeitern in der Nähe des Wohnorts bejchäftigt find, fo haben diefelben fic) Sonnabends und an den Vorabenden von Felttagen nach Schluß der Tagesarbeit behufs AufenthaltS während de3 Sonntags oder während der folgenden eittage nad) ihrem Wohnort zu begeben, falls die Fuhrfoften für die Reife nac) dem Wohnort und von diefem am nächiten Werktage zuriick nad) der Arbeitsftelle zufammen geringer find, als die auf den Sonntag oder auf die Fefttage entfallenden Tagegelder, und wenn in Nücficht auf die benußbaren Beförderungsmittel, mworunter aucd Privatfuhrwerf zu verftehen ift, die Möglich- feit vorliegt, daß die Beamten fih am nächiten Werktag Morgens zu der je nach der Ba für den Beginn der Arbeiten feftaefekten Zeit auf der Arbeitöftrecke zur Fort jegung der Arbeiten wieder einfinden fünnen. 7. Für die Berechnung der Fuhrfoften bei den unter 4 bezeichneten Reifen gilt al3 Grundjag, our als Ausgangs- oder Endpunft einer Reife diejenige Stelle anzufehen ift, 729 von welcher die Reife angetreten oder wo diejelbe beendet wird, mithin in denjenigen Zülen, in welchen der Antritt ober die Beendigung einer Reife von der Bauftrede aus oder auf derjelben erfolgt, die im Freien belegene Arbeits- ftelle, in allen übrigen Fällen aber der Drt des Dienit- gejchäfts oder u. A. der jonftige dienftliche BejchäftigungS- ort. Werden die Arbeiten auf der urjprünglichen Bauftrecfe dor Arbeitsihluß zu Ende geführt und an demjelben Tage auf verfchiedenen Bauftrecen dienftthätig, jo gilt al$ Drt des Dienjtgejchäfts lediglich der dem Arbeitsenopunfte auf der legten Bauftreefe zunächit gelegene Drt. Sm MUebrigen wird noch auf die Beitimmung im Abjchn. X Abth. 2 $ 116 ©. 80 Abf. 1 verwiejen, mwonad) bei Reifen mittel Cijenbahn neben der Zu= und Abgangs- gebühr-Fuhrfoften nicht zahlbar find, wenn die zuricd- zulegende Entfernung von oder bis zu dem Bahnhof weniger al 2 km beträgt. Für die Entjcheidung der Frage, ob bei einer Dienit- ‚reife die zum Anja don Fuhrfoften berechtigende Mindeft- entfernung von 2 km vorhanden ift, ift die Entfernung von der DrtSgrenze des AbgangsortS bis zur Mitte des Beitimmungsorts und, jofern die Reife von einer beftimmten Stelle außerhalb eines DrtS angetreten oder an einer folchen beendet wird, die Entfernung don diefer Stelle oder bis zu derjelben maßgebend. Wegen des Begriffs „Drtögrenze“ vgl. Abjch. X Abth. 2 $ 122 ©. 86. 8. Die Berechnung der Entfernungen bei Reifen auf Sandmwegen hat, foweit angänglic, auf Grund der Pojt- und Gifenbahnfarte, im Webrigen aber nad) den an den Wegen befindlichen Stations- oder Nummerjteinen ftattzu- finden; find derartige Merkfteine an den Wegen nicht vor= handen, jo hat der Beamte im Forderungsnacdmweis an den III. Theil. — III. Tagegelver, Fuhrkoften, Umzugäfoften zc. 730 bezüglichen Stellen & vermerken: „Weg ohne Nummer- fteine“, und die Richtigkeit der Entfernungen, jofern dieje niht aus fonftigen amtlichen Entfernungsnachmweijen (Specialfarten, Bejcheinigungen von Wegebaubehörden 2c.) hervorgehen, im orderungsnachweisS bejonders zu be= icheinigen. In allen Fällen, in welchen bei Reifen auf Zandiegen zwifchen gejchlofjenen Orten die Pojt- und Gijen- bahnfarte der Entfernungsberechnung nicht zu Grunde ge- (egt werden fann (pgl. auch Abjchn. X Abth. 2 S 121), werden die Fuhrfoften von Drtsgrenze zu Ortsmitte verglitet Entfhädigungen der nicht angejtellten. Zeitungsaufjeher und der Telegraphenpor- arbeiter. 9. Die bisherigen Borjhriften wegen der Höhe | der Reife-Tagegelder bleiben unverändert. Wegen der Reijekojten-Entjehädigungen der nicht ange stellten Yeitungsaufjeher (Pofthülfsboren ım Leitungsaufjeher- dienst), für welche im Allgemeinen die bisherigen Ber ftimmungen in Saft bleiben, und wegen der zufolge der VBorjehrift im legten Abjak des $ 3a erforderlich werdenden anderweitigen Negelung der Bezüge der Telegraphen- vorarbeiter erhalten die Staiferlichen Dber- Pojtdivektionen durch die zu Punkt 3 vorgejehene General-Berfügung nähere Anmeifung. $ 3b. Im Bezug auf die Ausführung der durch) den $ 3b für die Telegraphen-Baubeamten Berlins getroffenen Ausnahmebeftimmungen ergeht an die Kaiferliche Ober-Bojtdivektion in Berlin befondere Ber- fügung. Allerhödfte Derordnung, befreffend die Tngegelder, Fuhr: und Ampugskoften von Senmien der Keids- Eifenbaynverwaltung und der Poftverwaltung vom 5. Iuli 1875 (M681. 3. 255). $ 1. Die Borjehriften Unferer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkojten und die Umzugskoften der Reich3- beamten vom 21. Juni d. %. (NOBTL. ©. 249) 1) finden auf Beamte der Neichs-Eijenbahnverwaltung und der Boft- verwaltung nad) Maßgabe der folgenden bejfonderen Be- fimmungen Anwendung. 1) Borftehend Seite 717/718 abgedrudt. $S 2 bis 5. (Beziehen fid) nur auf Reichs-Eifenbahnbeamte.) „8 6. %Xofomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für ihre Beichäftigung im Fahrdienfte, Bahn-Auffichtsbeamte für die Begleitung von Material und Arbeitszligen an Stelle der ZTagegelder und Fuhrkoften, Nachtgelder und Kilometer- oder Stundengelder, welche die in den 88 1 und 4 Unferer Verordnung vom 21. Juni d. %. und im $ 3 diejer Verordnung bejtimmten Süße nicht lberfteigen dürfen, nad) Maßgabe eines vom Neichsfanzler zu exlafjenden Reglements. Sn denfelben Grenzen und auf demjelben Wege werden die Bergütungen feftgeitellt, melde den Beamten und Unterbeamten der Poftverwal- tung bei Reifen zum Zwed der Beförderung und Erpedition don Wojtjendungen an Stelle bon Tagegeldern und FZuhrfoften zu gewähren find. ST. (Bezieht fi nur auf Reihs-Eifenbahnbeamte.) $ 8. Gegenmwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. %. in Kraft. Urfundlich ze. Gegeben Eoblenz, den 5. Juli 1875. 731 III. Theil. — III. Tagegelder, Fuhrkoften, Umzugsfoften ze. 732 Erlaf des Beihskauzlers, betreffend die Fahrt: und Ucberlager-ebühren der im Pollbegleitungsdienfte befyäftigten Beamten und AUnterbeamten vom 20. Oktober 1875.') (Amtsblatt von 1875. ©. 393.) 4) Enthält die Ausführungsbeftimmungen für Poftbeamte zu $ 6 des vorjtehenden Gejepes. (Bl. U. D. U. Abfchn. X Abth. 2 SS 127—132). An Ausführung des S 6 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugsfoften don Beamten der Reichs-Eifenbahnverwaltung und der Poftverwaltung vom 5. Suli d. $. (ROBL. ©. 253) werden die Vergütungen, welde den Beamten und Unterbeamten der Reich$- Poftperwaltung bei Neifen zum BZiwede der Be- förderung und Erpedition don Boftjendungen an Stelle von Tagegeldern und Fuhrfoften zu ge- a find, vom 1. November 1875 ab, wie folgt, feit- gejeßt: S 1. Sr jedes, im regelmäßigen Boftbegleitungsdienfte auf Eifenbahnen oder auf Dampfjchiffen zurücgelegte Kilo- meter erhalten: die Beamten . die Boltjchaffner . als Fahrtgebühren. Die Höhe des zu gemwährenden Sates richtet fich nad) der Gefammtlänge der zurüczulegenden Stvede, jomwie nad) der Befchwerlichfeit des Dienftes, und wird danach für jeden Kurs bezw. jede Fahrt von dev betreffenden Dber-Pojt- Direktion feitgejegt und nach Umftänden neu geregelt. Neben diefen Gebühren wird für jedes ausmärtige Ueber- lager, welches 6 Stunden oder länger dauert, eine feite Bergütung an die Beamten . an die PBoftjchaffner gewährt. 0,8 bis 1 Pfennig 0,6 bi8 0,7 „ bon ME. 1,50 bon „ 1,— $ 2. Dei der regelmäßigen Begleitung von Bojten auf gewöhnlichen Landwegen beziehen die Boftjchaffner eine feite Vergütung von ME. 0,50 bis ME. 1,— für jedes auswärtige Ueberlager, welches 1. wenn es in die Nachtzeit fällt, mindeftens jechs Stunden; 2. wenn e3 zum Theil in die Nachtzeit, zum Theil in die Tageszeit fällt, mindejtens acht Stunden, und 3. wenn es ganz in die Tageszeit fällt, mindeftens zehn Stunden beträgt. ALS Nachtzeit werden hierbei die Stunden von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens gerechnet. Die Höhe des zu gewährenden Sabes wird von den Dber-PBoftdiveftionen mit Berücfichtigung der Bejchwerlich- feit de8 Dienftes und der Koftjpieligfeit des auswärtigen Aufenthalts feitgefeßt und nach Umftänden neu geregelt. Soweit nach den borftehenden Beltimmungen Heberlager- geld nicht zahlbar ift, wird den PBoftichaffnern eine Ber- gütung don 5 Pf. für jedes zurücgelegte Kilometer Weg- Itreefe gewährt. Hierbei darf jedoch der für die Hin- und Rückfahrt fich ergebende Gefammtbetrag die Vergütung nicht überfteigen, welche fiir ein einmaliges Meberlager zu zahlen jein würde. Bei Begleitung don Bahnhofsfahrten wird diefe Ver- gütung nur dann gewährt, wenn die Entfernung dom Orte der Boftanftalt bis zu dem außerhalb defjelben belegenen Bahnhofe, von der Drtsgrenze ab gerechnet, minde- jtenS 2 km beträgt; als DOrtsgrenze gilt ohne Nüd- jiht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen die Außenlinie des hauptfädhli von Gebäuden oder eingefriedigten Grundftüden eingenommenen Theils des betreffenden Drtes.) 1) In der urjprüngliden Abfaffung des Erlafjes v. 20. 10. 1875 hatte der Schluß des $ 2 amftatt der gejperrt gebrudten Faljung folgenden Wortlaut: „vom legten Haufe des Ortes ab gerechnet, mindejitens 2 km beträgt.“ Durch einen jpäteren Erlak des Reichsfanzlers, veröffentlicht im Amtö- blatt der Neichs-PBoft: und Telegraphenverwaltung für 1882 ©, 15, ift die jebige Faljung vorgejchrieben worden. $ 3. Geht ein Boftfchaffner in fortgejegter Yahrt bon einem Bahnpoft- oder Dampfichifffurje auf einen gemwühn- lichen PBoftkurs oder umgetehrt über, jo ift die Vergiitung nac) Maßgabe der 8S 1 und 2 für jeden Kuvstheil bejonders zu bevechnen. Ss 4 Werden Beamte oder Unterbeamte, welche nicht regelmäßig im Fahrdienst befchäftigt find, zur aushülfg- weifen Dienftleiftung im Poftbegleitungsdienite verwendet, jo fann denfelben bei einmaligen Begleitungen jorwie mit Genehmigung des General-Poftamts!) bei mehrnaligen Begleitungen in zufammenhängender Reihenfolge unter be- jonders fchwierigen Berhältniffen, wie 3. B. zur Weihnachts- zeit, ein erhöhter Betrag und zwar bis zum doppelten der Fahrtgebühren und der Ueberlagervergütung gewährt werden. Bei mehrmaligen Begleitungen in zujammenhängender Reihenfolge unter gewöhnlichen Verhältniffen werden die Vergütungen zum einfachen Betrage gezahlt. 1) Yept: des Neichs-PBoftamts. Verfügung des Stantsferretnirg des Reichs-Poflamts über veränderte Grundfäße für die Ausführung von Dienfreifen vom 7. Januar 1896. (Berf. Ar. 2 Amtsblatt Nr. 2 von 1896.) Berlin, den 7. Sanuar 1896. Die dur) das Poftamtshlatt Nr. 21 fin 1881 ver- öffentligten Grundfäße, betr. die Ausführung von Dienft- reifen, find durch Erlaß des Herren Neichsfanzler® vom 12. Dezember 1895 aufgehoben und durch nachftehende Be- ftimmungen erfegt twmorden: ) 1. Dienftreifen find, fofern die Zahl der Reijetage dadurch beeinflußt werden follte, und menn 733 II. Theil. — II. Tagegelder, Fuhrkoften, Umzugsfoften 2e. 734 nicht befondere dienftliche — eventl. in der Liquis dation furz zu erläuternde — Umijtände oder Die fahrplanmäßige Abfahrt der Eijenbahnzüge oder Dampfjchiffe ein Anderes bedingen, in den Morgen: itunden, d. h. in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in den Monaten Dftober bis März von 7 Uhr Morgens ab, anzutreten. k Bei Benugung don Eijenbahnen, Dampfichiffen oder Boftverbindungen ift alS Zeitpunkt des Anitts der fahrplanmäßige Abgang der Züge 2c. anzujehen. 2. Soweit die vorhandenen Berfehrsmittel es eumöglichen, find Dienftreifen ohne andere, als die zur Erledi- gung der Dienftgejchäfte erforderhichen Unterbrechungen zurückzulegen. Unterbrechungen behufs Webernachtens find bei Reifen, deren Zweck eine außergewöhnliche Bejchleuniz gung nicht bedingt, unter der Vorausfeßung durch- gehender Züge im Allgemeinen exit nach Zurüclegung einer Eijenbahnftreefe don 500 km geitattet. Reifen auf Yandwegen ermäßigt fich diefe Entfernung unter normalen Berhältniffen auf 1121/, km und für Reifen auf Dampfichiffen auf 375 km. Unterbrechungen, welche durch Strankheit oder andere bejondere Umftände nothwendig werden und auf die Zahl der Keife- und Aufenthalts» tage von Einfluß find, müffen erläutert werden. 3. Beamte, welche für die mittel$ der Eifenbahn zurick- zulegenden Dienftreifen an Fuhrfoften 0,10 # oder mehr für das Kilometer zu beanfpruchen haben, find zur Benußung don Schnell- und Durchgangs- (D) Zügen verpflichtet, wenn dadurch eine Abkürzung der Jteifedauer ermöglicht wird oder Unterbrechungen der Reife vermieden werden. 4. Die Weiter- bezw. Nückveife, namentlich bei kürzeren Touren, ift — von denjenigen Beamten, welche für Reifen auf Landwegen 0,60 # für das Kilometer als Fuhrkoften erhalten, unter Umftänden jelbjt mit | Benubung von Ertrapoft — nach beendetem Dienit- gejchäft möglichit noch an demjelben Tage anzutreten. Haben die Dienftgeichäfte bezw. die Hinreife und die Dienftgejchäfte 7 Stunden und darüber in At= jpruch genommen, jo werden unter fürzeren Touren jolche Entfernungen verjtanden, welche mit der Bojt, der Eifenbahn oder dem Dampjjehiff in höchitens 2 Stunden zurücgelegt werden fünnen. 5. Die Berechnung der Reifefoften erfolgt ohne Rücdjicht darauf, welchen Weg der Neijende thatfärhlich einge: ichlagen und welches Beförderungsmittel er benußt hat nach demjenigen Wege, welcher fich für die Neichs- - fafje al3 der mindeftkoftipielige darstellt und nach dem Zwed der Neife und den Umijtänden des bejfonderen Falls don dem Beamten auch wirklich hätte benußt werden fünnen. 6. Ausnahmen von borftehenden Beltimmungen (1 bis 5) können nach der Entjcheidung der die Neijekojten- Liguidationen bejcheinigenden Beamten dann zugelafjen werden, wenn die Anwendung derjelben zu bejonderen Härten führen würde. 7. Die Reifekoften-tiquidationen, durch deven Vollziehung dev Liquidant die Berantwortlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt, find von der zu= ftändigen Behörde mit der Befcheinigung der Nichtig- feit zu verjehen, welche das Anerfenntnig der Noth- wendigfeit der Reife, der gejchehenen Ausführung der Gejchäfte, Joiwie der Angemefjenheit der zu den leßteren verwendeten Heitdauer und der Nichtigkeit der ange- gebenen Dauer überhaupt in fich begreift. 8. Auf Dienftreifen der gefandtichaftlichen und Konfular- beamten finden die vorjtehenden Beftimmungen feine Anwendung; für die von Beamten des Auswärtigen Amts auszuflihrenden Dienftreifen find fie nur dann maßgebend, wenn Anfangs- und Endpunkt der Reife innerhalb des ReichSgebiet3 liegen. Yerfügung des Stantsferrelairs des Reis: Poltamts vom 21. Dezember 1881, betreffend die Berediuung der Keife- und Amzugskoften der Beihsbeamten. (Amtsblatt von 1881, Seite 390). Berlin, den 21. Dezember 1881. Zwifchen den oberften ReichSbehörden, denen das Königlich Preußifche Kriegsminifterium für die Preußifche Heeres- verwaltung fich angefchloffen hat, und dem NRechnungshofe des Deutschen Reiches find Grundfäge vereinbart worden, nad) welcher bei Berechnung der Reije- und Umzugskoften der Neichsbeamten fortan allgemein zu verfahren it. Die Snlmmentiellung diefer Grundfäße wird nachitehend mit- getheilt. A. Bemegt fich die Dienftreife eines Beamten, welchem für die Zeit feines Aufenthalts im Auslande höhere Tage- gelder, als für das Snland bewilligt worden find, an einem Tage innerhalb und außerhalb des ReichSgebiets, jo wird für den Tag des Meberganges in das Ausland der höhere, für den Tag der Nüdfehr in das mland der niedrigere Tagegelderjat gewährt. A DA. Abjhn. X Abth. 2 S 113, vorlegter Abjap. B. 1. Bei Gefchäften außerhalb des WohnortS, der Garnifon 2c. (8 6 der Verordn,. vd. 21. uni 1875, NEBL. ©. 2491) — 8 7 der Berordn. d. 23. April 1879, NESBL. ©. 1272) — 88 3 bis 5 der DVerordn. d. 20. Mai 1880, NROBL. ©. 113°) —) wird die dienftlich zurüctgelegte Wege- ftreefe von der Drtsgrenzet) ab bereipnet. 1) Vgl. oben ©. 718. 2) Betr. Tagegelder 2c. von gejandihaftlihen und Konjularbeamten. 3) Betr. Tagegelder 2c. von Beamten der Militär- und Marine verwaltung. 4) A. D. A. Abfchn. X Abth. 2 $ 122. 2. Al3 Endpunkt der dienftlich zuriikgelegten Wegeftrecke gilt die Mitte des Bejtimmungsortes oder, falls die Dienft- teile mittels Eifenbahn oder Dampfichiff gemacht werden fann, der betreffende Bahnhof oder Anlegeplag, vorbehaltlich) der Beltimmung zu D. Handelt e8 fi) um Erledigung eines Dienftgejchäftes an einer bejtimmten Stelle außerhalb 735 III. Theil. — III. Tagegelder, Zuhrfoften, Umzugstoften ıc. 736 eines Ortes, fo ift diefe Stelle ald Endpunkt der Dienftreife 3. Beamte, welche bei Unterbrechung einer zum Zecke anzunehmen. der Bereifung einer Bahnlinie, zur Befichtigung oder Y. D. A. Abjihn. X Abt. 2 8 122 Abj. 4 der ©. 86 und Ber. 243. 3. Als Ort gilt der hauptfächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grundftüden eingenommtene Theil eines ©e- meindebezivks, jodaß die Ortögrenze ohne Rüdficht auf, ver- einzelte Ausbauten oder Anlagen durch, die Außenlinie jenes Bezivfstheils gebildet wird. 3 Befteht ein Gemeindebezirt (Garnifonverband) aus mehreren Ortfchaften, jo ift als Ort im Sinne diefer Be- ftimmung nicht die einzelne Drtfchaft, fondern der Gemeinde- bezivt (Garnifonverband) anzufehen. A. D. A. Abjcpn. X Abth. 2 5 122, Ab. 5 und 6 der ©. 86. 4. Für die Feftftellung der Entfernungen find die Anz gaben des Kursbuches der Reich3-Voftverwaltung, eventl. der amtlichen Boftkarten maßgebend. "Fehlen folche Angaben, oder handelt e3 fi) um die Entjcheidung der Srage, ob ein Beamter die für den Anfprud) auf Vergütung von Reife foften maßgebender Entfernung bon der Grenze feines Wohnortes 2c. hat zurücklegen müfjen, jo find zur Felt ftellung der Entfernungen Befcheinigungen fachtundiger Be- hörden und bezüglich der im Auslande gemachten Dienft- reifen Befcheiniqungen der Kaiferlichen Gejandichaften oder Konfulate beizubringen. A. D. A. Abfhn. X Abt. 2 SS 121 und 122, Tepter Abjap. C. 1. Bei Dienftreifen, welche mittels Eifenbahn oder Dampffchiffs gemacht werden können, kommt die Gebühr für Zu= und Abgang in der Regel nur einmal zum Anjak. 2. Ein mehrfacher Anfat diefer Gebühren findet ftatt: a) wenn an Zmoifchenorten übernachtet werden muß; b) wenn die Eifenbahn oder das Da an Zroifchenorten Dienftgefchäfte halber verlajjen werden muß; e) wenn an einem Bwifchenorte ein Bahnhof oder Anlegeplat verlafen und die Reife von einem an- deren Bahnhof oder Anlegeplat aus, welcher mit dem erfteren nicht in unmittelbarem Zufammenhange fteht, fortgefetst werden muß, fofern der Webergang von dem einen zum andern Bahnhofe nicht mittels durchgehender oder unmittelbar anjchliegender Züge über eine Verbindungsbahn erfolgt. Der mehr- fache Anja der Gebühr ift ausgejchlojfen, wenn an einem Amifchenorte ein Uebergang bon einer Bahn auf die andere oder von einem Dampfichiff auf das andere ftattfindet, ohne daß dazu Der Bahnhof oder Anlegeplat zu verlafjen ift. Die mit Uebergängen der leßteren Art etwa verbundenen Koften werden ausfchlieglich den mit Yreifarten reifenden Beamten der Eifenbahnverwaltungen auf Grund fpecieller Angaben erftattet, deren Belegung nicht erforderlich ift. Eine alphabetifch geordnete Ka derjenigen Orte Deutfchlands, an welchen mehrere raum A) bon einander getrennte Perfonen-Bahnhöfe oder Anlegepläge von Dampf- ichiffen fich befinden, wird unter Angabe der zwifchen den einzelnen Bahnhöfen vorhandenen, für den Perjonenverfehr benutbaren Verbindungsbahnen dur) das Kursbud der Reichs-Poftverwaltung veröffentlicht. Nevifion von Betriebsanlagen 2c. unternommenen Dienftreife oder am Endpunkt einer folchen den betreffenden Bahnhof oder das Bahngebiet Dienjtgejchäfte halber zu verlafjen nicht genöthigt find, haben feinen Anfpruch auf die Zu- und Abgangsgebühr. Den mit Eifenbahn-Freifarten veifenden Beamten werden in folhen Fällen die baaren Nebenkoften nad) Maßgabe der Beltimmungen unter Ziffer 2e erftattet. 4. Die Gebühr für Zu- und Abgang wird je zur Hälfte nicht gewährt, wenn die Beförderung des Beamten nad) oder von dem Bahnhof oder Anlegeplatz feitens einer Reichs- verwaltung durch Gejtellung eines Fuhrmwerk3 erfolgt. Zu C 1-4: X. D. A. Abjn. X Abth.2 $ 116, &.79 Abf. 1-4. D. 1. Neben der Gebühr für Zu- und Abgang werden die Jonjtigen verordnungsmäßigen Fuhrkoften gewährt, wenn die Entfernung zwifchen der Ortsgrenze des Anfangs- oder EndpunftS der Reife und dem Bahnhof oder Anlegeplat 2 km oder mehr beträgt. Hat während einer Neife ein Wechfel zwifchen der Be- fürderung mittel3 Eifenbahn oder Dampfihiff und einer anderen Beförderungsart eingetreten, fo find die Fuhrkoften für die Wegejtrede zwifchen dem nad) bezw. vor Uebergang auf die Eifenbahn oder da8 Dampfichiff zunächft bezw. zuleßt zu berührenden Drte und dem Bahnhofe oder Anlege- plage nur dann zu vergüten, wenn die Entfernung 2 km oder mehr beträgt. 2. Sn den Fällen zu 1 find für den Begriff des Orts und der Drtögrenze die Beitimmungen zu B 2, für die Feft- ftellung der Entfernungen die Angaben des Kursbudhs der NeichS-PVoftverwaltung maßgebend. Fehlen lettere, jo find fie durch Beiheinigungen jachkundiger Behörden und für das Ausland durch Beicheinigungen der Kaiferlichen Gejand- Ihaften oder Konfulate zu erjeßen. gu s 1 und 2: A. D. A. Abfcn. N Abth. 2 $ 116, S. 80 Ab- ab 1—3. E. 1. Umzugsfoften find nur dann zu vergüten, wenn der Ort, von welchem, und der Drt, nach welchem die PVer- jeßung ftattfindet, zu verfchiedenen Gemeindebezirfen (Gar- nijonverbänden) gehören. A. D. X. Abjhn. X Abth. 2 8 133 Ab. 3. 2. Sm Sinne des $ 13 der Verordnung vom 21. Suni 18751) ift als fürzefte fahrbare Straßenverbindung der fürzefte fahrbare Landweg anzufehen. Wenn jedoch der Drt, von welchem, und der Drt, nach welchem die Verfegung des Beamten ftattfindet, durch un- unterbrochenen Schienenmweg oder durch eine ununterbrochene, gur Beförderung von Gütern benutbare Wafferftraße in Üürzerer Entfernung, al8® auf dem Landivege, verbunden find, jo gilt die Fürzefte derartige Verbindung als fürzefte fahrbare Straßenverbindung. Behuf3 Ermittelung der fürzeften fahrbaren Straßen- verbindung find die 2 km oder mehr betragenden Ent- fernungen zwifchen dem Anfangs- oder Endort des Umzuges und dem zugehörigen gleichnamigen Bahnhof als Schienen- weg, folche Theilitrecen, auf welchen beladene Wagen mittels Schiffs, Trajefts, Fähre zc. zu Waffer befördert werden, als fahrbarer Landweg in Fee zu bringen. 1) Oben ©. 720. Bgl.: A. D. X. Abfcn. X Abth. 2 8136 Abi. 4. 737 III. Theil. — III. Tagegelver, Fuhrkoften, Umzugskoften ce. — IV. Fürjorge für Hinterbliebene. 738 Gafel über Höhe der Tagegelder, Fuhrkojten und Umzugskojten der Beamten und Unterbeamten der Neichg-Bojt- und Telegraphenverwaltung nad) den zur Zeit bejtehenden Beltimmungen. lan] ‚0. 4 für das &ö ber a nn S_ Umzugstoften Beamtenklaffe s |SE| : |&8 | $ : s |s&| ®|s SS Nasa z 1&|2|s |.2 |: Fe a 5 & & M u M aM aM A. Im Allgemeinen. | 1. | Ober-Boftdireftoren.. . - SATIRE N BIP 12 bee RAR 0 Ere 18 13 | 60 || 3 1000 | 20 2. | Ober-Bofträthe, Bofträthe und Roftbauräthe . b 12 || 13 | 60 | 3 500 | 10 3. | Pojtdireftoren, Telegraphendirektoren, Roftinfpeftoren, Roftbauinfpeftoren "und Rendanten der Ober-Poftlafjfen . . 12 || 13 | 60 | 3 300 8 4. | Bureaue und NRehnungsbeamte 7. Rlaffe bei den Ober-Boftdireftionen, Roftbaufecretaire, Kaffirer und Buchhalter bei den Ober-Boftlaffen, Kaffirer bei den Verfehrsämtern, | Ober:Boftjecretaire, Ober-Telegraphenjecretaire, ae Ei ne jecretaire, Majchinenmeifter. - ‘ 9 113 |40| 3 240 7 9. | Rommifjariihe Vorfteher von Militär-Boftämtern Bd 9 13 |40 || 3 _ _ 6. | Bureau und Nehnungsbeamte II. Klaife und Kanzliften "bei ben ObersPoftdireftionen, Ober = Boftaffiftenten, Ober » Telegraphenaffiftenten, PBoftverwalter, angejtellte Pot affiltenten, Telegraphenaffiftenten, Telegraphenmechaniker, etatsmähig angeftellte Bojt- baujchreiber, Voftbauzeidyner, Majhiniften und Telegraphengehülfinnen . . 6 10 | 40 || 2 180 6 7. | Poftpraktifanten, Pofteleven, nichtangeitellte Poftajfijtenten, Kanzleiviätarien, Boltanwärter, Telegraphenanmärter, Bojtgehülfen, Telegraphen-Huülfsmechanifer, Poftagenten, Pojt- hülfsbeamte, Fernfprehgehülfen, SEHURIDLRHENG aruengeieite SelepsapheugeBi: finnen und Saelareögehälfienen m 6 | 10 |40| 2 — _ 8. | Unterbeamte . . - FRE a ae ars SERIE. U RNID SEN TICH PS In Blade 100 | 4 B. Bei Dienftreifen innerhalb des eigenen Amtsbezirts ee . BORN HAN , Bann) 1. | Ober-Boftdireftoren . 15 |13 | 60 | 1501 — — 2. | Pojt-nfpeftoren. : 9 13 | 20 | 150| — —_ 3. | Xorfteher von Bahnpoftämtern und von x Pollämtern I und II bei Reifen zur Benuffistigung des Bahnpoftdienits. . . ; 9 ı13| — | 1501| — _ 4. | Vorfteher von PVoftämtern III bei Reifen zu gleihem Zivedt 6 || 10 | — || 1,501 — Fi 5. | XZelegraphen-Bauführer bezw. Leitungsrevijoren und deren Vertreter . 6 | 10 | 20 150| — n derner für Dienjtgänge auf der Arbeitsftrede, Wege zwifchen. dem Orte des ee und x Nadhtquartierd 2c. eine Baufdvergütung für jeden Arbeits tag von 1 bis 2 M 6. | Angejtellte a Ne ae ae 3 710 || 0501 — _ Ferner Baufhvergütung mie de 5 50 is 75 B IV. Fürforge für Hinterbliebene. Gefeh, betreffend die Fürforge für die Wittwen und Wailen der Beichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April 1881 (A681. 3. 85). Abgeändert dur Gejeh vom 5. März 1888 (NEBL. ©. 65).” 1) Nadjftehend (S. 741/42) abgedrudt. 8 1 bis 6 find duch das (nachitehend abgedructe) Gejek vom | S 1, auf welden in den SS 7, 22, 23 und 24 Bezug genommen 5. März 1883 (NGBL. ©. 65) betr. den „Erla der Wittiwen- und wird, Iautete: Waifengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs- Civilverwaltung 2c.“ Beamte der Civilverwaltung, welde Dienjteinfommen oder gegenftandslos geworden. DWartegeld aus der Neichsfaffe beziehen und melden beim Ein- Pohl, Sammlung von Gejegen 2c. j. Boit u. Telegr. 47 739 tritt der Vorausfegungen der Verjegung in den Ruheftand nad Erfüllung der erforderlichen Dienjtzeit Penfion aus der Reihskaffe gebühren würde, jomwie in den Nuheftand verjegte Beamte der Civilverwaltung, melde kraft gejeglihen Anjpruds oder auf Grund des $ 39 des Neichsbenmtengefeges vom 31. März 1873 (RGBL. ©. 61) Iebenslänglihe Penfion aus der Reichskaffe beziehen, find verpflichtet, Wittwens und Waijen- gelöbeiträge zur Reichsfaffe zu entrichten. Diefe Verpflihtung erftredt fid) nicht auf folde Beamte, melde nur nebenamtlid im Reichsdienft angejtelt find. $ 2 bis 6 jeßten die Höhe der Beiträge (30, des Dienjt einfommens), den Zahlungsmodus, das Erlöjhen der Verpflihtung zur Zahlung zc. Felt. 8 7. Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit jeine® Todes zur Entridtung von Wittwen- und Waijen- geldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Reich$- fajje Wittwen- und Waifengeld nad) Maßgabe der nad)- folgenden Beftimmungen. $ 8. Das Wittiwengeld befteht in dem dritten Theile derjenigen Penfion, zu melcher der DVerftorbene berechtigt gemwefen ijt, oder berechtigt geiwejen fein würde, wenn er am Zodestage in den Nuheftand verfegt wäre. Das Wittwengeld joll jedoch, vorbehaltlich der im $ 10 verordneten Bejchränfung, mindeitens 160 Markt) betragen und 1600 Mark nicht überjteigen. 1) Siehe Anm. zu $ 12. 8 9. Das Waijengeld beträgt: 1. für Rinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittmengeldes für jedes Kind; . für Rinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind. DD $ 10. Wittwen- und Waijengeld dürfen weder einzeln noch zujammen den Betrag der Benfion überfteigen, zu welcher der Verftorbene berechtigt gemwejen ift oder berechtigt gewejen jein miürde, wenn er am Todestage in den Auhe- Ntand verjett wäre. Bei Anwendung diefer Befchränfung werden das Wittmen- und das Waijengeld verhältnigmäpig gekürzt. 8 11. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waifen- geldberechtigten erhöht fich das Wittmen- oder Waifengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächitfolgenden Monat an injoweit, als fie fich noch nicht im vollen Genuß a nad) den SS 8 bis 10 gebührenden Beträge be- nden. $ 12. War die Wittwe mehr als 15 Sahre jünger als der Verjtorbene, jo wird das nad) Maßgabe der SS 8 und 10 berechnete Wittiwengeld für jedes angefangene Sahr des Altersunterjchiede3 Über 15 bis einfchlieglih 25 Fahr um "/ao gekürzt.) Auf den nach $ 9 zu berechnenden Betrag des Waifen- geldes find diefe Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 1) A. D. A. Abjen. X Abth. 2 $ 294, zweiter Abfap: „Bei Anwendung diejer Beltimmungen ift das Wittmen- geld erforderlihenfalis aud unter den Mindeftbetrag von jährlih 160 Mark herabzujepen.” III. Theil. — IV. Fürforge für Hinterbliebene. 740 $ 13. Keinen Anfpruch auf Wittwengeld hat die Wittive, wenn die Ehe mit dem verjtorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor feinem Ableben gejchlojjen und die Ehe- Ichliegung zu dem Smede erfolgt if um der Wittiwe den Bezug des Wittwengeldes zu verjchaffen. Keinen Anjprudh auf Wittwen- und Waijengeld haben die Wittiwe und die Hinterbliebenen Kinder eine3 penfionirten Beamten aus folcher Ehe, welche erft nach der Berjegung des Beamten in den Aubheftand gejchloffen ift. $ 14. Stirbt ein zur Entridtung don Wittwen- und Woaijengeldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den WRubheftand verfest wäre, auf Grund des 8 39 des ReichSbeamtengefeges vom 31. März 1873 eine PBenfion hätte bewilligt werden Fönnen,!) fo fann der Wittwe und den Waifen defjelben Wittiven- und Waifen- geld durch den NeichSfanzler bewilligt werden. Stirbt ein zur Entrihtung don Wittwen- und Waifen- geldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem nad) SS 50 und 52 des Neichsbeamtengejeßes vom 31. März 1873 im alle feiner Verfegung in den Ruheftand die Anrechnung gewiffer Zeiten auf die in Betracht fommende Dienftzeit hätte bewilligt werden fünnen,?) fo ift der ReichSfanzler be- fugt, eine folche Anrechnung aud) bei Feftjegung des Wittwen- und Waijengeldes zuzulajjen. 1) Siehe Seite 661. 2) Siehe Seite 667. $ 15. Die Zahlung des Wittmen- und MWaifengeldes beginnt mit dem Ablauf de8 Gnadenquartal3 oder des Önadenmonats. $ 16. Das Wittwen- und Waifengeld mird monatlic) im Boraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leiften it, beftimmt die oberfte NReichSbehörde, welche die Befugniß zu folcher Beftimmung auf die höhere Reichsbehörde über- tragen fann.!) Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waijen- elde8 verjähren binnen vier Sahren, vom Qage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Bortheil der Reich3kajje. 1) Im Bereihe der Neihs-Poft- und Telegraphenverwaltung ift diefes gejhehen, die „oberfte Reichsbehörde*, das Reichäpoftamt, hat dieje Befugniß den nachgeordneten „höheren Reihsbehorden“, den Obers Boftdireftionen übertragen. Die A. D. A. orönet in Abjhn. X Abth. 2 $ 297 an: „An wen die Zahlung der Wittmen- und Waifengelder gültig zu leiften ift, bejtimmt durchweg die zuftändige Ober- Bojtdireftion “ Siehe aud) Abjh- I S7 (Befugniffe der Ober-Boftdireftionen), Nr. 117 (Berichtigung 36). $ 17. Das Wittwen- und Waifengeld ann mit recht- liher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder jonft übertragen mwerden.t) 1) Siehe aud) CRD. $ 749, 7 I. Theil Seite 200. $ 18. Das Recht auf den Bezug des Wittiwen- und Waijengeldes erlifcht: 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf de Monats, in welchem er fich verheirathet oder jtirbt; 2. für jede Waife außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem fie das 18. Xebensjahr voll« endet. $ 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waijengeldes vuht, wenn der Berechtigte da8 Deutjche 741 III. Theil. — IV. Fürforge für Hinterbliebene. 742 Sndigenat verliert, biS zur etwaigen Wiedererlangung DdeS- jelben. $ 20. Mit den aus $ 14 Sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Beftimmung darüber, ob und melches Wittien- und Waifengeld der Wittwe und den Waifen eine3 Beamten zufteht, durch die oberfte ReichSbehörde, welche die Befugnik zu folcher Beftimmung auf die höhere Reich3behörde über- tragen fann.!) 2) Auch in diefem Falle (vgl. Anm. 1 zu 816) hat die „oberfte Reichsbehörde”, das Reihspoftamt die betreffenden Befugniffe theil» mweije auf die „höheren Reichsbehörden“, die Ober-Poftdireltionen übertragen. A. D. A. Abihn. X Abth. 2 S 298, dritter Abjak ordnet an: „Das Wittwen: und Waifengeld für die Hinterbliebenen folcher Beamten 2c., melde den Ober-Pojtdireftionen unters jtelt find, wird durd) die Ober-Boftdireftionen, für die Hinterbliebenen der übrigen Beamten durd das Reichs PBoftamt feitgefegt. Vor der Feitfekung des Wittmen- und Waifengeldes für die Hinterbliebenen derjenigen im Amte verjtorbenen Beamten zc., melde die Nuhegehalts- berehtigung auf Grund des $ 36 des Reichäbeamten- gejeges (bei einer kürzeren als 10=jährigen Dienftzeit) er- langt haben, ift die Genehmigung des Reis: Pojtamts einzuholen. $ 21. Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu be- willigende Wittwen- oder Waijengeld darf nicht hinter dem- jenigen Betrage zurüctbleiben, welcher denjelben nach den bi zum Sinkrafttreten Ddieles Gejeges für fie geltenden Beltimmungen aus der Reichsfaffe hätte gewährt werden müffen, wenn der Beamte vor Diefem Zeitpunkt ge- ftorben märe. $ 22. Beamte, welche nach den Beftimmungen diefes Gefetes Wittmen- und Waijengeldbeiträge zu entrichten haben, find nicht verpflichtet, einer Militär- oder Landes- Beamten-Wittmenfaffe oder der jonftigen Beranftaltung eines Bundesftaates zur Berjorgung der Hinterbliebenen von Be- amten beizutreten. $ 23. Diejenigen nad) $ 1 zur Entrichtung von Wittmen- und Waifengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche Mit- glieder einer der im 8 22 bezeichneten Yandesanftalten und derjelben nicht erft nach der Verkündung diefes Gejetes beigetreten find, bleiben, wenn fie binnen drei Monaten nad) dem Snkrafttreten diejes Gejetes durch eine fehriftliche Erklärung für ihre etwaigen fünftigen Hinterbliebenen auf das in den SS 7 ff. bejtimmte Wittwen- und Waifengeld verzichten, bon Entrichtung der im $ 3 beitimmten Wittmen- und Waijengeldbeiträge befreit. Anderenfalls find fie be- rechtigt, au der Landesanftalt auszufcheiden.!) 2) Bol. Anm. 1 zu $ 24. S 24. Diejenigen nad) $ 1 zur Entrichtung von Wittmen- und Waifengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche vor der Verkündung diejes Gejeges und während fie im Dienfte des Norddeutichen Bundes oder des Reichs befindlich waren, auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leib- rente oder ein Kapital oder ihren gejeglichen Erben ein Kapital bei einer PBrivat-Berficherungsgefellichaft verfichert haben, fünnen, falls diefe Berficherung zur Zeit des Snfraft tretens Ddiejes Gejetes noc, befteht, und wenn fie binnen drei Monaten nach diefem Zeitpunfte durch eine fchriftliche Erklärung für ihre etwaigen fünftigen Hinterbliebenen auf das in den 88 7 ff. beftimmte Wittwen- und Waifengeld verzichten, durch die oberjte NeichSbehörde oder die von der- jelben ermächtigte höhere Keichsbehörde von Entricdytung der Wittwen- und Waijengeldbeiträge befreit werden. Die näheren Vorausjegungen, unter denen eine jolche Befreiung zuläjfig, jowie die Bedingungen, von welchen die- jelbe abhängig zu machen ift, bejtimmt der Reichsfanzler.t) 1) Die SS 23 und 24 find nad) Inkrafttreten des Gejeges vom 5. 3. 1888 aud) gegenftandslos geworden (vgl. Art. II S 1 de3 ge- nannten Gejees). 8 25. Diejes Gejet tritt mit dem 1. Yuli 1881 in Kraft. Urfundlich ze. Gegeben Berlin, den 20. April 1881. Gefeh, betreffend den Erlaf der Witwen: und Waifengeldbeiträge von Angehörigen der Keihs-Civiluerwaltung, des Beihsheeres und der Aniferlihen Marine. Dom 5 März 1888 (A68L. S. 65.) Artikel L Die Wittwen- und Waifengeldbeiträge, welche auf Grund des Gejeßes, betreffend die Fürforge für die Wittwen und Waifen der NeichSbeamten der ivilverwaltung, vom 20. April 1881 (NGBL. ©. 85), jomie des Gejebes, be- treffend die Fürjorge für Die Witten und qBaien bon Angehörigen des Neichsheeres und der Raiferlichen Marine, vom 17. Suni 1887 (ROSBI. ©. 237) zu entrichten find, werden, unbejchadet des an dieje Verpflichtung gefnüpften Anfpruchs auf Wittwen- und Waifengeld, vom 1. April 1888 ab nicht mehr erhoben. Artifel I. 8 1. Berzichte auf Wittwen- und Waifengeld, melche auf Grund der 88 23, 24 des Gefeßes vom 20. April 1881 oder der SS 26, 27 des Gefeßes vom 17. uni 1887 erklärt find, dürfen bis zum 30. Juni 1888 einjchlieglich wider- rufen imwerden. Auf Rechtsnachfolger geht diefe Befugniß nicht über. Der Reichsfanzler kann, fomweit die dienftlichen Berhält- niffe der Betheiligten es erfordern, die Frift angemeffen verlängern. 8 2. Der Widerrufende hat denje igen Betrag an Wittmen- und Waifengeldbeiträgen zur Neichskaffe nad} entrichten, welcher ohne Erklärung des BerzichtS don ihm Dätte entrichtet werden miüjjen. Die Tilgung diefer Schuld gefchieht in Theilbeträgen bon 3 p&t. des Dienfteinfommens, des Wartegelds oder der Penfion, nach) den für die Erhebung der Wittmen- und Waifengeldbeiträge beitehenden Vorfchriften, mit der Maß- gabe, daß es dem Beitragspflichtigen jederzeit freifteht, den et feiner Schuld zur Reichskaffe zu zahlen. Der nad) dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungededte Betrag wird von den zunäcdit fälligen 47% 743 II. Theil. — V. Fürforge bei Unfällen. 744 Naten des Wittwen- und Waifengeldes vorweg in Abzug gebracht. $ 3. Mitgliedern einer der im $ 22 des Gejebes vom 20. April 1881 und im $ 25 des Gejeßes vom 17. uni 1887 bezeichneten Zandesanftalten, welche gemäß $ 1 den Berzicht widerrufen und gleichzeitig aus der Landesanftalt aus eihen) find die an die letere feit der BVerzichtleiftung entrichteten Beträge auf die nad) S 2 zu machenden Nach- zahlungen anzurechnen. S 4. Gehört der Widerrufende einer Militär-Wittiven- fafje als Mitglied an, jo ift die Erhöhung der don ihm bei der legteren verficherten Penfion unzuläffig und, fomeit fie nach dem 30. Suni 1887 erfolgt ift, ohne Wirkung. . xt nad) den für eine Landesanftalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflict, fowie der Wittwen- und | Waifenpenfionen von Dienftzeit, Dienftrang oder Dienft- einfommen abhängig, jo werden für die fernere Beitrags- pflicht des Widerrufenden zur Landesanftalt und Berechnung der von Ddiejer zu leiftenden Wittwen- und Waifenpenfionen Dienftzeit, Dienftrang und Dienfteinfommen nur injeweit in Anjaß gebracht, als fie am 1. Suli 1887 erreicht waren. Artikel II. Die Beftimmungen diejes Gejetes fommen in Bayern nad) Makgabe des Bündnigvertrages vom 23. November 1870 (BSH. 1871 ©. 9) zur Anwendung. Urkundlich Gegeben Berlin, den 5. März 1888. ı. V. Fürforge bei Unfällen. Gefeb, betreffend die Derbindlichkeit zum Schndenerfab für die bei dem Betriebe von Eifenbahuen, Berg- werken u. f. w. herbeigeführten Cödtungen und Zörperverlegungen. Dom 7. Iuni 1871 (A681. 3. 207.) Das Anwendungsgebiet diejes furz als „Haftpflichtgefes” bezeich- neten Gejeges ift dur) die Unfallverfiherungsgeiege erheblich cin- gejchränft worden. Nad; den SS 95 bis 98 des UNG®. v. 6. 7. 1884 nebjt den Anmerkungen, in Verbindung mit $ 1 des Ausdehnungs- gejeges vom 28. 5. 1885 findet das Haftpflichtgefeg nur auf die Ent- Ihädigungsanjprüdhe dritter Perjonen, aljo insbejondere in Anjehung der Reijenden Anwendung, wogegen bezüglidh der im Betriebe der Eijenbahnen jelbjt beihäftigten Perfonen das Unfallverfiherungsgejek gilt. — Ueber den Schadenerjas an einen bei dem Betriebe der Eijen- bahn verunglüdten Roftbeamten vgl. Art. 8 des Eifenbahn-Roftgefebes vom 20. 12. 1875 (oben ©. 426) und $ 10 des (nadjftehend hier abgedrudten) Unfalle-Fürjorge-Öejeses v. 15. 3. 1886. Ein Eifenbahn- unfall, dur welhen ein im Eijenbahn-Poftdienft befhäftigter Reichs: Pojtbeamter bejhadigt wird, ift ein „im Dienjte erlittener Betrichs- unfall“, auf melden das Unfall-Fürjorge-Gejeg v. 15. 3. 1886 An- wendung findet. Auf Grund diejes Gejeses wird der PRoftbeamte von der Reids-Poftverwaltung entjchädigt, während die dem Verlesten oder deijen Hinterbliebenen auf Grund des „Haftpflichtgejeges gegen Eijen- bahn=-Betriebsunternehmer” zuftehenden Anjprüde auf die PRoftverwal- tung übergehen. Nah der A D.A. Abjihn. X Abth.2 S170e ftehen den Ver: unglüdten oder dejjen Hinterbliebene auf Grund des Haftpflichtgejeses meitere Anfprüche gegen den Eijenbahnbetriebsunternehmer nur dann zu, wenn der Eifenbahnbetrieb, bei welhem fi der Unfall ereignet hat, für Rehnung eines Privatunternehmers geführt wird, da- gegen nicht, wenn der Eijenbahnbetrieb für Rechnung des Reiches oder eines Bundesftaates geführt wird. $1. Wenn bei dem Betriebei) einer Eifenbahn ein Menjc getödtet oder förperlich verlegt?) wird, jo haftet der Betriebsunternehmer?) für den dadurd) entftandenen Schaden, jofern er nicht beweift,t) daß der Unfall durch höhere Ge- walt?) oder Durch eigenes Verfchulden 6) de3 Getödteten oder Berlesten verurfacht ift. 1) Der Begriff des Eifenbahn-Betriebes ift hier ein engerer als im Sinne des Unfallverfiherungs-(Ausdehnungs-)Gejeges. Unfälle, die fi) auch bei einer anderen Anlage ereignen Fonnen, fallen nicht unter das Haftpflichtgefeg. Andererjeits erftredt fich dajfelbe auf alle Gefahren bei Vorbereitung, Durchführung und Abjchluß des Betriebes. ©o find als zum Betriebe gehörig eradjtet worden: das Weber- feben eines Zuges über einen Fluß mittels eines Trajeftes; das Kangiren mittels Dampfkraft zur Zufammenftellung eines Eijenbahn- zuges; die Wendung einer Lofomotive auf der Drehjcheibe zum Ymedfe des Nangirens; Beeitigung eines Betriebshindernifjes zum Zmede der Fortjekung des Betriebes; Augenverlesung durch den aus der Zofo- motive ftrömenden Kohlenjtaub; Unfälle beim Ausjteigen aus Eijen- bahnmagen. Die Duldung der Fortbewegung von Eifenbahnwagen auf dem Sleife zum Zwed der Entladung durd) andere als Bahnarbeiter bes gründet ebenfalls die Haftpflicht nad) $ 1. Sn vielen Fällen ijt der Zufammenhang des Unfalls mit ben Be: triebe mit Rücficht auf die bejondere Eile angenommen worden, melde bei den betreffenden Handlungen wegen des Eijenbahnbetriebes noth- wendig war, jo dei Arbeiten zur Wiederherftellung einer zerjtörten Eifenbahn oder bei Entladen von Schienen mit Nüdjiht auf einen herannahenden ijenbahnzug; bei der Bedienung eines Gignal- apparats; bei dem Einladen von Gütern in einen nur kurze Zeit auf einer Zmwilhenftation haltenden Güterzug. Als nicht zum Betriebe gehörig jind dagegen erahıtet worden: bauliche Arbeiten auf dem Terrain der künftigen Bahn, jelbjt unter Benugung eines Schhienengleiles; Reparaturarbeiten in der Werkitatt; Entladen eines ftillftehenden Wagens unter gewöhnlihen Umjtänden; Ausführung von Arbeiten, welche die Betriebsfähigfeit der Bahn her- zuftellen oder zu erweitern bezweden; Fall von einem jtillitehenden Wagen, Schließen einer Barriere, wenn die Verlesten nicht durd) die Borjtellung beherrfcht worden find, daß bejondere Eile nöthig war. 2) Aud eine Gemüthserfhütterung kann als Körperverlegung angejehen werden. 3) Betriebgunternehmer ift derjenige, auf dejjen Nedhnung und Gefahr der Betrieb in dem Sinne ftattfindet, daß das ölonomijche Ergebniß deffelben ihm zum Wortheil over Nachjtheil gereiht. Cs fommt nicht auf das Eigenthum des Unternehmens an. Bei den unter Staatsverwaltung ftehenden Privatbahnen ift aljo der Staat Betriebsunternehmer. — Bei konfurrivendem Betriebe mehrerer Bahnen auf derjelben Strede haftet diejenige Bahn, durd) deren Betrieb der Unfall entjtanden ift. Wirfte der Betrieb mehrerer Bahnen bei dem Unfall zufammen, jo haften fie jammtlih jolidarifh. — Bei durdj- gehenden Zügen ift, wenn ziwifchen den betheiligten Bahnen feine andere Vereinbarung getroffen ift, jede Bahn auf ihrer Gtrede alleinige Betriebsunternehmerin, felbft wenn die Betriebsmittel und das Zugperfonal einer anderen Bahnverwaltung angehören. 4) Das Haftpflichtaejes macht einen wichtigen Unterjchied zwiichen den Eijenbahnbetrieben und fonftigen induftriellen Unternehmungen (fiehe $ 2), indem es die Bemeislaft abweichend von den allgemeinen 745 II. Theil. — V. Fürjorge bei Unfällen. 