RIÜNTARTTINÄRNKÜRUNFÜUNFÜRÜÜUÜUÜ N N

N N N

Tr

N N

NT \ NT N s \ N vv TI I in

N 8%

TU TU

Tr

. N

N N Ss TT r

Th re

N

N NN N N IN N

SIIIIISISESETNSSIISOHNNIENSERURERIRERSRUUUSRUNUNUNUN

.

.

a5

r Handbuc Heihs-Pol- und Gelegraphendienft.

Sammlung

von Gejegen, Derordnungen, Erlajjen u. f. w. zur Dorbereitung für die Dienfiprüfungen, befonders auf die Prüfung für die Höheren Stellen der Derwaltung, fowie ein

Hülfs- und Hadyfihlanebud; für Behörden uud Beamte.

Tert mit Enmerkungen und alphabetifhem Bachregifter

Berlin AN R. v. Deder’s Derlag, 6. Schend,

Höniglicher Hofbuchhändler.

eat | em | «a em OHNE IRB m ten

Ya} F 5 er rer Te are se re ein u d H% \ a EG ä er E T 4 - 5 i Ammz tun Udriise in Pte ue ar er at Ya Rx

Er u # E E ELSE ige re Tor N - E i ( N ud

nee

„aan sad EaeNAer. N RS 5 a ER et f

yi =

Dormort.

Das „Handbuch für den Neichs-Poft- und Telegraphendienft“, eine Sammlung von Gejeten, Ber- ordnungen, Erlaffen uf. w., die fich) auf den Neichs-Poft- und Telegraphendienit beziehen, liegt nunmehr vollftändig vor. ES foll zunädht ein Hülfsmittel für die Prüfungen, und zwar bejonders für die Prüfung zu den höheren Stellen der Boftverwaltung fein, und dem Prüfungscandidaten die Mühe abnehmen, fich das Material von verjchiedenen Stellen zufammenzufuchen, jodaß die bisher hierauf verwendete Zeit zwedmäßiger, und zwar gleich zum Studium felbft, benutgt werden Eann.

Sodann foll auch das fertige Handbuch ein Hülfs- und Nachichlagebuc für Beamte und Behörden, aud) anderer Verwaltungen, bilden.

Bon diefen Gefichtspunften ausgehend, find in das Buch zunächit folche Gejege, Verordnungen zc., aufgenommen worden, welche in die für den amtlichen Gebraud; gelieferten Bücerwerfe nicht aufgenommen find, deren Kenntniß aber fowohl für das höhere Examen, al aucd für die Praxis des Verwaltungs: bezw. Bureaubeamten nothwendig oder doch wenigitens wünfchenswerth ift.

Hierzu gehören fämmtliche in den I. Theil aufgenommenen Gefete, in den II. Theil die Beitimmungen über Drganifation der Preußifchen Eifenbahn = Behörden, mit denen ja die Neich3-Poft- und Telegraphen- Berwaltung fo vielfache Beziehungen unterhält, und in den III. Theil die neuen Steuergejege.

Was nun die fonftigen im II. (Organifation und Betrieb) und III. Theil (Berfonalverhältniffe) enthaltenen Gefeße zc. anbetrifft, fo ift der Hauptwerth darauf gelegt worden, den Zufammenhang zwijchen den betreffenden Gejegen bezw. den auf Grund derfelben erlaffenen Verordnungen, Exlaffen, Berfügungen 2c., und den einfchlägigen Beltimmungen der Allgemeinen Dienftanweifung, nacjzumweifen. Zu diefem Zmwede tft bei den betreffenden Gefegen ıc. auf die hierauf fich gründenden Beitimmungen der U. D. A. hingemwiejen worden, fo daß auch nad) diefer Richtung hin dem Studirenden ein mühevolles Herumfuchen exfpart wird.

Sn wie weit e8 dem Berfaffer gelungen ift, feine Abfichten zu erreichen, möge die Praris lehren; hoffentlich ift daS Bemühen, etwas Brauchbares zu liefern, nicht umfonft aufgewendet und dag Bud) für viele Sahre den Studirenden ein werthvolles Handbud,

®. Voßt.

Inhalts-Perzeihniß.

I. Neid. und Staatsverfafiung. Berfalfung bes Deutihen Reiches Fe Einführungs -Gefeg vom 16.4 1871 (RBB. ©. 2 Berfaffung des Preußischen Stoates it Ginführungs-Oejep vom 31.1.1850 (86. ©. 17) . Alferhöhfter Erlak vom 4. 1. 1882

II. innere in Oefep über bie allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883 (85. ©. 195)*). . Ohejeg, betr. bie Berfaffung der Bermaltungsgeriäte und bas

3, Dermaltungsftreitverfahren v. z nr > (98. & ©. 328) *)

Gefeg zur Abänderung ber 8826 bis 30 des Gejehes, betr Berfaffung ber Bermaltungsgeridhte ac. 0.0

26.3. 1893 (86. ©. 60). . .

Gefeg über bie AZuftändigfeit ber Bermaltungs- "und Rer- maltungsgeridjtöbehörben v. 1. 8. 1883 (G&. ©. 237)*)

Derordnung, betr. bie Kompetenzlonflifte zmijdhen den Ge- richten und ben Bermaltungsbehörden vom 1. 8. 1879 (85. ©. 578) .

OGejep, betr. bie Konflitte bei gerigitlidjen Berfolgungen megen Umts- und BREITEREN vom 3. 2. 1854 (85. ©. 86)*) .

III. ®Bolizei- Ber Gejep über die Zuläffigfeit des Nehtsmeges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. 5. 1842 (9S. ©. 192) Gefep En bie WORDEN vom 11. 3. 1850 a 5).

2.8, 1050, vom

IV. Rechnungshof des Seakiien Nies (Sber-Rechnungs-ftammer).

Gejep, betr. die Einrihtung und die Befugniffe der Ober- Rehnungs-fammer vom 27. 3.1872 (66. ©. 278) . Negulativ über den Gejchäftsgang der Dber - Redinungs- Kammer. Bereit an RE: BE v. 22.9 9. 1873

(86. ©. 458)

,. Geriätönerfeffung. NS vom 27.1. 1877 (RGBL. ©. 41*).

I. Eheil. Gejege und Derordnungen allgemeinen Inhalts. Eeite Fe Seite VI. Givilredt. Eivilprogegordnung vom 31.1. 1877 (REBL. ©. 83)*). . 145/146 1/2 Gejeß, betr. die Beihlagnahme des Arbeits- oder en ©; vom 21 6. 1869 (BOB. ©. 242). . » .„ 213/214 21/22 42 VI. Strafredt. z = £ 15. 5. 1871 Strafgefepbuh für das Deutihe Neih vom SEE 41/42 (REBL 1876 ©. 39) *) . 4 2521 & rn a Hi Aare 1,2, 1877 (REBL. S. 253)*) . 223/224 Ginführungsgejeb dazu vom 1. 2. 1877 (RGBL. S 346) . 287/288 77/78 g Gejep, betr. den Erlaß ee Strafverfügungen wegen Uebertretungen vom 23. 4. 1883 (GS. ©. 65 289,290 79/80 VIII. Eigenthumserwerb von Grundftüden, 81/82 Grundbucdredt ıc. Gefep über den Eigenthumserwerb und die dinglihe Belaftung der Grundftüde, Bergwerke und jelbftändigen RE 97/98 feiten vom 5.5. 1872 (GS. ©. 433)*) . . . 291/292 Grundbuhordnung vom 5. 5. 1872 (GE. ©. 446)*) - 301/302 Fe IX. Bormundicaft. Bormundihafts-Drönung vom 5. 7. 1875 (8S. ©. 131)*) 313/314 PaBz X. Geldverfehr und Geldwerthzeichen. 103/104 | Gefeg, betr. die Ausprägung, Be Relitgalömärgen 1 vom 4.12. 1871 (RGBL. S 40 : . 333/334 Münzgejep vom 9. 7. 1873 as. ©. 233) <a . 335/336 Gefeg, betr. die Ausgabe von Reichskaffendeinen vom 30. 4. 1874 ©. 40). S 339,340 105/106 | Beftimmungen des Strafgejeßbuces betr. Anfertigung 0 er Benupung faljder Poft- oder Zelegraphen-Werthzeichen zc. 341/442 u XI. Berjchiedenes. Gejeg über die Preije vom 7. 5. 1874 (RGB. ©. 65)*). 343/344 119/120 | Gejeß, betr. die Einführung einer ee Br peasacug . 143/144 vom 12. 3. 1893 (REB. & . . 347/348

Einführungsgejep dazu vom 27. 1.1877 (REBL. ©. 77)

*) Der Tert diefer Gefepe zc. ift nur im Rahmen von Grundzügen bezw. nur theilweife aufgenommen,

Inhalts-Verzeihnih,.

I. Organijation der Verwaltung.

Allerh. PRräfidial»Erlaß vom 18. 12 1867, beir. die Pers maltung des Poft- und Telegraphenmeiens des Norb- deutihen Bundes v. 1. Januar 1863 ab (BEBL. ©. 328)

Alerh. Verordnung vom 22. 12. 1875, betr. die Bermaltun des Boft- und u vom 1. Zanuar 1878 ab (ROLL ©. 7:

Allerh. Erlah vom 23 1880, betr. Errichtung des Reihs- Roftamtes (Amtsbl 1880 ©. 121). .

Die’ gegenwärtige Organijation der Reds- Boft und Tele grophen-erwaltung . - - Eu

A. Gentral-Bermaltung. - B. Bezirks-, Boft- und Zelegraphen-Behärden c bean in .

. Gigenthumsrechte des Reiches.

Gejeg über die ern der zum dienjtlihen Ge- braude einer nenn beitimmten ER vom 25. 5. 1873 (REEL ©. 113). . .

III. Internationale Verträge.

Beltpoft-Bertrag vom 4. 7. 1891 (REBL 1892 ©. Ei . Sonftige internationale Boftverträge .

Sinternationaler Telegraphen-Bertrag vom! 21. 1875 ( Amtebl, 1875 ©. 243).

IV. Foftmeien.

Gcjeß über das > Boftwejen d. ie vo. 28. 10. 1871 (RB. ©. 347). .

Poftordbnung für das Deutiäie Reich vom 11 6. 1892 (Inhaltsangabe) (EBL S.428) . .

Gejeg über das Rofttarmeien im Gebiete des Detjgen Reiches (Rofttargejes) v. 28. 10. 1871 (RGBL S 358)

Gejeg, betr. einige Abanderungen des Gejeges über das Poft- tarwrfen vom 28. 10. 1871 (Bofttar-Rovelle) vom 17. 5. 1873 (REBI ©. 107) -

Gejep, betr. Abänderung des Gejekes über das Bohtarmefen vom 3. 11. 1874 (as. &.127). -

V. $ortovergünftigungen, Bortofreiheiten, Averfionirung von Porto. EIER Be Angehörige des Heeres und ber

ee vom 28 11. 1871, betr. bie Beireiung. der portopflichtigen Dienftbriefe von dem für unfranfirte Briefe zu erbebenden Zujglagporio . -

Gejes, beir. die en im Gebiete bes Rorbbeutfcen Bundes vom 5. 6. 1869 (888. S da We .

Regulativ über die ae

Beiimmungen über Bortofreibeiten, melde auf bejonderen, mit einzelnen Regierungen oder Pofiverwaltungen ab- ‚geihlofienen Verträgen ober Uebereinfommen beruhen .

mit der Konigl. Preuß. Staatsregierung wegen

Averfionirung von Porto: und Gebührenbeträgen .

VI. Zelegraphenwejen.

jen des a! en

Gejeg über das vom 6. 4. 1892

I. heil.

Gejege und Derordnungen, welche fich auf die Organifation und den Betrieb der Neichs-Poft: und Telegraphenverwaltung beziehen

Seite

349 |

350 352

. 351/352

351 353 356

357/358

„61/362 . "373/374

. 375/376

379/380 . 389/490 391/392

393/394 . 393/394

395/396 397/398 399/400 401/402

407/408

. 409/410

. 415/416

Geite

Ehen für das Deutie Rei ee 7

ooin 15. 6. 1891 (EB. ©. 162) 17/418 Alerh. Verordnung über ebührenfreie Beförderung von

Telegrammen vom 2. 6. 1877 (RGBL. ©. 524). . 417/418 Reaulativ über geihäftlihe Behandlung der Zelegramme

in Staatsdienjt-Angelegenheiten. ga des Königl.

Preuß. Staatsminijteriums vom 30. 6. 1877 . 421/422

VII. Berhältnik der ReichPoft- und Telegraphen- Berwaltung zu den Eijenbahn-Berwaltungen.

Geies, betr. Abänderung des $ 4 des Geleges über das Poft- meien das Deutjchen Reiches o. 28.10. 1871 (Eifenbahn- Rojtgejes) vom 20. 12. 1875 (RBB. ©. 318) . .. . 423/424 Bollzugsbeftimmungen Pr Eifenbahn-Boftgejes v. 9 2. 1876 (EB. ©. 87). . . 427/423 Beftimmungen, betr. die Berpflihtungen der Eifenbahnen untergeordneter Bedeutung zu ZERINEE für die RE des Rojtdienftes vom 28 5. 1879 ö . 437/438 Eijenbahntelegraphen-Reglement vom 7. 3. 1 ER 437/438 Beihluß des Bundesraths über die den Eifenbahn-Ber- mwaltungen im ntereffe der Reihs- BER -Ber- maltung obliegenden Berpflihtungen vom 21. 12. 1876 Signalordnung f für die Bine zn 0.5. 7.1892 (REEL = 2: z . 443/444

Vertrag vom > ® 5: 1838 über bie Berpflichtungen = Königl

Stoatseifenbahnen gegenüber ber Ba u. und Zelegraphenvermwaltung - . . 4511452

VII. Srganijation der Eijenbahn-Berwaltung.

Gejeb. betr. die Errihtung eines Reichs - Eifenbahn- Amtes vom 27. 6. 1873 (REBL. ©. 164). - - . 455/456 Requlativ zur Ordnung des Geihäftsganges bei dem durd) Ricditer veritärkten ReihsKEifenbahn-Amt v. 13. 3. 1876 (631. & 197) BR en 9 RL TINTE SS RENTE Alerh. Erlaß, beir lmgeftaltung der Preuß. Eijenbahn:= behörden vom 15. 12. 1894 (85.189 ©. 11) . . 457/458 Berwaltungsordnung für die Staatseijenbahnen . 459/460 Geieg, betr. die Einjegung von Beyiriseifenbahuräten und eines Zandeseijenbahnrathes v. 1. 6.1882 (GES. ©. 313)

443/444

463/464

IX. Berhältnik der Reichs-Poft- und Telegraphen- OR! zu anderen Berwaltungen.

Poft-Zollregulativ (EBI. ©. 605) - - .. . 467/468 Beihluß bes Bundesrates über die den Sinhesbensernst

tungen im Ssntereife ber Be

zuftehenden Berpflihtungen vom 25. 6. 1 e ® 475/476

X. Arbeiter-Wohlfahrtögeiege und Ausführungs- Beitimmungen zc.

Krankenverfiherungsgejeg vom 15. 6. 1883 (REBEL ©. 73) in Falfung der Novelle vom 10. 4. 1892 RBB. &:. HE & . 477/478 Ehen der Bofttrantenfaiien” . 507/508 Unfallverfiherungsgefeg vom 6. 7. 1854 (REBL ©. "69, * j 523/524 Gejeg über Aus der Unfall (und Rranten-) Ber- fiherung vom 28. 5. 1888 (RGBL S. 159). .„ 541/542

*) Der Tert diejer Gejege zc. ift nur im Rahmen von Grundzugen bezw nur theilmeije aufgenommen.

vi

Regulativ, betr. die Unfallverfiherung für den Betrieb der Reichs-Poft- und Telegraphen-Vermwaltung . Sb, betr. die Invaliditäts- und en vom

. 6. 1889 (RGBI. ©. 97)*) . . 3

I. Allgemeine Dienftverhältnifje der Neichabenmten.

GSejeh, betr. die Redhtsperhältniffe der Neihsbeamten vom 31. 3. 1873 (R6B. ©. 61). . .

Gejch, betr. Abänderung des Reichsbeamtengefches und‘ "des Gejeßes betr. die Fürjorge für die Wittwen und Waijen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 21. 4. 1886 (ROBL. ©. 80) dei

GSejes, betr. Abänderungen des Reichsbeamtengefehes vom 25. 5, 1887 (ROBL. ©. 194) .

Gejeh, betr. die Bewilligung von Mohnungsgeldzufhüffen an die Offiziere und Nerzte des Neidhsheeres und der Kaijer- lichen Marine, fowie an die Neihsbeamten vom 30. 6. 1373 (ROBL. ©. 166) .

Allerh. Verordnung, betr. die Rlaffififation der Reichsbeamten nach Makgabe des Tarifs zum Gefeke vom 30. 6. 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzufhüffen vom 30. 6. 1873 (RB. ©. 196)

Verfügung des Neichsfanzlers, betr. Srundfäpe für die Be: jepung der Subaltern- und Unterbeamtenjtellen bei den Reichs» und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom

25. 3. 1882 (CB. ©1233)... .

Allerh. Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und

deren Stellvertretung vom 2. 11. 1874 (RGBL. ©. 129)

II. SKaution3-Berhältnifje.

Gefek, betr. die Kautionen der Bundes- (Neichs-) Beamten vom 61869 (BELL. ©. 161)

16. 4. 1871 (RGBL. ©. 63) ER:

Allerh. Verordnung, betr. die Kautionen der Bean ai Unterbeamten der Reidhs-Poft- und Telegraphen-Ber- waltung und der NReihsdruderei vom 18. 4. 1883 (RS. ©. 35) . . -

Allerh. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. 4. 1883, betr. die Rautionen der Beamten zc. der Reichs + Poft- und Telegraphen = Verwaltung 2c., vom

. 28. 11. 1895 (RGBl. ©. 459) . .

Verfügung des Staatsjefretärs des Reichs: Roftamtes, betr. andermweite Feltjekung der Höhe der Kautionen für die Vorfteher von Poftämtern III vom 14. 12. 1895 (ABI. Nr. 65 von 1895) . .

Verfügung des Staatsjefretärs "des Reiche- Roftamtes, betr. anderweite Feitfehung der Höhe der Rautionen für Unter- beanten vom 3. 3. 1895 (ABl. Nr. 44 von 1395).

Tafel über Höhe der Kautionen au den dent geltenden Beltimmungen .

Gefeß, wegen Ergänzung des Sejepes vom 2. 6. 1869, betr. die Kautionen der Bundes- re Beamten vom 22. 3. 1893 (RGBIL. ©. 131) . .

Befanntmahung des NReichskanzlers, betr. "Anlegung ı von Kautionsmaffen für den Bereich der Reichs-Boft: und ZTelegraphen-Vermaltung vom 15. 6. 1893 (CBL. ©. 197)

Verfügung des Reihs-Poftamtes betr. Bildung von Rautions- maljen und Einziehung von SEID v. 3. 11. 1893 (AB. Nr. 63 von 1893) . .

©eite

. 545/546

. 549/550

Snhalts-Berzeichniß.

XI. Poftordnung und Telegraphenordnung.

Poftordnung vom 19. 6. 1892 (CBI. ©. = L (Vollft. Text) Zelegraphenordnung vom 15. 6. 1891 Ne a (Boll- ftändiger Text). . re

IN. Cheil, Gefege und Derordnungen, welche fich auf die Beamtenverhältnifje beziehen.

Geite

653/654

. 685/686 687/688

687/688

689/690

693/694 703/704

. 705/706

. 709/710

711/712

711/712

. 713/714

713/714 13/714

715/716

. 715/718

III. ZTagegelder, Fuhrkojten, Umzugstoften, Bahrt: und Neberlager: Gebühren.

Allerhöchjfte Verordnung. betreffend die Tagegelder, die Fubhr- foften und die Umzugskoften der Neichsbeamten vom 21. 6.1875 (RGBL. ©. 249) 19. 11. 1879 (RGBL. ©. 313) ;

Allerh. Verordnung betr. die Abänderung Bam: Saknng der Beltimmungen über Tagegelder 2c. der et vom 19. 11. 1879 (ROB. & 313) . .

Allerh. Verordnung betr. die Tagegelder und Fuhrfoften von Beamten der Reichs-PBoft- und Telegraphen- et vom 29. 6. 1877 (RSBL. ©. 545). .

Verfügung des General- Boftmeilters betr. Ausführung "der A. 3. vom 29. 6. 1877 vom 3.7. 1877 (ABI. ©. 235)

Allerh. Verordnung betr. die Abänderung und Ergänzung der Beftimmungen über die Tagegelder und Fuhrfoften von Beamten der NReihs-Poft- und Telegraphen-Ver- maltung vom 29. 6. 1894 (ROB. ©. 491). . .

Verfügung des Staatsjefretärs des Neichs-Poftamtes betr. Ausführung der A. DV. v. 29. 6. 1877, vom 3. 7. 1894 (BL Nr. S6)Enes ee el Me

Alerh. Verordnung betr. die Tagegelder 2c. von Beamten der Reichs = Eijenbahn- Verwaltung und der Poft-Ver- waltung vom 5. 7. 1875 (ROBI. ©. 255) i

Erlaß des Neichsfanzlers betr. die Fahrt und Leberlager- Gebühren der im Bojftbegleitungspdienjte bejchaäftigten Beamten und Unterbeamten vom 20. 10. 1875 (ABI. SE3g3) er

Verfügung des Staatsfetretärs des Reichs: -Roftamtes über

veränderte Grundfäge für die Ausführung von Dia reifen vom 7. 1. 1896 (ABI. Nr. 2) .

Verfügung des Staatsjefretärs des Neids- Roftamtes betr. "die Berechnung a Reije- und Umpugsfoften der Neid)s= beamten vom 12. 1881 (ABl. ©. 390). . .

Tafel über Hohe a Tagegelder, uhrfoften und Umzugs- foften der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Poft und TelegraphensBermwaltung nad den m Zeit bes jtehenden Beltimmungen : TER

IV. Fürjorge für Hinterbliebene.

Gejep, betr. die Fürjorge für die Wittwen und Waifen der Neihsbeamten der Civilverwaltung vom 20. 4. 1881 (RGB. ©. 85) -. -

Gejep, betr. den Erlaß der MWittwen- und "Waifengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilvermaltung des Reichö- heeres und der Bug Marine vom 5. 3. 1888 (ROB. ©. 65) . .

Yv. a bei u

Gejeb, betr. die Verbindlichkeit zum Scadenerfa für die beim Betriebe von Eifenbahnen, Bergwerken 2c. herbei geführten a und Körperverlegungen (das Haft- pflihtgejeb) vom 7. 6. 1871 (RGBL. ©. 207)*) .

*) Der Tert diefer Gejege zc. ift nur im Rahmen von Grumdzügen bezw. nur theilmeife aufgenommen.

577/578 . 631/632

eite

. 717/718

721/722

721/722 721/722

723/724

. 725/726

729/730

731/732

731/732

733/734

. 737/738

137/738

. 741/742

. 743/744

Gejeg, betr. die Fürjorge für Beamte und Perfonen des ea in Folge von SIESBURTE En. vom 15. 3. 1886 (RB. ©. 53). .

VI. Strafrechtlicde Beitimmungen.

Beitimmungen des Strafgefegbuches vom 15. 5. 1876, ae fih auf Beamte beziehen :

VII. a eineme.

Auszug aus dem Reichs - Militärgefek vom 2. 5. 1874 (ROLL. ©. 45)*) und v. 6. 5. 1880 (RGB. ©. 103)

Auszug aus dem ER betr. engen der Wehrpflicht vom 11. 2. 1888

Bejtimmungen zur Ausführung des 8 66 bes Reichs-Militäre gejeges vom an rüdfihtlih der Neichsbeamten.

Senehmigt durd) Allerh. Verordnung vom 8 5. 1888.

VII. Steuern und Abgaben.

Die Preußiihen Steuergefege in ihrem Zufammenhange und in ihrem Verhältniffe zur Steuerreform . .

Das Einfommenftenergejeg vom 27. 6. 1891 (85. ©. 175)

Das Ergänzungsiteuergejeb v. 14 7. 1893 (OS. ©. 134) *)

GSejeg wegen on direfter Staatöfteuern v. 14. 7. 1893 (©. ©. 119)*). .

Das Kommumalabgabengefek v v. 14. 7. 1893 (SE. ©. 152)%)

Allerh. Verordnung, betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommumnalauflagen in den neu erworbenen Zandestheilen vom 23. 9. 1867 (NGBL. ©. 1648).

IX. Wohlfahrtzanftalten (Kaijer Wilhelm-Stiftung).

Gejeg, betr. die Verwendung des Lleberjchuffes aus der Ver:

Snhalts-Berzeichniß. VI Seite Seite Reichs = Voftverwaltung mährend des Strieges gegen Frankreich in den Juhren 1870/71 vom 20. 6. 1872 . 747/748 (RG. ©. 210). . . 815/816 Alerh. Ordre vom 29. 3, 1872 . 815/816 Statut der Kaifer Wilhelm-Stiftung . - 815,816 Gefeß, betr. die Ausdehnung der Kaijer Wilhelm- Stiftung

751/752 auf die Angehörigen der Neihs-Boft- und Bauer

Verwaltung vom 4. 3. 1876 a ©. a ; 819/820 Allerh. Dar vom 4. 3.1876. . . e . 819/820

759/760 X. Berhältnijje der Telegraphenarbeiter.

759/760 Ordnung für die bei dem Neubau und der Unterhaltung von Telegraphen= und Fernjprechanlagen, bei den Stangen- BZubereitungsanftalten, den Bezirks-Materialienmagazinen und der Zelsgronlen. A rgenetiiatt beichäftigten

759/760 Arbeiter vom 13. 7, 189 819/820

Unfallverhütungsvorferiften fir die bei dem Neubau und der Unterhaltung von Telegraphen- und Fernjpred)- anlagen, bei den Stangen=-Zubereitungsanftalten, den Bezirks « Materialienmagazinen oder der ale

n as Apparatwerfftatt beichäftigten Arbeiter . 827/823

789/790

797/798 e 1

798/800 Nachträge und Berichtigungen.

A. Zur Civilprozekordnung - 837

811/812 B. Zur VBormundjhaftsordnung VERBEe 833

i 1 C. Zur Organifation der Neihs=Poft- und Telegraphen- Verwaltung RER 838

D. Zu den internationalen Verträgen 839

E Zur PBoftordnung . - 839

F. Kleinere Drudfehler- Berichtigungen 841

maltung der franzöfiihen Landespoften durch die Deutjche

*) Der T

sp >

ert diefer Gejege it nur im Rahmen von Grundzügen bezw. nur theilmeife aufgenommen.

0)

Ü

ABI. ADA. Abjchn. Abth. AG. AKD. AB. ALR. Anm. ADB.

BOB. ©. BR.

CH. ©. CRD.

EE®.

Einf®. EinfSt®. Entw.

ErgStö. EPG. EIN.

©. BO. SPA. GPM. BS. ©. [SEICH

HOB.

FADG. ITD.

Kreisd. = KAG. Kr.

KBS.

Abfürzungen,

Amtsblatt der Reihs-Pofte und Telegraphen-Verwaltung. Allgemeine Dienjtanweifung für Bolt und Telegraphie. Abjchnitt.

Abtheilung.

Allerhöhiter Erlap.

Allerhöhjte Kabinets-Drdre.

Allerhödhjite Verordnung.

Allgemeines Landredt.

Anmerkung.

Armee-Verordnungs-Blatt.

INN

Bundes-Gejegblatt Seite. . . Bundes-Kanzler.

I

Central-Blatt für das Deutjhe Reich Seite... Civil-Progep-Ordnung vom 30. 1. 1877.

GSefeg über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belaftung der Grumdftüde zc. v 5. 5. 1872.

Einführungs=Gefeg.

Einfommen-Steuer-Gefeg v. 24. 6. 1891.

Entwurf eines Gejeges, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfaffungsgejeges und der Strafprogekordnung.

Erganzungs-Steuer-Gefeh v. 14. 7. 1893.

Eifenbahn-PBoftgefeß v. 20. 12. 1875.

Eijenbahn-Telegraphen-Reglement v. 7. 3. 1876.

II 1

Gejep.

Grundbuch Drdnnng vom 5. 5. 1872. General:Poftamt.

Seneral-Bojtmeifter.

(Breußifche) Dee Somenleng Sabre Gerichtsverfaffungs-Gejeß v. 27. 1. 1877.

I I I Il

—= Handelögejekbud)-

= Invaliditäts- u. Alteröverfiherungs-Gejek v. 22. 6. 1889. = internationaler Telegraphen-Vertrag v. 10/22. 7. 1873.

Kreis-Drdnung. Rommunal-Abgaben-Gejeg v. 14. 7. 1893. Sranfenfafje.

Sranfen-Verfiherungs-Gejep v. 1

10, 4, 1892

0)

JS

LIG. MDB. OBD.

ONRK. DVG. =

= Landes:Verwaltungs-Gejek v. 30. 7. 1883. Marine-Verordnungs-Blatt. = üOber-PBojtdirektion.

Dber-Rednungsfammer. Ober-Verwaltungs-Geridht.

PO. = PVoftgefeb v. 28. 10. 1872.

P30.

Mortofreiheitss®efeg v. 5. 6. 1869,

PO. = Poltordnung v. 11. 6. 1892,

PIE. PIN. Pr. = PER.

NBO. REN.

NO. NIGB.S RS.

NR. RRA. NRUTR.

RD

StÖB. StPO. SE.

TO. TO.

UAG. UF6. UQO.

BD. BVPL. BZG.

Zuft®.

= Vojttargefeg v. 28. 10. 1871. Bojttarnovelle v. 17. 5. 1373. Preußifhe Verfaffung. Polt-Zollregulativ.

I

Reichsbeamten-Gejek v. 31. 3. 1873. Reichs-Eifenbahn-Amt.

Reichs-Gericht.

Neichs-Gejepblatt Seite .

Nehnungshof des Deutfchen Reiches. Reichöfanzfer.

= Reihs-PBoftamt.

= Reids-Pojt und Telegraphenvermwaltung. Reichsverfaffung.

GStraf-Gefepbud) für das en a) = GStraf-Progekordnung v. 1. 2. Gtaatö-Sefretär.

Telegraphen-Gejek v. 6. 4. 1892. Telegraphen-Drdnung v. 15. 6. 1891.

Unfall-Ausdehnungs-Gejek v. 28. 5 1885. Unfall-Fürjorge-Gefe v. 15. 3. 1886. Unfall-Verfiherungs-Gefeg v. 6. 7. 1884.

Il

I

Vormundihafts-Ordnung v. 5. 7. 1875.

Welt-PBoftvertrag v. 4. 7. 1891., Gejet Dr img von Wohnungsgeldzufhüijen D.

Zuftändigfeitögefek v. 1. 8. 1883.

PosTAL HISTORY REFERENCE LIBRARY

Smithsonian Institution

Gift of

JuLıus STOLOW

I. Theit.

Gefege und Derordnungen allgemeinen Inhalts.

Gefet, betreffend die Nerfallung des Deutfchen Beichs. Dont 16. April 187,

(BÜBL. 63.)

(Die das Gefet verfündende Nr. 16 des BEBL. ijt zu Berlin am 20. April 1871 ausgegeben.)

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaifer, König von Preußen- 2.

verordnen hiermit im Namen des Deutihen Reichs, nad erfolgter Zuftimmung des Bundesrathes und des NeichStages, was folgt:

8 1. Ar die Stelle der zwifchen dem Norddeutichen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Helfen vereinbarten VBerfaffung des Deutjchen Bundes (BOB. vom Jahre 1870. 627 ff.), jowie der mit den Königreihen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu diefer Verfaffung gejchloffenen Verträge vom 23. und 25. Nov. 1870

(BGBL. vom Jahre 1871. 9. und vom Jahre 1870. 654 ff.) tritt die beigefügte

Berfafjungs-Urkunde für dad Deutjche Neich.

82. Die Beltimmungen in Art. 80 der in $ 1 gedaditen ir MR des allen Bundes (BGBL. vom Jahre 1870. 647), unter des Vertrages mit Bayern vom 23. Nov. 1870 (BEL. en 1871. 21ff.), in Urt. 2. Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg vom 25. 11. 1870 (BGBL. vom Jahre 1870. 656), über die Einführung der im Norddeutfchen Bunde ergangenen Gejete in diefen Staaten bleiben in Kraft.

Die dort bezeichneten Gefeke find Neihögejege. Wo in denfelben von dem Norddeutihen Bunde, dejjen Verfafjung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfaljungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge 2c. die Rede ijt, jind das Deutjhe Reid) und deijen entjprehende Beziehungen zu verjtehen.

Dafjelbe gilt von denjenigen im Nordveutihen Bunde ergangenen

Gejegen, welde in der Folge in einem der genannten Staaten eins geführt werden.

8 3. Die Vereinbarungen in dem zu Verfailles am 15. Nov. 1870 aufgenommenen Protofole (BGBL. vom Jahre 1870. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. Nov. 1870 (BOGBI. vom Jahre 1870. 657), dem Sclußprotofolle vom 23. Nov. 1870 (BGBL. vom Jahre 1871. 23 ff.), jowie unter IV. des Vertrages mit Bayern

vom 233. Nov. 1870 (a. a. D. 21 ff.) werden durd) diefes Gejeg nicht berührt.

Sammlung von Gefegen z2c. f. Bojt u. Telegr.

Urfundlid) unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfchrift und bei- gedruckten Kaiferlihen Snfiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871.

(L. S.) Wilhelm.

Fürft v. Bismard.

Berfallung d

Deutihen Reids.

Inhaltsüberiiht.

I. Bundesgebiet . Art. 1 II. Reicdsgejeßgebung 2—5 III. Bundesrath 6—10 IV. Brafidium . 11—19 V. Reichstag 20—32 VI 3ole und Endelsweien 33—40 VI. Eijenbahnmejen a 41—47 VII. ®ojt- und Krcraoheahen a 48—52 IX. Marine und Schiffahrt . ana DE DD

Re Boniitfatmelet. mn: 1 cher rer ee 08 XI. Reichöfriegsmefen 57—68 XI. Reihöfinangen . U Chile paar. ur

XII. Sälihtung von Streitigkeiten und Gtraf-

Heitiamustnats re a 2 ee en

XIV. Allgemeine Beftimmungen 78

3 I. Theil. Neichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 4

Seine Majeftät der König von Preußen im Namen des Torddeutfchen Bundes, Seine Majeftät der König von Bahern, Seine Majeftät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog don Heffen und bei Ahein für die füdlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Heffen, fchließen einen ewigen Bund Aue Schute de3 Bundesgebietes und des innerhalb defjelben gültigen Nechtes, jowie zur Bflege der Wohlfahrt des

Deutichen Bolfes. Diefer Bund wird den Namen Deutfhes Reich führen und wird nachjtehende Verfaffung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet bejteht aus den Staaten

Preußen mit Lauenburg,!) Bayern, Sachen, Württemberg, Baden, Heffen, Merlenburg- Schwerin, Sacjen-Weimar, Mecklenburg- Streliß, Dldenburg, Braunfchweig, Sachjen- Meiningen, Sachjen-Altenburg, Sachjen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolftadt, Schwarzburg -Sonder3- haufen, Walde, Neuß älterer Linie, Neuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lüber, Bremen und Hamburg.)

1) und Helgoland. Die Neichsverfaffung ift dafelbit, mit Ausnahme des Abjcnitts VI, am 1. 4. 1891, als dem Tage der Einverleibung mit der Preußifchen Monarchie, in Geltung getreten. (©. v. 15. 12. 1890. NREGBL. 207.)

2) Durd) mit dem Deutjchen Neich für immer vereinigt. ift dort am 1. 1. 1874 eingeführt. Sm Webrigen ijt die Der- fafjung und Verwaltung Cljah-Lothringens durd) ein bejonderes ©. (vo. 4. 7. 1879. RGBI. 165) geregelt. Danad) Fanın der Kaijer landesherrliche Befugnifje, melde ihm Fraft Ausübung der Staats- gewalt in Eljaß-Lothringen zuftehen, einem Statthalter übertragen. (Gejhehen durch W. v. 5. 11. 1894. NOGBL. 529.) Dem Statt halter fteht ein befonderes „Minifterium für Eljaß-Lothringen“ zur Seite, meldhes in Straßburg feinen Sib hat und an dejjen Spibe ein Staatsjefretäar fteht. Neben dem Minifterium bejteht ein Staatsrath, im mejentlihen zur Begutadhtung von Gejekentwürfen, und ein Kaijerliher Rath, als oberjtes Verwaltungsgeriht. Ju dem Landesausjhuk, melder 58 Mitglieder zählt, Hat Eljah- Zothringen feine Volfsvertretung.

I. Reihsgefeßgebung.

Art. 2. Srnerhalb diefes Bundesgebietes libt das Reich das Necht der Gejebgebung nad) Maßgabe des Snhalts diefer Verfaffung und mit der Wirkung aus, daß die Neichö- gefege den Landesgejegen vorgehen. Die Reichögejege ev- halten ihre verbindliche Kraft durch ihre Berfiimdigung von Keichswegen, welche vermittelft eines NeichSgejetblattes ge- fchieht. Sofern nicht in dem PUBHejEIEN Gejete ein anderer Anfangstermin feiner verbindlichen Kraft bejtimmt it, be- ginnt Die legtere mit dem 14. Tage nach dem Ablauf des- jenigen Tages, an welchem das betreffende Stüd des Reichögefetblattes in Berlin ausgegeben worden ift.

Art. 3. Für ganz Deutfchland befteht ein gemeinfames Smdigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesitaate als Snländer zu behandeln!) und demgemäß zum feiten Wohnfit, zum Gemerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundftücen, zur Erlangung des Staatöbürgerrechtes und A Genufje aller fonjtigen bürgerlichen Rechte unter denjelben VBorausfegungen wie der

®. v. 9. 6. 1871 (ROBL. 212) ift Elfaß Lothringen Die Reihsverfaffung

Einheimifche zuzulaffen, auch in Betreff der am

und des Nechtsjchußes demfelben gleich zu behandeln ijt.

Kein Deutfcher darf in der Ausübung diefer Befugniß durch die Obrigkeit feiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates befchränft werden.

Diejenigen Beftimmungen, welche die Armenverjorgung und die Aufnahme in den Iofalen Gemeindeverband be- treffen, werden durch den im erften Abfat ausgefprochenen Grundjat nicht berührt.

Ebenfo bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwifchen den einzelnen Bundesftaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszumweifenden, die Verpflegung Be und die Beerdigung verjtorbener StaatSangehörigen eftehen.

Hinfichtlih der Erfüllung der Militairpfliht im PVer- hältmiß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichs- gejeßgebung das Nöthige geordnet werden.

em Auslande gegenüber haben alle Deutjche gleich- mäßig Anfpruch auf den Schuß des Reiche.

1) Das Nähere hierüber bejtimmt das &. über die Erwerbung und den Verluft der Bundes- und Staatsangehörigfeit v. 1. 6. 1870 (BGBL. 355).

Art. 4. Der Beauffichtigung Seitens des Reichs und der Gejeßgebung defjelben unterliegen die nachjtehenden An= gelegenheiten:

1. die Beftimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlaffungs-Berhältniffe, Staatsbürgerrecht, Paß- mwejen und Fremdenpolizei und über den Gemwerbe- betrieb, einfchließlich des Verficherungswejens, jomweit diefe Gegenjtände nicht fehon durch den Art. 3. diejer Berfaffung erledigt find, in Bayern jedocd) mit Aus» ihluß der Heimaths- und Niederlafjungs-Verhältnijfe, desgleichen über die Kolonifation und die Ausmande- rung nach außerdeutjchen Ländern;

2. die Zoll- und Handelögefeßgebung und die für die Ziverfe des Reich zu vermendenden Steuern;

3. die Drdnung des Maak-, Münz- und Gerwichts- foitems, nebjt Feitftellung der ee über Die

Emiffion von fundirtem und unfundirtem PBapiergelde;

. die allgemeinen Beftimmungen über daS Banfwefen;

. die Erfindungspatente;

. der Schuß des geiftigen Eigenthums;

. Organifation eines gemeinfamen Schußes des Deutjchen Handels im Auslande, der Deutichen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gene fonfularifcher Vertretung, welche vom eiche aus- geitattet wird;

8. das Eifenbahnwefen, in Bayern vorbehaltlich der Be- ftimmung im Art. 46, und die Herftellung von Land- und Walferftraßen im Sntereffe der Zandesvertheidigung und des allgemeinen Berfehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinfamen Wafferftraßen und der Zuftand der letteren, fowie die Fluß- und fonftigen Wafjer- gie; desgleichen die Seejchiffahrtszeichen (Leuchtfeuer,

onnen, Bafen und fonftige Tagesmarfen.!)

10. das Bolt- und Telegraphenmwefen, jedoch) in Bayern und Württemberg nur nach Maaßgabe der Beitimmung im Art. 52;

11. Beftimmungen über die wechjelfeitige Vollftrefung von Erfenntniffen in Civilfachen und Erledigung von Requifitionen überhaupt;

12. fowie über die Beglaubigung don öffentlichen Ur= funden;

190m

5 I. Theil. Reichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 6

13. die gemeinjame Gefeßgebung über das gejammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und daS gerichtliche Bram 2)

14. da3 Militairivefen de3 Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Beterinairpolizei;

16. es über die Prejfe und das DVereins- ivejen.

1) Die Nen. 9 und 13 Haben die Faffung, wie fie durd die ®. v. 3. 3. 1873 und 20. 12. 1873 bedingt ift.

Art. 5. Die Neichsgejeßgebung wird ausgeübt durch) den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinftimmung der Mehrheitsbejchlüffe beider Verfammlungen ift zu einem Neichsgejege erforderlich und ausreichend.

Bei Gefeßesporfchlägen über das Militaivwwefen, die Kriegsmarine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben

iebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsperjchiedenheit tattfindet, die Stimme des Präfidiums den Ausschlag, wenn fie fich für die Aufrechthaltung der beftehenden Einrichtungen ausfpricht.

II. Bundesrath,

Art. 6. Der Bundesrath befteht aus den Vertretern der Mitglieder de3 Bundes, unter welchen die Stimmführung fi) in der Weife vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von

Hannover, Rurheffen, Holitein, Nafjau ' und Frankfurt . . . . . . 17 Stimmen Kinckebabernun year . a Sachen : ek Württemberg Baden . e Dellensniuren yon. Meeklenburg- Schwerin Sachfen-Weimar . Meclenburg-Strelib . Didenburg . ea Braunfhweig . - Sadjfen-Meiningen Sadjen-Altenburg . : Sacdfen-Roburg-otha . no el. Schwarzburg-Rudolftadt . Schwarzburg-Sondershaufen Ende Nur en KReuß älterer Linie. Neuß jüngerer Linie . Schaumburg-Tippe. Sireerknu. , Lübed . Bremen . ESEL Dormburg ee z zufammen 58 Stimmen.

Yedes Mitglied des Bundes fan fo viel Bebollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie e$ Stimmen hat, doch fann ie Gejammtheit der zuftändigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Art. 7. Der Bundesrath bejchliekt: 1. über die dem ReichStage zu machenden Vorlagen und die von demfelben gefaßten Bejchlüffe;

HHHrHHHHmHraHmHmHmeH Dream wweaHrR &

2. über die zur Ausführung der Neichsgefepe ex forderlichen allgemeinen Berwaltungsporfchriften und Einrichtungen, fofern nicht durch ReichSgefeg etwas Anderes beftimmt ift;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Keichögefeße oder der dvorjtehend erwähnten VBor- jehriften oder Einrichtungen herbortreten.

Yedes Bundesglied ift befugt, VBorfchläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das PBräfidium ift verpflichtet, diefelben der Berathung zu übergeben.

Die Beichlußfaffung erfolgt, vorbehaltlich der Beftimmungen in den Art. 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht bertretene oder nicht inftruirte Stimmen werden nicht ge- zählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präfidialftimme den Ausschlag.

Bei der Beichlußfaffung über eine Angelegenheit, welche nac) den Beltimmungen diefer Berfaffung nicht dem ganzen Neiche gemeinschaftlich ift, werden die Stimmen nur der- jenigen Bundesftaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinfchaftlich ift.

Art. 8. Der Bundesrath bildet aus feiner Mitte dauernde Ausfchüffe

1. für das Lanöheer und die Feltungen;

2. für das Seewefen;

3. für Holle und Steuerwejen;

4. für Handel und Berfehr;

5. für Eifenbahnen, Boft und Telegraphen;

6. für Suftizwejen;

7. für Rechnungsmefen.

Sn jedem diefer Ausfchüffe werden außer dem Prä- fidium mindeftens 4 Bundesftaaten vertreten fein, und führt innerhalb derfelben jeder Staat nur 1 Stimme Sr dem Ausschuß für das Landheer und die Feltungen hat Bayern einen ftändigen Sit, die übrigen Mitglieder dejjelben, jowie die Mitglieder des Ausfchuffes für das Seemwejen werden vom Kaifer ernannt; die Mitglieder der anderen Ausjchäffe werden bon dem Yundesrathe gewählt. Die Zufammenfeßung diefer Ausihüffe ift für jede Sejfion de3 Bundesrathes rejp. mit jedem jahre zu erneuern, wobei die ausfcheidenden Mitglieder wieder wählbar find.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachjen und Württemberg und 2, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevoll- mächtigten anderer Bundesstaaten eın Ausschuß für die aus= wärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bahern den Borfik führt.

Den Ausfchüffen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Berfügung gejtellt.

Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Kecht, im Neichstage zu erjcheinen und muß dafelbft auf Berlangen jederzeit gehört werden, um die Anfichten feiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn diejelben von der Majorität de Bundesrathes nicht adoptirt worden find. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages fein.

Art. 10. Dem Kaifer liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesvathes den üblichen diplomatifchen Schuß zu ge- währen.

1*

7 I. Theil. NReichöverfaffung v. 16. 4. 1871. 8

IV. Prafidium.

Art. 11. Das Präfidium des Bundes fteht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutjher Kaifer führt. Der Kaifer hat das Reich völferrechtlich zu ver- treten, im Namen de3 Neich& Krieg zu erklären und Frieden zu fliegen, Bündniffe und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gefandte zu beglaubigen und zu empfangen. aan e:

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ift die Zuftimmung des Bundesrathes erforderlich, e& fei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dejjen Küften erfolgt.

Doku die Verträge mit fremden Staaten fich auf folche Gegenftände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Neichögejehgebung gehören, ift zu ihrem Abjchluß die a des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Neichstages erforderlich.

Art. 12. Dem Raifer fteht eS zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu Schließen.

Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich ftatt und kann der Bundes- vath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, legterer aber nicht ohne den Bundesrath, berufen werden.

Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß er- folgen, fobald fie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Art. 15. Der Borfit im Bundesrathe und die Leitung der Gefchäfte fteht dem NeichSfanzler zu, welcher vom Raifer zu ernennen ift.

Der Reichsfanzler Fann fi) durch jedes andere Mitglied des PBundesrathes vermöge fehriftlicher GSubftitution ver- treten lafjen.

Unmittelbar unter dem Neichsfanzler jteht die Reihsfanzlei, welde als Zentralbüreau den amtlihen Verkehr des Neichsfanzlers mit den Chefs der einzelnen Refjorts (vgl. Art. 18) vermittelt.

Art. 16. Die erforderlichen Borlagen werden nad) Maaf- gabe der Beichlüffe des Bundesrathes im Namen des Kaiferd an den Reichstag gebracht, mo fie durch Mitglieder des DBundesrathes oder durch bejondere von leßterem zu ernennende Kommifjarien vertreten werden.

Art. 17. Dem Raifer fteht die Ausfertigung und BVer- fündigung der Neic)Sgejeze und die Leberwachung der Aus- führung derjelben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaijerd werden im Namen de3 Reichs erlaffen und be- dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichs- fanzlers,t) welcher dadurch die Berantwortlichkeit übernimmt.

1) Die Vertretung des Neichsfanzlers durd; die Vorftände der oberjten Neichsbehörden ift durd) ein bejonderes ©. (v. 17. 3. 1878. REBL. 7) geregelt.

Art. 18. Der Raifer ernennt die Reich8beamten, läßt diefelben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Valles deren Entlaffung.

Den zu einem NeichSamte berufenen Beamten eines Bundesftaates ftehen, fofern nicht vor ihrem Eintritt in den Neichsdienft im Wege der Neichsgefeßgebung etwas Anderes bejtimmt ift, dem Weiche gegenüber Diejenigen

Nechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienftlichen Stellung zugejtanden hatten.

Die auf Grund der Verfalfung und der Neichsgefege vom Kaijer ernannten Behörden und Beamten find als „Raijerliche* zu bezeichnen. A. €. v. 3. 8. 1871 (RNGBL. 318).

Die wistigften Neichsbehörden find:

I. Das Auswärtige Amt mit einem Staatsjefretär an der Spike.

1. Abtheilung: a) politiihe, b) Perfonalien; 2. Abtheilung: handelspolitifche; 3. Abteilung: Redts-Abtheilung

Bon dem Auswärtigen Amt rejjortiren: Die Kaiferlichen Botichaften, Gejandtidaften, Minijterrefidenturen, die Ge- Ichaftsträger und Konjuln des Deutjchen Reichs, die Deutichen Schußgebiete. Unter der Leitung des NAusw. U. ftehen 1. Die Brüfungsfommiffion für das diplomatijche Gramen; 2. Das archäologische Inftitut mit der Centraldireftion in Berlin und den Sefretariaten zu Nom und Aihen.

Das Auswärtige Amt nimmt zugleid) die auswärtigen Angelegenheiten Preußens wahr, wofür Preußen eine Averfional-Entihädigung von jährlid) 90 000 ME. zahlt.

II. Das Reihsamt des Innern (früher Reichsfanzleramt), von einem Staatsjefretär geleitet.

1. Abtheilung: Gentralverwaltung;

2. Abtheilung: Beauffihtigung und Bearbeitung von Reichsangelegenheiten, joweit fie nicht befonderen Be- hörden übertragen. find;

3. Abthetlung: Wirthihaftlihe, für die gejeßgeberifchen Vorarbeiten auf dem woirthichaftlichen Gebiete.

Reffort: a) Neichstommiljfare für das Ausmanderungs- wejen, b) Reihs-Schulfommilfion, e) Tehniihe Kommiljfion für Seefhiffahrt, d) Reihs-Prüfungs-Infpektoren für die Seefdhiffer- und Steuermanns-Prüfungen und für die Gee- dampfihiffs-Dafchiniften-Prüfungen, e) Schiffsvermeffungs- Amt, f) Behörden für die Unterfudung von See-Unfällen, g) Kommiffion für die Arbeitsftatijtif, h) Bundesamt für das Heimathmejen, i) der Disziplinarhof in Leipzig und die Disziplinarfammern an den verjchiedenen Orten, K) das Statiftifche Amt, 1) die Normal-Aihungs-Konmilfion, m) das Neihs-Gefundheitsamt, n) das Batentanıt, 0) das Reidhs- Verfiherungsamt, p) die En BIal SF Reich- anftalt, q) Gentral-Direftion der Monumenta Germaniae historica, welde die Gejammtausgabe des Duellen- und Urfundenmaterials zur Gefhichte des deutjhen Mittelalters leitet.

III. Das Reihs-Marine-Amt (feit 1889 von dem Oberfommando der Marine getrennt) mit einem Staatsjefvetir an der Spike. Zum Neffort gehören: a) die Werften zu Danzig, Kiel, Wilhelmshaven, b) die Injpektion der Marine-Artillerie, e) dieMarine-Artilleriedepots, Minendepots, d) die Infpektion des Torpedowejens, Torpedo-Verfuhsfommandoe, Torpedo- werfftatt, ©) die Marine-Intendanturen und Befleidungs- ämter zu Kiel und Wilhelmshaven, f) Sciffsprüfungs- fommijfion, g) die Deutjhe Seewarte zu Hamburg.

IV. Das Reihs-Zuftizamt, unter Zeitung eines Staatsjefretärs. Zum Neffort defjelben gehört das Neihsgeriht in Leipzig und die Kommijfion zur Ausarbeitung eines bürger- lihen Gejeßbuds.

V. Das Keihsihakamt, von einem Staatsjefretär geleitet, ald oberjte Reichs-Finanzbehörde. Vom Reichsihakamt refjor- tiren: a) Neichshauptfale, b) die Verwaltung des Neichs- Kriegsihates, c) Reihsjchulden-Vermaltung (der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsihulden übertragen), d) die KReichsbevollmädhtigten und Stationskontroleure für die Kontrole der Zölle und Verbraudhsiteuern, e) die Reichs- Rayon-Kommiljion, f) das Münzmetalldepot (dejfen Ge- ihäfte werden von der Kal. Preuß. Münze wahrgenommen).

VI. Das Reich3-Eifenbahn-Amt mit einem Präfidenten an der Spise. Bol. Näheres darüber im II. Theil. (©, betr. die Errihtung eines Neiihs-Eijenbahn-Amtes v. 27. 6. 1873.)

9 I. Theil. Neichsverfaffung dv. 16. 4. 1871.

10

VII. Das Reihsamt für die Verwaltung der Reidhäseijeu- bahnen, deffen Chef der jedesmalige Preuß. Minifter der öffentlihen Arbeiten if. Daffelbe ift durh A. E. v. 27. 5. 1878 (ROBL. 1879. 193) errichtet. Während dem „Reihs=-Eifenbahn-Amt“ (vgl. VI) die Wahrnehmung des Auffihtsredhts über das gefammte Eifenbahnmejen des Deutjhen Reichs obliegt, ift dem „Reihsamt für die Verwaltung der KReihseijenbahnen” die obere Leitung der Verwaltung und des Betriebes der dem Deutjchen Reich gehörigen Eifenbahnen in Eljaß-Lothringen über- tragen. Unter dem „Reidhsamt für die Verwaltung der Reichseijenbahnen“ fteht die „Kaiferlihie Generaldirektion der Eijenbahnen in Eljah-2othringen” eingejekt durch A. ©. v. 9. 12. 1871 (RGBL. 480) —, welcher auch die Ausführung der Bauten derjenigen Bahnftreden obliegt, welche in Elfaß-Lothringen auf Koften des Deutjchen Reichs ausgeführt werden. Die Generaldirektion verwaltet außerdem die von dem Reiche gepachtete Wilhelm-Luremburg- Eifen- bahn. Dal. ©, betr. die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luremburg-Eifenbahn v. 15. 7. 1872 (ROLBI. 329) und Mebereinfunft mit Belgien, betr. den Betrieb des auf Belgiichem Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Lurem- burg-Eifenbahn, v. 11. 7. 1872. (RGBL. 1873. 339.)

VIII. Der Rehnungshof des Deutfhen Reichs unter einem Chefpräfidenten. Die Kontrole des Neichshaushalts und des Zandeshaushalts von Eljaß-Lothringen wird von der Preuß. Ober-Rehnungsfammer unterdem Namen „Rehnungs- hof des Deutjchen Reichs" geführt.

IX. Das Reihs-PBoftamt, geleitet von einem Staatsfekretär.

1. Abtheilung: Bolt;

2. Abtheilung: Telegraphie;

3. Abtheilung: Gemeinfhaftliche Angelegenheiten. - Dem Staatsjefretär des Reichs-Poftamts ift die Reids-

druderei unterftellt. Die Verwaltung des Poft- und

Telegraphenwejens in den einzelnen Bezirken wird von

KRaiferlihen Dber-Boftoireftionen geführt, melden die Voft-

ämter, Telegraphenamter und Poftagenturen untergeordnet find.

X. Die Reihsbant wird unter der Zeitung des Neichsfanzlers von einem Neihsbanfdireftorium verwaltet. Die dem Reiche zuftehende Auffiht über die Neichsbanf wird von einem Bankfuratorium geführt, deffen Vorfisender der Keichskanzler jelbjt it. Die Aufgabe der Neichsbank ift, den Geldumlauf im ganzen Neichögebiete zu regeln, Zahlungs- ausgleihungen zu erleichtern (Giroverfehr) 2. Sie hat ihren Hauptjis in Berlin und Zweigniederlajjungen (Reid)s- banfhauptitellen, Reihsbantftellen, Reichsbanfnebenftellen 2c ) an vielen Handelsplägen des Reid)s.

XI Die Reihsfhuldenfommilfion beiteht aus dem PVor- fisenden des Bundesraths-Ausihuffes für das Nehnungs- mwejen (Art. 8) und 2 Mitgliedern diefes Ausihuffes, ferner aus 3 Mitgliedern des Neichstages und dem Präfidenten des Kehnungshofes. hr liegt u. a. die Kontrole über die Verwaltung des Neichsfriegsihages und des Neichs- Invalidenfonds, jowie die Kontrole über An und Aus= fertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Neichsbanf ob.

XI, Die Berwaltung des Reihs-Invalidenfonds, mit welcher zualeid) die Verwaltung des NReichs-Feltungsbau- fonds verbunden ijt.

Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfaffungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können fie dazu im Wege der Erefution angehalten werden. Diefe Erefution ift vom Bundesrathe zu bejchliegen und vom Kaifer zu vollitreden.

V. Reidstag.

Urt. 20. Der Reichstag

a aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer

bitimmung hervor.

Bis zu der gefeglichen Negelung, welche im $ 5 des Wahlgejeges vom 31. Mai 1869 (BGBL. 145) vorbehalten ift, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hefjen füdlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gejfammtzahl der Abgeordneten 382.

Die Gefammtzahl der Abgeordneten beträgt 397, da für Elfah- Lothringen 15 Abgeordnete hinzu gefommen find.

Das Wahlgejek v. 31. 5. 1869 ift als Neichsgefeg nod in Kraft und bejtinmt im Wefenlichen:

Wähler für den Reichstag ift jeder Deutjche, welder das 25. Zebensjahr zurücgelegt hat, in dem Bundesftaate, wo er feinen MWohnfis hat. Für Heer und Marine ruht die Wahlberehtigung. Ausgejähloffen von der Wahlberehtigung find bevormundete, in Konfurs gefallene Berjonen, jorwie Berjonen, welhe Armenunterftügung beziehen und jolde, denen der VBollgenuß ftaatsbürgerliher Ehrenrehte gericht lic) aberfannt ift.

Wählbar ift im ganzen Neidhsgebiet Jeder, der Vet it, jofern er mindeftens 1 Jahr Reichsangehöriger if. Auf 100 000 Seelen der Bevölkerungszahl joll 1 Abgeordneter gewählt werden. Feder darf nur an einem Orte wählen. In jedem Wahlbezirk find zum Zwed der Wahl Liten anzulegen, welhe 4 Wochen vor dem Wahltermin zu jedermanns Einfiht auszulegen find. Nur diejenigen find zur Theimahme an der Wahl berechtigt, melde in die Lilten aufgenommen find. Die Wahlverhandlung ift öffentlich, die Wahl jelbjt geichieht geheim. Das Wahlreht wird in PBerfon durch ver- dedte, in eine Wahlıırne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterjhrift ausgeübt. Die Stimmzettel müffen von weißem Papier und dürfen mit feinem äußeren Kennzeichen verjehen fein. Die Wahl ift direkt und erfolgt duch abjolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahl freife abgegebenen Stimmen. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betriebe der Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in ges Ihloffenen Räumen unbewaffnet öffentliche Verfammlungen zu vers anftalten.

Das Wahlverfahren ift durch ein vom Bundesrath erlafjenes Wahlreglement (v. 23. 5. 1870. BGBL. 275) feitgeitellt.

Art. 21. Beamte bedürfen feines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

Wenn ein Mitglied des Reichstages ein befoldetes Neichs- amt oder in einem Bundesstaat ein befoldetes Staatsamt annimmt oder im Neichs- oder Staatsdienfte in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ift, fo verliert es Sit und Stimme in dem Neichstag und Fann feine Stelle in demfelben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

Art. 22. Die Verhandlungen des Neichstages find öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Situngen des Reichstages bleiben von jeder Berantwortlichkeit frei.

Art. 23. Der Reichstag hat das Necht, innerhalb der Kompetenz des Neichs Gefege vorzufchlagen und an ihn ge- richtete Petitionen dem Bundesrathe rejp. Neichfanzler zu überweifen.

Art. 24.1) Die Legislaturperiode des Reich3tages Dauert 5 Sahre. Zur Auflöhumg des Neichstages während der- felben ift ein Befchluß des Bundesrathes unter Zuftimmung des Kaijers erforderlich.

1) Faffung nad) dem ©. v. 19. 3. 1888 (ROBI. 110).

Art. 35. Im Falle der Auflöfung des Neichätages müffen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nad) der- jelben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes bon 90 aogen nach der Auflöfung der Reichstag verfanmelt werden.

11 I. Theil. Neichöverfaffung dv. 16. 4. 1871. 12

Art. 26. Ohne Zuftimmung des Neichötages darf Die Bertagung defjelben die Frift von 30 Tagen nicht über fteigen und während derjelben Gefjion nicht wiederholt werden.

Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation feiner Mitglieder und entfcheidet darüber. Ex regelt feinen Ge- Ihäftsgang und feine Disziplin durch eine Gejchäfts- Drdnung und erwählt feinen Präfidenten, feine Bize- präfidenten und Schriftführer.

Art. 28.2) Der Reichstag bejchliegt nach abfoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beichlußfaffung ift die Anmwefenheit der Mehrheit?) der gefeglichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

1) Faffung nad) dem ©. v. 24. 2. 1873 (ROBL. 45). 2) 9. f. 199.

Art. 29. Die Mitglieder des Neichstages find Vertreter de3 gefammten Bolfes und an Aufträge und Snftruftionen nicht gebunden.

Art. 30. Kein Mitglied des NeichStages darf zu irgend einer Zeit wegen jeiner Abjtimmung oder wegen der in Aus- übung feines Berufes gethanen Neußerungen gerichtlich oder disziplinarifch verfolgt oder fonft außerhalb der Berfammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 31. Ohne eeigung des Neichstages Fann fein Mitglied deffelben während der Situngsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unterfuhung gezogen oder dverhaftet werden, außer wenn e3 bei Ausübung der Sr oder im Laufe des nächitfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ift bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Neichtages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied defjelben und jede Unterfuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Situngsperiode eigenen

Art. 32. Die Mitglieder des Neichstages dürfen als jolche feine Bejoldung vder Entjchädigung beziehen.

Den Reichstagsabgeordneten werden Eifenbahn-Freilarten vom Reichs- fanzler zur Verfügung gejtellt, welde während der jedesmaligen Sikungs- dauer, jomwie 8 Tage vor= und nachher zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklaffe auf den in den Karten bezeichneten Eifenbahnitreden berechtigen.

VI. Bof- und SHandelswefen.

Art. 33. Deutjchland bildet ein Zoll und Handels- gebiet, umgeben von gemeinfchaftlicher Zollgrenze. Aus- gejchloffen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einjchliegung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenftände, welche im freien Verkehr eines Bundes- ftaates befindlich find, können in jeden anderen Bundesftaat eingeführt und dürfen in leßterem einer Abgabe nur in- fomweit unteriworfen werden, als dafelbt eat in= ländifche Erzeugniffe einer inneren Steuer unterliegen.

Art. 34. Die Hanfeftädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entjprechenden Bezivfe ihres oder des um- liegenden Gebiete bleiben als Freihäfen außerhalb der ges meinschaftlichen Hollgvenze, bis fie ihren Einfluß in die- jelbe beantragen.t)

1) Bremen und Hamburg find 1885 bezw. 1882 dem deutjchen Zollgebiet angejlofjen.

Art. 35. Das Reich ausschlieglich hat die Gefeßgebung über das gefammte Zollmefen, über die Befteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabads, bereiteten Branntweins und Biere und aus Rüben oder anderen in- ländifchen Erzeugnijjen dargeftellten Zucders und Syrups, über den Beenieäger Schuß der in den einzelnen Bundes- Staaten erhobenen Berbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, jowie über die Maßregeln, welche in den Zollausjchlüffen zur Sicherung der gemeinfamen Zollgrenze erforderlich find.

Sn Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Be- fteuerung des inländifchen Branntweins und Bieres der Landesgejekgebung vorbehalten. Die Bundesftaaten werden jedoch ihr Beftreben darauf richten, eine Webereinftimmung der Gejeßgebung über die Belteuerung auch diefer Gegen- jtände hexbeigufäeen,

Art. 36. Die Erhebung und Berwaltung der Zölle und Berbrauchsfteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesitaate, fo- weit derjelbe fie bisher ausgeiibt hat, innerhalb feines Ge- bietes überlafjen.

Der Kaijer überwacht die Einhaltung des gefeßlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den HZoll- oder Stenerämtern und den Direftivbehörden der einzelnen Staaten, nach) Vernehmung des Ausschuffes des Bundes- rathes für Zoll und Steuermwefen, beiorönet.

Die don diefen Beamten über Mängel bei der Aus- führung der gemeinfchaftlichen Gejeßgebung (lrt. 35) ge- machten Anzeigen werden dem Bundesrat zur Bejchluß- nahme vorgelegt.

Art. 37. Bei der Beichlußnahme über die zur Aus- führung der gemeinfchaftlichen Gefeßgebung (Art. 35) dienen- den Bermwaltungsporjchriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Prafidiums alsdann den Ausschlag, wenn fie fi für Aufrechthaltung der beftehenden Borjchrift oder Einrichtung ausjpricht.

Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bezeichneten Abgaben, leiterer joweit fie dev Neichs- gejeßgebung unterliegen, fließt in die Reichskaffe.