146 Rehtsregeln bejtimmt. Nicht der Beihädigte hat feinen Entihädigungs» anfprud) durch die Behauptung und dur den Nadmeis eines Ver: fhuldens auf Seiten der Bahnverwaltung zu begründen, jondern der Betriebsunternehmer haftet Ihlehthin für jeden Schaden, jofern nicht er den Nachweis erbringt, daß der Unfall durd) höhere Gewalt oder durd) eigenes Verfhulden des Verlegten entjtanden ift. Bleibt 3. B. unaufgeklärt, wodurd) der Schaden (Unfall) entjtanden ift, jo haftet der Betriebsunternehmer ftets. Anders liegt die Sadhe im Falle des $ 2. Der Unternehmer haftet hier aud), aber der Beweis des Ver- Ihuldens liegt dem Verunglüdten 2c. ob. 5) Höhere Gewalt (vis major), d. h. Zufälle, welde über das Mah derer, welde im Berlauf des Unternehmens als diejem eigen- thümlid) mehr oder minder haufig vorzufommen pflegen, hinausgehen, und welche bei den gegebenen Verhältniljen durch die außerfte, diefen Umftänden angemefjene Sorgfalt und durdh Mittel, deren Anwendung dem Haftpflichtigen vernünftigerweije zugemuthet werden durfte, nicht abgewendet werden fünnen (elementare Greigniffe, Krankheit, Jrrfinn, Feindesgemwalt). Unter diefen Vorausjesungen Fan aud) ein durch Menjhenhand herbeigeführtes Ereigniß höhere Gemalt darftellen (Raub, Brandfiiftung 2c.), niemals dagegen die Wirkung der gefährdenden Natur des Unternehmens felbjt, oder die Handlung eines Eijenbahn- bedienfteten. Der Begriff der höheren Gewalt ift nicht allgemein zu definiren, cS it vielmehr in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der eingetretene Zufall durd Vorkehrungen, welde zu dem durd die jelben zu erreidienden Erfolge nad) der allgemeinen VBerfehrsanihaus ung in vernünftigem Verhältniß ftehen, vermieden merden fonnte oder nit. 6) und zwar jedes, aud ein leichtes eigenes Verjhulden (au) wenn dadurd der Unfall nur mittelbar verurjfadt ift), niemals dagegen das Handeln eines noch nidt 7 Jahre alten Kindes. Zufammenhang zwiihen Verfhulden und Unfall ift erforderlich; ohne jolden genügt nicht die bloße Mebertretung der Betriebsordnung für die Haupteifenbahnen Deutjchlands bezw. der „Bahnordnung”. Ueber- tretung einer Dienftoorihrift ift dann fein eigenes Verjhulden, menn diefelbe regelmäßig oder mit Billigung der Vorgefesten ftatt- gefunden hat. Ss 2. Wer ein Bergmwerf, einen Steinbruc), eine Grüberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Vevoll- mächtigtev oder ein Repräfentant, oder eine zur Leitung oder Beauffichtigung des Betriebes oder der Arbeiter anges nomnıene Bern durch ein Verfchulden in Ausführung der Dienftverrichtungen den Tod over die SKörperverlegung eines Menjchen herbeigeführt hat,) für den dadurch ent- ftandenen Schaden. 1) Ob der Tod oder die Körperverlesung durd ein Verfhulden des Bevollmädtigten oder Repräfentanten herbeigeführt ift, haben der Ver- legte oder dejjen Hinterbliebene zu beweijen. Vgl. Anm 4 zu S1. $ 3. Der Schadenerfaß (8S 1 und 2) ift zu leiften: 1. im Zalle der Tödtung durch Eriab der Koften einer verjuchten Heilung!) und der Beerdigung, jowie des Vermögensnachtheils, welchen der Ge- tödtete während der Krankheit durch Crmerbs- unfähigfeit oder Verminderung der Crwerb3- fähigfeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit feines Todes?) vermöge Gefetes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu gewähren?) jo fann diefer injoweit Erjaß) fordern, als ihm in Solge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ijt;?) 2. im all einer Pörperverlegung durdy Erjaß der Heilungsfoften und des Bermögensnactheils,s) welchen der DVerlehte durd) eine in Folge der Verlegung eingetretene zeitweife oder dauernde Ermerbsunfähigkeit?) oder Verminderung der Er- werbsjähigfeit®) erleidet.) Urjädhlicher | 1) Die geforderten Koften find als thatjähjlic; aufgewendet nadj= zumeifen. Zu den Heilungsfoften gehören aud diejenigen der ver= mehrten Pflege und diejenigen zur Verhütung einer Verfhlimmerung. 2) alfo nicht zur Zeit des Unfalls. 3) Unterfchied zwilchen 8 6, Ziff. 2, UNO. v. 6. 7. 1884. Diefer billigt nur der Wittwme aus einer vor dem Unfall gejchloljenen Ehe, den Kindern des Getödteten und den Aszendenten, falls der Verftorbene ihr einziger Grnährer war, eine Rente zu. Nah vorjtehendem Geje find aud) „andere“ Perjonen jchadensberechtigt. Die Rechte Diejer „anderen“ Perjonen läht $ 95 UWG. aud) unberührt. 4) Für die Höhe der Nente entjcheidet zunähit das Bedürfniß des Berechtigten. Es fommt die Höhe des Ermerbes des Getödteten in Betraht und das Mak, nach mwelhem er hiernady zur Unterhalts= _ gewährung im Stande war. Dabei darf berüdfichtigt werden, wenn fi} nad) einer jchon beim Tode des Emährers feftitehenden oder wenigjtens erfahrungsmäßig gehandhabten Norm ohne Ver- änderung der Arbeitsmodalität im Laufe der Zeit der Ver- dienft vermehrte; auf bloße Ausfichten betreffs Ergreifung eines lohnenden Berufs ift hingegen feine Rüdficht zu nehmen. Die Dauer der Rente beftimmt fid) nad) der Dauer der Alimen: tationsberehtigung ($ 7 Ubf. 2). Daher wird bei unmündigen Kindern die Nente von vornherein nur bis zur muthmaßlichen Erreidhung des Alters eigener Erwerbsfähigkeit zugejproden. Außerdem richtet fid) die Dauer der Hinterbliebenenrente nad) der muthmaßlicden Lebens» dauer des Getödteten. — Die Nente wird dann nicht lebenslänglich zugejprodhen, wenn der Erwerb ohne Eintritt des Unfalls nur bis zu einer gemwiljen Altersgrenze gemacht worden wäre; wohl aber lebens: länglid), wenn eine foldhe Grenze nicht befteht. 5) Wittwen- und Waifenpenfionen, welche den Hinterbliebenen Fraft GSejeges zuitehen, werden von der Rente abgezogen; nicht dagegen Penfionen aus einem von dem Getödteten gefchlofjenen Verfiherungs- vertrage. 6) Ein Schmerzensgeld darf niemals gefordert werden. ?) Nicht zu verwehjeln mit Arbeitsunfähigfeit. — Ein bei einem Eijenbahnunfall Verlegter fann einen Schavdenerjab dann nicht verlangen, wenn er to verminderter Arbeitsfähigfeit den gleihen Lohn weiter bezieht. — Grmerbsunfähigfeit im Sinne des Haftpflichtgefekes ift gegeben, wenn dem Berlegten die Ausübung der Erwerbsthätigfeit, die ihm zugemuthet werden fann, durd äußere, in Folge des Unfalls eingetretene Verhaltniffe unmöglid) gemadt it. Demgemäß wird bei Unfähigkeit zur Fortfesung des bisherigen Berufs dauernde Ermerbö- unfähigfeit angenommen. Vermag der Verlegte aber durd) eine andere Thätigfeit noch) einen Erwerb, wenn aud) einen minder lohnenden fid) zu Schaffen, fo bejchränft fi die Höhe der Rente auf die Differenz zwijchen dem bisherigen und dem zufünftigen, dem Verlepten offen ftehenden Ermerbe. 8) Die Umftande, durd; melde der Umfang einer an fich be- gründeten Schadenserjagpflicht gemindert wird, aljo aud) das Vorliegen bloß guminderter Ermwerbsfähigkeit, find vom Erjaspflichtigen dar: zuthun Steht feit, daß die Ermerbsfähigfeit nur vermindert ift, jo hat der Kläger das Maß der Berminderung zu bemeifen. — Aud) der fünftige Schaden aus der Verminderung der Erwerbsfähigfeit kann, wenn er feftitellbar ift, gefordert werden. 9) Bei Bemefjung der Entihädigung ift darauf Nüdficht zu nehmen. daß der Verlegte aud) ohne den Unfall den früheren Ermerb nad) beftimmter Zeit nicht mehr hätte erzielen Fönnen. S 4. War der Getödtete oder Verlekte unter Mitleiftung* bon Prämien oder anderen Beiträgen durch den Belriebs- Unternehmer bei einer Berficherungsanftalt,ı) Knappfchafts-, Unterftüsungs>, Kranfen- oder ähnlichen Kaffe?) gegen den Unfall verfichert,3) jo ift die Leitung der Lebteren an den Erjagberechtigten auf die Entfchädigung einzurechnen, wenn die Mitleiftung des Betriebs-Unternehmers nicht unter 1/5 der Gejammtleiftung beträgt. 1) Im Sinne des Imvaliditäts- und Altersverfiherungs-Gejepes vom 22. Juni 1889. 2) aud) auf Penfionsfaffen anmenöbar. 747 III. Theil. — V. Fürforge bei Unfällen. 748 3) vorausgefegt wird eine regelmäßige und dauernde Mitleiftung des Unternehmers, aus melder auf eine bleibende, die Leiftungsfähig- keit der Kafje beswedende Einrihtung fi) Schließen laßt. 85. ® Die inden SS 1 und 2 bezeichneten Unternehmer find nicht befugt, die Anmwendung der in den SS 1 bis 3 enthaltenen Beftimmungen zu ihrem Bortheil durd) Verträge (mittelft NeglementS oder durch bejondere Uebereinfunft) im Boraus!) auszuschließen oder zu befchränfen. (2) Bertragsbeitimmungen, welche diefer Vorfchrift ent- gegenftehen, haben feine rechtliche Wirkung. 1) Na) dem Unfall, aber nod) vor reditsfräftiger Entidheidung, find Verträge zuläffig- $ 6 ift durch die Civilprozekordnung ($ 13 Ziff. 3 des Einf®. 3. EPD.) aufgehoben. Inhaltlid) jtimmen die SS 259, 260, 437 CRD. (oben ©. 162 und 175) mit dem aufgehobenen $ überein. 87. W Das Gericht!) Hat unter Würdigung aller Um> ftände über die Höhe des Schadens, fowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu beftellen ift, nach freiem Exmejjen zu erfennen. Als Erfaß für den zu- fünftigen Unterhalt oder Erwerb ift, wenn nicht beide Theile über die Abfindung in Kapital einverftanden find, in der Regel eine Rente?) zuzubilligen. @) Der Berpflichtete Fann jederzeit?) die Aufhebung oder Minderung der Rente fordern, wenn diejenigen Verhältniffe, welche die Zuerfennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwifchen wefentlic) verändert find.) benjo fann der Berlette, dafern er den Anfprud) auf Schadenerfat inner- halb der Berjährungsfrift ($ 8) geltend gemacht hat, jeder: zeit?) die Erhöhung?) oder Wiedergemährung der Rente fordern, wenn die Verhältniffe,) welche für die Feitftellung, Minderung oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, wejentlich verändert find.) & Der Berechtigte Fann au nachträglich die Beftellung einer Sicherheit oder Erhöhung derfelben fordern, wenn die DVermögensverhältniffe de3 Berpflichteten inzmwifchen fich ver- Ichlechtert haben. 1) das ordentlihe Geriht ($ 12 GVO). Das Haftpflichtgefeg beruht auf dem civilrehtliden Grundjag im Gegenjag zu den Unfallezc.Gefegen, melde auf dem Boden des öffentlihen Redts ftehen. Gerihtsftand für Haftpflihtfahen aus $ 27 EPO. (oben Seite 148). 2) Der Erjfab des Schadens in Rentenform bildet die Regel. Wenn aljo nihts vereinbart ift, wird das Gericht immer eine Rente zubilligen. Die Rente hat nit die Vorrechte der Alimentenforderungen und genießt nit die Unpfändbarkeit nad) $ 749 CRD. Die Ent- Ihädigungsrente ift in Vorauszahlungen zu entrichten. 3) Maßgebender Zeitpunkt ift nit jhon die Zeit des thatfählihen Eintritts einer mejentlihen Aenderung der Verhältniffe, jondern erft die Zeit der Klagezuftellung. 4) Eine jolhe mejentlide Veränderung der Verhältniffe liegt 5. B. vor, wenn der ®Verlegte die Fähigkeit und Gelegenheit zu einem Ermwerbe erlangt hat, welcher bei der Feitfegung der Rente nicht in Ausfiht genommen war. In diefem Falle ift alfo eine Herabr fesung der Rente zuläffig. — Die Zuerfennung einer Freiheitsftrafe gegen einen Rentenberehtigten hat die Aufhebung der Rente für die Dauer der Strafhaft zur Folge — Wiederverheirathung einer Wittme begründet den Wegfall der Rente nit unbedingt, fondern nur infoweit, als dadurd thatfählih das LUnterhaltungs- bedürfniß fi vermindert oder megfällt. 5) Erhöhungsgrund ift 4. B. das fiher zu erwartende Aufrüden in eine höhere Gehalts» oder Lohnklaffe, falls die Verlekung die Fort fepung des Berufes nicht gehindert hätte. 6) au) jolde Verhältniffe, die nicht in der Perfon des Verlepten begründet find, mie allgemeine Gehaltserhöhungen für eine beftimmte Beamtenklaffe. (DBal. aud) Anm. 6 zu 8 3). 7) Abjag 2 gilt nur auf durd gerichtliches Urtheil feftgeftellte Renten. Zt eine Rente im Wege des gütlihen Vergleichs fejtgejept, jo hat weder der Verpflichtete no der Berechtigte nahträglid) etmas anderes zu fordern. Im dem Vergleich können aber entipredjende Vorbehalte gemadt werden. $ 8. Die Forderungen auf Schadenerfag ($$ 1 bis 3) verjähren in 2 Sahren vom Tage des Unfalls an.!) Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte ($ 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todes- tage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und diejen gleichgeftellte Berfonen von denjelben Zeitpunkten an, mit Ausschluß der Wiedereinjegung. 1) Der Tag des Unfalls wird nicht mitgerehnet. — Es verjährt der ganze Anfprud, nicht bloß der auf die Renten aus den außerhalb der Verjährungsfrift liegenden Fahren. 89. © Die Beitimmungen der Landesgefeke,!) nad) welchen außer den in diefem Gejet vorgejehenen Fällen der Unternehmer einer in den SS 1 und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Perjon, insbefondere wegen eines eigenen Berjchuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durd) Tödtung oder Körperverlekung eines Menfchen entftandenen Schaden haftet, bleiben unberührt. @) Die Vorfchriften der 88 3, 4, 6 bis 8 finden aud) in diefen Fällen Anwendung, jedoch unbejchadet derjenigen Beltimmungen der Landesgejete, welche dem Bejchädigten einen höheren Erjatanfpruch gemähren.?) 1) code eiv. Art. 1382 ff.; Eifenb®. v. 3. 11. 1838, $ 25. 2) Die günftigeren Vorfchriften des Landesrehts über den Umfang der Entihädigung fommen aud) dann zur Anmendung, wenn die Entfhädigungspflicht niht nur nad) dem Landesrecht, jondern zugleid) nad) dem Haftpflichtgefeg begründet ift. Urfundlich 2c. Gefeh, betreffend die Fürforge für Benmte und Perfonen des Soldatenftandes in Folge von Betriebsunfällen. Dom 15. Mär; 1886 (R6BI. 3. 59). $ 1. Beamte der Reichs-Civilvermaltung, des Reichs- heeres und der Raiferlihen Marine und Berfonen des Soldatenftandes, welche in reichSgejeglich der Unfallverfiche- rung unterliegenden Betrieben bejchäftigt find, erhalten, wenn fie in Folge eine® im Dienfte erlittenen Betriebs- unfall3t) dauernd dienftunfähig werden, als Penfion fechs- undjechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Dienftein- fommens, foweit ihnen nicht nad) andermweiter reichSgefetlicher Borfchrift ein höherer Betrag zufteht.?) ale SPerjonen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn fie in Folge eines im Dienfte erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienftunfähig geworden, aber in ihrer Ermerb3- fähigfeit beeinträchtigt worden find, bei ihrer Entlajjung aus dem Dienfte al8 Penfion: 749 III. Theil. — V. Fürforge bei Unfällen. 750 1. im Falle völliger Erwerbsunfähigfeit für die Dauer derjelben den im erften Abjabe bezeichneten Betrag; 2. im Falle theilweifer Ermwerbsunfähigfeit für die Dauer derjelben einen Bruchtheil der vorjtehend bezeichneten PBenfion, welcher nad) dem Maße der verbliebenen Ermwerbsfähigfeit zu bemefjen ift. Steht folchen Perjonen nad) andermweiter reichsgejeßlicher Borjchrift ein höherer Betrag zu, jo erhalten fie diejen.?) Nach dem Wegfall des Dienjteinfommens find den Ver- legten außerdem die nod) erwacdjjenden Koften des Heil- verfahrens zu erjeßen.t) 1) Das Geje bezieht fih nur auf Betriebsunfälle, d.h. auf jolde Unfälle, melde mit dem eigentlichen Betriebsdienfte in unmittelbarem oder mittelbarem Zufammenhang ftehen. Die gemohnlid)e Abnupung der Kräfte dur; den Dienft gilt nit als Unfall Auf Berjonen, welche lediglih mit Negiftratur- oder Bureauarbeiten oder mit der Verrihtung häusliher Arbeiten bejhäftigt werden, findet das Gejek feine Anwendung. Dagegen begründet es für die Anmendbarleit des Gejeges feinen Unterfhied, ob die Beamten oder Unterbeamten eine in den Bejoldungs-Etats aufgeführte Stelle befleiden, oder ob fie gegen fejte Vergütung oder gegen Tagegelder beicdäftigt werden, ob fie ihr Dienfteinfommen unmittelbar aus der Pojtfajfe oder durd, einen Poftamtsvorfteher (als Boftgehülfen auf Vergütung, Pofthulfsboten auf Vergütung) erhalten, ob ihre Beihäftigung ihre Kräfte ganz oder nur nebenbei in Anjprud nimmt, ob ihre Bejhäftigung regelmäßig oder nur vorübergehend, gegen Entgeld oder ohne Vergütung erfolgt. Auch für die Poftilone der reihseigenen Pofthaltereien gilt das Gejep. (A. D. A. Abihn. X Abth. 2 S 1708.) 2) Ebendaf. $ 170b und SS 326 bis 331. 3) Ebendal. $ 170b. 4) Ebendal. SS 171 und 172. 8 2. Die Hinterbliebenen folcher im S 1 bezeichneten Perjonen, welche in Folge eines im Dienfte erlittenen Be- triebsunfall3 gejtorben find, erhalten: 1. als GSterbegeld,t) jofern ihnen nicht nad) ander- weiter Beitimmung Anjprud auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zujteht, den Betrag des ein- monatigen Dienfteinfommens bezw. der ein- monatigen PBenfion des DVerftorbenen, jedoch min- deftens 30 ME.; 2. eine Rente!) Diefelbe beträgt: a) für die Wittwe biS zu deren Tode oder Wieder- verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Dienfteinfommens des Berftorbenen, jedoch) nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Marf; für jedes Kind bis zur Vollendung des acht- ehnten Lebensjahres oder bis zur etwaigen Blheren BVerheirathung, fofern die Mutter lebt, fünfundfiebzig Prozent der Wittwenrente, und jofern die Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente; e) für Afcendenten des Verftorbenen, wenn diefer ihr einziger Crnährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wenjall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Dienft- einfommens des Berftorbenen, jedoch nicht unter 160 ME und nicht mehr al3 1600 ME.; find mehrere derartig Berechtigte vorhanden, jo wird die Rente den Eltern vor den Groß» eltern gewährt. Die Renten dürfen zufammen jechzig Prozent de3 Dienft- einfommens nicht überfteigen. Crgiebt fich ein höherer Be- trag, jo haben die Ajcendenten nur injoweit einen Anjprud), b De al3 durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchlt- betrag der Rente nicht erreicht wird. Someit die Nenten der Wittwe und Kinder den zuläffigen Höchftbetrag über- jchreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Ber- hältnifje gefürzt. Steht Hr andermweiter reichSgefeglicher Vorjchrift den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, jo erhalten fie diejen. Der Unjpruc der Wittwe ift ausgejchloffen, wenn die Ehe erjt nad) dem Unfall gefchlofjen worden ift. ) A. D.A. Abjcn. X Abth. 2 SS 170b, 287, 288. 3) Ehendaj. SS 170b, 302 bis 306. $ 3. Erreicht daS Dienfteinfommen nicht den bon der höheren Berwaltungsbehörde nad) Anhörung der Gemeinde- behörde für Ermwacjjene feftgejegten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher QTagearbeiter ($ 8 des Gejeges, betreffend die Seranfenverficherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, REBL. ©. 73), fo ift der Ießtere der Berechnung zu Grunde zu legen. Bleibt bei den nicht mit Penfionsberedhtigung angeftellten Beamten ($ 1) die nad) vorftehenden en der Berechnung zu Grunde zu Legende Summe unter dem niedrigften Dienfteinfommen derjenigen Stellen, in welchen jolde Beamte nad) den beftehenden Grundfäßen zuerjt mit Penfionsberechtigung angeftellt werden fünnen, jo ilt der legtere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.?) 1) Dben ©. 482. 2) Y. D.A. Abfcn. X Abth. 2 $ 328. $ 4. Der Bezug der Penfion beginnt mit dem Wegfall de3 Dienfteinfommens, der Bezug der Wittwen- und Waifenrente mit dem Ablauf des Gnadenquartal® oder Gnadenmonats, oder, jomeit jolche nicht gewährt werden, mit dem auf den Todestag des DVerunglüdten folgenden age. Gehört der Verlegte auf Grund gejeglicher oder ftatuta- rischer Verpflichtung einer Granfenfoffe oder der Gemeinde- Kranfenverficherung an, jo wird bis zum Ablauf der drei zehnten Woche nad) dem Eintritt de3 Unfall die Penfion und der Exjat der Koften des Heilverfahrens um den Be- trag der don der Kranfenfafje oder der Gemeinde-Kranfen- berjicherung geleifteten Kranfenunterftügung gefürzt. Der Anjprucd auf das Sterbegeld ($ 2 Abj. 1 Ziff. 1), und vom Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anjpruch auf die Penfion und auf den Erjag der Koften de3 Heilver- fahrens ($ 1) geht biS zum Betrage des don der Kranfen- fajje gezahlten Sterbegeldes bezw. bi8 zum Betrage der von diejer gewährten weiteren Srankenunterftügung auf die Krankenkafje über. Al3 Werth der freien Sms Behand- lung, der Arznei und der Heilmittel (8 6 Ab. 1 Ziff. 1 des Kranfenverfiherungsgejeges) gilt die Hälfte des gejeglichen Mindeftbetrages des Krankengeldes.t) 1) A.D.X. Abihn. X Abth. 2 $ 330. 85. Ein Anjprud auf die in den SS 1 und 2 bezeich- neten Bezüge befteht nicht, wenn der DVerlegte den Unfall ($ 1) vorjäßlich oder durch ein Berfchulden herbeigeführt hat, wegen defjen auf Dienftentlaffung oder auf Verluft des Titel und Penfionsanfprudhs gegen ihn erkannt oder wegen defjen ihm die Fähigkeit zur Beichäftigung in einem öffentlichen Dienftzweige aberfannt worden ift.!) 1) Y.D. A. Abjhn. X Abth. 2 8 170c. S 6. Anjprüde auf Grund diejes a find, fomeit deren Zeitjtellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei DVer- 751 III. Theil. — V. Fürforge bei Unfällen. — VI. Strafrechtliche Beftimmungen 752 meidung des Ausschluffes vor Ablauf von zwei Sahren nad) dem Eintritt des Unfalls bei der dem DVerlegten unmittelbar vorgejegten Dienftbehörde anzumelden. Nach Ablauf diefer Frift ift der Anmeldung nur dann Solge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bejcheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erjt Später bemerkbar geworden find, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung feines Anfpruchs durd) augerhalb jeines Willens liegende Berhält- niffe abgehalten worden ift.) Seder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch An- meldung der Betheiligten einer borgejeßten Dienftbehörde befannt wird, ift fofort zu unterfuchen. Den Betheiligten ift Gelegenheit zu geben, jelbft oder durch Vertreter ihre Snterefjen bei der Unterfuchung zu wahren. A. D.X. Abjhn. X Abth. 2 8 170d. 8 7. Someit vorftehend nichts Anderes beftimmt ift, finden auf die nad) $ 1, und hinfichtlich dev Berechnung des Dienfteinfommens aud) auf die nad) $ 2 zu gemährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Beitimmungen über Benfion, auf die nad) $2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die VBorjchriften über die Fürforge für die Wittwen und Waifen der NReichsbeamten der Givilverwaltung, An- wendung. Sedoc, erfolgt die Beftimmung über die Zahlung der Renten an Hinterbliebene einer zum NeichSheere gehörigen Perjon durch die oberite Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. S8. Die in den $S 1 und 2 bezeichneten Werjonen fönnen einen Anjprud auf Erfaß des durch den Unfall (8 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst fie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Nte- präjentanten, Betriebs- oder Arbeiterauffeher nur dann geltend machen, wenn durch ftrafgerichtliches Urtheil feftge- jtellt worden ift, daß diefe ven Unfall borfäßlich herbei- geführt haben. Der hiernach zuläffige Anfpruch ermäßigt fi um den- jenigen Betrag, welcher den Berechtigten nach dem gegen- wärtigen Gejeße zufteht. $ 9. Die in dem $ 8 bezeichneten Anfprüche können, auch ohne daß die dajelbit vorgejehene Feitftellung durd) ftrafgerichtliches Urtheil ftattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls dieje Feftitellung wegen des Todes oder der Abmwejenheit de3 Betreffenden oder aus einem anderen in der Berfon defjelben Liegenden Grunde nicht erfolgen fan. $ 10. Die dem Berlegten oder dejjen Hinterbliebenen auf Grund des S 1 des Gejekes, betreffend die Berbindlich- feit zum Schadenerfat fir die bei dem Betriebe von Eifen- bahnen, Bergmerfen 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperverlegungen, vom 7. uni 1871 (RGBL. ©. 207) gegen Eijenbahn-Betriebsunternehmer zuftehenden Anfprüche hen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Derleßten oder dejjen Hinterbliebenen auf Grund des gegenwärtigen Gefeges oder anderweiter reichSgejeglicher Vorjchrift (8S 1 und 2) Penfionen, Koften des Heilverfahrens, Nenten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe diejer Bezüge und vor- behaltlic) der Beftimmungen des Artifel3 8 des Gejekes vom 20. Dezember 1875 (RGBI. ©. 318) über. Weitergehende Anjprüche als auf Ddiefe Bezüge ftehen dem Berlegten und dejjen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundesitaaten nicht zu.) Die Haftung anderer, in dem $ 8 nicht bezeichneten Perfonen, melde den Unfall vorfätlich herbeigeführt oder durch Verfchulden verurfacht Haben, bejtimmt fich nad) den bejtehenden gejeglichen Vorschriften. Syedoch geht die Forde- rung des Entjcehädigungsberechtigten an den Dritten auf die Betriebsverwaltung injoweit über, als fie zu den im Ab- jaß 1 gedachten Zahlungen auf Grund diejes Gejeges ver- pflichtet ift. 1) Vol. Anm. zum Haftpflihtgejek (oben ©. 743). $ 11. Auf die in den SS 1 und 2 bezeichneten Per- fonen finden die reichSgefeglichen Beftimmungen über Unfall- verficherung feine Anwendung. $ 12. Staat3- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch die Yandesgejeßgebung oder durch ftatutariiche Febjeßung gegen die Folgen eines im Dienfte erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorjchriften der 88 1 6bi3 5 Dde3 gegenmärtigen ©ejebes mindeltens gleic)- fommende FZürforge getroffen ift, fteht wegen eines fjolchen Unfalls ein reichSgejeglicher Anjprud) auf Erjat des durch denjelben erlittenen Schadens nur nac) Maßgabe der SS 8 bi8 10 des gegenwärtigen Gejeßes zu. Auf jolche Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebene finden die reichSgefeglichen Beftimmungen über Unfallverficherung feine Anmwendung. $ 13. Dies Gefeß tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.) Daffelbe fommt in Bayern nach näherer Be- ftimmung de3 Bündnißvertrages dom 23. November 1870 (BGBL 1871 ©. 9) unter IT $S5 zur Anwendung. Urfundlich 2c. Gegeben Berlin, den 15. März 1886. 1) Das Gejek ift am 20. März 1886 verkündet worden. VI. strafrechtliche Beftimmungen. Sefimmungen des Strafgefehbudes vom 15. Mai 1876, weldhe fi auf Beamte beziehen. Exrfter Abfıhnitt. Strafen. Berluft des Aıntes. 831. ® Die Verurtheilung zur Zuchthausftrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienfte in dem Deutfchen Heere und der Staijerlichen Dlarine, jowie die dauernde Unfähig- feit zur Bekleidung öffentlicher Nemter von Nechtswegen zur Folge. ®) Unter öffentlichen Aemtern im Sinne diejes Strafge- jeßes find die Adpofatur, die Anmwaltjchaft und das Notariat, jowie der Gejchworenen- und Schöffendienit mitbegriffen. Ss 33. © Die Aberfennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden DVerluft der aus öffentlichen Wahlen 753 Di den DVerurtheilten hervorgegan enen Rechte, ingleichen en dauernden Berluft der öffentlichen Aemter, Wiirden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. $ 34. © Die Aberfennung der bürgerlichen Ehrenvechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile be- ftimmten Zeit 1. Die Landeskofarde zu tragen; 2. in da3 Deutfche Heer oder in die Kaiferliche Marine einzutreten; 3 ande Uemter, Würden, Titel, Drden und Ehrenzeichen zu erlangen; 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu ftimmen, zu wählen oder gewählt zu werden; 5. Beuge bei ne von Urkunden zu fein; 6. Bormund, Nebenvormund, Kurator, gevichtlicher Beiltand oder Mitglied eines Familienrathes zu fein, e8 jei denn, daß es fih um Verwandte ab» fteigender Linie handele und die obervormundfchaft- liche Behörde oder der Familienrath die Genehmi- gung ertheile. $ 35. W Neben einer Gefängnißftrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehvenrechte überhaupt hätte verbunden werden fünnen, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer don einem bis zu fünf Sahren erfannt werden. @) Die Aberkennung der Fähigkeit zur nl öffent» licher Wenter hat den dauernden Berluft der bekleideten Aemter von Rechtsiwegen zur Folge. Serhiter Abfıhnitt. Widerftand gegen die Staatsgewalt. Widerjtandgleijtung. 8 113. © Mer einem Beamten, welcher zur Voll- ftrefung von ©efeßen, von Befehlen und Anordnungen der Berwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen it, in der rechtmäßigen Ausübung feine Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge- walt Widerjtand leiftet, oder wer einen folchen Beamten während der vechtmäßigen Ausübung feiries Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Sahren beftraft. & Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Gefäng- nißftrafe bis zu einem Jahre oder Gelditrafe bis zu ein- taufend Mark ein. @ Diefelben Strafvorfchriften treten ein, wenn die Handlung gegen Perfonen, welche zur Unterftüßung der Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannjchaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannjchaften einer Gemeinde, Schuß- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienjtes be- gangen wird. Nöthigung. $ 114, © Wer e3 unternimmt, durch Gewalt, Nöthigung oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Bornahme oder Unlafjung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Sefängniß nicht unter drei Monaten beftraft. & Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefüng- nißftrafe bis zu zwei Sahren ein. Pohl, Sammlung von @ejegen ac. f. Bolt u. Telegr. III. Theil. — VI. Strafrechtliche Beftimmungen. 754 Siebenter Abfıhnitt. VBerbrehen und Bergehen wider die öffentliche Drdnung. Hausfriedensbrud. $ 123... Wer in die Wohnung, in die Gejhäftsräume, oder in daS befriedete Befitthum eines Anderen oder in abgejchloffene Räume, weldhe zum öffentliden Dienft beftimmt find, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung de3 Berechtigten fich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedens-- bruches mit efängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- Strafe bi8 zu dreihundert Mark beftraft. 9 Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 8) St die Handlung don einer mit Waffen verjehenen Perjon oder von Mehreren gemeinjchaftlich begangen worden, jo tritt Gefängnißftrafe bis zu einem Jahre ein. Val. aud) $ 342. Unbefugte Ausübung eines Amtes, $ 132. % Mer unbefugt fi mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, oder eine Handlung vornimmt, welche nur Eraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldjtrafe bis zu dreihundert Mark beftraft. Beijeitefchaffung von Urkunden zc. $ 133. © Wer eine Urkunde, ein Regifter, Akten oder einen jonftigen Gegenstand, welche fich zur amtlichen Auf- bewahrung an einem dazu beftimmten Stte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden find, vorjäßlich vernichtet, bei Seite fchafft, oder be- Ihädigt, wird mit Gefängniß beftraft. @) Sit die Handlung in gemwinnfüchtiger Handlung be- gangen, jo tritt Gefängnißftrafe nicht unter drei Monaten ein; auch fann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrecdhte er- fannt werden. Bruch amtlicher Siegelung. $ 136. W Mer unbefugt ein amtliches Siegel, welches bon einer Behörde oder einem Beamten angelegt ift, um Sachen zu verjchliegen, zu bezeichnen, oder in Bejchlag zu nehmen, vorjäßlich erbricht, ablöft, oder befchädigt, oder den durch ein jolches Siegel bemirkten amtlichen Verjchluß auf hebt, wird mit Gefängniß bis zu jechs Monaten beitraft. Meunter Abfıhnitt, Meineid. Meinetd. 8153. ) Wer einen ihm a zurücgejchobenen, oder auferlegten Eid woifjentlic) falfch jchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren beitraft. Dienfteid. $ 155. © Der Ableiftung eines Eides wird gleich ges achtet, wenn 48 755 III. Theil. — VI. Strafrechtliche Beftimmungen. 756 De fe: 3. Ein Beamter eine amtliche Verficherung auf feinen Dienfteid abgiebt. Zehnter Abfchnitt. Balihe Anjchuldigung. $ 164. ® Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, Durch) welche er Jemand wider befjeres Willen der Begehung einer ftrafbaren Handlung oder der Verlegung einer AmtS- pflicht befehuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat beftraft; auch Fan gegen denjelben auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden. @ So lange ein in Folge der gemachten Anzeige ein- geleitetes Verfahren anhängig ift, foll mit dem Verfahren und mit der Entjcheidung über die falfche Anfchuldigung inne gehalten merden. BWierzehnter Abfıhnitt. Beleidigung. Beleidigung. $ 185. ® Die Beleidigung wird mit Geldftrafe bis zu jechshundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Sahre und, wenn die Beleidigung mittel3 einer Thätlichfeit begangen wird, mit Geldftrafe bi$ zu eintaufend- N Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren eitraft. Nügen von Vorgejehten zc. $ 193. © Tadelnde Urtheile über wifjenfchaftliche, Eünft- ferifche oder gewerbliche Leiftungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter snterejfen gemacht werden, jowmie VBorhaltungen und Rügen der Bor- gejeßten gegen ihre Untergebenen, dienftliche An- zeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten find nur infofern ftrafbar, al3 das VBorhandenfein einer Be- leidigung aus der Form der Neußerung, oder aus den Ums ftänden, unter welchen fie gejchah, hervorgeht. Strafantrag. 8 19. M) Die Sauna einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurüch tahme eines Antrages ift zuläffig. Strafantrag bei Beamtenbeleidigung. 8 196. ® Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während fie in der Ausübung ihres Berufes begriffen find, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ift, jo haben außer den unmittelbar Betheiligten we ae amtliche Vorgefeßte das Recht, den Strafantrag zu jtellen. Adıtundgwangigfter Abfıhynitt. Berbredhen und Bergehen im Amte. Annahme von Gejchenken. $ 331. © Ein Beamter, welcher für eine in fein Amt einfchlagende, an fich nicht pflichtwidrige Handlung Gejchente oder andere Vortheile annimmt, fordert oder fich verfprechen läßt, wird mit ©eldftrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefänoniß bis zu jechs Monaten beitraft. Befterhung. 8 332. W Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verlegung einer Amts- oder Dienftpflicht enthält, Ge- ichenfe oder andere Vortheile annimmt, fordert oder fic berfprechen läßt, wird wegen Beftehung mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren- beitraft. @) Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefäng- nißftrafe ein. $ 333. ® Mer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Gefchenfe oder andere Vortheile anbietet, verfpricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Berlegung einer Amts- oder Dienftpflicht enthält, zu bes ftimmen, wird wegen Beftechung mit Gefängniß beitraft; auch kann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt erden. 4) Sind mildernde Umftände vorhanden, jo fann auf lot bi8 zu eintaufendfünfhundet Mark erkannt werden. 8 334. D Ein Richter, Schiedsrichter, Gefchworener oder Schöffe, welcher Gefchenfe oder andere Vortheile fordert, annimmt, oder fich verjprechen läßt, um eine Rechtsjache, deren Leitung oder Entfcheidung ihm obliegt, zu Gunften oder zum Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entjheiden, wird mit Zuchthaus beitraft. @) Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Ges fchworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Siwedte Sefchenfe oder andere Bortbeile anbietet, verfpricht oder ge- währt, wird mit Zuchthaus beftraft. Sind mildernde Um- ftände vorhanden, fo tritt Gefängnißjtrafe ein. 8 335. » Sn den Füllen der SS 331 bis 334 ift im Urtheile daS Empfangene oder der Werth deffelben für dem Staate verfallen zu erklären. Mikbraud der Antsgewalt. 8 339. W Ein Beamter, welcher durch Mifbraud) feiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines beftinnmten Miß- brauds derjelben Jemand zu einer Handlung, Duldun oder Unterlaffung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängnib beitraft. @) Der Berfud ift ftrafbar. Din nee $ 340. W Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlaffung der Ausübung feines Amtes vorfäglich eine Körperverlekung begeht oder begehen läßt, wird mit ©e> fängniß nicht unter drei Monaten beftraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo fann die Strafe auf einen Tag Gefüngniß ermäßigt oder auf Geldftrafe bi8 zu neun- hundert Mark erkannt werden. @) ft die Körperverlegung eine fchwere, jo ift auf Budthausftrafe nicht unter zwei Sn zu erkennen. Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Gefängnißftrafe nicht unter drei Monaten ein. $ 341. © Ein Beamter, welcher vorjäglic, ohne hierzu berechtigt zu fein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Feitnahme oder Zwangsgejtelung vornimmt oder bor- 757 III. Theil. — VI. Strafrechtliche Beftimmungen. 768 nehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung ver> längert, wird nach Vorfchrift des 8 239,1) jedoch mindeftens mit Gefängniß von drei Monaten beftraft, 1) Diefer $ droht an: Demjenigen, der vorfäglic) und widerrehtlic einen Menjchen einfperrt oder auf amdere Weije des Gebraudhes der pers fonlihen Freiheit beraubt: Gefängnißftrafe. Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat oder eine jchmere Körperverlegung des Gejhädigten durd) die Freiheitsentziehung oder die mährend derjelben ihm mider- fahrene Behandlung verurfadht worden ift: Zuchthaus bis zu zehn Sahren. Bei mildernden Umftänden: Gefängnik nicht unter einem Monat. ft der Tod des Gejhäadigten verurfadht: Zudthaus nicht unter drei Jahren. Bei mildernden Umftänden: Gefängniß nicht unter drei Monaten. $ 342. (U) Ein Beamter, der in der Ausübung oder in int der Ausübung feines Amtes einen Haus- friedensbrucd, ($S 123)?) begeht, wird mit Gefängniß bis zu einem Sahre oder mit Geldftrafe bi8 zu neunhundert Mark beftraft. ı) Val. 8 123, oben ©. 754. S 343. ® Ein Beamter, welcher in einer Unterfuchung Biwangsmittel anwendet oder anmenden läßt, um Ges Er oder Ausjagen zu erprefjen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren beftraft. Ss 344. ©) Ein Beamter, welcher vorfäglich zum Nachtheil einer Berjon, deren Unfchuld Fi befannt ift, die Eröffnung oder Fortjegung einer Unterfuchung beantragt oder bejchließt, wird mit Zuchthaus beftraft. 8 345. ® Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vor» faßlic) eine Strafe vollitreden läßt, von der er mweiß, daß fie überhaupt nicht oder nicht der Art oder dem Maße nad) vollftreeft werden darf. ©) Sft die Handlung aus Fahrläffigfeit begangen, fo tritt Gefängnißftrafe oder Feftungshaft bis zu einem Sahre oder Geldftrafe bis zu neunhundert Mark ein. Ss 346. ® Ein Beamter, welcher vermöge feines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Bollitredfung der Strafe mitzumirfen hat, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren beitraft, wenn er in der Abficht, Jemand der gejetlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer jtraf- baren Handlung unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet it, eine reiprechung oder eine dem Gejeße nicht entjprechende Beftrafung zu bewirken, oder die Bollitredung der ausgefprochenen Stat nicht betreibt, oder eine gelindere als die erfannte Strafe zur VBollftredung bringt. d) Sind mildernde Umstände vorhanden, jo tritt Gefäng- nißftrafe nicht unter einem Monat ein. Unterfchlagung im Amte. 8 350. © Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Saden, die er in amtlicher Eigenfchaft empfangen oder in Semwahrfam hat, unterjchlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft; auch kann auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden. @ Der Berfud) ift Itrafbar. 8 351. © Hat der Beamte in Beziehung auf die Unter- -Ihlagung die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben beitimmten Rechnungen, Regifter oder Bücher unrichtig geführt, verfälfcht oder unterdrüct, oder unrichtige zojatüe oder Auszüge aus diefen Rechnungen, Regijtern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu bentelben vorgelegt, oder ijt in Beziehung auf die a Elogung auf Falfern, Beuteln oder WBardeten der Geldinhalt Fälfchlich ber zeichnet, fo ift auf Zuchthausftrafe bis zu zehn Jahren zu erfennen. . @) Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefüng- nißftrafe nicht unter fechs Monaten ein. 8 355. ® Ein Beamter, welcher Steuern, Gefälle oder andere Abgaben für eine öffentliche Kaffe zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, bon denen er weiß, daß der Bahlende fie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be- trage verjchuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaffe bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft. @) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amt- lihen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vor- fäglich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben al8 vollftändig geleiftet in Rechnung ftellt. Eröffnung und Unterdrüdung von Boftfendungen. s 354. © Ein Poftbeamter, welcher die der Poft ans vertrauten Briefe oder PBacdete in anderen, al3 an den im Gefeße vorgefehenen Fällen eröffnet oder unterdrlickt, oder einem Anderen wiffentlih eine folche Handlung geftattet, oder ihm dabei wifjentlich Hülfe Leiftet, wird mit Gefängnik nicht unter drei Monaten beitraft. Berfälihung, Eröffnung und Unterdrüdung von Telegrammen. $ 355. ® Telegraphenbeamte oder andere mit der Be- auffichtigung oder Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Zelegraphenanftalt betraute Perfonen, welche die einer ZTelegraphenanftalt anvertrauten Depejchen verjälichen oder in anderen, al3 in den im Gefete vorgejehenen Füllen eröffnen oder unterdrüden, oder von ihrem nhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen wiljentlich Hülfe leiften, werden mit Gefängniß nicht unter drei Mo- naten beftraft. Berleitung der Untergebenen. 8 357. ® Ein AmtSporgefeßter, welcher feine Untergebenen zu einer ftrafbaren Handlung im Amte vorjüglich verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine jolche ftrafbare Handlung jeiner en wiffentlich gefchehen läßt, hat die auf diefe ftrafbare Handlung angedrohte Strafe bermwirkt. 2) Diefelbe Beftimmung findet auf einen Beamten An- wendung, welchem eine Aufficht oder Kontrole über die Amtsgejchäfte eines anderen Beamten übertragen ift, jofern die von Diefem letteren Beamten begangene jtrafbare Handlung die zur Auffiht oder Kontrole gehörenden Ge- fchäfte betrifft. Berluft des Amtes. 8 358. W Neben der nach Vorjchrift der SS 331, 339 bis 341, 352 bi8 355 und 357 erkannten Gefängnißitrafe kann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 48% 759 III. Theil. — VII. Militärverhältniffe. 760 Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren er- fannt werden. Begriff der Beamteneigenjhaft. 8 359. © Unter Beamten im Sinne diefes Strafgefetes find zu verftehen alle im Dienfte des Reich$ oder in un> mittelbarem oder mittelbarem Dienfte eine8 Bundesftaates auf Xebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angeftellte Ber- fonen, ohne Unterfchied, ob fie einen Dienfteid geleiftet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Adbofaten und Anmalte. VI. Militärverhältnifle. Auszug aus dem Beihs-Militärgefeh vom 2. Mai 1874 (BGBL. 3. 45) umd dem Gefeh vom 6. Mai 1880 (A681. 3.103), betreffend Ergänzungen und Acnderungen des Beids-Militärgefehes vom 2. Mai 1874. Vv. Abfıhnitt. 8 65. Neichs-, Staatd- und Kommunalbeamte, fomwie Angeftellte der Eifenbahnen, welche der Neferve oder Yand- | mehr angehören, dürfen für den Yall einer Mobilmachjung oder nothwendigen Verftärfung des Heeres hinter den älteften Jahrgang der Yandwehr zurücigeftellt werden, wenn ihre Stellen Feb vorübergehend nicht offen gelaffen werden fönnen und eine geeignete Vertretung nicht zu ermög- lichen ift. 8 66. NReich3>, Staatd- und Kommunalbeamte follen dur) ihre Einberufung zum Militärdienft in ihren birger- lihen Dienftverhältnifien feinen Nachtheil erleiden. Shre Stellen, ihr perfönliches Dienfteinfommen aus den- elben und ihre Anciennetät, jowie alle fich daraus ergeben- en Anfprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung um Militärdienfte gewahrt. Erhalten diefelben Dffizier- ejoldung, fo fann ihnen der reine Betrag derjelben auf die Eibilbefoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausftand mit Frau oder Kind haben, beim Ver- lafjen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und jomweit das reine Cipileinfommen und Militärgehalt zufammen den Be- trag bon 3 600 Mark jährlich überfteigen. Nach denjelben Grundfäßen find penfionirte oder auf Wartegeld ftehende Civilbeamte Hinfichtlich ihrer Penftonen oder Wartegelder zu behandeln, wenn fie bei einer Mobil- machung in den Kriegsdienft eintreten. Dbige VBergünftigungen kommen nad ausgejprochener Mobilmahung auc) denjenigen in ihren ECivilftellungen ab- fümmlichen Neich$- und Staatsbeamten zu gut, welche fich freimillig in das Heer aufnehmen laffen. Die näheren Beftimmungen bleiben den einzelnen Bundes» regierungen liberlajjen. Schhlußbejtimmungen. 