Diejer Ertrag bejteht aus der gefammten von den Zöllen u den librigen Abgaben aufgefommenen Einnahme nad) Abzug:

e der auf Gejeßen oder allgemeinen Werwaltungs- borschriften beruhenden Steuervergüitungen und Er- mäßigungen,

2. der Nücderftattungen für unrichtige Erhebungen,

3. der Erhebungs- und Berwaltungsfoften, und zwar: a) bei den Zöllen der Koften, welche an den gegen

das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- bezirke für den Schuß und die Erhebung der Zölle erforderlich find,

b) bei der Salzfteuer der Koften, welche zur Be-

foldung dev mit Se und Kontrolirung diefer Steuer auf den Salzwerfen beauftragten Beamten aufgemwendet werden,

e) bei der Rübenzuckerfteuer und Zabaditeuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Bejchlüffen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Koften der Berwaltung Ddiefer Steuern zu en it, ei den übrigen Steuern mit 15 Prozent der Ge- fammteinnahme.

Die außerhalb der gemeinfchaftlichen Zollgrenze Tiegen- den Gebiete tragen A den Ausgaben des Reich Durch Zahlung eines Averfums Dei.

%

13

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die KeichSkaffe fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diefem Crtrage entjprechenden Theile des vorstehend erwähnten Averfums feinen Theil.

Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundes- ftaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzuftellenden Duartal-Ertrafte und die nad) dem Sahres- und Blcher- Ichluffe aufzuftellenden Finalabjchlüfje über die im Laufe des Bierteljahres bezw. während des Rechnungsjahres fällig ge- wordenen Einnahmen an HZöllen und nach Art. 38 zur Neichsfaffe fliegenden Verbrauchsabgaben werden von den Direftivbehörden dev Bundesitaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptüberfichten zufammengeftellt, in welchen jede Abgabe gejondert nachzumeifen ift, und e3 werden diefe Ueberfichten an den Ausihuß des Bundesrathes für das NRechnungsmwejen eingejandt.

Der lettere ftellt auf Grund diefer Weberfichten von 3 u 3 Monaten den bon der Kaffe jedes Bundesftaates

er Neichsfaffe jchuldigen Betrag dorläufig feit und fett bon diefer eltftellung den Bundesrath und die Bundes- Staaten in Senntniß, legt auch alljährlich die fchliegliche Feft- ftellung jener Beträge mit feinen Bemerkungen dem Bundes- vathe vor. Der Bundesrath bejchließt über diefe Feitftellung.

Art. 40. Die Beftimmungen in dem Zollvereinigungs- vertrage vom 8. Suli 1867 bleiben in Kraft, foweit fie nicht durch die Vorjchriften diefer Verfaffung abgeändert find und fo lange fie nicht auf dem im Art. 7, bezw. 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VI. Eifenbahnwefen.

Art. 41. Eifenbahnen, welche im Säntereffe der Ber- theidigung DeutjchlandS oder im Snterejje des gemeinfamen Derfehrs für nothivendig erachtet werden, fünnen fraft eines Neichsgefees auch gegen den Widerjpruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eijenbahnen durchichneiden, unbefchadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung fonzeffionirt und mit dem Erpropriationsrechte ausgefiattet werden.

Sede beftehende Eifenbahnverwaltung ift verpflichtet, fich den Anfchluß neu angelegter Eifenbahnen auf Kojten der legteren gefallen zu lajjen.

Die gefeglichen Beftimmungen, welche beftehenden Eifen- bahn-Unternehmungen ein Widerfpruchsrecht gegen die An- fegung von Parallel oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbejchadet bereitS eriworbener Kechte, für das ganze eich hierdurch aufgehoben. Ein folches Widerfpruchsrecht fann auch in den fünftig zu ertheilenden Konzefionen nicht weiter verliehen werden.

Art. 42. Die Bundesvegierungen verpflichten fich, Die Deutfchen Eijenbahnen im Interefje des allgemeinen DVer- fehrs wie ein einheitliches Ne verwalten und zu Diefem Behuf auch die neu herzuftellenden Bahnen nad) einheitlichen Normen anlegen und ausrüften zu lafjen.

Art. 43. ES follen demgemäß in thunlichiter Be- fihleunigung übereinftimmende Betriebseinrichtungen ge=

troffen, inSbefondere gleiche BahnpolizeisNteglements ein- geführt werden. Das Reich) hat dafliv Sorge zu tragen, daß die Eifenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gemährenden baulichen Zuftande erhalten und Ddiefelben mit Betriebsmaterial jo ausrüften, wie das DVerfehrsberirtnig es erheifcht.

T. Theil. Neichsverfaffung v. 16. 4. 1871.

14

Auf Grund der Art. 42 und 43 find exlaffen:

a) Die „Betriebsordnung für die Haupteifenbahnen Deutjch- lands“;

b) die Beltimmungen über die Befähigung von Eifenbahr- betriebsbeamten;

ce) die „Signalordnung für die Eifenbahnen Deutjchlands“;

d) die „Normen für den Bau und die Ausrüftung der Haupt eifenbahnen Deutjchlands“;

e) die „Bahnordnung für die Nebeneifenbahnen Deutjc- lands“ jümmtlid) vom 5. 7. 1892,

Art. 44. Die Eijenbahnverwaltungen find verpflichtet, die flv den durchgehenden Berkehr und zur Herftellung in- einander greifender Fahrpläne nöthigen PBerjonenzüge mit entjprechender Fahrgejchwindigfeit, desgleichen die zur Be- mältigung des Güterverfehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Perjonen- und Güterverkehr, unter an de8 Meberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen Die übliche Vergütung einzurichten.

Art. 45. Dem Reiche fteht die Kontrole über das Tarif- wefen zu. Dajfjelbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigft auf allen Deutfchen Eifenbahnen überein- ftimmende Betriebsreglements eingeführt werden;!)

2. daß die möglichite Gleichmäßigfeit und Herabfetung dev Tarife erzielt, insbefondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, KRoaks, Ho, Erzen, Steinen, Salz, Roheifen, Düngungs- mitteln und ähnlichen ©egenftänden ein dem Be-

dürfniß der Landwirthichaft und Spnduftrie ent- und zwar zunächft

fprechender ermäßigter Tarif, thunlichjt der Eirhfennig&au; eingeführt werde.

1) Auf Grund diejes Art. ift die „Verfehrs-Drdnung für die Eifen- bahnen Deutjhlands“ vom 15. 11. 1892 exlaflen.

Art. 46. Bei eintretenden Nothitänden, insbefondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, find die Eifen- bahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülfenfrüchten und Kartoffeln, zeit weile einen dem Beditrfnig entjprechenden, von dem Kaifer auf Borjchlag des betreffenden Bundesraths-Ausfchuffes feft- zuftellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigjten auf der betreffenden Bahn für Nohprodufte geltenden Sat herabgehen darf.

Die vorjtehend, jowie die in den Art. 42 bis 45 ge- troffenen Beftimmungen find auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche fteht jedoch auch Bayern gegenüber das Necht zu, im Wege der Gefeßgebung einheitliche Normen für die Konftruftion und Ausrüftung der für die Yandes- vertheidigung wichtigen Eifenbahnen aufzuftellen.

Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Neichs in Betreff der Benußung der Eifenbahnen zum Zweck der BVertheidigung Deutjchlands haben jümmtliche Eifenbahn- veriwaltungen unmeigerlich Folge zu leiften. SnSbefondere ift das Militaiv und alles Sriegsmaterial zu gleichen ev- mäßigten Süßen zu befördern.

VII »of- und Telegraphenwefen.

Art. 48. Das Boftwefen und das Telegraphenmefen werden für das gefammte Gebiet des Deutjchen Reichs als Br Staatsverfehrs-Anftalten eingerichtet und ver- mwaltet.

_ I. Theil. Neichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 16

Die im Art. 4 vorgefehene Gejeßgebung des Reichs in PVoft- und ZTelegraphen-Angelegenheiten evjtreckt fich nicht auf diejenigen Gegenftände, deren Regelung nach den in der Norddeutichen Poft- und Telegraphen- Verwaltung maß- gebend gewejenen Grundfägen der veglementarijchen Zeit- jeßung oder adminiftrativen Anordnung überlafjen ift.

Art. 49. Die Einnahmen des Poft- und a wefens find fir das ganze Reich gemeinfchaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinfchaftlichen Einnahmen beftritten. Die Ueberfchüffe fließen in die NeichSfajje (Qb- fehnitt XD.

Art. 50. Dem Kaifer gehört die obere Leitung der Vojt- und Telegraphenverwaltung an. Die von Shm beftellten Behörden haben die Pflicht und das Necht, dafür zu jorgen, daß Einheit in der Organifation der Verwaltung und im Betriebe des Dienftes, fowie in der Dualififation der Beamten hergeftellt und erhalten wird.

Dem Kaijer fteht dev Erlaß der veglementarifchen Zelt fegungen und allgemeinen adminiftrativen Anordnungen, jomwie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Poft- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Poft- und Telegraphenverwaltung find verpflichtet, den Kaiferlihen Anordnungen Folge zu leiften. Diefe Verpflichtung ift in den Dienfteid auf- zunehmen.

Die Anftellung der bei den Berwaltungsbehörden der Poft und ZTelegraphie in den verjchiedenen Bezirfen er- forderlichen oberen Beamten (3. B. der Direktoren, Räthe, Dber-Ssnipektoren), ferner die Anftellung der zur Wahr- nehmung des AuflichtS= u. |. w. Dienftes in den einzelnen Bezirken al$ Drgane der erwähnten Behörden fungirenden Bolt und Telegraphenbeamten (z.B. Snjpeftoren, Stontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutjchen Neid tom Kaifer aus, welchem diefe Beamten den Dienfteid leiften. Den einzelnen Landesregierungen wird bon den in Rede ftehenden Ernennungen, fomweit diejelben ihre Gebiete betreffen, Behufs der Tandesherrlichen Beftätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die anderen bei den Berwaltungsbehörden dev Boft und Telegraphie erforderlichen Beamten, jowie alle für den lofalen und technischen Betrieb beftimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsftellen fungirenden Beamten u. f. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angeftellt.

Wo eine jelbitjtändige Landespoft- refp. Telegraphen- verwaltung nicht befteht, entjcheiden die Bejtimmungen der befonderen Verträge.

Art. 51. Bei Ueberweifung des Ueberfchuffes der Poft- verwaltung für allgemeine NReichszwede (Art. 49) fol, in Betracht der bisherigen Berfchiedendeit der don den Yandes- Boftverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein- einnahmen, zum Bmede einer entfprechenden Ausgleichung während der unten fejigefegten Webergangszeit, folgendes Berfahren beobachtet werden.

Aus den Woftüberjchüffen, welche in den einzelnen Boftbezirfen während der 5 Sahre 1861 bis 1865 auf- gefommen find, wird ein durchjchnittlicher Sahresüberjchuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne BVoftbezirk an dem für das gejammte Gebiet des Reichs fie) darnac) en Poftüberfchuffe gehabt hat, nach Prozenten ejtgeftellt.

Nad) Maaßgabe des auf dieje Weife feftgeftellten Ver- hältnifjes werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs - Boftverwaltung folgenden

8 Sahre die fich für fie aus den im Reiche auffommenden Boftüberfchüffen ergebenden Quoten auf ihre fonftigen Bei- träge zu Neichszwecken zu Gute gerechnet.

Nah Ablauf der 8 Kahre hört jene Unterfcheidung auf, und fliegen die PBoftüberfchüffe in ungetheilter Auf- rechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Grundjaß der Neichskafje zu.

Don der während der bvorgedachten 8 Sahre für die Hanfeftädte fich herausstellenden Quote des PVoftüberjchuffes wird alljährlih vorweg die Hälfte dem Saijer zur Dis-

ofition gejtellt zu dem Zwecke, daraus zunächit die Koften nal die Herftellung normaler Bofteinrichtungen in den Hanje- \tädten zu bejtreiten.

Art. 52. Die Beftimmungen in den vorstehenden Art. 48 bis 51 finden auf Bayern und Württemberg feine Un- wendung. An ihrer Stelle gelten fir beide Bundesstaaten folgende Beitimmungen:

Dem Reiche ausschließlich fteht die Gefetgebung über die Vorrechte der PVoft und Telegraphie, über die rechtlichen Berhältnifje beider Anstalten zum Publitum, über die Borto- freiheiten und das Pofttarwefen, jedoch ausjchlieglich der veglementarifchen und Tarif-Beltimmungen für den internen Berfehr innerhalb Bayerns, beziehungsmeije Württembergs, jowie, unter gleicher Bejchränfung, die Feltitellung der Ge- bühren für die telegraphijche Korrefpondenz zu.

Ebenso fteht dem Reiche die Negelung de3 Poft- und Telegraphenverfehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsmeile Wirttembergs mit feinen dem Weiche nicht angehörenden Nachbarftaaten, wegen defjen Regelung e$ bei der DBe- ftimmung im Art. 49 de8 Woftvertrages vom 23. No- vember 1867 bemendet.

An den zur Reichsfaffe ms Einnahmen des Pojt- und Telegraphenmwejens haben Bayern und Württemberg feinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt,

Art. 53.) Die Kriegsmarine des Neich3 ift eine ein- heitliche unter dem Dberbefehl des Kaifers. Die Drgani- jation und Zufammenfeßung derjelben liegt dem Kaifer ob, welcher die Dffiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen diefelben nebjt den Mannjchaften eidlich in Pflicht zu nehmen find. en Kieler Hafen und der Sadehafen find Neichskriegs- häfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zufammenhängenden Anftalten erforderliche Auf- wand mwird aus der NeichSfaffe beftritten.

Die gefaminte jeemännifche Bepölferung des Keichs, einjchlieglich des Mafchinenperfonals und der Schiffshand- werfer, ift vom Dienfte im Landheere befreit, dagegen zum Dienfte in der Kaiferlichen Marine verpflichtet.

1) Fafjung nad) den ©. v. 26. 5. 1893 (RGBI. 185).

Art. 54. Die Kauffahrteifchiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Neic) hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigfeit dev Seeichiffe zu beftimmen, die Aus- ftellung der Meßbriefe, jomwie der Schiffscertififate zu vegeln und die Bedingungen feftzuftellen, von welchen die Eriaubnip zur Führung eines Seejchiffes abhängig ift.

17 I. Theil. Reichsverfaffung dv. 16. 4. 1871. 18

Sn den Seehäfen und auf allen natürlichen und fünft- lichen Wafferftraßen der einzelnen Bundesftaaten werden die Kauffahrteifchiffe fammtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelaffen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seejchiffen oder deren Ladungen für die Benugung der Schifffahrtsanftalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herftellung diejer Anstalten erforderlichen Koften nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wafjerstraßen dürfen Abgaben nur für die Benußung befonderer Anjtalten, die zur un des DVerfehrs bejtimmt find, erhoben werden. Dieje Ab- gaben, jomwie die Abgaben für die Befahrung folcher fünft- ihen Wafferftragen, welche Staatseigenthum find, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herftellung der An- ftalten und Anlagen erforderlichen Koften nicht überfteigen. Auf die Zlößerei finden diefe Beftimmungen infoweit An- wendung, als diejelbe auf Schiffbaren Wafjerftraßen betrieben wird

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundes- ftaaten oder deren Ladungen zu entrichten find, fteht feinem Einzelftaate, fondern nur dem Reiche zu.

Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und HandelSmarine it [hwarz=mweißsroth.

X. SKonfilatwefen.

Art. 56. Das gefammte Konfulatwefen des Deutjchen Keichs Fteht unter der Aufficht des Kaifers, welcher die Kon- fuln, nach Vernefmung des Ausfchuffes des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anftellt.

Sn dem Amtsbezirt der Deutfchen Konfulm dürfen neue Landesfonfulate nicht errichtet werden. Die Deutjchen Konz juln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundes- ftaaten die Funktionen eines Landesfonfuls aus. Die fämmtlichen beftehenden Zandesfonfulate werden aufgehoben, jobald die Organijation der Deutjchen Konfulate dergeftalt bollendet ift, daß die Vertretung der Einzelinterefjen aller Bundesstaaten al durch die Deutjchen Konjulate gefichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Beidskriegswefen.

Art. 57. Seder Deutfche ift wehrpflichtig und kann fich in Ausübung Diefer Pflicht nicht vertreten lajjen.

Art. 58. Die Koften und Laften des gefammten Kriegs: wefens de3 Reichs find von allen Bundesjtaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, jo daß weder Bevor» zugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klafjen grundfäglich zuläffig find. Wo die gleiche DVer- theilung der Zaften fic) in natura nicht herftellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu fhädigen, ijt die Ausgleichung nad) den Grundjäßen der Gerechtigkeit im Wege der Gejeß- gebung feitzuftellen.

Art. 59.1 Seder mehrfähige Deutfche gehört 7 Fahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bi zum be- ginnenden 28. Lebensjahre, dem ftehenden Heere und zwar die erjten 3 Jahre bei den Bahnen, die leßten 4 Jahre in der Referve —, die folgenden 5 Lebensjahre der Landwehr I. Aufgebots und jovann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr IL. AufgebotS an.?) Sn denjenigen Bundesftaaten, in denen bisher eine längere als

Sammlung von Gejegen 2c. f. Poft u. Telegr.

zwölfjährige Gejammtdienftzeit gejeglich war, findet die all- mälige Herabjegung der Verpflichtung nur in dem Maaße Itatt, als dies die Nückfiht auf die Kriegsbereitfchaft des NeichSheeres zuläßt.

Sn Bezug auf die Auswanderung der Neferviiten follen Lediglich diejenigen Beitimmungen maßgebend fein, welche für die Auswanderung der Landiwehrmänner gelten.

1) Fallung nad) dem ©. v. 11. 2. 1888 (RGLL. 11). Anm. zu Art. 60.

2) Der Landfturm umfaßt alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.

Bol.

Art. 60. Die Friedens - Präfenzftärfe des Deutjchen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung bon 1867 mormirt, und wird pro rata derjelben von den einzelnen Bundesstaaten geftellt. Für die [pätere Zeit wird die yriedens-Präfenzitärfe des Heeres im Wege der Keichsgefeßgebung feftgejtellt.

Dur) das ©. v. 3. 8. 1893 (ROBL. 233) ift die Friedenspräjenz- jtärfe des Deutjchen Heeres an Gemeinen, Oefreiten und Obergefreiten fr die Zeit v. 1. 10. 1893 bis 31. 3. 1899 auf 479229 Mann als Jahresdurhjchnittsftärfe feitgejtellt, wobei die Einjährig-Freimilligen nicht in Anrechnung Efonmen.

Die Stellen der Unteroffiziere, Offiziere, Aerzte und Beamten werden durd den Neichshaushalts-Etat feitgejest.

Die Infanterie wird in 938 Bataillone und 173 Halbbataillone, die Kavallerie in 465 Esfadrons, die Feldartillerie in 494 Batterien, die Fußartillerie in 37 Bataillone, die Pioniere in 23 Bataillone, die Eijenbahntruppen in 7 Bataillone, der Train in 21 Bataillone formirt.

Für die im erften Abjfab angegebene Zeit treten bezüglich der Dienftpfliht folgende Beitimmungen in Kraft:

Während der Dauer der Dienftpfliht im ftehenden Heere (vgl. Art. 59) find die Mannjhaften der Kavallerie und der reitenden Feld- artillerie die erften 3, alle übrigen Mannjchaften die erften 2 Jahre zum ununterbrohenen Dienjt bei den Fahnen verpflichtet.

Mannjchaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im ftehenden Heere 3 Jahre aftiv gedient haben, dienen in der Land- wehr 1. Aufgebots nur 3 Jahre.

Art. 61. Nach Publikation diefer Berfaffung ift in dem ganzen Keiche die gefammte Preußijche Militairgefegebung ungejäumt einzuführen, jowohl die Gejege jelbit, al3 die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlafjenen Jeglements, Sntkruftionen und Reffripte, namentlich aljo das Militair-Strafgefegbucdh vom 3. April 1845, die Militair- Strafgerichtsordnung dom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Beftimmungen über Aushebung, Dienftzeit, Servis- und Verpflegungsmwelen, Einquartierung, Erjfa von Zlurbejchädigungen, Mobil- machung 2c. für Krieg und Frieden. Die Militaiv-Kirchen- ordnung ift jedoch ausgejchlofjen.

Nach gleihmäßiger Durchführung der Kriegsorganijation des Deutjchen Heeres wird ein umfajjendes KReichs-Militair- gejeß dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfajjungs- mäßigen Beichlußfaffung vorgelegt werden.

Art. 62. Zur Beftreitung des Aufwandes fir das ge- fammte Deutjche Heer und die zu demjelben gehörigen Ein- richtungen find bis zum 31. Dezember 1871 den Kaijer jährlich fovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedenzftärfe des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu ftellen. Bol. Abjchnitt XII.

Nach dem 31. Dezember 1871 müfjen diefe Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Neichsfaffe fort- gezahlt werden. Zur Berechnung derjelben wird Die im

)

“=

19 I. Theil. Neichsverfaffung v. 16. 4. 1871. 20

Art. 60 interimiftifch feftgejtellte Friedens-Präfenzitärke jo Lange feftgehalten, bis fie durch ein ReichSgejeß abgeändert ift.

Die Berausgabung diefer Summe für das gefammte Reichsheer und Er Einrichtungen wird durch das Etats- gejeß feitgeftellt.

Bei der Feftitellung des Militair-Ausgabe-EtatS wird die auf Grundlage diefer DVerfaffung gejetlich fejtftehende Drganifation des NeichSheeres zu Grunde gelegt.

Art. 63. Die gefammte Landmacht des Neich$ wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaifers jteht.

Die Negimenter ze. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutjche Heer. Für die Bekleidung find Die Grundfarben und der Schnitt der Königlic) eeitäiihen Armee maahgebend. Dem betreffenden Kontingentsheren bleibt e3 überlaffen, die äußeren Abzeichen (Kofarden 2c.) zu beitimmen.

Der Raifer hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutfchen Heeres alle Truppen- theile vollzählig und friegstüchtig vorhanden find und daß Einheit in der Drganifation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Meannjchaften, jo- wie in der Dualififation der Dffiziere hergeftellt und er- halten wird. Zu diefem Behufe ift der Kaifer berechtigt, fi) jederzeit durch Smipeftionen von der ne der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abftellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaifer beftimmt den Präfenzftand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des NeichSheeres, forie die Drganijation der Landwehr, und hat das Recht, inner- halb de3 Bundesgebietes die Garnifonen zu bejtimmen, jo- wie die friegSbereite Aufftellung eines jeden Theils des Neichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Adminiftratiun, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüftung aller Truppentheile de3 Deutjchen Heeres jind die bezüiglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußifche Armee den Kommandeuren der librigen Kontingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausichuß für das Landheer und Mn Seltungen, zur Nahachtung in geeigneter Weife mitzu- theilen.

Art. 64. Alle Deurfche Truppen find verpflichtet, den Befehlen de3 Kaiferd unbedingte Folge zu leijten. Diefe Berpflihtung ift in den FYahneneid aufzunehmen.

Der Höchitfommandirende eines Kontingents, fowie alle Dffiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be- fehligen, und alle Fejtungsfummandanten werden bon dem Kaifer ernannt. Die von Demfelben ernannten Offiziere leiften hm den Yahneneid. Bei Generalen und den General- ftellungen verjehenden Dffizieren innerhalb des Kontingents it die Ernennung bon der jedesmaligen Zuftimmung des Kaijers abhängig zu machen.

Der Kaifer ift berechtigt, Behufs Verfeßung mit oder ohne Beförderung, für die von Ihm im Neichsdienfte, fei e3 im Preußifchen Heere, oder in anderen Kontingenten zu be- jegenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des NeichSheeres zu wählen.

Art. 65. Das Recht, Feitungen innerhalb des Bundes- gebietes anzulegen, fteht dem Kaifer zu, welcher die Be- willigung der dazu erforderlichen Mittel, foweit das Drdi- narium fie nicht gewährt, nach Abjchnitt XII beantragt.

Art. 66. Wo nicht befondere Konventionen ein Anderes beftimmen, ernennen die Bundesfürften, beziehentlich Die Senate die Dffiziere ihrer Kontingente, mit der Ein- Ichränfung des Art. 64. Sie find Chefs aller ihren Ge- bieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich daS Recht der Snfpizirung zu jeder Zeit umd erhalten, außer den rvegel- mäßigen NRapporten und Meldungen über vorkommende Ver- änderungen, Behufs der nöthigenlandesherrlichen Bublifation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppen- theile berührenden ApancementS und Ernennungen.

Auch fteht ihnen das Necht zu, zu polizeilichen Zmeden nicht 6[oS ihre eigenen Truppen zu verwenden, jondern auch alle anderen Truppentheile des NeichSheeres, welche in ihren Ländergebieten disloeirt find, zu requiriren.

Art. 67. Erfparniffe an dem Militaiv-Etat fallen unter feinen Umftänden einer einzelnen Regierung, fondern jeder- zeit der Neichsfaffe zu.

Art. 68. Der Raifer kann, wenn die öffentliche Sicher- heit in dem Bundesgebiete bedroht ift, einen jeden Theil dejjelben in Kriegszuftand erklären. Bis zum Erlaß eines die Borausfegungen, die Form der DVerfündigung und die Wirkungen einer foldhen Erklärung regelnden ReichSgejeßes gelten dafür die VBorjchriften des Preußifchen Gejetes dom 4. Suni 1851. (6©. 451 ff.).

Schlußbeftimmung zum XI. Abjhnitt.

Die in diefem Abfchnitt enthaltenen Vorjchriften fommen in Bayern nach näherer Beitimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (BGBL. 1871. 9) unter IH. S 5, in Württemberg nach näherer Beitimmung der Militair- fonbention vom 21./25. November 1870 (BOBL. 658) zur Anwendung.

XU. Beidsfinanzen.

Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müffen für jedes Jahr veranfchlagt und auf den Reichs- haushaltS-Etat gebracht werden. Cepterer wird dor Beginn de3 Etatsjahres nach folgenden Grundjägen durch ein Gejeß feftgeftellt.

Art. 70. Zur Beftreitung aller gemeinfchaftlichen Aus- gaben dienen zunädhft die etwaigen ae der DBor- jahre, fowie die aus den Zöllen, den gemeinfchaftlichen Ver- brauchsfteuern und aus dem PBoft- und Telegraphenwejen fließenden gemeinfchaftlichen Einnahmen. SSnfomeit diefelben durch Diefe Einnahmen nicht gedeckt werden, find fie, fo lange Neichsiteuern nicht eingeführt find, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölferung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Be- trages durch den NeichSfanzler ausgejchrieben werden.

Art. 71. Die gemeinfchaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Sahr bewilligt, Fünnen jedoch in be- jonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt erden.

Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ift dev nad) Titeln geordnete Etat iiber die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem ReichStage nur zur Stenntniß- nahme und zur Erinnerung vorzulegen.

21 I. Theil. NReichsverfaffung v. 16. 4. 1871. 22

Art. 72, Ueber die Berwendung aller Einnahmen des Reichs ift durch den Reichsfanzler dem Bundesrathe und dem Neichätage zur Entlaftung jährlich Rechnung zu legen.

Art. 73. Syn Fällen eines außerordentlichen Bedürfniffes fan im Wege der Neichsgejeggebung die Aufnahme einer Anleihe, jowie die Mebernahme einer Garantie zu Laften des NeichS erfolgen.

Schlußbeftimmung zum XII Abjchnitt.

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Art. 69 und 71 nur nad) Maßgabe der in der Schluf- beftimmung zum XI. Abjchnitt erwähnten Beftimmungen des Bertrages vom 23. November 1870 und der Art. 72 nur injfoweit Anwendung, al8 dem Bundesrathe und dem ReichStage die Ueheripeilung der für das Baperifche Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzumeifen ift.

XII. Sdlidtung von Streitigkeiten und Strafbeflimmungen.

Art. 74. Sedes Unternehmen gegen die Eriftenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfaflung de3 Deutjchen Reichs, endlich die Beleidigung des Bunvdesrathes, des Keichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Keichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während diejelben in der Ausübung ihres Be- rufes begriffen find oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Drud, Zeichen, bildliche oder andere Darftellung, werden in den einzelnen Bundesitaaten beurtheilt und bejtraft nach Maaßgabe der in den letteren beftehenden oder künftig in Wirkfamfeit tretenden aan nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesitaat, feine Ber- faffung, feine Kammern oder Stände, feine Kammer- oder Ständemitglieder, feine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Art. 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unter- nehmungen gegen daS Deutjche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesftaaten gerichtet, al3 Hochverrath oder Zandesverrath zu qualifiziven wären, ift daS gemein- fchaftlihe Dber-Appellationsgericht der 3 freien und Hanfe- ftädte in Zübed die zuftändige Spruchbehörde in erfter und leßter Snftanz-t)'

Derfoffungs-Urkunde für den Preußifchen Stant.

Die näheren Beftimmungen über die Zuftändigfeit und das Verfahren des Dber-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichögejetgebung. Bis zum Exlaffe eines Reichs- gejeßes beivendet eS bei der En, Zuftändigfeit der Gerichte in den einzelnen Bundesftanten und den auf das Verfahren diefer Gerichte fich beziehenden Beftimmungen.

1) Yo. $ 136 GI. (f. hinten), nad) welhem das Reichsgeriht zujtandig ift.

Art. 76. Streitigkeiten zwischen verfchiedenen Bundes- ra jofern diefelben nicht privatrechtlicher Natur und aher von den fompetenten Gerichtsbehörden zu entjcheiden ind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Berfaffungsftreitigfeiten in folchen Bundesstaaten, in deren Verfaffung nicht eine Behörde zur Entjcheidung folcher Streitigkeiten bejtimmt ift, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der ReichSgejetgebung zur Erledigung zu ringen.

Art. 77. Wenn in einem Bundesftaate der Fall einer Suftizperweigerung eintritt, und auf gejetlichen Wegen aus- reichende Hülfe nicht erlangt werden kann, fo liegt dem Bundesrathe ob, eriwiefene, nad der Verfaffung und den beitehenden Gejegen des betreffenden Bundesflantes zu beurtheilende Bejchwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Bejchwerde Anlak ge- geben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Beflimmungen.

Art. 78. Beränderungen der Berfaffung erfolgen im Wege der Gefebgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn fie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen fich haben.t)

Diejenigen Vorfchriften der Neihöberfaffung, durch welche beitimmte Rechte einzelmer Bundesftaaten in deren Ber- hältniß zur Gejammtheit feftgeftellt find, fünnen nur mit SuyEinmmmmg des berechtigten Bundesitantes abgeändert werden.

1) Da Preußen allein über 17 Stimmen verfügt (Art. 6), To ift ohne den Willen Preußens eine Berfafjungsänderung nicht möglich.

Dom 31. Ianuar 1850. (64, 17.)

(Die die BerfafjungssUrkunde verfündende Nr. 3 der Gefe-Sammlung ift zu Berlin am 2. Februar 1850 ausgegeben.)

Snhaltzüberficht.

Titel I. Vom Staatögebiete. - .». » » - . Art. 1—2 1. Bon den Redten der Preußen -. » 2». 3—42 DEI Bom -Röniges men ir 20. 01,859 IV. Lon den Miniften. . . ..» a 2 606

V. Bon den Kammern. » 2»... a VI. on der rihterlihen Gemalt -. » » „. 86—97 VI. Bon den nicht zum Richterftande gehörigen Giatshenmten.. . sa. 3. „98 VIO. Bon den Finanzen. - » 222.200, 99-104 X. Bon den Gemeinden, Kreis, Bezirks: und ProvinzialBerbänden - » » x.» 105

Allgemeine Beftimmungen >. 106—111 Uebergangsbeftimmungen - » » » + 112—119

Wir Vriedrid Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen zc. zc.

thun fund und fügen zu wilfen, daß Wir, nachdem die bon Uns untern 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revifion im ordentlichen Wege der Gejegebung verfündigte und bon beiden Kammern Unferes Königreichs anerkannte Verfaffung de3 preußijchen StaatS der darin angeordneten Nedifion unterworfen ift, die Verfafjung in UWebereinftimmung mit beiden Kammern endgültig feitgeitellt haben.

Wir verkünden demnach diejelbe als Staatsgrundgejek, wie folgt:

2*+

23 I. Theil. Preußifche Verfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 24

Stiel TE Dom SHtaatsgebiete,

Art. 1. Ale Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußijche Staatsgebiet.

Art. 2. Die Gränzen diefes StaatsgebietS fünnen nur durch ein Gefet verändert werden.

Srenzveränderungen find durd inverleibungen neuer Landes= theile wiederholt vorgefommen. Die wihtigjten Einverleibungen find:

a) des Königreihs Hannover, des Kurfürftenthums Helfen, des Herzogthums Naffau und der freien Stadt Frankfurt (©. v. 20. 9. 1866. &©. 555).

b) der Herzogthümer Holftein und Schleswig (©. v. 24. 12. 1866. 86. 876).

c) des Herzogthums Lauenburg (©. v. 23. 6. 1876. &S. 169) und zulegt

d) der Znjel Helgoland (6. v. 18. 2. 1891. ©&©. 11).

Titel MT. Don den Vediten der Preußen.

Art. 3. Die Berfaffung und das Gefeß bejtimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenfchaft eines Breußen und die ftaatSbürgerlichen Rechtet) erworben, ausgeübt und verloren werden.?)