8 71. Die Ausführungs -Beitimmungen zu den Ab» fchnitten II, IV und V des Gefeßes erläßt der Kaifer. Auszug aus dem Gefeh betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888. Zweiter Abjchnitt. 8 16. Die für die Mannjchaften der Neferve und Land- ne gegen Zurüditellung hinter die lette SSahresklafje der Nejerve bezm. Kanpwehr getroffenen Beftimmungen finden auf die Gejaseeeriten entjprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältniffe hinter die lette orale Burlidgeftellten darf in feinem Aushebungsbezirt fünf Prozent der vorhandenen Exrfat- rejerviften überfteigen. Dritter Abfhnitt. 8 20. Die im erjten und zweiten Abfchnitt diefes Ge- feßes für die Landwehr und Erfakreferve getroffenen Be- timmungen finden mit nachftehenden bejonderen Fejtfeungen auf die Seewehr und Marine-Erfabreferve finngemäße Anwendung. (Die bejonderen Febjeßungen betreffen nicht die Zurüditellung vom Waffendienit.) Vierter Abfchnitt. 8 29. Die Beitimmungen der SS 64, 65 und 66 des Neihs-Militärgefebes vom 2. Mai 1874 bezw. des Gejetes vom 6. Mai 1880 finden auf die Zandjturmpflichtigen mit der Maßgabe finngemäße nk daß die Zahl der in Bolge häuslicher oder gewerblicher ne hinter Die ette Sahresklaffe des Landfturms zurücgeitellten Land» fturmpflichtigen fünf Prozent des Beftandes nicht über- fteigen darf. Beltimmungen zur Ausführung des S 66 des Beichs-Militärgefehes vom 2. Mai 1874 und 6. Ani 1880 rüfichtlih der Beihsbenmten. (Genehmigt dur Kaijerl. Verordnung vom 8. Mai 1888.) dr Hinfichtlih derjenigen Neichsbeamten, welche in Folge einer Mobilmahung in das Heer oder den Landfturm zum Militärdienft einberufen merden oder, fofern fie in ihrer Cipilftellung abkümmlich find, freiwillig eintreten, kommen folgende Beltimmungen zur Anwendung: 1. Sedem etatsmähig angejtellten Neichsbeamten bleibt während des Kriegsdienftes feine Cibilftelle gewahrt. 2. Den etatsmäßig angeftellten oder ftändig II. Theil. — VII. Militärverhältniffe. 762 egen Entgelt bejchäftigten NReichSbeamten wird Sn älrend der Dauer des Kriegspdienftes ihr perjünliches Dienfteinfommen unverfürzt fortgewährt. Zu dem perfönlichen Dienfteinfommen gehören Gehalt, firirte diätarifche Nemuneration, Orts-, Stellenz, ad und andere perfönliche Zu- lagen, Wohnungsgeldzufhuß oder Miethsentfchädi- gung, jofern nicht Dienftwohnung fortgewährt wird, penfionsfähiges Einfommen aus einem Nebenamte und der penfionsfähige Betrag folcher Dienft- emolumente, welche ihrer Natur nach fteigend und fallend find. Der lettere Betrag ift für die Dauer des Kriegsdienftes in monatlichen Raten am erften jedes Monat3 im Voraus zu gewähren. Zu dem perjönlichen Dienjteinfommen werden Repräjentations- und Dienftaufwandsgelder, fomwie die fogenannten Mankogelder der Kaffenbeamten nicht gerechnet. . Erhält dev Beamte die Befoldung eines Dffiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung, fo wird der reine Betrag derjelben, als welcher er Zehntel der Kriegsbefoldung angejehen merden, auf das Eivildienjteinfommen angerechnet. Das Dienfteinfommen eine8 Unteroffizievg in einer vafanten Lieutenantsftelle gilt nicht als Dffiziers- bejoldung. Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausftande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gejeßlichen oder moralifchen Unterftüßungsperbindlichteit gewährt, oder hat der- jelbe die AR ENG eines Dienftlandes fort- uführen, jo findet für die Dauer feiner Abmejen- eit aus dem MWohnprte die Anrechnung nur infomweit ftatt, al8 das Civildienfteinfommen und fieben Zehntel der an ufammen den Betrag von 3600 Mark Me e überfteigen. Dienftwohnungen oder iethsentjchädigungen werden hierbei ftetS zum tarifmäßigen Betrage des Behrumgsgeluidulks angerechnet. Die Ein- Ihränfung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monat2hälfte, mit welcher das Sriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht dor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem MWohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort ftattfindet. Unter Familienangehörigen im Sinne de3 bor- ftehenden Abfates jind Ehefrauen, Kinder und Eltern, fowie andere nahe Verwandte und Pflege- finder zu berftehen. Beamten, welche als obere Beamte der Militär- verwaltung in immobilen Stellen Berwendung finden, wird die mit drei Ziwanzigjtel oder drei ehntel des Friedvens-Marimalgehalts zahlbare ulage nicht angerechnet. . Die Beftimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf penfionirte ode auf Wartegeld ftehende Neich$- beamte hinfichtlich ihrev Penftonen und Wartegelder Anwendung. Die unter Nr. 3 Abf. 1 vorgefchriebene Anrech- nung findet indeffen nur injoweit ftatt, al3 fteben Zehntel der Kriegsbejoldung und die Benfion oder das Wartegeld zufammen das vor der Penftonirung oder Stellung auf Wartegeld bezogene Civildienft- einfommen überjteigen. Auch) die ana erfolgende Anrehnung tritt jedoch in den Füllen des Ab- jaßes 2 der Nr. 3, fofern das frühere Civildienft- einfommen 3 600 Mark oder weniger betragen hat, nur in dem dDafelbft borgefehenen geringeren Um- fange ein. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt, aber nur vorübergehend beichäftigten ReichSbeamten joll bei ihrem Nitdtritt in den Civildienft eine Be- Ichäftigung möglicht gegen Entgelt gewährt werden. Den Reichsbeamten bleiben die aus ihrem Dienft-. alter fich ergebenden Nechte und Bortheile ge- mwahrt. Den im Vorbereitungsdienfte befindlichen Reichs- beamten foll die Zeit des Kriegsdienftes nach be- ftandener Prüfung bei Feftitellung ihres Dienft- alters zu gute gerechnet werden. War die Zulaffung zur Prüfung bereit ber- fügt, fo foll ihnen die zur Ablegung der Prüfung erforderliche Frift, fomweit die Militärverhältnifje eS gejtatten, bewilligt werden. ; ke derjenigen ReichSbeamten, welche als ffiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienft eingetreten find, ijt der Civil- behörde von Amtswegen mitzutheilen: a) die Höhe des Betrages, melchen der Beamte als Kriegsbefoldung eventl. Zulage bezieht; b) der Zeitpunkt, von welchem ab diefe Bezlige gewährt werden. Eintretende Aenderungen, fomwie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Milttärfonds aufge- hört haben, find gleichfall3 dev Eivilbehörde mit- zutheilen. Diefe Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landfturm3 oder der Militärver- waltung, in dejjen Verpflegung die oben erwähnten Perfonen getreten find, jofern derjelbe eine eigene Raffenverwaltung hat, andernfalls die mit der An- weifung der Militärgebührnifje befaßte Sntendantur. Die Mittheilung ift zu richten an die vorgejette Behörde derjenigen Kaffe, welche über das Civil- dienfteinfommen, die Penfion oder das Wartegeld des Beamten Rechnung zu legen hat. Boritehende Mittheilungen find als Beläge zu den das Kipildienfteinfommen, die Penfion oder das Wartegeld nachweifenden Sahresrechnungen zu verwenden. Am Schluffe jeder Duittung über das während des Kriegsdienftes erhobene Civildienfteinfommen hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienftftellung er fich befindet und, wenn er dir Befoldung eines Dffiziers oder oberen Beamten dev Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch fic feine Sriegsbefoldung beläuft. Die Kaffe hat, wenn diefe Angaben dev Quittung fehlen oder mit dem Snhalte dev ge- dachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinftimmen follten, ihrer vorgejegten Behörde hiervon, nad) erfolgter Zahlung, Anzeige zu machen. . Auf diejenigen Reichsbeamten, welche ihrer aktiven Dienftpflicht genügen, finden lediglich die Be- ftimmungen unter 6, und zwar nur hinfichtlich der= 763 IIT. Theil. — VII. Mitlitärverhältniffe. — VIII. Steuern und Abgaben. 164 jenigen Zeit Anwendung, während deren die Be- amten Über die Dauer ihrer gejelichen Friedens- dienftpflicht hinaus im Militärdienft zurücbehalten morden. Auf Reihsbeamte, welche als Erfaßrejerviften in den Kriegsdienst eintreten, finden dagegen die Beltimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbefchränfte Anwendung. Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der Neichsbeamten ausdrücdlich beigelegt find, find Die unter I getroffenen Feltfegungen Be 8 anzumenden. II. Hinficätlich derjenigen NeichSbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in die Marine zum Militärdienft ein- berufen werden oder, fofern fie in ihrer Civilfiellung ab- fömmlich find, freiwillig eintreten, finden die vorftehenden Beitimmungen mit folgender Maßgabe Anwendung: a) Den fieben Zehnteln der Kriegsbefoldung ftehen in der Marine gleih: das Gehalt — ausfchlieklich de3 darin liegenden Gervistheiles —, der Gehalts- zufhuß und der Wohnungsgeldzufchuß. b) Soweit dem Beamten eine Srieg3zulage oder eine gleichartige anderweite Zulage aus Marinefonds nicht bereit3 gewährt wird, erhält er aus feiner Eivilbefoldung den Betrag der reglementsmäßigen Chargentriegszulage. e) Der Eivilbehörde ift von Amtswegen mitzutheilen: die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, des Gehaltszufhuffes, des Wohnungsgeldzufchuffes und der Kriegszulage. Wird ale nicht gezahlt, fo ift dies ausdrliclich zu erwähnen. d) Die vorftehend unter c beregte Mittheilung ift bei denjenigen Marinetheilen, welche einer Stations- oder Garnifonfaffe angejchloffen find, feitens des Nechnungsamts3 Dde3 betreffenden Marinetheiles zu machen. VII. Steuern und Abgaben. Die Preufifhen Stenergejeke in ihrem Zufammenhange und in ihrem Verhältnifje zur Steuerreform. Die hier abgedrudten vier Gejepe: Das Einfommenftenergefek v. 24. 6. 1891 Das Ergänzungsftenergejek v. 14. 7. 1893 Das Gefeg wegen Aufhebung direkter Staatsfteuern vom 14. 7. 1893 (©. ©. 119) Das Kommunalabgabengefek v. 14. 7. 1893, forwie daS hier nicht abgedrudte Gefep: Das Gemwerbejteitergefek v. 24. 6. 1891 (CS. ©. 205) ftehen im Zufammenhange und bilden zujfammen die „Steuer: reform“, melde jchon feit längerer Zeit als nothwendig anerkannt, fomohl eine zwedmäßigere, als aud) eine geredhtere Vertheilung forwohl der ftaatlihen, als aud) der fommunalen Abgaben, und namentlich Entlaftung der „wirthfhaftlih Schmwahen“ bezwedte. Lediglich diefen Zmwed verfolgt das Gewerbeitenergeje vom 24. 6. 1891, welches veraltete, mit der neueren wirthihaftlihen Ent- midelung niht mehr im Einflange ftehende Beltimmungen, durd neuere, den jesigen Verhältnijfen angepaßte Beftimmungen erjekte, und die Eleineren Betriebe entlaftete, in dem die größeren gewerblichen Betriebe jchärfer herangezogen wurden, ohne daß jedodh der Sejammtertrag der Gemerbefteuer erhöht wurde. (NB. Die jonjtigen Betimmungen des Gemerbeftenergejeges liegen außerhalb des Rahmens diefer Sammlung, und ift das Gejek deshalb nicht mit abgedrudt.) Das Einfommenfteuergefe vom 24. 6. 1891 verfolgte dagegen einen mehrfahen Ziel. Bunächft wurden veraltete Beftimmungen durch jachgemäßere erfegt, jo die Schon Tängft gegenftandslos gewordene Unterfheidung zwifchen „Klaffenfteuer” (bis 3000 ME. Einkommen) und „Eaffificirter Einfommenjteuer” (über 3000 Mt. Einfommen) auf gehoben, und beide Steuern zu einer einzigen, der „Einfommenjteuer“ verihmolzen. Dann murde jomohl die Steuerveranlagung als aud) der Einjprucd) dagegen andermweit geregelt, die Einfhägung bejonderen „Boreinihägungsfommilfionen“ und „Veranlagungsfommijfionen “ übertragen, die Prüfung und Erledigung der Einfprüde gegen die Veranlagung, die bisher durd die Einihäpungsfommilfionen felbjt bezw. dur, Bezirkstommiffionen oder dur die Regierung erfolgte, wurden den DBerwaltungsorganen entzogen, und die Entjcheidung über Einfprüche in erfter Inftanz (Berufung, $ 40) den Berufungstom- miljionen, und in zweiter Injtanz (Beichwerde, $ 44) dem Uber- verwaltungsgericht übermiefen. Sodann ift aud) in dem Einfommenfteuergefeg das Prinzip, Ent- laftung der geringeren und fchärferen Heranziehung der höheren Ein« fommen, durchgeführt worden. Mie der Steuertarif ($ 17) ausmeilt, werden die Einfommen von 100 000 ME. und dariiber mit 40/,, jolde von 10000 ME. mit 3%, befteuert und fallt der Steuerfag von da ab zu einem Einkommen von über I00 Mt. bis auf 2/30), (6 ME.), während Einfommen unter 900 Mt. ganz fteuerfrei find. Bon dem Einfommen können nun nad) 8 I noch dauernde Abgaben und Laften, Schuldenzinfen, Beiträge zu Kranfens, Unfalls, Alters>, Invaliden, Wittwens, Mailen» und Penfionskaffen, Prämien fir Lebensverfiherungen 2c. in Abzug gebradjt werden, nad) $ 18 faun bei einem Einfommen von unter 3000 ME. für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren von dem fteuerpflichtigen Einfommen 50 Mf. in Abzug gebraht worden, und ift es endlid nah S 19 nod) geitattet, bei einem Einfommen von unter 9500 ME. bejondere, die Leiftungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen mejentlich beeinträdhtigende wirthidhaft« lie Verhältniffe derart zu berüdfihtigen, dak eine Ermäßigung bis zu drei Stufen gewährt werden fanı. Die Entlaftung der „mwirthihaftlih Schwaden“ ift aljo in jehr mweitgehender MWeije durdgeführt. Endlid) jollte aber aud) die reorganifirte Einfommenfteuer höhere Erträge abmwerfen, um, menigitens theilweife, die Mittel zu liefern, andere Staatäfteuern (die Grund: und Gebäudejtener) entbehrlich) madhen und den fommunalen Verbänden übermweifen zu fonnen. Diefer Zwed murde dadurd) erreicht, daß einmal nicht nur phyfiiche, fondern auch juriftifhe Perfonen (Aktiengefellfhaften, eingetragene GSenofjenfhaften, Konfummwereine 2c.) zur Steuer herangezogen wurden, und dann bejonders durd, die in $ 24 für Einfommen über 3000 ME. vorgefhriebene obligatorifche Selbfteinfhägung. Bei der Einfhäsung durd) dritte Perfonen waren naturgemäß dem Einjhäpenden viele Einnahmen des Steuerpflihtigen entgangen (mie 3. B. Zinfen von Staatspapieren, Aktien 2c.), während nunmehr Jeder, der ein Ein fommen von über 3000 Mf. Hatte, zur mahrheitägetreuen Angabe feines Einfommens verpflihtet war, und unrichtige Angaben unter ftrenge Strafe geftellt wurden (8 66). Das Eintommenfteuergejeg wurde (ebenfo wie daS Gemwerbefteuer- gejeg) vom Landtage der Monarhie angenommen, am 24, Juni 1891 (gleichzeitig mit dem Gemerbefteuergejeg) verabfhiedet und trat mit 765 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 166 Beginn des Ctatsjahres 1893/94 in Kraft. Die zur Erhöhung der Erträgniffe getroffenen Mabregeln hatten Erfolg, es ergab die erfte Einfonmenfteuerveranlagung für 1892/93 ein gejammtes Veranlagungs- fol von Bugerer ... . das legte Hebungsjoll der Klafjens und Elaffis fleirten Einfommenfteuer für 1891/92 hatte betragen. Tue fodaß fi ein Mehrbetrag von oder rund von 124 842 848 Mt. 79558827 „ 45 284 021 Mf. 40 000 000 , ergab, der zur Neorganijation der KRommunalbejtererung verwendet werden fonnte. Die Kommunalbeftenerung hatte fi) jhon lange als ganz be jonders reformbedürftig erwiejen. Die Bedürfniffe der Gemeinden wurden bisher, abgejehen von Hleineren Einnahmequellen, der Hauptjahe nad) durd) Zujchläge zur ftaatlihen Eintommenfteuer aufgebradht, und wurde dadurd in manden Städten (4. B. in den rheinifchweitfäliihen Induftriebezirken) ein foloffales Anmwadhjjen diefer Zufchläge, der fi) bis zu 6000/, fteigerte und fait unerträglih murde, bewirkt. Es wurde deshalb Seitens der Preußiihen Regierung der Plan gefaht, Real- und Ertragsiteuern, die fi) überhaupt als jtaatliche Abgaben weniger eignen, als Staats- fteuern zu befeitigen, und den Gemeinden als Einnahmequellen zu« zumeijen. Es wurde nun ein Gejeg wegen Aufhebung direkter Staatzfteuern dem Landtage vorgelegt, wonad) als Staatsfteuern außer Hebung ges jet und den Gemeinden überwiejen werden follten. Nah S1: 1. Die nad) dem Gejek v. 21. 5. 1861 (GES. ©. 253 und 317) veranlagte Grund» und Gebäudefteuer; 2. die nad) dem Gejepe v. 24. 6. 1891 (CS. ©. 205) veranlagte Gewerbe: und Betriebsfteuer; ferner nah $ 2: Verfchiedene Bergmwerfsabgaben. Der Staat verzichtete (nad) dem Voranjchlage für 1892/93) zu Sunften der Gemeinden auf folgende Steuereinnahmen: 1. an Grundfteuer . 39 907 000 Mt. 2. an Gebäudefteuer 35 086 000 „ 3. an Gemerbefteuer 19 811 000 „ 4. an Bergmwerlsabgaben . 6926 000 „ f Zufammen 101 730 000 Mt. Diejen Ausfällen ftanden als Dedung gegenüber: 1. Mehrertrag der Einfommenfteuer (und) 2. Erjparnik dur) Aufhebung des Gejepes vom 14. 5. 1885 (der fogenannten lex 40 000 01)0 DE. Huene) or Mhrsie ie 24 000 000 , 3. Erjparniß durd Befeitigung der den Gemeinden für Veranlagung und Ers hebung von Staatsjteuern bisher Seitens des Staates gezahlten Vergütungen . 2940 000 „ Zufammen 66 940 000 Mt. Es blieb jonad od) ein Fehlbetrag von rund 35 000 000 Mf., auf welden der Staat nicht verzichten konnte, zu deden, und diejen Betrag zu ergänzen, ift der finanzielle Zmede des „Ergänzungs- fteuergejeges.“ Diefe drei Gefeke: Das Gejeg wegen Aufhebung direkter Staatsiteuern, Das Kommunalabgabengefeg, und Das Ergänzungsfteuergejeß, ftehen aljo in innigftem Zufammenhange, alle drei find gleichzeitig dem Sandtage vorgelegt, gleichzeitig am 14. Juli 1893 verabjcjiebet, und aud) gleichzeitig mit dem 1. April 1895 in Kraft getreten. Durd) die. Ergänzungsfteuer follte nun nicht nur dev Fehlbetrag in ben ftaatlihen Ginnahmen ergänzt werden, fondern es jollte aud) eine Ergänzung in der geredten Steuervertheilung ftattfinden, infofern, als dus jogenannte „fundirte” Einkommen gegenüber dem „unfundirten“, d. 5. dem durch, Arbeit erworbenen, jtärker belaftet wurde, was allge: mein als gerechtfertigt anerfanıt wurde. Aber aud) in Bezug auf die Ergänzungsfteuer ift der Grundfag „Schonung der Schwaden“ durd)e geführt, nah $ 17 find diejenigen Verfonen, deren fteuerbares Ler- mögen den Betrag von 6000 Mf. nicht überfteigt, unter allen Ums ftänden fteuerfrei, ferner diejenigen Perjonen, deren Vermögen nicht mehr als 20000 ME. beträgt, wenn ihr fonftiges, nad) Maßgabe des Einfommenfteuergejeges zu beredinendes Cinfommen den Betrag von 900 Me. nicht überfteigt, und endlich, weibliche Perfonen, welche minderjährige Yamilienangehörige zu unterhalten haben, vaterloje minderjährige Waifen und Ermerbsunfähige, wenn das Vermögen den Betrag von 20000 Mt. und das jonjtige Einfommen den Betrag von 1200 ME. nicht überfteigen. Wie bereits erwähnt, follte die Rommunalbeftenerung auf anderen, als dem bisher geltenden Prinzip der Zufchläge zu der Staatseinfommenfteuer aufgebaut werden, und geht das Kommunal: abgabengejet deshalb, nachdem den Gemeinden bisher ftaatliche Steuerquellen übermwiefen find, von dem Grundgedanken aus, daß der Bedarf an Gemeindeeinfommen möglihjt durd; andere Einnahmen (die in SS 2, 4 bis 11 :c. angeführt find) gedeckt wird, und bl die Gemeinden von der Befugniß Steuern zu erheben, nur injomeit Ge- braud) machen dürfen, als die fonftigen Einnahmen zur Dedung der Ausgaben nicht ausreihen ($ 2). Der durd; Steuern zu dedende Ausgabenbedarf ift zwiihen Neal und Einkommenftenern angemeffen zu verteilen, worüber in den $S 54 bis 58 nähere Beltimmungen getroffen find, die von dem Grumdjfage ausgehen, daß die Realitenern als fommunale Steuerquellen möglihft auszubilden find. Um die Durdführung der Steuerreform in der beabfihtigten Weife zu fichern, find num den ftaatlichen Behörden ziemlid weitgehende Auffichtsrechte in Bezug auf die Kommumalbefteuerung eingeräumt worden, morüber die S$ 77 und 78 fich ausjpredhen. So bedarf Neueinführung oder Veränderung direkter oder indirefter Gemeindejteuern, Abweihung von den Vertheilungsregeln zwifchen Real- und Perfonalfteuern, fowie Zufchläge über den vollen Sa der Einfommenfteuer hinaus ber Genehmigung der Minifter des Innern und der Finanzen. Ferner ift die Auffichtsbehörde befugt, bejtehende Gemeindeordnungen über Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, Steuern 2c., welhe den Vor: ihriften des Kommunalabgabengefekes zumiderlaufen, abändern und ergänzen zu laffen. Für Staats und Reidhsbeamte von befonderem Intereffe ift der $ 41 des Kommunalftenergejeges, worin der Erlak eines befonderen Gejeßes, mweldes die Heranziefung der Staatsbeamten 2c. zu Eins lommen> und Aufiwandsfteuern regeln fol, angekündigt und beftimmt wird, daß bis dahin die bisher geltenden Bejtimmungen der (hinter dem Kommumnalabgabengejeg abgedructen) A. B. v. 23. 9. 1867 meiter zur Anwendung kommen follen, monad) die Staatsbeamten (und nad) $ 19 des Reichsbeamtengejeges aud) die im Preußiichen Staate be- häftigten Neichsbeamten) nur mit dem halben Dienfteinfommen zur fommunalen Befteuerung herangezogen merden dürfen. 76% III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 768 Einkommenftenergefeh vom 24. Iuni 1891 (MB. $. 175). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. berordnen mit Zuftimmung beider Häufer des Land- ‘tags Unjerer Monarchie, für den Umfang derjelben, mit Ausfhluß der Hohenzollernfhen Lande und der Snfel Helgoland,!) was folgt: 1) Denjelben Eingang haben die nahfolgend nod) abgedrudten GSejepe: Erganzungsiteuergefeß und KRommunalabgabengejep, welche aljo, ebenjo wie das Einfommenfteuergejeß, in dem SDohen- zollernfchen Landen und in Helgoland feine Geltung haben, was in der Beionderheit der dortigen Steuerverhältnifjfe feinen Grund hat. I. Stenerpflidnt. 1. Subjektive Htenerpflidt. $ 1. Einfommenfteuerpflichtig find: 1. die preußifchen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, a) welche, ohne in Preußen einen Wohnfiß ($ 1 Abf. 2 des Neichsgefetes wegen Bejeitigung der Doppelbejteuerung vom 13. Mai 1870, BOBL. ©. 119) zu haben, in einem anderen Bundesftaate oder in einem deutfchen Schuß- gebiete wohnen oder fich aufhalten; b) welche neben einem Wohnfig in Preußen in einem anderen Bundesftaate oder in einem deutfchen Schußgebiete ihren dienftlihen Wohn» fit (8 2 Abf. 3 a. a. OD.) haben; e) welche, ohne in Preußen einen Wohnfik zu N feit mehr alS zwei Fahren fich im Aus- ande dauernd aufhalten. Auf Reihs- und StaatSbeamte, welche im Auslande ihren dienftlihen Wohnfik haben und dort zu entfprechenden direkten Stant$- fteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter e feine Anwendung. 2. Diejenigen Angehörigen anderer Bundesftaaten, a) welche, ohne in ihrem Heimathsftaate einen Wohnfig zu haben, in Preußen wohnen oder, ohne im Deutfchen Neiche einen Wohnfik zu haben, ji) in Preußen aufhalten; b) welche in Preußen ihren dienftlihen Wohnfiß (8 2 Abf. 3 a. a. D.) haben. 3. Diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnfig Haben oder ich dafelbft des Eriwerbes wegen oder länger als ein Sahr aufhalten. 4. Aftiengefelfchaften, Kommanditgefelichaften! auf Aktien und Berggemwerkfchaften, welche in Preußen einen Sit haben, jowie diejenigen eingetragenen Genofjenfchaften, deren Gejchäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. 5. Ronfumdereine mit offenem Laden, fofern diejelben die Nechte juriftiicher Perfonen haben. s 2. Ohne Rüdfiht auf Staatsangehörigkeit, Wohnfit oder Aufenthalt unterliegen der Einfommenjteuer alle Per- fonen mit dem Einfommen a) aus den bon der preußifchen Staatsfafje gezahlten Befoldungen, Benfionen und Wartegeldern; b) aus preußifchem Grundbefit und aus preußijchen Gewerbe» oder HandelSanlagen oder fonftigen ge- werblichen Betriebsftätten. Die Beftimmung zu b findet auch auf Aftiengefellfchaften, Kommanditgejellichaften auf Aktien, Berggemerkichaften und die im $S1 Nr. 4 und 5 bezeichneten eingetragenen Genojjen- haften Anwendung. $ 3. Von der Einkfommenfteuer find befreit: 1. die AHLEN des Föniglihen Haufes und des Hohenzollernjchen Fürftenhaufes; 2. die Mitglieder des vormaligen hannoverjchen Königshaufes, des vormaligen Furheffifchen und En berzoglich nafjauifhen Fürften- aujes; 3. die bei dem Kaifer und Könige beglaubigten Bers treter fremder Mächte und Die Bevolkmächti ten anderer Bundesftaaten zum Bundesrathe, die act zugewiefenen Beamten, fowie die in ihren und ihrer Beamten Dienften ftehenden PBerfonen, jomeit fie Ausländer find; 4. diejenigen Perfonen, denen fonft nach völferrecht- lihen Grundfüßen oder nach befonderen, mit anderen Staaten getroffenen Bereinbarungen ein Anfpruch auf Befreiung von der Einfommenfteuer zufommt. 5 Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erftreden fi nicht auf das nah) S 2 fteuerpfligtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgefchloffen, in welchen in den betreffen- den Staaten Gegenfeitigfeit nicht gewährt wird. $ 4 Die Häupter und Mitglieder der Familien bor> mals unmittelbarer deutjcher Neichsftände, welchen das Recht der Befreiung bon ordentlichen Perfonalfteuern zufteht, werden zu der Einfommenfteuer von dem Zeitpunfte ab herangezogen, in welchem durch befonderes Gefet die Ent- Ihädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Ein- fommenfteuer geregelt fein wird. 2. Objektive Htenerpflidt. A. Allgemeine Grundjüte. $5. Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einfommen bon mehr al8 900 ME. $ 6. Bon der Befteterung find ausgefchloffen: 1. das Einkommen aus den in anderen deutjchen Bundesftaaten oder in einem deutfchen Schußgebiete belegenen Grundftücden, den dafelbft betriebenen Gewerben, fowie aus Bejoldungen, Benfionen und Wartegeldern, welche deutjche Militärperfonen und Civilbeamte, fowie deren Hinterbliebene aus der Kaffe eines anderen Bundesftaates beziehen ($ 4 des Gefeges dom 13. Mai 1870, BGBL. ©. 119); 769 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 110 2. das Einkommen der nad) S 1 Nr. 3 fteuer- pflichtigen Ausländer aus ausländifchem Grund» befiß oder Gewerbebetrieb, jofern diejelben nicht des Ermwerbes wegen in Preußen einen Wohnfit haben oder fich dajelbit aufhalten; 3. das Militäreinfommen der Perjonen des Unter- offizier- und Gemeimenftandes, forwie während der Zugehörigkeit zu einem in der Sriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine das "Militäreinfommen aller Angehörigen des aftiven Heeres und der aktiven Marine; 4. der das perjünliche penjionsberechtigende Gehalt überfteigende Theil des dienftlichen Einfommens derjenigen Staat3= und ReichSbeamten und Offiziere, welche ihren dienftlichen Wohnfit im Wuslande haben. Sofern diejelben im Auslande zu ent- fprechenden direkten Staatsftenern herangezogen werden, bleibt auch das perjünliche penfions- berechtigende Gehalt frei; 5. die auf Grund gejeglicher Vorfchrift den Kriegs» invaliden Neimäften Penfionserhöhungen und Derftimmelungszulagen, fowie die mit Sriegs- deforationen verbundenen Ehrenfolde. s7. Als Einkommen gelten die gefammten Sahres» ae der Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswerth aus: 1. Sapitalvermögen, { 2. Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, ein- Ihließlich des eiethioertbes der Wohnung im eigenen Haufe, Sorhrt und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, ewinnbringender Belhäftigung, jowie aus Rechten auf „Heriodiiche Hebungen und Bortheile irgend welcher Art, jomweit diefe Einkünfte nicht fchon unter Nr. 1 bis 3 begriffen find. $ 8. Außerordentlihe Einnahmen aus Erbichaften, Schenkungen, Zebensverficherungen, aus dent nicht gewerbs- mäßig oder zu Spefulationsziveden unternommenen Berfauf bon Grundftüden und ähnliche Erwerbungen gelten nicht al3 fteuerpflichtiges Einkommen, fondern als Vermehrung ded Stammpvermögens und kommen ebenjo wie Verminde- rungen des Stammbermögens nur injofern in Betracht, als die Sröge des letteren dadurch vermehrt oder vermindert erden. DaB $ 9. I Bon dem Einkommen ($ 7) find in Abzug zu bringen: 1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, einschließlich auch der unter den Kommunalabgaben begriffenen Deichlaften; 2. die don den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schulenzinfen und Renten, foweit diefelben nicht auf Einnahmequellen haften, welche bei der Ver: ondagung außer Betracht zu laffen find ($ 6 Nr. 1 und 2 ). Erftreckt fich die Bejteuerung lediglich auf das im $ 2 bezeichnete Einfommen, fo find nur die Binfen folder Schulden abzugsfähig, welche auf den inländischen Einfommensquellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen find; 3. die auf befonderen Rechtstiteln beruhenden dauern- den Raften; Pohl, Sammlung von Gejegen ac. f. Poft u. Telegr. 4. die bon dem Örundeigenthume, dem Bergbau und dem Gemerbebetriebe zu entrichtenden divelften Staatöfteuern, jowie Folde indirekte Abgaben, welche zu den Gejchäftsunfoften zu rechnen Hab: die regelmäßigen jährlichen Abjegungen für NAb- nußung bon Gebäuden, Mafchinen, Betriebsgeräth- Ichaften zc., jomweit folche nicht beveit8 unter den Betriebsausgaben verrechnet find; 6. die don den Steuerpflichtigen gefeß> oder vertrags- mäßig zu entrichtenden Beiträge zu Stranfenz, Unfallz, Alter- und Snvalidenverjicherungs-, Wittwenz>, BWoaifen- und Penfionsfaffen; Verfiherungsprämien, welche für Verficherung des Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, jomweit diefelben den Betrag don 600 ME. jährlich nicht überfteigen. I. Nicht abzugsfähig find dagegen insbejondere: 1. Verwendungen zur Verbefferung und Vermehrun des Vermögens, zu Gefchäftsermeiterungen, Kapitals anlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirthichaft gebotene und aus den Betriebgeinnahmen zu dedende Aus» gaben anzufehen find; 2. die zur Beitreitung des HaushaltS der Steuer» pflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einjchlieglich des Geldmwerthes der zu diefen Zwecken verbrauchten Erzeugnifje und Waaren des eigenen landwirthichaftlichen oder ger werblichen Betriebes. $ 10. Feititehende Einnahmen find nach ihrem Betrage für das Steuerjahr, ihrem DBetrage nach unbeftimmte oder Ichwanfende Einnahmen, fowie das fteuerpflichtige Ein- fommen der Aktiengefellfchaften 2c. (8 16) nach dem Durch- fchnitte der drei der Beranlagung unmittelbar boran- gegangenen Sahre, jedoch bei der nach diefem Gejeße ftattfindenden erftmaligen Veranlagung nach dem Durchfchnitte zweier Jahre zu berechnen. Wenn Einnahmen der lebtgedachten Art noch nicht fo lange bejtehen, jo find fie nach dem Durcdjfchnitte des Zeit- raumes ihres Beftehens, nöthigenfalls nach dem muthmaß- lichen Sahresertrage in Anjag ii bringen. Die gleichen Grundfäße gelten fir die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben. Ss 11. Behufs der Steuerveranlagung ift dem Ein- fommen des Haushaltungsporftandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen. Berfonen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienft- leiftungen angenommen jind, jowie Koftgänger, Untermiether und Schlafitellenmiether werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt. Selbftitändig zu veranlagen find: 1. Ehefrauen, wenn fie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben; 2. Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, wenn fie ein der Verfügung des Haushaltungs- borftandes nicht unterliegendes Einfommen aus eigenem Erwerb — mit Ausjchluß der Beihülfe in dem Gefchäft des Haushaltungsvorftandes — oder aus anderen Quellen beziehen. Auf die Lediglich nach S 2 diejes Sc zu beranlagen- den Steuerpflichtigen finden vorftehende Beftimmungen feine Anwendung. oa -1 49 1 B. Bejondere Beftimmungen. a) Eintommen aus Kapitalvermögen. 8 12. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Binjen, Renten und geldwerthe Vortheile aus Kapitalforde- rungen jeder Art, fomweit folhe Bezüge nicht bei Land» wirthichaften, Handel und Gemerbetreibenden behufs Aus- mittelung des fteuerpflichtigen Cinfommens aus Grund» vermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (88 13, 14), als Theile des Gefchäftsertrages in Rechnung zu bringen find. Mit diefer Maßgabe gelten als Einfommen aus Kapital» vermögen in$bejondere: a) Binfen aus Anleihen und fonftigen verzinslichen Kapitalforderungen fomwie aus verzinglich gemorde- nen Zins- und anderen YAusftänden; b) Dividenden und Binfen, Ausbeuten und fonjtige Geminnantheile von Aktiengefellichaften, Kommandit- gejellichaften auf Aktien, Gemwerkjichaften, Erwerb3- und Wirthfchaftsgenoffenfchaften und von einer ftilen Gejellihaft (lct. 250 ff. de3 Handels- gejegbudj3); ec) Binfen, welde in verzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als daS urfprünglich ge- gebene Kapital zuriücgemwährt wird, einbegriffen find; d) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spefulations- zweden unternommenen Beräußerung von Werth- papieren, Forderungen, Renten 2c., abzüglich etwaiger Berlufte bei derartigen Gejchäfen. b) Einfommen au Grundvermögen. 8 13. Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge jämmtlicher Grundftüce, welche dem Steuer- pflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen ihm in Se bon Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. Bon Grundftücen, welche verpachtet oder vermiethet find, ift der PBacht- oder Miethszins, einerfeit3 unter Hinzu- rechnung der dem Pächter bezw. Miether obliegenden Natural- und fonftigen Nebenleiftungen fowie der dem Berpächter bezw. Vernsiether ortehaltenen Nußungen, andererfeit3 unter Abrechnung der dem Lebteren verbliebenen abzugsfähigen Laften als Einkommen zu berechnen. Für nicht vermiethete, fondern von dem Eigenthümer bezw. Nußnießer felbft bewohnte oder font benutte Ge- bäude ift das Einfommen nad) dem Miethswerthe zu bemefjen; außer Anja bleibt der Miethsmwerth folcher von dem Eigenthlimer bezw. Nutnieger zu feinem landiwirth- Ichaftlichen oder gewerblichen Betriebe benußten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nubungswerth in dem Einkommen aus Landwirthichafts- und Gemerbebetrieb enthalten ift. Bei Schägung des Einfommens aus nicht verpachteten Befisungen ift der durch die eigene Bewirthichaftung erzielte Neinertrag zu Grunde zu legen. Die Veranlagung jolcher Betriebe, bei welchen die Erträgniffe der Subftanz des Bodens entnommen werden, fowie die Veranlagung länd- licher Fabrifationszmweige erfolgen nad) den Grundjäßen des 8 14, fomeit diefe Betriebe und Fabrifationszweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem fie gehören, berücfichtigt werden. Der Gewinn beim pachtweijen Betriebe der Landmwirth- Ihaft ift in gleicher Weife zu voransıhlagen, wie beim Be- III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 712 triebe auf eigenen Grundftüden, unter Hinzurechnung des Miethsmerth8 der mitverpachteten Dt Der Pachtzins einfchlieglich des WerthS der etwa dem Pächter obliegenden Natural» und fonftigen Nebenleiftungen ift davon in Abzug zu bringen. e) Einfommen aus Handel und Gewerbe ein- Ihlieglich des Bergbaues. $ 14. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe ein- fchließlich des Bergbaues bejteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundjäte (8S 6 bis 11) ermittelten Gejchäfts- gewinne. Mit diefer Maßgabe ift der Reingewinn aus dem Handel und Gewerbebetriebe nad) den Grundfäßen zu be- rechnen, wie folche für die Sinventur und Bilanz durch dag Allgemeine Deutjhe Handelsgefegbuch vorgejchrieben find und fonft dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entfprechen. Snöbejondere gilt dies einerjeitS von dem Zus wachs des AnlagefapitalS und andererfeitS von den regel» mäßigen jährlichen Abfchreibungen, welche einer angemefjenen Berücfichtigung der Werthoerminderung entfprechen. Am Uebrigen gilt für die Berechnung und Scäßung des Einfommmens aus Gewerbe und Handel Folgendes: 1. Die Binfen des im Handels- oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapital® des Steuerpflichtigen find als Theile des Gefchäftsgewinnes zu be» trachten. 2. Der von einer nicht nad) $ 1 Nr. 4 und 5 fteuer- pflichtigen Ermwerbsgejellichaft erzielte Gejchäfts- gemwinn ift den einzelnen Theilhabern nad) Maß- gabe ihres Antheils anzurechnen. 3. Der Gewinn aus den zu Spefulationszmeden abgefchloffenen Gejchäften, abzüglich etwaiger Ver- Iufte bei derartigen Gejchäften, und aus der Be- theiligung an derartigen Gefchäften, ift auch bei folchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Gemerbetreibenden gehören, nad) den für das Cinfommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grundjäßen zu berechnen. d) Einfommen aus Gewinn bringender Beihäftigung und aus Rechten auf periodifde Hebungen ıc. 8 15. Das Einkommen aus Gewinn bringender Be- ihäftigung, fowie aus Rechten auf periodifche Hebungen und Bortheile irgend welcher Art umfaßt insbefondere den DVer- dienft der Arbeiter, Dienftboten und Gemerbegehülfen, die Befoldung von Militärperronen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus fchriftftellerifcher, fünftlerifcher, wiffenfchaftlicher, unterrichtender oder erziehender Thätigkeit, jowie Wartegelder, Penfionen und fonftige fortlaufende Ein- nahmen, welche nicht als Yahresrenten eined beweglichen oder unbemeglichen Vermögens anzufehen find, enölic) folche Nentenbezüge, welche an die Perfon des Empfangsberecd)- tigten gefnüpft find. Das Einfommen aus rn ift nach) dem ortsüblichen Miethsmwerthe, jedoch nicht höher als mit fünf- gehn von Hundert des baaren Gehaltes des Berechtigten in nfaß zu bringen. Soweit Dienftwohnungen vermiethet find, ift der Miethszins nad) Maßgabe der Beitimmung im 8 13 Abf. 2 ongurehnen, Bei Militärperfonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staatöbeamten, Geiftlihen und Lehrern an 773 öffentlichen Unterrichtsanftalten ift der zur Beftreitung des Dienftaufwandes beftimmte Theil de8 Dienfteinfommens außer Anfab zu laffen. e) Einfommen der Aftiengefellfhaften zc. S 16. ALS fteuerpflichtige8 Einkommen der im S 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Steuerpflichtigen gelten unbejchadet der Borjchrift im $ 6 Nr. 1 die Ueberfchüffe, welche als Aktienzinfen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Be- nennung, unter die Mitglieder vertheilt und zivar unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder de3 Grundfapitals, zur Verbefjerung oder ©e- fchäftserweiterung, fowie zur Bildung von Rejerve- fonds — fomweit foldhe nicht bei den DVerficherungs- Bet zur Rüdlage für die Berficherungsfummen ejtimmt find — verwendeten Beträge, jedoch nac Abzug von 31/, Prozent des einge zahlten Aktienkapitals. An Stelle des Tebteren tritt bei eingetragenen Genofjenfchaften die Summe der eingezahlten Gefchäftsantheile der Mitglieder, bei Berggemwerkfchaften das aus dem Exrmwerbspreije und den Koften der Anlage und Einrichtung bezw. Er- meiterung des Bergwerfs fich zufammenfegende Grund fapital oder, fomweit diefe Koften vor dem 1. April 1892 aufgeiwendet find, nad) Wahl der Pflichtigen der zmwanzigfache Betrag der im Durchichnitt der Tehten bier Ahre vor dem Inkrafttreten dieje8 Gefeßes ver- theilten Ausbeute. Am Falle des S 2b gilt al3 fteuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil der borbezeichneten Weberjchüiffe, welcher auf den Gejchäftsbetrieb in Preußen bezw. auf da3 Einfommen aus preußijchem Grundbefit entfällt. Der Kommunalbefteuerung ift das ermittelte Einfommen ohne den Abzug von 31/, Prozent zu Grunde zu legen. II. Stenerfäke. 1. Htenertarif. $ 17. Die Einfommenfteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen: von mehr als bis einjchließlic) ME. ME. Mt. 900 1050 6 1 050 1200 9 1200 1350 12 1 350 1500 16 1500 1 650 21 1650 1 800 26 1800 2 100 31 2 100 2 400 36 2 400 2 700 44 2 700 3.000 52 3 000 3 300 60 3300 3 600 70 3 600 3900 80 3 900 4 200 92 4 200 4 500 104 4 500 5 000 118 5 000 5 500 132 5500 6 000 146 6.000 6 500 160 6 500 7.000 176 7.000 7.500 192 7500 8000 212 8.000 8500 232 8 500 9 000 252 9.000 9 500 276 9 500 10 500 300 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 774 Sie fteigt bei höherem Einfommen von mehr als bis einjdl. in Stufen von um je Mt, Mt. ME. Mt. 10 500 30 500 1.000 30 30 500 32 000 1500 60 32 000 78 000 2.000 80 78.000 100 000 2.000 100 Bei Einfommen don mehr al 100000 Mark bis ein» fchließlich 105 000 Mark beträgt die Steuer 4000 Mark und jteigt bei höheren Einfommen in Stufen von 5000 Marf un je 200 Marf. 2. Ermäßigung der Htenerfäße. 8 18. Für jedes, nicht nad) S 11 felbitftändig zu ver= anlagende Familienmitglied unter 14 Jahren wird von dem fteuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsporftandes, jofern daffelbe den Betrag von 3000 Mark nicht überfteigt, der Betrag don 50 Mark in Abzug gebracht, mit der Maß» gabe, daß bei Vorhandenfein von drei oder mehr Yamilien- mitglieder diefer Art auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe ftattfindet. 8 19. Bei der Veranlagung ift e8 gefiattet, befondere, die Leiftungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wejentlich beein- trächtigende wirthichaftliche Verhältniffe in der Art zu be- rücfichtigen, daß bei einem fteuerpflichtigen Einfommen von nicht mehr als 9500 Mark eine Ermäßigung der im $ 17 borgejchriebenen Steuerfäge um höchften® 3 Stufen ge währt wird. ALS Berhältniffe diefer Art kommen Tediglich außerge- wöhnliche Belaftungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittellofer Angehöriger, andauernde Krankheit, Verfchuldung und befondere Unglücd3> fälle in Betracht. III. Veranlagung. 1. Ort der Veranlagung. 8 20. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des PVerfonenftandes (8 21) feinen Wohnjig oder in Ermangelung eines folchen feinen Aufenthalt hat. Sm Falle eines mehrfachen Wohnfiges fteht dem Steuer- pflichtigen die Wahl des Drtes der Veranlagung zu. Hat er von diefem Wahlrecht feinen Gebraucd) gemacht, und ift die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, jo gilt nur die Beranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Ein- Ihäßung zu dem höchiten Steuerbetrage ftattgefunden hat. Wenkifie Staatsangehörige, welche im nlande weder Wohnfik noch Aufenthalt haben, find an dem legten Orte ihres Wohnfiges oder Aufenthaltes in Preußen zu ver anlagen. Die Veranlagung der im S 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Gefellfhaften und Genoffenfchaften erfolgt an dem Orte, wo diefelben in Preußen ihren Sit haben. Die Veranlagung der im $ 2 bezeichneten Steuer: pflichtigen geichieht an dem Orte, wo der Grundbefit bezm. die gewerbliche oder Handelsanlage oder die Betriebsftätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa _bejtellte Ver- treter feinen Wohnfig hat, oder wo fich der Sit der Kafje befindet, von melcher die Befoldungen, Penftonen oder Woartegelder ausgezahlt werden. 49* 775 III. Theil. — VII. Steuern und Abgaben. 776 Die bezüglid) des BVeranlagungsortes weiter erforder- lihen Anordnungen erläßt der inenguiniiter. 2. Vorbereitung der Veranlagung. $ 21. Bor Beginn des Beranlagungsgefchäftes hat jeder Gemeinde(Gutsr)vorftand eine vollftändige Nachweifung aller in dem Gemeinde-(Gut3-J)bezirfe vorhandenen, in diefem Gefeg als fteuerpflichtig bezeichneten Perjonen, Gejellichaften und Genofjenfchaften, jowie der nad) $ 2 die Steuerpflicht bedingenden Grundbefigungen und gewerblichen linter- nehmungen aufzunehmen. S 22. Seder Befiber eines bewohnten Grundftücds oder deffen Vertreter ift verpflichtet, der mit der Aufnahme des Berfonenftandes betrauten Behörde die auf dem Grund- ftüdfe vorhandenen Berfonen mit Namen, Berufs- oder GErwerbsart anzugeben. Die Haushaltungsporftäande haben den Hausbefitern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausftande gehörigen PBerfonen einfchlieglich der Unter» und Schlafjtellenmiether zu exrtheilen. 8 23. SGeder Gemeinde-(Guts-)vorftand hat tiber Die Befite, Bermögens- und fonftigen Einfommensverhältnifje der Steuerpflihtigen des &emeinde-(Guts-Jbezirkes, jomwie über etwaige bejondere, die Leiftungsjähigfeit. derjelben be- dingende wirthichaftliche Verhältnifje (SS 18, 19) möglichit vollftändige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Befteuerung zu begründen ver- mögen, zu fammeln. Auf Grund.der von ihm angejtellten Kritichingeh bat der Gemeinde-(Öuts-)vorjtand das muthmaßliche Einfommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den berjchiedenen Ein- nahmequellen ($ 7), in eine Einfommensnachmweifung einzu« tragen. Die auf den Gemeinde-(Gut3-Joorftand jelbft bezüiglichen Eintragungen find von den feitens der Aegierungen hierfür beftimmten Perjfonen zu bewirken. 