1) 9. j. Wahlreht zu Staats- und Kommunalwahlen, allgemeine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Nemter und die Befugniß, Ge- Ihmorener oder Schöffe zu werden; Vereins, Verfanmlungsredt, Preßfreiheit 2c.

2) Vgl. Art. 4 Nr. 1 der AR. und ©. über die Erwerbung und den Verluft der Bundes: und Staatsangehörigfeit v. 1. 6. 1870 (BGBL. 355).

Art. 4 Alle Preußen find vor dem Gefeße gleich. Standesporrechte finden nicht ftatt.)) Die öffentlichen Nemter find, unter Einhaltung der von den Gefeten feitgeftellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.

1) Die Vorrechte des Königlichen Haufes, des Fürftlihen Haufes Hohenzollern und des hohen Adels (vormals Reichsunmittelbaren) find aufrecht erhalten bezw. wieder eingeführt worden.

Art. 5. Die perfönliche Freiheit ift gewährleiftet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Bejchränfung derjelben, insbejondere eine Verhaftung zuläffig ilt, werden durch das Gefet beftinmt.

Art. 6. Die Wohnung ift unverleglih. Das Ein- dringen in diefelbe und Hausfuchungen, jowie die Bejchlag- nahme von Briefen und Papieren find nur in den gejetlich beftimmten Fällen und Formen geftattet.

Zu Art. 5 und 6: Val. ©. zum Schute der perfönlichen Freiheit v. 12. 2. 1850 (86. ae a die Ri ces a theilweife aufgehoben ift.

Art. 7.) Niemand darf feinem gefetlichen Richter ent- zogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kom- miffionen find unftatthaft.

1) Diefer Art. ift erfekt durh $ 16 GVG.

Art. 8. Strafen fünnen nur in Gemäßheit des Gefetes angedroht oder verhängt werden.

Art. 9. Das ae ift unverleglid. 3 kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen borgängige, in dringenden Fällen wenigjtens vorläufig Peftauftellenke Ent- fchädigung nach Maakgabe des Gejeßes!) entzogen oder be= jchränft werden.

1) Yal. ©. über die Enteignung von Grumdeigenthum v. 11. 6. 1874 (im II. Th.). Neben diefem &. find u. a. die Vorfchriften über die Entziehung und Beichränfung des Grundeigenthbums im Sntereffe des Bergbaues (Allgem. Berggejek v. 24. 5. 65. ®S. 705) in Geltung geblieben. Von reichsgefeklichen VBorfhriften ift zu nennen das ©., betr. die Bejhränfung des Grundeigenthums in der Umgebung von Feftungen v. 21. 12. 1871 (ROGBI. 150).

Art. 10. Der bürgerliche Tod) und die Strafe der Dermögenseinziehung finden nicht ftatt.

1) Das war der Verluft der perfönlihen NRedtsfähigkeit.

Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung fann bon StaatSwegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht bejchränkt werden.

Abzugsgelder dürfen nicht erhoben mwerden.-

Art. 12. Die Freiheit des religiöfen Befenntnifjes, der Bereinigung zu a LI (Art. 30 und 31) und der gemeinfamen häuslichen und öffentlichen Religions- übung wird gemwährleifte. Der Genuß der bürgerlichen und ftaatsbürgerlichen Nechte ift unabhängig von dem religiöfen Befenntniffe. Den bürgerlichen und Ttantsbrger: lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Neligions- freiheit fein Abbruch gefchehen.

Art. 13. Die Religionsgejellichaften, jo wie die geiftlichen Gejellfchaften, welche feine Korporationsvechte haben, Fönnen diefe Rechte nur durch befondere Gefete erlangen.

Art. 14. Die chriftlih Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Neligionsübung im Bufammenhange ftehen, unbejchadet der im rt. 12 ge- währleifteten Neligionsfreiheit, zum Grunde gelegt.

Art. 15, 16 u. 18 find dur) ©. v. 18. 6. 1875 aufgehobeı.

Diejelben lauteten:

Art. 15. Die evangelifhe und die römijch-Fatholiiche Kirche, jo wie jede andere Neligionsgejellihaft, ordnet und verwaltet ihre An= gelegenheiten jelbftftändig und bleibt im Befis und Genuß der für ihre Kultus, Unterrichts und Wohlthätigfeitszmede bejtimmten Anz ftalten, Stiftungen und Fonds.

Art. 16. Der Verkehr der Neligionsgejellihaften mit ihren Oberen ift ungehindert. Die Bekanntmahung Firchlier Anordnungen ift nur denjenigen Beihränfungen unterworfen, melden alle übrigen Veröffentlihungen unterliegen.

Art. 18. Das Ernennungs, BVorfhlags:, Wahl- und Bes ftätigungsteht bei Bejekung Firdlicher Stellen ift, jo weit es dem Staate zufteht, und nicht auf dem Patronat oder befonderen Nechts- titeln beruht, aufgehoben. i

Auf die, Anftelung von Geiftlihen beim Militair und an öffentlichen Anftalten findet Diefe Beftimmung feine Anwendung.

Art. 17. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dafjelbe aufgehoben werden fann, wird ein befonderes Gefeß ergehen.

Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maakgabe eines befonderen Gejeßes, was auch die Führung der Cibilftandsregifter vegelt.)

1) Neichsgejeglich - geregelt durch ©. v. 6. 2. 1875 über die Beurkundung des Perfonenjtandes und die Ehejchliefung (NGBL.) 23).

5 I. Theil. Preußifche Verfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 26

Art. 20. Die Wilfenfchaft und ihre Lehre ift frei.

Art. 21. Für die Bildung der Jugend foll durch öffent lihe Schulen genügend gejorgt werden.

Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht Lafjen, melcher für die öffentlichen Bolksjchulen vorgejchrieben ift.

Art. 22, Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanftalten zu gründen und zu leiten, fteht Sgedem frei, wenn er feine fittliche, wiffenfchaftliche und technifche Befähigung den be- iveffenden Staatsbehörden nachgemwiejen hat.

Art. 23. Alle öffentlichen und PBrivat-Unterrichts- und Erziehungsanftalten ftehen unter der Auffiht vom Staate ernannter Behörden.

Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.

Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Bolfs- fhulen find die fonfeffionellen Berhältniffe möglichit zu be- rücichtigen.

Den religiöfen Unterricht in der Volfsfchule leiten Die betreffenden Keligionsgefellfchaften.

Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule fteht der Gemeinde zu. Der Staat Stellt unter gejeßlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Bolfsfchulen an.

Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Bolfsfchule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiefenen Unvermögens, ergänzungsweife vom Staate aufgebradt. Die auf be- fonderen Nechtstiteln beruhenden DVerpflichtungen Dritter bleiben bejtehen.

Der Staat ae demnach den Bolksfchullehrern ein fejtes, den Xofalverhältniffen angemefjenes Einkommen.

Sn der öffentlichen VBolfsichule wird der Unterricht un= entgeltlich exrtheilt.

Art. 26. Ein bejonderes Gefet regelt daS ganze Unter: richtSwefen.t)

1) Diefes ©. ift no) nicht ergangen.

Art. 27. Seder Preuße hat das Necht, durch Wort, Schrift, Drud und bildliche Darftellung feine Meinung frei zu Außern.t)

Die Cenfur darf nicht eingeführt werden; jede andere Bejchränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gejeßgebung.

1) Gemäß Art. 4 Nr. 16 der AB. unterliegen die Beltimmungen über die Preife der Reichsgefesgebung. Auf Grund Diefer VBorfchrift erging das ©. über die Prejje vom 7. 5. 1874 (ROBL. 65). Durch diejes „Preßgejeß” ift aber das alte Preufifhe ©&. vom 12. 5. 1851 (8S. 273) nidt ganz aufgehoben.

Art. 28.) DVergehen, welche durch Wort, Schrift, Drud oder bildliche Darftellung begangen werden, find nach den allgemeinen Strafgejegen zu beitrafen.

1) An Stelle des Art. 28 gilt 8 20 des Prefgejekes v. 7. 5. 1874: „Die Verantwortlichfeit für Handlungen, deren Strafbarfeit dur den Inhalt einer Drudjchrift begründet wird, beftimmt

fih) nad) den bejtehenden allgemeinen Strafgejeken. ft die Drudfchrift eine periodijche, jo ift der verantwortliche Redakteur als Thäter zu beftrafen, wenn nicht durd, bejondere Umftände die Annahme feiner Thäterfhaft ausgefhloffen wird.“

Art. 29. Alle Preußen find berechtigt, fi) ohne bor- gängige obrigfeitliche Erlaubniß friedfih und ohne Waffen in geichloffenen Räumen zu verfammeln.

Diefe Beltimmung bezieht fich nicht auf Berfammlungen unter freiem Himmel, welche aud) in Bezug auf vorgängige obrigfeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gejetes unter- en find.

Art. 30. Alle Preußen haben das Necht, fich zu folchen Biweeden, welche den Strafgefeßen nicht zumiderlaufen, in Gejellichaften zu vereinigen.

Das Gefet regelt, insbefondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sıherheit, die Ausübung des in diefem und in den vorstehenden Art. (29) gewährleifteten Rechts.

Bolitifche Bereine können Bejchränkungen und vorüber- BEN Berboten im Wege der Gejetgebung unterworfen erden.

Nah Art. 4 Nr. 16 der RB. unterliegt das PVereinsmejen der Gefepgebung des Neihs. Da aber ein foldhes G. no nicht er- gangen ijt, jo gilt die „Verordnung über die Verhütung eines die gefesliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mifbraudes des Ber- jammlungs- und Vereinsredhtes“ v. 11. 3. 1850. (GS. 277.)

Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Rorporations- rechte ertheilt oder verweigert werden, bejtimmt das Gefch.

Art. 32. Das Petitionsrecht Iteht allen Preußen zu. Betitionen unter einem Gejammtnamen find nur Behörden und Korporationen geftattet.

Art. 33. Das Briefgeheimniß ift unverleglich. Die bei ftrafgerichtlichen Unterfuchungen und in Sriegsfällen noth- wendigen Beichränfungen find durch die Gefetgebung feft- auftellen.t) e

1) Bol. StPO. SS 99, 100, 110.

Art. 34. Alle Preußen find wehrpflichtig.. Den Um: fang und die Art diefer Pflicht beftimmt das Gejet.!)

1) Sept gilt AB. Art. 57 und 59.

Art. 35. Das Heer begreift alle Abtheilungen des ftehen- den Heeres und der Landwehr.

Im Falle des Krieges fannn der König!) nad) Maaßgabe des Gejeßes den Landjturm aufbieten.

1) jest der Kaifer.

Art. 36. Die beivaffnete Macht kann gu Unterdrücdung innerer Unruhen und zur Ausführung der Öefeße nur in den vom Gefete bejtimmten Fällen und Formen und auf Ne- quifition der Civilbehörde verwendet werden. Syn lebterer Beziehung hat das Gejet die Ausnahmen zu bejtimmen.

Art. 37. Der Militairgerichtsftand des Heeres befchränft fih auf Straffahen und wird durch das Gejet gevegelt. Die Beftimmungen über die Militaivdisziplin im Heere bleiben Gegenftand befonderer Verordnungen.

Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienfte bevathfchlagen oder fich anders, al3 auf Befehl verfammeln. PVerfammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und An- ordnungen find auch dann, wenn diefelbe nicht zufammen- berufen ift, unterfagt.

Lo)

Art. 39. Auf das Heer finden die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Beftimmungen nur in fomweit An- wendung, al3 die militaivifchen Gefese und Disziplinarbor- Ihriften nicht entgegenftehen.

Art. 40.1) Die tn bon Lehen ift unterfagt.

Der in Bezug auf die vorhandenen Xehen noch beftehende Eau egetbonb joll durch gejegliche Anordnung aufgelöft erden.

1) Fafjung nad) dem ©. v. 5. 6. 1852.

Art. 414) Die Beitimmungen des Art. 40 finden auf Zhronlehen und auf die außerhalb des Staates Tiegenden Lehen feine Anwendung.

1) Faffung nad; dem ©. v. 5. 6. 1852,

Art. 42.1) Ohne Entjchädigung bleiben aufgehoben, nach Maaßgabe der ergangenen bejonderen Gejete:

1. daS mit dem Befite gewiffer Grundftücfe verbundene Recht der a oder Uebertragung der richter- lichen Gewalt (Titel VD) und die aus diefem Nechte

iegenden Eremtionen und Abgaben;

2. die aus dem Gericht- und en Berbande, der früheren Erbunterthänigkeit, der friiheren Steuer- und Gewerbe-Berfafjung herftammenden Berpflich- tungen.

Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen-

leiftungen und Laften weg, welche den bisher Berechtiat dafür oblagen. 3 a De

1) Faffung nad) dem ©. v. 14. 4. 1856.

Titel II.

Dom Könige. Art. 43. Die Perfon des Königs ift unverleglic).

Art. 44. Die Minifter des Kinigs find verantwortlich. Alle Regierungsafte des Königs bedürfen zu ihrer Gültig- feit dev Gegenzeichnung eines Minifters, welcher dadurd) die Beranttwortlichkeit übernimmt.

Art. 45. Dem Könige allein fteht die bollziehende ©e- walt zu. Er ernennt und entläßt die Minifter. Er befiehlt die Verkündigung der Gefeße und erläßt die zu deren Aus- führung nöthigen Berordnungen.

ö Urt. 46. Der König!) führt den Oberbefehl über das eer.

1) Bol. Art. 63 u. 64 der NV.

Art. 47. Der König beiett alle Stellen im Heere, fomwie in den übrigen Zweigen des Staatsdienftes, fofern nicht das Gejet ein Anderes verordnet.)

1) Dal. Art. 64 der AR.

Art. 48. Der König hat das Necht, Srieg zu evflären und Frieden zu fchließen, auch andere Verträge mit freinden Regierungen zu errichten. Lebtere bedürfen zu ihrer Gültig- feit der Zuftimmung der Kammern, fofern e8 SHandel3- verträge find, oder wenn dadurch dem Staate Lajten oder einzelnen Staatsbürgern Berpflichtungen auferlegt werden.!)

1) Es gilt zunächft Art. 11 der AR.

7 T. Theil. Preußische VBerfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 28

Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.

Zu ©unften eines wegen feiner Amtshandlungen ver- urtheilten Minifters fann diejes Recht nur auf Antrag der- jenigen Sammer ausgelibt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ift.

Der König kann bereits eingeleitete Unterfuchungen nur auf Grund eines befonderen Geleteß niederjchlagen.

Art. 50. Dem Könige fteht die Verleihung von Drden und anderen mit PVorrechten nicht verbundenen Aus- zeichnungen zu.

Er übt das Münzrecht nad) Maapgabe des Gejetes.t)

1) Für das Münzmwefen ift das Reich zuftändig (RB. Art. 4 Nr. 3).

Art. 51. Der König beruft die Kammern!) und fchließt ihre Situngen. Er fann fie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflöfen.) Es müffen aber in einem folchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nad) der Auflöfung die Wähler, und innerhalb eines Zeitraumes bon 90 Tagen nach der Auflöfung die Kammern verfammelt werden.

I) D. f. „Herrenhaus“ und „Haus der Abgeordneten“.

2) Das Herrenhaus Fann nur „vertagt“, nicht aufgelöjt werden, weil eS nit mehr aus Wahlen hervorgeht. Val. ferner Art. 77, Abj. 3.

Art. 52. Der König fann die Kammern vertagen.t)

Sne deren Zuftimmung darf diefe Vertagung die Frift von 30 Tagen nicht Überfteigen und während derjelben Seffton nicht wiederholt werden.

2) nur gleichzeitig. Art. 77.

Art. 53. Die Krone ift, den Königlichen en gemäß, erblich in dem Mannsitamme des Königlichen Haufes nach dem Nechte der Erftgeburt und der agnatifchen Linealfolge.t)

1) d. h. der Erjtgeborene und deffen Abkönumlinge find vor den fpäter Geborenen und deren Abfümmlingen thronberechtigt.

Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebens- jahres volljährig.

Er leiftet in Gegenwart der vereinigten Sammern das eidliche Gelöbnik, die Verfaffung des Königreich feit und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinftimmung mit der felben und den Gefeßen zu regieren.

Art. 55. Folie Einwilligung beider Kammern fann der König nicht zugleich Herrfcher fremder Reiche fein.

Art. 56. Wenn der König minderjährig oder font dauernd verhindert ift, felbft zu regieren, jo libernimmt der- jenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nädhiten fteht, die Negentfchaft. Er hat fofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Gitung über die Noth- mwendigfeit dev Negentfchaft bejchliegen.

Art. 57. Sit kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht beveit3 vorher gejegliche Fürforge für diefen Fall ge troffen, fo hat das StaatSminiiterium die Kammern zu be- rufen, welche in vereinigter Gitung einen Negenten er- wählen. Bis zum Antritt der Negentfchaft von Geiten dejfelben führt das Staatöininifterium die Aegierung.

9 TI. Theil. Preußische Verfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 30

Art. 58. Der Negent übt die dem Könige zuftehende Gewalt in deffen Namen aus. Derjelbe fchwört nach Ein= richtung der Negentfchaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Berfaffung des Königreichs feit und unverbriüchlich zu halten und in Uebereinftimmung mit derjelben und den a zu regieren.

iS zu diefer Eidesleiftung bleibt in jeden Falle das beftehende gefammte Staatsminifterium für alle Regierungs- handlungen verantwortlich.

Art. 59. Dem Kron-Fideilommikfonds verbleibt die durch das Gefe vom 17. Sanuar 1820 auf die Einfünfte der Domainen und Yoriten angewiefene Rente.

Das waren 2,5 Mill. Thaler Gold. Dieje Kromdotation (Eivil- fifte) beträgt (nad) mehrfahen Erhöhungen, zulegt 3,5 Mill. Mark durd) ©. v. 21. 2. 1889) jekt 15719296 Mark jährlich. - Außer diefem Betrage beziehen der König und feine Familie Einfünfte aus den duch die Könige Friedrid) Wilhelm I. und Friedrich Wilhelm ILL. begründeten Fiveifommiljen bezw. einem Krontrefor. AlS Deuticher Kaifer bezieht der König von Preußen fein befonderes Einfommen.

Die Verwaltung der Angelegenheiten des Königlichen Haufes, insbejondere des Kron-Fiveifommißfonds und der Civillifte liegt dem Minifterium des Königliden Haufes ob. Daljelbe unterjteht ausjhlichlid, dem Könige und bildet feinen Bejtandtheil des politijchen Staatsminifteriums.

Titel IV.

Don den Miniffern.

Art. 60. Die Minifter, fowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müffen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.

Sede Kammer kann die Gegenwart der Miniiter verlangen.

Die Minifter haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn fie Mitglieder derjelben find.

Art. 61. Die mo fünnen durch Bejchluß einer Kammer wegen des Berbrechens der Verfafjungsverlekung, der Beitechung und des Verrathes angeklagt werden. 1leber jolhe Anklage entfcheidet der oberfte Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberjte ©erichtshöfe beftehen, treten diefelben zu obigem Zwecke zufammen.

Die näheren Beftimmungen über die Yülle der DVer- antiwortlichfeit, über das Berfahren und über die Strafen merden einem bejonderen Gejete vorbehalten.

Die einzelnen Minijter find:

I. Minifter der ausmwärtigen Angelegenheiten. Die auswärtigen Angelegenheiten Preußens werden dur) das Auswärtige Amt des Deutihen Neics wahrgenommen (vgl. RB. Art. 18, Anm. unter I), weldes dabei als „Königl. Preuß. Minifterium der auswärtigen Angelegen- heiten“ zeichnet.

II. Pinifter des Krieges zur Verwaltung der Angelegen- heiten des preußifchen Heeres und der durd Militärfonven- tionen in die preuß. Verwaltung übergegangenen Kontingente der übrigen deutjchen Staaten, mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Sadjen. Die finanziellen Angelegen- heiten des Heeres find Neihsjahe. DBom Kriegs- minifterium rejfortiert u. a. die Landgendarmerie in Bezug auf Perfonalien.

II. Juftizminifter für die Oberauffiht über die Nechtspflege, Bearbeitung der Begnadigungsjahen ze. Zum Neffort ges hört die Zuftiz-PrüfungssKommiffion und die Juftizbehörden in den Provinzen.

IV, Finanzminifter, melden insbejondere die Feitftellung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, aljo die Auf- ftellung des Staatshaushalts-Etats ımd die Vor- bereitung deffelben für den Landtag obliegt.

1. Abtheilung für Etats und Kaffenwefen;

2. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern;

3. Abtheilung für die Verwaltung der imdireften

Steuern und der Zölle.

Vom Finangminifterium reffortieren; a) die General Lotterie-Direktion, b) die Minzanftalten, c) die Direktion für die Verwaltung der direften Steuern in Berlin, d) die General-Direktion der Seehandlungs-Sozietät, e) die Haupt verwaltung der Staatsihulden, f) die ProvinzialSteuer- Direftionen zc.

V. Minifter des Innern für Bearbeitung der Landes und Lofalpoligeifahen, der allgemeinen Angelegenheiten der Bezivfsregierungen, Provinzial und Kreisjtände, Landes- hoheitsfahen, Feuer- und Lebensverficherungs - Inftitute, PVenfions- und Kranfenkaffen 2. Zum Neffort gehören: a) die Statiftifche Central-Ronmijfion, b) das Statiftiiche Büreau, c) das literarifche Büreau des Staatsminifteriums, d) die Landgendarmerie in Bezug auf ihre Wirkjamkeit und Dienftleiftung.

VI Minifter der geiftlihen, Unterridts- und Medizi- nalangelegenheiten (Kultusminifter). Demfelben unter- jtehen: das Schul- und Gefundheitswejen, die Univerfitäten, Kunftinftitute, Akademie der Wilfenichaften, die Königl. Bibliothef, die Königl. Sternwarte, das geodätifche Inftitut mit dem Gentralbüreau der internationalen Erdmefjung bei Potsdam, das meteorologifhe Inftitut, das aftro-phyfifaliiche Objervatorium bei Potsdam :c.

VII Minifter für Handel und Gewerbe, welhem das Berg- Hüttene und Salinenmejen, die Handels- und Gemwerbe- fanımern, Schiffahrt, Nhederei, Navigationsihulen, Privat banfen, [owie das Maa- und Gewichtswefen 2c. unterftellt find.

VII. Minifter für Landwirthfhaft, Domänen und

Forjten für landwirthigaftliche und Geftütangelegenheiten, Forft- und Jagdfahen. Zum Neffort defjelben:! a) das Landes-Defonomie-follegium, b) das Oberlandeskulturgericht, ce) die ©eneralfommijfionen, d) die landwirthichaftlichen Schulen und Sreditinftitute 2c.

IX. Minifter der öffentlihen Arbeiten. Zu deifen Reffort gehörten ehedem die Angelegenheiten von Handel, Ge- werbe und öffentlide Arbeiten einjchließlich des Berg>, Hütten- und Salinenwejens. Durd) U. E. v. 7. 8. 1878 ee 1879. 25) Nr. 2, 3 ımd G. vo. 13, 3 1879 6S. 123) wurden Handel und Gemerbe einen be jonderen „Minifterium für Handel und Gewerbe“ über- tragen. Die Verwaltung der übrigen, bisher im „Minifterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten” dafjelbe war dur U. E. v. 17. 4. 1848 (SS. 109) eingejekt vereinigten Verwaltungszweige verblieb in diefen Minifte- tim, ‚welches nunmehr die Bezeihnung „Minifterium der öffentlihen Arbeiten“ erhielt. Zufolge A. C, v. 17, 2. 1890 (GC. 35) ift aud das Staats-Berg-, Hütten und Salinenmwejen von diefem Minifterium abge- zweigt und dem Minifterium für Handel und Gewerbe überwiejen worden. Zum Refjort des Mo. gehört dem nad) nod das Gijenbahnmwefen und das Land» umd Waljer-Baumefen.

Bufolge U. €. v. 31.12.1894 (66. 1895. 43) ift die Ver- maltung des Berfehrsabgabenmwefens (einjchl. Vermerthung des FSährregals, Extheilung von Fahrkonzejfionen, Vermefjung der Slubjhiffe) von dem Finanzminifter auf den Mo. über- gegangen.

Für das Eifenbahnmefen bejtehen feit dem 1. 4. 1895 folgende Abtheilungen:

a) für allgemeine Verwaltungs = Angelegenheiten der Staatseifenbahnen und für die Staatsauffiht über die Brivateifenbahnen (IVa);

b) für allgemeine Sinanzangelegenheiten der Staats eijenbahnen (IV’b);

2 für Berfehrsangelegenheiten der Staatseifenbahnen (LI);

4) für technifhe Bauangelegenheiten der Staatseijen- bahnen (la) und

e) für Verwaltungs- und Finanzfahen in Bauangelegen-

heiten der Staatseifenbahnen (Ib).

Die Abtheilungen bearbeiten gleichberechtigt nebeneinander den ihnen zugemwiejenen Gejchäftsfreis unter je einem ver antwortlihen geiter. Unmittelbar unter dem Minifter fteht ein Unterftaatsjefretär.

Die Verwaltung des Baumejens ift einer befonderen Ab- theilung (III) übertragen. Von derjelben rejjortieren: a) die Akademie des Baumejens; b) das tedhnijche Ober-Brüfungs- amt in Berlin zur Abnahme der zweiten Hauptprüfung für den Staatsdienft im Baufahe; ) die technijchen Prüfungs- ämter in Berlin, Hannover und Nahen zur Abnahme der PVorprüfung und der erften Hauptprüfung für den Staats- dienft im Baufahe; d) die Königl. KanalKommiljion zu Münfter für den Bau des Dortmund-Ems-Kanals.

Zum gemeinfhaftliden Nefjjort der Minijter der öffentl. Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Sandwirthichaft 2c. gehören der Landes-Eijenbahnrath und die Bezivks-Eifenbahnräthe.

Die unter I—IX aufgeführten Minifter, zu melden nod etwaige Staatsminifter ohne Portefeuille (4. B- der Vizepräfident des Staats- minifteriums) treten, bilden in ihrer Gejammtheit das Staats- winifterium. Das Staatsminifterium ift eine follegialiih einge: richtete Behörde, welde u. a. als oberjter Gerichtshof über Dienftvergehen der nicht vichterlihen Beamten im Plenum zu bejchließen hat. Un- mittelbar unter dem Staatsminifterium ftehen: a) das Centraldireftorium der Vermefjungen im Preuß. Staate, b) der Gerichtshof zur Entiheidung der Kompetenzfonflifte, e) der Disziplinarhof für mit richterliche Beamte, d) das Oberverwaltungsgeriht, e) die Prüfungsfommijfion für höhere Verwaltungsbeamte, f) die Anfiedelungsfommiffion für Weftpreußen und Pojen, g) der Deutihe Reichs und Königl. Preuß. Staatsanzeiger, h) die Redaktion der Geje-Sanmlung.

Einzelne Refforts ftehen unmittelbar unter der Oberleitung des Präfidenten des Staatsminifteriums, ;z. B. die General- ordensfommilfion, die Staatsardive 2c.

Der Staatsrath ift eine berathende Behörde, welcde diejenigen Gejesentwürfe 2c. zu begutahten hat, die ihr vom Könige jedesmal überriejen werden. Jr Webrigen nimmt der Staatsrat an der Ver mwaltung nicht theil. Die Mitglieder werden vom Könige berufen.

Titel V.

Bon den Kammern.!)

Art. 62. Die gefegebende Gewalt wird gemeinjchaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.

Die Uebereinftimmung des Königs und beider Kammern ift zu jedem Gejete erforderlich.

Finanzgejeg-Entwürfe und Staatshaushalt3-Etats werden uerjt der el Kammer vorgelegt; lettere werden von er exften Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.

1) Das ©. v. 30. 5. 1855 beftimmt im $ 1: „Die Erfte Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite das Haus der Abgeordneten genannt.“

Dieje beiden Häufer bilden den „Landtag“ der Monardie. Die

Sejepes-Verfündungsformel lautet jeit 1855 ftetS „unter Zujtimmung beider Häufer des Landtags“,

Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufvechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Befeitigung eines un- gewöhnlichen Nothitandes es dringend erfordert, Fünnen, infofern die Kammern nicht verfammelt find, unter Ver- antwortlichfeit des gejfammten Staatäminifteriums, Ber: ordnungen, die der Berfaffung nicht zumiderlaufen, mit Ge- jeßesfraft erlaffen werden. Diejelben jind aber den Kammern

bei ihrem näcdjiten Zufammentritt zur Genehmigung fofort vorzulegen.

Art. 64. Dem Könige, jowie jeder Kammer, jteht das Recht zu, Gefeße vorzufchlagen.

31 I. Theil. Vreußifche Verfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 32

Gejeßesvorjchläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden find, fünnen in derjelben Situngsperiode nicht wieder dorgebracht werden.

Art. 65—68 find aufgehoben dur, ©. vom 7. 5. 1853, deijen Art. 2 lautet:

„Die Exjte Kammer wird durch Königlihe Anordnung gebildet, welhe nur durch ein mit Zuftimmung der Kanımern zu evlafjendes GSejes abgeändert werden Fam.

Die Erjte Kammer wird zufammengefest aus Mitgliedern, welde der König mit exrblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.“

Nach der auf Grund diejes Gefekes exlafjenen Königl. Q. vom 12. 10. 1854 bejteht daS Herrenhaus:

I. Aus den Prinzen des Königl. Haufes, jobald diejelben nad) erlangter GroBjährigfeit vom König in das Herrenhaus berufen werden.

II. Aus Mitgliedern mit erblier Berechtigung: a) Haupt des Fürftlihen Haufes Hohenzollern, b) Häupter der vormals veihsjtändijchen Käufer, ce) Fürften, Grafen und Herren (frühere Herren-Kurie). III. Aus Mitgliedern, welde auf Lebenszeit berufen werden: a) die Inhaber der 4 großen Landesämter (Oberburg- grafene, Obermarjhalle, Landhofmeifter- und Kanzler-Amt), b) aus bejonderem Allerhödjten Vertrauen berufene Berjonen. IV. Aus Mitgliedern, melde infolge von Präjentation der mit Nittergütern angejejfenen Grafen einer Provinz, der Ver- bände des alten und befejtigten Grundbejiges, einer

Anzahl Städte und der Zandesuniverjitäten be rufen werden.

_ Den Mitgliedern des Herrenhaujes werden für die Dauer der Landtagsjeflion bejondere Fahrkarten zur umentgeltlihen Benupung der zwilchen ihren Wohnorten und Berlin belegenen Staatseifenbahn- ftreden zur Verfügung geftellt.

Art. 69. Die Zweite Kammer bejteht aus 433 Mit- gliedern.) Die Wahlbezivfe werden durch das Gefet feit- geftellt. Sie fünnen aus einem oder mehreren Streifen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bejtehen.

1) Die urjprünglihe Zahl von 350 Mitgliedern ift infolge Er- werbung der neuen Zandestheile (vgl. Anm. zu Art. 2) auf 433 er- höht worden.

Art- 70. Feder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr!) vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er jeinen Wohnfit hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen be- fitt, ift ftimmberechtigter Urmwähler.

Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ift, darf das Necht als Ur- wähler nur in einev Gemeinde ausüben.

1) Bis zum Erlaß des im Art. 72 verheifenen Wahlgefeges das 24, Zebensjahr; vgl. Anm. zu Art. 72, Sgefeb

‚rt. 71.) Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Be: völferung ift ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nad) Maakgabe der von ihnen zu entrichtenden diveften Staatsjteuern in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gejammtjumme der Steuerbeträge aller Urmwähler fällt.

Die Gejfammtfumme wird berechnet: a) gemeindemweije, fall3 die Gemeinde einen Urwahl- bezivk für fich bildet; ; b) bezirfSweife, falls der Urwahlbezivk aus mehreren Gemeinden zufammengefegt ift.

33 I. Theil. Preußifche Verfaffungs-Urfunde v. 31. 1. 1850. 34

eg ee

Die erjte Abtheilung beiteht aus denjenigen Urmählern, auf welche die höchiten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gejfammtfteuer fallen.

Die geeite Abtheilung befteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächit niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränge de3 zweiten Drittheils fallen.

Die dritte Abtheilung beiteht aus den am niedrigften bejteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil an

Sede Abtheilung wählt befonders und zwar ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.

Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände ein- etheilt werden, deren feiner mehr als 500 Urmwähler in ich jchliegen darf.

Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der ftimmberechtigten Urmwähler des Urmahlbezirks, ohne Rüdfiht auf die Abtheilungen, gewählt.

1) Bis zum Erlaß des im Art. 72 verheißenen MWahlgejebes gilt ©., betr. Xenderung des Wahlverfahrens vom 29. 6. 1893 (GES. 103):

„81. Für die Wahlen zum Haufe der Abgeordneten werden die Urmähler nad) Maakgabe der von ihnen zu entrichtenden direften Staats, Gemeinde-, Kreis, Bezirfs- und Pro- vinzialjteuern in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Dritttheil der Gefammt- fumme der Steuerbeträge aller Urmähler fällt.