3. Htenererklärungen. $ 24. Syeder bereit3 mit einem Einfommen bon mehr al3 3000 Mark zur Einkommensteuer veranlagte Steuer- pflichtige ift auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergeherde Aufforderung zur Abgabe einer Steuererflärung verpflichtet. Xebtere ift Ionebate der auf mindeftens 14 Tage zu bemefjenden rilt nach den vom Yinanz- minifter borgefchriebenen , foftenlo8 zu berabfolgenden DIESEN bei dem Borfibenden der PVeranlagungs- ommijfion ($ 34) jchriftlich oder zu Protokoll, unter der Berficherung abzugeben, daß die Angaben nach beftem Wiffen und Gemwifjen gemacht find. Aktiengejellichaften, Stcommanditgefellichaften auf Aktien, Berggemwerkjchaften und eingetragene Genofjenfchaften find außerdem verpflichtet, ihre Sefhäftsherichte und Sahres- abjchlüffe fjowie die darauf bezüglichen Bejchlüjje der Generalverfammlungen nach den näheren Beftimmungen des inanzminifters alljährlich dem DVorfitenden der Per- anlagungsfommiffion einzureichen. 8 25. Andere Steuerpflichtige find zur Abgabe einer Steuererflärung verpflichtet, fobald eine befondere Auf- forderung ded Borfigenden der DVeranlagungsfommiffion (88 34, 35) an fie ergeht. Sie find, falls Lebteres nicht gejchieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im $ 24 bejtimmten Frift zuzulaffen. 8 26. 1. Sn der Steuererklärung ift der Gefammt- betrag des Einkommens (8 10) getrennt nad) den im S 7 borgejehenen Einfommensquellen anzugeben. 2. Das Einkommen von dem außerhalb des DBer- anlagungsbezirfes belegenen Grundbefie oder Gemerbe- betriebe ift befonders aufzuführen. 3. Schuldenzinfen, Laften zc., deren Abzug beanfprucht wird, find anzugeben. $ 27. Dem Steuerpflichtigen fol auf feinen Antrag, foweit e8 fi) um mur dur) Schäßung zu ermittelndes Einfommen handelt, gejtattet werden, in die Gteuer- erklärung ftatt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweifungen aufzunehmen, deren die DBer- anlagungsfommifftion zur Schäßung deffelben bedarf. 8 28. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuer- erflärungen müffen den Hinmwei3 auf die im $ 30 ange- drohten Nechtsnachtheile, jomwie auf die Strafbeftimmungen des & 66 enthalten. $ 29. Die Steuererflärungen find für Perjonen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegefchaft oder VBormundjchaft ftehen, fowie für die im S 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern, fiir Ehefrauen, fofern fie nicht felbftftändig veranlagt find, von deren Ehemännern abzugeben. Für Perfonen, welche abwefend oder jonft verhindert find, die Steuererflärungen jelbjt abzugeben, fünnen folce durch Bevollmächtigte erfolgen. Die Erfüllung der Steuererflärungspflicht jeitens eines bon mehreren Vertretern befreit die übrigen Berpflichteten bon ihrer Berbindlichkeit. $ 30. Wer die ihm obliegende Steuererflärung nicht innerhalb der borgefchriebenen Frift abgiebt, verliert Die gejeglichen Rechtsmittel gegen feine Einthäkung für das betreffende Steuerjahr, infofern nicht Umjtände dargethan werden, welche die Berfäumniß entjchyuldbar machen. Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er ge- jeglich verpflichtet ift, nicht längfiens innerhalb 4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden bejonderen Aufforderung, welche auch nach gefchehener Veranlagung ergehen fann, abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zufchlag von 25 Prozent zu derfelben zu zahlen und außerdem die durch feine Unterlafjung dem Staate ent- zogene Steuer zu entrichten. Die Feltfegung des mit der veranlagten Steuer zu ent- richtenden Zufchlages von 25 Prozent fteht der Regierung zu, gegen deren Entjcheidung nur die Bejchwerde an den Sinanzminifter zuläffig ift. 4. Organe, Bezirke und Verfahren der BDeranlagung. S 31. Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Boreinfchäßung durch bejondere Kommifftionen voraus. Die Boreinshätungsfommiffionen beftehen aus dem Gemeindevorftande al$ Vorfigenden und aus einer von der Regierung zu beftimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichjter Berücfichtigung der verjchiedenen Arten des Einfommens theils von der NAegierung ernannt, theils bon der Gemeindeverfammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernannten Mitglieder ein- Ichließlich des Borfigenden muß hinter der Zahl der ges 7 wählten Mitglieder zurücbleiben. Die Regierung fann von dev Ernennung von Mitgliedern abjehen. Genteinden und FeLbhftändige Gutsbezirfe fünnen nad) Anhörung der Betheiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuffe durch die Regierung und, falls ein Ein- vernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Dberpräfidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Boreinfhätungsbezirfe vereinigt werden. Wo Landgemeinden. oder Gutsbezirfe nach Maßgabe der Landgemeindeordnung für die fieben öftlichen Provinzen zum Zmede der gemeinfamen Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreife gehöriger Scommunalangelegenheiten zu befonderen Verbänden vereinigt find oder vereinigt werden, Fünnen diefelben zu einem Boreinfchäßungsbezirfe verbunden werden. Für jeden folchen Bezirk (Adf. 3 und 4) wird nur eine Boreinshägungsfommilfton gebildet, deren Vorfik der von der Regierung zu bejtimmende Gemeinde- oder Gutsvor- fteher, Bürgermeifter, Amtmann oder Amtsporfteher zu übernehmen hat. Die Zahl der zu mählenden Mitglieder einer folchen Boreinshägungsfommilfion wird auf Die einzelnen ©e- meinden und Gutsbezirfe nach Verhältniß der Einwohner- zahl mit der Maßgabe vertheilt, daß mindeftens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden GutSbezirk entfällt. Für GutSbezirfe treten die Borfteher bezw. deren Stell- bertreter oder die don ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinihätungsbezirkes als Mitglieder in die Kommiffion ein. Ss 32. Die PVoreinfhägungsfommiffion unterwirft die gemäß SS 21, 23 don dem Gemeinde-(Gut»)vorfteher auf- geftellten Nachweifungen einer genauen Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Ein- fommensbeträge bis zu 3000 Mark, jowie die von ihr für diefe vorzufchlagenden Steuerfäße in die Nachweifungen ein. Ss 33. Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Beranlagungsbezirf. Der Regierung fteht die Befugniß zu, innerhalb defjelben Kreifes die Bildung mehrerer Beranlagungsbezirke anzuordnen. Ss 34. Für jeden Veranlagungsbezivt ift unter dem Borfige des Lanoraths oder eine don der Regierung zu ernennenden Kommijjars eine Beranlagungsfommilfion zu bilden, deren Mitglieder theil$ von der Regierung ernannt, theil8 von der Kreisvertretung und in den Stadtkreifen von der Gemeindevertretung aus den Cinwohnern de3 Ber: anlagungsbezivfs unter möglichlter Berüickjichtigung der ver- ichiedenen Arten des Einfommens auf die Dauer von jechs Sahren gewählt werden. Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die einzelnen Beranlagungsbezirfe mit Rücdficht auf deren Größe und auf die Einfommensperhältniffe der Einwohner von der Regierung in der Art beftimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Borfigenden die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht iiberfchreitet. Alle drei Fahre jcheidet je die Hälfte der ernannten und der en Mitglieder und zwar bei ungerader Zahl das erite Mal die größere Hälfte aus und wırd durch neue Ernennungen bezw. Wahlen erjeßt. Die das erite Mal Ausscheidenden werden durch) das Xoos bejtimmt; die Aus- fheidenden Fönnen wieder ernannt bezw. gewählt werden. S 35. Der Borfigende dev DVeranlagungsfommilfion, welcher zugleich die Sntereffen des Staates vertritt, hat III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 778 innerhalb feines Veranlagungsbezirts die Gejchäftsführung der DBorfigenden der Boreinfchäßungsfommiffioen zu bes auflichtigen und das Veranlagungsgeihäft zu leiten. Er ift dafür verantwortlich, daß die gejammte Veranlagung in feinem Bezirfe nach den beftehenden Borjchriften zur Aus- führung gelangt. Der DVorfisende hat insbejondere die Perfonenftands- und Einfommensnachmweifungen (SS 21, 23) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuer- erklärungen zu erlaffen ($ 24) und diejenigen nicht bereits mit einem Cinfommen von mehr als 3000 Mark ver- anlagten Steuerpflichtigen, bei welchen ein diefen Betrag überfteigendes Einkommen anzunehmen ift, zur Abgabe bezw. Erneuerung der Steuererklärung bejonders aufzufordern. Die fämmtlichen eingegangenen Steueverflärungen find bon ihm zu prüfen. Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Gteuer- pflichtigen, insbefondere behufs Prüfung der Steuererflärun- gen hat der Borfigende über die Belit-, Vermögens- und Einfommensverhältniffe der Steuerpflichtigen möglichit voll- tändige Nachrichten einzuziehen. Hierbei fann er fich nach feinem Exrmefjen der Mit- wirkung dev Gemeinde (Gut3-) voritände und Der Ber- waltungsbehörden bedienen, welche feinen Aufforderungen Tolge zu leiften fchuldig find. Er ift befugt, die Bor- einihäßungsfommiffionen zu einer befonderen Aeußerung über die Befib>, Vermögens und Einkommensverhältnifje einzelner Steuerpflichtiger zu veranlajjen. Der Borfigende fann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur perjünlichen VBerhand- fung über die für die Veranlagung erheblichen Thatfachen und Derhältniffe gewähren. Süämmtliche StaatS- und Kommunalbehörden haben die Einficht aller Die a der Gteuer- flichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden 2c. zu ges Fnkten und auf Erfuchen Abfehriften aus denfelben zu ertheilen, fofern nicht befondere gefeßliche Beftimmungen oder dienftlihe Nückjichten entgegenjtehen. Die Einfiht der Bücher, Akten 2c. der Sparfaffen ift nicht geftattet. $:36. Der Borfigende der Veranlagungstommifftion hat die von der PVoreinfhätungsfommiffion vorgefchlagenen Steuerfäße (8 32) zu prüfen und, jomeit diefelben nicht von ihm beanstandet werden, jeftzujegen. Sn Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Borjchlag der Voreinfhägungstommiflion nicht vorliegt, oder der Vorfchlag von ihm beanftandet wird, hat er die Berhandlungen der Beranlagungsfommiffion zur Bejchluß- faffung vorzulegen und zu diefem Behufe das nach jeinem Ermefjen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verjchiedenen Quellen, in die Einfommens- nachweifung einzutragen und den nad) PVorfchrift Ddiefes Gefetes zu entrichtenden Steuerfaß vorzuschlagen. 8 37. Dem DBorfisenden der Beranlagungskommtiffion fünnen zur Bearbeitung der Einfommenfteuerfachen von der Regierung Hülfsbeamte zugeordnet werden. Diejelben fünnen an den Kommiffionsfigungen al Stellvertreter des Borfißenden oder mit berathender Stimme Theil nehmen; ihre fonftigen Nechte und Pflichten werden nach den hier über von dem Finanzminifter zu erlaffenden allgemeinen Anmweifungen von der Regierung feitgejekt. $ 38. Die Beranlagungstommiffion unterwirft die ein- gegangenen Steuererflärungen fowie die Perjonenitands- 779 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 780 und Einfommensnachmweifungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat fie da8 Recht, von den nad) S 35 Abf. 4, 5 und 6 dem PVorfißenden zuftehenden Hilfsmitteln auch ihrerfeit8 Gebraud zu machen. Wird eine Steuererklärung dur die Beranlagungs- fommiffton oder den BVBorfißenden beanftandet, fo ift dem Steuerpflichtigen hiervon unter en der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, fich binnen einer Frift von zwei Wochen, welche vom Borfigenden im Bedürfniß- falle auf vier Wochen verlängert werden fann, über Ddie- jelben oder beftimmte an ihn geftellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder Knerken die Be- denfen gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung feitens dejjelben nicht be= hoben, jo ih die an Sfommilfton befugt, die Ver- nehmung bon Zeugen un achverftändigen und fonftige, zur Seftitellung der Thatfachen erforderliche Erhebungen zu veranlaffen. Die zu vernehmenden Perjonen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Borausfeßungen ab» lehnen, welche nach der Civilprozekordnung zur Ablehnung eines Zeugnijjes bezw. Gutachtens berechtigen. Bleiben troßdem die Zweifel an der Nichtigkeit der Steuererklärung beitehen, jo ift die Kommiffion bei Schäßung des Einfommens an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden. Die Kommilfion fett den nach ihrem Crmefjen zu- treffenden Steuerfag auf Grund der ftattgehabten Er- mittelungen feft. $ 39. Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vor- fiende der Veranlagungskfommiffion jedem Steuerpflichtigen mittelft einer, zugleich eine Belehrung über das Necht3- de der Berufung enthaltenden Zufchrift befannt zu machen. 5, Bedtsmittel, a) Berufung. $ 40. Gegen das Ergebniß der Veranlagung fteht fo- wohl dem Steuerpflichtigen al3 auch dem Vorfigenden der Beranlagungsfommilfion das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungsfommiffion zu. Die Berufung ift feitend des Vorfibenden der Ver- anlagungsfommijjion bei dem Borfisenden dev Berufungs- fommiffion, jeitend der Steuerpflichtigen bei dem DWor- figenden der Beranlagungsfommiffion binnen einer Ausihlußfrift von 4 Wochen einzulegen, welche für den Borfigenden der letteren vom Qage des angefochtenen Beichluffes, für den Steuerpflichtigen von dem auf die ans der Benachrichtigung ($ 39) folgenden Tage ab äuft. $ 41. Für jeden Negierungsbezivt wird unter dem Borfige eines von dem Kinanzminifter zu ernennenden Regierungsfommifjars eine Berufungstommiffion gebildet, deren Mitglieder, theil3 von der Regierung ernannt, theils bon dem Probinzialausfchuffe aus den Einwohnern des Regierungsbezirk unter möglichfter Berüicfichtigung der berjchiedenen Arten de3 Einkommens auf die Dauer bon jech8 Fahren gewählt werden. Die Mitglieder der für die Haupt- und Refidenzftadt Berlin zu bildenden Berufungstommiflton werden theil$ von dem Yinanzminifter ernannt, theils von dem Magiftrat und der Stadtverordnetenverfammlung in gemeinjchaftlicher Situng unter dem Vorfik des Bürgermeifters gewählt. Die Zahl der Mitglieder der Berufungstommilfion wird fir jeden Bezirk von dem Finanzminifter nad) Maß- gabe der Borfchrift im S 34 Abjak 2 feitgejet. ie Be- timmungen im 8 34 Wbjfa 3 finden entfprechende An- wendung. $ 42. Der Borfigende der Be EL RURTE ift in Bezug auf die richtige Feftftellung der Steuer der Ber- treter der Staatsintereffen für feinen Bezir. Ahm Tiegt die obere Leitung des gejammten Beranlagungsgefhäfts im Bezivk ob. Cr Hat die gleihmäßige Anwendung der Beranlagungsgrundfäße zu überwachen, die Gejhäftsführung der Borfibenden der Beranlagungsfommiffionen zu beauf- fichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Der- anlagungsgejchäfts zu forgen. S 43. Die Berufungstommiffton entfcheidet über alle gegen das DVerfahren und die Entidheidungen der PVer- anlagung3fommiffionen angebrachten Befchwerden und Be- rufungen. Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs- fommijfion und deren Vorfitender eine aan Feititellung der Vermögens und Einfommensverhältniffe der Steuer- pflichtigen veranlaffen. Dabei find fie befugt, von den zu diefem Zmwed den Beranlagungsfommiffionen und deren Borfigenden zuftehenden Hülfsmitteln ($ 35 Abf. 4, 5 und 6, S 38) Gebraud) zu machen. Die Berufungsfommiffton und deren Vorfigender können ferner die eidliche Befräftigung des Zeugnifjeg oder Gut- achten der vernommenen Zeugen bezw. Sacverftändigen vor dem zuftändigen Amtsgericht erfordern. Die Berufungsfommiffion hat die Perfonenftands- und Einfommensnachweifungen forgfältig zu prüfen; die bon ihr gezogenen Erinnerungen find bei der Veranlagung für das nächlte Steuerjahr zu beachten. b) Bejchhwerde. 844. Gegen die Entfheidung der Berufungstommiffion fteht fowohl den Steuerpflichtigen, al8 auc, dem DBor- fitenden der Berufungsfommiffion die Befchwerde an das Dberverwaltungsgericht zu. Die Befchwerde ift innerhalb der im $ 40 bejtimmten Frift, feitens des Borfienden der Berufungsfommiffion bei dem Dberverwaltungsgericht, jeitens der Steuerpflichtigen bei dem Borfigenden der Be- rufungsfommifftion anzubringen und fann nur darauf ge= ftüßt werden: 1. daß die angefochtene Entfcheidung auf der Nicht anmwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des beftehenden Nechts, insbefondere auch der bon den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigfeit er- laffenen Verordnungen berube; 2. daß das Verfahren an wefentlichen Mängeln leide. Sn der Befchwerde ift anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder umrichtige Anwendung deö beftehen- den Nechts, oder worin die behaupteten Mängel des Ver- fahrens gefunden werden. $ 45. Der PVorfißende der Berufungstommiffion über: veicht die bei ihm eingegangene Bejchwerde des Gteuer- pflichtigen mit feiner Gegenerflärung, joweit er folche für erforderlich erachtet, dem Dberverwaltungsgericht. Die Be- fchwerde des PVorfigenden der Berufungsfommiffion wird dem Steuerpflichtigen zur fehriftlichen Gegenerflärung innerhalb einer beftimmten, bon einer bi zu vier Wochen zu bemefjenden Frift zugefertigt. 781 II. Theil. — VII. Steuern und Abgaben. 782 S 46. Das Obprbenpallignsae it erläßt feine Ent- en in nicht öffentlicher Situng, der Regel nad) ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen. &3 kann jedod) dem Steuerpflichtigen von Amtsmwegen oder auf Antrag Gelegenheit zur perjönlichen Verhandlung über den Gegenjtand der Beidhiwerde gewähren. Bei feiner Entfcheidung ift e3 am diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der geftellten An- träge geltend gemacht worden find. 8 47. GEradtet das Dberverwaltungsgericht die DBe- jhmwerde für begründet, jo fan e3 die Angelegenheit zur andermweiten Gntfcheidung an die Berufungsfommiljton zurückgeben oder jelbjt die Steuerfeitfegung berichtigen. Sm erfteren Falle find die von dem Gerichtshofe über die Aus- legung und Anwendung der gejeglichen Borfchriften ge- gebenen Weifungen zu befolgen. $ 48. Meber Befchwerden, welche das Verfahren des Borfigenden der Berufungstommiffion aus Anlaß der nad) S 44 eingereichten Bejchwerden betreffen, bejchließt das Dber- vermaltungsgericht. $ 49. Sm Uebrigen finden auf das Berfahren zum Bmecke der Entjcheidung über die Bejchwerden ($ 44) die Über das Bermaltungsftreitverfahren auf Klagen vor dem Dber- vermaltungsgerichte beftehenden gejeglichen Bejtimmungen, inöbefondere Diejenigen über die allgemeine Landesver- waltung vom 30. Juli 1883 (6S. ©. 195),1) des Bejeßes, betreffend die VBerfaffung der Berwaltungsgerichte 2c. dom rn (GE. 1880, ©. 328)2) und des Gefehes zur Ab- änderung des S 29 des lehteren vom 27. Mai 1888 (8S. ©.226)3) mit derMaßgabe finngemäße Anwendung, daß die Erhebung eines Paufchquantums auch dann ftattfindet, wenn die Entfcheidung ohne vorgängige mündliche Ver- handlung erfolgt ift, und daß ein Alam auf Erjab der Anmwaltsgebühren nicht ftattfindet. 1) oben ©. 41/42 u. ff. 2) oben ©. 77/78 uff 3) 8 29 ijt oben ©. 79/80 in der Fafjung des "Sefeßes von 27. 5. 1888 abgedrudt. 6. Gefhäftsordnung der KHommiffionen. 8 50. Für jammtlihe Borfigende und Mitglieder der Boreinshägungse, Veranlagungs- und Berufungsfommiljionen find Stellvertreter in gleicher Weife wie die Borjigenden oder Mitglieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Be- Stimmungen in $ 34 Abfag 3 finden auf die Stellvertreter entjprechende Anwendung. Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Bor- Ihriften Ddiefes Gefeßes ftattfindenden Crnennungen und Wahlen finden die Beftimmungen der SS 8, 25 der Kreiß- ordnung bom 13. Dezember 1872 (G©. ©. 661) finngemäße Anmwendung.t) Als Mitglieder der Kommiffionen find, abgejehen von den durch die bezüglichen Beitimmungen vorgejchriebenen befonderen Vorausjegungen, nur folche Perjonen wählbar, welche da3 25. Lebensjahr vollendet haben und fich im Be- fige der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 2) Yu den angezogenen $$ der Kreisordnung ijt Folgendes an= geordnet: a) € berechtigen zur Ablehnung: 1. anhaltende Krankheit; 2. Gejhäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abmejenheit vom Wohnorte mit fid) bringen; 3. das Alter von 60 Jahren und darüber; 4. die Verwaltung eines unmittelbaren StaatSamtes; 5. jonftige bejondere Verhältniffe, welde eine gültige Entihuldigung begründen. b) Wenn die Amtsdauer mehr als drei Jahre beträgt, jo Tann das Amt nad) drei Jahren niedergelegt werden. ec) Wer das Amt während der vorgefhriebenen Dauer ver- waltet Hat, fan die Uebernahme defjelben oder eines gleihartigen Amtes für die nächjjten drei Jahre ablehnen. Auf unbegründete Ablehnung ift uls Rehtsnahtheil gefept: a) Ausihluß von der Ausübung des Nedhtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreijes bezw. der Gemeinde auf die Dauer von drei bis jehs Jahren ; b) ftärfere Heramziehung (um 1/; bis 1/; mehr) zu den Kreis- bezw. Gemeindeabgaben auf diejelbe Dauer. $S 51. Die Borfigenden der Kommiffionen haben die leßteren zufammenzuberufen, deren ©ejchäfte vorzubereiten und zu leiten, jowie die nicht von ihnen durch Einlegung A echtSmitteln angefochtenen Kommiffionsbejchlüffe aus- zuführen. Nach Bedürfnig fünnen zur Erledigung der den Koms mifftionen obliegenden Gejchäfte Unterfommiffionen gebildet werden. Die Kommiffionen beziehungsmweife Unterfommiffionen faffen ihre Befchlüffe nah Stimmenmehrheit. Dem Bor- figenden fteht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vorfigenden. So lange über die Einfhägung oder Berufung eines Kommiffionsmitgliedes oder feiner Verwandten oder. Ver- Ihwägerten in auf> und abfteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie berathen und abgejtimmt wird, hat dafjelbe abzutreten. Ergeben fich diefe Vorausfegungen hinfichtlich der Perfon des Borfigenden, jo hat derjelbe die Führung des Bor- fige3 einem der Kommiffionsmitglieder zu übertragen. Die Ausfertigung der Kommiffionsbejchlüffe und Ent- jheidungen find von dem DVorfigenden zu vollziehen. S 52. Die Mitglieder der Kommiffionen haben dem Borfigenden mittelft Handfchlages an Eidesftatt zu ge- loben, daß fie bei den Kommiffionsverhandlungen ohne Anz jehen dev Perfon, nach bejtem Wiffen und Gemifjen ver- fahren und die Verhandlungen fowie die hierbei zu ihrer Senntniß gelangenden PVerhältniffe der Steuerpflichtigen ftrengftens geheim halten werden. Das gleiche Gelöbnig haben vor einem von der We- gierung zu ernennenden Kommifjar diejenigen Borfigenden abzulegen, welche nicht fchon al3 Beamte vereidigt find. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten find zur Geheimhaltung der Kommilfionsverhandlungen jo= wie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhäftnitfe der Steuerpflichtigen Eraft des bon ihnen geleifteten Amtseides verpflichtet. Die Steuerflärungen find unter Berfchluß auf- zubewahren und dürfen, ebenfo wie die SKommiljions- verhandlungen über diefelben nur zur Kenntniß durch ihren Amtzeid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten gelangen. 8 53. Die von den Borfitenden der Kommilfionen zu bewirfenden gungen an Steuerpflichtige find durch einen öffentlichen Beamten unter Befcheinigung der Behändigung auszuführen. Die Poft fann um die Bewirkung der Zu- ftellung exfucht werden. An beiden Fällen gilt die Zu- eng für vollzogen, au wenn die Annahme vermeigert mird. 183 IIT. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 734 Sind Wohnfik und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbefannt, fo fann die Zuftellung an denfelben durch Ans heftung des zuzuftellenden Schriftitüces an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes beftimmten Stelle er- folgen. Die Zuftellung gilt für vollzogen, wenn feit der Anheftung zwei Wochen verftrichen find. Auf die Gültig- feit der Zuftellung hat es feinen Einfluß, wenn das Scriftftüct von dem Drte der Anheftung zu friih entfernt wird. Die außerhalb Preußens zu beiwirfenden Zuftellungen fönnen mittelft eingeichriebener Briefe erfolgen. Die Zu> ftelung gilt mit der Aufgabe zur Poft für vollzogen. $ 54. Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, uns geachtet gehöriger Aufforderung, die Wahl der Kommifjtons- mitglieder, oder verweigert eine Kommiffion die Erledigung der ihr übertragenen Gefchäfte, jo find Diefe für die be- treffende Beranlagungsperiode auf Verfügung der Auflicht» behörde von dem DVorfigenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächften Veranlagungsgefchäfts Hat eine Neuwahl der wählbaren Kommiffionsmitglieder zu erfolgen. IV. Oberanffidt. 8 55. Die oberfte Leitung des VBeranlagungsgejchäfts im Staate gebührt dem Finanzminifter, welcher zugleid) über Befchwerden gegen das Verfahren der Berufungstommillionen und der Borligenden derjelben mit Ausnahme der Necht3- mittel ($ 44) zu entjcheiden hat. V. Beränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Stenerjahres. 8 56. Die Veranlagung der Einfommenfteuer erfolgt für jedes Nechnungsjahr (Steuerjahr).') 1) Das Redinungsjahr (Etatsjahr) läuft vom 1. April bis 31. März. (Gef. v. 29. 6. 1876 und 12. 7. 1876, 6S. ©. 178 und 278. $ 57. Die Vermehrung des Einfommens mährend des laufenden Steuerjahres begründet feine Veränderung in der ihon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung in olge eines Erbanfalles ein, fo find die Erben entjprechend der Vermehrung ihres Einfommens andermweit zu bevanlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne de3 auf den Anfall der Exrbichaft folgenden Monats ab verpflichtet. 8 58. Wird nachgewiefen, daß während des Laufenden Steuerjahres in Folge des Wegfalles einer Cinnahmequelle oder in Folge außergemwöhnlicher Unglüdsfälle das Ein- fommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden it oder das wegfallende Ein- fommen anderweit zur Einfommenfteuer herangezogen wird ($ 57), fo fann vom Beginne de3 auf den Eintritt der Einfommtensverminderung folgenden Monat3 ab eine dem verbliebenen Einkommen entjprechende Ermäßigung dev Ein- fommenfteuer beanfprucht werden. Anm. zu SS 57 und 58. Bol. KAG. S 36. $ 59. Sm MUebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den Steuerrollen nur ein entweder in Folge von Zugänge, indem WBerjfonen durd) Zuzug aus anderen Bundesftanten und aus dem Wuslande, durd) Austritt aus einer befteuerten Haushaltung, durch Aus- fcheiden aus dem Militärdienft 2c. fteuerpflichtig werden, oder in Folge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Vorausfeßungen, an welche die Steuerpflicht gefnüpft ift, exrlöfchen. Die Zus und Abgangftellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöfchen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 8 60. Ueber die Steuerermäßigung ($ 58) hat die Regierung auf den bei dem VBorfigenden der DVeranlagungs- fommiffion zu ftellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entjcheidung flieht dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus- ihlußfrift von vier Wochen die bei der Regierung einzus legende Bejchwerde an den OTUOnSULUjIEe offen. Sn den Fällen der SS 57 und 59 il der Borfigende der Deranlagungstommiffion die vorläufige Entfcheidung liber den zu entrichtenden Steuerfag und den Zeitpunft der Zus und Abgangsftellung. Die Feitftellung der Abgangsliften, welche in den vom Finanzminifter zu beftimmenden Friften einzureichen find, fteht der Negierung zu. Gegen die Entjcheidung der Regie rung ift die Bejchwerde nad) Maßgabe der Beltimmung im Abfak 1 geftattet. Die BVeranlagung bei Zugangftellungen und Steuers erhöhungen erfolgt halbjährlich. Die Steuerpflichtigen find nad) Maßgabe des S 25 zur Abgabe von Steuererflärungen berechtigt bezw. verpflichtet. 8 61. Steuerpflichtige, welche im Laufe de3 Gteuer> jahres ihren Wohnjit verändern, haben fic) bei dem Gemeinde- (Guts»)borftande des Abzugsortes ab» und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge, an- zumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einfommenfteuer auszumeijen. Snfofern die polizeiliche Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde-(Guts-)porftande, fondern bei einer anderen Behörde ftattzufinden hat, vertritt die Ab> bezw. Anmeldung bei der letteren die Ab- bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde- (Out8-)vorjtande. Den Gemeinde-(Guts-)vorjtänden liegt nad) den bom en hierüber zu treffenden Anordnungen die ührung der Zus und Abgangsliiten ob. VE Stenererhebung, $ 62. Die veranlagte Steuer ift in vierteljährlichen Beträgen in der erjten Hälfte des zweiten Monats eines jeden DVierteljahres an die bon der Steuerbehörde zu be- zeichnende Empfangsftelle abzuführen. E3 fteht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Bierteljahre bis zum ganzen SSahres- betrage im Boraus zu zahlen. $ 63. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Kechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt jpäterer Erftattung in den borge- Ihriebenen Friften erfolgen. S 64. Deranlagte Einfommenfteuerbeträge fünnen in einzelnen Fällen niedergefchlagen werden, wenn deren ziwangS= weile Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthichaft- ne Eriftenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsper- fahren vorausfichtlich ohne Erfolg fein würde. 785 IIT. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 786 8 65. Die veranlagte Steuer ift nicht zu erheben: 1. von den Unteroffizieren und Mannfchajten des Beurlaubtenftandes, welche mit einem Einfommen von nicht mehr al 3000 Mark veranlagt find, für diejenigen Monate, in denen fie fi) im aftiven Dienfte befinden; 2. von dem Dienfteinfommen der Reich$- und Staats- beamten und Dffizieve während der Zugehörigkeit derjelben zur Bejagung eines zum auswärtigen Dienft beftimmten Schiffs oder Fahrzeuges der faiferl. Marine, und zwar vom Erften desjenigen Monats ab, melcher auf den Monat folgt, in welchem die heimijchen Gemäjjer verlaffen werden, bi8 zum Ablauf des Monats, in welchem Die Nückkehr in diefelben erfolgt. ViE. Strafbeftimmungen. S 66. Wer wiffentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuftändiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines NRechtSmittels a) über fein fteuerpflichtiges Einkommen oder über da3 Einfommen der don ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollftändige Angaben macht, welche geeignet find, zur Ber- fürzung der Steuer zu führen, ftenerpflichtiges Einfommen, welches er nad) den Vorschriften diefes Gejeges anzugeben verpflichtet ift, verfchweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates ftattgefunden hat, mit dem 4= bi$ LOfachen Betrage der Verkürzung, andern- fall3 mit dem 4=- bis 10fachen Betrage der Yahresiteuer, um welche der Staat verfürzt werden follte, mindejtens aber mit einer Geldftrafe von 100 Mark beitraft. An die Stelle diefer Strafe tritt eine Geldftrafe von 20 bis 100 Mark, wenn aus den Umftänden zu entnehmen it, daß die unrichtige oder unvollftändige Angabe, oder die Berjhmweigung fteuerpflichtigen Einfommens zwar wiljent- al Fr nicht in der Abficht der Steuerhinterziehung er- olgt ift. en Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Unterfuchung eingeleitet ift, jeine Angabe an zultändiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verjchwiegene Einfomrıen angiebt und die borenthaltene Steuer in der ihm gejetten Frift entrichtet, bleibt ftraffrei. S 67. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Sahren und geht auf die Erben, jedoch, für dieje mit einer Verjährungsfriitt von 5 Sahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährungsfriit beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in meldhem die Hinterziehuno begangen wurde. Die Feitiegung der Nachjteuer fteht der Regierung zu, gegen deren Entjcheidung nur Befchwerdean den Finanzminifter zuläffig ift. S 68. Wer die in Gemäßheit des $ 22 von ihm er- forderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Ent- fchuldigungsgrund in dev geftellten FZrift gar nicht oder un= volftändig oder unvichtig ertheilt, wird mit-einer Geldjtrafe bis zu 300 Mark beftraft. PoHl, Sammlung von Gejegen ze. j. Bojt u. Telegr. b Wer der im $ 61 vorgejchriebenen Berpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit einer Geldftrafe bis zu 20 Mark beitraft. $ 69. Die bei dev Steuerveranlagung betheiligten Be- amten fowie die Mitglieder der Kommiffionen werden, wenn fie die zu ihrer Stenntnig gelangten Exrwerb3-, Ver- mögensg- oder Einfommensperhältniffe eines Steuerpflichtigen, insbefondere au) den Snhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offen- baren, mit Selditrate biS zu 1500 Mark oder mit Ge- fängniß bis zu 3 Monaten Beftzaft. Die Berfolgung findet nur auf Antrag der Negierung oder vc3 betroffenen Steuerpflichtigen Statt. 8 70. Die auf Grund der 8S 66, 68 und 69 feit- zufegenden, aber unbeitreiblichen Geldftrafen find nad) Maß- gabe der für Uebertretungen geltenden Beftimmungen des Strafgefetzbuches für das Deutjche Reich (SS 28 und 29) in Salt umzuwandeln. Die Unterfuhung und Entjcheidung in Betreff der in den 88 66 und 68 bezeichneten ftrafbaren Handlungen fteht dem Gericht zu, wenn nicht der Beichuldigte die don der Regierung vorläufig feftgejegte Geldftrafe nebft den durch das Berfahren gegen ihn entjtandenen Koften binnen einer ihm befannt gemachten Frift freiwillig zahlt. Die Regierungen find ermächtigt, hierbei eine mildere al3 die im S 66 vorgejchriebene Strafe in Anwendung zu bringen. Hat der Beichuldigte in Preußen feinen Wohnfiß, jo erfolgt das Einjchreiten des Gerichts ohne vorläufige Felt- jegung der Strafe durch die Regierung. Daffelbe findet ftatt, wenn die Regierung aus fonftigen Gründen bon der vorläufigen Feitfegung der Strafe Abftand zu nehmen er Elärt oder der Angefehuldigte hierauf verzichtet. Die Entjcheidung wegen der Hinterzogenen Steuer ver- bleibt in allen Fällen den Berwaltungsbehörden. Sn Betreff der Zumiderhandlungen wegen der Ber- pflichtung zur Geheimhaltung ($ 69) findet nur das ge- tichtliche Strafverfahren ftatt. VIII. often. 87. Die Koften der Steuerveranlagung und Er- hebung fallen der Staatsfajje zur Laft. edoch find die- jenigen Kojten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Erniktelnan veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erjtatten, wenn fid) feine An- gaben in mwefentlichen Bunkten als unrichtig erweifen. Die Veltfegung der zu erjtattenden Koften erfolgt durch die Ne- gierung, gegen deren Entjheidung nach Mangabe des S$ 60 Abjag 1 die Bejchwerde an den Finanzminifter gejtattet ift. 8 72. Die Mitglieder der Kommiffionen erhalten Reife und Tagegelder nad Mabgabe der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reijekoften 2c., vom 20. Dezember 1876 (©. 1877 ©. 3). Die Gebühren für Zeugen und Sachverftändige ($ 38) werden nach den in Sivilprozejfen zur Anwendung fommen- den Vorjchriften berechnet. S 73. Den Gemeinden (Gutsbezirfen) werden als Vergütung für die bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Gejhäfte 20/, der eingegangenen Steuer gemwährt.!) 50 187 Hinfichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt e8 bis auf Weiteres bei den bejtehenden Beltimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der lafjenfteuer verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirfe) die Steuer von Einfommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben. Diejenigen Gemeinden (Gutsbezixfe), welchen die Steuer- erhebung übertragen ift, erhalten für diefelbe eine Ver- gütung von 2%, der Sfteinnahme der zu erhebenden Steuern.?) 1) Ab. 1 diefes S aufgehoben durd; $ 16 Abf. 1 des Gejekes über Aufhebung direfter v. 14. 7. 1893 welcher lautet: „Die gejeplichen Beltimmungen über die Anfprüde ver Gemeinden (Gutsbezirke) auf den Bezug von Vergütungen fir die bei Veranlagung der Gemwerbeftener und der Einfommen- fteuer ihnen übertragenen Gejchäfte (Gewerbefteuergejeß von 24. 6. 1891 S 75 Abi. 1 und Einfommenftenergejes vom 24. 6. 1893 8 75 Abf. 1) treten außer Kraft.“ 2) Abj. 2 diefes $ modificirt durch Ab. 2 des in Anm I ange zogenen S, welcher Tautet: „Dur Königliche Verordnung Fan den Gemeinden umd jelbjtftändigen Gutsbezirfen die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die Clementarerhebung der jüammtlichen direften Staatsfteuern - - -. - - jowie die Abführung der er= hobenen Beträge an die zuftändigen Staatsfajfen ohne Ver gütung zu bemirfen.“ IX. Heranziehung zu Bommmunalabgaben [o- wie Benelung des Wahlrerhts. 8 74. Sind zu den Beiträgen und Laften, welche Fon- munale und andere öffentliche (Schul-, Kirchen- 2.) Ber- bände nad) dem Maßitabe dev Einfommenfteuer aufzu= bringen bezw. zu vertheilen haben, WBerjonen mit Ein- fommen von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, jo erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachjtehender fingixter Normalfteuerjäße: bei einem Sahreseinfommen von mehr al$ bis einjchlieglich Sahresiteuer — M. 420 M. 2/,0/, des ermittelten fteuer- pflichtigen Einfommens bis zum Höchftbetrage von 1,20 M. 420 , 660 „ 2,40 M. 660 „ 900 „ A Die vorbezeichneten Perjonen fünnen, wenn die Deekung de5 Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heran- ziehung gefichert ift, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren PBrozentfaße als das höhere Ein- fommen herangezogen werden; ihre Freilaffung muß_ er- folgen, fofern im Wege der öffentlichen Armenpflege fort Laufende Unterftügung erhalten. 8.7. Die Veranlagung (8 74) gejchieht durch die Vor- einihägungsfommiffion ($ 31) unter Anwendung der Ber Ntimmungen diefes Gefeßes. Die Beichlüffe der Voreinfchägungsfommiffion unter- liegen dev Prüfung des BVorfigenden der Veranlagungs- fommilfion; beanftandet derfelbe einen Beichluß, jo erfolgt die Feitjegung des Steuerfages dur) die Veranlagungs- tommijjion. III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 788 Die feftgefeßte Steuerlifte ift 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weije befannt zu machen. Gegen die Veranlagung fteht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausjchlußftiitt von vier Wochen nach) Ablauf der Auslegungsfrift die Berufung zu und zwar a) wenn die Veranlagung durch die Voreinhägungs- fommiffion ohne Beanftandung erfolgt ift, an die Beranlagungsfommijfion, b) wenn die Feftfegung des Steuerfaßes durch die Beranlagungstommiflion ftattgefunden hat, an die Berufungsfommiffion.t) 1) Das Net der Beichmwerde an das Dberverwaltungsgeridt (SS 44 bis 49) haben dieje Steuenpflitigen nicht, die Entjcheidung der Berufungsfommilfton ift endgültig. $ 76. Für die Feftitellung dev nad) dem Maßjtabe der Bıfteuerung geregelten Wahl-, Stimm- und fonjtigen Be- rechtigungen in den öffentlichen Verbänden ($ 74) treten an die Stelle der bisherigen Klaffenfteuerfäge die in den SS 17, 74 vorgejehenen entprechenden Steuerfäße, falls aber die Beranlagung in Gemäßheit des S 75 nicht ftattgefunden hat, die den betreffenden Klaffenfteuerftufen entjprechenden Einfommensbezüge. S 77. Soweit nad) den beftehenden Beltimmungen in Stadt- und Landgemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klaffenfteuerbetrages von 6 Mark gefnüpft it, tritt biS zur anderweitigen gejelichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Sabes der Steuerjat von 4 Mark bezw. ein Einfommen von mehr als 660 Marf bis 900 Mark. Sn denjenigen Zandestheilen, in welchen fir die Ge- meindevertreterwahlen die Wähler nad) Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einfommen- Iteuer überfteigenden Steuerjaßes, an welchen durd) Drts- Bon das Wahlrecht geknüpft wird, der Steuerjaß von 6 DMearf. Wo folhe Drtsftatuten nach beftehenden Kommunal- orönungen zulälfig find, fann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuerfage bezw. von einem infommen bis 900 Marf abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ift nicht zuläffig. X. Schlaßbefimmmumngen. 878. Die in diefem Gejete den Regierungen zuge- wiejenen Befugniffe und Dbliegenheiten werden für die Haupt- und Refidenzjtadt Berlin von der Direktion für die Berwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen. Ss 79. Die in diefem Gefege beftimmten Ausjchluß- friften jowie die Frift zur Einreichung der Steuererflärungen werden fir die in augereuropäifchen Ländern und Gemäffern Abwejenden auf 6 Monate, für andere außerhalb de3 Deutjchen Reiches Abwefende auf 6 Wochen, für die übrigen Abrwejenden auf 3 Wochen verlängert. $ 80. Steuerpflichtige, welche, entgegen den Borfchriften diejes Gejekes, bei der PVeranlagung übergangen oder fteuerfvei oder zu einer ihrem koirklichen Eintommen nicht entjprechenden niedrigeren Steuerftufe veranlagt morden jind, ohne daß eine ftrafbare Hinterziehung der Steuer 789 II. Theil. — VIII Steuern und Abgaben. 7% ftattgefunden hätte (8S 66, 67), find zur Entrichtung des ‚der Staatöfaffe entzogenen Betrages verpflichtet.) Die Ber- pflichtung exftreckt fi auf die drei Steuerjahre zurüd, ‚welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung fet- ‚geftellt worden, vorausgegangen find. Die Berpflihtung zur Zahlung der Nachfteuer geht auf die Erben, jedoch nur bi8 zur Höhe ihres Erbtheils, über. Die Veranlagung der Nachjteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen fich die Verpflichtung ev- ftreeft, nach den Borjchriften diejes Gejetes. 1) Erhält ein Beamter vom 1. April ab eine Gehaltszulage, ‚empfängt die Mittheilung darüber aber erjt im Laufe des neuen Steuerjahres, jo ift nach Erlaß des Finanz-Minifters v. 19. 1. 1893 eine nachträgliche Erhöhung der veranlagten Steuer nicht ftatthaft. (Mitth. aus der Verwaltung der direften Steuern, Heft 26 ©. 29.) $ 81. Someit das gegenwärtige Gejeß abweichende Beitimmungen nicht enthält, finden die Vorjchriften des Ge- fies über die Verjährungsfriften bei öffentlichen Abgaben vom 18. Suni 1840 (GS. ©. 140) auf die Einfommenfteuer Anwendung. SS 82 bis 84 dur S 49 des Ergänzungsftenergefeßes vom 14. 7. 1893 aufgehoben. $ 85. Der Finanzminifter wird mit der Ausführung diefes Gejetes beauftragt. Das Eraänzungsfenergefeh vom Eingang wie beim EinfSt®. (oben ©. 767/68.) $ 1. Dom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzung» fteuer nach Maßgabe der folgenden Beftimmungen erhoben. I. SHteuerpflidt. $ 2. Der Ergänzungsfteuer unterliegen: I. die im $ 1 des Einfommenfteuergefeßes!) dom 24. Suni 1891 (6S. ©. 175) zu Nr. 1 bis 3 be- eichneten phofifchen Perjonen?) nad) dem Ge- nantimertte ihres fteuerbaren Vermögens (S 4). IT. ohne NRückficht auf Staatsangehörigfeit, Wohnfit oder Aufenthalt alle phyfiihen Perjonen?) nad) dem Werthe a) ihres Preußischen Grundbefißes, b) ihres dem Betriebe der Yand- oder Forft- wirthfchaft, einfchließlich der Viehzucht, des Wein-, Obft- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines ftehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage- und Betriebe- fapitalS. 1) Bol. diefen 8, oben ©. 767. 2) Nur phyfiiche Perfonen unterliegen der Erganzungsfteuer, nicht phnfilche (juriftiiche) Berjonen (Aftiengefellichaften, eingetragene Genofjenihaften, Konjumvereine zc.) dagegen nicht. $3. W Befreit von der Ergänzungsfteuer find die ge- mäß $ 3 des Einfommenfteuergejeßes zu Nr. 1 bis 4 von der Einfommenftener befreiten PBerfonen. SE Dasselbe fommt zunächit bei der Veranlagung für das Sahr 1892/93 zur Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gejete betreffend die Aenderung des Wahlverfahrens. Rommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nad) Mapgabe der neuen Veranlagung die beitehenden YZujchläge zur Staatseinfommenfteuer herabjeßen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Auffichtsbehörden. Mit diefer Makgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Einrichtung und Ber- anlagung der Slafjen- und Elaffifizirten Einfommenftener bezüglichen Vorjchriften, insbejondere das Gejeh dom 1. Mai 1851 (©. ©. 193), das Gejeß dom 25. Mai 1873 (GS. ©. 213, das Gejeß vom 2. Januar 1874 (©. ©. 9), das Gefeß vom 16. Juni 1875 (©. ©. 234), 89 Nr. 1 und $ 9 Abfak 3 des Gejete dom 23. Suni 1876 (8©&. ©. 169), Artikel IT und IV des Gejeßes vom 12. März 1877 (©. ©. 19), am 1. April 1892 außer raft. Urfundlich ze. Gegeben Neues Palais zu Potsdam, den 24. Juni 1891. 14. 3nli 1895 (63. 3. 139). U. Mapftab der Beflenerung. 