Fur jede nit zur GStaatseinfommenfteuer veranlagte Perjon ift an Stelle diejer Steuer ein Betrag von 3 Marf zum Anjag zu bringen.

8 2. Urmähler, melde zu einer Staatsfteuer nicht veranlagt find, wählen in der 3. Abtheilung-

Verringert fih in Folge deffen die auf die 1. und 2. Ab- theilung entfallende Gejammtjteuerfumme, jo findet die Bildung diefer Abtheilungen in der Art ftatt, da von der übrig bleibenden Summe auf die 1. und 2. Abtheilung je die Hälfte entfällt.

84 Auh in Gemeinden, welde in mehrere Urmahlbezirfe getheilt jind, wird für jeden Urmwahlbezivf eine bejondere Abtheilungslifte gebildet.”

Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahl- männer gewählt.

Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bejtimmt das Wahlgefet,!) welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direften Steuern die Mahl- und Schladhtfteuer erhoben wird.

1) Daffelbe ift nod) nicht erlafjen und daher gilt gemäß Art. 115 die B. v. 30. 5. 1849 (6S. 205). Aus derjelben jei hervorgehoben:

Die Abgeordneten werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirfen gewählt. Stimme berechtigter Urmwähler ift jeder Preuße, welder das 24. Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde, in mwelder er jeit 6 Monaten feinen Wohnfig hat. Ausgefhloffen find bevormundete, in Konkurs gefallene Berjonen, jowie Perfonen, welche Armenunterftüigung aus öffentlichen Mitteln beziehen und jolhe, denen der Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte gerichtlich aberfannt ift.

Auf je 250 Seelen wird ein Wahlmann aus der Zahl der ftimme berechtigten Urmwähler des Urwahlbezirfes gewählt.

Zum Abgeordneten ift jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebens- jahr vollendet hat und bereits 1 Jahr lang dem preußifchen bezw. (mit Rücfiht auf Art. 3 der Reichsverfaffung) einem deutihen Staate angehört. Ausihliefung unter denjelben Umftänden wie für Urmwähler.

Die Wahlen, jomwohl der Wahlmänner als der Abgeordneten, er folgen durd; Stimmabgabe zu Protofoll des Wahlvorjtehers bezw. Wahlfommiljars.

Das meitere Verfahren ift durch ein befonderes Reglement geordnet.

Sammlung von Gejeßen 2c. f. Poft ı1. Telegr.

Art. 73. Die Legislaturperiode des Haufes der Ab- geordneten dauert 5 Kahre.t)

1) beruht auf den &. v. 27. 5. 1888.

Art. 74. Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ift jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbefiß der bürgerlichen Rechte in Folge rechtsfräftigen tichterlichen. vfenntniftes nicht verloren und beveit$ 3 Jahre!) dem preußischen Staatöverbande angehört hat.

Der Präfident und die Mitglieder der Dber-Rechnungs- fammer Eünnen nicht Mitglieder eine der beiden Häujer des Landtages fein.?)

1) ein Jahr; j. Anm. zu Art. 72. 2) Xbf. 2 beruht auf dem ©. v. 27. 3. 1872.

Art. 75. Die Kammern merden nad) Ablauf ihrer Legislaturperiode neu gewählt. Ein Gleiches gejchieht im Falle dev Auflöfung. Sn beiden Fällen find die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.

Art. 76.4) Die beiden Häufer des Landtages Dev Monarchie werden durch den König regelmäßig in denı Beitraum von dem Anfange des Monats November jeden Sahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, jo oft eS die Umstände erheijchen, einberufen.

1) Faffung nad) dem ©. v. 18. 5. 1857.

Art. 77. Die Eröffnung und die Schliegung der Kammern gejchieht durch; den König in Perfon oder durch einen dazu bon ihm beauftragten Minifter in einer Situng der vereinigten Kammern.

Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, ver- tagt und gejchloffen.

Wird eine Kammer aufgelöft, fo wird die andere gleich- zeitig vertagt.

Art. 78. Sede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entjcheidet darüber. Sie regelt ihren Ge- häftsgang und ihre Disziplin durch eine Gejhäftsordnung und erwählt ihren BPräfidenten, ihre Vizepräfidenten und Schriftführer.

Beamte bedürfen feines Urlaubs zum Eintritt in Die Kammer.

Wenn ein Kammermitglied ein befoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienfte in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- bunden ift, fo verliert e8 Sit und Stimme in der Kammer und fann feine Stelle in derjelben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

Niemand kann Mitglied beider Kammern fein.

Art. 79. Die Sikungen beider Kammern find öffentlich. Sede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präfidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Situng zufammen, in welcher dann zunächft über diefen Antrag zu bechliegen ift.

Art. 80. Keine der beiden Kammern Fann einen DBe- ichluß faffen, wenn nicht die Mehrheit der gejelichen Ane zahl!) ihrer Mitglieder anmejend ift. Jede Kammer faßt ihre Beichlüffe nach abfoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Gejchäftsordnung für Wahlen etiva zu be= ftimmenden Ausnahmen.

Das Herrenhaus fan feinen Bejchluß fallen, wenn nicht mindeften8 60 der nach) Maaßgabe der Berordnung

3

35 I. Theil. Preußifche Berfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 36

vom 12. Dftober 1854 (GS. 541-544) zu Sit und Stimme berufenen Mitglieder anmwejend find.?)

1) Das find beim Abgeordnetenhaufe 217. 2) Der zweite Abjat beruht auf dem G. v. 30. 5. 1855. Dgl. Zu- füge zu Art. 65—68.

Art. 81. Zede Kammer hat für fich das Recht, Adrefjen an den König zu richten.

Niemand darf den Kammern oder einer derjelben in Verfon eine Bittfehrift oder Adrejje überreichen. A

Sede Kammer kann die an fie gerichteten Schriften an die Minifter überweifen und von denjelben Auskunft über eingehende Bejchwerden verlangen.

Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugnig, Behufs ihrer Information Kommiffionen zur ing bon Thatjachen zu ernennen.

Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern find Vertreter des ganzen Volkes. ie ftimmen nad ihrer freien Weber geugung und find an Aufträge und Inftruftionen nicht ge-

unden.

Art. 84. Sie fünnen fir ihre Abftimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgejprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Gejchäftsordnung Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden.

Kein Mitglied einer Kammer fann ohne deren Ge- nehmigung während der Situngsperiode wegen einer mit Stcafe bedrohten Handlung zur Unterfuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn e3 bei Ausübung der That oder im Laufe des nächftfolgenden Tages nad) derjelben ergriffen wird. {

Gleiche Genehmigung ift bei einer Verhaftung wegen Schulden nothmwendig. Fat

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Unterfuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sigungsperiode aufgehoben, wern die betreffende Kammer e3 verlangt.!)

1) Bol. StGB. $ 11: „Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Neid; gehörigen Staats darf außerhalb der Ver- fammlung, zu welder das Mitglied gehört, wegen feiner Abjtinmmung oder wegen der in Ausübung feines Berufes gethanenen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.

$ 12: Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Yand- tags oder einer Kammer eines zum Neid; gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichfeit frei.“

Bol. ferner CRD. SS 347, 367, 785, 786; StPO. SS 49, 72.

Art. 85. Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten aus der Staat3fafje Reifefoften und Diäten nad) Maakgabe de3 Gefeges.t) Ein Verzicht hierauf ift unftatthaft.

1) &. v. 30. 3. 1873 (G&. 175) und v. 24. 7. 1876 (GE. 345). (Bei Reifen auf Eifenbahnen oder Dampfihiffen 13 Pfennig für km und 3 Mark Zur und Abgang; Landweg 60 Pfennig für km. Diäten pro Tag 15 Mark. Berechnung wie für Staatsbeamte).

Titel VI. Bon der rihterlihen Gewalt. Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des

Königs durch unabhängige, feiner anderen Autorität als der de3 Gefeges unterworfene Gerichte ausgelibt.t)

Die Urtheile werden im Namen des Königs?) aus- gefertigt und vollitrect.

1) Bol. $ 1 SRG. 2) Urtheile des Neihögeridhts ergehen im Namen des Reichs.

Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dejen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt!)

Sie fünnen nur durch Nichterfpruc) aus Gründen, welche die Gejeße vorgefehen haben, ihres Amtes entjeßt oder zeitweife enthoben werden. Die vorläufige Amts= juspenfion, welche nicht Eraft des ©efetes eintritt, und die unfreiwillige Verfegung an eine andere Stelle oder in den Nuheitand EFünnen nur aus den Urjachen und unter den gu welche im Delete angegeben find, und nur auf

rund eines vichterlichen eihluftes erfolgen.?)

Auf die Derfegungen, welche durch Veränderungen in der DOrganifation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diefe Beftimmungen feine Anwendung.

1) &38. 88 1—8.

2) &., betr. die Dienftvergehen der Richter und die unfreimillige Verfegung derjelben auf eine andere Stelle oder in den Nuheftand v. 7. 5. 1851 (G©. 218).

Art. 87a.) Bei der Bildung gemeinfchaftlicher Gerichte für Preußifche Gebietstheile und Gebiete anderer Bundes- Staaten find Abweichungen von den Beltimmungen des Art. 86 und des erjten Abf. im Art. 87 zuläflig.

I) Beruht auf dem ©. v. 19. 2. 1879.

Art. 88 aufgehoben dur; ©®. v. 30. 4. 1856.

Art. 89. Die Drganifation der Gerichte wird durch das Gefet beftimmt.t)

1) Soweit da3 GVG. eine landesrechtlihe Organifation ausdrüd- lich gejtattet.

Art. 90. Zu einem Nichteramte darf nur der berufen werden, welcher fich zu demjelben nad) Vorjchrift der Gefete befähigt hat.ı)

1) GBG., bejonders $ 2.

Art. 91. Gerichte für befondere Klaffen von Angelegen- heiten, insbejondere Handel3- und Gemerbegerichte follen im Wege der Gefeßgebuug an den Drten errichtet werden, imo das Bedürfniß jolche erfordert.

Die Organifation und Zuftändigfeit folcher Gerichte, das Berfahren bei denfelben, die Ernennung ihrer Mit- glieder, die befonderen Berhältniffe der Tetteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gejet feitgeftellt.t)

1) Bol. Anm. zu $ 12 GIE.

Art. 92%. ES foll in Preußen nur Ein oberfter Gerichts- hof beftehen.!)

1) Oberjter Gerichtshof ift das Reichögeriht. Ueber die Stellung des Kammergerichts in Berlin als jpezifiid) Preußifcher „oberjter Ges richtshof“, fiehe Anm. zu $ 123 GBG. und $ 386 StPO.

Art. 93.) Die Verhandlungen vor dem erfennenden Gerichte in Eivil- und Straffachen follen öffentlich fein. Die Deffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu ver-

37 I Theil. Preußifche Verfaffungs-Urkunde v. 31. 1. 1850. 38

Eindenden Beichluß des Gericht3 ausgefchloffen werden, Ban fie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr voht.

An anderen Fällen kann die Deffentlichfeit nur durch Gejete bejhränft werden.

1) 88 170-174 GIG.

Art. 9.1) Bei Verbreden erfolgt die Entjheidung über die Schuld des Angeklagten durd Gejhmorene, injomweit ein mit vorheriger Zuftimmung der Kammern erlaffenes Gejet nit Ausnahmen bejtimmt. Die Bildung des Gejhrmorenengerihts regelt das Gejep.

1) Faffung nad) d. ®. v. 21. 5. 52. Der Ürtifel ift Hinfällig burd; GV®.

88 73, 81—98, 136.

Art. 9.1) Es fan durd ein mit vorheriger Zuftimmung der Kammern zu erlaffendes Geje ein bejonderer Gerichtshof errichtet werben, deijen Zuftändigfeit die Verbrechen des Hocverraths und Die jenigen Verbrehen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats, melde ihm durd; das Gejek übermiejen werden, begreift. t

2) Faffung nad) dem ©. v. 21. 5. 52. Ebenfalls Hinfällig duch GLE ss a ME. / DIRTEAIIE DEM

Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs- behörden wird durch daS Gejet beftimmt. Ueber Stompetenz- Eonflifte zwifchen den Berwaltungs- und Gerichtsbehörden entjcheidet-ein durch daS Gefet bezeichneter Gerichtshof.

Sn erfter Linie gilt Reihsreht, nämlih GRG. S 17. Dal. d. nebjt Anm. und EinfG. 5. GBG. S 17 nebjt Anıt., jowie die unten folgende ®., betr. die Kompetenzfonflifte v. 1. 8. 1879.

Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militaivbeamte wegen durch Ueberjchreitung ihrer Amtsbefugniffe verübter Nechtöverlegungen gerichtlich in An- fpruch) genommen werden fünnen, bejtimmt das Gejeß.t) Eine vorgängige Genehmigung der dorgejeßten Dienftbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.

1) Bol. das unten folgende ©., betr. die Konflifte bei gerichtlichen Verfolgungen zc. v. 13. 2. 1854, weldes gemäß $ 11 Einf. 5. GBG. mit den fi) aus diefem ergebenden Veränderungen in Kraft geblieben ift. Nach den genannten Gejekesftellen in Verbindung mit LVO. $ 114 trifft das DVG. die Vorentiheidung, „ob der Beamte fid) einer Ueberjchreitung feiner Amtsbefugnifje oder der Unterlafjung einer ihm obliegenden Amtshandlung jhuldig gemadt habe.” Pol. aud; Anm. zu $ 1 der ®., betr. die Kompetenzkonflikte, v. 1. 8. 1879,

Titel VI.

Bon den nit zum Wihterftande gehörigen Staatsbeamten,

Art. 98. Die bejonderen Rechtsperhältniffe der nicht an Richterftande gehörigen Staatsbeamten, einjchlieglich er Staatsanwälte, jollen durch ein Gejeg!) geregelt werden, melches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Drgane zwedwidrig zu bejchränfen, den Staatsbeamten gegen willfürliche Entziefung von Amt und Einkommen angemefjenen Schuß gemwährt.?)

1) Ein allgemeines Staatsdienergeje ift no nicht ergangen. 2) Bol. ©., betr. die Dienftvergehen der nichtrichterlihen Beamten ıc. v. 21. T 1852 (im III. Th.) 2 :

Titel VII. Bon den Finanzen.

Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müffen für jedes Fahr!) im Voraus veranjchlagt und. auf den Stantshaushalts-Ctat gebracht werden.

Leßterer wird jährlich durch ein Gejeß feftgeitellt.

1) d. h. Etatsjahr, weldes mit dem 1. April begimmt und mit dem 31. März endet (©. v. 29. 6. 1876, &©. 177).

Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staat3faffe dien nur, fo weit fie in den Staatshaushalt3-Etat auf- enommen oder durch bejondere Gefege angeordnet find, er= oben werden.

Art. 101. In Betreff der Steuern fönnen Bevorzugungen nicht eingeführt werden.

Die bejtehende Steuergefeßgebung wird einer Nevifion unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgejchafit.

Art. 102. Gebühren künnen Staats oder Kommunal- beamte nur auf Grund des Gejetes erheben.

Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats- faffe findet nur auf Grund eines Gejeges ftatt. Dafjelbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Laften des Staat3.

Art. 104. Zu Etats-Ueberfchreitungen!) ift die nad)- trägliche Genehmigung der Kammern erforderlid).

Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden bon der Dber-Rechnungsfammer geprüft und fefigeitellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Sahres, einfchlieglich einer Weberficht der Staatsjchulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungsfammer zur Entlaftung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt.

Ein bejonderes Gejeg wird die Einrichtung und die Be- fugniffe der Ober-Rechnungsfammer bejtimmen.?)

1) Was unter „Etatö-Ueberfhreitungen“ zu verjtehen ift, ey $ 19 Abj. 1 des ©., betr. die Einrichtung 2c. der DRK. v. 27. 3. 1872. Dgl. ferner FO. II S 1”.

2) d. i. das eben genannte &. v. 27. 3. 1872.

Titel IX.

Bon den Gemeinden, Sreis-, Bezirks- und »Provinzial- Verbänden.

Art. 105.) Die Vertretung und Verwaltung der Ge- meinden, Kreife und Provinzen des Wreußichen Staats wird durch bejondere Gefege näher beftimmt.

1) Faffung nad) dem ©. v. 24. 5. 1853. ES gelten überall das Gejek über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. 7. 1883 und das Geje über die Zuftändigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- gerihtsbehörden v. 1. 8. 1883, beide unten folgend.

Vergleiche ferner für

A. die Gemeinden außer Allg. Landreht Th. II. Tit. 8, Ab-

Ihnitt 2: a) StO. für die 6 (jet 7) öftlihen Provinzen v. 30.5. 1853 (8S. 261);

b) ®., betr. die Berfaffung der Städte in Neuvorpommern und Rügen v. 31. 5. 1853 (GS. 291);

3*+

39 I. Theil. Breußifche Berfaffungg-Urfunde v. 31. 1. 1850. 40

ce) SO. für die Provinz Weftfalen vom 19. 3. 1856 (66. 237);

d) 2GD. für die Provinz Weftfalen v. 19. 3. 1856 (8. 265);

e) SO. für die Aheinprovinz v. 15. 5. 1856 (6S. 406);

f) ©®., betr. die Gemeindeverfaffung in der Rheinpropinz

v. 15. 5. 1856 (6&. 435, als Ergänzung zur Gemeinde

Ordnung v. 23. 7. 1845, &©. 523);

Gemeindeverfaffungsgejeb für die Stadt Frankfurt a. M.

v. 25. 3. 1867 (66. 401);

h) Gemd. für die Stadt und Landgemeinden Kurheijens

v. 23. 10. 1834 (Kurheij. ©S. 181), ergänzt durd)

®. v. 15. 5. 1863 (daj. 18);

Naffanijes GemG. v. 26. 7. 1854 (Berordndl. f. d.

Herzogthum Naffau 166), abgeändert durh ©. v.

26. 4. 1869, &&. 629, fomweit nit |hon gilt

k) StO. für den Regierungsbezirf Wiesbaden v. 8. 6. 1891

(SS. 107); vgl. zu i aud) Kreisd. für Heffen-Naffau

v. 7. 6. 1885 (G©. 193);

SO. für die Provinz Schleswig-Holftein v. 14. 4. 1869

(6S. 589), eingeführt in Lauenburg durch ©. vom

6. 12. 1870;

m) 2GD. für die Provinz Schleswig-Holftein v. 4. 7. 1892 (88. 155);

n) revidirte SEO. für die Provinz Hannover v. 24. 6. 1858 (Hann. 6. 141);

0) Hann. 286. v. 28. 4. 1859 (Hann. GS. 393 u. 409);

p) 26D. für die 7 öftlihen Provinzen vom 3. 7. 1891 (GC. 233);

B. die Kreijfe: a) Kreisd. für die Oftprovinzen, mit Ausnahme v. Bofen,

b) KreisO. für Hamtover v. 6. 5. 1884 (GS. 181), HejfenNajfau v. 7. 6. 1885 (8S. 193), Weftfalen vom 31. 7. 1886 (&&. 217), Nheinprovinz vom 30. 5. 1887 (6S. 209), Schleswig-Holftein einjchließ- lich Helgoland v. 26. 5. 1888 (GS. 139), Pofen vom 20. 12. 1828 (66. 1829. 3.) und ©. v. 19. 5. 1889 (S. 108);

e) Hohenzollernjche Amts und Landesordnung vom 2. 4. 1873 (8S. 145).

8

i

l

D.

C. die Provinzen: a) Provd. für die Oftprovinzen, mit Nusnahme von Pofen, 29. 6. en! 32. 3. 1881 (&S. 1881, 233); b) PBrovd. für Hannover vom 7. 5. 1884 (GS 242), HeffenNaffan v. 8. 6. 1885 (GES. 246), Weftfalen v. 1. 8. 1886 (©&. 255), Aheinprovinz v. 8. 6. 1887 (SS. 251), Schleswig-Holftein v. 27.5. 1888 (GE. 194); e) in der Provinz Pofen gilt noch das Gejeg über An= ordnung der Seooimialftände für das Großherzogthum Pojen v. 27. 3. 1824 (8S. 141), ergänzt durch 2. v. 15. 12. 1830 (6. 1832. 9.), ©. v. 19. 5. 1889 (SS. 108) und 2. v. 5. 11. 1889 (GES. 177).

D.

Allgemeine Beftimmungen.

Art. 106. Gefege und Verordnungen find verbindlich, wenn fie in der vom ©ejeße borgefchriebenen Form befannt gemacht worden find.!)

Die Prüfung der NRechtsgültigkeit gehörig berkündeter Königlicher Verordnungen fteht nicht den Behörden, fondern nur den Kammern zu.

1) Gejege find in der „Oejep-Sammlung für die Königlichen Preußi- Ihen Staaten“ zu verfimden (©, v, 3. 4. 1846, ©S. 151). Ahre

verbindlihe Kraft erlangen diefelben, wenn dafür im Gefepe ein anderer Zeitpunkt nicht vorgefchrieben it, mit dem 14. Tage nad) dem Ablauf desjenigen Tages, an welhem das betreffende Stücd der Gejek- Sammlung in Berlin ausgegeben worden ijt (G. v. 16. 2. 1874 GC. 23). Der Tag der Ausgabe ift auf jedem Stüd angegeben.

Landesherrliche Erlaffe, melde Gefebeskraft erhalten follen, erlangen jolde nur duch) die Aufnahme in die Gejek-Sammlung (&. vom 3. 4. 1846, $ 1). Landesherrliche Erlafje, welde beftimmte innere Angelegenheiten einer Provinz, eines Regierungsbezirks, Kreifes oder einer Gemeinde betreffen (3. B. Statuten für Deichverbände, Meliora- tions-Genoffenihaften, Privilegien zur Ausgabe von auf den Inhaber lautender Anleihejcheine vgl. aud) $ 2 des Enteig®. v. 11. 6. 1874), werden mit verbindlicher Kraft au durd; die Amtsblätter der Könige lihen Regierungen verkündet (©. v. 10. 4. 1872, G&. 357). Daß die Verkündung jo erfolgt ift, wird in der Gejeß- Sammlung mit Anz gabe des Datums und Inhalts des Erlaffes und der Nr. des Amtsblattes der betreffenden Königl. Regierung jedesmal mitgetheilt.

Art. 107. Die Berfaffung kann auf dem ordentlichen Wege der Gefegebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche abfolute Stimmenmehrheit bei zwei Abftimmungen, Dan welchen ein Zeitraum bon wenigjtend 21 Tagen liegen muß, genügt.

Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leiften dem Könige den Eid der Treue und des Gehorfamd und bejchwören die gewilfenhafte Beobachtung der Berfaffung.

Eine Bereidigung des Heeres auf die Verfaffung findet nicht Statt.

Art. 109. Die beftehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Beftimmungen der beftehenden Gefet- bücher, einzelnen Gejeße und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Berfaffung nicht zumiderlaufen, bleiben in Kraft, bis fie durch ein Gefeß abgeändert werden.

Art. 110. Alle durch die beitehenden Gefete angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der fie betreffenden organifchen Gefege in Thätigkeit.

Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs fönnen bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 uud 36 der DVerfafjungss Urkunde zeit- und DdiftriftSmweife außer Kraft gefeßt werden. Das Nähere beftimmt das Gejet-t)

1) &. über den Belagerungszuftand v. 4. 6. 1851 (GES. 451), welhes gemäß Art. 68 RB. aud) als Reichsgefek gilt.

Uebergangsbeftimmungen,

Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgefehenen Gefetes bewendet e3 hinfichtlich des Schul- und Unterricht3- wejens bei den jett geltenden gejeglichen Beftimmungen.

Art. 113. Bor der erfolgten Nebifion des Strafrechts wird tiber Bergehen, welche duch Wort, Schrift, Drud oder bildliche Darftellung begangen werden, ein bejonderes Gejeß ergehen.t)

1) Anm. zu Art. 27. Art. 114. Aufgehoben dur ©. v. 14. 4. 1856.

Art. 115. Bis zum Erlaffe des im Art. 72 borgejehenen Wahlgejeges bleibt die Verordnung bom 30. Mai 1849, an dev Abgeordneten zur Zweiten Kammer betreffend, in Sraft.

41 I. Theil. Preußische Verfafjungs-Urfunde. Landesverwaltungsgefeb. 42

Art. 116. Die noch beitehenden beiden oberften Gericht3- böfe follen zu einem inzigen vereinigt werden. Die DOrganifation erfolgt durch ein befonderes Gefet.1)

I) Bol. Anm. zu Art. 92,

Art. 117. Auf die Anjprüche der vor Verkündigung der Berfaffungs-Urkunde etatsmäßig angeftellten Staatsbeamten a Staatsdienergefeß bejondere Niückficht genommen werden.

Art. 118. Sollten durch die für den deutfchen Bundes- ftaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 feit- uftellende Berfaffung?) nen der gegenwärtigen Derfaffung nöthig werden, jo wird der König diefelben an- ordnen und dieje Anorönungen den Kammern bei ihrer nädften Berfammlung mittheilen.

Die Kammern werden dann Beichluß darüber fafjen, ob die borläufig angeordneten Abänderungen mit der Berfaffung des deutfchen BundesftaatS in Uebereinftimmung jtehen.

1) Diefe mit den Königreihen Hannover und Sachen vereinbarte DVerfaffung ift nicht zu Stande gefommen.

Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbnif des Königs, Forwie die vorgefchriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen jogleich nad) der auf dem Wege der Gejeßgebung vollendeten gegenwärtigen Neviftion diefer Verfaffung. (Art. 62 und 108.)

Urkundlich unter Unferer Höchlteigenhändigen Unterfihrift und beigedrucdtem Königlichen Anfiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 31. Janıtar 1850.

(L. S.) Sriedrih Wilhelm.

Oraf dv. Brandenburg. vd. Zadenberg. dvd. Manteuffel. v. Strotha. dv. d. Heydt. dv. Rabe. Simons. vb. Schleiniß.

Allerhöchfter Grlaß vom 4. Danıtar 1882.

Das Net des Königs, die Regierung und die Politif Preußens nad) Eigenem Ermeffen zu leiten, ift durch die Berfaljung eingejchräntt, aber nicht aufgehoben. Die Regierungsakte des Königs bedürfen der Gegenzeihnung eines Minifters und find, wie dies aud) vor Erlaß der Verfaffung geihah, von den Miniftern des Königs zu vertreten, aber fie bleiben Negierungsakte des Königs, aus Deffen Entihließungen fie hervorgehen und der Seine Willensmeinting durd) fie verfajfungs- mäßig ausdrüdt. ES ift deshalb nicht zuläffig und führt zur Ver dunfelung der verfaffungsmäßigen Königsredhte, wenn deren Ausübung fo dargeftellt wird, als ob fie von den dafür verantwortlichen jedes- maligen Miniftern, und nicht von dem Könige Selbjt ausginge. Die Berfaffung Preußens ift der Ausdruf der monarhiihen Tradition diejes Landes, dejfen Entwidelung auf den lebendigen Beziehungen feiner Könige zum Bolfe beruht. Dieje Beziehungen lajfen fi auf die vom Könige ernannten Minifter nicht übertragen, denn fie Enüpfen fi) an die Perfon des Königs. Ihre Erhaltung ijt eine ftaatlicdhe Nothmendigkeit für Preußen. ES ift deshalb Mein Wille, daß formohl in Preußen, wie in den gejebgebenden Körpern des Neichs über Mein und Meiner Nachfolger verfaffungsmäßiges Recht zur perfönlichen Leitung der Volitif Meiner Regierung fein Zweifel gelajfen und der Meinung ftetS widerjprodhen werde, als ob die in Preußen jederzeit beftandene und durd; Artikel 43 der Verfalfung ausgeiprodyene Un- verleglichfeit der VPerjon des Königs oder die Nothmendigfeit verant- mortliher Gegemyeihnung Meinen Negierungsaften die Natur felbit- ftandiger Königliher Entjhließungen benommen hätte. Es ijt die Aufgabe Meiner Minifter, Meine verfafjungsmäßigen Nedhte durd) Verwahrungen gegen Zweifel und Verdunfelungen zu vertreten; das Gleihe erwarte Jh von allen Beamten, melde Mir den Amtseid geleiftet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der Wahlen zu be einträchtigen, aber für diejenigen Beamten, melde mit der Ausführung Meiner Regierungsafte betraut find und deshalb ihres Dienftes nad) den Disziplinargefege enthoben werden konnen, erjtredt fi) die durd) den Dienfteid beihmorene Pfliht auf Vertretung der PBolitif Dteiner Regierung au bei den Wahlen. Die treue Erfüllung diefer Pflicht werde ich mit Dank erfennen und von allen Beamten erwarten, daß fie jih im Hinblid auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation gegen Meine Regierung aud bei den Wahlen fernhalten.

ge Wilhelm. 998%. Fürft von Bismard, An das Staatsminifterium.

Hefe über die allgemeine Landesverwaltung. Dom 30. Juli 1883 (64. 195).

Anhaltzüberjict. I. Titel. Grundlagen der Drganifation. $S$ 1— 7 I. Bermaltungsbehörden. Provinzialbehörden . ». » » x... 8 8— 16 Bezirfsbehoörden. . Rue ne 17 39 Kreisbehorden » 2 2 2 ....88 36— 40 Behörden für den Stadtkreis Berlin SS 41— 47 Stellung der Behörden » . . 88 48— 49 II. Berfahren. Allgemeine Vorfhriften . » . 88 50— 60 Verwaltungsftreitverfahten . . . SS 61—114 Beihlußverfahren eo... 88 115—126 IV. Rechtsmittel gegen polizeilide Verfügungen .. 55 127—131 V. Bmwangsöbefugnifje. 8 132—135 VI SBolizeiverordnungstedt . 88 136—145 VI. Mebergangs- und Schlußbejtim- mimgene nn.

SS 146-150 |

I. Titel. Grundlagen der Organifation.

Sl BE Se des Staatögebiets in Provinzen, Regierungsbezivfe und greife bleibt mit der Maaßgabe beitehen, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg ausfcheidet und einen Verwaltungsbezivk für fich bildet.

8 2. Sn der Provinz Hannover bleiben die Landoroftei- bezirfe al3 Regierungsbezivfe beftehen.

Die Abänderung der Kreis- und AmtSeintheilung der Provinz Hannover erfolgt mittelft befonderen Gefeßes.!)

1) Bl. Kreisd. v. 6. 5. 1884 (GE. 181).

8 3. Die Gefchäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, foweit fie nicht anderen Behörden überwiefen find, unter Oberleitung der Minifter, in den Provinzen bon den Dberpräfidenten, in den Regierungsbezivfen von den Re-

43 I. Theil. Landesverwaltungsgejeb v. 30. 7. 1883. 44

gierungspräfidenten und den Regierungen, in den Streifen bon den Yandräthen geführt.

Die Oberpräfidenten, die De und die Landräthe handeln innerhalb ihres Gefchäftskreifes felbt- ftändig unter voller perfünlicher Berantiwortlichfeit, bor= behaltlich der Eollegialifchen Behandlung der durch die Gefeße bezeichneten Angelegenheiten.

S4. gut Mitwirkung bei den Gefchäften der all- emeinen Landesverwaltung nach näherer VBorfchrift der ziepe beftehen für die Provinz am Amtsfige des Ober:

präfidenten der Provinzialvath, flir den Negierungsbezirf

am Amtsfise des Negierungspräfidenten der Bezirksausichuß, flv den Streis am Amtsfiße de3 Landrath3 der Streis- ausfchuß.

Un die Stelle des Kreisausfchuffes tritt in den durch die Gefege vorgefehenen Fällen in den Stadtfreifen, in welchen ein Kreisausfchuß nicht befteht, dev Stadtausfchuß, in den einem Zandkreife angehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern der Magiftrat (follegialische Gemeinde- vorstand).

An Stadtgemeinden, in welchen dev Bürgermeifter allein den Gemeindevorstand bildet, treten für die in dem zeiten Abfate bezeichneten Fälle an die Stelle des Magiftvat3 der Bürgermeister und die Beigeordneten als Sollegium.

$S5. Sm den Hohenzollernfchen Landen tritt, jomweit nicht die Gefete Anderes beftimmen, an die Stelle des Dberpräfidenten und des Provinzialvath8 der zuftändige Mtinifter. an die Stelle des Sreifes der Oberamtsbezirk, an die Stelle des Landraths der Dberamtmann, an die Stelle des Kreisausfchuffes der Amtsausfchuß:

. 86 In Bezug auf die amtliche Stellung, die Bes jugniffe, die SaLRRN GET. und das DBerfahren der Ber- waltungsbehörden bleiben die beftehenden Borfchriften in Straft, Notpeit diefelben nicht durch das gegenwärtige Gefek abgeändert werden.

8%. Die Berwaltungsgerichtsbarkeit!) (Entjcheidung im Berwaltungsftreitverfahren) wird durch die Streis- (Stadt-) Ausihüffe und die Bezirksausichüffe als Bermwaltungs- BenaIe: fowie durch das in Berlin fir den ganzen Umfang

er Monarchie beftehende Dberverwaltungsgericht ausgeübt. Die Entfcheidungen ergehen unbefchadet alle privatrechtlichen Berhältniffe.

Die jachliche Zuftändigfeit diefer Behörden zur Ent fcheidung in erjter Snftanz wird durch bejondere gefetliche Beltimmungen geregelt.

Die Berksauskhliffe treten überall an die Stelle der Deputationen für das Heimathimefen.

Wo in befonderen Gefeßen das PVerwaltungsgericht ge- nannt wird, ift darunter im Zweifel der Bezirtsausfchuß zu verftehen.

Gefeh zur Ergänzung des 8 7 gegenwärtigen Gejehes, vom 27. 4. 1885 (GES. 127):

„Sur Streitigkeiten, welde nad reichsgefeplicher Worjchrift im Verwaltungsftreitverfahren zu entjcheiden find, fan die Zuftändigfeit der nad) g 7 in Verbindung mit $ 4 Abjab 2 und 3 des Gejepes ü. d. allg. Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 (GC. 195) bezeichneten Behörden, fomweit diefelbe nicht andermeit gejeplic feftfteht, Jomwie der Inftanzenzug, dur; Königliche Verordnung bejtimmt werden.’

.„d Im Gegenfap zur ordentlichen ftreitigen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Nechtsftreitigfeiten. In Vermaltungsjadhen ift zwifchen dem „VBerwaltungsjtreitverfahren“ und dem „Bejhluß- verfahren“ zu unterfceiden,

Ir. @itel. DVerwaltungsbehörden. Provinzialbehörden. 1. Oberpräfident.

$ 8. An der Spiße der Verwaltung der Provinz fteht der Oberpräfident. Demfelben wird ein Oberpräfidialvath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Gejchäfte nach feinen Anmeifungen bearbeiten. Auch ift der Dberpräfident befugt, die Mit- lieder der an feinem Amtsfit befindlichen Regierung, jowie die dem Negierungspräfidenten dafelbft beigegebenen Beamten ($S 19 Abfaß 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen GSejchäfte heranzuziehen.

$ 9. Die Stellvertretung des-Oberpräfidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, foweit fie nicht für einzelne Ges jchäftszweige durch bejondere Vorfchriften geordnet ift, dur) den Oberpräfidialrath. Die zuftändigen Minifter find be- fugt, in befonderen Fällen eine andere Stellvertretung ans zuordnen.

2, Provinzialrath.

8 10. Der Provinzialvath befteht ausdem Oberpräfidenten beziehungsmweife deifen Stellvertreter als BR aus einem von dem Minifter des Snnern auf die Dauer feines Hauptamtes am Site des Oberpräfidenten ernannten höheren Berwaltungsbeamten beziehungsweife deffen Stellvertreter und aus 5 Mitgliedern, welche vom Provinzialausjchuffe aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren Pros vinzialangehörigen gewählt werden. Fir die leßteren werden in gleicher Beile 5 Stellvertreter gemählt.t)

Bon der MWühlbarkeit ausgefchloffen find der Dber- oT die Negierungspräfidenten, die Borfteher Königlicher SBolizeibehörden, die Kandräthe und die Beamten des Pro- vinzialverbandes.

1) Fir die Provinz Pofen gilt Gefep v. 19. 5. 1889 (OS. 108): Art. II. Wählbar zum Mitgliede des Provinzialrathes und des Bezirksausihuffes ijt jeder felbjtftandige Angehörige des Deutfhen Neiches, mwelher das 30. Lebensjahr vollendet hat, fid) im Befige der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und jeit mindeftens 1 Jahr der Provinz durd) Grundbefiß oder Wohnfip angehört.

Als jelbftftändig gilt derjenige, welhem das Recht, über fein Vermögen zu verfügen umd daffelbe zu verwalten, nicht durd) gerichtliche Anordnung entzogen ift.

Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes und des Berirksausfhuffes bedürfen der Beltätigung. Die Beftätigung fteht zu: dem Minifter des Innern Hinfichtlid der gewählten Mitglieder des Provinzialcathes und deren Stell vertreter; dem Oberpräfidenten hinfichtlich der gewählten Mit glieder des Bezirksausfchuffes und deren Gtell- vertreter.

Wird die Veftätigung verfagt, jo wird zu einer neuen Wahl geritten. Wird aud) diefe Wahl nicht betätigt, jo hat die zur Betätigung berufene Behörde das Mitglied bezw. den Stellvertreter zu ernennen.

Daffelbe findet ftatt, wenn die Vornahme der Wahl verweigert werden follte.

Die hiernad) ernannten Mitglieder und Stellvertreter müffen den für die Wählbarfeit gejeplid vorgefchriebenen Erforderniffen entjprechen.

$ 11. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialvaths und deren Stellvertreter erfolgt auf 6 Jahre,

Art. III.

45 I. Theil. -— Landesverwaltungsgejeß dv. 30. 7. 1883. 46

Sede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgefchriebenen Bedingungen. Der en hat darüber zu befchließen, ob diejer Fall eingetreten it. Gegen den Beichluß des Provinzial ausfchuffes findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte ftatt. Die lage fteht auch dem Borfigenden des Provinzialvath3 zu. Dielelbe hat feine auffchiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entjcheidung des Dberberwaltungsgerichts Erfaßmwahlen nicht ftattfinden.

$ 12. Alle 3 Yahre fcheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stellvertreter, und zwar das erfte Mal die nächtt rößere Zahl aus und wird durch neue Wahlen erjeßt. Die Ausjcheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigfeit. Die das erfte Mal Ausfcheidenden werden durch das %008 beftimmt. Die Ausfcheidenden find wieder wählbar.

ür die im Laufe der Wahlperiode ausjcheidenden Mit- lieder und Stellvertreter haben Erjagwahlen ftattzufinden. ie Erjagmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigfeit, für melchen die Ausgejchiedenen gewählt waren.

13. Die Dauer der Wahlperiode fann durd) das Provinzialftatut auch anders bejtinmt werden.

$ 14. Die gewählten Mitglieder und ftellvertretenden Mitglieder des TerDaeane werden bon dem Lber- präftdenten bereidigt und in ihre Stellen eingeführt.

Sie fünnen aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus feinem Amte vechtjertigen ($ 2 des Gejetes vom 21. Yuli 1852, betreffend die Dienjtvergehen der nicht richterlichen Beamten, ©. 465), im Wege des Disziplinar- verfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Für das Disziplinarverfahren gelten die Borfchriften de3d genannten Gelehes mit folgenden Maaßgaben:

Die Einleitung des Verfahrens, jowie die Ernennung des Unterfuchungsfommiffars und des Vertreters der Staats- anmaltjchaft erfolgt durd) den Minifter des Innern.

Disziplinargericht ift das Plenum des Dberverwaltungs- gericht.

$ 15. Der Provinzialrath ift befchlußfähig, wenn mit Einfluß des BVorfigenden 5 Mitglieder anmefend find. Die Bejchlüffe werden nad) Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfigenden den Ausschlag.

3. Generalfommijjionen.

8 16. Die Generalfommiffien für die Provinzen Pommern und PBofen zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derjelben tritt für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg beftehende Generalfommiffion.t)

Für die Provinzen Dft- und en und Pofen wird eine gemeinfame Generalfommiffion gebildet.) Die Generalfommiffion für die Provinz Hannover?) fungiıt zugleich für die Provinz Schleswig-Holftein.

1) Sig in Frankfurt a. D.

2) Sig in Bromberg. 1895 ift durd; Abzweigung von biejer GSeneralfommijfion eine bejondere Generallommiffion für Oftpreußen in Königsberg t. Pr. errichtet.

3) Sik in Hannover.

Bezirfsbehörden. 1. Negierungspräfident und Bezirkföregierung.

$ 17. Un die Spibe der Bezirksregierung am Site des DOberpräfidenten tritt, unter Wegfall des Negierungspize- präfidenten, ein Negierungspräfident. Der Sperpräfident ift fortan nicht mehr Präfident diefer Negierung.

$ 18. Die Negierungsabtheilung des Snnern wird auf- genoden: Die Gejchäfte derjelben werden, jomweit nicht durch a3 gegenwärtige Gejeß abweichende Beftimmungen getroffen find, von dem Ptegierungspräfidenten mit den der Regierung zuftehenden Befugnifjen verwaltet.

$ 19. Dem Negierungspräfidenten wird für die ihm a übertragenen Angelegenheiten ein Dberregierungs- rat) und die erforderliche Anzahl von Näthen und Sülle- arbeitern, von denen mindefteng einer die Lefähigung zum Nichteramte haben muß, beigegeben, welche die Gefchäfte nach feinen Anmeifungen bearbeiten.

Dieje Beamten fünnen zugleich bei der Regierung be- Ichäftigt werden und nehmen an den Plenarberathungen derfelben nach Maafgabe der für die Negierungsmitglieder beftehenden Borjchritten Theil.

Die Mitglieder der Negierung fünnen von dem Nte- gierungspräfidenten zur Bearbeitung der ihm lbertragenen Gejchäjte herangezogen werden.

$ 20. Die Stellvertretung des Regierungspräfidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm bei- egebenen Dberregierungsrath und, wenn auc) a be- Dindert ift, durch einen Dberregierungsrath der Bezivks- vegierung. Die zuftändigen Minijter find befugt, in be- jonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.

$ 21. Die Gefchäfte der Regierungen zu Stralfund und zu Sigmaringen, joweit fie zur Zuftändigfeit der Negierungs- abtheilungen des Nnnern gehören, werden nad) Maaßgabe des $ 18 don den Negierungspräfidenten verwaltet. Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diefe Gefchäfte nad) den Anmeifungen des Präfidenten.

Die Stellvertretung de3 BPräfidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch ein von den zuftändigen Miniftern beauftragtes Mitglied der Regierung.

$ 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münfter, Minden, Arnsberg, Coblenz, Eöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern für die bisher von derjelben bearbeiteten Kirchen» und Schulfachen eine Abtheilung für Kirchen und Schulmwefen.

8 23. Die landwirthfchaftlichen Abtheilungen der Ne- gierungen zu Königsberg und Marienmwerder, fowie die bei den Negierungen dev Provinzen Dft- und Weftpreußen und zu Schleswig beitehenden Spruchfollegien für die land- wirthfchaftlichen Angelegenheiten werden” aufgehoben. Die Zuftändigfeiten diejer Behörden, fomwie diejenigen der Ab- theilungen des nnern dev Negierungen zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Be aafenitem gehen auf Generalfommiffionen (8 16) liber.

Bei der Megibune zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern als a ein Sollegium, welches aus dem Ptegierungspräjidenten, dem für ihn hierzu beitimmten Stellvertreter und mindeftens 2 Mitgliedern befteht, von denen das eine die Befähigung zum

47

Kichteramte bejigen und der landwirthjchaftlichen Gemwerbs- fehre fundig fein, das andere die Befähigung zum Defonomie- fommiffarius haben muß. Von diejem Kollegium find auc) die Obliegenheiten der Regierung binfichtlich der Güter- £onfolidationen wahrzunehmen.

8 24. Der Regierungspräjident ift befugt, Bejchlüffe der Regierung oder einer Abtheilung derjelben, mit welchen ex nicht einverftanden ift, außer Kraft zu jegen und, fofern er den Aufenthalt in der Sache fiir nachtheilig erachtet, auf feine Verantwortung anzuordnen, daß nach feiner Anficht verfahren werde. Andernfalls ift höhere Entjcheidung ein- ubolen. ne ift der Negierungspräfident befugt, in den zur

uftändigfeit der Negierung gehörigen Angelegenheiten an

telle de3 Kollegiumd unter perfönlicher Verantwortlichkeit Berfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig oder, im Falle feiner Anmwefenheit an Ort und Stelle, eine jofortige Anordnung für erforderlich erachtet.

8 25. Im der Provinz Hannover treten an die Stelle der Zanddrofteien und der Yinanzdiveftion 6 Negierungs- präfidenten und Regierungen, welche, gleich dem Dber- präfidenten, die Verwaltung mit den Befugniffen und nad) den Borjehriften führen, welche dafüx in den übrigen SPro- vinzen gelten, beziehungsweife in dem gegenwärtigen Gejet gegeben find.

Welche der vorbezeichneten Negierungen nad) dem PVor- bild der Regierung zu Stralfund zu organifiven find, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.t)

1) Val. Verordnung, betr. die Errichtung je einer Abtheilung für direfte Steuern, Domänen und Forften bei den Regierungen zu Stralfund und Osnabrüd, und einer Abtheilung für direfte Steuern und Domänen bei der Regierung zu Aurid,, v. 22. 4. 1892 (GE. 96).

8 26. Die Zuftändigfeiten der Konfitorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulmejens, forwie die Firchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum Gejchäfts- Ereife der Fatholifchen SKonfiftovien zu Hildesheim und Dsnabrüd gehörten, werden den Abtheilungen für Kivchen- und Schulmejen der een Regierungen übermiejen.

Die genannten Fatholiihen Konfiftorien werden aufs gehoben.

8 27. Den evangelifchen Konfiftorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen gejeglichen Regelung, in Kirchenfachen ihre bisherigen Zuftändigfeiten.

2. Bezirkdausfchuf.

8 28. Der Bezirksausfchuß bejteht aus dem Regierungs- präjidenten al3 Vorfigenden und aus 6 Mitgliedern.

Zwei diefer Mitglieder, von denen eins zum Richter amte, eins zur Bekleidung von höheren Berwaltungsämtern befähigt fein muß, werden vom Könige auf Lebenszeit ev nannt. Aus der Zahl diefer Mitglieder ernennt der König gleichzeitig den Stellvertreter des a im Borfige mit dem Titel Berwaltungsgerichtsdiveftor. Zur jonftigen Stellvertretung des a im Be- zietSausfchuffe und zur Stellvertretung jedes der beiden auf

ebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der König ferner

aus der Zahl der am Site de3 Bezirksausfchuffes ein richterliches oder ein höheres DBerwaltungsamt befleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stell» vertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Giße de3 Bezirksausfchuffes.

I. Theil. Landesverwaltungsgejeß v. 30. 7. 1883.

Ltr

48

Die 4 anderen Mitglieder des Bezirk3ausjchuffes werden aus den Einwohnern feines Sprengel3 durch den Provinzial ausfchuß gewählt. Syn gleicher Weife wählt letterer 4 Stell- bertreter, über deren Einberufung das Gejchäftsregulativ bejtimmt.

Wählbar ift mit Ausnahme des Dberpräfidenten, der Negierungspräfidenten, der Borfteher Königlicher Polizei- behörden, der Landräthe und der Beamten des Provinzial verbandes jeder zum Provinziallandtage wählbare An- gehörige des Deutjchen Reichs.t) Mitglieder des Provinzial- raths Föünnen nicht Mitglieder des Bezirksausfchuffes ein.

Sm Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweife die gewählten Mitglieder die Beftimmungen der $$ I1, 12 und 13 finngemäße Anwendung.

1) Hinfichtlid) der Provinz Pojen vgl. Anm. zu $ 10.

$ 29. Wo der Gejchäftsumfang e3 erfordert, fünnen durch Königliche Verordnung Abtheilungen des Bezirks- ausjchufjes für Theile des Regierungsbezirts gebildet werden. In folchen Fällen gehören der VBorfigende, und fofern nicht für die verjchiedenen Abtheilungen bejondere Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder allen Abteilungen an. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter müfjen für jede Abtheilung gefondert beftellt werden. Sm Uebrigen elten die für den Bezirksausfchuß gegebenen Vorfchriften ige für jede Abtheilung.

$ 30. Der Borfik im Bezirksausfchuffe geht in Be- hinderungsfällen von dem Negierungspräfidenten beziehungs- weife dem Bermwaltungsgerichtsdireftor auf das zweite er- nannte Mitglied, jodann auf den Stellvertreter des VBer- waltungsgerichtSdiveftors über. Der Negierungspräfident gilt als behindert in allen Fällen, in welchen über eine Bejchiwerde gegen die Verfügung eines Regierungspräfidenten verhandelt wird.

$ 31. Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung des Ne EN oder eine Hülfsleiftung in den diefem perjönlic übermwiejenen Gefihäften nicht aufgetragen werden. Beide nehmen an den WPlenarberathungen der Regierung nad) Maaßgabe der für die Negierungsmitglieder bejtehenden Borfchriften Theil. Im Uebrigen it ihnen die Führung eines anderen Amtes nur geftattet, wenn dafjelbe ein vichterliches ift oder ohne Vergütung geführt wird.

$ 32. Die gewählten Mitglieder und ftellvertretenden Mitglieder werden durch den Borfigenden vereidigt. Alle Mitglieder und ftellvertretenden Mitglieder untertihd in diefer ihrer Eigenjchaft den Vorfchriften des Gefetes, be- treffend die Dienftvergehen der Richter 2c., vom 7. Mai 1851 (©. 218), beziehungsweije des Gefetes vom 26. März 1856 (SS. 201).

Disziplinargericht ift das Plenum des Dberveriwaltungs- gericht3; der Vertreter der StaatSanmwaltjchaft wird von dem Bräftdenten des DberverwaltungsgerichtS ernannt.

$ 33. Der Bezirksausfchuß ift bei Anmwefenheit von 5 Mitgliedern, in Streitfachen unter Armenverbänden bei Anmejenheit von 3 Mitgliedern befchlußfähig, unter denen fi) in allen Fällen mit Einfchluß des Vorfigenden mindeitens 2 ernannte, darunter 1 zum Richteramte befähigtes, und 1 gewähltes Mitglied befinden muß.

Die Bejchlüffe werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gerader Stimmenzahl fcheidet, wenn außer dem Vor- figenden 2 ernannte Mitglieder anmejend find, das dem

49 I. Theil. Landesverwaltungsgefeß dv. 30. 7. 1883. 50

Dienftalter nach jüngfte ernannte, wenn außer dem Bor- figenden nur ein ernanntes Mitglied anmwejend ift, das dem Lebensalter nach jüngfte gewählte Mitglied mit der Maaßgabe aus, daß das Stimmrecht dorzugsmeife 1. unter den ernannten Mitgliedern einem zum NRichter- amte befähigten, jfofern es dejjen zur Bejchlußfähigfeit bedarf, 2. im Uebrigen dem Berichterftatter verbleibt.

$S 34. Die gewählten Mitglieder und deren Gtell- bertreter erhalten Soaegelber und Reijefoften nach den für Staat3beamte der IV. NRangklafje bejtehenden gejeßlichen Be- ftimmungen.

Ale Einnahmen des Bezirksausfchuffes Fliegen zur Staatskaffe. Derjelben fallen auch alle Ausgaben zur Laft.

Ss 35. Sin den Hohenzollernfchen Landen fommen in Betreff des Bezirksausfchuffes die Beftimmungen der SS 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die zu mwählenden Mitglieder von dem Landesausfchuffe aus der Zahl der zum SKommunallandtage wählbaren Aln- ehörigen des Landesfommunalverbandes gewählt werden. Der egierungspräfident, die Dberamtmänner und Die Beamten des Landesfommunalverbandes find bon Der Wählbarfeit ausgefchlofjen.

Kreisbehörden.

S 36. An der Spite der Verwaltung des Kreifes fteht der Landrath. Derfelbe führt den Vorfis im Kreisausfchuffe. Jim Uebrigen wird die Zufammenfeßung des Kreisausschufjes durch die Kreisordnungen geregelt.

Für die Provinz Pojen gilt ©. v. 19. 5. 1889 (vgl. Anm. zu $ 10): Art. IV. An Stelle des $ 36 des Gefekes v. 30. Zult 1883 treten folgende Beitimmungen:

$ 1. Ar der Spike der Verwaltung des Kreifes jteht der Landrath.

Der Kreisausihuß bejteht aus dem Landrathe als Bor= fibenden und 6 Mitgliedern, welche von dem Oberpräfidenten aus der Zahl der Kreisangehörigen ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorjchlägen des Kreistages, in welhe aus der Zahl der Kreisangehörigen die zu Mitgliedern des Kreisausjhuffes befühigten Berjonen aufzunehmen find.

Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräfidenten zur DVervollftandigung diefer Vorjchläge ab, jo hat der Provinzialratd auf Antrag des Oberpräfidenten darüber zu bejhliegen, ob und melde Perfonen nadträglih in die Borjhlagslifte aufzunehmen find.

PBerjonen, melde in die DVorjchlagslifte nicht aufge nommen find, Fonnen vom Oberpräfidenten zu Mitgliedern des Kreisausihuffes nur unter der Zuftimmung des Provinzialrathes ernannt werden. Lehnt der Provinzial rath die Zuftimmung ab, jo fann diefelbe auf Antrag des Oberpräfidenten durd) den Minifter des Jnmern ergänzt merden.

Geiftlihe, Kirhendiener und Clementarlehrer Fonnen nit Mitglieder des Kreisausihuffes fein; richterlihe Be- amte, zu denen jedoch) die technijcdhen Mitglieder der Handels=, Gewerbe und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen find, nur mit Genehmigung des vorgejekten Minifters.

2. Zu Mitgliedern des Kreisausfhuffes Fünnen nur jolde Kreisangehörige ernannt werden, melde a) jelbjtjtandige (Art. II Abi. 2) Angehörige des Deutihen Reiches find und das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) fid im Befite der bürgerlichen Ehrenvechte befinden. Sammlung von Gejegen zc. f. Boft u. Telegr.

Das Net zur Mitgliedihaft geht verloren, jobald eins

der vorftehenden Erfordernijje bei dem Mitgliede nicht mehr zutrifft. Es ruht während der Dauer eines Konfurfes, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unterfuchung, wenn diejelbe wegen VBerbredhen oder wegen folder Ver- gehen, welche den Verfuft der bürgerlichen Chrenrechte nad) fi) ziehen müffen oder konnen, eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt it. Die Emennung der Kreisausihußmitglieder erfolgt auf 6 Jahre mit der Maakgabe, dak bei Ablauf diefer Veriode die Mitgliedfchaft im Ausihuffe bis zur Ernennung des Nahfolgers fortdauert. Alle 2 Jahre fcheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erite und zweite Mal Aus- I‘eidenden werden dur) das 2ooS bejtimmt. Die Aus- gejchiedenen formen wieder ernannt werden. Jede Ernennung verliert ihre Wirfung mit dem Aufhoren einer der im $ 2 vorgejchriebenen Bedingungen. Der Kreisausfhuß hat darüber zu bejchliehen, ob diefer Fall eingetreten ift. Gegen den Beihluß des Kreisausfchufes findet innerhalb 2 Wodjen die Klage bei dem Bezirfsausjchuffe ftatt. Die Klage fteht aud) dem Vorfibenden des Kreisausichufjfes zu. Diejelbe hat feine aufjchiebende Wirfung ; jedody darf bis zur redhts- fräftigen Entiheidung die Ernennung eines Erjasmannes nicht jtattfinden. Für das Streitverfahren fann der Kreis- ausihuß einen bejonderen Vertreter beitellen.

Die Ausihußmitglieder werden vom Vorfigenden ver- eidigt.

Die Ausihußmitglieder konnen nah Maafgabe der Bes ftimmungen des $ 39 des Gefehes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Bei Behinderung des Landrathes geht der Vorfik im Kreisausichuffe auf jeinen Stellvertreter über. St dies der Kreisjefretär, jo führt nicht diefer, fondern das hierzu vom Kreisausihuffe gewählte Mitglied den Borfis.

Soweit die eigenen Einmahmen des Kreisausjchuffes nicht ausreihen, werden die Koften, melde die Gejchäfts- verwaltung dejfelben verurjacht, von dem Kreife getragen.

Die Mitglieder des Kreisausfhuffes erhalten eine ihren

baaren Auslagen entjprechende Entihädigung. Weber die Höhe derjelben bejchließt der Bezirfsausfhuß. Der Kreisausichuß ift befugt, Behufs der örtlichen Erledigung der zu jeiner Zuftändigfeit gehörigen Gejdäfle die Mit- wirfung der Boljzeidijtriftsfommifjarien, jowie der Gemeinde- und Gutsvorjteher in Anfprud) zu nehmen.

un =

un >

85.

un o

$ 37. Der GStadtausihuß befteht aus dem Bürger- meifter beziehung sSweife ale: gejeßlichem Stellvertreter als Borfigenden und 4 Mitgliedern, welche vom Meagiftrate (£ollegialifchen Gemeindevoritande) aus feiner Mitte Hr die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.

Für Fälle der Behinderung jowohl des Bürgermeifters iwie feines gejeßlichen Stellvertreters wählt der Stadtausfchuß den Dorfigenden aus feiner Mitte. Derfelbe bedarf der Beitätigung des Negierungspräjidenten, in dem Stadtkreife Berlin des Dberpräfidenten der Provinz Brandenburg.

Der Vorfigende oder ein Mitglied des Stadtausjchujjes muß zum Richteramt oder zum höheren Vermaltungsdienft befähigt fein.

$ 38. Sn Stadtfreifen, in denen der Bürgermeifter allein den Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Borfißenden zu beitellenden Mitglieder von der Gemeinde- vertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt.

Die Wahl erfolgt auf 6 Sahre.

Ale 3 Sahre jcheidet die Hälfte der gewählten Mit- glieder aus und wird durch neue Wahlen erjet. Die Aus- Iheidenden bleiben jedod) in allen Fällen bis zur Einführung

° der neu Gemwählten n Thätigkeit.

4

51 I. Theil. Landesverwaltungsgejeb v. 30. 7. 1883. 52

Die das erfte Mal Ausfcheidenden werden durd) dag 2008 beftimmt. Die Ausfcheidenden find wieder wählbar.

Für die im Laufe der Wahlperiode ausfcheidenden Mit-

lieder haben Erfagmahlen ftattzufinden. Die Erfagmänner

bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgejchiedenen gewählt worden.

Sm Mebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung und der Vereidigung der Mitglieder, fomwie des Berluftes ihrer Stellen unter einftweiliger Ent- hebung von denjelben, die für unbefoldete MagiftratSmitglieder beitehenden gejetlichen Vorjchriften.

8 39. Die gewählten Mitglieder des Kreis- (Stadt-) Ausichuffes Eünnen aus Gründen, welche die Entfernung eine® Beamten aus feinem Amte rechtfertigen (S 2 des Gef. vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienftvergehen der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinar- verfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorjehriften des genannten Gefeges mit folgenden Maaßgaben:

Die Einleitung des Verfahrens, fowie die Ernennung des Unterfuhungsfommifjars erfolgt durch den Negierungs- präfidenten.

Die entjcheidende Behörde I. Inftanz ift der Bezirkö- ausjchuß, die entfcheidende Behörde IT. Inftanz das Plenum des Oberverwaltungsgericht3.

Der Pertreter der Staatsanmwaltfchaft wird für Die I. Snftanz von dem Negierungspräfidenten, fiir die D. Snftanz von dem Minifter des Jnnern ernannt.

8 40. Der Kreis: (Stadt) Ausschuß ift beichlußfähig, wenn mit Einfhluß des Borfitenden 3 Mitglieder an- wejend find. Die Bejchlüffe werden nad) Stimmenmehrheit efaßt. Sft eine gerade Zahl von Mitgliedern anmefend, o nimmt das dem Lebensalter nach jüngfte gewählte Mit- lied an der Abftimmung nicht Theil. Dem Berichteritatter Fteht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.

Behörden für den Stadtkreis Berlin.

8 41. Der Oberpräfident der Provinz Brandenburg ift zugleich DOberpräfident von Berlin.

ngleichen fungiven das Provinzialjchulfollegium, das Medizinalkollegium, die Generalfommiffion und die Direktion der Kentenbank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin.

8 42. An Stelle des Negierungspräfidenten führt der Dberpräfident die Auffiht des Staats liber die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welche Behörden Die ie Zuftändigfeiten der Negierungs- abtheilung des Innern zu Wotsdam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Verordnung bejtimmt.)

Am Mebrigen, und foweit nicht fonft die Gefee Anderes beftimmen, tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Negierungspräfidenten der PVolizeipräfident von Berlin.

1) 3. v. 26. 1. 1881 (GS. 14), weldhe in Kraft geblieben ift: Art. 1. „Mit dem 1. April 1881 wird die Verwaltung der Invalidenz, Penfions- und Unterjtüsungs-Angelegenheiten der in Berlin mohnhaften Militär und Marine nvaliden aus dem Stande vom eldmwebel abwärts, jomie der Angelegenheiten, betreffend die Unterjtügung der Hinterbliebenen Eltern, Kinder und

Wittwen folder PBerjonen, jomweit diefe Verwaltung bisher von der Abtheilung des Jnnern der Regierung zu Potsdam geführt worden ift, dem Bolizeipräfidenten von Berlin übertragen. Mit demjelben Zeitpunfte gehen alle fonjtigen Zuftändig-

feiten der gedachten Negierungsabtheilung in Betreff Berlins gleich der bereits duch S 35 des Organijationsgejeges vom 26. Juli 1880 dem Oberpräfidenten von Berlin übertragenen Auffiht des Staats über die Verwaltung der Gemeinde Angelegenheiten der Stadt Berlin auf den Oberpräfidenten von Berlin über.

Art. 2. Der Minifter des Innern wird mit der Ausführung diejer Verordnung beauftragt.“

S 43. An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in melchen derjelbe in I. Snftanz bejchließt, der Dberpräfident, in den übrigen Fällen der zuftändige Minifter.

Für den Stadtfreis Berlin befteht ein befonderer Be- zirfsausfchuß. Auf denfelben finden die Bejtimmungen der 5 w n == 1; Rn Sat 3, 32, 33, 34 mit folgenden

aaßgaben Anwendung:

1. An Stelle des Negierungspräfidenten tritt ein bom Könige ernannter Bräfident, Die Ernennung diejes Beamten fann im Nebenamte auf die Dauer feines Hauptamtes in Berlin erfolgen. Beamte des Volizei- prafidiums find von diefer Ernennung a,

. Die zu mählenden Mitglieder werden durch den Magijtrat und die Stadtverordnetenverfammlung unter dem DVorfik des Bürgermeilters gewählt. Daijelbe Kollegium befchliegt an Stelle des Provinzialausfchuffes über das Aufhören einer der für die Wählbarfeit por= gefchriebenen Bedingungen, fowie über die Abänderung der Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des MagiftratS und der Stadtberordnetenverfammlung find von der Wählbarkeit ausgejchlofjen.

Zur Zuftändigfeit des Bezirlsausfchuffes für den Stadt- kreis Berlin gehören die im Verwaltungsftreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und diejenigen im Bejchluß- verfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im Einzelnen durch die Gejege jeiner Suanoiateit überwiefen werden; in Betreff der übrigen im Bejchlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten tritt für den Stadtkreis Berlin der Dberpräfident an die Stelle des Bezirksausfchuffeg, joweit nicht in den Gefeten ein Anderes bejtimmt ift.

DD

S 44. Sn Angelegenheiten der Eirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungs- abtheilung für Kirchen- und Schulwefen der Bolizeipräfident.

Bezüglich der Verwaltung des Tandesherrlichen Patronats und des Schulmwefens verbleibt eS bei den beitehenden Be- ftimmungen.

8 45. Die Gejchäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Regierungsabtheilung für Divekte Steuern, Domainen und Foriten, für den Stadtkreis Berlin bon der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“ wahrgenommen.

Diefe Behörde wird in Betreff der a in Disziplinarfachen den im 8 24 Nr. 2 de3 Gefjehes vom 21. $uli 1852, betreffend die Dienftvergehen der nicht richter- li in Beamten 2c., bezeichneten Provinzialbehörden gleich- geftellt.

$ 46 ift durch das Einfommenfteuergefeß dv. 24. 6. 1891 (SS. 175) gegenftandslos geworden.

53 I. Theil. -— Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. 54

S 47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin an- geftellten Beamten, bezüglic; deren nicht die Zuftändigfeit einer anderen Behörde in Disziplinarfachen begründet ift, behält es bei den Beltimmungen des $ 25 des Gef. vom 21. Suli 1852 mit der Maaßgabe fein Bewenden, daß die Ein- leitung des Be fowie die Ernennung des Unterfuhungsfommiffars und des Vertreters de3 Staat3- anmwalts für die I. Sinftanz dem Dberpräfidenten von Berlin

zufteht. Stellung der Behörden.

$ 48. Die dienftliche Aufficht über die Gefchäftsführung des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes wird don dem Negierungs- präfidenten, in Berlin von dem Dberpräfidenten, die Auf- fiht über die Gejchäftsführung des Bezirksausfchuffes von dem Dberpräfidenten, die Aufficht über die Gejchäftsführung des Provinzialvaths von dem Minifter des Innern geführt.

Vorjtellungen gegen die gejchäftlichen AuffichtSverfügungen des Negierungspräfidenten unterliegen der endgültigen Be- Kolußfanfung de3 Dberpräfidenten, Vorftellungen gegen die Auffihtsverfügungen de3 Dberpräfidenten der endgültigen Beihlußfaffung des Minifters des Snnern.

Die Auffichtsbehörden find zur Bornahme allgemeiner Gejchäftsrevifionen befugt.

$ 49. Die im $ 48 bezeichneten Behörden haben fich

egenfeitig Rechtshülfe zu leiften. Sie haben den gejchäftlichen

ufträgen und Anmeijungen der ihnen im Snftanzenzuge!) borgejegten Behörden Folge zu leiften.