1. Steuerbares Vermögen. S4. © Der Befteuerung unterliegt das gejammte be= wegliche und unbewegliche Vermögen nach) Abzug der Schulden!) (8 8). I. AS fteuerbares Vermögen im Sinne diefes Gejetes gelten insbejondere: 1. Grundftüche (Liegenfchaften und Gebäude) nebjt allem Zubehör, Bergwertseigenthbum, Nieß- brauchd- und andere jelbftftändige Rechte und Gerechtigfeiten, welche einen in Geld jhäßbaren Werth haben; 2. das dem Betriebe der Land- oder Foritwirtd- ichaft, einschließlich der Viehzucht, des Weine, Obft- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eined Gewerbes dienende Anlage- und Betriebsfapital ($ 6); 3. das Jonftige Kapitalvermögen (S 7). II. Bon der Befteuerung find jedoch aufgejchloffen: 1. die außerhalb Preußens belegenen Grundftüde; 2. das dem Betriebe der Land- oder Forjtwirth- ichaft, des Bergbaues oder eines ftehenden Ges werbes außerhalb Preußens dienende Anlage- und Betriebsfapital. TI. Al3 fteuerbares Vermögen im Sinne diefes Gefeges gelten nicht: Möbel, Haufvath und andere bewegliche fürper- fiche Sachen, infofern diefelben nicht al3 Zubehör eines Grumdftücs (I. Nr. 1) oder al3 Beltand- 50* a III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 192 theil eines Anlage= und Betriebsfapitals (1. Nr. 2) anzufehen find. !) Nur das Reinvermögen wird befteuert. 85. rechnet: ) 1. die zu einer Fideifommißftiftung ($ 3 des Exb- Ichaftsfteuergefeges in der Faflung vom 24. Mai 1891, &&. ©. 78) gehörigen Vermögen oder Bermögenstheile dem jeweiligen Fideifommißbefiter; daS zu einer ungetheilten Nachlaßmaffe gehörige Bermögen der Erben nach PVerhältnig ihres Gib theil; 3. die zum Anlage» und Betriebsfapital einer nicht gemäß S 1 Nr. 4, 5 des ae der infommenfteuer unterliegenden Crmwerbs- gejellichaft gehörigen Werthe den einzelnen Theil- habern nad) Maßgabe ihres Antheils; 4. dem Haushaltnngsporfiande das Vermögen der- jenigen Haushaltungsangehörigen, deren Ein- fommen ihm gemäß $ 11 des Einfommenfteuer- gejeßes bei der Veranlagung zur Einfommenfteuer hinzuzurechnen ift. 1) Regel ift, daß nur das eigene Vermögen des Steuerpflichtigen der Erganzungsfteuer unterliegt. Sn diefem $ find die Falle zufammene gefaßt, in melden diefe Regel eine Ausnahme erleidet. 87. umfaßt: a) berzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und un- verbriefte Rapitalforderungen jeder Art, einjchließ- li) des Werthes von Aktien oder Antheilfcheinen, Kommanditantheilen, Kuren, Gejchäftsguthaben bei Senoffenshaften, Gejchäftsantheilen und anderen GSefellichaftseinlagen; baares Geld deutjcher Währung, fremde Geldforten, Banknoten und Kaffenscheinet) mit Ansichluß der aus den laufenden SKahreseinfünften des Sieuer- pflihtigen (8 7 des Einfommenftenergejeges) vor= bandenen Bejtände, fowie Gold und Eilber in Barren, infoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlags- und Betriebsfapitals (8 6) an- zufehen find; den Sapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Yeibrenten, Altentheilsbezüge und auf andere periodijche geldwerthe Hebungen, melde dem Steuerpflichtigen auf feine Lebenszeit oder auf Die Lebenszeit eines Anderen, auf unbeftimmte Zeit oder auf die Dauer von mindeftens zehn Sahren, entweder vertragsmäßig als BE enleiaing für die Hingabe don Bermögenswerthen over aus Ieht- willigen Verfügungen oder Familienftiftungen oder vermöge hausgefeglicher Beitimmung zuftehen. Die Beftimmung zu e findet feine Anwendung auf Anfprüde an Wittwen-, Waifen- und Ben- fionsfajjen, auf Anfprüde aus einer Franfen- oder Unfall>,?2) oder der gefeglihen Snvaliditäts- oder Altersperfiherung,?) auf PVenfionen, melde mit NRüdfiht auf ein früheres Arbeits» oder Diensthältniß gezahlt werden, jowie auf Nenten, welche in legtwilligen Verfügungen PBerfonen zus gewendet find, die zum Hausftande des Erblaffers Behufs der Steuerveranlagung werden hinzuge> DD Das jonftige Kapitalsvermögen (8 4 I. Nr. 3) b — c = gehört und in einem Dienjtverhältniß zu dem- jelben geftanden haben. 1) Nur furrentes Geld, feine Münzjammlungen. 2) Es madt hier feinen Unterfhied, ob es fi um eine gefeklich vorgefchriebene, oder um eine freiwillige Kranfens bezw. Unfalle verfiherung handelt. 3) In diefem Falle Fommt dagegen nur die gefeplide, d. h. die auf Grund des Neicdhsgejeges vom 22. 6. 1889 vorgejchriebene Invaliditäts- und Altersverfiherung in Betradt. 2 $S 8. Don dem Aftivvermögen find in Abzug zu bringen: 1. die dinglichen und perjönlichen Kapitalfchulden des Steuerpflichtigen mit Ausschluß derjenigen Verbind- lichfeiten, welche zur Beftreitung der laufenden Haushaltungsfoften eingegangen find (Haus baltungsjchulden); der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideifommißftiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Mltentheile und fonftigen periodifchen, geldwerthen Zeiftungen, auf welche die Borausjegungen im 87 zu ce Ab. 1 zutreffen, infoweit diefe Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Dermögenstheilen ‘haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu laffen find ($ 4 D). Erftrect fich die Befteuerung lediglich auf die im $S2 II zu a und b bezeichneten Vermögenstheile, jo find nur diejeni- gen Schulden 2c. abzugsfähig, welche auf diefen Bermögens- theilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen find. Berbindlichfeiten, welche ungetheilt zugleich auf fteuer- baren und nicht ftenerbaren Bermögenstheilen haften, fommen bon dem erfteren nur nad) dem Berhältnifje diejes Theiles zu dem Gefammtvermögen in Abzug. [067 2. Werthbeftimmung. $ 9. Bei Berechnung und Schäßung des fteuerbaren Bermögens wird der Beltand und gemeine Werth der ein- zelnen Theile deffelben zur Zeit der Veranlagung (Ver- mögensanzeige) zu Grunde gelegt, foweit nicht im Nach» ftehenden etwas Anderes bejtimmt ift. $ 12. Baares Geld deutjcher Währung, NReichsfafjen- fcheine und Reichsbanfnoten gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren, fowie fremde Geldforten mit dem Berkaufswerth in Anfat- Sm MUebrigen find Werthpapiere, mern Ddiefelben in Deutfchland einen Börjenfurs haben, nach diefem, anderens falls nach ihrem Berfaufswerthe zu veranjchlagen. Alle fonftigen Rapitalforderungen und Schulden find mit dem Nennwerthe in Anfab zu bringen, infofern nicht die Borausfeßungen des S 16 Mbf. 4 oder andere Umftände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerthe abweichenden Verfaufsmerthes begründen. 8 15. Noch nicht fällige Anjprüche an Yebens-, Kapital und Nentenverfiherungen fommen mit zwei Dritteln ver Summe der eingezahlten Prämien oder Sapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgerieen wird, für welchen die Berficherungsanftalt die Police zurückaufen würde, mit diejem Nückaufswerthe in Anvechnung. $ 16. © Außer im Falle des $ 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen auffchiebenden Bedingung ab- hängigen Rechte und Lasten außer Betracht. (2) (8) (9) Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Anfaß. 193 II. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 794 3. Beftenerungsgrenze. 17. Zur Ergänzungöfteuer nicht herangezogen: 1. diejenigen Perfonen, deren fteuerbares Ber- mögen den Gejammtmwerth von 6000 Marf nidt überfteigt; diejenigen Berjonen, deren nach Maßgabe des Einfommenfteuergejeges zu berechnen- werden [I des Sahreseinfommen den Betrag von 900 Markt nicht überfteigt, infofern der Gejammtwerth ihres fteuerbaren Ber- mögens nicht mehr al 20000 Marf be- trägt; 3. weiblihe Perfonen, weldhe minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlofe minderjährige Waifen und Er- mwerbsunfähige, infofern das fteuerbare Bermögen der bezeichneten Perjonen den Betrag don 20000 Markt und das nad Mapgabe des Einfommenfteuergejeges zu berehnende Sahreseinfommen Derjelben N Betrag von 1200 Mark nit über- teigt. 111. SHtenerfäße, 1. Steuertatif. 8 18. Die Ergänzungsftener beträgt bei einem fteuer- baren Vermögen don mehr als bis einschließlich jährlich ME. ME. ME. 6 000 8000 3 8000 10 000 4 10 000 12 000 5 12 000 14 000 6 14 000 16 000 7 16 000 18 000 8 18 000 20 000 9 20 000 22 000 10 22 000 24 000 11 24 000 28 000 12 28 000 32 000 14 32000 36 000 16 36 000 40 000 18 40 000 44 000 20 44 000 48 000 22 48 000 52000 24 52.000 56 000 26 56 000 60 000 28 60 000 70 000 30 und fteigt bei höherem Vermögen bis einfchlieglich 200 000 für jede angefangene 10 000 Marf um je 5 Maxf. Bei Vermögen von mehr als 200000 Marf bis ein- ichlieglich 220 000 Mark beträgt die Steuer 100 Mark und fteigt bei höherem Bermögen für jede angefangenen 20 000 Marf um je 10 Mark. 2. Berücjichtigung bejonderer Verhaltnijie. 8 19. Berfonen, deren Wermögen 32000 Mark nicht überjteigt, werden, wenn fie nicht zur Ginfommenfteuer veranlagt find, mit höchftens drei Mark jährlich, wenn fie zu den erften bier Stufen derjelben veranlagt find, höchitens mit einem um zwei Marf unter der von ihnen zu zahlen- den Einfommenfteuer verbleibenden Betrage zur Ergänzungs- fteuer herangezogen. Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des $ 19 des Einfommenfteuergefeßes eine Ermäßigung der Einfommen- fteuer gewährt wird, fann bei der Veranlagung aud) eine Ermäßigung der Ergänzungsfteuer um Böchitens zwei Stufen gewährt werden, fofern das fteuerpflichtige Ver: mögen nicht mehr al3 52000 Mark beträgt. IV. Veranlagung. 1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung. $ 20. W Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige gemäß S 20 des Einfommen- fteuergefeges zur Einfommenfteuer zu veranlagen ift oder im Falle feiner Einfommenfteuerpflicht zu veranlagen fein würde. 8 21. ® Die Berfonenftandsaufnahme (8 21 des Ein- fommtenfteuergefeßes) bildet zugleich die Grundlage für die Beranlagung der Ergänzungsiteuer. (@) 2. Veranlagungsverfahren. 8 22. m Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Einfommenfteuer durch die gemäß SS 33, 34, 50 des Einfommenfteuergefeges ge- bildeten Veranlagungsfommiffionen. 2) Eine Boreinshäßung durch die Boreinichägungs- fommiffion findet nicht ftatt. 8 23. © Für jeden DVeranlagungsbezivf wird Schäßungsausfhuß gebildet, zu welchem gehören: 1. der Vorfitende der Veranlagungsfommiflion oder der don demjelben zu bezeichnende Stellvertreter; 2. mindeftend vier Mitglieder, von welchen zmei ftändige durch die Negierung ernannt, die übrigen aus den gemählten Mitgliedern (ftellvertretenden Mitgliedern) der Veranlagungsfommiffion durch die- jelbe abgeordnet werden. Die Zahl dev Mitglieder beftimmt der Finanzminifter. ein BE) Zr. eriern s 24. 0) Der Schäbungsausfchuß hat die behufs Ver- anlagung der Steuerpflichtigen erforderlichen Werthermitte- lungen vorzunehmen und den Werth der fteuerbaren Ber- mögen, insbejondere die Werthe der im Veranlagungsbezirfe belegenen Grundftücfe, jowie die Werthe der gemerblichen Anlage» und PBetriebsfapitalien zu begutachten. 2) ® $S 25. W Der Borfigende der Beranlagungsfommiffion, welcher zugleich die Snterejfen des Staates vertritt, hat das Beranlagungsgefchäit zu leiten und ift dafir verantwortlich, daß die gefammmte Veranlagung in feinem Bezirk nach den bejtchenden Borjchriften zur Ausführung gelange. 2) Bum merke der richtigen Veranlagung des Steuer- pflichtigen hat der VBorfigende, joweit dies nicht bereit3 zum Zwede der Einfommenfteuerveranlagung ($ 35 Abj. 3 des 95 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 796 Einfommenfteuergefeges) gefchehen ift, möglichft vollftändige Nachrichten einzuziehen, auf die für die Werthbeftimmung der fteuerbaren Bermögenstheile erforderlichen Unterlagen zu bejchaffen. @) () 6) Sämmtliche Staats- und "Kommunalbehörden und Beamte, mit Ausnahme der Notare, haben die Einficht aller die Nermögensverhältniffe der Steuerpflichtigen be- treffenden Bücher, Akten, Urkunden zc. zu gejtatten, und auf Erjuchen Abjchriften aus denfelben zu ertheilen, jofern nicht bejondere gejeliche Beftimmungen oder dienftliche Rücfichten entgegenftehen. Die Einfiht der Bücher, Akten zc. der Sparlaffen ift nit geftattet.t) 1) Bol. Ehlußjfag $ 35 des Einfommenfteuergejeges (oben ©. 778). Ss 6. © Die GSteuerpflidtigen find be- rechtigt,!) behufs der Veranlagung dem Vorfiken- den der Beranlagungsfommiflion ihr fteuerbares Bermögen anzugeben oder diejenigen thatjäd- lihen Mittheilungen zu maden, deren die Ber- lagen zur Schäßung des Ber- mögens bedarf (Vermögensanzeige). 2) Zu Vermögensanzeigen für Perjonen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegidhaft oder Vormundfchaft ftehen, find deren gejegliche Vertreter befugt. Beer: ©) Die VBermögensanzeigen find unter der BVerficherung zu eritatten, daß die Angaben nad) beitem Wiffen und Gemiffen gemacht find. (nee 1) Beredhtigt, aber nicht verpflichtet. $ 31. Die Kommiffion fett den nad) ihrem Ermefjen zutreffenden Steuerfa auf Grund der ftattgehabten Er- mittelungen feft. $ 32. Das GCrgebnig der Veranlagung hat der Vor- figende der Veranlagungsfommiffion dem Steuerpflichtigen mittelft einer zugleich eine Belehrung über das Nechtemittel der Berufung enthaltenden Zufchrift befannt zu machen, welche, jofern auch die Veranlagung zur Einfommenfteuer ftattgefunden hat, mit der Benachrichtigung liber diefelbe ($ 39 des Einfommenftenergefeßes) verbunden werden fann. 3. Rechtsmittel. a) Berufung. $ 33. © Gegen das Ergebniß der Veranlagung fteht jomwohl dem Steuerpflichtigen, al auch dem Vorfißenden der Veranlagungsfommiffion binnen einer Ausfchlußfrift tan bier Wochen da8 NRechSmittel der Berufung an die gemäß 88 41, 50 des Einfommenfteuergefeges gebildete Berufungs- fommijfion zu. & Die Borfhrift im S 40 Ab. 2 des Einfommenfteuer- gejeges findet finngemäße Anwendung. & Die Berufung fann mit der etwaigen Berufung gegen die Einfommenfteuerveranlagung in demjelben Schrift- jate angebracht werden. $ 34. Der Borfisende der Berufungsfommiffion hat die ihm in 8 42 de Einfommenfteuergefeßes zugemwiefenen Obliegenbeiten und Befugniffe auch in Bezug auf die Ergänzungsfteuer wahrzunehmen. $ 35. © Die Berufungsfommijfion entfcheidet über alle gegen das DVerfahren und die Enticheidungen der Ver- anlagungsfommiffionen und der Schägungsausichüffe ans gebrachten Bejchwerden und Berufungen. @) @) ©) Die Berufungsfommiffion hat die Bermögensnach- weilungen forgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen find bei der nächften Veranlagung (S 37) zu beachten. (er b) Bejchmwerde. Ss 36. 9 Gegen die Entjcheidung der Berufungs- fommiffion fteht jomohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Borfigenden der Berufungsfommiffion die Befchwerde an das Dberverwaltungsgeriht in Gemäßheit der Vorfchriften im $ 44 de3 Einfommenfteuergejeges zu. @) Die Beichmerde fann mit der etwaigen Beichmwerde bezüglich der &infommenfteuerveranlagung defjelben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftfage angebracht werden. DE 4) Sm Uebrigen finden auf die Bejchwerden und auf das Verfahren zum Zmwede der Entjcheidung derjelben die ss 44 bis 49 de3 Einfommenfteuergefeges Anwendung. V. Beranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten Htener innerhalb derfelben. 8 37. © Die Veranlagung der Ergänzungsfteuer er- folgt für eine Periode von drei Steuerjahren, zum erften Male jedoch für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1896. 2) Für die Zeit vom 1. April 1896 bis zum 31. März 1899 erfolgt die Feitfeßung der Veranlagung durch Könige liche Verordnung. $ 38. Tritt im Laufe eines Steuerjahrest) eine Ber- mehrung des fteuerbaren Bermögens in Folge Erb- oder Fiveifommißanfalles, Abtheilungs- oder Weberlafjungsper- trages zwijchen Eltern und Kindern, Scenfung oder Ber- heirathung ein, jo ilt der Erwerber entjprechend der Ber- mebrung jeine3 Vermögens anderweit zur Ergänzungsfteuer zu vderanlagen und zur Cntrichtung derjelben von dem Beginne des auf den Bermögenszumachs folgenden Monats ab verpflichtet. 1) Bezmw. fpäter im Laufe der dreijährigen VBeranlagungsperiode. Ss 39. Wird nachgemwiejen, daß im Laufe eines Steuer- jahres!) in Folge Wegfalles eines VBermögenstheiles, der Gejammtmwerth des fteuerbaren Bermögens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ift, oder daß der mwegfallende Theil des Vermögens andermweit zur Ergänzungsiteuer herangezogen wird, jo fann von Beginn des auf den Eintritt der Vermögensperminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungsfteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entjprechenden Steuerjat be= anfprucht werden. 1) Bgl. Anm. 1 zu 8 38. 8 40. W Außer in den Fällen der S$ 38 und 39 be- vündet die im Laufe der VBeranlagungsperiode eintvetende Sermehrung oder Verminderung des Vermögens in jeinem Er 797 II. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 798 Beitande oder Werthe Feine Veränderung in der fchon er- folgten Veranlagung; . . . - . . Jay ee $ 4. © Megen des DBerfahrens bei den GSteuer- ermäßigungen ($ 39) und bei den Abgangsftellungen finden die VBorjchriften $ 60 Abf. 1 bis 3 des Cinfommenfteuer- gejeges finngemäße Anmwendung. ®W @ VI. Stenererhebung. $ 42. ) Die Ergänzungsfteuer wird gleichzeitig mit der Einfommenfteuer erhoben. a & Die Vorjchriften SS 62 bis 64 des Einfommenfteuer- gejeges finden auf die Ergänzungsftener gleihmäßig An- wendung. Dee. VI. Strafbeftimmung. 8 43. © Wer in der Abficht der Steuerhinterziehung an zuftändiger Stelle über das ihm zuzurechnende fteuerbare Bermögen unrichtige oder unvollitändige thatjächliche Angaben macht, wird mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Sahresiteuer, um welche der Staat verfürzt worden ift oder verfürzt werden follte, mindeftens aber mit einer Geldftrafe von hundert Mark beftraft. & Sit eine unrichtige Angabe, welche geeignet ift, eine Berfürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wifjentlich, aber nicht in der Abficht der Steuerhinterziehung erfolgt, fo tritt Geldftrafe von zwanzig bis hundert Mark ein. & GStraffrei bleibt, wer feine unrichtige oder unvoll- ftändige Angabe, bevor Anzeige erfolgt, oder eine LUnter- juchung eingeleitet ijt, an zuftändiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die voventhaltene Steuer in der ihm gejeßten Hrift entrichtet. $ 44. © Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. & Die Borjhriften $ 67 Abf. 2 und 3 des Einfommen- fteuergejeßes finden finngemäße Anmendung. VII. Scdelußbeftimmungen. 8 48. ( Meberfteigt das Veranlagungsfoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35 000 000 Marf um mehr als 5 Prozent, jo findet in dem Verhältnig des Mehrbetrages u der genannten Summe eine Herabjegung der jümmt- Eidjen im $ 18 beftimmten Steuerjäße jtatt. ®) Diefe Herabjegung wird in angemeffener Abrundung durch Königliche Verordnung feitgeftellt. Die in der Ietteren beftimmten Süßen find für das Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Sahre maßgebend. 9 Sn gleicher Weife findet, wenn das Veranlagungsfoll des ahres 1895/96 hinter dem Betrage von 35 000 000 Mark um mehr als 5 Prozent zurüicfbleibt, eine entfprechende Erhöhung der im S 18 Ddiefes Gefeßes beftimmten Steuer- jäge ftatt, injomweit der Ausfall nicht durch einen Mehr- ertrag der Einkommensteuer für das Jahr 1895/96 über die Summe bon 135 000 000 Mark und durch die Zinfen der im 8 49 bezeichneten Ueberfchliffe gedeckt wird. Dieje Erhöhung wird durd) Königliche Verordnung für die Folge- zeit wieder außer Kraft gejeßt, wenn das Veranlagungsjoll dev Ergänzungsfteuer den Betrag von 35 000 000 Mark zuzüglich einer Steigerung von 4 Prozent für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr erreicht. $ 49. © Meberfteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Sahr 1892/93 den Betrag von 80.000 000 Mark, und für die folgenden Sahre einen um je 4 Prozent er höhten Betrag, jo find die Ueberfchüffe und deren Binfen bis zum Etatsjahre 1894/95 einjchließlich zu einem befonderen, bon dem Finanzminifter zu verwaltenden Fonds abzuführen, joweit darüber nicht durch Gefeg anderweite Verfügung ge- troffen ift. Ve 6%) Der Fonds felbft ift am 1. April 1895 zu den all gemeinen Staatsfonds zu bereinnahmen. @) Die SS 82 bis 84 des Einfommenfteuergejeßes treten mit der Verkündigung diefes Gejeßes außer Kraft. $ 50. Abgejehen von der Beitimmung im $ 48 ift eine Beränderung der Ergänzungsfteuerfäte nur bei gleichzeitiger und verhältnigmäßiger Abänderung der Einfommenfteuer- fäte zuläffig. $ 51. Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Laften nach) Maßgabe direkter Staatsfteuern fommt Die Ergänzungsfteuer nicht in Anfat. $ 52. Diejes Gefeß tritt nur gleichzeitig mit dem Gefeß wegen Aufhebung direkter Staatsjteuern in Sraft.t) 1) Na) $ 30 des „Gejeges wegen Aufhebung direkter Staats> fteuern“ vom 17. 7. 1893 find diejes Gejek, das „Rommunalabgaben- gejeg* und das „Ergänzungsfteuergefeg" am 1. April 1895 in Kraft getreten. 8 53. Der Finanzminifter wird mit der Ausführung diejes Gejetes beauftragt. Urkundlich ze. Gegeben Neues Palais, den 14. Suli 1893. Gefeh wegen Aufhebung direkter Stantsktenern vom 14. Juli 1893 (63. $. 119). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verorönen mit Zuftimmung beider Häufer des Land- tages unferer Monarchie für den Umfang derjelben mit Ausfhluß der nel Helgoland,!) was folgt: 1) Vgl Eingang zum EinfSt®. (oben ©. 767) und Anmerfung dazu. Für die Hohenzollernjhen Lande ift in $ 29 diejes Gejekes be- londere Beftimmung getroffen. $1. © Behufs Erleichterung und anderweiter Regelung der öffentlichen Zaften der Gemeinden (Gut3bezirfe) werden die folgenden direkten Steuern gegenüber der Staatskajje außer Hebung gejeßt: 1. die nad) den Gejegen vom 21. Mai 1861 (G®. 800 MW) Die Koften der Hebung und Beitreibung der 799 III. Theil. — VIIT. Steuern und Abgaben. ©. 253 und 317) fowie nach den hierzu ergangenen $ 15. ergänzenden und abändernden Gejegen veranlagte | Steuern ($$ 11, 13) find von den Gemeinden zu tragen. Grund» und Gebäudelteuer, WERE 2. die nach dem Gejege vom 24. Suni 1861 (GES. ©. 205) veranlagte Gemerbe- und Betriebsfteuer. $2. © Ferner werden außer Hebung gejeßt: 1. die von den Bergmerfen in den älteren rec)t3- rheinischen Zandestheilen zu entrichtende Auffichts- fteuer und Bergwerfsabgabe 2. die in den übrigen Tandestheilen zu entrichtende BergmwerfSabgabe 83. Die Vorfchriften der in den SS 1 und 2 be- zeichneten Gejege bleiben, joweit nicht in dem gegenwärtigen Gejege und in dem Kommunalabgabengejege Abmweichendes beitimmt ift, in Rraft. 2) Die Beranlagung und PVerwaltung der Grund», Gebäude- und Gemerbefteuer wird, fomweit nicht in dem gegenwärtigen Gejege Abweichendes beftimmt ift, unter Auf- rechterhaltung der diejerhalb beftehenden gejeglichen Cin- richtungen dom Staate für die Zmwede der Eommunalen Bejteuerung ausgeführt... . - - 85. © Die beftehenden gejeglichen Beltimmungen, welche von der Veranlagung der im $ 1 Nr. 1 und 2 be- ne Steuern oder don einzelnen derjelben andermweite echtöfolgen, insbefondere die Begründung von Rechten oder Pflichten abhängig machen, bleiben aufrecht erhalten; fomweit hierbei die Entrichtung folcher Steuern vorausgejeßt wird, treten an die Stelle der zu entrichtenden die bevans lagten Beträge. . @) Auf die Beitimmungen im $ 9 I Nr. 4 des Ein- fommenfteuergejeßes vom 27. Suni 1891 (6S. ©. 175) findet diefe Borfchrift feine Anmwendung.!) (3 1) oben ©. 779. s1l..W® & Die gejeßlichen Beitimmungen über Anfprüce der Gemeinden auf Mitverwaltung ihrer Kaffen durd) Staatliche Rafjenbeamte werden aufgehoben. $ 14. © Die Koften der Veranlagung und Verwaltung der Steuern mwetden, jomweit fie nicht durch die den Gentein- den hierbei übertragenen Gejchäfte entftehen, aus der Staat3- fajje beitritten. 2) Das Auffommen an Gebühren, Koften und Strafen im Bereiche der Grund», Gebäude- und Gemwerbe- (BetriebS-) Steuer fließt in die Staatsfajfe. 8) $ 16. W Die gejeglichen Beitimmungen über die An= jprüche der Gemeinden (Gutöbezirke) auf den Bezug don Vergütungen für die bei Veranlagung der Gemerbejteuer und der Einfommenfteuer ihnen übertragenen Gejchäfte (Gemwerbefteuergejeg vom 24. uni 1891, 8 75 Abj. 1, Einfonmenfteuergejeg vom 24. Juni 1891, $ 73 Abj. 1%)) treten außer Kraft. @) Durd Königliche Verordnung fann den Gemeinden und jelbftftändigen Gutsbezirfen die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die Elementarerhebung der fämmt- (ihen direkten Staatöfteuern, der Domänen, Rentenbanf- und Grundftenerentfchädigungs-Renten jowie die Abführung der erhobenen Beträge an die zuftändigen Staat$faffen ohne DBerglitung zu bemirfen. 1) Dben ©. 786. $ 28. W Das Gefeß, betreffend Ueberweijung von Be- trägen, welche aus landwirthichaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände, vom 14. Mai 1885 (GS. ©. 128)}) tritt außer Kraft. (2) 1) Die fogenannte lex Huene. 8 29. W) Die Beftimmungen der SS 1 biS 27 finden auf die Hohenzollernfchen Lande feine Anwendung. 2) Die Umgeftaltung des Shitem3 der direkten Steuern in diefen Landen bleibt einem befonderen Gefete vorbehalten. 9 Bis zum Erlaffe eines foldhen Gefees wird für die Hohenzollernjchen Lande vom 1. April 1896 ab ein feiter ee von 62020 Mark aus der Staatöfafje liber- wiejen. $ 30. W Das gegenwärtige Gefeß tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem Kom munalabgabengejege und dem Ergänzungsfteuergejege in Kraft). NR @) Die Veranlagung für die Zmede der fommunalen Beiteuerung ($ 3 Abj. 2, S 4) erfolgt nad) den Vorjchriften diejes Gejeßes zunächft für das Nechnungsjahr 1895/96. ®) 1) Alle drei Gejege find am 1. 4. 1895 in Kraft getreten. $ 31. ® Die Minifter der Finanzen und de3 |nnern werden mit dev Ausführung diefes Gejeges beauftragt. Urkundlid zc. Kommunalabgabengefeb vom 14. Juli 1895 (63. 3. 152.) Eingang wie beim EinfSt®. (oben © 767/68). Theil I. Gemeindeabgaben. Erxfter Titel: Allgemeine Beflimmungen. g1. ® Die Gemeinden find berechtigt, zur Dedfung ihrer Ausgaben und Bedürfnijje nah Maßgabe der Be- ftimmungen diejes Gejeßes Gebühren und Beiträge, in- direfte und direfte Steuern zu erheben, jowie Naturaldienfte zu fordern. 82. W Die Gemeinden dürfen bon der Befugnik, Steuern zu erheben, nur injomweit Gebrauch machen, als die fonftigen Einnahmen, insbejondere aus dem Öemeindever- mögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden iiber- wiefenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht aus- reichen. Auf Hunde- und Lujtbarfeits-, forwie auf ähnliche, durch befondere Rücfichten gebotene Steuern findet dieje Beitimmung feine Anwendung. sol IIt. Theil. — VII. Steuern und Nbgabett. 802 @) Durch direfte Steuern darf nur der Betrag aufge bracht werden, welcher nad Abzug des Auffommens der en Steuern von dem gejfammten Steuerbedarfe ver- bleibt. 3. m Gemerbliche Unternehmungen der Gemeinden find grundfäglich fo zu verwalten, daß durch die Ein- nahmen mindejterlS die gefammten durch die Unternehmung der Gemeinden evmwachjenen Ausgaben, einfchlieglich der anmg und der Tilgung des Anlagefapitals, aufgebracht werden. @) Eine Ausnahme ift zutäff ‚ jofern die linter- nehmung zugleich einem öffentlichen Sntereffe dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird. Zweiter Titel: Gebüßren und Beiträge. $S4 @ Die Gemeinden föünnen für die Benußung der don ihnen im öffentlichen Sntereffe unterhaltenen Ber> anftaltungen (Anlagen, Anftalten und Einrichtungen) be- fondere Vergütungen (Gebühren) erheben. Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, wenn die DVeranftaltung einzelnen &emeindeangehörigen oder einzelnen Klaffen von fjolchen borzugsmeile zum Bortheile gereicht, und joweit die Ausgleihung nicht durch Beiträge oder eine Mehr- oder Minderbelaftung erfolgt. Die Gee bührenfäße find in der Regel jo zu bemefjen, daß die DBer- waltungs> und Unterhaltungsfoften der DBeranftaltung, einjchlieglic) der Ausgaben für die Verzinjung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden. By er © Auf Unterridht3- und Bildungsanftalten, auf Kranfen- häufer, Heil- und Pflegeanftalten fowie auf vborzugS- weile den Bedürfniffen der unbemittelten Boltsflafien dienende Beranftaltungen finden vorjtehende Beitimmungen (Abf. 2 und 3) feine Anwendung. Sedo) muß für den Befuch der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehr» anftalten und Fahjchulen ein angemefjenes Schulgeld er» hoben werden. MER ee 86. W Die Gemeinden, Amtshezirke, Aemter und Landbürgermeiftereien find berechtigt, für die Genehmigung und Beauflichtigung von Neubauten, Umbauten und andere baulichen Herjtellungen, fowie für die ordnungs- und feuer- polizeiliche Beauffihtigung von Mefjen und Märkten, von Mufiaufführungen, Schauftellungen, theatraliichen Bor- ftellungen und fonftigen Zuftbarfeiten Gebühren zu er» heben. Die Erhebung von Luftbarfeitsfteuern fchliegt die Erhebung von Gebühren für die Beauflichtigung der Luft barfeit aus. @ Sm Uebrigen beiwendet e8 Hinfichtlih der Be- fugnig der Gemeinden, für einzelne Handlungen ihrer Drgane Gebühren (Berwaltungsgebühren) zu erheben, bei den beftehenden Beltimmungen. & Die Gebühren müfjen jo bemefjen werden, daß deren Aufkommen die Koften de3 bezüglichen Verwaltungszmweiges nicht überfteigt. 87. Gebühren find im Boraus nad) feiten Normen und Süßen zu beftimmen. Eine Berücdfihtigung Unbe- mittelter ift nicht ausgejchlofjen. s 11. W Die Vorschriften des Gejetes betreffend die Erhebung von Marftitandgeld, vom 26. April 1872 (GS. ©. 513) bleiben unberührt. Pohl, Sammlung von Gefehen 2c. |. Poll u, Telegr, &. Ebenjo behält e3 bei den Beftimmungen der Gefete über die Errichtung öffentlicher Schlacthäufer vom 18. Miärz 1868 (6S. ©. 277) und 9. März 1881 (GG. ©. 273) jein Bewenden. edod) dürfen für die Schladhthausbenußung Gebühren bis zu einer folhen Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches Auflommen die Koften der Unterhaltung dev Anlage und des Betriebes foiwie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagefapital3 und der etwa gezahlten Ent- Ihädigungsfumme gededt werden. ...... @) $ 12. Sn Badeorten, Elimatifchen und fonftigen Kur- orten Fünnen die Gemeinden für die Herftellung und Unter- - haltung ihrer zu Rurzmweden getroffenen Beranftaltungen Vergütungen (Kurtaren) erheben. Dritter Titel: Gemeindeftenern. Erfter Abjchn.: Indirefte Gemeindefteuern. $S 13. ® Die Gemeinden find zur Erhebung indirefter Steuern innerhalb der dur) die Reichsgejege gezogenen Grenzen befugt. (@) S 14. © Steuern auf den PVerbrauh von Sleifch, Getreide, Mehl, Badwerf, Kartoffeln und Brennitoffen aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Säten erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret- und Geflügel- fteuer og auch in den früher nicht mahl- und Ichlacht- fteuerpflichtigen Gemeinden zuläffig. Die Steuerjäte fönnen abweichend von den BVorfchriften des Erxlafjes vom 24. April 1848 (6©. ©. 131) bemeffen werden. ‚9 Wegen Forterhebung der Schlachtfteuer bewendet e3 bei den Beitimmungen des Gefeßes vom 25. Mai 1873. (GS. ©. 222.) $ 15. Die Befteuerung von Quftbarfeiten, einfchließlid mufifalifcher und deflamatorifcher Vorträge, Bi ne Schauftellungen umherziehender Künftler, ift den Gemein- den gejtattet. 8 16. Die Gemeinden find befugt, da Halten von zu beiteuern. Die in diefer Beziehung zur Zeit ejtehenden gejeglichen Vorjehriften werden aufgehoben. $ 17. Die beftehenden Borfchriften über die Verwen- dung des Auffommens indirefter Steuern für bejtimmte Bwede (Koften der Armenpflege u. f. tw.) werden aufgehoben. Ss 18. ® Die Einführung neuer und die Beränderung beftehender indivefter Gemeindejteuern fannı nur dur) Steuer- ordnungen erfolgen. © Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung. $ 19. Wegen der Befreiung der Militärfpeifeeinrich- tungen und ähnlicher Militäranftalten von den Berbrauch3- fteuern bewendet e3 bei den betehenden Beftimmungen. Sweiter Abfchn.: Direkte Gemeindefteuern. I. Allgemeine Beftimmungen. $ 20. © Die direkten Gemeindefteuern find auf alle der Belteuerung unterworfenen Pflichtigen nach feften und gleich- mäßigen Grundfägen zu vertheilen. (2) me ’ 51 803 {Ir. Theil. — VIH. Steuern und Abgaben. 864 8 23. © Die direkten Oemeindeiteuern fünnen bom Grundbefit und Gewerbebetrieb (Realfteuern) fonwie vom Ein- fommen de3 Steuerpflichtigen (Einfommenfteuer) erhoben werden. ® Die Einfommenfteuer fann zum Theil dur Auf mwandsfteuern erfet werden. Aufwandsfteuern dürfen grund- füglih die geringeren Einfommen nicht verhältnigmäßig höher, al3 die größeren belajten. & Mieths- und Wohnungsfteuern dürfen nicht neu ein- geführt werden. & Die beftehenden Mieth3- und Wohnungsfteuern find auf WE Uebereinftimmung mit den vorftehenden Befteuerung3- grundfäßen und den hen Beltimmungen diejes Gejetes D prüfen. Sie bedürfen erneuter, an die Zuftimmung der inifter de3 Smnern und der Finanzen gebundener ©e- nehmigung und treten außer Kraft, wenn die Genehmigung nidjt bi8 zum 1. YApirl 1898 erfolgt ift. 5 Die Einführung neuer und die Veränderung beftehen- der direkter Gemeindeiteuern, welcje nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, fann nur durch Steuerordnungen erfolgen. & Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung. I. Befondere Beftimmungen. 1. Realjteuern. a) Dom Grundbefit. 8 24. © Den Steuern vom Grundbefiß find die in der Gemeinde belegenen bebauten und unbebauten Grund» ftüde unterworfen mit Ausnahme a) der Königl. Schlöffer, einfchlieglich der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume und Gärten; b) der einem fremden Staate gehörigen Grundftüce, auf denen Botjchafts- oder Gejandtichaftsgebäude errichtet find, einfchlieglich der auf ihnen errichteten Gebäude, fofern von dem fremden Staate Gegen- feitigfeit gewährt wird; e) der dem Staate, den Provinzen, den Kreifen, den Gemeinden oder fonftigen fommunalen Berbänden gehörigen Grundjtüce und Gebäude, fofern fie zu a öffentlichen Dienfte oder Gebrauche beftimmt ind; d) der Brücen, Runftftraßen, Schienenwege der Eifen- bahnen, fowie der fchiffbaren Kanäle, welde mit Genehmigung de3 Staates zum öffentlichen Ge- brauche angelegt find; e) der Deichanlagen der Deichverbände und der im öffentlichen Intereffe ftaatlich unter Schau geitell- ten Privatdeiche, Sowie der im öffentlichen nterejje unterhaltenen Anlagen der Ent- und Bemwäfjerungs- berbände; f) der Univerfitätse und anderen zum öffentlichen Unterrichte beftimmten Gebäude; g) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienjte gewidmeten Gebäude, jorwie der gottes= dienftlichen Gebäude der mit Korporationsrechten verjehenen Religionsgefellichaften; h) der Armen, Waijen- und öffentlichen Kranken- häufer, der Gefängniße, Befferungs-, Bewahr- und derjenigen Wolthätigfeitsanftalten, welche die Be- wahrung vor Schußlofigfeit oder fittlicher Gefahr bewerten (Mägde-Häujer und dergleichen), fowie der Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zmede unmittelbar benußt werden; dur Gemeindebefhluß fünnen aucd) andermeitige Bebäude folder milden Stiftungen, melde nicht blos zu Gunften beftimmter Perfonen und Familien beitehen, freigelafjen werden; i) der Grundftücde der unter f, g, h aufgeführten Anftalten und Körperfchaften, jomweit die Grund» ftüde für deren Zwede unmittelbar benutt werden. k) der Dienftgrundftüde und Dienftwohnungen der Geiftlihen, Kirchendiener und Bolksfehulfehter, fo= weit ihnen bisher Steuerfreiheit zugeftanden hat. @) Alle fonftigen, nicht auf einem bejonderen Nechtstitel beruhenden Befreiungen, insbefondere aud) diejenigen der Dienftgrundftücde und Dienftwohnungen der Beamten, find aufgehoben. & St ein Grundftüct oder Gebäude nur theilweije zu einem öffentlichen Dienfte oder Gebraud) beftimmt, jo bezieht fich x Befreiung nur auf diejen Theil. onen ae $ 25. W Den Gemeinden ijt die Einführung bejonderer Steuern vom Grundbefit gejtattet. @) 8 26. © Gind befondere Steuern dom Grundbefit nicht eingeführt, fo erfolgt die Befteuerung in Prozenten der EN a; veranlagten Grund» und Gebäudelteuern. DE ans 827. ® Die Steuern vom Grundbefik find nad gleichen Normen und Säten zu vertheilen. & Liegenfchaften, welche durd) die Feltjegung von Baıt- fluchtlinien in ihrem Werthe erhöht worden find (Baupläße), fönnen nad) Maßgabe diefes höheren Werthes zu einer höheren Steuer al$ die übrigen Liegenjchaften herangezogen werden. Dieje Beiteuerung muß durch) Steuerordnung ges vegelt werden. b) Bom Gewerbebetrieb. 8 28. W Den Gemerbefteuern unterliegen in den Ge» meinden, in denen der Betrieb ftattfindet, 1. die nad) dem Gewerbefteuergefeg dom 24. Juni 1891 (©. ©. 205) zu veranlagenden ftehenden Gewerbe; . die landwirthfchaftlichen Brennereien; der Bergbau; . die gewerbsmäßige Gewinnung bon Bernftein, Ausbeutung bon Torfftihen, von Gand-, Kied-, Lehm>, Mergel-, Thon- und dergleichen Gruben, von Stein», Schiefer-, Kalk, Streide- und Dder- gleichen Brüchen; 5. die ©emerbebetriebe öffentlicher Verbände; 6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbant. (>) Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, nod) das An« lage- und Betriebsfapital 3000 Mark erreiht.....- bleiben von der Gemwerbefteuier befreit. & Der Betrieb der Staatseifenbahnen und der der Eijenbahnabgabe unterliegenden Privateifenbahnen ift ge- werbefteuerfrei. @ Der Gewerbebetrieb im Umbherziehen ift dev Gewerbe- fteuer in den Gemeinden nicht unterworfen. PD fommunaler und anderer 805 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 806 8 29. © Den Gemeinden ift die Einführung befonderer | En spellenern geitattet. 2 8 30, ® Sind befondere ewerbefteuern nicht einge- führt, fo erfolgt die Beftenerung in Prozenten der dom Staate veranlagten Gemerbejteuer. @® @ 2. Gemeindeeinfommenjtener. a) Steuerpflicht. 8 33. ® Der Gemeindeeinfommenfteuer find unters tporfen: 1. diejenigen Perfonen, welde in der Ge- meinde einen Wohnjig ($ 1 des Einfomntens fteuergejeße8 vom 24. uni 1891, &S. ©. 175) haben, hinfichtlich ihres gefammten inner- halb und außerhalb des Breußifchen Staat3> gebietes gewonnenen Ginfommens, foweit dafjelbe nicht von der Befteuerung freizulafjen ift; 2. diejenigen Perfonen, welche in der Gemeinde, ohne in Denker einen Wohnfit zu haben, Grundver- mögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen, ein- fchlieglich der Bergwerfe haben, Handel oder Gemerbe oder außerhalb einer Gemwerkfchaft Berg- bau betreiben oder alS Gefelljchafter an dem Unter- nehmen einer Gejelihaft mit bejchränfter Haftung betheiligt find, Hinfichtlih des ihnen aus Ddiejen Quellen in der Gemeinde zufliegenden Einfommens ; 3. Aktiengefellichaften, Kommtanditgefellfchaften auf Aktien, Berggemerffchaften, eingetragene Genojjen- fchaften, deren Gejchäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (inSbefondere Konjum- bereine mit offenem Laden) und juriftische ‘Per- fonen (insbefondere auch Gemeinden und Weitere Kommunalverbände), welde in der Gemeinde Grundvermögen, Handeld- oder gewerbliche An- lagen, einjchließlich der Bergmerfe haben, Handel oder Gewerbe einjchlieglic) de8 Bergbaues be- treiben oder al3 Gejellfchafter an dem Unter- nehmen einer Gefelichaft mit befchränfter Haftung betheiligt find, Hinfichtlic) des ihnen aus Diejen Duellen in der Gemeinde zufließenden Einfommens. 4. Der Staatsfisfus bezüglich feines Einfommens aus den von ihm betriebenen Eifenbahn-, Berg- bau= und fonftigen gewerblichen Unternehmungen, fowie au Domänen und Forften. a ® 36. W Gemeindeiteuern vom Cinfommen dürfen, unbejchadet der Vorfchrift im S 23 Abfat 2 und der Be- ftimmungen über die Veranlagung von Theileinfommen (88 49 6i3 51) nur auf Grund der Veranlagung zur Staatseinfommenfteuer und in der Regel nur in der Form bon Buichlägen erhoben merden. Dieje Zufchläge müffen Bi Bufchläge zur Ergänzungsfteuer find uns zuläffig. @) Sit das gemeindefteuerpflichtige Einkommen ganz oder gem Theil zur Staatseinfommenfteuer nicht veranlagt, fo ift er dem Zufchlage zu Grunde zu legende Steuerjak, fo- fern fi) aus den SS 44 bis 46 nicht ein Anderes ergiebt, nach den für die Veranlagung der Staatseinfommenjteuer geltenden Vorjriften zu ermitteln. & Die auf Grund der Einlegung don Rechtsmitteln, fowie die auf Grund der 88 57, 58 des Einfommenfteuer- gefegßes dom 24. Yuni 1891 erfolgte Erhöhung oder Er- mäßigung der veranlagten Staatseinfommenftener zieht die entjprechende Abänderung de3 Gemeindezufchlages nach Sich. 8 37. © Befondere Gemeindefteuern find nur aus be- fonderen Gründen geftattet und bedürfen der Genehmigung. 8 38. © Steuerpflichtige mit einem Einfommen bon _ nicht mehr als 900 Mark werden, fofern in den Gteuer- ordnungen nicht abweichende Beltimmungen getroffen find, u der Einfommenftener nach Maßgabe folgender Steuer- Pie veranlagt: 1. bei einem Einkommen von nit mehr al3 420 Mark nach) einem Steuerfage von 2/; vom Hundert des fteuerpflichtigen Einkommens bi zum Höchft- betrage de3 Steuerjages don 1,20 Mark; 2. bei einem infommen bon mehr als 420 Mark bis einschließlich 600 Mark nach einem Steuerjaße bon 2,40 Mark; 3) bei einem Einfommen von mehr al3 660 Mark nad) einem Steuerfaße von 4 Marf. @) Steuerpflichtige mit einem Einfommen von nicht mehr als 900 Mark fünnen durch Gemeindebejchluß, wenn die Dedung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gejichert ift, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem ge- ringeren Prozentfage herangezogen worden. Der Beichluß bedarf der ©enehmigung. Shre De muß er- folgen, fofern fie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterftügung erhalten. 840. W Bon befreit: 1. Die Mitglieder des Königlichen Haufes und die Hohenzollernfchen Fürftenhaufes: 2. die bei dem Sailer und Könige beglaubigten Bertveter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesftanten zum Bundesrathe, Die ihnen zugemwiefenen Beamten fotwie die in ihren und ihrer Beamten Dienften ftehenden Perjonen, joweit fie Ausländer find, diejenigen Berfonen, denen font nach völfer- re tlicen Grundfäßen, oder nach befonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anfpruch auf Befreiung zukommt. EL ER ER @ Die Beftimmungen zu 2 und 3 exftreden fi) nicht auf da3 in $ 33 Nr. 2 bezeichnete Einfommen und bleiben ausgeichloffen, fofern in den betreffenden Staaten Gegen- feitigfeit nicht gewährt wird. Ss 4. © Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des Königlihen Hofes, der Geiftlihen, Kirchendiener und &lementarjchullehrer, fowie der Wittwen und Waifen diefer Perfonen wird dur be- fonderes Gefek geregelt. Bis zum Erlaffe diejes Gejetes fommen die Beftimmungen der Ber- ordnung, betreffend die Heranziehung der Staat3- diener zu den Kommunalauflagen in den neu er= 51* der find Gemeindeeinfommenfteuer 3 — 807 worbenen Landestheilen vom 23. September 1867 (©©. ©. 1648)1) mit der Maßgabe zur An- wendung, daß daS nothwendige Domizil außer Berüdfidtigung bleibt. 1) Hinter diefem Gejek, ©. 811/12 abgedrudt. 8 42. 1) Hinfichtli) der Heranziehung der Militär- perfonen ja den auf das Einkommen gelegten Gemeinde- abgaben bewendet e8 bei den beftehenden Beftimmungen?). & Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militär- perjonen im Sinne diefe8 Gefetes. - | i nn Danad find DMilitärperfonen von Kommunaleintommenfteuern efreit. 4. Bertheilung de Stenerbedarfd auf die verjchiedenen Steuerarten. 854. W Die vom Staate veranlagten Realfteuern find in der Regel mindeftend zu dem gleichen und höchftens zu einem um die Hälfte höheren Brozentjage zur Kommunal» fteuer heranzuziehen, al Zufchläge zur Staatseinfommen- fteuer erhoben werden. @ Co lange die Realfteuern 100 Prozent nicht über- fteigen, ift die Freilafjung der Einfommenfteuer oder eine Heranziehung derjelben mit einem geringeren al dem im erften Abjate bezeichneten Prozentjage zuläjfig. 8) Werden mehr ald 150 Prozent der ftaatlich veran- lagten Realjteuern erhoben und ift die Staatseinfommen- fteuer mit 150 Prozent belaftet, jo fünnen von dem Mehr- betrage für jedes Prozent der ftaatlic) veranlagten Real- a 2 Brogent der Staatseinfommenfteuer erhoben werden. „ Mehr als 200 Prozent der Nealfteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden. 855. © Zufchläge über den vollen Sak der Stants- einfommenfteuer hinaus, jowie Abmweichungen von den im $ 54 enthaltenen Borjhriften bedürfen der Genehmigung; die Abweichungen find nur aus bejonderen Gründen zu geftatten. 