1) Inftanzenzug im PVermwaltungsftreitverfahren: Xreis- ausihuß, Bezirfsausihuß, Oberverwaltungsgeriht; im Befhlußver- fahren: Kreisausihuß, Bezirfsausihuß, Provinzialcath.

III. Gitel. Berfahren.

Allgemeine Borjhriften.

S 50. Das Gefeß beftimmt, in welcher Weife Ver- fügungen (Befcheide, Bejchlüffe) in Verwaltungsfadhen an= efocheen werden fünnen. Zu erften Anfechtung dienen in der Regel die Bejchwerde oder die lage im Bermaltungs- ftreitverfahren.

Die Bejchwerde ift ausgejchloffen, foweit das Ber- waltungsftreitverfahren zugelafjen ift, vorbehaltlich ab- meichender bejonderer Beitimmungen des Gejekes.

Unberührt bleibt in allen „ällen die Befugnig der ftaatlichen Auffihtsbehörden, innerhalb ihrer gefeglichen Zu- Händigfeit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu jegen, oder diefe Behörden mit Anmeifungen zu berjehen.

8 51. Wo die Gefeße für die Anbringung der Befchwerde gegen Befchlüffe des Kreis- (Stadt-) Ausfenuffes, des Be- zirksausichhuffes oder des Provinzialvaths, oder der Klage beziehungsweije de3 Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsitreitverfahren eine andere al3 eine ziwei- wöchentliche Frijt vorjchreiben, beträgt die Zrift fortan 2 Wochen. Das Gleihe gilt von den im $ 11 des Gef. vom 14. Auguft 1876, betreffend die Verwaltung der den Ge- meinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, ers, Bofen, Sclejien und Sadjen (GS. 373) und im 8 91 des Gel. bom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wafjergenofjen- Ihaften, (GS. 297) vorgefchriebenen Friften.

8 52. Die Sn für die Anbringung der Befchwerde und der Klage beziehungsmweife des Antrags auf mündliche Berhandlung im PVermwaltungstreitverfahren, fomwie alle Sriften im Verwaltungsftreitverfahren find präflufivifch und beginnen, fofern nicht die Br Anderes vorfchreiben, mit der Zuftellung. Für die-Beredhnung der Friften find Die bürgerlichen PBrozehgejege maaßgebend.t)

Bezüglich der Beichwerde fann die angerufene Behörde in Fällen unverjchuldeter Frijtverfäumung Wiedereinfeßung in den vorigen Stand gewähren.

Für eine im Verwaltungsftreitverfahren zu ar Miedereinfegung in den borigen Stand find lediglich die für das DVerwaltungsftreitverfahren befonders getroffenen Bes ftimmungen maaßgebend (8 112).

1) 8$ 198—200, 226 CRD.

$ 53. Die Anbringung der Bejchwerde, jowie der Klage beziehungsmweife des Antrags auf mündliche Verhandlung im Bermaltungsftreitverfahren hat, fofern nicht die Gejete Anderes vorfchreiben, aufjchiebende Wirkung. Verfügungen, Beicheide und Bejchlüffe fönnen jedoch, aud) wenn diejelben mit der Bejchwerde oder mit der Klage beziehungsweife dem Antrag auf mündliche Verhandlung im Berwaltungsftreit- verfahren angefochten find, zur Ausführung gebracht werden, fofern lettere nad) dem Exrmefjen der Behörde ohne Nach: theil für daS Gemeinmwefen nicht ausgefett bleiben fann, vorbehaltlich der Beftimmung im $ 133 Abjat 3 diejes Gejeßes.

S 54. Das Berfahren des Kreis- (Stadt-) Ausjchuffes und des Bezirksausfchuffes in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ift entweder das Verwaltungsftreitverfahren oder das Bejchlußverfahren.

Das Verwaltungsftreitverfahren tritt in allen Angelegen- heiten ein, in wmelchen die Gefeße von der Entjcheidung in ftreitigen Berwaltungsfachen oder von der Erledigung der Angelegenheit im Otreitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Sreisausfchuffe, dem Bezirks- ausjchuffe oder einem VBerwaltungsgerichte fprechen, und wo fonjt diefes Verfahren gefetlich vorgejchrieben ift.

In allen anderen Angelegenheiten ift das Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes und des Bezirfsausfhuffes das Beihlußverfahren.

Das Dberveriwaltungsgericht verfährt nur im Der- waltungsitreitverfahren; der Provinzialrath nur im Beihluß- verfahren.

S 55. Der Borfibende des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes, des Bezirksausfchuffes und des Provinzialvaths beruft das Kollegium, leitet und beauffichtigt den Gefchäftsgang und forgt für die prompte Erledigung der Gefchäfte. Er bereitet die Bejchlüffe der Behörde vor und trägt für deren Aus- führung Sorge. Er vertritt die Behörde nad) außen, ver- handelt Namens derjelben mit anderen Behörden und mit Privatperfonen, führt den Schriftwechjel und zeichnet alle Schriftftüde Namens der Behörde.

S 56. Someit Gejchäftsgang und Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausjchuffes, des Bezirksausfchuffes und des Pro- vinzialrath8 nicht durch) die nachjtehenden oder durch be- fondere gejetliche Bejtimmungen geregelt find, werden die- jelben durch Regulative geordnet, welche der Minifter des Snnern erläßt.

4*

55 I. Theil. Landesverwaltungsgejeb dv. 30. 7. 1883. 56

$ 57. Die örtliche Zuftändigfeit für das Verwaltungs- ftreit- und Bejchlußverfahren bejtimmt fich, wie folgt: Zuftändig in I. Inftanz ift:

1. in Angelegenheiten, welche fich auf Grundftüce be- ziehen, die Behörde der belegenen Sache;

2. in allen fonftigen Fällen die Behörde desjenigen Bezivfs (Kreis, Negierungsbezivt, Provinz), in welchem die Perfon wohnt oder die Korporation beziehungsmeije öffentliche Behörde ihren Sit hat, melche im Verwaltungsitreitverfahren in nord genommen wird oder auf deren Angelegenheit jic) die Beicylußfaffung bezieht. Wenn die torporation oder Öffentliche Behörde ihren Sit außerhalb ihres räumlichen Bezirf3 hat, ift diejenige Behörde zu= ftändig, welcher diefer Bezirk angehört.

Bezüglich des Kommunalverbandes dev Provinz Brandenburg ift der Bezirksausfhuß zu Potsdant zuftändig.

8 58. Sind die Grundftüce in mehreren Bezirken be- legen, oder ift e$ zweifelhaft, zu welchem Bezirke fie gehören, fo wird die zuftändige Behörde

1. fie das DVerwaltungsftreitverfahren durch den Be- wEsausihuß und, wenn die Grundftüde in vere otedenen Regierungsbezirfen Tiegen, dur) das Dberverwaltungsgericht,

. für das Beichlußverfahren durch den Negierungs- präfidenten, den Oberpräfidenten oder den Minijter des Annern, je nachdem die betreffenden Bezirke demfelben NegierungSbezirfe, derjelben Provinz, aber verjchiedenen Negierungsbezirten, oder ver- jchiedenen Provinzen angehören,

endgültig bejtinimt.

Daffelbe findet ftatt, wenn die ‘Berjonen oder Korpo- rationen, deren Angelegenheit den Gegenftand der Ent- iheidung oder Beichlukfaffung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sit haben.

D

S 59. Sft bei einer Angelegenheit, welche zur Zu- ftändigfeit des Kreis- (Stadt-) Ausfchuffes gehört, die be- treffende Sreisforporation (Stadtgemeinde) als jolche be- theiligt, jo wird

1. für das Vermwaltungsftreitverfahren von dem Be- zirSausfchuffe und, wenn ein Stadtkreis betheiligt ift, von dem Dberverwaltungsgerichte,

2. für das Beichlußverfahren von dem Negierungs- präfidenten, für Berlin von dem DOberpräfidenten

ein anderer Kreis- oder Stadtausfhuß mit der Entjcheidung oder Beichlußfaffung beauftragt.

$ 60. Die Bollftreefung im Berwaltungsftreiterfahren und im Befchlußverfahren erfolgt im Wege des Verwaltungs wangsperfahrens. Die Vollftrefung wird Namens der Behörde, welche in der I. Spnftanz entfchieden beziehungs- meife bejchloffen hatte, von deren Borfißendem verfügt. Ueber Bejchwerden gegen die Verfügungen des VBorfigenden entjcheidet die Behörde. Gegen die Enticheidung der Behörde findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an die im Inftanzenzuge!) zunächit höhere Behörde ftatt.

Die Entfcheidung der leßteren ijt endgültig.

3) Bl. Anm, zu S 49.

Berwaltungäftreitverfahren.

1. Von der Ausjchliegung und Ablehnung der Gerichtsperjonen.

$ 61. Die Beitimmungen der bürgerlichen Prozeßgejete über Ausschliegung und Ablehnung der GerichtSperjonen finden für das DVerwaltungsftreitverfahren finngemäße An- mendung.!)

Aus der innerhalb feiner Zuftändigfeit geübten amtlichen Thätigfeit des Landraths beziehungsweife des Negierungs- präfidenten darf fein Grund zur Ablehnung deffelben wegen Bejorgniß der Bejangenheit entnommen werden.

1) ss 414, CPO.

S 62. Leber das Ablehnungsgefuch bejchließt das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, und wenn der Vorfigende des Kreis- (Stadt) oder Bezirksausfchuffes abgelehnt werden foll, daS nächit höhere Gericht.

Der Dean, durch welchen das Gejuch für begründet erklärt wird, ift endgültig, Wird das Gejudh für un- begründet erklärt, jo fteht der mit demjelben zurücgemwiejenen Partei innerhalb 2 Wochen die Befchwerde an das im Sin- ftanzenzuge!) zunächlt höhere Gericht zu. Da3 lebstere ent- Icheidet endgültig. Die Verhandlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.

Das im Inftanzenzuge zunächit borgefette Gericht ent- jcheidet desgleichen endgültig und beftimmt das zuftändige Gericht, wenn das Gericht, dem das ausgefchloffene oder A Mitglied angehört, bei dejfen Ausfcheiden be= Ichlußunfähig wird.

1) Kreisausfhuß, Bezirksausfhuß, Oberverwaltungsgeridt.

2. Don dem Verfahren in I. Inftanz.

Ss 6. Die Klage ift bei dem zuftändigen Gericht fchriftlich einzureichen. Die Klage beim Kreisausihuffe kann zu Protokoll erklärt werden. Sn der Slage ijt ein be= ftimmter Antrag zu ftellen, und find die Perjfon de3 Be- Elagten, der Gegenstand des Anfpruchs, jowie die den Ans trag begründenden Thatfachen genau zu bezeichnen.

8 64. Stellt fich der erhobene Anfprud fofort als rechtlich unzuläffig oder unbegründet heraus, jo fann Die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen verjehenen Beicheid zurücigemwiefen werden.

Scheint der erhobene Anfprud) dagegen rechtlich be= gründet, jo fann dem Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen verjehenen Befcheid die Klaglosftellung des Klägers aufgegeben werden.

Namens des Kreisausfchuffes fteht auch dem Vorfitenden deffelben, Namens des Bezirksausjchuffes au dem Vors fitenden im Einverftändniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines folchen Befcheides zu.

Sn dem Beicheide ift den Parteien zu eröffnen, daß fie befugt feien, innerhalb 2 Wochen, vom Tage der Zuftellung ab, entiveder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zuläffig wäre, wenn der Beiheid al3 Entjdeidung des Kollegiums ergangen müre.

Wird mündliche Verhandlung beantragt, jo muß diefelbe zunächft ftattfinden.

57 I. Theil. Landesverwaltungsgejeb dv. 30. 7. 1883. 58

Hat einer der Betheiligten mündliche VBerhandlun beantragt, ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, fo a nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung jtattgegeben. Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das ar eingelegt, fo gilt der Bejcheid als endgültiges rtheil.

8 65. Wird ein Bejcheid nach den Beftimmungen des S 64 nicht erlaffen, fo ift die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, jeine Gegenerflärung innerhalb einer beftimmten, von 1 bis zu 4 Wochen zu bemejjenden Frift fchriftlich einzureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreisausfchuffe anhängig ift, jo fanın die Gegenerflärung aud) zu Protofoll erklärt werden.

Die Frift fann in nicht jchleunigen Sachen der Regel nach nicht über 2 Wochen verlängert werden. Die Gegen- erklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt.

. 866. Allen Schriftjtücen find die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Ab- fehrift beizufügen. Bon allen Schriftftüden und deren An= lagen find Duplifate einzureichen.

Das Gericht Fan geeigneten Fall3 geftatten, daß ftatt der Einreihung von Duplifaten die Anlagen felbit zur Ein- 2 der Betheiligten in feinem Gefchäftslofale offen gelegt werden.

S 67. Sit weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrüclich ver- langt, jo fann das Gericht auch ohne folche Berhandlung Ihon auf Grund der Erklärung der Parteien feine Ent- jheidung in der Form eines mit Gründen verjehenen Be- Icheides fällen. Dabei gelten die Beftimmungen der Abjäte 4 bis 7 des 8 64.

S 68. Hat dagegen au) nur eine Partei die Aln= beraumung der mündlichen Verhandlung gefordert oder er- achtet das Gericht eine jolche für erforderlich, jo werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung unter der Berwarnung geladen, daß beim Ausbleiben nad) Yage der Verhandlungen werde entjchieden werden.

Das Gericht Fan zur Aufklärung des Sachverhältniffes das perfönliche Erjcheinen einer Partei anorönen.

Den Parteien fteht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu bejonders aufgefordert zu jein, vor dem Termine fchriftlich einzureichen und zu ergänzen. Das Duplifat jolcher Erklärungen ift der Gegenpartei zugufertigen. Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Ber: handlung bewirkt werden, jo ijt der wejentliche Inhalt der Erklärungen in diefer Verhandlung mitzutheilen.

8 69. Wo die Gejee zur Einleitung de3 VBerwaltungS- ftreitberfahrens ftatt der Klage den Antrag auf mündliche Berhandlung im Verwaltungsftreitverfahren geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung.

Der Antrag muß Alles enthalten, was nad) S 63 für den Rlageantrag erfordert wird, jomweit dafjelbe nicht aus den Borverhandlungen bei der Behörde fich ergiebt.

$ 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts- wegen die Beiladung Dritter, deren Intereffe durch die zu exlaffende Enticeidung berührt wird, verfügen. Die Ent fcheidung ift in diefem Falle auch den Beigeladenen gegen- über gültig. f

g 71. Sm der mündlichen Verhandlung find die Parteien oder ihre mit Vollmacht verfehenen Vertreter zu hören.

Diejelben können ihre thatlächlihen oder rechtlichen An- führungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, infofern durch die Abänderung nad) dem rmefjen des Gerichts das PVertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge fchmälert oder eine erhebliche Verzögerung de3 Verfahrens nicht herbeigeführt wird. Sie haben fämmtliche Bemeis- mittel anzugeben und, foweit dies nicht bereit3 gejchehen, die fchriftlichen ihnen zu Gebote ftehenden Beweismittel vor- zulegen; auch fünnen von ihnen Zeugen zur VBernehmung borgeführt werden.

Der Borfitende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollftändig aufgeklärt und die jachdienlichen Anträge von den Parteien geftellt werden.

Er fann einem Mitgliede des Gericht3 gejtatten, das Fragerecht auszuüben.

Eine Frage ift zu ftellen, wenn das Gericht diefe für angemefjen erachtet.

$ 72. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Situng des Gericht3.

Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu ver fiindigenden Bejchluß ausgejchloffen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemeljen erachtet.

Der Borfitende fann aus der öffentlichen Situng jeden Zuhörer entfernen lafjen, der Zeichen des Beifall3 oder des Mipfallens giebt oder Störung irgend einer Art verurjacht.

Parteien, Zeugen, Sachverftändige, welche den zur Auf- vechthaltung der Drdnung erlaffenen Befehlen des Vor: fitenden nicht gehorchen, können auf Beichluß des Gerichts aus dem Situngszimmer entfernt werden. Gegen die bei der Verhandlung betheiligten Perfonen wird jodann in gleicher Weife verfahren, wie wenn fie fich freiwillig entfernt hätten.

S 73. Die VBarteien find in der Wahl der von ihneu zu beftellenden Bevollmächtigten nicht bejchränft.

Das Gericht fann Vertreter, welche, ohne Rechtsanmalte zu fein, die Vertretung dor dem Gerichte gefhäftsmäßig be- treiben, zurücweifen. Eine Anfechtung diefer Anordnung findet nicht ftatt.

Gemeindevorfteher, welche al$ folche Tegitimirt find, be- dürfen nn Bertretung ihrer Gemeinden einer bejonderen Bollmadt nicht.

S 74. Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffentlichen nterefjes ob, fo fan auf deren Antrag der Negierungspräfident für die mündliche Verhandlung vor dem el und der Rejjort- minifter für die mündliche Verhandlung vor dem Dber- verwaltungsgerichte einen Kommiffar zur Vertretung der Behörde beftellen.

Der Regierungspräfident beziehungsmweife der Refjort- minifter Fann in geeigneten Fällen aud) ohne Antrag einer Partei einen befonderen Kommiljar zur Wahrnehmung des öffentlichen Sntereffes für die mündliche Verhandlung be- ftellen. Der Kommiffar ift vor Erlaß des Endurtheils mit feinen Ausführungen und Anträgen zu hören, zur Einlegung von Rehtsmitteln aber nicht befugt.

Der DBorfigende des Kreis- (Stadt) Ausfchufjes be ziehungsweife des Bezivfeausfchuffes und der Refjortminifter hat Behufs der erforderlichen Wahrnehmung des öffentlichen

59 I. Theil. Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. 60

Sntereffes einen Kommifjar zu beftellen, wenn ‚das Gefet die Öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet.

8 75. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Oi ziehung eines vereidigten Protofollführers. Das Protofoll muß die wefentlichen Hergänge der Verhandlung enthalten. Dafjelbe wird von dem Vorfigenden und dem Protofoll- führer unterzeichnet.

S 76. Das Gericht ift befugt geeigneten Falls fchon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung Unter: fuchungen an Ort und Stelle zu veranlaffen, Zeugen und Sachverjtändige zu laden und eidlich zu vernehmen, über haupt den angetretenen oder nach Dem Ermefjen des Gerichts erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben.

S 77. Das Gericht Fan die Bemweiserhebung durch eines feiner Mitglieder oder erforderlichen Fall3 durch eine zu dem Ende zu erfuchende fonftige Behörde bewirken Lafjen. E35 fann verordnen, daß Die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung ftattfinden joll.

Die Beweisverhandlungen find unter Zuziehung eines bereidigten oder bon der betreffenden Behörde durch Hand- ichlag zu verpflichtenden Protofollführers aufzunehmen; die Parteien find zu denjelben zu laden.

8 78. Hinfichtlich der Verpflichtung, fich als Zeuge oder N vernehmen zu laffen, fowie Hinfichtlich der im alle des Ungehorfams zu verhängenden Strafen fommen die Beftimmungen der bürgerlichen Prozekgefeet) mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorfams die zu erfennende Geldbuße den Betrag von 150 Mark nicht überfteigen darf.

Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Gachverftändigen ausjprechende Entjcheidung fteht den Betheiligten innerhalb 2 Wochen die Bejchmwerde an das im Snftanzenzuge zunächit vorgejegte Gericht, gegen die in II. Snftanz ergangene Entjcheidung des Bezirks- ausjchuffes die weitere Bejchwerde an das Dberverwaltungs- gericht zu.

1) 88 341, 344-351, 355 CPO.

8 79. Das Gericht hat nad) feiner freien, aus dem ganzen Snbegriffe der Berhandlungen und Bemeije ge= chöpften Weberzeugung zu entjcheiden. Beim Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Er- lärung Derjelben fünnen die von der &egenpartei bor- gebrachten Thatjachen für zugeftanden erachtet werden. Die Entjcheidungen dürfen nur die zum Gtreitverfahren bor- geladenen Parteien und die in vdemfelben erhobenen An- jprüche betreffen.

S 80. Die Entjcheidung fann ohne borgängige Anz beraumung einer mündlichen Verhandlung erlaffen werden, Da beide Theile auf eine folche ausdrüclich verzichtet aben.

8 81. Die Verkündigung der Entjcheidung erfolgt der Negel nach in öffentlicher Situng des Gericht!. Cine mit Gründen verfehene Ausfertigung der Entfcheidung ift den Parteien und, jofern ein bejonderer Kommiljar zur Wahr: nehmung des öffentlichen Syntereffes bejtellt war (8 74 Abjak 2), gleichzeitig auch Diefem zuzuftellen. Die Zus ftellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sigung nicht erfolgt ift.

3. Bon dem Verfahren in den weiteren Inftanzen und von der Wiederaufnahme des Verfahrens.

$ 82. Gegen die in ftreitigen Verwaltungsfachen er= gangenen Endurtheile der Kreisausfchüffe und gegen die Beicheide in den Füllen der SS 64 und 67 fteht, fomeit nicht gemäß befonderer gefelicher VBorjchrift diefe Urtheile end- aüiltig oder die gegen Diefelben ftattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weife geregelt find, den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Ssnterefjes dem Vorfigenden des Rreisausfchuffes die Berufung an den Bezirksausfhuß zu.

Will der Borfißende des Kreisausfchuffes gegen eine Entjcheidung des Teßteren die Berufung einlegen, jo hat er dies fofort zu erklären. Die Verkündigung der Entjcheidung bleibt in diefem Falle einftweilen, jedoch längitens 3 Tage ausgefeßt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Intereffe die Berufung eingelegt worden fei. Sit die Ver- fündigung ohne diefe Eröffnung erfolgt, jo findet die Be- rufung im öffentlichen SSntereffe nicht mehr ftatt. Die Gründe der Berufung find den Parteien zur fehriftlichen Erklärung innerhalb der im $ 86 gedachten Frijt mit- er Nach Ablauf der Frijt find die Verhandlungen em Bezirksausfchuffe einzureichen und die Parteien hiervon zu benachrichtigen.

$ 83. Gegen die in ftreitigen Verwaltungsjfachen in I. Snftanz ergangenen Endurtkeife der Bezirksausfchüffe und gegen die Bejcheide in den Füllen der SS 64 und 67 fteht, fomeit nicht gemäß befonderer gejeglicher VBorjchrift diefe Urtheile endgültig oder die gegen diejelben ftatt- findenden Nechtsmittel in abweichender Weife geregelt find, den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Sgnterefjes dem Borfigenden des Bezirfsausfchuffes die Berufung an das Dberverwaltungsgericht zu.

Das Necht der Berufung des Vorfißenden findet in den Formen ftatt, welche in S 82 Abfat 2 vorgefchrieben find.

$S 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Sntereffes von dem Vorligenden des Kreisausfchuffes oder de3 Bezirksausfchuffes eingelegten Berufung erfolgt vor dem Bezivksausjchuffe durch den bon dem NRegierungs- präfidenten, dor dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Neffortminifter zu beftellenden Kommifjar.

8 85. Die Frift zur Einlegung der Berufung De vorbehaltlich der Beftimmungen der SS 82 Abjat 2, 83 Ab- fat 2 und 157 diefes Gejete3 2 Wochen.

8 86. Smnerhalb der in $ 85 gedachten Frift ift, bei Berluft des Rechtsmittel3, die Berufung bei dem Gerichte, gegen deffen Entjcheidung diejelbe gerichtet ift, fhriftlich ans zumelden und zu rechtfertigen.

Das Gericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. ft dies der Fall, jo wird die Berufun fcift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur fehriftiihen Gegen- erklärung innerhalb einer beftimmten, von 1 bis zu 4 Wochen zu Herkehenden Srilt zugefertigt.

Zur Rechtfertigung der Berufung, fowie zur Gegen- erklärung Fannn in nicht fchleunigen Sachen eine angemefjene, der Regel nach nicht über 2 Wochen zu erftrediende Nach- frift gewährt werden.

Sft die Frift verfäumt, fo ift die Berufung ohne Weiteres durch einen mit Griinden verfehenen Befcheid zurüdzumeifen. Tamens des Kreisausjchuffes fteht auch dem Botfigenden,

61 I. Theil. Landesverwaltungsgefeß v. 30. 7. 1883. 62

Namens des Bezirksausfchuffes dem Vorfigenden im Ein- verftändniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines foldien Bejcheides zu. Sn demjelben ift dem Berufungs- Eläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb 2 Wochen vom Tage der Zuftellung ab die Befchwerde an das Berufungs- gericht zuftehe, widrigenfall3 e$ bei dem Bejcheide verbleibe.

$S 87. Der Berufungsbeflagte Fann fich der Berufung anfchliegen, felbft wenn die Berufungsfrift verftrichen ift.

Ss 88. Nah Ablauf der Frift find die Verhandlungen dem Berufungsgerichte einzureichen. Die Parteien find hiervon unter abjchriftlicher Mittheilung der eingegangenen Gegenerflärungen zu benachrichtigen.

8 89. Bezüglich) der von einer Partei eingelegten Be- rufung findet die Beitimmung des S 67 für das Berufungs- gericht entjprechende Anwendung mit der Maaßgabe, daß gegen den Bejcheid nur der Antrag auf mindliche Ver- Bes zuläflig ift.

Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Ent- De findet nur nach borgängiger Anberaumung der mimdlichen Verhandlung ftatt.

$ 90. Die Ladung der Parteien zur mündlichen Ver- handlung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Aus- bleiben nad) Lage der Verhandlungen werde entjchieden werden. Sn gleicher Weije erfolgt in den Fällen der Be- rufung aus Gründen des öffentlichen pnterejjes die Ladung des zur Vertretung defjelben beftellten Kommifjars.

Das Gericht fann zur Aufklärung des Sachverhältniffes das perjönliche Erjcheinen einer Partei anordnen.

s 91. Sit die Berufung von dem PVorligenden des Kreisausfchuffes oder des Bezirksausjchuffes aus Gründen des öffentlichen Ssnterejjes eingelegt, jo entjcheidet das Be- rufungsgericht zunächit über die Borfrage, ob das öffentliche Interefje für betheiligt zu erachten it. Wird die Vorfrage verneint, jo weilt daS Berufungsgericht, ohne im Webrigen in a Sacde felbjt einzutreten, die Berufung als unftatthaft zurüd.

S 92. Die SS 66, 70, 71 mit Ausfchluß der Be- ftimmungen über die Abänderung der Klage SS 72 bis 81 un 2 für das Verfahren in der Berufungsinitang maaß- gebend.

Die Zufertigung der Entfcheidung erfolgt durch DVer- mittelung desjenigen Gerichts, gegen dejjen Entjcheidung die Berufung eingelegt worden mar.

$ 93. Gegen die von den Bezirksausschüffen in II. Sinftanz erlajjenen Gndurtheile fteht, jomeit nicht gemäß be- fonderer gejetlicher VBorjchrift diefe Urtheile endgültig oder die gegen diejelben jtattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weije geregelt find, den Barteien das Nechtsmittel der Revifion an das Dberverwaltungsgericht zu.

Soweit das Nedhtsmittel der Nevifion überhaupt zu- gelaffen ift, jteht Ddaffelbe aus Gründen des öffentlichen Ssnterejjes aud) dem VBorfigenden des Bezirktsausschuffes zu.

$ 94. Die Revifion fann nur darauf geftütt werden:

1. daß die angefochtene Entfcheidung auf der Nicht-

anmendung oder auf der unrichtigen Anwendung

des beftehenden Rechts, insbefondere auch der von

den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigkeit er- lajjenen Verordnungen berube;

2. daß das Verfahren an wejentlichen Mängeln leide.

8 95. Die Beitimmungen des S 66, des S 71 mit Ausschluß der Beltimmungen über die Abänderung der Klage jomwie der SS 72 bis 75, 80 und 81, 82 Abjat 2, 84 bis 90 find auch für die Frift zur Einlegung und Recht- fertigung der Revifion, fowie für das Berfahren in der Reviftonsinftanz maaßgebend.

Die Anmeldung und Rechtfertigung der NRevifion hat bei demjenigen Gerichte zu erfolgen, welches in I. Snitanz entjchieden ‚hat.

$ 96. Sneder Revifionsschrift ift anzugeben,"mworin die behauptete Nichtanmwendung oder unrichtige Anwendung des beitehenden Rechts oder worin die behaupteten Mängel des Berfahrens gefunden werden.

8 97%. Das Oberverwaltungsgericht ift bei feiner Ent- fheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der geftellten Anträge geltend gemacht worden find.

8 98. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Nevifion für begründet, fo hebt eS die angefochtene Entjcheidung auf und entfcheidet in der Sache felbit, wenn dieje fpruchreif erjcheint. Die Zufertigung der Entfcheidung erfolgt durch) Vermittelung desjenigen Gerichts, welches in I. Ynitanz entjchieden hat.

8 99. Sft die Sadje nicht fpruchreif, jo mweift das Ober- verwaltungsgericht Diejelbe zur andermweitigen Entjcheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Snftanz zurüc und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Ver- fahrens, joweit e3 nach feinem Ermeffen mit einem mwejentlichen Mangel behaftet ift.

$ 100. Gegen die im DVerwaltungsftreitverfahren er- gangenen, rechtskräftig gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Berfahrens unter denfelben Dorausfegungen, in demjelben Umfange und innerhalb der- jelben Friften jtatt, wie nach den bürgerlichen PBrozeß- gejeten!) die NichtigfeitSflage beziehungsweie die Reftitutions- Elage. Zuftändig ift ausschließlich das Dberverwaltungs- gericht. Erachtet daS Obervermwaltungsgericht die Klage für begründet, jo hebt eS die angefochtene Entjcheidung auf, vermweilt die Sache jur andermeitigen Entjcheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Snftanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Berfahrens, jorweit dafjelbe von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird.

1) 88 541544, 549 CPO.

$S 101. Das Gericht, an welches die Sache in den Füllen der SS 99, 100 gewiejen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden Enticheidung die in dem Aufhebungsbeichluffe des Dber- berwaltungsgerichtS aufgeftellten Grundjäße, jowie in den Fällen des S 100 die dem Aufhebungsbefchluffe zu Grunde gelegten thatfächlichen Feititellungen als maaßgebend zu be= trachten.

4. Bon den Koften des VBerwaltungsitreitverfahrens. S 102. Das DVerwaltungsftreitverfahren ift jtempelfrei.

$ 103. Dem unterliegenden Theile find die Koften und die baaren Auslagen des Verfahrens, jomwie die erforderlichen baaren Auslagen des ee Theils zur Laft zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des objiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur infoweit zu erftatten,

63 I. Theil. Landesverwaltungsgefeß dv. 30. 7. 1883. 64

als diefelben für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausfchuffe oder dem Dberverwaltungsgerichte zu zahlen find. Ar baaren Auslagen für die perjönliche alenehnung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezivksausfchuffe und dem Oberverwaltungsgerichte ann die obfiegende Partei nicht mehr in Anjpruch nebmen, als die ejeglichen Gebühren eines fie vertretenden Rechtsanwalts Dekanen haben würden, es jei denn, daß ihr perjünliches Erjcheinen von dem Gerichte angeordnet war.

Km Endurtheile ift der Werth des Streitobjeftes feit- ufegen. s Rn Gebühren der Rechtsanmalte beftimmen fi) nad) den für diefelben bei den ordentlichen Gerichten geltenden Borjehriften.

8 104. Die Koften und baaren Auslagen bleiben dem obfiegenden Theile zur Laft, foweit fie durch fein eigenes Berjchulden entftanden find.

$ 105. Die Entjeheidung über den Koftenpunkt (SS 103, 104) fann nur gleichzeitig mit der Entjcheidung im der Hauptjache durch Berufung oder Revifion angefochten werden.

$ 106. An Koften kommt ein Paufchguantum zur Hebung, welches im Höchftbetrage bei dem Kreisausjchuje und bei dem Bezivksausichuffe 60 Mark, bei dem Dber- perwaltungsgerichte 150 Mark nicht überjteigen darf. Für die Gebühren der geugen und Sachverständigen gelten die in Civilprozeffen zur Anwendung fommenden Borjchriften, fir die Berechnung des Poufchquantums fann von den Miniftern der Finanzen und des Innern ein Tarif auf gejtellt werden.?)

1) Gemeinfähl. E. der M.d.$.u. F. nebjt Tarif v.27.2.1884 (MBL.30) und GebD. für Zeugen und Sadverftändige v. 30. 6. 1878 (RGBL. 173).

$ 107. Die Erhebung des Paufchguantums findet nicht Statt:

1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Be- hörde ift, infomweit die angefochtene Verfügung oder Entjcheidung derjelben nicht Lediglich Die Wahrung der Haushaltsintereffen eines don der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenftande hatte; die baaren Auslagen des Berfahrens und des obfiegenden Theil3 fallen dem- jenigen zur Laft, der nach gefeglicher Beltimmung die Amt3unfoften der Behörde zu tragen hat;

2. wenn die Entjcheidung ohne vorgängige mlnd- lihe Verhandlung erfolgt it;

3. bei dem Sreisauzjchuffe in den Fällen der S 60 bis 62 des Gefetes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgejeges über den Unter- Pu (8. 130);

4. bei dem Bezirksausfchuffe und bei dem Ober» verwaltungsgerichte, joweit die Berufung oder die Revifion von dem Vorfisenden des Kreisausfchuffes beziehungsmweife des Bezirksausfchuffes eingelegt worden war;

5. bon denjenigen Perfonen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armen- biicge betreffenden Angelegenheiten, denen nach den

eich oder Landesgejfegen Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtstreitigfeiten zufteht.

8 108. Die Roften und baaren Auslagen des Berfahrens werden fiir jede Inftanz von dem Gerichte fejtgejegt, bei

dem die Sache jelbjt anhängig gemejen ift.

Die von der obfiegenden Partei zur Erftattung feitens

des unterliegenden Theils Liquidirten Auslagen werden für alle Inftanzen von demjenigen Gerichte feitgejegt, bei dem die Sache in I. Inftanz Ani ewejen it. ‚Gegen den Seftfenungsbefhtub des Kreisausschuffes findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezirtö- ausjchuß, gegen den in I. Inftanz ergangenen elt- jegungsbeichluß des Bezivksausichuffes findet innerhalb gleicher Frift die Bejchwerde an das Oberverwaltungs- gericht jtatt.

S 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bejcheinigten Unvermögens nad) Maafgabe der Beftimmungen des S 30 ded Ausführungsgejeßes zum Deutjchen Gerichts- £oftengejege d. 10. März 1879 (GS. 145), oder wenn fonft ein bejonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweije Koftenfreiheit beziehungsmweie Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gejud ablehnenden Beichluß des Kreis- ausichuffes findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezivksausjchuß, gegen den in I. Inftanz ergangenen ablehnenden Beichluß des Bezivksausfchuffes innerhalb 2 Wochen die Beichwerde an das Dbervermaltungs- gericht jtatt.

5. Schluhbejtimmungen für das VBerwaltungsitreitverfahren.

..$ 110. Auf Bejchwerden, melde die Leitung des Ver- fahrens bei den Sreis- und BezirkSausfhüffen zum Gegen- ftande haben, entjcheidet das im Ssnftanzenzuge!) zunächft höhere Gericht endgültig.

1) Bol. Anm. zu S 62.

$s 111. Alle Bejchwerden find innerhalb der für die- jelben vorgejchriebenen Frift bei dem Gerichte, gegen defjen Entfcheidung fie gerichtet find, einzulegen.

Das Gericht verführt bei Verjäumung der borge- En rift nach Beltimmung des Schlukabjates e :

Für das angerufene Gericht fommt 8 64 zur Anwendung; an die Stelle des Antrags auf Anberaumung der mlnd- lihen Verhandlung beziehungsmweife der Cinlegung des aa tritt der Antrag auf Entjcheidung durch) das

ericht.

Wird die Beichwerde der VBorjehrift des erjten Abjakes zuwider innerhalb der gejelichen rift bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Entjcheidung darüber zu= ftändig ift, jo gilt die Frift al$ gewahrt. Die Bejchwerde ft in folchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren DVeranlaffung an dasjenige Gericht abzugeben, gegen dejjen Beichluß fie gerichtet ift.

8 112. Die Wiedereinfegung in den vorigen Stand fann beantragen, wer durch Naturereigniffe oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ift, die in dem gegenwärtigen Gefete oder die in den Gefegen für Anstellung der Klage beziehungsweife für den Antrag auf mündliche Berhandlung im Verwaltungsftreitverfahren vorgejchriebenen Friften einzuhalten. ALS unabwendbarer Zufall ijt e8 ans zufehen, wenn der Antragfteller von einer Zuftellung ohne fein Berfchulden feine Kenntnig erlangt hat. Ueber den Antrag entjcheidet daS Gericht, dem die Entjcheidung Über die verfäumte Gtreithandlung zufteht. Die verjäumte Streithandlung ift, unter Anführung der Thatjachen, mittelft deren der Antrag auf Wiedereinjegung begründet werden joll, jowie der Beweismittel, innerhalb 2 Wochen nad)»

65 T. Theil. Landesverwaltungsgefeb v. 30. 7. 1883. 66

zubolen; der Lauf diefer Frift beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hindernig gehoben if. Nach Ablauf eines Kahres, von dem Ende der verfäumten Frilt an gerechnet, findet die Nachholung der verfäumten Gtreit- handlung beziehungsweife der Antrag auf Wiedereinfegung nicht mehr jtatt. Die durch Erörterung des Antrags auf MWiedereinjegung entjtehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen dev Antragiteller.

$ 113. Die Central- und die Provinzialvderwaltungs- behörden find auch für die im Vermaltungsitreitverfahren zu verhandelnden Angelegenheiten zur Erhebung des KompetenzkonfliftS befugt.t)

Die Erhebung des KompetenzfonfliftS auf Grund der Behauptung, daß in einer im Berwaltungsftreitverfahren anbängig gemachten Sache eine andere Bermaltungsbehörde zuftändig jei, findet nicht ftatt.

Die zur Entfcheidung im PVerwaltungsftreitverfahren berufenen Behörden haben ihre Zuftändigfeit von Amts- wegen wahrzunehmen.

Wird bon einer Partei in I. Spnftanz die Einrede der Unzuftändigfeit erhoben, fo fann über diejelbe vorab entjchieden werden.

Haben fich in derjelben Sache die gr Entjcheidung im Berwaltungsitreitverfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für zuftändig erklärt, jo ent- jheidet auf Grund der fihriftlichen Erklärungen der tiber ihre Kompetenz ftreitenden Behörden, und nad Anhörung dev MWarteien in mindlichev Verhandlung, das Dber- verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn beide Theile fich in der Sache für unzuftändig erklärt haben. Sn beiden Fällen werden weder ein Koftenpaufchguantum noch baare Auslagen erhoben. Cbenfowenig findet eine Erftattung der den Parteien erwachjenden Koften ftatt.

1) ®., betr. die Kompetenzfonflifte 2c. v. 1. 8. 1879, unten ©. 103.

$S 114. Die gemäß S 11 des Einführungsgejeges zum Gerichtsverfaffungsgefege d. 27. Januar 1877 (NROBL. 77) dem Oberverwaltungsgerichte zuftehenden Vorentfcheidungen?) erfolgen in dem durch den letten Abfat des $ 113 Diejes Gejeßes vorgefchriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Borfchriften über das Berwaltungsftreitverfahren ent- iprechende Anwendung finden.

1) hei gerichtlichen Verfolgungen der Beamten wegen Amtshand- lungen. Gejek v. 13. 2. 1854, unten ©. 107.

Beihlußverfahren.

$ 115. Betrifft der Gegenftand der Verhandlung einzelne Mitglieder der Behörde oder deren DBerwandte und Ver- ihmwägerte in aufs umd abjteigender Linie oder bis zum 3. Grade der Seitenlinie, jo dürfen diejelben an der Berathung und Abjtimmung nicht theilnehmen. Cbenjo= wenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Bejchluß- faffung über folche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten ab= gegeben hat, oder al3 Gefchäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewejen ift.

S 116. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausfcheidens mehrerer Mitglieder, gemäß $ 115, die Behörde bejchluß- unfähig, und Fan die Bejchlußfähigfeit aud) nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter BT: werden, » fo wird von dem Negierungspräfidenten beziehungsmeife

Sammfung von Gefeten zc. f. Poft u. Telegr.

Dberpräfidenten oder Minifter des Innern, je nachdem e3 fh um einen Kreis- (Stadt) Ausichuß, Fesirksausichuß oder Probinzialvath handelt, ein anderer Sreis- oder Stadt- ausihuß, Bezivksausjhuß oder Provinzialvath mit der Beihlußfafjung beauftragt.

Dr den Stadtkreis Berlin Be die Beauftragung an Stelle des Negierungspräfidenten dem Dberpräfidenten zu.

S 117. ° Der Borfitende des Kreis: (Stadt-) Ausfchuffes ift befugt, in Fällen, welche feinen Auffchub RN oder in welchen das Sach» und NRechtsperhältnig Elar Liegt und die Zuftimmung des Kollegiums nicht im Gejeß ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ift, Namens der Behörde DVer-- fügungen zu erlaffen und Bejcheide zu ertheilen.

Die gleiche Befugniß jteht dem PVorfigenden des Be- zirfsausfchuffes und des Provinzialvath3 mit der Maaßgabe zu, daß eine Abänderung der Durch Bejchwerde angefochtenen Beichlüffe des SKreis- (Stadt) Ausfchuffes beziehungsmeife des Bezirksausfchuffes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.

Sn den auf Grund der dvorjtehenden Beftimmungen er lafjenen Berfügungen und Bejcheiven ift den Betheiligten, jofern deren Anträgen nicht ftattgegeben wird, zu eröffnen, daß fie befugt feien, innerhalb 2 Wochen auf Beichlußfaffung durch das ne anzutragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zuläfjfig wäre, wenn die Verfügung be> DER der Bejcheid auf Bejchluß des Kollegiums er- olgt wäre.

Wird auf Beichlußfaffung angetragen, jo muß folche zu- nächft erfolgen. Hat einer der Betheiligten auf Bejchluß- faffung angetragen, ein anderer daS NechtSmittel eingelegt, jo wird nur dem Antrag auf Beichlußfaffung ftattgegeben. Wird weder auf Belchlußfaffung angetragen, noch das Nechtsmittel eingelegt, jo gilt die Verfügung beziehungs- weile der Bejcheid als endgültiger Beichluß. Für den An- trag auf Beichlußfaffung des Kollegiums finden die nach den SS 52 und 53 für die Bejchwerde geltenden Be- ftimmungen Anwendung.

Der erkenne hat dem Kollegium von allen im Namen defjelben erlaffenen Verfügungen und extheilten Bejcheiden nachträglich Meittheilung zu machen.

Ss 118. An den Verhandlungen der Behörde Eünnen unter Zuftimmung des Kollegiums technifche Staats- oder Kommunalbeamte mit berathender Stimme theilnehmen.

$ 119. Die Behörden faffen ihre Befchlüffe auf Grund der verhandelten Akten, fofern nicht das Gefeß ausdrücklich mündliche Verhandlung dvorjchreibt.

Die Behörden find befugt, auch in anderen, als in den im Gejeze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Be- theiligten beziehungsmweije deren mit Vollmacht verjehene Bertreter Behufs Aufklärung des Sachverhalts zur mündlichen Berhandlung en

In Betreff der mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die VBorfchriften der SS 68, 71, 72, 73 und 75 finngemäße Anmwendung.

S 120. Für die Erhebung und Würdigung des DBe- mweifes kommen die Vorjchriften der SS 76 bis 79 finngemäß und mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß gegen den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen oder Sach- verftändigen ausfprechenden Bejchluß des SKreis- (Stadt)- de den Betheiligten die Bejchwerde an den Ber ziefsausichuß, gegen den in I. oder II. Snftanz er- gangenen Bejchluß des letzteren oder des Seövinzialraths

5

67 I. Theil. Landesverwaltungsgefeb v. 30. 7. 1883. 68

innerhalb gleicher Frift die Befchwerde an das Dber- vermaltungsgericht zufteht.

$S 121. Gegen die Befchlüffe des Kreis- (Stadt-) Aus- ihuffes findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Bezirksausfchuß, gegen die in I. Inftanz ergehenden Be- ichlüffe des Bezivksausfhuffes innerhalb gleicher Frift die Beichwerde an den Propinzialvath ftatt, jofern nicht nach ausdrücklicher Vorfchrift des Gefetes

1. die Beichlüffe endgültig find, 2. die Beihlußfaffung über die Beichwerde anderen Behörden übertragen ilt.

Die auf Beichwerden gefaßten Bejchlüffe des Bezirks- ausfchuffes und die Bejchlüffe des Provinzialvaths find end- gültig, jofern nicht daS Gefeg im Einzelnen anders beftimmt.

Die vorftehenden Beltimmungen finden auf die nad) Maaßgabe der Gefege von dem Landrathe unter Zuftimmung des Kreisausfchuffes, von dem Negierungspräfidenten unter Buftimmung des Bezirfsausschuffes, von dem Dberpräfidenten unter Zuftimmung des Provinzialvaths gefaßten Bejchlüffe entjprechende Anwendung.

$S 122. Die Befchwerde ift in den Fällen des S 121 bei derjenigen Behörde, gegen deren Beichluß fie gerichtet ift, anzubringen. Der Borfigende prüft, ob das NechtS- mittel vechtzeitig angebracht ilt.

Sft die Frift verfaumt, jo meilt der Vorjitende das Rechtsmittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen ver- fehenen Befcheid zurüc. Sm demfelben ift dem Bejchwerde- führer zu eröffnen, daß ihm innerhalb 2 Wochen die Be- jehwerde an diejenige Behörde zuftehe, welche zur Bejchluß- fafjung in der Sache berufen ijt, mwidrigenfalls es bei dem Bejcheide verbleibe.

St die Frift gewahrt, und ift eine Gegenpartei bor- handen, fo wird die Bejchwerdefchrift mit ihren Anlagen zunächit diefer zur fchriftlichen Gegenerflärung innerhalb 2 Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann fich dem Rechtsmittel Baikiliehen, jelbft wenn die Frift verftrichen ift.

Abjchrift der eingegangenen Gegenerflärung erhält der Befchwerdeführer. Zur näheren Begründung der Befchmerde, fowie zur ©egenerklärung fann in nicht fchleunigen Sachen eine angemefjene, der Pegel nad nicht über 2 Wochen zu erftrectende Nachfrift gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen mittel Berichts derjenigen Behörde ein- nn welcher die Beichlußfaffung über die Bejchwerde zufteht.

Wird die Bejchtwerde der Vorichrift des erjten Abjates zumider innerhalb der gefeßlichen Frift bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Befchlußfaffung darüber zuftändig ift, fo gilt die Frilt als gewahrt. Die Befchiwerde ift in jolchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren Beranlaffung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Beichluß fie gerichtet it.

$S 123. Die Einlegung der Befchwerde fteht in den Fällen des $ 121 aus Gründen des öffentlichen Spnterefjes auch den Borfibenden der Behörden zu.

Wil der DVorfigende von Diejer Befugnig Gebraud) machen, fo hat er dies dem Kollegium fofort mitzutheilen.

Die Zuftellung des Bejchluffes bleibt in Ddiejem Falle einftweilen, jedoc längitens 3 Tage, ausgefebt. Sie er- folgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen nterefje die Beichwerde eingelegt worden fei. Sit die Zuftellung ohne dieje Eröffnung erfolgt, fo gilt die Befchwerde al3 zuricd- genommen.

Die Gründe der Bejchwerde find den Betheiligten zur Ihriftlichen Erklärung innerhalb 2 Wochen mitzutheilen.

Nah Ablauf diefer Frift find die Verhandlungen der Behörde einzureichen, melcher die Beichlußfaffung über die Beichwerde zufteht.

Eine vorläufige Bollftrekung des mit der Bejchwerde angefochtenen Bejchluffes ($ 53) ift in Ddiefen Fällen aus- gejchlofjen.

$ 124. Sn dem Beichlußverfahren wird ein Koften- paufchquantum nicht erhoben, ebenfowenig haben die Be- theiligten ein Recht, den Erfat ihrer baaren Auslagen zu fordern.

Yedoch Fünnen die durch Anträge und unbegründete Ein- iwendungen erwachjenden Gebühren für Zeugen und Gad)- verftändige demjenigen zur Laft gelegt werden, welcher den Antrag geftellt beziehungsmweife den Einwand erhoben hat.

Die fonftigen Koften und baaren Auslagen des Ber- jahrens fallen demjenigen zur Zaft, der nach gejeßlicher Be- timmung die Amtsunfoften der Behörde zu tragen hat.

Bei den Borfchriften der Gewerbeordnung behält es fein Bemenden.

$ 125. Ueber Befchwerden, welche die Zeitung des DVer- fahrens und die Kojten betreffen, bejchließt endgültig die in der Hauptjache zunächft höhere Synftanz.!)

1) Bol. $ 121.

S 126. Der Oberpräfident fann endgültige Befchlüffe de8 Provinzialvaths, der Negierungspräfident endgültige Beichlüjfe des Bezirksausfchuffes und der Landrath, be- ziehungSmeife der Vorfißende des Kreis- (Stadt-) Ausfchufjes endgültige Befchlüffe Ddiefer Behörde mit auffchiebender Wirkung anfechten, wenn die Bejchlüffe die Befugnifje der Behörde überschreiten oder das bejtehende Recht, insbefondere auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigfeit erlafjenen Verordnungen, verlegen. Die Anfechtung erfolgt mittelft Klage beim Oberverwaltungsgericht.

Die Behörde, deren Bejchluß angefochten wird, ijt befugt, zur Wahrnehmung ihrer Nechte in dem Berfahren vor dem Dbervermaltungsgericht einen befonderen Vertreter zu wählen.

EV. Gitel, Rehtsmittel gegen polizeilide

Berfügungen.')

$ 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden?) findet, fomweit das Gejet nicht aus= drücklich Anderes beftimmt, die Bejchiwerde ftatt, und zwar:

a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf

dem Lande oder einer zu einem Landkreife gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bi$ zu 10 000 Ein- wohnern beträgt, an den Landrath und gegen defjen Bejcheid an den Negierungspräfidenten;

b) gegen die Verfügungen der DrtSpolizeibehörden eines Stadtkreifes, mit Ausnahme bon Berlin, einer zu einem Landkreije gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder de3 Landraths an den Negierungspräfidenten, und gegen dejjen Beicheid an den Oberpräfidenten; gegen ortSpolizeiliche Berfligungen in Berlin an den DOberpräfidenten.

©

69

Gegen den in Tetter Anftanz ergangenen Bejcheid des Regierungspräfidenten beziehungsweife de3 Dberpräfidenten findet die Klage bei dem Dberberwaltungsgerichte ftatt.

Die Klage kann nur darauf gejtügt werden,

1. daß der angefochtene Bejcheid durch Nichtanmwendung oder unrichtige Anwendung des bejtehenden Rechts, insbejondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuftändigfeit erlaffenen Verordnungen den Kläger in feinen Rechten verleße;

. daß die thatfächlichen Vorausfegungen nicht bor= handen feien, welche die Polizeibehörde zum Erxlafje der Verfügung berechtigt haben würden.

Die Prüfung der Gejegmäßigfeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung erftreckt fich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher u S 2 des Gefetes dv. 11. Mai 18423) (&S. 192) der ordentliche Nechtsiweg zuläffig war.

Die Entfcheidung ift endgültig, unbefchadet aller pribat- rechtlichen Berhältniffe.

1) Die nad) SS 127—130 zuläffigen Rechtsmittel greifen aud) bei

Beichwerden gegen Verfügungen der eifenbahntehniichen Auffichts- behörden in Kleinbahrangelegenheiten Pla ($ 52 des Kleinb®. v. 28. 7. 1892).

19

2) wozu z.B. aud; Konfens- und Konzelfionsertheilungen gehören. 3) unten ©. 109 abgedrudt.

8 128. An Stelle der Beihwerde in allen Fällen des $ 127 findet die Klage ftatt und zwar:

a) gegen die Verfügungen der DrtSpolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreife gehörigen Stadt, deren Cinmwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreis- ausfchuffe; gegen die Berfüigungen des Landraths oder der Drtspolizeibehörden eines Stadtkreifes oder einer zu einem Landfreife gehörigen Stadt mit mehr al3 10000 Einwohnern bei dem Bezirksausfchuffe.

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge- ftitt werden, wie die lage bei dem Dbervermaltungs- gerichte ($ 127 Ab. 3 und 4).

$ 129. Die Befchwerde im Falle de8 S 127 Abi. 1 und die Klage im Falle des S 128 find bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren PVerfügung fie ge= richtet find.

Die Behörde, bei welcher die Bejchwerde oder Klage angebracht ift, hat diefelbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu bejchließen oder zu entjcheiden hat. Der Beichwerdeführer beziehungsweife Kläger ift hiervon in Kenntniß zu jeßen.

Die Frift zur Einlegung der Befchwerde und zur Anbringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, fomwie gegen den auf Befchwerde ergangenen Befcheid beträgt 2 Woden.

Die Anbringung des einen Rechtömittel3 fchließt das andere aus. on die Schrift, mittelft deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht alS Klage bezeichnet oder enthält Dielefbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entfcheidung im Bermaltungsftreitverfahren, jo gilt diefelbe als Beichmwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ift nur der Beichwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzuläffiger- meife angebrachte Rechtsmittel ift durch Verfügung der im Abd. 1 bezeichneten Behörde zuriczumeifen. Gegen Die

b)

I. Theil. Landesverwaltungsgejeb v. 30. 7. 1883.

0

zurückweifende Berfügung findet innerhalb 2 Wochen die Beichmerde an die zur Entjcheidung auf die Klage berufene Behörde ftatt.

Wird die Bejchwerde oder Klage der Vorfchrift des erften Abjates zumider innerhalb der gefetlichen Frift bei der- jenigen Behörde angebracht, welche zur Beichlußfafjung oder Entjcheidung darüber zuftändig ift, jo gilt die Srilt alS ge- wahrt. Die Bejchwerde oder Klage ift in folchen Fällen bon der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlafjung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Bejchluß fie gerichtet ift.

$ 130. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs- präfidenten findet innerhalb 2 Wochen die Befchmerde an den DOberpräfidenten und gegen den dom Dberpräfidenten auf die Bejchwerde erlafjfenen Bejcheid innerhalb gleicher Frift die Klage bei dem Dberverwaltungsgerichte nad) Maaß- gabe der Beltimmungen des $ 127 Abj. 3 und 4 ftatt.

Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräfidenten in Sigmaringen findet innerhalb 2 Wochen unmittelbar die Sage bei dem Dbervermaltungsgerichte ftatt.

Gegen die Landesvermweifung eh Berfonen, welche nicht Reichsangehörige find, die Klage nicht zu.

$ 131. Der 8 6 des ©efeßes dv. 11. Mai 1842 (G©. 192) findet auch Anmendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im BVerwaltungsftreitverfahren durch vechtökräftiges nd» urtheil aufgehoben worden ift.

Vv. @itel. Bwangsbefugniffe.

8 132. Der Regierungspräfident, der Landrath, die Drtspolizeibehörde und der Gemeinde» (Gut3-) Borfteher (Vorstand) find berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gejeßlichen Befugniffe gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zmwangsmittel durchzufegen:

1. Die Behörde hat, fofern es thunlich ift, Die zu er- zwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu laffen und den vorläufig zu bejtimmenden Roftenbetrag im Zwangswege von den Berpflichteten einzuziehen.t)

2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleiftet werden, oder fteht e3 feft, daß der Verpflichtete nicht im Stande ift, die aus der Ausführung durch einen Dritten entjtehen- den Koften zu tragen, oder foll eine Unter- laffung erzmwungen werden, fo find die Behörden berechtigt, Gelditrafen anzudrohen und feitzufegen, und zwar:

a) die Gemeinde» (Guts-) DVorfteher bis zur Höhe von 5 Mark;

b) die DrtSspolizeibehörden und die ftädtifchen Gemeinde-Vorfteher (-Vorftände) in einem Landfreife bis zur Höhe von 60 Mark;

c) die Landräthe, fowie die Volizeibehörden und Gemeinde-Vorfteher (-Borjtände) in einem Stadtfreife bis zur Höhe von 150 Marf;

d) der Regierungspräfident bis zur Höhe von 300 Marf.

Gleichzeitig ift nach Maafgabe der SS 28, 29 des

Strafgefegbuchs für das Deutjche Reich die Dauer

der Haft feftzufegen, welche für den Wall des 5%

gi I. Theil. Landesverwaltungsgejeb dv. 30. 7. 1883. 72

Unvermögens an die Stelle der Geldftrafe treten fol. Der Höchitbetrag diefer Haft ift in den Fällen zu a = Ein Tag, b = Eine Woche, „ec = wei Woden, win .d= Bier Wochen. Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), jo- wie der Feftfegung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine fehriftliche Androhung vorhergehen; in diefer ift, fofern eine Handlung erziwungen werden fol, die Frift zu beftimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 3. Unmittelbarer Zivang darf nur angewendet werden, a die Anordnung ohne einen folchen unausführ- ar ift.

1) Die Einziehung erfolgt nad) Maakgabe der V., betr. das Ver- waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Gelöbeträgen v. 7. 9. 1879 (&&. 591).

$ 133. Gegen die Androhung eines Zmangsmittels finden diefelben NechtSmittel ftatt, wie gegen die Aln- ordnungen, um deren Durchfegung e3 fich handelt. Die Rechtsmittel erftreden fich zugleich auf diefe Anordnungen, fofern diefelben nicht bereit3 Gegenftand eines bejonderen Beichwerde- oder Berwaltungsftreitverfahrens geworden find.

Gegen die Feltfegung und Ausführung eines Zmwangs- mittels findet in allen Fällen nur die Befchwerde im Aufficht3= wege innerhalb 2 Wochen Statt.

Haftitrafen, welche an Stelle einer Gelditrafe nach S 132 Nr. 2 feftgefegt find, dürfen dor ergangener endgültiger Beichlußfaffung oder rechtskräftiger Entfcheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsmweife vor Ablauf der zur Einlegung defjelben bejtinmten Seife nicht vollftvecft werden.

$S 134. Die Beftimmungen des gegenwärtigen und des IV. Titel3 finden finngemäß Anwendung auf die be- fonderen Beamten und Ka melche zur Beauffichtigung der Fifcherei vom Staate bejtellt find (8 46 des Filcherei- seien bom 30. Mai 1874, G&&. 197). ie Vorjchriften der SS 127, 128 finden in den er de3 8 2 Abjat 2 des Gefetes, betreffend die Ausführung des Neichsgejetes liber die Abwehr und Unterdrüdung bon Biehfeuhen, vom 12. März; 1881 (©©. 128) feine An- wendung.

8 135. Gegen die Androhung eine Bmangsmittels feitens der Kommifjarien für die bifchöfliche Vermögens- verwaltung (Gejeß dom 13. Februar 1878, GS. 87) findet innerhalb 2 Wochen die Bejchwerde an den Dberpräfidenten und gegen den bon dem Dberpräfidenten auf die Bejchwerde exlafjenen Bejcheid innerhalb gleicher Frift die Klage bei dem Dberverwaltungsgerichte nad) Maaßgabe der Beltimmungen des $ 127 Abfa 3 und 4 ftatt.

Gegen die Seftfekung und Ausführung des Ziwangs- mittel findet nur die Bejchwerde im Auffichtömwege innerhalb 2 Wochen ftatt.

ve. @itel, Polizeiverordnungstedht.

$ 136. Soweit die Gefeße ausdrücdlich auf den Erlaß bejonderer Penn Borichriften (Verordnungen, Ans ordnungen, Reglement 2c.) durch die Centralbehürden ver- weifen, find die Minifter befugt, innerhalb ihres Nefjorts dergleichen Borjchriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derjelben zu exlaffen und gegen Die

Nichtbefolgung Diefer Borfchriften Gelöftrafen bis zum Betrage von 100 Mark anzudrohen. Die gleiche Befugniß fteht zu:

1. dem Minifter der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorjchriften der Eifenbahn- PolizeisRteglements;t)

2. dem Minifter für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schifffahrts- und Hafenpolizei zu erlaffenden Borfchriiten, fofern diefelben fich Über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erjtrecken follen.

Zum Grlafje der im $ 367 Nr. 52) des Strafgefeh- buchs für das Deutjche Reich gedachten Verordnungen find auch die zuftändigen Minifter befugt.

1) Bol. 3. B. die Bekanntmachung des MöN. vom 25, 12. 1892 (EBBL. 605), betr. das Inkrafttreten der Betriebsordnung für die Haupteifenbahnen uud der Bahnordnung für die Nebeneifenbahnen Deutfchlands und die fid) daran anjchliekende „Polizeiverordnung“ von demjelben Tage.

2) Betrifft die Aufbewahrung oder Beförderung von Giftiwaaren, Schiekpulver oder Fenerwerfen, oder die Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengftoffen oder anderen erplodirenden Stoffen, oder die Ausübung der Befugnik zur Zubereitung oder Feilhaltung diefer Gegenjtände, jorie der Arzneien.

8 137. Der Oberpräfident ijt befugt, gemäß SS 6, 12 und 15 des Gejeßes über die Bolizeivermaltung bomt 11. März 18501) (CS. 265) beziehungsmweife der SS 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (SS. 1529) und des SE NOIR Gejee8 vom 7. Sanuar 1870 (Offizielles Wochenblatt 13) fiir mehrere Kreife, fofern diefelben verjchiedenen Regierungsbezirfen an= gehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Bolizeivorjchriften zu erlaffen und gegen die Nichtbefolgung derfelben Gelditrafen bis zum Betrage von 60 Mark anzudrohen.

ie gleiche Befugniß Steht dem Negierungspräfidenten für mehrere Kreife oder für den Umfang des ganzen Re= gierungsbezirf3 zu.

Die Befugnig der Regierung zum Erlafje von Polizei- borjchriften wird aufgehoben.

1) unten ©. 109.

$ 138. Die Befugniß, Bolizeivorjchriften iiber Gegen- ftände der Stroms, Schifffahrts- und Hafenpolizei zu er- Loflen, fteht, vorbehaltlich der Beltimmungen des 8 136 Abfap 2 Nr. 2, au OLE dem Negierungspräfidenten und, wenn die Vorfchriften fih auf mehr als einen Re- gierungsbezirt oder auf die ganze Provinz erjtreden jollen, dem Oberpräfidenten, foweit aber mit der Berwaltung diejer

mweige der Polizei bejondere, unmittelbar von dem Minifter für Handel und Gewerbe refjortierende Behörden beauftragt find, den Lebteren zu. Die Befugniß des Negierungs- präfidenten exjtredt fi au auf den Erlaß folcher PVolizei- borjchriften für einzelne Kreife oder Theile derjelben.

Fliv Zumiderhandlungen gegen diefe Verordnungen können Geldftrafen bis zu 60 Mark angedroht werden.

Bei den Vorichriften des Gefeges dom 9. Mai 1853, betreffend die Erleichterung de3 Lootjenziwanges in den Häfen und Binnengewäffern der Provinzen Preußen und Bommern (GS. 216), behält e8 mit der Wlaaßgabe fein Be- wenden, daß an die Stelle der Bezivfsregierung der Ne- gierungspräfident tritt.

73 I. Theil. Landesverwaltungsgefeb dv. 30. 7. 1883. «4

$ 139. Die gemäß SS 137, 138 bon dem Oberpräfidenten zu erlajfenden Polizeivorfchriften bedürfen der Zuftimmung des Provinzialvaths, die von dem Negierungspräfidenten zu erlafjenden Bolizeivorfchriften der Zujtimmung des Bezirfs- ausichuffes. In Fällen, welche feinen Aufjchub zulaffen, ift der Dberpräfident joiwie der Regierungspräfident befugt, die Bolizeivorfchrift dor Einholung der Zuftimmung des Provinzialraths beziehungsmweife des Bezivksausfchuffes zu erlaffen. Wird diefe Zuftimmung nicht innerhalb 3 Monaten nach dem Tage der Publikation der Volizeivorfchrift ertheilt, fo Hat der DOberpräfident beziehungsmweile der Negierungs- präfident die Vorjchrift außer Kraft zu fegen.

S 140. Bolizeivorjchriften der in den SS 136, 137 und 138 bezeichneten Art find unter der Bezeichnung „Bolizei- berordnung” und unter Bezugnahme auf die Beitimmungen des S 136 beziehungsweife der SS 137 oder 138, fowie in den Fällen des S 137 auf die in demfelben angezogenen gejeglichen Beftimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke befannt zu machen, in welchen diejelben Geltung erlangen jollen.

Ss 141. Sit in einer gemäß S 140 verfündeten Bolizei- berordnung der Zeitpunkt bejtimmt, mit welchem Ddiejelbe in Kraft treten fol, jo ift der Anfang ihrer Wirkjamfeit nach diefer Beftimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizeiverordnung eine folche Zeitbeftimmung nicht, fo beginnt die Wirkfamfeit derfelben mit dem 8. Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an melchen das be- treffende Stück des Amtsblatts, welches die Bolizeiverordnung verkündet, ausgegeben worden ift.

$ 142. Der Landrath ift befugt, unter Zuftimmung des Kreisausjchuffes nad) Maafgabe der Borfchriften des Gejetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungs- weife der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgijchen Gejeges vom 7. Syanuar 1870 für mehrere Drtöpolizeibezirfe oder für den ganzen Umfang des Streifes gültige Bolizeivorfchriften zu erlaffen und gegen die Nicht- SL una derjelben Geldjtrafen bis zum Betrage von 30 Dark anzudrohen.

S 143. Drtspolizeiliche Borfchriften (SS 5 ff. des ©e- fees vom 11. März 1850 beziehungsmeife der Verordnung bom 20. September 1867 und des Yauenburgifchen Gejetes vom 7. Sanuar 1870),