856. © Zur Dedung des durch Nealfteuern aufzu- bringenden Gteuerbedarfs find die veranlagten Grund», Gebäude» und Gemwerbefteuern in der Regel mit dem gleichen Prozentjage heranzuziehen. @) ®&) 4 6 8 59. © Meber die Vertheilung de3 Steuerbedarss nach den borftehenden Beitimmungen (88 54 bis 57) bat die Gemeinde bis zum Ablaufe der erften drei Monate des Rechnungsjahres Beichluß zu faffen. Kommt bis zu diefem BZeitpunfte ein gültiger Beichluß nicht zu Stande, jo werden behufs Dedung des Steuerbedarfs — unbefchadet der Vor» Schrift im!S 96-Abfat 4 — die Realfteuern mit einem um die Hälfte höheren Me cniiake al3 die Einkommenfteuer, unter fi) nad) gleichen Prozentjägen herangezogen. Die Auffihtsbehörde ift jedoch befugt, die Dedung de Steuer- bedarf nad) Maßgabe der SS 54, 55 anzuordnen. (@) el) 0.0 we 5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. 8 60. © Gomeit fic) die Gemeindefteuern den Staat3- fteuern anfchliegen, und etwas Anderes nicht beftimmt ift, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes und des Erlöfchens III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 808 der Steuerpflicht die für die entjprechende Staatsfteuer bes ftehenden Borfchriften. ®) Sm Uebrigen gelten hinfichtlich der Dauer der Steuer- pflicht folgende Beftimmungen: 1. Die Steuerpflicht beginnt: a) foweit fie von der Begründung eines Wohn- fies oder Sites in einer Gemeinde abhängt, mit dem exjten Tage de3 auf die Begründung des Wohnfites oder Sites folgenden Monats; joweit fie von dem Aufenthalte in einer Ges meinde abhängt, mit dem erjten Tage des nad) dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrift beginnenden Monats; joweit fie dur) Grundbermögen, Betrieb bon Handel und Gewerbe, einfchlieglich des Berg» baues a ift mit dem erften Tage des auf dem Grwerb de3 Grundvermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats. we lelsre re 2. Die Steuerpflicht erlifcht: a) dur den Tod de3 Gteuerpflidtigen mit dem Ablauf des Monats, in meldem der Tod erfolgt ift; durch das Aufgeben des Wohnfites, Sites oder AufenthaltS mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnfit, Sit oder Aufenthalt thatjächlich aufgegeben worden ift, jofern jedoch bis zu Ddiefem Zeitpunfte der Gemeindebe- hörde hiervon feine Anzeige erftattet ift, exit mit dem Ablaufe des folgenden Monats; dur die Veräußerung des Grundbermögens beziehungsweife die Einftellung des die Steuer- pflicht bedingenden Betriebes von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, mit dem Ablaufe des Monats, in mweldem die Ber- üußerung beziehungsmeife die Einftellung des Betriebes erfolgt ilt. b Du C — b — c — 6. Veranlagung und Erhebung. 8 61. W Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeinde. vorstand oder einen befonderen Steuerausschuß der Gemeinde. (@) 8 62. W Dem Gemeindevorftande (Steuerausfchuß) find von den zuftändigen StaatSbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Feltiegung der Staatsfteuern befannt- gewordenen Beftenerungsmerfmale, deren er für die Ber: anlagung bedarf, auf Erjuchen mitzutheilen. @) Zu dem gleichen Zwede haben die Behörden anderer Gemeinden hinfichtlid) der ihnen befannten Belteuerungs> merfmale dem Gemeindevorftande (Steuerausfhuß) auf Erfordern Auskunft zu erteilen. 865. W Sm Falle der Erhebung von Prozenten der vom Staate veranlagten Nealfteuern Bol von Bufchlägen zur Staatseinfommenfteuer erfolgt die Bekanntmachung der Steuern dur) den Gemeindevorjtand für diejenigen Steuer- pflichtigen, bezüglich deren die ftaatlih veranlagte Steuer die underänderte Grundlage der Prozente oder Zujchläge bildet, durd) eine in ortsüblicher Weife zu bemirfende Ver- öffentlihung der zu erhebenden PBrozentjäte, für andere Steuerpflidtige dur befondere Mittheilung. @) @ ( 809 S 66. © Nach) erfolgter Bekanntmachung ($ 65) ift die Steuer in den erjten ac)t Tagen eines jeden Monats zu “entrihten. An Stelle des Monat3 fann durch) Gemeinde- beichluß eine zwei- oder dreimonatliche Hebeperiode einge- eführt werden. Auch Fünnen durch Gemeindebeichluß be- imrnte Hebungstage feftgefett werden. Dr: Sende 8 Dem Bflihtigen ift ftet8 die Borausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Sahresbetrage geftattet. Fünfter Titel. Behtsmittel. 8 69. W Dem Abgabepflichtigen fteht gegen die Hcran« ziehung (Veranlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldienjten der Einjpruc zu. Das Rechtsmittel ift binnen einer Zrift bon vier Wochen bei dem Gemeinde» bvurftande einzulegen. @ Der Lauf der Frift beginnt: 1. fomweit die Bekanntmachung dur Auslegung der Hebeliften erfolgt ift, mit: dem erften Tage nad Ablauf der Auslagefrilt; fomweit eine befondere Mittheilung borgefchrieben ift, mit dem ersten Tage nach) erfolgter Mittheilung; 3. in allen übrigen Fällen mit dem erjten Tage nad) der. Aufforderung zur Zahlung beziehungsweife Leiftung. & Einjprüche, welde fich gegen den der Deran- lagung zu Grunde liegenden Staatöfteuerjaß (SS 26, 30, 36, 38) und bei befonderen Gemeindeein> fommenfteuern gegen die Höhe des zur StaatSein« fommenjfteuer veranlagten Cinfommens richten, find unzuläffig. Gate el. ,a 8 70. © Weber den Einfprud) befchliegt der Gemeinde- vorstand. , ® Gegen den Beichluß fteht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem erften Tage nach erfolgter Zuftellung be- ginnenden Zrift von zwei Wochen die Klage im Verwaltungs» treitverfahren offen. Zuftändig in erfter Jnftanz it Hr Landgemeinden (Gutöbezirke) der Kreisausihuß, für Stadt: gemeinden der Bezirksausfchuß. DE er u ) w 875. Durd Einspruch und Klage wird die Ver> pflihtung zur Zahlung oder Leiftung nicht auf- gejchoben. Sedfter Titel. Auffidt. 877. © Für die Ertheilung der in diefem ®efete borbehaltenen Genehmigungen ift nad) Maßgabe der folgen- den Beftimmungen bei Stadtgemeinden der BezirfSausichuß, bei a aeuiein en der Kreisausihuß zuftändig. o Die Genehmigung von Gemeindebeihlüffen, durch melde a) bejondere direfte oder indirekte Gemeindefteuern neu eingeführt, oder in ihren Grundjägen ver- rei ; b) Abweichungen von den im $ 54 vorgefchriebenen Bertheilungsregeln, : 1 III. Theil, — VIII. Steuern und Abgaben. 810 e) Zufchläge über den vollen Sat der GStaatsein- fommenfteuer hinaus ($ 53) angeordnet werden, bedarf der Zuftimmung der Minifter des nmern und der Finanzen. Den Miniftern ift geftattet, - die Ertheilung der Suftimmung auf die ihnen untergeordneten Auffichts- behörden höherer Snftanz zu übertragen. ee 878. @ Beftehen bei dem Sufraftreten dc3 Gefeßes in einzelnen Genteinden Drdnungen über die Aufbringung bon Gebühren, Beiträgen, indirekten, direften Steuern oder Dienften, welche den VBorfchriften Ddiefes Gejeßes zumider-. laufen, oder werden derartige Gemeindebejchlüfie gefaßt, fo ift die Auffichtsbehörde befugt, deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen. ONE & Die Einführung neuer und die Erhöhung beftehender indirefter Steuern darf nicht angeordnet werden. 4) 6) () Siebenter Titel. Strafen. 879. V Wer in der Abficht der Steuerhinterziehung an zuftändiger Stelle die an ihn gerichteten Fragen oder bei der Begründung eines Einfpruches unrichtige oder unboll- ftändige Angaben macht, wird mit dem vier bi3 zehnfachen Betrage der ftattgehabten oder beabfichtigten Verkürzung, mindeitens aber mit einer Geldftrafe von einhundert Mark beitraft. (@) Sft eine unrihtige oder unvollftändige Angabe, welche geeignet ift, eine Verfürzung der Steuer herbeizu- führen, zwar woilfentlich, aber nicht in der Abficht der Steuerhinterziehung erfolgt, jo tritt Geldftrafe von drei biß einhundert Mark ein. @ Straffrei bleibt, wer feine unrichtige oder unboll» ftändige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Unters fuchung eingeleitet ift, an zuftändiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gejeßten Zrift entrichtet. Dgl. EintSt6. 8 66. 80. W Der Gemeindevorstand beziehungsmweife die Mitglieder de8 Gemeindevorftandes, die Mitglieder der Steuerausfchüffe, forwie die bei der Veranlagung betheiligten Beamten werden, wenn fie die zu ihrer Kenntnig gelangten Erwerbs, Vermögens» oder Einfommensverhältnijje eines Steuerpflichtigen, insbefondere auch) den Anhalt einer Aus» funftsertheilung oder der darüber en Berhands lungen unbefugt offenbaren, mit Gelditrafe bis zu ein« taujendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beftraft. (>) Die Verfolgung findet nur auf Antrag de3 Gemeinde borftandes oder de3 Steuerpflichtigen beziehungsweije dejjen Vertreters ftatt. ft das Vergehen von dem Gemeindevor- ftande oder von Mitgliedern des Gemeindevorjtandes be= gangen, fo ift auch die Auffichtsbehörde zur Stellung des ntrageS berechtigt. Bol. EintSt®. 8 69. $ 81. © Die auf Grund der $S$ 79 und 80 feftges gejetten, aber unbeitreiblichen Gelditrafen find nad Map» sı1 III. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 812 gabe der für Uebertretungen geltenden Beltimmungen der 85 28 und 29 des Strafgejeßbuches für das Deutjche Reid) in Haft umzuwandeln. (@) 8) (@) Adter Titel. Hahforderungen und Verjährungen, 885. ® Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern ($ 79) zur Gemeindefaffe erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. @ Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer ver» jährt in zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diefe mit einer Verjährungsfrift von fünf Sahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinter- ziehung begangen wurde. BITTEN HRSE S$ 84. W Steuerpflichtige, welche entgegen den DVor- ichriften Diefe3 Gefeßes oder der auf Grund defjelben er- laffenen Steuerordnungen bei der Veranlagung direkter Gemeindefteuern übergangen oder fteuerfrei geblieben find, ohne daß eine ftrafbare Hinterziehung der Steuer ftattge- funden hat, find zur Entrichtung des der Oemeindefaffe entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erftredt fi) auf die drei Nechnungsjahre, welche dem Rednungs- jahre, in dem die Verfürzung feitgeftellt worden, vorauss gegangen find. @) @ .ereo.e Meunter Titel. Soflen und Bwangsvollfirekung. 8 89. Die Koften der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, injoweit hierüber nicht durc) $ 14 de Ges feßes wegen Aufhebung direkter Staatsfteuern anderweitige Beltimmung getroffen ift, der Gemeindefaffe zur Lalt. Sedoc) find diejenigen Koften, weldhe durch die gelegentlich eines Einfpruches erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erjtatten, wenn fich feine Angaben in mejentligen Punkten al3 unrichtig er> weifen. Die Feftfegung diejer Koften fann nur in der Ent» fheidung über den Einfpruc erfolgen. 8 90. «u Gebühren, Beiträge, Steuern und Koften, fomwie die nad) einem bon der AuffichtSbehörde feftgeitellten Zarife erhobenen Vergütungen (Kurtaren u. f. w.) unter» liegen der Beitreibung im Berwaltungszmangsverfahren nad) Maßgabe der Berurdnung vom 7. September 1876 (6S. ©. 591) (Ba Schluß-, Ausführungs- und Mebergangs- Beflimmungen. 8 95. (W Das Rehnungsjahr für den Gemeindehaus: halt beginnt mit dem 1. April und jchließt mit dem 31. März. e) Der Beihlußfaffung der Gemeindebehörden bleibt überlaffen, an Stelle des Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Nechnungsjahren treten zu laffen. S 96. (© Das gegenwärtige Gejet tritt gleichzeitig mit dem Gejee wegen Aufhebung direkter Staatsiteuern in Kraft). . @) @) ©) Mit dem Snkrafttreten de3 gegenwärtigen Gejetzes treten alle demfjelben entgegenftehenden gejetlichen Be» ftimmungen außer Kraft. 6) (6) 1) Beide Gefege, und als drittes das Grgänzungsftenergefeg (vgl. $ 52 deffelben) find gleichzeitig am 1. 4. 1895 in Kraft getreten. 8 9%. Der Minifter des Innern und der Yinanz» minifter find mit der Ausführung diejes Gefeßes beauftragt. Urkundlic) ze. ei 'a,te te Alterh. Derordnung, betreffend die Heranziehung der Stantsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den nen erworbenen Zandestheilen. Dom 25. September 1867. (63. S. 1648.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen für die durch die Gefege vom 20. Septem-> ber und 24. Dezember 1866 mit UInjferer Monarchie vereinigten Zandestheile, mit Ausnahme des Gemeinde» gebietes der Stadt Frankfurt a. M., um die Staatd- diener in diefen Zandestheilen bezüglich ihrer Beitrags- pflicht zu den Kommunalbedürfnijfen den Staats- dienern in der übrigen Monarchie nad) Maßgabe des Gejetes vom 11. Juli 1822*) gleichzuftellen, auf den Antrag Unjeres StaatSminifteriums, was folgt: 8 1. Bon allen direkten Kommumnalauflagen, fowohl der einzelnen bürgerlichen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren fommunalen Körperichaften (AmtSsbezirke, Dijtrikt3- *) Die Beftimmungen diejes, |. 3. für die alten Provinzen er lafjenen Gefepes ftimmen mit dem Inhalte diefer Verordnung inhalt Fi überein, und ift das Gejeg deshalb nicht abgedrudt worden. gemeinden, Armendiftrifte, Wegeverbände u. f. ww.) und der Erei3-, fommunal- und probinzialftändifchen Verbände, find vollitändig befreit: 1. die fervisberechtigten Militärperfonen des aktiven Dienftftandes, hinfichtlich ihres Ddienftlichen, als fonftigen Einfommens; nur zu den auf den Grund» befit oder das ftehende Gewerbe, oder auf das aus diefen Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallaften müfjen auch) fie beitragen, wenn fie in dem Kommunalbezivt Grundbefig haben oder ein ftehendes Gewerbe betreiben. Militärärzte genießen rücfichtlic) ihres Ein» fommens aus einer Zivilpraris die Befreiung nicht; 2. die auf Snaktivitätsgehalt gejegten oder mit PVenfion zur Dispofition geftellten Offiziere hin- fichtlic) ihrer Gehalts- oder fonftigen dienftlichen Bezlige; 3. die Geiftlihen und Clementarlehrer lid ihrer Bejoldungen und Emolumente, einjchliegli 813 fIT. Theil. — VIII. Steuern und Abgaben. 814 der Ruhegehälter, ingleihen die unteren Kirchen» diener, wo und joweit den leßteren eine derartige Befreiung feither vechtsgültig zugeftanden hat; 4. die verabjchiedeten Beamten und nicht zu der Sa« tegorie unter Nr. 2 gehörigen Militärperfonen hinfihtS ihrer aus Staatsfonds oder fonjtigen öffentlichen Kaffen zahlbaren Benfionen und laufens den Unterftügungsbeziige, ebenjo die Beamten hın= fihtS ihrer Wartegelder, fofern der jährliche Be- trag folder Bezüge für einen Empfänger die Summe von 250 Thalern nicht erreicht; 5. die Hinterbliebenen Wittwen und Waijen der unter 1—4 genannten Perjonen Hinfichts ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen DBer- jorgungsfafje zahlbaren Penfionen und Laufenden Unterftügungen; . die Sterbe»- und Önadenmonate; 7. alle diejenigen Dienft-Emolumente, welche blos als Erjaß baarer Auslagen zu betrachten find. 82. Zu den Beamten im Ginne diefer Verordnung gehören alle, in unmittelbaren Dienften des Staat8 oder der demjelben untergeordneten Dbrigfeiten, Kollegien, kom munalen und ftändiichen Korporationen ftehende, mit feiter Bejoldung angeftellte, beziehentlid) in NAuheftand getretene öffentliche Beamte, einjchließlic) der Militäv- und Hof beamten; dagegen nicht diejenigen, welche nur alS außer» ordentliche Gehülfen vorübergehend im öffentlichen Dienfte bejchäftigt werden. 8 3. Die Beamten ($ 2) fünnen von ihren Dienft- einfommen einfchließlic) der Warte- und ARuhegehälter, eben» fo die Militärperfonen bon ihren Penfionen — wenn nicht ein Fall der gänzlichen Befreiung nad) $ 1 vorliegt — zu direkten Kommunal-Auflagen ($ 1) nur injomweit heranges zogen werden, al3 diejfe von allen Pflichtigen nach dem Maßftabe des perjünlichen Einfommens erhoben werden. SA. Das Dienfteinfommen wird in folchen Fällen nur halb fo od), al3 anderes gleich hohes perjönliches Ein- fommen der Steuerpflichtigen veranlagt. Denn die Beranlagung nicht unmittelbar den Eins fommensbetrag zur Grundlage hat, fo ift, unter ©e- nehmigung der AuffichtSbehörde des bejteuernden fommunalen Berbandes, das Einihätungsverfahren dergeftalt bejonders zu regeln, daß der vorjtehende Grundfaß analog zur Anz wendung fommt. Das Dienfteinfommen von zufälligen Gmolumenten wird gleich dem feiten Gehalte befteuert; zu diefem Behufe wird nöthigenfall$ der Betrag derjelben in runder Summe durch die vorgejette Dienftbehörde feitgeftelt. 85. Un kommunalen Auflagen aller Art ($ 1) dürfen äußerften Falls, im Gejammtbetrage, bei Bejoldungen (8 3) unter 250 Thaler nicht mehr al Ein Prozent, bei Ber foldungen von 250 bi3 500 Thaler ausschließlich nicht mehr als anderthalb Prozent, und bei höheren Bejoldungen nicht mehr alS zwei Prozent de gejammten Dienjteinfommens jährlich gefordert werden. Die hiernad) etwa nöthige Ermäßigung der nad) $ 4 berecjneten Steuerbeträge trifft, im Yal der Konkurrenz mehrerer fommunaler Verbände, die zuleßt zur Hebung ge> a ftellte Forderung, mehrere noch nicht entrichtete Forderungen aber nach Berhältnig ihrer Höhe. $ 6. Auf Staatsfteuern und Staatslaften, melde ge- meindeweije abgetragen werden, finden die Beftimmungen diejev Berordnung feine Anwendung. ‚87. Die gemäß 8$ 3 bi 5 den GStaatödienern ob- liegende Beitragspflicht zu den Kommunalabgaben erftredt fid) auf alle diejenigen Beträge der leßteren, welche inner- halb der Zeit, da der Pflichtige dem betreffenden fommunalen Verbande angehört, auf ihn vertheilt und auch fällig werden, nicht aber auf fpäter fällige. $ 8. Jeder Beamte ift bezüglich der Kommunalbefteue- rung jeines Dienfteinfommens als Einwohner desjenigen ı Gemeindebezirk3 zu betrachten, in welchem die Behörde, der er angehört, ihren Sit hat. $ 9. Bon ihrem etwaigen befonderen Vermögen haben aud die nad) $ 3 begünftigten Staatsdiener, ebenfo die Dffiziere der unter S1 Nr. 2 bezeichneten Kategorien, die Geiftlihen und Clementarlehrer, ihre Beiträge zu den Kommunallaften gleich anderen Angehörigen der betreffenden Berbände zu entrichten. $ 10. Durd) die nach den vorftehenden Beftimmungen zu bemejjenden Geldbeiträge find die Pflichtigen zugleich von perjönlichen Kommunaldienften frei. Sind fie eo Beliker bon Grundftücen, oder betreiben fie ein ftehendes Gewerbe, jo müfjfen fie die mit diefem Grundbefiß oder Gemerbe ver- bundenen perfünlichen Dienfte entweder felbft oder durch Stellvertreter Ieiften. Geiftlihe und Elementarlehrer bleiben von allen per- jönlichen Gemeindedienften, foweit diejelben nicht auf ihnen gehörigen Grundftücen Laften, befreit; untere Kicchendiener infoweit, al3 ihnen dieje Befreiung feither redtsgültig zuftand. $ 11. Bu den indirekten Gemeindeabgaben müffen auch die nach SS 1 bis 5 beainieidten Berfonen gleich anderen Gemeinde-Einwohnern beitragen. Sie find nicht befugt, was fie hierauf entrichten, bei ihren direkten Kommunal» beiträgen in Anrechnung zu bringen. Die Militär-Speije-Einrihtungen und ähnliche Anftalten bleiben indejjen von Verbrauchsfteuern in dem, in den alt- preußijchen Zandestheilen beftehenden Umfange befreit. $ 12. Alle entgegenftehenden gefeglichen Beftimmungen werden aufgehoben. Wo jedoch weitergehende Symmunitäten für Beamte, Militärs, Geiftliche oder Lehrer nad ftatutarischem Recht oder befondere Privilegien bejtehen, foll in denjelben hier- durch nicht8 geändert werden. $ 13. Gegenmwärtige Verordnung tritt mit dem 30. Sep- tember d. %., unter Anwendung auf alle von diefem Tage an zur Ausfchreibung gelangenden direkten Kommunal- Auflagen, in Kraft. Der Minifter de3 Snnern wird mit Ausführung der- jelben beauftragt. Urkundlich ze. Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867. ss IT. Theil. — IX. Wohlfahrts-Anftalten (Kaifer Wilhelmftiftung). 8i6 IX. Wohlfahrts-Anftalten (Kaifer Wilhehmftiftung). Gefeh, betreffend die Derwendung des Heberfhufes aus der Verwaltung der franzöffhen Zandespoften durd; die Dentfche Beihspoftverwaltung während des Krieges gegen Frankreid; in den Jahren 1870/71. Dom 20. Zuni 1872 (M6B1. 3. 210). Einziger Paragraph. Bon dem Ueberfchuffe, welchen die Deutjche Reichspoft- verwaltung während des Krieges gegen Frankreich) in den Kahren 1870/71 durch Wahrnehmung des Boftdienjtes in den offupirten franzöfiichen Gebietötheilen bi8s zum 24. März 1871 erzielt hat, wird nad) Herauszahlung der auf Bayern und Württemberg fallenden, nach dem Ver: hältnifje der Zahl der bayerijchen und württembergijchen Poftbeamten zu der Anzahl der Neichspojtbeamten zu bes ftimmenden Antheile die Summe von Cinhunderttaufend Thalern dem Kaifer zur Verfügung geftellt, um eine Stiftung zu gründen, welde die Beltimmung Hat, die Wohlfahrt der Angehörigen der Deutjchen KeichSpoftber- waltung zu fördern, insbejondere den Beamten diejer Ber: maltung und ihren Hinterbliebenen Unterftüßungen zu gewähren. Die Verwaltung diefer Stiftung und die, Verwendung der aufkommenden Crträge erfolgt durch daS General- poftamt de3 Deutihen Neich3 nad Maßgabe der von dem Kaifer genehmigten Stiftungsurfunde. Der nad) Errichtung der Stiftung und nad) Ueber- meifung der auf Bayern und Württemberg fallenden Antheile von dem gedachten Ueberjchuß bleibende Nejtbetrag wird bon dem Generalpojtamte zu Nemunerationen an Boft- beamte verwendet, welche fich während des Krieges befonders verdient gemacht haben. Urfundlich ze. Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Suni 1872. Alterhödjfte Ordre vom 29. Auguft 1872. Auf Shren Bericht vom 23. Auguft 1872 will Sch hier- durch mit der Mir dur) das Neichsgejeß vom 20. Juni 1872, betreffend die Verwendung des Ueberfchujfes aus der Berwaltung der Franzöfiichen Yandespoften durd) die Deutjche Reich3-Voftverwaltung während des Krieges gegen Frank: rei) in den Kahren 1870 und 1871 (NGBL. ©. 210), zur Berfügung geftellten Summe von Einhunderttaufend Thalern eine Stiftung begründen, welche den Zived hat, die Wohl- fahrt der Angehörigen der Reidys-Boftverwaltung zu fürdern, in3befondere den Beamten diefer Verwaltung, ihren Yamilien und Hinterbliebenen zur Hebung ihrer fittlichen und geiltigen Bildung, fowie zur Förderung ihres materiellen Wohls Unterftüßungen zu gewähren. Sch ver- leihe Ddiefer Stiftung auf Shren Antrag den Namen I „Kaifer Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutjchen Neic)s » Poftverwaltung“ und ertheile dem anliegenden Statute derjelben hierdurd) Meine Genehmigung. Diefe Meine Drdre und das Statut der Stiftung find durch das Neich3-Gejegblatt zu veröffentlichen. Regensburg, den 29. Auguft 1872. Statut der Knifer Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutfden Keidhs-Poftverwaltung. (3681. vom 20. 3uni 1872.) Die Stiftung führt den Namen: Kaifer Wilfelm-Stiftung für die Angehörigen der Dextichen Neichs: Voftverwaltung.?) Sie hat Domizil in Berlin und Gerichtsftand vor dem Berliner Stadtgericht.2) 1) Bol. A. OD. v. 4. 3. 1876 (S. 819/20). 2) Scpt Landgericht I bezw. Amtögeridjt I. $ 2. Bed der Stiftung ift: die Wohlfahrt der Angehörigen der Deutjchen Neich3-Boftverwaltung zu fürdern, insbejondere den Beamten diejer Verwaltung, ihren Familien und ihren Hinterbliebenen zur Hebung ihrer fitt- lihen und geiftigen Bildung, jowie zur Förderung ihres materiellen Wohls Unterftügungen zu ge währen. | General-PBojtamt!) unentgeltlich bewirkt. | S 3. Zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung find die Angehörigen der Deutjchen Reicy8-Boftverwaltung, und zwar jomwohl Beamte als Unterbeamte und Bojtillune in und außer Dienften, fowie die Yamilien und Hinter- bliebenen derfelben nad) Maßgabe der vorhandenen Mittel befähigt.) 1) Bgl. L.O. v. 4. 3. 1976 (©. 819/20). $ 4. Die Verwaltung der Stiftung wird durch das Dafjelbe hat die Stiftung nad) außen zu vertreten und für die jichere zind> bare Anlegung des GStiftungspermögens, jowie für die a Berwendung der Stijtungseinfünfte zu orgen. !) Sept Neichs-Poftamt. S 5. Das Stiftungsvermögen wird aus der durch das Reichsgefe vom 20. Juni 1872 (RGBI. ©. 210) aus den 817 III. Theil. — IX. WVohlfahrt3-Anftalten (Kaifer Wilhelmftiftung. s18 Ueberfhüffen der Verwaltung der Franzöfiichen Landes- un dur) die Deutjche Reih3-Poftverwaltung mährend e3 Krieges gegen Frankreich in den SSahren 1870 und 1871 leur Summe don Einhunderttaufend Thalern ges ildet. Dem Stiftungspermögen wachfen zu: 1. Eünftige Zumendungen und Gejchenfe, welche der Stiftung gemacht werden, jofern bon den Dona= toren nicht ausdrüdlich eine andermweite Verwendung angeordnet ilt; 2; Stiftungseinfilnfte, welche dem Stiftungspermögen überwiejen werden ($ 10). 8 6. Das GStiftungspermögen darf zur Erreichung der En ngeye in feinem Kapitalbeftande nicht angegriffen werden. 87. Das Stiftungspermögen ift anzulegen: 1. in zinstragenden Schuldverfchreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten, bezw. in jolchen Schuld- berfchreibungen, für deren Sicherheit das Reich oder ein Bundesstaat Garantie leiftet; 2. in folhen Schuldverfchreibungen von zum Reiche gehörigen Provinzial, KreidS> oder Gemeinde- verwaltungen, in welchen nad) Maßgabe des in Berlin geltenden CivilvehtsS das gerichtlich ver- waltete Bemdaen bevormundeter Berjonen angelegt werden darf; 3. in HHpothefen auf Grundftüde zu pupillarifcher Siderheit. An weldem Berhältnig die Anlegung in den verjchiedenen gulälfigen MWerthobjekten erfolgt, bejtimmt das Ermefjen der erivaltung. Ein nad dem Ermeifen der Verwaltung zu bejtimmender Theil des Gtiftungsvermögens fann aud dur Aufwendung von Kapitalbeträgen zur Begründung von Freijtellen für Angehörige oder En lechtiebene von Angehörigen der Keich3- Poft- und Telegraphenverwaltung in geeigneten BerjforgungS- oder ErziehungSanjtalten angelegt werden.) 1) Der legte (gefperrt gedrudte) Abjag ift durh A. DO. vom 27. 9. 1883 zugejegt worden. S 8. Die geldwerthen Dofumente und der Baarbeitand des Stiftungspermögens werden bei der Dber-Poftfafje in Berlin nad) den Borfchriften über die Verwaltung der Dber-Boftkafjen aufbewahrt. 8 9. Zur Berwendung für die Zwecke der Stiftung find die Stiftungseinfünfte beitimmt. Diejelben beftehen: 1. in den Binjen des Stiftungsvermögeng; 2. in folchen Zumendungen und Gefchenten, welche bon den Donatoren ausdrücklich zur Berwendung unter den Stiftungseinfünften bejtimmt werden. 8 10. In welchem PVerhältnig die Stiftungseinfünfte zur Erreihung der GStiftungszwede zu verwenden jind, unterliegt dem Ermefjen der GStiftungsverwaltung, jomweit Bohl, Sammlung von Gefegen 2c. j. Pojt u. Telegr. nicht jtatutenmäßig oder don den Donatoren ausdrückliche Beitimmung getroffen ift. Die Stiftungsverwaltung hat darüber zu entfcheiden, ob und inwieweit GStiftungseinfünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur Verwendung gelangt 10% den Einkünften der folgenden Sahre zuzurechnen oder dem Stiftungsvermögen zur Berjtärfung des Kapitalbeftandes zu überweifen find. $ 11. Die Auswahl unter den zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung befähigten Perfonen bei Bewilli- gung don Unterftügungen fteht der Stiftungsverwaltung zu. Diejelbe ift berechtigt, in geeigneten Fällen die Unterftügung - durch Gewährung von Darlehen aus den Gtiftungs- einfünften eintreten zu lafjen. $ 12. Beamte der Neichs-SPoftverwaltung, melche eine befondere Befähigung dargethan haben, fünnen durch Reife- ftipendien aus den Stiftungseinkünften in den Stand gefekt werden, zum Nußen des Poftdienjtes durch Aufenthalt in fremden Ländern ihre Spracjfenntniffe zu erweitern und die Poft- und Verfehrseinrichtungen des Auslandes zu jtudiren. gu Neifeftipendien ift jährlich höchftens der Gejfammt- betrag von 800 Thalern zu verwenden; jedoch, fan, wenn diefe Summe im Laufe eines Yahres nicht erreicht worden ift, der Minderbetrag in den folgenden Sahren ohne An- rechnung auf den Sahresbetrag ausgefchüttet werden. $ 13. Angehörige von Reichs - Boftbeamten fönnen, wenn fie würdig und geeignet find, durch Stipendien aus den Stiftungseinfünften in ihren Studien auf Univerfitäten oder anderen höheren wifjenjchaftlichen, technifchen oder artiftifchen Lehranftalten unterftüßt werden. Die Verwendungen zu diefem Zmede dürfen jährlich den Gejammt- betrag von 800 Thalern nicht überfteigen.t) Bei fortgejegter Wirdigfeit und Bedürftigfeit Fünnen den Benefiziaten die Stipendien auf zwei Yahre, und aus- nahmsweije unter ganz befonderen Umftänden auf drei Sahre verliehen werden. 1) Durh A. D. v. 30. 10. 1876 ift die bejcränfende Beftimmung im Abj. 2 des $ 13 aufgehoben worden. $ 141) An Angehörige fowie an Hinterbliebene bon Angehörigen der Reichs-Boft- und Telegraphenverwaltung können die im $ 7 borgejehenen Freiftellen in Verforgungs- oder Erziehungsanftalten vergeben, fowie Beihülfen zur Auf- nahme in derartige Anstalten gewährt werden. 1) Tert diejes $ in der durh A. DO. vo. 27. 9. 1883 feftgejepten Saffung- 815. Durch die fpeciellen Feftfegungen der 88 12 bis 14 follen andere Arten der Verwendung der Stiftungs- einfünfte zur Erfüllung des im $ 2 ausgefprochenen Zmedtes der Stiftung nicht ausgefchloffen fein. $ 16. Ueber die Verwaltung des Stiftungspermögens, jomwie über die Verwendung der GStiftungseinfünfte wird jährlich von der Dber-Boftkaffe in Berlin Rechnung gelegt. Die Rehnungs-Revifion findet bei der Rechnungs-Nevifions- behörde des Deutjchen Reiches ftatt. 52 819 III. Theil. — X. Verhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. 820 Gefeh, betreffend die Knifer Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutfchen Keinjs-Pollverwaltung. Dom 4. März 1876. Die Kaifer Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutichen Reichs-Poftverwaltung wird auf die Angehörigen Urfundlich 2c. Gegeben Berlin, den 4. März 1876. (681. 3. 122.) der Deutfchen Reichs-Poft- und Telegraphenverwaltung aus- gedehnt. Allerhäfte Ordre vom 4. März 1876. Auf Shren Bericht vom 28. Februar 1876 will Sch ge- nehmigen, daß das Vermögen de3 bei der ZTelegraphen- verwaltung beftehenden „Privat-Unterjtügungsfonds“ mit dem Kapitalvermögen der Raifer Wilhelm-Stiftung fir Die Angehörigen der Deutjchen Reich3-Boftverwaltung vereinigt, fowie daß dieje Stiftung fortan unter der Bezeichnung | „Raifer Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutfchen Reich3-Poft- und Telegraphenverwaltung” bon dem General- Poftmeiter nad) Mafgabe des beftehenden Statut3 ver- mwaltet werde. Berlin, den 4. März 1876. X. Derhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. Ordnung für die bei dem Henban und der Unterhaltung von Telegraphen- uud Ferufpredjanlagen, bei deu Stangen-Iubereitungsanfalten, den Besirka-Mnterinlienmagazinen und der Telegrapyen-Apparatwerkftatt befyäftigten Arbeiter.) Dom 13. 3uli 1894. 1) Y. D. A. Abfhn. X Abth. 2 8 357 a ordnet an: „Die Dienftverhältniffe derjenigen bei dem Neubau und der Unter- haltung von Telegraphen» und Fernjprechanlagen, bei den Stangen- Zubereitungsanftalten, den Bezirfsmaterialien » Magazinen und der Telegraphen-Apparatwerkjtatt bejchäftigten Arbeiter, deren Bejhäftigung niht von vornherein auf die Dauer von weniger als einer Woche bejchränkt ijt, regelt fi, in erfter Linie nad) der vom Reichs-Poftamte erlaffenen „Ordnung“ vom 13. Juli 1894. Die Ordnung ift den Telegraphenarbeitern 2c. gegen Quittung zu übergeben. Hinfichtlic der Vorbedingungen für die Annahme als Arbeiter im Geltungsbereich der „Dronung“ und hinfichtlid, der Feititellung des Borhandenjeins diejer Erfordernijje gelten folgende Bejtimmungen: Die anzunehmenden Perjonen müllen: a) für die ihnen zugumeifenden Arbeiten die erforderliche Sejundheit, Förperliche Nüftigfeit und Gemwandheit, insbes jondere ein hinlängliches Seh- und Hörvermögen befiken En durdaus frei von Epilepfie und dergleichen Gebrechen ein; fi in ihren bisherigen Zebensverhältniffen adtbar und unbejholten geführt haben, fomie aus ihrem Testen Dienftverhältniß ohne Verlegung der ER eingegangenen vertraglichen BVerpflihtungen gejhieden ein. b) G = Allgemeine Borjchriften. $ 1. Seder Arbeiter hat fich den allgemeinen Anord- nungen der Telegraphenverwaltung zu unterwerfen, ins- befondere fi” mit den zur Sicherung gegen Gefahr ne Beitimmungen befannt zu machen und diefe zu efolgen. Der Arbeiter hat fic) innerhalb und außerhalb des Dienftes ahtbar und ehrenhaft zu führen und fich von der Theilnahme an ordnungsfeindlichen Beftrebungen und Der- einen fernzuhalten. Die annehmende Stelle hat den Ausweis über die Militärverhält- niffe, fowie zu b die Vorlegung einer polizeilihen Bejcheinigung zu verlangen und für die Beihaffung der Auszüge aus den Strafregijtern Sorge zu tragen. Ob und inmiemweit im Uebrigen zu a und c ein Nahmeis oder eine Glaubhaftmahung der Angaben des Bewerbers zu erfordern ift, bleibt dem Ermefjen der annehmenden Stelle im Einzel: falle zu überlafjen. Die fhriftlihen Ausweife werden den Arbeiter alsbald zurüd- gegeben. Ueber die Arbeiter, auf welche die „Ordnung“ Anwendung findet, it bei der Beihäftigungsftelle eine Lifte zu führen, melde folgende Angaben enthalten muß: . den Namen (Vor und Zunanten), Ort und Zeit der Geburt, . Bezeichnung der vorgelegten Zeugnifje, Tag des Dienjteintritts, Nummer des Aufnahmeicheins der Poftkranfentaffe, . den Zohnjap, Strafen, Zeit und Grund derjelben, . Tag der Entlaffung und Grund derfelben, . Bemerkungen (Jahr und Tag der Beforderung zum Vorarbeiter) u. f. mw.” emn=moupowr Seder Arbeiter fol den Nuten der Verwaltung nad) Kräften zu fördern beftrebt, vornehmlich) auch um die Ab- wendung bon Unglüdsfällen, Brandfchaden und Ve Gefahren und Nachtheilen vom Bau und Betriebe ernftlich bemüht fein. Zur gewerbsmäßigen Vornahme bon Privatarbeiten jeder Art bedarf der Arbeiter der Genehmigung der Ober-Bojt- Direktion. Gefjuche und fonftige Eingaben an die Ober-Voftdirektion find durch) Vermittelung des zunächft borgefegten Beamten 821 II. Theil. — X. Berhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. 822 (Amtsporftehers, Leitungsrevijors, Meaterialienverwalters | brauchbar oder mangelhaft gewordene Geräthe und Werk: oder Leiters der AZubereitungsanftalt), Bejchmerden liber diefen unmittelbar einzureichen. Befondere Dienftpflichten. S 2. Seder Arbeiter Hat pünktlich zum Dienfte zu er- jcheinen und die ihm übertragenen Arbeiten jeglicher Art, und zwar auch foiche, zu denen er nicht ausdrücklich ange- nommen ift, ordnungsmäßig nach erhaltener Anmweifung und unter genauejter Beachtung der behufs Bermeidung von Unfällen erlaffenen Beftimmungen auszuführen. Bur Arbeitsleiftung außerhalb des ftändigen Bejchäftigungsortes ift er gegen Gewährung der den ftändig auf freier Strecke bejchäftigten Arbeitern von gleichem Dienftalter zugebilligten Bezüge verpflichtet. Er darf während der feitgeleßten Arbeitszeit ohne Erlaubnig weder die Arbeitsftelle verlajjen, noch Räume, in denen er feine Arbeiten zu verrichten hat, betreten. Andere, al3 die ihm vom Dienftoorfteher oder defjen Bertveter oder don einem höheren Vorgefetten für die Ver- waltung aufgetragenen, Arbeiten darf der Arbeiter während der Arbeitszeit ohne bejondere Genehmigung nicht bor= nehmen. Dbhne eine folche Exrlaubnig ift insbefondere ver- boten: die Vornahme gemeinjchaftlicher Befprechungen, jotwie das DVorlefen, Ausbieten, der Berfauf und die fonftige Ber breitung don Drucjachen und Schriftftücken während der Arbeitszeit, in den Arbeitsräumen und auf den Arbeitsitellen. Der Arbeiter hat fich gegen feine Vorgefetten ftets dienft- willig und mit der jchuldigen Achtung, gegen feine Meit- arbeiter friedfertig und hilfreich und gegen das PBublitum höflich und gefällig zu benehmen. Namentlich haben die im Sernjprechbau bejchäftigten Arbeiter gegeniiber den Befitern und Bewohnern der don der Verwaltung zur Aufftellung bon Geftängen oder zur Einrichtung von Fernfprechitellen oder zu fonftigen Sweden benusten Häufer fich durchaus eines angemejjenen Betragens & befleißigen und jede un- nöthige Störung oder Beeinträchtigung peinlich zu vermeiden. Trinfgelder zu beanjpruchen, zu erbitten oder anzunehmen, ift verboten. Nimmt der Arbeiter Bejchädigungen an den der PVer- mwaltung gehörigen Gegenjtänden oder an dem ihm bei der Arbeitsausführung zugänglich gewefenen fremden Eigenthum, an Dächern und Fenftern wahr, fo hat er, jobald als mög- lich, feinem unmittelbaren Dienftoorgejegten davon Anzeige zu erjtatten. Schuteinrihtungen, Geräthe, Materialien. 8 3. Don der Telegraphenveriwaltung find die Betrieb3- borrichtungen, Mafchinen und Geräthfchaften fo einzurichten und zu unterhalten und der Betrieb jo zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gejundheit jotweit gejchüitt find, wie e3 die Natur des Betriebes geftattet. Zu diefem Zmwerfe haben die Baubeamten die fir den Dienit- gebrauch beftimmten Geräthe, Werkzeuge, Mafchinen 2e. mwöchentlic) mindeitens einmal zu befichtigen und in ange- mefjener Weife auf ihre Brauchbarfeit zu prüfen. Seder Arbeiter, welchem Schußkleider, Geräthe, Werks euge oder Materialien, zur Berrichtung feiner Arbeiten übergeben werden, hat für diefe aufzufommen; ex hat fie forglic) und in der borgejchriebenen Weife zu behandeln und nach beendigter Arbeit an dem dazu heute Drt aufzubewahren. Er darf auch nicht die den Mitarbeitern zum Alleingebrauch überwiefenen Gegenftände für feine Ar- beit verwenden. Nicht erforderliches Material, fowie un- zeuge find zuriiczuliefern. Die unbefugte Entnahme von Materialabfälen irgend welcher Art ift verboten. Zumiderhandlungen werden un- nachfichtlich mit fofortiger Entlaffung geahndet und in den geeigneten Fällen zur ftrafrechtlichen Verfolgung gebracht. Unfallverhütungsporfcriften. 8 4. Die Arbeiter haben die von der Verwaltung er> lafjenen, anbei abgedruckten Unfallverhütungsporfchriften) auf das Sorgfältigfte zu beobachten. Sie haben ferner Alles au vermeiden, was zu einer Hinderung oder Störung des . Betriebes der Telegraphenanlagen führen fünnte. Zumider« bandlungen gegen diefe Pflicht werden unter Umftänden ftrafrechtlich geahndet. 1) unten ©. 827/828. Sernbleiben vom Dienfte. S5. Die Nothiwendigfeit, wegen Krankheit von der Arbeit mwegzubleiben, ift möglichjt frühzeitig dem Dienjt- vorfteher oder feinem Dertreter mitzutheilen. Fr andere beabfichtigte Arbeitsunterbrechungen ift rechtzeitig bei ihm Urlaub nachzujuchen. Anzeigen von Körperverlekungen. S 6. Seder Arbeiter, der bei Ausübung jeiner Arbeit Berlegungen, Beichädigungen oder fonftigen Nachtheil erlitten hat, oder von folchen betroffen zu fein glaubt, hat ohne Berzug dem Dienftooriteher oder defjen Bertreter davon Mittheilung zu machen und die erforderlichen Bemweije bei- zubringen. Borgejegte. $ 7. Dem Arbeiter find feine Borgejegten zu bezeichnen; befonders ift ihm mitzutheilen, wer die Befugniß zur Be- ftrafung und zur Entlafjung mit oder ohne Auffündigung hat. Sobald Arbeiter eines Dienftzweiges in den Bereich eines anderen Dienftzweiges eintreten, haben fie den Anordnungen de3 betreffenden Dienftoorftehers oder feines Vertreters Folge zu leiften. Arbeitszeit. S 8. Anfang und Ende der regelmäßigen Befchäftigung, fowie der dazmilchen fallenden Ruhepaufen werden in Be- rücfichtigung der Art der zu Teijtenden Arbeit feitgefeßt und den Arbeitern in geeigneter Weife befannt gemacht; bei außerordentlichem Bedürfniffe ift indeß jeder Arbeiter ver- pflichtet, auch über die ein für allemal beitimmte Arbeits- zeit hinaus, joiwie auch zur ungewöhnlichen Zeit, in3bejondere zur Nachtzeit zu arbeiten. An Sonntagen und gefeßlichen Feiertagen jollen die Ar- beiter in der Negel nicht befchäftigt werden. Spndefjen müfjen auf Verlangen auch an Sonn- und Feiertagen von den Arbeitern verrichtet werden: a) Arbeiten, welche nach der Natur des Telegraphen- dienftes einen Auffchub oder eine Unterbrechung nicht gejtatten, b) Xrbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interefje unverzüglich vorgenommen werden müfjen, e) die Bewachung der Bauten und Betriebsanlagen, Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des Baues oder 52* 823 IH. Theil. — X. Berhältniffe der ZTelegraphen-Arbeiter. 824 Betriebes bedingt ift, fowie Arbeiten, von melchen die Wiederaufnahme des vollen mwerfthätigen Be- triebes abhängig ift, fofern nicht diefe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden fünnen, d) unter derfelben Borausfegung Arbeiten, welche zur Berhütung des DVerderbens von Materialien oder des Miklingens von Arbeiten erforderlich find. Arbeiter, welche wiederfehrend an Sonntagen bejchäftigt werden, müjjen entweder an jedem dritten Sonntag zu= jfammen mit dem borangehenden oder folgenden Tag un- unterbrochen 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag von 6 B. bis 6 N. von der Arbeit freigelaffen werden. Löhnung. $ 9. Sedem Arbeiter werden bei der Annahme die Art und Höhe des ihm zu gemährenden Lohnes, ebenfo die Zriften und Formen, in welchen die Zahlung erfolgt, mit- getheilt. Sm alle des zwifchenzeitlichen Ausfcheidens kann die fofortige Yohnzahlung geftattet werden. Der Lohn darf feinesfalls in Schank- oder Wirthshäufern gezahlt, auch die Ablohnung nicht an Sonn- oder Feittagen borgenommen wmerden. it Letsteres ausnahmsmeife nicht zu bermeiden, jo muß der Heitpunft der Lohnzahlung jo gewählt werden, daß die Arbeiter nicht am Befuche des Gottesdienftes behindert werden. Einwendungen gegen die empfangenen Lohnbeträge find innerhalb der nächjten drei Tage beim Dienftvorfteher an- zubringen. Wünfcht der Arbeiter bei einer Befchäftigung außerhalb jeines WohnortS, daß ein Theil des Kohnes, den er verdient hat, feiner Zamilie übermittelt werde, fo hat der mit der Lohnzahlung beauftragte Beamte den Geldbetrag anzunehmen und mittels Poftanmweifung, für welche die Gebühren vom Arbeiter zu entrichten find, der Familie zu Überfenden oder dem Arbeiter bei der Ausfertigung der Boftanmweifung be- hülflich zu fein. Der den Lohn ne Beamte ift ferner verpflichtet, bon jedem Arbeiter auf deffen Verlangen an jedem Zahltage Erfparniffe anzunehmen, darüber in einem Buche dem Ar- beiter zu quittiven, den Betrag aufzubewahren und folchen an jedem Bahltage auf Verlangen des Arbeiter ganz oder theilmeife gegen Aushändigung der Quittung zurüdzuzahlen. Zür die noeh und NRüczahlung darf dem Arbeiter nichts in Abzug gebracht werden. Die Telegraphenvermwal- tung bleibt für die Rückzahlung der von den Arbeitern ein» gezahlten Erfparniffe verpflichtet. Arbeitsperfäumniß und Ueberftunden. $ 10. Der Tagelohn wird für diejenigen Tage gewährt, an welchen der Arbeiter dienftlich thätig gemwefen ift; etiva geleiftete Ueberftunden werden befonder3 vergütet. Für verfäumte Zeitabfchnitte kann, abgefehen von der etwa bermirkten Buße, ein verhältnigmäßiger Abzug am Zagelohn ftattfinden und Hierbei jede angefangene halbe Stunde voll gerechnet werden. . Hlir Sonn- und Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, und für folhe Zage, an melden das Wetter zur Unterbrehung der Arbeit nöthigt, fann in Stelle des fort- fallenden Tagelohnes ein Zehrgeld in Höhe der Hälfte des Zagelohns gewährt werden. Db die Zahlung von Behr- geld ftattfindet, wird für die einzelnen Beichäftigungen im Voraus beftimmt. Erjasp flicht. $ 11. Jeder Arbeiter hat für den Schaden aufzufommen, den er durch fein Berfchulden der Verwaltung an den von ihm benußten Werkzeugen oder anderen Gegenftänden, oder in fonftiger Weife, 3. 3 durch mangelhafte Arbeit, Arbeits- einstellung 2c., verurfacht. Bußen. s 12. Al Buße für Verlegung übernommener Pflichten fönnen gegen den Arbeiter von der vorgefeßten Dienftitelle Abzüge vom Lohn feftgefeßt und zu Gunften der PBoft- Kranfenfaffe des Dber-Boftdivektiongbezirks, weldjem der Arbeiter angehört, einbehalten werden. Die Amtsborfteher, Bauführer, Leitungsrevijoren, Leiter von Stangen-Zubereitungsanitalten und Bezirks-Materialien- Bermwalter haben die Belugnih, jolche Bußen bis zum Be- trage von 1 Mark gegen die ihnen unterjtellten Arbeiter zu verhängen. Die Einbehaltung höherer Beträge ift der dem Amtsvorfteher, Bauführer, Leitungsrevifor 2c. borgefeßten Dienftitelle vorbehalten. Die Höhe einer verhängten Buße foll den Betrag des Tagesarbeitsperdienftes nicht überfchreiten. Bor der Feitfegung einer Buße ift dem Arbeiter durch verhandlungsichriftliche Vernehmung Gelegenheit zur Recht» fertigung zu geben, und der Thatbeitand, jomeit nothwendig, durch Anhörung von Zeugen oder andere Bemeiserhebung Ichriftlich feftzuftellen. Gegebenenfalls ift die Buße ohne Berzug feitzufegen und dem Arbeiter zur Senntniß zu bringen. a Buße wird bei der nächiten Rohnzahlung einbehalten. egen die Verhängung von Bußen fteht dem Arbeiter die Berämerde an diejenige Dienftftelle zu, melche der die Buße feitfegenden Stelle zunächit vorgejeßt ift: die Ent» Icheidung diefer Behörde ift endgültig. Lohnabzüge. $ 13. Bom Lohne fünnen einbehalten werden: 1. Bußen ($ 12), 2. die im alle des Vertragsbruchs vermwirkten Lohn- beträge ($ 20), 3% SEN Beiträge zur Poft-Sranken- afle; 4. die Beiträge zur Imvaliditäts- und Alters-Ver- fiherung. Andermweitige Abzüge find nur mit befonderer Eirniwilli- gung de3 Arbeiter oder auf Anordnung gejeglich zuftändiger Behörden zuläflig. Abzeichen. $ 14. Zum Tragen einer Uniform find die Arbeiter nicht berechtigt. Dagegen find fie verpflichtet, eine nad Borichrift he Dienftmüge mit dem borgefchriebenen Dienftabzeichen und der jedem Einzelnen zuzumeijenden Nummer zu tragen. Mübe und Dienftabzeichen hat der Arbeiter auf eigene Koften zu bejchaffen; die Nummern werden geliefert. Ein Theil der bei Stadt-Fernfprechanlagen bejchäftigten Arbeiter erhält Ausweisfarten, auf welchen ihre Nummern angegeben find. Die mit einer folchen Karte ausgeftatteten Arbeiter haben fie im Dienfte ftetS bei fich zu führen und dem Hauseigenthümer 2c. unaufgefordert borzuzeigen. Die 825 Rarte ift auf das Sorgfältigfte aufzubewahren. Sollte fie dem Arbeiter abhanden fommen, fo hat diefer feinem Dienjt- vorfteher unverzüglich davon Mittheilung zu machen. Nach» lreg beim VBerwahren der Karte werden mit Geldbuße geahndet. Die Beftimmungen des vorjtehenden Abjates finden aud) auf diejenigen Arbeiter, welche behufs felbftändiger Erledi- gung von Aufträgen Bahnanlagen betreten müfjen, ent« Iprechende Anwendung. Beitritt zur PVoft-Sranfenfaffe. S 15. Der gejetlichen Kranfenverficherungspflicht haben die Arbeiter bei der zuftändigen Poft-Kranfenfaffe zu ges nügen. Sie bleiben bon der Betheiligung an Dieje Kaffe ar Antrag nur dann befreit, wenn fie nachweislich Mitglied einer den Anforderungen de8 8 75 des Gejeße8 bom 15. Juni 1883, in der Faffung der Novelle vom 10. April 1892, genügenden Hülfsfafje jind.t) 1) Val. ABO. $1, Nbf. 2 und Anm. 3 dazu (oben ©. 479) und „Saßungen der PRKIR." 82, Abf. 1 und 5 (oben ©. 509). Beendigung des Dienftverhältniffes. 8 16. Das Dienftverhältnig fan während der erften vier Wochen von beiden Theilen jederzeit jofort, nach diefer Zeit, außer im alle des beiderfeitigen Einverftänpdniffes, nur durch eine jedem Theile freiftehende, 14 Tage vorher zu erflärende Auffündigung gelöft werden. &8 begründet feinen Anfprucd auf dauernde Beichäftigung, auf Ankellung im Boft- oder Telegraphendienft oder auf Gewährung eines NuhegehaltS aus der Poftfaffe. Snmwiemweit Arbeiter, welche fi) in längerer Dienftzeit bewährt haben, bei der Auswahl der Unterbeamten zu berüdjichtigen find, richtet fih nad den hierüber vom Neich$-PBoftamt getroffenen allgemeinen Beitimmungen.!) 1) Bol. X. D. A. Abfhn. X Abth.2 S 70 (Bericht. 89 und 90) und Anlage 30. Sofortige Entlaffung. 8 17. Bor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne m Arsegangene Auffündigung fan der Arbeiter entlafjen werden: a) wegen wiederholter Trunfenheit im Dienite; b) wenn er bei Abjchluß des Arbeitöpertrages die Verwaltung durc Vorzeigung faljcher oder ber- fälfchter Arbeitsbiücher oder Zeugniffe hintergangen oder fie über da3 Beftehen eines anderen, ihn gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältniffes in einen Srrthum berjeßt hat; c) wenn fich heraußftellt, daß er bei feiner Annahme eine erlittene gerichtliche Beftrafung oder Gebrechen, wie Schwindel, Epilepfie 2c., verheimlicht hat; d) menn er fich eines Diebjtahls, einer Entwendung, einer Unterjchlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels fchuldig macht; e) wenn er die Arbeit unbefugt verlaffen hat oder jonft den nach dem Arbeitsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver- meigert; f) wenn er, der Verwarnung ungeachtet, mit euer und Licht unvorfichtig umgeht oder die Unfall- verhütungsporfchriften beharrlich außer Acht Iäßt; II. Theil. — X. Verhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. 826 g) wenn er fich Thätlichkeiten oder grobe Beleidi- gungen gegen feine Vorgefeßten oder deren DVer- treter zu Schulden fommen läßt; h) wenn er einer borjäßlichen und vechtSmwidrigen Sahbejhädigung zum Nachtheil der Verwaltung oder eines Mitarbeiters fich fchuldig mad; i) wenn er Mitarbeiter zu Handlungen verleitet oder gu verleiten fucht, welche wider die Gejeße oder ie guten Sitten verftoßen; k) wenn er zur Fortfeßung der Arbeit unfähig oder mit einer abjchredenden Krankheit behaftet ilt. Sn den unter a bis i gedachten Fällen ijt die Entlafjung nicht mehr zuläffig, wenn die zu Grunde liegenden That fahen auf Grund glaubhafter Anzeige der Verwaltung länger als eine Woche befannt jind. Es ift dem Arbeiter borher Gelegenheit zu geben, fich verhandlungsfchriftlich zu erklären; der Thntbeftand ift, fomeit nothiwendig, durch Vernehmung von Zeugen und andere Bemweiserhebung jchriftlich feitzuftellen. Sofortiger Austritt. $ 18. Bor Ablauf der vertraggmäßigen Zeit und ohne Auffündigung fan der Arbeiter die Arbeit verlafjen: a) wenn er zur Fortfegung der Arbeit unfähig wird; b) wenn Borgejeßte oder deren Vertreter fich Thätlich- feiten oder grobe Beleidigungen gegen ihn zu Schulden fommen lafjen; c) wenn Borgejeßte oder deren Vertreter ihn zu Handlungen verleiten oder zu verleiten juchen, welche wider die Gejege oder die guten Gitten laufen; d) wenn ihm der fchuldige Lohn nicht in der be- dungenen Weife ausgezahlt oder bei Stüclohn nicht für feine ausreichende Beihäftigung gejorgt wird, oder wenn ein Vorgejekter fich widerrecht- licher Uebervortheilungen gegen ihn jchuldig macht; e) wenn bei Fortfegung der Arbeit fein Leben oder feine Gefundheit einer ermeislichen Gefahr aus- gefest fein milrde, welche bei Cingehung des Arbeitspertrages nicht zu erkennen war. Sn den unter b gedachten Fällen ift der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zuläffig, wenn die zu Grunde liegen- den Thatfachen dem Arbeiter länger al3 eine Woche be- fannt find. Befugniß zur verwaltungsfeitigen Auflöfung des Dienftperhältnifjes. Bejchhmwerde gegen die le&tere. 8 19. Zur vermwaltungsfeitigen Auflöfung des Dienit- verhältniffes durch Entlaflung oder Auffündigung ift Die Dienftftelle befugt, welche den Arbeiter angenommen hat. Gegen die getroffene Entjcheidung fteht dem Arbeiter die Beichwerde bei der Dber-Woftdireftion zu. Entfhädigung wegen ungerechtfertigter Entlaffung und wegen rehtswidrigen Berlajjens der Arbeit. 8 20. Eine Entfhädigung für unbegründete fofortige Entlaffung findet nur bis zur Höhe des dem Entlafjenen für die Dauer der Kündigungsfriit entgangenen Xohnes ftatt. 827 Wird die Befchmerde über jofortige Entlaffung begründet befunden, fo wird dem Arbeiter für die Dauer der Kündigung3- frift der vertragsmäßige Lohn nachgezahlt, foweit er während der Frift einen folchen nicht andermeit verdient hat. „. Arbeiter, welche daS Arbeitsverhältniß rechtswidrig auf löfen, verwirfen den rücjtändigen Xohn, foweit er den Be trag des durchjchnittlichen Wocenlohn nicht überfteigt. Van Abjchiedszeugniffe. „. $ 21. Beim Abgang fünnen die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beichäftigung fordern. Diejes Zeugniß ift von dem Leiter des Betriebes auszuftellen und auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und III. Theil. — X. Verhäftniffe der Telegraphen-Arbeiter 828 ihre Leiftungen fowie auf den Grund der Auflöjung des Dienftverhältniffes auszudehnen.!) 1) Ro, A. D. A. Abfhn. X Adth. 2 8 357 (Bericht. 51 und 74). Nüclieferung der dienftlihen Gegenjtände. $ 22. Beim Ausfcheiden aus dem Dienftverhältnig find jämmtliche dienftlich überwiefenen Gegenftände, als Dienft- anmeifungen, Geräthe, Werkzeuge, Schußkleider, Materialien u.f. w., jowie da3 dem Arbeiter ausgehändigte Eremplar der gegenmwärtigen Drdnung zurüdzuliefern. Berlin W., den 13. uli 1894 Neichs- Postamt. Anfallverhütungsvorfhriften für die bei dem Heuban und der Unterhaltung von Gelegraphen: und Sernfprehanlagen, bei den Stangen-Zubereitungsanfalten, den Bezirks: Materinlienmagnzinen oder der Telegraphen-Apparatwerkfiatt befhäftigten Arbeiter. I) A. D. A. Abjhn. X Abth. 2 S 357a ordnet an: „Um die Befolgung der Unfallverhütungsvorfchriften, melde der „Drdnung‘ beigegeben find, ficher zu jtellen, jind die Arbeiter über deren halt von dem Beamten wiederholt und eingehend mündlid, zu belehren. Denmähft haben fi, die Beamten durd Befragung der Arbeiter darüber zu vergemwiffern, daß dieje mit den Unfalverhütungsvorjchriften vertraut find. Auf die Beobahtung der Unfallverhütungsvorfhriften bei der Ausführung der Arbeiten haben die Beamten mit allem Nad) drud zu achten.“ 1. Allgemeines. ‚ ‚jeder ZTelegraphenarbeiter ift verpflichtet, ofen ihm nicht unter befonderen BVerhältniffen von feinem unmittel- baren Vorgejesten (Amtsvorfieher, Leitungsrevifor, Bau: jührer, Leitungsauffeher oder Vorarbeiter) abweichende An- weifungen ertheilt werden, bei Ausführung der Arbeiten die nachftehenden, zur Verhütung von Unglücsfällen ge- troffenen Beltimmungen auf das Sorgfältigfte zu beachten. . seder Arbeiter muß fich bei Ausführung der Arbeiten ttet5 in müchternem Zuftande befinden. Bei gleichzeitiger Beichäftigung mehrerer Arbeiter an einer Arbeitsftelle hat jeder einzelne nicht nur auf fich felbft zu achten, fondern au) auf jeine Mitarbeiter Nückficht zu nehmen, da nıtr durd) zwecmäßiges neinandergreifen der einzelnen Arbeiten Un- jällen wirkjam vorgebeugt werden fann. „ Mit Feuer und Licht ift orfichtig umzugehen. Boden- räume u. . ıw. mit offenem Licht zu betreten, ift unterjagt. Die bei der Arbeit nöthigen Lichtflammen und Löthfeuer ind am Schluß der Arbeit alsbald zu Löfchen. Bei den Stangenzubereitungsanftalten ift der Feuerforb nie in un- mittelbaver Nähe von Schälfpänen und ftetS auf der dem herrjchenden Winde abgemwendeten Seite aufzuftellen. Neben dem Fenerforbe muß jtetS ein Eimer Wafjer bereit ftehen. . Den Arbeitern ijt bei der Bejchäftigung auf Böden oder in Zimmern, jowie innerhalb der Stangenzubereitungsan- ftalten das Rauchen unterjagt. . Zeeten während der Arbeit gefahrdrohende Umftände ein, jo ift fofort dem bauleitenden Beamten Anzeige zu er- Itatten, und e3 ijt an der betxeffenden Stelle nur nad) näherer Anweifung des leßteren weiter zu arbeiten. # Bejondere Vorficht ift bei den Arbeiten an denjenigen Zelegraphenleitungen zu beobachten, welche in der Nähe von Starkftromleitungen verlaufen, damit Berührungen zwijchen Starfjtvom- und ZTelegraphenleitungen bz3. Arbei- tern bermieden werden. 2. Bejihtigung der Geräthe. Der Arbeiter hat jich mit der praftifchen Handhabung der zur ArbeitSausführung erforderlichen Geräthe und Werfzeuge vertraut zu machen. Er ift verpflichtet, die ihm überwiejenen Geräthe, inSsbejondere die Leitern, Sicher- heitsgürtel, Leinen, Flafchenzugsrollen, Drahtwinden u.f.m. vor der jedesmaligen Ingebrauchnahme einer genauen Be- fihtigung zu unterziehen; er hat ferner zu prüfen, vb Die Hämmer, Beile, Köthlolben u. j. w. feit auf den GStielen auffisen, ob die Kniehebelflemmen genügend tief aufge» hauen find, um den eingelegten Draht jejt jafjen zu fünnen u. f. w. Etwa zu Tage tretende Mängel find dem bau= leitenden Beamten mit der Bitte um Beranlafjfung der Sn- Itandfeßung oder Erneuerung der Geräthe zu melden; fehler- bafte Geräthe find unter feinen Umftänden weiter zu ber- wenden. Sedem Arbeiter wird insbefondere zur Pflicht gemacht, fofort anzuzeigen, wenn durch Unvorfichtigfeit oder Zufall die GSicherheitsgürtel oder Sicherheitsleinen mit Säuren benest fein jollten, da derartige Gegenftände oft auch dann noch völlig unverfehrt ausfehen, wenn fie fchon mit Leichtigkeit zerrifjen werden fünnen. 3. Befteigen der Leitern. Die Leitern find beim Gebrauch mit den eifernen Schuhen feft in den Erdboden einzuftogen, oben aber ficher an die Stange felbft, und niemald3 an die Leitungsdrähte anzulegen. Beim Aufitellen auf Steinplatten, fejt gefrorenen Boden u. f. w. find die Leitern durch einen zweiten Ar- beitevr zu halten. Die Leitern müfjen in entjprechendem Winkel zu den Stangen u. f. mw. aufgeftellt werden, jo daß fie weder bei zu fteiler Stellung umfallen, no bei zu Ihräger Richtung brechen fünnen; oben find fie je nad) Umständen’ (bei ftarfem Winde u. |. mw.) fejtzubinden. Dies hat insbeondere auch dann zu gejchehen, wenn der Arbeiter die Leiter verläßt, um auf dem Geftänge feldjt Fuß zu 829 fajfen. ft der Arbeiter genöthigt, den Arbeitsplag zu ver- lajjen, jo hat er die Leiter vorher umzulegen. Bei Arbeiten längs der Eijenbahn find die Leitern thunlihjt auf der Teldfeite, bei ic Ya a wijchen beiden Stangen auf- zuftellen; auf feinen all darf die Leiter in die Umgrenzung des Fichten Raumes hineinvagen. Beim Herannahen eines Zuges find aufrecht ftehende Leitern, jofern fie nicht ange- bunden find, umzulegen. ! Bei Arbeiten an Landftragen hat die Aufitellung der Leitern ebenfalls auf der Feldjeite zu erfolgen; mo dies nit angängig ift, jowie an verfehrsreichen Drten, ift die Leiter durch einen zweiten Arbeiter zu halten und gegen Anfahren und Umftogen durch dritte Perjonen zu jchüten. An die mit einem Anker verjehenen Stangen ift Die Leiter thunlichft auf derjelben Seite der Stange, auf welcher der Anfer angebracht ift, an die mit einer Strebe ver- jehenen Stangen auf der der Strebe entgegengejeßten Seite anzulegen. Flurjchäden find bei Aufitellung der Leitern auf der eldfeite möglichit zu vermeiden. II die Leiter an eine angefaulte, durch Streben u. |.w. nicht bereit genügend verjtärkte Stange anzulegen, jo ift legtere durch Gegenftemmen einer zweiten Leiter, einer Gabel u. f. mw. zu jtüßen. Wenn die Länge einer Leiter zur Ausführung der Ars beiten nicht ausreicht, jo find zwei gute Leitern mit fejten Hanffeilen jo aneinander zu binden, daß das Ende der einen Leiter mindeftens 2 Meter über das der anderen Leiter zu liegen fommt. Bei Benugung jehr langer oder zujammengejeßter Lei- tern find diefe oberhalb der Mitte noch befonders zu jtüßen, um dem Schwanfen und Brechen vorzubeugen. Bei den Arbeiten auf der Leiter oder auf den Ge- jtängen jelbft hat fich der Arbeiter durch Anbinden an der Stange oder in jonft geeigneter Weife gegen Abgleiten zu ‚fihern. Sit der Arbeiter hierbei genöthigt, fih an einem „jolator feitzuhalten oder auf einer Fiolatorftüge Fuß zu jajfen, jo hat er jic) vorher zu vergemifjern, daß die Dop- pelglode oder die Stüße, welche den Halt gewähren joll, unbejchädigt ift, und namentlid daß die Stüge feit im Holze fit. Syn leßterer Beziehung ift die außere Belichti- gung wegen der häufig nur im snnern der Stangen auf tretenden Fäulniß (Kernfäule) fein zuverläfliges Prüfungs» mittel. Der Arbeiter hat fich vielmehr auch durch behut- james Ziehen an dem Sfolator don deffen guter Befeitigung Meberzeugung zu verjchaffen. Steht Die Stange, an welcher gearbeitet wird, in einer Krümmung, jo bat der Arbeiter, namentlich wenn Zeitungen umgelegt werden u. j. m. feinen Standpunft an der dem Drabtzuge abgefehrten Seite zu nehmen, damit er nicht von einem Iosjchnellenden Drahte getroffen wird. Nöthigenfals ift der Draht auch) noch durch Anbinden an der Stange feitzulegen. Eine Leiter darf niemals durch mehrere Arbeiter zugleich bejtiegen werden. Das Befteigen einer freiftehenden Leiter, auch wenn fie von mehreren Arbeitern gehalten wird, ift ftreng- ftens unterjfagt. Sofern bei einer Leitung diejenige Stelle, an welcher gearbeitet werden fol, weder von dem Gtüb- punft aus noch auf andere Weife zu erreichen ift, muß der Leitungsdraht durcd, Abnehmen von den Doppelgloden tiefer gelegt oder äußerjtenfall3 jtrecfenmweife ausgejchnitten werden. 4. Herftellen von Stangenlüdern, Seben, Ausmwechfeln und Umlegen von Stangen x. Die Stangenlöher müffen genügend meit fein. Bei ihrer Herftellung in Böfchungen mittels Stoßeifens hat der. III. Theil. — X. Verhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. mm 830 Arbeiter zunächft für fich felbft einen feften Standpunkt zu Ihaffen, um ein Abgleiten zu verhüten. Sprengungen dürfen nur in Gegenwart des Bauführers und unter dejjen perjönlicher Zeitung a werden. Bei Sprengungen haben fich Jämmtliche vbeiter rechtzeitig aus dem Bereich) der Sprengwirkung zu begeben oder fich vollftändig gedect aufzuftellen. Vorübergehende Berfonen oder die Führer bon in der Nähe befindlichen Zuhrmwerfen oder Schiffen find auf die ftattfindenden Sprengarbeiten gehörig aufmerfjan zu machen. Etwa zu den Sprengungen beftimmtes Tyna- mit ift niemals in Häufern, jondern in anderer gelicherter Weife nach näherer Anmweilung des bauleitenden Beamten jo aufzubewahren, daß es vor Erjchütterungen gejchüist ift. Eine Benugung von Dynamit feitens Unbefugter zieht ge= richtliche Beftrafung nad) fich. Bei Herjtellung größerer b3. tieferer Köcher oder Gräben für Doppelgeftänge, Doppelftänder, Erpleitungen 2c. find die Wände — bejonders bei loderem oder fandigem Boden — gehörig abzufteifen, um ein Einftürzen der Baugrube und etwaige Bejchädigungen der Arbeiter zu verhindern. Dffene Stangenlöcher oder Gräben find über Nacht ab- en und den beftehenden polizeilichen VBorfchriften ent- prechend zu_ beleuchten. Bei Arbeiten längs der Bahn- Imie ift der Bahnmärter von dem Vorhandenfein der ab- gedeckten Löcher in Kenntniß zu feßen; von einer Beleuchtung der Köcher wird in diefem Falle im Einverftändnig mit dem Bahnmärter in der Regel abgejehen werden fünnen. Die Aufftellung und Aushebung von Tele- graphenftangen — bejonders von jdhweren Doppel- jtändern, Doppelgeftängen oder Maften — darf nur unter Betheiligung einer genügenden Anzahl von Arbeitern er- folgen. Hierbei ift auch auf den in der Nähe ftattfindenden Verkehr von anderen Perfonen Rückficht zu nehmen. Nad) Umftänden find die Vorüibergehenden entfprechend zu warnen b3. zur Benugung eines anderen Weges zu veranlaffen. Bei dem Aufrichten oder Umlegen langer und fehwerer Geftänge ift zur Unterftütung am Bopfende von Gabel- jtüßen (oder Leitern) Gebraudy zu machen, auch find die Gejtänge am Zopfende amzujeilen. Das Fußende der Stangen ift gehörig jeftgufegen, jo daß ein Abgleiten oder Emporjchnellen ausgejchloffen ijt. Das Feftlegen des Fuß- endes der Stange dadurch zu bewirken, daß ein Arbeiter mit dem Zuße auf die Stange tritt, it unftatthaft, weil hierbei leicht Quetfchungen der Arbeiter eintreten können. Bei der Auswechfelung von Stangen ift, bevor die Löjung der Bindedrähte und die Herabnahme der Leitungen ausgeführt wird, zu prüfen, ob die abgängig ge- wordene Stange noch foviel Halt bietet, daß fie dem einfeitigen Drude der an fie anzulehnenden Leiter und des darauf hantivenden Arbeiter noch genügenden Widerftand zu leiften verfpricht. ft dies nicht der Fall, fo ift die Stange zunäcdhit in der oben angegebenen Weije zu fichern, bevor der Arbeiter die Leiter erfteigt. Das Aufgraben auszumechjelnder Stangen hat erjt nach dem Löjen jämmt- licher Leitungsbindungen zu erfolgen. Wird bei Auswechfelung von in Winfelpunften ftehenden Stangen eine Nothftange errichtet, die dazu bejtimmt ift, für die Zeit, in welcher die alte Stange aus- gehoben und die neue gejett wird, die Leitungsdrähte auf- zunehmen, jo find bei der wegen der ftarfen Spannung der LXeitungsdrähte mit Gefahr verknüpften Uebertragung der Leitungen von der auszumechjelnden Stange auf die Noth- Itange und von diefer auf die neu gefeßte Stange die fol- genden Borfichtsmaßregeln zu beachten. 831 Die Leiter, welche der mit der Uebertragung ‚der Leitungen beauftragte Arbeiter zu befteigen hat, muß, wenn e& irgend angeht, auf der dent Drahtzuge abgefehrten Seite der auszumechjelnden Stange angelegt werden, damit der Ar- beiter nicht durch den abgehobenen und mit bedeutender Kraft zurlickichnellenden Draht von der Leiter ar wird. Dem Burüdjchnellen des Drahtes nach der Nothitange zu ift Dadurch vorzubeugen, daß um ihn, bebor er bon dem Solator gelöft ift, ein Seil gejchlungen wird, welches über die Sjolatorftüge nach unten geführt, von einem Arbeiter ftraff gehalten und nad) Zöjung de3 Bindedrahtes und Ab- heben des Leitungsdrahtes langjam nachgelafjen wird, bis der Draht die Nothitange erreicht. Sr ähnlicher Weije ift beim Zurüdbringen des Leitungsdrahtes von der Nothitange auf den Sfolator der neu „gelebten Stange zu verfahren. Geftatten die örtlichen Verhä auf der dem Drahtzuge entgegengejeßten Seite nicht, und muß fie innerhalb des Winkels bezw. der Kurve aufgeftellt werden, jo müfjen die vorerwähnten Borfihtsmaßregeln in erhöhtem Mate Anwendung finden. Gleiche VBorfichtSmaß- vegeln find audı bei Auswechjelung von Jjolatoren an Stangen in Winfelpunften anzumenden. Beim Zieferjegen einer Stange ift zur größeren Sicherftellung der über der faulen Stelle abzujägenden Stange gegen Umfallen ein Seil um die Stange zu jhlingen, dejjen beide Enden von zwei Ar- beitern in entgegengeießter Richtung ftraff zu halten oder an eingejchlagenen Pfählen zu befeitigen jind. en Beim Drehen von Erdleitungs- und Anferjeilen ift der Eifen- oder Holzfnebel mit beiden Händen feitzuhalten, um ein Zurüdjchnellen zu verhüten. Eee ! Umzulegende Stangen find nicht volljtändig aus der Erde herauszuheben, jondern bon einer Seite jhräg an- zugraben und unter Anwendung einer am Zopfende befejtigten Leine nach und nad) umzulegen. Beim Tragen von Telegraphenjtangen haben fich die Arbeiter nach der Folge ihrer Schulterhöhe aufzuftellen ; auch ift darauf zu achten, daß die Stangen von jämmtlichen Arbeitern auf der gleichen Schulter getragen werden. Beim Niederlegen find die Stangen nicht abzumerfen, jondern zu> nächft in die Arme, und dann langjam auf den Boden gleiten zu lafjen. Auf den Stangenzubereitungsanftalten find die umentrindeten Stangen in der Regel mittels Trage- hölzer fortzubemwegen. le Verfaden der getränften Stangen auf die Wagen, befonders auf Die Eijenbahnmwagen, find Laufbretter zu be- nußen, die am unteren Ende verjtrebt werden müfjen, damit fie von den Wagen nicht abgleiten fünnen. Wenn die Wagen- vungen herausgenommen oder die Wagen hoch beladen werden müjjen, jo ijt das Zurücrollen der Stangen vom Wagen durch das Borfteden don Hölzern zu verhindern. Das Schieben der Wagen darf nur dom hinteren Ende aus [gen. BAbHN en Abladen von Stangen hat ftetS unter Aufficht eined Beamten ftattzufinden. Die Berbindungsfetten von den Wagenrungen dürfen erit entfernt werden, wenn ein Herab- ialen der Stangen vom Wagen nicht mehr zu befürchten it. Die Uebergabe der Stangen von der einen Colonne auf dem Wagen an die andere zu ebener Erde muß mit Borficht gejchehen; in feinem Falle dürfen die Stangen vom Wagen ubgeworfen oder über angelehnte Hölzer abgerollt werden. 5. Betreten des Bahnplanums. Bor dem Beginn der Arbeiten längs einer Bahnlinie werden die Arbeiter mit den Beftunmungen der Betriebö- ordnung für die Haupteijenbahnen Deutjchlands jomwie der III. Theil. — X. Verhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. tniffe die Aufitellung der Leiter ' 832 Bahnordnung für die Nebeneifenbahnen Deutjchlands, mit der Signalordnung und, jomweit als thunlich, mit dem Gang der Züge befannt gemacht; die erforderlichen Unterweijungen werden durch den borgejegten Bauführer ftattfinden. Das Betreten der Bahngeleije ilt auf das unumgänglic nothwendige Maß zu bejchränfen. Das Gehen zwifchen den Schienen ift bei eingeleifigen Bahnen durchaus zu vermeiden ; läßt eS fich bei zmweigeleiligen Bahnen nicht ganz umgehen, jo ift ftet8 das linfe Geleis in der Richtung des Gehenden ir benugen, da die Züge bei zweigeleifigen Bahnen in der egel das in der Fahrtrichtung recht3 gelegene Geleije be- nugen, mithin beim Gehen in deren linfem Geleije das Herannahen eines Zuges rechtzeitig bemerkt werden fan. Bejondere Vorficht ift bei Biegungen der Strede oder in der Nähe der Bahnhöfe anzumenden. Beim Herannahen eines Zuges find die auf dem Bahnplanum auszuführenden Arbeiten zu unterbrechen, da8 Planum an der Fahrfeite ift rechtzeitig zu dverlaffen und die Vorbeifahrt der Züge ent- weder am Fuße der Eifenbahnböjchung oder auf der dem Sahrgeleije abgewendeten PBlanumsjeite, feinesfalls aber zwijchen dem nächjitliegenden Geleije abzuwarten. Das Betreten von Stellmerfen, Weichenjtellerbuden oder bon fonftigen Räumen, in denen Weichen untergebracht find, it den Telegraphenarbeitern unterjagt. Die LeitungSmaterialien und Geräthe find während der Arbeit derart zu lagern, daß fie nicht in die für den Bahn- betrieb freizuhaltende Umgrenzung des lichten Raumes Hin- einragen. Die Transportfarren jind nicht auf den Bahn- £örper, fondern feitwärtS davon, wenn thunlich an Wege- übergängen aufzuftellen, weil fonjt nicht ausgejchlofjen ift, daß der Karren durch die Erjhütterung der borüberfahren- den Züge in Bewegung gejeßt und vom Zuge erfaßt wird. Bei Benugung don ler zur Beförderung von Materialien ift den Anordnungen des Begleiter3 unmeiger- lich Folge zu leiften. Das Zimmern von Doppelgeftängen, Doppel- ftändern und gefuppelten Stangeu,jomwie die Au$- rüftung don Stangen mit Siolatoren ziwijchen den Fahrgeleifen ift ftreng unterjagt. Auch bei den jonjtigen Arbeiten an den Telegraphenlinien an Eijen- bahnen ift unter allen Umftänden darauf zu halten, daß die Umgrenzung des lihten Raumes frei gehalten wird und daß diejenigen Arbeiten, welche fi) nur innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes ausführen laffen, während derjenigen Zeit bewirkt werden, in welcher Züge auf der Strede nicht gemeldet find. Die Ausführung von Arbeiten in Qunnels ift infofern mit größeren Gefahren verfnüpft, als wegen der herrjchenden Dunkelheit das Herannahen der Züge leichter überjehen werden fann; den jeitens der Tun- nelmärter gegebenen Signalen ift daher erhöhte Aufmert- famfeit zuzumwenden. Das Durchfchreiten eines Tunnels ift gewöhnlich nur in Gemeinfchaft mit einem Bahnmärter ohne einen folden aber nur dann geftattet, wenn nad An- gabe des Tunnelwärters der Tuunel während der Dauer de8 Durchganges von Zügen nicht befahren wird. Den Anordnungen des zur Ueberwachung der Arbeiten eienbahn- jeitig etwa geftellten Wärters ift unbedingt und unverzüglid) Yolge zu leiften. Ebenso ift auch bei Arbeiten auf Brücen VBiaduften und fonftigen gefährdeten Stellen mit erhöhter Sorgfalt zu Werke zu gehen. Uebrigens ift zu allen Arbeiten an gefährlichen Stellen die Zumeifung eines zuverläffigen Bahnarbeiters behufs Be- auffichtigung des Bahnkörpers beim Bahnmeifter nachzufuchen. 833 6. Herftellung und Ausmwechfelung der Drahtleitungen. Bei Herftellung der Drahtleitungen ift auf den guten Zuftand und Die fichere Handhabung der Slafchenzüge und Drahtwinden nebjt Zubehör, fowie auf die ordnungsmäßige Heritellung der Löthftellen befonderer Werth zu legen, Damit der Draht beim Anziehen in den Srofchklemmen nicht durchgleiten oder an den Löthftellen zerreißen und beim Zurücdjchnellen Arbeiter oder in der Nähe befindliche andere Perfonen verlegen kann. Die für die Ausführung der Arbeiten zur Herjtellung der Draht- leitungen jeitend de$ bauleitenden Beamten eingeführten Signale find genau zu beachten. Soll eine Straße mit einer Leitung Üüberjchritten werden, fo ift dort an jeder Seite der Straße ein Arbeiter aufzustellen, welcher den Draht bejtändig in einer folhen Lage zu halten hat, daß der Berfehr nicht behindert wird und Niemand zu Schaden fommt. St bei Herftellung einer Leitung ein Eifenbahn- eleife zu überfchreiten, jo darf dies nur zu einer Zeit ge- on, in welcher Züge auf der GStrede mährend der Dauer der Arbeit nicht verkehren. Die Herftellung von MWicellöthitellen in Höhe der Leitungen in Winfelpunften hat zur Vorausfesung, daß der Arbeiter ohne Nachtheil für die Beweglichkeit der Hände einen durchaus ficheren Stand auf der Xeiter oder auf den Geftängen einnehmen fann, und daß dabei gegen die jonft bejtehenden VBorfichtsmaßregeln nicht ver- togen wird, Bei der Herftellung von Leitungen über Dächern find die nachftehend unter 11 gegebenen Vorfchriften genau zu beachten. 7. Abwerfen von Gegenftänden von den Stangen. &3 ift Streng unterfagt, entbehrliche Geräthe, abgejchraubte Stüßen u. |. w. von den Stangen herab- zumerfen; entweder find fie einem unten jtehenden Ar- beiter von Hand in Hand zuguveichen, oder der Arbeiter hat ziwed3 Niederlegung der Gegenjtände am Fuße der Stange b;. an dem dazu beftimmten Drte von der Leiter herabzufteigen. Der Gebrauch einer Leine zum Herablaffen von Gegenjtänden von den Stangen ijt mit bejonderer Ge- nehmigung des bauleitenden Beamten zuläffig. Beim Löthen auf der Stange u. |. w. ift eS zur Verhütung von Berlegungen in der Nähe befindlicher Arbeiter oder vor- übergehender Perjonen zu vermeiden, Löthwafjer zu ver- fprigen oder gejchmolzenes Zinn abtropfen zu lafjen. Werden Arbeiten an den Gejtängen oder Leitungen von der Leiter aus ausgeführt, jo haben die übrigen Arbeiter jic) joweit von der Xeiter entfernt zu halten b3. fich jo auf- zuftellen, daß fie nicht von etwa herabfallenden Werf- zeugen 2c. getroffen werden fünnen. 8. Verfahren beim Ausäjten. Beim Ausäften von Bäumen ift die Leiter thun- lichft an den Stamm jelbjt und nur ausnahmsweijle an ftarfe Aefte anzulegen; die Leiter zu verlaffen und auf den Aeften jelbjt Fuß zu fafjen, ift verboten. Beim Ausäften ift die größte Vorfiht anzumenden; erforderlichenfalls hat fi) der Arbeiter eines Sicherheitägurtes oder der Sicher- heitöleine zu bedienen. Bohl, Sammlung von Gejegen ze. j. Pojt u. Telegr. II. Theil. — X. Verhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. 834 9. Kiederlegen der Materialien und Geräthe. „Die Stangen und fonftigen Materialien forwie die Ge- räthe find in feinem Falle auf die öffentlichen Wege, fon- dern in die Straßengräben u. |. w. fo niederzulegen, daß vorübergehende Perfonen nicht durch fie gefährdet werden. Für daS Niederlegen von Materialien an Eifenbahnen gel- ten die unter 5 aufgeführten befonderen BVorfchriften. Nac Beendigung der Arbeiten ift die Arbeitsftrede jedesmal ge- hörig wieder aufzuräumen; insbefondere find etwaige Draht: abfälle forgfältig zu fammeln bz. zu befeitigen. 10. Bejteigen von Stangen mittels Steigeifen. .. Beim Befteigen von Stangen mittels Steig- eijen hat fich der Arbeiter unter allen Umftänden, und wenn es fi auch um Ausführung noch fo geringfügiger Arbeiten handelt, mittels Sicherheitsgürtel und Leine an der Stange fejtzubinden. 11. Befteigen der Gerüfte bei den Stangen- zubereitungsanftalten. Das Beiteigen der Stangengerüfte jowie das Begehen der auf ihmen gelagerten Stangen ijt in der Regel zu ver- meiden. Die an der Strecfenlagerrinne und dem mittleren Holmengeriifte auszuführenden Arbeiten find von ebener Erde aus unter Benußgung der ziwifchen den einzelnen Stangen befindlichen freien Räume vorzunegmen. Ye nad) Umftänden haben die Arbeiter fic) der etwa angebrachten Laufbretter oder Fußbänfe zu bedienen. räpt fi ein Begehen der auf Gerüften gelagerten Stangen ausnahmsweije nicht vermeiden, fo find die zu be- tretenden Stangen vorher durch Anbringung von Klögen oder in jonft geeigneter Weife dor dem Hin- und Hervollen zu fichern. Auf feinen Fall dürfen die Arbeiter die Stangen mit Holzpantoffeln betreten; das Begehen hat vielmehr nur unter Verwendung feftjigenden Schuhmwerf3 oder mit ent blößten Füßen zu gejchehen. 12. Arbeiten auf Dädern und an freien Giebelmwänden. Vor Beginn der Arbeiten auf Dächern find auf der Straße u. |. w. vor den Arbeitsftellen Warnungstafeln auf- zuftellen. Auf den Dächern jelbft find oberhalb der Dad): rinnen ftarfe Schugvorrichtungen zum Auffangen herabfallen- der Gegenftände anzubringen. Die Arbeiter haben fich beim Befteigen der Dächer aus- nahmslos der Stoff oder Filziehuhe zu bedienen; aud) müfjen fie mit Steerheitsgürtel und Leine verfehen fein; fegtere ijt innerhalb des Daches an einem Dachiparren oder jonftigen feiten Gegenftande anzubinden; die Befeftigung an einem Schornfteine oder Fenfterfreuz ift unterjagt. Ferner ift zu beobachten, daß die Leine nicht iiber fcharfe Kanten el welche fie bei ftarfer Anjpannung zerjchneiden Önnen. Die Leitern müffen an ihrem oberen Ende fümmtlic) mit guten eifernen Hafen verjehen jein; Iettere find vor der Sngebrauhnahme auf ihren Zuftand und haltbare Befefti- gung hin zu unterfuchen. Soweit die Dächer mit Zaufbrettern verjehen find, dürfen nur legtere zum Begehen der Dächer benußt werden. Kann 53 835 ein Befteigen der Dächer bei Froftwetter nicht vermieden werden, fo find die Raufbretter ze. vorher mit Sand oder Alche zu beftreuen. Shornfteine oder Dachgefimfe find von den Arbeitern weder zu befteigen, noch bei Ausführung der Arbeiten auf irgend welche Art in Mitbenugung zu nehmen. Die Arbeiter haben fi) auf fteilen Dächern ftet3 in friechendem, niemals in aufrechtem Gange fortzubewegen. Schieferdächer find nur unter Anwendung von Dacdjdeder- feitern zu befteigen. Die auf den meiften Schieferdächern zum Einhängen der Leitern angebrachten Hafen find vor dem Befteigen des Daches auf ihre Haltbarkeit dur) Probe- belaftung (mittel3 Ziehen an der eingehangenen Leiter ır. |. w.) zu prüfen; außer an diefen Hafen find die Leitern aud) noch mittel3 Leine im Innern de3 Daches zu befeftigen. Sämmtliche Arbeiten find thunlichft von den Leitern aus auszuführen. Bejondere Borficht ift beim Betreten der glatten Bint- dächer und der Dächer mit DOberlicht während der Winter- monate geboten. Da die Dächer bei FZroft- und Schnee metter jehr glatt find, deshalb ihr Betreten bejonders ge- jährlich ift, jo find fie vorher mit Sand oder Ajche zu be- ftreuen. Mit nicht minder großer Vorficht haben fi) die Arbeiter oberhalb und unmeit der Lichtichachte, deren Fenjter- rahmen wegen ihrer leichten Zerbrechlichkeit nicht betreten werden dürfen, zu bewegen. Sind nad) Beendigung der Arbeiten auf Dächern aus den Dadhrinnen Ziegel- oder Schieferrejte und Schutt zu entfernen, jo hat dies nur unter Anwendung des Sicherheits- gurte3 und der Sicherheitsleine, jowie in Anmejenheit eine3 zweiten Arbeiters, zu gejchehen, welcher den mit der Rei- nigung der Dacdrinne bejchäftigten Arbeiter bon einem in der Nähe befindlichen ficheren Standpunkte aus zu über- machen und ihm im alle der Gefahr durch Anziehen der eine oder in fonft geeigneter Weife zu Hülfe zu fommen hat. Die Arbeiten an bereitS vorhandenen Geftängen hat der Arbeiter vom Trittbrett aus wahrzunehmen und fich hierbei durch Anlegen des Karabinerhafens an den Rohr- ftänder zu fihern. Die Trittbretter find jedoch erjt dann zu betreten, wenn fi) der Arbeiter von der Tragfähigkeit und der Fejtigfeit derjelben überzeugt hat. Die Trittbretter an einfachen Geftängen dürfen nie von zwei Arbeitern zu gleicher Zeit betreten werden. Die Geräthe find in einer Geräthetafche aufzube- wahren und thunlichit feftzubinden, damit einem Entfallen während der Arbeit vorgebeugt wird. Drähte und Schnüre, welche fi) an Dachziegeln 2c. verfangen haben, find nicht durch heftiges eigen loszumachen, weil andernfalls leicht Biegel- und Schieferftücke Losgeriffen und herabgejchleudert merden fünnen. Zum Aufwinden oder Heraufziehen von Materia- lien auf die Dächer find ftet3 ausreichend ftarfe Leinen zu verwenden; auch haben fi) hierbei die oben und unten be- ichäftigten Arbeiter jo aufzuftellen, daß fie bei etwaigem Bruch der Zugfeile nicht zu Schaden kommen fünnen. Vor der Benußung eines Fahrftuhles bei Arbeiten an freiftehenden Giebelmänden hat der Arbeiter jedesmal die dazu verwendeten Geile zc. in Bezug auf Dauerhaftig- feit und die Art und Weife der Befeftigung der Seile zu prüfen. III. Theil. — X. Berhältniffe der Telegraphen-Arbeiter. 836 Bei Herftellung oder Xoslöfung von Drahtlei- tungen über den Dächern hat der Arbeiter feinen Pla am on ftetS jo zu wählen, daß er fich an der dem Draht- zuge abgefehrten Seite befindet. Die Zugvorrichtungen find mit befonderer Sorgfalt fo anzubringen, daß fie durch den Leitungsdraht oder durch die Zugleine unter feinen Um- ftänden von den QDuerträgern abgeriffen werden Fünnen. Zugvorrichtungen, die fich nicht ficher befeftigen lafjen, dürfen überhaupt nicht in Benutung genommen werden. 13. SicherhbeitSmaßregeln bei Benußung des Löthmaterials gegen Feuersgefahr zc. Beim Tragen de3 brennenden Töthofens, des gejhmol- zenen Löthzinns fomwie des heißen Xöthfolbens und des Löthmwaffers ift große Borficht zu beobachten. Der Löthofen und die Töthpfanne mit geichmolzenem Zinn find ftetS mit abgeftrectem Arme thunlichit entfernt vom Körper zu tragen; die Töthmaljerflafche ift gut verjchloffen zu halten. Bei Aufftellung des Köthofens ift mit bejonderer Aufmerf- famfeit zu verfahren; die Aufftellung in unmittelbarer Nähe bon reifenden Getreidefeldern, Scheunen, dürrem Unterholz u. f. mw. ift nicht geftattet; ein Löthofen, in welchem fid) Teuer oder heiße Ajche befindet, darf nie ohne bejondere Aufficht gelafjen werden. Bei Arbeiten auf Gebäuden ift der Löthofen außerhalb de3 Daches und in einem Unterfat aus Eijenblecd aufzu- ftellen, auch dürfen nur fogenannte Sicherheitslöthofen be- nußt werden. Holzfohlen jind ftetS nur in den für den augenblicklichen Bedarf erforderlichen Mengen und zwar in verjchliegbaren Behältniffen aus Eifenblec) zur Arbeitsftelle mitzunehmen. Nach Beendigung der Lötharbeiten ift das Löthfeuer fogleih auszulöfchen; ferner müffen die Lüth- geräthe und Kohlenvorräthe unverweilt von den Böden 2c. entfernt und an einem Drt niedergelegt werden, wo fie zu Teuersgefahr feine Beranlafjung geben fünnen. 14. Gewitter. Während der Gewitter find die Arbeiten an den Tele- graphen- und Fernfprechleitungen zu unterbrechen. 15. Sonjtiges. at ein Arbeiter offene Wunden an den Händen, jo hat ex fie, mögen fie auch noch jo unbedeutend fein, dor dem Eindringen von Schmugß, insbejondere von Roft u. |. w., zu ihüten; mit dem Umfeßen und Reinigen von Batterien hat er fich unter diefen Umftänden nicht zu befaffen. Auf den Stangenzubereitungsanftalten muß der Arbeiter in folchem alle das Anfaffen von Kupfervitriol und eine Berührung mit der Köfung vermeiden. Treten troß der borbejchriebenen VorfichtSniagregeln Unglüdsfälle ein, jo ift jo rvafch als thunlich dem bau- leitenden Beamten Mittheilung zu machen. Dem Berun- glücften ift unter Benugung der jeder Arbeiterfolonne über- wiejenen DVerbandtafche von dem in der erften Hülfeleiitung bei Berleßungen ausgebildeten Beamten zc. jehleunigit, jomeit dies mit den vorhandenen oder vajch zu befchaffenden Mitteln angängig ift, zu Hülfe zu kommen. 9 au. 0 a Kin Nadıträge nnd A. Cinilprozekordnung. VII. Buch. Imangsvollftrekung. a) (Seite 200, nah $ 744). 8 745. Die Zwangsvollftrefung in Anfpriüiche, welche die Herausgabe oder Leiftung förperlicher Sachen zum Gegenftande haben, erfolgt nach den VBorjchriften der SS 730 bis 744 unter Berücdjihtigung der nachfolgenden Be- ftimmungen. 8 746. D Bei der Pfändung eines Anfpruches, welcher eine bemegliche körperliche Sache betrifft, ift anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtöpollzieher herauszugeben ift. 2) Auf die Verwertfung der Sache finden die Bor: fchriften über die Vermwerthung gepfändeter Sachen Anz, mendung- b) (Seite 201, nad $ 750). 8 751. © Sft ein Anfpruch, welcher eine bewegliche förperlihe Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfündet, fo ıft der Drittjchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Släubigers, welchem der Anfpruch überwiejen wurde, ver- pflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeftellten Beichlüffe dem Gerichts- vollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerit zuge- jtellten Bejchluffe zur Empfangnahme der Sachen berechtigt Üt. Hat der Gläubiger einen folchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, fo erfolgt defjen Ernennung auf Antrag des Drittfcehuldnerd don dem Amtgerichte des Drtes, wo die Sac)e herauszugeben ift. @) ft der Erlös zur Dedung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, fiir welchen die zweite oder eine jpätere Pfändung erfolgt ift, ohne Zu- ftimmung der übrigen betheiligten &läubiger eine andere Bertheilung als nad) der Neihenfolge der Pfändungen, jo hat der GerichtSpollzieher die Sachlage unter Hinterlegun des Erlöjes dem Amtsgerichte anzuzeigen, dejjen Berhlup dem Drittjchuldner zuerjt zugeftellt iit. Diefer Anzeige find Mn auf das Verfahren fich beziehenden Schriftftüce beizu- gen. Berichtiaungen. @) An gleicher Weije ift zu verfahren, menn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bemirkt tft. Auf diefe SS (ebenfo auf die ©. 199 bezw. 201 abgebrudten 88 739 und 750) ift in der U. D. A. Abihn. X Abth. 2 $ 77 Hin» gemiejen. B. Bormundfchaftsordnung (Seite 318). Ss 0 @) ft der zum gefeglichen Bormund Berufene bevor» mundet oder handlungsunfähig oder nicht im Befit; der bürgerlichen Ehrenrechte, jo tritt die gejegliche Bormund- fchaft nicht ein. DEE Sm zweiten Abfap des ©. 318 abgedrudten $ ijt durch einen Drudfehler das Wort „nicht“ fortgelaffen. 0. Die gegenwärtige Organifation der Beics- Doft- und Telegraphenvermwaltung. A. Gentral:Berwaltung (Seite 351). Berichtigung Nr. 104 zu Abjchn. I der A. D. NR. Gentral- Verwaltung. $ 1. Das Poft- und Telegraphenmejen des Deutjchen Reichs wird durch daS dem Reichsfanzler unmittelbar unter» ftellte Reichs-Poftamt unter der Leitung des Staatd« fefretävs des Neich3-PoftamtS verwaltet. Dem Staat3- jefretär ift ein Unterftaatsjefretär nachgeordnet, welcher den Staatsfekretär in der Leitung der Gejchäfte zu unterjtügen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat. Das Reich3-Poftamt hat diejenigen Befugnifje, welche die Gefege den oberiten ReichSbehörden beilegen. Dafjelbe zer fällt in vier Abtheilungen: die erfte für die Poft-, die zweite für die Telegraphen>, die dritte fiir die gemeinjamen Ver- waltungsangelegenheiten, ausgenommen hiervon das Perjonal- mwejen, jowie das Etats, Kafjen- und Rechnungswejen, melche Angelegenheiten der vierten Abtheilung zugetheilt find. An der Spite einer Abtheilung fteht der Unterjtaatsjefretär, an der Spite jeder der übrigen Abtheilungen ein Direktor. | 53* 839 D. Internationale Derträge a) Weltpoft-Vertrag (Seite 361). Verfügung des Staatöjecretaird de3 Neihspojtamts dom 19. Dezember 1875. (Berf. Nr. 39 Amtsbl. Nr. 66 von 1895). Berlin, 19. Dezember 1895. Die britifchen Schubgebiete von Zanzibar und Dftafrifa find mit dem 1. Dezember dem Weltpoftverein beigetreten. Der Briefverfehr mit diefen Gebieten unterliegt fortan allen Beltimmungen des Bereinsvertrages. b. Sonitige internationale Poftverträge (Seite 373/74). Verfügung des Reihspojtamts vom 10. sanuar 1896 be: treffend Nustaufh von Käftchen mit MWerthangabe im Verkehr mit den Niederlanden. (Verfügung Nr. 3 Amtsbl. Nr. 3 von 1896). Berlin, 10. Fanuar 1896. Bom 16. Yanuar ab fünnen nad) Niederland Kättchen mit Werthangabe unter den Bedingungen de3 Wiener Vebereinfommens vom 4. Zuli 1891 abgejandt werden. “. %. E. Poftordnung (Seite 577/78 u. fi.) Verfügung des Staatsfecretaird des Neichspojtamt3 dom 19. Mai 1896 betreffend Abänderung der Pojtordnung vom 11. Juni 1892. (Verf. Nr. 35 Amtshl. Nr. 23 von 1896.) Berlin, 19. Mai 1896. Die Poftordnung vom 11. Juni 1896 hat folgende Abänderungen erhalten: 1. Im 8 21 „Boftnachnahmefendungen“ erhält der Abjfak VW) folgende veränderte Faljung: a) Boftnachnahmen find bis zu vierhundert Markt einfchließlich bei Briefen, Poftfarten, Drudjahen und Waarenproben, jomwie bei Badeten zuläflig- Ferner ift der zweite Sag im Abjab >) wie folgt, abzuändern: Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nad) dem Eingange eingelöft, jo wird fie an den Aufgeber zurücgefandt, fofern nicht zu= nächft eine Unbeftellbarfeits-Meldung an Die Aufgabe Boftanftalt zu erlaffen ift (S 45). Der $ 23 „Poftaufträge zu Bücherfendungen“ °) wird aufgehoben und ift zu ftreichen. Am S 24 „Durd Eilboten zu beftellende Sen- dungen“ ift im Abfah © unter Aa)d) und b)t) ftatt „DrtSbeitellbezivt der Poftanftalten“ Nachträge und Berichtigungen. 840 bezm. „Landbeftellbezirt der Boftanftalten“ jeßen: „Dxtöbeftellbezivt der Beftimmungs-Poft- anftalten“ bezw. „Kandbeftellbezirt der Beftimmungs-Bojt- anftalten“. 4. Sm 8 29 „Ort der Einlieferung“ it im Ab» fat 95) unter den dort aufgeführten Sen- dungen, welde den Landbriefträgern auf ihren Beftellgängen zur Ablieferung an die PBoftanftalt übergeben werden dürfen, ftatt „gewöhnliche PBadete“ zu jegen: „gewöhnliche Packete und Einjchreib-Padete“. 5. &m $ 42 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe“ erhält der Abjag 6) nad) Punkt 28) folgenden Zufaß: 3. wenn e3 fih um Einfchreibfendungen, Bojt- anmweifungen, telegraphiiche Poftanmeifungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, welhe vom Abfender mit dem Bermerf „Eigenhändig“ verjehen find; Gleichzeitig ift der bisherige Punkt 3. mit „4.“ zu bezeichnen. 993. . 593. . 597. . 599. . 602. . 613. zu Borftehende Aenderungen treten mit dem 1. uni 1896 in Kraft. An Bezug auf die Ausführung diefer Verordnung wird "noch Folgendes beitimmt: gu Nr. 1 (PO. $ 21). Das Meiftgewicht der Briefe, Drucdfachen, Waaren- proben und Padete mit Nachnahme ift gleid; dem- jenigen der gleichartigen Sendungen ohne Nachnahme. Dem jelbitftändigen Befinden der Ober-Boft- direftionen bleibt eS überlaffen, ob erforderlichenfalls Drucjachen mit Nachnahme im Gewicht von mehr als 250 g von der Beförderung mit den Schnellzügen auszufchliegen find, und ob im Weiteren je nach) Zage der örtlichen VBerhältniffe die Beftellung folcher Drud« fachen den Briefträgern abzunehmen und den Padet- beftellern zu übertragen ift. DBeftellgeld kommt in legterem Falle nicht zur Erhebung. gu Nr. 2 (BO. 8 23): Die in den eriten Tagen des Monats Juni bet den Boftanftalten etwa nocd) en Pojtaufträge zu Bücherpoftfendungen find in bisheriger Weife zu erledigen. au 2, 3. 4. Nachträge und Berichtigungen. 342 F. &leinere Druckfehler-Berichtigungen. - Seite 65 in Anm. 1 zu $ 114 LVO. zu lefen: „unten ©. 99/100* (ftatt ©. 107). ©. 105/106 in dem Vermerk zur Ueberfchrift des Gef. v. 27. 3. 1872 iiber ONR. zu lefen: „im $ 1. bezeichneten” (jtatt im 8 2). ©. 146 in der erjten Zeile d. Anm. 1 zu $ 17 zu lefen: „oben ©. 120” (ftatt 121). ©. 213/214 in dev Anm. zur Leberjchrift des Gefetes vb. 21. 6. 1869 zu lejen: „oben ©. 200” (ftatt 211). ©. 287/288 Gejeß vd. 1. 2. 1877 ift al$ NReichsgefch veröffentlicht: „REB. ©. 346” (Statt &S. ©. 346). 6. ©. 301/302 in der Unm. zur Ueberfchrift dev GBD. zu lefen: „oben ©. 291” (ftatt 310). 7. ©. 549/550 in der Anm. zur Ueberfchrift des Gejeßes v. 22. 6. 1889 zu Icjen: „oben ©. 47%“ (ftatt 606). 8. ©. 702 im 3. Abja Zeile 5 der Anm. 1 zu S 27 zu lefen: „Anforderungen“ (jtatt Anfordnungen). 9. ©. 767/768 EintSt®. d. 24.6. 1891 ift als Preußifcheg Sejet veröffentlicht: „SS. S. 175” (Statt RNOBL. ©. 175). U. Abanderung des Neichsbeamtengefehes, Bejek über, v. 21. 4. 1881. 685/686. des Neihsbeamtengefekes, Gefep über, vom 25. 5. 1887. 687/688. — des PVermalt. Ger.-Gejeped, Gejek über, v. 26. 3. 1893. 79/80. Abfaffung von Telegrammen (TO.) 636 Abgeordnetenhaus, Preukijches (PırB.) 36. Abholung von Pojtjendungen (PO) 612. Ablehnungsredt d. Schöffenamtes (GBG.) 125. Ablehnung d. Gejchworenenamtes (GWG.) 132. — von Gejhmorenen (StPD.) 258 — von Gerichtsperfonen (StPD.) 225. — von Gerichtsperfonen (ERD.) 149. Abihrift von Telegrammen (TD.) 652. Abjtimmung und Berathung der Richter ac. (GRG.) 143. — aut Berathung der Gejchmworenen (StPWO.) Abwejende, gerichtliches Verfahren gegen die felben (StPD.) 262. Altersrente, Feftftellung derfelben (AN®.) 563. — Auszahlung der. durd) die Poft (ABS ) 566. Alters und nvaliden » Verfiherung, Gejek über, v. 22. 6. 1889 549/550. nenstenfich der Reichsbeamten NBG.) agent der Reihsbeamten (NBO.) Amtsgemwalt, Mitbrauch derjelben (StGB.) 756. Amtsgerihte (GIG) 121. — Verfahren bei denjelben (CRD.) 177. Anfertigung faliher Poft- und Telegr.»Werth- zeihen (StGB.) 341. Arrgaben, bejondere,bei Telegrammen (TD.) 637. Angeflagter (Definition) (StPO.) 242. Ausbleiben desjelben (StPO.) 249. Angefhuldigter (Definition) (StPO.) 242. — re desf. und Staatsanwalts (StPOD.) Anklagefhrift (StPO.) 245. Annahme von Gejhenfen im Amte (StGB.) 755. Antwort, bezahlte, bei Telegrammen (TD.) 641. Aıtwortformulare (TO.) 641. Anrehnung als Kriegsdienftzeit: des eldzuges des Jahres 1866 665. 5 . 1870/71 665 der militärifchen Unternehmungen in Afrifa 666. der Kriegsgefangenihaft zc. 667, Sadresiiter, Die Zahlen bezeichnen die Seiten, Anfchuldigung, Falihe (StOB) 755 Anftellungsbehörde 697. Anftelungsurfunde der NB (NBG.) 655. B. | Bahnhofsbriefe (PO.) 600. \ Bauausführung, gefährlide (StGB.) 224. Anmaltszwang vor Landgerichten (EPD.) 150. | Baufranfenfaljen (KrQG.) 503. Arbeiter, Vertretung derjelben bei Schiedsge- tihten (UBG®.) 529. Arbeitgeber, Verpflichtung derfelben bei Kranfen- verfiherungen (Kr BG.) 491, 494. Aerztlihe Behandlung (KrQG.) Semeindekrk. 482, Irtstrft. 484. PVoftKrK. 512. Arbeits. und Dienftlohn, Gejeg über Bejdlag- nahme, v. 21. 6. 1869 213/214. Armenreht (ERD.) 152. einftweilige Verfügungen (ERD.) Arrejtbefehl (CRD.) 206. Aufgabe von Telegrammen (TO.) 638. Aufgebotsverfahren (EPBD.) 208. Aufhebung direkter Staatöftenern, Gejep über, | v. 14. 7. 1893 797/798. Auflöfung A Preußiihen Abgeordnetenhaufes Br) 3 —= 065 (R2.) 10. Aufihrift von Boftfendungen 2) 581. — von Telegrammen (TD.) 6 Auffichtsreht de3 Staates Abe Verwaltung der jtädtiihen Gemeindeangelegenheiten (Zuft®.) 81. — des Staates über Verwaltung der ftädtijchen Kommmnalbeftenerung (RAG.) 809. Ausbleiben des Angeklagten vor Gericht (StPD.) 249. Ausdehnungd. Unfall (u.Kranken-) Berficherung, Gejeg über, v. 28. 5. 1885 541/542. Aushändigung von Poftjendungen (PO.) 609. -— von Telegrammen (TO.) 648. Ausländiihe Telegramme (TD.) 636. Ausprägung von Neidhsgoldmünzen, Gefeß über, v. 4. 12. 1871 333/334. Ausshliefung von Gerichtsperfonen (EPOD). 148. Ausihüffe des Bundesraths (NL) 6. Ausfegung des Gerichtsverfahrens (CRO.) 160. Auswärtiges Amt d. Deutjhen Reis (RB) 3. Averfionirung von Porto pp. Beträgen, Ver- einbarung mit der Kal. Preuß. Stants- regierung 409/410. | Baupolizei (Zuft®.) 93. Beamteneigenihaft, Begriff desjelben in ftrafe rechtlicher Beziehung (StGB) 759. Beauffihtigung durd das Neid, (NR.) 4. — der Vormundfchaft (WO.) 324. Beeidigung der Schöffen (GUG.) 127. — der Gejhmorenen (StOP.) 259. — der Zeugen (CPD.) 170. — der Zeugen (StPOD.) 228. Beendigung der VBormundihaft (WD.) 324. Befähigung zum Schöffenamt (GVG.) 124 Befugniffe des Gerichts (EPD.) 154. Begleitadrejfen zu Padeten (PD.) 580. Begnadigungsredit des Kaijers (StPO.) 284. ”» u. (R86.) 678. „ Königs (PrR.) 28. Behandlung DEREN bejhaffener Poft« fendungen (PO.) 6 — unbejtellb. ee am Beftimmungs- orte (MO.) 615. am Aufgabeort (RO.) 617. E Telegranıme (TD.) 650. Behörden für den Stadtkreis Berlin (LIG.) 51. Belaftung von Grumdftüden, Gejeg über Er» mwerb und, v. 5. 5. 1878 291. Beleidigung (StPO.) 219, 755. Berathung und Abjtimmung der Gerichte (GBG.) 143. _ and Abftimmung der Geihmworenen (StPO.) Berufungsgenofjenshaften (UQG®.) 529. Drrnjung, ug gerichtliches Urteil (ERD.) 177. „ (StBO.) 266. = „ ", Steuerveranlagung (EStG.) 779. — im Disyiplinarverfahren (NBG.) 677. Berufungsgeridhte (StPO.) 267. en Allgemeine, der Pojtjendungen ” " Beitkbigung v. Telegraphen-Anlagen (StOB.) a von Arbeits: oder Dienftlohn, Sejek über, v. 21. 6. 1869 213/214. — von Drudidriften (Prekgeleb) 346. — von Geldforderungen (CPRO.) 199. ‚ — und Durdjudung (StPD.) 232. Beihlußverfahren (LVG.) 65. 845 Belhlüffe, gerihtlihe (StPD.) 246. ee Anfehtung derfelben (StPD.) 246 DI Beihuldigter, Vernehmung desjfelben (StPOD.) 239 Beichwerde, gerihtlihe (CPO.) 181. — geridtli—he (StPO.) 265. — gegen Steuerveranlagung (EStG) 750. | Bejondere Telegramme (TD.) 635. | — Telegraphenanlage (TD.) 651. Boftellung von Poftjendungen (POD.) 607. — von Telegrammen (TD.) 648. £ Beltrafung von Dienjtvergehen (NBG.) 671. Betriebsfrankenkafjen (Kr) 499. Betrug (StGB.) 221. Beweis vor dem Prozekgeriht (EPD.): Allgemeine Vorfehriften 166. | durd; Augenschein 166. durd Eid 174. durd) Sadjverjtändige 172. durd) Urkunden 173 durd) Zeugen 167. — in der Hauptverhandlung (StPO.) 251. Bewerbungen von Militäranmwärtern 697. Bezirlsausihuß (LBG.) 47, 81. . Ba henbahnrälbe, ®efes über, v. 1. 6. 1882 463. Bezirksregierung (2VG.) 46. Briefe, gemöhnliche, Beihaffenheit derjelben (BO.) 580 | eingejchriebene (PO.) 591. mit Zuftellunasurfunde (PD.) 601. mit Werthangabe (PD.) 582. und Käfthen mit Werthangabe intern. Bertr.) 373. Brud) amtlicher Siegelung (StGB) 754. Bundesgebiet (RB.) 3. Bundesrat) (NV) 5. &, | Civilfammer, Zuftändigfeit derjelben (EPBD.) | 129. Givilprogeßordnung vd. 30. 1. 1877 145. Givilverforgungsjchein 693. D. Defekte von Beamten (RBG.) 681. Defraudationen von Pojt-Beträgen (PG.) 334. Dienjtbriefe, portopflitige Befreiung derfelben, vom Zujchlagporto 397/398. Dienfteid der Neichsbeamten (NBG.) 654. — von Beamten vor Gericht (StGB.) 754 Dienftenthebung, vorläufige (Amtsjuspenfion) (RBO.) 679. Dienftentlaffung (RBG.) 660. _ aan gerichtliher PVerurtheilung (StGB.) sl. ; Dienftreijen der Neihsbeamten Verfügung des | Staatöjefretärs des Neichs-Poftamts, über Grundjäge bei Ausführung derfelben, von 7. 1 1896 731/732. — deögl. v. 21. 12. 1881 733/734, Dienftunfähigfeit und deren Nahmeis 668. DIENTOFTBEET und deren Beitrafung (RBG.) Dienftzeit, Berehnung derjelben 663. Dinglihe Belaftung an Grundftüden 2e., Gejeg v. 5. 5. 1872 291/292. — Rechte an Grundftüden 293. Disziplinarbehörden (RBG.) 673. Disziplinarhof (NBG.) 673/674. e Disziplinarfammern (RBG.) 673/674. Sacdıregifter. Disziplinarverfahren (NBG.) 672. Dringende PVadetfendungen (RD.) 585. — Telegramme (TD.) 641. Drudfahen (PD.) 587. — bedingt als joldhe zugelaffene Schriftftide (BO.) 589. Durdjugung, Beihlagnahme und (StPO.) 232, ©. | Ehefahen, Verfahren in (EPD.) 184. a bürgerliche, Verluft derj. (StOB.) 216. ' Eigenthumsermerb, Geje über, v. 5. 5. 1872 291/292. | Gigenthumsrechte des Reiches, Gefe über, nv. 25. 5. 1873 357. Eigenthümer, Eintragung desfelben in das Grundbud (GBD.) 307. ‚ Eilbotenbeftellung von Poftjahen (PO.) 598. ' — von Telegrammen (TD.) 646. ‚ Einführungsgejfeg zur NReihsverfajjung vom 16-4.2187 021; = zur Preuß. Verfajfung v. 31. 1. 1850 22. — zum Gerichtöverf.-Gejeg vom 27. 1. 1877. 143/144. — zur Ctrafprogeßordnung vom 1. 2. 287/288. Einheitlihe Zeitbeftimmung, Gejep über, vom 12. 3. 1893 347. 1877 ‘ Einfommenftenergefeg v. 24. 6. 1894. 767/768. \ Einkommen d. Uctiengejelliharten (ESt®.) 773 — aus Handel und Gewerbe (EStG.) 772 — aus Grundvermögen (EStG) 77. — aus Kapitalien (ESS ) 771. jteuerpflichtiges (EStG ) 769. jteuerfreies (EStG.) 768. Einiieferung von Boftfendungen (POD.): Ort derjelben 602. Zeit 603. Schein 605. Einrihtung und Befugnijfe der Ober-Rehnungs- Kammer, Gejeg über, v. 27. 3. 1872. 105/106. Einfhreibjendungen (POD.) 591. Eintheilung der Telegramme (TD.) 634. — der ftrafbaren Handlungen (StGB.) 215. Eintragungen in das Grundbuch, Urkunden darüber (GBD.) 311. Eintrittsgeld PRE. (KG) 510. Einftweiliger Ruheftand der N. B. (NBO ) 658. Eifenbahnbehörden, Preußiiche, A. E. v. 15. 1. 1894 457/458. Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung, Ver pflihtungen für den Poftdienjt 437/438. Eifenbahnpojtgefeß v. 12. 12. 1875 423/424. Gijenbahntelegraphenreglement 437/438. Eijenbahnwejen des Deutihen Reiches 13. Eljaß-Lothringen, Verfajlung von (NR.) 3. Empfangsanzeige für Telegramme (TD.) 642. Enteignungsjahen (Zuft®.) 94. Entlaffung von Militäranmwärtern 702. — von Reihsbeamten (NBG.) 660. Entmündigungsjahen, Verfahren in(CPD.) 186. Entfhädigung bei Unfällen (UBG.) 532. Entjheidungen, geridtlihe (StPD.) 226. Erblichkeit der Preubiihen Krone (Pı®.) 28. Ergänzungäjtener, Gejep über, v. 14. 7. 1893 789/790. Erlaß, Allerhödhjiter, Nedhte des Königs betr. v. 4. 1. 1882 42. — poligeiliher Strafverfügungen, Gejep über, v. 23. 4. 1883 289/290. 846. Eröffnung des PBreußiihen Landtages (Pr2.) 34. — unbefugte, von Bojtfendungen (StGB.) 758. — umnbefugte, von Telegrannmen (StGB.) 758. °- Fabriffranfenkaffen (KrK®.) 499 Fahrt und Ucherlagergebühren der Bahnpojt- beamten U. ®. v. 5. 7. 1875 729/730. Sahrt und Ueberlagergebühren der Bahnpojt- beamten Erl. d. Reichst. v. 20. 10. 1875 731/732. BSahrihein zur PVojtbefürderung (PD.) 621. Falihung von Telegrammen (StGB.) 758. _ BE in Vormundihaftsjahen (VD.) Fejtnahme, vorläufige, (StPD.) 235. - SOTTa Re) Zuläfjigfeit derfelben (StPO.) Finanzen des Preußijchen Staates (PrP) 38. — des Deutjhen Reiches (RR.) 20. Sn Einrichtung des Grundbucdes (GBD.) i. \ Forftverforgungsidein 696. Fragen an Gejhmorene (StPD.) 259. , Sranfirungsvermert bei Pojtjendungen (PO.) 605. Sriedenspräfenzftärfe des Deutfchen Heeres (RB.) 17. Suhrkoften, QTagegelder zc. der Reichsbeamten: Feftfegung der Höhe derjelben durd) Kaiferlihe Verordnung im Einver- nehmen mit dem Bundesrath (RBG.) 657. Alerh. Ber. dv. 0 T17/718. ‚„ 29. 6. 1877 (Dienji- reifen im Amts:Bezirk) ” ” 721/722. 7 vn 2.6 1892 72323. Verfügung 8. ©. PM. v. 3.7. 1877 721/724. — des Staatöfefretäars des R. P. N. v. 3. 7. 1894 725/726. Tafel über Höhe derjelben 737/738. Führung der Vormundihaft (WO.) 319. Fürforge für Witwen und Waifen v. Reichs: beamten, Gejeß vo. 20. 4. 1881 737/738. — für Wittwen und Waijen v. Reihsbeamten Sejeh v. 5. 3. 1888 741/742. — bei Unfällen, Gejeg v. 7. 6. 1871 (Haft: pflichtgefeg) 743/744. — bei Unfällen, Gejeg von 747/748. 15. 3. 1886 ©. Sarantieleiftung der Poftverwaltung (PG.) 380. Gebühren für Telegramme (TO.) 640. " „ „» Entridtung derjelben (ZD.) 647. Gebührenfreiheit von Telegrammen, U. ®. v. 2. 6. 1877, über, 417/418. OSeltungsgebiet der StPO. 237. Segenvormund (BD.) 318. Gehaltszahlung an Beamte (RBG.) 655. ı Geiftestranfe, Entmündigung derjelben (EPBD.) 186. Geldftrafen der Beamten (GBG ) 673. Gemeinde Abgaben (KAG.) 799. — Einfommenjteuer (KAG.) 805. -— Kranfenverfiherung (KrKRG.) 481. — Steuern, directe (NAG.) 802. ; indirecte (KAG.) 802. 847 Sadıregifter. Gemeinde: (Kreis-Bezirt-Provinzial-) Verbände | Hinterbliebene, Bewilligung an (RBG.) 670. (Pr.) 38. Semeinde-Bertretung (Zuft®.) 82. Senerallommijjtionen (LUG) 46. Gerichtsbarkeit (GB) 120. Gerihtsbeihlüffe (StPO) 246. Gerichtsferien (GUG.) 144 Geridhtsperjonen, Ausfhlichung und Ablehnung | derjelben (GVG®.) 148. Serichtsichreiber (GUG.) 138. Gerihtsiprahe (GVG.) 142. GSerihtsjtand, allgemeiner (EPO.) 147. — dinglider (ERD.) 147, — der Erbihaft (EWD.) 148. — des Vermögens (EPD.) 147. — des Vertrages (EPD.) 148. -- (SPD) 223. Serichtsverfahren (ERD.) 153, 161. — (StPD.) 242. Gerihhtsverfafjungsgejek v. 27. 119/120. 1. 1877 GSerihtsvollzieher (GVB®.) 138. — (EPO) 192. Be Behandlung v. Staatstelegranmen | 421/42 Sejchenke, en derjelben von Beanten (StBD.) 755. Sejhmworenen (GNS ) 131 — Belehrung derjelben (StPD.) 260. | — Berathung derjelben (StPD.) 261. | — Fragen an diejelben (StPD.) 259 Sejhmworenenbanf, Bildung derjelben 257. Sewerbepolizei (Zujt®.) 91. | Gemährleiftung bei Telegrammen (TO ) 650. | Snadenquartal (RBG.) 655. | Goldmünzen, Gejeg über Ausprägung, vom | 4. 12. 1871 333/334. @ropilhrige, Bormundjchaft über diejelben (VD.) Granbbuß, Einrihtung desjelben (SD.) 301. — Urkunden über Eintragung in dasjelbe (GO. )| 311. Grundbuhordnung v. 5. 5. 1872 301/302. Grundbuhjaden, Verfahren in (GO.) 305. Grundlage der Organijation des Preußifchen Staates (PıR.) 4. Srundjäglihe Nedite und Pflichten der Bolt (BG.) 379. Srundjäge über Befegung von Subaltern- und Unterbeamtenftelen mit Militäranwärtern 693/694. Grundfhulden und Önpothefen (EEG.) 294. Srundftüde, Erwerb dingliher NRedhte an (EEG.) 293 Gutsbezirke, IERERDIE Angelegenheiten der jelben (Zuft®.) 86. d. Haft (ERD.) 204. — (StPD.) 235. Haftpflichtgefeß v. 7. 6. 1871 743/744. Handelsjahen, Kammern für (GWS ) 133. Hauptverfahren (StPO.) 245. Hauptverhandlung 247, — vor dem Cdywurgericht 257. Haus der Abgeordneten (Pr®.) 31. Hausfriedensbrudy (StGB.) 219, 754. Helgoland, „Ein®prung der Reichsverfafjung (RR.) 3 Herangiehung der Staatsdiener zu Kommunal: auflagen. A. ®. v. 23. 9. 1867 811/812. Sa (Bır.) 31. „ (URG) 749. Sütftaffen, eingefehricbene (Auftß.) 92. (KBG.) 503. Sopoibelen und Stundjchulden, Rechte der= jelben (EEG ) 294. VE Wirkung des Nedhtes derjelben (EEG.) 297. — — 2öldhung derjelben (EEG.) S. Sahreslifte über Schöffen (GVG.) 126. Sndigenat, Deutjches (RB.) 3. | Smgefahrjehung, Jos Eijenbahntransporten )2 (StGB Snländijche en (TD.) 636. Internationale Poitverträge 373/374. Internationaler Telegraphen-Vertrag 375/370. Invaliditäts- u. Altersverficherung, Gejes über v. 22. 6 1889 549/550. 8. Kaijer, Deutiher (RB.) 7. Kaijer Wilhelm-Stiftung 815/816. | Kammern für Handelsfahen (GBG,) 133, — Breußiide (Pr®) 31. | Kautionen der Reihsbeamten (bezw. der Pojt- und Telegraphen-Beamten): Gejek, betr. K. n. nr 705/706. Aller). Verordnung betr. Höhe der, K. v. 18. 4. 1883 709/710. -- — ». 28. 12. 1895 711/712 Verfügung d Staatsjetretärs des Reichs: PBojtamts betr. 8. von Vorftehern der Bojtämter TI vom 14. 12. 1895 711/712. — — von Unterbeamten. v. 3. 3. 1895 713/714. Tafel über Höhe der 8. 713/714 Sejes betr. Stellung der KR. durd) Eintragung in das Schuldbuch des Neihes oder eines Bundesitaates v. 22. 3. 1893 713/714. SKautionsmajjen, Verf. des R.K v. 15. 6 1893 715/716. — Verf. des RP U. v. 3.11. 1893 715/716. Klage, Erhebung derjelben (ERD.) 161. — öffentlihe (StPO.) 242. — private (StPO) 275. Klaffifitation der Neihsbeamten (WZG.) 689/690 Knappidaftsfalle (KrQG ) 503. König von Preußen Rechte desjelben (Pı® ) 27. — von Preußen, als joldher Bundespräfident und Deutjcher Kaifer (RRB.) 7. Körperverlegungen (StGB ) 220. Kommifjariihe Vernehmung er ) 248. Kommunalabgabengejeg v. 14. 7. 1893 799/800. Kompetenzfonflikte, Allg. VBerorön. über, von 1 8. 1879 97/98. Konflikte bei gerichtl. Verfolgung von Amts: und Dienjtvergehen, Gefe v 13. 2. 1854 99/100. Konjularwejen des Deutjdyen Reiches (NR.) 17. Konzejlionen, gewerblide (Zujt®.) 91. Koften des Disziplinarverfahrens (RB®.) 679. des Civilprozeljes (EPO ) 150. — des Strafprogejjes (StPD.) 286 — der Steuerveramlagung und Erhebung (ESG) 786. 848 ‚ Rrantenhauspflege (BER ) s18, ! | Kal des Berwaltungsitreitverfahrens (UWG.) 62. | . 1883 Kranfenverfiherungsgefeko. "° Te Kreisbehörden (LBS ) 49/50. arzja78, 2. Sabung, gerichtliche, der Parteien (CPD,) 158. H des Angeklagten SR ? — Pr der Zeugen cw ) 167. v (StRO.) 227. Sanbeeifenbahnan, "Bejep über Einjegung, 6. 1832 463/464 Pa. ae Sejep über, v. 30. 7. 1883 41/42 Landesverrath (EIGB.) 218 Landgemeinden und jelbftändige Gutöbezirke, Angelegenheiten derjelben (Zujt® ) 86. Landgerihte (GBG.) 128. — Verfahren vor denjelben (ERD.) 161. Landrath (LVBG.) 49 Landlag der Preußifhen Dionardie (Pr.) 31. Laufireiben wegen Voftiendungen (PO) 618. a des Deutfhen Neichstages (RB) 10. — des Prenh. Abgeordnetenhaufes (Pr®.) 34. Lohnklafjen zur Altersverfiherung FJARG.)555, SSIRLAB Toy von noir und Grundjchulden (EES.) 3 = au und Grundjihulden (GBOD.) M. Mahnverfahren, gerichtliches (EPO.) 188. Marken zur Alters- und Znvaliden-Verficerung (JADG.) 568. Marine und Schifffahrt (NB.) 16. Meineid (StGB.) 754. DINGE ielet, den). vorbehaltenen Stellen Minifter des Preukiihen Staates (PıB.) 29, Mikbraud) der Amtsgewalt (StGB.) 756. Mitteleuropäilhe Zeit, Gejeg über Einführung derjelben, v. 12. 3. 1893 347/348. Mündelgelder, zinsbare Anlegung derjelben (BD.) 321. -— - Schlußrehnung über deren Verwaltung (BD) 327. Münggeje v. 9. 7. 1873 335/336. N. Nahnahmelendungen (BD.) 593. Nacjjendung von Baftlenbungen: (PO. 614, — von Telegrammen (TD.) 6 Nahträge und Berihtigungen 8371838, Nachzahlung v. Aelegenusengehißeen (TO.) 652, Mebentelegraphen (TO.) 6 Nöthigung (Str®B.) a Nothwehr (StSB.) 217. Nothwendigkeit d. Vertheidigung (StrPO.) 240. SD. Oberbefehl über das Deutfche Heer führt der Kaijer (RB.) 19. Oberlandesgerichte (826.) 133. Ober-Boftdireftionen, Be: PBoft- und Tele graphen-Behörben 3 — ®erjonal derjelben Se. — Strafverfahren bei Bofte 2c. Defraudationen (RO) 385. | Kind höhene Keichsbehörden (RBE. )653/654, I 849 Sadıregiiter. 850 DbersPräfident (LNG.) 42, 44. DOber-Rehnungsfammer, Gefek über Einric)- tung 2c. derj, v. 27. 3. 1872 105/106. — Regulativ über Gejhäftsgang bei bderjelben 111/112. DOber-Berwaltungsgerihte (BGG.) 77. lei d. Gerihtsverhandlungen (GBG.) Deffentlihe Klage (StPD.) 242. Obmann der Gejchworenen (StPO.) 261. Dffenbarungseid (CRD.) 195, 204. Drvensverleihung dur den König (Pr®.) 28. DOrbnung, öffentliche, Vergehen 2. dagegen (StOB.) 754, Ordnung für die Telegraphen-Arbeiter v. 13. 7. 1894 819/820. Drdnungsftrafen gegen Beamte (RBG.) 673. Organijation der Neihs-Poft- u. Telegraphen- Verwaltung 349/350. — ber Reichs-Boft- u. Telegraphen-Vermwaltung, gegenwärtige 351/352. -— der den Tube Verwaltung, Beje vo. 30. 7. 1883 41/42 — der neh. Eifenbahn-Verwaltung 455/456, Orts-franfenkaffen (Kr ©.) 483. Ortsftatuten betr. gewerbliche Angelegenheiten (Zuft®.) 92. PB. Padete (PO.) 580, 581. — dringende (POD.) 585. Padetporto (PTE.) 391. — (PIN.) 391. RBarteien (ERD.) 149. Penfionirung der Reihsbeamten (RBG.) 660. Venfion, Anipruh auf, (RBG.) 660, — Betrag der, (RBG.) 661. — Berehnung der, (NBG.) 662. _ aus Einziehung u. Wiedergewährung — Bahlbarfeit 26) 668, — nad) Betriebsunfällen (UFG.) 750. — (Rente) nad) Verlegungen von Arbeitern (UG.) 526. _ een) an alte Arbeiter (FZUDBG.) — (InvalidensNRente) an invalide Arbeiter (SAUG.) 556. erfonenbeförderung mit der Boft (PO.) 620. erfonengeld, Erhebung (PD.) 621. — Erftattung (PO.) 622. Perjonal der Ober-Boftdirektion 356. — der Verfehrsanftalten 358. raenian und Staatsangehörigkeit (Zuft®.) Brendın, in das bemeglihe Vermögen (ERD.) _ Ei Geldforderungen (CRD. 198. — in das unbemeglihe Vermögen (ERD.) 201. Bilegihaft (WO.) 330. ar gemallslie Rechte und — der Bojt Pläpe der illaen (PO.) 623. Plaidoyer (vor Gericht) (StPO.) 260. Polizeilihe Strafverfügungen wegen Weber: tretungen, ®ejeg betr. Grlaß von — vom 23. 4. 1883 289/290. Polizeiverordnungsreht (Zuft®.) 71. Bolizeivermaltung, Gejeg über, v. 11. 3. 1850, 103/104. Porto, Averfionirung, Aecteng mit der Preuß. Staatsregierung 409/410 Tun Defraudationen(P®.),Strafbeftimmungen 384. — Defraudationen (PO.), Strafverfahren 385. — Entrihtung desfelben (PO.) 619. — für Briefe (BTGO.) 391. — für Padete (PTG.) 391. — für Padete (PIN.) 393. Sortofreiheiten, Gejeg über, v. 5. 6. 1869 399/400. \ — bie fi) auf befonderen Verträgen beruhen 407/408. — Regulativ über 401/402. PVortopflichtige Dienftbriefe, Befreiung derjelben vom Zujchlagporto 397/398. PVortovergünftigungen für Angehörige d Heeres und der Marine 395/396 Poftämter und Roftagenturen” 357. Pojtanmeilungen (PD.) 591. | — telegraphiidhe (BD.) 592. — ” (TO.) 642. Poftanmeifungsdienft, internationaler 374. Pojtaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen a Einholung von Wedhjelaccepten (PO.) 594. — zu Bücherpoftfendungen (BO.) 597. — — find aufgehoben (Nadıtrag) 823. Pojtauftragsdienft, internationaler 375 Por eehranig ausgejhlofjene Gegenftände (BO. 5 — bedingt ee Gegenftände (PBOD.) 585. BVoftgefeg (j. Poltwejen, Geje über). PVoftfarten (POD.) 586. Boftkranfenkaffen (KrBG.) 499. — Gatungen derjelben 507/508. BupneAmalmejendungen (BD.) 593. — (Nadtrag) 823. PVoftordnung, Inhaltsangabe 389/390. — vollftändiger Tert 577/578. PVoftpadete, Austaufh von 374. Pojtjendungen, nr Beihaffenheit der= felben (BO.) 5 — unbefugte ung und Unterdrüdung derjelben (StGB ) 158. Pofttarwejen, Gejek über, v. 28. (Bofttargefeg) 391/392. — Gejeg über, Aenderung v. 15. 5. 1873 (Bofttarnovelle) 393/394. Aenderung v. 3. 11. 1874 393/394. Poft: und Telegraphen-Verwaltung, Organifa- tion derjelben 351/352. Bojt- und Telegraphen-Werthzeichen, Anfertigung oder Benusung faliher, Wiederbenugung ihon gebraudter (St&B.) 341/342, Poft- und TelegraphensWejen des Deutichen Neihes (NRB.) 14. au etheaunge Sormefinn (Gentralbehorde) 10. 1871 ” ” Boftverfiherungs - Commiffion, Ausführungs- Dehirbe, bei Unfall-Berfih. (UBG.) 543, 544, 547 PVojtverträge, internationale, Weltpoftvertrag v. 4, 7. 1891. 361/362, — fonftige 373/474, PVoftwerthzeihen, Verkauf derjelben N 618, Bojtwejen, Gejek über das, v. 28. 10. 1871. (Boft-Gejes) 379/380. PBoftzollregulativ 367. Boftzuftellungsurkfunde, Briefe mit, (PO.) 601. Prafidium des Bundesrathes (RR.) 7. Brefje, Gejep über die, v. 7. 5. 1874. 343. Privatklage (StPOD.) 275. BoHl, Sammlung von Gefegen zc. f. Boftu. Telegr. | Rectsverhältniffe PrivateTelegramme, gewöhnlihe (TO.) 835. Privattelegramme, bejondere (TD.) 636. Provinzialbehörden (LIG.) 44. — verbände (Pr.) 38. Prozepbevollmädtigte (ERD.) 150. — fühigfeit der Parteien (EPRD.) 149, — often (EPOD.) 150. D. Quittungsfarten (JAQVG.) 569. N. Rangordnung der auf demjelben Grundftüde haftenden Hypothefen und Grundjhulden (EEG.) 297. Realfteuern (KAG.) 803. Rechnungshof des Deutfhen Reiches 8, 109. Rechnungslegung über Verwaltung von Mündel: geldern (WD.) 325. Rechnungsjachen, vorbereitendes Verfahren in, (CRO.) 166 Rechte, der Preußen (Pr2.) 23. — dinglide an Grundftüden (ECG.) 293. -_ A Hypotheken und Grundfhulden (EES.) -- u Pflichten der Voft (PO.) 379. Redtshülfe (GVG.) 139. Rechtsmittel gegen polizeilihe Verfügungen (2I6.) 68. | — im Givilprogeß (ERD.) 177. — im Strafprogeg (StPD.) 264. — gegen Veranlagung zur Einfommenfteuer (ESt6.) 779. — gegen Zee CBUMN zur Ergänzungöiteuer (ErgSt®.) 7 — gegen a zu Kommunalabgaben (KAG.) 809 der u er Gejek über, v. 31, 3. 1873. 653/654 Redtsmeg, Zuläffigkeit desfelben in Bezug auf polizeiliche Verfügungen, Gejeg über, v. 11. 5. 1842. 101/102. Kegierungsbezirte (LNG.) 42. Regierungspräfident (LYG.) 46, Regulativ, betreffend Unfall-Berfiherung für den Betrieb der Neichs-Poft- und Tele graphen-Verwaltung 545/546. Reichsamt des Innern (RB.) 8. — für Verwaltung der Reicseifenbahnen (R2.) 9. Reihsbanf (RR.) 9. Reichsbeamtengejet v. 31. 3. 1873 653/654. Reichsbeamten, allg. Deren en (RBG.) 656. — Anftelung (RBG.) 6 — Bewilligung an re (RBG). 655, 656. — Bewiligung an SHinterbliebene bei Pen- fionären (RBG.) 670. — Benilligung von Toßnungsgefdzufciffen, ®efeg über, v. 30. 6. 1873 687/688. — Defekte von R.-B. veranlakt (RBG.) 681. — Dienftenthebung, vorläufige (Amtsjuspen- fion) (RB6.) 679. —_ a Nahmeis derj. (NBG.) 68. — Dienftzeit, Berechnung derj. (RBG.) 663 — Entlaffung der auf Probe angeitellten (RBG.) 660. n — Penfionirung (RBE.) 660. 5 swangsmeife (RB®.) 660. BL aus der Benfionen (RBG.) 54 Reihsbeamten, Penfionirung, Betrag der Pen- fionen, Gejeß vom 21. 4. 1886 685. Bahlbarkeit der Penfion (NRBG.) 668. Urlaub derjelben (RBG.) 656. Urlaub, A. 3. v. 2. 11. 1874 703/704. Pereidigung (NBG.) 654. — PVerfegung in ein anderes Amt (RBG.) 658. — Perjegung in den einftweiligen Ruheftand (RBG.) 658. — PVerfeßung in den dauernden Nuhejtand (f. Benfionirung) 660. -— Wiederanftellung ausgejhiedener (RGB.) 660. Reihsbehörden, Centrale (RQ.) 8. Neichseijenbahnamt (RB.) 8. — Gefek über Errichtung desjelben v. 27. 6. 1873 455. Neichseifenbahnmeien (RB.) 13. KReihsfinanzen (RV.) 20. Neichsgeriht (GIBG.) 134. Neihgejepgebung (RB.) 3. Neihsgoldmünzen, Gejek über Ausprägung von, v. 4. 12. 1871 333. Reihsinvalidenfonds (RL) 9. Reihsjuftizamt (RL.) 8. Neichskalfenfheine, Gefeg über Ausgabe von, v. 30. 4. 1874 339. NReichskonfularwejen (RB.) 17. Reichökriegsmeien (RB.) 17. Reihsmarine und Schifffahrt (RQ.) 16. Keihsmarineamt (RB) 8. NReichsmilitärgefe v. 2. 5. 1874 759/760. Reihsmünzen, Gejeh v. 9. 7. 1873 335/336. Neichspoftamt, Gentralbehörde (RL.) 9 — Erridtung desjelben 352. — Organifation desjelben 351. — oberjte Reichsbehörde im Sinne des ABO. 653/654, 686. Neichspoft- und Telegraphenmweien (RB.) 14. Neihsihagamt (NR.) 8. Reihsjchuldenfommiffion (RV.) 9. Reichstag (RR.) 9. a (UBG.) 538. YZABG.) 573. Reijegepäl (PD.) 624. Renten an Dinterbliebene (NFC) 749. = ” " (URG.) 527. an Berlegte (UBG®.) 526. 2 alte Arbeiter (Alters-Rente) (ZADVGO.) an invalide Arbeiter (Snvaliden » Rente) (ZAYG.) 556. Invaliden und Alters”, Feftftellung der]. (JADG.) 563. Revifion, eivilrehtlihe (END.) 179. — ftrafredtliche (StPD.) 267. Nevifionsgeriht (StBD.) 269. Nichteramt (GVG.) 119. Riterlihe Gewalt im Preußifchen Staate (Pr.) 35. Rüudihein (POD.) 605. Nuheftand, einftweiliger der Neihs-Beamten (RBG.) 658. - BORCaHE der Reichs» Beamten (RBG.) en des geridtlihen Verfahrens (EPD.) ©. Sahbefhädigung (StGB.) 221. Sadverftändige, Beweis durd) (EPO.) 172. SE ” » (StEBOD.) 231. Sapunsen der Pojt-Krantentafje 507/508. Sadıregiiter. See-Telegramme (TD.) 645. z Schadenerfag bei Unfällen (Haftpfl.-®.) 745. == ” „ (UQ6.) 526. Shiedsgerite bei Snvalidene und Alierö- Berfiherung (ZALG.) 562. — bei Unfall-Berfiherung (UQBG.) 530, 535. _ und Ichiedsrichterliches Verfahren (ERD.) 210, Schiedsiprud (EPD.) 212. Shifffahrt, Marine und (NB.) 16. Sdlihtung von Streitigkeiten zwijhen Bundes- ftaaten (RV.) 21. bei Kranfenkfaffen (KDG.) 495, 498. bei Boft-Rranfen- faffen (Sapung) 523. ” ” ” ” n der Invaliden= u. Alters>Verficherg. (ZABG.) 572. Schliegung der Preußischen Kammern (Pr2.) 34. — und Auflöjung der Boft - Kranfenfaffen (Sapungen) 524. — und Auflöjung der Betriebs-Krankenfaffen (RRBG.) 502. Shlußrehnung über Verwaltung von Mündel- geldern (BD,) 327. Schöffen, Amt derjelben (GVG.) 123. — Beeidigung derjelben (GBG.) 127. — Befähigung dazu (GVG.) 124. — Sahreslifte (GBG.) 126. Schöffengerihte (GVG.) 122, — Berfahren vor denfelben (StPD.) 247. Schmwurgerihte (OV®.) 131. — Dana Dornen vor denfelben (StPD.) 97, Sicherheitsleiftnng feitens des Angefhuldigten (StPD.) 236. Signal-Ordnung für die Eifenbahnen Deutih- lands 443/444. Sifungspolizei (GVO.) 141. Situngsprotofoll (CRD.) 154. | Staatsangehörtgfeit, Perfonenftand und (Zuft- 94. ’ Staatsanmwaltihaft (GVG.) 136. _ aingerr eh und Anklagefhrift (StPBD.) — öffentlihe Klageerhebung (StPO.) 276. — Blatdoyer der — (StPOD.) 260. — Rehte der — (SPD.) 244. Staatsbeamten, Preuß. (Br2.) 37. Staatseifenbahnen-Behörden, Preuß. A. E. v. 15. 12. 1894 457/458. — Berwaltungsordnung 459/460. Stantögebiet, Preuß. (Pr2.) 23. Staatsfommifjfar für Verfiherungsanftalten (ZABG.) 561. Staatsjefretär des Reidhspoftamts (NRV.) 9. — Errichtung der Stelle 352. — Chef des NReichspoftamts 351. Staatstelegramme (TD.) 634. — Bevorzugung derjelben (TD.) 635. — Beftimmung über gebührenfreie 417/418. — Regulativ über gejhäftlihe Behandlung 421/422. Stadtausihuk (LIE®.) 50. Stadtgemeinden (Zuit®.) 81. Steckbrief (StPD.) 239. Stellenanmärter (Militävanmwärter) 698. — Einberufung derjelben 699. Sterbegeld, von Drts-Rranfenfaffen (KrQG.) 483, 484. 852 Sterbegeld von Roft-Rrankenkaffen (Satungen) 515. — bei Unfällen (UB®.) 527. RENTE em ver Einfommenftener (EStG.) 784, — der Ergänzungsftener (ErgSt®.) 797. — der Rommunalftener (RAG.) 808. ann zur Einfommenftener (ESIG.) 75. Steuerpflicht, zur Einfommenjteuer, objektive (EStG.) 768. Steuerpflicht, zur Einfommenftener, fubjeltive (ESt6.) 767. — zur Ergänzungsftener (ErgSt®.) 789. — zur Gemeindeeinfommenjteuer (RAG.) 805. Steuerftrafen b. Eintommenjteuer (ES:®.) 785 — bei Ergänzungsfteuer (ErgStG.) 797. — bei Kommunalftenern (RAG.) 810. Steuertarif zur Einfommenfteuer (ESt®.) 773. — — Ermäßigung desjelben 774. — zu Ergänzungsitener (ErgSt®.) 793. Steuerveranlagung zur Einfommenjteuer (EStG.) 774. — zur Ergänzungsfteuer (ErgSt®.) 794, — zur Kommunalftener (RAG.) 808. Strafantrag bei Beleidigungen (StCB.) 755. — bei Beamtenbeleidigungen (StGB.) 755. Strafbare Handlungen, Gintheilung derjelben (St63B.) 215. Strafbeftimmungen bei Poft- Defraudationen (P®.) 334. — bei Anfertigung und Benupung falfcher Poft- u. Telegr.-Werthzeihen 2c. 341/342, — bei unrichtiger Angabe des fteuerpflichtigen Einfommens (EStG.) 786. — — (ErgSt®.) 797. — — (KAG.) 810. 15. 5. 1871 Straf» Gefepbud) vom ——— 151/752. 26. 2. 1876 und Bortor Straffammern, Zuftändigeit. deri. (GVG.) 129. Strafmilderungs- und Ausjhlichungsgründe (StGB.) 216. Strafprogeßordnung v. 1. 2. 1877. 223/224. — Einführungsgejeg v. 1. 2. 1877. 287/288. Strafverfügungen, polizeiliche, Gejep betreffend, v. 23. 4. 1883. 289/290. Strafvollfirefung (StrBD.) 284. — Auffhub berfefben (StrGB.) 285. — Berjährung derjelben (StGB.) 218. Stubostolge, Verjährung derfelben (StGB.) Suspenfion vom Amte (RBG.) 679. &, Tafel über Höhe der Kautionen 713/714. | — über Höhe der Tagegelder, Zuhr- und Umzugstoften 737/738. —_ I Höhe des Wohnungsgeldzufhuffes 69 Tagegelder, Fuhrkoften 2c. der Neihsbeamten: AR. v. 21. 6. 1875. 717/718. — no. 19. 11. 1879. (Abanderung der AB. v. 21. 6. 1875.) 721/722. — no. 29, 6. 1877. (Dienftreifen im Anntsbezirk.) 721/722. — ». 27. 6. 1894. (Dienftreifen im Amtsbezirk.) 723/724. — no. 5. 7. 1875. (Fahrt und Ueber» Tager-Gebühr.) 729/730. 215/216, 853 Berfügung des Generale PBoftmeifters v. 3. 7. 1877. 721/722, — des GStaats-Sefretärd des Neidhs- Boft-Amts v. 3. 7. 1894. 725/726. AD. des Staatö-Sefretürs des Neid)s- Boft-Amts v. 7. 1. 1896. 731/732. — des Staat3-Gefretärs des Neichs- Bojt-Amts v.21. 12. 1881. 733/734. Telegramme, allgemeine Erforderniffe derfelben (TD.) 636. — Aufgabe derjelben (TD.) 638. — Eintheilung derjelben (TD.) 634. — Berfälihung, Eröffnung u. Unterdrüdung (StGB.) 758. Telegrammgebühren (TO.) 640 Telegraphen- Anlagen, Beihädigung derjelben (StOB.) 222. Geheimniß (TD.) 634. Gejep v. 6. 4. 1892. 415/416. Drdnung, Inhaltsangabe 417/418. Ordnung, volltändiger Text 631/632. Sadıregifter. Unterdrüdung, unbefugte, von Telegrammen (StGB.) 758, Unterrichtsmwejen, Preußiihes (Pr) 29. Unterjhlagung im Amte (St6B.) 757. Unterfuhungshaft (StPO.) 235/236. — Anrehnung derjelben (StPD.) 234. Unterfuhungsrichter (StPD.) 244. Urkunden, öffentliche (EPD.) 173. — private (ERD.) 174. 3 — über Eintragungen (GBD.) 311. in das Grundbud) | Beweis durd, (CRO.) 174. Urkundeneid (ERD.) 174. Urfundenprozek (ERO.) 183. Urlaub der Neihsbeamten (RBG.) 656 = un h AD. v.2. 11. 1874. 703/704. Urlifte über Schöffen (GU®) 125. \ Urtheil (ERO.) 163. — Vertrag, internationaler vom a 7.1875. | 375/376. — Mefen, Gejek über, (j. Telegraphen:Gejek) — Wefen, Pot und, (RD.) 14. Telegraphiihe Poftanmweifungen (PD) 592. — re (ZD.) 642. u. Ueberfratporto für Neifegepäd (PD.) 624. Uebertretungen (Definition) (StOB.) 215. — GErlaß polizeiliger Strafverfügungen gegen, Gefe v. 23. 4. 1883. 289/290. Uebermeijungs-Telegramme zu telegraphijchen PVoftanmeilungen (TO.) 643. Weberzeugungseid (EPBD.) 175. Amine der Verfiherung gegen Unfälle (UBG.) 523. _ er Entihädigung bei Unfällen (UQG.) 526. Umgeftaltung der Preuß. Eifenbahn-Behörden, AG. v. 15. 12. 1894. 457/458. Umzugstoften der Reihsbeamten, AB. v. 21. 6. 1875. 17/718. Höhederjelben, 719. ” ” ” ” Unbeftellbare PBoftfendungen, Behandlung der» felben am Beltinnmungsort (PO) 615. — Boftjendungen, Behandlung derjelben am Aufgabeort (BO.) 617. — Telegramme (TD.) 650. Unfallentjhädigungen, Feftitellung und Aus- zahlung derjelben (UB®.) 532. — Fürforge, Gejek v. 15. 3. 1886. 747/748. — Berhütungs-VBorfchriften für Telegraphen- Arbeiter 827/828. — Rerfierungs-Gefek v. 5.7. 1884. 523/524. — (und Kranken) Verfiherung, Gejek über | Ausdehnung ber, v. 28.5. 1885. 541/542. — Perfiherung, Negulativ betreffend, für Betrieb der Neichs-Poft- und Telegraphen- Verwaltung 545/546. Unpfändbare Forderungen (CPD.) 200. — Sahen (ERD.) 196. Unterbrehung des Givilprozejjes (ERD.) 160. Unterdrüdung, unbefugte, von Poftjendungen (St6B.) 758. ZTafelüberHöhe | der. 737/738. | Unbefugte Ausübung eines Amtes (StCB.) 754 (StPD.) 253. Beurfundung des, (ERDO.) 164. = n „ (SPD) 256. Urtheilsverfündigung (ERD.) 164. — (StPO) 255. B. Veranlagung zur Einfommenftcuer 770, 774. — zur Ergänzungsfteuer (ErgSt®.) 791, 794 — zu Kommunallaften (RAG.) 808. Beranlagungstommijfion (EStG) 778. — (ErgSt6.) 794. Aamasemg der veranlagten Steuern (ESt®.) 783. — der veranlagten Steuern (ErgSt®.) 796. Verbände, Gemeinder, Kreis, Bezirks und Provinzial- (Pr®.) 38. Verbrehen, Definition (St®B.) 215. — und Vergehen wider die öffentliche Ord- nung (StGB.) 219, 754. (ES:G.) \ Verdolmeti hung, vor Geriht (GVBG.) 142. .—- » m. .(StERD.). 258. Vereidigung von Beamten (RBG.) 654. -- »„ Zeugen (ERD.) 174. ea ” „ (StBD.) 228. Fe gerichtliches, im Civilprozeß (EPD.) — gerihtliches, vor den Landgerichten in I. In ftanz (EPO.) 161. gerichtliche, vor. den Amtsgeridten im I Inftanzg (EBO.) 177. in Ehefadhen (EPD.) 184. in Entmündigungsjahen (ERO.) 186. Wiederaufnahme desjelben (EPD.) 182. ERBE, in I. Injtanz (StPO.) 242. im Strafprogeß vor dem Schöffengerichte (SIPO.) 247. im Strafprogek vor dem Schwurgerichte (SIPO.) 257. ie Strafprogeß geg. Abmefende (StPO.) 2. Ban Sarafprnach bei Beihmwerde (StPO.) im Strafprogeß vor dem Berufungss gericht (StPO) 267. im Strafprogeß vor dem Nevifions- geriht (StPO.) 270. — — im Strafprogeß, Wiederaufnahme des — (StPO.) 271. — — bei Abnahme von Eiden (EPO.) 175. 854 Verfahren, gerichtliche, Eiden (SPD.) 229. — Schiedsrichterlihes (CRD.) 210. — bei Behörden (LVG.) 53. — in Berwaltungsftreitfachen I. Inft. (2IG.) 56. > ” weiterer Jnftanz (LBG.) 58. Verfaffung des Deufhen Reiches, Gejeg -vom 16. 4.1871 1/2. bei Abnahme von — des Preußiihen Staates, Gefeß v. 31. 1. 1850 21/22. : . 3. 7. 1875 — ber Vermaltungsgerichte, Gejeh dv. 5 1880 TUT. Bi — — Abänderungs=Gef. on 26.3.1893 79/80. Vergehen (Definiton (StOB.) 215. " Verglihene Telegramme (TO.) 642. Verhaftung und vorläufige Feftnahmedes Art geihuldigten (StPO.) 253. Verhandlung im Disziplinarverfahren. (RBG.) 672. | Berjährung v. Strafverfolgungen (StGPB.) 217. — von Strafvolftrefungen (StCB.) 218. — der Verbindlichkeit zur Nadjzahlung hinter- zogener EinfSteuer (ES®.) 785. — besgl. Ergäanzungs-Steuer (ErgSt®.) 797. — desgl. Kommunalabgaben (KAG.) 811. Berfauf von Poltwerthzeihen ( PO.) 618. Verkehrsanftalten 356 — Berfonal der — 358. \ Verleitung von Untergebenen (StGB.) 758. Verluft des Amtes (StOB.) 758: — der bürgerlichen Ehrenrehte (StB) 216. Vermögen, fteuerbares (ErgStG.) 790. Vermögensverzeihniß des Diindels (WD.) 320. Bernehmung des Beihuldigten (StPO) 239. im Disziplinars verfahr. (NB®.) 674, 676. der Zeugen im Disziplinarverfahr. (RBG.) 674, 676. ” ” rn Br (ERD.) 170. ” ” „ im Strafprozeß (StPO.). 228. Perpadung der Poftjendungen (PD.) 582. Verpflihtung der Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung für Woftziede 437/438. — der Eifenbahnen im Intereffe der Reic)s- Telegraphen-Berwaltung 443/444. — der Straßenbauverwaltungen im Intereile der Reichs-Telegraph.-Verwaltung 475/476. Berfchluß der Poftjendungen (PD.) 583. Berjepung von Reichsbeamten in ein anderes Amt (RBG.) 658. — von Neichsbeamten in den einftmeiligen Nuheftand (RBG.) 658. —- von Reichsbeamten in den dauernden Ruhe ftand (Benfionirung) (RBG.) 661. Berfiherungs-Anftalten der Imvalidens und Alters: Verfiherung (JAYG.) 559. See lgerliey ZEENn für Neifegepäd (PO.) 4. — für Werthjendungen (PIN.) 394. Verfiherungspfliht gegen Unfälle (UVG.) 523/524. " " — Be Anvaliditäts- und Altersrente (FAYLG.) 549. Bean ner ngenuang gegen Krankheiten (RBG.) Berfaumniß von Progekhandlungen (ERD.) 159. Berjäummißurtheil (EBO.) 165. 54 855 a Entmündigung derfelben (ERD.) Verfteigerung gepfändeter Sachen (ERO.) 197. Vertheidigung vor Geriht (StPO.) 240, 241. Ben iehkunasıBeniohsen, gerihtlihes (CPRO-) en v.55 1877 über Verpflichtungen der Königlichen Staatsbahnen gegenüber ber Reihs-Poft nnd Telegraphen-Vermaltung 451/452. Vervielfältigung von Telegranmen (TD.) 644. Verwaltungsbehörden, Preukifhe (LVG.) 44. Verwaltungsordnung für die (Preuß.) Staats- Eijenbahnen 459/460. Vermaltungsgerihte und Vermwaltungsftreit- verfahren, Gejeh vom —_. 2 2 77/78. — und Vermaltungsftreitverfahren, Abänder- ungögefek v. 26. 3. 1893. 79/80. DVermaltungstreitverfahren (LRBG.) 56. Verzeihniß der den Militär-Anwärtern im Keihsdienft vorbehaltenen Stellen 703/704. a Ber (ERD.) 190 — beamte (ORG. — Fflaufel at, (mb) 192. — Gericht (CRD.) 194. Voreinfhäpungs = Commijfionen zur Steuer: veranlagung (EStG.) 776. Vorführung eines Ergriffenen vor Geridt (StPOD.) 239. Vormundfhaft (DD.) 313, 315. — über Großjährige (WO) 313, 330. — Beauflihtigung derfelben (BOD.) 324. — Beendigung derfelben (WO.) 326. Vormundfhaftsgeriht (WOD.) 313. Vormundjhaftsordnung v. 5. 7. 1875. 313. Vorredhte, bejondere, der Volt (PG.) 382. Vorftand der Krankenkaffen (ABS) 489. — der Roft-Rrantentafjen easungn) 519. Vorunterfuhung, gerihtl. (StPD.) 8. Waarenproben (PD.) 590. Dahl zum Freubiidien Abgeordnetenhaufe (PrR.) 33, — zum a: Neihstage (RR.) 9, 10. Wartegeld, ang von, an Reihsbeamte (RBO.) 6 — Betrag ee (RB®.) 659. — Bahlung desjelben (RB®. 659. Wedhfelprozeß (CRO.) 184. Wegepolizei (Zuft& ) 87. Wehrpflicht, allgemeine, der Preußen (Pr2.) 26. — allgemeine, der Deutihen (RB.) 17. —_ N betreffend Nenderungen der, vom 11. 2. 1888. 759/760, über Minderjährige — eines ahnen ee Verfahrens | | Wiebereinfehung in den vorigen Stand (CRD. )| Sachıregifter. Meiterbeforderung der Telegramme (TD.) 645. Weltpoftvertrag v. 4. 7. 1891. 361/362. Werthangabe bei Poftjendungen (PD.) 582, — Austaufh von Briefen und Käftchen mit, internationales Webereinfommen v. 4. 7. 1891. 373, Werthjendungen, befondere Anforderungen in (PO.) 583 Widerfpruh im Mahnverfahren (ERD.) 189. Widerftand gegen die Stantsgemalt (St®B.) 218, 753. DWiederanftellung ausgejchiedener Reichsbeamten | (RBG.) 660. Wiederaufnahme eines es geridhtl. Verfahrens (ERD.) (StPO.) 271 Siebhahelling jerftöorter Grund = Bücher (GBD.) 313. Wiederverwendung gebraudter Bolt und Tele graphenWerthjeihen (StGB.) 341/342. Be (Kaifer-Wilhelm-Stiftung) | Wohnungsgeldzufchüile, Dat: über Bemilligung von, v. 30. 6. 1873. 688. — Tarif zum Gejeb v. 2 E 1873. 690. — Klaffification der Neichs- Beamten zum Tarif 689/690. -— Tafel über Höhe derjelben für Bolt: und Telegraphene Beamten 692. Wortzählung der Telegramme (TD.) 638. 3 Zahlung von Gehalt an Reidysbeamte (RBG.) 655. von Penfion an Neihsbeamte (RBG.) 668. bon Martegeld an Reichsbeamte (RBG.) 659. — der Einfommenfteuer (EintStG.) 784. der Ergänzungsfteuer (ErgSt&.) 797. — der Kommunalftener (KAG.) 809. Zahlungsbefehl (ERD.) 188. 2 .e Beitellung von Poftfendungen (PD.) en und Zeitichriften, internationales Uebereinfommen vo. 4. 7. 1891, betreffend Poftbezug von, 375. Zeitungsvertrieb dur die Voft (PD.) 602. Zeitbeftimmung, einheitliche, Gejet betreffend, v. 12. 3. 1893. 347/348. Zeugen, Ladung derfelben (ERD.) 167. ” (StPOD.) 227. = Beeibigung u. Vernehmung derf. (ERD.) 170 856 Zeugen, a und Vernehmung berj. (SIPD.) 2 — Gebühren le (SPD.) 171. „ (StPOD.) 230. Bene in im Dissipfinarerfahten gegen Beamte (RBG.) 6 Zeugenbemeis (620) 167. Zeugniß von Beamten (ERD.) 167. „ (StPD.) 228. Beugrifoerneigerung (EPO.) 168/169. — (StPO.) — Folgen Bert (ERD.) 170. (StPOD.) 230. | 3ot umd Banbelsiufen des deutichen Reiches (RD.) 1 Soikkaalune PVoft, 467/468. \ Zuläjfigfeit des Nedtsweges in Bezug auf polizeiliche Dean en, Gejeg über, v. 11. 5 1842. 101/10 — der Verhaftung (S:PO.) 235. — der vorläufigen Feltnahme (StPO.) 238, Zurüdziehung von Poftiendungen (POD.) 606. | — von Telegrammen (TD.) 647 | Bukänniateit der Disziplinarfammern (RBG.) _ Nnnlide, der Gerichte (ERD.) 147. — fadhlihe, der Gerichte, Vereinbarung über (ERD.) 148. der Schoffengerichte (GWG.) 122, der Civilfammern (GBG.) 129. der Straffammern (GIG.) 129. des Neichsgerihtes (GVG.) 135. von Schiedsgerihten (ERD.) 214. — der Verwaltungs» und Berwaltungs-Ger.« Behörde, Gefek v. 1. 8. 1883. 3182. Zuftellung von Zelegeaumnen am Beftimmungs« orte (TD.) 6 Zuftellungen, , durch den Gerichts- vollzieher (ERD.) 155. — gerichtliche, dur die Polt (ERD.) 157. — gerichtliche, öffentliche (EPO.) 157. — geridjtliche, des Urtheils (ERD.) Zuftelungs- und Bollftrekungsbeamte, gerichti. (GIG.) 138. Zuftellungsurfunde, gerihtlihe, (EPD.) 156. _ Behr, Beftellung der Schreiben mit, (RO.) 6 a Bosngeefugnif der Preußiihen Behörde (236.) 7 ee et (CRD. 191, 203. — megen Geldforderungen (CRO.) 195. — in das bemweglidhe Vermögen (EPD.) 195. _ 5 das unbemweglihe Vermögen (EPD.) — im Disyiplinarverfahren (RBG.) 681, 683. Bmangsmeije Verfegung von Beamten in den Nuheftand (RBG.) 669. ar — Vucdruderei Guftad Schend Sohn, Berlin SW. 13 u. 19. a RES > a NE | BD A N, IR? es c? Iso a L, ae X) NE TIALISTE EETe ee app =. 2 NER j DEN N er t DE N ef De N TE VERTEILT Se En, EL IE Er en Al IE u a EIREIFAS tee TEN